StimmO HE 1990 · Hessen

Stimmordnung Vom 6. November 1990

Ausfertigungsdatum:
02.01.1970
Fundstelle:
GVBl. I 1990, 613
136 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Stimmordnung vom 6. November 1990

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 19, 43, 47 geändert, § 45 neu eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2018 (GVBl. S. 346)
Anlage 10

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Anlage 11.1

Anlage 11.1(zu § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 5 der Stimmordnung)Abstimmungsniederschrift Seite 1Abstimmungsniederschrift Seite 2Abstimmungsniederschrift Seite 3Abstimmungsniederschrift Seite 4 Abstimmungsniederschrift Seite 5 Abstimmungsniederschrift Seite 6Abstimmungsniederschrift Seite 7 Anlage 1 der AbstimmungsniederschriftAnlage 2 der AbstimmungsniederschriftAnlage 3 der Abstimmungsniederschrift

Anlage 11.2

Anlage 11.2(zu § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 5 der Stimmordnung)Anleitung für den WahlvorstandGleichzeitige Durchführung mehrerer Volksabstimmungen - Wahlbezirk -AllgemeinesDer Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Volksabstimmungen sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisse im Stimmbezirk. Seine Aufgaben und Befugnisse sind im § 13 des Volksabstimmungsgesetzes i. V. m. den §§ 15, 16, 29, 31, 33, 35 des Landtagswahlgesetzes (LWG)und in §§ 5, 9 bis 14, 19 der Stimmordnung und den §§ 22, 24, 45 bis 56, 58 bis 63 der Landeswahlordnung (LWO) geregelt. Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse wird eine Abstimmungsniederschrift gefertigt, in der der Gang der Abstimmungshandlung sowie die festgestellten Ergebnisse nachprüfbar dokumentiert werden. Jedes einzelne Mitglied des Wahlvorstands bestätigt dabei die Einhaltung der genannten Vorschriften. Abweichungen von dem dargestellten Regelablauf werden in der Abstimmungsniederschrift festgehalten. Zu den einzelnen Abschnitten der Abstimmungsniederschrift werden folgende Hinweise erteilt: Zu Nr. 1: Wahlvorstand o Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Abstimmungshandlung damit, dass sie oder er die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes, die in Abschnitt 1 der Abstimmungsniederschrift eingetragen sind, auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, hinweist. Sie oder er informiert sie über ihre Aufgaben. Später eintreffende Mitglieder erhalten einen entsprechenden Hinweis und eine entsprechende Information. Sofern Hilfskräfte zugezogen werden, müssen sie in der Anlage 1 der Abstimmungsniederschrift aufgeführt und entsprechend auf die Verschwiegenheitspflicht hingewiesen werden. o Der von der Gemeindebehörde mitgelieferte Abdruck des Volksabstimmungsgesetzes, des Landtagswahlgesetzes, der Stimmordnung, der Landeswahlordnung und der Verfassung des Landes Hessen wird im Abstimmungsraum ausgelegt. o Vor Beginn der Abstimmungshandlung stellt der Wahlvorstand fest, ob sich die Urne in ordnungsgemäßem Zustand befindet und leer ist. Die Urne wird sodann verschlossen und darf bis zum Schluss der Abstimmungshandlung nicht mehr geöffnet werden. o Die Wahlzellen sind vorschriftsmäßig hergerichtet. Zu Nr. 2: Abstimmungshandlung o Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich erteilten Stimmscheine, indem sie oder er bei den Namen der nachträglich mit Stimmscheinen versehenen Stimmberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Stimmschein” oder den Buchstaben „S” einträgt. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher berichtigt auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wird von ihr oder ihm abgezeichnet. Weiterhin werden das Wählerverzeichnis und die dazugehörige Abschlussbescheinigung berichtigt, wenn noch am Abstimmungstag Stimmscheine an erkrankte Stimmberechtigte erteilt werden. o Während der Abstimmungshandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer bzw. ihre Stellvertreter anwesend sein. o Möchten Abstimmende mit einem für den Stimmkreis gültigen Stimmschein im Abstimmungsraum abstimmen, so hat sich der Wahlvorstand durch Anruf bei der Gemeindebehörde, die den Stimmschein ausgestellt hat, zu versichern, dass der Stimmschein nicht in dem Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine eingetragen ist. Die Telefonnummer der Gemeindebehörde ist auf dem Stimmschein eingetragen. o Ergeben sich bei der Abstimmungshandlung besondere Vorfälle, wie z.B. Zurückweisung von Abstimmenden in den Fällen der §§ 49 Abs. 7 und 52 LWO, muss dies unter Nr. 2.3 in der Abstimmungsniederschrift vermerkt und gegebenenfalls über die Einzelheiten eine Niederschrift gefertigt werden; sie wird als Anlage der Abstimmungsniederschrift beigefügt. Zu Nr. 3 und 4: Zählen und Auswerten der Stimmzettel, Schnellmeldung o Das Zählen und Auswerten der Stimmzettel erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Stimmabgabe und ohne Unterbrechung. Beim Zählen der Stimmzettel sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein; für die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes müssen mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer bzw. ihre Stellvertreter, anwesend sein. o Die Urne wird geöffnet und die Stimmzettel entnommen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher überzeugt sich, dass die Urne leer ist. o Für die Ermittlung der Zahl der Abstimmenden zählt der Wahlvorstand die Stimmzettel und die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke; die Zahlen werden jeweils in Nr. 3.1 und 3.2 der Abstimmungsniederschrift eingetragen. Die Zahl der abgegebenen Stimmscheine wird in Nr. 3.3 der Abstimmungsniederschrift eingetragen. Sofern sich die Summe der Zahlen aus Nr. 3.2 und 3.3 (= Zahl der Stimmabgabevermerke + Zahl der abgegebenen Stimmscheine) von der Zahl der Stimmzettel in Nr. 3.1 unterscheidet, ist der Grund für die Differenz nach Möglichkeit aufzuklären und in Nr. 3.4 der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. o Danach sortiert der Wahlvorstand die Stimmzettel unter gegenseitiger Kontrolle nach folgenden Kriterien: Stapel 1 Stimmzettel mit ausschließlich einheitlicher Abstimmung, Stapel 2 Stimmzettel mit Einzelabstimmungen sowie mit Einzelabstimmungen und einheitlicher Abstimmung, Stapel 3 Zweifelsfrei ungültige Stimmzettel und Stapel 4 Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben. o Die einzelnen Stapel werden vom Wahlvorstand unter gegenseitiger Kontrolle jeweils zweifach gezählt und die Zahlen unter Nr. 4.3, Stapel 1, 2, 3 und 4, Spalte 1, (Ergebnis der Zählung) der Abstimmungsniederschrift vermerkt. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die festgestellten Zahlen für jeden Stimmzettelstapel mündlich bekannt. o Über die Gültigkeit der Stimmzettel in Stapel 4 beschließt der Wahlvorstand; die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung des Wahlvorstandes einzeln mündlich bekannt. Sie oder er vermerkt auf jedem Stimmzettel die Tatsache, dass über ihn Beschluss gefasst wurde („B“) und, ob der Stimmzettel für ungültig („u“) erklärt wurde oder ob er gültige Stimmen („g“) enthält. Die Stimmzettel werden fortlaufend nummeriert und ihre Zahlen zu denen der betroffenen Stapel 1, 2 und 3 (Nr. 4.3, Spalten 2 und 3) addiert. Vorsicht: Stimmzettel, über die Beschluss gefasst worden ist, nicht mit auf die Stapel legen; sie gehören als Anlage zur Niederschrift (siehe Nr. 4.5). o Stapel 1 wird danach vom Wahlvorstand nach „Ja“- und „Nein“-Stimmen sortiert und jeder Stapel ebenfalls zweifach durchgezählt; die Zahlen werden unter Nr. 4.4 in der Abstimmungsniederschrift vermerkt. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die festgestellten Zahlen für jeden Stimmzettelstapel mündlich bekannt und sagt laut an, ob es sich um „Ja“- oder „Nein“-Stimmen handelt. o Bei Stimmzetteln in Stapel 3 und bei Stimmzetteln, die nach einem Beschluss des Wahlvorstandes keine gültigen Stimmen enthalten (ungültige Stimmzettel), sagt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher laut an, dass diese Stimmen ungültig sind. o Nach erfolgter Zählung der Stimmzettel überträgt die Schriftführerin oder der Schriftführer aus der Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses die Zahl der Stimmberechtigten in Nr. 4.1 der Abstimmungsniederschrift („Stimmberechtigte insgesamt A 1 + A 2“) und die Zahl der Abstimmenden insgesamt aus Nr. 3.1 in Nr. 4.2 der Abstimmungsniederschrift. o Die Zahlen in den fett umrandeten Feldern in Abschnitt 4 der Niederschrift werden unter Angabe des Stimmbezirks als Schnellmeldung an die Gemeindebehörde bzw. an die von ihr beauftragte Stelle gemeldet. o Wurde für die Zählung der Stimmen ein Auszählungswahlvorstand bestellt, setzt dieser die Stimmermittlung am Tag nach der Abstimmung fort. Sofern kein Auszählungswahlvorstand bestellt wurde, kann der Wahlvorstand - die Stimmermittlung sofort weiterführen oder -beschließen, die Stimmermittlung zu unterbrechen und an einem anderen Ort fortzuführen oder -beschließen, die Stimmermittlung am Tag nach der Abstimmung fortzusetzen. Die Entscheidung des Wahlvorstandes ist in Nr. 6 der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Zu Nr. 9: Zählen der Stimmen o Der Auszählungswahlvorstand erhält für die Ermittlung der Abstimmungsergebnisse die Abstimmungsunterlagen von der Gemeindebehörde ausgehändigt. o Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Auszählung damit, dass sie oder er die - neuen - Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, hinweist. Sie oder er informiert sie über ihre Aufgaben. Hilfskräfte, die für den Auszählungswahlvorstand zugezogen und in der Anlage 1 zur Abstimmungsniederschrift eingetragen sind, werden ebenfalls auf diese Verpflichtung hingewiesen. o Während der Stimmermittlung sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein; für die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes müssen mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer bzw. ihre Stellvertreter, anwesend sein. o Für die Auszählung der Stimmen verteilt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher den Stimmzettelstapel aus dem Paket 2 (Stapel 2) auf die einzelnen beisitzenden Personen; wenn Arbeitsgruppen gebildet werden, auf die einzelnen Arbeitsgruppen. o Der Wahlvorstand ermittelt für jedes zur Abstimmung stehende Gesetz die auf dieses entfallenen gültigen „Ja“- und „Nein“-Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen wie folgt: Wenn das Zählen mit Zähllisten erfolgt, prüft ein Mitglied des Wahlvorstandes die Stimmzettel und sagt zu jedem Gesetz laut an, ob es eine „Ja“- oder „Nein“-Stimme erhalten hat. Die Listenführerin oder der Listenführer verzeichnet auf der Zählliste bei dem jeweiligen Gesetz die „Ja“- oder „Nein“-Stimme und wiederholt laut das Gesetz und die Art der zugeteilten Stimme. Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes überwacht das Prüfen der Stimmzettel, das Zählen der Stimmen und das Führen der Zählliste. Wurde für ein Gesetz weder eine „Ja“- noch eine „Nein“-Stimme abgegeben, ist die nicht abgegebene Stimme ungültig und bei dem Gesetz entsprechend zu vermerken. Erfolgt die Stimmermittlung im automatisierten Verfahren, wird die Kennzeichnung der Stimmzettel von einem Mitglied des Wahlvorstandes laut angesagt und von der Listenführerin oder vom Listenführer mit dem automatisierten Verfahren erfasst. Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes überprüft die ordnungsgemäße Erfassung der Stimmzettel. Stimmzettel, die gültige Stimmen enthalten, werden nummeriert. o Stimmzettel, auf denen die Gültigkeit von Stimmen Anlass zu Bedenken geben, werden zunächst ausgesondert; über die Gültigkeit der darauf vergebenen Stimmen muss der Wahlvorstand beschließen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt dann die Entscheidung mündlich bekannt; sie oder er vermerkt auf jedem Stimmzettel die Tatsache, dass über ihn Beschluss gefasst wurde („B“) und, ob der Stimmzettel für ungültig („u“) erklärt wurde oder ob er gültige Stimmen („g“) enthält. Die Stimmzettel werden fortlaufend nummeriert. Die gültigen Stimmen werden danach auf die jeweiligen zur Abstimmung stehenden Gesetze verteilt und in der entsprechenden Zählliste verzeichnet bzw. im automatisierten Verfahren erfasst. Die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand beschließt, werden der Abstimmungsniederschrift beigefügt. Ebenso wird mit den als Anlagen zur Abstimmungsniederschrift beigefügten Stimmzetteln verfahren, über die der Wahlvorstand am Wahlabend als dem Stapel 2 zugehörig entschieden hat. o Die Zahl der zweifelsfrei ungültigen Stimmzettel aus Nr. 4.3 Stapel 3 der Niederschrift wird nach Nr. 10.2.1.1 Zwischensumme I übertragen. Sind darüber hinaus nach Maßgabe des Beschlusses eines Wahlvorstandes Stimmzettel ungültig, wird deren Anzahl in Nr. 10.2.1.1 Zwischensumme II und die Gesamtzahl der ungültigen Stimmzettel in der Spalte „Summe“ eingetragen. o Die Schriftführerin oder der Schriftführer addiert die auf den Zähllisten bzw. im automatisierten Verfahren für jedes Gesetz festgehaltenen „Ja“- und „Nein“-Stimmen sowie die ungültigen Stimmen in der Anlage 3 zur Niederschrift. o Die Zahl der für jedes Gesetz abgegebenen „Ja“- und „Nein“-Stimmen durch Stimmzettel mit Kennzeichnung der ausschließlich einheitlichen Abstimmung wird in der Anlage 3 zur Abstimmungsniederschrift wie folgt ermittelt: Für jedes zur Abstimmung stehende Gesetz wird die Zahl der unverändert angenommenen Stimmzettel aus Nr. 4.4 übernommen und in der Spalte 7 „unverändert angenommene Stimmzettel“ eingetragen. Die Eingabe der Zahl der abgegebenen „Ja“- und „Nein“-Stimmen für jedes Gesetz durch Stimmzettel mit der ausschließlichen Kennzeichnung der einheitlichen Abstimmung erfolgt im automatisierten Verfahren auf Ansage durch die Schriftführerin oder den Schriftführer. o Durch Addition der „Ja“- und „Nein“-Stimmen sowie der ungültigen Stimmen wird das Ergebnis für jedes zur Abstimmung stehende Gesetz ermittelt. o Zwei von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmte Beisitzerinnen oder Beisitzer überprüfen die Zusammenzählungen. Zu Nr. 1.3 und Anlage 2, bewegliche Wahlvorstände und Sonderstimmbezirke o Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich zu der von dem Gemeindevorstand bestimmten Abstimmungszeit in die Einrichtung/en und übergibt dort den Stimmberechtigten die Stimmzettel. Er weist die Stimmberechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer Hilfsperson bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die Abstimmenden haben die Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. o Der Wahlvorstand prüft die Gültigkeit der Stimmscheine auf zweierlei Weise: Hinsichtlich der Stimmberechtigten, denen Stimmscheine nach § 14 LWO erteilt worden sind (stimmberechtigte Patienten und Beschäftigte aus der Gemeinde), liegt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine vor. Bei Stimmberechtigten aus anderen Gemeinden des Stimmkreises erfolgt ein Anruf bei der ausstellenden Gemeindebehörde; die Telefonnummer befindet sich auf dem Stimmschein. Nach Prüfung der Stimmscheine legen die Abstimmenden ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweglichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene Urne. Soweit eine oder einer der Abstimmenden es wünscht, legt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter den gefalteten Stimmzettel in die Urne. Der bewegliche Wahlvorstand vereinnahmt die Stimmscheine und bringt nach Schluss der Stimmabgabe die verschlossene Urne und die eingenommenen Stimmscheine unverzüglich in den Abstimmungsraum zurück. Hier wird die verschlossene Urne bis zum Schluss der Abstimmungszeit unter ständiger Aufsicht des Wahlvorstandes gehalten. o Im Sonderstimmbezirk kann sich die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher bzw. der jeweilige Stellvertreter mit zwei Beisitzern in die Krankenzimmer begeben und wie ein beweglicher Wahlvorstand verfahren. o Zu Beginn der Zählung der Stimmzettel (Nr. 3 der Niederschrift) werden die Stimmzettel der beweglichen Urne mit denen der allgemeinen Urne vermischt.

Anlage 12

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Anlage 13.1

Anlage 13.1(zu § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 5 der Stimmordnung)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/14e7a3f8-1c54-411a-9cf6-5d62f837e738-he16-31+1990+613+anlage13.1+v4.pdf

Anlage 13.2

Anlage 13.2(zu § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 5 der Stimmordnung)Anleitung für den BriefwahlvorstandGleichzeitige Durchführung mehrerer Volksabstimmungen - Briefwahlbezirk -AllgemeinesDer Briefwahlvorstand ist für Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse im Briefabstimmungsbezirk verantwortlich. Seine Aufgaben und Befugnisse sind im § 13 des Volksabstimmungsgesetzesi. V. m. den §§ 15, 16, 29, 32 bis 35 des Landtagswahlgesetzes (LWG)und in den §§ 5, 15, 16 und 19 der Stimmordnung sowie den §§ 23, 64 und 65 der Landeswahlordnung (LWO)geregelt.Über die Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse wird eine Abstimmungsniederschrift gefertigt, in der die festgestellten Ergebnisse nachprüfbar dokumentiert werden. Jedes einzelne Mitglied des Wahlvorstands bestätigt dabei die Einhaltung der genannten Vorschriften. Abweichungen von dem dargestellten Regelablauf werden in der Abstimmungsniederschrift festgehalten. Zu den einzelnen Abschnitten der Abstimmungsniederschrift werden folgende Hinweise erteilt: Zu Nr. 1: Briefwahlvorstand o Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Sitzung damit, dass sie oder er die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes, die in Abschnitt 1 der Abstimmungsniederschrift eingetragen sind, auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, hinweist. Sie oder er informiert sie über ihre Aufgaben. Später eintreffende Mitglieder erhalten einen entsprechenden Hinweis und eine entsprechende Information. Sofern Hilfskräfte zugezogen werden, müssen sie in der Anlage 1 der Abstimmungsniederschrift aufgeführt und entsprechend verpflichtet werden. o Der von der Gemeindebehörde mitgelieferte Abdruck des Volksabstimmungsgesetzes, des Landtagswahlgesetzes (LWG), der Stimmordnung, der Landeswahlordnung (LWO) sowie der Verfassung des Landes Hessen liegen bereit. o Vor Beginn der Zulassung der Wahlbriefe stellt der Wahlvorstand fest, ob sich die Urne in ordnungsgemäßem Zustand befindet und leer ist. Die Urne wird sodann verschlossen. Zu Nr. 2: Zulassen der Wahlbriefe o Die beim Zusammentritt des Briefwahlvorstandes und die noch nachträglich von der Gemeindebehörde übergebenen Wahlbriefe werden gezählt und die Zahlen in Nr. 2.2 der Abstimmungsniederschrift festgehalten. o Im Anschluss daran werden die einzelnen Wahlbriefe geöffnet, die Stimmscheine und die Umschläge entnommen. Ist weder der Stimmschein, noch der Umschlag zu beanstanden, wird der Umschlag in die Urne gelegt und der Stimmschein gesammelt. o Stimmscheine, die in das Verzeichnis der für ungültig erklärter Stimmscheine aufgeführt sind oder gegen deren Gültigkeit aus sonstigen Gründen Bedenken erhoben werden, werden mit den dazugehörigen Wahlbriefen unter Kontrolle ausgesondert und zur Beschlussfassung aufbewahrt. o Die Wahlbriefe, die durch Beschluss nach Nr. 2.4.2 der Abstimmungsniederschrift zurückgewiesenen werden, werden entsprechend dem Zurückweisungsgrund mit den Kennziffern Z 1 bis Z 7 versehen und der Niederschrift als Anlagen beigefügt. Zu Nr. 3 und 4: Zählen der Umschläge und Stimmscheine Auswerten der Stimmzettel, Schnellmeldung o Die Urne wird geöffnet und die Umschläge entnommen; die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher überzeugt sich, dass die Urne leer ist. o Für die Ermittlung der Zahl der Abstimmenden zählt der Wahlvorstand die Umschläge; die Zahl wird in Nr. 3.1 und 4.1 der Abstimmungsniederschrift eingetragen. Die Zahl der abgegebenen Stimmscheine wird in Nr. 3.2 der Abstimmungsniederschrift eingetragen. Sofern sich die Zahl aus Nr. 3.1 (Zahl der Umschläge) von der Zahl in Nr. 3.2 (Zahl der abgegebenen Stimmscheine) unterscheidet, ist der Grund für die Differenz nach Möglichkeit aufzuklären und in Nr. 3.3 der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. o Die Umschläge werden geöffnet und die Stimmzettel entnommen. Leer abgegebene Umschläge werden zum Stapel 3 gelegt, Umschläge mit mehreren Stimmzetteln zu Stapel 4. o Der Wahlvorstand sortiert die Stimmzettel unter gegenseitiger Kontrolle nach folgenden Kriterien: Stapel 1 Stimmzettel mit ausschließlich einheitlicher Abstimmung, Stapel 2 Stimmzettel mit Einzelabstimmungen sowie Einzelabstimmungen und einheitlicher Abstimmung, Stapel 3 Zweifelsfrei ungültige Stimmen und leer abgegebene Umschläge, Stapel 4 Stimmzettel und Umschläge, die Anlass zu Bedenken geben und Umschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten. o Die einzelnen Stapel werden vom Wahlvorstand unter gegenseitiger Kontrolle jeweils zweifach gezählt und die Zahlen unter Nr. 4.2, Stapel 1 bis 4, Spalte 1, (Ergebnis der Zählung) der Abstimmungsniederschrift vermerkt. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die festgestellten Zahlen für jeden Stimmzettelstapel mündlich bekannt. o Über die Gültigkeit der Stimmzettel und Umschläge in Stapel 4 beschließt der Wahlvorstand; die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung des Wahlvorstandes einzeln mündlich bekannt. Sie oder er vermerkt auf jedem Stimmzettel die Tatsache, dass über ihn Beschluss gefasst wurde („B“) und, ob der Stimmzettel für ungültig („u“) erklärt wurde oder ob er gültige Stimmen („g“) enthält. Die Stimmzettel werden fortlaufend nummeriert und ihre Zahlen zu denen der betroffenen Stapel 1 bis 3 (Nr. 4.2, Spalten 2 und 3) addiert. Vorsicht: Stimmzettel, über die Beschluss gefasst worden ist, nicht mit auf die Stapel legen; sie gehören als Anlage zur Niederschrift. o Stapel 1 wird danach vom Wahlvorstand nach „Ja“- und „Nein“-Stimmen sortiert und jeder Stapel ebenfalls zweifach durchgezählt; die Zahlen werden unter Nr. 4.3 in der Abstimmungsniederschrift vermerkt. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die festgestellten Zahlen für jeden Stimmzettelstapel mündlich bekannt und sagt laut an, ob es sich um „Ja“- oder „Nein“-Stimmen handelt. o Bei Stimmzetteln in Stapel 3, bei Stimmzetteln, die nach einem Beschluss des Wahlvorstandes keine gültigen Stimmen enthalten (ungültige Stimmzettel) und bei leer abgegebenen Umschlägen sagt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher laut an, dass diese Stimmen ungültig sind. o Die Zahlen in den fett umrandeten Feldern in Abschnitt 4 der Niederschrift werden unter Angabe des Stimmbezirks als Schnellmeldung an die Gemeindebehörde bzw. an die von ihr beauftragte Stelle gemeldet. o Wurde für die Zählung der Stimmen ein Auszählungswahlvorstand bestellt, setzt dieser die Stimmermittlung am Tag nach der Abstimmung fort. Sofern kein Auszählungswahlvorstand bestellt wurde, kann der Wahlvorstand - die Stimmermittlung sofort weiterführen oder -beschließen, die Stimmermittlung zu unterbrechen und an einem anderen Ort fortzuführen oder -beschließen, die Stimmermittlung am Tag nach der Abstimmung fortzusetzen. Die Entscheidung des Wahlvorstandes ist in Nr. 6 der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Zu Nr. 9: Zählen der Stimmen o Der Auszählungswahlvorstand erhält für die Ermittlung des Wahlergebnisses die Wahlunterlagen vom Gemeindevorstand ausgehändigt. o Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Auszählung damit, dass sie oder er die - neuen - Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, hinweist. Sie oder er informiert sie über ihre Aufgaben. Hilfskräfte, die für den Auszählungswahlvorstand zugezogen und in der Anlage 1 zur Abstimmungsniederschrift eingetragen sind, werden ebenfalls auf diese Verpflichtung hingewiesen. o Während der Stimmermittlung sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein; für die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes müssen mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer bzw. ihre Stellvertreter, anwesend sein. o Für die Auszählung der Stimmen verteilt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher den Stimmzettelstapel aus dem Paket 2 (Stapel 2) auf die einzelnen beisitzenden Personen; wenn Arbeitsgruppen gebildet werden, auf die einzelnen Arbeitsgruppen. o Der Wahlvorstand ermittelt für jedes zur Abstimmung stehende Gesetz die auf dieses entfallenen gültigen „Ja“- und „Nein“-Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen wie folgt: Wenn das Zählen mit Zähllisten erfolgt, prüft ein Mitglied des Wahlvorstandes die Stimmzettel und sagt zu jedem Gesetz laut an, ob es eine „Ja“- oder „Nein“-Stimme erhalten hat. Die Listenführerin oder der Listenführer verzeichnet auf der Zählliste bei dem jeweiligen Gesetz die „Ja“- oder „Nein“-Stimme und wiederholt laut das Gesetz und die Art der zugeteilten Stimme. Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes überwacht die Prüfung der Stimmzettel, das Zählen der Stimmen und das Führen der Zählliste. Wurde für ein Gesetz weder eine „Ja“- noch eine „Nein“-Stimme abgegeben, ist die nicht abgegebene Stimme ungültig und bei dem Gesetz entsprechend zu vermerken. Erfolgt die Stimmermittlung im automatisierten Verfahren, wird die Kennzeichnung der Stimmzettel von einem Mitglied des Wahlvorstandes laut angesagt und von der Listenführerin oder vom Listenführer mit dem automatisierten Verfahren erfasst. Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes überprüft das ordnungsgemäße Erfassen der Stimmzettel. Stimmzettel, die gültige Stimmen enthalten, werden nummeriert. o Stimmzettel, auf denen die Gültigkeit von Stimmen Anlass zu Bedenken geben, werden zunächst ausgesondert; über die Gültigkeit der darauf vergebenen Stimmen muss der Wahlvorstand beschließen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt dann die Entscheidung mündlich bekannt; sie oder er vermerkt auf jedem Stimmzettel die Tatsache, dass über ihn Beschluss gefasst wurde („B“) und, ob der Stimmzettel für ungültig („u“) erklärt wurde oder ob er gültige Stimmen („g“) enthält. Die Stimmzettel werden fortlaufend nummeriert. Die gültigen Stimmen werden danach auf die jeweiligen zur Abstimmung stehenden Gesetze verteilt und in der entsprechenden Zählliste verzeichnet bzw. im automatisierten Verfahren erfasst. Die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand beschließt, werden der Abstimmungsniederschrift beigefügt. Ebenso wird mit den als Anlagen zur Abstimmungsniederschrift beigefügten Stimmzetteln verfahren, über die der Wahlvorstand am Abstimmungsabend als dem Stapel 2 zugehörig entschieden hat. o Die Zahl der zweifelsfrei ungültigen Stimmzettel aus Nr. 4.3 Stapel 3 der Niederschrift wird in den Nr. 10.2.1.1 Zwischensumme I übertragen. Sind darüber hinaus nach Maßgabe des Beschlusses eines Wahlvorstandes Stimmzettel ungültig, wird deren Anzahl in Nr. 10.2.1.1 Zwischensumme II und die Gesamtzahl der ungültigen Stimmzettel in der Spalte „Summe“ eingetragen. o Die Schriftführerin oder der Schriftführer addiert die auf den Zähllisten bzw. im automatisierten Verfahren für jedes Gesetz festgehaltenen „Ja“- und „Nein“-Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen in der Anlage 2 zur Niederschrift. o Die Zahl der für jedes Gesetz abgegebenen „Ja“- und „Nein“-Stimmen durch Stimmzettel mit der ausschließlichen Kennzeichnung der einheitlichen Abstimmung wird in der Anlage 2 zur Wahlniederschrift wie folgt ermittelt: Für jedes zur Abstimmung stehende Gesetz wird die Zahl der unverändert angenommenen Stimmzettel aus Nr. 4.4 übernommen und in der Spalte 7 „unverändert angenommene Stimmzettel“ eingetragen. Die Eingabe der Zahl der für jedes Gesetz abgegebenen „Ja“- und „Nein“-Stimmen durch Stimmzettel mit der ausschließlichen Kennzeichnung der einheitlichen Abstimmung erfolgt im automatisierten Verfahren auf Ansage durch die Schriftführerin oder den Schriftführer. o Durch Addition der „Ja“- und „Nein“-Stimmen sowie der ungültigen Stimmen wird das Ergebnis für jedes zur Abstimmung stehende Gesetz ermittelt. o Zwei von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmte Beisitzerinnen oder Beisitzer überprüfen die Zusammenzählungen .

Anlage 14.1

Anlage 14.1(zu § 16 Abs. 8, § 19 Abs. 5 der Stimmordnung)Abstimmungsniederschrift Seite 1Abstimmungsniederschrift Seite 2Abstimmungsniederschrift Seite 3Abstimmungsniederschrift Seite 4 Abstimmungsniederschrift Seite 5 Abstimmungsniederschrift Seite 6Abstimmungsniederschrift Seite 7 Abstimmungsniederschrift Seite 8 Anlage 1 der AbstimmungsniederschriftAnlage 2 der AbstimmungsniederschriftAnlage 3 der Abstimmungsniederschrift

Anlage 14.2

Anlage 14.2(zu § 16 Abs. 8, § 19 Abs. 5 der Stimmordnung)Anleitung für den Wahlvorstandmit Aufgaben eines BriefwahlvorstandesGleichzeitige Durchführung mehrerer Volksabstimmungen - Stimm- und Briefabstimmungsbezirk -AllgemeinesDer allgemeine Wahlvorstand nimmt gleichzeitig die Aufgaben des Briefwahlvorstandes wahr; er sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Abstimmung sowie die Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse im Stimm- und Briefabstimmungsbezirk. Seine Aufgaben und Befugnisse sind im § 13 des Volksabstimmungsgesetzes i. V. m. den §§ 15, 16, 29, 31 bis 35 des Landtagswahlgesetzes (LWG), den §§ 5, 9 bis 16 und 19 der Stimmordnung und den §§ 22 bis 24 und 45 bis 65 der Landeswahlordnung (LWO) geregelt. Über die Abstimmungshandlung, das Zulassen der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse wird eine Abstimmungsniederschrift gefertigt, in der der Gang der Abstimmungshandlung sowie die festgestellten Ergebnisse nachprüfbar dokumentiert werden. Jedes einzelne Mitglied des Wahlvorstands bestätigt dabei die Einhaltung der genannten Vorschriften. Abweichungen von dem dargestellten Regelablauf werden in der Abstimmungsniederschrift festgehalten. Zu den einzelnen Abschnitten der Abstimmungsniederschrift werden folgende Hinweise erteilt: Zu Nr. 1: Wahlvorstand o Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Abstimmungshandlung damit, dass sie oder er die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes, die in Abschnitt 1 der Abstimmungsniederschrift eingetragen sind, auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, hinweist. Sie oder er informiert sie über ihre Aufgaben. Später eintreffende Mitglieder erhalten einen entsprechenden Hinweis und eine entsprechende Information. Sofern Hilfskräfte zugezogen werden, müssen sie in der Anlage 1 der Abstimmungsniederschrift aufgeführt und entsprechend auf die Verschwiegenheitspflicht hingewiesen werden. o Der von der Gemeindebehörde mitgelieferte Abdruck des Volksabstimmungsgesetzes, des Landtagswahlgesetzes (LWG), der Stimmordnung, der Landeswahlordnung (LWO) und der Verfassung des Landes Hessen wird im Abstimmungsraum ausgelegt. o Vor Beginn der Abstimmungshandlung stellt der Wahlvorstand fest, ob sich die Urne in ordnungsgemäßem Zustand befindet und leer ist. Die Urne wird sodann verschlossen und darf bis zum Schluss der Abstimmungshandlung nicht mehr geöffnet werden. o Die Wahlzellen sind vorschriftsmäßig hergerichtet. Zu Nr. 2.1: Abstimmungshandlung o Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich erteilten Stimmscheine, indem sie oder er bei den Namen der nachträglich mit Stimmscheinen versehenen Stimmberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Stimmschein” oder den Buchstaben „S” einträgt. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher berichtigt auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wird von ihr oder ihm abgezeichnet. Weiterhin werden das Wählerverzeichnis und die dazugehörige Abschlussbescheinigung berichtigt, wenn noch am Abstimmungstag Stimmscheine an erkrankte Stimmberechtigte erteilt werden. o Während der Abstimmungshandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer bzw. ihre Stellvertreter anwesend sein. o Möchten Abstimmende mit einem für den Stimmkreis gültigen Stimmschein im Abstimmungsraum abstimmen, so hat sich der Wahlvorstand durch einen Anruf bei der Gemeindebehörde, die den Stimmschein ausgestellt hat, zu versichern, dass der Stimmschein nicht in dem Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine eingetragen ist. Die Telefonnummer der Gemeindebehörde ist auf dem Stimmschein eingetragen. o Ergeben sich bei der Abstimmungshandlung besondere Vorfälle, wie z.B. Zurückweisung von Abstimmenden in den Fällen der §§ 49 Abs. 7 und 52 LWO, muss dies unter Nr. 2.1.3 in der Abstimmungsniederschrift vermerkt und gegebenenfalls über die Einzelheiten eine Niederschrift gefertigt werden; sie wird als Anlage der Abstimmungsniederschrift beigefügt. Zu Nr. 2.2: Zulassen der Wahlbriefe o Die beim Zusammentritt des Wahlvorstandes und die noch nachträglich von der Gemeindebehörde übergebenen Wahlbriefe werden gezählt und die Zahlen in Nr. 2.1.2 der Abstimmungsniederschrift festgehalten. o Im Anschluss daran werden die einzelnen Wahlbriefe geöffnet, die Stimmscheine und die Umschläge entnommen. Ist weder der Stimmschein, noch der Umschlag zu beanstanden, wird der Umschlag in die Urne gelegt und der Stimmschein gesammelt. o Stimmscheine, die in das Verzeichnis der für ungültig erklärter Stimmscheine aufgeführt sind oder gegen deren Gültigkeit aus sonstigen Gründen Bedenken erhoben werden, werden mit den dazugehörigen Wahlbriefen unter Kontrolle ausgesondert und zur Beschlussfassung aufbewahrt. o Die Wahlbriefe, die durch Beschluss nach Nr. 2.2.4.2 der Abstimmungsniederschrift zurückgewiesenen werden, werden entsprechend dem Zurückweisungsgrund mit den Kennziffern Z 1 bis Z 7 versehen und der Niederschrift als Anlagen beigefügt. Zu Nr. 3 und 4: Zählen und Auswerten der Stimmzettel, Schnellmeldung o Das Zählen und Auswerten der Stimmzettel erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Stimmabgabe und ohne Unterbrechung. Bei dieser Tätigkeit sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein; für die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes müssen mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer bzw. ihre Stellvertreter, anwesend sein. o Die Urne wird geöffnet, die Stimmzettel und die Umschläge entnommen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher überzeugt sich, dass die Urne leer ist. o Die Umschläge werden geöffnet, die Stimmzettel entnommen und zu den anderen Stimmzetteln gelegt. Leer abgegebene Umschläge werden zum Stapel 3 gelegt, Umschläge mit mehreren Stimmzetteln zu Stapel 4. o Für die Ermittlung der Zahl der Abstimmenden zählt der Wahlvorstand die Stimmzettel und die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke; die Zahlen werden jeweils in Nr. 3.1 und 3.2 der Abstimmungsniederschrift eingetragen. Die Zahl der abgegebenen Stimmscheine wird in Nr. 3.3 der Abstimmungsniederschrift eingetragen. Sofern sich die Summe der Zahlen aus Nr. 3.2 und 3.3 (= Zahl der Stimmabgabevermerke + Zahl der abgegebenen Stimmscheine) von der Zahl der Stimmzettel in Nr. 3.1 unterscheidet, ist der Grund für die Differenz nach Möglichkeit aufzuklären und in Nr. 3.4 der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. o Danach sortiert der Wahlvorstand die Stimmzettel unter gegenseitiger Kontrolle nach folgenden Kriterien: Stapel 1 Stimmzettel mit ausschließlich einheitlicher Abstimmung, Stapel 2 Stimmzettel mit Einzelabstimmungen sowie Einzelabstimmungen und einheitlicher Abstimmung, Stapel 3 Zweifelsfrei ungültige Stimmen und leer abgegebene Umschläge, Stapel 4 Stimmzettel und Umschläge, die Anlass zu Bedenken geben und Umschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten. o Die einzelnen Stapel werden vom Wahlvorstand unter gegenseitiger Kontrolle jeweils zweifach gezählt und die Zahlen unter Nr. 4.3, Stapel 1, 2, 3 und 4, Spalte 1, (Ergebnis der Zählung) der Abstimmungsniederschrift vermerkt. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die festgestellten Zahlen für jeden Stimmzettelstapel mündlich bekannt. o Über die Gültigkeit der Stimmzettel und Umschläge in Stapel 4 beschließt der Wahlvorstand; die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung des Wahlvorstandes einzeln mündlich bekannt. Sie oder er vermerkt auf jedem Stimmzettel die Tatsache, dass über ihn Beschluss gefasst wurde („B“) und, ob der Stimmzettel für ungültig („u“) erklärt wurde oder ob er gültige Stimmen („g“) enthält. Die Stimmzettel werden fortlaufend nummeriert und ihre Zahl zu denen der betroffenen Stapel 1, 2 und 3 (Nr. 4.4, Spalten 2 und 3) addiert. Vorsicht: Stimmzettel, über die Beschluss gefasst worden ist, nicht mit auf die Stapel legen; sie gehören als Anlage zur Niederschrift (siehe Nr. 4.5). o Stapel 1 wird danach vom Wahlvorstand nach „Ja“- und „Nein“-Stimmen sortiert und jeder Stapel ebenfalls zweifach durchgezählt; die Zahlen werden unter Nr. 4.4, in der Abstimmungsniederschrift vermerkt. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die festgestellten Zahlen für jeden Stimmzettelstapel mündlich bekannt und sagt laut an, ob es sich um „Ja“- oder „Nein“-Stimmen handelt. o Bei Stimmzetteln in Stapel 3 und bei Stimmzetteln, die nach einem Beschluss des Wahlvorstandes keine gültigen Stimmen enthalten (ungültige Stimmzettel) sowie bei leer abgegebenen Umschlägen sagt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher laut an, dass diese Stimmen ungültig sind. o Nach erfolgtem Zählen der Stimmzettel überträgt die Schriftführerin oder der Schriftführer aus der Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses die Zahl der Stimmberechtigten in Nr. 4.1 der Abstimmungsniederschrift („Stimmberechtigte insgesamt A 1 + A 2“) und die Zahl der Abstimmenden insgesamt aus Nr. 3.1 in Nr. 4.2 der Abstimmungsniederschrift. o Die Zahlen in den fett umrandeten Feldern in Abschnitt 4 der Niederschrift werden unter Angabe des Stimmbezirks als Schnellmeldung an die Gemeindebehörde bzw. an die von ihr beauftragte Stelle gemeldet. o Wurde für das Zählen der Stimmen ein Auszählungswahlvorstand bestellt, setzt dieser die Stimmermittlung am Tag nach der Abstimmung fort. Sofern kein Auszählungswahlvorstand bestellt wurde, kann der Wahlvorstand - die Stimmermittlung sofort weiterführen, -beschließen, die Stimmermittlung zu unterbrechen und an einem anderen Ort fortzuführen oder -beschließen, die Stimmermittlung am Tag nach der Abstimmung fortzusetzen. Die Entscheidung des Wahlvorstandes ist in Nr. 6 der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Zu Nr. 9: Zählen der Stimmen o Der Auszählungswahlvorstand erhält für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses die Abstimmungsunterlagen von der Gemeindebehörde ausgehändigt. o Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Auszählung damit, dass sie oder er die - neuen - Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, hinweist. Sie oder er informiert sie über ihre Aufgaben. Hilfskräfte, die für den Auszählungswahlvorstand zugezogen und in der Anlage 1 zur Abstimmungsniederschrift eingetragen sind, werden ebenfalls auf diese Verpflichtung hingewiesen. o Während der Stimmermittlung sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein; für die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes müssen mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer bzw. ihre Stellvertreter, anwesend sind. o Für die Auszählung der Stimmen verteilt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher den Stimmzettelstapel aus dem Paket 2 (Stapel 2) auf die einzelnen beisitzenden Personen; wenn Arbeitsgruppen gebildet werden, auf die einzelnen Arbeitsgruppen. o Der Wahlvorstand ermittelt für jedes zur Abstimmung stehende Gesetz die auf dieses entfallenen gültigen „Ja“- und „Nein“-Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen wie folgt: Wenn das Zählen mit Zähllisten erfolgt, prüft ein Mitglied des Wahlvorstandes die Stimmzettel und sagt zu jedem Gesetz laut an, ob es eine „Ja“- oder „Nein“-Stimme erhalten hat. Die Listenführerin oder der Listenführer verzeichnet auf der Zählliste bei dem jeweiligen Gesetz die „Ja“- oder „Nein“-Stimme und wiederholt laut das Gesetz und die Art der zugeteilten Stimme. Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes überwacht das Prüfen der Stimmzettel, das Zählen der Stimmen und das Führen der Zählliste. Wurde für ein Gesetz weder eine „Ja“- noch eine „Nein“-Stimme abgegeben, ist die nicht abgegebene Stimme ungültig und bei dem Gesetz entsprechend zu vermerken. Erfolgt die Stimmermittlung im automatisierten Verfahren, wird die Kennzeichnung der Stimmzettel von einem Mitglied des Wahlvorstandes laut angesagt und von der Listenführerin oder vom Listenführer mit dem automatisierten Verfahren erfasst. Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes überprüft das ordnungsgemäße Erfassen der Stimmzettel. Stimmzettel, die gültige Stimmen enthalten, werden nummeriert. o Stimmzettel, auf denen die Gültigkeit von Stimmen Anlass zu Bedenken geben, werden zunächst ausgesondert; über die Gültigkeit der darauf vergebenen Stimmen muss der Wahlvorstand beschließen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt dann die Entscheidung mündlich bekannt; sie oder er vermerkt auf jedem Stimmzettel die Tatsache, dass über ihn Beschluss gefasst wurde („B“) und, ob der Stimmzettel für ungültig („u“) erklärt wurde oder ob er gültige Stimmen („g“) enthält. Die Stimmzettel werden fortlaufend nummeriert. Die gültigen Stimmen werden danach auf die jeweiligen zur Abstimmung stehenden Gesetze verteilt und in der entsprechenden Zählliste verzeichnet bzw. im automatisierten Verfahren erfasst. Die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand beschließt, werden der Abstimmungsniederschrift beigefügt. Ebenso wird mit den als Anlagen zur Abstimmungsniederschrift beigefügten Stimmzetteln verfahren, über die der Wahlvorstand am Abstimmungsabend als dem Stapel 2 zugehörig entschieden hat. o Die Zahl der zweifelsfrei ungültigen Stimmzettel aus Nr. 4.3 Stapel 3 der Niederschrift wird nach Nr. 10.2.1.1 Zwischensumme I übertragen. Sind darüber hinaus nach Maßgabe des Beschlusses eines Wahlvorstandes Stimmzettel ungültig, wird deren Anzahl in Nr. 10.2.1.1 Zwischensumme II und die Gesamtzahl der ungültigen Stimmzettel in der Spalte „Summe“ eingetragen. o Die Schriftführerin oder der Schriftführer addiert die auf den Zähllisten bzw. im automatisierten Verfahren für jedes zur Abstimmung stehende Gesetz festgehaltenen „Ja“- und „Nein“-Stimmen sowie die ungültigen Stimmen in der Anlage 3 zur Niederschrift. o Die Zahl der für jedes Gesetz abgegebenen „Ja“- und „Nein“-Stimmen durch Stimmzettel mit der ausschließlichen Kennzeichnung der einheitlichen Abstimmung wird in der Anlage 3 zur Wahlniederschrift wie folgt ermittelt: Für jedes zur Abstimmung stehende Gesetz wird die Zahl der unverändert angenommenen Stimmzettel aus Nr. 4.4 übernommen und in der Spalte 7 „unverändert angenommene Stimmzettel“ eingetragen. Die Eingabe der Zahl der abgegebenen „Ja“- und „Nein“-Stimmen sowie der ungültigen Stimmen durch Stimmzettel mit der ausschließlichen Kennzeichnung der einheitlichen Abstimmung erfolgt im automatisierten Verfahren auf Ansage durch die Schriftführerin oder den Schriftführer. o Durch Addition der „Ja“- und „Nein“-Stimmen sowie der ungültigen Stimmen wird das Ergebnis für jedes zur Abstimmung stehende Gesetz ermittelt. o Zwei von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmte Beisitzerinnen oder Beisitzer überprüfen die Zusammenzählungen. Zu Nr. 1.3 und Anlage 2: bewegliche Wahlvorstände und Sonderstimmbezirke o Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Abstimmungszeit in die Einrichtung/en und übergibt dort den Stimmberechtigten die Stimmzettel. Er weist die Stimmberechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer Hilfsperson bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die Abstimmenden haben die Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. o Der Wahlvorstand prüft die Gültigkeit der Stimmscheine auf zweierlei Weise: Hinsichtlich der Stimmberechtigten, denen Stimmscheine nach § 14 LWO erteilt worden sind (stimmberechtigte Patienten und Beschäftigte aus der Gemeinde), liegt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine vor. Bei Stimmberechtigten aus anderen Gemeinden des Stimmkreises erfolgt ein Anruf bei der ausstellenden Gemeindebehörde; die Telefonnummer befindet sich auf dem Stimmschein. Nach Prüfung der Stimmscheine legen die Abstimmenden ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweglichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene Urne. Soweit eine oder einer der Abstimmenden es wünscht, legt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter den gefalteten Stimmzettel in die Urne. Der bewegliche Wahlvorstand vereinnahmt die Stimmscheine und bringt nach Schluss der Stimmabgabe die verschlossene Urne und die eingenommenen Stimmscheine unverzüglich in den Abstimmungsraum zurück. Hier wird die verschlossene Urne bis zum Schluss der Abstimmungszeit unter ständiger Aufsicht des Wahlvorstandes gehalten. o Im Sonderstimmbezirk kann sich die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher bzw. der jeweilige Stellvertreter mit zwei Beisitzern in die Krankenzimmer begeben und wie ein beweglicher Wahlvorstand verfahren. o Zu Beginn der Zählung der Stimmzettel (Nr. 3 der Niederschrift) werden die Stimmzettel der beweglichen Urne mit denen der allgemeinen Urne vermischt.

Anlage 15

Anlage 15(zu § 17, § 19 Abs. 5 der Stimmordnung)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/32f433ed-0798-4e3b-91bc-81e91ac141bc-he16-31+1990+613+anlage15+v1.pdf

Anlage 16.1

Anlage 16.1(zu § 18, § 19 Abs. 5 der Stimmordnung)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/abddaa72-f183-4a88-922c-14105324537e-he16-31+1990+613+anlage16.1+v1.pdf

Anlage 16.2

Anlage 16.2(zu § 18, § 19 Abs. 5 der Stimmordnung)Anleitung für den WahlvorstandGleichzeitige Durchführung mehrerer Volksabstimmungen - Stimmbezirk -unter Verwendung eines WahlgerätesAllgemeinesDer Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Volksabstimmungen sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk. Seine Aufgaben und Befugnisse sind in der Verordnung über die Verwendung von Wahlgeräten bei Wahlen und Abstimmungen (Wahlgeräteverordnung - WahlGV) sowie im § 13 des Volksabstimmungsgesetzesi. V. m. den §§ 15, 16, 29, 31, 33, 35des Landtagswahlgesetzes (LWG), den §§ 5, 9 bis 14 und 19 der Stimmordnung und den §§ 22, 24, 45 bis 56, 58 bis 63 der Landeswahlordnung (LWO)geregelt.Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses wird eine Abstimmungsniederschrift gefertigt, in der der Gang der Abstimmungshandlung sowie die festgestellten Ergebnisse nachprüfbar dokumentiert werden. Wird die Volksabstimmung mit einem anderen Wahlgerät oder mit Stimmzetteln fortgesetzt, muss jeweils eine neue Niederschrift ausgefüllt werden. Jedes einzelne Mitglied des Wahlvorstands bestätigt dabei die Einhaltung der genannten Vorschriften. Abweichungen von dem dargestellten Regelablauf werden in der Abstimmungsniederschrift festgehalten. Zu den einzelnen Abschnitten der Abstimmungsniederschrift werden folgende Hinweise erteilt: Zu Nr. 1: Wahlvorstand o Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Abstimmungshandlung damit, dass sie oder er die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes, die in Abschnitt 1 der Abstimmungsniederschrift eingetragen sind, auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, hinweist. Sie oder er informiert sie über ihre Aufgaben. Später eintreffende Mitglieder erhalten einen entsprechenden Hinweis und eine entsprechende Information. Sofern Hilfskräfte zugezogen werden, müssen sie in der Anlage 1 der Abstimmungsniederschrift aufgeführt und entsprechend auf die Verschwiegenheitspflicht hingewiesen werden. o Die von der Gemeindebehörde mitgelieferten Abdrucke des Volksabstimmungsgesetzes, des Landtagswahlgesetzes, der Stimmordnung, der Landeswahlordnung, der Wahlgeräteverordnung, der Verfassung des Landes Hessen, Exemplare der Bedienungsanleitung sowie einer Baugleichheitserklärung werden im Abstimmungsraum ausgelegt. o Vor Beginn der Stimmabgabe stellt der Wahlvorstand fest, ob die Wahlzellen mit Wahlgeräten ausgestattet sind und sich die Wahlgeräte in ordnungsgemäßem Zustand befinden, insbesondere dass - die von der Gemeindebehörde nach Feststellung der Funktionsfähigkeit der Geräte vorgenommene Versiegelung unberührt ist, -der Inhalt der gerätespezifischen Darstellung der Abstimmungsfrage mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmt, -eine Abbildung der für die Stimmabgabe vorgesehenen Seite des Wahlgerätes einschließlich der gerätespezifischen Darstellung des Stimmzettels sowie eine Anleitung zur Stimmabgabe an dem Wahlgerät im Abstimmungsraum aufgehängt war, -sämtliche Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe auf Null stehen oder gelöscht sind, -nicht benötigte Speichervorrichtungen gegen eine Stimmabgabe gesperrt sind und -die zur Aufnahme von Marken bestimmte Behälter leer sind, soweit bei der Benutzung der Wahlgeräte Marken verwendet werden. Sofern für die Überprüfung des Wahlgerätes auch ein Prüfausdruck beigefügt wurde, werden die Angaben des Wahlgerätes mit dem Ausdruck verglichen; der Prüfausdruck wird der Niederschrift beigefügt. o Die Wahlgeräte oder deren Speichervorrichtungen werden durch die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher verschlossen. Je einen Schlüssel der Wahlgeräte nimmt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, den anderen Schlüssel jeweils ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes in Verwahrung. o Die Wahlzellen sind vorschriftsmäßig hergerichtet und die Wahlgeräte so aufgestellt, dass jede und jeder Abstimmende die Stimme unbeobachtet abgeben kann. Zu Nr. 2: Abstimmungshandlung o Die Abstimmungshandlung ist öffentlich. o Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich erteilten Stimmscheine, indem sie oder er bei den Namen der nachträglich mit Stimmscheinen versehenen Stimmberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk ”Stimmschein” oder den Buchstaben „S” einträgt. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher berichtigt auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wird von ihr oder ihm abgezeichnet. Weiterhin werden das Wählerverzeichnis und die dazugehörige Abschlussbescheinigung berichtigt, wenn noch am Abstimmungstag Stimmscheine an erkrankte Stimmberechtigte erteilt werden. o Während der Abstimmungshandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer bzw. ihre Stellvertreter anwesend sein. o Möchten Abstimmende mit einem für den Stimmkreis gültigen Stimmschein im Abstimmungsraum abstimmen, so hat sich der Wahlvorstand durch einen Anruf bei der Gemeindebehörde, die den Stimmschein ausgestellt hat, zu versichern, dass der Stimmschein nicht in dem dortigen Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine eingetragen ist. Die Telefonnummer der Gemeindebehörde ist auf dem Stimmschein eingetragen. o Während der Abstimmungshandlung überprüft die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ein dazu von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes an Hand der Kontrollvorrichtungen der Wahlgeräte, ob die Abstimmenden die Stimmen abgegeben haben und die Wahlgeräte sodann wieder gesperrt sind. Unterbleibt die Abgabe der Stimmen, so wird der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis gestrichen und in der Spalte Bemerkungen „Nichtabstimmende“ oder „Nichtabstimmender“ oder „N“ eingetragen. o Werden an einem Wahlgerät während der Abstimmung Funktionsstörungen angezeigt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so können solche Störungen gemäß Bedienungsanleitung behoben werden. Sollte dieses nicht möglich sein, ist das funktionsunfähige Wahlgerät gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren; die Störung ist in der Niederschrift zu vermerken. Der Wahlvorstand ermittelt durch Zählung der Stimmabgabevermerke und der eingenommenen Stimmscheine die Zahl der Abstimmenden und vermerkt diese in Nr. 3.1 bis 3.3 der Niederschrift; die Niederschrift selbst wird erst nach Schluss der Abstimmungshandlung abgeschlossen. Für die Fortführung der Abstimmung gilt Folgendes: Der Wahlvorstand kann - die Fortsetzung der Abstimmung mit einem anderen Wahlgerät beschließen, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Abstimmungsgeheimnisses möglich ist. In diesem Fall muss das Ersatzwahlgerät entsprechend den obigen Ausführungen in dem für den Beginn der Abstimmung ordnungsgemäßen Zustand sein und entsprechend dem amtlichen Stimmzettel in einer gerätespezifischen Darstellung beschriftet sein. Über die Fortführung der Abstimmung mit einem Ersatzwahlgerät ist eine neue Niederschrift (Vordruck Anlage 16.1 StO) aufzunehmen. In Nr. 3.1 bis 3.3 der Niederschrift über das Ersatzwahlgerät wird nur die Zahl der Abstimmenden vermerkt, die an der Abstimmung mit diesem Gerät teilgenommen haben. Die Ergebnisse der Abstimmung mit dem ausgefallenen Wahlgerät und der Abstimmung mit dem Ersatzwahlgerät werden auf der Anlage 2 der Niederschrift für das Ersatzwahlgerät zusammengeführt und vom Wahlvorstand als Ergebnis im Stimmbezirk festgestellt; die Niederschrift für das ausgefallene Gerät ist der Niederschrift für das Ersatzwahlgerät beizufügen. -die Abstimmung nach den allgemeinen Vorschriften mit Stimmzetteln fortsetzen. In diesem Fall ist über die Fortführung der Abstimmung mit Stimmzetteln eine neue Niederschrift (Vordruck Anlage 11.1 StO) aufzunehmen. In Nr. 3.1 der Niederschrift Anlage 11.1 StO wird die Zahl der Abstimmenden vermerkt, die an der Abstimmung mit Stimmzetteln teilgenommen haben; in Nr. 3.3 wird die Zahl der Abstimmenden vermerkt, die ab Ausfall des Wahlgerätes mit Stimmschein gewählt haben. Die Ergebnisse der Abstimmung mit dem ausgefallenen Wahlgerät und der Abstimmung mit Stimmzetteln werden auf der Anlage 3 der Niederschrift Anlage 11.1 StO zusammengefasst und vom Wahlvorstand als Ergebnis im Stimmbezirk festgestellt; die Niederschrift Anlage 16.1 StO wird der Niederschrift Anlage 11.1 StO als Anlage beigefügt. o Ergeben sich bei der Abstimmungshandlung besondere Vorfälle, wie z.B. Zurückweisung von Abstimmenden in den Fällen der § 49 Abs. 7 und 52 LWO, muss dies unter Nr. 2.4.3 in der Abstimmungsniederschrift vermerkt und gegebenenfalls über die Einzelheiten eine Niederschrift gefertigt werden; sie wird als Anlage der Abstimmungsniederschrift beigefügt. o Um 18 Uhr gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Ende der Abstimmungszeit bekannt. Danach werden nur noch die im Abstimmungsraum anwesenden Stimmberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Abstimmungsraum wird solange gesperrt, bis die oder der letzte der anwesenden Abstimmenden die Stimmen abgegeben hat. Sodann wird der Zugang zum Abstimmungsraum wieder geöffnet. Zu Nr. 3: Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse im Stimmbezirk o Die Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse sind öffentlich. o Die Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse werden unmittelbar im Anschluss an die Stimmabgabe und ohne Unterbrechung unter der Leitung der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers vorgenommen. o Während der Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein; für die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes müssen mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder die sie vertretenden Mitglieder, anwesend sein. o Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher bzw. ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes stellt durch lautes Ablesen der Anzeigen an dem Wahlgerät fest die Zahlen der für jedes zur Abstimmung stehende Gesetz - insgesamt abgegebenen Stimmen, -abgegebenen gültigen „Ja“-Stimmen -abgegebenen gültigen „Nein“-Stimmen und -abgegebenen ungültigen Stimmen. Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugen sich von der Richtigkeit dieser Feststellung. o Ist ein Ausdruck der festgestellten Zahlen und der gerätespezifischen Angaben am Wahlgerät möglich, wird der Ausdruck der Abstimmungsniederschrift beigefügt. Mittels einer Ablichtung oder eines Duplikats kann das laute Ablesen der Zahlen der für jedes Gesetz abgegebenen gültigen „Ja“- und „Nein“-Stimmen durch den Aushang im Abstimmungsraum ersetzt werden. o Die Ergebnisse des Wahlgerätes werden in den Abschnitt 4 der Abstimmungsniederschrift eingetragen; die vorläufigen Abstimmungsergebnisse werden vom Wahlvorstand als Abstimmungsergebnisse im Stimmbezirk festgestellt und von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben und als Schnellmeldung auf schnellstem Wege an die Gemeindebehörde bzw. an die von ihr beauftragte Stelle übermittelt. o Nach der Ermittlung der Abstimmungsergebnisse wird das Wahlgerät verschlossen und versiegelt - verschlossen und die Behältnisse mit den Schlüsseln/dem Stimmenspeicher versiegelt

Anlage 2

Anlage 2(zu § 3 der Stimmordnung)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/d013ab63-8183-40ce-be57-56199f729d98-he16-31+1990+613+anlage2+v1.pdf

Anlage 3

Anlage 3(zu § 12 Abs. 4 der Stimmordnung)

Anlage 4.1

Anlage 4.1(zu § 13 Abs. 1 der Stimmordnung)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/7c2c92b5-62a6-4891-9eeb-33ce09219482-he16-31+1990+613+anlage4.1+v1.pdf

Anlage 4.2

Anlage 4.2(zu § 13 Abs. 1 der Stimmordnung)Anleitung für den WahlvorstandVolksabstimmung- Stimmbezirk -AllgemeinesDer Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Volksabstimmung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk. Seine Aufgaben und Befugnisse sind im § 13 des Volksabstimmungsgesetzesi. V. m. den §§ 15, 16, 29, 31, 33, 35 des Landtagswahlgesetzes (LWG)und in §§ 5, 9 bis 14der Stimmordnung und den §§ 22, 24, 45 bis 56, 58 bis 63 der Landeswahlordnung (LWO)geregelt.Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses wird eine Abstimmungsniederschrift gefertigt, in der der Gang der Abstimmungshandlung sowie die festgestellten Ergebnisse nachprüfbar dokumentiert werden. Jedes einzelne Mitglied des Wahlvorstands bestätigt dabei die Einhaltung der genannten Vorschriften. Abweichungen von dem dargestellten Regelablauf werden in der Abstimmungsniederschrift festgehalten. Zu den einzelnen Abschnitten der Abstimmungsniederschrift werden folgende Hinweise erteilt: Zu Nr. 1: Wahlvorstand o Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Abstimmungshandlung damit, dass sie oder er die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes, die in Abschnitt 1 der Abstimmungsniederschrift eingetragen sind, auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, hinweist. Sie oder er informiert sie über ihre Aufgaben. Später eintreffende Mitglieder erhalten einen entsprechenden Hinweis und eine entsprechende Information. Sofern Hilfskräfte zugezogen werden, müssen sie in der Anlage 1 aufgeführt und entsprechend auf die Verschwiegenheitspflicht hingewiesen werden. o Der von der Gemeindebehörde mitgelieferte Abdruck des Volksabstimmungsgesetzes, des Landtagswahlgesetzes, der Stimmordnung und der Landeswahlordnung sowie der Verfassung des Landes Hessen wird im Abstimmungsraum ausgelegt. o Vor Beginn der Stimmabgabe stellt der Wahlvorstand fest, ob sich die Urne in ordnungsgemäßem Zustand befindet und leer ist. Die Urne wird sodann verschlossen und darf bis zum Schluss der Abstimmungshandlung nicht mehr geöffnet werden. o Der Wahlvorstand stellt fest, dass die Wahlzellen vorschriftsmäßig hergerichtet sind. Zu Nr. 2: Abstimmungshandlung o Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich erteilten Stimmscheine, indem sie oder er bei den Namen der nachträglich mit Stimmscheinen versehenen Stimmberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk ”Stimmschein” oder den Buchstaben ”S” einträgt. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher berichtigt auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wird von ihr oder ihm abgezeichnet. Weiterhin werden das Wählerverzeichnis und die dazugehörige Abschlussbescheinigung berichtigt, wenn noch am Abstimmungstag Stimmscheine an erkrankte Stimmberechtigte erteilt werden. o Während der Abstimmungshandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer bzw. die sie vertretenden Mitglieder anwesend sein. o Möchten Abstimmende mit einem für den Stimmkreis gültigen Stimmschein im Abstimmungsraum abstimmen, so hat sich der Wahlvorstand durch Anruf bei der Gemeindebehörde, die den Stimmschein ausgestellt hat, zu versichern, dass der Stimmschein nicht in dem dortigen Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine eingetragen ist. Die Telefonnummer der Gemeindebehörde ist auf dem Stimmschein angegeben. o Ergeben sich bei der Abstimmungshandlung besondere Vorfälle, wie z.B. Beschlüsse über die Zurückweisung von Abstimmenden in den Fällen der §§ 49 Abs. 7 und 52 LWO, muss dies unter Nr. 2.3 in der Abstimmungsniederschrift vermerkt und gegebenenfalls über die Einzelheiten eine Niederschrift gefertigt werden; sie wird als Anlage der Abstimmungsniederschrift beigefügt. Zu Nr. 3 und 4: Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk, Schnellmeldung o Die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Stimmabgabe und ohne Unterbrechung. Es sollen bei dieser Tätigkeit alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein; für die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes müssen mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer bzw. die sie vertretenden Mitglieder, anwesend sein. o Wird die Volksabstimmung zusammen mit Bundestags-, Europa-, Landtags- oder Kommunalwahlen durchgeführt, werden die einzelnen Ergebnisse in der vom Landeswahlleiter vorgegebenen Reihenfolge ermittelt und festgestellt. o Die Urne wird geöffnet und die Stimmzettel entnommen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher überzeugt sich, dass die Urne leer ist. o Für die Ermittlung der Zahl der Abstimmenden zählt der Wahlvorstand die Stimmzettel und die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke; die Zahlen werden jeweils in Nr. 3.1 und 3.2 der Abstimmungsniederschrift eingetragen. Die Zahl der eingenommenen Stimmscheine wird in Nr. 3.3 der Abstimmungsniederschrift eingetragen. Sofern sich die Summe der Zahlen aus Nr. 3.2 und 3.3 (= Zahl der Stimmabgabevermerke + Zahl der eingenommenen Stimmscheine) von der Zahl der Stimmzettel in Nr. 3.1 unterscheidet, ist der Grund für die Differenz nach Möglichkeit aufzuklären und in Nr. 3.4 der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. o Danach werden die Stimmzettel unter Aufsicht der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers wie folgt geordnet: Stapel 1 Stimmzettel, auf denen die Stimmen zweifelsfrei gültig abgegeben worden sind, getrennt nach „Ja“- und „Nein“-Stimmen, Stapel 2 Ungekennzeichnet abgegebene Stimmzettel, d. h. zweifelsfrei ungültige Stimmen, sowie Stapel 3 Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben und über die der Wahlvorstand später Beschluss fassen muss. Die Beisitzerinnen und Beisitzer behalten die Stapel unter Aufsicht. o Die nach „Ja“- und „Nein“-Stimmen geordneten Stimmzettel aus Stapel 1 werden nacheinander zu einem Teil von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil von deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter überprüft, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und das sie oder ihn vertretende Mitglied sagen für jeden Stapel laut an, ob er „Ja“- oder „Nein“-Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen Stimmzettel dem Stapel 3 bei. o Danach wird der Stapel 2 mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher überprüft. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sagt an, dass diese Stimmen ungültig sind. o Im Anschluss daran zählen je zwei von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmte beisitzende Mitglieder nacheinander die Stapel 1 und 2 unter gegenseitiger Kontrolle. Die so ermittelten Zahlen der gültigen „Ja“- und „Nein“-Stimmen und die Zahl der ungültigen Stimmen werden von der Schriftführerin oder dem Schriftführer als Zwischensummen (ZS) I unter Nr. 4.2.2 (gültige Stimmen) und unter 4.2.1 (ungültige Stimmen) der Abstimmungsniederschrift eingetragen. o Über die Gültigkeit der Stimmzettel in Stapel 3 beschließt der Wahlvorstand; die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung des Wahlvorstandes einzeln mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, ob es sich um eine „Ja“- oder „Nein“-Stimme handelt. Sie oder er vermerkt auf jedem Stimmzettel die Tatsache, dass über ihn Beschluss gefasst wurde („B“) und, ob der Stimmzettel für ungültig („u“) oder gültig („g“) erklärt wurde. Die Stimmzettel werden fortlaufend nummeriert. Die hierbei ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen werden als ZS II von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unter Nr. 4.2.1 und 4.2.2 in die Abstimmungsniederschrift eingetragen. Vorsicht: Stimmzettel, über die Beschluss gefasst worden ist, nicht mit auf die dem Beschluss entsprechenden Stapel legen; sie gehören als Anlage zur Niederschrift (siehe Nr. 4.3). o Zwei von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmte Beisitzerinnen oder Beisitzer überprüfen die Zusammenzählungen. o Die Zahlen in den fett umrandeten Feldern in Abschnitt 4 der Niederschrift werden unter Angabe des Stimmbezirks als Schnellmeldung an die Gemeindebehörde bzw. an die von ihr beauftragte Stelle gemeldet. Zu Nr. 1.3 und Anlage 2, bewegliche Wahlvorstände und Sonderstimmbezirke o Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Abstimmungszeit in die Einrichtung/en und übergibt dort den Stimmberechtigten die Stimmzettel. Er weist die Stimmberechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer Hilfsperson bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die Abstimmenden haben die Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. o Der Wahlvorstand prüft die Gültigkeit der Stimmscheine auf zweierlei Weise: Hinsichtlich der Stimmberechtigten, denen Stimmscheine nach § 14 LWO erteilt worden sind (stimmberechtigte Patienten und Beschäftigte aus der Gemeinde), liegt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine vor. Bei Stimmberechtigten aus anderen Gemeinden des Stimmkreises erfolgt ein Anruf bei der ausstellenden Gemeindebehörde; die Telefonnummer befindet sich auf dem Stimmschein. Nach Prüfung der Stimmscheine legen die Abstimmenden ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweglichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene Urne. Soweit eine oder einer der Abstimmenden es wünscht, legt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter den gefalteten Stimmzettel in die Urne. Der bewegliche Wahlvorstand vereinnahmt die Stimmscheine und bringt nach Schluss der Stimmabgabe die verschlossene Urne und die eingenommenen Stimmscheine unverzüglich in den Abstimmungsraum zurück. Hier wird die verschlossene Urne bis zum Schluss der Abstimmungszeit unter ständiger Aufsicht des Wahlvorstandes gehalten. o Im Sonderstimmbezirk kann sich die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher bzw. der jeweilige Stellvertreter mit zwei Beisitzern in die Krankenzimmer begeben und wie ein beweglicher Wahlvorstand verfahren. o Zu Beginn der Zählung der Stimmzettel (Nr. 3 der Niederschrift) werden die Stimmzettel der beweglichen Urne mit denen der allgemeinen Urne vermischt. Zu Anlage 3, Fortsetzung der Abstimmung mit Stimmzetteln nach Ausfall eines Wahlgerätes o Hat der Wahlvorstand beschlossen nach Ausfall eines Wahlgerätes die Abstimmung nach den allgemeinen Vorschriften mit Stimmzetteln fortzusetzen, ist über die Fortführung der Abstimmung mit Stimmzetteln eine neue Niederschrift (Vordruck Anlage 4.1 StO) aufzunehmen. In Nr. 3.1 und 3.3 der Niederschrift wird die Zahl der Abstimmenden vermerkt, die an der Abstimmung mit Stimmzetteln teilgenommen haben. Die Ergebnisse der Abstimmung mit dem ausgefallenen Wahlgerät und der Abstimmung mit Stimmzetteln werden in der Anlage 3 der Niederschrift zusammengefasst und vom Wahlvorstand als Ergebnis im Stimmbezirk festgestellt; die Niederschrift Anlage 9.1 StO wird der Niederschrift als Anlage beigefügt.

Anlage 5

Anlage 5(zu § 13 Abs. 4,§ 17 der Stimmordnung)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/01b0671a-b0e8-4103-ba2e-3ba03691d57a-he16-31+1990+613+anlage5+v1.pdf

Anlage 6.1

Anlage 6.1(zu § 16 Abs. 3 der Stimmordnung)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/423354f4-71d7-4444-b824-2bd700a08d79-he16-31+1990+613+anlage6.1+v1.pdf

Anlage 6.2

Anlage 6.2(zu § 16 Abs. 3 der Stimmordnung)Anleitung für den BriefwahlvorstandVolksabstimmung- Briefabstimmungsbezirk -AllgemeinesDer Briefwahlvorstand ist für Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Briefabstimmungsbezirk verantwortlich. Seine Aufgaben und Befugnisse sind im § 13 des Volksabstimmungsgesetzesi. V. m. den §§ 15, 16, 29, 32 bis 35 des Landtagswahlgesetzes (LWG)und in den §§ 5, 15 und 16 der Stimmordnung sowie den §§ 23, 64 und 65 der Landeswahlordnung (LWO)geregelt.Über die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses wird eine Abstimmungsniederschrift gefertigt, in der die festgestellten Ergebnisse nachprüfbar dokumentiert werden. Jedes einzelne Mitglied des Wahlvorstands bestätigt dabei die Einhaltung der genannten Vorschriften. Abweichungen von dem dargestellten Regelablauf werden in der Abstimmungsniederschrift festgehalten. Zu den einzelnen Abschnitten der Abstimmungsniederschrift werden folgende Hinweise erteilt: Zu Nr. 1: Briefwahlvorstand o Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Sitzung damit, dass sie oder er die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes, die in Abschnitt 1 der Abstimmungsniederschrift eingetragen sind, auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, hinweist. Sie oder er informiert sie über ihre Aufgaben. Später eintreffende Mitglieder erhalten einen entsprechenden Hinweis und eine entsprechende Information. Sofern Hilfskräfte zugezogen werden, müssen sie in der Anlage 1 aufgeführt und entsprechend auf ihre Verschwiegenheitspflicht hingewiesen werden. o Der von der Gemeindebehörde mitgelieferte Abdruck des Volksabstimmungsgesetzes, des Landtagswahlgesetzes, der Stimmordnung, der Landeswahlwahlordnung sowie der Verfassung des Landes Hessen liegen bereit. o Vor der Zulassung der Wahlbriefe stellt der Wahlvorstand fest, ob sich die Urne in ordnungsgemäßem Zustand befindet und leer ist. Die Urne wird sodann verschlossen. Zu Nr. 2: Zulassen der Wahlbriefe o Die beim Zusammentritt des Briefwahlvorstandes und die noch nachträglich von der Gemeindebehörde übergebenen Wahlbriefe werden gezählt und die Zahlen in Nr. 2.2 der Abstimmungsniederschrift festgehalten. o Im Anschluss daran werden die einzelnen Wahlbriefe geöffnet, die Stimmscheine und die Umschläge entnommen. Ist weder der Stimmschein, noch der Umschlag zu beanstanden, wird der Umschlag in die Urne gelegt und der Stimmschein gesammelt. o Stimmscheine, die in das Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine aufgeführt sind oder gegen deren Gültigkeit aus sonstigen Gründen Bedenken erhoben werden, werden mit den dazugehörigen Wahlbriefen unter Kontrolle ausgesondert und zur Beschlussfassung aufbewahrt. o Die Wahlbriefe, die durch Beschluss nach Nr. 2.4.2 der Abstimmungsniederschrift zurückgewiesen werden, werden entsprechend dem Zurückweisungsgrund mit den Kennziffern Z 1 bis Z 7 versehen und der Niederschrift als Anlagen beigefügt. Zu Nr. 3 und 4: Zählen der Umschläge und Stimmscheine Auswerten der Stimmzettel, Schnellmeldung o Wird die Volksabstimmung zusammen mit Bundestags-, Europa-, Landtags- oder Kommunalwahlen durchgeführt, werden die einzelnen Ergebnisse in der vom Landeswahlleiter vorgegebenen Reihenfolge ermittelt und festgestellt. o Die Urne wird geöffnet und die Umschläge entnommen; die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher überzeugt sich, dass die Urne leer ist. o Für die Ermittlung der Zahl der Abstimmenden zählt der Wahlvorstand die Umschläge; die Zahl wird in Nr. 3.1 und 4.1 der Abstimmungsniederschrift eingetragen. Die Zahl der abgegebenen Stimmscheine wird in Nr. 3.2 der Abstimmungsniederschrift eingetragen. Sofern sich die Zahl aus Nr. 3.1 (Zahl der Umschläge) von der Zahl in Nr. 3.2 (Zahl der abgegebenen Stimmscheine) unterscheidet, ist der Grund für die Differenz nach Möglichkeit aufzuklären und in Nr. 3.3 der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. o Die Umschläge werden geöffnet und die Stimmzettel entnommen. Leer abgegebene Umschläge werden zum Stapel 2 gelegt, Umschläge mit mehreren Stimmzetteln zu Stapel 3. o Der Wahlvorstand sortiert die Stimmzettel unter gegenseitiger Kontrolle nach folgenden Kriterien: Stapel 1 Stimmzettel, auf denen die Stimmen zweifelsfrei gültig abgegeben worden sind, getrennt nach „Ja“- und „Nein“-Stimmen, Stapel 2 Ungekennzeichnet abgegebene Stimmzettel sowie Stapel 3 Stimmzettel und Umschläge, die Anlass zu Bedenken geben sowie Umschläge mit mehreren Stimmzetteln, über die der Wahlvorstand später Beschluss fassen muss. o Die nach „Ja“- und „Nein“-Stimmen geordneten Stimmzettel aus Stapel 1 werden nacheinander zu einem Teil von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil von deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter überprüft, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und das sie oder ihn vertretende Mitglied sagen für jeden Stapel laut an, ob er „Ja“- oder „Nein“-Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen Stimmzettel dem Stapel 3 bei. o Danach wird der Stapel 2 mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher überprüft. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sagt an, dass diese Stimmen ungültig sind. o Im Anschluss daran zählen je zwei von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmte beisitzende Mitglieder nacheinander die Stapel 1 und 2 unter gegenseitiger Kontrolle. Die so ermittelten Zahlen der „Ja“- und „Nein“-Stimmen und Zahlen der ungültigen Stimmen werden von der Schriftführerin oder dem Schriftführer als Zwischensummen (ZS) I unter Nr. 4.2.2 (gültige Stimmen) und 4.2.1 (ungültige Stimmen) der Abstimmungsniederschrift eingetragen. o Über die Gültigkeit der Stimmzettel in Stapel 3 beschließt der Wahlvorstand; die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung des Wahlvorstandes einzeln mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, ob es sich um eine „Ja“- oder „Nein“-Stimme handelt. Sie oder er vermerkt auf jedem Stimmzettel die Tatsache, dass über ihn Beschluss gefasst wurde („B“) und, ob der Stimmzettel für ungültig („u“) oder gültig („g“) erklärt wurde. Die Stimmzettel werden fortlaufend nummeriert. Die hierbei ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen werden als ZS II von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unter Nr. 4.2.1 und 4.2.2, in die Abstimmungsniederschrift eingetragen. Vorsicht: Stimmzettel, über die Beschluss gefasst worden ist, nicht mit auf die dem Beschluss entsprechenden Stapel legen; sie gehören als Anlage zur Niederschrift (siehe Nr. 4.3). o Zwei von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmte Beisitzerinnen oder Beisitzer überprüfen die Zusammenzählungen. o Die Zahlen in den fett umrandeten Feldern in Abschnitt 4 der Niederschrift werden unter Angabe des Briefabstimmungsbezirks als Schnellmeldung an die Gemeindebehörde bzw. an die von ihr beauftragte Stelle übermittelt.

Anlage 7.1

Anlage 7.1(zu § 16 Abs. 8 der Stimmordnung)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/5ddecf11-6a1f-4d56-ba89-01afa628bbee-he16-31+1990+613+anlage7.1+v1.pdf

Anlage 7.2

Anlage 7.2(zu § 16 Abs. 8 der Stimmordnung)Anleitung für den Wahlvorstandmit Aufgaben eines BriefwahlvorstandesVolksabstimmung- Stimm- und Briefabstimmungsbezirk -AllgemeinesDer allgemeine Wahlvorstand nimmt gleichzeitig die Aufgaben des Briefwahlvorstandes wahr; er sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Abstimmung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimm- und Briefabstimmungsbezirk. Seine Aufgaben und Befugnisse sind im § 13 des Volksabstimmungsgesetzesi. V. m. den §§ 15, 16, 29, 31 bis 35 des Landtagswahlgesetzes (LWG), den §§ 5, 9 bis 16der Stimmordnung und den §§ 22 bis 24 und 45 bis 65 der Landeswahlordnung (LWO)geregelt.Über die Abstimmungshandlung, das Zulassen der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses wird eine Abstimmungsniederschrift gefertigt, in der der Gang der Abstimmungshandlung sowie die festgestellten Ergebnisse nachprüfbar dokumentiert werden. Jedes einzelne Mitglied des Wahlvorstands bestätigt dabei die Einhaltung der genannten Vorschriften. Abweichungen von dem dargestellten Regelablauf werden in der Abstimmungsniederschrift festgehalten. Zu den einzelnen Abschnitten der Abstimmungsniederschrift werden folgende Hinweise erteilt: Zu Nr. 1: Wahlvorstand o Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Abstimmungshandlung damit, dass sie oder er die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes, die in Abschnitt 1 der Abstimmungsniederschrift eingetragen sind, auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, hinweist. Sie oder er informiert sie über ihre Aufgaben. Später eintreffende Mitglieder erhalten einen entsprechenden Hinweis und eine entsprechende Information. Sofern Hilfskräfte zugezogen werden, müssen sie in der Anlage 1 der Abstimmungsniederschrift aufgeführt und entsprechend auf die Verschwiegenheitspflicht hingewiesen werden. o Der von der Gemeindebehörde mitgelieferte Abdruck des Volksabstimmungsgesetzes, des Landtagswahlgesetzes (LWG), der Stimmordnung, der Landeswahlordnung (LWO) und der Verfassung des Landes Hessen wird im Abstimmungsraum ausgelegt. o Vor Beginn der Abstimmungshandlung stellt der Wahlvorstand fest, ob sich die Urne in ordnungsgemäßem Zustand befindet und leer ist. Die Urne wird sodann verschlossen und darf bis zum Schluss der Abstimmungshandlung nicht mehr geöffnet werden. o Der Wahlvorstand stellt fest, dass die Wahlzellen vorschriftsmäßig hergerichtet sind. Zu Nr. 2.1: Abstimmungshandlung o Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich erteilten Stimmscheine, indem sie oder er bei den Namen der nachträglich mit Stimmscheinen versehenen Stimmberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk ”Stimmschein” oder den Buchstaben ”S” einträgt. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher berichtigt auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wird von ihr oder ihm abgezeichnet. Weiterhin werden das Wählerverzeichnis und die dazugehörige Abschlussbescheinigung berichtigt, wenn noch am Abstimmungstag Stimmscheine an erkrankte Stimmberechtigte erteilt werden. o Während der Abstimmungshandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer bzw. ihre Stellvertreter anwesend sein. o Möchten Abstimmende mit einem für den Stimmkreis gültigen Stimmschein im Abstimmungsraum abstimmen, so hat sich der Wahlvorstand durch Anruf bei der Gemeindebehörde, die den Stimmschein ausgestellt hat, zu versichern, dass der Stimmschein nicht in dem dortigen Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine eingetragen ist. Die Telefonnummer der Gemeindebehörde ist auf dem Stimmschein angegeben. o Ergeben sich bei der Abstimmungshandlung besondere Vorfälle, wie z.B. Zurückweisung von Abstimmenden in den Fällen der §§ 49 Abs. 7 und 52 LWO, muss dies unter Nr. 2.1.3 in der Abstimmungsniederschrift vermerkt und gegebenenfalls über die Einzelheiten eine Niederschrift gefertigt werden; sie wird als Anlage der Abstimmungsniederschrift beigefügt. Zu Nr. 2.2: Zulassen der Wahlbriefe o Die beim Zusammentritt des Wahlvorstandes und die noch nachträglich von der Gemeindebehörde übergebenen Wahlbriefe werden gezählt und die Zahlen in Nr. 2.2.2 der Abstimmungsniederschrift festgehalten. o Im Anschluss daran werden die einzelnen Wahlbriefe geöffnet, die Stimmscheine und die Umschläge entnommen. Ist weder der Stimmschein, noch der Umschlag zu beanstanden, wird der Umschlag in die Urne gelegt und der Stimmschein gesammelt. o Stimmscheine, die in das Verzeichnis der für ungültig erklärter Stimmscheine aufgeführt sind oder gegen deren Gültigkeit aus sonstigen Gründen Bedenken erhoben werden, werden mit den dazugehörigen Wahlbriefen unter Kontrolle ausgesondert und zur Beschlussfassung aufbewahrt. o Die Wahlbriefe, die durch Beschluss nach Nr. 2.2.4.2 der Abstimmungsniederschrift zurückgewiesen werden, werden entsprechend dem Zurückweisungsgrund mit den Kennziffern Z 1 bis Z 7 versehen und der Niederschrift als Anlagen beigefügt. Zu Nr. 3 und 4: Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk, Schnellmeldung o Die Zählung und Auswertung der Stimmzettel erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Stimmabgabe und ohne Unterbrechung. Bei dieser Tätigkeit sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein; für die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes müssen mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer bzw. ihre Stellvertreter, anwesend sein. o Wird die Volksabstimmung zusammen mit Bundestags-, Europa-, Landtags- oder Kommunalwahlen durchgeführt, werden die einzelnen Ergebnisse in der vom Landeswahlleiter vorgegebenen Reihenfolge ermittelt und festgestellt. o Die Urne wird geöffnet, die Stimmzettel und die Umschläge entnommen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher überzeugt sich, dass die Urne leer ist. o Die Umschläge werden geöffnet, die Stimmzettel entnommen und zu den anderen Stimmzetteln gelegt. Leer abgegebene Umschläge werden zum Stapel 2 gelegt, Umschläge mit mehreren Stimmzetteln zu Stapel 3. o Für die Ermittlung der Zahl der Abstimmenden zählt der Wahlvorstand die Stimmzettel und die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke; die Zahlen werden jeweils in Nr. 3.1 und 3.2 der Abstimmungsniederschrift eingetragen. Die Zahl der abgegebenen Stimmscheine wird in Nr. 3.3 der Abstimmungsniederschrift eingetragen. Sofern sich die Summe der Zahlen aus Nr. 3.2 uns 3.3 (= Zahl der Stimmabgabevermerke + Zahl der abgegebenen Stimmscheine) von der Zahl der Stimmzettel in Nr. 3.1 unterscheidet, ist der Grund für die Differenz nach Möglichkeit aufzuklären und in Nr. 3.4 der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. o Danach werden die Stimmzettel unter Aufsicht der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers wie folgt geordnet: Stapel 1 Stimmzettel, auf denen die Stimmen zweifelsfrei gültig abgegeben worden sind, getrennt nach „Ja“- und „Nein“-Stimmen. Stapel 2 Ungekennzeichnet abgegebene Stimmzettel sowie Stapel 3 Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben und über die der Wahlvorstand später Beschluss fassen muss. Die Beisitzerinnen und Beisitzer behalten die Stapel unter Aufsicht. o Die nach „Ja“- und „Nein“-Stimmen geordneten Stimmzettel aus Stapel 1 werden nacheinander zu einem Teil von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil von deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter überprüft, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und das sie oder ihn vertretende Mitglied sagen für jeden Stapel laut an, ob er „Ja“- oder „Nein“-Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen Stimmzettel dem Stapel 3 bei. o Danach wird der Stapel 2 mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und den leer abgegebenen Umschlägen von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher überprüft. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sagt an, dass diese Stimmen ungültig sind. o Im Anschluss daran zählen je zwei von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmte beisitzende Mitglieder nacheinander die Stapel 1 und 2 unter gegenseitiger Kontrolle. Die so ermittelten Zahlen der gültigen „Ja“- und „Nein“-Stimmen und die Zahl der ungültigen Stimmen werden von der Schriftführerin oder dem Schriftführer als Zwischensummen (ZS) I unter Nr. 4.2.2 (gültige Stimmen) und 4.2.1 (ungültige Stimmen) der Abstimmungsniederschrift eingetragen. o Über die Gültigkeit der Stimmzettel und Umschläge mit mehreren Stimmzetteln in Stapel 3 beschließt der Wahlvorstand; die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung des Wahlvorstandes einzeln mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, ob es sich um eine „Ja“- oder „Nein“-Stimme handelt. Sie oder er vermerkt auf jedem Stimmzettel die Tatsache, dass über ihn Beschluss gefasst wurde („B“) und, ob der Stimmzettel für ungültig („u“) oder gültig („g“) erklärt wurde. Die Stimmzettel werden fortlaufend nummeriert. Die hierbei ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen werden als ZS II von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unter 4.2.1 und 4.2.2 in die Abstimmungsniederschrift eingetragen. Vorsicht: Stimmzettel, über die Beschluss gefasst worden ist, nicht mit auf die dem Beschluss entsprechenden Stapel legen; sie gehören als Anlage zur Niederschrift (siehe Nr. 4.3). o Zwei von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmte Beisitzerinnen oder Beisitzer überprüfen die Zusammenzählungen. o Die Zahlen in den fett umrandeten Feldern in Abschnitt 4 der Niederschrift werden unter Angabe des Stimmbezirks als Schnellmeldung an die Gemeindebehörde bzw. an die von ihr beauftragte Stelle übermittelt. Zu Nr. 1.3 und Anlage 2, bewegliche Wahlvorstände und Sonderstimmbezirke o Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Abstimmungszeit in die Einrichtung/en und übergibt dort den Stimmberechtigten die Stimmzettel. Er weist die Stimmberechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer Hilfsperson bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die Abstimmenden haben die Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. o Der Wahlvorstand prüft die Gültigkeit der Stimmscheine auf zweierlei Weise: Hinsichtlich der Stimmberechtigten, denen Stimmscheine nach § 14 LWO erteilt worden sind (stimmberechtigte Patienten und Beschäftigte aus der Gemeinde), liegt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine vor. Bei Stimmberechtigten aus anderen Gemeinden des Stimmkreises erfolgt ein Anruf bei der ausstellenden Gemeindebehörde; die Telefonnummer befindet sich auf dem Stimmschein. Nach Prüfung der Stimmscheine legen die Abstimmenden ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweglichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene Urne. Soweit eine oder einer der Abstimmenden es wünscht, legt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter den gefalteten Stimmzettel in die Urne. Der bewegliche Wahlvorstand vereinnahmt die Stimmscheine und bringt nach Schluss der Stimmabgabe die verschlossene Urne und die eingenommenen Stimmscheine unverzüglich in den Abstimmungsraum zurück. Hier wird die verschlossene Urne bis zum Schluss der Abstimmungszeit unter ständiger Aufsicht des Wahlvorstandes gehalten. o Im Sonderstimmbezirk kann sich die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher bzw. der jeweilige Stellvertreter mit zwei Beisitzern in die Krankenzimmer begeben und wie ein beweglicher Wahlvorstand verfahren. o Zu Beginn der Zählung der Stimmzettel (Nr. 3 der Niederschrift) werden die Stimmzettel der beweglichen Urne mit denen der allgemeinen Urne vermischt.

Anlage 8

Anlage 8(zu § 17 der Stimmordnung)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/c684f331-1bd1-42b7-9d27-d0dc89f1bf01-he16-31+1990+613+anlage8+v1.pdf

Anlage 9.1

Anlage 9.1(zu § 18 der Stimmordnung)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/b7efcd0d-7350-44d0-a391-6a1abd5ca729-he16-31+1990+613+anlage9.1+v1.pdf

Anlage 9.2

Anlage 9.2(zu § 18 der Stimmordnung)Anleitung für den WahlvorstandVolksabstimmung- Stimmbezirk -unter Verwendung eines WahlgerätesAllgemeinesDer Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Volksabstimmung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk. Seine Aufgaben und Befugnisse sind in der Verordnung über die Verwendung von Wahlgeräten bei Wahlen und Abstimmungen (Wahlgeräteverordnung - WahlGV)sowie im § 13 des Volksabstimmungsgesetzesi. V. m. den §§ 15, 16, 29, 31, 33, 35 des Landtagswahlgesetzes (LWG), den §§ 5, 9 bis 14 der Stimmordnung und den §§ 22, 24, 45 bis 56, 58 bis 63 der Landeswahlordnung (LWO)geregelt.Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses wird eine Abstimmungsniederschrift gefertigt, in der der Gang der Abstimmungshandlung sowie die festgestellten Ergebnisse nachprüfbar dokumentiert werden. Wird die Volksabstimmung mit einem anderen Wahlgerät oder mit Stimmzetteln fortgesetzt, muss jeweils eine neue Niederschrift ausgefüllt werden. Jedes einzelne Mitglied des Wahlvorstands bestätigt dabei die Einhaltung der genannten Vorschriften. Abweichungen von dem dargestellten Regelablauf werden in der Abstimmungsniederschrift festgehalten. Zu den einzelnen Abschnitten der Abstimmungsniederschrift werden folgende Hinweise erteilt: Zu Nr. 1: Wahlvorstand o Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Abstimmungshandlung damit, dass sie oder er die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes, die in Abschnitt 1 der Abstimmungsniederschrift eingetragen sind, auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, hinweist. Sie oder er informiert sie über ihre Aufgaben. Später eintreffende Mitglieder erhalten einen entsprechenden Hinweis und eine entsprechende Information. Sofern Hilfskräfte zugezogen werden, müssen sie in der Anlage 1 der Abstimmungsniederschrift aufgeführt und entsprechend auf die Verschwiegenheitspflicht hingewiesen werden. o Die von der Gemeindebehörde mitgelieferten Abdrucke des Volksabstimmungsgesetzes, des Landtagswahlgesetzes, der Stimmordnung, der Landeswahlordnung, der Wahlgeräteverordnung, der Verfassung des Landes Hessen, Exemplare der Bedienungsanleitung sowie einer Baugleichheitserklärung werden im Abstimmungsraum ausgelegt. o Vor Beginn der Stimmabgabe stellt der Wahlvorstand fest, ob die Wahlzellen mit Wahlgeräten ausgestattet sind und sich die Wahlgeräte in ordnungsgemäßem Zustand befinden, insbesondere dass - die von der Gemeindebehörde nach Feststellung der Funktionsfähigkeit der Geräte vorgenommene Versiegelung unberührt ist, -der Inhalt der gerätespezifischen Darstellung der Abstimmungsfrage mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmt, -eine Abbildung der für die Stimmabgabe vorgesehenen Seite des Wahlgerätes einschließlich der gerätespezifischen Darstellung des Stimmzettels sowie eine Anleitung zur Stimmabgabe an dem Wahlgerät im Abstimmungsraum aufgehängt ist, -sämtliche Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe auf Null stehen oder gelöscht sind, -nicht benötigte Speichervorrichtungen gegen eine Stimmabgabe gesperrt sind und -die zur Aufnahme von Marken bestimmte Behälter leer sind, soweit bei der Benutzung der Wahlgeräte Marken verwendet werden. Sofern für die Überprüfung des Wahlgerätes auch ein Prüfausdruck beigefügt wurde, werden die Angaben des Wahlgerätes mit dem Ausdruck verglichen; der Prüfausdruck wird der Niederschrift beigefügt. o Die Wahlgeräte oder deren Speichervorrichtungen werden durch die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher verschlossen. Je einen Schlüssel der Wahlgeräte nimmt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, den anderen Schlüssel jeweils ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes in Verwahrung. o Die Wahlzellen sind vorschriftsmäßig hergerichtet und die Wahlgeräte so aufgestellt, dass jede und jeder Abstimmende die Stimme unbeobachtet abgeben kann. Zu Nr. 2: Abstimmungshandlung o Die Abstimmungshandlung ist öffentlich. o Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich erteilten Stimmscheine, indem sie oder er bei den Namen der nachträglich mit Stimmscheinen versehenen Stimmberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk ”Stimmschein” oder den Buchstaben „S” einträgt. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher berichtigt auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wird von ihr oder ihm abgezeichnet. Weiterhin werden das Wählerverzeichnis und die dazugehörige Abschlussbescheinigung berichtigt, wenn noch am Abstimmungstag Stimmscheine an erkrankte Stimmberechtigte erteilt werden. o Während der Abstimmungshandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer bzw. ihre Stellvertreter anwesend sein. o Möchten Abstimmende mit einem für den Stimmkreis gültigen Stimmschein im Abstimmungsraum abstimmen, so hat sich der Wahlvorstand bei der Gemeindebehörde, die den Stimmschein ausgestellt hat, zu versichern, dass der Stimmschein nicht in dem dortigen Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine eingetragen ist. Die Telefonnummer der Gemeindebehörde ist auf dem Stimmschein angegeben. o Während der Abstimmungshandlung überprüft die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ein dazu von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes an Hand der Kontrollvorrichtungen der Wahlgeräte, ob die Abstimmenden die Stimme abgegeben haben und die Wahlgeräte sodann wieder gesperrt sind. Unterbleibt die Abgabe der Stimme, so wird der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis gestrichen und in der Spalte Bemerkungen „Nichtabstimmende“ oder „Nichtabstimmender“ oder „N“ eingetragen. o Werden an einem Wahlgerät während der Abstimmung Funktionsstörungen angezeigt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so können solche Störungen gemäß Bedienungsanleitung behoben werden. Sollte dieses nicht möglich sein, ist das funktionsunfähige Wahlgerät gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren; die Störung ist in der Niederschrift zu vermerken. Der Wahlvorstand ermittelt durch Zählung der Stimmabgabevermerke und der eingenommenen Stimmscheine die Zahl der Abstimmenden und vermerkt diese in Nr. 3.1 bis 3.3 der Niederschrift; die Niederschrift selbst wird erst nach Schluss der Abstimmungshandlung abgeschlossen. Für die Fortführung der Abstimmung gilt Folgendes: Der Wahlvorstand kann - die Fortsetzung der Abstimmung mit einem anderen Wahlgerät beschließen, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Abstimmungsgeheimnisses möglich ist. In diesem Fall muss das Ersatzwahlgerät entsprechend den obigen Ausführungen in dem für den Beginn der Abstimmung ordnungsgemäßen Zustand sein und entsprechend dem amtlichen Stimmzettel in einer gerätespezifischen Darstellung beschriftet sein. Über die Fortführung der Abstimmung mit einem Ersatzwahlgerät ist eine neue Niederschrift (Vordruck Anlage 9.1 StO) aufzunehmen. In Nr. 3.1 bis 3.3 der Niederschrift über das Ersatzwahlgerät wird nur die Zahl der Abstimmenden vermerkt, die an der Abstimmung mit diesem Gerät teilgenommen haben. Die Ergebnisse der Abstimmung mit dem ausgefallenen Wahlgerät und der Abstimmung mit dem Ersatzwahlgerät werden auf der Anlage 2 der Niederschrift für das Ersatzwahlgerät zusammengeführt und vom Wahlvorstand als Ergebnis im Stimmbezirk festgestellt; die Niederschrift für das ausgefallene Gerät ist der Niederschrift für das Ersatzwahlgerät beizufügen. -die Abstimmung nach den allgemeinen Vorschriften mit Stimmzetteln fortsetzen. In diesem Fall ist über die Fortführung der Abstimmung mit Stimmzetteln eine neue Niederschrift (Vordruck Anlage 4.1 StO) aufzunehmen. In Nr. 3.1 der Niederschrift Anlage 4.1 StO wird die Zahl der Abstimmenden vermerkt, die an der Abstimmung mit Stimmzetteln teilgenommen haben; in Nr. 3.3 wird die Zahl der Abstimmenden vermerkt, die ab Ausfall des Wahlgerätes mit Stimmschein gewählt haben. Die Ergebnisse der Abstimmung mit dem ausgefallenen Wahlgerät und der Abstimmung mit Stimmzetteln werden auf der Anlage 3 der Niederschrift Anlage 4.1 StO zusammengefasst und vom Wahlvorstand als Ergebnis im Stimmbezirk festgestellt; die Niederschrift Anlage 9.1 StO wird der Niederschrift Anlage 4.1 StO als Anlage beigefügt. o Ergeben sich bei der Abstimmungshandlung besondere Vorfälle, wie z.B. Zurückweisung von Abstimmenden in den Fällen der §§ 49 Abs. 7 und 52 LWO), muss dies unter Nr. 2.4.3 in der Abstimmungsniederschrift vermerkt und gegebenenfalls über die Einzelheiten eine Niederschrift gefertigt werden; sie wird als Anlage der Abstimmungsniederschrift beigefügt. o Um 18 Uhr gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Ende der Abstimmungszeit bekannt. Danach werden nur noch die im Abstimmungsraum anwesenden Stimmberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Abstimmungsraum wird solange gesperrt, bis die oder der letzte der anwesenden Abstimmenden die Stimme abgegeben hat. Sodann wird der Zugang zum Abstimmungsraum wieder geöffnet Zu Nr. 3: Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk o Die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. o Die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses werden unmittelbar im Anschluss an die Stimmabgabe und ohne Unterbrechung unter der Leitung der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers vorgenommen. o Während der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein; für die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes müssen mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder die sie vertretenden Mitglieder, anwesend sein. o Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher bzw. ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes stellt durch lautes Ablesen der Anzeigen an dem Wahlgerät fest die Zahlen der - insgesamt abgegebenen Stimmen, -abgegebenen gültigen „Ja“-Stimmen -abgegebenen gültigen „Nein“-Stimmen und -abgegebenen ungültigen Stimmen. Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugen sich von der Richtigkeit dieser Feststellung. o Ist ein Ausdruck der festgestellten Zahlen und der gerätespezifischen Angaben am Wahlgerät möglich, wird der Ausdruck der Abstimmungsniederschrift beigefügt. Mittels einer Ablichtung oder eines Duplikats kann das laute Ablesen der Zahlen der abgegebenen gültigen „Ja“- und „Nein“-Stimmen durch den Aushang im Abstimmungsraum ersetzt werden. o Das Ergebnis des Wahlgerätes wird in den Abschnitt 4 der Abstimmungsniederschrift eingetragen; das vorläufige Abstimmungsergebnis wird vom Wahlvorstand als das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt und von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben und als Schnellmeldung auf schnellstem Wege an die Gemeindebehörde bzw. an die von ihr beauftragte Stelle übermittelt. o Nach der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses wird das Wahlgerät verschlossen und versiegelt - verschlossen und die Behältnisse mit den Schlüsseln/dem Stimmenspeicher versiegelt.

§ 1

Stimmbezirke

§ 1 StimmbezirkeFür die Bildung der Stimmbezirke und ihre Bekanntmachung gelten die Vorschriften der §§ 1, 1a, 2 und 44 der Landeswahlordnung entsprechend.

§ 10

Zählung der Abstimmenden

§ 10 Zählung der AbstimmendenVor dem Öffnen der Urne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Abstimmungstisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Urne entnommen und gezählt. Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Stimmscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Abstimmungsniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.

§ 11

Zählung der Stimmen

§ 11 Zählung der Stimmen(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Stimmscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten: 1. je einen Stapel mit den zweifelsfrei gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen,2. einen Stapel mit ungekennzeichneten Stimmzetteln. Stimmzettel, die zu Bedenken Anlaß geben, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. (2) Die Beisitzer, die die nach "Ja" und "Nein"-Stimmen geordneten Stimmzettel (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die Stapel zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und sagen zu jedem Stapel laut an, ob er "Ja" oder "Nein"-Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Abs. 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. (3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt an, daß die Stimmen ungültig sind. (4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach Abs. 2 und 3 geprüften Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. (5) Anschließend entscheidet der Wahlvorstand über alle Stimmzettel, die ausgesondert worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, ob es sich um eine "Ja"- oder "Nein"-Stimme handelt. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob die Stimmen für gültig oder für ungültig erklärt worden sind und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. (6) Die nach den Abs. 4 und 5 ermittelten Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen werden vom Schriftführer jeweils für sich zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach Abs. 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. (7) Im Anschluß an die Feststellungen nach § 9 gibt der Wahlvorsteher das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. (8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln 1. die ungekennzeichneten Stimmzettel,2. Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben,3. die übrigen Stimmzettel je für sich und behalten sie unter Aufsicht.

§ 12

Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse

§ 12 Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse(1) Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde, die die Abstimmungsergebnisse aller Stimmbezirke der Gemeinde zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter wahlbezirks- und gemeindeweise meldet. Die Meldungen enthalten die Zahlen 1. der Stimmberechtigten, 2. der Abstimmenden, 3. der gültigen und ungültigen Stimmen und 4. der gültigen „Ja“- und „Nein“-Stimmen. (2) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Meldungen der Gemeindebehörden das vorläufige Abstimmungsergebnis im Stimmkreis und meldet es dem Landeswahlleiter. (3) Die Meldungen nach Abs. 1 und 2 werden auf schnellstem Wege erstattet (Schnellmeldungen). Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Er kann auch anordnen, dass die Abstimmungsergebnisse der Stimmbezirke und Gemeinden gleichzeitig dem Kreiswahlleiter und ihm oder einer von ihm bestimmten Stelle zu melden sind. (4) Die Gemeindebehörden, die Kreiswahlleiter und der Landeswahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Abstimmungsniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Abstimmungsergebnisse in geeigneter Form bekannt.

§ 13

Abstimmungsniederschrift

§ 13 Abstimmungsniederschrift(1) Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 8 Abs. 2 dieser Verordnung in Verbindung mit § 49 Abs. 7 und § 52 Satz 2 der Landeswahlordnung und nach § 11 Abs. 5 dieser Verordnung sowie Beschlüsse über Anstände bei der Abstimmungshandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. (2) Der Abstimmungsniederschrift sind beizufügen: 1. die Stimmzettel über die der Wahlvorstand nach § 11 Abs. 5 besonders beschlossen hat, sowie2. die Stimmscheine, über die der Wahlvorstand nach § 8 Abs. 2 dieser Verordnung in Verbindung mit § 52 Satz 2 der Landeswahlordnung besonders beschlossen hat. (3) Der Wahlvorsteher hat die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde zu übergeben. (4) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahlleiter die Abstimmungsniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege; sie fügt eine Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse der einzelnen Stimmbezirke nach dem Muster der Anlage 5 bei. Der Landeswahlleiter kann anordnen, dass die Ergebniszusammenstellungen auch einer von ihm bestimmten Stelle und dem Kreiswahlleiter in elektronischer Form übermittelt werden. (5) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, daß die Abstimmungsniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

§ 16

Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefabstimmung

§ 16 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefabstimmung(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Stimmschein und den Umschlag. Ist der Stimmschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Stimmscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Stimmscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Abs. 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Umschläge werden ungeöffnet in die Urne gelegt; die Stimmscheine werden gesammelt. (2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes über Volksabstimmung vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener oder verspätet eingegangener Wahlbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Urne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Abstimmungszeit, stellt der Briefwahlvorstand das Abstimmungsergebnis mit den in § 9 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Angaben fest. §§ 10, 11 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahlumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leer abgegebene Wahlumschläge nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 8 Nr. 1 sowie Wahlumschläge, die zu Bedenken Anlass geben oder mehrere Stimmzettel enthalten nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 und Abs. 8 Nr. 2 zu behandeln sind; der Briefwahlvorstand meldet das Abstimmungsergebnis auf schnellstem Wege der Gemeindebehörde (§ 12). Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefabstimmung ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6 zu fertigen. Dieser sind beizufügen: 1. die Stimmzettel und Umschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 11 Abs. 5 besonders beschlossen hat,2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,3. die Stimmscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne daß die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden. Der Briefwahlvorsteher übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde. (4) Das Ergebnis der Briefabstimmung wird von der Gemeindebehörde in die Schnellmeldung für die Gemeinde übernommen. (5) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Abstimmungsunterlagen entsprechend § 14 Abs. 1 und übergibt sie der Gemeindebehörde, die sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. (6) Ist im Stimmgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört, gilt § 65 Abs. 6 der Landeswahlordnung entsprechend.(7) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend. (8) Wahlvorstände, die Aufgaben des Briefwahlvorstandes wahrnehmen, legen die in den zugelassenen Wahlbriefen enthaltenen Wahlumschläge ungeöffnet in die gemeinsame Wahlurne. Nach dem Öffnen der Wahlumschläge werden die entnommenen Stimmzettel in gefaltetem Zustand mit den übrigen vermischt und die Stimmen sodann gemeinsam ausgezählt. Über die Abstimmungshandlung, die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu fertigen. Im Übrigen finden auf die Tätigkeit der Wahlvorstände, die Aufgaben eines Briefwahlvorstandes wahrnehmen, die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3, 5 und 6 Anwendung.

§ 17

Feststellung der Abstimmungsergebnisse im Stimmkreis und im Lande, Bekanntmachung des ...

§ 17 Feststellung der Abstimmungsergebnisse im Stimmkreis und im Lande, Bekanntmachung des endgültigen AbstimmungsergebnissesFür die Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse im Stimmkreis und im Lande sowie für die Bekanntmachung des endgültigen Abstimmungsergebnisses gelten § 66 Abs. 1, 2, 5, 6 und 8, § 67 Abs. 1 und 2 und § 68 Satz 1 der Landeswahlordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß folgende Feststellungen getroffen werden: 1. die Zahl der Stimmberechtigten,2. die Zahl der Abstimmenden,3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,4. die Zahlen der gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen. Die Zusammenstellung der endgültigen Abstimmungsergebnisse erfolgt nach dem Muster der Anlage 5, die Niederschrift über die Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmkreis nach dem Muster der Anlage 8.

§ 18

Wahlgeräte

§ 18 WahlgeräteAn Stelle von Stimmzetteln können Wahlgeräte verwendet werden; die §§ 1 bis 14 der Wahlgeräteverordnung gelten entsprechend. Eine Niederschrift wird nach dem Muster der Anlage 9 gefertigt.

§ 19

Gleichzeitige Durchführung mehrerer Abstimmungen

§ 19 Gleichzeitige Durchführung mehrerer Abstimmungen(1) Werden mehrere verfassungsändernde Gesetze gleichzeitig zur Abstimmung gestellt, gelten die allgemeinen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die Gemeindebehörde kann für die Zeit nach dem Abstimmungstag Auszählungswahlvorstände berufen und ihnen die Ermittlung der für die einzelnen Volksabstimmungen abgegebenen Stimmen übertragen, sofern die Landesregierung dies nach § 16a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Volksabstimmung zugelassen hat. Die Gemeindebehörde legt bei der Berufung fest, für welche Stimmbezirke der Auszählungswahlvorstand die Abstimmungsergebnisse ermittelt. § 5 dieser Verordnung in Verbindung mit § 22 Abs. 2 der Landeswahlordnung gilt bei der Berufung von Beschäftigten der Gemeinden nicht. (3) Benutzt werden dasselbe Wählerverzeichnis und das Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine; für den Vermerk über die Stimmabgabe ist nur eine Spalte des gemeinsamen Wählerverzeichnisses zu verwenden. Die Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses nach § 2 dieser Verordnung in Verbindung mit § 11 der Landeswahlordnung gilt für alle gleichzeitig durchzuführenden Abstimmungen. (4) Es wird eine gemeinsame Benachrichtigung der Stimmberechtigten und ein gemeinsamer Stimmschein ausgestellt. (5) Der Stimmzettel enthält nach dem Muster der Anlage 10 eine Möglichkeit 1. zur einheitlichen Abstimmung über alle vom Landtag beschlossenen Gesetze mit der Abstimmungsfrage nach § 16a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Volksabstimmung und 2. zur Einzelabstimmung über jedes einzelne vom Landtag beschlossene Gesetz; § 6 Abs. 1 gilt entsprechend. (6) In der von der Gemeindebehörde nach § 7 dieser Verordnung in Verbindung mit § 44 der Landeswahlordnung vorzunehmenden Bekanntmachung über die Volksabstimmung ist darauf hinzuweisen, 1. welche Abstimmungen gleichzeitig durchgeführt werden und dass 2. einheitlich über alle vom Landtag beschlossenen Gesetze oder über jedes Gesetz einzeln abgestimmt werden kann. (7) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Stimmscheine gezählt worden sind, ermittelt der Wahlvorstand 1. die Zahl der Stimmzettel, auf denen ausschließlich einheitlich abgestimmt worden ist, getrennt nach „Ja“- und „Nein“-Stimmen, 2. die Zahl der Stimmzettel, auf denen im Wege der Einzelabstimmung abgestimmt worden ist, 3. die Zahl der ungekennzeichneten Stimmzettel sowie 4. die Zahl der Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben. Ist die Stimmenermittlung im Stimmbezirk einem Auszählungswahlvorstand übertragen, setzt dieser die Stimmenermittlung am Tag nach dem Abstimmungstag fort. Andernfalls kann der Wahlvorstand beschließen, dass 1. die Stimmenermittlung unterbrochen wird, wenn sie an einem anderen Ort fortgesetzt werden soll oder 2. die Stimmenermittlung vertagt wird, wenn sie am Tag nach dem Abstimmungstag fortgesetzt werden soll. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt. § 14 dieser Verordnung gilt entsprechend. (8) Ist ein Auszählungswahlvorstand gebildet, übergibt ihm die Gemeindebehörde die vom Wahlvorstand übernommenen Abstimmungsunterlagen. Die nachfolgenden Bestimmungen über die Stimmenermittlung gelten sowohl für den Wahlvorstand als auch den Auszählungswahlvorstand. 1. Der Wahlvorstand verteilt die Stimmzettel nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 auf die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes. Die Gemeindebehörde kann festlegen, dass für die Zählung der Einzelabstimmungen Arbeitsgruppen gebildet werden. Jeder Arbeitsgruppe müssen mindestens drei Personen, davon mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes, angehören; ihr können Hilfskräfte zugeordnet werden. Für die Ermittlung der Einzelstimmen werden Zähllisten verwendet, die von einem Mitglied des Wahlvorstandes (Listenführer) zu führen sind. Sind einer Arbeitsgruppe Hilfskräfte zugeordnet, nehmen diese die Aufgabe der Listenführer wahr. 2. Ein Mitglied des Wahlvorstandes prüft den Stimmzettel und sagt zu jedem Gesetz, über das einzeln abgestimmt worden ist, an, ob mit „Ja“ oder „Nein“ gestimmt worden ist; dies gilt entsprechend für die Auswertung von Stimmzetteln, auf denen sowohl einheitlich als auch einzeln abgestimmt worden ist. Der Listenführer verzeichnet auf der Zählliste bei dem jeweiligen Gesetz die Anzahl der „Ja“- und „Nein“-Stimmen. Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes überwacht die Prüfung der Stimmzettel, die Zählung der Stimmen und die Führung der Zähllisten. 3. Der Schriftführer addiert die auf den Zähllisten für jedes Gesetz festgehaltenen Stimmen und trägt die Summen in eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 11 ein; zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. In der Niederschrift trägt der Schriftführer für jedes Gesetz auch die Zahlen der im Wege der einheitlichen Abstimmung vergebenen Stimmen (Abs. 7 Satz 1 Nr. 1) ein und bildet daraus Gesamtsummen. 4. Die Stimmenermittlung kann auch mit automatisierten Verfahren erfolgen, wenn dabei Sicherheit und Zuverlässigkeit bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses gewährleistet sind. In diesem Fall wird die Kennzeichnung der Stimmzettel nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 von einem Mitglied des Wahlvorstandes laut angesagt und von dem Listenführer mit dem automatisierten Verfahren erfasst. Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes überprüft die ordnungsgemäße Erfassung der Stimmzettel. Die Stimmzettel werden nummeriert. Die Erfassung der auf jedes einzelne Gesetz aufgrund der einheitlichen Abstimmung entfallenen Stimmen erfolgt auf Ansage durch den Schriftführer. 5. Der Wahlvorstand stellt für jedes zur Abstimmung stehende Gesetz das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk fest. (9) Die Schnellmeldungen der vorläufigen Abstimmungsergebnisse werden verbunden. (10) Es werden gemeinsame Niederschriften und Zusammenstellungen nach den Mustern der Anlagen 11 bis 16 verwendet.(11) § 18 gilt nicht.

§ 4

Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter

§ 4 Landeswahlleiter, KreiswahlleiterDer Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Das für das Volksabstimmungsrecht zuständige Ministerium gibt die Namen des Landeswahlleiters, der Kreiswahlleiter und ihrer Stellvertreter und die Anschriften ihrer Dienststellen öffentlich bekannt.

§ 6

Stimmzettel, Umschläge

§ 6 Stimmzettel, Umschläge(1) Der Stimmzettel enthält nach dem Muster der Anlage 3 die Abstimmungsfrage nach § 7 Satz 2 des Gesetzes über Volksabstimmung. Das zur Abstimmung stehende Gesetz wird dabei mit der vom Landtag beschlossenen Gesetzesüberschrift benannt. (2) Die Stimmzettel müssen in jedem Stimmbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Abstimmenden bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er abgestimmt hat. (3) Der Landeswahlleiter beschafft die Stimmzettel. Er stellt Muster der Stimmzettel unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen zur Verfügung, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben. (4) Für die Umschläge gilt § 38 der Landeswahlordnung entsprechend.

§ 7

Abstimmungsräume, Abstimmungszeit und sonstige Abstimmungsvorbereitungen

§ 7 Abstimmungsräume, Abstimmungszeit und sonstige Abstimmungsvorbereitungen(1) Für die Bereitstellung und Einrichtung der Abstimmungsräume sowie für die Bestimmung eines früheren Beginns der Abstimmungszeit gelten die §§ 39 bis 43 der Landeswahlordnung entsprechend.(2) Die Unterrichtung der Stimmberechtigten nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Volksabstimmung erfolgt spätestens am Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme; der Landeswahlleiter beschafft die hierfür erforderlichen Texte und Umschläge. Die Unterrichtung soll mit der Benachrichtigung der Stimmberechtigten über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis verbunden werden. (3) Für die Bekanntmachung der Gemeindebehörden über die Volksabstimmung gilt § 44 der Landeswahlordnung entsprechend.

FÜNFTER ABSCHNITT - Gleichzeitige Durchführung von Volksabstimmungen mit Bundestags- oder ...

FÜNFTER ABSCHNITT
Gleichzeitige Durchführung von Volksabstimmungen mit Bundestags- oder Europawahlen

SECHSTER ABSCHNITT - Gleichzeitige Durchführung von Volksabstimmungen mit Landtagswahlen

SECHSTER ABSCHNITT
Gleichzeitige Durchführung von Volksabstimmungen mit Landtagswahlen

SIEBTER ABSCHNITT - Allgemeine und Schlussvorschriften

SIEBTER ABSCHNITT
Allgemeine und Schlussvorschriften

§ 23

Geltungsbereich

§ 23 GeltungsbereichWerden Volksabstimmungen am selben Tag wie eine Bundestags- oder Europawahl (Bundeswahlen) durchgeführt, gelten für die Volksabstimmungen die Vorschriften des Gesetzes über Volksabstimmung und der Abschnitte 1 bis 4 und 7 nur, soweit sich aus den §§ 24 bis 37 nichts Abweichendes ergibt.

§ 24

Abstimmungsorgane

§ 24 Abstimmungsorgane(1) Mitglied in einem Abstimmungsorgan kann nur sein, wer gleichzeitig Mitglied in dem entsprechenden Wahlorgan ist. Aufgaben des Briefwahlvorstandes können nicht auf Wahlvorstände übertragen werden. (2) Die öffentliche Bekanntmachung der Namen der Kreiswahlleiter und ihrer Stellvertreter und der Anschriften ihrer Dienststellen nach § 4 Satz 2 entfällt. (3) Auslagenersatz und Erfrischungsgeld werden nur einmal gewährt.

§ 25

Stimmbezirke, Abstimmungsräume

§ 25 Stimmbezirke, AbstimmungsräumeDie Stimmbezirke und Abstimmungsräume müssen mit den Wahlbezirken und Wahlräumen übereinstimmen.

§ 26

Wählerverzeichnis

§ 26 Wählerverzeichnis(1) Für die Volksabstimmung wird das Wählerverzeichnis für die Bundeswahl mit der Maßgabe mitbenutzt, dass 1. der für die Eintragung der Stimmberechtigten maßgebliche Stichtag der 35. Tag vor der Volksabstimmung ist,2. die Wahlberechtigung zur Bundeswahl und die Stimmberechtigung für die Volksabstimmung kenntlich zu machen sind und3. die nach § 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 3 der Landeswahlordnung erforderlichen Spalten mit aufgenommen werden. Die Kenntlichmachung nach Satz 1 Nr. 2 kann auch in den für die Stimmabgaben vorgesehenen Spalten des Wählerverzeichnisses erfolgen. (2) Die Bekanntmachungen über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen sind miteinander zu verbinden. Auf die Verwendung verbundener Wählerverzeichnisse sowie gemeinsamer Wahlbenachrichtigungen, Wahlscheinanträge und Briefwahlunterlagen ist hinzuweisen. (3) Der Abschluss verbundener Wählerverzeichnisse ist getrennt zu beurkunden.

§ 27

Benachrichtigung der Stimmberechtigten, Wahlscheinantrag

§ 27 Benachrichtigung der Stimmberechtigten, Wahlscheinantrag(1) Für die Benachrichtigung der Stimmberechtigten nach § 2 Satz 1 in Verbindung mit § 6 der Landeswahlordnung wird die Wahlbenachrichtigung zur jeweiligen Bundeswahl benutzt. In die Wahlbenachrichtigung nach dem Muster der Anlage 3 der Bundeswahlordnung oder nach dem Muster der Anlage 3 der Europawahlordnung ist ein Hinweis auf die Durchführung der Volksabstimmungen aufzunehmen. Die jeweilige Wahl- oder Stimmberechtigung ist kenntlich zu machen. (2) Der Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins gilt gleichzeitig als Antrag auf Ausstellung eines Stimmscheins, sofern der Antragsteller stimmberechtigt ist. In den Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins nach dem Muster der Anlage 4 der Bundeswahlordnung oder nach dem Muster der Anlage 4 der Europawahlordnung ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. § 27 Abs. 4 Satz 1 der Bundeswahlordnung oder § 26 Abs. 4 Satz 1 der Europawahlordnung gilt abweichend von § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 Satz 1 der Landeswahlordnung entsprechend.

§ 28

Wahlschein, Briefwahl

§ 28 Wahlschein, Briefwahl(1) Einen Wahlschein erhält abweichend von § 13 des Gesetzes über Volksabstimmung in Verbindung mit § 12a Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes auf Antrag jeder Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist. Für die Bundeswahl und die Volksabstimmungen wird ein gemeinsamer Wahl- und Stimmschein ab dem für die Bundeswahl zulässigen Zeitpunkt erteilt; § 27 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Wahlschein nach dem Muster der Anlage 9 der Bundeswahlordnung oder nach dem Muster der Anlage 8 der Europawahlordnung ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Die Unterlagen für die Volksabstimmungen und für die Bundeswahl sind gemeinsam zu versenden oder auszuhändigen. (2) Über die erteilten gemeinsamen Wahlscheine wird ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis geführt; dies gilt auch für das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine. § 27 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Für den Mitteilungsdienst über Wahlscheine, die für ungültig erklärt worden sind, gilt § 28 Abs. 8 Satz 3 der Bundeswahlordnung oder § 27 Abs. 8 Satz 3 der Europawahlordnung.(4) Für den Zeitpunkt, bis zu dem nicht zugegangene Wahlscheine ersetzt werden können, gilt § 28 Abs. 10 Satz 2 der Bundeswahlordnung oder § 27 Abs. 10 Satz 2 der Europawahlordnung.(5) In das amtliche Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 12 der Bundeswahlordnung oder nach dem Muster der Anlage 11 der Europawahlordnung ist ein Hinweis auf die Durchführung der Volksabstimmungen aufzunehmen. (6) Der Wahlbriefumschlag für die Bundeswahl wird für die Volksabstimmungen mitbenutzt; er ist mit einem Hinweis auf die Volksabstimmungen zu versehen. (7) Wird ein Wahl- oder Stimmberechtigter, der bereits einen gemeinsamen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis ganz oder teilweise gestrichen, so ist der Wahlschein entsprechend der Streichung für ungültig zu erklären.

§ 29

Stimmzettel, Vordrucke

§ 29 Stimmzettel, Vordrucke(1) Die Stimmzettel sowie die übrigen amtlichen Vordrucke für die Volksabstimmungen müssen sich farblich von den für die Bundeswahlen verwendeten unterscheiden; sie sollen von grüner oder grünlicher Farbe sein oder eine Markierung in dieser Farbe haben. Die Wahlumschläge für die briefliche Volksabstimmung sollen von grüner oder grünlicher Farbe sein. (2) Die verbundenen Vordrucke stellt der Landeswahlleiter her, indem er in den entsprechenden Mustern für die Bundeswahlen die erforderlichen textlichen Ergänzungen vornimmt.

§ 30

Bekanntmachung über die Volksabstimmungen

§ 30 Bekanntmachung über die VolksabstimmungenDie Bekanntmachung über die Volksabstimmungen nach § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 44 der Landeswahlordnung ist mit der Wahlbekanntmachung der Bundeswahl zu verbinden.

§ 31

Wahl- und Stimmenzählgeräte

§ 31 Wahl- und StimmenzählgeräteDie Verwendung zugelassener Wahl- und Stimmenzählgeräte kann nur genehmigt werden, wenn innerhalb einzelner Wahlbezirke die Stimmabgabe für die Bundeswahlen und die Volksabstimmungen einheitlich entweder mit Wahl- und Stimmenzählgeräten oder mit Stimmzetteln erfolgt.

§ 32

Ausstattung des Wahlvorstandes

§ 32 Ausstattung des WahlvorstandesDie Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher die in § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 der Landeswahlordnung und die in § 49 der Bundeswahlordnung oder § 42 der Europawahlordnung genannten Gegenstände.

§ 33

Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von ...

§ 33 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von WählerbefragungenFür die Unzulässigkeit von Wahlpropaganda, Unterschriftensammlungen und Veröffentlichung von Wählerbefragungen gilt § 32 des Bundeswahlgesetzes.

§ 34

Wahlhandlung

§ 34 WahlhandlungJeder Wähler erhält für diejenige Wahl und Abstimmung, für die er wahl- oder stimmberechtigt ist, jeweils einen amtlichen Stimmzettel. Für die Volksabstimmungen wird die Wahlurne der Bundeswahl mitbenutzt. Für die Bundeswahl und die Volksabstimmungen werden die Stimmzettel einzeln gefaltet abgegeben.

§ 35

Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

§ 35 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses(1) Mit der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses darf erst begonnen werden, wenn das Ergebnis der Bundeswahl festgestellt ist. (2) Vor der Zählung der Wähler sind die Stimmzettel der Volksabstimmungen von denen der Bundeswahl zu trennen. Die Stimmzettel für die Volksabstimmungen müssen nach der Trennung bis zur Ermittlung des Ergebnisses der Bundeswahl in der wieder zu verschließenden Wahlurne aufbewahrt werden.

§ 36

Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses

§ 36 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses(1) Die Zulassung der Wahlbriefe für die Volksabstimmungen wird mit der Zulassung der Wahlbriefe für die Bundeswahl verbunden. Zurückgewiesene Wahlbriefe werden zusätzlich mit einem Vermerk versehen, ob die Zurückweisung für die Bundeswahl oder die Volksabstimmungen erfolgt ist, und in einer Hilfsliste erfasst; sie werden der Niederschrift über die Bundeswahl beigefügt, es sei denn der Wahlschein war ausschließlich für die Volksabstimmungen ausgestellt. (2) Die für die Volksabstimmungen zugelassenen Wahlumschläge sind von den Wahlumschlägen für die Bundeswahl zu trennen und bis zur Zählung der Abstimmenden sicher aufzubewahren.

§ 37

Verpacken der Unterlagen

§ 37 Verpacken der UnterlagenDie Unterlagen für die Bundeswahl und die Volksabstimmungen sind getrennt zu verpacken, zu versiegeln, zu bezeichnen und der jeweiligen Niederschrift beizufügen. Das verbundene Wählerverzeichnis, die gemeinsamen Wahlscheine, das gemeinsame Wahlscheinverzeichnis und das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind den Unterlagen für die Bundeswahl beizufügen.

§ 38

Geltungsbereich

§ 38 GeltungsbereichWerden Volksabstimmungen am selben Tag wie eine Landtagswahl durchgeführt, gelten für die Volksabstimmungen die Vorschriften des Gesetzes über Volksabstimmung und der Abschnitte 1 bis 4 und 7 nur, soweit sich aus den §§ 39 bis 48 nichts Abweichendes ergibt.

§ 39

Abstimmungsorgane

§ 39 Abstimmungsorgane(1) Die für die Landtagswahl berufenen Wahlorgane nehmen zugleich die Aufgaben der Abstimmungsorgane für die Volksabstimmung wahr. Die Mitglieder der Wahlorgane sind entsprechend zu unterrichten. (2) Die öffentliche Bekanntmachung der Namen der Kreiswahlleiter und ihrer Stellvertreter und der Anschriften ihrer Dienststellen nach § 4 Satz 2 entfällt. (3) Auslagenersatz und Erfrischungsgeld werden nur einmal gewährt.

§ 40

Stimmbezirke, Abstimmungsräume

§ 40 Stimmbezirke, AbstimmungsräumeDie Stimmbezirke und Abstimmungsräume müssen mit den Wahlbezirken und Wahlräumen übereinstimmen.

§ 41

Wählerverzeichnis

§ 41 Wählerverzeichnis(1) Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl wird für die Volksabstimmungen mitbenutzt. Für den Vermerk über die Stimmabgabe ist nur eine Spalte des verbundenen Wählerverzeichnisses zu verwenden. (2) Die Bekanntmachungen über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen sind miteinander zu verbinden. Auf die Verwendung verbundener Wählerverzeichnisse sowie gemeinsamer Wahlbenachrichtigungen, Wahlscheinanträge und Briefwahlunterlagen ist hinzuweisen. (3) Ein gesonderter Abschluss des Wählerverzeichnisses nach § 2 Satz 2 entfällt. Die Zahl der Wahlberechtigten für die Landtagswahl ist gleichzeitig die Zahl der Stimmberechtigten für die Volksabstimmung.

§ 42

Benachrichtigung der Stimmberechtigten, Wahlscheinantrag

§ 42 Benachrichtigung der Stimmberechtigten, Wahlscheinantrag(1) Für die Benachrichtigung der Stimmberechtigten nach § 2 Satz 1 in Verbindung mit § 6 der Landeswahlordnung wird die Wahlbenachrichtigung zur Landtagswahl benutzt. In die Wahlbenachrichtigung nach dem Muster der Anlage 1 der Landeswahlordnung ist ein Hinweis auf die Durchführung der Volksabstimmungen aufzunehmen. (2) Der Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins gilt gleichzeitig als Antrag auf Ausstellung eines Stimmscheins. In den Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins nach dem Muster der Anlage 2 der Landeswahlordnung ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

§ 43

Wahlschein, Briefwahl

§ 43 Wahlschein, Briefwahl(1) Der Wahlschein für die Landtagswahl gilt zugleich als Stimmschein für die Volksabstimmung. In den Wahlschein nach dem Muster der Anlage 4 der Landeswahlordnung ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Die Unterlagen für die Volksabstimmungen und für die Landtagswahl sind gemeinsam zu versenden oder auszuhändigen. (2) Über die erteilten gemeinsamen Wahlscheine wird ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis geführt; dies gilt auch für das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine. (3) In das amtliche Merkblatt zur Briefwahl für die Landtagswahl ist zusätzlich ein Hinweis auf die Durchführung der Volksabstimmungen aufzunehmen. (4) Der Wahlbriefumschlag und der Wahlumschlag für die Landtagswahl werden für die Volksabstimmungen mitbenutzt und mit einem Hinweis auf die Volksabstimmungen versehen.

§ 44

Stimmzettel, Umschläge, amtliche Vordrucke

§ 44 Stimmzettel, Umschläge, amtliche Vordrucke(1) Die Stimmzettel sowie die übrigen amtlichen Vordrucke für die Volksabstimmung müssen sich farblich von den für die Landtagswahl verwendeten unterscheiden. (2) Die verbundenen Vordrucke stellt der Landeswahlleiter her, indem er in den entsprechenden Mustern für die Landtagswahlen die erforderlichen textlichen Ergänzungen vornimmt.

§ 45

Bekanntmachung über die Volksabstimmungen

§ 45 Bekanntmachung über die VolksabstimmungenDie Bekanntmachung über die Volksabstimmungen nach § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 44 der Landeswahlordnung ist mit der Wahlbekanntmachung zu verbinden.

§ 46

Wahl- und Stimmenzählgeräte

§ 46 Wahl- und StimmenzählgeräteDie Verwendung zugelassener Wahl- und Stimmenzählgeräte kann nur nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Wahlgeräteverordnung vom 12. Oktober 2005 (GVBl. I S. 715), geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2006 (GVBl. 2007 I S. 26), genehmigt werden, wenn innerhalb einzelner Wahlbezirke die Stimmabgabe für die Landtagswahl und die Volksabstimmungen einheitlich entweder mit Wahl- und Stimmenzählgeräten oder mit Stimmzetteln erfolgt.

§ 47

Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

§ 47 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses(1) Mit der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses darf erst begonnen werden, wenn das Ergebnis der Landtagswahl festgestellt ist. (2) Vor der Zählung der Wähler sind die Stimmzettel der Volksabstimmungen von denen der Landtagswahl zu trennen. Die Stimmzettel für die Volksabstimmungen müssen nach der Trennung bis zur Ermittlung des Ergebnisses der Landtagswahl in der wieder zu verschließenden Wahlurne aufbewahrt werden. (3) Die Unterlagen für die Landtagswahl und die Volksabstimmungen sind getrennt zu verpacken, zu versiegeln, zu bezeichnen und der jeweiligen Niederschrift beizufügen. Das verbundene Wählerverzeichnis, die gemeinsamen Wahlscheine sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind den Unterlagen für die Landtagswahl beizufügen. (4) Für die Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl und Briefabstimmung sind die Zahlen der leer abgegebenen Umschläge und der Stimmen, die wegen der Beschaffenheit der Umschläge für ungültig erklärt sind, für die Landtagswahl und die Volksabstimmung maßgebend. Enthält der Umschlag nur einen Stimmzettel, so gilt der nicht abgegebene Stimmzettel als ungültige Stimme. Die leer abgegebenen Umschläge und die Umschläge, über die der Briefwahlvorstand besonders beschlossen hat, sind den Unterlagen für die Landtagswahl beizufügen.

§ 48

Kostenerstattung

§ 48 KostenerstattungDie Kosten für die Volksabstimmungen werden zusammen mit den Kosten für die Landtagswahl erstattet.

§ 49

Statistik, öffentliche Bekanntmachungen, Zustellungen, Sicherung und Vernichtung von ...

§ 49 Statistik, öffentliche Bekanntmachungen, Zustellungen, Sicherung und Vernichtung von AbstimmungsunterlagenFür die Abstimmungsstatistik, die öffentlichen Bekanntmachungen, die Zustellungen sowie die Sicherung und Vernichtung von Abstimmungsunterlagen gelten die §§ 72 bis 76 der Landeswahlordnung entsprechend.

§ 50

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 50 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

§ 28

Wahlschein, Briefwahl

§ 28 Wahlschein, Briefwahl(1) Für die Bundeswahl und die Volksabstimmungen wird ein gemeinsamer Wahl- und Stimmschein ab dem für die Bundeswahl zulässigen Zeitpunkt erteilt; § 27 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Wahlschein nach dem Muster der Anlage 9 der Bundeswahlordnung oder nach dem Muster der Anlage 8 der Europawahlordnung ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Die Unterlagen für die Volksabstimmungen und für die Bundeswahl sind gemeinsam zu versenden oder auszuhändigen. (2) Über die erteilten gemeinsamen Wahlscheine wird ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis geführt; dies gilt auch für das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine. § 27 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Für den Mitteilungsdienst über Wahlscheine, die für ungültig erklärt worden sind, gilt § 28 Abs. 8 Satz 3 der Bundeswahlordnung oder § 27 Abs. 8 Satz 3 der Europawahlordnung.(4) Für den Zeitpunkt, bis zu dem nicht zugegangene Wahlscheine ersetzt werden können, gilt § 28 Abs. 10 Satz 2 der Bundeswahlordnung oder § 27 Abs. 10 Satz 2 der Europawahlordnung.(5) In das amtliche Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 12 der Bundeswahlordnung oder nach dem Muster der Anlage 11 der Europawahlordnung ist ein Hinweis auf die Durchführung der Volksabstimmungen aufzunehmen. (6) Der Wahlbriefumschlag für die Bundeswahl wird für die Volksabstimmungen mitbenutzt; er ist mit einem Hinweis auf die Volksabstimmungen zu versehen. (7) Wird ein Wahl- oder Stimmberechtigter, der bereits einen gemeinsamen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis ganz oder teilweise gestrichen, so ist der Wahlschein entsprechend der Streichung für ungültig zu erklären.

Anlage 11.1

Anlage 11.1(zu § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 5 der Stimmordnung)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/90391533-9efe-48d2-abc4-407cc7ef0361-he16-31+1990+613+anlage11.1+v4.pdf

Anlage 11.2

Anlage 11.2(zu § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 5 der Stimmordnung)Anleitung für den WahlvorstandGleichzeitige Durchführung mehrerer Volksabstimmungen - Stimmbezirk -AllgemeinesDer Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Volksabstimmungen sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisse im Stimmbezirk. Seine Aufgaben und Befugnisse sind im § 13 des Volksabstimmungsgesetzes i. V. m. den §§ 15, 16, 29, 31, 33, 35 des Landtagswahlgesetzes (LWG)und in §§ 5, 9 bis 14, 19 der Stimmordnung und den §§ 22, 24, 45 bis 56, 58 bis 63 der Landeswahlordnung (LWO) geregelt. Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse wird eine Abstimmungsniederschrift gefertigt, in der der Gang der Abstimmungshandlung sowie die festgestellten Ergebnisse nachprüfbar dokumentiert werden. Jedes einzelne Mitglied des Wahlvorstands bestätigt dabei die Einhaltung der genannten Vorschriften. Abweichungen von dem dargestellten Regelablauf werden in der Abstimmungsniederschrift festgehalten. Zu den einzelnen Abschnitten der Abstimmungsniederschrift werden folgende Hinweise erteilt: Zu Nr. 1: Wahlvorstand o Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Abstimmungshandlung damit, dass sie oder er die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes, die in Abschnitt 1 der Abstimmungsniederschrift eingetragen sind, auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, hinweist. Sie oder er informiert sie über ihre Aufgaben. Später eintreffende Mitglieder erhalten einen entsprechenden Hinweis und eine entsprechende Information. Sofern Hilfskräfte zugezogen werden, müssen sie in der Anlage 1 der Abstimmungsniederschrift aufgeführt und entsprechend auf die Verschwiegenheitspflicht hingewiesen werden. o Der von der Gemeindebehörde mitgelieferte Abdruck des Volksabstimmungsgesetzes, des Landtagswahlgesetzes, der Stimmordnung, der Landeswahlordnung und der Verfassung des Landes Hessen wird im Abstimmungsraum ausgelegt. o Vor Beginn der Abstimmungshandlung stellt der Wahlvorstand fest, ob sich die Urne in ordnungsgemäßem Zustand befindet und leer ist. Die Urne wird sodann verschlossen und darf bis zum Schluss der Abstimmungshandlung nicht mehr geöffnet werden. o Die Wahlzellen sind vorschriftsmäßig hergerichtet. Zu Nr. 2: Abstimmungshandlung o Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich erteilten Stimmscheine, indem sie oder er bei den Namen der nachträglich mit Stimmscheinen versehenen Stimmberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Stimmschein” oder den Buchstaben „S” einträgt. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher berichtigt auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wird von ihr oder ihm abgezeichnet. Weiterhin werden das Wählerverzeichnis und die dazugehörige Abschlussbescheinigung berichtigt, wenn noch am Abstimmungstag Stimmscheine an erkrankte Stimmberechtigte erteilt werden. o Während der Abstimmungshandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer bzw. ihre Stellvertreter anwesend sein. o Möchten Abstimmende mit einem für den Stimmkreis gültigen Stimmschein im Abstimmungsraum abstimmen, so hat sich der Wahlvorstand durch Anruf bei der Gemeindebehörde, die den Stimmschein ausgestellt hat, zu versichern, dass der Stimmschein nicht in dem Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine eingetragen ist. Die Telefonnummer der Gemeindebehörde ist auf dem Stimmschein eingetragen. o Ergeben sich bei der Abstimmungshandlung besondere Vorfälle, wie z.B. Zurückweisung von Abstimmenden in den Fällen der §§ 49 Abs. 7 und 52 LWO, muss dies unter Nr. 2.3 in der Abstimmungsniederschrift vermerkt und gegebenenfalls über die Einzelheiten eine Niederschrift gefertigt werden; sie wird als Anlage der Abstimmungsniederschrift beigefügt. Zu Nr. 3 und 4: Zählen und Auswerten der Stimmzettel, Schnellmeldung o Das Zählen und Auswerten der Stimmzettel erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Stimmabgabe und ohne Unterbrechung. Beim Zählen der Stimmzettel sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein; für die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes müssen mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer bzw. ihre Stellvertreter, anwesend sein. o Die Urne wird geöffnet und die Stimmzettel entnommen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher überzeugt sich, dass die Urne leer ist. oFür die Ermittlung der Zahl der Abstimmenden zählt der Wahlvorstand die Stimmzettel und die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke; die Zahlen werden jeweils in Nr. 3.1 und 3.2 der Abstimmungsniederschrift eingetragen. Die Zahl der abgegebenen Stimmscheine wird in Nr. 3.3 der Abstimmungsniederschrift eingetragen. Sofern sich die Summe der Zahlen aus Nr. 3.2 und 3.3 (= Zahl der Stimmabgabevermerke + Zahl der abgegebenen Stimmscheine) von der Zahl der Stimmzettel in Nr. 3.1 unterscheidet, ist der Grund für die Differenz nach Möglichkeit aufzuklären und in Nr. 3.4 der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. o Danach sortiert der Wahlvorstand die Stimmzettel unter gegenseitiger Kontrolle nach folgenden Kriterien: Stapel 1 Stimmzettel mit ausschließlich einheitlicher Abstimmung „Ja“, Stapel 2 Stimmzettel mit ausschließlich einheitlicher Abstimmung „Nein“, Stapel 3 Stimmzettel mit Einzelabstimmungen, Stapel 4 Zweifelsfrei ungültige Stimmzettel und Stapel 5 Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben. o Die einzelnen Stapel werden vom Wahlvorstand unter gegenseitiger Kontrolle jeweils zweifach gezählt und die Zahlen unter Nr. 4.3, Stapel 1, 2, 3, 4 und 5, Spalte 1 (Ergebnis der Zählung), der Abstimmungsniederschrift vermerkt. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die festgestellten Zahlen für jeden Stimmzettelstapel mündlich bekannt. oÜber die Gültigkeit der Stimmzettel in Stapel 5 beschließt der Wahlvorstand; die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung des Wahlvorstandes einzeln mündlich bekannt. Sie oder er vermerkt auf jedem Stimmzettel die Tatsache, dass über ihn Beschluss gefasst wurde („B“) und ob der Stimmzettel für ungültig („u“) erklärt wurde oder ob er gültige Stimmen („g“) enthält. Die Stimmzettel werden fortlaufend nummeriert und ihre Zahlen zu denen der betroffenen Stapel 1, 2, 3 und 4 (Nr. 4.3, Spalten 2 und 3) addiert. Vorsicht: Stimmzettel, über die Beschluss gefasst worden ist, nicht mit auf die Stapel legen; sie gehören als Anlage zur Niederschrift (siehe Nr. 4.4). o Bei Stimmzetteln in Stapel 4 und bei Stimmzetteln, die nach einem Beschluss des Wahlvorstandes keine gültigen Stimmen enthalten (ungültige Stimmzettel), sagt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher laut an, dass diese Stimmen ungültig sind. oNach erfolgter Zählung der Stimmzettel überträgt die Schriftführerin oder der Schriftführer aus der Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses die Zahl der Stimmberechtigten in Nr. 4.1 der Abstimmungsniederschrift („Stimmberechtigte insgesamt A 1 + A 2“) und die Zahl der Abstimmenden insgesamt aus Nr. 3.1 in Nr. 4.2 der Abstimmungsniederschrift. o Die Zahlen in den fett umrandeten Feldern in Abschnitt 4 der Niederschrift werden unter Angabe des Stimmbezirks als Schnellmeldung an die Gemeindebehörde bzw. an die von ihr beauftragte Stelle gemeldet. o Wurde für die Zählung der Stimmen ein Auszählungswahlvorstand bestellt, setzt dieser die Stimmermittlung am Tag nach der Abstimmung fort. Sofern kein Auszählungswahlvorstand bestellt wurde, kann der Wahlvorstand - die Stimmermittlung sofort weiterführen oder -beschließen, die Stimmermittlung zu unterbrechen und an einem anderen Ort fortzuführen oder -beschließen, die Stimmermittlung am Tag nach der Abstimmung fortzusetzen. Die Entscheidung des Wahlvorstandes ist in Nr. 6 der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Zu Nr. 9: Zählen der Stimmen o Der Auszählungswahlvorstand erhält für die Ermittlung der Abstimmungsergebnisse die Abstimmungsunterlagen von der Gemeindebehörde ausgehändigt. o Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Auszählung damit, dass sie oder er die - neuen - Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, hinweist. Sie oder er informiert sie über ihre Aufgaben. Hilfskräfte, die für den Auszählungswahlvorstand zugezogen und in der Anlage 1 zur Abstimmungsniederschrift eingetragen sind, werden ebenfalls auf diese Verpflichtung hingewiesen. o Während der Stimmermittlung sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein; für die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes müssen mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer bzw. ihre Stellvertreter, anwesend sein. o Für die Auszählung der Stimmen verteilt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher den Stimmzettelstapel aus dem Paket 2 (Stapel 3) auf die einzelnen beisitzenden Personen; wenn Arbeitsgruppen gebildet werden, auf die einzelnen Arbeitsgruppen. o Der Wahlvorstand ermittelt für jedes zur Abstimmung stehende Gesetz die auf dieses entfallenen gültigen „Ja“- und „Nein“-Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen wie folgt: Wenn das Zählen mit Zähllisten erfolgt, prüft ein Mitglied des Wahlvorstandes die Stimmzettel und sagt zu jedem Gesetz laut an, ob es eine „Ja“- oder „Nein“-Stimme erhalten hat. Die Listenführerin oder der Listenführer verzeichnet auf der Zählliste bei dem jeweiligen Gesetz die „Ja“- oder „Nein“-Stimme und wiederholt laut das Gesetz und die Art der zugeteilten Stimme. Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes überwacht das Prüfen der Stimmzettel, das Zählen der Stimmen und das Führen der Zählliste. Wurde für ein Gesetz weder eine „Ja“- noch eine „Nein“-Stimme abgegeben, ist die nicht abgegebene Stimme ungültig und bei dem Gesetz entsprechend zu vermerken. Erfolgt die Stimmermittlung im automatisierten Verfahren, wird die Kennzeichnung der Stimmzettel von einem Mitglied des Wahlvorstandes laut angesagt und von der Listenführerin oder vom Listenführer mit dem automatisierten Verfahren erfasst. Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes überprüft die ordnungsgemäße Erfassung der Stimmzettel. Stimmzettel, die gültige Stimmen enthalten, werden nummeriert. o Stimmzettel, auf denen die Gültigkeit von Stimmen Anlass zu Bedenken geben, werden zunächst ausgesondert; über die Gültigkeit der darauf vergebenen Stimmen muss der Wahlvorstand beschließen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt dann die Entscheidung mündlich bekannt; sie oder er vermerkt auf jedem Stimmzettel die Tatsache, dass über ihn Beschluss gefasst wurde („B“) und ob der Stimmzettel für ungültig („u“) erklärt wurde oder ob er gültige Stimmen („g“) enthält. Die Stimmzettel werden fortlaufend nummeriert. Die gültigen Stimmen werden danach auf die jeweiligen zur Abstimmung stehenden Gesetze verteilt und in der entsprechenden Zählliste verzeichnet bzw. im automatisierten Verfahren erfasst. Die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand beschließt, werden der Abstimmungsniederschrift beigefügt. Ebenso wird mit den als Anlagen zur Abstimmungsniederschrift beigefügten Stimmzetteln verfahren, über die der Wahlvorstand am Wahlabend als dem Stapel 3 zugehörig entschieden hat. o Die Zahl der zweifelsfrei ungültigen Stimmzettel aus Nr. 4.3 Stapel 4 der Niederschrift wird nach Nr. 10.2.1.1 Zwischensumme I übertragen. Sind darüber hinaus nach Maßgabe des Beschlusses eines Wahlvorstandes Stimmzettel ungültig, wird deren Anzahl in Nr. 10.2.1.1 Zwischensumme II und die Gesamtzahl der ungültigen Stimmzettel in der Spalte „Summe“ eingetragen. oDie Schriftführerin oder der Schriftführer addiert die auf den Zähllisten bzw. im automatisierten Verfahren für jedes Gesetz festgehaltenen „Ja“- und „Nein“-Stimmen sowie die ungültigen Stimmen in der Anlage 3 zur Niederschrift. o Die Zahl der für jedes Gesetz abgegebenen „Ja“- und „Nein“-Stimmen durch Stimmzettel mit Kennzeichnung der ausschließlich einheitlichen Abstimmung wird in der Anlage 3 zur Abstimmungsniederschrift wie folgt ermittelt: Für jedes zur Abstimmung stehende Gesetz wird die Zahl der unverändert angenommenen Stimmzettel aus Nr. 4.3 übernommen und in der Spalte 7 „unverändert angenommene Stimmzettel“ eingetragen. Die Eingabe der Zahl der abgegebenen „Ja“- und „Nein“-Stimmen für jedes Gesetz durch Stimmzettel mit der ausschließlichen Kennzeichnung der einheitlichen Abstimmung erfolgt im automatisierten Verfahren auf Ansage durch die Schriftführerin oder den Schriftführer. o Durch Addition der „Ja“- und „Nein“-Stimmen sowie der ungültigen Stimmen wird das Ergebnis für jedes zur Abstimmung stehende Gesetz ermittelt. o Zwei von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmte Beisitzerinnen oder Beisitzer überprüfen die Zusammenzählungen. Zu Nr. 1.3 und Anlage 2, bewegliche Wahlvorstände und Sonderstimmbezirke o Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich zu der von dem Gemeindevorstand bestimmten Abstimmungszeit in die Einrichtung/en und übergibt dort den Stimmberechtigten die Stimmzettel. Er weist die Stimmberechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer Hilfsperson bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die Abstimmenden haben die Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. o Der Wahlvorstand prüft die Gültigkeit der Stimmscheine auf zweierlei Weise: Hinsichtlich der Stimmberechtigten, denen Stimmscheine nach § 14 LWO erteilt worden sind (stimmberechtigte Patienten und Beschäftigte aus der Gemeinde), liegt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine vor. Bei Stimmberechtigten aus anderen Gemeinden des Stimmkreises erfolgt ein Anruf bei der ausstellenden Gemeindebehörde; die Telefonnummer befindet sich auf dem Stimmschein. Nach Prüfung der Stimmscheine legen die Abstimmenden ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweglichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene Urne. Soweit eine oder einer der Abstimmenden es wünscht, legt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter den gefalteten Stimmzettel in die Urne. Der bewegliche Wahlvorstand vereinnahmt die Stimmscheine und bringt nach Schluss der Stimmabgabe die verschlossene Urne und die eingenommenen Stimmscheine unverzüglich in den Abstimmungsraum zurück. Hier wird die verschlossene Urne bis zum Schluss der Abstimmungszeit unter ständiger Aufsicht des Wahlvorstandes gehalten. o Im Sonderstimmbezirk kann sich die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher bzw. der jeweilige Stellvertreter mit zwei Beisitzern in die Krankenzimmer begeben und wie ein beweglicher Wahlvorstand verfahren. o Zu Beginn der Zählung der Stimmzettel (Nr. 3 der Niederschrift) werden die Stimmzettel der beweglichen Urne mit denen der allgemeinen Urne vermischt.

Anlage 13.2

Anlage 13.2(zu § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 5 der Stimmordnung)Anleitung für den BriefwahlvorstandGleichzeitige Durchführung mehrerer Volksabstimmungen - Briefabstimmungsbezirk -AllgemeinesDer Briefwahlvorstand ist für Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse im Briefabstimmungsbezirk verantwortlich. Seine Aufgaben und Befugnisse sind im § 13 des Volksabstimmungsgesetzesi. V. m. den §§ 15, 16, 29, 32 bis 35 des Landtagswahlgesetzes (LWG)und in den §§ 5, 15, 16 und 19 der Stimmordnung sowie den §§ 23, 64 und 65 der Landeswahlordnung (LWO)geregelt.Über die Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse wird eine Abstimmungsniederschrift gefertigt, in der die festgestellten Ergebnisse nachprüfbar dokumentiert werden. Jedes einzelne Mitglied des Wahlvorstands bestätigt dabei die Einhaltung der genannten Vorschriften. Abweichungen von dem dargestellten Regelablauf werden in der Abstimmungsniederschrift festgehalten. Zu den einzelnen Abschnitten der Abstimmungsniederschrift werden folgende Hinweise erteilt: Zu Nr. 1: Briefwahlvorstand o Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Sitzung damit, dass sie oder er die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes, die in Abschnitt 1 der Abstimmungsniederschrift eingetragen sind, auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, hinweist. Sie oder er informiert sie über ihre Aufgaben. Später eintreffende Mitglieder erhalten einen entsprechenden Hinweis und eine entsprechende Information. Sofern Hilfskräfte zugezogen werden, müssen sie in der Anlage 1 der Abstimmungsniederschrift aufgeführt und entsprechend verpflichtet werden. o Der von der Gemeindebehörde mitgelieferte Abdruck des Volksabstimmungsgesetzes, des Landtagswahlgesetzes (LWG), der Stimmordnung, der Landeswahlordnung (LWO) sowie der Verfassung des Landes Hessen liegen bereit. o Vor Beginn der Zulassung der Wahlbriefe stellt der Wahlvorstand fest, ob sich die Urne in ordnungsgemäßem Zustand befindet und leer ist. Die Urne wird sodann verschlossen. Zu Nr. 2: Zulassen der Wahlbriefe o Die beim Zusammentritt des Briefwahlvorstandes und die noch nachträglich von der Gemeindebehörde übergebenen Wahlbriefe werden gezählt und die Zahlen in Nr. 2.2 der Abstimmungsniederschrift festgehalten. o Im Anschluss daran werden die einzelnen Wahlbriefe geöffnet, die Stimmscheine und die Umschläge entnommen. Ist weder der Stimmschein, noch der Umschlag zu beanstanden, wird der Umschlag in die Urne gelegt und der Stimmschein gesammelt. o Stimmscheine, die in das Verzeichnis der für ungültig erklärter Stimmscheine aufgeführt sind oder gegen deren Gültigkeit aus sonstigen Gründen Bedenken erhoben werden, werden mit den dazugehörigen Wahlbriefen unter Kontrolle ausgesondert und zur Beschlussfassung aufbewahrt. o Die Wahlbriefe, die durch Beschluss nach Nr. 2.4.2 der Abstimmungsniederschrift zurückgewiesenen werden, werden entsprechend dem Zurückweisungsgrund mit den Kennziffern Z 1 bis Z 7 versehen und der Niederschrift als Anlagen beigefügt. Zu Nr. 3 und 4: Zählen der Umschläge und Stimmscheine Auswerten der Stimmzettel, Schnellmeldung o Die Urne wird geöffnet und die Umschläge entnommen; die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher überzeugt sich, dass die Urne leer ist. o Für die Ermittlung der Zahl der Abstimmenden zählt der Wahlvorstand die Umschläge; die Zahl wird in Nr. 3.1 und 4.1 der Abstimmungsniederschrift eingetragen. Die Zahl der abgegebenen Stimmscheine wird in Nr. 3.2 der Abstimmungsniederschrift eingetragen. Sofern sich die Zahl aus Nr. 3.1 (Zahl der Umschläge) von der Zahl in Nr. 3.2 (Zahl der abgegebenen Stimmscheine) unterscheidet, ist der Grund für die Differenz nach Möglichkeit aufzuklären und in Nr. 3.3 der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. o Die Umschläge werden geöffnet und die Stimmzettel entnommen. Leer abgegebene Umschläge werden zum Stapel 4 gelegt, Umschläge mit mehreren Stimmzetteln zu Stapel 5. o Der Wahlvorstand sortiert die Stimmzettel unter gegenseitiger Kontrolle nach folgenden Kriterien: Stapel 1 Stimmzettel mit ausschließlich einheitlicher Abstimmung „Ja“, Stapel 2 Stimmzettel mit ausschließlich einheitlicher Abstimmung „Nein“ Stapel 3 Stimmzettel mit Einzelabstimmungen, Stapel 4 Zweifelsfrei ungültige Stimmen und leer abgegebene Umschläge, Stapel 5 Stimmzettel und Umschläge, die Anlass zu Bedenken geben und Umschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten. o Die einzelnen Stapel werden vom Wahlvorstand unter gegenseitiger Kontrolle jeweils zweifach gezählt und die Zahlen unter Nr. 4.2, Stapel 1 bis 5, Spalte 1 (Ergebnis der Zählung), der Abstimmungsniederschrift vermerkt. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die festgestellten Zahlen für jeden Stimmzettelstapel mündlich bekannt. o Über die Gültigkeit der Stimmzettel und Umschläge in Stapel 5 beschließt der Wahlvorstand; die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung des Wahlvorstandes einzeln mündlich bekannt. Sie oder er vermerkt auf jedem Stimmzettel die Tatsache, dass über ihn Beschluss gefasst wurde („B“) und ob der Stimmzettel für ungültig („u“) erklärt wurde oder ob er gültige Stimmen („g“) enthält. Die Stimmzettel werden fortlaufend nummeriert und ihre Zahlen zu denen der betroffenen Stapel 1 bis 4 (Nr. 4.2, Spalten 2 und 3) addiert. Vorsicht: Stimmzettel, über die Beschluss gefasst worden ist, nicht mit auf die Stapel legen; sie gehören als Anlage zur Niederschrift. o Bei Stimmzetteln in Stapel 4, bei Stimmzetteln, die nach einem Beschluss des Wahlvorstandes keine gültigen Stimmen enthalten (ungültige Stimmzettel) und bei leer abgegebenen Umschlägen sagt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher laut an, dass diese Stimmen ungültig sind. o Die Zahlen in den fett umrandeten Feldern in Abschnitt 4 der Niederschrift werden unter Angabe des Stimmbezirks als Schnellmeldung an die Gemeindebehörde bzw. an die von ihr beauftragte Stelle gemeldet. oWurde für die Zählung der Stimmen ein Auszählungswahlvorstand bestellt, setzt dieser die Stimmermittlung am Tag nach der Abstimmung fort. Sofern kein Auszählungswahlvorstand bestellt wurde, kann der Wahlvorstand - die Stimmermittlung sofort weiterführen oder -beschließen, die Stimmermittlung zu unterbrechen und an einem anderen Ort fortzuführen oder -beschließen, die Stimmermittlung am Tag nach der Abstimmung fortzusetzen. Die Entscheidung des Wahlvorstandes ist in Nr. 6 der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Zu Nr. 9: Zählen der Stimmen o Der Auszählungswahlvorstand erhält für die Ermittlung des Wahlergebnisses die Wahlunterlagen vom Gemeindevorstand ausgehändigt. o Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Auszählung damit, dass sie oder er die - neuen - Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, hinweist. Sie oder er informiert sie über ihre Aufgaben. Hilfskräfte, die für den Auszählungswahlvorstand zugezogen und in der Anlage 1 zur Abstimmungsniederschrift eingetragen sind, werden ebenfalls auf diese Verpflichtung hingewiesen. o Während der Stimmermittlung sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein; für die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes müssen mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer bzw. ihre Stellvertreter, anwesend sein. o Für die Auszählung der Stimmen verteilt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher den Stimmzettelstapel aus dem Paket 2 (Stapel 3) auf die einzelnen beisitzenden Personen; wenn Arbeitsgruppen gebildet werden, auf die einzelnen Arbeitsgruppen. o Der Wahlvorstand ermittelt für jedes zur Abstimmung stehende Gesetz die auf dieses entfallenen gültigen „Ja“- und „Nein“-Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen wie folgt: Wenn das Zählen mit Zähllisten erfolgt, prüft ein Mitglied des Wahlvorstandes die Stimmzettel und sagt zu jedem Gesetz laut an, ob es eine „Ja“- oder „Nein“-Stimme erhalten hat. Die Listenführerin oder der Listenführer verzeichnet auf der Zählliste bei dem jeweiligen Gesetz die „Ja“- oder „Nein“-Stimme und wiederholt laut das Gesetz und die Art der zugeteilten Stimme. Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes überwacht die Prüfung der Stimmzettel, das Zählen der Stimmen und das Führen der Zählliste. Wurde für ein Gesetz weder eine „Ja“- noch eine „Nein“-Stimme abgegeben, ist die nicht abgegebene Stimme ungültig und bei dem Gesetz entsprechend zu vermerken. Erfolgt die Stimmermittlung im automatisierten Verfahren, wird die Kennzeichnung der Stimmzettel von einem Mitglied des Wahlvorstandes laut angesagt und von der Listenführerin oder vom Listenführer mit dem automatisierten Verfahren erfasst. Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes überprüft das ordnungsgemäße Erfassen der Stimmzettel. Stimmzettel, die gültige Stimmen enthalten, werden nummeriert. o Stimmzettel, auf denen die Gültigkeit von Stimmen Anlass zu Bedenken geben, werden zunächst ausgesondert; über die Gültigkeit der darauf vergebenen Stimmen muss der Wahlvorstand beschließen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt dann die Entscheidung mündlich bekannt; sie oder er vermerkt auf jedem Stimmzettel die Tatsache, dass über ihn Beschluss gefasst wurde („B“) und ob der Stimmzettel für ungültig („u“) erklärt wurde oder ob er gültige Stimmen („g“) enthält. Die Stimmzettel werden fortlaufend nummeriert. Die gültigen Stimmen werden danach auf die jeweiligen zur Abstimmung stehenden Gesetze verteilt und in der entsprechenden Zählliste verzeichnet bzw. im automatisierten Verfahren erfasst. Die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand beschließt, werden der Abstimmungsniederschrift beigefügt. Ebenso wird mit den als Anlagen zur Abstimmungsniederschrift beigefügten Stimmzetteln verfahren, über die der Wahlvorstand am Abstimmungsabend als dem Stapel 3 zugehörig entschieden hat. o Die Zahl der zweifelsfrei ungültigen Stimmzettel aus Nr. 4.2 Stapel 4 der Niederschrift wird in den Nr. 10.2.1.1 Zwischensumme I übertragen. Sind darüber hinaus nach Maßgabe des Beschlusses eines Wahlvorstandes Stimmzettel ungültig, wird deren Anzahl in Nr. 10.2.1.1 Zwischensumme II und die Gesamtzahl der ungültigen Stimmzettel in der Spalte „Summe“ eingetragen. o Die Schriftführerin oder der Schriftführer addiert die auf den Zähllisten bzw. im automatisierten Verfahren für jedes Gesetz festgehaltenen „Ja“- und „Nein“-Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen in der Anlage 2 zur Niederschrift. o Die Zahl der für jedes Gesetz abgegebenen „Ja“- und „Nein“-Stimmen durch Stimmzettel mit der ausschließlichen Kennzeichnung der einheitlichen Abstimmung wird in der Anlage 2 zur Wahlniederschrift wie folgt ermittelt: Für jedes zur Abstimmung stehende Gesetz wird die Zahl der unverändert angenommenen Stimmzettel aus Nr. 4.2 übernommen und in der Spalte 7 „unverändert angenommene Stimmzettel“ eingetragen. Die Eingabe der Zahl der für jedes Gesetz abgegebenen „Ja“- und „Nein“-Stimmen durch Stimmzettel mit der ausschließlichen Kennzeichnung der einheitlichen Abstimmung erfolgt im automatisierten Verfahren auf Ansage durch die Schriftführerin oder den Schriftführer. o Durch Addition der „Ja“- und „Nein“-Stimmen sowie der ungültigen Stimmen wird das Ergebnis für jedes zur Abstimmung stehende Gesetz ermittelt. o Zwei von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmte Beisitzerinnen oder Beisitzer überprüfen die Zusammenzählungen.

Anlage 14.1

Anlage 14.1(zu § 16 Abs. 8, § 19 Abs. 5 der Stimmordnung)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/1bb30d69-73e9-4ef8-8f74-41dfb15edfe7-he16-31+1990+613+anlage14.1+v4.pdf

Anlage 14.2

Anlage 14.2(zu § 16 Abs. 8, § 19 Abs. 5 der Stimmordnung)Anleitung für den Wahlvorstandmit Aufgaben eines BriefwahlvorstandesGleichzeitige Durchführung mehrerer Volksabstimmungen - Stimm- und Briefabstimmungsbezirk -AllgemeinesDer allgemeine Wahlvorstand nimmt gleichzeitig die Aufgaben des Briefwahlvorstandes wahr; er sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Abstimmung sowie die Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse im Stimm- und Briefabstimmungsbezirk. Seine Aufgaben und Befugnisse sind im § 13 des Volksabstimmungsgesetzes i. V. m. den §§ 15, 16, 29, 31 bis 35 des Landtagswahlgesetzes (LWG), den §§ 5, 9 bis 16 und 19 der Stimmordnung und den §§ 22 bis 24 und 45 bis 65 der Landeswahlordnung (LWO) geregelt. Über die Abstimmungshandlung, das Zulassen der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse wird eine Abstimmungsniederschrift gefertigt, in der der Gang der Abstimmungshandlung sowie die festgestellten Ergebnisse nachprüfbar dokumentiert werden. Jedes einzelne Mitglied des Wahlvorstands bestätigt dabei die Einhaltung der genannten Vorschriften. Abweichungen von dem dargestellten Regelablauf werden in der Abstimmungsniederschrift festgehalten. Zu den einzelnen Abschnitten der Abstimmungsniederschrift werden folgende Hinweise erteilt: Zu Nr. 1: Wahlvorstand o Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Abstimmungshandlung damit, dass sie oder er die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes, die in Abschnitt 1 der Abstimmungsniederschrift eingetragen sind, auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, hinweist. Sie oder er informiert sie über ihre Aufgaben. Später eintreffende Mitglieder erhalten einen entsprechenden Hinweis und eine entsprechende Information. Sofern Hilfskräfte zugezogen werden, müssen sie in der Anlage 1 der Abstimmungsniederschrift aufgeführt und entsprechend auf die Verschwiegenheitspflicht hingewiesen werden. o Der von der Gemeindebehörde mitgelieferte Abdruck des Volksabstimmungsgesetzes, des Landtagswahlgesetzes (LWG), der Stimmordnung, der Landeswahlordnung (LWO) und der Verfassung des Landes Hessen wird im Abstimmungsraum ausgelegt. o Vor Beginn der Abstimmungshandlung stellt der Wahlvorstand fest, ob sich die Urne in ordnungsgemäßem Zustand befindet und leer ist. Die Urne wird sodann verschlossen und darf bis zum Schluss der Abstimmungshandlung nicht mehr geöffnet werden. o Die Wahlzellen sind vorschriftsmäßig hergerichtet. Zu Nr. 2.1: Abstimmungshandlung o Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich erteilten Stimmscheine, indem sie oder er bei den Namen der nachträglich mit Stimmscheinen versehenen Stimmberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Stimmschein” oder den Buchstaben „S” einträgt. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher berichtigt auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wird von ihr oder ihm abgezeichnet. Weiterhin werden das Wählerverzeichnis und die dazugehörige Abschlussbescheinigung berichtigt, wenn noch am Abstimmungstag Stimmscheine an erkrankte Stimmberechtigte erteilt werden. o Während der Abstimmungshandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer bzw. ihre Stellvertreter anwesend sein. o Möchten Abstimmende mit einem für den Stimmkreis gültigen Stimmschein im Abstimmungsraum abstimmen, so hat sich der Wahlvorstand durch einen Anruf bei der Gemeindebehörde, die den Stimmschein ausgestellt hat, zu versichern, dass der Stimmschein nicht in dem Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine eingetragen ist. Die Telefonnummer der Gemeindebehörde ist auf dem Stimmschein eingetragen. o Ergeben sich bei der Abstimmungshandlung besondere Vorfälle, wie z.B. Zurückweisung von Abstimmenden in den Fällen der §§ 49 Abs. 7 und 52 LWO, muss dies unter Nr. 2.1.3 in der Abstimmungsniederschrift vermerkt und gegebenenfalls über die Einzelheiten eine Niederschrift gefertigt werden; sie wird als Anlage der Abstimmungsniederschrift beigefügt. Zu Nr. 2.2: Zulassen der Wahlbriefe o Die beim Zusammentritt des Wahlvorstandes und die noch nachträglich von der Gemeindebehörde übergebenen Wahlbriefe werden gezählt und die Zahlen in Nr. 2.1.2 der Abstimmungsniederschrift festgehalten. o Im Anschluss daran werden die einzelnen Wahlbriefe geöffnet, die Stimmscheine und die Umschläge entnommen. Ist weder der Stimmschein, noch der Umschlag zu beanstanden, wird der Umschlag in die Urne gelegt und der Stimmschein gesammelt. o Stimmscheine, die in das Verzeichnis der für ungültig erklärter Stimmscheine aufgeführt sind oder gegen deren Gültigkeit aus sonstigen Gründen Bedenken erhoben werden, werden mit den dazugehörigen Wahlbriefen unter Kontrolle ausgesondert und zur Beschlussfassung aufbewahrt. o Die Wahlbriefe, die durch Beschluss nach Nr. 2.2.4.2 der Abstimmungsniederschrift zurückgewiesenen werden, werden entsprechend dem Zurückweisungsgrund mit den Kennziffern Z 1 bis Z 7 versehen und der Niederschrift als Anlagen beigefügt. Zu Nr. 3 und 4: Zählen und Auswerten der Stimmzettel, Schnellmeldung o Das Zählen und Auswerten der Stimmzettel erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Stimmabgabe und ohne Unterbrechung. Bei dieser Tätigkeit sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein; für die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes müssen mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer bzw. ihre Stellvertreter, anwesend sein. o Die Urne wird geöffnet, die Stimmzettel und die Umschläge entnommen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher überzeugt sich, dass die Urne leer ist. o Die Umschläge werden geöffnet, die Stimmzettel entnommen und zu den anderen Stimmzetteln gelegt. Leer abgegebene Umschläge werden zum Stapel 4 gelegt, Umschläge mit mehreren Stimmzetteln zu Stapel 5. o Für die Ermittlung der Zahl der Abstimmenden zählt der Wahlvorstand die Stimmzettel und die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke; die Zahlen werden jeweils in Nr. 3.1 und 3.2 der Abstimmungsniederschrift eingetragen. Die Zahl der abgegebenen Stimmscheine wird in Nr. 3.3 der Abstimmungsniederschrift eingetragen. Sofern sich die Summe der Zahlen aus Nr. 3.2 und 3.3 (= Zahl der Stimmabgabevermerke + Zahl der abgegebenen Stimmscheine) von der Zahl der Stimmzettel in Nr. 3.1 unterscheidet, ist der Grund für die Differenz nach Möglichkeit aufzuklären und in Nr. 3.4 der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. o Danach sortiert der Wahlvorstand die Stimmzettel unter gegenseitiger Kontrolle nach folgenden Kriterien: Stapel 1 Stimmzettel mit ausschließlich einheitlicher Abstimmung „Ja“, Stapel 2 Stimmzettel mit ausschließlich einheitlicher Abstimmung „Nein“ Stapel 3 Stimmzettel mit Einzelabstimmungen, Stapel 4 Zweifelsfrei ungültige Stimmen und leer abgegebene Umschläge, Stapel 5 Stimmzettel und Umschläge, die Anlass zu Bedenken geben und Umschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten. o Die einzelnen Stapel werden vom Wahlvorstand unter gegenseitiger Kontrolle jeweils zweifach gezählt und die Zahlen unter Nr. 4.3, Stapel 1 bis 5, Spalte 1 (Ergebnis der Zählung), der Abstimmungsniederschrift vermerkt. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die festgestellten Zahlen für jeden Stimmzettelstapel mündlich bekannt. oÜber die Gültigkeit der Stimmzettel und Umschläge in Stapel 5 beschließt der Wahlvorstand; die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung des Wahlvorstandes einzeln mündlich bekannt. Sie oder er vermerkt auf jedem Stimmzettel die Tatsache, dass über ihn Beschluss gefasst wurde („B“) und ob der Stimmzettel für ungültig („u“) erklärt wurde oder ob er gültige Stimmen („g“) enthält. Die Stimmzettel werden fortlaufend nummeriert und ihre Zahl zu denen der betroffenen Stapel 1 bis 4 (Nr. 4.3, Spalten 2 und 3) addiert. Vorsicht: Stimmzettel, über die Beschluss gefasst worden ist, nicht mit auf die Stapel legen; sie gehören als Anlage zur Niederschrift (siehe Nr. 4.4). o Bei Stimmzetteln in Stapel 4 und bei Stimmzetteln, die nach einem Beschluss des Wahlvorstandes keine gültigen Stimmen enthalten (ungültige Stimmzettel) sowie bei leer abgegebenen Umschlägen sagt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher laut an, dass diese Stimmen ungültig sind. o Nach erfolgtem Zählen der Stimmzettel überträgt die Schriftführerin oder der Schriftführer aus der Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses die Zahl der Stimmberechtigten in Nr. 4.1 der Abstimmungsniederschrift („Stimmberechtigte insgesamt A 1 + A 2“) und die Zahl der Abstimmenden insgesamt aus Nr. 3.1 in Nr. 4.2 der Abstimmungsniederschrift. o Die Zahlen in den fett umrandeten Feldern in Abschnitt 4 der Niederschrift werden unter Angabe des Stimmbezirks als Schnellmeldung an die Gemeindebehörde bzw. an die von ihr beauftragte Stelle gemeldet. o Wurde für das Zählen der Stimmen ein Auszählungswahlvorstand bestellt, setzt dieser die Stimmermittlung am Tag nach der Abstimmung fort. Sofern kein Auszählungswahlvorstand bestellt wurde, kann der Wahlvorstand - die Stimmermittlung sofort weiterführen, -beschließen, die Stimmermittlung zu unterbrechen und an einem anderen Ort fortzuführen oder -beschließen, die Stimmermittlung am Tag nach der Abstimmung fortzusetzen. Die Entscheidung des Wahlvorstandes ist in Nr. 6 der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Zu Nr. 9: Zählen der Stimmen o Der Auszählungswahlvorstand erhält für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses die Abstimmungsunterlagen von der Gemeindebehörde ausgehändigt. o Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Auszählung damit, dass sie oder er die - neuen - Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, hinweist. Sie oder er informiert sie über ihre Aufgaben. Hilfskräfte, die für den Auszählungswahlvorstand zugezogen und in der Anlage 1 zur Abstimmungsniederschrift eingetragen sind, werden ebenfalls auf diese Verpflichtung hingewiesen. o Während der Stimmermittlung sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein; für die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes müssen mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer bzw. ihre Stellvertreter, anwesend sein. o Für die Auszählung der Stimmen verteilt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher den Stimmzettelstapel aus dem Paket 2 (Stapel 3) auf die einzelnen beisitzenden Personen; wenn Arbeitsgruppen gebildet werden, auf die einzelnen Arbeitsgruppen. o Der Wahlvorstand ermittelt für jedes zur Abstimmung stehende Gesetz die auf dieses entfallenen gültigen „Ja“- und „Nein“-Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen wie folgt: Wenn das Zählen mit Zähllisten erfolgt, prüft ein Mitglied des Wahlvorstandes die Stimmzettel und sagt zu jedem Gesetz laut an, ob es eine „Ja“- oder „Nein“-Stimme erhalten hat. Die Listenführerin oder der Listenführer verzeichnet auf der Zählliste bei dem jeweiligen Gesetz die „Ja“- oder „Nein“-Stimme und wiederholt laut das Gesetz und die Art der zugeteilten Stimme. Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes überwacht das Prüfen der Stimmzettel, das Zählen der Stimmen und das Führen der Zählliste. Wurde für ein Gesetz weder eine „Ja“- noch eine „Nein“-Stimme abgegeben, ist die nicht abgegebene Stimme ungültig und bei dem Gesetz entsprechend zu vermerken. Erfolgt die Stimmermittlung im automatisierten Verfahren, wird die Kennzeichnung der Stimmzettel von einem Mitglied des Wahlvorstandes laut angesagt und von der Listenführerin oder vom Listenführer mit dem automatisierten Verfahren erfasst. Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes überprüft das ordnungsgemäße Erfassen der Stimmzettel. Stimmzettel, die gültige Stimmen enthalten, werden nummeriert. o Stimmzettel, auf denen die Gültigkeit von Stimmen Anlass zu Bedenken geben, werden zunächst ausgesondert; über die Gültigkeit der darauf vergebenen Stimmen muss der Wahlvorstand beschließen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt dann die Entscheidung mündlich bekannt; sie oder er vermerkt auf jedem Stimmzettel die Tatsache, dass über ihn Beschluss gefasst wurde („B“) und ob der Stimmzettel für ungültig („u“) erklärt wurde oder ob er gültige Stimmen („g“) enthält. Die Stimmzettel werden fortlaufend nummeriert. Die gültigen Stimmen werden danach auf die jeweiligen zur Abstimmung stehenden Gesetze verteilt und in der entsprechenden Zählliste verzeichnet bzw. im automatisierten Verfahren erfasst. Die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand beschließt, werden der Abstimmungsniederschrift beigefügt. Ebenso wird mit den als Anlagen zur Abstimmungsniederschrift beigefügten Stimmzetteln verfahren, über die der Wahlvorstand am Abstimmungsabend als dem Stapel 3 zugehörig entschieden hat. o Die Zahl der zweifelsfrei ungültigen Stimmzettel aus Nr. 4.3 Stapel 4 der Niederschrift wird nach Nr. 10.2.1.1 Zwischensumme I übertragen. Sind darüber hinaus nach Maßgabe des Beschlusses eines Wahlvorstandes Stimmzettel ungültig, wird deren Anzahl in Nr. 10.2.1.1 Zwischensumme II und die Gesamtzahl der ungültigen Stimmzettel in der Spalte „Summe“ eingetragen. o Die Schriftführerin oder der Schriftführer addiert die auf den Zähllisten bzw. im automatisierten Verfahren für jedes zur Abstimmung stehende Gesetz festgehaltenen „Ja“- und „Nein“-Stimmen sowie die ungültigen Stimmen in der Anlage 3 zur Niederschrift. o Die Zahl der für jedes Gesetz abgegebenen „Ja“- und „Nein“-Stimmen durch Stimmzettel mit der ausschließlichen Kennzeichnung der einheitlichen Abstimmung wird in der Anlage 3 zur Wahlniederschrift wie folgt ermittelt: Für jedes zur Abstimmung stehende Gesetz wird die Zahl der unverändert angenommenen Stimmzettel aus Nr. 4.3 übernommen und in der Spalte 7 „unverändert angenommene Stimmzettel“ eingetragen. Die Eingabe der Zahl der abgegebenen „Ja“- und „Nein“-Stimmen sowie der ungültigen Stimmen durch Stimmzettel mit der ausschließlichen Kennzeichnung der einheitlichen Abstimmung erfolgt im automatisierten Verfahren auf Ansage durch die Schriftführerin oder den Schriftführer. o Durch Addition der „Ja“- und „Nein“-Stimmen sowie der ungültigen Stimmen wird das Ergebnis für jedes zur Abstimmung stehende Gesetz ermittelt. o Zwei von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmte Beisitzerinnen oder Beisitzer überprüfen die Zusammenzählungen. Zu Nr. 1.3 und Anlage 2: bewegliche Wahlvorstände und Sonderstimmbezirke o Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Abstimmungszeit in die Einrichtung/en und übergibt dort den Stimmberechtigten die Stimmzettel. Er weist die Stimmberechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer Hilfsperson bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die Abstimmenden haben die Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. o Der Wahlvorstand prüft die Gültigkeit der Stimmscheine auf zweierlei Weise: Hinsichtlich der Stimmberechtigten, denen Stimmscheine nach § 14 LWO erteilt worden sind (stimmberechtigte Patienten und Beschäftigte aus der Gemeinde), liegt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine vor. Bei Stimmberechtigten aus anderen Gemeinden des Stimmkreises erfolgt ein Anruf bei der ausstellenden Gemeindebehörde; die Telefonnummer befindet sich auf dem Stimmschein. Nach Prüfung der Stimmscheine legen die Abstimmenden ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweglichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene Urne. Soweit eine oder einer der Abstimmenden es wünscht, legt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter den gefalteten Stimmzettel in die Urne. Der bewegliche Wahlvorstand vereinnahmt die Stimmscheine und bringt nach Schluss der Stimmabgabe die verschlossene Urne und die eingenommenen Stimmscheine unverzüglich in den Abstimmungsraum zurück. Hier wird die verschlossene Urne bis zum Schluss der Abstimmungszeit unter ständiger Aufsicht des Wahlvorstandes gehalten. o Im Sonderstimmbezirk kann sich die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher bzw. der jeweilige Stellvertreter mit zwei Beisitzern in die Krankenzimmer begeben und wie ein beweglicher Wahlvorstand verfahren. o Zu Beginn der Zählung der Stimmzettel (Nr. 3 der Niederschrift) werden die Stimmzettel der beweglichen Urne mit denen der allgemeinen Urne vermischt.

Anlage 4.2

Anlage 4.2(zu § 13 Abs. 1 der Stimmordnung)Anleitung für den WahlvorstandVolksabstimmung- Stimmbezirk -AllgemeinesDer Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Volksabstimmung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk. Seine Aufgaben und Befugnisse sind im § 13 des Volksabstimmungsgesetzesi. V. m. den §§ 15, 16, 29, 31, 33, 35 des Landtagswahlgesetzes (LWG)und in §§ 5, 9 bis 14der Stimmordnung und den §§ 22, 24, 45 bis 56, 58 bis 63 der Landeswahlordnung (LWO)geregelt.Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses wird eine Abstimmungsniederschrift gefertigt, in der der Gang der Abstimmungshandlung sowie die festgestellten Ergebnisse nachprüfbar dokumentiert werden. Jedes einzelne Mitglied des Wahlvorstands bestätigt dabei die Einhaltung der genannten Vorschriften. Abweichungen von dem dargestellten Regelablauf werden in der Abstimmungsniederschrift festgehalten. Zu den einzelnen Abschnitten der Abstimmungsniederschrift werden folgende Hinweise erteilt: Zu Nr. 1: Wahlvorstand o Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Abstimmungshandlung damit, dass sie oder er die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes, die in Abschnitt 1 der Abstimmungsniederschrift eingetragen sind, auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, hinweist. Sie oder er informiert sie über ihre Aufgaben. Später eintreffende Mitglieder erhalten einen entsprechenden Hinweis und eine entsprechende Information. Sofern Hilfskräfte zugezogen werden, müssen sie in der Anlage 1 aufgeführt und entsprechend auf die Verschwiegenheitspflicht hingewiesen werden. o Der von der Gemeindebehörde mitgelieferte Abdruck des Volksabstimmungsgesetzes, des Landtagswahlgesetzes, der Stimmordnung und der Landeswahlordnung sowie der Verfassung des Landes Hessen wird im Abstimmungsraum ausgelegt. o Vor Beginn der Stimmabgabe stellt der Wahlvorstand fest, ob sich die Urne in ordnungsgemäßem Zustand befindet und leer ist. Die Urne wird sodann verschlossen und darf bis zum Schluss der Abstimmungshandlung nicht mehr geöffnet werden. o Der Wahlvorstand stellt fest, dass die Wahlzellen vorschriftsmäßig hergerichtet sind. Zu Nr. 2: Abstimmungshandlung o Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich erteilten Stimmscheine, indem sie oder er bei den Namen der nachträglich mit Stimmscheinen versehenen Stimmberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk ”Stimmschein” oder den Buchstaben ”S” einträgt. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher berichtigt auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wird von ihr oder ihm abgezeichnet. Weiterhin werden das Wählerverzeichnis und die dazugehörige Abschlussbescheinigung berichtigt, wenn noch am Abstimmungstag Stimmscheine an erkrankte Stimmberechtigte erteilt werden. o Während der Abstimmungshandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer bzw. die sie vertretenden Mitglieder anwesend sein. o Möchten Abstimmende mit einem für den Stimmkreis gültigen Stimmschein im Abstimmungsraum abstimmen, so hat sich der Wahlvorstand durch Anruf bei der Gemeindebehörde, die den Stimmschein ausgestellt hat, zu versichern, dass der Stimmschein nicht in dem dortigen Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine eingetragen ist. Die Telefonnummer der Gemeindebehörde ist auf dem Stimmschein angegeben. o Ergeben sich bei der Abstimmungshandlung besondere Vorfälle, wie z.B. Beschlüsse über die Zurückweisung von Abstimmenden in den Fällen der §§ 49 Abs. 7 und 52 LWO, muss dies unter Nr. 2.3 in der Abstimmungsniederschrift vermerkt und gegebenenfalls über die Einzelheiten eine Niederschrift gefertigt werden; sie wird als Anlage der Abstimmungsniederschrift beigefügt. Zu Nr. 3 und 4: Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk, Schnellmeldung o Die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Stimmabgabe und ohne Unterbrechung. Es sollen bei dieser Tätigkeit alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein; für die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes müssen mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer bzw. die sie vertretenden Mitglieder, anwesend sein. o Wird die Volksabstimmung zusammen mit Bundestags-, Europa-, Landtags- oder Kommunalwahlen durchgeführt, werden die einzelnen Ergebnisse in der vom Landeswahlleiter vorgegebenen Reihenfolge ermittelt und festgestellt. o Die Urne wird geöffnet und die Stimmzettel entnommen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher überzeugt sich, dass die Urne leer ist. o Für die Ermittlung der Zahl der Abstimmenden zählt der Wahlvorstand die Stimmzettel und die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke; die Zahlen werden jeweils in Nr. 3.1 und 3.2 der Abstimmungsniederschrift eingetragen. Die Zahl der eingenommenen Stimmscheine wird in Nr. 3.3 der Abstimmungsniederschrift eingetragen. Sofern sich die Summe der Zahlen aus Nr. 3.2 und 3.3 (= Zahl der Stimmabgabevermerke + Zahl der eingenommenen Stimmscheine) von der Zahl der Stimmzettel in Nr. 3.1 unterscheidet, ist der Grund für die Differenz nach Möglichkeit aufzuklären und in Nr. 3.4 der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. oDanach werden die Stimmzettel unter Aufsicht der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers wie folgt geordnet: Stapel 1 Stimmzettel, auf denen zweifelsfrei gültige „Ja“-Stimmen abgegeben worden sind, Stapel 2 Stimmzettel, auf denen zweifelsfrei gültige „Nein“-Stimmen abgegeben worden sind, Stapel 3 Ungekennzeichnet abgegebene Stimmzettel, d. h. zweifelsfrei ungültige Stimmen, sowie Stapel 4 Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben und über die der Wahlvorstand später Beschluss fassen muss.Die Beisitzerinnen und Beisitzer behalten die Stapel unter Aufsicht. oDie Stimmzettel aus den Stapeln 1 und 2 werden nacheinander zu einem Teil von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil von deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter überprüft, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und das sie oder ihn vertretende Mitglied sagen für jeden Stapel laut an, ob er „Ja“- oder „Nein“-Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen Stimmzettel dem Stapel 4 bei. o Danach wird der Stapel 3 mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher überprüft. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sagt an, dass diese Stimmen ungültig sind. o Im Anschluss daran zählen je zwei von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmte beisitzende Mitglieder nacheinander die Stapel 1 bis 3 unter gegenseitiger Kontrolle. Die so ermittelte Zahl der gültigen „Ja“-Stimmen wird von der Schriftführerin oder dem Schriftführer als Zwischensumme (ZS) I unter Nr. 4.2.2, Zeile D 1, die der gültigen „Nein“-Stimmen unter Nr. 4.2.2, Zeile D 2 in die Abstimmungsniederschrift eingetragen. Der Eintrag der Zahl der ungültigen Stimmen wird unter Nr. 4.2.1 als ZS I vorgenommen. o Über die Gültigkeit der Stimmzettel in Stapel 4 beschließt der Wahlvorstand; die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung des Wahlvorstandes einzeln mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, ob es sich um eine „Ja“- oder „Nein“-Stimme handelt. Sie oder er vermerkt auf jedem Stimmzettel die Tatsache, dass über ihn Beschluss gefasst wurde („B“) und ob der Stimmzettel für ungültig („u“) oder gültig („g“) erklärt wurde. Die Stimmzettel werden fortlaufend nummeriert. Die hierbei ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen werden als ZS II von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unter Nr. 4.2.1 und 4.2.2 in die Abstimmungsniederschrift eingetragen. Vorsicht: Stimmzettel, über die Beschluss gefasst worden ist, nicht mit auf die dem Beschluss entsprechenden Stapel legen; sie gehören als Anlage zur Niederschrift (siehe Nr. 4.3). o Zwei von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmte Beisitzerinnen oder Beisitzer überprüfen die Zusammenzählungen. o Die Zahlen in den fett umrandeten Feldern in Abschnitt 4 der Niederschrift werden unter Angabe des Stimmbezirks als Schnellmeldung an die Gemeindebehörde bzw. an die von ihr beauftragte Stelle gemeldet. Zu Nr. 1.3 und Anlage 2, bewegliche Wahlvorstände und Sonderstimmbezirke o Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Abstimmungszeit in die Einrichtung/en und übergibt dort den Stimmberechtigten die Stimmzettel. Er weist die Stimmberechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer Hilfsperson bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die Abstimmenden haben die Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. o Der Wahlvorstand prüft die Gültigkeit der Stimmscheine auf zweierlei Weise: Hinsichtlich der Stimmberechtigten, denen Stimmscheine nach § 14 LWO erteilt worden sind (stimmberechtigte Patienten und Beschäftigte aus der Gemeinde), liegt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine vor. Bei Stimmberechtigten aus anderen Gemeinden des Stimmkreises erfolgt ein Anruf bei der ausstellenden Gemeindebehörde; die Telefonnummer befindet sich auf dem Stimmschein. Nach Prüfung der Stimmscheine legen die Abstimmenden ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweglichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene Urne. Soweit eine oder einer der Abstimmenden es wünscht, legt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter den gefalteten Stimmzettel in die Urne. Der bewegliche Wahlvorstand vereinnahmt die Stimmscheine und bringt nach Schluss der Stimmabgabe die verschlossene Urne und die eingenommenen Stimmscheine unverzüglich in den Abstimmungsraum zurück. Hier wird die verschlossene Urne bis zum Schluss der Abstimmungszeit unter ständiger Aufsicht des Wahlvorstandes gehalten. o Im Sonderstimmbezirk kann sich die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher bzw. der jeweilige Stellvertreter mit zwei Beisitzern in die Krankenzimmer begeben und wie ein beweglicher Wahlvorstand verfahren. o Zu Beginn der Zählung der Stimmzettel (Nr. 3 der Niederschrift) werden die Stimmzettel der beweglichen Urne mit denen der allgemeinen Urne vermischt. Zu Anlage 3, Fortsetzung der Abstimmung mit Stimmzetteln nach Ausfall eines Wahlgerätes o Hat der Wahlvorstand beschlossen nach Ausfall eines Wahlgerätes die Abstimmung nach den allgemeinen Vorschriften mit Stimmzetteln fortzusetzen, ist über die Fortführung der Abstimmung mit Stimmzetteln eine neue Niederschrift (Vordruck Anlage 4.1 StO) aufzunehmen. In Nr. 3.1 und 3.3 der Niederschrift wird die Zahl der Abstimmenden vermerkt, die an der Abstimmung mit Stimmzetteln teilgenommen haben. Die Ergebnisse der Abstimmung mit dem ausgefallenen Wahlgerät und der Abstimmung mit Stimmzetteln werden in der Anlage 3 der Niederschrift zusammengefasst und vom Wahlvorstand als Ergebnis im Stimmbezirk festgestellt; die Niederschrift Anlage 9.1 StO wird der Niederschrift als Anlage beigefügt.

Anlage 6.2

Anlage 6.2(zu § 16 Abs. 3 der Stimmordnung)Anleitung für den BriefwahlvorstandVolksabstimmung- Briefabstimmungsbezirk -AllgemeinesDer Briefwahlvorstand ist für Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Briefabstimmungsbezirk verantwortlich. Seine Aufgaben und Befugnisse sind im § 13 des Volksabstimmungsgesetzesi. V. m. den §§ 15, 16, 29, 32 bis 35 des Landtagswahlgesetzes (LWG)und in den §§ 5, 15 und 16 der Stimmordnung sowie den §§ 23, 64 und 65 der Landeswahlordnung (LWO)geregelt.Über die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses wird eine Abstimmungsniederschrift gefertigt, in der die festgestellten Ergebnisse nachprüfbar dokumentiert werden. Jedes einzelne Mitglied des Wahlvorstands bestätigt dabei die Einhaltung der genannten Vorschriften. Abweichungen von dem dargestellten Regelablauf werden in der Abstimmungsniederschrift festgehalten. Zu den einzelnen Abschnitten der Abstimmungsniederschrift werden folgende Hinweise erteilt: Zu Nr. 1: Briefwahlvorstand o Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Sitzung damit, dass sie oder er die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes, die in Abschnitt 1 der Abstimmungsniederschrift eingetragen sind, auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, hinweist. Sie oder er informiert sie über ihre Aufgaben. Später eintreffende Mitglieder erhalten einen entsprechenden Hinweis und eine entsprechende Information. Sofern Hilfskräfte zugezogen werden, müssen sie in der Anlage 1 aufgeführt und entsprechend auf ihre Verschwiegenheitspflicht hingewiesen werden. o Der von der Gemeindebehörde mitgelieferte Abdruck des Volksabstimmungsgesetzes, des Landtagswahlgesetzes, der Stimmordnung, der Landeswahlwahlordnung sowie der Verfassung des Landes Hessen liegen bereit. o Vor der Zulassung der Wahlbriefe stellt der Wahlvorstand fest, ob sich die Urne in ordnungsgemäßem Zustand befindet und leer ist. Die Urne wird sodann verschlossen. Zu Nr. 2: Zulassen der Wahlbriefe o Die beim Zusammentritt des Briefwahlvorstandes und die noch nachträglich von der Gemeindebehörde übergebenen Wahlbriefe werden gezählt und die Zahlen in Nr. 2.2 der Abstimmungsniederschrift festgehalten. o Im Anschluss daran werden die einzelnen Wahlbriefe geöffnet, die Stimmscheine und die Umschläge entnommen. Ist weder der Stimmschein, noch der Umschlag zu beanstanden, wird der Umschlag in die Urne gelegt und der Stimmschein gesammelt. o Stimmscheine, die in das Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine aufgeführt sind oder gegen deren Gültigkeit aus sonstigen Gründen Bedenken erhoben werden, werden mit den dazugehörigen Wahlbriefen unter Kontrolle ausgesondert und zur Beschlussfassung aufbewahrt. o Die Wahlbriefe, die durch Beschluss nach Nr. 2.4.2 der Abstimmungsniederschrift zurückgewiesen werden, werden entsprechend dem Zurückweisungsgrund mit den Kennziffern Z 1 bis Z 7 versehen und der Niederschrift als Anlagen beigefügt. Zu Nr. 3 und 4: Zählen der Umschläge und Stimmscheine Auswerten der Stimmzettel, Schnellmeldung o Wird die Volksabstimmung zusammen mit Bundestags-, Europa-, Landtags- oder Kommunalwahlen durchgeführt, werden die einzelnen Ergebnisse in der vom Landeswahlleiter vorgegebenen Reihenfolge ermittelt und festgestellt. o Die Urne wird geöffnet und die Umschläge entnommen; die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher überzeugt sich, dass die Urne leer ist. oFür die Ermittlung der Zahl der Abstimmenden zählt der Wahlvorstand die Umschläge; die Zahl wird in Nr. 3.1 und 4.1 der Abstimmungsniederschrift eingetragen. Die Zahl der abgegebenen Stimmscheine wird in Nr. 3.2 der Abstimmungsniederschrift eingetragen. Sofern sich die Zahl aus Nr. 3.1 (Zahl der Umschläge) von der Zahl in Nr. 3.2 (Zahl der abgegebenen Stimmscheine) unterscheidet, ist der Grund für die Differenz nach Möglichkeit aufzuklären und in Nr. 3.3 der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. oDie Umschläge werden geöffnet und die Stimmzettel entnommen. Leer abgegebene Umschläge werden zum Stapel 3 gelegt, Umschläge mit mehreren Stimmzetteln zu Stapel 4. o Der Wahlvorstand sortiert die Stimmzettel unter gegenseitiger Kontrolle nach folgenden Kriterien: Stapel 1 Stimmzettel, auf denen zweifelsfrei gültige „Ja“-Stimmen abgegeben worden sind, Stapel 2 Stimmzettel, auf denen zweifelsfrei gültige „Nein“-Stimmen abgegeben worden sind, Stapel 3 Ungekennzeichnet abgegebene Stimmzettel sowie Stapel 4 Stimmzettel und Umschläge, die Anlass zu Bedenken geben, sowie Umschläge mit mehreren Stimmzetteln, über die der Wahlvorstand später Beschluss fassen muss. Die Beisitzerinnen und Beisitzer behalten die Stapel unter Aufsicht. o Die Stimmzettel aus den Stapeln 1 und 2 werden nacheinander zu einem Teil von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil von deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter überprüft, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und das sie oder ihn vertretende Mitglied sagen für jeden Stapel laut an, ob er „Ja“- oder „Nein“-Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen Stimmzettel dem Stapel 4 bei. o Danach wird der Stapel 3 mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher überprüft. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sagt an, dass diese Stimmen ungültig sind. o Im Anschluss daran zählen je zwei von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmte beisitzende Mitglieder nacheinander die Stapel 1 bis 3 unter gegenseitiger Kontrolle. Die so ermittelte Zahl der gültigen „Ja“-Stimmen wird von der Schriftführerin oder dem Schriftführer als Zwischensumme (ZS) I unter Nr. 4.2.2, Zeile D 1, die der gültigen „Nein“-Stimmen unter Nr. 4.2.2, Zeile D 2 in die Abstimmungsniederschrift eingetragen. Der Eintrag der Zahl der ungültigen Stimmen wird unter Nr. 4.2.1 als ZS I vorgenommen. o Über die Gültigkeit der Stimmzettel in Stapel 4 beschließt der Wahlvorstand; die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung des Wahlvorstandes einzeln mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, ob es sich um eine „Ja“- oder „Nein“-Stimme handelt. Sie oder er vermerkt auf jedem Stimmzettel die Tatsache, dass über ihn Beschluss gefasst wurde („B“) und ob der Stimmzettel für ungültig („u“) oder gültig („g“) erklärt wurde. Die Stimmzettel werden fortlaufend nummeriert. Die hierbei ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen werden als ZS II von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unter Nr. 4.2.1 und 4.2.2, in die Abstimmungsniederschrift eingetragen. Vorsicht: Stimmzettel, über die Beschluss gefasst worden ist, nicht mit auf die dem Beschluss entsprechenden Stapel legen; sie gehören als Anlage zur Niederschrift (siehe Nr. 4.3). o Zwei von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmte Beisitzerinnen oder Beisitzer überprüfen die Zusammenzählungen. o Die Zahlen in den fett umrandeten Feldern in Abschnitt 4 der Niederschrift werden unter Angabe des Briefabstimmungsbezirks als Schnellmeldung an die Gemeindebehörde bzw. an die von ihr beauftragte Stelle übermittelt.

Anlage 7.2

Anlage 7.2(zu § 16 Abs. 8 der Stimmordnung)Anleitung für den Wahlvorstandmit Aufgaben eines BriefwahlvorstandesVolksabstimmung- Stimm- und Briefabstimmungsbezirk -AllgemeinesDer allgemeine Wahlvorstand nimmt gleichzeitig die Aufgaben des Briefwahlvorstandes wahr; er sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Abstimmung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimm- und Briefabstimmungsbezirk. Seine Aufgaben und Befugnisse sind im § 13 des Volksabstimmungsgesetzesi. V. m. den §§ 15, 16, 29, 31 bis 35 des Landtagswahlgesetzes (LWG), den §§ 5, 9 bis 16der Stimmordnung und den §§ 22 bis 24 und 45 bis 65 der Landeswahlordnung (LWO)geregelt.Über die Abstimmungshandlung, das Zulassen der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses wird eine Abstimmungsniederschrift gefertigt, in der der Gang der Abstimmungshandlung sowie die festgestellten Ergebnisse nachprüfbar dokumentiert werden. Jedes einzelne Mitglied des Wahlvorstands bestätigt dabei die Einhaltung der genannten Vorschriften. Abweichungen von dem dargestellten Regelablauf werden in der Abstimmungsniederschrift festgehalten. Zu den einzelnen Abschnitten der Abstimmungsniederschrift werden folgende Hinweise erteilt: Zu Nr. 1: Wahlvorstand o Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Abstimmungshandlung damit, dass sie oder er die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes, die in Abschnitt 1 der Abstimmungsniederschrift eingetragen sind, auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, hinweist. Sie oder er informiert sie über ihre Aufgaben. Später eintreffende Mitglieder erhalten einen entsprechenden Hinweis und eine entsprechende Information. Sofern Hilfskräfte zugezogen werden, müssen sie in der Anlage 1 der Abstimmungsniederschrift aufgeführt und entsprechend auf die Verschwiegenheitspflicht hingewiesen werden. o Der von der Gemeindebehörde mitgelieferte Abdruck des Volksabstimmungsgesetzes, des Landtagswahlgesetzes (LWG), der Stimmordnung, der Landeswahlordnung (LWO) und der Verfassung des Landes Hessen wird im Abstimmungsraum ausgelegt. o Vor Beginn der Abstimmungshandlung stellt der Wahlvorstand fest, ob sich die Urne in ordnungsgemäßem Zustand befindet und leer ist. Die Urne wird sodann verschlossen und darf bis zum Schluss der Abstimmungshandlung nicht mehr geöffnet werden. o Der Wahlvorstand stellt fest, dass die Wahlzellen vorschriftsmäßig hergerichtet sind. Zu Nr. 2.1: Abstimmungshandlung o Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich erteilten Stimmscheine, indem sie oder er bei den Namen der nachträglich mit Stimmscheinen versehenen Stimmberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk ”Stimmschein” oder den Buchstaben ”S” einträgt. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher berichtigt auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wird von ihr oder ihm abgezeichnet. Weiterhin werden das Wählerverzeichnis und die dazugehörige Abschlussbescheinigung berichtigt, wenn noch am Abstimmungstag Stimmscheine an erkrankte Stimmberechtigte erteilt werden. o Während der Abstimmungshandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer bzw. ihre Stellvertreter anwesend sein. o Möchten Abstimmende mit einem für den Stimmkreis gültigen Stimmschein im Abstimmungsraum abstimmen, so hat sich der Wahlvorstand durch Anruf bei der Gemeindebehörde, die den Stimmschein ausgestellt hat, zu versichern, dass der Stimmschein nicht in dem dortigen Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine eingetragen ist. Die Telefonnummer der Gemeindebehörde ist auf dem Stimmschein angegeben. o Ergeben sich bei der Abstimmungshandlung besondere Vorfälle, wie z.B. Zurückweisung von Abstimmenden in den Fällen der §§ 49 Abs. 7 und 52 LWO, muss dies unter Nr. 2.1.3 in der Abstimmungsniederschrift vermerkt und gegebenenfalls über die Einzelheiten eine Niederschrift gefertigt werden; sie wird als Anlage der Abstimmungsniederschrift beigefügt. Zu Nr. 2.2: Zulassen der Wahlbriefe o Die beim Zusammentritt des Wahlvorstandes und die noch nachträglich von der Gemeindebehörde übergebenen Wahlbriefe werden gezählt und die Zahlen in Nr. 2.2.2 der Abstimmungsniederschrift festgehalten. o Im Anschluss daran werden die einzelnen Wahlbriefe geöffnet, die Stimmscheine und die Umschläge entnommen. Ist weder der Stimmschein, noch der Umschlag zu beanstanden, wird der Umschlag in die Urne gelegt und der Stimmschein gesammelt. o Stimmscheine, die in das Verzeichnis der für ungültig erklärter Stimmscheine aufgeführt sind oder gegen deren Gültigkeit aus sonstigen Gründen Bedenken erhoben werden, werden mit den dazugehörigen Wahlbriefen unter Kontrolle ausgesondert und zur Beschlussfassung aufbewahrt. o Die Wahlbriefe, die durch Beschluss nach Nr. 2.2.4.2 der Abstimmungsniederschrift zurückgewiesen werden, werden entsprechend dem Zurückweisungsgrund mit den Kennziffern Z 1 bis Z 7 versehen und der Niederschrift als Anlagen beigefügt. Zu Nr. 3 und 4: Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk, Schnellmeldung o Die Zählung und Auswertung der Stimmzettel erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Stimmabgabe und ohne Unterbrechung. Bei dieser Tätigkeit sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein; für die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes müssen mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer bzw. ihre Stellvertreter, anwesend sein. o Die Urne wird geöffnet, die Stimmzettel und die Umschläge entnommen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher überzeugt sich, dass die Urne leer ist. o Die Umschläge werden geöffnet, die Stimmzettel entnommen und zu den anderen Stimmzetteln gelegt. Leer abgegebene Umschläge werden zum Stapel 3 gelegt, Umschläge mit mehreren Stimmzetteln zu Stapel 4. o Für die Ermittlung der Zahl der Abstimmenden zählt der Wahlvorstand die Stimmzettel und die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke; die Zahlen werden jeweils in Nr. 3.1 und 3.2 der Abstimmungsniederschrift eingetragen. Die Zahl der abgegebenen Stimmscheine wird in Nr. 3.3 der Abstimmungsniederschrift eingetragen. Sofern sich die Summe der Zahlen aus Nr. 3.2 und 3.3 (= Zahl der Stimmabgabevermerke + Zahl der abgegebenen Stimmscheine) von der Zahl der Stimmzettel in Nr. 3.1 unterscheidet, ist der Grund für die Differenz nach Möglichkeit aufzuklären und in Nr. 3.4 der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. o Danach werden die Stimmzettel unter Aufsicht der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers wie folgt geordnet: Stapel 1 Stimmzettel, auf denen zweifelsfrei gültige „Ja“-Stimmen abgegeben worden sind, Stapel 2 Stimmzettel, auf denen zweifelsfrei gültige „Nein“-Stimmen abgegeben worden sind, Stapel 3 Ungekennzeichnet abgegebene Stimmzettel und leer abgegebene Umschläge sowie Stapel 4 Stimmzettel und Wahlumschläge, die Anlass zu Bedenken geben und über die der Wahlvorstand später Beschluss fassen muss. Die Beisitzerinnen und Beisitzer behalten die Stapel unter Aufsicht. o Die Stimmzettel aus den Stapeln 1 und 2 werden nacheinander zu einem Teil von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil von deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter überprüft, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und das sie oder ihn vertretende Mitglied sagen für jeden Stapel laut an, ob er „Ja“- oder „Nein“-Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen Stimmzettel dem Stapel 4 bei. o Danach wird der Stapel 3 mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und den leer abgegebenen Umschlägen von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher überprüft. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sagt an, dass diese Stimmen ungültig sind. o Im Anschluss daran zählen je zwei von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmte beisitzende Mitglieder nacheinander die Stapel 1 bis 3 unter gegenseitiger Kontrolle. Die so ermittelte Zahl der gültigen „Ja“-Stimmen wird von der Schriftführerin oder dem Schriftführer als Zwischensumme (ZS) I unter Nr. 4.2.2, Zeile D 1, die der gültigen „Nein“-Stimmen unter Nr. 4.2.2, Zeile D 2 in die Abstimmungsniederschrift eingetragen. Der Eintrag der Zahl der ungültigen Stimmen wird unter Nr. 4.2.1 als ZS I vorgenommen. oÜber die Gültigkeit der Stimmzettel und Umschläge mit mehreren Stimmzetteln in Stapel 4 beschließt der Wahlvorstand; die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung des Wahlvorstandes einzeln mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, ob es sich um eine „Ja“- oder „Nein“-Stimme handelt. Sie oder er vermerkt auf jedem Stimmzettel die Tatsache, dass über ihn Beschluss gefasst wurde („B“) und ob der Stimmzettel für ungültig („u“) oder gültig („g“) erklärt wurde. Die Stimmzettel werden fortlaufend nummeriert. Die hierbei ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen werden als ZS II von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unter 4.2.1 und 4.2.2 in die Abstimmungsniederschrift eingetragen. Vorsicht: Stimmzettel, über die Beschluss gefasst worden ist, nicht mit auf die dem Beschluss entsprechenden Stapel legen; sie gehören als Anlage zur Niederschrift (siehe Nr. 4.3). o Zwei von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmte Beisitzerinnen oder Beisitzer überprüfen die Zusammenzählungen. o Die Zahlen in den fett umrandeten Feldern in Abschnitt 4 der Niederschrift werden unter Angabe des Stimmbezirks als Schnellmeldung an die Gemeindebehörde bzw. an die von ihr beauftragte Stelle übermittelt. Zu Nr. 1.3 und Anlage 2, bewegliche Wahlvorstände und Sonderstimmbezirke o Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Abstimmungszeit in die Einrichtung/en und übergibt dort den Stimmberechtigten die Stimmzettel. Er weist die Stimmberechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer Hilfsperson bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die Abstimmenden haben die Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. o Der Wahlvorstand prüft die Gültigkeit der Stimmscheine auf zweierlei Weise: Hinsichtlich der Stimmberechtigten, denen Stimmscheine nach § 14 LWO erteilt worden sind (stimmberechtigte Patienten und Beschäftigte aus der Gemeinde), liegt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine vor. Bei Stimmberechtigten aus anderen Gemeinden des Stimmkreises erfolgt ein Anruf bei der ausstellenden Gemeindebehörde; die Telefonnummer befindet sich auf dem Stimmschein. Nach Prüfung der Stimmscheine legen die Abstimmenden ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweglichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene Urne. Soweit eine oder einer der Abstimmenden es wünscht, legt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter den gefalteten Stimmzettel in die Urne. Der bewegliche Wahlvorstand vereinnahmt die Stimmscheine und bringt nach Schluss der Stimmabgabe die verschlossene Urne und die eingenommenen Stimmscheine unverzüglich in den Abstimmungsraum zurück. Hier wird die verschlossene Urne bis zum Schluss der Abstimmungszeit unter ständiger Aufsicht des Wahlvorstandes gehalten. o Im Sonderstimmbezirk kann sich die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher bzw. der jeweilige Stellvertreter mit zwei Beisitzern in die Krankenzimmer begeben und wie ein beweglicher Wahlvorstand verfahren. o Zu Beginn der Zählung der Stimmzettel (Nr. 3 der Niederschrift) werden die Stimmzettel der beweglichen Urne mit denen der allgemeinen Urne vermischt.

§ 49

Statistik, öffentliche Bekanntmachungen, Zustellungen, Beschaffung von Stimmzetteln und ...

§ 49 Statistik, öffentliche Bekanntmachungen, Zustellungen, Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken, Sicherung und Vernichtung von AbstimmungsunterlagenFür die Abstimmungsstatistik, die öffentlichen Bekanntmachungen, die Zustellungen, Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken sowie die Sicherung und Vernichtung von Abstimmungsunterlagen gelten die §§ 72 bis 76 der Landeswahlordnung entsprechend.

§ 6

Stimmzettel, Umschläge

§ 6 Stimmzettel, Umschläge(1) Der Stimmzettel enthält nach dem Muster der Anlage 3 die Abstimmungsfrage nach § 7 Satz 2 des Gesetzes über Volksabstimmung; er soll von grüner oder grünlicher Farbe sein. Das zur Abstimmung stehende Gesetz wird dabei mit der vom Landtag beschlossenen Gesetzesüberschrift benannt. (2) Die Stimmzettel müssen in jedem Stimmbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Abstimmenden bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er abgestimmt hat. (3) Der Landeswahlleiter beschafft die Stimmzettel. Er stellt Muster der Stimmzettel unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen zur Verfügung, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben. (4) Für die Umschläge gilt § 38 der Landeswahlordnung entsprechend; sie sollen von grüner oder grünlicher Farbe sein.

§ 7

Abstimmungsräume, Abstimmungszeit und sonstige Abstimmungsvorbereitungen

§ 7 Abstimmungsräume, Abstimmungszeit und sonstige Abstimmungsvorbereitungen(1) Für die Bereitstellung und Einrichtung der Abstimmungsräume sowie für die Bestimmung eines früheren Beginns der Abstimmungszeit gelten die §§ 39 bis 43 der Landeswahlordnung entsprechend.(2) Die Unterrichtung der Stimmberechtigten nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Volksabstimmung erfolgt spätestens am Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme; der Landeswahlleiter beschafft die hierfür erforderlichen Texte und Umschläge. Die Unterrichtung soll mit der Benachrichtigung der Stimmberechtigten über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis verbunden werden. Stimmberechtigten, die bereits vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt einen Wahlschein beantragen, soll die Unterrichtung zusammen mit dem Wahlschein übersandt werden. (3) Für die Bekanntmachung der Gemeindebehörden über die Volksabstimmung gilt § 44 der Landeswahlordnung entsprechend.

§ 1

Stimmbezirke

§ 1 StimmbezirkeFür die Bildung der Stimmbezirke und ihre Bekanntmachung gelten die Vorschriften der §§ 1, 1a, 2 und 7 der Landeswahlordnung entsprechend.

§ 13

Abstimmungsniederschrift

§ 13 Abstimmungsniederschrift(1) Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach einem Vordruckmuster zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 8 Abs. 2 dieser Verordnung in Verbindung mit § 49 Abs. 7 und § 52 Satz 2 der Landeswahlordnung und nach § 11 Abs. 5 dieser Verordnung sowie Beschlüsse über Anstände bei der Abstimmungshandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. (2) Der Abstimmungsniederschrift sind beizufügen: 1. die Stimmzettel über die der Wahlvorstand nach § 11 Abs. 5 besonders beschlossen hat, sowie2. die Stimmscheine, über die der Wahlvorstand nach § 8 Abs. 2 dieser Verordnung in Verbindung mit § 52 Satz 2 der Landeswahlordnung besonders beschlossen hat. (3) Der Wahlvorsteher hat die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde zu übergeben. (4) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahlleiter die Abstimmungsniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege; sie fügt eine Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse der einzelnen Stimmbezirke nach einem Vordruckmuster bei. Der Landeswahlleiter kann anordnen, dass die Ergebniszusammenstellungen auch einer von ihm bestimmten Stelle und dem Kreiswahlleiter in elektronischer Form übermittelt werden. (5) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, daß die Abstimmungsniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

§ 16

Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefabstimmung

§ 16 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefabstimmung(1) Der Briefwahlvorstand öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Stimmschein und den Umschlag. Ist der Stimmschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Stimmscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Stimmscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Abs. 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Umschläge werden ungeöffnet in die Urne gelegt; die Stimmscheine werden gesammelt. (2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes über Volksabstimmung vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener oder verspätet eingegangener Wahlbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Urne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Abstimmungszeit, stellt der Briefwahlvorstand das Abstimmungsergebnis mit den in § 9 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Angaben fest. §§ 10, 11 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahlumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leer abgegebene Wahlumschläge nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 8 Nr. 1 sowie Wahlumschläge, die zu Bedenken Anlass geben oder mehrere Stimmzettel enthalten nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 und Abs. 8 Nr. 2 zu behandeln sind; der Briefwahlvorstand meldet das Abstimmungsergebnis auf schnellstem Wege der Gemeindebehörde (§ 12). Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefabstimmung ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach einem Vordruckmuster zu fertigen. Dieser sind beizufügen: 1. die Stimmzettel und Umschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 11 Abs. 5 besonders beschlossen hat,2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,3. die Stimmscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne daß die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden. Der Briefwahlvorsteher übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde. (4) Das Ergebnis der Briefabstimmung wird von der Gemeindebehörde in die Schnellmeldung für die Gemeinde übernommen. (5) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Abstimmungsunterlagen entsprechend § 14 Abs. 1 und übergibt sie der Gemeindebehörde, die sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. (6) Ist im Stimmgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört, gilt § 65 Abs. 6 der Landeswahlordnung entsprechend.(7) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend. (8) Wahlvorstände, die Aufgaben des Briefwahlvorstandes wahrnehmen, legen die in den zugelassenen Wahlbriefen enthaltenen Wahlumschläge ungeöffnet in die gemeinsame Wahlurne. Nach dem Öffnen der Wahlumschläge werden die entnommenen Stimmzettel in gefaltetem Zustand mit den übrigen vermischt und die Stimmen sodann gemeinsam ausgezählt. Über die Abstimmungshandlung, die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach einem Vordruckmuster zu fertigen. Im Übrigen finden auf die Tätigkeit der Wahlvorstände, die Aufgaben eines Briefwahlvorstandes wahrnehmen, die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3, 5 und 6 Anwendung.

§ 17

Feststellung der Abstimmungsergebnisse im Stimmkreis und im Lande, Bekanntmachung des ...

§ 17 Feststellung der Abstimmungsergebnisse im Stimmkreis und im Lande, Bekanntmachung des endgültigen AbstimmungsergebnissesFür die Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse im Stimmkreis und im Lande sowie für die Bekanntmachung des endgültigen Abstimmungsergebnisses gelten § 66 Abs. 1, 2, 5, 6 und 8, § 67 Abs. 1 und 2 und § 68 Satz 1 der Landeswahlordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß folgende Feststellungen getroffen werden: 1. die Zahl der Stimmberechtigten,2. die Zahl der Abstimmenden,3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,4. die Zahlen der gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen. Die Zusammenstellung der endgültigen Abstimmungsergebnisse und die Niederschrift über die Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmkreis erfolgt nach Vordruckmustern.

§ 18

(aufgehoben)

§ 18 (aufgehoben)

§ 19

Gleichzeitige Durchführung mehrerer Abstimmungen

§ 19 Gleichzeitige Durchführung mehrerer Abstimmungen(1) Werden mehrere verfassungsändernde Gesetze gleichzeitig zur Abstimmung gestellt, gelten die allgemeinen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die Gemeindebehörde kann für die Zeit nach dem Abstimmungstag Auszählungswahlvorstände berufen und ihnen die Ermittlung der für die einzelnen Volksabstimmungen abgegebenen Stimmen übertragen, sofern die Landesregierung dies nach § 16a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Volksabstimmung zugelassen hat. Die Gemeindebehörde legt bei der Berufung fest, für welche Stimmbezirke der Auszählungswahlvorstand die Abstimmungsergebnisse ermittelt. § 5 dieser Verordnung in Verbindung mit § 22 Abs. 2 der Landeswahlordnung gilt bei der Berufung von Beschäftigten der Gemeinden nicht. (3) Benutzt werden dasselbe Wählerverzeichnis und das Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine; für den Vermerk über die Stimmabgabe ist nur eine Spalte des gemeinsamen Wählerverzeichnisses zu verwenden. Die Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses nach § 2 dieser Verordnung in Verbindung mit § 11 der Landeswahlordnung gilt für alle gleichzeitig durchzuführenden Abstimmungen. (4) Es wird eine gemeinsame Benachrichtigung der Stimmberechtigten und ein gemeinsamer Stimmschein ausgestellt. (5) Der Stimmzettel enthält nach einem Vordruckmuster eine Möglichkeit 1. zur einheitlichen Abstimmung über alle vom Landtag beschlossenen Gesetze mit der Abstimmungsfrage nach § 16a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Volksabstimmung und 2. zur Einzelabstimmung über jedes einzelne vom Landtag beschlossene Gesetz; § 6 Abs. 1 gilt entsprechend. (6) In der von der Gemeindebehörde nach § 7 dieser Verordnung in Verbindung mit § 44 der Landeswahlordnung vorzunehmenden Bekanntmachung über die Volksabstimmung ist darauf hinzuweisen, 1. welche Abstimmungen gleichzeitig durchgeführt werden und dass 2. einheitlich über alle vom Landtag beschlossenen Gesetze oder über jedes Gesetz einzeln abgestimmt werden kann. (7) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Stimmscheine gezählt worden sind, ermittelt der Wahlvorstand 1. die Zahl der Stimmzettel, auf denen ausschließlich einheitlich abgestimmt worden ist, getrennt nach „Ja“- und „Nein“-Stimmen, 2. die Zahl der Stimmzettel, auf denen im Wege der Einzelabstimmung abgestimmt worden ist, 3. die Zahl der ungekennzeichneten Stimmzettel sowie 4. die Zahl der Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben. Ist die Stimmenermittlung im Stimmbezirk einem Auszählungswahlvorstand übertragen, setzt dieser die Stimmenermittlung am Tag nach dem Abstimmungstag fort. Andernfalls kann der Wahlvorstand beschließen, dass 1. die Stimmenermittlung unterbrochen wird, wenn sie an einem anderen Ort fortgesetzt werden soll oder 2. die Stimmenermittlung vertagt wird, wenn sie am Tag nach dem Abstimmungstag fortgesetzt werden soll. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt. § 14 dieser Verordnung gilt entsprechend. (8) Ist ein Auszählungswahlvorstand gebildet, übergibt ihm die Gemeindebehörde die vom Wahlvorstand übernommenen Abstimmungsunterlagen. Die nachfolgenden Bestimmungen über die Stimmenermittlung gelten sowohl für den Wahlvorstand als auch den Auszählungswahlvorstand. 1. Der Wahlvorstand verteilt die Stimmzettel nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 auf die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes. Die Gemeindebehörde kann festlegen, dass für die Zählung der Einzelabstimmungen Arbeitsgruppen gebildet werden. Jeder Arbeitsgruppe müssen mindestens drei Personen, davon mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes, angehören; ihr können Hilfskräfte zugeordnet werden. Für die Ermittlung der Einzelstimmen werden Zähllisten verwendet, die von einem Mitglied des Wahlvorstandes (Listenführer) zu führen sind. Sind einer Arbeitsgruppe Hilfskräfte zugeordnet, nehmen diese die Aufgabe der Listenführer wahr. 2. Ein Mitglied des Wahlvorstandes prüft den Stimmzettel und sagt zu jedem Gesetz, über das einzeln abgestimmt worden ist, an, ob mit „Ja“ oder „Nein“ gestimmt worden ist; dies gilt entsprechend für die Auswertung von Stimmzetteln, auf denen sowohl einheitlich als auch einzeln abgestimmt worden ist. Der Listenführer verzeichnet auf der Zählliste bei dem jeweiligen Gesetz die Anzahl der „Ja“- und „Nein“-Stimmen. Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes überwacht die Prüfung der Stimmzettel, die Zählung der Stimmen und die Führung der Zähllisten. 3. Der Schriftführer addiert die auf den Zähllisten für jedes Gesetz festgehaltenen Stimmen und trägt die Summen in eine Niederschrift nach einem Vordruckmuster ein; zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. In der Niederschrift trägt der Schriftführer für jedes Gesetz auch die Zahlen der im Wege der einheitlichen Abstimmung vergebenen Stimmen (Abs. 7 Satz 1 Nr. 1) ein und bildet daraus Gesamtsummen. 4. Die Stimmenermittlung kann auch mit automatisierten Verfahren erfolgen, wenn dabei Sicherheit und Zuverlässigkeit bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses gewährleistet sind. In diesem Fall wird die Kennzeichnung der Stimmzettel nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 von einem Mitglied des Wahlvorstandes laut angesagt und von dem Listenführer mit dem automatisierten Verfahren erfasst. Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes überprüft die ordnungsgemäße Erfassung der Stimmzettel. Die Stimmzettel werden nummeriert. Die Erfassung der auf jedes einzelne Gesetz aufgrund der einheitlichen Abstimmung entfallenen Stimmen erfolgt auf Ansage durch den Schriftführer. 5. Der Wahlvorstand stellt für jedes zur Abstimmung stehende Gesetz das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk fest. (9) Die Schnellmeldungen der vorläufigen Abstimmungsergebnisse werden verbunden. (10) Für die Niederschriften der Wahlvorstände im Stimmbezirk, Briefabstimmungsbezirk, Stimm- und Briefabstimmungsbezirk, für die Niederschrift des Kreiswahlausschusses sowie für die Zusammenstellung des endgültigen Ergebnisses werden Vordruckmuster verwendet.

§ 2

Wählerverzeichnis

§ 2 WählerverzeichnisFür die Führung der Wählerverzeichnisse, die Eintragung und Benachrichtigung der Stimmberechtigten, für die Wahlbekanntmachung, für die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, für die Berichtigung und den Abschluss der Wählerverzeichnisse sowie den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis gelten die §§ 3 und 5 bis 11 der Landeswahlordnung entsprechend. Der Abschluß des Wählerverzeichnisses wird nach einem Vordruckmuster beurkundet.

§ 26

Wählerverzeichnis

§ 26 Wählerverzeichnis(1) Für die Volksabstimmung wird das Wählerverzeichnis für die Bundeswahl mit der Maßgabe mitbenutzt, dass 1. der für die Eintragung der Stimmberechtigten maßgebliche Stichtag der 35. Tag vor der Volksabstimmung ist,2. die Wahlberechtigung zur Bundeswahl und die Stimmberechtigung für die Volksabstimmung kenntlich zu machen sind und3. die nach § 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 3 der Landeswahlordnung erforderlichen Spalten mit aufgenommen werden. Die Kenntlichmachung nach Satz 1 Nr. 2 kann auch in den für die Stimmabgaben vorgesehenen Spalten des Wählerverzeichnisses erfolgen. (2) Die Bekanntmachungen über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen sind miteinander zu verbinden. Auf die Verwendung verbundener Wählerverzeichnisse sowie gemeinsamer Wahlbenachrichtigungen, Wahlscheinanträge und Briefwahlunterlagen ist hinzuweisen. Abweichend von § 2 Satz 1 macht die Gemeindebehörde das Recht auf Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Stimmscheinen entsprechend § 7 der Landeswahlordnung in der bis zum 30. Dezember 2011 anwendbaren Fassung bekannt. (3) Der Abschluss verbundener Wählerverzeichnisse ist getrennt zu beurkunden.

§ 3

Stimmscheine

§ 3 StimmscheineFür die Beantragung und Erteilung von Stimmscheinen sowie für den Einspruch und die Beschwerde gegen die Versagung von Stimmscheinen gelten die §§ 12 bis 17 der Landeswahlordnung entsprechend. Der Stimmschein wird einem Vordruckmuster ausgestellt.

§ 30

Bekanntmachung über die Volksabstimmung

§ 30 Bekanntmachung über die VolksabstimmungAbweichend von § 7 Abs. 3 macht die Gemeindebehörde die Wahl entsprechend § 44 der Landeswahlordnung in der bis zum 30. Dezember 2011 anwendbaren Fassung bekannt; die Bekanntmachung ist mit der Wahlbekanntmachung für die Bundestagswahl nach Anlage 27 zur Bundeswahlordnung zu verbinden.

§ 31

(aufgehoben)

§ 31 (aufgehoben)

§ 4

Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter

§ 4 Landeswahlleiter, KreiswahlleiterDer Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. § 18 Satz 2 und § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung gelten entsprechend.

§ 41

Wählerverzeichnis

§ 41 Wählerverzeichnis(1) Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl wird für die Volksabstimmungen mitbenutzt. Für den Vermerk über die Stimmabgabe ist nur eine Spalte des verbundenen Wählerverzeichnisses zu verwenden. (2) Die Wahlbekanntmachungen für die Landtagswahl und die Volksabstimmungen sind miteinander zu verbinden. Auf die Verwendung verbundener Wählerverzeichnisse sowie gemeinsamer Wahlbenachrichtigungen, Wahlscheinanträge und Briefwahlunterlagen ist hinzuweisen. (3) Ein gesonderter Abschluss des Wählerverzeichnisses nach § 2 Satz 2 entfällt. Die Zahl der Wahlberechtigten für die Landtagswahl ist gleichzeitig die Zahl der Stimmberechtigten für die Volksabstimmung.

§ 42

Benachrichtigung der Stimmberechtigten, Wahlscheinantrag

§ 42 Benachrichtigung der Stimmberechtigten, Wahlscheinantrag(1) Für die Benachrichtigung der Stimmberechtigten wird die Wahlbenachrichtigung zur Landtagswahl mitbenutzt, indem ein Hinweis auf die Durchführung der Volksabstimmungen aufgenommen wird. (2) Der Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins gilt gleichzeitig als Antrag auf Ausstellung eines Stimmscheins. In den Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins für die Landtagswahl ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

§ 43

Wahlschein, Briefwahl

§ 43 Wahlschein, Briefwahl(1) Der Wahlschein für die Landtagswahl gilt zugleich als Stimmschein für die Volksabstimmung. In den Wahlschein für die Landtagswahl ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Die Unterlagen für die Volksabstimmungen und für die Landtagswahl sind gemeinsam zu versenden oder auszuhändigen. (2) Über die erteilten gemeinsamen Wahlscheine wird ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis geführt; dies gilt auch für das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine. (3) In das amtliche Merkblatt zur Briefwahl für die Landtagswahl ist zusätzlich ein Hinweis auf die Durchführung der Volksabstimmungen aufzunehmen. (4) Der Wahlbriefumschlag und der Wahlumschlag für die Landtagswahl werden für die Volksabstimmungen mitbenutzt und mit einem Hinweis auf die Volksabstimmungen versehen.

§ 45

(aufgehoben)

§ 45 (aufgehoben)

§ 46

(aufgehoben)

§ 46 (aufgehoben)

§ 49

Statistik, öffentliche Bekanntmachungen, Vordruckmuster, Zustellungen, Beschaffung von ...

§ 49 Statistik, öffentliche Bekanntmachungen, Vordruckmuster, Zustellungen, Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken, Sicherung und Vernichtung von AbstimmungsunterlagenFür die Abstimmungsstatistik, die öffentlichen Bekanntmachungen, die Vordruckmuster, die Zustellungen, Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken sowie die Sicherung und Vernichtung von Abstimmungsunterlagen gelten die §§ 72 bis 76 der Landeswahlordnung entsprechend.

§ 50

Inkrafttreten

§ 50 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 6

Stimmzettel, Umschläge

§ 6 Stimmzettel, Umschläge(1) Der Stimmzettel enthält nach einem Vordruckmuster die Abstimmungsfrage nach § 7 Satz 2 des Gesetzes über Volksabstimmung; er soll von grüner oder grünlicher Farbe sein. Das zur Abstimmung stehende Gesetz wird dabei mit der vom Landtag beschlossenen Gesetzesüberschrift benannt. (2) Die Stimmzettel müssen in jedem Stimmbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Abstimmenden bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er abgestimmt hat. (3) Der Landeswahlleiter beschafft die Stimmzettel. Er stellt Muster der Stimmzettel unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen zur Verfügung, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben. (4) Für die Umschläge gilt § 38 der Landeswahlordnung entsprechend; sie sollen von grüner oder grünlicher Farbe sein.

§ 7

Abstimmungsräume, Abstimmungszeit und sonstige Abstimmungsvorbereitungen

§ 7 Abstimmungsräume, Abstimmungszeit und sonstige Abstimmungsvorbereitungen(1) Für die Bereitstellung und Einrichtung der Abstimmungsräume sowie für die Bestimmung eines früheren Beginns der Abstimmungszeit gelten die §§ 39 bis 43 der Landeswahlordnung entsprechend.(2) Die Unterrichtung der Stimmberechtigten nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Volksabstimmung erfolgt spätestens am Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme; der Landeswahlleiter beschafft die hierfür erforderlichen Texte und Umschläge. Die Unterrichtung soll mit der Benachrichtigung der Stimmberechtigten über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis verbunden werden. Stimmberechtigten, die bereits vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt einen Wahlschein beantragen, soll die Unterrichtung zusammen mit dem Wahlschein übersandt werden. (3) Für die Bekanntmachung der Gemeindebehörden über die Volksabstimmung gilt § 7 der Landeswahlordnung entsprechend; sie erfolgt nach einem Vordruckmuster.

§ 8

Abstimmungshandlung

§ 8 Abstimmungshandlung(1) Für die Ausstattung des Wahlvorstands gilt § 45 der Landeswahlordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Gemeindebehörde dem Wahlvorsteher außerdem je einen Abdruck der Verfassung des Landes Hessen, des Gesetzes über Volksabstimmung, der Stimmordnung, sowie der Unterrichtung nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Volksabstimmung übergibt.(2) Im übrigen gelten für die Abstimmungshandlung die §§ 46 bis 57 der Landeswahlordnung entsprechend.

§ 19

Gleichzeitige Durchführung mehrerer Abstimmungen

§ 19 Gleichzeitige Durchführung mehrerer Abstimmungen(1) Werden mehrere verfassungsändernde Gesetze gleichzeitig zur Abstimmung gestellt, gelten die allgemeinen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die Gemeindebehörde kann für die Zeit nach dem Abstimmungstag Auszählungswahlvorstände berufen und ihnen die Ermittlung der für die einzelnen Volksabstimmungen abgegebenen Stimmen übertragen, sofern die Landesregierung dies nach § 16a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Volksabstimmung zugelassen hat. Die Gemeindebehörde legt bei der Berufung fest, für welche Stimmbezirke der Auszählungswahlvorstand die Abstimmungsergebnisse ermittelt. § 5 dieser Verordnung in Verbindung mit § 22 Abs. 2 der Landeswahlordnung gilt bei der Berufung von Beschäftigten der Gemeinden nicht. (3) Benutzt werden dasselbe Wählerverzeichnis und das Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine; für den Vermerk über die Stimmabgabe ist nur eine Spalte des gemeinsamen Wählerverzeichnisses zu verwenden. Die Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses nach § 2 dieser Verordnung in Verbindung mit § 11 der Landeswahlordnung gilt für alle gleichzeitig durchzuführenden Abstimmungen. (4) Es wird eine gemeinsame Benachrichtigung der Stimmberechtigten und ein gemeinsamer Stimmschein ausgestellt. (5) Der Stimmzettel enthält nach einem Vordruckmuster eine Möglichkeit 1. zur einheitlichen Abstimmung über alle vom Landtag beschlossenen Gesetze mit der Abstimmungsfrage nach § 16a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Volksabstimmung und 2. zur Einzelabstimmung über jedes einzelne vom Landtag beschlossene Gesetz; § 6 Abs. 1 gilt entsprechend. (6) In der von der Gemeindebehörde nach § 7 dieser Verordnung in Verbindung mit § 44 der Landeswahlordnung vorzunehmenden Bekanntmachung über die Volksabstimmung ist darauf hinzuweisen, 1. welche Abstimmungen gleichzeitig durchgeführt werden und dass 2. einheitlich über alle vom Landtag beschlossenen Gesetze oder über jedes Gesetz einzeln abgestimmt werden kann. (7) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Stimmscheine gezählt worden sind, ermittelt der Wahlvorstand 1. die Zahl der Stimmzettel, auf denen ausschließlich einheitlich abgestimmt worden ist, getrennt nach „Ja“- und „Nein“-Stimmen, 2. die Zahl der Stimmzettel, auf denen im Wege der Einzelabstimmung abgestimmt worden ist, 3. die Zahl der ungekennzeichneten Stimmzettel sowie 4. die Zahl der Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben. Ist die Stimmenermittlung im Stimmbezirk einem Auszählungswahlvorstand übertragen, setzt dieser die Stimmenermittlung am Tag nach dem Abstimmungstag fort. Andernfalls kann der Wahlvorstand beschließen, dass 1. die Stimmenermittlung unterbrochen wird, wenn sie an einem anderen Ort fortgesetzt werden soll oder 2. die Stimmenermittlung vertagt wird, wenn sie am Tag nach dem Abstimmungstag fortgesetzt werden soll. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt. § 14 dieser Verordnung gilt entsprechend. (8) Ist ein Auszählungswahlvorstand gebildet, übergibt ihm die Gemeindebehörde die vom Wahlvorstand übernommenen Abstimmungsunterlagen. Die nachfolgenden Bestimmungen über die Stimmenermittlung gelten sowohl für den Wahlvorstand als auch den Auszählungswahlvorstand. 1. Der Wahlvorstand verteilt die Stimmzettel nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 auf die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes. Die Gemeindebehörde kann festlegen, dass für die Zählung der Einzelabstimmungen Arbeitsgruppen gebildet werden. Jeder Arbeitsgruppe müssen mindestens drei Personen, davon mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes, angehören; ihr können Hilfskräfte zugeordnet werden. Für die Ermittlung der Einzelstimmen werden Zähllisten verwendet, die von einem Mitglied des Wahlvorstandes (Listenführer) zu führen sind. Sind einer Arbeitsgruppe Hilfskräfte zugeordnet, nehmen diese die Aufgabe der Listenführer wahr. 2. Ein Mitglied des Wahlvorstandes prüft den Stimmzettel und sagt zu jedem Gesetz, über das einzeln abgestimmt worden ist, an, ob mit „Ja“ oder „Nein“ gestimmt worden ist; dies gilt entsprechend für die Auswertung von Stimmzetteln, auf denen sowohl einheitlich als auch einzeln abgestimmt worden ist. Der Listenführer verzeichnet auf der Zählliste bei dem jeweiligen Gesetz die Anzahl der „Ja“- und „Nein“-Stimmen. Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes überwacht die Prüfung der Stimmzettel, die Zählung der Stimmen und die Führung der Zähllisten. 3. Der Schriftführer addiert die auf den Zähllisten für jedes Gesetz festgehaltenen Stimmen und trägt die Summen in eine Niederschrift nach einem Vordruckmuster ein; zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. In der Niederschrift trägt der Schriftführer für jedes Gesetz auch die Zahlen der im Wege der einheitlichen Abstimmung vergebenen Stimmen (Abs. 7 Satz 1 Nr. 1) ein und bildet daraus Gesamtsummen. 4. Die Stimmenermittlung kann auch mit automatisierten Verfahren erfolgen, wenn dabei Sicherheit und Zuverlässigkeit bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses gewährleistet sind. In diesem Fall wird die Kennzeichnung der Stimmzettel nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 von einem Mitglied des Wahlvorstandes laut angesagt und von dem Listenführer mit dem automatisierten Verfahren erfasst. Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes überprüft die ordnungsgemäße Erfassung der Stimmzettel. Die Stimmzettel werden nummeriert. Die Erfassung der auf jedes einzelne Gesetz aufgrund der einheitlichen Abstimmung entfallenen Stimmen erfolgt auf Ansage durch den Schriftführer. 5. Der Wahlvorstand stellt für jedes zur Abstimmung stehende Gesetz das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk fest. (9) Die Schnellmeldungen der vorläufigen Abstimmungsergebnisse werden verbunden. (10) Für die Niederschriften der Wahlvorstände im Stimmbezirk, Briefabstimmungsbezirk, Stimm- und Briefabstimmungsbezirk, für die Niederschrift des Kreiswahlausschusses sowie für die Zusammenstellung des endgültigen Ergebnisses werden Vordruckmuster verwendet; für alle gleichzeitig durchzuführenden Volksabstimmungen ist eine gemeinsame Niederschrift zu fertigen. (11) Auslagenersatz und Erfrischungsgeld werden nur einmal gewährt.

§ 43

Wahlschein, Briefwahl

§ 43 Wahlschein, Briefwahl(1) Der Wahlschein für die Landtagswahl gilt zugleich als Stimmschein für die Volksabstimmung. In den Wahlschein für die Landtagswahl ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Die Unterlagen für die Volksabstimmungen und für die Landtagswahl sind gemeinsam zu versenden oder auszuhändigen. (2) Über die erteilten gemeinsamen Wahlscheine wird ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis geführt; dies gilt auch für das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine. (3) In das amtliche Merkblatt zur Briefwahl für die Landtagswahl ist zusätzlich ein Hinweis auf die Durchführung der Volksabstimmungen aufzunehmen. (4) Der Wahlbriefumschlag und der Stimmzettelumschlag für die Landtagswahl werden für die Volksabstimmungen mitbenutzt und mit einem Hinweis auf die Volksabstimmungen versehen.

§ 45

Wahlurne

§ 45 WahlurneFür die Volksabstimmungen wird die Wahlurne der Landtagswahl mitbenutzt.

§ 47

Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

§ 47 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses(1) Mit der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses darf erst begonnen werden, wenn das Ergebnis der Landtagswahl festgestellt ist. (2) Vor der Zählung der Wähler sind die Stimmzettel der Volksabstimmungen von denen der Landtagswahl zu trennen. Die Stimmzettel für die Volksabstimmungen müssen nach der Trennung bis zur Ermittlung des Ergebnisses der Landtagswahl in der wieder zu verschließenden Wahlurne aufbewahrt werden. (3) Die Unterlagen für die Landtagswahl und die Volksabstimmungen sind getrennt zu verpacken, zu versiegeln, zu bezeichnen und der jeweiligen Niederschrift beizufügen. Das verbundene Wählerverzeichnis, die gemeinsamen Wahlscheine sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind den Unterlagen für die Landtagswahl beizufügen. (4) Die Zulassung der Wahlbriefe für die Volksabstimmungen wird mit der Zulassung der Wahlbriefe für die Landtagswahl verbunden. Für die Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl und Briefabstimmung sind die Zahlen der leer abgegebenen Umschläge und der Stimmen, die wegen der Beschaffenheit der Umschläge für ungültig erklärt sind, für die Landtagswahl und die Volksabstimmung maßgebend. Enthält der Umschlag nur einen Stimmzettel, so gilt der nicht abgegebene Stimmzettel als ungültige Stimme. Die leer abgegebenen Umschläge und die Umschläge, über die der Briefwahlvorstand besonders beschlossen hat, sind den Unterlagen für die Landtagswahl beizufügen.

Anlage 1

Anlage 1(zu § 2 der Stimmordnung)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/c2b2c32e-b562-496a-8168-be1bc8186cfc-he16-31+1990+613+anlage1.pdf

Anlage 2

Anlage 2(zu § 3 der Stimmordnung)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/e098a21f-f242-49bc-9c2e-ba762ffb9163-he16-31+1990+613+anlage2.pdf

Anlage 3

Anlage 3(zu § 12 Abs. 4 der Stimmordnung)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/76232b1a-d509-4ca3-bb0e-a458f71372d1-he16-31+1990+613+anlage3.pdf

Anlage 4

Anlage 4(zu § 13 Abs. 1 der Stimmordnung)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/a8e141a5-2a19-4632-835e-8f0af13c7f91-he16-31+1990+613+anlage4.pdf

Anlage 5

Anlage 5(zu § 13 Abs. 4,§ 17 der Stimmordnung)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/13dc6d6f-67c3-4cda-aba7-4ba885ef336a-he16-31+1990+613+anlage5.pdf

Anlage 6

Anlage 6(zu § 16 Abs. 3 der Stimmordnung)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/98d7a4e5-74ea-444f-8960-266e2831fb53-he16-31+1990+613+anlage6.pdf

Anlage 7

Anlage 7(zu § 17 der Stimmordnung)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/7fc67c73-d28d-4188-9cc9-9cf57c328b5c-he16-31+1990+613+anlage7.pdf

Anlage 8

Anlage 8(zu § 18 der Stimmordnung)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/020a063f-9bf3-4b28-bfc4-ed8ece3f7480-he16-31+1990+613+anlage8.pdf

Eingangsformel StimmO

Auf Grund des § 16 des Gesetzes über Volksabstimmung in der Fassung vom 2. Januar 1970 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1990 (GVBl. I S. 599), wird verordnet:

ERSTER ABSCHNITT - Vorbereitung der Volksabstimmung

ERSTER ABSCHNITT
Vorbereitung der Volksabstimmung

ZWEITER ABSCHNITT - Abstimmungshandlung

ZWEITER ABSCHNITT
Abstimmungshandlung

DRITTER ABSCHNITT - Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

DRITTER ABSCHNITT
Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

VIERTER ABSCHNITT - Besondere Regelungen

VIERTER ABSCHNITT
Besondere Regelungen

FÜNFTER ABSCHNITT - Allgemeine und Schlußvorschriften

FÜNFTER ABSCHNITT
Allgemeine und Schlußvorschriften

§ 1

Stimmbezirke

§ 1 StimmbezirkeFür die Bildung der Stimmbezirke und ihre Bekanntmachung gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 44 der Landeswahlordnung entsprechend.

§ 10

Zählung der Abstimmenden

§ 10 Zählung der AbstimmendenVor dem Öffnen der Urne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Abstimmungstisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Urne entnommen, entfaltet und gezählt. Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Stimmscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Abstimmungsniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.

§ 11

Zählung der Stimmen

§ 11 Zählung der Stimmen(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Stimmscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten: 1. je einen Stapel mit den zweifelsfrei gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen,2. einen Stapel mit ungekennzeichneten Stimmzetteln. Stimmzettel, die zu Bedenken Anlaß geben, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. (2) Die Beisitzer, die die nach "Ja" und "Nein"-Stimmen geordneten Stimmzettel (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die Stapel zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und sagen zu jedem Stapel laut an, ob er "Ja" oder "Nein"-Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Abs. 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. (3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt an, daß die Stimmen ungültig sind. (4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach Abs. 2 und 3 geprüften Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. (5) Anschließend entscheidet der Wahlvorstand über alle Stimmzettel, die ausgesondert worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, ob es sich um eine "Ja"- oder "Nein"-Stimme handelt. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob die Stimmen für gültig oder für ungültig erklärt worden sind und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. (6) Die nach den Abs. 4 und 5 ermittelten Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen werden vom Schriftführer jeweils für sich zusammengezählt. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach Abs. 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. (7) Im Anschluß an die Feststellungen nach § 9 gibt der Wahlvorsteher das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. (8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln 1. die ungekennzeichneten Stimmzettel,2. Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben,3. die übrigen Stimmzettel je für sich und behalten sie unter Aufsicht.

§ 12

Schnellmeldungen

§ 12 Schnellmeldungen(1) Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde, die die Abstimmungsergebnisse aller Stimmbezirke der Gemeinde zusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter meldet. (2) Die Meldung wird nach Weisung des Landeswahlleiters auf schnellstem Wege erstattet. Sie enthält die Zahlen 1. der Stimmberechtigten,2. der Abstimmenden,3. der gültigen und ungültigen Stimmen,4. der gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen. (3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeindebehörden das vorläufige Abstimmungsergebnis im Stimmkreis. Er teilt es auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit. § 11 Abs. 7 gilt entsprechend. (4) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Kreiswahlleiter werden nach dem Muster der Anlage 3 erstattet, sofern der Landeswahlleiter nicht anderes anordnet.

§ 13

Abstimmungsniederschrift

§ 13 Abstimmungsniederschrift(1) Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 8 Abs. 2 dieser Verordnung in Verbindung mit § 49 Abs. 7 und § 52 Satz 3 der Landeswahlordnung und nach § 11 Abs. 5 dieser Verordnung sowie Beschlüsse über Anstände bei der Abstimmungshandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. (2) Der Abstimmungsniederschrift sind beizufügen: 1. die Stimmzettel über die der Wahlvorstand nach § 11 Abs. 5 besonders beschlossen hat, sowie2. die Stimmscheine, über die der Wahlvorstand nach § 8 Abs. 2 dieser Verordnung in Verbindung mit § 52 Satz 3 der Landeswahlordnung besonders beschlossen hat. (3) Der Wahlvorsteher hat die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde zu übergeben. (4) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahlleiter die Abstimmungsniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege; sie fügt eine Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse der einzelnen Stimmbezirke nach dem Muster der Anlage 5 bei.(5) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, daß die Abstimmungsniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

§ 14

Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen

§ 14 Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich 1. die gültigen Stimmzettel, nach "Ja" und "Nein"-Stimmen geordnet und gebündelt,2. die ungekennzeichneten Stimmzettel,3. die eingenommenen Stimmscheine, soweit sie nicht der Abstimmungsniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, daß die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. (2) § 63 Abs. 2 bis 4 der Landeswahlordnung gilt entsprechend.

§ 15

Vorbereitung des Ergebnisses der Briefabstimmung

§ 15 Vorbereitung des Ergebnisses der BriefabstimmungFür die Behandlung der Wahlbriefe sowie die Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefabstimmung gilt § 64 der Landeswahlordnung entsprechend.

§ 16

Zulassung der Wählbriefe, Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefabstimmung

§ 16 Zulassung der Wählbriefe, Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefabstimmung(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Stimmschein und den Umschlag. Ist der Stimmschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Stimmscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Stimmscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Abs. 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Umschläge werden ungeöffnet in die Urne gelegt; die Stimmscheine werden gesammelt. (2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes über Volksabstimmung vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener oder verspätet eingegangener Wahlbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Urne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Abstimmungszeit, stellt der Briefwahlvorstand das Abstimmungsergebnis mit den in § 9 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Angaben fest. §§ 10, 11 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahlumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leer abgegebene Wahlumschläge nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 8 Nr. 1 sowie Wahlumschläge, die zu Bedenken Anlass geben oder mehrere Stimmzettel enthalten nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 und Abs. 8 Nr. 2 zu behandeln sind; der Briefwahlvorstand meldet das Abstimmungsergebnis auf schnellstem Wege der Gemeindebehörde (§ 12). Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefabstimmung ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6 zu fertigen. Dieser sind beizufügen: 1. die Stimmzettel und Umschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 11 Abs. 5 besonders beschlossen hat,2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,3. die Stimmscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne daß die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden. Der Briefwahlvorsteher übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde. (4) Das Ergebnis der Briefabstimmung wird von der Gemeindebehörde in die Schnellmeldung für die Gemeinde übernommen. (5) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Abstimmungsunterlagen entsprechend § 14 Abs. 1 und übergibt sie der Gemeindebehörde, die sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. (6) Ist im Stimmgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört, gilt § 65 Abs. 6 der Landeswahlordnung entsprechend.(7) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

§ 17

Feststellung der Abstimmungsergebnisse im Stimmkreis und im Lande, Bekanntmachung des ...

§ 17 Feststellung der Abstimmungsergebnisse im Stimmkreis und im Lande, Bekanntmachung des endgültigen AbstimmungsergebnissesFür die Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse im Stimmkreis und im Lande sowie für die Bekanntmachung des endgültigen Abstimmungsergebnisses gelten § 66 Abs. 1, 2, 5, 6 und 8, § 67 Abs. 1 und 2 und § 68 Satz 1 der Landeswahlordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß folgende Feststellungen getroffen werden: 1. die Zahl der Stimmberechtigten,2. die Zahl der Abstimmenden,3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,4. die Zahlen der gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen. Die Zusammenstellung der endgültigen Abstimmungsergebnisse erfolgt nach dem Muster der Anlage 5, die Niederschrift über die Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmkreis nach dem Muster der Anlage 7.

§ 18

Stimmenzählgeräte

§ 18 StimmenzählgeräteAn Stelle von Stimmzetteln können Stimmenzählgeräte verwendet werden; die Landeswahlgeräteverordnung gilt entsprechend. Eine Niederschrift wird nach dem Muster der Anlage 8 gefertigt.

§ 19

Gleichzeitige Durchführung mehrerer Abstimmungen

§ 19 Gleichzeitige Durchführung mehrerer Abstimmungen(1) Werden mehrere verfassungsändernde Gesetze gleichzeitig zur Abstimmung gestellt, gelten die allgemeinen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Benutzt wird dasselbe Wählerverzeichnis; für den Vermerk über die Stimmabgabe ist nur eine Spalte des gemeinsamen Wählerverzeichnisses zu verwenden. Die Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses nach § 2 dieser Verordnung in Verbindung mit § 11 der Landeswahlordnung gilt für alle gleichzeitig durchzuführenden Abstimmungen. (3) Es wird eine gemeinsame Benachrichtigung der Stimmberechtigten und ein gemeinsamer Stimmschein ausgestellt. (4) Für jede Abstimmung werden besondere Stimmzettel benutzt, die sich durch entsprechende Aufdrucke und farblich oder durch farbliche Markierungen unterscheiden müssen. (5) In der von der Gemeindebehörde nach § 7 dieser Verordnung in Verbindung mit § 44 der Landeswahlordnung vorzunehmenden Bekanntmachung über die Volksabstimmung ist darauf hinzuweisen, 1. welche Abstimmungen gleichzeitig durchgeführt werden,2. welche Farben oder farbliche Markierungen die Stimmzettel für die verschiedenen Abstimmungen aufweisen. (6) Bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind im Anschluss an die Zählung der Stimmzettel nach § 10 die Stimmzettel nach Farben getrennt zu legen. Die Stimmen sind in der vom Landeswahlleiter festgelegten Reihenfolge zu zählen. Für eine gesicherte Aufbewahrung der Stimmzettel, die noch nicht gezählt werden, ist zu sorgen. Die Unterlagen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Abs. 5 sind für jede Abstimmung getrennt zu verpacken, zu versiegeln und zu bezeichnen; die Stimmscheine sind den Unterlagen für die zuerst auszuzählende Abstimmung beizufügen. (7) Für jede Abstimmung sind gesonderte Schnellmeldungen, Zusammenstellungen und Niederschriften nach den Anlagen 3 bis 7 zu verwenden; Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 2

Wählerverzeichnis

§ 2 WählerverzeichnisFür die Führung der Wählerverzeichnisse, die Eintragung und Benachrichtigung der Stimmberechtigten, für die Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Stimmscheinen, für die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, für die Berichtigung und den Abschluss der Wählerverzeichnisse sowie den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis gelten die §§ 3 und 5 bis 11 der Landeswahlordnung entsprechend. Der Abschluß des Wählerverzeichnisses wird nach dem Muster der Anlage 1 beurkundet.

§ 20

Nachabstimmung

§ 20 NachabstimmungEine Nachabstimmung findet statt, wenn in einem Stimmkreis oder in einem Stimmbezirk die Abstimmung nicht durchgeführt worden ist; § 69 der Landeswahlverordnung gilt entsprechend.

§ 21

Wiederholung der Abstimmung

§ 21 Wiederholung der Abstimmung(1) Wird durch Entscheidung des Staatsgerichtshofes ( Art. 131 Abs. 1 der Hessischen Verfassung, § 15 Abs. 2 des Gesetzes über Volksabstimmung) die Abstimmung in einem Stimmkreis oder in einem Stimmbezirk für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfange zu wiederholen. (2) Die Wiederholung der Abstimmung muß spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Abstimmung für ungültig erklärt worden ist. (3) Wird die Abstimmung nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Stimmbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Abstimmung möglichst in denselben Stimmbezirken wie bei der Hauptabstimmung wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Abstimmungsräume neu bestimmt werden. (4) Findet die Wiederholung der Abstimmung infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betreffenden Stimmbezirken das Verfahren der Aufstellung, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Entscheidung des Staatsgerichtshofes keine Einschränkungen ergeben. Stimmberechtigte, die seit der Hauptabstimmung ihr Stimmrecht verloren haben, werden aus dem Wählerverzeichnis gestrichen. Die Wählerverzeichnisse sind in jedem Fall neu anzulegen, wenn zwischen dem Tage der Hauptabstimmung und dem Tage der Wiederholung mehr als sechs Monate liegen. (5) Stimmscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Abstimmung wiederholt wird, ausgestellt werden. (6) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Entscheidung des Staatsgerichtshofes Regelungen zur Anpassung des Wiederholungsverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.

§ 22

Festsetzung des Termins zur Nachabstimmung oder Wiederholung der Abstimmung

§ 22 Festsetzung des Termins zur Nachabstimmung oder Wiederholung der Abstimmung(1) Den Tag einer Nachabstimmung oder der Wiederholung der Abstimmung bestimmt der Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter macht den Tag öffentlich bekannt. (2) Auf Grund einer Wiederholung der Abstimmung wird das Abstimmungsergebnis neu festgestellt.

§ 23

Statistik, öffentliche Bekanntmachungen, Zustellungen, Sicherung und Vernichtung von ...

§ 23 Statistik, öffentliche Bekanntmachungen, Zustellungen, Sicherung und Vernichtung von AbstimmungsunterlagenFür die Abstimmungsstatistik, die öffentlichen Bekanntmachungen, die Zustellungen sowie die Sicherung und Vernichtung von Abstimmungsunterlagen gelten die §§ 72 bis 76 der Landeswahlordnung entsprechend.

§ 24

§ 24(Aufhebungsanweisung)

§ 25

Inkrafttreten

§ 25 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 26

Außer-Kraft-Treten

§ 26 Außer-Kraft-TretenFür das Außer-Kraft-Treten dieser Verordnung gilt § 19 des Gesetzes über Volksabstimmung entsprechend.

§ 3

Stimmscheine

§ 3 StimmscheineFür die Beantragung und Erteilung von Stimmscheinen sowie für den Einspruch und die Beschwerde gegen die Versagung von Stimmscheinen gelten die §§ 12 bis 17 der Landeswahlordnung entsprechend. Der Stimmschein wird nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt.

§ 4

Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter

§ 4 Landeswahlleiter, KreiswahlleiterDer Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Der Minister des Innern gibt die Namen des Landeswahlleiters, der Kreiswahlleiter und ihrer Stellvertreter und die Anschriften ihrer Dienststellen öffentlich bekannt.

§ 5

Sonstige Abstimmungsorgane

§ 5 Sonstige AbstimmungsorganeFür die Bildung der Wahlausschüsse, die Berufung der Wahlvorsteher und Briefwahlvorsteher sowie ihrer Stellvertreter, die Bildung der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände, für die Tätigkeit der Abstimmungsorgane sowie für die Gewährung von Auslagenersatz und Erfrischungsgeld gelten die §§ 20 bis 26 der Landeswahlordnung entsprechend.

§ 6

Stimmzettel, Umschläge

§ 6 Stimmzettel, Umschläge(1) Der Landeswahlleiter beschafft die Stimmzettel. (2) Die Stimmzettel müssen in jedem Stimmbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Abstimmenden bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er abgestimmt hat. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt. (3) Für die Umschläge gilt § 38 der Landeswahlordnung entsprechend.

§ 7

Abstimmungsräume, Abstimmungszeit und sonstige Abstimmungsvorbereitungen

§ 7 Abstimmungsräume, Abstimmungszeit und sonstige Abstimmungsvorbereitungen(1) Für die Bereitstellung und Einrichtung der Abstimmungsräume sowie für die Bestimmung eines früheren Beginns der Abstimmungszeit gelten die §§ 39 bis 43 der Landeswahlordnung entsprechend.(2) Die Unterrichtung der Stimmberechtigten nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Volksabstimmung erfolgt spätestens am Tag vor der Auslegung des Wählerverzeichnisses; der Landeswahlleiter beschafft die hierfür erforderlichen Texte und Umschläge. Die Unterrichtung soll mit der Benachrichtigung der Stimmberechtigten über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis verbunden werden. (3) Für die Bekanntmachung der Gemeindebehörde über die Volksabstimmung gilt § 44 der Landeswahlordnung mit der Maßgabe, daß der Wortlaut des vom Landtag beschlossenen Gesetzes sowie der Gegenüberstellung der betroffenen Bestimmungen vor und nach der Verfassungsänderung aufgenommen werden.

§ 8

Abstimmungshandlung

§ 8 Abstimmungshandlung(1) Für die Ausstattung des Wahlvorstands gilt § 45 der Landeswahlordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Gemeindebehörde dem Wahlvorsteher außerdem je einen Abdruck der Verfassung des Landes Hessen, des Gesetzes über Volksabstimmung, der Stimmordnung, die die Anlagen nicht zu enthalten braucht, sowie der Unterrichtung nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Volksabstimmung übergibt.(2) Im übrigen gelten für die Abstimmungshandlung die §§ 46 bis 57 der Landeswahlordnung entsprechend.

§ 9

Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk

§ 9 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im StimmbezirkIm Anschluß an die Abstimmungshandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk. Er stellt fest 1. die Zahl der Stimmberechtigten,2. die Zahl der Abstimmenden,3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,4. die Zahlen der gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.