- Ausfertigungsdatum:
- 11.10.1978
- Fundstelle:
- ABl. 1978, 820
Verordnung über die Meisterprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich städtische Hauswirtschaft) ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 13 geändert durch Verordnung vom 1. September 1982 (ABl. S. 612) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Anforderungen in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich städtische Hauswirtschaft) die Prüfungsaufgaben.
(2) Der Prüfungsausschuß ist gehalten, überregional gestellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen, soweit diese von Gremien erstellt oder ausgewählt wurden, die entsprechend § 2 zusammengesetzt worden sind.
(3) Die Aufgaben für die praktische Prüfung werden zwei Tage vor dieser Prüfung durch Los zugeteilt. Unmittelbar danach hat der Prüfungsteilnehmer eine schriftliche Ausarbeitung über die gestellte Aufgabe unter Aufsicht in einer Bearbeitungsdauer von drei Stunden anzufertigen.
(4) Am Tage der mündlichen Prüfung werden dem Prüfungsteilnehmer die sich aus dem bisherigen Prüfungsablauf ergebenden Prüfungsfächer bekanntgegeben. Die Themen der Prüfung werden durch das Losverfahren verteilt.
(5) Die mündliche Prüfung ist der letzte Prüfungsabschnitt; sie sollte nicht später als 4 Wochen nach dem vorangegangenen Prüfungsabschnitt angesetzt werden.
(6) Soweit Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren Bedürfnisse und Belange bei der Durchführung der Prüfung in gebührender Weise zu berücksichtigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 95 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung des Angebots von Ausbildungsplätzen in der Berufsausbildung (Ausbildungsplatzförderungsgesetz) vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) und auf Grund der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 263), geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz vom 17. August 1972 (GVBl. I S. 319) wird verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse
II. Abschnitt Vorbereitung der Meisterprüfung
II. Abschnitt
Vorbereitung der Meisterprüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung
IV. Abschnitt Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
V. Abschnitt
Wiederholungsprüfungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
VI. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Errichtung
(1) Für die Abnahme der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft errichtet der Hessische Kultusminister Prüfungsausschüsse (§ 95 Abs. 1 BBiG).
(2) Mit der Geschäftsführung des Prüfungsausschusses und der Vorbereitung und Durchführung der Meisterprüfung wird das Hessische Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landesentwicklung in Kassel als zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft beauftragt. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Hessischen Kultusministers einzuholen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Meisterprüfung in der Hauswirtschaft entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig vor Beginn der Prüfung unter Angabe des Prüfungstermins und Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf Anfrage sind ihm die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses bekanntzugeben sowie die Prüfungsordnung und die Prüfungsanforderungen auszuhändigen.
(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuß bis zum ersten Prüfungstage, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde, widerrufen werden.
(4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und die Entscheidung nach Abs. 3 sind schriftlich zu begründen.
(5) Für die Meisterprüfung wird eine Gebühr nach Maßgabe der Gebührenordnung der zuständigen Stelle erhoben. Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfungsgebühr nach Aufforderung durch die zuständige Stelle zu entrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Prüfungsgegenstand
Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die in der "Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich städtische Hauswirtschaft)" festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse beherrscht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Gliederung der Prüfung
Die Gliederung der Prüfung in Prüfungsteile sowie in schriftliche und mündliche Prüfungen und die praktische Unterweisung Auszubildender richtet sich nach der "Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich städtische Hauswirtschaft)".
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Anforderungen in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich städtische Hauswirtschaft) die Prüfungsaufgaben.
(2) Der Prüfungsausschuß ist gehalten, überregional gestellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen, soweit diese von Gremien erstellt oder ausgewählt wurden, die entsprechend § 2 zusammengesetzt worden sind.
(3) Die Aufgaben für die praktische Prüfung werden eine Woche vor der Prüfung durch Los zugeteilt. Der Prüfungsteilnehmer hat eine schriftliche Ausarbeitung über die gestellten Aufgaben zu fertigen und diese einen Tag vor der Prüfung abzugeben.
(4) Am Tage der mündlichen Prüfung werden dem Prüfungsteilnehmer die sich aus dem bisherigen Prüfungsablauf ergebenden Prüfungsfächer bekanntgegeben. Die Themen der Prüfung werden durch das Losverfahren verteilt.
(5) Die mündliche Prüfung ist der letzte Prüfungsabschnitt; sie sollte nicht später als 4 Wochen nach dem vorangegangenen Prüfungsabschnitt angesetzt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Gäste
(1) Vertreter der zuständigen Behörde und der zuständigen Stelle haben das Recht, an den Prüfungen und den Beratungen des Prüfungsausschusses teilzunehmen.
(2) Die Zulassung von Gästen kann nur durch Beschluß des Prüfungsausschusses bei der zuständigen Stelle beantragt werden, wenn ein begründetes Interesse vorliegt. Von den Beratungen des Prüfungsausschusses sind die Gäste ausgeschlossen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden oder eines Vertreters vom Prüfungsausschuß abgenommen.
(2) Bei der schriftlichen und praktischen Prüfung regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Aufsichtsführung. Es muß dabei sichergestellt sein, daß die Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.
(3) Über den Verlauf der Prüfungen in den in § 12 genannten Teilen muß eine Niederschrift gefertigt werden. Der Vorsitzende muß die Niederschrift zur Kenntnis nehmen und diese durch Unterschrift bestätigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen der Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 17 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 17
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung schuldig machen, kann der Aufsichtsführende die weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes kann der Aufsichtsführende den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfall durch Vorlage eines ärztlichen Attestes). Der Prüfungsausschuß bestimmt, in welcher Weise versäumte Prüfungsleistungen nachzuholen sind.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Fernbleiben bei einem Prüfungsabschnitt während der Prüfung ohne Erklärung, gilt als Rücktritt.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes befindet die zuständige Stelle; hält sie den wichtigen Grund nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 wird die Prüfungsgebühr nicht zurückgezahlt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Bewertung
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind unbeschadet ihrer Gewichtung auf Grund der "Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft" oder, soweit diese darüber keine Bestimmung enthält, auf Grund der Entscheidung des Prüfungsausschusses wie folgt zu bewerten:
Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
= unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
= unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind
= unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend
Die Bewertung der Leistungen erfolgt nach Punkten und Noten. Bei programmierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen.
(2) Die Leistungen im praktischen Teil der Prüfung und in den mündlichen Prüfungen werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt beurteilt und bewertet.
(3) Die Beurteilung der Prüfungsleistungen in den schriftlichen Prüfungsarbeiten erfolgt durch sachkundige Mitglieder des Prüfungsausschusses.
Die Beurteilungen sind in schriftlicher Form vorzunehmen und spätestens beim letzten Prüfungsabschnitt allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zugänglich zu machen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 37 Abs. 1 BBiG).
(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und Beauftragte der Arbeitnehmer in gleicher Zahl, sowie mindestens ein Lehrer einer beruflichen Schule angehören. Die Mitglieder haben Stellvertreter (§ 37 Abs. 2 BBiG).
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Hessischen Kultusminister für drei Jahre berufen (§ 37 Abs. 3 BBiG).
(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden von den für das Land Hessen zuständigen Spitzenorganisationen, der Gewerkschaft und der selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung vorgeschlagen.
(5) Lehrer von beruflichen Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde berufen.
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft der Hessische Kultusminister insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 37 Abs. 3 Satz 4 BBiG).
(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihren Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 5 BBiG).
(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe sich zur Zeit nach den Richtlinien für die Entschädigung von ehrenamtlichen Ausschuß- und Kommissionsmitgliedern des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Umwelt - veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen 21/1971 S. 874 - richtet.
(9) Von Abs. (2) darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 37 Abs. 5 BBiG).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuß faßt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen zu einer Endnote für jeden der Prüfungsteile zusammen.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Teil die Note "ausreichend" erreicht ist.
(3) Das Prüfungsergebnis ist in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift des Prüfungsergebnisses ist von dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(4) Der Prüfungsausschuß teilt dem Prüfungsteilnehmer im Anschluß an den letzten Prüfungstag das Ergebnis "bestanden" oder "nicht bestanden" mit.
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.
(5) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen erbracht worden sind und welche Prüfungsfächer bei einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Prüfungszeugnis und Meisterbrief
(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Prüfungszeugnis.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
- -
die Bezeichnung "Zeugnis über die Meisterprüfung in der Hauswirtschaft, Teilbereich städtische Hauswirtschaft",
- -
die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
- -
die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen in den Teilbereichen der Prüfung,
- -
das Datum des Bestehens der Prüfung,
- -
die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle mit deren Siegel.
(3) Außerdem kann dem Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Meisterbrief verliehen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Wiederholungsprüfungen
(1) Eine nichtbestandene Meisterprüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und -fächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin wiederholt werden.
(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§ 9 und 10) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorangegangenen Prüfung anzugeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Prüfungsunterlagen
(1) Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnahmer nach Abschluß eines Prüfungsteiles Auskunft über seine Prüfungsleistungen zu geben und nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß § 15 Abs. 3 und § 20 Abs. 3 sind zehn Jahre bei der zuständigen Stelle aufzubewahren.
Im Falle eines Rechtsstreits sind sämtliche Prüfungsunterlagen auf jeden Fall bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung aufzubewahren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Schlußvorschriften
(1) Die Ordnung der Meisterprüfung vom 8. März 1974 wird aufgehoben.
(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Befangenheit
(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
(2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuß.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.
(4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuß übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§ 4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung
§ 4
Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn 2/3 der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Geschäftsführung
(1) Die zuständige Stelle regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen (§ 20 Abs. 3 bleibt unberührt).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Behörde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Prüfungstermine
(1) Die Prüfungstermine setzt die zuständige Stelle im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß mindestens zwei Monate vor der Durchführung der Prüfung fest.
(2) Die zuständige Stelle gibt Anmeldetermin, Ort und Zeitpunkt der Prüfungen in ihrem Mitteilungsblatt und in anderer geeigneter Weise rechtzeitig vorher bekannt.
(3) Wird die Meisterprüfung mit einheitlichen, überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt sind gleiche Prüfungstage anzusetzen. Die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung muß sichergestellt sein.
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung
§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Abschlußprüfung in einem hauswirtschaftlichen Ausbildungsberuf bestanden hat und danach eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in dem Beruf nachweist, in dem er die Meisterprüfung ablegen will.
(2) In Ausnahmefällen kann der Meisterprüfungsausschuß von den Voraussetzungen des Abs. 1 ganz oder teilweise befreien.
(3) Der Besuch einer einschlägigen Fachschule kann ganz oder teilweise auf die praktische Tätigkeit gemäß Abs. 1 angerechnet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der zuständigen Schule bestimmten Anmeldefristen und Formularen und durch den Prüfungsbewerber bei der zuständigen Stelle zu erfolgen.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
- a)
Der Nachweis einer Abschlußprüfung in einem hauswirtschaftlichen Ausbildungsberuf
- b)
Der Nachweis der praktischen Tätigkeit in der Hauswirtschaft,
- c)
Lebenslauf (tabellarisch)
- d)
Bei Ausnahmeanträgen die erforderlichen Unterlagen gemäß § 8 Abs. 2 und 3
- e)
Eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Bewerber bereits an der Meisterprüfung teilgenommen hat,
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.