Verordnung über Disziplinarverfahren gegen Beamte örtlicher Stiftungen des öffentlichen Rechts in Frankfurt am Main Vom 25. August 1965
- Ausfertigungsdatum:
- 25.08.1965
- Fundstelle:
- GVBl. I 1965, 188
Auf Grund des § 120 der Hessischen Disziplinarordnung vom 21. März 1962 (GVBl. S. 145) wird verordnet:
§ 1Oberste Dienstbehörde und Einleitungsbehörde für die Beamten der örtlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts in Frankfurt am Main ist der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main.
§ 2Dienstvorgesetzter für die in § 1 genannten Beamten ist der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.