SekIuIIAKapV HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
01.12.1999
Fundstelle:
ABl. 2000, 2
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Aufnahme in Schulen der Bildungsgänge ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 3 geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 19. März 2013 (ABl. S. 222)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Für allgemeinbildende und berufliche Schulen der Mittel- und Oberstufe (Sekundarstufe I und II) ist die Aufnahmekapazität festzusetzen, wenn die Schulaufsichtsbehörde oder der Schulträger es nach der Entwicklung der Anmeldezahlen bei einzelnen Schulen für erforderlich hält. Bei beruflichen Schulen kann auch für die Bildungsgänge der einzelnen Schulformen, die nach § 43 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes mit einer Berufsschule organisatorisch zusammengefasst worden sind, die Aufnahmekapazität festgelegt werden. Wird die Aufnahmekapazität einer Schule erstmals festgelegt oder geändert, soll dies rechtzeitig vor Beginn des Anmelde- und Aufnahmeverfahrens für das kommende Schuljahr, spätestens bis zum 30. November erfolgen.

(2) Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Schulträgers oder im Benehmen mit diesem. Liegt ein Antrag des Schulträgers nicht vor, teilt die Schulaufsichtsbehörde diesem seine Absicht mit, die Aufnahmekapazität festzusetzen, und gibt ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Es kann dafür eine angemessene Frist setzen. Kommt eine Verständigung in der gesetzten Frist nicht zustande, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde unter Abwägung der vom Schulträger dargelegten Gründe endgültig. Die Schulaufsichtsbehörde kann vom Schulträger die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen, über die es nicht selbst verfügt, anfordern.

(3) Vor der Entscheidung ist die Schule anzuhören. Die Schulleitung hat ihrer Stellungnahme das Beratungsergebnis der Schulkonferenz beizufügen, die nach § 128 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes zu beteiligen ist. Ferner ist der Kreiselternbeirat oder bei Schulen in der Trägerschaft kreisangehöriger Städte und Gemeinden der Stadtelternbeirat zu hören. Für die Anhörungen kann eine angemessene Frist gesetzt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Die Entscheidungen über die Aufnahme in die Schule werden im Rahmen der festgelegten Aufnahmekapazität nach Maßgabe des § 70 Abs. 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes sowie der nach § 70 Abs. 4 des Gesetzes erlassenen Aufnahmevorschriften

-

für die Bildungsgänge der Mittelstufe (Sekundarstufe I) im Zweiten Teil der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung und

-

für die Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II) in den jeweiligen Verordnungen über die Gestaltung dieser Bildungsgänge getroffen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 70 Abs. 4 Nr. 1 und des § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1999 (GVBl. I S. 354), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirats nach § 118 dieses Gesetzes verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Für allgemeinbildende und berufliche Schulen der Mittel- und Oberstufe (Sekundarstufe I und II) ist die Aufnahmekapazität festzusetzen, wenn das Staatliche Schulamt oder der Schulträger es nach der Entwicklung der Anmeldezahlen bei einzelnen Schulen für erforderlich hält. Bei beruflichen Schulen kann auch für die Bildungsgänge der einzelnen Schulformen, die nach § 43 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes mit einer Berufsschule organisatorisch zusammengefasst worden sind, die Aufnahmekapazität festgelegt werden. Wird die Aufnahmekapazität einer Schule erstmals festgelegt oder geändert, soll dies rechtzeitig vor Beginn des Anmelde- und Aufnahmeverfahrens für das kommende Schuljahr, spätestens bis zum 30. November erfolgen.

(2) Die Entscheidung trifft das Staatliche Schulamt auf Antrag des Schulträgers oder im Benehmen mit diesem. Liegt ein Antrag des Schulträgers nicht vor, teilt das Staatliche Schulamt diesem seine Absicht mit, die Aufnahmekapazität festzusetzen, und gibt ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Es kann dafür eine angemessene Frist setzen. Kommt eine Verständigung in der gesetzten Frist nicht zustande, entscheidet das Staatliche Schulamt unter Abwägung der vom Schulträger dargelegten Gründe endgültig. Das Staatliche Schulamt kann vom Schulträger die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen, über die es nicht selbst verfügt, anfordern.

(3) Vor der Entscheidung ist die Schule anzuhören. Die Schulleitung hat ihrer Stellungnahme das Beratungsergebnis der Schulkonferenz beizufügen, die nach § 128 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes zu beteiligen ist. Ferner ist der Kreiselternbeirat oder bei Schulen in der Trägerschaft kreisangehöriger Städte und Gemeinden der Stadtelternbeirat zu hören. Für die Anhörungen kann eine angemessene Frist gesetzt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Aufnahmekapazität einer Schule ist in Abwägung der Entwicklung der Anmeldezahlen mit dem Erfordernis eines regional ausgeglichenen und mit einer effizienten Nutzung der verfügbaren personellen, räumlichen und sächlichen Ressourcen zu vereinbarenden Bildungsangebotes festzulegen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Festlegungen im Schulentwicklungsplan zur Größe der Schule, insbesondere hinsichtlich ihrer Zügigkeit und der Gesamtzahl der danach zu bildenden Klassen und Lerngruppen sowie der Zahl der Arbeitsplätze in Fachräumen und Werkstätten an beruflichen Schulen;

2.

die räumlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der Fach- und Nebenräume, Arbeitsplätze in Fachräumen und Werkstätten an beruflichen Schulen sowie die sonstigen Schulanlagen. Die räumlichen Verhältnisse bestimmen dann die Größe der Schule, wenn der Schulentwicklungsplan dazu keine Festlegungen enthält. Sofern nach den tatsächlichen räumlichen Verhältnissen nur eine geringere Zahl von Klassen und Lerngruppen gebildet werden kann, als nach den Festlegungen im Schulentwicklungsplan zulässig wäre, darf von den Festlegungen abgewichen werden;

3.

die in den Verordnungen zur Ausführung des § 144 a des Hessischen Schulgesetzes jeweils vorgegebenen Richtlinien zur Bildung von Klassen, Gruppen und Kursen;

4.

die bisherige und voraussichtliche Entwicklung der Anmeldezahlen;

5.

die gleichmäßige Auslastung der Schulen, soweit diese bei angemessener Berücksichtigung der erkennbaren Interessen der Eltern möglich ist. Bei beruflichen Schulen sind die ihnen zugeordneten Berufsfelder, Berufsgruppen und Ausbildungsberufe zu berücksichtigen;

6.

die zur Verfügung stehenden Lehrkräfte unter Berücksichtigung ihrer fachspezifischen Ausbildung und ihrer Einsatzmöglichkeit und der Notwendigkeit, die Schulen personell gleichmäßig auszustatten;

7.

die Notwendigkeit, einzelne Unterrichtsangebote oder -fächer im Rahmen der Bildungsgänge, bei beruflichen Schulen auch der Berufsfelder, Berufsgruppen oder Ausbildungsberufe sowie der Fachrichtungen und Schwerpunkte an einer Schule zu konzentrieren;

8.

bei beruflichen Schulen vorrangig die Gewährleistung des Berufsschulunterrichts;

9.

die Gewährleistung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit nach Maßgabe der §§ 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes und der Anforderungen an die Bildungsgänge.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Die Entscheidungen über die Aufnahme in die Schule werden im Rahmen der festgelegten Aufnahmekapazität nach Maßgabe des § 70 Abs. 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes sowie der nach § 70 Abs. 4 des Gesetzes erlassenen Aufnahmevorschriften

-

für die Bildungsgänge der Mittelstufe (Sekundarstufe I) im Ersten Teil der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 18. Juni 1993 (ABl. S. 670, 1006) in der jeweils geltenden Fassung und

-

für die Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II) in den jeweiligen Verordnungen über die Gestaltung dieser Bildungsgänge getroffen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Die Verordnung über die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Aufnahme in weiterführende Schulen vom 14. Oktober 1983 (ABl. S. 952) wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.