SehBehRehaFKrPrV HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
23.03.2009
Fundstelle:
ABl. 2009, 238
83 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Abschlussprüfung an der als Ergänzungsschule staatlich anerkannten ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Verordnung vom 21. August 2019 (ABl. S. 950)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht:
ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Berechtigungen
§ 2 Information der Studierenden
§ 3 Meldung zur Prüfung
§ 4 Zulassung zur Prüfung
§ 5 Termine
§ 6 Teile der Abschlussprüfung
§ 7 Prüfungsausschuss, Vorsitz des Prüfungsausschusses
§ 8 Fachausschüsse und Prüfungskommissionen
§ 9 Prüfungsanforderungen
§ 10 Prüfungsgebühr
ZWEITER TEIL
Prüfungsverfahren
Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 11 Unerlaubtes Verhalten
§ 12 Prüfungsniederschriften
Zweiter Abschnitt
Schriftliche Prüfung
§ 13 Vorschläge für die schriftliche Prüfung
§ 14 Vornoten
§ 15 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 16 Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Arbeiten
Dritter Abschnitt
Unterrichtspraktische Prüfung
§ 17 Vornote
§ 18 Durchführung und Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung
Vierter Abschnitt
Hausarbeit
§ 19 Schriftliche Hausarbeit
Fünfter Abschnitt
Mündliche Prüfung
§ 20 Vornoten
§ 21 Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 22 Beurteilung und Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
Sechster Abschnitt
Prüfungsergebnisse/Zeugnisse
§ 23 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
§ 24 Zeugnisse
§ 25 Rücktritt und Wiederholung
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 26 Inkrafttreten
Anlagen
Anlage 1: Stundentafel
Anlage 2: Abschlusszeugnis
Anlage 3: Abgangszeugnis

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 13 Vorschläge für die schriftliche Prüfung

§ 13
Vorschläge für die schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung erstellt die Lehrkraft, die zuletzt unterrichtet hat. Mit den Aufgabenvorschlägen werden die vorgesehenen Hilfsmittel angegeben. Allen Prüflingen müssen gleiche Hilfsmittel zur Verfügung stehen.

(2) Für die schriftlichen Arbeiten sind für alle Fächer je zwei Aufgabenvorschläge einzureichen. Die Bearbeitungszeit darf den Zeitrahmen je Fach von 150 Minuten nicht überschreiten.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und legt sie spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung der Schulaufsichtsbehörde vor. Offene Umschläge mit Angabe der Schule, des Prüfungsfaches und der Prüfungsgruppe sind beizufügen.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Aufgabenvorschläge und wählt für jedes Prüfungsfach einen Aufgabenvorschlag aus. Es ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Jeder Umschlag wird unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Prüfung in Gegenwart der Prüflinge geöffnet.

(6) Werden Prüfungsteile vorher bekannt oder wird auf Prüfungsteile vorher hingewiesen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist. Der Schulaufsichtsbehörde wird berichtet.

§ 15 Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 15
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung findet nach einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Prüfungsplan an drei Unterrichtstagen statt.

(2) Vor Beginn jeder schriftlichen Prüfung fordert die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die von ihr oder ihm mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragte Lehrkraft die Prüflinge zu selbstständiger, ehrlicher Arbeit auf und weist auf die Folgen einer Täuschung und unerlaubten Verhaltens hin (§ 11). Sie oder er stellt auch durch Befragen fest, ob sich ein Prüfling krank fühlt. Erklärt ein Prüfling, dass er sich krank fühle, nimmt er an der weiteren schriftlichen Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Er hat innerhalb von drei

Unterrichtstagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Über die nachzuschreibenden Prüfungsarbeiten entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) Die Arbeitszeit an einem Prüfungstag beginnt nach Bekanntgabe der Aufgaben. Die Prüflinge dürfen den Prüfungsraum nur einzeln und für kurze Zeit verlassen. Wer seine Arbeit beendet hat, gibt sie der Aufsicht führenden Lehrkraft ab und verlässt den Prüfungsraum. Nach Ablauf der Arbeitszeit sind alle Arbeiten abzugeben. Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigen die Aufsicht führenden Personen eine Niederschrift an.

(4) Nach der schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge verpflichtet, weiterhin am Unterricht teilzunehmen.

§ 18 Durchführung und Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung

§ 18
Durchführung und Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung

(1) Für die unterrichtspraktische Prüfung stehen bis zu zwei Zeitstunden zur Verfügung. Sie besteht aus zwei Prüfungslehrproben, die sich auf das Unterrichtsfach „Unterrichtspraxis inkl. Vor- und Nachbereitung" erstreckt. Der Prüfling hält die jeweilige Prüfungslehrprobe in einer ihr oder ihm bekannten Lerngruppe. Die Lerngruppe kann auch aus einer Person bestehen. Die Wahl der Einheit und des daraus entwickelten Unterrichtsthemas bedarf der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(2) Der Prüfling legt der Schulleitung nach Absprache rechtzeitig die Unterrichtsentwürfe vor. Der Umfang der inhaltlichen Ausführungen eines Unterrichtsentwurfes sollte acht Seiten nicht überschreiten. Begründete Ausnahmen sind nur in Absprache mit der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden möglich. Die Unterrichtsthemen der praktischen Prüfung sind mit den Vorschlägen nach § 13 Abs. 3 der Schulaufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Die unterrichtspraktische Prüfung liegt zwischen der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Die Prüfungstermine sind den Prüflingen spätestens vier Wochen vorher durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bekannt zu geben.

(4) Der Fachausschuss erörtert mit dem Prüfling den Verlauf und das Ergebnis der unterrichtspraktischen Prüfung. Der Fachausschuss bewertet die unterrichtspraktische Prüfung nach den allgemein festgesetzten Notenstufen nach § 73 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz. Dabei sind die zu Grunde liegenden Entwürfe und die Ergebnisse der Erörterung angemessen zu berücksichtigen. Wird eine Prüfungslehrprobe mit ungenügend bewertet, ist die unterrichtspraktische Prüfung und damit die gesamte Prüfung nicht bestanden; die mündliche Prüfung entfällt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Rücktritt und Wiederholung

(1) Wer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, Prüfungstermine versäumt, kann in den versäumten Prüfungsteilen zu einem Nachtermin geprüft werden oder im besonders begründeten Fall nach weiterem Schulbesuch an der nächsten Prüfung teilnehmen. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Tritt ein Prüfling nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(3) Tritt ein Prüfling nach Beginn der schriftlichen Prüfung zurück oder versäumt er Prüfungstermine aus von ihm zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach weiterem Schulbesuch zum nächsten Prüfungstermin an derselben Schule wiederholen. Im begründeten Fall kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung gestatten. Wird eine zweite Wiederholung nicht gestattet, muss die oder der Studierende die Schule verlassen.

(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Meldung zur Prüfung

Die oder der Studierende meldet sich spätestens drei Wochen vor Beginn der Prüfung bei der Schulaufsichtsbehörde zur Prüfung. Die Meldung erfolgt über die Schulleiterin oder den Schulleiter in Form einer Liste. Der Meldung sind beizufügen:

1.

Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form,

2.

Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem pädagogischen, sozialpädagogischen, sozial-pflegerischen, sozialmedizinischen oder sozialrehabilitativen Beruf,

3.

Nachweis über eine 18-monatige Berufserfahrung im pädagogischen, sozialpädagogischen, sozialmedizinischen/sozialrehabilitativen Bereich oder eine sechsmonatige pädagogische oder rehabilitative Tätigkeit mit blinden oder sehbehinderten Menschen,

4.

Bescheinigung der Schule über die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Zulassung zur Prüfung

Über die Zulassung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung wird der oder dem Studierenden schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Benehmen mit der Schulleitung über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs für behinderte Prüflinge.

§ 7 Prüfungsausschuss, Vorsitz des Prüfungsausschusses

§ 7
Prüfungsausschuss, Vorsitz des Prüfungsausschusses

(1) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der staatlichen Schulaufsicht als die oder der Vorsitzende nach § 176 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz,

2.

die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragte Lehrkraft,

3.

die an der Ausbildung der Studierenden zuletzt beteiligten Lehrkräfte.

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird rechtzeitig von der Schulaufsichtsbehörde bestellt.

(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen, um die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen. Er tritt auch zusammen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Prüfungsausschusses es schriftlich beantragen.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel der ihm angehörenden Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(4) Bei der schriftlichen Prüfung und im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragte Lehrkraft die Aufgaben der oder des Vorsitzenden wahr.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und der Ergebnisfeststellung.

(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter den Terminplan für die schriftliche und mündliche Prüfung fest.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für eine verhinderte Lehrkraft eine andere fachkundige Lehrkraft in den Prüfungsausschuss berufen.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Gäste zur mündlichen Prüfung zulassen. Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie nehmen an den Beratungen des Prüfungsausschusses nicht teil.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1a

Stundentafel für die Weiterbildung an der eineinhalbjährigen Fachschule für Fachkräfte der
Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation:

Qualifikation für beide Rehabilitationsschwerpunkte - Orientierung und Mobilität (O&M) und
Lebenspraktische Fähigkeiten (LPF)

Lernbereiche

1.
Ausbildungs-
phase

2. Ausbildungs-
phase
(Lehr-
praktikum)

3. Ausbildungs-
phase

 

GESAMT

 

(8 Monate)

(4 Monate)

 

 

 

1110 Std.1

280 Std.1

610 Std.1

2000 Std.

Berufsbildender Lernbereich I
Prüfungsfächer im Pflichtbereich

 

 

 

760

Medizinische Grundlagen

100

 

 

100

Psychologische Grundlagen

80

 

 

80

Pädagogische Grundlagen

80

 

 

80

Unterrichtspraxis im Rehabilitationsschwerpunkt Orientierung und Mobilität (O&M)

 

2502

 

2502

Unterrichtspraxis im Rehabilitationsschwerpunkt Lebenspraktische Fähigkeiten (LPF)

 

 

2502

2502

Berufsbildender Lernbereich II
Konzepte, Methoden, Medien

 

 

 

1020

Grundlagen der Rehabilitationspraxis (in O&M und LPF)

150

 

 

150

Fachpraktischer Unterricht im Rehabilitationsschwerpunkt Orientierung und Mobilität (O&M)

3602

 

 

3602

Fachpraktischer Unterricht im Rehabilitationsschwerpunkt Lebenspraktische Fähigkeiten ( LPF)

 

 

3602

3602

Medien und Kommunikation, Barrierefreie Gestaltung

130

 

 

130

Hospitationen im Förderschwerpunkt Sehen

20

 

 

20

Berufsbildender Lernbereich III
Berufskunde/ Berufspraxis

 

 

 

220

Konzepte der Beratung

40

 

 

40

Psychologische Fallbesprechungen

 

20

 

20

Rechts- und Institutionenkunde, Dokumentation und Verwaltung

40

10

 

50

Konzepte der Rehabilitation

110

 

 

110

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1b

Stundentafel für die Weiterbildung an der eineinhalbjährigen Fachschule für Fachkräfte der
Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation:

Einjährige Qualifikation für einen Rehabilitationsschwerpunkt - Orientierung und Mobilität (O&M)
oder Lebenspraktische Fähigkeiten (LPF)

Lernbereiche

1. Ausbildungs-
phase

(8 Monate)
1110 Std.1

2. Ausbildungs-
phase

(Lehrpraktikum)
280 Std.1

GESAMT


1390 Std.

Berufsbildender Lernbereich I
Prüfungsfächer im Pflichtbereich

 

 

510

Medizinische Grundlagen

100

 

100

Psychologische Grundlagen

80

 

80

Pädagogische Grundlagen

80

 

80

Unterrichtspraxis im gewählten Rehabilitationsschwerpunkt (O&M oder LPF)

 

2502, 3

2502, 3

Berufsbildender Lernbereich II
Konzepte, Methoden, Medien,

 

 

660

Grundlagen der Rehabilitationspraxis

150

 

150

Fachpraktischer Unterricht im gewählten Rehabilitationsschwerpunkt (O&M oder LPF)

3602, 3

 

3602, 3

Medien und Kommunikation, Barrierefreie Gestaltung

130

 

130

Hospitationen im Förderschwerpunkt Sehen

20

 

20

Berufsbildender Lernbereich III
Berufskunde / Berufspraxis

 

 

220

Konzepte der Beratung

40

 

40

Psychologische Fallbesprechungen

 

20

20

Rechts- und Institutionenkunde, Dokumentation und Verwaltung

40

10

50

Konzepte der Rehabilitation

110

 

110

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2a

zu § 24 Abs. 1, Satz 1

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2b

zu § 24 Abs. 1, Satz 1

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2c

zu § 24 Abs. 1, Satz 1

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2d

zu § 24 Abs. 1, Satz 2

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2e

zu § 24 Abs. 1, Satz 2

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3a

zu § 24 Abs. 2, Satz 1

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3b

zu § 24 Abs. 2, Satz 1

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3c

zu § 24 Abs. 2, Satz 1

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3d

zu § 24 Abs. 2, Satz 2

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3e

zu § 24 Abs. 2, Satz 2

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht:
ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Berechtigungen
§ 2 Information der Studierenden
§ 3 Meldung zur Prüfung
§ 4 Zulassung zur Prüfung
§ 5 Termine
§ 6 Teile der Abschlussprüfung
§ 7 Prüfungsausschuss, Vorsitz des Prüfungsausschusses
§ 8 Fachausschüsse und Prüfungskommissionen
§ 9 Prüfungsanforderungen
§ 10 Prüfungsgebühr
ZWEITER TEIL
Prüfungsverfahren
Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 11 Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen
§ 12 Prüfungsniederschriften
Zweiter Abschnitt
Schriftliche Prüfung
§ 13 Vorschläge für die schriftliche Prüfung
§ 14 Vornoten
§ 15 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 16 Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Arbeiten
Dritter Abschnitt
Unterrichtspraktische Prüfung
§ 17 Vornote
§ 18 Durchführung und Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung
Vierter Abschnitt
Hausarbeit
§ 19 Schriftliche Hausarbeit
Fünfter Abschnitt
Mündliche Prüfung
§ 20 Vornoten
§ 21 Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 22 Beurteilung und Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
Sechster Abschnitt
Prüfungsergebnisse/Zeugnisse
§ 23 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
§ 24 Zeugnisse
§ 25 Rücktritt und Wiederholung
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 26 Inkrafttreten
Anlagen
Anlage 1a Stundentafel für die Weiterbildung an der eineinhalbjährigen Fachschule für Fachkräfte der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation, Qualifikation für beide Rehabilitationsschwerpunkte - Orientierung und Mobilität (O&M) und Lebenspraktische Fähigkeiten (LPF)
Anlage 1b Stundentafel für die Weiterbildung an der eineinhalbjährigen Fachschule für Fachkräfte der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation, Einjährige Qualifikation für einen Rehabilitationsschwerpunkt - Orientierung und Mobilität (O&M) oder Lebenspraktische Fähigkeiten (LPF)
Anlage 2a Abschlusszeugnis
Anlage 2b Abschlusszeugnis Rehabilitationsschwerpunkt Orientierung und Mobilität (O&M)
Anlage 2c Abschlusszeugnis Rehabilitationsschwerpunkt Lebenspraktische Fähigkeiten (LPF)
Anlage 2d Abschlusszeugnis Ergänzungsqualifikation Rehabilitationsschwerpunkt Orientierung und Mobilität (O&M)
Anlage 2e Abschlusszeugnis Ergänzungsqualifikation Rehabilitationsschwerpunkt Lebenspraktische Fähigkeiten (LPF)
Anlage 3a Abgangszeugnis
Anlage 3b Abgangszeugnis Rehabilitationsschwerpunkt Orientierung und Mobilität (O&M)
Anlage 3c Abgangszeugnis Rehabilitationsschwerpunkt Lebenspraktische Fähigkeiten (LPF)
Anlage 3d Abgangszeugnis Ergänzungsqualifikation Rehabilitationsschwerpunkt Orientierung und Mobilität (O&M)
Anlage 3e Abgangszeugnis Ergänzungsqualifikation Rehabilitationsschwerpunkt Lebenspraktische Fähigkeiten (LPF)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Zweck und Berechtigungen

(1) In der Abschlussprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Ziele der als Ergänzungsschule staatlich anerkannten privaten Fachschule für Fachkräfte der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation auf der Grundlage des staatlich genehmigten Lehrplans und der Stundentafeln nach den Anlagen 1a oder 1b erreicht hat und die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt, die erforderlich sind, um als Fachkraft für Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation tätig zu sein.

(2) Wer die Abschlussprüfung basierend auf der Gesamtausbildungsstruktur nach Anlage 1a erfolgreich abgelegt hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung

„Staatlich geprüfte Fachkraft für Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation - Orientierung und Mobilität/Lebenspraktische Fähigkeiten“
zu führen.

(3) Wer die Abschlussprüfung basierend auf der Ausbildungsstruktur nach Anlage 1b erfolgreich abgelegt hat, ist entsprechend der Wahl des Rehabilitationsschwerpunktes berechtigt, die Berufsbezeichnung

„Staatlich geprüfte Fachkraft für Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation - Schwerpunkt Orientierung und Mobilität“
oder

„Staatlich geprüfte Fachkraft für Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation - Schwerpunkt Lebenspraktische Fähigkeiten“

zu führen.

(4) Die Berufsbezeichnung

„Staatlich geprüfte Fachkraft für Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation - Orientierung und Mobilität/Lebenspraktische Fähigkeiten“

kann auch aufbauend auf einem vorhandenen Abschluss nach Abs. 3 erworben werden durch Teilnahme an einer Ergänzungsqualifikation: „Unterrichtspraxis im Schwerpunktbereich (O&M oder LPF)“ und „Fachpraktischer Unterricht im gewählten Rehabilitationsschwerpunkt (O&M oder LPF)“ im Umfang von 610 Stunden nach Anlage 1b.

§ 11 Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen

§ 11
Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen

(1) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Prüfung auf die nachfolgenden Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

(2) Bedient sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer bei einem Leistungsnachweis nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittel oder fremder Hilfe, täuscht sie oder er in anderer Weise über den nachzuweisenden Leistungsstand oder unternimmt einen Täuschungsversuch oder leistet einer Täuschungshandlung Vorschub, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers und der aufsichtsführenden Lehrkraft über die weiteren Maßnahmen. Die Entscheidung nach Satz 1 soll noch am gleichen Tag ergehen. Bis zur Entscheidung wird die Prüfung vorläufig fortgesetzt.

(3) Folgende Maßnahmen kommen in Betracht:

1.

Wiederholung des Leistungsnachweises mit neuer Aufgabenstellung,

2.

Bewertung des Leistungsnachweises mit ungenügend,

3.

in schweren Fällen wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt, vor allem wenn die Täuschung oder der Täuschungsversuch vorbereitet war.

(4) Führt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer ein nicht ausdrücklich zugelassenes Hilfsmittel mit sich, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 vorliegen, ist der Leistungsnachweis mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.

(5) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Zeugnis einziehen.

(6) Wer auch bei der Wiederholungsprüfung täuscht oder einen Täuschungsversuch unternimmt, kann von der Schulaufsichtsbehörde endgültig von der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Schule zu verlassen.

(7) Behindert eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer das Prüfungsgeschehen so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer ordnungsgemäß durchzuführen, kann der Prüfungsausschuss sie oder ihn von der weiteren Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Prüfungsniederschriften

(1) Die Vorgänge der Abschlussprüfung werden in folgenden Niederschriften festgehalten:

1.

Aktenvermerk über Informationen zur Prüfungsordnung (§ 2).

2.

Die Prüfungsliste mit den Namen der Prüflinge, Geburtsdaten, Unterrichtsfächern oder Lernfeldern, sämtlichen Vornoten (§ 14 Abs. 1, § 17, § 20 Abs. 1), den Prüfungsnoten (§ 16, § 18 Abs. 4, § 22), den Endnoten (§ 23) und dem Gesamtergebnis der Prüfung.

3.

Niederschrift über die schriftliche Prüfung. Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung muss enthalten:

a)

Datum der Bekanntgabe der Vornoten (§ 14 Abs. 2),

b)

Hinweise und Befragungen (§ 15 Abs. 2),

c)

Beginn und Abgabe der schriftlichen Arbeiten,

d)

Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte,

e)

Aktenvermerke über den Prüfungsplan und die Abweichungen vom Prüfungsplan im Verlauf der Prüfung, Krankmeldungen, unerlaubtes Verhalten und die daraufhin getroffenen Entscheidungen, die Dauer der Abwesenheit eines Prüflings und sonstige besondere Vorkommnisse,

f)

Meldungen der Studierenden zur Prüfung,

g)

die schriftlichen Arbeiten.

4.

Niederschrift über die unterrichtspraktische Prüfung. Die Niederschrift über die unterrichtspraktische Prüfung nach den Vorgaben des § 6 muss enthalten:

a)

Datum der Bekanntgabe der Vornote (§ 17 Abs. 2),

b)

Name und Ort der Schule,

c)

Zusammensetzung des Fachausschusses,

d)

Beginn und Ende der Prüfung,

e)

Thema der Prüfungslehrprobe,

f)

Verlauf und Ergebnis der unterrichtspraktischen Prüfung,

g)

Unterrichtsentwürfe (§ 18 Abs. 2),

h)

Aktenvermerke über den Prüfungsplan und die Abweichungen vom Prüfungsplan im Verlauf der Prüfung, Krankmeldungen, unerlaubtes Verhalten und die daraufhin getroffenen Entscheidungen, die Dauer der Abwesenheit eines Prüflings und sonstige besondere Vorkommnisse.

5.

Niederschrift über die mündliche Prüfung. Die Niederschrift wird von der Protokollführerin oder dem Protokollführer gefertigt. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, ob und in welchem Umfang der Prüfling die gestellten Aufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die oder der Vorsitzende eines Fachausschusses sorgt dafür, dass die Aussagen der Niederschrift eindeutig und verständlich sind und den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis wiedergeben. Die Niederschrift der Fachausschüsse wird von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben.

Die Niederschrift über die mündliche Prüfung muss enthalten:

a)

Erklärungen der Prüflinge (§21 Abs. 2),

b)

Festlegung der mündlichen Prüfungsfächer (§ 21 Abs. 3),

c)

Datum der Bekanntgabe der Vornoten (§ 20 Abs. 2),

d)

Name und Ort der Schule,

e)

Zusammensetzung des Fachausschusses, Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte während der Vorbereitungszeit,

f)

Fach der mündlichen Prüfung,

g)

Dauer der Vorbereitungszeit (§ 21 Abs. 9),

h)

Beginn und Ende der Prüfung,

i)

Prüfungsaufgabe und wesentliche Inhalte der Beantwortung oder Lösung,

j)

Aktenvermerke über den Prüfungsplan und die Abweichungen vom Prüfungsplan im Verlauf der Prüfung, Krankmeldungen, unerlaubtes Verhalten und die daraufhin getroffenen Entscheidungen, die Dauer der Abwesenheit eines Prüflings und sonstige besondere Vorkommnisse.

(2) Die Prüfungsliste wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Vornoten

(1) Die Bewertungen über die Leistungen (Vornoten) der Prüflinge in den schriftlichen Prüfungsfächern werden spätestens elf Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Prüfung in die Prüfungsliste eingetragen. Die Vornoten dürfen nicht schematisch errechnet werden. Bei ihrer Festsetzung ist die Leistungsentwicklung während der Ausbildung zu berücksichtigen.

(2) Die Vornoten werden den Prüflingen spätestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben.

§ 15 Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 15
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung findet nach einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Prüfungsplan an zwei Unterrichtstagen statt.

(2) Vor Beginn jeder schriftlichen Prüfung fordert die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die von ihr oder ihm mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragte Lehrkraft die Prüflinge zu selbstständiger, ehrlicher Arbeit auf und weist auf die Folgen einer Täuschung und unerlaubten Verhaltens hin (§ 11). Sie oder er stellt auch durch Befragen fest, ob sich ein Prüfling krank fühlt. Erklärt ein Prüfling, dass er sich krank fühle, nimmt er an der weiteren schriftlichen Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Er hat innerhalb von drei

Unterrichtstagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Über die nachzuschreibenden Prüfungsarbeiten entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) Die Arbeitszeit an einem Prüfungstag beginnt nach Bekanntgabe der Aufgaben. Die Prüflinge dürfen den Prüfungsraum nur einzeln und für kurze Zeit verlassen. Wer seine Arbeit beendet hat, gibt sie der Aufsicht führenden Lehrkraft ab und verlässt den Prüfungsraum. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit sind alle Arbeiten abzugeben. Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigen die Aufsicht führenden Personen eine Niederschrift an.

(4) Nach der schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge verpflichtet, weiterhin am Unterricht teilzunehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Vornote

(1) Die Bewertungen über die Leistung (Vornote) der Prüflinge im Fach „Unterrichtspraxis" werden spätestens elf Unterrichtstage vor der unterrichtspraktischen Prüfung in die Prüfungsliste eingetragen. Die Vornote darf nicht schematisch errechnet werden. Bei ihrer Festsetzung ist die Leistungsentwicklung während der Ausbildung zu berücksichtigen.

(2) Die Vornote wird den Prüflingen spätestens zehn Unterrichtstage vor der unterrichtspraktischen Prüfung bekannt gegeben.

§ 18 Durchführung und Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung

§ 18
Durchführung und Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung

(1) Für die unterrichtspraktische Prüfung stehen bis zu zwei Zeitstunden zur Verfügung. Sie besteht im Rahmen der Gesamtausbildungsstruktur nach Anlage 1a aus zwei Prüfungslehrproben in den beiden Rehabilitationsschwerpunkten: Orientierung und Mobilität und Lebenspraktische Fähigkeiten, die sich auf das Unterrichtsfach Unterrichtspraxis erstrecken. Im Rahmen der Gesamtausbildungsstruktur nach Anlage 1b besteht sie aus einer Prüfungslehrprobe in nur einem der beiden Rehabilitationsschwerpunkte: Orientierung und Mobilität oder Lebenspraktische Fähigkeiten. Bei einer Ergänzungsqualifikation im Umfang von 610 Stunden nach Anlage 1b umfasst die unterrichtspraktische Prüfung eine Prüfungslehrprobe in dem jeweils fehlenden der beiden Rehabilitationsschwerpunkte: Orientierung und Mobilität oder Lebenspraktische Fähigkeiten.

Der Prüfling hält die jeweilige Prüfungslehrprobe in einer ihr oder ihm bekannten Lerngruppe. Die Lerngruppe kann auch aus einer Person bestehen. Die Wahl der unterrichtspraktischen Einheit und des daraus entwickelten Unterrichtsthemas bedarf der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(2) Der Prüfling legt der Schulleitung nach Absprache rechtzeitig die Unterrichtsentwürfe vor. Der Umfang der inhaltlichen Ausführungen eines Unterrichtsentwurfes sollte acht Seiten nicht überschreiten. Begründete Ausnahmen sind nur in Absprache mit der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden möglich. Die Unterrichtsthemen der praktischen Prüfung sind mit den Vorschlägen nach § 13 Abs. 3 der Schulaufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Die unterrichtspraktische Prüfung liegt in den letzten sechs Wochen der Gesamtausbildungsdauer. Die Prüfungstermine sind den Prüflingen spätestens vier Wochen vorher durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bekannt zu geben.

(4) Der Fachausschuss erörtert mit dem Prüfling den Verlauf und das Ergebnis der unterrichtspraktischen Prüfung. Der Fachausschuss bewertet die unterrichtspraktische Prüfung nach den allgemein festgesetzten Notenstufen nach § 73 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz. Dabei sind die zu Grunde liegenden Entwürfe und die Ergebnisse der Erörterung angemessen zu berücksichtigen. Wird eine Prüfungslehrprobe mit ungenügend bewertet, ist die unterrichtspraktische Prüfung und damit die gesamte Prüfung nicht bestanden; die mündliche Prüfung entfällt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Schriftliche Hausarbeit

(1) In einer Hausarbeit sollen die Prüflinge nachweisen, dass sie fachbezogene Aufgabenstellungen selbstständig erfassen, darstellen und lösen können.

(2) Das Thema wird von der Lehrkraft gestellt, die den fachpraktischen Unterricht erteilt; jeder Prüfling kann dazu Vorschläge einreichen. Das Thema der Hausarbeit wird den Prüflingen spätestens acht Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungen und der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

(3) Die Hausarbeit soll, zuzüglich gegebenenfalls erforderlicher Anlagen, einen Umfang von mindestens 20 Seiten haben und in der Regel 30 Seiten nicht überschreiten. Die Prüfungsarbeit soll unter Einbeziehung geeigneter EDV-gestützter Kommunikationstechnik erstellt werden. Eine handschriftliche Anfertigung ist nicht gestattet. Die Hausarbeit ist spätestens drei Wochen vor Beginn der Prüfungen bei der Lehrkraft abzugeben.

(4) Die Hausarbeit wird von der fachkundigen Lehrkraft bewertet. Sie kann erforderlichenfalls andere Lehrkräfte hinzuziehen. Die Bewertung erfolgt nach den allgemein festgesetzten Notenstufen nach § 73 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Vornoten

(1) Die Bewertung über die Leistungen (Vornote) der Prüflinge im mündlichen Prüfungsfach wird spätestens elf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung in die Prüfungsliste eingetragen. Die Vornote darf nicht schematisch errechnet werden. Bei ihrer Festsetzung ist die Leistungsentwicklung während der Ausbildung zu berücksichtigen.

In den Fächern, in denen der Studierende entsprechend § 21 Abs 2 eine zusätzliche mündliche Prüfung wünscht, sind die Vornoten die Noten nach § 14 sowie die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 16. Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 16 werden spätestens sechs Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung in die Prüfungsliste eingetragen.

(2) Die Vornoten werden den Prüflingen spätestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Der Unterricht ist damit abgeschlossen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung berät der Prüfungsausschuss das Ergebnis der gesamten Prüfung und setzt die Endnoten fest. Die Endnoten werden aus den Vornoten (§ 14, § 17, § 20) und den Noten der schriftlichen, mündlichen und unterrichtspraktischen Prüfung gebildet. Die Endnoten werden nicht schematisch errechnet. Den Vornoten kommt in der Regel besondere Bedeutung zu. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote.

Die Prüfung ist bestanden, wenn

1.

die Endnoten der Fächer des Pflichtbereichs mindestens ausreichend sind,

2.

die unterrichtspraktische Prüfung entsprechend § 18 Abs. 4. als bestanden bewertet wird und

3.

die schriftliche Hausarbeit nach § 19 mit mindestens ausreichend bewertet wird.

Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bei der Endnote mangelhaft in einem Prüfungsfach oder in der schriftlichen Hausarbeit für bestanden erklären, wenn mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern des Pflichtbereichs oder mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach des Pflichtbereichs erbracht wurden und der Prüfungsausschuss dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Der Beschluss ist in der Niederschrift zu begründen. Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden. Die Endnote mangelhaft im Fach Unterrichtspraxis kann nicht ausgeglichen werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 berät der Prüfungsausschuss bei einer Ergänzungsqualifikation im Umfang von 610 Stunden nach Anlage 1b nach der unterrichtspraktischen Prüfung über das Ergebnis der Prüfung und setzt die Endnote fest. Bei einer Ergänzungsqualifikation im Umfang von 610 Stunden nach Anlage 1b ist im fachpraktischen Unterricht im Rehabilitationsschwerpunkt die Vornote die Endnote. Die Endnote im Fach Unterrichtspraxis wird aus der Vornote (§ 17) und der Note der unterrichtspraktischen Prüfung gebildet, sie wird nicht schematisch errechnet. Der Vornote kommt in der Regel besondere Bedeutung zu. Für die unterrichtspraktische Prüfung gelten die Vorgaben des § 18 Abs. 1 Satz 1 sowie Satz 4 bis 7 und Abs. 2 bis 4. Die Endnote mangelhaft im Fach Unterrichtspraxis führt zum Nichtbestehen der Prüfung.

(3) Die Noten der mündlichen Prüfung und die Endnoten werden den Prüflingen am Tag der Festsetzung des Prüfungsergebnisses, spätestens am folgenden Werktag, bekannt gegeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach den Anlagen 2a, 2b oder 2c. Wer die Prüfung im Rahmen einer Ergänzungsqualifikation im Umfang von 610 Stunden nach Anlage 1b bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach den Anlagen 2d oder 2e.

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach den Anlagen 3a,3b oder 3c. Wer die Prüfung im Rahmen einer Ergänzungsqualifikation im Umfang von 610 Stunden nach Anlage 1b nicht bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach den Anlagen 3d oder 3e.

(3) In den Zeugnissen werden das Thema und die Note der schriftlichen Hausarbeit ausgewiesen.

(4) Die Zeugnisse erhalten das Datum des Tages, an dem das Prüfungsergebnis festgesetzt wurde.

(5) Die Reinschrift des Abschlusszeugnisses wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben. Sie erhält das Dienstsiegel. Die Reinschrift des Abgangszeugnisses wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben. Eine Kopie des Zeugnisses bleibt bei den Schulakten.

(6) Mit der Aushändigung des Zeugnisses endet das Schulverhältnis.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Rücktritt und Wiederholung

(1) Wer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, Prüfungstermine versäumt, kann in den versäumten Prüfungsteilen zu einem Nachtermin geprüft werden oder im besonders begründeten Fall nach weiterem Schulbesuch an der nächsten Prüfung teilnehmen. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Tritt ein Prüfling nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(3) Tritt ein Prüfling nach Beginn der schriftlichen Prüfung zurück oder versäumt er Prüfungstermine aus von ihm zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann einen Antrag auf einen Nachprüfungstermin für die nicht bestandenen Teile der Abschlussprüfung stellen. Über den Antrag und die Durchführung der Nachprüfung entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Im begründeten Fall kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung gestatten. Wird eine zweite Wiederholung nicht gestattet, muss die oder der Studierende die Schule verlassen.

(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Übergangsregelungen

Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Ausbildung an der als Ergänzungsschule staatlich anerkannten eineinhalbjährigen Fachschule für Fachkräfte der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation befinden, legen die Prüfung nach den bisherigen Vorschriften ab. Studierende, die die Prüfung wiederholen müssen, werden nach den neuen Prüfungsrichtlinien geprüft. Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die betroffenen Studierenden über diese Übergangsbestimmungen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Meldung zur Prüfung

Die oder der Studierende meldet sich spätestens drei Wochen vor Beginn der Prüfung bei der Schulaufsichtsbehörde zur Prüfung an. Die Meldung erfolgt über die Schulleiterin oder den Schulleiter in Form einer Liste. Der Meldung sind beizufügen:

1.

Lebenslauf und Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs in tabellarischer Form,

2.

Nachweis über die Versetzung in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe oder ein Zeugnis des mittleren Abschlusses oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis. In Zweifelsfällen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Gleichwertigkeit,

3.
a)

Nachweis über eine abgeschlossene mindestens 3-jährige oder gleichwertige Berufsausbildung in einem pädagogischen, psychologischen, sozialpädagogischen, sozialarbeiterischen, medizinisch-therapeutischen oder pflegerischen Beruf,

b)

berufliche medizinische Qualifikationen aus den Bereichen Optik, Orthoptik oder Optometrie können im Einzelfall eine Zulassung zur Prüfung ermöglichen und den Nachweis nach Nr. 3 Buchst. a ersetzen, wenn die Eignung für die Arbeit mit blinden oder sehbehinderten Menschen durch zusätzliche pädagogische, beraterische oder pflegerische Kenntnisse, berufliche Erfahrungen oder Zusatzqualifikationen nachgewiesen wird,

4.

Nachweis über eine 18-monatige Berufserfahrung im pädagogischen, psychologischen, sozialpädagogischen, medizinisch-therapeutischen oder pflegerischen Bereich oder eine sechsmonatige pädagogische oder rehabilitative Tätigkeit mit Menschen mit Blindheit oder Sehbehinderung,

5.

Bescheinigung der Schule über die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Termine

(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der letzten Ausbildungsphase statt.

(2) Die Termine legt die Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Termin vorschlage der Schulleiterin oder des Schulleiters fest.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Teile der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung der Gesamtausbildung nach Anlage 1a oder der Ausbildung nach Anlage 1b besteht aus:

1.

der schriftlichen Prüfung,

2.

der unterrichtspraktischen Prüfung,

3.

der Vorlage einer schriftlichen Hausarbeit

4.

sowie der mündlichen Prüfung.

Die unterrichtspraktische Prüfung umfasst im Rahmen der Gesamtausbildungsstruktur nach Anlage 1a eine Prüfung in beiden Rehabilitationsschwerpunkten Orientierung und Mobilität und Lebenspraktische Fähigkeiten. Wird nur ein Rehabilitationsschwerpunkt nach Anlage 1b gewählt, erfolgt die unterrichtspraktische Prüfung ausschließlich im gewählten Rehabilitationsschwerpunkt.

(2) Die Abschlussprüfung der Ergänzungsqualifikation im Umfang von 610 Stunden nach Anlage 1b, umfasst ausschließlich eine unterrichtspraktische Prüfung in dem jeweils fehlenden der beiden Rehabilitationsschwerpunkte Orientierung und Mobilität oder Lebenspraktische Fähigkeiten.

§ 7 Prüfungsausschuss, Vorsitz des Prüfungsausschusses

§ 7
Prüfungsausschuss, Vorsitz des Prüfungsausschusses

(1) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde als die oder der Vorsitzende nach § 176 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Schulgesetz,

2.

die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragte Lehrkraft,

3.

die an der Ausbildung der Studierenden zuletzt beteiligten Lehrkräfte für den fachpraktischen Unterricht.

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird rechtzeitig von der Schulaufsichtsbehörde bestellt. Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt die Schulaufsichtsbehörde eine Vertreterin oder einen Vertreter.

(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen, um die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen. Er tritt auch zusammen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Prüfungsausschusses es schriftlich beantragen.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel der ihm angehörenden Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und der Ergebnisfeststellung. Bei Unregelmäßigkeiten, die zu Störungen des Prüfungsablaufs führen, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Chancengleichheit.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter den Terminplan für die schriftliche und mündliche Prüfung fest.

(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für eine verhinderte Lehrkraft eine andere fachkundige Lehrkraft in den Prüfungsausschuss berufen.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Gäste zur mündlichen Prüfung zulassen. Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie nehmen an den Beratungen des Prüfungsausschusses nicht teil.

§ 8 Fachausschüsse und Prüfungskommissionen

§ 8
Fachausschüsse und Prüfungskommissionen

(1) Für das Fach der mündlichen Prüfung sowie der unterrichtspraktischen Prüfung wird ein Fachausschuss gebildet. Er besteht aus drei Mitgliedern. Zu einem Fachausschuss gehören:

1.

die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Fachausschusses,

2.

die Prüferin oder der Prüfer,

3.

die Protokollführerin oder der Protokollführer.

Prüferin oder Prüfer ist in der Regel, wer das Fach zuletzt unterrichtet hat. Die Protokollführerin oder der Protokollführer soll fachkundig sein.

(2) Über die Zusammensetzung der Fachausschüsse entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Vorsitzenden der Fachausschüsse.

(3) Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, in Prüfungsvorgänge der Fachausschüsse einzugreifen und Prüfungsfragen zu stellen. Sie oder er kann auch den Vorsitz eines Fachausschusses übernehmen. In diesem Fall entscheidet sie oder er, wer aus dem Fachausschuss ausscheidet. Die Prüferin oder der Prüfer muss Mitglied des Fachausschusses bleiben.

(5) Parallelprüfungen sind zulässig. Zur Durchführung von Parallelprüfungen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Fachausschuss in mehrere Prüfungskommissionen aufteilen sowie weitere Prüfungskommissionen und -mitglieder einsetzen. Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Prüfungsanforderungen

(1) In zwei Fächern des Pflichtbereichs wird schriftlich, in einem Fach mündlich geprüft. Zudem erfolgt eine unterrichtspraktische Prüfung. Die Fächer und die Prüfungsart werden durch Beschluss des Prüfungsausschusses für alle an der Prüfung teilnehmenden Studierenden festgelegt. Die mündlichen und schriftlichen Prüfungen sind aus den folgenden Fächern zu bestimmen:

1.

Medizinische Grundlagen,

2.

Psychologische Grundlagen,

3.

Pädagogische Grundlagen.

Das Prüfungsfach der unterrichtspraktischen Prüfung ist das Fach Unterrichtspraxis nach den Vorgaben des § 6 Abs. 1 und 2. Im Falle des § 6 Abs. 2 findet ausschließlich eine unterrichtspraktische Prüfung statt. Im Rahmen der Ausbildung nach § 6 Abs. 1 ist zudem eine schriftliche Hausarbeit zu erstellen. Prüfungsinhalt können alle im Lehrplan der anerkannten Ergänzungsschule nach § 176 Abs. 2 HSchG aufgeführten Inhalte sein. Die in der Prüfung gestellten Aufgaben müssen den Anforderungen der Stoffkataloge entsprechen.

(2) Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die Aufgaben nicht auf Sachgebiete und Lernziele eines Schulhalbjahres beschränken.

(3) Es dürfen keine Aufgaben gestellt werden, die im Unterricht so weit vorbereitet wurden oder einer bereits bearbeiteten und gelösten Aufgabe so ähnlich sind, dass ihre Lösung keine selbstständige Leistung mehr darstellt.

(4) Die Schulleitung trifft in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Vorkehrungen für Ausnahmeregelungen zum Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge.

Anlage 1 Stundentafel für die eineinhalbjährige Fachschule für Fachkräfte der Blinden- und ...

Anlage 1

Stundentafel für die eineinhalbjährige Fachschule für Fachkräfte der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation

Lernbereiche

1. Ausbildungsphase

2. Ausbildungsphase

GESAMT

 

 

 

(1. und 2. Halbjahr)

(3. Halbjahr)

 

 

1469 Std.1

629 Std.1

2098 Std.

Berufsbildender Lernbereich I

 

 

582

Prüfungsfächer im Pflichtbereich:

 

 

 

Physiologische und psychologische

50

 

50

Grundlagen der Wahrnehmung

 

 

 

Ophthalmologie

34

 

34

Audiologie

30

 

30

Motorik

20

40

60

Entwicklungspsychologie und

42

 

42

Begriffsbildung

 

 

 

Sozialpsychologie

 

26

26

Sonderpädagogik

48

 

48

inkl. Hospitationen

 

 

 

Unterrichtspraxis inkl. Vor- und

80

212

292

Nachbereitung

 

 

 

Berufsbildender Lernbereich II

 

 

1091

Konzepte/Methoden/Medien

 

 

 

Simulationen (O&M /LPF) mit der

505

 

505

Augenbinde in Kleingruppen

 

 

 

Low Vision: Simulationen (O&M /LPF) in Kleingruppen

100

 

100

 

 

 

Low Vision: Untersuchungsmethoden, Anpassung von und Training mit optischen Hilfsmitteln

80

 

80

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Planung und Auswertung der Simulationen

140

 

140

 

 

 

Taktile Medien und barrierefreie Gestaltung

46

 

46

 

 

 

EDV - Hilfsmittel und Informationstechnologie

 

40

40

Punktschrift

100

 

100

Planung und Auswertung der

26

54

80

Unterrichtspraxis

 

 

 

Berufsbildender Lernbereich III

 

 

425

Berufskunde/Berufspraxis

 

 

 

Gesprächsführung, Supervision, psychologische Fallbesprechung

30

20

50

 

 

 

Rechts- und Institutionskunde, Dokumentation und Verwaltung

28

26

54

 

 

 

Probleme ausgewählter Gruppen Sehgeschädigter

30

115

145

 

 

 

Theorie zur Rehabilitation Blinder und Sehbehinderter

38

24

62

 

 

 

Fortbildungen inkl. Vor- und Nachbereitung

30

 

30

Hospitationen im Rehabilitationsunterricht, Praktikum, Exkursion und Projektarbeiten

12

72

84

 

 

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

(zu § 23 Abs. 1)

Abschlusszeugnis

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3

(zu § 23 Abs. 2)

Abgangszeugnis

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 176 Abs. 4 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2008 (GVBl. I S. 761), wird verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ZWEITER TEIL
Prüfungsverfahren

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zweiter Abschnitt
Schriftliche Prüfung

Dritter Abschnitt Unterrichtspraktische Prüfung

Dritter Abschnitt
Unterrichtspraktische Prüfung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Vierter Abschnitt
Hausarbeit

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Fünfter Abschnitt
Mündliche Prüfung

Sechster Abschnitt Prüfungsergebnisse/Zeugnisse

Sechster Abschnitt
Prüfungsergebnisse/Zeugnisse

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht:
ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Berechtigungen
§ 2 Information der Studierenden
§ 3 Meldung zur Prüfung
§ 4 Zulassung zur Prüfung
§ 5 Termine
§ 6 Teile der Abschlussprüfung
§ 7 Prüfungsausschuss, Vorsitz des Prüfungsausschusses
§ 8 Fachausschüsse und Prüfungskommissionen
§ 9 Prüfungsanforderungen
§ 10 Prüfungsgebühr
ZWEITER TEIL
Prüfungsverfahren
Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 11 Unerlaubtes Verhalten
§ 12 Prüfungsniederschriften
Zweiter Abschnitt
Schriftliche Prüfung
§ 13 Vorschläge für die schriftliche Prüfung
§ 14 Vornoten
§ 15 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 16 Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Arbeiten
Dritter Abschnitt
Unterrichtspraktische Prüfung
§ 17 Vornote
§ 18 Durchführung und Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung
Vierter Abschnitt
Hausarbeit
§ 19 Schriftliche Hausarbeit
Fünfter Abschnitt
Mündliche Prüfung
§ 20 Vornoten
§ 21 Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 22 Beurteilung und Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
Sechster Abschnitt
Prüfungsergebnisse/Zeugnisse
§ 23 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
§ 24 Zeugnisse
§ 25 Rücktritt und Wiederholung
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage 1: Stundentafel
Anlage 2: Abschlusszeugnis
Anlage 3: Abgangszeugnis

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Zweck und Berechtigungen

(1) In der Abschlussprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Ziele der als Ergänzungsschule staatlich anerkannten privaten Fachschule für Fachkräfte der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation auf der Grundlage des staatlich genehmigten Lehrplans und der Stundentafel nach Anlage 1 erreicht hat und die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt, die erforderlich sind, um als Fachkraft für Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation tätig zu sein.

(2) Wer die Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung

„Staatlich geprüfte Fachkraft für Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation"

zu führen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Prüfungsgebühr

(1) Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung. Sie ist unmittelbar nach Zulassung zur Prüfung zu entrichten, spätestens jedoch vor Beginn des ersten Prüfungsteils.

(2) Tritt der Prüfling nach der Zulassung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zur Prüfung an, werden 80 % der eingezahlten Prüfungsgebühr zurückerstattet.

(3) Bei Wiederholungsprüfungen ist die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Unerlaubtes Verhalten

(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet, täuscht, zu täuschen versucht oder der Täuschungshandlung eines anderen Vorschub leistet, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung des Prüflings. In leichten Fällen ist die Arbeit unter Aufsicht mit neuen Aufgaben zu wiederholen. Über die nachzuschreibenden Prüfungsarbeiten entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

(3) Bei Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Prüfungsniederschriften

(1) Die Vorgänge der Abschlussprüfung werden in folgenden Niederschriften festgehalten:

1.

Aktenvermerk über Informationen zur Prüfungsordnung (§ 2).

2.

Die Prüfungsliste mit den Namen der Prüflinge, Geburtsdaten, Unterrichtsfächern oder Lernfeldern, sämtlichen Vornoten (§ 14 Abs. 1, § 17, § 20 Abs. 1), den Prüfungsnoten (§ 16, § 18 Abs. 4, § 22), den Endnoten (§ 23) und dem Gesamtergebnis der Prüfung.

3.

Niederschrift über die schriftliche Prüfung. Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung muss enthalten:

a)

Datum der Bekanntgabe der Vornoten (§ 14 Abs. 2),

b)

Hinweise und Befragungen (§ 15 Abs. 2),

c)

Beginn und Abgabe der schriftlichen Arbeiten,

d)

Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte,

e)

Aktenvermerke über den Prüfungsplan und die Abweichungen vom Prüfungsplan im Verlauf der Prüfung, Krankmeldungen, unerlaubtes Verhalten und die daraufhin getroffenen Entscheidungen, die Dauer der Abwesenheit eines Prüflings und sonstige besondere Vorkommnisse,

f)

Meldungen der Studierenden zur Prüfung,

g)

die schriftlichen Arbeiten.

4.

Niederschrift über die unterrichtspraktische Prüfung. Die Niederschrift über die unterrichtspraktische Prüfung muss enthalten:

a)

Datum der Bekanntgabe der Vornote (§ 17 Abs. 2),

b)

Name und Ort der Schule,

c)

Zusammensetzung des Fachausschusses,

d)

Beginn und Ende der Prüfung,

e)

Thema der Prüfungslehrprobe,

f)

Verlauf und Ergebnis der unterrichtspraktischen Prüfung,

g)

Unterrichtsentwürfe (§ 18 Abs. 2),

h)

Aktenvermerke über den Prüfungsplan und die Abweichungen vom Prüfungsplan im Verlauf der Prüfung, Krankmeldungen, unerlaubtes Verhalten und die daraufhin getroffenen Entscheidungen, die Dauer der Abwesenheit eines Prüflings und sonstige besondere Vorkommnisse.

5.

Niederschrift über die mündliche Prüfung. Die Niederschrift wird von der Protokollführerin oder dem Protokollführer gefertigt. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, ob und in welchem Umfang der Prüfling die gestellten Aufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die oder der Vorsitzende eines Fachausschusses sorgt dafür, dass die Aussagen der Niederschrift eindeutig und verständlich sind und den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis wiedergeben. Die Niederschrift der Fachausschüsse wird von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben.

Die Niederschrift über die mündliche Prüfung muss enthalten:

a)

Erklärungen der Prüflinge (§21 Abs. 2),

b)

Festlegung der mündlichen Prüfungsfächer (§ 21 Abs. 3),

c)

Datum der Bekanntgabe der Vornoten (§ 20 Abs. 2),

d)

Name und Ort der Schule,

e)

Zusammensetzung des Fachausschusses, Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte während der Vorbereitungszeit,

f)

Fach der mündlichen Prüfung,

g)

Dauer der Vorbereitungszeit (§ 21 Abs. 9),

h)

Beginn und Ende der Prüfung,

i)

Prüfungsaufgabe und wesentliche Inhalte der Beantwortung oder Lösung,

j)

Aktenvermerke über den Prüfungsplan und die Abweichungen vom Prüfungsplan im Verlauf der Prüfung, Krankmeldungen, unerlaubtes Verhalten und die daraufhin getroffenen Entscheidungen, die Dauer der Abwesenheit eines Prüflings und sonstige besondere Vorkommnisse.

(2) Die Prüfungsliste wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben.

§ 13 Vorschläge für die schriftliche Prüfung

§ 13
Vorschläge für die schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung erstellt die Lehrkraft, die zuletzt unterrichtet hat. Mit den Aufgabenvorschlägen werden die vorgesehenen Hilfsmittel angegeben. Allen Prüflingen müssen gleiche Hilfsmittel zur Verfügung stehen.

(2) Für die schriftlichen Arbeiten sind für alle Fächer je zwei Aufgabenvorschläge einzureichen. Die Bearbeitungszeit darf den Zeitrahmen je Fach von 150 Minuten nicht überschreiten.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und legt sie spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung dem Staatlichen Schulamt vor. Offene Umschläge mit Angabe der Schule, des Prüfungsfaches und der Prüfungsgruppe sind beizufügen.

(4) Das Staatliche Schulamt prüft die Aufgabenvorschläge und wählt für jedes Prüfungsfach einen Aufgabenvorschlag aus. Es ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen.

(5) Das Staatliche Schulamt sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Jeder Umschlag wird unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Prüfung in Gegenwart der Prüflinge geöffnet.

(6) Werden Prüfungsteile vorher bekannt oder wird auf Prüfungsteile vorher hingewiesen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist. Dem Staatlichen Schulamt wird berichtet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Vornoten

(1) Die Bewertungen über die Leistungen (Vornoten) der Prüflinge in den schriftlichen Prüfungsfächern werden spätestens sechs Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Prüfung in die Prüfungsliste eingetragen. Die Vornoten dürfen nicht schematisch errechnet werden. Bei ihrer Festsetzung ist die Leistungsentwicklung während der Ausbildung zu berücksichtigen.

(2) Die Vornoten werden den Prüflingen spätestens fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 15 Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 15
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung findet nach einem vom Staatlichen Schulamt genehmigten Prüfungsplan an drei Unterrichtstagen statt.

(2) Vor Beginn jeder schriftlichen Prüfung fordert die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die von ihr oder ihm mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragte Lehrkraft die Prüflinge zu selbstständiger, ehrlicher Arbeit auf und weist auf die Folgen einer Täuschung und unerlaubten Verhaltens hin (§ 11). Sie oder er stellt auch durch Befragen fest, ob sich ein Prüfling krank fühlt. Erklärt ein Prüfling, dass er sich krank fühle, nimmt er an der weiteren schriftlichen Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Er hat innerhalb von drei

Unterrichtstagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Über die nachzuschreibenden Prüfungsarbeiten entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) Die Arbeitszeit an einem Prüfungstag beginnt nach Bekanntgabe der Aufgaben. Die Prüflinge dürfen den Prüfungsraum nur einzeln und für kurze Zeit verlassen. Wer seine Arbeit beendet hat, gibt sie der Aufsicht führenden Lehrkraft ab und verlässt den Prüfungsraum. Nach Ablauf der Arbeitszeit sind alle Arbeiten abzugeben. Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigen die Aufsicht führenden Personen eine Niederschrift an.

(4) Nach der schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge verpflichtet, weiterhin am Unterricht teilzunehmen.

§ 16 Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Arbeiten

§ 16
Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Jede Arbeit wird von der zuständigen Lehrkraft beurteilt. Die Beurteilung ist schriftlich auf einem besonderen Blatt zu begründen. Die Bewertung wird in einer Note zusammengefasst. Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Bei der Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Arbeiten ist darauf zu achten, ob die Prüflinge fachspezifische Arbeitstechniken und Verfahren anwenden, mit Schlüsselbegriffen umgehen, Einsichten in fachliche Zusammenhänge haben, zu einem überlegten Urteil über einen Sachverhalt imstande sind und Vorgänge, Sachverhalte, Zusammenhänge und eigene Überlegungen sprachlich richtig und verständlich darstellen können.

(3) Grundlage der Bewertung der schriftlichen Arbeiten sind die allgemein festgesetzten Notenstufen nach § 73 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz.

(4) Bewertet die Prüferin oder der Prüfer eine Arbeit nicht mit mindestens „ausreichend", so beauftragt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine andere fachkundige Lehrkraft mit der unabhängigen Beurteilung und Bewertung der Arbeit. Bei abweichender Bewertung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den beteiligten Lehrkräften die Note fest.

(5) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden in die Prüfungsliste eingetragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Vornote

(1) Die Bewertungen über die Leistung (Vornote) der Prüflinge im Fach „Unterrichtspraxis" werden spätestens sechs Unterrichtstage vor der unterrichtspraktischen Prüfung in die Prüfungsliste eingetragen. Die Vornote darf nicht schematisch errechnet werden. Bei ihrer Festsetzung ist die Leistungsentwicklung während der Ausbildung zu berücksichtigen.

(2) Die Vornote wird den Prüflingen spätestens fünf Unterrichtstage vor der unterrichtspraktischen Prüfung bekannt gegeben.

§ 18 Durchführung und Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung

§ 18
Durchführung und Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung

(1) Für die unterrichtspraktische Prüfung stehen bis zu zwei Zeitstunden zur Verfügung. Sie besteht aus zwei Prüfungslehrproben, die sich auf das Unterrichtsfach „Unterrichtspraxis inkl. Vor- und Nachbereitung" erstreckt. Der Prüfling hält die jeweilige Prüfungslehrprobe in einer ihr oder ihm bekannten Lerngruppe. Die Lerngruppe kann auch aus einer Person bestehen. Die Wahl der Einheit und des daraus entwickelten Unterrichtsthemas bedarf der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(2) Der Prüfling legt der Schulleitung nach Absprache rechtzeitig die Unterrichtsentwürfe vor. Der Umfang der inhaltlichen Ausführungen eines Unterrichtsentwurfes sollte acht Seiten nicht überschreiten. Begründete Ausnahmen sind nur in Absprache mit der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden möglich. Die Unterrichtsthemen der praktischen Prüfung sind mit den Vorschlägen nach § 13 Abs. 3 dem Staatlichen Schulamt vorzulegen.

(3) Die unterrichtspraktische Prüfung liegt zwischen der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Die Prüfungstermine sind den Prüflingen spätestens vier Wochen vorher durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bekannt zu geben.

(4) Der Fachausschuss erörtert mit dem Prüfling den Verlauf und das Ergebnis der unterrichtspraktischen Prüfung. Der Fachausschuss bewertet die unterrichtspraktische Prüfung nach den allgemein festgesetzten Notenstufen nach § 73 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz. Dabei sind die zu Grunde liegenden Entwürfe und die Ergebnisse der Erörterung angemessen zu berücksichtigen. Wird eine Prüfungslehrprobe mit ungenügend bewertet, ist die unterrichtspraktische Prüfung und damit die gesamte Prüfung nicht bestanden; die mündliche Prüfung entfällt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Schriftliche Hausarbeit

(1) In einer Hausarbeit sollen die Prüflinge nachweisen, dass sie fachbezogene Aufgabenstellungen selbstständig erfassen, darstellen und lösen können.

(2) Das Thema wird von der Lehrkraft gestellt, die das Fach Simulationen unterrichtet; jeder Prüfling kann dazu Vorschläge einreichen. Das Thema der Hausarbeit wird den Prüflingen spätestens acht Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungen bekannt gegeben.

(3) Die Hausarbeit soll, zuzüglich gegebenenfalls erforderlicher Anlagen, einen Umfang von mindestens 20 Seiten haben und in der Regel 30 Seiten nicht überschreiten. Die Prüfungsarbeit soll unter Einbeziehung geeigneter EDV-gestützter Kommunikationstechnik erstellt werden. Eine handschriftliche Anfertigung ist nicht gestattet. Die Hausarbeit ist spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung bei der Lehrkraft abzugeben.

(4) Die Hausarbeit wird von der fachkundigen Lehrkraft bewertet. Sie kann erforderlichenfalls andere Lehrkräfte hinzuziehen. Die Bewertung erfolgt nach den allgemein festgesetzten Notenstufen nach § 73 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Information der Studierenden

Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine beauftragte Lehrkraft informiert die Studierenden zu Beginn der Ausbildung sowie erneut zu Beginn des Prüfungshalbjahres in geeigneter Form Uber die wesentlichen Bestimmungen der Prüfung, vor allem über Prüfungsverfahren, Prüfungsfächer, Prüfungsanforderungen und Bedeutung der Vornoten. Über die Besprechungen wird ein Aktenvermerk angelegt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Vornoten

(1) Die Bewertung über die Leistungen (Vornote) der Prüflinge im mündlichen Prüfungsfach wird spätestens sechs Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung in die Prüfungsliste eingetragen. Die Vornote darf nicht schematisch errechnet werden. Bei ihrer Festsetzung ist die Leistungsentwicklung während der Ausbildung zu berücksichtigen.

In den Fächern, in denen der Studierende entsprechend § 21 Abs 2 eine zusätzliche mündliche Prüfung wünscht, sind die Vornoten die Noten nach § 14 sowie die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 16. Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 16 werden spätestens sechs Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung in die Prüfungsliste eingetragen.

(2) Die Vornoten werden den Prüflingen spätestens fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Der Unterricht ist damit abgeschlossen.

§ 21 Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 21
Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Jeder Prüfling wird gemäß § 9 Abs. 1 in einem Fach mündlich geprüft.

(2) Jeder Prüfling kann spätestens vier Werktage vor der mündlichen Prüfung der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich erklären, in welchen Fächern nach §9 Abs. 1 er zusätzlich geprüft werden will.

(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet abschließend, ob und in welchen Fächern der Prüfling zusätzlich geprüft wird.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erstellt in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter einen Prüfungsplan, der spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung durch Aushang bekannt gegeben wird. Er bleibt bis zum Ende der mündlichen Prüfung ausgehängt.

(5) Die Prüfungszeit einschließlich der Warte- und Vorbereitungszeit darf an einem Prüfungstag für einen Prüfling acht Zeitstunden nicht überschreiten. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Prüfling zu seiner ersten mündlichen Prüfung an diesem Tag bestellt wird. Die Gesamtprüfungszeit einschließlich der Vorbesprechung soll an einem Prüfungstag der Schule zehn Zeitstunden nicht überschreiten. Die Prüferinnen und Prüfer sorgen dafür, dass die für die mündlichen Prüfungen notwendigen Hilfsmittel rechtzeitig zur Verfügung stehen.

(6) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling seine Auffassungsgabe und Urteilsfähigkeit, seine Kenntnisse und Fertigkeiten zeigen, sein Darstellungsvermögen und seine Fähigkeiten, auf Fragen und Einwände einzugehen sowie Hilfen zu verwerten. In dieser als Fachgespräch geführten Prüfung soll der Prüfling auch darstellen, wie er das erworbene Wissen berufsbezogen anwenden kann.

(7) Zur mündlichen Prüfung werden Prüfungsarbeiten zur Einsichtnahme für den Prüfungsausschuss und die Fachausschüsse ausgelegt.

(8) Bevor die Prüfungsaufgaben ausgehändigt werden, weist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder deren oder dessen Vertretung die Prüflinge auf die Folgen einer Täuschung und unerlaubten Verhaltens hin (§ 11). Sie oder er stellt auch durch Befragen fest, ob ein Prüfling sich krank fühlt. Erklärt ein Prüfling, dass er sich krank fühle, nimmt er an den mündlichen Prüfungen dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Sie oder er hat innerhalb von drei Unterrichtstagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Über den späteren Termin seiner mündlichen Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

(9) Zur Vorbereitung wird den Prüflingen eine den Prüfungsaufgaben angemessene Zeit gegeben. Die Vorbereitungszeit dauert in der Regel zwanzig Minuten. Jeder Prüfling kann sich als Grundlage für seine Ausführungen Aufzeichnungen machen. Durch Aufsicht wird sichergestellt, dass der Prüfling während der Vorbereitungszeit ungestört ist und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt. Die Aufsicht führende Lehrkraft fertigt eine Niederschrift nach § 12 Abs. 1 an, aus der die Dauer der Vorbereitungszeit des Prüflings hervorgeht.

(10) Die mündliche Prüfung wird von den nach § 8 Abs. 1 gebildeten Fachausschüssen oder den nach § 8Abs. 4 gebildeten Prüfungskommissionen durchgeführt. Aufgaben und Fragen werden von der Prüferin oder dem Prüfer gestellt. Die oder der Vorsitzende eines Fachausschusses und die Protokollführerin oder der Protokollführer sind berechtigt, ergänzende Fragen zu stellen.

(11) Die mündlichen Prüfungen sind Einzelprüfungen. Jede Prüfung dauert in der Regel fünfzehn Minuten.

§ 22 Beurteilung und Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen

§ 22
Beurteilung und Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen

(1) Der Fachausschuss, der die Prüfung durchführt, beurteilt und bewertet die in einer mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen. § 8 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Der Fachausschuss bewertet die Leistung des Prüflings auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers. Kommt der Fachausschuss zu keiner übereinstimmenden Bewertung, wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet.

(3) Grundlage der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen sind die allgemein festgesetzten Notenstufen nach § 73 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung berät der Prüfungsausschuss das Ergebnis der gesamten Prüfung und setzt die Endnoten fest. Die Endnoten werden aus den Vornoten (§ 14) und den Noten der schriftlichen, mündlichen und unterrichtspraktischen Prüfung gebildet. Die Endnoten werden nicht schematisch errechnet. Den Vornoten kommt in der Regel besondere Bedeutung zu. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote.

Die Prüfung ist bestanden, wenn

1.

die Endnoten der Fächer des Pflichtbereichs mindestens ausreichend sind,

2.

die unterrichtspraktische Prüfung entsprechend § 18 Abs. 4. als bestanden bewertet wird und

3.

die schriftliche Hausarbeit nach § 19 mit mindestens ausreichend bewertet wird.

Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bei der Endnote mangelhaft in einem Prüfungsfach oder in der schriftlichen Hausarbeit für bestanden erklären, wenn mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern des Pflichtbereichs oder mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach des Pflichtbereichs erbracht wurden und der Prüfungsausschuss dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Der Beschluss ist in der Niederschrift zu begründen. Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden. Die Endnote mangelhaft in „Unterrichtspraxis inkl. Vor- und Nachbereitung" (in die auch die Note der unterrichtspraktischen Prüfung eingeht), kann nicht ausgeglichen werden.

(2) Die Noten der mündlichen Prüfung und die Endnoten werden den Prüflingen am Tag der Festsetzung des Prüfungsergebnisses, spätestens am folgenden Werktag, bekannt gegeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 2.

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 3.

(3) In den Zeugnissen werden das Thema und die Note der schriftlichen Hausarbeit ausgewiesen.

(4) Die Zeugnisse erhalten das Datum des Tages, an dem das Prüfungsergebnis festgesetzt wurde.

(5) Die Reinschrift des Abschlusszeugnisses wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben. Sie erhält das Dienstsiegel. Die Reinschrift des Abgangszeugnisses wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben. Eine Kopie des Zeugnisses bleibt bei den Schulakten.

(6) Mit der Aushändigung des Zeugnisses endet das Schulverhältnis.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Rücktritt und Wiederholung

(1) Wer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, Prüfungstermine versäumt, kann in den versäumten Prüfungsteilen zu einem Nachtermin geprüft werden oder im besonders begründeten Fall nach weiterem Schulbesuch an der nächsten Prüfung teilnehmen. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Tritt ein Prüfling nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(3) Tritt ein Prüfling nach Beginn der schriftlichen Prüfung zurück oder versäumt er Prüfungstermine aus von ihm zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach weiterem Schulbesuch zum nächsten Prüfungstermin an derselben Schule wiederholen. Im begründeten Fall kann das Staatliche Schulamt eine zweite Wiederholung gestatten. Wird eine zweite Wiederholung nicht gestattet, muss die oder der Studierende die Schule verlassen.

(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Meldung zur Prüfung

Die oder der Studierende meldet sich spätestens drei Wochen vor Beginn der Prüfung beim Staatlichen Schulamt zur Prüfung. Die Meldung erfolgt über die Schulleiterin oder den Schulleiter in Form einer Liste. Der Meldung sind beizufügen:

1.

Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form,

2.

Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem pädagogischen, sozialpädagogischen, sozial-pflegerischen, sozialmedizinischen oder sozialrehabilitativen Beruf,

3.

Nachweis über eine 18-monatige Berufserfahrung im pädagogischen, sozialpädagogischen, sozialmedizinischen/sozialrehabilitativen Bereich oder eine sechsmonatige pädagogische oder rehabilitative Tätigkeit mit blinden oder sehbehinderten Menschen,

4.

Bescheinigung der Schule über die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Zulassung zur Prüfung

Über die Zulassung entscheidet das jeweils zuständige Staatliche Schulamt. Die Entscheidung wird der oder dem Studierenden schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen. Das Staatliche Schulamt entscheidet im Benehmen mit der Schulleitung über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs für behinderte Prüflinge.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Termine

(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der zweiten Ausbildungsphase statt.

(2) Die Termine legt das Staatliche Schulamt unter Berücksichtigung der Termin vorschlage der Schulleiterin oder des Schulleiters fest.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Teile der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus:

1.

der schriftlichen Prüfung,

2.

der unterrichtspraktischen Prüfung,

3.

der Vorlage einer schriftlichen Hausarbeit

4.

sowie der mündlichen Prüfung.


§ 7 Prüfungsausschuss, Vorsitz des Prüfungsausschusses

§ 7
Prüfungsausschuss, Vorsitz des Prüfungsausschusses

(1) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der staatlichen Schulaufsicht als die oder der Vorsitzende nach § 176 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz,

2.

die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragte Lehrkraft,

3.

die an der Ausbildung der Studierenden zuletzt beteiligten Lehrkräfte.

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird rechtzeitig vom Staatlichen Schulamt bestellt.

(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen, um die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen. Er tritt auch zusammen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Prüfungsausschusses es schriftlich beantragen.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel der ihm angehörenden Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(4) Bei der schriftlichen Prüfung und im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragte Lehrkraft die Aufgaben der oder des Vorsitzenden wahr.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und der Ergebnisfeststellung.

(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter den Terminplan für die schriftliche und mündliche Prüfung fest.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für eine verhinderte Lehrkraft eine andere fachkundige Lehrkraft in den Prüfungsausschuss berufen.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Gäste zur mündlichen Prüfung zulassen. Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie nehmen an den Beratungen des Prüfungsausschusses nicht teil.

§ 8 Fachausschüsse und Prüfungskommissionen

§ 8
Fachausschüsse und Prüfungskommissionen

(1) Für jedes Fach der mündlichen Prüfung sowie der unterrichtspraktischen Prüfung wird ein Fachausschuss gebildet. Er besteht aus drei Mitgliedern. Zu einem Fachausschuss gehören:

1.

die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Fachausschusses,

2.

die Prüferin oder der Prüfer,

3.

die Protokollführerin oder der Protokollführer.

Prüferin oder Prüfer ist in der Regel, wer das Fach zuletzt unterrichtet hat. Die Protokollführerin oder der Protokollführer soll fachkundig sein.

(2) Über die Zusammensetzung der Fachausschüsse entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Vorsitzenden der Fachausschüsse.

(3) Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, in Prüfungsvorgänge der Fachausschüsse einzugreifen und Prüfungsfragen zu stellen. Sie oder er kann auch den Vorsitz eines Fachausschusses übernehmen. In diesem Fall entscheidet sie oder er, wer aus dem Fachausschuss ausscheidet. Die Prüferin oder der Prüfer muss Mitglied des Fachausschusses bleiben.

(5) Parallelprüfungen sind zulässig. Zur Durchführung von Parallelprüfungen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Fachausschuss in mehrere Prüfungskommissionen aufteilen sowie weitere Prüfungskommissionen und -mitglieder einsetzen. Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Prüfungsanforderungen

(1) In drei Fächern des Pflichtbereichs wird schriftlich, in einem Fach mündlich geprüft. Die Fächer und die Prüfungsart werden durch Beschluss des Prüfungsausschusses für alle an der Prüfung teilnehmenden Studierenden festgelegt.

Die Prüfungsfächer sind:

1.

Physiologische und psychologische Grundlagen der Wahrnehmung

2.

Ophthalmologie oder Audiologie

3.

Motorik oder Entwicklungspsychologie und Begriffsbildung

4.

Sozialpsychologie oder Sonderpädagogik

Die in der Prüfung gestellten Aufgaben müssen den Anforderungen der Stoffkataloge entsprechen.

(2) Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die Aufgaben nicht auf Sachgebiete und Lernziele eines Schulhalbjahres beschränken.

(3) Es dürfen keine Aufgaben gestellt werden, die im Unterricht so weit vorbereitet wurden oder einer bereits bearbeiteten und gelösten Aufgabe so ähnlich sind, dass ihre Lösung keine selbstständige Leistung mehr darstellt.

(4) Die Schulleitung trifft in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Vorkehrungen für Ausnahmeregelungen zum Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.