APOgtD-HSVV · Hessen

Ausfertigungsdatum:
15.05.1998
Fundstelle:
StAnz. 2009, 1657
50 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der ...

V aufgeh. durch § 29 der Verordnung vom 13. Dezember 2016 (StAnz. 2017 S. 20)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

Zu § 10: Praktische Ausbildung

Ausbildungsrahmenplan

Ausbildungs-

Ausbildungsinhalt

 

Prüfungsfach

Abschnitt

Dauer*) (Wochen)

Stelle

1

 

 

Allgemeine und technische Verwaltung, Recht

4

 

8 (30)

Hessisches Landesamt
für Straßen- und Verkehrswesen

1.1

Struktur der Verwaltung, Organisationsgrundsätze, betriebswirtschaftliche Grundsätze

1.2

Grundsätze des Personalrechts,
Grundsätze der Führung und Zusammenarbeit

1.3

Grundsätze des Haushaltsrechts, Finanzierung von Verkehr

1.4

Rechnungskontrolle, Rechnungsprüfung, Revision

1.5

Informationstechnik

1.6

Rechtsgrundlagen und Gesetzessystematik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5 (13)

Amt für Straßen- und Verkehrswesen

1.11

Aufgabenüberblick, Struktur, Organisation eines Amtes

1.21

Personalrecht, Personalführung, Personaleinsatz

1.31

Haushalt, Beschaffung

1.32

Grunderwerb

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

Planung und Entwurf von Verkehrswegen

1

 

4 (8)

Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen

2.1

Integrative Verkehrsplanung Systematik, Methoden

2.2

Planungsgrundlagen und -verfahren

-

Planungsphilosophie

-

Qualitätssicherung

-

Projektsteuerung und Controlling

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7 (14)

Amt für Straßen- und Verkehrswesen

 

2.11

Integrative Verkehrsplanung

-

Gesetze und Planungsverfahren

-

Verkehrserhebung, Verkehrsprognosen

2.21

Planungsgrundlagen und -verfahren

-

Planungsschritte

-

Planfeststellungsverfahren

-

Umweltverträglich- keitsprüfung

2.3

Entwurf von Straßen

-

Richtlinien und Regelwerke

-

Entwurfsablauf und -verfahren

2.4

Öffentlicher Personennahverkehr

-

gesetzliche Grundlagen

-

Planungsgrundsätze

-

Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

 

 

Bau und Erhaltung von Verkehrsbauwerken

2

 

12 (24)

Amt für Straßen- und Verkehrswesen

3.1

Straßenbautechnik

3.2

Technischer Entwurf von konstruktiven Ingenieurbauwerken

3.3

Bauvorbereitung, Projektsteuerung

3.4

Vergabeunterlagen, Vergabeverfahren

3.5

Vertragsabwicklung

3.51

Bauüberwachung, Controlling

3.52

Abrechnung von Baumaßnahmen

3.6

Erhaltung von konstruktiven Ingenieurbauwerken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.1

1 (3)

Baustoff- und Bodenprüfstelle

 

3.11

Straßenbautechnik

-

Prüfwesen

-

Qualitätssicherung

2

 

 

 

 

4

 

 

Betrieb und Verkehr

3

 

9 (20)

Amt für Straßen- und Verkehrswesen, Meisterei

4.1

Winterdienst

4.2

Fuhrpark, Geräte und Werkstatt, Hochbau

4.3

Abfallbeseitigung, Gefahrgut

4.5

Straßenausstattung

4.6

Straßenverkehr, Verkehrsbeeinflussung

4.7

Anbau, Nutzung, Gestattung

4.8

Widmung, Umstufung, Straßendatenbank Straßenkataster

4.9

Verkehrssicherungspflicht

4.10

Grünpflege

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1 (1)

Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen

4.4

Verkehrssicherheit

 

5

2 (2)

Kommunale Bauverwaltung

5.1

Aufgaben und Organisation der kommunalen Bauverwaltung

4

6

5 (5)

Hess. Verwaltungsschulverband

Sonderausbildungslehrgang
für Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen technischen Dienstes (§ 13 Abs. 2)

 

7**)

- (8)

Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen

Fachwissenschaftlich orientiert gestalteter Lehrgang für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte

 

8**)

- (13)

Amt für Straßen- und Verkehrswesen

Anwendung und Vertiefung der im fachwissenschaftlich orientiert gestalteten Lehrgang vermittelten Kenntnisse

 

ca.

6 (15)

Wochen Erholungsurlaub

 

 

zus.

60 (156)

Wochen = 14 (36) Monate

 

 

Zu § 15: Bildung des Prüfungsausschusses

Der Prüfungsausschuß führt die Bezeichnung:

HESSISCHES LANDESAMT FÜR STRASSEN- UND
VERKEHRSWESEN

- PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DEN GEHOBENEN
TECHNISCHEN DIENST IN DER HESSISCHEN STRASSEN-
UND VERKEHRSVERWALTUNG -

Zu § 23: Prüfungszeugnis, Prüfungsniederschrift

Die Anwärterin oder der Anwärter erhält folgendes Prüfungszeugnis:

HESSISCHES LANDESAMT FÜR STRASSEN- UND
VERKEHRSWESEN

- PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DEN
GEHOBENEN TECHNISCHEN DIENST IN DER HESSISCHEN
STRASSEN- UND VERKEHRSVERWALTUNG -

PRÜFUNGSZEUGNIS

..........................................................................................

geboren am ................................ in ......................................

hat am ....................................... die .....................................

LAUFBAHNPRÜFUNG
FÜR DEN GEHOBENEN TECHNISCHEN DIENST
IN DER HESSISCHEN STRASSEN- UND
VERKEHRSVERWALTUNG

nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung

- APOgtD-HSVV - vom

(StAnz. S.)

mit der Abschlußnote .............................. (........... Punkte)

bestanden.

......................................, den ...........

Die/Der Vorsitzende

des Prüfungsausschusses

...................................... (Siegel)

Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses

..........................................................................................

..........................................................................................

Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen:

1. Sonderausbildungslehrgang

......... Punkte

2. Praktische Ausbildung

......... Punkte

3. Schriftliche Prüfungsarbeiten

 

a) Planung und Entwurf von Verkehrswegen

......... Punkte

b) Bau und Erhaltung von Verkehrsbauwerken

......... Punkte

c) Betrieb und Verkehr

......... Punkte

d) Allgemeine und technische Verwaltung, Recht

......... Punkte

4. Mündliche Prüfung

 

a) Planung und Entwurf von Verkehrswegen

......... Punkte

b) Bau und Erhaltung von Verkehrsbauwerken

......... Punkte

c) Betrieb und Verkehr

......... Punkte

d) Allgemeine und technische Verwaltung, Recht

......... Punkte

Der Bewertung liegt die Notenskala von § 9 Abs. 1 APOgtD-HSVV zugrunde:

15 bis 14 Punkte = sehr gut

(1)

13 bis 11 Punkte = gut

(2)

10 bis 8 Punkte = befriedigend

(3)

7 bis 5 Punkte = ausreichend

(4)

4 bis 2 Punkte = mangelhaft

(5)

1 bis 0 Punkte = ungenügend

(6)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

(zu § 12 Abs. 1)

BESCHÄFTIGUNGSNACHWEIS

der/des

.................................................................................................

 

(Amts- bzw. Dienstbezeichnung)

(Vor- und Zuname)

 

Ausbildungsstelle

von bis

Kurze Darstellung der Beschäftigung

Sichtvermerk*)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3

(zu § 12 Abs. 2) - Vorderseite -

.......................... ....................................., den ........................

(Ausbildungsstelle)

Befähigungsbericht

für die/den

.........................................................................

 

(Amts- bzw. Dienstbezeichnung)

(Vor- und Zuname)

für die Zeit ihrer/seiner Ausbildung bei ....................................

..........................................................................................

(Ausbildungsabschnitt ............)

vom ..................................... bis ........................................

Dienstversäumnis (Krankheit, Urlaub, sonstige Gründe)

vom ..................................... bis

........................................
- Rückseite -

1.

Leistungsbild

a)

Auffassungsgabe

b)

Urteilsfähigkeit

c)

Ausdrucksfähigkeit, mündlich

d)

Ausdrucksfähigkeit, schriftlich

e)

Organisationsfähigkeit

f)

Initiative

g)

Arbeitssorgfalt

h)

Arbeitstempo

i)

Umfang der Fachkenntnisse

j)

Berufliches Interesse

k)

Allgemeines Bildungsstreben

2.

Persönlichkeitsbild

a)

Pflichtbewußtsein

b)

Bereitschaft zur Verantwortung

c)

Dienstliche Führung

3.

Ist das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht? (Falls nein, Angabe der Gründe und der in der Ausbildung noch bestehenden Lücken):

4.

Zusammenfassendes Urteil (ggf. besondere Befähigung oder Mängel, bemerkenswerte Wesenseigenschaften):

Kenntnis genommen:

........................................, den ..........................

........................................
Unterschrift

................................................
Unterschrift


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 4

(zu § 12 Abs. 4)

Ausbildungsnachweis

über den Vorbereitungsdienst/die Einführungszeit

der/des

................................................................................

 

(Amts- bzw. Dienstbezeichnung)

(Vor- und Zuname)

 

..........................
(geboren am)

..............................................................
(in)

 

Beginn der Ausbildung:

Ausbildungsabschnitt:

Ausbildungsstelle:

Beurteilung (in Übereinstimmung mit dem Befähigungsbericht) über Leistungen und Persönlichkeit:

.........................., den ........................

..........................
(Unterschrift)

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 5

(zu § 23 Abs. 3)

Prüfungsniederschrift

Laufbahnprüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung

Frau/Herr ........................ geboren am ....................................

Ausbildungsbehörde ..............................................................

hat an der Prüfung für die Laufbahn nach § 1 APOgtD-HSVV vom (StAnz. S.) teilgenommen.

Anwesende Mitglieder des Prüfungsausschusses:

1. ..............................................

als Vorsitzende/Vorsitzender

2. ..............................................

als Prüferin/Prüfer

3. ..............................................

als Prüferin/Prüfer

4. ..............................................

als Prüferin/Prüfer

5. ..............................................

als Prüferin/Prüfer (Vertreterin/Vertreter der Gewerkschaft ................)

Sonstige Anwesende .........................................................

Die Prüfung wurde abgelegt:

Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung

vom am

bis

Die Prüfungsleistungen im einzelnen:

Schriftliche und mündliche Prüfung Fach

schriftlich
Punkte

mündlich
Punkte

1. Planung und Entwurf von Verkehrswegen

...............

...............

2. Bau und Erhaltung von Verkehrsbauwerken

...............

...............

3. Betrieb und Verkehr

...............

...............

4. Allgemeine und technische Verwaltung, Recht

...............

...............

Summe:

...............

...............

Ergebnis (Summe : 4):

...............

...............

Ermittlung der Abschlußnote:

Gesamtbewertung des Sonderausbildungslehrganges

............... x 1 ...............

Gesamtbewertung der praktischen Ausbildung

............... x 1 ...............

Ergebnis der schriftlichen Prüfung

............... x 4 ...............

Ergebnis der mündlichen Prüfung

............... x 4 ...............

 

Summe ......: 10 .........,

daraus ergibt sich nach § 9 APOgtD-HSVV die Abschlußnote ......

Die Laufbahnprüfung ist somit ......................... bestanden.

Bemerkungen:

Bei bestandener Prüfung:

Der Kandidatin/Dem Kandidaten ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Prüfungsergebnis bekanntgegeben und das Prüfungszeugnis ausgehändigt worden.

Bei nicht bestandener Prüfung:

Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Kandidatin/dem Kandidaten mündlich und durch Aushändigung/Zustellung eines Bescheides nach § 23 Abs. 2 APOgtD-HSVVmitgeteilt, daß sie/er die Prüfung nicht bestanden hat und die Ausbildungsbehörde den weiteren Gang des Vorbereitungsdienstes/der Einführungszeit festlegen wird.

Die Ausbildungsbehörde ist nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 letzter Halbsatz APOgtD-HSVVvom Nichtbestehen der Prüfung in Kenntnis gesetzt worden. Es ist empfohlen worden, zur Behebung der in der Prüfung festgestellten Ausbildungslücken den Vorbereitungsdienst/die Einführungszeit um Monate zu verlängern.

Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Kandidatin/dem Kandidaten mündlich und durch Aushändigung/Zustellung eines Bescheides mitgeteilt, daß sie/er die Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Die Ausbildungsbehörde ist entsprechend in Kenntnis gesetzt worden.

Besondere Vorkommnisse:

................................, den ........................

Die/Der Vorsitzende

Die Mitglieder

des Prüfungsausschusses

des Prüfungsausschusses

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 1998 (GVBl. I S. 34), wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung folgende Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

I. Allgemeines

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

II. Auswahl und Einstellung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

III. Vorbereitungsdienst

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

1. Allgemeines

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

2. Ausbildung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

3. Laufbahnprüfung

APOgtD-HSVV IV. Aufstiegsbeamtinnen, Aufstiegsbeamte

IV. Aufstiegsbeamtinnen, Aufstiegsbeamte

APOgtD-HSVV V. Übergangs- und Schlußbestimmungen

V. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
Geltungsbereich § 1
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen § 2
II. Auswahl und Einstellung
Bewerberinnen, Bewerber § 3
Ausschreibung, Bewerbungen § 4
Auswahl, Einstellung § 5
III. Vorbereitungsdienst
1. Allgemeines
Ziel § 6
Dauer § 7
Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge, Urlaub § 8
Bewertung der Leistungen § 9
2. Ausbildung
Praktische Ausbildung § 10
Ausbilderin, Ausbilder, Ausbildungsleiterin, Ausbildungsleiter § 11
Beschäftigungsnachweis, Befähigungsbericht, Ausbildungsnachweis § 12
Theoretische Ausbildung § 13
3. Laufbahnprüfung
Meldung, Zweck, Gliederung, § 14
Bildung des Prüfungsausschusses § 15
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses § 16
Verfahren vor dem Prüfungsausschuß § 17
Schriftliche Prüfung § 18
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten § 19
Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung § 20
Mündliche Prüfung § 21
Entscheidung über das Prüfungsergebnis § 22
Prüfungszeugnis, Prüfungsniederschrift § 23
Ordnungsverstöße § 24
Erkrankung, Versäumnis § 25
Wiederholung § 26
Einsicht in die Prüfungsakten § 27
Entscheidung über Widersprüche § 28
IV. Aufstiegsbeamtinnen, Aufstiegsbeamte
Zulassung zum Aufstieg § 29
Einführungszeit, Laufbahnprüfung § 30
Anwendung der für Anwärterinnen
und Anwärter geltenden Bestimmungen
§ 31
V. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Übergangsregelung § 32
Aufhebung bisherigen Rechts § 33
Inkrafttreten § 34

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Praktische Ausbildung

(1) Für die praktische Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter gilt der Ausbildungsrahmenplan der Anlage 1. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann im Einzelfall geändert und Ausbildungsabschnitte dürfen geteilt werden, wenn besondere Gründe dies angezeigt erscheinen lassen.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen während der praktischen Ausbildung die wesentlichen Aufgaben ihrer Verwaltung und die dabei zu beachtenden allgemeinen und fachbezogenen Vorschriften kennen-, verstehen und anzuwenden lernen. Das selbständige Denken und Handeln der Anwärterinnen und Anwärter ist zu fördern; einzelne Vorgänge sollen selbständig bearbeitet werden. Sie sollen Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsdienst und einen Einblick in die Aufgaben der gesamten Straßen- und Verkehrsverwaltung erlangen sowie mit der Organisation und den Arbeitsabläufen ihrer Ausbildungsstelle vertraut gemacht werden. Zu Verhandlungen, Besprechungen und Ortsbesichtigungen sollen die Anwärterinnen und Anwärter nach Möglichkeit hinzugezogen werden. Dabei soll ihnen auch Gelegenheit gegeben werden, sich im selbständigen Vortrag, der Verhandlungsführung und der Sitzungsleitung zu üben.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter dürfen nur mit Arbeiten beschäftigt werden, die dem Ausbildungszweck dienen.

(4) Am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes ist der Ausbildungsstand über Lernzielkontrollen festzustellen. Die Lernzielkontrollen erfolgen in der Regel durch Übungen und Arbeiten, die von der Ausbildungsstelle vorgegeben werden. Dabei ist zu beachten, daß der ganze Ausbildungsinhalt schwerpunktmäßig erfaßt wird. Die Ergebnisse sind mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen. Defizite sind zu beheben. Die Lernzielkontrollen sind in den Ausbildungsakten zu dokumentieren.

§ 11 Ausbilderin, Ausbilder, Ausbildungsleiterin, Ausbildungsleiter

§ 11
Ausbilderin, Ausbilder, Ausbildungsleiterin, Ausbildungsleiter

(1) Als Ausbilderin oder Ausbilder sollen nur Beamtinnen und Beamte bestellt werden, die neben den erforderlichen Fachkenntnissen die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen.

(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Bauingenieurwesen, Fachgebiet Straßenwesen - oder des gehobenen technischen Dienstes in der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung und hat insbesondere die Befähigungsberichte (§ 12 Abs. 2) und die Ergebnisse der Lernzielkontrollen (§ 10 Abs. 4) auszuwerten sowie den Ausbildungsnachweis (§ 12 Abs. 4) zu führen.

§ 12 Beschäftigungsnachweis, Befähigungsbericht, Ausbildungsnachweis

§ 12
Beschäftigungsnachweis, Befähigungsbericht, Ausbildungsnachweis

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter hat einen Beschäftigungsnachweis nach dem Muster der Anlage 2 zu führen, der monatlich der Ausbilderin oder dem Ausbilder sowie nach Beendigung eines Ausbildungsabschnittes der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen ist.

(2) Von jeder Ausbildungsstelle ist der Ausbildungsbehörde am Ende des Ausbildungsabschnittes ein Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 3 vorzulegen. In dem Befähigungsbericht sind die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters zu bewerten. Der Befähigungsbericht muß erkennen lassen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht hat. Der Befähigungsbericht ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnis zu geben, mit ihr oder ihm zu erörtern und zu den Ausbildungsakten zu nehmen. Grundlagen des Befähigungsberichtes sind insbesondere auch die Ergebnisse der Lernzielkontrollen.

(3) Bei Ausbildungsabschnitten von vierwöchiger oder kürzerer Dauer tritt an die Stelle des Befähigungsberichtes nach Abs. 2 eine Bescheinigung der Ausbildungsstelle über Art und Dauer der Ausbildung.

(4) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat über den Vorbereitungsdienst der Anwärterin oder des Anwärters einen Ausbildungsnachweis nach dem Muster der Anlage 4 zu führen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Theoretische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung ist durch regelmäßige theoretische Vermittlung der Lerninhalte des Ausbildungsrahmenplanes zu ergänzen.

(2) Während des Vorbereitungsdienstes nehmen die Anwärterinnen und Anwärter an einem Sonderausbildungslehrgang für Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen technischen Dienstes bei einem Verwaltungsseminar des Hessischen Verwaltungsschulverbandes teil.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Meldung, Zweck, Gliederung

(1) Die Ausbildungsbehörde teilt dem Prüfungsausschuß spätestens drei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes die Namen der zur Prüfung heranstehenden Anwärterinnen und Anwärter mit.

(2) In der Prüfung ist festzustellen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes (§ 6) erreicht hat und damit die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung besitzt.

(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen (§ 18) und einem mündlichen (§ 20) Teil.

(4) Bei der Prüfung sind Schwerbehinderten die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden (§ 6 Abs. 2 HLVO).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Bildung des Prüfungsausschusses

(1) Zur Abnahme der Prüfung wird ein Prüfungsausschuß beim Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen gebildet.

(2) Das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie werden auf die Dauer von jeweils vier Jahren berufen. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie das Prüfungsamt weiter aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist. Wiederberufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird oder tritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuß. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können vom Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen aus wichtigem Grund abberufen werden.

(4) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften schlagen je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 vor. Die Mitglieder nehmen an den Prüfungen jeweils wechselnd teil.

(5) Das Amt des Prüfungsausschußmitgliedes ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 16 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

§ 16
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

(1) Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder an:

1.

eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Bauingenieurwesen, Fachgebiet Straßenwesen - als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.

eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Bauingenieurwesen, Fachgebiet Straßenwesen - als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender,

3.

eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen technischen Dienstes in der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung,

4.

eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung,

5.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften, die oder der mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung besitzen muß.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Verfahren vor dem Prüfungsausschuß

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bereitet die Prüfung vor und leitet sie.

(2) Der Prüfungsausschuß soll in voller Besetzung tätig werden. Er ist beschlußfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Beauftragte des Direktors des Landespersonalamtes, der obersten Dienstbehörde und der Ausbildungsbehörde können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein.

(4) An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Schriftliche Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die Anwärterin oder den Anwärter zur schriftlichen Prüfung ein und unterrichtet die Ausbildungsbehörde. Die Ausbildungsbehörde übersendet dem Prüfungsausschuß die Ausbildungsakten sowie den Beschäftigungsnachweis und die Befähigungsberichte.

(2) Prüfungsfächer sind:

1.

Planung und Entwurf von Verkehrswegen (Prüfungszeit vier Stunden),

2.

Bau und Erhaltung von Verkehrsbauwerken (Prüfungszeit vier Stunden),

3.

Betrieb und Verkehr (Prüfungszeit vier Stunden),

4.

Allgemeine und technische Verwaltung, Recht (Prüfungszeit vier Stunden).

(3) Der Prüfungsausschuß stellt auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplanes die Prüfungsaufgaben. Sie sollen insbesondere praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Der Anwärterin oder dem Anwärter sind die zur Bearbeitung der Aufgaben zugelassenen Hilfsmittel anzugeben oder in der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses regelt die Aufsicht.

(5) Die Prüfungsarbeiten dürfen keine Namensangabe der Anwärterin oder des Anwärters enthalten. Sie sind mit Kennziffern zu versehen, die bei jeder Prüfungsarbeit wechseln.

(6) Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfungsarbeit, versehen mit der ihr oder ihm zugeteilten Kennziffer, der oder dem Aufsichtführenden abzuliefern. Beizufügen sind alle Entwurfe und Arbeitsbogen. Die oder der Aufsichtführende vermerkt auf der Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Ausgabe und der Abgabe. Sie oder er fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit, jede Verwarnung und jeden Ausschluß von der Teilnahme an der einzelnen Prüfungsarbeit.

§ 19 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 19
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten.

(2) Weichen die Punktzahlen um bis zu drei Punkte voneinander ab, wird aus ihnen das arithmetische Mittel gebildet. Liegt dieses in der Mitte zwischen zwei Punktzahlen, wird aufgerundet. Bei einer Abweichung von mehr als drei Punkten setzt ein von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied des Prüfungsausschusses, das nicht als Erst- oder Zweitkorrektorin oder -korrektor beteiligt war, Punktzahl und Note im Rahmen der vorliegenden Bewertung fest.

(3) Jede ohne triftigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeit ist mit der Punktzahl 0 ("ungenügend") zu bewerten.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten Kenntnis von den Prüfungsakten einschließlich der Prüfungsarbeiten.

§ 2 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

§ 2
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörde ist das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, das die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zuweist.

(2) Ausbildungsstellen sind die im Ausbildungsrahmenplan der Anlage 1 für die einzelnen Ausbildungsabschnitte genannten Stellen.

§ 20 Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung

§ 20
Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung

Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn in der schriftlichen Prüfung eine Prüfungsarbeit mit "ungenügend" (weniger als zwei Punkte) oder zwei Prüfungsarbeiten mit "mangelhaft" (weniger als fünf Punkte) bewertet worden sind. Die Laufbahnprüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Mündliche Prüfung

(1) Ist die schriftliche Prüfung bestanden, so lädt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Anwärterin oder den Anwärter zur mündlichen Prüfung und unterrichtet die Ausbildungsbehörde.

(2) Die mündliche Prüfung soll sich insbesondere auf Fähigkeiten und Kenntnisse erstrecken, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Es sind in der Regel nicht mehr als zwei Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig zu prüfen. Die Prüfungszeit soll je Anwärterin oder Anwärter in der Regel zwanzig Minuten je Prüfungsfach betragen.

(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch, das zwischen dem Prüfungsausschuß und der Anwärterin oder dem Anwärter geführt wird. Sie erstreckt sich auf alle Fächer der schriftlichen Prüfung. Das Prüfungsgespräch dient auch dazu, dem Prüfungsausschuß ein Bild von der Fähigkeit der Anwärterin oder des Anwärters zu verschaffen, eigene Gedanken zu entwickeln und eigene Auffassungen sachbezogen zu vertreten.

(4) Der Prüfungsausschuß bewertet die Prüfungsleistungen der Anwärterin oder des Anwärters in den einzelnen Prüfungsfächern und bildet aus den Ergebnissen aller Prüfungsfächer eine Durchschnittspunktzahl als Ergebnis der mündlichen Prüfung.

(5) Bleibt die Anwärterin oder der Anwärter der mündlichen Prüfung ohne triftigen Grund fern oder bricht sie oder er sie ohne triftigen Grund ab, so erklärt der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden.

§ 22 Entscheidung über das Prüfungsergebnis

§ 22
Entscheidung über das Prüfungsergebnis

(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuß die Abschlußnote und Punktzahl fest.

(2) Für die Bildung der Abschlußnote wird die Punktzahl

der Gesamtbewertung des Sonderausbildungslehrganges (§ 13 Abs. 2)

mit eins,

der Gesamtbewertung der Praktischen Ausbildung
auf der Grundlage der Befähigungsberichte (§ 12 Abs. 2)

mit eins,

die Durchschnittspunktzahl

 

der schriftlichen Prüfung

mit vier

der mündlichen Prüfung

mit vier

multipliziert und die Summe durch zehn geteilt. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn

1.

mindestens drei schriftliche Prüfungsarbeiten und mindestens drei Fächer der mündlichen Prüfung mit mindestens "ausreichend" (fünf Punkte) bewertet worden sind und

2.

die nach Abs. 2 ermittelte Abschlußnote mindestens "ausreichend" (fünf Punkte) ergibt sowie

3.

in der mündlichen Prüfung kein Prüfungsfach mit "ungenügend" (weniger als zwei Punkte) bewertet worden ist.

(4) Die Abschlußnote und die ihr zugrundeliegenden Noten und Punktzahlen sind der Anwärterin oder dem Anwärter nach der Prüfung bekanntzugeben.

§ 23 Prüfungszeugnis, Prüfungsniederschrift

§ 23
Prüfungszeugnis, Prüfungsniederschrift

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält über die bestandene Prüfung ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 1; die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter vom Prüfungsausschuß einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift.

(3) Für jede Anwärterin und jeden Anwärter ist eine Prüfungsniederschrift nach dem Muster der Anlage 5 zu fertigen. Je eine Ausfertigung ist zu den Ausbildungsakten und zu den Akten des Prüfungsausschusses zu nehmen.

(4) Die Niederschriften nach Abs. 3 sind von den bei der mündlichen Prüfung anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Prüfungsarbeiten sind mindestens fünf Jahre, die Niederschriften dreißig Jahre aufzubewahren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Ordnungsverstöße

(1) Täuschungshandlungen von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern hat die oder der Aufsichtführende festzustellen, zu unterbinden und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes kann die oder der Aufsichtführende die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsarbeit ausschließen.

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches und einer Störung des Prüfungsablaufes entscheidet nach Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers der Prüfungsausschuß. Er kann - je nach der Schwere des Verstoßes - die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit null Punkten ("ungenügend") bewerten.

(3) Hat die Anwärterin oder der Anwärter getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß auch nachträglich innerhalb von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Erkrankung, Versäumnis

(1) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte gehindert, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches - auf Verlangen ein amtsärztliches - Zeugnis vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine von der Anwärterin oder dem Anwärter nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.

(2) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angefertigte schriftliche Prüfungsarbeit ist an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen. Bereits abgelieferte Arbeiten werden als Prüfungsarbeiten gewertet.

(3) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angetretene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen; bleibt die Anwärterin oder der Anwärter diesem Termin ohne triftigen Grund fern, so erklärt der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Wiederholung

(1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder ist diese für nicht bestanden erklärt worden, kann sie oder er die Prüfung frühestens nach sechs Monaten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 HLVO) einmal wiederholen. In der Wiederholungsprüfung ist sie oder er auf Antrag von den mit mindestens fünf Punkten bewerteten Prüfungsfächern der schriftlichen Prüfung befreit. Die Ausbildungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, welche Ausbildungsabschnitte der praktischen Ausbildung bis dahin zu wiederholen sind.

(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird (§ 9 Abs. 2 Satz 2 HLVO).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Bekanntgabe der Bewertungen der Prüfungsarbeiten kann die Anwärterin oder der Anwärter die eigenen Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen durch die Prüferinnen oder Prüfer unter Aufsicht einsehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Entscheidung über Widersprüche

Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die aufgrund dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen werden, entscheidet das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Zulassung zum Aufstieg

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Dienstes in der Straßenbauverwaltung, die unter Berücksichtigung ihrer Bewährung in der bisherigen Laufbahn für den gehobenen Dienst geeignet erscheinen, fünf Jahre nach Bestehen der Laufbahnprüfung zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung (Einführungszeit) zulassen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HLVO).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Bewerberinnen, Bewerber

In den Vorbereitungsdienst können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die

1.

die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Beamtengesetz erfüllen,

2.

das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule in der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder einen hochschulrechtlich hinsichtlich dieser Fachrichtung als gleichwertig anerkannten Studienabschluß besitzen,

3.

höchstens fünfunddreißig Jahre alt sind. Dies gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (§ 15 Abs. 1 Satz 3 der Hessischen Laufbahnverordnung - HLVO -). Bewerberinnen und Bewerber, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 1 Abs. 6 HLVO von einer Bewerbung vor Vollendung des sechsunddreißigsten Lebensjahres abgesehen haben, können bis zum Höchstalter von vierzig Lebensjahren eingestellt werden ( § 15 Abs. 1 Satz 2 HLVO). Angestellte, die sich mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst bewährt haben, sowie Schwerbehinderte können bis zum vierzigsten Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden (§ 15 Abs. 2 HLVO).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 30
Einführungszeit, Laufbahnprüfung

(1) Die Einführungszeit dauert drei Jahre (§ 16 Abs. 2 Satz 2 HLVO). Sie richtet sich nach der Anlage 1.

(2) Die Einführungszeit kann insoweit gekürzt werden, als die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit bereits hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben (§ 16 Abs. 2 Satz 3 HLVO).

(3) Die Einführungszeit schließt mit der Laufbahnprüfung ab (§ 16 Abs. 3 Satz 1 HLVO).

(4) Während der Einführungszeit verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

§ 31 Anwendung der für Anwärterinnen und Anwärter geltenden Bestimmungen

§ 31
Anwendung der für Anwärterinnen und Anwärter geltenden Bestimmungen

(1) Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gelten § 6, § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 9, § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, §§ 11 bis 26 Abs. 1, §§ 27 und 28 sowie § 32 entsprechend.

(2) Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück (§ 16 Abs. 3 Satz 2 HLVO).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 32
Übergangsregelung

Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich bei Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung bereits in Ausbildung befinden, gelten weiterhin die bisherigen Vorschriften.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 33
Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des mittleren technischen Dienstes (Inspektorgruppe) der Straßenbauverwaltung vom 4. Juni 1956 (StAnz. S. 598, 685) wird vorbehaltlich des § 32 aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 34
Inkrafttreten

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

Wiesbaden, 15. Mai 1998

Der Hessische Minister
für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

gez. Klemm
Staatsminister

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Ausschreibung, Bewerbungen

(1) Das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen schreibt die für die Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen technischen Dienstes in der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung freien Stellen aus.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1.

ein Lebenslauf,

2.

ein Lichtbild aus neuester Zeit,

3.

das Zeugnis über die Fachhochschulreife oder Nachweise über eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand,

4.

das in § 3 Nr. 2 genannte Abschlußzeugnis oder der Nachweis des gleichwertigen Studienabschlusses,

5.

Zeugnisse über etwaige Beschäftigungen seit der Schulentlassung.

Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung In Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:

6.

einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,

7.

die Geburtsurkunde, Verheiratete auch die Heiratsurkunde, und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,

8.

ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen technischen Dienst in der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung Auskunft gibt,

9.

ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.

Bei den in Nr. 3 bis 7 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Auswahl, Einstellung

Die Ausbildungsbehörde entscheidet über Auswahl und Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Ziel

Der Vorbereitungsdienst baut auf dem während des Studiums erworbenen Wissen auf. Er hat zum Ziel, den Anwärterinnen und Anwärtern auf dieser Grundlage berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Weiterhin sollen sie befähigt werden, diese Kenntnisse in Verwaltungshandeln umzusetzen und Führungsaufgaben zu übernehmen. Insbesondere die Befähigung zu Führungsaufgaben ist integraler Bestandteil der Ausbildung. Es sollen verantwortungsbewußte, vielseitig verwendungsfähige Beamtinnen und Beamte herangebildet werden, die sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr und zwei Monate (§ 15 Abs. 4 HLVO). Findet die Laufbahnprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt, so dauert dieser bis zur Prüfung fort (§ 9 Abs. 1 Satz 2 HLVO). Wird die Laufbahnprüfung bereits während des Vorbereitungsdienstes abgelegt, so endet dieser dadurch nicht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 HLVO).

(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde (§ 25 HLVO) kann den regelmäßigen Vorbereitungsdienst um höchstens zwei Jahre verlängern, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder wenn aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint (§ 8 Abs. 3 Satz 1 HLVO).

(3) Auf den Vorbereitungsdienst kann die Hälfte einer förderlichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, jedoch nur bis zu dem ein Jahr übersteigenden Teil des Vorbereitungsdienstes, angerechnet werden (§ 8 Abs. 4 Satz 1 HLVO). Darüber hinaus kann die Zeit angerechnet werden, während der die Bewerberin oder der Bewerber im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die in der Regel von Beamtinnen und Beamten der in § 1 genannten Laufbahn wahrgenommen werden (§ 8 Abs. 4 Satz 2 HLVO). Über die Anrechnung entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde (§ 25 HLVO).

§ 8 Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge, Urlaub

§ 8
Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge, Urlaub

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt (§ 8 Abs. 1 HLVO). Während des Vorbereitungsdienstes führen sie die Dienstbezeichnung "Technische Oberinspektoranwärterin" oder "Technischer Oberinspektoranwärter".

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge (§§ 59 ff. BBesG).

(3) Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, daß die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Prüfung sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

15 bis 14 Punkte = sehr gut (1)

=

für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

13 bis 11 Punkte = gut (2)

=

für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

10 bis 8 Punkte = befriedigend (3)

=

für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

7 bis 5 Punkte = ausreichend (4)

=

für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5)

=

für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,

1 bis 0 Punkte = ungenügend (6)

=

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Ergeben sich bei der Ermittlung von Durchschnittspunktzahlen Dezimalstellen und betragen diese 0,5 oder mehr, wird aufgerundet, im übrigen abgerundet.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.