- Ausfertigungsdatum:
- 19.11.1964
- Fundstelle:
- StAnz. 1964, 1490
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Straßenbautechniker-Lehrlinge vom 19. November 1964
V aufgeh. durch § 17 der Verordnung vom 21. Juli 2000 (BGBl. I S. 1148)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 6, 10, 16, 17, 18, 19 neu gefasst, §§ 7, 8, 9, 12, 25 aufgehoben, § 12a neu eingefügt durch Artikel 1 der Regelung vom 18. November 1991 (StAnz. S. 2778) |
Anlage 2 AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DEN AUSBILDUNGSBERUF STRASSENBAUTECHNIKER
Anlage 2
zu § 10
AUSBILDUNGSRAHMENPLAN
FÜR DEN AUSBILDUNGSBERUF
STRASSENBAUTECHNIKER
Erstes Ausbildungsjahr
- 1.
Staats-, Berufs- und Verwaltungskunde
- 1.1
Grundkenntnisse der Aufgaben und der Organisation der Ausbildungsstätte
- 1.2
Grundkenntnisse über die Verwaltungsgliederung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Hessen sowie über den Aufbau der Hessischen Straßenbauverwaltung und der ausbildenden Verwaltung
- 1.3
Grundkenntnisse über das Recht der Angestellten, Arbeiter und Beamten im öffentlichen Dienst sowie Kenntnisse über die Rechte und Pflichten der Auszubildenden.
- 1.4
Erledigen einfacher Büroarbeiten in der Poststelle und Registratur; Kenntnisse der Aktenführung
- 2.
Fachzeichnen
- 2.1
Erlernen der Grundlagen des technischen Fachzeichnens und der Beschriftung. Handhaben der Zeichen- und Schreibgeräte. Gebrauch der Zeichnungsträger
- 2.2
Hoch- und Abzeichnen einfacher Vorlagen, Fertigen einfacher Zeichnungen unter Berücksichtigung verschiedener Maßstäbe. Anfertigen von Handskizzen. Handhaben einfacher Vervielfältigungsgeräte
- 2.3
Auswerten der Feldaufnahmen und Herstellen einer maßstabsgerechten Zeichnung
- 3.
Vermessungstechnik
- 3.1
Handhaben von Vermessungsgeräten:
- -
Anwenden mechanischer Streckenmeßgeräte,
- -
Gebrauch von Fluchtstäben, Lot und Winkelprisma,
- -
Aufstellen von Vermessungsinstrumenten
- 3.2
Die Funktionsweise des Nivellierinstruments kennen, Ablesungen vornehmen und das Nivellementfeldbuch führen können
- 3.3
Mitwirken bei Vermessungen, hierbei
- -
Absteckungen einfacher Art (rechte Winkel, Bogen vierteln u. a.)
- -
Höhenaufnahmen mit Nivellierinstrument selbständig ausführen
- 3.4
Grundkenntnisse der tachymetrischen Geländeaufnahme
- 4.
Fachrechnen
- 4.1
Grundkenntnisse der Arithmetik, Algebra, Geometrie und Trigonometrie
- 4.2
Rechnen mit Zahlentafeln, Rechenschieber sowie mechanischen und elektronischen Rechengeräten
- 4.3
Maßeinheiten und Maßstabsberechnungen kennen und anwenden, vermessungstechnische Sicherungsberechnungen ausführen
- 4.4
Berechnen einfacher Entwurfselemente in Grund- und Aufriß
- 5.
Straßenverkehrstechnik, Straßenentwurf
- 5.1
Grundkenntnisse der Richtlinien für die Entwurfsgestaltung nach Begriff und Anwendung
- 5.2
Grundbegriffe der Straßenbautechnik für die Entwurfsgestaltung, Grundbegriffe der Straßenverkehrstechnik
- 6.
Straßenbautechnik, Bauvorbereitung, Baudurchführung
Im 1. Ausbildungsjahr keine Ausbildung
- 7.
Kunstbauwerke
Im 1. Ausbildungsjahr keine Ausbildung
- 8.
Verkehr und Betrieb
Im 1. Ausbildungsjahr keine Ausbildung
Zweites Ausbildungsjahr
- 1.
Staats-, Berufs- und Verwaltungskunde
Grundkenntnisse der Staatskunde, insbesondere der Staats- und Regierungsformen, des Grundgesetzes und der Landesverfassung
- 2.
Fachzeichnen
Zeichnerisches Ausarbeiten und Gestalten der Entwurfspläne nach den Richtlinien für einheitliche Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE)
- 3.
Vermessungstechnik
- 3.1
Durchführen von Achsabsteckungen nach verschiedenen Methoden
- 3.2
Aufnahme des Geländes im Längenschnitt
- 3.3
Aufnahme von Querprofilen
- 4.
Fachrechnen
- 4.1
Kenntnisse der Arithmetik, Algebra, Geometrie und Trigonometrie
- 4.2
Berechnen von Achspunkten und Absteckwerten nach verschiedenen Methoden
- 4.3
Zahlenmäßige und graphische Flächenermittlung
- 4.4
Ausführen von Massenermittlungen
- 5.
Straßenverkehrstechnik, Straßenentwurf
- 5.1
Kenntnisse der einzelnen Entwurfsarten (Vorentwurf, Bauentwurf)
- 5.2
Kenntnisse der allgemeinen Trassierungsgrundsätze unter Anwendung der Entwurfselemente im Grundriß
- 5.3
Kenntnisse der Gradientenkonstruktion unter Anwendung der Entwurfselemente im Aufriß
- 5.4
Ausarbeiten des Krümmungs- und Rampenbandes (Querneigungsbandes)
- 5.5
Kenntnisse über den Aufbau eines Straßenquerschnitts und Konstruieren von Querprofilen
- 5.6
Entwurf der Straßenentwässerung im Lageplan, Höhenplan und in den Querschnitten
- 5.7
Kenntnisse der wesentlichen Entwurfsgrundsätze bei der Gestaltung von Einmündungen und Kreuzungen von Straßen
- 5.8
Konstruieren von einfachen, plangleichen Knotenpunkten im Lageplan
- 5.9
Grundkenntnisse über weitere Sonderpläne und sonstige Entwurfsanlagen
- 5.10
Kenntnisse im Aufstellen eines Kostenanschlages allgemein und nach AKS
- 5.11
Selbständiges Anfertigen eines einfachen Straßenentwurfs
- 6.
Straßenbautechnik, Bauvorbereitung, Baudurchführung
- 6.1
Grundkenntnisse der Straßenbautechnik und ihrer wesentlichen technischen Vorschriften und Merkblätter
- 6.2
Grundkenntnisse der Baustoffe im Straßenbau:
- a)
der Boden als Baustoff
- b)
Gesteine und ihre Verwendung
- c)
hydraulische und bituminöse Bindemittel
- 6.3
Grundkenntnisse der Aufbereitung ungebundener und gebundener Baustoffe
- 6.4
Grundkenntnisse in der Herstellung und Verarbeitung von Zementbeton und Mauermörtel
- 6.5
Grundkenntnisse der Prüfverfahren (Eignungs- und Kontrollprüfungen) des Erdbaues sowie der gebundenen und ungebundenen Straßenbaustoffe
- 6.6
Kenntnisse in der Durchführung der Ausschreibung und Vergabe
- 6.7
Kenntnisse vertragsgestaltender Richtlinien und Vorschriften (z. B. VOB)
- 6.8
Kenntnisse Im Aufstellen von Ausschreibungsunterlagen
- 7.
Kunstbauwerke
Im 2. Ausbildungsjahr keine Ausbildung
- 8.
Verkehr und Betrieb
Im 2. Ausbildungsjahr keine Ausbildung
Drittes Ausbildungsjahr
- 1.
Staats-, Berufs- und Verwaltungskunde
- 1.1
Grundkenntnisse des Schriftverkehrs mit Behörden und Privatpersonen, Insbesondere Anfertigen einfacher Schriftsätze und Aktenvermerke
- 1.2
Grundbegriffe des Vertrags- und Haushaltsrechts
- 2.
Fachzeichnen
Zeichnerisches Ausarbeiten und Gestalten weiterer Plan- und Entwurfsunterlagen
- 3.
Vermessungstechnik
Durchführen von einfachen Bauabsteckungen, Aufmaß und Kontrollmessungen
- 4.
Fachrechnen
- 4.1
Kenntnisse der Arithmetik, Algebra, Geometrie und Trigonometrie
- 4.2
Kenntnisse in und Ausführen von Massen- und Bauleistungsberechnungen
- 4.3
Fachbezogene Aufgaben mit Tischcomputer rechnen
- 5.
Straßenverkehrstechnik, Straßenentwurf
- 5.1
Vorbereiten und Durchführen einfacher Verkehrszählungen
- 5.2
Grundkenntnisse über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
- 5.3
Anfertigen von einfachen Markierungs- und Beschilderungsplänen
- 5.4
Grundkenntnisse über
- -
die Abstimmung der Planung mit planungsbetroffenen Beteiligten
- -
die Einbeziehung der Planung in die Umwelt
- -
das Zustandekommen der Rechtswirkung der Planung
- 6.
Straßenbautechnik, Bauvorbereitung, Baudurchführung
- 6.1
Kenntnisse über Einrichtung, Sicherung und Ablauf einer Straßenbaustelle
- 6.2
Kenntnisse der im Straßenbau gebräuchlichsten Geräte und Maschinen und Grundkenntnisse über ihre Wirkungsweise und Anwendungsmöglichkeit
- 6.3
Kenntnisse in der praktischen Durchführung des Erdbaues einschließlich der erforderlichen Kontrollprüfungen
- 6.4
Kenntnisse über die Herstellung von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau
- 6.5
Kenntnisse in der praktischen Herstellung des Oberbaues einschließlich der erforderlichen Kontrollprüfungen
- 6.6
Anfertigen von örtlichen Aufmaßen, Massenaufstellungen und Prüfen von Rechnungen
- 7.
Kunstbauwerke
- 7.1
Kenntnisse über die Arten der Kunstbauwerke
- 7.2
Grundkenntnisse über die Konstruktionsmerkmale und die wesentlichen Bestandteile von Kunstbauwerken
- 7.3
Grundkenntnisse über die Entwurfsbearbeitung und Bauausführung bei Kunstbauwerken
- 7.4
Anfertigen von Zeichnungen einfacher Konstruktionseinzelheiten
- 7.5
Kenntnisse der Aufgaben der Bauwerksunterhaltung
- 8.
Verkehr und Betrieb
- 8.1
Grundkenntnisse über die Organisation und Aufgaben des Straßenunterhaltungsdienstes
- 8.2
Praktisches Kennenlernen einer Straßenmeisterei und der wesentlichen Straßenunterhaltungsarbeiten
- 8.3
Grundkenntnisse über die wesentlichen Bestimmungen des Straßenrechts
- 8.4
Grundkenntnisse der Aufgaben der Straßenbauverwaltung in der Bauleitplanung in Anbauangelegenheiten, Sondernutzung und Gestattung
- 8.5
Grundkenntnisse In der Straßenstatistik, Widmung und Umstufung
Anlage 2 a Zeitliche Richtwerte in Wochen bezogen auf eine 3-jährige Ausbildung
Anlage 2 a
Zeitliche Richtwerte in Wochen
bezogen auf eine 3-jährige Ausbildung
| Ausbildungsgebiet |
1. Ausb.-Jahr |
2. Ausb.-Jahr |
3. Ausb.-Jahr |
zusammen |
||
| 1. |
Staats-, Berufs-, Verwaltungskunde |
4 |
1 |
1 |
6 |
|
| 2. |
Fachzeichnen |
8 |
4 |
2 |
14 |
|
| 3. |
Vermessungstechnik |
7 |
3 |
2 |
12 |
|
| 4. |
Fachrechnen |
8 |
6 |
4 |
18 |
|
| 5. |
Straßenverkehrstechnik, Straßenentwurf |
9 |
10 |
3 |
22 |
|
| 6. |
Straßenbautechnik, Bauvorbereitung Baudurchführung |
|
12 |
10 |
22 |
|
| 7. |
Kunstbauwerke |
- |
- |
6 |
6 |
|
| 8. |
Verkehr und Betrieb |
- |
- |
4 |
4 |
|
| 9. |
Allgemeine Wiederholung, Prüfungsvorbereitung |
|
- |
4 |
4 |
|
| 10. |
Blockunterricht |
11 |
11 |
11 |
33 |
|
| 11. |
Urlaub |
5 |
5 |
5 |
15 |
|
| zusammen: |
52 |
52 |
52 |
156 |
||
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Gliederung der Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung gliedert sich in eine Fertigkeits- und eine Kenntnisprüfung.
(2) Die Fertigkeitsprüfung besteht aus einer Arbeitsprobe. Die Kenntnisprüfung ist schriftlich durchzuführen, sie wird durch eine mündliche Prüfung ergänzt.
(3) Fertigkeitsprüfung und schriftliche Kenntnisprüfung sollen möglichst an vier aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werden. Abweichend davon kann jedoch die Fertigkeitsprüfung vorgezogen um bis zu vier Monaten vor der schriftlichen Kenntnisprüfung stattfinden, wenn dies aus jahreszeitlichen Gründen erforderlich ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Schriftliche Prüfung
(1) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling unter Aufsicht eine Arbeitsprobe (Aufgabe im praktischen Feldmessen) von drei Stunden Dauer ausführen.
(2) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern
- a)
Straßenbauentwurf (Ausarbeitung einer einfachen Straßenbauentwurfs-Aufgabe im Grund- und Aufriß) mit vier Stunden Dauer,
- b)
Fachrechnen (Anwendung der im Straßenbau vorkommenden Berechnungen, z. B. geometrische und trigonometrische Berechnungen, Massenermittlungen) mit drei Stunden Dauer,
- c)
Fachzeichnen (Durchzeichnen eines vorgegebenen baureifen Planes und Zeichen eines Details) mit drei Stunden Dauer schriftlich geprüft werden.
(3) Werden die Leistungen in der Fertigkeitsprüfung und in einem Fach der schriftlichen Kenntnisprüfung oder in zwei Fächern der schriftlichen Kenntnisprüfung nicht mindestens mit „ausreichend" bewertet," so ist die Prüfung nicht bestanden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Arbeiten der schriftlichen Prüfung werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses (1. und 2. Prüfer) unabhängig voneinander bewertet. Bei abweichender Bewertung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Das Gesamtergebnis bildet der Prüfungsausschuß aus den Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Die Ergebnisse der während der Lehrzeit gefertigten Übungs- und Aufsichtsarbeiten (§ 10 Abs. 5) und die Beurteilungen (§ 10 Abs. 5 und § 15 Abs. 2) sind angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten:
"Sehr gut" |
(1) |
= eine besonders hervorragende Leistung, |
"gut" |
(2) |
= eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung, |
"befriedigend" |
(3) |
= eine über dem Durchschnitt liegende Leistung, |
"ausreichend" |
(4) |
= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, |
"mangelhaft" |
(5) |
= eine Leistung mit erheblichen Mängeln, |
"ungenügend" |
(6) |
= eine völlig unbrauchbare Leistung. |
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis der Prüfungsleistungen mindestens mit "ausreichend" (4) bewertet worden ist. Sie ist nicht bestanden, wenn das Gesamtergebnis mit "mangelhaft" (5) oder "ungenügend" (6) bewertet wird oder wenn die schriftlichen und mündlichen Leistungen in einem Prüfungsfach oder in der mündlichen Prüfung zwei Prüfungsfächer schlechter als "ausreichend" (4) bewertet werden. § 17 Abs. 3 bleibt unberührt.
Anlage 2 Ausbildungsrahmenplan für den Ausbildungsberuf Straßenbautechniker/Straßenbautechnikerin
Anlage 2
zu § 10
Ausbildungsrahmenplan für den Ausbildungsberuf Straßenbautechniker/Straßenbautechnikerin
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
Zeitliche Richtwerte (i.Wochen) im Ausbildungsjahr |
||||||
|
|
|
|
1 |
2 |
3 |
||||
| 1 |
2 |
3 |
4 |
||||||
| 1 |
Berufsbildung |
a) Wesentliche Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes beschreiben |
1 |
|
|
||||
| b) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, der Ausbildungsordnung, der Prüfungsordnung begründen |
|||||||||
| c) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag beschreiben |
|||||||||
| d) Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung nennen |
|||||||||
| 2 |
Aufbau und Organisation der Straßenbauverwaltung und der Ausbildungsstätte |
a) Aufbau und Organisation der Straßenbauverwaltung beschreiben |
1 |
|
|
||||
| b) Aufbau der Ausbildungsstätte sowie Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Funktionsbereiche beschreiben |
|||||||||
| c) Beziehungen der Ausbildungsstätte und ihrer Mitarbeiter zu anderen Behörden, Berufsvertretungen und Gewerkschaften zuordnen |
|||||||||
| d) Grundlagen und Aufgaben der personalvertretungsrechtlichen Organe der Ausbildungsstätte, insbesondere der Jugend- und Auszubildendenvertretungen beschreiben |
|||||||||
|
|
|
e) Grundlegende Verwaltungsaufgaben beschreiben und insbesondere bei |
|
|
1 |
||||
| - behördlichem Schriftverkehr |
|||||||||
| - Aktenführung und Registratur |
|||||||||
| - Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen |
|||||||||
| mitwirken |
|||||||||
| f) Gesichtspunkte bürgerorientierten Verwaltungshandelns, insbesondere bei |
|||||||||
| - Beratung und Auskunft |
|||||||||
| - Öffentlichkeitsarbeit |
|||||||||
| - situationsgerechtes Verhalten im Umgang mit Publikum und Beschäftigten |
|||||||||
| anwenden |
|||||||||
| 3 |
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutzrecht |
a) Wesentliche Teile des Arbeitsvertrages beschreiben |
1 |
|
- |
||||
| b) Wesentliche Bestimmungen der für die Ausbildungsstätte geltenden Tarifverträge, insbesondere für Auszubildende, nennen |
|||||||||
| c) Bestandteile der Sozialversicherung sowie Träger und Beitragssysteme nennen |
|||||||||
| d) Wesentliche Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes nennen |
|||||||||
| 4 |
Arbeitssicherheit Umweltschutz |
a) Arbeitssicherheitsvorschriften anwenden und die wesentlichen Aufgaben der Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht beschreiben |
1 |
|
|
||||
| b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten |
|||||||||
| c) Wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und die Wirkung von Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräten beschreiben |
|||||||||
| d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leichtentzündbaren Stoffen und vom elektrischen Strom in der Ausbildungsstätte ausgehen, beschreiben |
|||||||||
| e) Ursachen von Umweltbelastungen, Verschmutzungen und Vergiftungen am Arbeitsplatz erkennen sowie zu ihrer Vermeidung beitragen |
|||||||||
| 5 |
Grundlagen der Informationsverarbeitung |
a) Komponenten und Funktionen von EDV-Systemen und -Anlagen beschreiben; |
|
1 |
|
||||
| b) Verschiedene Datenträger nennen sowie die Möglichkeit der Datenerfassung,^ Aufbereitung, Speicherung und Sicherung beschreiben |
|||||||||
| c) Die wesentlichen in der Ausbildungsstätte verwendeten Anwenderprogramme beschreiben |
|||||||||
|
|
|
d) Einfache Probleme mit EDV-Unterstützung lösen und Ergebnisse auswerten |
|
2 |
1 |
||||
| e) Die Notwendigkeit des Datenschutzes sowie die entsprechenden Möglichkeiten gemäß den gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen am Arbeitsplatz beschreiben |
|||||||||
| 6 |
Ausführen straßenbautechnischer Zeichnungen |
a) Zeichengeräte und Zeichenmittel beschreiben und handhaben |
8 |
|
|
||||
| b) Methoden der Vervielfältigung beschreiben und ausführen |
|||||||||
| c) Die im Straßenbau gebräuchlichen Zeichnungsnormen anwenden |
|||||||||
| d) Karten und Pläne hoch- und abzeichnen und in andere Maßstäbe übertragen |
|||||||||
| e) Koordinatensysteme beschreiben |
|||||||||
| f) Örtliche Aufnahmen kartieren und ausarbeiten |
|||||||||
|
|
|
g) Vorschriften und Richtlinien für die Entwurfsdarstellung beschreiben und anwenden |
|
4 |
|
||||
| h) Entwurfsunterlagen nach Richtlinie darstellen |
|||||||||
| i) weitere Entwurfsunterlagen insbesondere für |
|||||||||
| - Straßenentwässerung |
|||||||||
| - Markierung- und Beschilderung |
|||||||||
| - Grunderwerb |
|||||||||
| - Landschaftspflege |
|||||||||
| in den Grundlagen ausarbeiten |
|||||||||
| 7 |
Ausführen straßenbautechnischer Berechnungen |
a) Grundlagen der Arithmetik und Algebra, der Geometrie und der Trigonometrie beherrschen und insbesondere |
3 |
1 |
▪ |
||||
| - Dreisatz |
|||||||||
| - Prozent- und Verhältnisrechnung |
|||||||||
| - Gleichuhgssysteme und lineare Funktionen |
|||||||||
| - Lehrsätze am Dreieck |
|||||||||
| - Strahlensätze |
|||||||||
| - Lehrsätze am Kreis |
|||||||||
| - Winkelfunktionen fachbezogen anwenden |
|||||||||
|
|
|
b) Flächen- und Volumenberechnung durchführen |
2 |
|
|
||||
|
|
|
c) Graphische und rechnerische Ermittlung von Profilflächen durchführen |
|
1 |
|
||||
|
|
|
d) Einfache Koordinatenberechnungen durchführen |
1 |
3 |
|
||||
| e) Achshaupt-- und Kleinpunkte einer einfachen Straßenachse berechnen |
|||||||||
| f) Absteckwerte für Achshaupt- und Kleinpunkten nach verschiedenen Methoden berechnen |
|||||||||
| g) Gradientenberechnung für Haupt- und Kleinpunkte durchführen |
|||||||||
|
|
|
h) Mengen und Bauleistungsberechnungen durchführen |
|
|
1 |
||||
|
|
|
i) Einfache hydraulische Berechnungen durchführen |
|
2 |
1 |
||||
| k) Entwurfsberechnungen und Zeichnungen mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung durchführen |
|||||||||
| 8 |
Durchführung von Lage-und Höhenvermessungen |
a) Vermessungsgeräte und deren Funktionsweise beschreiben und handhaben |
5 |
|
|
||||
| b) Einfache Lagevermessungen orthogonal und polar durchführen |
|||||||||
| c) Höhenvermessungen mit dem Nivelliergerät durchführen |
|||||||||
| d) Grundlagen der Geländeaufnahme beschreiben und dabei mitwirken |
|||||||||
| e) Bei. den verschiedenen Vermessungsarbeiten die Feldbücher oder Formulare führen, kontrollieren und auswerten |
|||||||||
| f) Meßfehler und Maßnahmen zu deren Vermeidung beschreiben |
|||||||||
|
|
|
g) Die Absteckung von Achspunkten nach verschiedenen Methoden beschreiben und einfache Absteckungen durchführen |
|
2 |
|
||||
| h) Die Aufnahme von Längen-und Querprofilen beschreiben und durchführen |
|||||||||
|
|
|
i) Aufmaßarbeiten und Kontrollmessungen beschreiben und dabei mitwirken |
|
|
1 |
||||
| 9 |
Eigenschaften und Verwendung von Baustoffen |
a) Bodenarten und Bodenklassen sowie ihre Eigenschaften beschreiben |
|
2 |
|
||||
| b) Arten von Gesteinen, ihre Entstehung, Eigenschaften und Verwendung beschreiben |
|||||||||
| c) Arten von hydraulischen und bituminösen Bindemitteln sowie ihre Eigenschaften und Verwendung beschreiben |
|||||||||
| d) Arten und Eigenschaften von gebundenen und ungebundenen Schichten zuordnen |
|||||||||
|
|
|
e) Arten, Formate und Eigenschaften von im Straßenbau verwendeten Steinen, Platten und Pflaster nennen und diese verarbeiten |
1 |
- |
|
||||
|
|
|
f) Zuschläge für Beton und Mörtel sowie. Betonarten, Betonfestigkeitsklassen und Mörtelgruppen nennen und solche "Mischungen herstellen |
1 |
1 |
|
||||
|
|
|
g) Wesentliche Prüfverfahren zur Eignungsprüfung von Straßenbaustoffen beschreiben und anwenden |
- |
- |
1 |
||||
| h) Möglichkeiten der Wiederverwendung von Baustoffen nennen |
|||||||||
| 10 |
Planen und Entwerfen von Straßen |
a) Die wesentlichen technischen Vorschriften und Richtlinien für die Entwurfsbearbeitung beschreiben und anwenden |
5 |
|
|
||||
| b) Merkmale einer Planung unter Umweltgesichtspunkten wie |
|||||||||
| - Naturschutz |
|||||||||
| - Lärmschutz |
|||||||||
| - Gewässer und Grundwasserschutz erläutern |
|||||||||
| c) Grundbegriffe der Straßenverkehrstechnik erläutern |
|||||||||
| d) Grundlagen von Verkehrserhebungen erläutern |
|||||||||
| e) Entwurfselemente in Grundriß und Aufriß erläutern |
|||||||||
| f) Straßenquerschnitte erläutern und konstruieren |
|||||||||
|
|
|
g) Entwurfsunterlagen in Grundriß, Aufriß und Querschnitt bearbeiten |
3 |
2 |
|
||||
|
|
|
h) Grundsätze der Knotenpunktgestaltung erläutern und einfache Knotenpunkte konstruieren |
|
1 |
|
||||
|
|
|
i) Wesentliche Gestaltungsprinzipien ortsgerechten Straßenbaues erläutern und bei der Entwurfsbearbeitung in Teilbereichen mitwirken |
|
1 |
|
||||
|
|
|
k) Grundsätze der Straßenentwässerung erläutern und bei der Entwurfsbearbeitung in Teilbereichen mitwirken |
|
1 |
|
||||
|
|
|
l) Kostenermittlungen aufstellen |
|
1 |
|
||||
|
|
|
m) Einen einfachen Straßenentwurf bearbeiten |
|
3 |
|
||||
|
|
|
n) Wesentliche Inhalte weiterer Entwurfsunterlagen beschreiben und bei der Entwurfsbearbeitung in Teilbereichen mitwirken |
|
|
3 |
||||
|
|
|
o) Wesentliche Abläufe bei der Abstimmung mit Beteiligten und zur Schaffung des Baurechts beschreiben |
|
|
1 |
||||
| 11 |
Vorbereiten und Überwachen von Baumaßnahmen |
a) Wesentliche vertragsgestaltenden Richtlinien und Vorschriften erläutern |
|
1 |
|
||||
| b) Den Verfahrensablauf bei der Ausschreibung und Vergabe beschreiben |
|||||||||
|
|
|
c) Wesentliche Arbeiten zur Bauvorbereitung |
|
2 |
|
||||
| - örtl. Erhebungen mit Überprüfen der Planungsunterlagen |
|||||||||
| - Auswertung der Baugrundgutachten |
|||||||||
| - Abstimmen mit Dritten |
|||||||||
| - Ausarbeiten der Bauablaufplanung und Verkehrsregelung |
|||||||||
| beschreiben und bei solchen Arbeiten mitwirken |
|||||||||
| d) Ausschreibungsunterlagen fertigen und formgerecht zusammenstellen |
|||||||||
|
|
|
e) Grundbegriffe der Straßenbautechnik erläutern |
|
2 |
|
||||
| f) Wesentliche technische Vorschriften, Richtlinien und Merkblätter beschreiben |
|||||||||
| g) Einrichtung, Sicherung und Ablauf einer Straßenbaustelle beschreiben |
|||||||||
| h) Aufgaben der Bauüberwachung beschreiben |
|||||||||
| i) Maschinen und Geräte sowie ihre Arbeitsweise und Anwendungsmöglichkeiten beschreiben |
|||||||||
|
|
|
k) Die Durchführung des Erdbaues einschl. der Oberbodenarbeiten beschreiben und bei der Überwachung mitwirken |
- |
1 |
6 |
||||
| l) Die Herstellung von Entwässerungseinrichtungen beschreiben und bei der Überwachung mitwirken |
|||||||||
| m) Die Herstellung des Oberbaues beschreiben und bei der Überwachung mitwirken |
|||||||||
|
|
|
n) Die erforderlichen Kontrollprüfungen auf der Straßenbaustelle beschreiben und bei der Durchführung mitwirken |
|
|
2 |
||||
|
|
|
o) Örtliche Aufmaße und Mengenaufstellungen anfertigen sowie Rechnungen prüfen |
|
|
1 |
||||
| p) Verfahrensabläufe der, Abnahme und Gewährleistungsüberwachung nennen |
|||||||||
| 12 |
Konstruieren, Zeichnen und Erhalten von Brücken- und Ingenieurbauwerken |
a) Arten und Konstruktionsmerkmale der verschiedenen Brücken- und Ingenieurbauwerke beschreiben |
|
|
4 |
||||
| b) Entwurfsbearbeitung von Brücken-und Ingenieurbauwerken in Teilbereichen durchführen |
|||||||||
|
|
|
c) Pläne und Detailzeichnungen einfacher Brücken- und Ingenieurbauwerke anfertigen |
|
|
2 |
||||
|
|
|
d) Die Abwicklung der Bauausführung beschreiben und auf der Baustelle kennenlernen |
|
|
1 |
||||
|
|
|
e) Aufgaben der Bauwerkserhaltung beschreiben und bei wesentlichen Maßnahmen mitwirken |
|
|
1 |
||||
| 13 |
Straßenrecht, Straßenverkehr ,Straßenverwaltung |
a) Wesentliche Gesetze des Straßenrechts, des Straßenverkehrsrechts und des Umweltschutzes nennen und deren wichtige Bestimmungen und Begriffe beschreiben |
1 |
|
|
||||
|
|
|
b) Bei der Vorbereitung und Durchführung von Verkehrszählungen mitwirken |
|
|
1 |
||||
| c) Arten und Bedeutungen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen beschreiben |
|||||||||
| d) Einfache Markierungs- und Beschilderungspläne anfertigen |
|||||||||
|
|
|
e) Aufgaben der Straßenbauverwaltung in der Bauleitplanung, in Anbauangelegenheiten, bei Sondernutzungen und Gestattungen beschreiben und bei solchen Arbeiten mitwirken |
|
- |
2 |
||||
| f) Aufgaben und Bedeutung der Straßendatenbank beschreiben |
|||||||||
| g) Das Stationierungs- und Netzknotensystem beschreiben |
|||||||||
| h) Den Verfahrensablauf bei der Widmung, Umstufung, Umstationierung und Einziehung beschreiben und dabei mitwirken |
|||||||||
| 14 |
Erhalten von Straßen |
a) Organisation und Aufgaben des Straßenerhaltungsdienstes beschreiben |
|
|
4 |
||||
| b) Die baulichen und technischen Einrichtungen einer Straßen- bzw. Autobahnmeisterei bzw. eines Bauhofes beschreiben |
|||||||||
| c) Aufgaben und Arbeitsabläufe in den Zuständigkeitsbereichen |
|||||||||
| - des Leiters einer Straßen-, Autobahnmeisterei bzw. Bauhofes |
|||||||||
| - des techn. Angestellten |
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| - des Platzwartes |
|||||||||
| - der Kolonne |
|||||||||
| - des Streckenwartes beschreiben und bei wesentlichen Maßnahmen mitwirken |
|||||||||
| d) Einschlägige Arbeits-sicherheits-, Unfallverhütungs- und Umweltschutzvorschriften im Straßenerhaltungsdienst nennen |
|||||||||
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Anerkennung
Der Ausbildungsberuf Straßenbautechniker/Straßenbautechnikerin ist ein nach § 108 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als anerkannt geltender Ausbildungsberuf.
§ 10 Ausbildungsberufsbild Planung und Nachweis der Ausbildung
§ 10
Ausbildungsberufsbild
Planung und Nachweis der Ausbildung
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung
- 2.
Aufbau und Organisation der Straßenbauverwaltung und der Ausbildungsstätte
- 3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutzrecht
- 4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz
- 5.
Grundlagen der Informationsverarbeitung
- 6.
Ausführen straßenbautechnischer Zeichnungen
- 7.
Ausführen straßenbautechnischer Berechnungen
- 8.
Durchführen von Lage- und Höhenvermessungen
- 9.
Eigenschaften und Verwendung von Baustoffen
- 10.
Planen und Entwerfen von Straßen
- 11.
Vorbereiten und Überwachen von Baumaßnahmen
- 12.
Konstruieren, Zeichnen und Erhalten von Brücken- und Ingenieurbauwerken
- 13.
Straßenrecht, Straßenverkehr, Straßenverwaltung
- 14.
Erhalten von Straßen
(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Abs. 1 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende. sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten dies erfordern.
(3) Zur Sicherung eines geordneten Verlaufs der Ausbildung hat der Ausbildende auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplanes für jeden Auszubildenden einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen.
(4) Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
(gestrichen)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12a
Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach einer Ausbildungsdauer von 18 Monaten durchgeführt werden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr und unter lfd. Nr. 6 Buchst. g und h, Nr. 7 Buchst. a, Nr. 8 Buchst. g und h, Nr. 9 Buchst. a und b, Nr. 10 Buchst. g, Nr. 11 Buchst. e und f für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten sollen unter Aufsicht in insgesamt höchsten 180 Minuten Arbeitsproben aus den Gebieten Straßenentwurf, Vermessung und Fachzeichnen ausgeführt werden. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
Straßenentwurf (45 Minuten)
- a)
Technische Vorschriften und Richtlinien anwenden
- b)
Grundlagen der Straßenverkehrstechnik
- c)
Methoden der Verkehrserhebung
- d)
Entwurfselemente im Grundriß, Aufriß und Querschnitt anwenden
- 2.
Vermessung (45 Minuten)
- a)
Arbeitsmittel der Vermessung
- b)
Methoden der Lagevermessung
- c)
Höhenbestimmung durch Nivellement
- d)
Geländeaufnahmen
- e)
Methoden der Achsabsteckung
- f)
Aufnahme von Längen- und Querprofilen
- g)
Vermeidung von Meßfehlern.
- 3.
Fachzeichnen (90 Minuten)
- a)
Geometrische Grundkonstruktionen
- b)
Kartierungen
- c)
Plangestaltung
- d)
Hoch-,Abzeichnen und Beschriften von Plänen
- e)
Zeichnungslesen
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse sollen unter Aufsicht in insgesamt 150 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich gelöst werden:
- 1.
Straßenbau (45 Minuten):
- a)
Baustoffe, Bodenarten, Gesteine, natürliche und künstliche Steine, Mörtel, Beton
- b)
Begriffe der Straßenbautechnik
- c)
technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter
- 2.
Fachrechnen (60 Minuten):
- a)
Proportionsgleichungen aufstellen und lösen
- b)
Neigungen und Steigungen berechnen
- c)
Maßstabsberechnungen
- d)
Flächen und Volumen berechnen
- e)
Koordinaten berechnen
- 3.
Wirtschafts- und Sozialkunde (45 Minuten):
- a)
Grundlagen der Berufsbildung
- b)
Organisation der Ausbildungsstätte
- c)
Grundlagen des Arbeitsrechts
- d)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz
Die Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Gliederung der Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlußprüfung gliedert sich in eine Fertigkeits- und eine Kenntnisprüfung.
(3) Die Fertigkeitsprüfung besteht aus Arbeitsproben nach Maßgabe des § 17 Abs. 1. Die Kenntnisprüfung ist schriftlich durchzuführen, sie kann nach Maßgabe des § 18 durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden.
(4) Fertigkeitsprüfung und schriftliche Kenntnisprüfung sollen an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werden.
§ 17 Fertigkeitsprüfung und schriftliche Kenntnisprüfung
§ 17
Fertigkeitsprüfung und schriftliche Kenntnisprüfung
(1) Die Fertigkeitsprüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfächer
| 1. |
Straßen- und Bauwerksentwurf |
mit höchstens 4 Stunden Dauer, |
| 2. |
Vermessung |
mit höchstens 3 Stunden Dauer, |
| 3. |
Fachzeichnen |
mit höchstens 3 Stunden Dauer. |
Aus jedem Prüfungsfach sollen unter Aufsicht mindestens zwei Arbeitsproben angefertigt werden. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
Im Prüfungsfach Straßen- und Bauwerksentwurf:
- a)
Anwendung von Richtlinien zur Entwurfsbearbeitung von Straßen- und Bauwerken
- b)
Einfache Achskonstruktionen
- c)
Einfache Gradientenkonstruktionen
- d)
Darstellung des Krümmungs- und Querneigungsbandes
- e)
Einfache Knotenpunktkonstruktion
- f)
Konstruieren von Straßenquerschnitten
- g)
Einfache Konstruktion der Straßenentwässerung
- h)
Einfache Detailkonstruktion von Brücken- und Ingenieurbauwerken
- i)
Mengen- und Kostenermittlungen
- 2.
Im Prüfungsfach Vermessung:
- a)
Geländeaufnahmen nach Lage und Höhe
- b)
Achs- und Bauwerksabsteckungen
- c)
Höhenbestimmungen durch Nivellement,
- d)
Längen- und Querprofilaufnahmen
- e)
Aufmaßarbeiten
- 3.
Im Prüfungsfach Fachzeichnen:
- a)
Hoch- und Abzeichnen von Entwurfsplänen
- b)
Kartieren und Ausarbeiten von Feldaufnahmen
- c)
Konstruieren und Zeichnen einfacher Schnitte und Details von Straßen und Bauwerken
- d)
Zeichnen und Gestalten von einfachen Entwurfsunterlagen
(2) Die zum Nachweis der Kenntnisse durchzuführende schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfächer
| 1. |
Straßenbau, Straßenerhaltung |
mit höchstens |
120 Minuten Dauer, |
| 2. |
Fachrechnen |
mit höchstens |
90 Minuten Dauer, |
| 3. |
Wirtschafts- und Sozialkunde |
mit höchstens |
90 Minuten Dauer. |
Als Prüfungsarbeiten für die schriftliche Prüfung kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
Im Prüfungsfach Straßenbau, Straßenerhaltung:
- a)
Richtlinien zur Straßenbautechnik
- b)
Baustoffe und Bauweisen im Straßenbau
- c)
Prüfverfahren für Straßenbaustoffe; Kontrollprüfungen auf der Baustelle
- d)
Ausschreibung, Vergabe von Baumaßnahmen
- e)
Einrichtung, Sicherung, Ablauf einer Straßenbaustelle
- f)
Durchführung der Oberbodenarbeiten und des Erdbaues
- g)
Herstellung von Entwässerungseinrichtungen
- h)
Herstellung des Oberbaues
- i)
Grundsätze eines Umwelt- und ortsgerechten Straßenbaues
- k)
Abnahme, Gewährleistungsüberwachung
- l)
Aufgaben der Bauüberwachung
- m)
Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen
- n)
Stationierungs- und Netzknotensystem
- o)
Organisation und Aufgaben des Straßenunterhaltungsdienstes
- p)
Aufgaben bei der Widmung, Umstufung, Sondernutzungen, Gestaltungen, Bauleitplanung
- q)
Bestimmungen des Straßenrechts und Straßenverkehrsrechts
- r)
Schaffung des Baurechts
- 2.
Im Prüfungsfach Fachrechnen:
- a)
Lineare und quadratische Gleichungen
- b)
Flächen von Profilen und Baukörpern
- c)
Rauminhaltsberechnungen von Baukörpern
- d)
Baustoffbedarfsrechnungen
- e)
Berechnung von Koordinaten von Achshaupt- und Kleinpunkten einer einfachen Elementenfolge
- f)
Berechnung von Absteckwerten für Achshaupt- und, Kleinpunkte nach verschiedenen Methoden.
- g)
Gradientenberechnung für Haupt- und Kleinpunkte
- h)
Einfache hydraulische Berechnungen
- 3.
Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
- a)
Aufbau und Organisation der Straßenbauverwaltung
- b)
Grundlagen des Arbeits- und Tarifrechtes
- c)
Datenschutz
- d)
Arbeitssicherheit
- e)
Umweltschutz
- f)
Sozialversicherungssystem
- g)
Haushalts-, Kassen-, Rechnungswesen
- h)
Gesichtspunkte bürgerorientierten Verwaltungshandelns
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Mündliche Prüfung
Sind in der schriftlichen Kenntnisprüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit schlechter als ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in mindestens einem dieser Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Ergebnisse der Fertigkeitsprüfung und der Kenntnisprüfung sind gesondert zu bewerten.
(2) Bei der Bewertung des Gesamtergebnisses der Prüfung haben die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung gleiches Gewicht.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeitsprüfung und in der Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
(4) Unbeschadet der Regelung des Abs. 3 ist die Prüfung nicht bestanden, wenn die Leistungen
- a)
in einem Prüfungsfach mit ungenügend oder
- b)
in jeweils mehr als einem Fach der Fertigkeitsprüfung oder der Kenntnisprüfung mit mangelhaft bewertet worden sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
(gestrichen)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
(gestrichen)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
(gestrichen)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
(gestrichen)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
(gestrichen)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
(gestrichen)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
(gestrichen)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
(gestrichen)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
zu § 6
Lehrvertrag
Zwischen dem ........................................ in ........................................ vertreten durch ..................................................................................... als Lehrherrn ................................................................................ und Herrn .................................................. in ........................................ geboren am ................................................ in ........................................
als Lehrling
wird mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters*), Herrn/Frau .................................................. in ........................................ der/die zugleich im eigenen Namen handelt, folgender Lehrvertrag geschlossen:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Einstellung
Herr ....................................................... wird zur Ausbildung als Straßenbautechniker-Lehrling bei .................................................. in .................................................. eingestellt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Lehrzeit
(1) Die Lehrzeit dauert … Jahre, und zwar vom … bis …
(2) Die ersten drei Monate gelten als Probezeit**), in der das Lehrverhältnis von beiden Seiten unter Einhalten einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalendermonats gelöst werden kann. Aus wichtigem Grunde kann das Lehrverhältnis jederzeit fristlos gelöst werden.
(3) Die Lehrzeit kann mit Zustimmung des Hessischen Landesamtes für Straßenbau um ein halbes Jahr verlängert werden, wenn die Leistungen des Lehrlings nicht befriedigen oder wenn der Lehrling eine Verlängerung wünscht. In beiden den Fällen muß der gesetzliche Vertreter zustimmen.
(4) Hat der Lehrling wegen Krankheit oder aus anderem triftigen Grund insgesamt mehr als drei Monate der vereinbarten Lehrzeit gefehlt, so kann sie um die versäumte Zeit verlängert werden. Der Lehrherr muß jedoch den Lehrling und seinen gesetzlichen Vertreter spätestens drei Monate vor Beendigung der Lehrzeit, oder falls die Voraussetzungen erst in den letzten drei Monaten eintreten, unverzüglich hiervon schriftlich benachrichtigen.
(5) Die Lehrzeit kann mit Zustimmung des Hessischen Landesamtes für Straßenbau und des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings bis auf zwei Jahre abgekürzt werden, wenn auf Grund ganz besonderer Leistungen des Lehrlings das Ausbildungsziel schon vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit als voll erreicht angesehen werden kann.
(6) Legt der Lehrling vor Beendigung der in Abs. 1 vereinbarten Lehrzeit die Lehrabschlußprüfung ab, endet das Lehrverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem die Prüfung bestanden wurde, es sei denn, daß die Vorverlegung der Prüfung nur durch dienstliche Verhältnisse bedingt war.
(7) Unabhängig von einer Verlängerung nach den Absätzen Nr. 3 und 4 verlängert sich die Lehrzeit im Falle des erstmaligen Nichtbestehens der Lehrabschlußprüfung um die vom Prüfungsausschuß festgesetzte Zeit.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Vergütungen
Der Lehrling erhält eine Lehrlingsvergütung nach den tariflichen Vereinbarungen, Entschädigungen bei auswärtiger Beschäftigung und ggf. sonstige Leistungen nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Pflichten des Lehrherrn
Der Lehrherr ist verpflichtet, für die gewissenhafte Ausbildung und für das Wohl des Lehrlings zu sorgen. Er hat insbesondere
- 1.
dem Lehrling durch sorgfältige Anleitung und Überwachung sowie durch planmäßige praktische Beschäftigung Gelegenheit zu geben, sich nach seinen Fähigkeiten auszubilden, und ihn zu Pünktlichkeit. Genauigkeit und Sorgfalt in der Arbeit anzuhalten;
- 2.
den Lehrling charakterlich zu festigen und zu Pflichtgefühl zu erziehen, seinen Leistungswillen zu wecken und seine Leistungsfähigkeit zu entwickeln;
- 3.
den Lehrling zu unterrichten, ihm schriftliche Arbeiten aufzugeben und das notwendige Lernmaterial und Ausbildungshefte zur Verfügung zu stellen;
- 4.
den Lehrling anzuhalten, das Ausbildungsheft ordnungsgemäß zu führen, es monatlich zu prüfen und abzuzeichnen;
- 5.
vom Lehrling keine Aufgaben zu verlangen, die nicht der Ausbildung dienen;
- 6.
den Lehrling nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu beurteilen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Pflichten des Lehrlings
Der Lehrling ist verpflichtet, alles zu tun, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er hat insbesondere
- 1.
alle ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft und sorgfältig auszuführen;
- 2.
die dienstlichen Anordnungen zu befolgen;
- 3.
sich innerhalb und außerhalb des Dienstes eines ordentlichen Lebenswandels zu befleißigen;
- 4.
die Berufsschule regelmäßig und pünktlich zu besuchen und die Zeugnisse dem Lehrherrn vorzulegen;
- 5.
sich auch außerhalb des Dienstes um die Förderung seiner Ausbildung zu bemühen;
- 6.
die Interessen der Ausbildungsbehörde zu wahren und verschwiegen zu sein;
- 7.
Geschenke in bezug auf sein Lehrverhältnis nicht ohne Genehmigung des Lehrherrn anzunehmen;
- 8.
eine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung nicht ohne Genehmigung des Lehrherrn zu übernehmen.
- 9.
das Ausbildungsheft, das über den jeweiligen Stand der Ausbildung Aufschluß geben muß, zu führen und monatlich dem Lehrherrn vorzulegen;
- 10.
dem Dienst nicht unerlaubt fernzubleiben, bei Arbeitsverhinderung dem Lehrherrn den Grund unverzüglich anzuzeigen und im Krankheitsfall spätestens am 4. Tag eine ärztliche Bescheinigung oder die einer Krankenkasse vorzulegen;
- 11.
sich am Ende der Lehrzeit der Lehrabschlußprüfung zu unterziehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Pflichten des gesetzlichen Vertreters
Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich, den Lehrling zur gewissenhaften Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten anzuhalten. Für alle vorsätzlichen oder durch grobe Fahrlässigkeit vom Lehrling rechtswidrig verursachten Schäden, auch in dem Falle, daß das Lehrverhältnis vom Lehrherrn aufgelöst worden ist, weil der Lehrling die Lehre unbefugt verlassen hat, haftet neben dem Lehrling der Vater bzw. die Mutter als Inhaber der elterlichen Gewalt, und zwar als Selbstschuldner. Die Haftung tritt insoweit nicht ein, als der Lehrherr durch Vernachlässigung seiner Aufsichts- oder Ausbildungspflicht oder in sonstiger Weise den entstandenen Schaden mitverschuldet hat.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Lehrzeugnis
(1) Der Lehrling erhält am Ende der Lehrzeit ein Lehrzeugnis, das sich über die Dauer, den Zweck und den Erfolg seiner Ausbildung ausspricht sowie eine Beurteilung über seine Leistungen und die Führung während der Lehrzeit enthält. Auf Wunsch des Lehrlings wird zwei Monate vor Ablauf der Lehrzeit ein Zwischenzeugnis ausgestellt.
(2) Bei vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses aus wichtigem Grunde erhält der Lehrling eine Bescheinigung über Art und Dauer der Ausbildung.
§ 8 Verwendung nach bestandener Lehrabschlußprüfung
§ 8
Verwendung nach bestandener Lehrabschlußprüfung
(1) Nach bestandener Lehrabschlußprüfung wird der Lehrling grundsätzlich in das Angestelltenverhältnis als Straßenbautechniker übernommen.
(2) Ist die Übernahme nach Abs. 1 nicht möglich, so sind der Lehrling und sein gesetzlicher Vertreter spätestens drei Monate vor Ablauf der Lehrzeit schriftlich zu unterrichten.
(3) Ist der Lehrling nach bestandener Lehrabschlußprüfung an der Übernahme in das Angestelltenverhältnis nicht interessiert, so haben er und sein gesetzlicher Vertreter dies dem Lehrherrn spätestens zwei Monate vor Ablauf der Lehrzeit schriftlich mitzuteilen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Sonstige Vereinbarungen
Alle in diesem Vertrag nicht besonders geregelten Rechte und Pflichten richten sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den tariflichen Vereinbarungen. Der Lehrling und sein gesetzlicher Vertreter haben vom Inhalt der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Straßenbautechniker-Lehrlinge vom 19. 11. 1964 (StAnz. S. 1490) Kenntnis genommen.
*
Vorstehender Vertrag ist in zwei gleichlautenden Ausfertigungen ausgestellt und von den Vertragsschließenden eigenhändig unterschrieben.
............................................................, den .................................................. 19 ........
Der Lehrherr: |
Der Lehrling: |
Der gesetzliche Vertreter des Lehrlings:
..................................................
(Unterschrift)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
zu § 10
Ausbildungsplan für Straßenbautechniker-Lehrlinge
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
1. Lehrjahr
- 1.
Einführung in die Berufsaufgaben;
Unterweisung über die Verwaltungsgliederung und den Behördenaufbau des Landes Hessen und der Bundesrepublik,
- 2.
Überblick über das Recht der Angehörigen des öffentlichen Dienstes,
- 3.
Erläuterungen des Aufbaues der Hessischen Straßenbauverwaltung,
- 4.
Erklärung der Grundbegriffe der Straßenbau- und Verkehrstechnik,
- 5.
Einfache Büroarbeiten, Aktenablage, Registratur,
- 6.
Einführung in das technische Fachzeichnen, Unterrichtung über Handhabung der Zeichengeräte sowie Schreib- und Kunstschriftübungen,
- 7.
Anleitung und Übung in der Handhabung von Meß- und weiteren Zeichengeräten (Meßlatten, Bandmaß, Fluchtstab, Lot, Winkelprisma, Pantograph, Planimeter, Lichtpausapparat usw.),
- 8.
Anfertigung einfacher Abzeichnungen und Skizzen,
- 9.
Mitwirkung bei örtlichen Vermessungen und nivellistischen Aufnahmen zum Erlernen der praktischen Regeln des Feldmessens,
- 10.
Mitwirkung beim Abstecken von Trassen, deren Stationierung sowie Aufnahme der Längs- und Querprofile,
- 11.
Erläuterung der Übertragung der Feldaufnahmen auf das Zeichenblatt,
- 12.
Einführung in das Führen der Nivellementshefte einschließlich Nachrechnen der Feldbücher.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
2. Lehrjahr
- 1.
Vertiefung des im 1. Lehrjahr Erlernten,
- 2.
Erläuterung und Gebrauch des Nivellierinstruments und Mitwirkung bei einfachen Höhenaufnahmen, Absteckungen einfacher Art (rechte Winkel, Bogen vierteln, Anleitung in den Grundlagen der einfachen Trigonometrie),
- 3.
Erläuterung der Maßstäbe für Längen, Höhen und Flächen sowie Auftragen von Aufnahmen, Längen und Querprofilen sowie Lageplänen,
- 4.
Erläuterung der Ansätze in der Bauleistungsbeschreibung nach Längen. Flächen und Rauminhalten mit Anwendung des Rechenschiebers,
- 5.
Grundbegriffe der Gewinnung, Herstellung, Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten Baustoffe,
- 6.
Unterrichtung über Verkehrszeichen, horizontale und vertikale Leiteinrichtungen,
- 7.
Registraturarbeiten und Führung der Geschäftsbücher, Instandhaltung der Geräte.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
3. Lehrjahr
- 1.
Vertiefung des im 1. und 2. Lehrjahr Erlernten und Ausdehnung der Ausbildung auf größere Zusammenhänge,
- 2.
Unterrichtung über die im Straßenbau erforderlichen Geräte und Maschinen sowie deren Einsatz und Verwendung im einzelnen,
- 3.
Aufstellen und Nachrechnen einfacher Massen- und Bauleistungsberechnungen,
- 4.
Erläuterung über Grundbegriffe der Linienführung und den Aufbau der Straßenquerschnitte.
- 5.
Praktische, zeichnerische und rechnerische Hilfeleistung bei der Aufstellung von Entwürfen und Kostenanschlägen für Straßenbaumaßnahmen,
- 6.
Unterrichtung über Art und Aufbau der verschiedenen Straßendecken sowie deren Unterbau,
Kontrollmaßnahmen für die einzelnen Tragschichten,
- 7.
Einführung in die Grundlagen des Erdbaues (Bodenarten, Einbau und Kontrollmethoden),
- 8.
Hilfeleistung bei einer örtlichen Bauleitung (Absteckung, Materialkontrolle, Aufmaße),
- 9.
Grundlagen der Mörtel- und Betonbereitung sowie Prüfung von Baustoffen,
- 10.
Erläuterung der Grundbegriffe der einschlägigen Verordnungen über das Verdingungs- und Kassenwesen, Ermittlung der Baupreise,
- 11.
Einführung in die Straßenverkehrstechnik, Vorbereitung und Durchführung einfacher Verkehrszählungen.
- 12.
Einführung in die wichtigsten Bestimmungen des Straßenrechts.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
zu § 20
Niederschrift über die Lehrabschlußprüfung
für Straßenbautechniker-Lehrlinge
Der Straßenbautechniker-Lehrling ............................................. geboren am ................................... in ................................................ Ausbildungsstelle ...................................................................... hat sich am ................................ der Lehrabschlußprüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Straßenbautechniker-Lehrlinge vom 19. 11. 1964 (StAnz. S. 1490) unterzogen.
Anwesend:
1. ............................................. |
als Vorsitzender |
2. ............................................. |
als Prüfer (Amtsvorstand der Ausbildungsstelle) |
3. ............................................. |
als Prüfer (Beamter des gehobenen technischen Dienstes) |
4. ............................................. |
als Prüfer (Vertreter der Gewerkschaft) |
Schriftliche Prüfung
am
Mündliche Prüfung am ................................... |
A. Prüfungsergebnisse im einzelnen:
I. Schriftliche Prüfung |
|
Prüfungsaufgaben: |
Bewertung: |
1. ............................................. |
............................................. |
2. ............................................. |
............................................. |
3. ............................................. |
............................................. |
4. ............................................. |
............................................. |
II. Mündliche Prüfung |
|
Prüfungsfach: |
Bewertung: |
1. ............................................. |
............................................. |
2. ............................................. |
............................................. |
3. ............................................. |
............................................. |
B. Abschlußnote
.............................. bestanden
............, den .........................
................................... Der Prüfungsausschuß
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4
zu § 23
Prüfungszeugnis
Herr .................................................................................................... geboren am ................................... in ................................................ hat am ................................... die Lehrabschlußprüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Straßenbautechniker-Lehrlinge vom 19. 11. 1964 (StAnz. S. 1490)
..............................
bestanden.
Er ist berechtigt, während seiner Zugehörigkeit zur Hessischen Straßenbauverwaltung die Berufsbezeichnung
Straßenbautechniker
zu führen.
............................................., den .............................. 19 ........
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ................................... |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5
zu § 23
Prüfungsausschuß für |
............................................., den .............................. 19 ........
Herrn
in
Auf dem Dienstweg
Sehr geehrter Herr
Sie haben die Lehrabschlußprüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Straßenbautechniker-Lehrlinge vom 19. 11. 1964 (StAnz. S. 1490) nicht bestanden.
Sie können die Prüfung nach ............ Monaten wiederholen.
Hochachtungsvoll |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6
zu § 24
Prüfungsausschuß für |
............................................., den .............................. 19 ........
Herrn
in ............
Auf dem Dienstweg
Sehr geehrter Herr
Sie haben die Lehrabschlußprüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Straßenbautechniker-Lehrlinge vom 19. 11. 1964 (StAnz. S. 1490) auch bei der Wiederholung nicht bestanden.
Hochachtungsvoll |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Kreis der Bewerber |
| § 3 | Bewerbungsgesuche |
| § 4 | Einstellungsprüfung |
| § 5 | Ausbildungsbehörden |
| § 6 | Dauer der Lehrzeit |
| § 7 | Lehrvertrag |
| § 8 | Verpflichtung |
| § 9 | Berufsbezeichnung |
| § 10 | Ausbildung |
| § 11 | Berufsschule |
| § 12 | Prüfungstermine |
| § 13 | Prüfungsausschuß |
| § 14 | Aufgaben des Prüfungsausschusses |
| § 15 | Meldung zur Prüfung |
| § 16 | Gliederung der Prüfung |
| § 17 | Schriftliche Prüfung |
| § 18 | Mündliche Prüfung |
| § 19 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
| § 20 | Prüfungsniederschrift |
| § 21 | Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis |
| § 22 | Täuschungsversuch |
| § 23 | Prüfungsergebnis und Zeugnis |
| § 24 | Wiederholung der Prüfung |
| § 25 | Berufsbezeichnung |
| § 26 | Schlußbestimmung |
| Anlagen | |
| Anlage 1: | Lehrvertrag |
| Anlage 2: | Ausbildungsplan |
| Anlage 3: | Prüfungsniederschrift |
| Anlage 4: | Prüfungszeugnis |
| Anlage 5: | Benachrichtigung beim erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung |
| Anlage 6: | Benachrichtigung beim Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für den Bereich der Hessischen Straßenbauverwaltung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Ausbildung
(1) Die Ausbildung ist nach dem anliegenden (auf eine Lehrzeit von 3 Jahren zugeschnitten) Ausbildungsplan so zu regeln, daß der Lehrling in allen sein späteres Arbeitsgebiet berührenden Arbeiten unterwiesen wird.
(2) Der Lehrling ist Lernender, nicht Arbeitskraft. Seine Beschäftigung dient der Ausbildung. Mit anderen, nicht seiner Ausbildung dienenden Aufgaben darf der Lehrling nicht betraut werden.
(3) Der Lehrherr (§ 5) hat die ordnungsmäßige Ausbildung zu überwachen. Er kann die Ausbildung im einzelnen auch einem geeigneten Beamten oder Angestellten übertragen.
(4) Um dem Lehrling Einblick in das Straßenbauwesen zu geben und ihn mit den wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen, amtlichen Vorschriften und Anweisungen vertraut zu machen, ist ihm während des Dienstes ein regelmäßiger Unterricht von mindestens zwei zusammenhängenden Stunden wöchentlich zu erteilen.
(5) Dem Lehrling ist mindestens alle 2 Monate eine schriftliche oder zeichnerische Übungsaufgabe zu stellen, die er außerhalb der Dienststunden (Arbeitszeit) zu fertigen hat.
Ferner hat er während des Dienstes mindestens alle zwei Monate eine solche Aufgabe mit wenigstens 2 Stunden Bearbeitungszeit unter Aufsicht zu lösen. Die Arbeiten sind nach ihrer Prüfung durch den Lehrherrn (§ 5) mit dem Lehrling zu besprechen und bei der Meldung zur Lehrabschlußprüfung vorzulegen.
(6) Nach den ersten 3 Monaten und am Schluß jedes Ausbildungshalbjahres ist der Lehrling vom Lehrherrn zu beurteilen. Die Beurteilung ist nach Kenntnisnahme durch den Lehrling und dessen gesetzlichen Vertreter zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
(7) Der Lehrling hat ein Ausbildungsheft zu führen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Berufsschule
Der Lehrherr hat den Lehrling zur Berufsschule anzumelden, ihm die zur Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren und den regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichtes zu überwachen. Die Fahrkosten zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule werden vom Lehrherrn erstattet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Prüfungstermine
(1) Am Ende der Lehrzeit (§ 6) hat der Lehrling in einer Prüfung nachzuweisen, daß er das Ausbildungsziel erreicht hat.
(2) Die Prüfungen finden im allgemeinen jährlich zweimal statt.
(3) Die im Zusammenhang mit der Prüfung entstehenden Fahrkosten und Aufwendungen für den Aufenthalt werden dem Lehrling nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erstattet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Prüfungsausschuß
(1) Die Lehrabschlußprüfung ist vor einem Prüfungsausschuß abzulegen.
(2) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind:
- a)
Der Ausbildungsleiter für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Straßenbauverwaltung als Vorsitzender,
- b)
der Amtsvorstand der Ausbildungsbehörde (§ 5),
- c)
ein Beamter des gehobenen technischen Dienstes in der Straßenbauverwaltung,
- d)
ein Vertreter der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften.
Der Vertreter der Gewerkschaft wird von ihr vorgeschlagen. Mit Zustimmung der Gewerkschaft kann auch ein Mitglied des Personalrats anstelle des unter d) aufgeführten Vertreters dem Prüfungsausschuß angehören.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von dem Hessischen Landesamt für Straßenbau bestellt. Es sind auch stellvertretende Mitglieder zu bestellen.
(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn er mit dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern besetzt ist.
(5) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuß führt die Prüfung durch.
(2) Der Vorsitzende hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a)
Vorbereitung und Leitung der Prüfung,
- b)
Festsetzung des Prüfungstermins und -ortes mit Bekanntgabe an den Prüfling,
- c)
Bestimmung von Aufsichtspersonen für die schriftliche Prüfung,
- d)
Entscheidung nach § 21.
(3) Der Prüfungsausschuß hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a)
Auswahl der Prüfungsaufgaben,
- b)
Abnahme der mündlichen Prüfung,
- c)
Entscheidung über das Prüfungsergebnis,
- d)
Entscheidung über die Folgen eines Täuschungsversuches (§ 22),
- e)
Festsetzung der Frist, nach deren Ablauf die Wiederholungsprüfung abzulegen ist (§ 21 Abs. 1).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Meldung zur Prüfung
(1) Die Meldung zur Prüfung ist auf dem Dienstweg zwei Monate vor Beendigung der Lehrzeit an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für Straßenbautechniker-Lehrlinge bei dem Hessischen Landesamt für Straßenbau in Wiesbaden zu richten.
(2) Der Lehrherr hat der Meldung die Ausbildungsakten beizufügen, die u. a. enthalten müssen:
die Übungs- und Aufsichtsarbeiten (§ 10 Abs. 5),
das Ausbildungsheft (§ 10 Abs. 7),
die Beurteilungen (§ 10 Abs. 6) und
eine abschließende Beurteilung über den Erfolg der Ausbildung, die Leistungen und Führung während der Ausbildungszeit.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung soll an vier aufeinander folgenden Tagen stattfinden. Sie umfaßt
- a)
eine Aufgabe im praktischen Feldmessen (3 Stunden),
- b)
die Ausarbeitung einer einfachen Straßenbauentwurfsaufgabe im Grund- und Aufriß (4 Stunden),
- c)
eine Rechenaufgabe: Anwendung der im Straßenbau vorkommenden Flächen- und Rauminhaltsberechnungen (3 Stunden),
- d)
Zeichenaufgabe: Durchzeichnung eines vorgegebenen baureifen Planes (3 Stunden).
(2) Werden zwei Arbeiten mit "mangelhaft" (5) oder "ungenügend" (6) bewertet, so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Die Lehrabschlußprüfung gilt als nicht bestanden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung soll nicht später als vier Wochen nach der schriftlichen Prüfung stattfinden. Sie hat sich auf alle Gebiete zu erstrecken, in denen der Lehrling nach dem Ausbildungsplan (Anlage 2) zu unterweisen war. Der Stoff ist auf drei Prüfungsfächer zu verteilen, nämlich:
- a)
Verwaltungsangelegenheiten (Verwaltungsgliederung, Behördenaufbau, Grundbegriffe des Rechts der Angehörigen des öffentlichen Dienstes) (½ Stunde),
- b)
Bauvorbereitung (Mitarbeit des Bautechnikers bei vermessungstechnischen und entwurfsmäßigen Arbeiten) (1 Std.),
- c)
Bauausführung (Mitarbeit des Bautechnikers bei der Bauüberwachung und Abrechnung (1¼ Stunde).
In der mündlichen Prüfung sollen auch Fragen gestellt werden, die ein Urteil darüber erlauben, ob der Prüfling eine angemessene Allgemeinbildung besitzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Arbeiten der schriftlichen Prüfung werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses (1. und 2. Prüfer) unabhängig voneinander bewertet. Bei abweichender Bewertung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Das Gesamtergebnis bildet der Prüfungsausschuß aus den Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Die Ergebnisse der während der Lehrzeit gefertigten Übungs- und Aufsichtsarbeiten (§ 10 Abs. 5) und die Beurteilungen (§ 10 Abs. 5 und § 15 Abs. 2) sind angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten:
"Sehr gut" |
(1) |
= eine besonders hervorragende Leistung, |
"gut" |
(2) |
= eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung, |
"befriedigend" |
(3) |
= eine über dem Durchschnitt liegende Leistung, |
"ausreichend" |
(4) |
= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, |
"mangelhaft" |
(5) |
= eine Leistung mit erheblichen Mängeln, |
"ungenügend" |
(6) |
= eine völlig unbrauchbare Leistung. |
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis der Prüfungsleistungen mindestens mit "ausreichend" (4) bewertet worden ist. Sie ist nicht bestanden, wenn das Gesamtergebnis mit "mangelhaft" (5) oder "ungenügend" (6) bewertet wird oder wenn die schriftlichen und mündlichen Leistungen in einem Prüfungsfach oder in der mündlichen Prüfung zwei Prüfungsfächer schlechter als "ausreichend" (4) bewertet werden. § 17 Abs. 2 bleibt unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Kreis der Bewerber
Als Straßenbautechniker-Lehrlinge können Bewerber angenommen werden, die
- a)
bei ihrer Einstellung im allgemeinen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- b)
die Volksschule erfolgreich besucht haben oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Prüfungsniederschrift
Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 3 zu fertigen, die zu den Ausbildungsakten zu nehmen ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis
(1) Wer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der Ablegung der vollständigen Prüfung verhindert ist, hat dies nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis - auf Anforderung das eines Amtsarztes - vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine von dem Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.
(2) Der Prüfling kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.
(3) Wird die Prüfung aus den in Abs. 1 und 2 genannten Gründen unterbrochen, so wird sie an einem von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits abgelieferte Arbeiten werden als Prüfungsarbeiten angerechnet. Für noch fehlende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen. Die mündliche Prüfung ist stets in vollem Umfange nachzuholen.
(4) Erscheint der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung an einem Prüfungstage nicht oder tritt er ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Täuschungsversuch
(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" zu bewerten. In schweren Fällen kann der Prüfling nach Entscheidung des Prüfungsausschusses von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
(2) Wird eine Täuschung nach Beendigung der Prüfung festgestellt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich das Gesamtergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung. Das Zeugnis ist einzuziehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Prüfungsergebnis und Zeugnis
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluß an die mündliche Prüfung das Gesamtergebnis bekannt.
(2) Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4. Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Benachrichtigung nach dem Muster der Anlage 5.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Wiederholung der Prüfung
(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie einmal wiederholen. Der Prüfungsausschuß bestimmt, wann die Prüfung frühestens wiederholt werden kann. Die Lehrzeit verlängert sich entsprechend.
(2) Prüflinge, die auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Benachrichtigung nach dem Muster der Anlage 6. Das Lehrverhältnis ist mit Ablauf des Prüfungsmonats beendet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Berufsbezeichnung
Lehrlinge, die die Prüfung bestanden haben, sind berechtigt, während ihrer Zugehörigkeit zur Hessischen Straßenbauverwaltung die Berufsbezeichnung "Straßenbautechniker" zu führen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Schlußbestimmungen
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1964 in Kraft.
Wiesbaden, 19. 11. 1964
Der Hessische Minister für Wirtschaft und Verkehr |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Bewerbungsgesuche
(1) Die Bewerber können die Gesuche um Annahme als Lehrling bereits 6 Monate vor Beendigung des Schulbesuches an eine der im § 5 bezeichneten Ausbildungsbehörde richten.
(2) Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizufügen:
- a)
Ein vom Bewerber handgeschriebener Lebenslauf,
- b)
das letzte Schulzeugnis, das Schulabgangszeugnis ist nachzureichen,
- c)
ggf. Zeugnisse über Beschäftigung nach der Schulentlassung,
- d)
die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters.
Bewerber, deren Einstellung beabsichtigt ist, haben auf Anforderung ein amtsärztliches Zeugnis über ihre körperliche Eignung zum Dienst als Straßenbautechniker, insbesondere über ausreichendes Seh-, Farbenunterscheidungs- und Hörvermögen, vorzulegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Einstellungsprüfung
Der Lehrherr (§ 5) stellt in einer formlosen Prüfung fest, ob der Bewerber für die Ausbildung als Straßenbautechniker geeignet erscheint. Bei der Prüfung ist ein Vertreter des Personalrats hinzuzuziehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Ausbildungsbehörden
Zur Ausbildung sind befugt
- a)
die Hessischen Straßenbauämter,
- b)
das Autobahnamt Frankfurt (Main).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Dauer der Lehrzeit
Die Lehrzeit dauert im allgemeinen 3 Jahre, für Bewerber, die den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen entsprechenden Bildungsstand nachweisen, im allgemeinen zwei Jahre sechs Monate.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Lehrvertrag
Mit dem Lehrling ist ein Lehrvertrag nach dem Muster der Anlage 1 abzuschließen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Verpflichtung
Der Lehrling ist bei Beginn der Lehrzeit vom Lehrherrn (§ 5) durch Handschlag zu gewissenhafter Arbeit und zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Verpflichtung ist in den Personalakten zu vermerken.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Berufsbezeichnung
Der Lehrling führt während der Lehrzeit die Berufsbezeichnung "Straßenbautechniker-Lehrling".
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.