SozWiFSchulAPrV HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
23.06.2003
Fundstelle:
ABl. 2003, 487
83 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialwirtschaft vom 23. ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2008 (ABl. 2009 S. 13)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 45
Übergangsregelungen

(1) Im Schuljahr 2003/2004 können letztmalig an den als Ergänzungsschulen staatlich anerkannten privaten Schulen für Familienpflege und an den staatlich anerkannten Ergänzungsschulen für Heilerziehungspflege Studierende aufgenommen und nach der Ordnung der Abschlussprüfung und des Kolloquiums an den als Ergänzungsschulen staatlich anerkannten privaten Schulen für Familienpflege vom 22. Dezember 1976 (ABl. 1977 S. 19), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1997 (ABl. 1998 S. 89), oder der Ordnung der Abschlussprüfung an den als Ergänzungsschulen staatlich anerkannten privaten Fachschulen für Heilerziehungspflege vom 25. Januar 1978 (ABl. S. 64), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1997 (ABl. 1998 S. 89), ausgebildet werden. Diese Studierenden legen die Prüfung nach den vorstehend genannten Vorschriften ab.

(2) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Ausbildung an einer öffentlichen Fachschule für Familienpflege - Schulversuch nach § 14 Hessisches Schulgesetz -, einer als Ergänzungsschule staatlich anerkannten privaten Schule für Familienpflege oder als Ergänzungsschule staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflege befinden, legen die Prüfung nach den bisherigen Vorschriften ab, sofern sie nicht die Ablegung der Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung schriftlich bei der Schulleitung beantragen. Sie sind über diese Übergangsbestimmungen schriftlich durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu informieren. Satz 1 und 2 gelten für Studierende an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen nur, wenn die Schulen im Schuljahr 2003/2004 als Ersatzschule, Fachschule für Sozialwirtschaft, genehmigt und staatlich anerkannt worden sind (§§ 171, 173 Hessisches Schulgesetz).

(3) Staatlich anerkannte Familienpflegerinnen und Familienpfleger, die nach der Verordnung über die Abschlussprüfung an der Zweijährigen Fachschule für Familienpflege - Schulversuch nach § 14 Hessisches Schulgesetz - vom 19. April 1994 (ABl. S. 283), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1997 (ABl. 1998 S. 89), oder Staatlich geprüfte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, die nach der Ordnung der Abschlussprüfung an den als Ergänzungsschule staatlich anerkannten privaten Fachschulen für Heilerziehungspflege vom 25. Januar 1978 (ABl. S. 64), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1997 (ABl. 1998 S. 89), ihren Abschluss erhalten haben, können auf Antrag die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Fachwirtin für Sozialdienste“ oder „Staatlich anerkannter Fachwirt für Sozialdienste“ oder „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ führen. Dieser Antrag ist bei dem Staatlichen Schulamt zu stellen, in dessen Bereich der Abschluss erworben wurde. Dafür ist die Bescheinigung nach Anlage 11 oder 12 auszufertigen.

(4) Die an öffentlichen Schulen eingerichteten Schulversuche „Zweijährige Fachschule für Familienpflege“ sind ab 1. August 2003 als Zweijährige Fachschule für Sozialwirtschaft, Fachrichtung Sozialdienste, nach dieser Verordnung fortzuführen und von dem jeweiligen Schulträger in seinen Schulentwicklungsplan aufzunehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 46
Aufhebung früherer Vorschriften

Die Verordnung über die Abschlussprüfung an der Zweijährigen Fachschule für Familienpflege - Schulversuch nach § 14 Hessisches Schulgesetz - vom 19. April 1994 (ABl. S. 283), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1997 (ABl. 1998 S. 89), die Regelungen für die Durchführung des Schulversuches zur Ausbildung von Familienpflegerinnen und Familienpflegern an Zweijährigen Fachschulen für Familienpflege vom 11. Juni 1992, die Ordnung der Abschlussprüfung und des Kolloquiums an den als Ergänzungsschulen staatlich anerkannten privaten Schulen für Familienpflege vom 22. Dezember 1976 (ABl. 1977 S. 19), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1997 (ABl. 1998 S. 89), sowie die Ordnung der Abschlussprüfung an den als Ergänzungsschulen staatlich anerkannten privaten Fachschulen für Heilerziehungspflege vom 25. Januar 1978 (ABl. S. 64), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1997 (ABl. 1998 S. 89), werden aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 44
Europaklausel

1.

Eine von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erworbene und durch Diplom nachgewiesene Befähigung für den Beruf der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers oder der Fachwirtin für Sozialdienste oder des Fachwirts für Sozialdienste steht einer nach dieser Verordnung erworbenen Anerkennung zur „Staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin“ oder zum „Staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger“ oder zur „Staatlich anerkannten Fachwirtin für Sozialdienste“ oder zum „Staatlich anerkannten Fachwirt für Sozialdienste“ gleich, wenn

a)

es sich um ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255, S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363, S. 141), oder einen vom Herkunftsland gleichgestellten Qualifikationsnachweis handelt,

b)

die Bewerberin oder der Bewerber wesentliche Unterschiede in seiner oder ihrer Ausbildung gegenüber der Ausbildung einer „Staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin“ oder eines „Staatlich anerkannten Heilerziehungspflegers“ oder einer „Staatlich anerkannten Fachwirtin für Sozialdienste“ oder eines „Staatlich anerkannten Fachwirtes für Sozialdienste“ durch Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen hat. Vor einer Entscheidung, ob die Ablegung einer Eignungsprüfung oder die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang erforderlich ist, ist zu überprüfen, ob die von der Bewerberin oder dem Bewerber erforderliche einschlägige praktische Berufserfahrung die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise ausgleicht. Werden diese Unterschiede im Einzelfall hierdurch ganz ausgeglichen, entfällt die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang. Bei einem nur teilweisen Ausgleich werden die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang auf die noch verbleibenden Unterschiede ausgerichtet.

2.

Für die Entscheidung über die Anerkennung ist das Staatliche Schulamt zuständig, das Kultusministerium kann einzelne Staatliche Schulämter mit der Durchführung der Anerkennungsverfahren beauftragen. Das Staatliche Schulamt kann die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens, der Überprüfung der Berufserfahrung sowie der Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln.


Anlage 1 Bewertungsbogen zum Auswahlverfahren nach § 5 Abs. 7

Anlage 1

Bewertungsbogen zum Auswahlverfahren nach § 5 Abs. 7

Anlage 10 Richtlinien für den dritten Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum)

Anlage 10

Richtlinien für den dritten Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum)

Im Einvernehmen mit dem Hessischen Sozialministerium werden folgende Richtlinien erlassen:

1.

Praktikantenverhältnis

Das Berufspraktikum ist ein vergütungs- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Für Ausbildungsstellen in öffentlicher Trägerschaft bemisst sich die Vergütung der Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten nach dem Tarifvertrag über die Regelungen der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes in der jeweils gültigen Fassung.

Wird das Berufspraktikum in Ausbildungsstellen abgeleistet, deren Träger nicht vom Geltungsbereich eines Tarifvertrages erfasst werden, richtet sich die Praktikantenvergütung nach § 19 des Berufsbildungsgesetzes bzw. nach den Festlegungen der Vergütung durch entsprechende Regelungen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege oder der Kirchen.

2.

Ausbildungsstellen

Das Berufspraktikum wird in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Einrichtungen oder solchen mit einem pflegerischen Schwerpunkt durchgeführt, die dem Arbeitsfeld einer Fachwirtin für Sozialdienste oder eines Fachwirtes für Sozialdienste oder einer Heilerziehungspflegerin oder eines Heilerziehungspflegers entsprechen und die in konzeptioneller, personeller und sachlicher Hinsicht geeignet sind. Sie sind in personeller Hinsicht geeignet, wenn die fachpraktische Ausbildung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten durch eine sozialpflegerische Fachkraft mit vergleichbarer Ausbildung, welche eine mindestens zweijährige Berufserfahrung nach Abschluss ihrer Ausbildung besitzen muss, gewährleistet ist.

Als Grundlage für die Anleitung muss eine unmittelbare gemeinsame sozialpflegerische Arbeit mit der Anleiterin oder dem Anleiter mindestens während der Hälfte der Arbeitszeit der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten in der Einrichtung sichergestellt werden.

3.

Ausbildungsplan

3.1

Das Berufspraktikum wird nach einem Ausbildungsplan durchgeführt, der zwischen der Fachschule für Sozialwirtschaft und der Ausbildungsstelle vereinbart und nach Bedarf gemeinsam fortgeschrieben wird.

3.1

Der Ausbildungsplan soll sicherstellen, dass die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant:

a)

durch sozialpflegerische Arbeit in festgelegten Aufgabenbereichen an selbständiges Handeln herangeführt wird (die Aufgabenbereiche bestimmen sich aus den Forderungen der Fachschule, der Konzeption sowie den fachlichen und sachlichen Gegebenheiten der Ausbildungsstelle),

b)

durch eine qualifizierte sozialpflegerische Fachkraft angeleitet wird,

c)

angemessen an den Verwaltungsaufgaben und Dienstbesprechungen beteiligt und

d)

in die Kooperation der Einrichtung mit dem sozialen Umfeld und anderen Partnern der Ausbildungsstelle einbezogen wird.

3.3

Die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant legt der Fachschule drei Monate nach Beginn des Berufspraktikums und am Ende des ersten Halbjahres Kurzberichte vor, die sich an den inhaltlichen Schwerpunkten der Ausbildungsphasen orientieren. Wird das Berufspraktikum verkürzt, entfällt einer dieser Kurzberichte.

3.4

Mit der Meldung zur fachpraktischen Prüfung (§ 25 Abs.3) ist eine Facharbeit über das Praxisprojekt vorzulegen. Darin soll ein aus der eigenen sozialpflegerischen Praxis erwachsenes Thema fachgerecht behandelt werden. Die Themenstellung ist sowohl mit der betreuenden Lehrkraft als auch mit der betreuenden Fachkraft rechtzeitig abzusprechen.

Die Ausbildungsstelle hat die Fachschule für Sozialwirtschaft zu informieren, wenn nach der Hälfte der Ausbildungszeit zu befürchten ist, dass die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant das Praktikum nicht mit Erfolg abschließen wird.

In diesen Fällen ist im Anschluss an ein Gespräch mit der Praktikantin oder dem Praktikanten, der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter und der Lehrkraft ein gemeinsamer Vermerk mit Standortbestimmung und Perspektiven anzufertigen und den Beteiligten zuzuleiten.

Die Ausbildungsstelle berichtet der Fachschule für Sozialwirtschaft bis zu einem von dieser festgesetzten Termin (Zulassungskonferenz) schriftlich über das dienstliche Verhalten und die gemäß Ausbildungsplan erbrachten Leistungen der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten. Eine Mehrfertigung der Beurteilung ist der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten zeitgleich auszuhändigen.

Die Beurteilung soll folgende Punkte enthalten:

Beurteilung

für die Fachschule für Sozialwirtschaft

Frau/Herr ..............................

geboren am ............ in .............

wohnhaft in ............................

Berufspraktikum vom ....... bis ........

Ausbildungsstelle ......................

Kurzcharakteristik der Ausbildungsstelle

(z. B.: Träger, Umfeld, Zahl der Betreuungsplätze, Alter der Betreuten, Umfang der Leistungen, Öffnungszeit, Konzeption)

.............................................................

.............................................................

Fehlzeiten insgesamt:

Beurteilungskriterien:

1.

Aufgaben, die der Berufspraktikantin, dem Berufspraktikanten während der Ausbildungszeit übertragen wurden (z. B. im pflegerischen, pädagogischen, betreuenden, unterstützenden, organisatorischen und konzeptionellen Bereich und die Einbindung der Institution in das soziale Umfeld).

2.

Arbeitsweise der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten z. B.:

-

Umgang mit den beeinträchtigten Menschen (z. B.: Gestaltung des Bezugs, Einfühlungsvermögen, Beobachtung und Ableitung fachlich begründeten Handelns, Wahrnehmung und Einwirkung auf Gruppenprozesse, Verhalten bei Konflikten und in Belastungssituationen),

-

Planung und Durchführung der eigenen Arbeit (z. B.: kurzfristige und langfristige Planung, Bestimmung von Zielen und Teilzielen, Berücksichtigung des Umfeldes, Berücksichtigung der rechtlichen, organisatorischen, materiellen, konzeptionellen und technischen Gegebenheiten der Praxisstelle, Abstimmung mit Beteiligten, Entwicklung und Umsetzung von Handlungsstrategien; Einsatz von Medien und Arbeitsmitteln, Reflexion über Arbeitsweise und Arbeitsergebnis).

3.

Fähigkeit zur Kooperation mit den am Prozess Beteiligten: (z. B.: Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Fachkräften außerhalb der Praxisstelle). Dazu gehören:

-

Darstellung von Wahrnehmungen, Sachverhalten, Problemen,

-

fachliche Analyse,

-

Mitwirkung beim Erarbeiten von Lösungen und Strategien,

-

Übernahme von Funktionen und Aufgaben,

-

Auseinandersetzung mit Kritik,

-

Bereitschaft zur Überprüfung und Veränderung von Einstellungen und Verhalten.

4.

Entwicklung von Einsatzbereitschaft, Verantwortungsbewusstsein und Selbständigkeit.

5.

Ergänzende Hinweise (z. B.: übertragene und gewählte Schwerpunkte der Tätigkeit, besondere Interessen und Qualifikationen).

Zusammenfassende Beurteilung:

Nach Verlauf und Ergebnis der Ausbildung im Berufspraktikum und der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben, ist die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant - nicht - befähigt, als staatlich anerkannte Fachwirtin oder staatlich anerkannter Fachwirt für Sozialdienste oder als staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger selbstständig tätig zu sein.

Ort, Datum und Unterschriften der Leitung der Ausbildungsstelle und Unterschrift der für die fachpraktische Ausbildung zuständigen Fachkraft

4.

Begleitunterricht

Die Termine des Begleitunterrichts sind der Ausbildungsstelle und der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten in der Regel zu Beginn des Berufspraktikums bekannt zu geben.

5.

Praktikumbetreuung

5.1

Zur fachlichen Betreuung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten werden Lehrkräfte der Fachschule für Sozialwirtschaft eingesetzt.

5.2

Die Praktikumsbetreuung soll insbesondere

a)

die Ausbildungsaufgaben der Fachschule für Sozialwirtschaft und der Ausbildungsstelle aufeinander abstimmen,

b)

die Studierenden bei der Wahl der Ausbildungsstelle beraten,

c)

die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten in fachlichen Fragen und beim Anfertigen des Praktikumberichtes (§ 24 Abs.3) beraten,

d)

die vorzulegende Facharbeit über das Praxisprojekt der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten beurteilen,

e)

die fachpraktische Prüfung mit vorbereiten und durchführen.

6.

Vertrag

Bevor das Berufspraktikum aufgenommen wird, ist zwischen dem Träger der Ausbildungsstelle und der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten - gegebenenfalls unter Bezugnahme auf den jeweils geltenden Tarifvertrag - ein schriftlicher Praktikumvertrag abzuschließen.

Soweit nicht die für den Bereich des öffentlichen Dienstes üblichen Muster verwendet werden, wird das folgende Muster empfohlen.

Ausbildungsplan (Muster)

Praktikantin/Praktikant:

................................................

Praktikumstelle:

................................................

Praxisanleiterin/anleiter:

................................................

Praktikumdauer:

von ....................

bis ....................

Anschrift der Fachschule:

 

Betreuende Lehrkraft:

................................................

1.

Orientierungsphase

1.1

Kennen lernen der Ausbildungsstelle:

-

Räume, Freigelände, Einrichtung, Materialien, Geräte, Medien, Literatur

-

Leitung, fachliche Mitarbeiter, sonstige Mitarbeiter, Praktikanten

-

Personalvertretung, Gewerkschaften, Berufsverbände

-

Träger, Kostenträger, Verwaltung, Dienstpläne, Dienstanweisungen, Sicherheitsvorschriften, Organisation, Aufgabenverteilung

-

Konzeption; Ziele, Methoden, soziales Umfeld, Benutzerstruktur; Zusammenarbeit mit anderen Institutionen.

1.2

Teilnahme an der sozialpflegerischen Arbeit:

-

Zuordnen zu einem Aufgabenfeld/einer Gruppe; Menschen, denen die Arbeit gilt, kennen lernen; zu Einzelnen und Gruppen Kontakt aufnehmen,

-

die Probleme einzelner beeinträchtigter Menschen und deren soziale Situation wahrnehmen,

-

an der täglichen Arbeit teilnehmen; besondere Aspekte des Geschehens wahrnehmen und beschreiben; in die Arbeit einleben und zunehmend aktiv teilnehmen,

-

an Dienstbesprechungen und Teamsitzungen, Supervision und Fachberatung, an Hausbesuchen und Kontakten mit Angehörigen, an Koordinationssitzungen und Planungskonferenzen teilnehmen,

-

mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter Beobachtungen reflektieren; mit sonstigen Kolleginnen und Kollegen Erfahrungen und Meinungen austauschen; mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter erste Absprachen über Planung und Durchführung der sozialpflegerischen Arbeit treffen.

2.

Einarbeitungs- und Erprobungsphase

2.1

Schrittweise Integration in die praktische Arbeit der Ausbildungsstelle:

-

am Geschehen aktiv teilnehmen, personale Beziehungen aufbauen,

-

Gruppenstruktur analysieren, Einzelfälle beobachten, Gruppenprozesse erfassen und beschreiben, Beobachtungsprotokolle führen, eine Situationsanalyse erstellen, pädagogische Angebote aus der Situationsanalyse entwickeln,

-

eigene Vorstellungen in Gesprächen mit Kolleginnen und Kollegen sowie in Dienstbesprechungen und Teamsitzungen entwickeln,

-

einfache Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

2.2

Übernahme von selbständig zu leistenden Teilaufgaben:

-

mit Einzelnen oder Kleingruppen selbständig arbeiten,

-

Einzelaufgaben planen und durchführen,

-

Aufsicht führen

-

gezielte Hilfe in Einzelfällen gewähren,

-

bei der Verwaltung der Ausbildungsstelle (z. B. Anwesenheitslisten, Abrechnung, Schriftverkehr, Führung der Handkasse) mitarbeiten,

-

sich beim Erstellen von Berichten und Plänen beteiligen,

-

sich an Dienstbesprechungen und Teamsitzungen, Festen, Ausflügen und Freizeiten mit festgelegten Aufgaben beteiligen, an Kontakten mit anderen Institutionen teilnehmen,

-

mit dem Praxisanleiter berufspraktische Erfahrungen reflektieren und auswerten; eigene pädagogische Vorstellungen und Erfahrungen mit Kolleginnen und Kollegen in der Dienstbesprechung und Teamsitzung sowie im persönlichen Gespräch erörtern.

3.

Vertiefungs- und Verselbständigungsphase

3.1

Übernahme von größeren selbständig zu leistenden Aufgaben:

-

bestimmte Vorhaben(z. B. Projekte, Einheiten, Besuche, Ausflüge, Freizeiten) planen und durchführen,

-

für bestimmte Vorhaben die alleinige Verantwortung übernehmen,

-

Teamsitzungen planen und durchführen, Gespräche mit Angehörigen führen, sich an Gesprächen mit anderen Stellen u. a. beteiligen,

-

an konzeptionellen Fragen mitarbeiten, eigene Vorstellungen in Gesprächen mit Kolleginnen und Kollegen und Trägern vertreten,

-

Umstrukturierungen, Veränderungen, Neuanschaffungen vorschlagen.

3.2

Reflexion des Gesamtverlaufs des Berufspraktikums:

-

berufspraktische Erfahrungen im Gespräch mit Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern und Kolleginnen und Kollegen aufarbeiten,

-

sich der eigenen personalen und fachlichen Entwicklung während des Berufspraktikums bewusst werden,

-

Berufschancen einschätzen, den regionalen Arbeitsmarkt kennen lernen; die Erwartungen an eine eigene künftige Berufstätigkeit klären,

-

Facharbeit über das Praxisprojekt verfassen; die Beurteilung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter reflektieren.


Anlage 2 b Stundentafel Fachrichtung Heilerziehungspflege

Anlage 2 b

Stundentafel Fachrichtung Heilerziehungspflege

Anlage 4 a Abschlusszeugnis der theoretischen Ausbildung zur Staatlich anerkannten Fachwirtin für ...

Anlage 4 a

Abschlusszeugnis der theoretischen Ausbildung zur Staatlich anerkannten Fachwirtin für Sozialdienstezum Staatlich anerkannten Fachwirt für Sozialdienste

Anlage 4 b Abschlusszeugnis der theoretischen Ausbildung zur Staatlich anerkannten ...

Anlage 4 b

Abschlusszeugnis der theoretischen Ausbildung zur Staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerinzum Staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger

Anlage 6 Abgangszeugnis Fachrichtung Sozialdienste

Anlage 6

Abgangszeugnis Fachrichtung Sozialdienste

Anlage 7 Abgangszeugnis Fachrichtung Heilerziehungspflege

Anlage 7

Abgangszeugnis Fachrichtung Heilerziehungspflege

§ 11 Zweck, Gliederung und Termine der Prüfung

§ 11
Zweck, Gliederung und Termine der Prüfung

(1) In der Abschlussprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie das Ziel der Ausbildung an der Fachschule für Sozialwirtschaft erreicht haben.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine beauftragte Lehrkraft unterrichtet die Studierenden zu Beginn des Prüfungshalbjahres über die wesentlichen Bestimmungen der Abschlussprüfung und der Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife.

Hierbei ist insbesondere auf Folgendes hinzuweisen:

1.

Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren,

2.

Bedeutung der Vornoten,

3.

Fächer der schriftlichen Prüfung,

4.

Art und Umfang der fachpraktischen Prüfung,

5.

Art und Umfang der mündlichen Prüfung,

6.

Hilfsmittel, die bei den Prüfungsteilen erlaubt sind,

7.

unerlaubtes Verhalten,

8.

Bestimmungen über Rücktritt und Verhinderung.

Über diese Unterrichtung wird ein Aktenvermerk angefertigt.

(3) Die Abschlussprüfung findet am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes statt. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.

(4) Die Termine für die schriftliche und die mündliche Prüfung setzt das Staatliche Schulamt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest. Die schriftliche Prüfung soll drei Wochen vor der mündlichen Prüfung beendet sein.

(5) Bei einer Integration des zweiten und dritten Ausbildungsabschnittes findet die Abschlussprüfung am Ende des Unterrichts des dritten Ausbildungsabschnittes statt; sie muss spätestens zwei Wochen vor der fachpraktischen Prüfung beendet sein. Die übrigen Vorschriften gelten entsprechend.

§ 24 Zweck und Termin der fachpraktischen Prüfung

§ 24
Zweck und Termin der fachpraktischen Prüfung

(1) Die fachpraktische Prüfung dient der Feststellung, ob die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer fähig ist, die in der Ausbildung gewonnenen Kenntnisse in der sozialdienstlichen oder heilerziehungspflegerischen Arbeit anzuwenden.

(2) Die fachpraktische Prüfung findet am Ende des Berufspraktikums (dritter Ausbildungsabschnitt), statt. Sie soll spätestens zwei Monate nach dessen Beendigung stattgefunden haben. Die Termine für die fachpraktische Prüfung setzt das Staatliche Schulamt unter Berücksichtigung der Terminvorschläge der Schule fest.

(3) Die schriftliche Meldung der oder des Studierenden zur fachpraktischen Prüfung ist der Schulleitung bis zu einem von dieser jeweils festzusetzenden Termin vorzulegen. Der Termin ist vor Beginn des dritten Ausbildungsabschnittes bekannt zu geben. Der Meldung ist die Facharbeit über das Praxisprojekt zu einer sozialdienstlichen oder heilerziehungspflegerischen Arbeit beizufügen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 47
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2011 außer Kraft.

§ 6 Inhalt der Ausbildung im ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt

§ 6
Inhalt der Ausbildung im ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt

(1) Die Ausbildung umfasst die in der Stundentafel (Anlage 2 a und b) aufgeführten Fächer und Lernbereiche sowie die fachpraktische Ausbildung.

(2) Die Ausbildung erfolgt nach Lehrplänen. Im allgemeinen Lernbereich sollen vorhandene Kompetenzen der Studierenden erweitert, ergänzt und vertieft werden. Im berufsbezogenen Lernbereich sollen Inhalte sozialdienstlicher oder heilerziehungspflegerischer Arbeit von den Studierenden erfasst, fachlich analysiert und auf der Grundlage verschiedener Theorien und Konzepte interpretiert werden. Dem Ausbildungsziel entspricht exemplarisches Arbeiten mit fächerübergreifender Thematik; die Kooperation mit der Fachpraxis ist unabdingbar.

Die Entwicklung und Bewertung von Zielvorstellungen und Lösungsschritten sozialdienstlicher und heilerziehungspflegerischer Arbeit und die Herausbildung kommunikativer Kompetenz als Voraussetzung für verantwortliches pflegerisches und pädagogisches Handeln schließen neben der Vermittlung von Fachwissen die Überprüfung und Weiterentwicklung von Einstellungen und Haltungen der künftigen Fachkräfte ein. Im Sinne der Zielvorstellung einer umfassenden sozialen Integration sind Erziehung zur Gleichberechtigung der Geschlechter, interkulturelle Pädagogik und Kommunikation sowie der Umgang mit Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen grundlegender Bestandteil der Ausbildung.

(3) Der Wahlunterricht dient der Ergänzung des Pflichtunterrichts. Das Zusatzangebot dient dem Erwerb der Fachhochschulreife.

(4) Die Studierenden sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen.

(5) Während der ersten beiden Ausbildungsabschnitte ist eine fachpraktische Ausbildung abzuleisten, die sich hinsichtlich der Konzeption und der Zielgruppen unterscheidet. Die Praktika sind von den Lehrkräften der Fachschule für Sozialwirtschaft vorzubereiten, zu betreuen und auszuwerten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann weitere fachkundige Lehrkräfte zur Betreuung einsetzen.

(6) Die fachpraktische Ausbildung kann als Begleitpraktikum und/oder als Blockpraktikum in einem oder mehreren Blöcken durchgeführt werden.

(7) Die in der Fachrichtung Sozialdienste in der fachpraktischen Ausbildung durchzuführenden Praktika umfassen pflegerische, betreuende und verwaltungsbezogene Tätigkeiten der Sozialdienste in Institutionen, die ambulante und stationäre Aufgaben der Sozialdienste wahrnehmen und in konzeptioneller, personeller und sachlicher Hinsicht geeignet sind.

(8) Die in der fachpraktischen Ausbildung durchzuführenden Praktika sollen folgende Tätigkeitsfelder im Bereich der Heilerziehungspflege umfassen:

1.

Betreuung, Erziehung und Pflege von beeinträchtigten oder behinderten Menschen in Familien oder Jugendhilfeeinrichtungen oder in allen Einrichtungen der Behindertenhilfe,

2.

Umgang mit beeinträchtigten oder behinderten Menschen in Einrichtungen der Sozialpsychiatrie, der Rehabilitation, der Frühförderung und der ambulanten Dienste sowie in integrativen Kindergärten und Förderschulen,

3.

verwaltungsbezogene Tätigkeit in Einrichtungen mit pflegerischem oder sozialpflegerischem und/oder sozialpädagogischem Schwerpunkt.


Anlage 1 Bewertungsbogen zum Auswahlverfahren nach § 5 Abs. 7

Anlage 1

Bewertungsbogen zum Auswahlverfahren nach § 5 Abs. 7

Anlage 10 Richtlinien für den dritten Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum)

Anlage 10

Richtlinien für den dritten Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum)

Im Einvernehmen mit dem Hessischen Sozialministerium werden folgende Richtlinien erlassen:

1.

Praktikantenverhältnis

Das Berufspraktikum ist ein vergütungs- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Für Ausbildungsstellen in öffentlicher Trägerschaft bemisst sich die Vergütung der Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten nach dem Tarifvertrag über die Regelungen der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes in der jeweils gültigen Fassung.

Wird das Berufspraktikum in Ausbildungsstellen abgeleistet, deren Träger nicht vom Geltungsbereich eines Tarifvertrages erfasst werden, richtet sich die Praktikantenvergütung nach § 19 des Berufsbildungsgesetzes bzw. nach den Festlegungen der Vergütung durch entsprechende Regelungen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege oder der Kirchen.

2.

Ausbildungsstellen

Das Berufspraktikum wird in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Einrichtungen oder solchen mit einem pflegerischen Schwerpunkt durchgeführt, die dem Arbeitsfeld einer Fachwirtin für Sozialdienste oder eines Fachwirtes für Sozialdienste oder einer Heilerziehungspflegerin oder eines Heilerziehungspflegers entsprechen und die in konzeptioneller, personeller und sachlicher Hinsicht geeignet sind. Sie sind in personeller Hinsicht geeignet, wenn die fachpraktische Ausbildung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten durch eine sozialpflegerische Fachkraft mit vergleichbarer Ausbildung, welche eine mindestens zweijährige Berufserfahrung nach Abschluss ihrer Ausbildung besitzen muss, gewährleistet ist.

Als Grundlage für die Anleitung muss eine unmittelbare gemeinsame sozialpflegerische Arbeit mit der Anleiterin oder dem Anleiter mindestens während der Hälfte der Arbeitszeit der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten in der Einrichtung sichergestellt werden.

3.

Ausbildungsplan

3.1

Das Berufspraktikum wird nach einem Ausbildungsplan durchgeführt, der zwischen der Fachschule für Sozialwirtschaft und der Ausbildungsstelle vereinbart und nach Bedarf gemeinsam fortgeschrieben wird.

3.1

Der Ausbildungsplan soll sicherstellen, dass die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant:

a)

durch sozialpflegerische Arbeit in festgelegten Aufgabenbereichen an selbständiges Handeln herangeführt wird (die Aufgabenbereiche bestimmen sich aus den Forderungen der Fachschule, der Konzeption sowie den fachlichen und sachlichen Gegebenheiten der Ausbildungsstelle),

b)

durch eine qualifizierte sozialpflegerische Fachkraft angeleitet wird,

c)

angemessen an den Verwaltungsaufgaben und Dienstbesprechungen beteiligt und

d)

in die Kooperation der Einrichtung mit dem sozialen Umfeld und anderen Partnern der Ausbildungsstelle einbezogen wird.

3.3

Die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant legt der Fachschule drei Monate nach Beginn des Berufspraktikums und am Ende des ersten Halbjahres Kurzberichte vor, die sich an den inhaltlichen Schwerpunkten der Ausbildungsphasen orientieren. Wird das Berufspraktikum verkürzt, entfällt einer dieser Kurzberichte.

3.4

Mit der Meldung zur fachpraktischen Prüfung (§ 25 Abs.3) ist eine Facharbeit über das Praxisprojekt vorzulegen. Darin soll ein aus der eigenen sozialpflegerischen Praxis erwachsenes Thema fachgerecht behandelt werden. Die Themenstellung ist sowohl mit der betreuenden Lehrkraft als auch mit der betreuenden Fachkraft rechtzeitig abzusprechen.

Die Ausbildungsstelle hat die Fachschule für Sozialwirtschaft zu informieren, wenn nach der Hälfte der Ausbildungszeit zu befürchten ist, dass die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant das Praktikum nicht mit Erfolg abschließen wird.

In diesen Fällen ist im Anschluss an ein Gespräch mit der Praktikantin oder dem Praktikanten, der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter und der Lehrkraft ein gemeinsamer Vermerk mit Standortbestimmung und Perspektiven anzufertigen und den Beteiligten zuzuleiten.

Die Ausbildungsstelle berichtet der Fachschule für Sozialwirtschaft bis zu einem von dieser festgesetzten Termin (Zulassungskonferenz) schriftlich über das dienstliche Verhalten und die gemäß Ausbildungsplan erbrachten Leistungen der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten. Eine Mehrfertigung der Beurteilung ist der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten zeitgleich auszuhändigen.

Die Beurteilung soll folgende Punkte enthalten:

Beurteilung

für die Fachschule für Sozialwirtschaft

Frau/Herr ..............................

geboren am ............ in .............

wohnhaft in ............................

Berufspraktikum vom ....... bis ........

Ausbildungsstelle ......................

Kurzcharakteristik der Ausbildungsstelle

(z. B.: Träger, Umfeld, Zahl der Betreuungsplätze, Alter der Betreuten, Umfang der Leistungen, Öffnungszeit, Konzeption)

.............................................................

.............................................................

Fehlzeiten insgesamt:

Beurteilungskriterien:

1.

Aufgaben, die der Berufspraktikantin, dem Berufspraktikanten während der Ausbildungszeit übertragen wurden (z. B. im pflegerischen, pädagogischen, betreuenden, unterstützenden, organisatorischen und konzeptionellen Bereich und die Einbindung der Institution in das soziale Umfeld).

2.

Arbeitsweise der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten z. B.:

-

Umgang mit den beeinträchtigten Menschen (z. B.: Gestaltung des Bezugs, Einfühlungsvermögen, Beobachtung und Ableitung fachlich begründeten Handelns, Wahrnehmung und Einwirkung auf Gruppenprozesse, Verhalten bei Konflikten und in Belastungssituationen),

-

Planung und Durchführung der eigenen Arbeit (z. B.: kurzfristige und langfristige Planung, Bestimmung von Zielen und Teilzielen, Berücksichtigung des Umfeldes, Berücksichtigung der rechtlichen, organisatorischen, materiellen, konzeptionellen und technischen Gegebenheiten der Praxisstelle, Abstimmung mit Beteiligten, Entwicklung und Umsetzung von Handlungsstrategien; Einsatz von Medien und Arbeitsmitteln, Reflexion über Arbeitsweise und Arbeitsergebnis).

3.

Fähigkeit zur Kooperation mit den am Prozess Beteiligten: (z. B.: Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Fachkräften außerhalb der Praxisstelle). Dazu gehören:

-

Darstellung von Wahrnehmungen, Sachverhalten, Problemen,

-

fachliche Analyse,

-

Mitwirkung beim Erarbeiten von Lösungen und Strategien,

-

Übernahme von Funktionen und Aufgaben,

-

Auseinandersetzung mit Kritik,

-

Bereitschaft zur Überprüfung und Veränderung von Einstellungen und Verhalten.

4.

Entwicklung von Einsatzbereitschaft, Verantwortungsbewusstsein und Selbständigkeit.

5.

Ergänzende Hinweise (z. B.: übertragene und gewählte Schwerpunkte der Tätigkeit, besondere Interessen und Qualifikationen).

Zusammenfassende Beurteilung:

Nach Verlauf und Ergebnis der Ausbildung im Berufspraktikum und der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben, ist die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant - nicht - befähigt, als staatlich anerkannte Fachwirtin oder staatlich anerkannter Fachwirt für Sozialdienste oder als staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger selbstständig tätig zu sein.

Ort, Datum und Unterschriften der Leitung der Ausbildungsstelle und Unterschrift der für die fachpraktische Ausbildung zuständigen Fachkraft

4.

Begleitunterricht

Die Termine des Begleitunterrichts sind der Ausbildungsstelle und der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten in der Regel zu Beginn des Berufspraktikums bekannt zu geben.

5.

Praktikumbetreuung

5.1

Zur fachlichen Betreuung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten werden Lehrkräfte der Fachschule für Sozialwirtschaft eingesetzt.

5.2

Die Praktikumsbetreuung soll insbesondere

a)

die Ausbildungsaufgaben der Fachschule für Sozialwirtschaft und der Ausbildungsstelle aufeinander abstimmen,

b)

die Studierenden bei der Wahl der Ausbildungsstelle beraten,

c)

die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten in fachlichen Fragen und beim Anfertigen des Praktikumberichtes (§ 24 Abs.3) beraten,

d)

die vorzulegende Facharbeit über das Praxisprojekt der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten beurteilen,

e)

die fachpraktische Prüfung mit vorbereiten und durchführen.

6.

Vertrag

Bevor das Berufspraktikum aufgenommen wird, ist zwischen dem Träger der Ausbildungsstelle und der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten - gegebenenfalls unter Bezugnahme auf den jeweils geltenden Tarifvertrag - ein schriftlicher Praktikumvertrag abzuschließen.

Soweit nicht die für den Bereich des öffentlichen Dienstes üblichen Muster verwendet werden, wird das folgende Muster empfohlen.

Ausbildungsplan (Muster)

Praktikantin/Praktikant:

................................................

Praktikumstelle:

................................................

Praxisanleiterin/anleiter:

................................................

Praktikumdauer:

von ....................

bis ....................

Anschrift der Fachschule:

 

Betreuende Lehrkraft:

................................................

1.

Orientierungsphase

1.1

Kennen lernen der Ausbildungsstelle:

-

Räume, Freigelände, Einrichtung, Materialien, Geräte, Medien, Literatur

-

Leitung, fachliche Mitarbeiter, sonstige Mitarbeiter, Praktikanten

-

Personalvertretung, Gewerkschaften, Berufsverbände

-

Träger, Kostenträger, Verwaltung, Dienstpläne, Dienstanweisungen, Sicherheitsvorschriften, Organisation, Aufgabenverteilung

-

Konzeption; Ziele, Methoden, soziales Umfeld, Benutzerstruktur; Zusammenarbeit mit anderen Institutionen.

1.2

Teilnahme an der sozialpflegerischen Arbeit:

-

Zuordnen zu einem Aufgabenfeld/einer Gruppe; Menschen, denen die Arbeit gilt, kennen lernen; zu Einzelnen und Gruppen Kontakt aufnehmen,

-

die Probleme einzelner beeinträchtigter Menschen und deren soziale Situation wahrnehmen,

-

an der täglichen Arbeit teilnehmen; besondere Aspekte des Geschehens wahrnehmen und beschreiben; in die Arbeit einleben und zunehmend aktiv teilnehmen,

-

an Dienstbesprechungen und Teamsitzungen, Supervision und Fachberatung, an Hausbesuchen und Kontakten mit Angehörigen, an Koordinationssitzungen und Planungskonferenzen teilnehmen,

-

mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter Beobachtungen reflektieren; mit sonstigen Kolleginnen und Kollegen Erfahrungen und Meinungen austauschen; mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter erste Absprachen über Planung und Durchführung der sozialpflegerischen Arbeit treffen.

2.

Einarbeitungs- und Erprobungsphase

2.1

Schrittweise Integration in die praktische Arbeit der Ausbildungsstelle:

-

am Geschehen aktiv teilnehmen, personale Beziehungen aufbauen,

-

Gruppenstruktur analysieren, Einzelfälle beobachten, Gruppenprozesse erfassen und beschreiben, Beobachtungsprotokolle führen, eine Situationsanalyse erstellen, pädagogische Angebote aus der Situationsanalyse entwickeln,

-

eigene Vorstellungen in Gesprächen mit Kolleginnen und Kollegen sowie in Dienstbesprechungen und Teamsitzungen entwickeln,

-

einfache Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

2.2

Übernahme von selbständig zu leistenden Teilaufgaben:

-

mit Einzelnen oder Kleingruppen selbständig arbeiten,

-

Einzelaufgaben planen und durchführen,

-

Aufsicht führen

-

gezielte Hilfe in Einzelfällen gewähren,

-

bei der Verwaltung der Ausbildungsstelle (z. B. Anwesenheitslisten, Abrechnung, Schriftverkehr, Führung der Handkasse) mitarbeiten,

-

sich beim Erstellen von Berichten und Plänen beteiligen,

-

sich an Dienstbesprechungen und Teamsitzungen, Festen, Ausflügen und Freizeiten mit festgelegten Aufgaben beteiligen, an Kontakten mit anderen Institutionen teilnehmen,

-

mit dem Praxisanleiter berufspraktische Erfahrungen reflektieren und auswerten; eigene pädagogische Vorstellungen und Erfahrungen mit Kolleginnen und Kollegen in der Dienstbesprechung und Teamsitzung sowie im persönlichen Gespräch erörtern.

3.

Vertiefungs- und Verselbständigungsphase

3.1

Übernahme von größeren selbständig zu leistenden Aufgaben:

-

bestimmte Vorhaben(z. B. Projekte, Einheiten, Besuche, Ausflüge, Freizeiten) planen und durchführen,

-

für bestimmte Vorhaben die alleinige Verantwortung übernehmen,

-

Teamsitzungen planen und durchführen, Gespräche mit Angehörigen führen, sich an Gesprächen mit anderen Stellen u. a. beteiligen,

-

an konzeptionellen Fragen mitarbeiten, eigene Vorstellungen in Gesprächen mit Kolleginnen und Kollegen und Trägern vertreten,

-

Umstrukturierungen, Veränderungen, Neuanschaffungen vorschlagen.

3.2

Reflexion des Gesamtverlaufs des Berufspraktikums:

-

berufspraktische Erfahrungen im Gespräch mit Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern und Kolleginnen und Kollegen aufarbeiten,

-

sich der eigenen personalen und fachlichen Entwicklung während des Berufspraktikums bewusst werden,

-

Berufschancen einschätzen, den regionalen Arbeitsmarkt kennen lernen; die Erwartungen an eine eigene künftige Berufstätigkeit klären,

-

Facharbeit über das Praxisprojekt verfassen; die Beurteilung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter reflektieren.


Anlage 2 a Stundentafel Fachrichtung Sozialdienste

Anlage 2 a

Stundentafel Fachrichtung Sozialdienste

Anlage 2 b Stundentafel Fachrichtung Heilerziehungspflege

Anlage 2 b

Stundentafel Fachrichtung Heilerziehungspflege

Anlage 3 Zeugnis des ersten Ausbildungsabschnitts

Anlage 3

Zeugnis des ersten Ausbildungsabschnitts

Anlage 4 a Abschlusszeugnis der theoretischen Ausbildung zur Staatlich anerkannten Fachwirtin für ...

Anlage 4 a

Abschlusszeugnis der theoretischen Ausbildung zur Staatlich anerkannten Fachwirtin für Sozialdienstezum Staatlich anerkannten Fachwirt für Sozialdienste

Anlage 4 b Abschlusszeugnis der theoretischen Ausbildung zur Staatlich anerkannten ...

Anlage 4 b

Abschlusszeugnis der theoretischen Ausbildung zur Staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerinzum Staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger

Anlage 5 a Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Fachwirtin/Fachwirt für Sozialdienste

Anlage 5 a

Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Fachwirtin/Fachwirt für Sozialdienste

Anlage 5 b Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als ...

Anlage 5 b

Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger

Anlage 6 Abgangszeugnis Fachrichtung Sozialdienste

Anlage 6

Abgangszeugnis Fachrichtung Sozialdienste

Anlage 7 Abgangszeugnis Fachrichtung Heilerziehungspflege

Anlage 7

Abgangszeugnis Fachrichtung Heilerziehungspflege

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 8

Zeugnis der Fachhochschulreife

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 9

Bescheinigung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 44 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 466) wird verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

I.
Ausbildung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

II.
Abschlussprüfung für Studierende

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

III.
Fachpraktische Prüfung

IV. Zusatzangebot und Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife

IV.
Zusatzangebot und Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

V.
Erlaubnis

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

VI.
Übergangsbestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Übersicht:
I.
Ausbildung
§ 1 Aufgabe, Berechtigungen
§ 2 Dauer und Gliederung der Ausbildung
§ 3 Voraussetzungen für die Aufnahme
§ 4 Anmeldung, Aufnahme
§ 5 Auswahlverfahren
§ 6 Inhalt der Ausbildung im ersten und zweiten Ausbildungsjahr
§ 7 Dritter Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum)
§ 8 Leistungsnachweise und Leistungsbewertung
§ 9 Zeugnisse, Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt
§ 10 Unterbrechung der Ausbildung, Ausschluss von der Ausbildung
II.
Abschlussprüfung für Studierende
§ 11 Zweck, Gliederung und Termine der Prüfung
§ 12 Prüfungsausschuss
§ 13 Gäste
§ 14 Prüfungsanforderungen in der schriftlichen Prüfung
§ 15 Vorschläge für die schriftliche Prüfung
§ 16 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 17 Ordnungswidriges Verhalten
§ 18 Beurteilung der Prüfungsarbeiten
§ 19 Vornoten und Nachweise
§ 20 Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 21 Ergebnis der theoretischen Prüfung, Abschlusszeugnis
§ 22 Verhinderung
§ 23 Wiederholung der theoretischen Prüfung, Nachholprüfung
III.
Fachpraktische Prüfung
§ 24 Zweck und Termin der fachpraktischen Prüfung
§ 25 Prüfungsausschuss, Zulassung zur fachpraktischen Prüfung
§ 26 Vorbereitung und Durchführung der fachpraktischen Prüfung
§ 27 Ergebnis der fachpraktischen Prüfung
§ 28 Zeugnis über die Staatliche Anerkennung
§ 29 Prüfungsniederschriften
IV.
Zusatzangebot und Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
§ 30 Erwerb der Fachhochschulreife
§ 31 Zulassung zur Zusatzprüfung
§ 32 Prüfungsausschuss
§ 33 Prüfungsfach
§ 34 Prüfungsanforderungen
§ 35 Vorschläge für die schriftliche Zusatzprüfung
§ 36 Durchführung der schriftlichen Zusatzprüfung
§ 37 Vorbereitung der mündlichen Zusatzprüfung
§ 38 Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung
§ 39 Festsetzung des Ergebnisses der Zusatzprüfung
§ 40 Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife
§ 41 Prüfungsniederschriften
§ 42 Rücktritt und Wiederholung
§ 43 Zeugnisausgabe
V.
Erlaubnis
§ 44 Europaklausel
VI.
Übergangsbestimmungen
§ 45 Übergangsregelungen
§ 46 Aufhebung früherer Vorschriften
§ 47 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Anlagen:
Anlage 1: Bewertungsbogen
Anlage 2 a: Stundentafel Fachrichtung Sozialdienste
Anlage 2 b: Stundentafel Fachrichtung Heilerziehungspflege
Anlage 3: Zeugnis des ersten Ausbildungsabschnittes
Anlage 4 a: Abschlusszeugnis Fachrichtung Sozialdienste
Anlage 4 b: Abschlusszeugnis Fachrichtung Heilerziehungspflege
Anlage 5 a: Zeugnis der Staatlichen Anerkennung Fachrichtung Sozialdienste
Anlage 5 b: Zeugnis der Staatlichen Anerkennung Fachrichtung Heilerziehungspflege
Anlage 6: Abgangszeugnis Fachrichtung Sozialdienste
Anlage 7: Abgangszeugnis Fachrichtung Heilerziehungspflege
Anlage 8: Zeugnis der Fachhochschulreife
Anlage 9: Bescheinigung
Anlage 10: Richtlinien für den dritten Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Aufgabe, Berechtigungen

(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, in Bereichen des Sozialdienstes oder der Heilerziehungspflege selbstständig und eigenverantwortlich tätig zu sein und Aufgaben im mittleren Funktionsbereich zu übernehmen.

(2) Ziel der Ausbildung in der Fachrichtung Sozialdienste ist die Vermittlung von Kompetenzen und Qualifikationen, die erforderlich sind, um beeinträchtigte Menschen und Gruppen bei der Gestaltung ihres Lebens und des Lebensumfeldes zu unterstützen und in Kooperation mit anderen Fachkräften präventive, unterstützende, integrative und rehabilitative Konzepte zu entwickeln bzw. umzusetzen.

(3) Ziel der Ausbildung in der Fachrichtung Heilerziehungspflege ist die Vermittlung sozialpädagogischer und sozialpflegerischer Kompetenzen sowie die Befähigung dazu, eigenverantwortlich Menschen, deren personale und soziale Identität und Integration durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen erschwert ist, zu assistieren, zu begleiten, zu betreuen, zu pflegen und deren Persönlichkeitsentwicklung, Bildung, Sozialisation und Rehabilitation zu fördern.

(4) Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Fachwirtin für Sozialdienste“ oder „Staatlich anerkannter Fachwirt für Sozialdienste“ oder „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ zu führen.

(5) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Fachschule für Sozialwirtschaft wird die Fachhochschulreife zuerkannt, sofern am Zusatzangebot zur Erlangung der Fachhochschulreife teilgenommen und die entsprechende Zusatzprüfung mit Erfolg abgelegt wurde.

§ 10 Unterbrechung der Ausbildung, Ausschluss von der Ausbildung

§ 10
Unterbrechung der Ausbildung,
Ausschluss von der Ausbildung

(1) Wer die Ausbildung länger als zwei Jahre unterbrochen hat, kann zur Fortsetzung der Ausbildung nur zugelassen werden, wenn in einer Überprüfung die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden; Form und Umfang der Überprüfung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest.

(2) Erweist sich während der schulischen Ausbildung, dass eine Studierende oder ein Studierender die für den Beruf der Staatlich anerkannten Fachwirtin oder des Staatlich anerkannten Fachwirtes für Sozialdienste oder der Staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin oder des Staatlich anerkannten Heilerziehungspflegers erforderliche Eignung nicht besitzt oder die Leistungsdefizite im Unterricht oder in der fachpraktischen Ausbildung nicht auszugleichen sind, kann sie oder er von der weiteren Ausbildung ausgeschlossen werden, wenn die Schulformkonferenz dies mit zwei Drittel Mehrheit beschließt. Die Studierende oder der Studierende hat das Recht auf Anhörung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

§ 11 Zweck, Gliederung und Termine der Prüfung

§ 11
Zweck, Gliederung und Termine der Prüfung

(1) In der Abschlussprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie das Ziel der Ausbildung an der Fachschule für Sozialwirtschaft erreicht haben.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine beauftragte Lehrkraft unterrichtet die Studierenden zu Beginn des Prüfungshalbjahres über die wesentlichen Bestimmungen der Abschlussprüfung und der Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife.

Hierbei ist insbesondere auf Folgendes hinzuweisen:

1.

Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren,

2.

Bedeutung der Vornoten,

3.

Fächer der schriftlichen Prüfung,

4.

Art und Umfang der praktischen Prüfung,

5.

Art und Umfang der mündlichen Prüfung,

6.

Hilfsmittel, die bei den Prüfungsteilen erlaubt sind,

7.

unerlaubtes Verhalten,

8.

Bestimmungen über Rücktritt und Verhinderung.

Über diese Unterrichtung wird ein Aktenvermerk angefertigt.

(3) Die Abschlussprüfung findet am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes statt. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.

(4) Die Termine für die schriftliche und die mündliche Prüfung setzt das Staatliche Schulamt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest. Die schriftliche Prüfung soll drei Wochen vor der mündlichen Prüfung beendet sein.

(5) Bei einer Integration des zweiten und dritten Ausbildungsabschnittes findet die Abschlussprüfung am Ende des Unterrichts des dritten Ausbildungsabschnittes statt; sie muss spätestens zwei Wochen vor der fachpraktischen Prüfung beendet sein. Die übrigen Vorschriften gelten entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Prüfungsausschuss

(1) Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1.

eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Staatlichen Schulamts als Vorsitzende oder als Vorsitzender,

2.

die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender,

3.

die Lehrkräfte, die im zweiten Ausbildungsabschnitt unterrichtet haben.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung und der Ergebnisfeststellung, insbesondere dafür, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Studierenden verstoßen wird.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm bestellter Vertreter und mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Gäste

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses solche Personen als Gäste zur mündlichen Prüfung ein, an deren Anwesenheit ein schulisches Interesse besteht; dazu gehören insbesondere eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers und Vertreterinnen oder Vertreter der Praxisstellen. Die Gäste dürfen nicht Angehörige der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers nach § 20 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz sein.

(2) Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet; sie nehmen an den Beratungen des Prüfungsausschusses nicht teil.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Studierenden der Fachschule für Sozialwirtschaft, die im ersten Ausbildungsabschnitt sind, gestatten, an der mündlichen Prüfung als Zuhörerrinnen oder Zuhörer teilzunehmen, sofern die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht Einwände erhoben hat; die Prüfungsteilnehmerinnen und die Prüfungsteilnehmer sind vorher auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Die Gestattung kann widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung beeinträchtigt wird. An der Beratung über die Prüfungsergebnisse und deren Bekanntgabe nehmen Zuhörerrinnen und Zuhörer nicht teil.

§ 14 Prüfungsanforderungen in der schriftlichen Prüfung

§ 14
Prüfungsanforderungen in der schriftlichen Prüfung

(1) Im schriftlichen Teil der Abschlussprüfung sind drei Prüfungsarbeiten in jeweils drei Zeitstunden anzufertigen:

1.

eine Arbeit in dem Fach „Sozialwissenschaftliche Grundlagen“; es sind den Studierenden zwei Themen zur Wahl zu stellen;

2.

eine Arbeit in dem Fach „Pflegerische, ernährungswissenschaftliche und medizinische Grundlagen“; es sind den Studierenden zwei Themen zur Wahl zu stellen;

3.

eine Arbeit in dem Fach „Konzepte und Methoden sozialpflegerischen und hauswirtschaftlichen Handelns“ oder eine Arbeit in dem Fach „Berufs- und Sozialrecht“ nach Wahl der Studierenden.

(2) Die in der schriftlichen Prüfung gestellten Aufgaben müssen den Anforderungen der Lehrpläne der Fachschule für Sozialwirtschaft entsprechen. Die Themenstellungen sollen den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, Inhalte und Formen sozialwirtschaftlicher Arbeit zu erfassen, fachlich zu analysieren, Ziele und Lösungsschritte zu entwickeln, zu diskutieren und zu bewerten. Es dürfen keine Aufgaben gestellt werden, die im Unterricht so weit vorbereitet wurden oder einer bereits bearbeitenden Aufgabe so ähnlich sind, dass ihre Lösung keine selbstständige Leistung mehr darstellt.

§ 15 Vorschläge für die schriftliche Prüfung

§ 15
Vorschläge für die schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung werden von der zuständigen Lehrerin oder dem zuständigen Lehrer erstellt. Zuständig sind die Lehrkräfte, die das Fach im zweiten Ausbildungsabschnitt unterrichtet oder die eine Projektarbeit betreut haben. Unterrichten mehrere Lehrerinnen oder Lehrer in einem Fach oder Projekt, so sind sie gemeinsam zuständig und wirken zusammen. Wird dabei keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für jede Prüfungsarbeit ist die doppelte Anzahl der für die Prüfung benötigten Aufgabenvorschläge zu erstellen. Mit den Aufgabenvorschlägen sind die vorgesehenen Hilfsmittel anzugeben.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter gibt die Aufgabenvorschläge nach § 14 mit Genehmigungsvermerk unter Wahrung der Geheimhaltung frühestens acht, spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung an das Staatliche Schulamt weiter. Dabei sind den Vorschlägen für jede Arbeit offene Umschläge mit Angabe der Schule, der Klasse und des Prüfungsfaches (der Prüfungsfächer) sowie des Datums der Prüfung beizufügen.

(3) Das zuständige Staatliche Schulamt prüft die Aufgabenvorschläge. Das Kultusministerium kann einzelne Staatliche Schulämter mit der Überprüfung beauftragen. Das Staatliche Schulamt ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgabenvorschläge zu erstellen.

(4) Das Staatliche Schulamt wählt die Prüfungsaufgaben aus und sendet spätestens drei Schultage vor der schriftlichen Prüfung die ausgewählten Vorschläge zusammen mit den übrigen Unterlagen in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Jeder Umschlag ist unmittelbar vor Beginn der jeweiligen Prüfungsarbeit in Gegenwart der Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer zu öffnen.

§ 16 Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 16
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung findet an drei Unterrichtstagen statt. Zwischen dem zweiten und dem dritten Prüfungstag wird ein unterrichtsfreier Tag als Ruhetag eingelegt.

(2) Vor Beginn jeder schriftlichen Arbeit stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleitung durch Befragen fest, ob sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer krank fühlt. Erklärt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, dass sie oder er sich krank fühlt, so ist sie oder er bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der weiteren Teilnahme an der Prüfung zurückzustellen. Sofern sie oder er nicht innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorlegt, ist die Prüfung nicht bestanden. Über einen neuen Termin entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) Die schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Lehrkraft der Schule anzufertigen. Die Schule stellt das mit dem Schulstempel versehene Papier für die Arbeiten und Entwürfe zur Verfügung. Nicht benutztes Papier und die Themen sind zurückzufordern. Der Prüfungsraum darf von den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern nur einzeln und für kurze Zeit verlassen werden.

(4) In der Prüfung dürfen nur die mit den Aufgabenvorschlägen angegebenen Hilfsmittel verwendet werden. Allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern müssen gleiche Hilfsmittel zur Verfügung stehen.

(5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die Befragung nach § 16 Abs. 2 und der Hinweis nach § 17 Abs. 3 sind in der Niederschrift zu vermerken.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Ordnungswidriges Verhalten

(1) Macht sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer bei der schriftlichen Prüfung der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel, einer Täuschung, eines Täuschungsversuches oder der Beihilfe dazu schuldig, so entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhalts und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, ob

1.

die Prüfung anerkannt werden kann,

2.

eine Klausurarbeit unter Aufsicht wiederholt werden muss, wobei in der Regel die nicht ausgewählten Aufgaben zu bearbeiten sind,

3.

die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung auszuschließen ist. Der Ausschluss soll erfolgen, wenn die Täuschung, der Täuschungsversuch oder die Beihilfe dazu vorbereitet war; er muss erfolgen, wenn ein derartiges Verhalten wiederholt wird.

(2) Wird eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer von der weiteren Prüfung ausgeschlossen, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Bestimmungen sind den Prüfungsteilnehmerinnen und den Prüfungsteilnehmern vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Beurteilung der Prüfungsarbeiten

(1) Die zuständige Lehrerin oder der zuständige Lehrer beurteilt die Prüfungsarbeit. Die Beurteilung ist schriftlich auf einem besonderen Blatt zu begründen. Die Bewertung wird in einer Note zusammengefasst. Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Bewertet die zuständige Lehrerin oder der zuständige Lehrer eine Arbeit nicht mit mindestens „ausreichend“, so beauftragt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine andere fachkundige Lehrerin oder einen anderen fachkundigen Lehrer mit der unabhängigen Beurteilung und Bewertung der Arbeit. Bei abweichender Bewertung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den zuständigen Korrektorinnen oder Korrektoren die Note fest.

(3) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden in die Prüfungsliste eingetragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Vornoten und Nachweise

(1) Die Noten über die Leistungen der Studierenden im Unterricht (Vornoten) in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern und ein Vermerk über die erfolgreiche Ableistung der fachpraktischen Ausbildung werden acht Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung in die Prüfungsliste eingetragen. Hinsichtlich der Festsetzung der Vornoten gilt § 15 Abs. 1, Satz 2 und 3 entsprechend. Die Vornoten dürfen nicht schematisch errechnet werden. Bei ihrer Festsetzung sind die schriftlichen Leistungsnachweise, die praktischen Arbeiten, die anderen unterrichtlichen Leistungen und die Leistungsentwicklung während der beiden ersten Ausbildungsabschnitte zu berücksichtigen.

(2) In die Vornoten dürfen keine Prüfungsleistungen eingehen.

(3) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Vornoten und die Anerkennung der fachpraktischen Ausbildung werden den Studierenden sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Nach dieser Bekanntgabe ist der Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt abgeschlossen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die insgesamt dreijährige Ausbildung erfolgt in Vollzeit- oder in Teilzeitform.

(2) Die Ausbildung gliedert sich in:

1.

eine überwiegend fachtheoretische Ausbildung von zwei Jahren im ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt und

2.

eine überwiegend fachpraktische Ausbildung von einem Jahr im dritten Ausbildungsabschnitt.

(3) Eine Zusammenfassung des zweiten und dritten Ausbildungsabschnittes ist zulässig, wobei die Gesamtstundenzahlen nach Anlage 2 a und 2 b zu gewährleisten sind. In diesem Fall tritt an die Stelle des § 9 Abs. 5 Satz 1 die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt nach § 9 Abs. 2.

(4) Die gesamte Ausbildung kann auf bis zu fünf Schuljahre verteilt werden (Teilzeitform).

(5) Ein Wechsel von einer Organisationsform zu der anderen ist grundsätzlich nach der Versetzung in den zweiten Ausbildungsabschnitt möglich.

(6) Die Wahl der Organisationsform für den zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt bleibt der jeweiligen Schule unter Gewährleistung der Stundenanteile nach Anlage 2 a und 2 b überlassen.

(7) Die überwiegend fachtheoretische Ausbildung wird mit einer theoretischen Prüfung, die überwiegend fachpraktische Ausbildung mit einer fachpraktischen Prüfung abgeschlossen.

(8) Die gesamte Ausbildung erfordert eine enge Zusammenarbeit der Fachschule mit den entsprechenden Praxisstellen.

§ 20 Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 20
Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind alle Fächer des berufsübergreifenden und des berufsbezogenen Lernbereichs. Exemplarische Zusammenhänge sozialdienstlicher oder heilerziehungspflegerischer Praxis sollen analysiert, kritisch hinterfragt und handlungsorientiert bear- beitet werden. Dabei sollen sowohl soziale und kommunikative als auch fachliche Kompetenzen durch die zu Prüfenden unter Beweis gestellt werden.

(2) Der Prüfungsausschuss tritt spätestens vier Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zusammen. In dieser Sitzung werden die bisherigen Eintragungen in der Prüfungsliste überprüft. Aufgrund des Leistungsstandes legt der Prüfungsausschuss fest, in welchen Fächern jede Prüfungsteilnehmerin oder jeder Prüfungsteilnehmer geprüft wird. Dabei sind Prüfungswünsche der Studierenden nach Möglichkeit zu berücksichtigen, sofern sie bis zum Sitzungstag der Schule schriftlich vorgelegt wurden. In der Regel sollen nicht mehr als drei Fächer geprüft werden. Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung ist in Ausnahmefällen möglich, wenn aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung alle Endnoten eindeutig festgestellt werden können.

(3) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden den Prüfungsteilnehmerinnen und den Prüfungsteilnehmern drei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schulleitung bekannt gegeben.

(4) Zur mündlichen Prüfung werden die schriftlichen Prüfungsarbeiten für den Prüfungsausschuss zur Einsichtnahme ausgelegt.

(5) Die mündliche Prüfung einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers muss an einem Tag beendet sein. Die Prüfungszeit beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zur mündlichen Prüfung bestellt wird und endet mit dem Abschluss ihrer oder seiner letzten Prüfung; sie darf für die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer einschließlich der Wartezeit acht Zeitstunden nicht überschreiten; um 18.00 Uhr muss der Prüfungsvorgang beendet sein.

(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eröffnet die Prüfung und gibt den vom Prüfungsausschuss festgelegten Prüfungsplan bekannt.

(7) Die Prüfungsteilnehmerinnen und die Prüfungsteilnehmer können auch von einer Kommission geprüft werden, die aus mindestens drei Mitgliedern besteht; Parallelprüfungen sind zulässig. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt bei Kommissionsprüfungen die Leiterin oder den Leiter der Kommissionen. Die Protokollführerin oder der Protokollführer soll für das jeweilige Fach die Lehrbefähigung besitzen oder in der Fachschule unterrichtet haben.

(8) § 16 Abs. 2 und Abs. 4 sowie § 17 gelten entsprechend. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(9) Die Lehrkräfte, welche die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer im Prüfungsfach unterrichtet haben, bei Verhinderung die von der oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Vertreterin oder der bestellte Vertreter, führen die mündliche Prüfung durch. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die Leiterin oder der Leiter der Kommission sind berechtigt, Fragen zu stellen, Zusatzfragen von Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu gestatten oder in besonderen Fällen die Prüfung selbst zu übernehmen.

(10) Zur Vorbereitung ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine der Prüfungsaufgabe angemessene Zeit zu geben; sie oder er kann sich als Grundlage für die Ausführungen Aufzeichnungen machen. Die Vorbereitungszeit dauert in der Regel 20 Minuten; die im Vorbereitungsraum Aufsicht führende Lehrkraft fertigt eine Niederschrift an, aus der die Dauer der Vorbereitungszeit der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers hervorgeht.

(11) In der mündlichen Prüfung ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine größere Aufgabe zu stellen, die sie oder er in einem kurzen Vortrag zusammenhängend darzustellen hat. Dabei sollen Auffassungsgabe, Urteilsfähigkeit, Kenntnisse, Arbeitsweisen und Darstellungsvermögen nachgewiesen werden. An diese Ausführungen schließt sich ein Gespräch an, in dem auch fachübergreifende Zusammenhänge, die sich aus dem jeweiligen Thema ergeben, berücksichtigt werden. Das Gespräch kann sich auch auf andere Themenbereiche des jeweiligen Prüfungsfaches erstrecken. Das unzusammenhängende Abfragen von Einzelkenntnissen widerspricht dem Zweck der Prüfung.

(12) Die mündlichen Prüfungen erfolgen als Einzelprüfungen. Sie sollen in einem Fach nicht länger als zwanzig Minuten dauern.

(13) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen; aus ihr muss hervorgehen, ob und in welchem Umfang die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die gestellten Aufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. Sie muss enthalten:

1.

Name und Ort der Schule,

2.

Zusammensetzung des Prüfungsausschusses bei Kommissionsprüfungen,

3.

Name der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,

4.

Lernbereich/Fach der mündlichen Prüfung,

5.

Beginn und Ende der Prüfung,

6.

Prüfungsaufgaben und wesentliche Inhalte der Beantwortung oder Lösung,

7.

Bewertung.

Die Niederschrift ist von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder Leiterin oder Leiter der Kommission zu unterzeichnen.

(14) Die Note über die mündliche Einzelprüfung wird auf Vorschlag der zuständigen Lehrerin oder des zuständigen Lehrers vom Prüfungsausschuss oder von der Kommission festgesetzt.

§ 21 Ergebnis der theoretischen Prüfung, Abschlusszeugnis

§ 21
Ergebnis der theoretischen Prüfung, Abschlusszeugnis

(1) Der Prüfungsausschuss setzt in der Schlussberatung die Endnote für jedes Prüfungsfach fest. Dabei werden die Vornoten (§ 19 Abs. 1 und 2) und alle Prüfungsleistungen berücksichtigt. Die Endnote soll nicht schematisch errechnet, sondern in Würdigung der Leistungsentwicklung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers festgesetzt werden. In Zweifelsfällen kommt der Vornote besondere Bedeutung zu. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote.

(2) Die theoretische Prüfung ist bestanden bei mindestens ausreichenden Endnoten in allen Fächern und dem Nachweis einer ordnungsgemäß absolvierten fachpraktischen Ausbildung. Eine mangelhafte Leistung in den Pflichtbereichen kann durch eine gute Leistung in einem anderen Fach des Pflichtbereiches oder durch befriedigende Leistungen in zwei Fächern des Pflichtbereiches ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden. Der Prüfungsausschuss beschließt dies mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beschluss ist in der Niederschrift zu begründen.

(3) Das Ergebnis der theoretischen Prüfung wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern unmittelbar nach Abschluss der theoretischen Prüfung von der oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt.

(4) Wer die theoretische Prüfung nicht bestanden hat und den zweiten Ausbildungsabschnitt wiederholt, erhält ein Zeugnis über den zweiten Ausbildungsabschnitt entsprechend der Anlage 4 a oder 4 b mit dem Vermerk über die nicht bestandene Prüfung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Verhinderung

(1) Ist eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder von ihm nicht zu vertretenden Grunde verhindert an der Prüfung teilzunehmen, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer wird die Möglichkeit gegeben, die Prüfung nach näherer Bestimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters später nachzuholen. Sofern Klausurarbeiten nachzuschreiben sind, sollen dafür in der Regel die nicht ausgewählten Vorschläge (§ 15 Abs. 4) als Aufgaben gegeben werden.

(2) Nimmt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder von ihm zu vertretenden Grunde an der Prüfung nicht teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 23 Wiederholung der theoretischen Abschlussprüfung, Nachholprüfung

§ 23
Wiederholung der theoretischen Abschlussprüfung, Nachholprüfung

(1) Die Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes möglich.

(2) Die bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.

(3) Wurde die Abschlussprüfung wegen nicht mindestens ausreichender Leistungen in einem Fach für nicht bestanden erklärt, so kann der Prüfungsausschuss eine Nachprüfung innerhalb der ersten sechs Unterrichtstage des folgenden Schuljahres in diesem Fach gestatten. Dabei ist in Fächern, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung (§ 14 Abs.1) sind, schriftlich und mündlich, in den übrigen Fächern nur mündlich zu prüfen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss am Prüfungstag, teilt das Ergebnis der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer mit und setzt das Staatliche Schulamt davon in Kenntnis. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ist zugleich aufzufordern, bis spätestens vierzehn Tage vor Unterrichtsbeginn im folgenden Schuljahr der Schulleitung schriftlich mitzuteilen, ob sie oder er die Nachprüfung abzulegen wünscht.

(4) Wurde die Abschlussprüfung wegen nicht ordnungsgemäß absolvierter fachpraktischer Ausbildung nicht bestanden, kann der Prüfungsausschuss gestatten, dass der Nachweis der ordnungsgemäßen fachpraktischen Ausbildung innerhalb der ersten sechs Unterrichtstage des folgenden Schuljahres erfolgt.

(5) Sofern die Nachprüfung erfolgreich abgelegt wurde, ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis nach Anlage 4 a oder b auszustellen.

(6) Die Reinschrift und der Entwurf des Zeugnisses werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben. Die Reinschrift erhält das Dienstsiegel. Der Entwurf des Zeugnisses bleibt bei den Schulakten.

(7) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 24 Zweck und Termin der fachpraktischen Prüfung

§ 24
Zweck und Termin der fachpraktischen Prüfung

(1) Die fachpraktische Prüfung dient der Feststellung, ob die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer fähig ist, die in der Ausbildung gewonnenen Kenntnisse in der sozialdienstlichen oder heilerziehungspflegerischen Arbeit anzuwenden.

(2) Die fachpraktische Prüfung findet am Ende des Berufspraktikums (dritter Ausbildungsabschnitt), statt. Sie soll spätestens zwei Monate nach dessen Beendigung stattgefunden haben. Die Termine für die fachpraktische Prüfung setzt das Staatliche Schulamt unter Berücksichtigung der Terminvorschläge der Schule fest.

(3) Die schriftliche Meldung der oder des Studierenden zur fachpraktischen Prüfung ist der Schulleitung bis zu einem von dieser jeweils festzusetzenden Termin vorzule- gen. Der Termin ist vor Beginn des dritten Ausbildungsabschnittes bekannt zu geben. Der Meldung ist die Facharbeit über das Praxisprojekt zu einer sozialdienstlichen oder heilerziehungspflegerischen Arbeit beizufügen. Führt die Fachschule für Sozialwirtschaft den zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt integriert durch, kann die fachpraktische Prüfung mit der schriftlichen und mündlichen Prüfung verbunden werden.

§ 25 Prüfungsausschuss, Zulassung zur fachpraktischen Prüfung

§ 25
Prüfungsausschuss, Zulassung zur fachpraktischen Prüfung

(1) Für die fachpraktische Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Staatlichen Schulamtes als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.

die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender,

3.

die Lehrkräfte, die das Berufspraktikum betreut haben oder den Begleitunterricht erteilt haben,

(2) Hinsichtlich des Prüfungsausschusses gilt des Weiteren § 12 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Über die Zulassung zur fachpraktischen Prüfung entscheidet der vorbereitende Prüfungsausschuss. Ihm gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm bestellter Vertreter und die das Berufspraktikum betreuenden oder die im dritten Ausbildungsabschnitt unterrichtenden Lehrkräfte an.

(4) Die Zulassung ist insbesondere zu versagen, wenn

1.

die oder der Studierende zum Zeitpunkt der fachpraktischen Prüfung nicht mindestens 12 Monate oder die nach § 7 Abs. 3 festgelegte Dauer des dritten Ausbildungsabschnitts abgeleistet hat,

2.

das Praktikum nicht erfolgreich durchgeführt wurde,

3.

die oder der Studierende nicht regelmäßig am Begleitunterricht teilgenommen und dies zu vertreten hat,

4.

die Facharbeit über das Praxisprojekt (nach § 24 Abs. 3) nicht termingerecht vorgelegt wurde.

(5) Die Entscheidung über die Zulassung sowie der Prüfungstermin sind der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung über die Nichtzulassung ist zu begründen. In diesen Fällen ist vor einer endgültigen Entscheidung eine Stellungnahme der Praxisstelle, die den dritten Ausbildungsabschnitt verantwortlich durchgeführt hat, einzuholen. Erfolgt die Nichtzulassung aus den in Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 4 genannten Gründen, kann sich die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant zum nächsten Prüfungstermin erneut zur Prüfung melden.

(6) Wer aus den in Abs. 4 Nr. 2 und 3 genannten Gründen nicht zugelassen wird, kann sich nach einem halben Jahr, in dem sie oder er das Berufspraktikum fortsetzen muss, noch einmal zur Prüfung melden. Wer ein zweites Mal nicht zugelassen wird, scheidet aus der Ausbildung aus.

§ 26 Vorbereitung und Durchführung der fachpraktischen Prüfung

§ 26
Vorbereitung und Durchführung der fachpraktischen Prüfung

(1) Die Bewertung der Facharbeit über das Praxisprojekt sowie die von den Studierenden im Begleitunterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen werden frühestens vierzehn, spätestens drei Kalendertage vor der fachpraktischen Prüfung in die Prüfungsliste eingetragen und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mitgeteilt. § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2) Für die fachpraktische Prüfung werden die Unterlagen über die theoretische Prüfung, die Beurteilungen der Berufspraktikanten durch die Ausbildungsstellen, die Berichte der Praktikumbetreuer über die Praktikumbesuche nach § 7 Abs. 7 sowie die Praktikumsberichte der Studierenden für den Prüfungsausschuss zur Einsichtnahme ausgelegt.

(3) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer werden einzeln von einer Kommission geprüft, die aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer kann die fachpraktische Prüfung als Gruppenprüfung mit bis zu drei Studierenden durchgeführt werden. Parallelprüfungen sind zulässig.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Zusammensetzung der Kommissionen und bestimmt die Leiterinnen oder die Leiter der Kommissionen, sie oder er eröffnet die Prüfung und teilt jeder Prüfungsteilnehmerin und jedem Prüfungsteilnehmer mit, von welcher Kommission sie oder er geprüft wird. § 16 Abs. 2 und § 17 gelten entsprechend.

(5) In der fachpraktischen Prüfung ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine größere Aufgabe zu stellen, die über die in den Praktikumsberichten oder in der Facharbeit behandelten Fragen hinausgeht oder eine andere Frage ihrer oder seiner sozialpflegerischen Praxis aufgreift. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer behandelt diese Aufgabe in einem kurzen Vortrag. An die Ausführung schließt sich ein Gespräch über weitere Fragen sozialpflegerischer Praxis an, die sich auf alle Praxisfelder einer Staatlich anerkannten Fachwirtin für Sozialdienste oder eines Staatlich anerkannten Fachwirtes für Sozialdienste oder einer Staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin oder eines Staatlich anerkannten Heilerziehungspflegers erstrecken können. § 20 Abs. 10 und 13 gelten entsprechend.

(6) Die Lehrkraft, welche die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer während des Berufspraktikums betreut hat, bei ihrer Verhinderung die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Vertreterin oder der von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Vertreter, führt die fachpraktische Prüfung durch. § 20 Abs. 9 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Die fachpraktische Prüfung einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers soll in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern.

(8) Die Note für die fachpraktische Einzelprüfung wird auf Vorschlag der zuständigen Lehrerin oder des zuständigen Lehrers von der Kommission festgesetzt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Ergebnis der fachpraktischen Prüfung

(1) Die Gesamtbewertung der fachpraktischen Prüfung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Dabei sind neben dem Ergebnis der fachpraktischen Einzelprüfung die Bewertungen der Praktikumsberichte, der Facharbeit und die im Begleitunterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen angemessen zu berücksichtigen.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so wird das Ergebnis in einem der folgenden Urteile zusammengefasst:

„Mit sehr gutem Erfolg bestanden“,

„Mit gutem Erfolg bestanden“,

„Mit befriedigendem Erfolg bestanden“,

„Mit Erfolg bestanden“.

(3) Ist die Prüfung nicht bestanden, muss der dritte Ausbildungsabschnitt fortgesetzt werden. Der Prüfungsausschuss bestimmt, nach welcher Zeit sich die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant erneut zur fachpraktischen Prüfung melden kann und ob ein neuer Praktikumsbericht vorzulegen ist.

§ 28 Zeugnis über die Staatliche Anerkennung

§ 28
Zeugnis über die Staatliche Anerkennung

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über die Staatliche Anerkennung (Anlage 5 a oder 5 b). In diesem Zeugnis wird der Prüfungsteilnehmerin und dem Prüfungsteilnehmer die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Fachwirtin für Sozialdienste“ oder „Staatlich anerkannter Fachwirt für Sozialdienste“, oder „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ ausgesprochen. Der dritte Ausbildungsabschnitt endet mit dem Tag der bestandenen fachpraktischen Prüfung.

(2) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die fachpraktische Prüfung nicht bestanden haben, erhalten von der Schulleitung eine schriftliche Mitteilung. In dieser ist anzugeben, nach welcher Zeit und unter welchen Bedingungen die fachpraktische Prüfung wiederholt werden kann. Sie erhalten eine Bescheinigung mit dem Vermerk, dass sie sich der fachpraktischen Prüfung unterzogen und diese nicht bestanden haben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Prüfungsniederschriften

(1) Die Vorgänge der Abschlussprüfung sind in folgenden Niederschriften und Aktenvermerken festzuhalten:

1.

Aktenvermerk über Hinweise und Befragungen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 3 und Abs. 4 über den Verlauf der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung.

2.

Niederschriften über die schriftliche Prüfung (§ 16 Abs. 5).

3.

Aktenvermerk über Bekanntgabe und Eintragung der Vornoten und der Noten der schriftlichen und der praktischen Prüfung (§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und Abs. 3).

4.

Niederschrift über die Festlegung der mündlichen Prüfungsfächer unter Beifügung der Erklärung der oder des Studierenden (§ 20 Abs. 2).

5.

Aktenvermerk über den Prüfungsplan und die Abweichungen vom Prüfungsplan im Verlauf der Prüfung, über Krankmeldungen, ordnungswidriges Verhalten sowie über daraufhin getroffene Entscheidungen.

6.

Niederschriften über die mündliche Prüfung.

7.

Niederschriften über die praktische Prüfung.

8.

Niederschrift über die Schlussberatung (§ 21).

(2) Den Niederschriften und Aktenvermerken sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

Prüfungsliste

2.

schriftliche Arbeiten

3.

Prüfungsplan.

(3) Die Prüfungsliste wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben.

(4) Die Aktenvermerke, Niederschriften, Erklärungen der Studierenden, die Prüfungsliste und der Prüfungsplan werden zu einer Prüfungsakte zusammengeführt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Voraussetzungen für die Aufnahme

Die Aufnahme in die Fachschule für Sozialwirtschaft setzt voraus:

1.

das Zeugnis des Mittleren Abschlusses oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis. Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Staatliche Schulamt.

2.

den Nachweis beruflicher Erfahrung durch:

a)

einen Berufsabschluss als Staatlich anerkannte Sozialassistentin oder als Staatlich anerkannter Sozialassistent

oder

b)

den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer, wobei als einschlägige Ausbildungsberufe hauswirtschaftliche, pflegerische, sozialpädagogische und pädagogische sowie rehabilitative Berufe gelten

oder

c)

eine berufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren Dauer, die durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Feststellungsprüfung als fachlich gleichwertig anerkannt wurde.

Hierauf sind bis zu jeweils zwei Jahre anzurechnen:

eine abgeschlossene Berufsausbildung,

förderliche Studienleistungen an Fachhochschulen und Hochschulen,

die Ableistung eines sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung des freiwilligen sozialen Jahres,

der Grundwehrdienst oder der Zivildienst,

ein Auslandsaufenthalt als Au-Pair,

eine einschlägige, abgeschlossene Helferausbildung,

ein studienqualifizierender Abschluss in der Sekundarstufe II.

Die Führung eines Familienhaushaltes mit mindestens einem Kind oder einer pflegebedürftigen oder behinderten Person kann bis zu 24 Monaten angerechnet werden.

Bestandteil der Feststellungsprüfung ist ein Gespräch über die zuvor genannten Erfahrungsbereiche. Das Verfahren dazu regelt die Fachschule in eigener Verantwortung.

3.

den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für den Beruf als Staatlich anerkannte Fachwirtin für Sozialdienste oder als Staatlich anerkannter Fachwirt für Sozialdienste oder als Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder als Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 30
Erwerb der Fachhochschulreife

(1) Studierende der Fachschule für Sozialwirtschaft können die Fachhochschulreife erhalten, wenn sie die Abschlussprüfung der Fachschule für Sozialwirtschaft bestanden, am Zusatzangebot zur Erlangung der Fachhochschulreife teilgenommen und die Zusatzprüfung nach § 39 bestanden haben.

(2) Die Endnoten der Fächer Deutsch und Englisch werden durch kontinuierliche Leistungen in Form der jeweiligen Noten des Abschlusszeugnisses der Fachschule für Sozialwirtschaft festgelegt.

Im Fach Mathematik wird die Note durch die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (§§ 33 und 34) erworben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 31
Zulassung zur Zusatzprüfung

(1) Studierende, die in die Prüfungsliste eingetragen sind und die am Zusatzangebot zur Erlangung der Fachhochschulreife teilgenommen haben, sind auf Antrag zur Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife zuzulassen.

(2) Die Antragsfrist beginnt an dem Unterrichtstag, der auf die Information der Studierenden folgt und dauert sieben Unterrichtstage (§ 11 Abs. 2).

(3) Über die Zulassung von Studierenden, deren Anträge nach Ablauf der Antragsfrist eingehen, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 32
Prüfungsausschuss

(1) Für die Durchführung der Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

die oder der Vorsitzende nach § 12 Abs. 1,

2.

die Leiterin oder der Leiter der Fachschule für Sozialwirtschaft, an der die Prüfung durchgeführt wird,

3.

die Lehrkraft, die im Prüfungsfach Mathematik im letzten Halbjahr den planmäßigen Unterricht erteilt hat sowie

4.

die Lehrkräfte, die in den Fächern Deutsch, Englisch sowie in dem Fach Politik und Wirtschaft unterrichtet haben.

(2) § 12 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 33
Prüfungsfach

(1) Die schriftliche Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife umfasst das Fach Mathematik. Sie dauert mindestens drei Stunden.

(2) Die mündliche Prüfung kann durchgeführt werden, wenn das Ergebnis der schriftlichen Zusatzprüfung von der Vornote abweicht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 34
Prüfungsanforderungen

Die Prüfungsanforderungen müssen den Standards der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

§ 35 Vorschläge für die schriftliche Zusatzprüfung

§ 35
Vorschläge für die schriftliche Zusatzprüfung

(1) Für die schriftliche Zusatzprüfung sind zwei Aufgabenvorschläge zu erstellen, die nach Form und Inhalt Aufgabenvorschlägen für die Abschlussprüfung der Fachoberschule entsprechen müssen.

(2) § 15 gilt entsprechend.

§ 36 Durchführung der schriftlichen Zusatzprüfung

§ 36
Durchführung der schriftlichen Zusatzprüfung

(1) Die schriftliche Zusatzprüfung findet frühestens am zweiten Tag nach dem Ende der schriftlichen Abschlussprüfung statt.

(2) §§ 16 Abs. 2 bis § 19 einschließlich gelten entsprechend.

§ 37 Vorbereitung der mündlichen Zusatzprüfung

§ 37
Vorbereitung der mündlichen Zusatzprüfung

(1) Spätestens acht Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Zusatzprüfung findet eine Sitzung des Prüfungsausschusses statt.

(2) Bis zu dieser Sitzung werden die erbrachten Unterrichtsleistungen (Vornote) des Faches Mathematik in die Prüfungsliste für die Zusatzprüfung eingetragen. Bei der Festsetzung der Vornote ist die Leistungsentwicklung während der Ausbildung zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfungsausschuss beschließt aufgrund der Vornote und der erbrachten schriftlichen Prüfungsleistung, ob eine mündliche Zusatzprüfung durchgeführt wird.

(4) Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind in der Niederschrift zu vermerken.

(5) Die Vornote und die Beschlüsse des Prüfungsausschusses nach Abs. 2 und 3 werden den Studierenden spätestens sieben Unterrichtstage vor der mündlichen Zusatzprüfung bekannt gegeben.

(6) § 19 gilt entsprechend.

§ 38 Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung

§ 38
Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung

(1) Die mündliche Zusatzprüfung findet in der Regel an dem Unterrichtstag statt, der auf das Ende der mündlichen Abschlussprüfung folgt.

(2) Für die Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung gilt § 20 Abs. 2 bis 14 entsprechend.

§ 39 Festsetzung des Ergebnisses der Zusatzprüfung

§ 39
Festsetzung des Ergebnisses der Zusatzprüfung

(1) Nach Abschluss der mündlichen Zusatzprüfung setzt der Prüfungsausschuss die Endnote des Faches Mathematik fest. § 21 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik erreicht wurden. Mangelhafte Leistungen in den Fächern Deutsch, Englisch oder Mathematik können durch eine mindestens gute Leistung in einem der beiden anderen Fächer oder befriedigende Leistungen in den beiden anderen Fächern ausgeglichen werden.

(3) Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.

(4) § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Anmeldung, Aufnahme

(1) Die Zulassung zur Ausbildung ist bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Fachschule für Sozialwirtschaft jeweils bis zum 15. Februar (Datum des Eingangs) schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

ein Lebenslauf in tabellarischer Form,

2.

die nach § 3 geforderten Zeugnisse und Nachweise in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Fotokopie. Aus den Nachweisen über die Berufstätigkeit sollen Art und Dauer der einzelnen Tätigkeiten hervorgehen,

3.

gegebenenfalls Bescheinigungen über Art und Dauer der hauswirtschaftlichen, pädagogischen, pflegerischen, sozialpädagogischen, sozialpflegerischen, rehabilitativen und heilpädagogischen Erfahrungen,

4.

ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung; es ist spätestens bei Aufnahme der Ausbildung vorzulegen und darf zu diesem Zeitpunkt nicht älter als zwei Monate sein,

5.

ein Lichtbild neuesten Datums,

6.

gegebenenfalls ein Nachweis über die Teilnahme an einem vorausgegangenen Auswahlverfahren (§ 5 Abs. 2),

7.

eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er eine Fachschule für Sozialwirtschaft bereits besucht oder an einer Abschlussprüfung teilgenommen hat.

(2) Die Aufnahme ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die theoretische Abschlussprüfung an einer Fachschule für Sozialwirtschaft endgültig nicht bestanden hat.

(3) So weit nach dem in Abs. 1 genannten Bewerbungstermin noch freie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, können Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen.

(4) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Den Bewerberinnen und Bewerbern wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt; ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.

§ 40 Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife

§ 40
Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife

(1) Wer die Abschlussprüfung und die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife nach Anlage 8. § 23 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Die auf den Zeugnissen nach Anlage 8 auszuweisende Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Note des Faches Mathematik und der Noten der Fächer der Abschlussprüfung, die nicht Gegenstand der Zusatzprüfung sind, mit Ausnahme der Fächer Religion oder Ethik gebildet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet. Es wird nicht gerundet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 41
Prüfungsniederschriften

Die Regelungen über die Prüfungsniederschrift (§ 16 Abs. 5) gelten entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 42
Rücktritt und Wiederholung

Die Regelungen über Rücktritt und Wiederholung (§ 22 und § 23 Abs. 1 und Abs. 2) gelten entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 43
Zeugnisausgabe

Die Aushändigung des Fachhochschulreifezeugnisses erfolgt 6 Monate nach Beginn des Berufspraktikums.

Im Falle der Integration des zweiten und dritten Ausbildungsabschnittes (§ 11 Abs. 5) erfolgt die Aushändigung des Fachhochschulreifezeugnisses am Ende des dritten Ausbildungsabschnittes.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 44
Europaklausel

(1) Die Anerkennung der Befähigungsnachweise von Angehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als „Staatlich anerkannte Fachwirtin für Sozialdienste“ oder „Staatlich anerkannter Fachwirt für Sozialdienste“ oder „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ erfolgt nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) und der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25).

(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Diplom vorgelegt wird, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entspricht und nach Artikel 5 Satz 3 der ge- nannten Richtlinie ein Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung nach Satz 2 zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. (3) Für die Entscheidung über die Anerkennung ist das jeweilige regionale Staatliche Schulamt zuständig, das Kultusministerium kann einzelne Staatliche Schulämter mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauen. Das Staatliche Schulamt kann die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 45
Übergangsregelungen

(1) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Ausbildung an einer Fachschule für Familienpflege oder Heilerziehungspflege befinden, legen die Prüfung nach den bisherigen Vorschriften ab, sofern sie nicht die Ablegung der Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung schriftlich bei der Schulleitung beantragen. Sie sind über diese Übergangsbestimmungen schriftlich durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu informieren.

(2) Staatlich anerkannte Familienpflegerinnen und Familienpfleger, die nach der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an den zweijährigen Fachschulen für Familienpflege - Schulversuch nach § 14 Hessisches Schulgesetz - vom 19. April 1994 (ABl. S. 283), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1997 (ABl. 1998, S. 89) oder Staatlich geprüfte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, die nach der Ordnung der Abschlussprüfung an den als Ergänzungsschule staatlich anerkannten privaten Fachschulen für Heilerziehungspflege vom 25. Januar 1978 (ABl. S. 64), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1997 (ABl. 1998 S. 89), ihren Abschluss erhalten haben, können die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Fachwirtin für Sozialdienste“ oder „Staatlich anerkannter Fachwirt für Sozialdienste“ oder „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ beim Staatlichen Schulamt beantragen, in dessen Bereich der Abschluss erworben wurde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 46
Aufhebung früherer Vorschriften

Die Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfung an den zweijährigen Fachschulen für Familienpflege - Schulversuch nach § 14 Hessisches Schulgesetz - vom 19. April 1994 (ABl. S. 283), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1997 (ABl. 1998, S. 89), die Regelungen für die Durchführung des Schulversuches zur Ausbildung von Familienpflegerinnen und Familienpflegern an zweijährigen Fachschulen für Familienpflege vom 11. Juni 1992, die Ordnung der Abschlussprüfung und des Kolloquiums an den als Ergänzungsschulen staatlich anerkannten privaten Schulen für Familienpflege vom 22. Dezember 1976 (ABl. 1977, S.19) sowie die Ordnung der Abschlussprüfung an den als Ergänzungsschulen staatlich anerkannten privaten Fachschulen für Heilerziehungspflege vom 25. Januar 1978 (ABl. S. 64), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1997 (ABl. 1998, S. 89), werden aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 47
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Auswahlverfahren

(1) Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber an öffentlichen Fachschulen für Sozialwirtschaft größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, so wird ein Auswahlverfahren durchgeführt, dem sich alle Bewerberinnen und Bewerber zu unterziehen haben. Das Auswahlverfahren findet am zweiten Samstag im März statt. Über abweichende Termine entscheidet das Kultusministerium.

(2) Zum Auswahlverfahren können nur die Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die bis zum Ausbildungsbeginn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und den Zulassungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Schulleitung der Fachschule für Sozialwirtschaft jeweils bis zum 15. Februar (Datum des Eingangs) gestellt haben.

(3) Das Auswahlverfahren wird von einem Ausschuss durchgeführt; ihm gehören an:

1.

die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.

die zuständige Abteilungsleiterin oder der zuständige Abteilungsleiter,

3.

von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bestimmte Lehrkräfte der Fachschule.

Für alle Beschlüsse ist Stimmenmehrheit erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(4) Grundlage für die Auswahl sind:

1.

eine Klausurarbeit und gegebenenfalls ein Kolloquium,

2.

gegebenenfalls der Nachweis über die Teilnahme an einem vorherigen Auswahlverfahren einer öffentlichen Fachschule für Sozialwirtschaft im Lande Hessen,

3.

gegebenenfalls der Nachweis über das Vorliegen einer besonderen sozialen Situation,

4.

die berufliche Vorqualifikation nach § 3.

Die genannten Auswahlkriterien werden nach einem Punktesystem bewertet.

(5) Das Verfahren zu Abs. 4 wird vom Auswahlausschuss bestimmt.

(6) Nimmt eine Bewerberin oder ein Bewerber zum wiederholten Male an einem Auswahlverfahren einer öffentlichen Fachschule für Sozialwirtschaft im Lande Hessen teil, so ist ein Bonus einzuräumen.

(7) Die Gesamtpunktzahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers wird nach dem Bewertungsbogen nach Anlage 1 ermittelt. Die Gesamtpunktzahlen werden in eine Rangreihe gebracht, nach der die Aufnahme erfolgt. Besteht Ranggleichheit von Bewerberinnen und Bewerbern und kann nur ein Teil von ihnen aufgenommen werden, so entscheidet das Los.

(8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter benachrichtigt unverzüglich die Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Vergabe der Ausbildungsplätze berücksichtigt wurden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass über den Ausbildungsplatz anderweitig verfügt wird, falls die Bewerberin oder der Bewerber nicht binnen 14 Tagen nach Absenden des Bescheides schriftlich mitteilt, dass sie oder er den angebotenen Ausbildungsplatz annimmt. Gibt die zugelassene Bewerberin oder der zugelassene Bewerber bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Annahmeerklärung ab, so wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Maßgeblich ist der Eingang der Mitteilung bei der Fachschule für Sozialwirtschaft.

(9) Der Auswahlausschuss stellt nach Eingang der Mitteilungen die Anzahl der noch verfügbaren Ausbildungsplätze fest und vergibt diese an Bewerberinnen oder an Bewerber, die keinen Zulassungsbescheid erhalten haben. Abs. 9 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(10) Das Ergebnis des Auswahlverfahrens gilt für den jeweiligen Aufnahmetermin der betreffenden Fachschule für Sozialwirtschaft.

(11) Sofern nach Beendigung des Auswahlverfahrens noch Ausbildungsplätze frei sind, können Bewerbungen, die nach dem in § 4 Abs. 1 genannten Zeitpunkt eingehen, berücksichtigt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Aufnahme der Bewerberinnen und Bewerber nach der Reihenfolge der eingegangenen Bewerbungen.

§ 6 Inhalt der Ausbildung im ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt

§ 6
Inhalt der Ausbildung im ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt

(1) Die Ausbildung umfasst die in der Stundentafel (Anlage 2 a und b) aufgeführten Fächer und Lernbereiche sowie die fachpraktische Ausbildung.

(2) Die Ausbildung erfolgt nach Lehrplänen. Im allgemeinen Lernbereich sollen vorhandene Kompetenzen der Studierenden erweitert, ergänzt und vertieft werden. Im berufsbezogenen Lernbereich sollen Inhalte sozialdienstlicher oder heilerziehungspflegerischer Arbeit von den Studierenden erfasst, fachlich analysiert und auf der Grundlage verschiedener Theorien und Konzepte interpretiert werden. Dem Ausbildungsziel entspricht exemplarisches Arbeiten mit fächerübergreifender Thematik; die Kooperation mit der Fachpraxis ist unabdingbar.

Die Entwicklung und Bewertung von Zielvorstellungen und Lösungsschritten sozialdienstlicher und heilerziehungspflegerischer Arbeit und die Herausbildung kommunikativer Kompetenz als Voraussetzung für verantwortliches pflegerisches und pädagogisches Handeln schließen neben der Vermittlung von Fachwissen die Überprüfung und Weiterentwicklung von Einstellungen und Haltungen der künftigen Fachkräfte ein. Im Sinne der Zielvorstellung einer umfassenden sozialen Integration sind Erziehung zur Gleichberechtigung der Geschlechter, interkulturelle Pädagogik und Kommunikation sowie der Umgang mit Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen grundlegender Bestandteil der Ausbildung.

(3) Der Wahlunterricht dient der Ergänzung des Pflichtunterrichts. Das Zusatzangebot dient dem Erwerb der Fachhochschulreife.

(4) Die Studierenden sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen.

(5) Während der ersten beiden Ausbildungsabschnitte ist eine fachpraktische Ausbildung abzuleisten, die sich hinsichtlich der Konzeption und der Zielgruppen unterscheidet. Die Praktika sind von den Lehrkräften der Fachschule für Sozialwirtschaft vorzubereiten, zu betreuen und auszuwerten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann weitere fachkundige Lehrkräfte zur Betreuung einsetzen.

(6) Die fachpraktische Ausbildung kann als Begleitpraktikum und/oder als Blockpraktikum in einem oder mehreren Blöcken durchgeführt werden.

(7) Die in der Fachrichtung Sozialdienste in der fachpraktischen Ausbildung durchzuführenden Praktika umfassen pflegerische, betreuende und verwaltungsbezogene Tätigkeiten der Sozialpflege in Institutionen, die ambulante und stationäre Aufgaben der Sozialpflege wahrnehmen und in konzeptioneller, personeller und sachlicher Hinsicht geeignet sind.

(8) Die in der fachpraktischen Ausbildung durchzuführenden Praktika sollen folgende Tätigkeitsfelder im Bereich der Heilerziehungspflege umfassen:

1.

Betreuung, Erziehung und Pflege von beeinträchtigten oder behinderten Menschen in Familien oder Jugendhilfeeinrichtungen oder in allen Einrichtungen der Behindertenhilfe,

2.

Umgang mit beeinträchtigten oder behinderten Menschen in Einrichtungen der Sozialpsychiatrie, der Rehabilitation, der Frühförderung und der ambulanten Dienste sowie in integrativen Kindergärten und Sonderschulen,

3.

verwaltungsbezogene Tätigkeit in Einrichtungen mit pflegerischem oder sozialpflegerischem und/oder sozialpädagogischem Schwerpunkt.


§ 7 Dritter Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum)

§ 7
Dritter Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum)

(1) Das Berufspraktikum wird in Bereichen des Sozialdienstes oder der Heilerziehungspflege durchgeführt, die dem Tätigkeitsbereich einer Fachwirtin oder eines Fachwirtes für Sozialdienste oder einer Heilerziehungspflegerin oder eines Heilerziehungspflegers entsprechen und in konzeptioneller, personeller und sachlicher Hinsicht als Ausbildungsstelle geeignet sind. Die Wahl der Ausbildungsstelle durch die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten bedarf der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters der Fachschule für Sozialwirtschaft.

(2) Das Berufspraktikum dauert 12 Monate. Es kann mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch mit weniger als der wöchentlichen Regelarbeitszeit, mindestens jedoch halbtagsweise abgeleistet werden; in diesen Fällen dauert es entsprechend länger. Das Berufspraktikum ist spätestens innerhalb von drei Jahren abzuschließen. Es endet mit der bestandenen fachpraktischen Prüfung.

(3) Das Berufspraktikum kann auf Antrag bis zu sechs Monate erlassen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über die in § 3 genannten Zeiten hinaus bereits mindestens zwei Jahre in Einrichtungen mit pflegerischem, sozialpflegerischem und/oder sozialpädagogischem Schwerpunkt mit Erfolg tätig war.

(4) Bei einer Ausfallzeit von mehr als vier Wochen verlängert sich das Berufspraktikum in der Regel um die Zeitspanne der über die anrechenbaren vier Wochen hinausgehenden Zeit.

(5) Das Berufspraktikum soll in Ausbildungsstellen im näheren Umkreis der Fachschule für Sozialwirtschaft, an der die theoretische Ausbildung abgeschlossen wurde, abgeleistet werden. Auf Antrag kann das Berufspraktikum auch außerhalb des näheren Umkreises der besuchten Fachschule für Sozialwirtschaft im Einzugsbereich einer anderen Fachschule für Sozialwirtschaft in Hessen abgeleistet werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet im Einvernehmen mit der aufnehmenden Schule über den Wechsel zu dieser Fachschule für Sozialwirtschaft. Über die Aufnahme in den dritten Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum) einer Fachschule für Sozialwirtschaft in einem anderen Bundesland entscheidet die dort zuständige Stelle. Die fachpraktische Prüfung findet an der aufnehmenden Schule statt; die bisher besuchte Fachschule für Sozialwirtschaft übersendet die Prüfungsunterlagen an die für die weitere Ausbildung zuständige Fachschule. Im Sinne der Freizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Option zu eröffnen, die Ableistung des Berufspraktikums auf Antrag der oder des Studierenden auch in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchzuführen.

(6) Ein Wechsel der Ausbildungsstelle ist in der Regel nur einmal und mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters der Fachschule für Sozialwirtschaft möglich.

(7) Das Berufspraktikum wird von den Ausbildungsstellen in eigener Verantwortung nach den Richtlinien aus Anlage 10 durchgeführt. Die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten werden von den Lehrkräften für die Fächer „Konzepte und Methoden sozialpflegerischen und hauswirtschaftlichen Handelns“, „Konzepte, Methoden und Medien sozialpädagogischen Handelns“ und „Sozialwissenschaftliche Grundlagen“ betreut. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann weitere fachkundige Lehrkräfte zur Betreuung einsetzen. Im Rahmen der Betreuung sind vorangemeldete Besuche in der Ausbildungsstelle durchzuführen; die Lehrerin oder der Lehrer nimmt in der Regel an der sozialdienstlichen oder heilerziehungspflegerischen Tätigkeit der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten beobachtend teil. An dem anschließenden Gespräch mit der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten über Arbeitsweise, Zielsetzung und Planung seiner Arbeit soll die für die fachpraktische Ausbildung zuständige Fachkraft der Ausbildungsstelle beteiligt werden. Die Lehrerin oder der Lehrer erstellt einen Kurzbericht über den Besuch in der Praxisstelle und beurteilt den Ausbildungsstand. Der Vermerk über das Ergebnis des Besuches in der Praktikumsstelle ist dieser zugänglich zu machen.

(8) Gegen Ende des Berufspraktikums legt die Ausbildungsstelle der Fachschule für Sozialwirtschaft eine Beurteilung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten vor. Dabei sind die formalen Angaben und inhaltlichen Kriterien entsprechend den Richtlinien der Anlage 10 zu berücksichtigen.

(9) Während des Berufspraktikums nimmt die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant am Begleitunterricht (Anlage 10) teil. Der Begleitunterricht dient insbesondere der Reflexion der Praxiserfahrung.

(10) Für das Praktikantenverhältnis ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen.

(11) Im Übrigen gelten die Richtlinien für das Berufspraktikum nach Anlage 10.

§ 8 Leistungsnachweise und Leistungsbewertung

§ 8
Leistungsnachweise und Leistungsbewertung

(1) Die Beurteilung der Leistungen der Studierenden orientiert sich an den Lehrplänen und den daraus abzuleitenden Anforderungen. Die im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen sind ebenso bedeutsam wie die Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Leistungsnachweise. Zu den im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen gehören vor allem die Beteiligung am Unterrichtsprozess, Hausaufgaben, Protokolle, Referate, Arbeitsvorbereitungen und -nachbereitungen, Ergebnisse praktischer Übungen und Aufgabenstellungen, Dokumentationen sowie Verlaufsberichte. Die zu erteilende Note in einem Fach soll nicht schematisch errechnet werden. Die Leistungsentwicklung der oder des Studierenden ist angemessen zu berücksichtigen.

(2) Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form sind bei der Leistungsbewertung angemessen zu berücksichtigen.

(3) Grundlage der Leistungsbewertung sind die zu erfüllenden Anforderungen für die allgemein festgelegten Notenstufen.

(4) Neben Einzel- und Gruppenleistungen, welche die oder der Studierende im Unterricht kontinuierlich erbringt, sind im ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt Klassenarbeiten zu erbringen, und zwar je Ausbildungsabschnitt jeweils mindestens zwei schriftliche Leistungsnachweise in allen Pflichtfächern sowie in den jeweiligen Wahlfächern der Lernbereiche. Nach dem Ermessen der zuständigen Lehrerin oder des zuständigen Lehrers kann jeweils eine dieser Klassenarbeiten durch eine schriftliche Hausarbeit oder durch eine Leistung der oder des einzelnen Studierenden mit besonderer Vorbereitung (z. B. Referat, Protokoll) ersetzt werden. Gruppenarbeiten sind zulässig; dabei müssen die jeweiligen Leistungen der einzelnen Studierenden erkennbar und bewertbar sein.

(5) Im berufsbezogenen Lernbereich haben die Studierenden in den Fächern „Konzepte und Methoden sozialpflegerischen und hauswirtschaftlichen Handelns“ und „Konzepte, Methoden und Medien sozialpädagogischen Handelns“, mindestens einen kombinierten Leistungsnachweis mit schriftlichen und praktischen Teilaufgaben zu erbringen.

(6) Über die Praktika sind Praktikumsberichte unter Berücksichtigung der Themenschwerpunkte anzufertigen (Anlage 10)

(7) Im Übrigen gilt die Verordnung über die Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 in der jeweiligen Fassung.

§ 9 Zeugnisse, Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt

§ 9
Zeugnisse, Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt

(1) Während der Ausbildung werden am Ende des ersten Ausbildungsabschnittes und am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes Zeugnisse erteilt. Das Zeugnis am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes ist das Abschlusszeugnis über den theoretischen und fachpraktischen Teil der Ausbildung.

(2) Am Ende des ersten Ausbildungsabschnittes entscheidet die Konferenz der an der Ausbildung beteiligten Lehrkräfte unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm bestellten Vertreterin oder einem von ihr oder ihm bestellten Vertreters über die Zulassung der oder des Studierenden zum zweiten Ausbildungsabschnitt. Ein entsprechender Vermerk ist in das Zeugnis nach Anlage 3 aufzunehmen. Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der ihr angehörenden Lehrkräfte anwesend sind. Die Konferenz entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt wird ausgesprochen, wenn die Leistungen in allen Pflichtfächern mit mindestens „ausreichend“ bewertet werden. Eine mangelhafte Leistung in den Fächern des Pflichtbereiches kann durch eine gute Leistung in einem anderen Fach des Pflichtbereiches oder durch befriedigende Leistungen in zwei Fächern des Pflichtbereiches ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden. Die Konferenz beschließt mit Stimmenmehrheit die Zulassung; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Voraussetzung für die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt und zum Bestehen der theoretischen Abschlussprüfung ist außerdem der Nachweis, dass die fachpraktische Ausbildung im Begleit- oder Blockpraktikum ordnungsgemäß absolviert wurde (vgl. § 6 Abs. 5-8).

(5) Mit erfolgreich abgelegter theoretischer Abschlussprüfung ist die Zulassung zum dritten Ausbildungsabschnitt verbunden. Liegen zwischen der Abschlussprüfung und dem dritten Ausbildungsabschnitt mehr als zwei Jahre, gilt § 10 Abs. 1.

(6) Studierende, die zum zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zugelassen wurden, können den ersten Ausbildungsabschnitt wiederholen.

(7) Studierende, die nach der Wiederholung des ersten Ausbildungsabschnittes erneut keine Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt erhalten oder während der Wiederholung die Schule aus von ihnen zu vertretenden Gründen verlassen haben, können nur in besonders be- gründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes die Ausbildung fortsetzen.

(8) Studierende, die die Fachschule für Sozialwirtschaft vor Beginn der Abschlussprüfung verlassen, vor Beginn der Prüfung zurücktreten oder die Prüfung nicht bestehen, erhalten ein Zeugnis nach Anlage 6 oder 7.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.