- Ausfertigungsdatum:
- 07.12.2015
- Fundstelle:
- StAnz. 2015, 1398
Anordnung über die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich ...
aufgeh. durch § 6 der Anordnung vom 12. Dezember 2020 (StAnz. S. 1425)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 (StAnz. S. 1262) wird bestimmt:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Die Regelungen dieser Anordnung gelten für diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales (Beschäftigte), die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Dem Regierungspräsidium Gießen wird die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 TV-H sowie die Befugnis übertragen, über Anträge auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
(1) Das Regierungspräsidium Gießen ist zuständig,
- 1.
nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75,-- Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 2.
nach § 3 Abs. 4 TV-H i.V.m. § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1 und § 75 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes i.V.m. § 6 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung,
- a)
die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
- b)
die Übernahme einer Nebentätigkeit mit Ausnahme der Mitwirkung in einem Preisgericht zu genehmigen,
- c)
das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
- 3.
nach § 4 Abs. 1 TV-H Beschäftigte, für deren Einstellung sie zuständig sind, abzuordnen und zu versetzen,
- 4.
nach § 7 Abs. 7 TV-H Überstunden anzuordnen,
- 5.
nach § 28 TV-H Beschäftigten, für deren Einstellung sie zuständig sind, Sonderurlaub unter Verzicht auf Fortzahlung des Entgelts zu gewähren,
- 6.
nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H bei Verzicht auf das Entgelt Arbeitsbefreiung bis zu 14 Werktagen zu gewähren,
- 7.
die Personalhauptakten zu führen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Das Regierungspräsidium Gießen wird ermächtigt, die in §§ 2 und 3 übertragenen Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf die ihm nachgeordneten Dienststellen zu übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Für Leistungen an Beschäftigte nach § 23 Abs. 4 TV-H gelten die für die Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration getroffenen Zuständigkeitsregelungen entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Die Anordnung über die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Hessischen Sozialministeriums vom 16. November 2010 (StAnz. S. 2680) wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Diese Anordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.