StArchivNutzO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
13.12.2013
Fundstelle:
StAnz. 2014, 49
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Nutzungsordnung für die Hessischen Staatsarchive vom 13. Dezember 2013

V aufgeh. durch § 12 der Verordnung vom 20. Dezember 2019 (StAnz. 2020 S. 89)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Archivgesetzes vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458) verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Nutzungsordnung regelt die Nutzung des in den Hessischen Staatsarchiven (Hessisches Hauptstaatsarchiv, Hessisches Staatsarchiv Darmstadt und Hessisches Staatsarchiv Marburg) aufbewahrten Archivguts. Sie gilt auch für die Nutzung von Reproduktionen des Archivguts und für Archivgut, das den Staatsarchiven von Dritten zur allgemeinen Nutzung übergeben wurde. Sie gilt entsprechend für Archivgut, das von anderen Archiven oder sonstigen Stellen zur Nutzung übersandt wird, soweit die versendende Stelle nichts anderes verfügt hat. Weitergehende Rechtsvorschriften und besondere Vereinbarungen zugunsten von Eigentümern privaten Archivguts bleiben unberührt.

(2) Diese Nutzungsordnung gilt nicht für die elektronische Nutzung von Archivgut, das in digitaler Form veröffentlicht wurde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Nutzung durch abgebende Stellen

Für die Nutzung von Archivgut durch diejenigen Stellen, bei denen es entstanden ist oder die es abgegeben haben, finden die Vorschriften der §§ 2 bis 7, des § 8 Abs. 2 und des § 9 dieser Nutzungsordnung keine Anwendung, sofern es sich nicht um Unterlagen handelt, die bei ihnen aufgrund besonderer Vorschriften hätten gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden müssen. Art und Weise der Nutzung werden im Einzelfall vereinbart.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Aufhebung bisherigen Rechts

Die Benutzungsordnung für die Staatsarchive des Landes Hessen (Archivbenutzungsordnung - ArchivBO) vom 11. März 1997 (StAnz. S. 1300) wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Nutzung

Archivgut wird grundsätzlich durch persönliche Einsichtnahme in dem Staatsarchiv genutzt, in dem das Archivgut aufbewahrt wird. Das Staatsarchiv kann die Nutzung auch durch Vorlage und Überlassung von Reproduktionen von Archivgut oder durch Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken ermöglichen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Registrierung

Voraussetzung für die Nutzung von Archivgut ist die einmalige Registrierung und die Anlage eines Nutzerkontos in dem dafür bereitgestellten elektronischen Archivinformationssystem.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Nutzungsantrag

(1) Die Nutzung ist für jedes Nutzungsvorhaben von der Nutzerin oder dem Nutzer bei dem aufbewahrenden Staatsarchiv zu beantragen.

(2) In dem Nutzungsantrag ist anzugeben:

1.

Nachname, Vorname und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers,

2.

Nachname, Vorname und Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, wenn die Nutzung im Auftrag erfolgt,

3.

das Nutzungsvorhaben mit möglichst genauer zeitlicher und sachlicher Eingrenzung (Arbeitsthema),

4.

die Art der Nutzung (persönlich, amtlich, wissenschaftlich, pädagogisch, publizistisch oder gewerblich); bei Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken ist außerdem die Art der geplanten Arbeit, bei Studien- und Prüfungsarbeiten zusätzlich die Hochschule anzugeben,

5.

gegebenenfalls die Absicht der Veröffentlichung.

(3) Die Nutzerin oder der Nutzer hat sich auf Verlangen auszuweisen.

(4) Für die Nutzung digitaler Unterlagen, die im Rahmen eines automatisierten Online-Verfahrens bereitgestellt werden, bedarf es keines Nutzungsantrags.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Nutzungsgenehmigung

(1) Das aufbewahrende Staatsarchiv erteilt die Nutzungsgenehmigung.

(2) Die Nutzungsgenehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Dies gilt insbesondere, wenn gesetzliche Schutzfristen nach § 6 verkürzt werden oder wenn eine Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer privaten Archivguts vorliegt.

(3) Bei der Verwertung der aus Archivgut gewonnenen Erkenntnisse sind die Rechte und schutzwürdigen Belange Betroffener und Dritter zu wahren. Im Falle der Verletzung dieser Rechte und Belange haftet die Nutzerin oder der Nutzer.

(4) Die Nutzung kann auf die Erteilung von Auskünften beschränkt werden.

(5) Das Staatsarchiv kann die Nutzung versagen, widerrufen oder nachträglich mit Auflagen versehen, wenn

1.

die Nutzerin oder der Nutzer wiederholt oder schwerwiegend gegen archivrechtliche Bestimmungen verstoßen hat,

2.

vom Nutzungszweck abweicht oder

3.

erteilte Auflagen nicht eingehalten hat.


§ 6 Antrag auf Verkürzung von Schutzfristen

§ 6
Antrag auf Verkürzung von Schutzfristen

(1) Das Staatsarchiv teilt der Nutzerin oder dem Nutzer das Bestehen von Schutzfristen nach § 13 des Gesetzes unverzüglich mit.

(2) Eine Verkürzung von Schutzfristen ist von der Nutzerin oder dem Nutzer bei dem aufbewahrenden Staatsarchiv unter Erläuterung der im Gesetz genannten Gründe mit einem gesonderten Formular zu beantragen. Der Bescheid des Staatsarchivs ist gegebenenfalls mit der Nutzungsgenehmigung zu verbinden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Nutzung in den Nutzungsräumen

(1) Die Archivalien sind grundsätzlich in den dafür bestimmten Räumen des aufbewahrenden Staatsarchivs zu nutzen. Das Staatsarchiv ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen.

(2) Öffnungszeiten der Nutzungsräume sowie sonstige Regelungen, die dem Schutz des Archivguts und einem geordneten Ablauf der Nutzung dienen, werden unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten durch das Staatsarchiv festgelegt.

(3) Das Staatsarchiv berät die Nutzerin oder den Nutzer bei der Ermittlung einschlägiger Findmittel und Archivalien.

(4) Die Nutzerin oder der Nutzer ist im Umgang mit den Archivalien zu äußerster Sorgfalt verpflichtet und haftet für jede Fahrlässigkeit. Insbesondere ist es nicht gestattet,

1.

Archivalien sowie ihre Reihenfolge und Ordnung zu verändern,

2.

Bestandteile des Archivguts zu entfernen,

3.

Vermerke im Archivgut anzubringen oder vorhandene zu tilgen,

4.

Archivgut als Schreib- oder Durchzeichnungsunterlage zu verwenden.

(5) Die Verwendung technischer Geräte bei der Nutzung bedarf der Genehmigung. Diese kann versagt oder widerrufen werden, wenn dadurch das Archivgut gefährdet oder andere Nutzerinnen oder Nutzer gestört werden.

(6) Die Nutzungsräume müssen von Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreicht werden können, soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist; andernfalls müssen die Staatsarchive die Möglichkeit der Nutzung durch den genannten Personenkreis mit organisatorischen Maßnahmen sicherstellen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Versendung und Ausleihe

(1) Die Versendung von Archivalien zur amtlichen Nutzung erfolgt im Rahmen der Amtshilfe.

(2) Archivalien können zu Ausstellungszwecken ausgeliehen werden, wenn gewährleistet ist, dass das ausgeliehene Archivgut wirksam vor Verlust, Beschädigung und unbefugter Nutzung geschützt wird. Hierüber ist ein Leihvertrag abzuschließen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Reproduktionen

(1) Die Nutzerin oder der Nutzer kann Reproduktionen von Archivgut durch das Staatsarchiv herstellen lassen, soweit archivrechtliche oder sonstige rechtliche Gründe nicht entgegenstehen. Ist das Staatsarchiv dazu technisch oder personell nicht in der Lage, kann es der Nutzerin oder dem Nutzer gestatten, Reproduktionen selbst herzustellen oder bei einer vom Staatsarchiv zu benennenden Stelle herstellen zu lassen. Das Staatsarchiv kann die Herstellung der Reproduktionen beaufsichtigen.

(2) Reproduktionen von Archivgut dürfen nur hergestellt werden, soweit dabei eine Gefährdung oder Schädigung des Archivguts ausgeschlossen werden kann. Über die jeweils geeigneten Reproduktionsverfahren entscheidet das Staatsarchiv.

(3) Reproduktionen dürfen nur mit Zustimmung des Staatsarchivs, nur zu dem angegebenen Zweck und nur unter Angabe des Staatsarchivs und der von diesem festgelegten Signatur sowie gegebenenfalls unter Hinweis auf die dem Staatsarchiv zustehenden Veröffentlichungs- und Vervielfältigungsrechte veröffentlicht, vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.

(4) Das Staatsarchiv kann ausnahmsweise die Herstellung von Reproduktionen von Archivgut gestatten, die schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter berühren oder noch der Schutzfrist unterliegen. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, wenn diesen ebenfalls eine Nutzungsgenehmigung erteilt wurde. Das Staatsarchiv kann die Auflage machen, dass die Reproduktionen nach Abschluss des Nutzungsvorhabens zu vernichten oder ihm zurückzugeben sind.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.