- Ausfertigungsdatum:
- 16.11.2010
- Fundstelle:
- StAnz. 2010, 2680
Anordnung über die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich ...
aufgeh. durch § 6 der Anordnung vom 7. Dezember 2015 (StAnz. S. 1398)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 (StAnz. S. 1262) wird bestimmt:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Die Regelungen dieser Anordnung gelten für diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales (Beschäftigte), die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Dem Regierungspräsidium Gießen wird die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 TV-H sowie die Befugnis übertragen, über Anträge auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
(1) Das Regierungspräsidium Gießen ist zuständig,
- 1.
nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75,-- Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 2.
nach § 3 Abs. 4 TV-H i.V.m. § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1 und § 75 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes i.V.m. § 6 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung,
- a)
die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
- b)
die Übernahme einer Nebentätigkeit mit Ausnahme der Mitwirkung in einem Preisgericht zu genehmigen,
- c)
das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
- 3.
nach § 4 Abs. 1 TV-H Beschäftigte, für deren Einstellung sie zuständig sind, abzuordnen und zu versetzen,
- 4.
nach § 7 Abs. 7 TV-H Überstunden anzuordnen,
- 5.
nach § 28 TV-H Beschäftigten, für deren Einstellung sie zuständig sind, Sonderurlaub unter Verzicht auf Fortzahlung des Entgelts zu gewähren,
- 6.
nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H bei Verzicht auf das Entgelt Arbeitsbefreiung bis zu 14 Werktagen zu gewähren,
- 7.
die Personalhauptakten zu führen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Das Regierungspräsidium Gießen wird ermächtigt, die in §§ 2 und 3 übertragenen Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf die ihm nachgeordneten Dienststellen zu übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Für Leistungen an Beschäftigte nach § 23 Abs. 4 TV-H gelten die für die Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration getroffenen Zuständigkeitsregelungen entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Die Anordnung über die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Hessischen Sozialministeriums vom 16. November 2010 (StAnz. S. 2680) wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Diese Anordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Anordnung über die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich ...
aufgeh. durch § 6 der Anordnung vom 12. Dezember 2020 (StAnz. S. 1425)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Die Regelungen dieser Anordnung gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- 1.
des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration und der Dienststelle der oder des Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen,
- 2.
des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales (Beschäftigte), die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Dem Regierungspräsidium Gießen wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 1 Nr. 2 die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 TV-H übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration die Befugnis übertragen, über Anträge von Beschäftigten auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Das Regierungspräsidium Gießen ist für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 1 Nr. 2 zuständig,
- 1.
nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 2.
nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1 und § 75 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung,
- a)
die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
- b)
die Übernahme einer Nebentätigkeit mit Ausnahme der Mitwirkung in einem Preisgericht zu genehmigen,
- c)
das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
- 3.
nach § 4 Abs. 1 TV-H Beschäftigte, für deren Einstellung sie zuständig sind, abzuordnen und zu versetzen,
- 4.
nach § 7 Abs. 7 TV-H Überstunden anzuordnen,
- 5.
nach § 28 TV-H Beschäftigten, für deren Einstellung sie zuständig sind, Sonderurlaub unter Verzicht auf Fortzahlung des Entgelts zu gewähren,
- 6.
nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H bei Verzicht auf das Entgelt Arbeitsbefreiung bis zu 14 Werktagen zu gewähren,
- 7.
die Personalhauptakten zu führen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Das Regierungspräsidium Gießen wird für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 1 Nr. 2 ermächtigt, die in §§ 2 und 4 übertragenen Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf die ihm nachgeordneten Dienststellen zu übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Für Leistungen an Beschäftigte nach § 23 Abs. 4 TV-H gelten die für die Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration getroffenen Zuständigkeitsregelungen entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Die Anordnung über die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom 7. Dezember 2015 (StAnz. S. 1398) wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Diese Anordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Die Regelungen dieser Anordnung gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende
- 1.
des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration und der Dienststelle der oder des Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen,
- 2.
des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege,
- 3.
des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales (Beschäftigte), die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege für seinen Geschäftsbereich sowie dem Regierungspräsidium Gießen für Beschäftigte nach § 1 Nr. 3 wird die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 16 TV-H und vergleichbarer Entgeltgruppen anderer Tarifverträge sowie von Berufsausbildungsverträgen mit Auszubildenden und Praktikantenverträgen übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege für seinen Geschäftsbereich und das Regierungspräsidium Gießen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 1 Nr. 3 zuständig,
- 1.
nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 2.
nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1 und § 75 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung,
- a)
die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
- b)
die Übernahme einer Nebentätigkeit mit Ausnahme der Mitwirkung in einem Preisgericht zu genehmigen,
- c)
das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
- 3.
nach § 4 Abs. 1 TV-H Beschäftigte, für deren Einstellung sie zuständig sind, abzuordnen und zu versetzen,
- 4.
nach § 7 Abs. 7 TV-H Überstunden anzuordnen,
- 5.
nach § 28 TV-H Beschäftigten, für deren Einstellung sie zuständig sind, Sonderurlaub unter Verzicht auf Fortzahlung des Entgelts zu gewähren,
- 6.
nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H bei Verzicht auf das Entgelt Arbeitsbefreiung bis zu 14 Werktagen zu gewähren,
- 7.
die Personalhauptakten zu führen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Das Regierungspräsidium Gießen wird für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 1 Nr. 3 ermächtigt, die in §§ 2 und 4 übertragenen Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf die ihm nachgeordneten Dienststellen zu übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 (StAnz. S. 1262) wird bestimmt:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Die Regelungen dieser Anordnung gelten für diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales (Beschäftigte), die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Dem Regierungspräsidium Gießen wird die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 TV-H sowie die Befugnis übertragen, über Anträge auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
(1) Das Regierungspräsidium Gießen ist zuständig,
- 1.
nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 2.
nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1 und § 75 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung,
- a)
die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
- b)
die Übernahme einer Nebentätigkeit mit Ausnahme der Mitwirkung in einem Preisgericht zu genehmigen,
- c)
das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
- 3.
nach § 4 Abs. 1 TV-H Beschäftigte, für deren Einstellung sie zuständig sind, abzuordnen und zu versetzen,
- 4.
nach § 7 Abs. 7 TV-H Überstunden anzuordnen,
- 5.
nach § 28 TV-H Beschäftigten, für deren Einstellung sie zuständig sind, Sonderurlaub unter Verzicht auf Fortzahlung des Entgelts zu gewähren,
- 6.
nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H bei Verzicht auf das Entgelt Arbeitsbefreiung bis zu 14 Werktagen zu gewähren,
- 7.
die Personalhauptakten zu führen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Das Regierungspräsidium Gießen wird ermächtigt, die in §§ 2 und 3 übertragenen Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf die ihm nachgeordneten Dienststellen zu übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Für Leistungen an Beschäftigte nach § 23 Abs. 4 TV-H gelten die für die Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration getroffenen Zuständigkeitsregelungen entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Die Anordnung über die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom 7. Dezember 2015 (StAnz. S. 1398) wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Diese Anordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Anordnung über die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich ...
aufgeh. durch § 7 der Anordnung vom 11. Dezember 2024 (StAnz. S. 1263)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 4 und 5 geändert sowie § 2 neu gefasst durch Artikel 2 der Anordnung vom 9. Dezember 2022 (StAnz. S. 1507) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2009 (StAnz. S. 3546) wird bestimmt:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Die Regelungen dieser Anordnung gelten für diejenigen Beschäftigten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Dem Regierungspräsidium Gießen wird die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 TV-H sowie die Befugnis übertragen, über Anträge auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Das Regierungspräsidium Gießen ist zuständig,
- 1.
nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 2.
nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 5 und § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung,
- a)
die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
- b)
die Übernahme einer Nebentätigkeit mit Ausnahme der Mitwirkung in einem Preisgericht zu genehmigen,
- c)
das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
- 3.
nach § 4 Abs. 1 TV-H Beschäftigte, für deren Einstellung sie zuständig sind, abzuordnen und zu versetzen,
- 4.
nach § 7 Abs. 7 TV-H Überstunden anzuordnen,
- 5.
nach § 28 TV-H Beschäftigten, für deren Einstellung sie zuständig sind, Sonderurlaub unter Verzicht auf Fortzahlung des Entgelts zu gewähren,
- 6.
nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H bei Verzicht auf das Entgelt Arbeitsbefreiung bis zu 14 Werktagen zu gewähren,
- 7.
die Personalhauptakten zu führen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Das Regierungspräsidium Gießen wird ermächtigt, die in §§ 2 und 3 übertragenen Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf die ihm nachgeordneten Dienststellen zu übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Für Leistungen an Beschäftigte nach § 23 Abs. 4 TV-H gelten die für die Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport getroffenen Zuständigkeitsregelungen entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Die Anordnung über die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Angestellten im Geschäftsbereich des Hessischen Sozialministeriums vom 2. Januar 2008 (StAnz. S. 316) wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Diese Anordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
| Wiesbaden, 16. November 2010 |
Der Hessische Sozialminister |
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.