SparkBLbV HE · Hessen

Verordnung über die Laufbahnen der Sparkassenbeamten Vom 4. Mai 1970

Ausfertigungsdatum:
04.05.1970
Fundstelle:
GVBl. I 1970, 291
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Laufbahnen der Sparkassenbeamten vom 4. Mai 1970

V aufgeh. durch Verordnung vom 4. Juni 2007 (GVBl. S. 304)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342, 352).
Eingangsformel SparkBLbV

Auf Grund des § 17 Abs. 1 und des § 24 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der Fassung vom 16. Februar 1970 (GVBl. I S. 110) wird verordnet:

ERSTER ABSCHNITT - Allgemeines

ERSTER ABSCHNITT
Allgemeines

ZWEITER ABSCHNITT - Einstellung

ZWEITER ABSCHNITT
Einstellung

a) Laufbahnbewerber SparkBLbV HE

a) Laufbahnbewerber

b) Andere Bewerber SparkBLbV HE

b) Andere Bewerber

DRITTER ABSCHNITT - Schlußbestimmungen

DRITTER ABSCHNITT
Schlußbestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich (1) Sparkassenbeamte im Sinne dieser Verordnung sind alle Beamten der öffentlich-rechtlichen Sparkassen im Lande Hessen. (2) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Hessischen Laufbahnverordnung entsprechend.

§ 2

Laufbahnen

§ 2 Laufbahnen Der Sparkassendienst umfaßt die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes.

§ 3

Gehobener Dienst

§ 3 Gehobener Dienst (1) Für Beamte des gehobenen Sparkassendienstes wird von dem Erfordernis der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes abgesehen. (2) In das Beamtenverhältnis auf Probe des gehobenen Sparkassendienstes kann eingestellt werden, wer 1. eine Realschule (Mittelschule) erfolgreich besucht oder einen entsprechenden Bildungsstand nachgewiesen hat und 2. eine Sparkassenlehre, eine Lehre als Bankkaufmann oder einen Einführungslehrgang (Förderkursus) an einer deutschen Sparkassenschule erfolgreich abgeschlossen hat und danach mindestens drei Jahre, Bewerber mit dem Reifezeugnis eines Gymnasiums oder einem entsprechenden Bildungsstand zwei Jahre, hauptberuflich im Sparkassen- oder im übrigen Kreditwesen, davon mindestens zwei Jahre im Sparkassendienst tätig war und 3. die. Laufbahnprüfung (Sparkassenfachprüfung bzw. die II. Sparkassenprüfung) bestanden hat. Die Zeit des Besuches des Lehrganges zur Vorbereitung auf die Prüfung nach Satz 1 (Sparkassenfachlehrgang) wird in die Mindestzeit nach Nr. 2 eingerechnet. (3) Die Aufsichtsbehörde kann genehmigen, daß bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit nach Abs. 2 Nr. 2 um höchstens ein Jahr gekürzt werden darf.

§ 4

Höherer Dienst

§ 4 Höherer Dienst (1) Für Beamte des höheren Sparkassendienstes wird von den Erfordernissen der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Laufbahnprüfung abgesehen. (2) In das Beamtenverhältnis auf Probe des höheren Sparkassendienstes kann eingestellt werden, wer 1. die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst hat oder 2. das Studium der Rechtswissenschaft oder der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissenschaft an einer wissenschaftlichen Hochschule mit der 1. Staatsprüfung oder - soweit üblich - mit einer Universitäts- oder Hochschulprüfung abgeschlossen hat und eine hauptberufliche, für den Sparkassendienst förderliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren, davon mindestens zwei Jahre im Sparkassendienst, nachweist. (3) Bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen kann die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit um ein Drittel der nach Abs. 2 Nr. 2 vorgeschriebenen Zeit gekürzt werden. In diesen Fällen entscheidet der Direktor des Landespersonalamtes im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde.

§ 5

Aufstieg in den höheren Dienst

§ 5 Aufstieg in den höheren Dienst (1) Beamte des gehobenen Sparkassendienstes können in den höheren Sparkassendienst aufsteigen, 1. wenn sie a) die höhere Sparkassenfachprüfung an einem deutschen Lehrinstitut für das kommunale Sparkassen- und Kreditwesen oder die Sparkassenverbandsrevisorenprüfung abgelegt haben und b) eine hauptberufliche Tätigkeit im Sparkassendienst von fünf Jahren, davon mindestens zwei Jahre in einer dem höheren Sparkassendienst vergleichbaren Tätigkeit ausgeübt haben; die Zeit des Besuches des Lehrinstitutes, der Verbandsrevisorenprüfung und des Sparkassenfachlehrganges (II. Sparkassenprüfung) wird auf die Mindestzeit angerechnet. Dies gilt nicht für die zwei Jahre, die während einer dem höheren Dienst vergleichbaren Tätigkeit abgeleistet werden müssen; oder 2. wenn sie a) eine Beamtendienstzeit im gehobenen Dienst von mindestens zehn Jahren oder eine vergleichbare Dienstzeit als Angestellter zurückgelegt haben und b) sich mindestens ein Jahr in einer Tätigkeit des höheren Sparkassendienstes bewährt haben. (2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 entscheidet der Direktor des Landespersonalamtes im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde.

§ 6

Einstellungsvoraussetzungen

§ 6 Einstellungsvoraussetzungen Als anderer Bewerber darf nur eingestellt werden, wer mindestens drei Jahre lang hauptberuflich eine Tätigkeit ausgeübt hat, die der Tätigkeit des Eingangsamtes seiner Laufbahn gleich zu bewerten ist.

§ 7

Sparkassendienst

§ 7 Sparkassendienst (1) Als Sparkassendienst im Sinne dieser Verordnung gelten Tätigkeiten im Beamten- oder Angestelltenverhältnis bei Sparkassen, Sparkassen- und Giroverbänden und Girozentralen. (2) Die Zeit einer Sparkassenlehre oder eine Lehre als Bankkaufmann zählt nicht als hauptberufliche Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung.

§ 8

Änderung der Hessischen Laufbahnverordnung

§ 8 Änderung der Hessischen Laufbahnverordnung Änderungsvorschrift

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1970 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.