StiftDVfV HE · Hessen

Verordnung über Disziplinarverfahren gegen Beamte örtlicher Stiftungen des öffentlichen Rechts in Frankfurt am Main Vom 25. August 1965

Ausfertigungsdatum:
25.08.1965
Fundstelle:
GVBl. I 1965, 188
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel StiftDVfV

Auf Grund des § 120 der Hessischen Disziplinarordnung vom 21. März 1962 (GVBl. S. 145) wird verordnet:

§ 1

§ 1Oberste Dienstbehörde und Einleitungsbehörde für die Beamten der örtlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts in Frankfurt am Main ist der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main.

§ 2

§ 2Dienstvorgesetzter für die in § 1 genannten Beamten ist der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.