SMFernsprVsZustAnO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
22.01.1976
Fundstelle:
StAnz. 1976, 273
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

(1) Auf Grund der Nr. 1.1.1 Abs. 2 Satz 2 der Fernsprechvorschriften für die staatliche Verwaltung im Lande Hessen (FeV) des Hessischen Ministers der Finanzen vom 30. 6. 1975 (StAnz. S. 1283) wird

den Regierungspräsidenten,

dem Präsidenten des Landesversorgungsamtes Hessen,

dem Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichtes,

dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichtes Frankfurt a. M.

für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Art und Umfang der Fernsprecheinrichtungen in Diensträumen der ihnen nachgeordneten Dienststellen zu entscheiden.

(2) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.