- Ausfertigungsdatum:
- 24.01.2013
- Fundstelle:
- StAnz. 2013, 309
Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales ...
aufgeh. durch § 7 Absatz 1 der Anordnung vom 12. September 2025 (StAnz. S. 1073)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert durch Anordnung vom 30. Oktober 2023 (StAnz. S. 1519) |
§ 1a Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten
§ 1a
Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten
(1) Die Vertretung des Landes Hessen in steuerlichen Angelegenheiten obliegt - soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist - den in Abs. 2 genannten Dienststellen jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(2) Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration sind Dienststellen im Sinne des Abs. 1:
- 1.
das Hessische Ministerium für Soziales und Integration,
- 2.
die oder der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen,
- 3.
das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.
(3) Die Dienststellen des Abs. 2 werden wie folgt vertreten:
- 1.
-
- a)
das Hessische Ministerium für Soziales und Integration,
- b)
die oder der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen
durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär,
- 2.
das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege durch die Präsidentin oder den Präsidenten.
(4) Die steuerliche Vertretung in ihrer Funktion als Arbeitgeber für das Land Hessen obliegt dem Regierungspräsidium Kassel.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Prozessvertretung
(1) Die Prozessvertretung wird
- 1.
in Verfahren vor den Zivilgerichten, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und den Finanzgerichten als Partei oder Verfahrensbeteiligter den Regierungspräsidien und dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege im Rahmen des jeweiligen Geschäftsbereichs,
- 2.
in Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit der Dienststelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder die für die Angelegenheit zuständig ist, die dem Verfahren zugrunde liegt,
- 3.
in Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten des Regierungspräsidiums Kassel richten, dem Regierungspräsidium Kassel
übertragen.
(2) Ändert sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Zuständigkeit, kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(3) Das Ministerium der Finanzen ist auf dem Dienstweg über Rechtsstreitigkeiten zu unterrichten, deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende Belastung des Landes besorgt werden muss.
(4) In allen Verfahren von besonderer Bedeutung sind Klageschrift beziehungsweise Antragsschrift einschließlich Erwiderung sowie jede gerichtliche Entscheidung, die ein Verfahren abschließt, dem Ministerium für Soziales und Integration rechtzeitig vorzulegen. Ein solches Verfahren ist unter anderem dann gegeben, wenn
- 1.
es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht,
- 2.
der Streitwert 50 000 Euro übersteigt oder
- 3.
dem Streitfall politische Bedeutung beizumessen ist.
Die Anordnung weiterer Berichtspflichten bleibt dem Ministerium für Soziales und Integration vorbehalten.
(5) Dem Ministerium für Soziales und Integration bleibt vorbehalten, jedes nach dieser Anordnung auf eine andere Dienststelle übertragene Verfahren jederzeit an sich zu ziehen. Das Regierungspräsidium Gießen wird ermächtigt, alle Fälle von besonderer Bedeutung, die nach dieser Anordnung von den Hessischen Ämtern für Versorgung und Soziales zu führen sind, jederzeit an sich zu ziehen.
(6) Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 gelten nicht für Rechtsstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten nach § 111 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, da in diesen Fällen nicht das Land, sondern die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, bei der ein Personalrat gebildet ist, Verfahrensbeteiligte oder Verfahrensbeteiligter ist.
(7) Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 werden den Hessischen Ämtern für Versorgung und Soziales die Prozessvertretungen für den Bereich des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der ersten Instanz sowie die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 81a des Bundesversorgungsgesetzes vor den Zivilgerichten übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Drittschuldnervertretung
(1) Das Land Hessen wird bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder von Pfändungsankündigungen bei der Pfändung von
- 1.
Bezügen und Versorgungsbezügen aller Beschäftigten des Geschäftsbereichs durch das Regierungspräsidium Kassel,
- 2.
sonstigen Forderungen durch die Behörde, die die Bewirkung der geschuldeten Leistung anzuordnen hat
vertreten.
(2) Ist die Zustellung an eine nicht zuständige Behörde erfolgt, so hat diese das Schriftstück unverzüglich an die nach Abs. 1 zuständige Stelle weiterzuleiten und Abgabenachricht an den Gläubiger unter Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.
(3) Das Regierungspräsidium Kassel unterrichtet vor Abgabe der Drittschuldnererklärung die Beschäftigungsbehörde oder die für die Zahlungsanordnung zuständige Behörde schriftlich von der Pfändung.
§ 4 Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, ...
§ 4
Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen
(1) Die Befugnisse nach § 58 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Verträge aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall einmalig oder jährlich nicht mehr als 25 000 Euro beträgt, sowie Vergleiche abzuschließen, soweit die aufgrund des Vergleiches zu leistenden Zahlungen oder sich vermindernden Einnahmen 50 000 Euro nicht übersteigen, werden den Regierungspräsidien und dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege im Rahmen des jeweiligen Geschäftsbereichs übertragen. Von den in Satz 1 übertragenen Befugnissen dürfen die Dienststellen ohne Zustimmung des Ministeriums für Soziales und Integration und des Ministeriums der Finanzen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Gebrauch machen.
(2) Die Befugnisse nach § 59 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Beiträge zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen werden den Regierungspräsidien mit der Maßgabe übertragen, im Einzelfall Beträge bis zu
50 000 Euro zu stunden
50 000 Euro befristet niederzuschlagen
25 000 Euro unbefristet niederzuschlagen
10 000 Euro zu erlassen.
Das Regierungspräsidium Gießen wird ermächtigt, die nach Satz 1 übertragenen Befugnisse in angemessenem Umfang auf die ihm nachgeordneten Dienststellen zu übertragen.
(3) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist die Einwilligung des Ministeriums für Soziales und Integration und des Ministeriums der Finanzen einzuholen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann.
(4) Abs. 2 gilt nicht für
- 1.
die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienstbezüge, Arbeitsentgelte und Versorgungsbezüge,
- 2.
Steuern und öffentliche Ausgaben, auf die die Bestimmungen der Abgabenanordnung anzuwenden sind,
- 3.
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gerichtskosten, Justizverwaltungsabgaben, Geldstrafen und Geldbußen.
(5) Abweichend von Abs. 4 Nr. 1 werden dem Regierungspräsidium Kassel die Befugnisse nach Abs. 2 auch für die Rückforderung oder die Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienstbezüge, Arbeitsentgelte und Versorgungsbezüge übertragen.
§ 4 Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, ...
§ 4
Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen
(1) Die Befugnisse nach § 58 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Verträge aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall einmalig oder jährlich nicht mehr als 25 000 Euro beträgt, sowie Vergleiche abzuschließen, soweit die aufgrund des Vergleiches zu leistenden Zahlungen oder sich vermindernden Einnahmen 50 000 Euro nicht übersteigen, werden den Regierungspräsidien und dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege im Rahmen des jeweiligen Geschäftsbereichs übertragen. Von den in Satz 1 übertragenen Befugnissen dürfen die Dienststellen ohne Zustimmung des Ministeriums für Soziales und Integration und des Ministeriums der Finanzen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Gebrauch machen.
(2) Die Befugnisse nach § 59 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Beiträge zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen werden den Regierungspräsidien und dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege im Rahmen des jeweiligen Geschäftsbereichs mit der Maßgabe übertragen, im Einzelfall Beträge bis zu
50 000 Euro zu stunden
50 000 Euro befristet niederzuschlagen
25 000 Euro unbefristet niederzuschlagen
10 000 Euro zu erlassen.
Das Regierungspräsidium Gießen wird ermächtigt, die nach Satz 1 übertragenen Befugnisse in angemessenem Umfang auf die ihm nachgeordneten Dienststellen zu übertragen.
(3) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist die Einwilligung des Ministeriums für Soziales und Integration und des Ministeriums der Finanzen einzuholen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann.
(4) Abs. 2 gilt nicht für
- 1.
die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienstbezüge, Arbeitsentgelte und Versorgungsbezüge,
- 2.
Steuern und öffentliche Ausgaben, auf die die Bestimmungen der Abgabenanordnung anzuwenden sind,
- 3.
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gerichtskosten, Justizverwaltungsabgaben, Geldstrafen und Geldbußen.
(5) Abweichend von Abs. 4 Nr. 1 werden dem Regierungspräsidium Kassel die Befugnisse nach Abs. 2 auch für die Rückforderung oder die Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienstbezüge, Arbeitsentgelte und Versorgungsbezüge übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und des § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 (StAnz. S. 1262) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport bestimmt:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Rechtsgeschäftliche Vertretung
Soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen rechtsgeschäftlich durch die Dienststelle vertreten, zu deren Geschäftsbereich das Rechtsgeschäft gehört.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Prozessvertretung
(1) Die Prozessvertretung wird
- 1.
in Verfahren vor den Zivilgerichten, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und den Finanzgerichten als Partei oder Verfahrensbeteiligter den Regierungspräsidien im Rahmen des jeweiligen Geschäftsbereichs,
- 2.
in Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit der Dienststelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder die für die Angelegenheit zuständig ist, die dem Verfahren zugrunde liegt,
- 3.
in Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, der Hessischen Bezügestelle
übertragen.
(2) Ändert sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Zuständigkeit, kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(3) Das Ministerium der Finanzen ist auf dem Dienstweg über Rechtsstreitigkeiten zu unterrichten, deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende Belastung des Landes besorgt werden muss.
(4) In allen Verfahren von besonderer Bedeutung sind Klageschrift beziehungsweise Antragsschrift einschließlich Erwiderung sowie jede gerichtliche Entscheidung, die ein Verfahren abschließt, dem Sozialministerium rechtzeitig vorzulegen. Ein solches Verfahren ist unter anderem dann gegeben, wenn
- 1.
es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht,
- 2.
der Streitwert 50 000 Euro übersteigt oder
- 3.
dem Streitfall politische Bedeutung beizumessen ist.
Die Anordnung weiterer Berichtspflichten bleibt dem Sozialministerium vorbehalten.
(5) Dem Sozialministerium bleibt vorbehalten, jedes nach dieser Anordnung auf eine andere Dienststelle übertragene Verfahren jederzeit an sich zu ziehen. Das Regierungspräsidium Gießen wird ermächtigt, alle Fälle von besonderer Bedeutung, die nach dieser Anordnung von den Hessischen Ämtern für Versorgung und Soziales zu führen sind, jederzeit an sich zu ziehen.
(6) Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 gelten nicht für Rechtsstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten nach § 111 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, da in diesen Fällen nicht das Land, sondern die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, bei der ein Personalrat gebildet ist, Verfahrensbeteiligte oder Verfahrensbeteiligter ist.
(7) Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 werden den Hessischen Ämtern für Versorgung und Soziales die Prozessvertretungen für den Bereich des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der ersten Instanz sowie die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 81a des Bundesversorgungsgesetzes vor den Zivilgerichten übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Drittschuldnervertretung
(1) Das Land Hessen wird bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder von Pfändungsankündigungen bei der Pfändung von
- 1.
Bezügen und Versorgungsbezügen aller Beschäftigten des Geschäftsbereichs durch die Hessische Bezügestelle,
- 2.
sonstigen Forderungen durch die Behörde, die die Bewirkung der geschuldeten Leistung anzuordnen hat
vertreten.
(2) Ist die Zustellung an eine nicht zuständige Behörde erfolgt, so hat diese das Schriftstück unverzüglich an die nach Abs. 1 zuständige Stelle weiterzuleiten und Abgabenachricht an den Gläubiger unter Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.
(3) Die Hessische Bezügestelle unterrichtet vor Abgabe der Drittschuldnererklärung die Beschäftigungsbehörde oder die für die Zahlungsanordnung zuständige Behörde schriftlich von der Pfändung.
§ 4 Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, ...
§ 4
Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen
(1) Die Befugnisse nach § 58 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Verträge aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall einmalig oder jährlich nicht mehr als 25 000 Euro beträgt, sowie Vergleiche abzuschließen, soweit die aufgrund des Vergleiches zu leistenden Zahlungen oder sich vermindernden Einnahmen 50 000 Euro nicht übersteigen, werden den Regierungspräsidien übertragen. Von den in Satz 1 übertragenen Befugnissen dürfen die Dienststellen ohne Zustimmung des Sozialministeriums und des Ministeriums der Finanzen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Gebrauch machen.
(2) Die Befugnisse nach § 59 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Beiträge zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen werden den Regierungspräsidien mit der Maßgabe übertragen, im Einzelfall Beträge bis zu
50 000 Euro zu stunden
50 000 Euro befristet niederzuschlagen
25 000 Euro unbefristet niederzuschlagen
10 000 Euro zu erlassen.
Das Regierungspräsidium Gießen wird ermächtigt, die nach Satz 1 übertragenen Befugnisse in angemessenem Umfang auf die ihm nachgeordneten Dienststellen zu übertragen.
(3) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist die Einwilligung des Sozialministeriums und des Ministeriums der Finanzen einzuholen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann.
(4) Abs. 2 gilt nicht für
- 1.
die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienstbezüge, Arbeitsentgelte und Versorgungsbezüge,
- 2.
Steuern und öffentliche Ausgaben, auf die die Bestimmungen der Abgabenanordnung anzuwenden sind,
- 3.
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gerichtskosten, Justizverwaltungsabgaben, Geldstrafen und Geldbußen.
(5) Abweichend von Abs. 4 Nr. 1 werden der Hessischen Bezügestelle die Befugnisse nach Abs. 2 auch für die Rückforderung oder die Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienstbezüge, Arbeitsentgelte und Versorgungsbezüge übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis
Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, das den Worten „Land Hessen, vertreten durch ...“ die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis letztlich übertragen ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung vom 13. Juli 1993 (StAnz. S. 1914) wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.