StSchulÄzAKoopVV HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
01.04.2015
Fundstelle:
ABl. 2015, 110
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Wahrnehmung zentraler und teilzentraler Aufgaben durch einzelne Staatliche ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 13 aufgehoben (alte §§ 14 und 15 werden §§ 13 und 14) durch Verordnung vom 14. Dezember 2022 (ABl. 2023 S. 2)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Kooperationsverbünde

(1) Zur Qualitätsentwicklung durch einheitliche Standardsetzung und zur Erzielung von Synergieeffekten bilden Staatliche Schulämter Kooperationsverbünde.

(2) In Kontrakten vereinbaren sie über einen festgelegten Zeitraum insbesondere gemeinsame Aufgaben, Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und des einheitlichen Verwaltungshandelns sowie amtsübergreifende Vertretungskonzeptionen.

(3) Abschluss, Änderung, Verlängerung und Beendigung der Kontrakte bedürfen der Genehmigung des Hessischen Kultusministeriums.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 95 Abs. 4 und des § 171 Abs. 1 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), verordnet der Kultusminister:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
§ 1 Staatliche Fachschulen
§ 2 Anerkennung inländischer und ausländischer Bildungsnachweise
§ 3 Internationaler Schüleraustausch, internationaler Lehreraustausch, EU-Angelegenheiten, Austausch von Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten
§ 4 Dienst- und Fachaufsicht über die Schulen für Erwachsene
§ 5 Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung bei Teilnahme an Berufsschulunterricht in Blockform
§ 6 Angelegenheiten der Ersatzschulfinanzierung
§ 7 Beschulungskosten nach § 164 des Hessischen Schulgesetzes
§ 8 Unterricht für ausländische Schülerinnen und Schüler und Aussiedlerkinder
§ 9 Zusatzprüfung im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik an zweijährigen Fachschulen
§ 10 Personalversorgung im Schulbereich
§ 11 Aufgaben nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung
§ 12 Genehmigung von Ersatzschulen
§ 13 Sachschadensersatz
§ 14 Kooperationsverbünde
§ 15 Inkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Staatliche Fachschulen

Das Staatliche Schulamt für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg

1.

übt landesweit die Dienst- und Fachaufsicht über die Staatlichen Fachschulen aus,

2.

ist landesweit zuständig für Angelegenheiten der Schulträgerschaft bei den Staatlichen Fachschulen, soweit nicht die Zuständigkeit des Kultusministeriums begründet ist.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Personalversorgung im Schulbereich

Die Zentralstelle „Personalmanagement Lehrkräfte“ im Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt nimmt als Serviceeinrichtung für alle Staatlichen Schulämter folgende Aufgaben wahr:

1.

Die schriftliche und mündliche Beratung von Lehramtsinteressenten sowie Bearbeitung von Bewerbungen und Anfragen im Rahmen des zentralen Ranglistenverfahrens,

2.

die Auswahlvorbereitung für die Einstellung von Lehrkräften in den Schuldienst im Rahmen des zentralen Ranglistenverfahrens,

3.

die Beratung bei Lehramtsgleichstellungen, Prüfung und Erstellen der Gleichstellungsbescheide,

4.

die Vorbereitung des Lehreraustauschverfahrens zwischen den Bundesländern, insbesondere die Bearbeitung und Erfassung aller Einversetzungsanträge nach Hessen,

5.

die Koordinierung der schulamtsübergreifenden Versetzungsverfahren,

6.

das Führen der Informationsliste der Schulverwaltung zur Vermeidung der Wiedereinstellung ungeeigneter Lehrkräfte und für den Schuldienst ungeeigneter sozialpädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

7.

die Erfassung aller zum Verfahren einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber sowie Unterstützung der zuständigen Stellen bei Durchführung der Auswahlverfahren.


§ 11 Aufgaben nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung

§ 11
Aufgaben nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung

Das Staatliche Schulamt am Sitz der jeweils zuständigen Stelle ist für folgende Aufgaben nach dem Berufsbildungsgesetz und nach der Handwerksordnung zuständig:

1.

Herstellen des Einvernehmens über die Mitgliedschaft von Lehrkräften in den Prüfungsausschüssen und den Aufgabenerstellungsausschüssen der Kammern,

2.

Vorschlag der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse und der Ausschüsse der überbetrieblichen Berufsbildungsstätten an das Kultusministerium.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Genehmigung von Ersatzschulen

Zuständig für die Genehmigung von Ersatzschulen nach §§ 171, 172 des Hessischen Schulgesetzes sind

1.

das Staatliche Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main für seinen Dienstbezirk sowie für die Dienstbezirke der Staatlichen Schulämter für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden, den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis, den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main, den Main-Kinzig-Kreis, den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt, den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis,

2.

das Staatliche Schulamt für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis für seinen Dienstbezirk sowie für die Dienstbezirke der Staatlichen Schulämter für den Landkreis und die Stadt Kassel, den Schwalm-Eder-Kreis und den Landkreis Waldeck-Frankenberg, den Landkreis Hersfeld-Rotenburg und den Werra-Meißner-Kreis, den Landkreis Fulda, den Landkreis Marburg-Biedenkopf, den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg, den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Sachschadensersatz

Das Staatliche Schulamt für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg und den Werra-Meißner-Kreis ist landesweit zuständig für Entscheidungen über Anträge auf Erstattung von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Kooperationsverbünde

(1) Zur Qualitätsentwicklung durch einheitliche Standardsetzung und zur Erzielung von Synergieeffekten bilden Staatliche Schulämter Kooperationsverbünde.

(2) In Kontrakten vereinbaren sie über einen festgelegten Zeitraum insbesondere gemeinsame Aufgaben, Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und des einheitlichen Verwaltungshandelns sowie amtsübergreifende Vertretungskonzeptionen.

(3) Abschluss, Änderung, Verlängerung und Beendigung der Kontrakte bedürfen der Genehmigung des Hessischen Kultusministeriums.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2 Anerkennung inländischer und ausländischer Bildungsnachweise

§ 2
Anerkennung inländischer und ausländischer Bildungsnachweise

Das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt ist landesweit zuständig

1.

für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise,

2.

für die Feststellung der Gleichwertigkeit inländischer Vorbildungsnachweise mit der hessischen Fachhochschulreife; dies schließt die Zuerkennung der Fachhochschulreife für Absolventen deutscher Schulen im Ausland mit ein,

3.

für die Ausstellung aller Bescheinigungen im Schulbereich nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommenssteuergesetzes (EStG).

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die ein Studium an einer hessischen Hochschule aufnehmen wollen.

§ 3 Internationaler Schüleraustausch, internationaler Lehreraustausch, EU-Angelegenheiten, ...

§ 3
Internationaler Schüleraustausch, internationaler Lehreraustausch,
EU-Angelegenheiten, Austausch von Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten

Das Staatliche Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis ist landesweit zuständig für

1.

die Vermittlung und Anerkennung von Schulpartnerschaften, des internationalen Schüleraustausches einschließlich der Gewährung von Zuschüssen,

2.

Angelegenheiten des individuellen Schulaufenthaltes im Ausland,

3.

Angelegenheiten des internationalen Lehreraustausches einschließlich der Hospitationsprogramme, Fortbildungskurse und Studienaufenthalte sowie des Weiterbildungsprogramms für deutschsprachige Lehrkräfte von Auslandsschulen,

4.

Angelegenheiten des europäischen Bildungsprogrammes Erasmus+,

5.

den Austausch von Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten,

6.

die administrative Zusammenarbeit mit zweiseitig vereinbarten Jugendwerken, mit den hessischen Partnerregionen im Ausland und mit dem Pädagogischen Austauschdienst der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.


§ 4 Dienst- und Fachaufsicht über die Schulen für Erwachsene, Hessenkollegs, Ergänzungsprüfungen, ...

§ 4
Dienst- und Fachaufsicht über die Schulen für
Erwachsene, Hessenkollegs, Ergänzungsprüfungen, Nichtschülerabitur

Das Staatliche Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis

1.

übt landesweit die Dienst- und Fachaufsicht über die Schulen für Erwachsene (§§ 45 bis 48 des Hessischen Schulgesetzes) aus,

2.

ist landesweit zuständig für Angelegenheiten der Schulträgerschaft bei den Hessenkollegs, soweit nicht die Zuständigkeit des Kultusministeriums begründet ist,

3.

ist landesweit zuständig für die Angelegenheiten der Ergänzungsprüfungen (Latinum, Graecum) und des Nichtschülerabiturs.


§ 5 Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung bei Teilnahme an ...

§ 5
Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung
bei Teilnahme an Berufsschulunterricht in Blockform

Das Staatliche Schulamt für den Landkreis Marburg-Biedenkopf ist landesweit zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung bei Teilnahme am Berufsschulunterricht in Blockform.

§ 6 Angelegenheiten der Ersatzschulfinanzierung

§ 6
Angelegenheiten der Ersatzschulfinanzierung

Das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt ist landesweit zuständig für die Bewilligung und Auszahlung von Leistungen an Schulen in freier Trägerschaft nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 454) in der jeweils geltenden Fassung sowie für die Verwaltung der im Haushaltsplan für Zwecke der Ersatzschulfinanzierung veranschlagten Planstellen.

§ 7 Beschulungskosten nach § 164 des Hessischen Schulgesetzes

§ 7
Beschulungskosten nach § 164 des Hessischen Schulgesetzes

Das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt ist landesweit zuständig für die Erstattung von Beschulungskosten nach § 164 HSchG.

§ 8 Unterricht für ausländische Schülerinnen und Schüler und Aussiedlerkinder

§ 8
Unterricht für ausländische Schülerinnen und Schüler und Aussiedlerkinder

Das Staatliche Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main ist landesweit zuständig für die schulfachliche Koordination im Bereich des Unterrichts für ausländische Schülerinnen und Schüler und Aussiedlerkinder. In diesem Staatlichen Schulamt wird das Fachberaterzentrum für Belange des Unterrichts in der Herkunftssprache, der Förderung der Mehrsprachigkeit und der Förderung der schulischen Integration zugewanderter Schülerinnen und Schüler eingerichtet. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst insbesondere

1.

die Bilanzierung der vorhandenen Stellen für herkunftssprachliche Lehrkräfte im Dienst des Landes Hessen in der Regel jeweils zum 1. Oktober eines Jahres,

2.

die Koordination der schulamtsübergreifenden Versetzungen und Abordnungen herkunftssprachlicher Lehrkräfte,

3.

die Erfassung der von den Herkunftsländern beschäftigten und gemeldeten Lehrkräfte, der Unterrichtsstandorte und der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler in der Regel jeweils zum 1. Oktober eines Jahres,

4.

die Meldung des von den Staatlichen Schulämtern bekanntgegebenen Bedarfs an Lehrkräften in Verantwortung der Herkunftsländer an das Kultusministerium in der Regel zum 1. Februar eines Jahres,

5.

die Vorlage einer mit den Fachberaterinnen und Fachberatern abgestimmten Jahresarbeitsplanung des Fachberaterzentrums für das kommende Schuljahr (Einzelplanungen der Fachberaterinnen und Fachberater sowie übergeordnete gemeinsame Zielsetzungen) jeweils zum 1. März eines Jahres,

6.

die Vorlage eines Tätigkeitsberichts über die Aktivitäten des Fachberaterzentrums im abgelaufenen Schuljahr jeweils zum 1. Oktober eines Jahres.


§ 9 Zusatzprüfung im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik an zweijährigen Fachschulen

§ 9
Zusatzprüfung im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik an zweijährigen Fachschulen

Das Staatliche Schulamt für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg und den Werra-Meißner-Kreis ist landesweit zuständig für die Festlegung von Termin und Inhalt der schriftlichen Zusatzprüfung im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik an zweijährigen Fachschulen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.