- Ausfertigungsdatum:
- 22.09.2023
- Fundstelle:
- ABl. 2023, 672
Verordnung über den Berufsschulunterricht für anerkannte Ausbildungsberufe mit geringer Zahl ...
V aufgeh. durch § 6 Nummer 1 der Verordnung vom 1. April 2026 (GVBl. Nr. 21)
Anlage Rahmenvereinbarung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schüler und ...
Anlage
Rahmenvereinbarung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schüler und Schülerinnen in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26.01.1984 in der Fassung vom 09.09.2021)
Die Aufgabe der Berufsschule, allgemeine und fachliche Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der einzelnen Ausbildungsberufe zu vermitteln, stellt die Länder bei Berufen mit geringer Zahl von Auszubildenden (Splitterberufe) vor besondere schulfachliche und schulorganisatorische Probleme.
Sofern einzelne Länder einen fachlich differenzierten Unterricht nicht sicherstellen können, soll auf der Grundlage der schulrechtlichen Regelungen für die betroffenen Berufsschüler und Berufsschülerinnen aus diesen Ländern ein Unterrichtsangebot an Berufsschulen mit länderübergreifendem Einzugsbereich eingerichtet werden.
Die aufnehmenden Länder bemühen sich, die erforderlichen Beschulungskapazitäten vorzuhalten. Die länderübergreifende Beschulung setzt eine angemessene Unterbringung und Betreuung der Schüler und Schülerinnen voraus.
Die Länder vereinbaren auf der Grundlage ihrer Schulgesetze, das länderübergreifende Unterrichtsangebot nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze zu schaffen.
- I.
Organisation des Berufsschulunterrichts
- 1.
Die einzubeziehenden Ausbildungsberufe, die Standorte der Berufsschulen sowie deren Einzugsbereiche werden zwischen den Ländern abgestimmt und in einer Liste (Beilage) geführt. Die Liste wird fortgeschrieben.
- 2.
Für den Berufsschulunterricht gilt die Stundenzahl des aufnehmenden Landes. Grundlagen für den berufsbezogenen Unterricht sind die von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Rahmenlehrpläne. Für die einem Berufsbereich zugeordneten Ausbildungsberufe erfolgt eine länderübergreifende Beschulung grundsätzlich erst in der Fachstufe. Die Beschulung in der Fachstufe erfolgt in Fachklassen, in denen ausschließlich Auszubildende des jeweiligen Ausbildungsberufes aufgenommen werden. Muss hiervon abgewichen werden, sind die entsendenden Länder zu informieren.
- 3.
Der Unterricht wird in Blockform erteilt. Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt in der Regel 34 bis 36 Unterrichtsstunden. Die Blocklängen sollen 4 Wochen nicht unterschreiten.
- II.
Zahlung von Schulbeiträgen beim Besuch länderübergreifender Fachklassen
- 1.
Die Länder verzichten auf die gegenseitige Erstattung von Schulbeiträgen für die Beschulung von Berufsschülern in Fachklassen mit länderübergreifenden Einzugsbereichen.
- 2.
Die den kommunalen und privaten Schulträgern aus der Beschulung der aus anderen Ländern aufgenommenen Schüler und Schülerinnen erwachsenden Mehraufwendungen an Sach- und Personalkosten werden nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen von dem aufnehmenden Land erstattet.
- III.
Gewährung von Zuschüssen zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten an Berufsschüler und Berufsschülerinnen beim Besuch länderübergreifender Fachklassen
- 1.
Der Zuschuss wird nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen nur gewährt, wenn dem Berufsschüler bzw. der Berufsschülerin eine tägliche Fahrt zum Unterrichtsort nicht zugemutet werden kann und deshalb eine auswärtige Unterbringung notwendig ist.
- 2.
Der Zuschuss wird auf Antrag des Berufsschülers oder seines Erziehungsberechtigten bzw. der Berufsschülerin oder ihrer Erziehungsberechtigten von der zuständigen Behörde des abgebenden Landes gewährt.
- 3.
Der Zuschuss zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten richtet sich nach der Zahl der notwendigen Aufenthaltstage für die Dauer des Blockunterrichts.
- IV.
Zuschüsse zu den Beförderungs- und Lernmittelkosten
Zuschüsse zu den Beförderungs- und Lernmittelkosten werden den Berufsschülern nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen gewährt.
- V.
Bilaterale Regelungen zwischen den Ländern
Die Grundsätze dieser Rahmenvereinbarung sollen auch auf länderübergreifende Fachklassen für solche Ausbildungsberufe angewandt werden, die noch nicht in der Liste (Beilage) enthalten sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 63 Abs. 4 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023 (GVBl. S. 234), verordnet der Kultusminister:
§ 1 Verbindlichkeit der länderübergreifenden Rahmenvereinbarung zur Beschulung von Auszubildenden ...
§ 1
Verbindlichkeit der länderübergreifenden Rahmenvereinbarung zur Beschulung von
Auszubildenden in Bundesfachklassen und der ihr beigefügten Liste anerkannter Ausbildungsberufe
(1) Die Rahmenvereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultusminister in der Bundesrepublik Deutschland über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender vom 26. Januar 1984 in der Fassung vom 9. September 2021 einschließlich der ihr als Beilage beigefügten Liste der anerkannten Ausbildungsberufe, für welche länderübergreifende Fachklassen eingerichtet werden, mit Angabe der aufnehmenden Länder (Berufsschulstandorte) und Einzugsbereiche, wird für das Land Hessen für verbindlich erklärt. Die Rahmenvereinbarung wird als Anlage zu dieser Verordnung bekanntgemacht.
(2) Der auf Auszubildende nach § 2 Abs. 1 anzuwendende Teil der in Abs. 1 genannten Liste wird in der jeweils geltenden Fassung durch Verwaltungsvorschrift im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums bekannt gemacht und kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit für verbindlich erklärt werden. Sobald das Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums eingestellt wird, tritt an dessen Stelle der Staatsanzeiger für das Land Hessen.
§ 2 Pflichten der Auszubildenden und der Ausbildenden
§ 2
Pflichten der Auszubildenden und der Ausbildenden
(1) Auszubildende, die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses im Sinne des Berufsbildungsgesetzes an einem Beschäftigungsort in Hessen einen der in der durch Verwaltungsvorschrift nach § 1 Abs. 2 bekannt gemachten Liste der Fachklassen in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender (Splitterberufe) in länderübergreifenden Fachklassen bezeichneten Berufe erlernen, erfüllen die Berufsschulpflicht durch den Besuch der für diesen Beruf in der Liste genannten Bundesfachklasse.
(2) Der oder die Ausbildende, ihre oder seine Bevollmächtigte oder ihr oder sein Bevollmächtigter meldet die Auszubildende oder den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule an. Die Schulaufsichtsbehörde ist von der anmeldenden Person unverzüglich darüber zu unterrichten, an welcher Schule die Anmeldung erfolgt ist.
(3) Die oder der Auszubildende hat der Schulaufsichtsbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Ende jedes Schuljahres eine Bescheinigung über die Teilnahme am länderübergreifenden Berufsschulunterricht vorzulegen.
(4) Zuständig für die Entgegennahme der Mitteilungen nach Abs. 2 und 3 ist die untere Schulaufsichtsbehörde, in deren Dienstbezirk der Beschäftigungsort der oder des Auszubildenden liegt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.