- Ausfertigungsdatum:
- 19.08.2011
- Fundstelle:
- ABl. 2011, 546
Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2023 (ABl. S. 533; ber. S. 672) |
Anlage 1 Richtlinien für die Versetzung in den einzelnen Schulformen
Anlage 1
(zu § 17 Abs. 3)
Richtlinien für die Versetzung in den einzelnen Schulformen
I. Grundschule
- 1.
In der Grundschule, als einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang, kommt es neben der Vermittlung von Grundkenntnissen und Grundfertigkeiten darauf an, die verschiedenen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler zu entwickeln und ihre Lern- und Leistungsbereitschaft zu wecken.
Im Hinblick darauf kommt in der Grundschule der individuellen Förderung der Schülerin oder des Schülers besondere Bedeutung zu. Die Nichtversetzung sollte nur dann ausgesprochen werden, wenn sie unter sorgfältiger Abwägung aller Umstände das für die Schülerin oder den Schüler bessere Mittel der individuellen Förderung darstellt. § 17 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes bleibt unberührt.
- 2.
Nach diesen Grundsätzen ist in den Jahrgangsstufen 2 bis 4 der Grundschule eine Versetzung in der Regel ausgeschlossen, wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht nach den in § 73 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes festgelegten Maßstäben mit mangelhaft oder ungenügend zu bewerten sind.
Für die Versetzung in den Jahrgangsstufen 3 und 4 der Grundschule sind neben den Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht auch die Leistungen in den anderen Fächern mit heranzuziehen.
II. Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule und der gymnasiale Bildungsgang
- 1.
Die nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Schulgesetzes in Verbindung mit § 17 der Verordnung gebotene prognostische Entscheidung, dass die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrganges zu erwarten ist, kann in der Regel getroffen werden, wenn mit schlechter als ausreichend bewertete Leistungen in einem Fach oder in einem Lernbereich nach den nachfolgenden Grundsätzen ausgeglichen werden können.
- 2.
Eine Note schlechter als ausreichend in einem Fach oder einem Lernbereich kann nur durch die Note befriedigend oder besser in einem anderen Fach oder Lernbereich ausgeglichen werden. Leistungsbeurteilungen von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen und Wahlangeboten können nach Maßgabe des § 19 Abs. 4 der Verordnung berücksichtigt werden.
- 3.
In der Hauptschule oder im Hauptschulzweig der schulformbezogenen Gesamtschule oder der Mittelstufenschule gelten Nr. 1 und 2 mit folgender Maßgabe:
- a)
Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in fünf oder mehr Fächern können nicht ausgeglichen werden.
- b)
Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in drei und mehr Fächern oder Lernbereichen nach § 6 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes können nicht ausgeglichen werden, wenn eines dieser Fächer Deutsch, Mathematik oder ein Lernbereich ist.
- c)
Für Schülerinnen und Schüler, die aus einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen in den Bildungsgang der Hauptschule zurückgeführt werden, bleiben schlechter als ausreichend bewertete Leistungen in der Fremdsprache bei der Versetzungsentscheidung unberücksichtigt.
- 4.
In der Realschule, im Gymnasium und in den entsprechenden Schulzweigen der schulformbezogenen Gesamtschule oder Mittelstufenschule gelten Nr. 1 und 2 mit folgender Maßgabe:
- a)
Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfächern können nur durch Leistungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfächern ausgeglichen werden.
- b)
Die Note ungenügend in einem der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik oder einem nach § 6 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes gebildeten Lernbereich oder die Note mangelhaft in zwei dieser Fächer oder Lernbereiche schließt eine Versetzung aus. Im Gymnasium und im gymnasialen Zweig der schulformbezogenen Gesamtschule tritt zu den in Satz 1 genannten Fächern ab Jahrgangsstufe 6 die zweite Fremdsprache hinzu. In der Mittelstufenschule tritt zu den in Satz 1 genannten Fächern ab Jahrgangsstufe 8 der berufsbezogene Unterricht hinzu.
- c)
Die Note mangelhaft in einem Fach nach Buchst. b) und die Note ungenügend in einem anderen Fach oder die Noten mangelhaft oder ungenügend in mehr als zwei Fächern schließen in der Regel eine Versetzung aus.
- d)
Die Note mangelhaft in einem Fach nach Buchst. b) kann nur durch mindestens die Note gut in einem oder die Note befriedigend in zwei dieser Fächer oder Lernbereiche ausgeglichen werden. Ein Ausgleich kann auch durch die Note befriedigend in einem der Fächer erfolgen, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen im Durchschnitt mindestens befriedigend (3,0) sind.
- e)
Die Note mangelhaft in den übrigen Fächern kann nur durch mindestens die Note gut in einem oder die Note befriedigend in zwei der Fächer nach Buchst. a) ausgeglichen werden.
- f)
Die Note ungenügend in einem der übrigen Fächer kann nur durch die Note sehr gut in einem anderen Fach oder Lernbereich oder die Note gut in zwei anderen Fächern oder Lernbereichen oder die Note befriedigend in drei anderen Fächern oder Lernbereichen ausgeglichen werden.
III. Sonderpädagogische Förderung
- 1.
Der dritte Teil dieser Verordnung sowie die Abschnitte I und II der Anlage 1 gelten für Schülerinnen und Schüler mit einem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, die in Förderschulen mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung unterrichtet werden, sofern nicht nachfolgend besondere Regelungen getroffen werden.
- 2.
Die individuelle Situation von Schülerinnen und Schülern mit einem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung ist bei der Versetzungsentscheidung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Schulgesetzes besonders zu berücksichtigen.
- 3.
Sind in Förderschulen die Jahrgangsklassen innerhalb einer Stufe zu Gunsten von Kursen aufgelöst, entscheidet die Versetzungskonferenz über den Übergang von einer Stufe zu einer anderen Stufe. Dies wird im Zeugnis vermerkt. Ein Versetzungsvermerk entfällt.
- 4.
Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung können im inklusiven Unterricht und in Förderschulen innerhalb einer Schulstufe ein Schuljahr wiederholen, um in ihrer Lern- und
Sozialentwicklung besser den schulischen Anforderungen des besuchten Bildungsgangs entsprechen zu können.
- 5.
Die Versetzungsregelungen dieser Verordnung gelten nicht für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung. Für diese Schülerinnen und Schüler wird keine Versetzung ausgesprochen. Sie verbleiben in der Regel in ihrem Klassenverband.
- 6.
Die besonderen Regelungen über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen bleiben unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
(zu den §§ 26, 32 und 36 VOGSV)
Richtlinie für Leistungsnachweise
- 1.
Korrektur und Beurteilung schriftlicher und anderer Leistungsnachweise sollen so erfolgen, dass sie sowohl Leistungsmängel als auch positive Entwicklungen erkennen lassen. Außerdem sollte die weitere Arbeit der Schülerinnen und Schüler durch Korrekturen und gezielte Hinweise gefördert und bei Minderjährigen den Eltern eine Vorstellung von dem Leistungsstand ihrer Kinder vermittelt werden. Zur allgemeinen Spracherziehung werden ab dem 2. Halbjahr der Jahrgangsstufe 1 Korrekturen und Hinweise auf Mängel bei der Rechtschreibung und der Zeichensetzung bei schriftlichen Arbeiten in allen Unterrichtsfächern angebracht. Es müssen einheitliche Korrekturzeichen verwendet werden; diese werden durch Erlass bestimmt.
- 2.
Bewertung der Rechtschreibung und Zeichensetzung
- 2.1
Grundlage der Bewertung der Rechtschreibung und Zeichensetzung ist die amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung in der jeweils geltenden Fassung. In Zweifelsfällen ist ein Wörterbuch zugrunde zu legen, das nach den Zusicherungen des herstellenden Verlags dem jeweils aktuellen Stand entspricht. Nähere Korrekturhinweise können durch Erlass des Kultusministeriums erfolgen.
- 2.2
In den Jahrgangsstufen 5 bis 8 werden die bei den schriftlichen Arbeiten im Fach Deutsch, die keine Arbeiten zur Festigung der Rechtschreibsicherheit sind, und die in allen anderen Unterrichtsfächern festgestellten formalen Leistungen (hinsichtlich Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung u. a.) bei der Bewertung der Arbeit berücksichtigt; sie dürfen jedoch die Note der Arbeit nicht um mehr als eine Zweidrittelnote verschlechtern.*
- 2.3
In den Jahrgangsstufen 9 und 10 werden schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form in allen Unterrichtsfächern in der Bewertung der Arbeit wie folgt berücksichtigt:
- a)
Arbeiten mit weniger als 100 Wörtern im Gesamttext
In Arbeiten, in denen weniger als 100 Wörter im Gesamttext erreicht werden (z. B. bei der Beschreibung von Experimenten oder der Erläuterung von Arbeitsschritten in einigen Naturwissenschaften), sind Fehler anzustreichen und bei der Notenfestsetzung in angemessener Form im Verhältnis zum Inhalt mit einzubeziehen; sie dürfen die Note der Arbeit nicht um mehr als eine Zweidrittelnote verschlechtern.
- b)
Arbeiten mit mindestens 100 Wörtern im Gesamttext
- aa)
In Arbeiten in den Unterrichtsfächern, in denen über die gesamte Arbeit hinweg ein Textumfang von mindestens 100 Wörtern erreicht wird, werden folgende Fehlerarten in schriftlichen Arbeiten jeweils als ganze Fehler gewertet:
- •
Rechtschreibfehler (Fehler werden auf Wortebene gezählt. Wird ein Wort wiederholt falsch geschrieben, darf nur ein Fehler gerechnet werden. Die Verwechslung von „das“ und „dass“ ist kein Wiederholungsfehler.)
- •
Zeichensetzungsfehler (Hier gibt es keine Wiederholungsfehler. Bei eingeschobenem Satz und Apposition wird nur ein Zeichensetzungsfehler gerechnet, auch wenn beide Kommas fehlen. Andere Zeichensetzungsfehler wie Punkt, Apostroph, Bindestrich, Ausrufezeichen, fehlende Trennungsstriche und Anführungszeichen sind ebenfalls zu zählen.)
- •
Grammatikfehler im engeren Sinne (Verstöße gegen grammatische Konstruktionen, z. B. falsche Flexion eines Verbs, fehlerhafte Kausalität oder Finalität oder falsche Präpositionen, gebrauchsbedingte Grammatikfehler, z. B. „wegen“ und Dativ), Tempusfehler oder Modusfehler
- •
Ausdrucksfehler (z. B. Wiederholungen, umgangssprachliche Wendungen, falsche oder missverständliche Wortwahl, fehlende Wörter, unidiomatische Metaphernbildung, kein oder sinnentstellender Gebrauch von Fachtermini)
- •
Flüchtigkeitsfehler (ausschließlich im Fall von fehlenden i-Punkten) werden lediglich markiert, aber nicht gezählt.
Der Fehlerindex (FI) errechnet sich nach der Formel:
Fehlerzahl x 100
---------
Zahl der Wörter.- bb)
Bei der differenziert wertenden Zuordnung der Leistungen zu den in § 73 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes vorgegebenen Noten im Rahmen des Beurteilungsspielraums ist der errechnete Fehlerindex je nach Bildungsgang und Jahrgangsstufe wie folgt zu berücksichtigen:
Bildungsgang Realschule Jahrgangsstufe 10
Bildungsgang Gymnasium Jahrgangsstufe 10
ab FI 6,0: - 1/3 Note
ab FI 3,0: - 1/3 Note
ab FI 12,0: - 2/3 Note
ab FI 6,0: - 2/3 Note
Bildungsgang
Hauptschule
Jahrgangsstufe 9Bildungsgang
Realschule
Jahrgangsstufe 9Bildungsgang
Gymnasium
Jahrgangsstufe 9ab FI 10,5: - 1/3 Note
ab FI 7,0: - 1/3 Note
ab FI 3,5: - 1/3 Note
ab FI 19,5: - 2/3 Note
ab FI 13,0: - 2/3 Note
ab FI 6,5: - 2/3 Note
In schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen und Mittelstufenschulen erfolgt die Berechnung des Fehlerindexes gemäß dem besuchten Bildungsgang.
In schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen erfolgt die Berechnung des Fehlerindexes in Unterrichtsfächern mit A-, B- und C-Kurs-Differenzierung gemäß dem der Einstufung der Schülerin oder des Schülers entsprechenden Bildungsgang; in den weiteren Unterrichtsfächern (Kernunterricht) gemäß dem Bildungsgang, welcher der Abschlussprognose nach § 36 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 438), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Mai 2022 (ABl. S. 196), entspricht.
Bei E- und G-Kurs-Differenzierung erfolgt die Berechnung des Fehlerindexes in allen betroffenen Unterrichtsfächern sowie in den weiteren Unterrichtsfächern (Kernunterricht) gemäß dem Bildungsgang, welcher der Abschlussprognose nach § 36 Abs. 2 Satz 4 VOBGM entspricht.
Da das zehnte Schuljahr an der Hauptschule auf die Erlangung des Realschulabschlusses abzielt, ist bei der Berechnung der Fehlerindex für den Bildungsgang Realschule Jahrgangsstufe 10 zugrunde zu legen.
Bei der Notenfestsetzung ist zu beachten, dass die Erteilung von Zwischennoten und von gebrochenen Noten unzulässig ist (§ 30 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung). Eine aufwärts oder abwärts gerichtete Tendenz ist durch ein in Klammern gesetztes Plus (+) oder Minus (-) zu charakterisieren (§ 30 Abs. 1 Satz 4 dieser Verordnung).
- cc)
Für Schülerinnen und Schüler, die in einem Förderschwerpunkt mit einer von der allgemeinen Schule abweichenden Zielsetzung unterrichtet werden, findet der Fehlerindex keine Anwendung. Die Leistungsbewertungen orientieren sich an den Zielsetzungen des individuellen Förderplans. Im individuellen Förderplan werden besondere Anforderungen an die gedankliche Klarheit, an den Einsatz sprachlicher Mittel und im Förderschwerpunkt Lernen an die Einhaltung schriftsprachlicher Normen (Rechtschreibung, Schriftbild, Gliederung, Syntax) dokumentiert.*
- 3.
Unbeschadet des Entscheidungsrechts der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 5 des Hessischen Schulgesetzes sollten Klassen- und Kursarbeiten und in Fächern oder Lernbereichen, in denen Klassen- und Kursarbeiten nicht vorgesehen sind, Lernkontrollen bei der Terminplanung Vorrang haben.
- 4.
Eine Wiederholungsarbeit erfolgt mit veränderter Aufgabenstellung aus der gleichen Unterrichtseinheit nach angemessener Vorbereitungszeit. Eine nochmalige Wiederholung einer misslungenen schriftlichen Arbeit ist ausgeschlossen.
- 5.
Auch wenn nach vorangegangener lerngruppenübergreifender Abstimmung des Unterrichts in mehreren oder allen Lerngruppen einer Jahrgangsstufe Arbeiten mit der gleichen Aufgabenstellung geschrieben werden, ist der Anteil der mit den Noten mangelhaft oder ungenügend oder einer entsprechenden Punktzahl bewerteten Arbeiten in jeder einzelnen Lerngruppe maßgebend für die Wiederholung der Arbeit. Die Regelungen in der OAVO bleiben hiervon unberührt.
- 6.
Bestimmungen für schriftliche Arbeiten in der Grundstufe (Primarstufe)
- 6.1
Die Grundstufe ist als eine pädagogische Einheit aufzufassen, in der die Schülerinnen und Schüler allmählich an schriftliche Arbeiten gewöhnt und mit den Verfahrensweisen und den Methoden bei der Anfertigung schriftlicher Arbeiten vertraut gemacht werden. Hierbei ist zu beachten, dass in besonderem Maße in der Grundstufe der individuellen Förderung der Schülerin oder des Schülers das Schwergewicht zukommt. Die bei den schriftlichen Leistungsnachweisen erbrachten Ergebnisse sollen im Einzel-, Gruppen- oder Klassengespräch mit den Schülerinnen und Schülern erörtert werden. Diese Besprechung soll vor allem der Motivation der Schülerinnen und der Schüler dienen.
- 6.2
Anzahl der schriftlichen Arbeiten
- a)
In der ersten Jahrgangsstufe können Übungsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von höchstens 15 Minuten geschrieben werden.
- b)
In der zweiten Jahrgangsstufe sollen in den Fächern Deutsch und Mathematik bis zu je vier Klassenarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von höchstens 15 Minuten geschrieben werden. Darüber hinaus können Übungsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von höchstens 15 Minuten geschrieben werden.
- c)
In der dritten Jahrgangsstufe sollen in den Fächern Deutsch und Mathematik Klassenarbeiten mit einer Bearbeitungszeit bis zu 30 Minuten und in diesen Fächern und im Sachunterricht Lernkontrollen mit einer Bearbeitungszeit bis zu 15 Minuten geschrieben werden und zwar nicht mehr als je sechs Klassenarbeiten und nicht mehr als je drei Lernkontrollen.
- d)
In der vierten Jahrgangsstufe sollen in den Fächern Deutsch und Mathematik nicht mehr als sechs Klassenarbeiten mit einer Bearbeitungszeit bis zur Dauer einer Unterrichtsstunde und in diesen Fächern und im Sachunterricht nicht mehr als je vier Lernkontrollen mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 30 Minuten geschrieben werden.
- e)
In der dritten und vierten Jahrgangsstufe können darüber hinaus zur individuellen Förderung ebenfalls Übungsarbeiten geschrieben werden.
- f)
Die Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch und Mathematik und die Lernkontrollen in Sachunterricht können in einem an dem einzelnen Kind orientierten individuell angepassten Rhythmus geschrieben werden. Sie müssen unter Aufsicht angefertigt werden. Bei individuell angefertigten schriftlichen Leistungsnachweisen ist eine Rückgabe der schriftlichen Arbeit solange nicht möglich, bis alle Kinder der Klasse ihren Leistungsnachweis erbracht haben. Die Schülerinnen und Schüler sollen aber vorab über ihr persönliches Ergebnis informiert werden. Sie können auch gemäß ihres Leistungsstandes weitere Arbeiten erbringen. Auf eine gleichmäßige Verteilung ist zu achten.
- 7.
Bestimmungen für die schriftlichen Arbeiten in der Mittelstufe (Sekundarstufe I)
- 7.1
Die Mindestzahl der in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen anzufertigenden Klassen- oder Kursarbeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung für Schülerinnen und Schüler, die sich im Bildungsgang der Hauptschule oder der Realschule, in der integrierten Gesamtschule oder in einem gymnasialen Bildungsgang, der in der Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umfasst, befinden, ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht:
Jahrgangsstufe
Fach
5
6
7
8
9
10
Deutsch
5
5
4
4
4
4
Mathematik
5
5
4
4
4
4
1. FS
5
5
4
4
4
4
2. FS
4
4
4
4
Griechisch
5
5
3. Fremdsprache
4
4
Die Mindestzahl der in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen anzufertigenden Klassen- oder Kursarbeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung für Schülerinnen und Schüler, die sich in einem gymnasialen Bildungsgang befinden, der in der Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 9 umfasst, ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht:
Jahrgangsstufe
Fach
5
6
7
8
9
Deutsch
5
5
4
4
4
Mathematik
5
5
4
4
4
1. FS
5
5
4
4
4
2. FS
5
4
4
4
Griechisch
5
5
3. Fremdsprache
4
4
In den Lernbereichen nach § 6 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes sind 4 Arbeiten je Jahrgangsstufe anzufertigen. In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 sind mindestens zwei Arbeiten pro Halbjahr anzufertigen. In den Jahrgangsstufen 6 und 8 soll eine der pro Fach vorgesehenen Klassen- oder Kursarbeiten als schulinterne, bei schulformbezogenen Gesamtschulen bildungsgangbezogene, Vergleichsarbeit angefertigt werden. Im berufsbezogenen Unterricht der Mittelstufenschule sind 4 Arbeiten je Jahrgangsstufe anzufertigen.
- 7.2
Im Fach Deutsch kommt in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Förderung der Rechtschreibsicherheit besondere Bedeutung zu. Daher ist mindestens die Hälfte der Klassen- oder Kursarbeiten so anzulegen, dass durch sie die Rechtschreibsicherheit gezielt gefestigt wird (z. B. Diktate). Die übrigen Klassen- oder Kursarbeiten im Fach Deutsch sind als selbstständig verfasste zusammenhängende Texte (z. B. Erzählung, Bericht, Textzusammenfassung, Stellungnahme zu einem Text, Protokoll) zu schreiben. In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 kann der Anteil der Arbeiten zur Festigung der Rechtschreibsicherheit entsprechend den pädagogischen Erfordernissen vermindert werden
In Deutsch und in den Fremdsprachen ist zunehmend selbstständig verfassten zusammenhängenden Texten Vorrang vor Arbeiten mit speziellen Aufgabenstellungen (z. B. an Tests orientierten Aufgaben, Lückentexten, Auswahl-Antwort-Aufgaben) zu geben.
- 7.3
Auf Antrag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers kann von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Unterrichtsausfall, die Mindestzahl der in einer Lerngruppe zu schreibenden Klassen- oder Kursarbeiten im Schuljahr um je eine Arbeit gekürzt werden, wenn mehr als vier solcher Arbeiten vorgesehen sind. Abweichend von Satz 1 kann die Mindestzahl um mehr als je eine Arbeit gekürzt werden. Das setzt voraus, dass in einer Lerngruppe aufgrund einer Einschränkung des Unterrichtsbetriebs zum Schutz von Leben und Gesundheit, aufgrund außergewöhnlicher witterungsbedingter Ereignisse oder Naturkatastrophen das Anfertigen aller schriftlichen Leistungsnachweise nicht möglich ist.
- 7.4
Je Fach und Halbjahr kann eine schriftliche Lernkontrolle nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung durchgeführt werden. Lernkontrollen können auch durch eine praktische Arbeit ersetzt werden. Lernkontrollen dürfen nur bis zu zwei Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe geschrieben werden.
- 7.5
Von den Klassen- und Kursarbeiten und von den Lernkontrollen dürfen in einer Lerngruppe je Fach oder Lernbereich und Schuljahr nicht mehr als insgesamt zwei in Form eines Leistungstests nach § 73 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes geschrieben werden
- 7.6
Die Schulkonferenz entscheidet über die genaue Zahl der Klassen- und Kursarbeiten sowie Lernkontrollen vor Beginn eines Schuljahres. Dies gilt auch für die Zahl der Arbeiten bei Beginn der 2. Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 5 oder 7 im gymnasialen Bildungsgang, der in der Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 9 umfasst. Auf Antrag der Fachlehrkraft kann von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein Abweichen von der nach Satz 1 festgelegten Zahl der Klassen- und Kursarbeiten sowie Lernkontrollen zugelassen werden. Das setzt voraus, dass in einer Lerngruppe aufgrund einer Einschränkung des Unterrichtsbetriebs zum Schutz von Leben und Gesundheit, aufgrund außergewöhnlicher witterungsbedingter Ereignisse oder Naturkatastrophen das Anfertigen aller schriftlichen Leistungsnachweise nicht möglich ist. Ein weiterer Beschluss der Schulkonferenz ist für die Abweichung nach Satz 3 nicht erforderlich.
- 8.
Bestimmungen über schriftliche Arbeiten bei festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
- 8.1
Die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinien für Leistungsnachweise gelten auch für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in Förderschwerpunkten mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung im inklusiven Unterricht und in den Förderschulen. Dabei ist die besondere Situation dieser Schülerinnen und Schüler angemessen zu berücksichtigen.
- 8.2
In den Schulen mit Förderschwerpunkt Lernen sind ab Klasse 5 während eines Schuljahres in den Fächern Deutsch und Mathematik in der Regel je fünf und ab Klasse 7 in der Regel je vier schriftliche Arbeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung zu schreiben. Über Ausnahmen entscheidet die Gesamtkonferenz. Um der besonderen Situation der Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt Lernen Rechnung zu tragen, sind bei der Beurteilung der schriftlichen Arbeiten in erster Linie sonderpädagogische Gesichtspunkte maßgebend. Nicht die Anzahl der Fehler sollte deshalb als Kriterium der Leistung gelten und besonders herausgestellt werden, sondern die Anzahl der gelösten Aufgaben und die individuellen Leistungsverbesserungen sollten hervorgehoben werden.
- 8.3
In der Schule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sind keine schriftlichen Arbeiten im Sinne dieser Verordnung verbindlich.
- 8.4
Die Regelungen über den Nachteilsausgleich bei Prüfungen und Leistungsnachweisen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in § 7 dieser Verordnung sind zu beachten.
- 9.
Bestimmungen für schriftliche Arbeiten in den beruflichen Schulen
- 9.1
In der Berufsschule und Berufsfachschule sind entweder schriftliche Arbeiten oder andere Leistungsnachweise nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung anzufertigen. Ihre Zahl richtet sich nach der Stundenzahl der einzelnen Fächer und im beruflichen Lernbereich. Hier sind zu bearbeiten:
- •
in Fächern/im Unterricht des beruflichen Lernbereichs mit bis zu 40 Jahreswochenstunden eine bis zwei schriftliche Arbeiten,
- •
in Fächern/im Unterricht des beruflichen Lernbereichs mit bis zu 80 Jahreswochenstunden zwei schriftliche Arbeiten,
- •
in Fächern/im Unterricht des beruflichen Lernbereichs mit zu bis 120 Jahreswochenstunden drei schriftliche Arbeiten,
- •
in Fächern/im Unterricht des beruflichen Lernbereichs mit mehr als 120 Jahreswochenstunden vier schriftliche Arbeiten.
Auf Antrag der Klassenkonferenz kann von der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Anzahl der in einer Lerngruppe zu schreibenden Leistungsnachweise gekürzt werden. Das setzt voraus, dass in einer Lerngruppe aufgrund einer Einschränkung des Unterrichtsbetriebs zum Schutz von Leben und Gesundheit, aufgrund außergewöhnlicher witterungsbedingter Ereignisse oder Naturkatastrophen das Anfertigen aller schriftlichen Leistungsnachweise nicht möglich ist.
- 9.2
Für schriftliche Arbeiten in den anderen berufsqualifizierenden Bildungsgängen gilt, falls keine abweichenden Bestimmungen vorliegen, a) entsprechend.
- 10.
Bestimmungen über Hausaufgaben
- 10.1
Folgende Arbeitszeiten für die täglichen Hausaufgaben sollten in der Regel nicht überschritten werden:
- •
Jahrgangsstufen 1 und 2: bis zu einer halben Stunde,
- •
Jahrgangsstufen 3 und 4: bis zu einer Dreiviertelstunde,
- •
Jahrgangsstufen 5 bis 8: bis zu einer Stunde,
- •
Jahrgangsstufen 9 und 10: bis zu anderthalb Stunden.
- 10.2
Nach Möglichkeit sollen der Samstag und der Sonntag arbeitsfrei bleiben.
- 10.3
Das Thema „Hausaufgaben“ soll auf Versammlungen der Klassenelternschaft mit den Eltern erörtert werden. Hierbei sollen den Eltern von den Lehrkräften auch Informationen und Hilfen gegeben werden, die geeignet sind, zum besseren Verständnis der Hausaufgaben und ihrer pädagogischen Zielsetzung beizutragen.
- 11.
Alle Fälle vorsätzlicher Leistungsverweigerung von Schülerinnen und Schülern sind aktenkundig zu machen und von der Lehrkraft der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen. In diesen Fällen sind die Eltern noch nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler durch die Schulleiterin oder den Schulleiter schriftlich zu benachrichtigen mit dem Ziel, zu einer Aussprache zu kommen. Die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler sind mit dieser Benachrichtigung, volljährige Schülerinnen und Schüler in anderer geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass bei vorsätzlichen Leistungsverweigerungen § 73 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes zur Anwendung kommt.
- 12.
Vorstehende Regelungen sowie § 73 des Hessischen Schulgesetzes sind den Eltern und den Schülerinnen und Schülern zu Beginn eines jeden Schuljahres bekannt zu geben. Die Bekanntgabe hat in geeigneter Form unter Beteiligung der Elternvertretungen und der Schülervertretungen der Schulen zu erfolgen. Die Bekanntgabe erübrigt sich, wenn sichergestellt ist, dass die in Satz 1 Genannten bereits Kenntnis von den Regelungen haben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
(zu § 60 Abs. 13 VOGSV)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4
(zu § 57 Abs. 1 VOGSV)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5
(zu § 57 Abs. 1 VOGSV)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6
(zu § 58 Abs. 3 VOGSV)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 7
(zu § 58 Abs. 3 VOGSV)
DRITTER TEIL Versetzung, Wiederholung und freiwilliger Rücktritt
DRITTER TEIL
Versetzung, Wiederholung und freiwilliger
Rücktritt
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Grundlagen |
|
| Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
|
| § 1 | Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler |
| § 1a | Vereinbarungen |
| § 1b | Beratung |
| § 2 | Verhinderung und Erkrankung |
| § 3 | Befreiung und Beurlaubung |
| § 3a | Ferien |
| § 4 | Gestattungen |
| Zweiter Abschnitt: Allgemeine Fördermaßnahmen |
|
| § 5 | Anspruch auf Förderung und Fördermaßnahmen durch die Schule |
| § 6 | Individuelle Förderpläne durch die Schule |
| § 7 | Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei Schülerinnen und Schülern mit Funktionsbeeinträchtigungen oder Behinderungen |
| ZWEITER TEIL Wahl des weiterführenden Bildungsganges und weitere Übergänge |
|
| Erster Abschnitt: Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule und nach der Förderstufe |
|
| § 8 | Grundsätze der Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule |
| § 9 | Eignung |
| § 10 | Beratung der Eltern |
| § 11 | Verfahren |
| § 12 | Verfahren zur Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Förderstufe |
| § 13 | Verfahren zur Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Jahrgangsstufe 7 der Mittelstufenschule |
| § 14 | Aufnahme |
| Zweiter Abschnitt: Weitere Übergänge |
|
| § 15 | Übergang in einen anderen Bildungsgang |
| § 16 | Sonderregelungen bei Aufnahme in einen Bildungsgang |
| DRITTER TEIL Versetzung, Wiederholung und freiwilliger Rücktritt |
|
| § 17 | Grundsätze |
| § 18 | Versetzungskonferenz |
| § 19 | Einzelfragen und Querversetzungen |
| § 20 | Überspringen einer Jahrgangsstufe |
| § 21 | Freiwilliger Rücktritt |
| § 22 | Nachträgliche Versetzung |
| § 23 | Information der Eltern und der volljährigen Schülerinnen und Schüler |
| VIERTER TEIL Kurseinstufung/Kursumstufung |
|
| § 24 | Einstufungen in Kurse |
| § 25 | Umstufungen |
| FÜNFTER TEIL Kriterien und Verfahren der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung |
|
| § 26 | Grundsätze der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung |
| § 27 | Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens |
| § 28 | Auswahl der Leistungsnachweise, Verteilung auf das Schuljahr |
| § 29 | Nichterbrachte Leistungen |
| § 30 | Notengebung |
| § 31 | Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen |
| § 32 | Schriftliche Arbeiten |
| § 33 | Termine und Notenspiegel |
| § 34 | Wiederholung von schriftlichen Arbeiten |
| § 35 | Hausaufgaben |
| § 36 | Sonstige Vorschriften |
| SECHSTER TEIL Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen |
|
| § 37 | Grundsätze |
| § 38 | Förderdiagnostik |
| § 39 | Fördermaßnahmen |
| § 40 | Individuelle Förderpläne |
| § 41 | Unterricht in besonderen Lerngruppen |
| § 42 | Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen |
| § 43 | Besondere Regelungen für die Zeugniserteilung |
| § 44 | Abschlüsse |
| SIEBTER TEIL Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache |
|
| Erster Abschnitt: Allgemeine Regelungen |
|
| § 45 | Ziele |
| § 46 | Schulpflicht |
| § 47 | Aufnahme in die Schule |
| Zweiter Abschnitt: Fördermaßnahmen |
|
| § 48 | Grundsätze |
| § 49 | Vorlaufkurse |
| § 50 | Intensivklassen und Intensivkurse |
| § 51 | Alphabetisierungskurse |
| § 52 | Deutsch-Förderkurse |
| § 53 | Schulischer Sprachkurs und Besuch der Vorklasse bei Zurückstellung |
| § 54 | Erlernen der ersten Fremdsprache und Wechsel der Sprachenfolge |
| § 55 | Hilfen außerschulischer Träger |
| Dritter Abschnitt: Leistungsanforderung und Leistungsbewertung |
|
| § 56 | Benotung |
| § 57 | Zeugnisse, Schullaufbahnentscheidungen und Abschlüsse |
| § 58 | Berufliche Schulen |
| § 59 | Anspruch auf sonderpädagogische Förderung |
| ACHTER TEIL Zeugnisse |
|
| § 60 | Grundsätze der Zeugniserteilung |
| § 61 | Verfahren der Zeugniserteilung |
| § 62 | Ausgabe der Zeugnisse |
| § 63 | Sonderregelungen |
| NEUNTER TEIL Pädagogische Maßnahmen, Ordnungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz von Personen |
|
| Erster Abschnitt: Pädagogische Maßnahmen |
|
| § 64 | Verfahren bei Pädagogischen Maßnahmen |
| Zweiter Abschnitt: Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen |
|
| § 65 | Verfahrensgrundsätze/Mediationsverfahren |
| § 66 | Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultags |
| § 67 | Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen, vom Unterricht in Wahlfächern und von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen und Androhung der Zuweisung und Zuweisung in Parallelklassen oder andere Lerngruppen |
| § 68 | Überweisung und Verweisung |
| § 69 | Vorläufiger Ausschluss vom Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen bis zu vier Wochen |
| § 70 | (aufgehoben) |
| § 71 | Beteiligungen |
| § 72 | Beistand oder Bevollmächtigte |
| § 73 | Unterrichtung der Betroffenen |
| § 74 | Sonderregelungen |
| Dritter Abschnitt: Maßnahmen zum Schutz von Personen |
|
| § 75 | Maßnahmen bei nicht schuldhaften Handeln |
| § 76 | Maßnahmen bei zu erwartenden schweren Störungen oder Gefährdungen |
| Vierter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen |
|
| § 77 | Förderplan und Erziehungsvereinbarungen |
| ZEHNTER TEIL Schlussbestimmungen |
|
| § 78 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 78a | Übergangsvorschrift |
| § 79 | Inkrafttreten |
| Verzeichnis der Anlagen | |
| Anlage 1 (zu § 17 Abs. 3) Richtlinien für die Versetzung in den einzelnen Schulformen |
|
| Anlage 2 (zu § 26) Richtlinien für Leistungsnachweise |
|
| Anlage 3 (zu § 60 Abs. 13) Bescheinigung über außerschulisches ehrenamtliches Engagement |
|
| Anlage 4 (zu § 57 Abs. 1) Zeugnis Teilnahme an einer Intensivklasse/einem Intensivkurs an einer allgemein bildenden Schule |
|
| Anlage 5 (zu § 57 Abs. 1) Übergangszeugnis Teilnahme an einer Intensivklasse/einem Intensivkurs an einer allgemein bildenden Schule |
|
| Anlage 6 (zu § 58 Abs. 3) Übergangszeugnis Teilnahme an einer Intensivklasse an einer beruflichen Schule |
|
§ 1 Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler
§ 1
Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler
(1) Mit dem öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis, das durch die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in die öffentliche Schule begründet wird, wird das Recht der Schülerinnen und Schüler auf Bildung, Förderung durch die Schule (§ 5) und Unterricht sowie das Recht auf Teilnahme an schulischen Veranstaltungen nach Maßgabe dieser Verordnung gestaltet.
(2) Die Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht zur Teilnahme und aktiven Mitarbeit in Schule und Unterricht sowie die Pflicht, durch ihr Verhalten den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule verwirklichen zu helfen. Die Teilnahme an eingerichteten Förderkursen, die in individuellen Förderplänen als Fördermaßnahme festgehalten sind, ist für diese Schülerinnen und Schüler verpflichtend; die Regelungen der Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB) vom 15. Mai 2012 (ABl. S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Nach Anmeldung für eine freiwillige Unterrichtsveranstaltung besteht eine Pflicht zur Teilnahme für ein Schulhalbjahr.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Beratung der Eltern
(1) Zur allgemeinen Information der Eltern werden im ersten Schulhalbjahr vor Beginn der Weihnachtsferien in der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule, in der Jahrgangstufe 6 der Förderstufe und in der Jahrgangsstufe 7 der Mittelstufenschule Elternversammlungen durchgeführt, deren Zeitpunkt, Ablauf und inhaltliche Gestaltung von der Schulleiterin oder vom Schulleiter im Benehmen mit dem Schulelternbeirat festgelegt werden. Darin ist über die im Bereich des Schulträgers vorhandenen Bildungsangebote der allgemein bildenden und der beruflichen Schulen umfassend zu unterrichten. Dies schließt eine umfangreiche Information über die Voraussetzungen des Besuches der weiterführenden Schulen, die Besonderheiten der einzelnen Schulformen und über die Gestaltung des Wahl- und Wahlpflichtunterrichts in den Schulen und die Herausbildung spezieller Schulprofile und Organisationsstrukturen (Ganztagsangebote u. a.) ein. Informationen über den weiterführenden Bildungsweg in der Oberstufe müssen sich sowohl auf die studienqualifizierenden als auch auf die berufsqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe erstrecken. Für den Übergang nach der Grundschule ist auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, dass eine andere Fremdsprache statt Englisch als erste Fremdsprache gewählt werden kann. Sofern nicht alle Schulformen im Bereich des zuständigen Schulträgers vorhanden sind, ist auf Angebote angrenzender Schulträger hinzuweisen. Kleine Schulen können Veranstaltungen nach Satz 1 gemeinsam durchführen. Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung sind auf Wunsch zusätzlich durch das sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentrum oder eine damit beauftragte Förderschule zu beraten.
(2) Um eine umfassende Information der Eltern sicherzustellen, sind zu den Elternversammlungen je eine Vertreterin oder ein Vertreter aller in Frage kommenden Schulformen der Sekundarstufe I sowie einer beruflichen Schule im Bereich des Schulträgers und, sofern nicht alle Schulformen im Bereich des zuständigen Schulträgers vorhanden sind, nach Möglichkeit auch der Schulformen im Bereich angrenzender Schulträger hinzuzuziehen. Die Schulaufsichtsbehörde stellt zur Information der Eltern Listen mit den Anschriften der Schulen zur Verfügung. Weitere Informationen über einzelne Schulen erteilen diese oder die Schulaufsichtsbehörde. Die im inklusiven Schulbündnis festgelegten Standorte für den inklusiven Unterricht entsprechend den Förderschwerpunkten nach § 50 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes sind den Eltern bekannt zu geben. Das Angebot als Ersatzschulen genehmigter Schulen in freier Trägerschaft ist zu berücksichtigen.
(3) Bis zum 25. Februar lädt die besuchte Schule die Eltern zu einer Einzelberatung über den weiteren Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers ein. Die Beratung führt die Klassenleitung nach Abstimmung mit den übrigen Lehrkräften, die die Schülerinnen oder Schüler unterrichten, durch. Über die Beratung ist ein Aktenvermerk anzufertigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Verfahren
(1) Der Antrag nach § 8 Abs. 1 ist bis zum 5. März zu stellen.
(2) Spricht die Klassenkonferenz in ihrer schriftlichen Stellungnahme nach § 77 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes eine dem Elternwunsch entsprechende Empfehlung aus, leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter der bisher besuchten Schule den Antrag an die gewünschte Schule weiter. Bei der Entscheidung der Klassenkonferenz gilt § 18 Abs. 4 bis 6 entsprechend.
(3) Spricht die Klassenkonferenz in den Fällen des Abs. 2 die Empfehlung für den gewünschten Bildungsgang nicht aus, ist dies den Eltern unverzüglich schriftlich mit Begründung mitzuteilen und ihnen eine erneute Beratung anzubieten. Gleichzeitig sind sie auf die Möglichkeit der Querversetzung nach § 19 Abs. 6 und 7 hinzuweisen. Halten die Eltern ihre Wahlentscheidung aufrecht, teilen sie dies der bisher besuchten Schule bis zum 5. April mit. Geht bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung der Eltern ein, ist davon auszugehen, dass sie ihre Wahlentscheidung aufrechterhalten. Hierauf sind die Eltern schriftlich hinzuweisen. Danach teilt die abgebende Schule die Entscheidung der Eltern mit dem Aktenvermerk über die Beratung und der schriftlichen Begründung der Klassenkonferenz der gewünschten Schule mit. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule hat die Verpflichtung der intensiven Beratung der Eltern und der Schülerin oder des Schülers über die Lehrinhalte und Anforderungen im gewünschten Bildungsgang. Über die Beratung ist ein Aktenvermerk anzufertigen.
§ 12 Verfahren zur Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Förderstufe
§ 12
Verfahren zur Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Förderstufe
(1) Zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 der Förderstufe erhalten die Eltern zusätzlich zu dem Zeugnis eine schriftliche Information über den Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers unter Berücksichtigung der Anforderungen der Jahrgangsstufe 7 der Bildungsgänge der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums; Förderstufen, die nicht die curricularen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen für den Übergang in den gymnasialen Bildungsgang im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Schulgesetzes haben, informieren unter Berücksichtigung der Anforderungen der Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule. § 15 Abs. 5 bleibt unberührt. Gleichzeitig wird den Eltern eine eingehende Beratung bis spätestens 25. Februar angeboten.
(2) Bis zum 5. März teilen die Eltern ihre Wahlentscheidung der Klassenleitung mit. Wählen die Eltern den Bildungsgang der Realschule oder des Gymnasiums und spricht die Klassenkonferenz in ihrer schriftlichen Stellungnahme nach § 77 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes eine entsprechende Empfehlung aus, so leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter der bisher besuchten Schule den Antrag an die gewünschte Schule weiter. Bei der Wahl der Mittelstufenschule oder der schulformübergreifenden Gesamtschule wird der Antrag unabhängig von der Empfehlung an die gewünschte Schule weitergeleitet.
(3) Die Empfehlung für den gewählten Bildungsgang durch die Klassenkonferenz ist auszusprechen, wenn die individuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung erwarten lassen, dass sie oder er am Unterricht der Jahrgangsstufe 7 des gewählten Bildungsganges erfolgreich teilnehmen kann.
(4) Wird dem Wunsch der Eltern widersprochen, ist dies schriftlich den Eltern gegenüber zu begründen. Gleichzeitig ist ihnen eine erneute Beratung anzubieten.
(5) Halten die Eltern ihre Wahlentscheidung danach aufrecht, teilen sie dies der bisher besuchten Schule bis zum 5. April mit. Geht bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung der Eltern ein, ist davon auszugehen, dass sie ihre Wahlentscheidung aufrechterhalten. Hierauf sind die Eltern schriftlich hinzuweisen. In diesen Fällen entscheidet die Klassenkonferenz abschließend über den Bildungsgang. Die Schule teilt den Beschluss schriftlich mit Begründung den Eltern unverzüglich mit. Gleichzeitig sind sie darauf hinzuweisen, dass sie binnen einer Woche nach Zugang des Schreibens eine Schule des von der Schule bestimmten Bildungsgangs auswählen können. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der bisher besuchten Schule leitet den Antrag an die gewählte Schule weiter, oder, für den Fall, dass kein Antrag nach Satz 6 gestellt wird, die Unterlagen über die Schülerin oder den Schüler an die nächstgelegene Schule des entsprechenden Bildungsganges.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Jahrgangsstufen 5 und 6 der Grundschule, soweit diese gemäß Art. 3 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 30. Juni 1999 (GVBl. I S. 354) fortbestehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Aufnahme
(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, sind bei den Aufnahmeentscheidungen die in § 70 Abs. 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes festgelegten Grundsätze zu beachten. Schülerinnen und Schüler, die eine allgemeine Schule mit besonderer Ausstattung benötigen oder einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung haben, sind im Rahmen der Festlegung des inklusiven Schulbündnisses nach § 52 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes vorrangig aufzunehmen.
(2) Bestehen im Bereich eines Schulträgers mehrere Schulen mit dem gewählten Bildungsgang und übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Kapazität einer Schule, finden unter dem Vorsitz einer oder eines Beauftragten der Schulaufsichtsbehörde Dienstbesprechungen der Schulleiterinnen und Schulleiter der betroffenen weiterführenden Schulen statt, bei denen diese sich unter pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten und möglichst weitgehender Berücksichtigung der von den Eltern geäußerten Wünsche sowie gemäß § 70 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Schulen untereinander abstimmen. Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers und des Kreis- oder Stadtelternbeirates sind einzuladen und anzuhören.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens teilen die Leiterinnen und Leiter der aufnehmenden Schulen den Eltern in allen Fällen des Übergangs unverzüglich schriftlich die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers mit und unterrichten die zuletzt besuchte Schule von der Aufnahme.
§ 15 Übergang in einen anderen Bildungsgang
§ 15
Übergang in einen anderen Bildungsgang
(1) Für den Übergang einer Schülerin oder eines Schülers in dieselbe oder die nächsthöhere Jahrgangsstufe eines anderen Bildungsganges mit höheren Anforderungen gilt § 8 Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entsprechend.
(2) Der Übergang kann durch die Klassenkonferenz nach § 78 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes befürwortet werden, wenn die individuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung erwarten lassen, dass sie oder er am Unterricht der gewählten Jahrgangsstufe des anderen Bildungsganges erfolgreich teilnehmen kann. Diese Voraussetzung ist in der Regel gegeben, wenn sie oder er in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache sowie in den übrigen Fächern im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen erbracht hat. § 27 Abs. 4 und § 32 Abs. 2 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 438) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(3) Der Übergang einer Schülerin oder eines Schülers in einen anderen Bildungsgang ist in der Regel zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig. Übergänge in die Abschlussklassen der Haupt- und Realschulen und der entsprechenden Schulzweige der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule und der Mittelstufenschule sowie in die Jahrgangsstufe 10 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule sind nur zu Beginn des jeweiligen Schuljahres zulässig; über besonders begründete Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(4) Der Übergang einer Schülerin oder eines Schülers aus einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule oder der Jahrgangsstufen 5 und 6 und des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 7 der Mittelstufenschule sowie der Jahrgangsstufe 5 und des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 6 der Förderstufe in eine Realschule, ein Gymnasium oder die entsprechenden Zweige der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule ist zulässig, wenn die Klassenkonferenz der abgebenden Schule ihn befürwortet.
(5) Der Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges aus der Jahrgangsstufe 6 einer Förderstufe, die nicht unmittelbar auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges vorbereitet, ist unter den Voraussetzungen des Abs. 2 mit der Maßgabe zulässig, dass die Schülerin oder der Schüler in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache jeweils mindestens gute Leistungen erbracht hat. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die besonderen Bestimmungen über die Übergänge im Siebten Teil der Verordnung sowie über die Übergänge in die gymnasiale Oberstufe und in die weiterführenden beruflichen Schulen (in die studienqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe) bleiben unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Versetzungskonferenz
(1) Für die Versetzungskonferenz gelten die Bestimmungen über die Klassenkonferenz in der Konferenzordnung vom 29. Juni 1993 (ABl. S. 718; ber. S. 1006), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Zur Teilnahme an der Versetzungskonferenz ist verpflichtet, wer die Schülerin oder den Schüler im laufenden Schuljahr unterrichtet und wer die Schülerin oder den Schüler vor einem Lehrerwechsel im laufenden Schuljahr zuletzt unterrichtet hat und noch der Schule angehört. Dies gilt auch für Lehrkräfte, die der Schülerin oder dem Schüler vor einer Umstufung im Rahmen des Kursunterrichts oder vor einem Wechsel der Lehrkraft Unterricht erteilt haben. Zur Teilnahme ist auch verpflichtet, wer Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im inklusiven Unterricht mit sonderpädagogischen Fördermaßnahmen unterrichtet.
(3) Stimmberechtigt in der Versetzungskonferenz ist, wer zur Teilnahme verpflichtet ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter sind nur dann stimmberechtigt, wenn in ihrer Person die Voraussetzungen des Abs. 2 gegeben sind.
(4) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit macht eine erneute Beratung erforderlich. Bei Stimmengleichheit nach erneuter Beratung ist die Versetzung auszusprechen.
(5) Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Stimmberechtigte Angehörige einer Schülerin oder eines Schülers im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind von der Teilnahme an der Versetzungskonferenz, soweit sie diese Personen betrifft, ausgeschlossen. Ein Ausschluss nach Satz 2 ist mit Begründung in der Niederschrift festzuhalten.
(6) Wer aus zwingenden persönlichen oder dienstlichen Gründen an der Versetzungskonferenz nicht teilnehmen kann, leitet der oder dem Vorsitzenden rechtzeitig seine Beurteilung mit den Unterlagen zu. Hierbei sind Hinweise zur Versetzungsentscheidung dann notwendig, wenn es sich um Schülerinnen oder Schüler handelt, deren Versetzung gefährdet ist. Liegt eine Beurteilung nicht vor, berücksichtigt die Versetzungskonferenz bei ihrer Entscheidung die ihr zugänglichen Unterlagen.
(7) Die Versetzungskonferenz soll frühestens drei Wochen, spätestens eine Woche vor dem Termin der Zeugnisausgabe stattfinden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Frist zur Unterrichtung der Eltern nach § 23 Abs. 5 eingehalten wird.
(8) Die Teilnahme von Eltern- und Schülervertretern an der Versetzungskonferenz ist ausgeschlossen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Einzelfragen und Querversetzungen
(1) Fachnoten, die zum Ende eines Schuljahres erteilt werden, sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers des gesamten Schuljahres unter Berücksichtigung der individuellen Lernentwicklung zugrunde zu legen, wobei der erreichte Leistungsstand am Ende des Schuljahres den Schwerpunkt bildet (§ 74 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz).
(2) Verschlechtert sich die Fachnote einer Schülerin oder eines Schülers nach einem Schulhalbjahr im Vergleich zu der Fachnote im vorangegangenen Zeugnis um mehr als eine Stufe, ist dies von der Fachlehrkraft in der Versetzungskonferenz zu begründen. Falls von dieser Fachnote die Entscheidung über eine Versetzung abhängt, ist die Begründung im Protokoll festzuhalten und den Eltern, bei Volljährigen diesen selbst, mitzuteilen.
(3) Bei einem Schulwechsel im Verlauf eines Schuljahres ist das von der abgebenden Schule zuletzt erteilte Zeugnis angemessen zu berücksichtigen. Erfolgt der Schulwechsel innerhalb von acht Unterrichtwochen vor einer Zeugniserteilung und liegt ein Zeugnis der abgebenden Schule vor, ist die Herabsetzung einer in diesem Zeugnis erteilten Note um mehr als eine Notenstufe nicht zulässig.
(4) Mindestens befriedigende Leistungen in Wahlfächern und in freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen sollen bei der Versetzungsentscheidung im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Schulgesetzes Berücksichtigung finden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um weitere Fremdsprachen oder um freiwillige Unterrichtsveranstaltungen handelt, die mit einem Unterrichtsfach oder Lernbereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts in engem Zusammenhang stehen.
(5) Epochal erteilter Unterricht ist versetzungswirksam, wenn er als solcher den Eltern, bei Volljährigen diesen selbst, angekündigt worden ist. Die Ankündigung hat in schriftlicher Form durch die Schulleitung zu erfolgen und ist aktenkundig zu machen.
(6) Bei einer Querversetzung am Ende der Jahrgangsstufen 5 und 6 sind die Eltern frühzeitig, spätestens aber sechs Wochen vor dem Termin der beabsichtigten Querversetzung (Termin der Zeugnisausgabe), schriftlich zu benachrichtigen. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und Beratung anzubieten. Hierbei sind sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, selbst den empfohlenen Wechsel zu vollziehen. Eine Querversetzung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht des gewählten Bildungsganges nicht zu erwarten ist und die Wiederholung der Jahrgangsstufe im selben Bildungsgang die Schülerin oder den Schüler in der Entwicklung erheblich beeinträchtigen würde. Dies ist bei der Versetzungskonferenz zu begründen, die Begründung im Protokoll festzuhalten und den Eltern mitzuteilen. Die Versetzungskonferenz entscheidet auch darüber, ob in der anderen Schulform die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe zu wiederholen ist.
(7) Eine Querversetzung nach Abs. 6 ist auch in eine Förderstufe, eine Mittelstufenschule oder eine schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule möglich, wenn die Eltern dies wünschen oder die nächstliegende in Betracht kommende Schule mit entsprechendem Bildungsgang nur unter erheblichen Schwierigkeiten erreicht werden kann.
(8) Für Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I in einem 6-jährig organisierten gymnasialen Bildungsgang nicht versetzt werden und dadurch in einen 5jährigen Bildungsgang wechseln müssen, gelten die Versetzungsbestimmungen mit folgender Maßgabe:
- 1.
in den Jahrgangsstufen 5 und 6 wiederholen sie die jeweilige Jahrgangsstufe im 5-jährig organisierten Bildungsgang;
- 2.
im Fall der Nichtversetzung am Ende der Jahrgangsstufe 10 wiederholen sie die Jahrgangsstufe 9 im 5-jährig organisierten Bildungsgang;
- 3.
in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 im 6-jährig organisierten Bildungsgang entscheidet die Versetzungskonferenz im Fall der Nichtversetzung über die Einstufung in die jeweilige Jahrgangsstufe des 5-jährig organisierten Bildungsgangs; dabei sind die Bewertungen in Fächern, in denen auf Grund von Stundentafel- und Kerncurricula- oder Lehrplanunterschieden besondere Schwierigkeiten auftreten können, angemessen zu berücksichtigen. In diesen Fächern sind entsprechende individuelle Fördermaßnahmen durchzuführen.
(9) Für Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I in einem 5-jährig organisierten gymnasialen Bildungsgang nicht versetzt werden und in einen 6-jährigen Bildungsgang wechseln müssen, gelten die Versetzungsbestimmungen mit folgender Maßgabe:
- 1.
in den Jahrgangsstufen 5 und 6 wiederholen sie die jeweilige Jahrgangsstufe im 6-jährig organisierten Bildungsgang;
- 2.
in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 im 5-jährig organisierten Bildungsgang entscheidet die Versetzungskonferenz im Fall der Nichtversetzung über die Einstufung in die jeweilige Jahrgangsstufe des 6-jährig organisierten Bildungsgangs; Abs. 8 Nr. 3 gilt entsprechend.
(10) Eine Nichtversetzung am Ende der Jahrgangsstufen 5 und 6 der Mittelstufenschule ist nur dann zulässig, wenn andernfalls die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung so beeinträchtigt würde, dass mit einem dauernden Versagen zu rechnen wäre.
(11) Sonderregelungen für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind zu beachten.
(12) Abs. 11 gilt entsprechend bei Teilleistungsschwächen insbesondere mit der Maßgabe, dass besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechtschreiben oder beim Rechnen in der Grundschule allein kein hinreichender Grund für eine Nichtversetzung sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Verhinderung und Erkrankung
(1) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler den Schulbesuch, haben die Eltern, im Fall der Volljährigkeit die Schülerin oder der Schüler selbst, unverzüglich der Schule den Grund mitzuteilen. Die Schulkonferenz soll festlegen, wann spätestens und in welcher Form die Mitteilung erfolgen soll, und dass eine schriftliche Entschuldigung vorgelegt oder nachgereicht werden muss. Die Klassenleitung entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen, ob der angegebene Grund anerkannt werden kann. Auf Wunsch der Eltern, bei Volljährigen auf deren Wunsch, ist die Entscheidung, den angegebenen Grund nicht anzuerkennen, von der Klassenleitung zu erläutern
(2) In begründeten Einzelfällen kann die Schule auf Beschluss der Klassenkonferenz nach vorheriger Ankündigung verlangen, dass eine Erkrankung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen ist; die Kosten haben die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler zu tragen. In besonders begründeten Einzelfällen kann auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden.
(3) Die Grundschulen sollen bei nicht bekannten Gründen des Fernbleibens unmittelbar nach Unterrichtsbeginn die Eltern von der Abwesenheit in Kenntnis setzen, damit diese gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen können. Sind die Eltern nicht zu erreichen, muss die Schule in Abwägung des Einzelfalls entscheiden, ob es zum Schutz des Kindes notwendig erscheint, die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu informieren. In den Bildungsgängen der Mittelstufe kann entsprechend verfahren werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Überspringen einer Jahrgangsstufe
(1) Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen über einen längeren Zeitabschnitt erheblich über die Leistungen der Mitschülerinnen und Mitschüler ihrer Jahrgangsstufe hinausragen und die auf Grund ihrer psychischen, sozialen und körperlichen Verfassung, ihres Leistungswillens und ihrer Begabung den Anforderungen der nächsthöheren Jahrgangsstufe gewachsen erscheinen, können eine Jahrgangsstufe überspringen, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch in ihrer Lernentwicklung besser gefördert werden können. Das Überspringen ist in der Regel zu Beginn eines Schulhalbjahres möglich. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz auf Antrag oder mit Zustimmung der Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern auf deren Antrag oder mit deren Zustimmung, nach eingehender Beratung. Die Entscheidung über den Antrag auf Überspringen einer Klasse kann von einem probeweisen Besuch der nächsthöheren Klasse bis zu drei Monaten abhängig gemacht werden, wobei die Schülerin oder der Schüler rechtlich Schülerin oder Schüler ihrer oder seiner alten Klasse bleibt. § 17 Abs. 5 findet insoweit keine Anwendung. Ein Überspringen von Jahrgangsstufen, in denen der Abschluss des Bildungsganges erworben wird, ist nicht zulässig. Ein Überspringen der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule ist ausgeschlossen, wenn die Eltern bei der Wahl des weiterführenden Bildungsganges eine Entscheidung treffen, der die Klassenkonferenz unter dem Gesichtspunkt der besseren Förderung widersprechen müsste.
(2) Wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler aufgrund nachgewiesener Hochbegabung und zugehöriger Fähigkeiten in der nächsthöheren Jahrgangsstufe besser gefördert werden kann, kann ausnahmsweise auf die über einen längeren Zeitraum erheblich über die Leistungen der Mitschülerinnen und Mitschüler hinausragenden Leistungen verzichtet werden. Bei der Entscheidung ist das Ergebnis einer Überprüfung durch die Schulpsychologin oder den Schulpsychologen zu berücksichtigen.
(3) Das Überspringen der Jahrgangsstufe 1 nach § 75 Abs. 8 Satz 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn zum Beginn der Vollzeitschulpflicht (§ 58 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz) die Schülerin oder der Schüler aufgrund nachgewiesener Hochbegabung und zugehöriger Fähigkeiten in der Jahrgangsstufe 2 besser gefördert werden kann. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Eltern. Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss im Fall des § 75 Abs. 8 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes das Ergebnis einer Überprüfung durch die Schulpsychologin oder den Schulpsychologen berücksichtigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Freiwilliger Rücktritt
(1) Freiwillige Rücktritte nach Maßgabe des § 75 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes erfolgen auf schriftlichen Antrag der Eltern, bei Volljährigen auf deren Antrag, an die Schulleitung. Der Antrag ist bis zu zwei Monate vor dem Termin der Zeugnisausgabe zum Ende des Schuljahres zu stellen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz bis zu sechs Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe zum Ende des Schuljahres über den freiwilligen Rücktritt beschließen. Voraussetzung für einen freiwilligen Rücktritt ist, dass dadurch zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler in ihrer oder seiner Lernentwicklung besser gefördert werden kann. Mit der Entscheidung der Klassenkonferenz tritt die Schülerin oder der Schüler aus der derzeit besuchten Jahrgangsstufe in die im vorangegangenen Schuljahr besuchte Jahrgangsstufe zurück.
(2) Der freiwillige Rücktritt in eine Jahrgangsstufe, in die bereits freiwillig zurückgetreten oder die aufgrund einer Nichtversetzung wiederholt wurde, ist nicht zulässig. Zulässig ist ein Rücktritt in diesen Fällen ausnahmsweise dann, wenn für die Gefährdung der Versetzung der Schülerin oder des Schülers Gründe maßgebend sind, die nicht auf mangelnder Begabung oder mangelndem Leistungswillen beruhen und daher von der oder dem Betroffenen nicht zu vertreten sind. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz mit Zustimmung der Eltern, bei Volljährigen mit deren Zustimmung.
(3) Für das Aufrücken in die Jahrgangsstufe, aus der die Schülerin oder der Schüler aufgrund eines freiwilligen Rücktritts zurückgetreten war, bedarf es keiner erneuten Versetzungsentscheidung. Bei der Beurteilung werden die Leistungen in der Wiederholungsphase zugrunde gelegt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Nachträgliche Versetzung
(1) Eine nachträgliche Versetzung ist in den Jahrgangsstufen 6 bis zum Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) höchstens zweimal, aber nicht in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen, unter den nachfolgenden Voraussetzungen möglich.
(2) Wird eine Schülerin oder ein Schüler auf Grund mangelhaft bewerteter Leistungen im Zeugnis in einem Fach oder Lernbereich nicht versetzt, ist ihr oder ihm die Teilnahme an einer Nachprüfung in diesem Fach oder Lernbereich zu ermöglichen. Wird eine Schülerin oder ein Schüler auf Grund mangelhaft bewerteter Leistungen in zwei Fächern oder Lernbereichen nicht versetzt, kann die Versetzungskonferenz die Schülerin oder den Schüler zu einer Nachprüfung in einem der beiden Fächer oder Lernbereiche dann zulassen, wenn bei schlechter als mit ausreichend bewerteten Leistungen in nur einem Fach oder Lernbereich die Versetzung möglich gewesen wäre; die Versetzungskonferenz entscheidet, in welchem Fach oder Lernbereich die Prüfung erfolgen soll. Ist die Schülerin oder der Schüler in ihrer oder seiner Schullaufbahn bereits einmal durch eine Nachprüfung nachträglich versetzt worden, soll die Klassenkonferenz eine weitere Nachprüfung nur dann zulassen, wenn dadurch die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers besser gefördert werden kann.
(3) Die Nachprüfung erfolgt in der letzten Ferienwoche. In begründeten Ausnahmefällen kann die Nachprüfung am ersten Unterrichtstag des neuen Schuljahres erfolgen.
(4) Von der Möglichkeit, sich einer Nachprüfung zu unterziehen und vom Termin der Nachprüfung sind die Eltern, bei Volljährigen diese selbst, unverzüglich nach der Entscheidung der Versetzungskonferenz durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten; volljährigen Schülerinnen und Schülern kann der Brief unmittelbar gegen Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung ausgehändigt werden. Sie sind zugleich aufzufordern, unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beginn der Ferien die Nachprüfung zu beantragen, wenn von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll. Eltern oder Schülerinnen und Schüler sind ferner darauf hinzuweisen, dass ihnen die Möglichkeit gegeben ist, sich vor der Entscheidung über die Teilnahme an einer Nachprüfung von der zuständigen Fachlehrkraft beraten zu lassen.
(5) Die Prüfung zur nachträglichen Versetzung besteht in den Fächern oder Lernbereichen, in denen Klassen- oder Kursarbeiten geschrieben werden, aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, in den übrigen Fächern oder Lernbereichen nur aus einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil besteht aus einer Klassen- oder Kursarbeit in dem jeweiligen Fach oder Lernbereich in der von der Schülerin oder dem Schüler bis zuletzt besuchten Jahrgangsstufe; der mündliche Teil dauert in der Regel 20 Minuten.
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überträgt die Durchführung der Prüfung in der Regel einer anderen Fachlehrkraft als der die Schülerin oder den Schüler zuletzt unterrichtenden Fachlehrkraft. An der mündlichen Prüfung nehmen außerdem die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie eine weitere in dem betreffenden Fach unterrichtende Lehrkraft als Protokollführerin oder als Protokollführer teil. Der Vorsitz ist übertragbar. Die vorstehend Genannten entscheiden auf Vorschlag der oder des Prüfenden mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(7) Besteht die Schülerin oder der Schüler die Prüfung, ist die Versetzung auszusprechen. Eine Änderung von Zeugnisnoten erfolgt nicht. Im Übrigen finden § 60 Abs. 12 und § 61 Abs. 6 Satz 3 Anwendung.
§ 23 Information der Eltern und der volljährigen Schülerinnen und Schüler
§ 23
Information der Eltern und der volljährigen Schülerinnen und Schüler
(1) Die Informationsrechte der Eltern und der Schülerinnen und Schüler nach § 72 des Hessischen Schulgesetzes erfordern es, die Eltern, bei Volljährigen diese selbst, rechtzeitig über die Möglichkeiten der weiteren Schul- oder Berufsausbildung zu beraten, wenn die Klassenkonferenz zu der Überzeugung gelangt, dass eine Schülerin oder ein Schüler den Anforderungen der nachfolgenden Jahrgangsstufen auf Dauer nicht gewachsen sein wird und deshalb der Übergang auf eine andere Schulform oder in die Berufsausbildung in Erwägung gezogen werden sollte. Die Beratung erfolgt durch die Klassenleitung und ist den Eltern, bei Volljährigen diesen selbst, schriftlich anzubieten. Der Vorgang ist in der Schülerakte zu vermerken.
(2) Über die Gefährdung der Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers sind Eltern, bei Volljährigen diese selbst, unter Angabe der Fächer oder Lernbereiche, in denen mangelhafte oder ungenügende Leistungen vorliegen, wie folgt in Kenntnis zu setzen: Eine Mitteilung erfolgt zunächst durch einen Vermerk in dem zum Ende des ersten Schulhalbjahres zu erteilenden Zeugnis. Unabhängig von dem Vermerk über die Versetzungsgefährdung in dem zum Ende des ersten Schulhalbjahres erteilten Zeugnis muss in allen Fällen einer Versetzungsgefährdung eine Benachrichtigung der Eltern, bei Volljährigen dieser selbst, darüber bis spätestens acht Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe erfolgen; gleichzeitig ist ihnen eine Beratung anzubieten. Die Benachrichtigung bedarf der Schriftform; eine Durchschrift ist zu der Schülerakte zu nehmen.
(3) Aus einer Nichtbeachtung der Vorschriften in Abs. 2 ergeben sich keine Rechtsfolgen für die Versetzungsentscheidung.
(4) In den Abschlussklassen sowie in den abschließenden Klassen der Mittelstufe der Gymnasien und der gymnasialen Zweige der schulformbezogenen Gesamtschulen wird der Vermerk nach Abs. 2 nicht in das zum Ende des ersten Schulhalbjahres zu erteilende Zeugnis aufgenommen, sondern zusammen mit diesem Zeugnis auf einem besonderen Blatt erteilt, das in gleicher Weise auszufertigen und zu unterzeichnen ist wie das Zeugnis selbst. Der Vermerk in den Abschlussklassen informiert anstelle der Versetzungsgefährdung über die Gefährdung des Abschlusses.
(5) Steht fest, dass eine Schülerin oder ein Schüler nicht versetzt wird, müssen die Eltern, bei Volljährigen diese selbst, bis spätestens drei Tage vor der Zeugnisausgabe hiervon durch eingeschriebenen Brief unterrichtet sein. Diese Schülerinnen oder Schüler können am Tage der Zeugniserteilung dem Unterricht fern bleiben.
(6) In den Fällen des § 75 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes hat die bisher besuchte Schule auf Beschluss der Versetzungskonferenz eine Empfehlung über die nunmehr zu besuchende Jahrgangsstufe auszusprechen. Diese ist dem Zeugnis als Anlage entsprechend Abs. 4 beizufügen. Die Entscheidung über die zu besuchende Jahrgangsstufe trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule. Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler im Fall einer Nichtversetzung die besuchte Schulform, ohne dass ein Fall des § 75 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes gegeben ist, spricht die Schule auf Antrag der Eltern eine Empfehlung nach Satz 1 aus. Dieser Antrag ist binnen einer Woche nach Zugang des Briefes nach Abs. 5 Satz 1 zu stellen.
(7) Die Regelungen über die Information von Eltern in den Absätzen 2 und 5 gelten entsprechend auch für Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler bis zu deren Vollendung des 21. Lebensjahres, sofern die Schülerin oder der Schüler dem nicht widersprochen hat. Hierüber sind die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schulhalbjahres, in dem sie ihr 18. Lebensjahr vollenden, durch die Schule hinzuweisen. Der Hinweis ist in der Schülerakte zu vermerken, ein eventueller Widerspruch ist zur Schülerakte zu nehmen. Über den Widerspruch sind die Eltern von der Schule zu informieren.
§ 27 Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens
§ 27
Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens
(1) Außer in den Schulen für Erwachsene und den Abschluss- und Abgangszeugnissen nach § 60 Abs. 3 enthalten die Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 2 bis zum Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) der allgemein bildenden Schulen sowie im ersten Jahr der zweijährigen Berufsfachschulen, der besonderen Bildungsgänge in Vollzeitform und des Berufsgrundbildungsjahres eine Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler (§ 73 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz).
(2) Die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt im Zeugnis der Jahrgangsstufen 2 bis 4 durch Noten oder in verbalisierter Form durch schriftliche Aussagen nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes. Für die Beurteilung in verbalisierter Form bedarf es eines Beschlusses der Gesamtkonferenz. Dieser Beschluss darf nur schuleinheitlich gefasst werden. Ab der Jahrgangsstufe 5 erfolgt die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens durch Noten oder Punkte. Die Beurteilung kann durch schriftliche Aussagen ergänzt werden. Im Rahmen eines schulischen Erziehungskonzeptes kann auch in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) die Beurteilung in verbalisierter Form erfolgen. Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Die Gesamtkonferenz soll Kriterien für die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens von Schülerinnen und Schülern beschließen. Diese sollen sich an dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule nach § 2 des Hessischen Schulgesetzes orientieren und die überfachlichen Qualifikationen der Schülerinnen und Schüler beurteilen.
(4) Wenn die Gesamtkonferenz Kriterien nach Abs. 3 beschließt, kann in den Jahrgangsstufen 5 bis zum Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) der allgemein bildenden Schulen sowie im ersten Jahr der zweijährigen Berufsfachschulen, der besonderen Bildungsgänge in Vollzeitform und des Berufsgrundbildungsjahres die Beurteilung oder Ergänzung der Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens durch schriftliche Aussagen auf einem besonderen, dem Zeugnisformular beigegebenen Blatt erfolgen, das ebenso wie das Zeugnis auszufertigen ist. Über die Form der Beurteilungsbögen entscheidet ebenfalls die Gesamtkonferenz. Dasselbe gilt für eine Änderung des Beurteilungsverfahrens.
(5) Beurteilungen des Arbeits- und Sozialverhaltens sind auf Verlangen der Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern auf deren Verlangen, von der Klassenleitung diesen gegenüber zu begründen.
§ 28 Auswahl der Leistungsnachweise, Verteilung auf das Schuljahr
§ 28
Auswahl der Leistungsnachweise, Verteilung auf das Schuljahr
(1) Die Auswahl der Aufgaben für schriftliche und andere Leistungsnachweise soll so erfolgen, dass Schülerinnen und Schüler nachweisen können, dass sie die in den Kerncurricula und Lehrplänen für das jeweilige Fach, die jeweilige Jahrgangsstufe und die jeweilige Schulform gesetzten Vorgaben erreicht haben. Die Note „ausreichend“ ist erzielt, wenn die erwarteten Vorgaben annähernd zur Hälfte erfüllt wurden. Schriftliche Arbeiten nach § 32 Abs. 2 beziehen sich in der Regel im Schwerpunkt auf Inhalte und Arbeitsmethoden einer abgeschlossenen Unterrichtseinheit, deren Lernziele durch vorbereitenden Übungen hinreichend erarbeitet worden sind; dabei ist auf die Verbindung dieser Unterrichtseinheit zu den vorher erarbeiteten zu achten.
(2) Schriftliche und andere Leistungsnachweise sollen für die einzelnen Lerngruppen gleichmäßig auf das Schuljahr verteilt werden. Durch eine lerngruppenbezogene Terminplanung ist eine Häufung vor den Ferien zu vermeiden. Außer in beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht dürfen von einer Schülerin oder einem Schüler grundsätzlich an einem Tag nur eine, in einer Unterrichtswoche nicht mehr als drei, in Grundschulen nicht mehr als zwei, schriftliche Arbeiten nach § 32 Abs. 2 verlangt werden. Dies gilt nicht in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1.
(3) Die Zuständigkeit der Schulkonferenz für die Entscheidung über Grundsätze für Klassenarbeiten in der jeweiligen Schule (§ 129 Nr. 5 Hessisches Schulgesetz) bleibt unberührt.
(4) Bei einem Abweichen von der Stundentafel nach § 9 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes legt die Gesamtkonferenz die Grundsätze fest, nach denen die schriftlichen und anderen Leistungsnachweise den veränderten Anteilen einzelner Fächer oder Lernbereiche anzupassen sind. Bei fächerübergreifend durchgeführtem Projektunterricht entscheiden die zuständigen Konferenzen über die Anpassung der schriftlichen und anderen Leistungsnachweise, den Anteilen der betroffenen Fächer oder Lernbereiche entsprechend. Bei einer Einschränkung des Unterrichtsbetriebs zum Schutz von Leben und Gesundheit, aufgrund außergewöhnlicher witterungsbedingter Ereignisse oder Naturkatastrophen kann auf Antrag der Fachlehrkraft von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein Abweichen von den Grundsätzen, die die Gesamtkonferenz nach Satz 1 festgelegt hat, zugelassen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Nichterbrachte Leistungen
(1) Die nachträgliche Anfertigung von schriftlichen oder anderen Leistungsnachweisen, die die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen versäumt hat, kann von der Lehrkraft verlangt werden, wenn andernfalls eine sachgerechte Leistungsbeurteilung nicht möglich ist. Hierbei kann im Einzelfall von den Vorgaben des § 33 Abs. 1 abgesehen werden. Eine Leistungsbeurteilung auf Grund nur teilweise erbrachter Leistungen ist in solchen Fällen grundsätzlich zulässig.
(2) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Anfertigung eines schriftlichen oder eines anderen Leistungsnachweises, erhält sie oder er die Note „ungenügend“ oder null Punkte. Das Gleiche gilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler einen ihr oder ihm angekündigten schriftlichen oder anderen Leistungsnachweis ohne ausreichende Begründung versäumt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Befreiung und Beurlaubung
(1) Schülerinnen und Schüler sind auf Antrag ihrer Eltern, Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, auf ihren Antrag, aus religiösen Gründen vom Unterricht für die Zeit des Gottesdienstbesuchs oder für einen religiösen Feiertag, der nicht gesetzlicher Feiertag ist, vom Schulbesuch freizustellen, wenn sie nachweislich Kirchen oder Religionsgemeinschaften angehören, deren Glaubensüberzeugung dieses gebietet. Das gleiche gilt für die generelle Freistellung vom Schulbesuch an Samstagen. Ein Antrag braucht nicht gestellt zu werden
- 1.
zum Besuch des Gottesdienstes an den kirchlichen Feiertagen Aschermittwoch, Mariä Himmelfahrt (15. August), Reformationstag (31. Oktober), Allerheiligen (1. November) und Buß- und Bettag;
- 2.
bei Schülerinnen und Schülern jüdischen Glaubens für die Befreiung an Samstagen, am jüdischen Neujahrsfest (2 Tage), am Versöhnungsfest, am Laubhüttenfest (2 Tage), am Beschlussfest (2 Tage), am Passahfest (die ersten zwei und die letzten zwei Tage), am jüdischen Pfingstfest (2 Tage);
- 3.
bei Schülerinnen und Schülern, die den Siebenten-Tags-Adventisten angehören, für die Befreiung an Samstagen;
- 4.
bei Schülerinnen und Schülern, die sich zum Islam bekennen, für die Befreiung am Ramadanfest (Ramazan Bayrami, Id al-Fitr) und am Opferfest (Kurban Bayrami, Id al-Adha);
- 5.
bei Schülerinnen und Schülern der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas für die Teilnahme am Bezirkskongress.
Schülerinnen und Schüler, die konfirmiert werden oder zur Erstkommunion oder Firmung gehen, haben am nächsten unmittelbar darauffolgenden Unterrichtstag unterrichtsfrei. Die betroffenen Lehrkräfte sind von der Abwesenheit der Schülerinnen und Schüler nach Satz 3 und 4 mindestens sieben Unterrichtstage vorher zu informieren. An diesen Tagen sind keine schriftlichen Arbeiten nach § 32, die der Leistungsbewertung dienen, anzufertigen, wenn Schülerinnen oder Schüler der Klasse oder Lerngruppe von der Befreiungsregelung betroffen sind.
(2) Schülerinnen und Schüler können in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag ihrer Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler auf ihren Antrag vom Unterricht beurlaubt werden. Die Entscheidung trifft die Klassenleitung, bei einer Beurlaubung für einen Zeitraum von mehr als zwei Tagen und in Verbindung mit Ferien die Schulleiterin oder der Schulleiter; bei Auszubildenden in der Berufsschule im Einvernehmen mit dem Ausbildungsbetrieb. Bei einer Beurlaubung in Verbindung mit Ferien ist der Antrag spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Beurlaubung schriftlich zu stellen, wenn sie vor einem Ferienabschnitt liegt; liegt die Beurlaubung nach einem Ferienabschnitt, ist die Beurlaubung spätestens vier Wochen vor dem Beginn des jeweiligen Ferienabschnitts zu beantragen.
(3) Eine gänzliche oder teilweise Freistellung vom Schulsport kann nur aus gesundheitlichen Gründen bei Vorlage eines ärztlichen Attests und auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers erfolgen. Die Entscheidung trifft bei einem Zeitraum von bis zu vier Wochen die Sportlehrkraft im Benehmen mit der Klassenlehrkraft oder der Tutorin oder dem Tutor. Bei einer Freistellung von mehr als vier Wochen trifft die Entscheidung die Schulleiterin oder der Schulleiter. Wird der Zeitraum von drei Monaten überschritten, bedarf es für die Entscheidung der Vorlage eines amtsärztlichen Attests, es sei denn, es liegen offensichtliche und für die Sportlehrkraft erkennbare Verletzungen vor. Bei einer gänzlichen oder teilweisen Freistellung über ein Jahr hinaus ist nach einem Jahr ein neues amtsärztliches Attest vorzulegen. Wenn es der Freistellungsgrund zulässt, soll die Schülerin oder der Schüler während des Sportunterrichts anwesend sein, um sporttheoretischen Unterrichtsinhalten zu folgen und ausgewählte Aufgaben zu übernehmen. Besondere Regelungen für einzelne Schulformen und Schulstufen bleiben unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Notengebung
(1) Soweit Noten erteilt werden, erfolgt die Notengebung nach Maßgabe des § 73 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes. Die Erteilung von Zwischennoten und von gebrochenen Noten, wie beispielsweise von Dezimalzahlen, ist unzulässig. Eine aufwärts oder abwärts gerichtete Tendenz kann bei einer Leistungsbewertung durch eine Anmerkung oder, mit Ausnahme von Zeugnissen, durch ein in Klammern gesetztes Plus (+) oder Minus (-) charakterisiert werden. Bei Vorliegen einer aufwärts oder abwärts gerichteten Tendenz ist in den Jahrgangsstufen 9 und 10 eine Charakterisierung mit Klammerzusatz bei schriftlichen Arbeiten verbindlich. Ergänzende verbale Hinweise zu Noten sollten gegeben werden, wenn dies pädagogisch geboten oder sinnvoll erscheint. Auf Wunsch der Eltern, bei Volljährigen auf deren Wunsch, sind Noten in einer Rücksprache von der Fachlehrkraft zu erläutern.
(2) Zu Beginn eines Schuljahres sollen die Schülerinnen und Schüler und die Eltern darüber informiert werden, nach welchen Gesichtspunkten die Bewertung ihrer Leistungen erfolgt. Vor den Zeugniskonferenzen sollen die Noten gegenüber den Schülerinnen und Schülern in für sie sinnvoller und hilfreicher Weise von der Fachlehrkraft begründet werden. Darüber hinaus sind Schülerinnen und Schüler mindestens einmal im Schulhalbjahr über ihren Leistungsstand in den mündlichen und sonstigen Leistungen zu unterrichten.
§ 31 Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen
§ 31
Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen
(1) Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler bei einem Leistungsnachweis nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittel oder fremder Hilfe, täuscht sie oder er in anderer Weise über den nachzuweisenden Leistungsstand oder unternimmt einen Täuschungsversuch oder leistet einer Täuschungshandlung Vorschub, entscheidet die Fachlehrkraft, bei schriftlichen Arbeiten nach § 32 Abs. 2 die aufsichtführende Lehrkraft, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die zu treffende Maßnahme. Als solche Maßnahme kommt insbesondere in Betracht:
- 1.
Ermahnung und Androhung einer der nachfolgend beschriebenen Maßnahmen;
- 2.
Beendigung des Leistungsnachweises und anteilige Bewertung des bearbeiteten Teils, auf den sich die Täuschungshandlung nicht bezieht;
- 3.
Beendigung des Leistungsnachweises ohne Bewertung, wobei zugleich der Schülerin oder dem Schüler Gelegenheit gegeben wird, den Leistungsnachweis unter gleichen Bedingungen, jedoch mit veränderter Themen- oder Aufgabenstellung aus der gleichen Unterrichtseinheit zu wiederholen; in diesem Fall findet § 33 Abs. 1 keine Anwendung;
- 4.
Beendigung des Leistungsnachweises und Erteilung der Note „ungenügend“ oder null Punkte.
Führt eine Schülerin oder ein Schüler ein nicht ausdrücklich zugelassenes Hilfsmittel mit sich, gilt Satz 1 und 2 entsprechend.
(2) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Wiederholung des Leistungsnachweises in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 oder täuscht sie oder er bei der Wiederholung erneut oder unternimmt einen Täuschungsversuch, gilt § 29 Abs. 2.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen die Täuschung oder der Täuschungsversuch erst nach Anfertigen des Leistungsnachweises festgestellt wird.
(4) Die Bestimmungen in den Prüfungsordnungen über Täuschungen bleiben unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Schriftliche Arbeiten
(1) Schriftliche Leistungsnachweise, die von sämtlichen Schülerinnen oder Schülern einer Lerngruppe während des Unterrichts und grundsätzlich unter Aufsicht angefertigt werden (schriftliche Arbeiten), sollen
- 1.
Schülerinnen und Schülern Gelegenheit geben, erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen, zunehmend Aufgaben selbstständig zu lösen und den Stand ihrer Lern- und Leistungsentwicklung zu erkennen;
- 2.
der Lehrkraft helfen, die Leistungen der Schülerinnen und Schüler zu beurteilen und festzustellen, ob die angestrebten Lernziele erreicht sind und welche Folgerungen sich hieraus sowohl für die Förderung einzelner Schülerinnen und Schüler als auch für die Gestaltung des Unterrichts ergeben;
- 3.
bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern Einblick in die Unterrichtsarbeit der Schule geben und sie über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler unterrichten.
(2) Schriftliche Arbeiten werden gefertigt als
- 1.
Klassen- und Kursarbeiten, deren Anzahl in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt ist, in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen sowie in Lernbereichen nach § 6 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes, außerdem in Politik und Wirtschaft und im beruflichen Lernbereich der Berufsschule, im beruflichen Lernbereich der Berufsfachschule sowie im berufsbezogenen Unterricht der Mittelstufenschule. Es kann eine schriftliche Arbeit in diesen Fächern und Lernbereichen durch andere Leistungsnachweise, insbesondere Referate, Hausarbeiten oder Projektarbeiten, ersetzt werden;
- 2.
Lernkontrollen in den übrigen Fächern und Lernbereichen, deren Rahmen in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt ist;
- 3.
Übungsarbeiten und in schriftlicher Form durchgeführte Übungen, die der individuellen Kenntnisfeststellung dienen und nicht Grundlage der Leistungsbeurteilung sind;
- 4.
Lernstanderhebungen als Diagnoseinstrument in der Grundschule mit landesweit einheitlichen Aufgaben.
Schriftliche Arbeiten nach Nr. 1 und 2 werden durch Noten oder Punkte bewertet. Klassen- und Kursarbeiten können auch als Vergleichsarbeiten nach Anlage 2 Nr. 7.1 mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung geschrieben werden.
(3) In den Fächern, in denen gemäß Nr. 7.1 der Anlage 2 Klassen- oder Kursarbeiten nach Abs. 2 Nr. 1 vorgesehen sind, machen die schriftlichen Arbeiten die Hälfte der Grundlagen der Leistungsbeurteilung aus, in den übrigen Fächern etwa ein Drittel. Die Regelungen für studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II) sowie für Fachschulen und für die Schulen für Erwachsene bleiben unberührt. Von den Vorgaben der Gewichtung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn aufgrund einer Einschränkung des Unterrichtsbetriebs zum Schutz von Leben und Gesundheit, aufgrund außergewöhnlicher witterungsbedingter Ereignisse oder Naturkatastrophen weniger als die vorgesehenen schriftlichen Leistungsnachweise angefertigt wurden.
(4) In der Grundschule liegt der Schwerpunkt der Leistungsbewertung im mündlichen Bereich; die schriftlichen Arbeiten nach Nr. 6.2 der Anlage 2 sollen in angemessenen Umfang bei der Leistungsbewertung einbezogen werden.
§ 34 Wiederholung von schriftlichen Arbeiten
§ 34
Wiederholung von schriftlichen Arbeiten
(1) Ist mehr als ein Drittel der abgelieferten schriftlichen Arbeiten mit den Noten mangelhaft oder ungenügend oder mit einer entsprechenden Punktzahl bewertet worden, ist die Arbeit einmal zu wiederholen, sofern nicht die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beratung mit der Fachlehrkraft entscheidet, dass die Arbeit zu werten sei. Die Arbeit ist zu wiederholen, wenn mehr als die Hälfte mit den Noten mangelhaft oder ungenügend oder der entsprechenden Punktzahl bewertet wurde. Besondere Vorschriften für einzelne Schulformen und Schulstufen bleiben hiervon unberührt.
(2) Für die Ankündigung der Termine von Wiederholungsarbeiten gilt § 33 Abs. 1 entsprechend. Im Falle der Wiederholung einer schriftlichen Arbeit wird bei der Leistungsbewertung nur die Arbeit mit der besseren Note berücksichtigt.
(3) Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für schulinterne Vergleichsarbeiten nach Anlage 2 Nr. 7.1 in der Form, dass mehr als ein Drittel oder mehr als die Hälfte der abgelieferten schriftlichen Arbeiten der gesamten Jahrgangsstufe der Schule oder des Bildungsgangs mit den Noten mangelhaft oder ungenügend oder der entsprechenden Punktzahl bewertet worden sein müssen. Bei Vergleichsarbeiten ist der Notenspiegel nach § 33 Abs. 3 sowohl für die Klasse als auch für die gesamte Jahrgangsstufe der Schule oder des Bildungsganges anzubringen. Auf Vergleichsarbeiten mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung nach § 32 Abs. 2 Satz 3 findet § 34 keine Anwendung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 35
Hausaufgaben
(1) Das Schwergewicht der Arbeit der Schule liegt im Unterricht. Hausaufgaben ergänzen die Unterrichtsarbeit durch Verarbeitung und Vertiefung von Einsichten und durch Anwendung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Sie können auch zur Vorbereitung neuer Unterrichtsstoffe dienen, sofern die altersmäßigen Voraussetzungen und Befähigungen der Schülerinnen und Schüler dies zulassen. Hausaufgaben sind bei der Leistungsbeurteilung angemessen zu berücksichtigen.
(2) Umfang, Art und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sollen unter Berücksichtigung der Richtlinien nach Anlage 2 Nr. 10 dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler angepasst sein. Hausaufgaben sollen so vorbereitet und gestellt werden, dass sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigt werden können. Bei der Erteilung von Hausaufgaben soll die tägliche Gesamtbelastung der Schülerinnen und Schüler und ihr Recht auf individuell nutzbare Freizeit angemessen berücksichtigt werden. Die Zuständigkeit der Schulkonferenz für die Entscheidung über Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten in der jeweiligen Schule nach § 129 Nr. 5 des Hessischen Schulgesetzes bleibt unberührt. Die Klassenkonferenz oder die Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte entscheidet nach § 135 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Hessischen Schulgesetzes über den Umfang und die gleichmäßige Verteilung der Hausaufgaben.
(3) Hausaufgaben sind in den Unterricht einzubeziehen und zumindest stichprobenweise regelmäßig zu überprüfen. Ein schriftliches Abfragen der Hausaufgaben, beispielsweise in der Form von Vokabelarbeiten, ist zulässig, wenn es sich auf die Hausaufgaben der letzten Unterrichtswoche bezieht, nicht länger als 15 Minuten dauert und nicht die Regel darstellt.
(4) Findet am Samstag Unterricht statt, werden in den Jahrgangsstufen 1 bis 9 vom Samstag zum darauf folgenden Montag keine Hausaufgaben gestellt. Dies gilt auch von Freitag auf Montag, wenn am Freitag Unterricht nach 14:00 Uhr stattfindet. In der Grund- und Mittelstufe dürfen von einem Tag mit Unterricht nach 14:00 Uhr zu einem nächsten Tag mit Vormittagsunterricht keine Hausaufgaben erteilt werden. Eine von der Schulkonferenz einer Schule nach § 129 Nr. 5 des Hessischen Schulgesetzes beschlossene abweichende Regelung bleibt unberührt.
(5) Über die Ferien sollen keine Hausaufgaben gegeben werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 37
Grundsätze
(1) Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder beim Rechnen haben in allen Schulformen Anspruch auf individuelle Förderung (§ 3 Abs. 6 Satz 3 Hessisches Schulgesetz). Förderziel ist, die Schwierigkeiten so weit wie möglich zu überwinden. Die Schulen sind verpflichtet, Fördermaßnahmen im Sinne dieses Abschnittes der Verordnung durchzuführen.
(2) Die besonderen Regelungen zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bleiben unberührt.
(3) Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Herkunftssprache sowie Schülerinnen und Schülern deutscher Herkunftssprache, deren Sprachentwicklung nicht altersgemäß ist, ist zu prüfen, ob deren Schwierigkeiten aus zu geringer Kenntnis der deutschen Sprache herrühren.
(4) Jede Schule entwickelt ein schulbezogenes Förderkonzept für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben sowie beim Rechnen und benennt eine fachlich qualifizierte Lehrkraft als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für diese Schwierigkeiten.
(5) Besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder beim Rechnen in der Grundschule sind allein kein hinreichender Grund für die Feststellung eines Anspruches auf sonderpädagogische Förderung oder die Verweigerung des Übergangs in eine weiterführende Schule.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 38
Förderdiagnostik
(1) Die Feststellung der besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben und Rechnen gehört zu den Aufgaben der Schule. Voraussetzung für das Erkennen dieser Lernschwierigkeiten ist die Erhebung der Lernausgangslage. Dies soll in der Grundschule schon bei der Anmeldung, spätestens jedoch zu Beginn der Jahrgangsstufe 1, unter Berücksichtigung der Entwicklungsstufen beim Schriftspracherwerb und beim Rechnenlernen erfolgen. Weitere Beobachtungskriterien sind der sprachliche, kognitive, emotional-soziale und motorische Entwicklungsstand, die Lernmotivation sowie das individuelle Lernverhalten und Lerntempo. Der Unterricht muss sich dabei an den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen wie zum Beispiel den Sprach-, Sprech- und Artikulationsfähigkeiten, auch bezogen auf einen eventuellen Migrationshintergrund, orientieren. Die vorhandenen Fähigkeiten und Fertigkeiten sind systematisch weiter zu entwickeln.
(2) Im Einzelfall haben die Lehrkräfte die Möglichkeit der unterstützenden Beratung insbesondere durch Schulpsychologinnen und Schulpsychologen oder andere in der Lese-, Rechtschreib- oder Rechendiagnostik ausgebildete Lehrkräfte wie zum Beispiel des sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums. Bei konkreten Hinweisen auf organische Ursachen sind die Eltern auf die Schulärztin oder den Schularzt hinzuweisen oder fachärztliche Untersuchungen zu empfehlen.
(3) Die Eltern sind über die besonderen Schwierigkeiten ihres Kindes im Bereich des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens und über den individuellen Förderplan zu informieren und zu beraten. Sie werden in die Planung pädagogischer Maßnahmen durch Anhörung einbezogen; im Falle des Abweichens von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung ist ihre Einwilligung erforderlich. Durch die Klassenleitung oder die Fachlehrkraft erhalten sie Informationen über die jeweils angewandte Lese-, Rechtschreib- oder Rechenmethode. Auf besondere Lehr- und Lernmittel, häusliche Unterstützungsmöglichkeiten, geeignete Fördermaterialien und Motivationshilfen ist hinzuweisen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 39
Fördermaßnahmen
(1) Die Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen haben zum Ziel
- 1.
die Stärken von Schülerinnen und Schülern herauszufinden, sie ihnen bewusst zu machen, sie zu ermutigen und Erfolgserlebnisse zu vermitteln,
- 2.
Lernhemmungen und Blockaden abzubauen und Lust auf Lesen, Rechtschreiben und Rechnen zu wecken und zu erhalten,
- 3.
Arbeitstechniken und Lernstrategien zu vermitteln, die vorhandenen Schwächen auszugleichen oder zu mildern sowie bestehende Lernlücken zu schließen.
(2) Als Fördermaßnahmen kommen Formen der inneren und äußeren Differenzierung in Frage. Nach entsprechender Diagnose müssen Schülerinnen und Schüler nach § 37 gefördert werden. Folgende Fördermaßnahmen kommen dafür in Betracht:
- 1.
Unterricht in besonderen Lerngruppen (§ 41),
- 2.
Binnendifferenzierung,
- 3.
Nachteilsausgleich, Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung (§§ 7, 42).
(3) Frühest möglich, spätestens aber am Ende des 2. Halbjahres der Jahrgangsstufe 1 ist zu prüfen, ob die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers im Unterricht voraussichtlich ausreichen, um ohne Schwierigkeiten darauf die weiteren Inhalte und Ziele des Deutsch-, Fremdsprachen- oder Mathematikunterrichts aufbauen zu können oder ob Fördermaßnahmen nach Abs. 2 zu ergreifen sind.
(4) Bei besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben sollen die Maßnahmen nach Abs. 2 spätestens bis zum Ende der Sekundarstufe I abgeschlossen sein. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet einmalig zu Beginn der Sekundarstufe II auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers, ob ein besonders begründeter Ausnahmefall vorliegt, der eine Fortsetzung besonderer Fördermaßnahmen in den Bildungsgängen der Sekundarstufe II rechtfertigt. Welche Fördermaßnahmen zu ergreifen sind, entscheidet die Klassenkonferenz. Die Schulaufsichtsbehörde ist von den Konferenzbeschlüssen zu unterrichten, im Falle des Abweichens von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung vor Bekanntgabe der Fördermaßnahmen an die Eltern oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler. Bei besonderen Schwierigkeiten beim Rechnen sollen die besonderen Fördermaßnahmen bis zum Ende der Grundschule abgeschlossen sein; in der Sekundarstufe I finden bei besonderen Schwierigkeiten beim Rechnen die §§ 7, 42 bis 44 keine Anwendung.
(5) Die Förderung ist mit dem Deutsch- oder Mathematikunterricht abzustimmen. Die Abstimmung erfolgt in der Klassenkonferenz unter Einbeziehung der übrigen Fachlehrkräfte. Eine angemessene Berücksichtigung in allen Fächern, insbesondere in den Fremdsprachen, ist sicherzustellen.
(6) Die Klassenkonferenz ist für die Feststellung besonderer Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens zuständig. Eventuell vorliegende Fachgutachten sind in das Entscheidungsverfahren einzubeziehen. Die Deutsch- oder Mathematiklehrkraft leitet die jeweiligen Fördermaßnahmen ein.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3a
Ferien
(1) Für die öffentlichen allgemein bildenden, beruflichen Schulen und Schulen für Erwachsene betragen die Ferien insgesamt 75 Werktage im Schuljahr. Die Zählung beginnt jeweils mit den Sommerferien. Als Ferientage zählen dabei die Werktage (Montag bis Samstag) mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und vom Kultusministerium aus besonderen Gründen als schulfrei erklärten Tage. Die Ferien gliedern sich in Sommerferien, Herbstferien, Weihnachtsferien und Osterferien. Zusätzlich bestehen bewegliche Ferientage, deren Anzahl gemeinsam mit den übrigen Ferienterminen festgelegt und bekannt gegeben wird. Die Termine für die einzelnen Ferienabschnitte werden mindestens zwei Schuljahre im Voraus festgelegt. Unabhängig von der Festlegung der Ferienabschnitte beginnt das zweite Schulhalbjahr jeweils am ersten Montag im Februar. Das Kultusministerium kann einen abweichenden Termin festlegen.
(2) Bewegliche Ferientage können für Brückentage zwischen Feiertagen und Wochenenden, zur Berücksichtigung örtlicher Feiertage, die nicht gesetzliche Feiertage sind, zum Schulhalbjahreswechsel und zur Verlängerung einzelner Ferien verwendet werden. Um die aus schulorganisatorischen Gründen notwendige Koordination und Einheitlichkeit bei der Festlegung zu sichern, werden die beweglichen Ferientage von der Schulaufsichtsbehörde nach Beteiligung des Gesamtpersonalrats Schule, des zuständigen Stadt- oder Kreiselternbeirats oder der zuständigen Stadt- oder Kreiselternbeiräte sowie des zuständigen Stadt- oder Kreisschülerrats oder der zuständigen Stadt- oder Kreisschülerräte festgesetzt. Sofern die Berücksichtigung lokaler Besonderheiten dies erfordert, können ausnahmsweise unterschiedliche Regelungen für einzelne Gebietsteile im Bereich der Schulaufsichtsbehörde getroffen werden. Für die Festlegung der beweglichen Ferientage im jeweils folgenden Schuljahr können von den Schulleiterinnen und Schulleitern nach Beratung in der Gesamtkonferenz und nach Anhörung des Schulelternbeirats und der Schülervertretung oder der Studierendenvertretung innerhalb eines von der Schulaufsichtsbehörde gesetzten Termins Vorschläge bei ihr eingereicht werden. Die Entscheidung über die Festlegung der beweglichen Ferientage wird den Schulen von der Schulaufsichtsbehörde spätestens bis 20. Mai durch Rundschreiben bekannt gegeben. Gleichzeitig wird die örtliche Presse informiert.
(3) Anträge auf von der jeweiligen Jahresferienordnung abweichende Ferientermine sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter besonders zu begründen und spätestens 12 Monate nach der Veröffentlichung der Ferientermine im Amtsblatt bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen. Sie setzen einen Beschluss der Gesamtkonferenz, eine Anhörung des Schulelternbeirats und der Schüler- oder Studierendenvertretung voraus. Die Festlegung erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde. Sie gilt nur für die jeweils beantragende Schule. Bei der Entscheidung sind die Belange der Schülerbeförderung und von Familien, deren Kinder verschiedene Schulen besuchen, zu berücksichtigen. Die Ferienzeiträume für die einzelnen Ferienabschnitte dürfen dabei nur unwesentlich über- oder unterschritten werden. Die Gesamtzahl der Ferientage nach Absatz 1 muss in jedem Fall eingehalten werden. Die Schulaufsichtsbehörde teilt die endgültig festgelegten Termine spätestens zwei Monate nach dem Ende der Antragsfrist den beantragenden Schulen mit. Die Schulen informieren die Eltern schriftlich über die neu festgelegten Termine.
(4) Am letzten Unterrichtstag vor dem Ferienbeginn kann der Unterricht an den allgemein bildenden und den beruflichen Vollzeitschulen nach der dritten Schulstunde am Vormittag oder nach der zweiten Stunde, wenn der Unterricht am Nachmittag stattfindet, schließen. Hierbei ist auf örtliche Besonderheiten, zum Beispiel Fragen der Schülerbeförderung, Rücksicht zu nehmen. Die Entscheidung über das Unterrichtsende trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Gesamtkonferenz und des Schulelternbeirats, bei Schulen für Erwachsene des Studierendenrats, jeweils im Einvernehmen mit dem Schulträger. An Berufsschulen schließt der Unterricht in Klassen, die am Tag vor dem Ferienbeginn Unterricht haben, unabhängig von dem Unterrichtsbeginn nach der sechsten Unterrichtsstunde, spätestens jedoch nach der dritten Stunde des Nachmittagsunterrichts. An Schulen, an denen abends unterrichtet wird, findet am letzten Unterrichtstag vor dem Ferienbeginn kein Unterricht statt. Fällt der Beginn eines Ferienabschnitts auf einen Montag, endet der Unterricht an Schulen mit Samstagsunterricht am vorausgehenden Freitag nach der dritten Unterrichtsstunde, auch wenn an dem dazwischen liegenden Samstag Unterricht vorgesehen war. Endet ein Ferienabschnitt an einem Freitag, so beginnt der Unterricht an den Schulen mit Samstagsunterricht an dem darauffolgenden Montag, auch wenn an dem dazwischen liegenden Samstag Unterricht vorgesehen war.
(5) Für die fünften Klassen der weiterführenden Schulen kann zum Schuljahresanfang der Unterricht an dem zweiten Unterrichtstag, für die ersten Klassen der Grundschulen an dem zweiten oder dritten Unterrichtstag beginnen. Einschulungsveranstaltungen von Grundschulen und weiterführenden Schulen werden von diesen in eigener Zuständigkeit durchgeführt. Sie bedürfen einer vorherigen regionalen Abstimmung mit umgebenden Schulen, um betroffenen Eltern eine Teilnahme an den jeweiligen Veranstaltungen ihrer Kinder zu ermöglichen. Einschulungsveranstaltungen können auch am Samstag vor dem Unterrichtsbeginn durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Gesamtkonferenz und des Schulelternbeirats.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Gestattungen
(1) Der Antrag auf Gestattung des Besuchs einer anderen als der nach § 60 Abs. 4 oder § 63 des Hessischen Schulgesetzes örtlich zuständigen Schule ist über die örtlich zuständige Schule an die Schulaufsichtsbehörde zu richten. Diese klärt die Aufnahmekapazität der anderen Schule, prüft das Vorliegen eines wichtigen Grundes und stellt das Benehmen mit dem Schulträger her. Bei Grundschulen mit bilingualem Unterrichtsangebot ist die Aufnahmekapazität getrennt nach Regelklassen und bilingualen Klassen zu klären. Das Verfahren der Gestattungen an Grundschulen mit bilingualem Unterrichtsangebot kann näher durch Erlass des Kultusministeriums geregelt werden.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
die zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichen ist,
- 2.
der Besuch einer anderen Schule der oder dem Schulpflichtigen die Wahrnehmung des Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde,
- 3.
gewichtige pädagogische Gründe hierfür sprechen oder
- 4.
besondere soziale Umstände vorliegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 41
Unterricht in besonderen Lerngruppen
(1) Die Förderung in besonderen Lerngruppen ist mit dem Deutsch- und Mathematikunterricht abzustimmen. Diese Abstimmung erfolgt in einer Klassenkonferenz, um so auch die übrigen Fachlehrkräfte einzubeziehen und eine angemessene Berücksichtigung in allen Fächern, auch in den Fremdsprachen, sicherzustellen.
(2) Der Besuch der Förderkurse ist für Schülerinnen und Schüler mit festgestellten Schwierigkeiten verpflichtend.
(3) Der von der Schülerin oder dem Schüler erreichte Lernfortschritt wird halbjährlich in der Klassenkonferenz und mit den Eltern erörtert.
(4) Die Einrichtung von Förderkursen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Wenn diese Kurse schulübergreifend eingerichtet werden, obliegt die Einrichtung der Schulaufsichtsbehörde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 44
Abschlüsse
(1) In Abgangs- oder Abschlusszeugnissen gelten die Bestimmungen von § 43 auf der Grundlage von individuellen Förderplänen und der vorausgegangenen schulischen Förderung.
(2) Bei Abschlussprüfungen entscheidet die Prüfungskommission nach Kenntnisnahme des jeweiligen individuellen Förderplans, ob ein Nachteilsausgleich und / oder Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung gewährt werden kann. § 31 Abs. 3 OAVO und § 22 Abs. 3 VOFOS bleiben unberührt. In der Sekundarstufe II ist ein Antrag der Eltern, bei volljährigen Schülerinnen oder Schülern deren Antrag erforderlich. In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt des schriftlichen Abschnitts einer Abschlussprüfung noch keine Prüfungskommission eingerichtet wurde oder keine Prüfungskommission zu bilden ist, entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Gewährung. Über die Entscheidung ist die Schulaufsichtsbehörde zu unterrichten. Bei Abschlussprüfungen ist dem Kultusministerium rechtzeitig vor der Prüfung über die Entscheidung, die ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung beinhaltet, zu berichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 45
Ziele
Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sollen in Erfüllung der in den § 3 Abs. 14 des Hessischen Schulgesetzes niedergelegten Grundsätze so gefördert werden, dass sie befähigt werden, die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu beherrschen, entsprechend ihrer Eignung gleiche Bildungs- und Ausbildungschancen zu erhalten und zu den gleichen Abschlüssen geführt zu werden wie ihre Mitschülerinnen und Mitschüler deutscher Sprache. Damit soll zugleich ein Beitrag zur gesellschaftlichen Integration dieser Schülerinnen und Schüler geleistet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 50
Intensivklassen und Intensivkurse
(1) Die in § 46 genannten Schülerinnen und Schüler, bei denen die Teilnahme an einem Deutsch-Förderkurs nach § 52 nicht ausreichend erscheint, sind verpflichtet, am Unterricht einer Intensivklasse oder eines Intensivkurses teilzunehmen.
(2) Über die Teilnahmeverpflichtung und die Zuweisung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Ist eine Förderung in einer anderen Schule erforderlich, so entscheidet über die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde.
(3) Intensivklassen sind eigene Lerngruppen mit in der Regel nicht weniger als 12 und nicht mehr als 16 Schülerinnen und Schülern. Sie werden eingerichtet, wenn dies personell, sächlich und organisatorisch möglich ist. Sie können auch jahrgangs- und schulübergreifend eingerichtet werden. Der Umfang der Wochenstundenzahl orientiert sich an den personellen und organisatorischen Möglichkeiten der Schulen; er beträgt in der Grundschule in der Regel mindestens 18, in den anderen Schulformen in der Regel mindestens 22 Wochenstunden. Die Maßnahme dauert für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler in der Regel nicht länger als ein Schuljahr; über eine Verkürzung oder eine Verlängerung um höchstens ein weiteres Schuljahr entscheidet die Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte. Reichen auch nach zwei Schuljahren die deutschen Sprachkenntnisse nicht aus, um dem regulären Unterricht mit Hilfe von Deutsch-Förderkursen folgen zu können, ist in begründeten Einzelfällen eine weitere Verlängerung zulässig. Das Kultusministerium wird ermächtigt, nähere Ausführungen zu den Voraussetzungen und dem Zeitrahmen einer weiteren Verlängerung zu treffen. Eine Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Unterricht von Regelklassen derselben Schule in einzelnen geeigneten Unterrichtsfächern ist anzustreben.
(4) Intensivkurse sind Lerngruppen mit in der Regel nicht mehr als 12 Schülerinnen und Schülern, die vorläufig einer Regelklasse zugeordnet sind. Sie sind einzurichten, wenn dies personell, sächlich und organisatorisch möglich ist und wenn Intensivklassen nicht eingerichtet werden können. Sie können auch jahrgangs- und schulübergreifend eingerichtet werden. Mindestens 8 Wochenunterrichtsstunden sind für den Erwerb der deutschen Sprache vorzusehen; über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Maßnahme dauert für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler in der Regel nicht länger als zwei Schuljahre; über eine Verkürzung oder eine Verlängerung um höchstens ein weiteres Schulhalbjahr entscheidet die Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte.
§ 53 Schulischer Sprachkurs und Besuch der Vorklasse bei Zurückstellung
§ 53
Schulischer Sprachkurs und Besuch der Vorklasse bei Zurückstellung
(1) Schulpflichtige Kinder, die nach § 58 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes von der Teilnahme am Unterricht zurückgestellt werden, sind zum Besuch eines schulischen Sprachkurses verpflichtet. Der schulische Sprachkurs kann in der zuständigen oder einer anderen Grundschule stattfinden. Er umfasst in der Regel 15 bis 20 Wochenstunden und mindestens 8 Kinder. Die Möglichkeit zur Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen bleibt unberührt.
(2) Der Besuch einer Vorklasse nach § 58 Abs. 6 Satz 4 des Hessischen Schulgesetzes kann für schulpflichtige Kinder, die nach § 58 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes zurückgestellt werden, dann angeordnet werden, wenn dadurch eine angemessene Förderung zu erwarten ist.
(3) Die Möglichkeit einer nachträglichen Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 in besonders begründeten Fällen, in denen die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse bereits während des Zeitraumes der Zurückstellung erworben und nachgewiesen werden, eine erfolgreiche Mitarbeit in der Jahrgangsstufe 1 zu erwarten ist und die Lernentwicklung dadurch besser gefördert werden kann, bleibt unberührt (§ 49 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz).
(4) Wird kein schulischer Sprachkurs und Unterricht der Vorklasse angeboten, gilt der Besuch einer Intensivklasse nach § 50 als gleichwertige Maßnahme.
(5) Die Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie sind schriftlich zu begründen.
§ 57 Zeugnisse, Schullaufbahnentscheidungen und Abschlüsse
§ 57
Zeugnisse, Schullaufbahnentscheidungen und Abschlüsse
(1) Schülerinnen und Schüler, die an einer Fördermaßnahme nach § 50 Abs. 3 oder 4 oder § 51 teilnehmen, erhalten ein Zeugnis mit schriftlichen Aussagen über die Unterrichtsinhalte und über das erreichte Sprachniveau entsprechend dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Eine Bewertung durch Noten erfolgt neben dem Arbeits- und Sozialverhalten nur in den Unterrichtsfächern, in denen die Schülerin oder der Schüler am Unterricht einer Regelklasse teilgenommen hat. Für die Zeugniserteilung sind die Anlagen 4 und 5 zugrunde zu legen.
(2) Nach Abschluss der in § 50 Abs. 3 und 4 oder § 51 geregelten Fördermaßnahmen ist bei Schülerinnen und Schülern eine Entscheidung zu treffen, in welcher Schulform oder in welchem Bildungsgang und in welcher Jahrgangsstufe die Schullaufbahn beginnt. Für das Verfahren zur Entscheidung über den Bildungsgang der Mittelstufe gilt § 12 entsprechend.
(3) Bis zum Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) einer allgemein bildenden Schule kann in den ersten beiden Schulbesuchsjahren auf den Ausgleich einer nicht ausreichenden Zeugnisnote im Unterrichtsfach Deutsch verzichtet werden, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers zu erwarten ist. Die Entscheidung ist zu begründen, die Begründung ist im Protokoll der Versetzungskonferenz festzuhalten. Diese Ausgleichsregelung gilt nicht für Abschlussklassen.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die nicht an einer Fördermaßnahme nach § 50 Abs. 3 und 4 oder § 51 teilnehmen, hat die Klassenkonferenz spätestens nach einem Jahr des Schulbesuchs aufgrund der Leistungsentwicklung und der Beobachtungen zum Lernverhalten der Schülerin oder des Schülers darüber zu beraten, wie die Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers fortgesetzt werden kann. Gelangt sie zu dem Ergebnis, dass ein Wechsel des Bildungsganges zweckmäßig oder erforderlich ist, erteilt sie den Eltern eine entsprechende schriftliche Empfehlung, die mit einer Begründung zu versehen ist. Wird dieser Empfehlung gefolgt, so ist die Schülerin oder der Schüler von der gewählten Schule unter den Voraussetzungen des § 70 des Hessischen Schulgesetzes aufzunehmen. Wird der Empfehlung nicht gefolgt, so wird die Schullaufbahn in dem bisher besuchten Bildungsgang fortgesetzt.
(5) Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, die nach acht Schulbesuchsjahren der Schulpflicht ihres Herkunftslandes ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erhalten haben und noch der neunjährigen Vollzeitschulpflicht unterliegen, nehmen am Unterricht eines neunten Schuljahres einer allgemein bildenden Schule teil; haben sie die Schulpflicht im Herkunftsland erfüllt, so wird das erworbene Abschlusszeugnis dem Abschlusszeugnis der Hauptschule durch die besuchte Schule gleichgestellt. Die Möglichkeit des Erwerbs eines Hauptschulabschlusses in Form eines qualifizierenden Hauptschulabschlusses nach § 13 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes bleibt unberührt.
(6) Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, die nach neun Schulbesuchsjahren der Schulpflicht ihres Herkunftslandes ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erhalten haben und der verlängerten Vollzeitschulpflicht unterliegen, nehmen am Unterricht eines zehnten Schuljahres einer allgemein bildenden Schule oder einer beruflichen Schule teil; haben sie die Schulpflicht im Herkunftsland erfüllt, so wird das erworbene Abschlusszeugnis dem Abschlusszeugnis der Hauptschule durch die besuchte Schule gleichgestellt. Der Erwerb eines Hauptschulabschlusses in Form eines qualifizierenden Hauptschulabschlusses oder eines mittleren Abschlusses nach § 13 Abs. 3 und 4 des Hessischen Schulgesetzes ist besonders zu fördern.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 58
Berufliche Schulen
(1) An beruflichen Schulen können Intensivklassen eingerichtet werden. Intensivklassen sind eigene Lerngruppen mit in der Regel nicht weniger als 10 und nicht mehr als 16 Schülerinnen und Schülern. An einem Intensivklassenstandort wird pro vier Klassen in der Regel eine dieser Klassen als Alphabetisierungsklasse mit einer maximalen Klassengröße von 12 Schülerinnen und Schülern eingerichtet. Der Umfang der Wochenstundenzahl orientiert sich an den personellen und organisatorischen Möglichkeiten der Schulen; er beträgt in der Regel 28 Wochenstunden. Die Maßnahme dauert für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler in der Regel bis zu zwei Schuljahren. In eine Intensivklasse können Jugendliche aufgenommen werden, die zum Zeitpunkt der Aufnahme das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und denen es für den erfolgreichen Besuch der beruflichen Schule in erster Linie an Deutschkenntnissen mangelt. Ausnahmeregelungen zu Satz 3, 5 und 6 trifft das Kultusministerium.
(2) Die in Abs. 1 genannten Intensivklassen bereiten vorwiegend den Übergang in die duale Ausbildung sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufnahmevoraussetzungen den Übergang in Schulformen der beruflichen Schulen vor.
(3) Jugendliche der Intensivklasse erhalten ein Zeugnis mit schriftlichen Aussagen über die Unterrichtsinhalte und das erreichte Sprachniveau entsprechend dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Für die Zeugniserteilung sind die Muster der Anlagen 6 und 7 zugrunde zu legen. Im Regelfall soll die Teilnahme am Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz für berufliche Schulen (DSD I PRO) im Rahmen der Maßnahme ermöglicht werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann ein Antrag auf Teilnahme an den Abschlussprüfungen entsprechend der Bestimmungen der Verordnung über die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) vom 28. Dezember 2008 (ABl. 2009 S. 143), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2020 (ABl. 2021 S. 50), in der jeweils geltenden Fassung gestellt werden.
(4) Berufsschulberechtigte, die aufgrund unzureichender Vorbildung und mangelnder deutscher Sprachkenntnisse ohne Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis sind, sollen Vollzeitunterricht oder Teilzeitunterricht im Rahmen der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung erhalten. Dieser dient vorrangig der Förderung zur Berufsbefähigung, der Förderung der Bereitschaft zu einer Berufsausbildung sowie dem Nachholen deutscher Schulabschlüsse (Hauptschul- oder Realschulabschluss). Dabei ist die Erweiterung ihrer Kenntnisse in den allgemein bildenden Fächern notwendig. Der Unterricht hat seinen Schwerpunkt in der Vermittlung der deutschen Sprache in enger Verbindung mit dem handlungsorientierten Fachsprachenerwerb.
(5) Jugendliche, denen es für einen erfolgreichen Besuch der beruflichen Schule lediglich an Deutschkenntnissen mangelt, erhalten im Rahmen der personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen der Schule zusätzliche Förderung in der deutschen Sprache, damit sie dem Unterricht in ausreichendem Maße folgen können.
(6) Jugendlichen mit unzureichenden Deutschkenntnissen, die eine Berufsausbildung absolvieren, soll durch die Schule während der Ausbildung eine zusätzliche Förderung in der deutschen Sprache angeboten werden, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.
§ 6 Individuelle Förderpläne durch die Schule
§ 6
Individuelle Förderpläne durch die Schule
(1) Individuelle Förderpläne im Sinne der Verordnung sind schülerbezogene Pläne, die anlassbezogen individuell die besonderen Fördermaßnahmen der Schule nach § 5 Satz 1 konkretisieren. Im Rahmen der individuellen Förderplanung sind der Entwicklungsstand, die Lernausgangslage sowie die Stärken und Schwächen der Schülerin oder des Schülers zu bestimmen und im Förderplan zu beschreiben. Ausgehend hiervon sind individuelle Förderziele abzuleiten sowie konkrete Maßnahmen der Schule zu formulieren. Im Förderplan werden Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten für die jeweiligen Maßnahmen festgelegt. Die Schülerin oder der Schüler sowie die Eltern sind aktiv in den Prozess mit einzubeziehen. Der Förderplan ist den Eltern und der Schülerin oder dem Schüler zur Kenntnis zu geben und mit diesen zu besprechen.
(2) Der Förderplan wird mindestens einmal im Schulhalbjahr fortgeschrieben.
(3) Förderpläne sind insbesondere zu erstellen
- 1.
für Kinder, die eine Vorklasse besuchen oder an einer besonderen Fördermaßnahme teilnehmen,
- 2.
im Fall eines drohenden Leistungsversagens und bei drohender Nichtversetzung sowie im Fall der Nichtversetzung,
- 3.
bei vorliegenden Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen nach § 40,
- 4.
bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nach § 49 des Hessischen Schulgesetzes,
- 5.
bei gehäuftem Fehlverhalten von Schülerinnen und Schülern nach § 77.
(4) Schulen können über die Verpflichtung nach Abs. 2 hinaus ergänzend für weitere Schülerinnen und Schüler oder Schülergruppen Förderpläne erstellen. Ergänzende Regelungen für einzelne Schulformen und Bildungsgänge bleiben unberührt.
(5) Individuelle Förderpläne sind in die Schülerakte aufzunehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 60
Grundsätze der Zeugniserteilung
(1) Zeugnisse, schriftliche Berichte und andere Nachweise gemäß § 74 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes sind Urkunden, in denen die Beurteilungen der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Fächern und Lernbereichen sowie des Arbeits- und Sozialverhaltens, die sich daraus ergebenden Berechtigungen und sonstige wichtige Angaben über die Schülerin oder den Schüler für einen Unterrichtsabschnitt enthalten sind. Sie enthalten grundsätzlich auch den Namen der Schule oder der ausstellenden Behörde, die Bezeichnung der Schule mit Schulform, Schulträger, Schulort und, falls erforderlich des Schulzweiges, die Angabe des Schuljahres, Namen, Klasse oder Jahrgangsstufe, Angaben über Unterrichtsversäumnisse, Ort und Datum der Ausstellung sowie die Unterschriften und in Abschluss- und Abgangszeugnissen sowie in Übergangszeugnissen auch Geburtsdatum und Geburtsort der Schülerin oder des Schülers.
(2) Ist eine Versetzungsentscheidung zu treffen, wird eine Übergangsberechtigung erworben oder ist eine Empfehlung auszusprechen, erhält das Zeugnis oder die entsprechende Information nach Abs. 1 einen Versetzungsvermerk oder einen Übergangsvermerk oder eine Empfehlung. Abgangs- und Übergangszeugnisse enthalten keinen Versetzungsvermerk, aber einen Vermerk über die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe oder Klasse.
(3) Wer einen Schulabschluss erworben hat, erhält am Ende des Schuljahres ein Abschlusszeugnis. Wer die Schule verlässt, ohne einen Abschluss zu erwerben, erhält ein Abgangszeugnis (§ 74 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz). Im Abschluss- und Abgangszeugnis sind neben den Fächern und Noten, die in der zuletzt besuchten Klasse erteilt wurden, auch diejenigen Fächer, die vorher nach der Stundentafel für den jeweiligen Bildungsgang abgeschlossen wurden, mit der zuletzt erteilten Note aufzunehmen. Im Zeugnis ist zu vermerken, in welchem Schuljahr das jeweilige Fach zuletzt erteilt wurde.
(4) Werden Unterrichtsfächer zu Lernbereichen nach § 6 Abs. 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes zusammengefasst, wird ausschließlich die zusammengefasste Note in das Zeugnis aufgenommen. Bei Schulwechsel, Abgang und Abschluss sind in diesen Fällen auf Antrag der Eltern, bei Volljährigen auf deren Antrag, auch die fachbezogenen Einzelnoten im Zeugnis auszuweisen.
(5) In Abschluss- und Abgangszeugnissen sowie in den Halbjahreszeugnissen der Abschlussklassen und in den entsprechenden Informationen nach Abs. 1 ist eine allgemeine Beurteilung der Schülerin oder des Schülers insoweit zulässig, als sie dem Fortkommen dient. Auf besondere Fähigkeiten und Leistungen und auf die Mitarbeit im Gemeinschaftsleben der Schule über den Unterricht hinaus kann hingewiesen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler damit einverstanden ist.
(6) Bei Fächern oder Lernbereichen, die nicht erteilt worden sind oder an deren Unterricht die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht teilgenommen hat, ist in den entsprechenden Spalten des Zeugnisses ein Strich zu setzen. Hat die Schülerin oder der Schüler aus gesundheitlichen Gründen am Unterricht im Fach Sport nicht teilgenommen, ist „befreit“ einzusetzen.
(7) Hat eine Schülerin oder ein Schüler an freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen, Wahlangeboten oder am Wahlunterricht teilgenommen, sind anstelle von Noten die Vermerke „teilgenommen“, „mit Erfolg teilgenommen“ und „mit gutem Erfolg teilgenommen“ einzusetzen. Sofern es sich hierbei um weitere Fremdsprachen oder um freiwillige Unterrichtsveranstaltungen handelt, die mit einem Unterrichtsfach oder Lernbereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts in engem Zusammenhang stehen, sind Noten einzusetzen, wenn die Leistungen mit den Noten befriedigend und besser zu bewerten sind; im anderen Fall ist der Vermerk „teilgenommen“ aufzunehmen. Dies gilt entsprechend für die Sekundarstufe I des Gymnasiums oder den entsprechenden Zweig der schulformbezogenen Gesamtschule mit der Maßgabe, dass, sofern es sich hierbei um Fremdsprachen handelt, die in der Sekundarstufe II fortgeführt werden, Noten einzusetzen sind.
(8) Können die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers in Fächern oder Lernbereichen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat (etwa Schulwechsel, längere Krankheit), nicht beurteilt werden, sind keine Noten einzutragen. Im Zeugnis ist zu vermerken, dass die Schülerin oder der Schüler die fehlende Benotung nicht zu vertreten hat.
(9) Noten im epochal erteilten Unterricht sind in die am Ende eines Schuljahres erteilten Zeugnisse sowie in Abschluss- und Abgangszeugnisse aufzunehmen. Im Zeugnis ist zu vermerken, in welchem Zeitraum der Unterricht epochal erteilt wurde.
(10) Hat eine Schülerin oder ein Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache am herkunftssprachlichen Unterricht in der Verantwortung des Herkunftslandes teilgenommen, erfolgt auf Antrag der Eltern im Abschnitt „Bemerkungen“ die Aufnahme unter Angabe des Herkunftslandes, der Wochenstundenzahl und der Bewertung. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Unterricht in der Verantwortung des Herkunftslandes erfolgt.
(11) Weitere Hinweise, insbesondere die auf eine Lese-und Rechtschreibschwäche im Rahmen der geltenden Bestimmungen und auf den freiwilligen Rücktritt, sind im Abschnitt „Bemerkungen“ aufzunehmen.
(12) Bei einer nachträglichen Versetzung ist auf Antrag der Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern auf deren Antrag, im Abschnitt „Bemerkungen“ anzugeben, dass dieses Zeugnis nach § 22 erteilt worden ist.
(13) Zur Förderung des gemeinschaftsbewussten Verhaltens ist eine auf die Schule bezogene, ehrenamtliche Tätigkeit, die eine Schülerin oder ein Schüler im Rahmen des Programms zur Öffnung der Schule nach § 16 des Hessischen Schulgesetzes leistet, im Zeugnis in der Rubrik „Bemerkungen“ zu würdigen. Darüber hinaus soll die Schule außerschulisches ehrenamtliches Engagement würdigen, wenn und soweit es dem Grundsatz der Öffnung der Schule zum Umfeld dient und insbesondere die Zusammenarbeit der Schulen mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen fördert. Die Würdigung erfolgt auf Antrag der Eltern, bei Volljährigen dieser selbst, indem die Schule ohne Aufnahme eines Vermerkes im Zeugnis selbst dem Zeugnis eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 beifügt. Diese darf sich neben den in § 16 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes genannten Einrichtungen und Institutionen auf Organisationen der freien Jugendarbeit, im sozialen und karitativen Bereich, im Natur-, Landschafts- und Umweltschutz sowie politische Organisationen, die mit und durch ihre Arbeit die Schülerinnen und Schüler befähigen helfen, die Wertordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen anzuerkennen (§ 2 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz) beziehen. Die Bescheinigung wird von der Einrichtung oder Organisation, in der die ehrenamtliche Tätigkeit geleistet wird, in eigener Verantwortung vollständig ausgefüllt und der Schule spätestens sechs Wochen vor dem Termin der Aushändigung der Zeugnisse zugeleitet. Eine Kopie der Bescheinigung ist zu den Schülerakten zu nehmen.
(14) Außer in Abschluss- und Abgangszeugnissen sind Versäumnisse in Tagen und Unterrichtsstunden, getrennt nach „entschuldigt“ und „unentschuldigt“, anzugeben. Mit Ausnahme von Zeugnissen, die nur am Ende des Schuljahres ausgegeben werden, sind die Angaben der Versäumnisse auf das jeweilige Halbjahr bezogen, an dessen Ende das Zeugnis ausgegeben wird.
(15) Zur Unterstützung des Übergangs der Schülerinnen und Schüler einer Intensivklasse nach § 58 Abs. 1 in die duale Ausbildung erfolgt auf deren Antrag eine Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens in einer Bescheinigung, die dem Zeugnis beigefügt wird. Im Zeugnis selbst ist kein Vermerk aufzunehmen. Die Beurteilung erfolgt durch schriftliche Aussagen nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes, solange nicht das Kultusministerium Beurteilungsinhalte und Niveaustufen vorgegeben hat.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 61
Verfahren der Zeugniserteilung
(1) Die Zeugnisse und die in den Schulen verbleibenden Zeugnisunterlagen, wie Zeugnislisten, Entwürfe, Durchschriften, Schülerbogen, Karteikarten, EDV-Belege, werden handschriftlich oder maschinell ausgefertigt. Eintragungen mit Bleistift sind unzulässig. Streichungen, Änderungen und Berichtigungen in Zeugnisunterlagen müssen als solche erkennbar und mit dem Namenszeichen der oder des Ändernden und dem Datum der Änderung gekennzeichnet sein. Falls erforderlich, sind Zeugnisse neu auszufertigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist nicht berechtigt, inhaltliche Änderungen in Zeugnissen vorzunehmen. Hat die Schulleiterin oder der Schulleiter gegen ein Zeugnis oder einzelne Noten oder Bemerkungen Bedenken und ist die Zeugnis- oder Versetzungskonferenz oder die Fachlehrkraft zu einer Änderung nicht bereit, ist die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeizuführen. Das Zeugnis wird in diesen Fällen erst nach der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde ausgehändigt.
(2) Noten auf Abschluss- und Abgangszeugnissen sowie auf Übergangszeugnissen sind auszuschreiben, in den übrigen Zeugnissen und in den Zeugnisunterlagen sind die Noten in Ziffern einzusetzen. Die im Zeugnis enthaltenen Angaben müssen sich aus den Zeugnisunterlagen ergeben.
(3) Zeugnisse werden von der Klassenleitung, der Tutorin oder dem Tutor unterschrieben. Sie werden auch von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder der Stufen- oder Schulzweigleiterin oder dem Stufen- oder dem Schulzweigleiter unterschrieben oder mit einem Faksimile des Namenszuges versehen. Abschluss-und Abgangszeugnisse sowie Übergangszeugnisse werden von der Klassenleitung, der Tutorin oder dem Tutor, sowie von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder dessen Vertreterin oder Vertreter unterschrieben. Abschluss- und Abgangszeugnisse, Übergangszeugnisse sowie Zeugnisse mit einer Querversetzung nach § 75 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes enthalten das Siegel der Schule.
(4) Zeugnisse enthalten, falls die Voraussetzungen nach den jeweils geltenden Bestimmungen hierfür gegeben sind, einen Gleichstellungsvermerk.
(5) Von allen Abschluss- und Abgangszeugnissen müssen Zweitausfertigungen (Fotokopien, Abdrucke, Durchschriften, Abschriften) gefertigt werden, die als Zweitausfertigung gekennzeichnet zu den Schülerakten zu nehmen sind. Bei Halbjahreszeugnissen kann in gleicher Weise verfahren werden. Mithilfe der Zweitausfertigung wird auf begründeten Antrag bei Verlust des ausgehändigten Originals (Urschrift) eine Zweitschrift erstellt, die an die Stelle der Urschrift tritt.
(6) Als Ausstellungstag ist der letzte Unterrichtstag des Schulhalbjahres einzusetzen. Bei Abschluss- und Abgangszeugnissen ist der Entlassungstag, bei Abschlusszeugnissen, die auf Grund einer Prüfung erteilt werden, der Tag der letzten mündlichen Prüfung einzusetzen. Bei einer nachträglichen Versetzung oder einer anderen Nachprüfung trägt das neu auszufertigende Zeugnis das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung stattgefunden hat.
(7) Bei ausländischen Schülerinnen und Schülern können den Zeugnissen Übersetzungshilfen in der Muttersprache sowie eine Erläuterung der Notenstufen beigefügt werden. Aus dem Zeugnis muss die Form der Unterrichtsorganisation ersichtlich sein. Zeugnisse ausschließlich in einer Fremdsprache abzufassen, ist nicht zulässig.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 62
Ausgabe der Zeugnisse
(1) Die Halbjahreszeugnisse werden in der Regel zum Ende des ersten Schulhalbjahres am letzten Unterrichtstag vor dem ersten Montag im Februar und die allgemeinen Zeugnisse zum Ende des Schuljahres am letzten Unterrichtstag vor den Sommerferien jeweils während der dritten Unterrichtsstunde, in Berufsschulen mit Teilzeitunterricht spätestens in der sechsten Unterrichtsstunde ausgegeben. Liegt der Beginn der Sommerferien vor dem 1. Juli, kann das Kultusministerium einen früheren landeseinheitlichen Termin für die Zeugnisausgabe zum Ende des ersten Schulhalbjahres festlegen. Nach der Ausgabe der Zeugnisse ist unterrichtsfrei. Abschluss-und Abgangszeugnisse werden am Entlassungstag ausgegeben; mit diesem Tag endet das Schulverhältnis. Für die Schülerinnen und Schüler, die eine Abschlussprüfung abgelegt haben, kann die Entlassung frühestens am Freitag oder Samstag der vorletzten Schulwoche erfolgen. Liegt der Beginn der Sommerferien nach dem 15. Juli, sind Schülerinnen und Schüler bereits zwischen dem 9. und 15. Juli zu entlassen, damit ihnen vor dem Eintritt in ein Ausbildungs- oder ein Arbeitsverhältnis mindestens zwei Erholungswochen bleiben. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schule. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann abweichend von Satz 1 bei einer Einschränkung des Unterrichtsbetriebs zum Schutz von Leben und Gesundheit, aufgrund außergewöhnlicher witterungsbedingter Ereignisse oder Naturkatastrophen einen oder mehrere Termine für die Zeugnisausgabe festlegen.
(2) Abschluss- und Abgangszeugnisse sind den Berechtigten zusammen mit einer Durchschrift, Abschrift oder Fotokopie auszuhändigen. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch erlassliche Regelungen elektronische Abschriften von Zeugnissen als zulässig vorzusehen und nähere Ausführungen zum Verfahren zu treffen.
(3) Auf Zeugnissen minderjähriger Schülerinnen und Schüler ist die Kenntnisnahme von einem Elternteil zu bestätigen. Die Klassenleitung, oder die Tutorin oder der Tutor hat sich zu Beginn des nächsten Schulhalbjahres von der Bestätigung der Kenntnisnahme zu überzeugen.
§ 64 Verfahren bei Pädagogischen Maßnahmen
§ 64
Verfahren bei Pädagogischen Maßnahmen
(1) Bei allen pädagogischen Maßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
(2) Gegenstände, die nach § 82 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes weggenommen wurden, sind in der Regel am Ende des Unterrichtstags zurückzugeben. Die Rückgabe kann bei Minderjährigen auch über die Eltern erfolgen. Gegenstände, die eine besondere Gefährdung bedeuten, dürfen nur über die Eltern zurückgegeben werden.
(3) Die pädagogische Maßnahme der schriftlichen Missbilligung des Fehlverhaltens einer Schülerin oder eines Schülers ist in Durchschrift zu den Schülerakten zu nehmen. Sie ist spätestens am Ende des der Missbilligung folgenden Schuljahres aus der Schülerakte zu entfernen, sofern nicht während dieser Zeit eine erneute schriftliche Missbilligung ausgesprochen oder eine Ordnungsmaßnahme getroffen wurde. Eintragungen und Vorgänge über pädagogische Maßnahmen nach § 82 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes sind spätestens am Ende des zweiten Schuljahres nach der Eintragung zu löschen, sofern nicht während dieser Zeit eine erneute pädagogische Maßnahme nach § 82 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes oder eine Ordnungsmaßnahme getroffen wurde.
(4) Gegen pädagogische Maßnahmen kann von den Eltern, bei Volljährigen von diesen, formlos Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Bei Maßnahmen der Schulleiterin oder des Schulleiters entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
§ 65 Verfahrensgrundsätze/Mediationsverfahren
§ 65
Verfahrensgrundsätze/Mediationsverfahren
(1) Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungsauftrages der Schule. Schülerinnen und Schüler sollen hierbei lernen, dass Konflikte bei widerstreitenden Interessen innerhalb einer Gemeinschaft, wie sie die Schule darstellt, in einem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordneten Verfahren unter Wahrung der Rechte der Beteiligten und nicht willkürlich und nach eigenem Gutdünken gelöst werden müssen.
(2) Unabhängig von zu treffenden Ordnungsmaßnahmen macht es der Erziehungsauftrag der Schule erforderlich, dass in Zusammenarbeit aller Beteiligten durch eine Analyse Einsicht in die Ursachen und Zusammenhänge von Konflikten gewonnen wird und dadurch Voraussetzungen für deren Lösung geschaffen werden. Dabei sind nicht nur schulische Probleme, sondern im Einverständnis mit den Beteiligten auch häusliche und andere außerschulische Schwierigkeiten mit einzubeziehen, erforderlichenfalls auch in Zusammenarbeit mit den Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler und einer Schulpsychologin oder eines Schulpsychologen. Nur wenn die Schule sich darum bemüht, wird sie ihren Bildungsauftrag erfüllen können.
(3) Einem Verfahren zur Durchführung von Ordnungsmaßnahmen kann ein Mediationsverfahren vorausgehen, wenn der Schule geeignete Mediatoren zur Verfügung stehen und die Konfliktparteien ihre Bereitschaft zur Durchführung eines Mediationsverfahrens erklärt haben. Die Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme wird für die Dauer der Mediation ausgesetzt; bei erfolgreicher Mediation kann auf eine Ordnungsmaßnahme verzichtet werden.
(4) Bei allen Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dies bedeutet, dass in der Regel zunächst nur weniger ins Gewicht fallende Maßnahmen zu treffen sind und dass die zu treffende Maßnahme dem den Anlass bietenden Fehlverhalten angemessen sein muss. Eine Ordnungsmaßnahme kann auch unmittelbar verhängt werden, ohne dass zuvor pädagogische Maßnahmen angewendet wurden, wenn davon auszugehen ist, dass diese nicht ausreichen. § 82 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes bleibt unberührt.
§ 66 Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultags
§ 66
Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultags
(1) Der Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers für den Rest des Schultages, erforderlichenfalls mit der Verpflichtung, am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen (§ 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Hessisches Schulgesetz), setzt voraus, dass durch das weitere Verbleiben der Schülerin oder des Schülers in der Klasse oder Lerngruppe der Unterricht so beeinträchtigt wird, dass der Anspruch der übrigen Schülerinnen und Schüler auf einen geordneten Unterricht gefährdet erscheint.
(2) Bei der Entscheidung sind mögliche Gefährdungen der ausgeschlossenen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Bei Schülerinnen und Schülern der Grundschulen und der Förderschulen sowie bei solchen Schülerinnen und Schülern, die auf besondere Fahrtmöglichkeiten angewiesen sind, kommt in der Regel ein Ausschluss mit der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe in Betracht. Ausnahmen hiervon sind nur dann zulässig, wenn in der Schule eine ausreichende Aufsicht für den Rest der Unterrichtszeit gewährleistet ist. Eine Entlassung der Schülerin oder des Schülers vor dem Ende des für den betreffenden Unterrichtstag maßgeblichen regulären Stundenplanes scheidet in diesen Fällen aus.
(3) Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag einer Lehrkraft nach Anhörung der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers.
§ 7 Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei Schülerinnen und Schülern ...
§ 7
Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei
Schülerinnen und Schülern mit Funktionsbeeinträchtigungen oder Behinderungen
(1) Bei Schülerinnen und Schülern mit einer nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung (z. B. Armbruch) oder mit Behinderungen, die eine Unterrichtung mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung zulassen, ist bei mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungsanforderungen auf deren besondere Bedürfnisse durch individuelle Fördermaßnahmen angemessen Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch bei Schülerinnen und Schülern mit psychischen Erkrankungen. Auf Antrag ist ihnen ein Nachteilsausgleich zu gewähren oder von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung abzuweichen. Hilfen in Form eines Nachteilsausgleichs oder des Abweichens von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung sind vorrangig vor dem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung, können in begründeten Einzelfällen aber auch nebeneinander gewährt werden.
(2) Formen des Nachteilsausgleichs nach Abs. 1 sind Differenzierungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung oder der äußeren Bedingungen entsprechend den Beeinträchtigungen oder Schwierigkeiten der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers. Dies können insbesondere folgende Maßnahmen sein:
- 1.
verlängerte Bearbeitungszeiten, etwa bei Klassenarbeiten und Lernstandserhebungen,
- 2.
Bereitstellen oder Zulassen spezieller technischer Hilfs- oder Arbeitsmittel wie Computer ohne Rechtschreibüberprüfung und Audiohilfen,
- 3.
Nutzung methodisch-didaktischer Hilfen wie Lesepfeil, größere Schrift, spezifisch gestaltete Arbeitsblätter,
- 4.
unterrichtsorganisatorische Veränderungen, beispielsweise individuell gestaltete Pausenregelungen, individuelle Arbeitsplatzorganisation, individuelle personelle Unterstützung, Verzicht auf Mitschrift von Tafeltexten,
- 5.
differenzierte Hausaufgabenstellung,
- 6.
individuelle Sportübungen.
Ein Vermerk über den gewährten Nachteilsausgleich ist in Arbeiten und Zeugnissen nicht aufzunehmen.
(3) Ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung beinhaltet Differenzierungen hinsichtlich der Leistungsanforderungen bei gleich bleibenden fachlichen Anforderungen. Dies können insbesondere folgende Maßnahmen sein:
- 1.
differenzierte Aufgabenstellung, insbesondere auch bei besonderen Schwierigkeiten in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen oder - in der Grundschule - beim Rechnen,
- 2.
mündliche statt schriftliche Arbeiten, z. B. eine Arbeit auf Band sprechen,
- 3.
individuelle Sportübungen.
Ein Vermerk über das Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung ist in Arbeiten und Zeugnissen nicht aufzunehmen.
(4) Ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung (Notenschutz) beinhaltet Differenzierungen hinsichtlich der Leistungsanforderungen verbunden mit geringeren fachlichen Anforderungen. Die fachlichen Anforderungen an Abschlussprüfungen bleiben unberührt. Folgende Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
differenzierte Aufgabenstellung, insbesondere auch bei besonderen Schwierigkeiten in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen oder - in der Grundschule - beim Rechnen,
- 2.
mündliche statt schriftliche Arbeiten, z. B. einen Aufsatz auf Band sprechen (Rechtschreibleistung entfällt),
- 3.
stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen, insbesondere in Deutsch und den Fremdsprachen,
- 4.
zeitweiser Verzicht auf eine Bewertung der Lese-, Rechtschreib- oder - in der Grundschule - der Rechenleistung in allen betroffenen Fächern,
- 5.
Nutzung des pädagogischen Ermessensspielraumes bei Aussetzung der Notengebung für ein Fach,
- 6.
Bereitstellen oder Zulassen spezieller technischer und didaktischer Hilfs- oder Arbeitsmittel wie Wörterbuch, Computer mit Rechtschreibüberprüfung, aufgrund derer keine Rechtschreibleistung erbracht wird,
- 7.
individuelle Sportübungen.
Es erfolgt eine verbale Aussage in den Arbeiten und Zeugnissen, dass von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung abgewichen wurde.
(5) Die Entscheidung über die Gewährung und die Dauer eines Nachteilsausgleichs oder das Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung trifft die Klassenkonferenz auf Antrag der Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern auf deren Antrag oder auf eigene Initiative. Wird die Klassenkonferenz von sich aus tätig, sind die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler vor der Entscheidung anzuhören; im Falle des Abweichens von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung ist ihre Einwilligung erforderlich. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs, eines Abweichens von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung ist in den individuellen Förderplan aufzunehmen und konkrete Maßnahmen sind differenziert festzuhalten. Die Eltern sowie die Schülerin oder der Schüler sind über die Klassenkonferenzbeschlüsse zu informieren.
(6) Bei Abschlussprüfungen entscheidet die Prüfungskommission nach Kenntnisnahme des jeweiligen individuellen Förderplans, ob ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist oder ob von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung abgewichen wird. § 31 Abs. 2 der Oberstufen- und Abiturverordnung vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung und der § 22 Abs. 2 Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen vom 17. Juli 2018 (ABl. S. 634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt des schriftlichen Abschnitts einer Abschlussprüfung noch keine Prüfungskommission eingerichtet wurde oder keine Prüfungskommission zu bilden ist, entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Gewährung. Über die Entscheidung ist die Schulaufsichtsbehörde zu unterrichten. Bei Abschlussprüfungen ist dem Kultusministerium rechtzeitig vor der Prüfung über die Entscheidung, die ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung beinhaltet, zu berichten. Ein Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsbewertung ist bei Abschlussprüfungen ausgeschlossen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 72
Beistand oder Bevollmächtigte
(1) Die betroffenen Schülerinnen oder Schüler oder deren Eltern können ein Mitglied des Schülerrates oder eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schülerschaft der Schule, eine Lehrkraft ihres Vertrauens sowie ein Mitglied des Schulelternbeirates oder eine Vertreterin oder einen Vertreter aus der Elternschaft hinzuziehen. Diese können an der mündlichen Anhörung und auf Wunsch der betroffenen Eltern oder der betroffenen volljährigen Schülerin oder des betroffenen volljährigen Schülers an der Klassenkonferenz teilnehmen und eigene schriftliche Erklärungen abgeben. Die Teilnahme eines Beistandes an der Klassenkonferenz ist ausgeschlossen, wenn Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich einer oder eines durch das Fehlverhalten Verletzten zur Sprache kommen könnten, deren Erörterung in Anwesenheit eines Beistandes schutzwürdige Interessen verletzen würde. Die Entscheidung nach Satz 3 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Die Vertretung durch Bevollmächtigte und die Hinzuziehung eines Beistandes ist zulässig. Insoweit findet § 14 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 73
Unterrichtung der Betroffenen
(1) Von der nach § 66 getroffenen Ordnungsmaßnahme sind bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Eltern, bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern auch die in § 67 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes Genannten unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die Entscheidungen nach den §§ 66 bis 69 sind bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diesen schriftlich mitzuteilen und zu begründen; bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern sind die in § 67 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes Genannten zu unterrichten.
(3) Entscheidungen nach den §§ 68 bis 69, die gegenüber volljährigen Schülerinnen und Schülern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres getroffen wurden, sind in Durchschrift den Eltern bekannt zu geben, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht nach § 72 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes der Information der Eltern widersprochen hat.
§ 77 Förderplan und Erziehungsvereinbarungen
§ 77
Förderplan und Erziehungsvereinbarungen
(1) Bei gehäuftem Fehlverhalten von Schülerinnen und Schülern soll die Schule gemeinsam mit den Eltern einen individuellen Förderplan erstellen.
(2) Ziel des Förderplans soll sein, im Rahmen eines koordinierten Handelns von Schule und Elternhaus der Schülerin oder dem Schüler Hilfe bei der Lösung der Verhaltensprobleme zu geben und so drohenden Ordnungsmaßnahmen vorzubeugen.
(3) Der Förderplan nach Abs. 1 kann auch Teil einer Erziehungsvereinbarung mit den Eltern (§ 1a) sein.
(4) In einer Erziehungsvereinbarung kann zur Vermeidung eines vorläufigen Ruhens der Schulpflicht unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde festgelegt werden, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung nur an einem Teil des Unterrichts, der pflichtmäßigen Schulveranstaltungen und der gewählten Ganztagsangebote teilnimmt. Diese Festlegung darf maximal für die Dauer von drei Monaten gelten und beinhaltet im Förderplan die Beschreibung der Förderziele, welche die Schülerin oder der Schüler mit schulischer und elterlicher Unterstützung erreichen sollte, damit sie oder er wieder vollständig am Unterricht teilnehmen darf. In Ausnahmefällen ist eine einmalige Verlängerung um bis zu drei Monate möglich.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 78a
Übergangsvorschrift
(1) § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1 und 4 und § 53 Abs. 1 und 2 sind erstmalig auf Kinder anzuwenden, die zum 1. August 2022 schulpflichtig werden.
(2) Der freiwillige Rücktritt in eine Jahrgangsstufe, die zum Zeitpunkt der Antragstellung freiwillig nach § 21 in der bis zum 15. September 2023 geltenden Fassung wiederholt wird oder wurde, ist nicht zulässig.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 79
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 8 Grundsätze der Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule
§ 8
Grundsätze der Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule
(1) Die Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule ist nach § 77 des Hessischen Schulgesetzes Sache der Eltern. Sie erfolgt durch einen schriftlichen Antrag, der an die Klassenleitung zu richten ist. In diesem Antrag wählen die Eltern eine Schulform, die dem gewünschten Bildungsgang entspricht oder den gewünschten Bildungsgang einschließt. Bei der Wahl einer Förderstufe, einer Mittelstufenschule oder einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule erfolgt die Bestimmung des individuellen Bildungsweges nach § 12 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes zunächst durch die Erstentscheidung bei der Einstufung in leistungsdifferenzierte Kurse nach der Beratung entsprechend § 77 Abs. 3 Satz 1 bis 5 des Hessischen Schulgesetzes.
(2) Die Eltern sollen im gewählten Bildungsgang ergänzend die gewünschte Schule benennen und für den Fall, dass die Aufnahmekapazität dieser Schule eine Aufnahme der Schülerin oder des Schülers nicht erlaubt, ersatzweise wenigstens eine weitere Schule angeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Grundlagen |
|
| Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
|
| § 1 | Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler |
| § 2 | Verhinderung und Erkrankung |
| § 3 | Befreiung und Beurlaubung |
| § 4 | Gestattungen |
| Zweiter Abschnitt: Allgemeine Fördermaßnahmen |
|
| § 5 | Anspruch auf Förderung und Fördermaßnahmen durch die Schule |
| § 6 | Individuelle Förderpläne durch die Schule |
| § 7 | Nachteilsausgleich |
| ZWEITER TEIL Wahl des weiterführenden Bildungsganges und weitere Übergänge |
|
| Erster Abschnitt: Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule und nach der Förderstufe |
|
| § 8 | Grundsätze der Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule |
| § 9 | Eignung |
| § 10 | Beratung der Eltern |
| § 11 | Verfahren |
| § 12 | Verfahren zur Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Förderstufe |
| § 13 | Verfahren zur Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Jahrgangsstufe 7 der Mittelstufenschule |
| § 14 | Aufnahme |
| Zweiter Abschnitt: Weitere Übergänge |
|
| § 15 | Übergang in einen anderen Bildungsgang |
| § 16 | Sonderregelungen bei Aufnahme in einen Bildungsgang |
| DRITTER TEIL Versetzungen und Wiederholungen |
|
| § 17 | Grundsätze |
| § 18 | Versetzungskonferenz |
| § 19 | Einzelfragen und Querversetzungen |
| § 20 | Überspringen einer Jahrgangsstufe |
| § 21 | Freiwillige Wiederholungen |
| § 22 | Nachträgliche Versetzung |
| § 23 | Information der Eltern und der volljährigen Schülerinnen und Schüler |
| VIERTER TEIL Kurseinstufung/Kursumstufung |
|
| § 24 | Einstufungen in Kurse |
| § 25 | Umstufungen |
| FÜNFTER TEIL Kriterien und Verfahren der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung |
|
| § 26 | Grundsätze der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung |
| § 27 | Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens |
| § 28 | Auswahl der Leistungsnachweise, Verteilung auf das Schuljahr |
| § 29 | Nichterbrachte Leistungen |
| § 30 | Notengebung |
| § 31 | Täuschungen |
| § 32 | Schriftliche Arbeiten |
| § 33 | Termine und Notenspiegel |
| § 34 | Wiederholung von schriftlichen Arbeiten |
| § 35 | Hausaufgaben |
| § 36 | Sonstige Vorschriften |
| SECHSTER TEIL Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen |
|
| § 37 | Grundsätze |
| § 38 | Förderdiagnostik |
| § 39 | Fördermaßnahmen |
| § 40 | Individuelle Förderpläne |
| § 41 | Unterricht in besonderen Lerngruppen |
| § 42 | Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen |
| § 43 | Besondere Regelungen für die Zeugniserteilung |
| § 44 | Abschlüsse |
| SIEBTER TEIL Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache |
|
| Erster Abschnitt: Allgemeine Regelungen |
|
| § 45 | Ziele |
| § 46 | Schulpflicht |
| § 47 | Aufnahme in die Schule |
| Zweiter Abschnitt: Fördermaßnahmen |
|
| § 48 | Grundsätze |
| § 49 | Freiwillige Vorlaufkurse |
| § 50 | Intensivklassen und Intensivkurse |
| § 51 | Alphabetisierungskurse |
| § 52 | Deutsch-Förderkurse |
| § 53 | Schulischer Sprachkurs und Besuch der Vorklasse bei Zurückstellung |
| § 54 | Erlernen der ersten Fremdsprache und Wechsel der Sprachenfolge |
| § 55 | Hilfen außerschulischer Träger |
| Dritter Abschnitt: Leistungsanforderung und Leistungsbewertung |
|
| § 56 | Benotung |
| § 57 | Zeugnisse, Schullaufbahnentscheidungen und Abschlüsse |
| § 58 | Berufliche Schulen |
| § 59 | Anspruch auf sonderpädagogische Förderung |
| ACHTER TEIL Zeugnisse |
|
| § 60 | Grundsätze der Zeugniserteilung |
| § 61 | Verfahren der Zeugniserteilung |
| § 62 | Ausgabe der Zeugnisse |
| § 63 | Sonderregelungen |
| NEUNTER TEIL Pädagogische Maßnahmen, Ordnungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz von Personen |
|
| Erster Abschnitt: Pädagogische Maßnahmen |
|
| § 64 | Verfahren bei Pädagogischen Maßnahmen |
| Zweiter Abschnitt: Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen |
|
| § 65 | Verfahrensgrundsätze/Mediationsverfahren |
| § 66 | Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultags |
| § 67 | Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen, vom Unterricht in Wahlfächern und von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen und Androhung der Zuweisung und Zuweisung in Parallelklassen oder andere Lerngruppen |
| § 68 | Überweisung und Verweisung |
| § 69 | Vorläufiger Ausschluss vom Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen bis zu vier Wochen |
| § 70 | Verweisung ohne Antrag |
| § 71 | Beteiligungen |
| § 72 | Beistand oder Bevollmächtigte |
| § 73 | Unterrichtung der Betroffenen |
| § 74 | Sonderregelungen |
| Dritter Abschnitt: Maßnahmen zum Schutz von Personen |
|
| § 75 | Maßnahmen bei nicht schuldhaften Handeln |
| § 76 | Maßnahmen bei zu erwartenden schweren Störungen oder Gefährdungen |
| Vierter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen |
|
| § 77 | Förderplan und Erziehungsvereinbarungen |
| ZEHNTER TEIL Schlussbestimmungen |
|
| § 78 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 79 | Inkrafttreten |
| Verzeichnis der Anlagen | |
| Anlage 1 (zu § 17 Abs. 3) Richtlinien für die Versetzung in den einzelnen Schulformen |
|
| Anlage 2 (zu § 26) Richtlinien für Leistungsnachweise |
|
| Anlage 3 (zu § 60 Abs. 13) Bescheinigung über außerschulisches ehrenamtliches Engagement |
|
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 79
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Beratung der Eltern
(1) Zur allgemeinen Information der Eltern werden im ersten Schulhalbjahr vor Beginn der Weihnachtsferien in der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule, in der Jahrgangstufe 6 der Förderstufe und in der Jahrgangsstufe 7 der Mittelstufenschule Elternversammlungen durchgeführt, deren Zeitpunkt, Ablauf und inhaltliche Gestaltung von der Schulleiterin oder vom Schulleiter im Benehmen mit dem Schulelternbeirat festgelegt werden. Darin ist über die im Bereich des Schulträgers vorhandenen Bildungsangebote der allgemein bildenden und der beruflichen Schulen umfassend zu unterrichten. Dies schließt eine umfangreiche Information über die Voraussetzungen des Besuches der weiterführenden Schulen, die Besonderheiten der einzelnen Schulformen und über die Gestaltung des Wahl- und Wahlpflichtunterrichts in den Schulen und die Herausbildung spezieller Schulprofile und Organisationsstrukturen (Ganztagsangebote u. a.) ein. Informationen über den weiterführenden Bildungsweg in der Oberstufe müssen sich sowohl auf die studienqualifizierenden als auch auf die berufsqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe erstrecken. Für den Übergang nach der Grundschule ist auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, dass eine andere Fremdsprache statt Englisch als erste Fremdsprache gewählt werden kann. Sofern nicht alle Schulformen im Bereich des zuständigen Schulträgers vorhanden sind, ist auf Angebote angrenzender Schulträger hinzuweisen. Kleine Schulen können Veranstaltungen nach Satz 1 gemeinsam durchführen.
(2) Um eine umfassende Information der Eltern sicherzustellen, sind zu den Elternversammlungen je eine Vertreterin oder ein Vertreter aller in Frage kommenden Schulformen der Sekundarstufe I im Bereich des Schulträgers und, sofern nicht alle Schulformen im Bereich des zuständigen Schulträgers vorhanden sind, nach Möglichkeit auch der Schulformen im Bereich angrenzender Schulträger hinzuzuziehen. Die Schulaufsichtsbehörde stellt zur Information der Eltern Listen mit den Anschriften der Schulen zur Verfügung. Weitere Informationen über einzelne Schulen erteilen diese oder die Schulaufsichtsbehörde. Das Angebot als Ersatzschulen genehmigter Schulen in freier Trägerschaft ist zu berücksichtigen.
(3) Bis zum 25. Februar lädt die besuchte Schule die Eltern zu einer Einzelberatung über den weiteren Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers ein. Die Beratung führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer nach Abstimmung mit den übrigen Lehrerinnen und Lehrern, die die Schülerinnen oder Schüler unterrichten, durch. Über die Beratung ist ein Aktenvermerk anzufertigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Aufnahme
(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, sind bei den Aufnahmeentscheidungen die in § 70 Abs. 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes festgelegten Grundsätze zu beachten.
(2) Bestehen im Bereich eines Schulträgers mehrere Schulen mit dem gewählten Bildungsgang und übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Kapazität einer Schule, finden unter dem Vorsitz einer oder eines Beauftragten der Schulaufsichtsbehörde Dienstbesprechungen der Schulleiterinnen und Schulleiter der betroffenen weiterführenden Schulen statt, bei denen diese sich unter pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten und möglichst weitgehender Berücksichtigung der von den Eltern geäußerten Wünsche sowie gemäß § 70 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Schulen untereinander abstimmen. Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers und des Kreis- oder Stadtelternbeirates sind einzuladen und anzuhören.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens teilen die Leiterinnen und Leiter der aufnehmenden Schulen den Eltern in allen Fällen des Übergangs unverzüglich schriftlich die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers mit und unterrichten die zuletzt besuchte Schule von der Aufnahme.
§ 15 Übergang in einen anderen Bildungsgang
§ 15
Übergang in einen anderen Bildungsgang
(1) Für den Übergang einer Schülerin oder eines Schülers in dieselbe oder die nächsthöhere Jahrgangsstufe eines anderen Bildungsganges mit höheren Anforderungen gilt § 8 Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entsprechend.
(2) Der Übergang kann durch die Klassenkonferenz nach § 78 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes befürwortet werden, wenn die individuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung erwarten lassen, dass sie oder er am Unterricht der gewählten Jahrgangsstufe des anderen Bildungsganges erfolgreich teilnehmen kann. Diese Voraussetzung ist in der Regel gegeben, wenn sie oder er in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache mindestens gute und im dritten Fach mindestens befriedigende Leistungen, sowie in den übrigen Fächern im Durchschnitt mindestens gute Leistungen erbracht hat. § 27 Abs. 4 und § 32 Abs. 2 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 438) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(3) Der Übergang einer Schülerin oder eines Schülers in einen anderen Bildungsgang ist in der Regel zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig. Übergänge in die Abschlussklassen der Haupt- und Realschulen und der entsprechenden Schulzweige der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule und der Mittelstufenschule sowie in die Jahrgangsstufe 10 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule sind nur zu Beginn des jeweiligen Schuljahres zulässig; über besonders begründete Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(4) Der Übergang einer Schülerin oder eines Schülers aus einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule oder der Jahrgangsstufen 5 und 6 und des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 7 der Mittelstufenschule sowie der Jahrgangsstufe 5 und des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 6 der Förderstufe in eine Realschule, ein Gymnasium oder die entsprechenden Zweige der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule ist zulässig, wenn die Klassenkonferenz der abgebenden Schule ihn befürwortet.
(5) Der Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges aus der Jahrgangsstufe 6 einer Förderstufe, die nicht unmittelbar auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges vorbereitet, ist unter den Voraussetzungen des Abs. 2 mit der Maßgabe zulässig, dass die Schülerin oder der Schüler in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache jeweils mindestens gute Leistungen erbracht hat. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die besonderen Bestimmungen über die Übergänge im Siebten Teil der Verordnung sowie über die Übergänge in die gymnasiale Oberstufe und in die weiterführenden beruflichen Schulen (in die studienqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe) bleiben unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 39
Fördermaßnahmen
(1) Die Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen haben zum Ziel
- 1.
die Stärken von Schülerinnen und Schülern herauszufinden, sie ihnen bewusst zu machen, sie zu ermutigen und Erfolgserlebnisse zu vermitteln,
- 2.
Lernhemmungen und Blockaden abzubauen und Lust auf Lesen, Rechtschreiben und Rechnen zu wecken und zu erhalten,
- 3.
Arbeitstechniken und Lernstrategien zu vermitteln, die vorhandenen Schwächen auszugleichen oder zu mildern sowie bestehende Lernlücken zu schließen.
(2) Als Fördermaßnahmen kommen Formen der inneren und äußeren Differenzierung in Frage. Nach entsprechender Diagnose müssen Schülerinnen und Schüler nach § 37 gefördert werden. Folgende Fördermaßnahmen kommen dafür in Betracht:
- 1.
Unterricht in besonderen Lerngruppen (§ 41),
- 2.
Binnendifferenzierung,
- 3.
Nachteilsausgleich (§§ 7, 42).
(3) Frühest möglich, spätestens aber am Ende des 2. Halbjahres der Jahrgangsstufe 1 ist zu prüfen, ob die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers im Unterricht voraussichtlich ausreichen, um ohne Schwierigkeiten darauf die weiteren Inhalte und Ziele des Deutsch-, Fremdsprachen- oder Mathematikunterrichts aufbauen zu können oder ob Fördermaßnahmen nach Abs. 2 zu ergreifen sind.
(4) Bei besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben sollen die Maßnahmen nach Abs. 2 spätestens bis zum Ende der Sekundarstufe I abgeschlossen sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen erfolgt mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde eine Fortsetzung in den Bildungsgängen der Sekundarstufe II auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers. Bei besonderen Schwierigkeiten beim Rechnen sollen die besonderen Fördermaßnahmen bis zum Ende der Grundschule abgeschlossen sein; in der Sekundarstufe I finden bei einer Rechenschwäche die §§ 7, 42 bis 44 keine Anwendung.
(5) Die Förderung ist mit dem Deutsch- oder Mathematikunterricht abzustimmen. Die Abstimmung erfolgt in der Klassenkonferenz unter Einbeziehung der übrigen Fachlehrerinnen und Fachlehrer. Eine angemessene Berücksichtigung in allen Fächern, insbesondere in den Fremdsprachen, ist sicherzustellen.
(6) Die Klassenkonferenz ist für die Feststellung besonderer Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens zuständig. Eventuell vorliegende Fachgutachten sind in das Entscheidungsverfahren einzubeziehen. Die Deutsch- oder Mathematiklehrkraft leitet die jeweiligen Fördermaßnahmen ein.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Gestattungen
(1) Der Antrag auf Gestattung des Besuchs einer anderen als der der nach § 60 Abs. 4 oder § 63 des Hessischen Schulgesetzes örtlich zuständigen Schule ist über die örtlich zuständige Schule an die Schulaufsichtsbehörde zu richten. Dieses klärt die Aufnahmekapazität der anderen Schule, prüft das Vorliegen eines wichtigen Grundes und stellt das Benehmen mit dem Schulträger her.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
die zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichen ist,
- 2.
der Besuch einer anderen Schule der oder dem Schulpflichtigen die Wahrnehmung des Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde,
- 3.
gewichtige pädagogische Gründe hierfür sprechen oder
- 4.
besondere soziale Umstände vorliegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 41
Unterricht in besonderen Lerngruppen
(1) Die Förderung in besonderen Lerngruppen ist mit dem Deutsch- und Mathematikunterricht abzustimmen. Diese Abstimmung erfolgt in einer Klassenkonferenz, um so auch die übrigen Fachlehrerinnen und Fachlehrer einzubeziehen und eine angemessene Berücksichtigung in allen Fächern, auch in den Fremdsprachen, sicherzustellen.
(2) Der Besuch der Förderkurse ist für Schülerinnen und Schüler mit festgestellten Schwierigkeiten verpflichtend.
(3) Der von der Schülerin oder dem Schüler erreichte Lernfortschritt wird halbjährlich in der Klassenkonferenz und mit den Eltern erörtert.
(4) Die Einrichtung von Förderkursen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Wenn diese Kurse schulübergreifend eingerichtet werden, obliegt die Einrichtung der Schulaufsichtsbehörde.
§ 42 Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei Schülerinnen und Schülern ...
§ 42
Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und
Leistungsbewertung bei Schülerinnen und
Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim
Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen
(1) Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen unterliegen in der Regel den für alle Schülerinnen und Schüler geltenden Maßstäben der Leistungsbewertung. Nachteilsausgleich und Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung nach Abs. 3 sind vor allem beim Erlernen des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens in der Grundschule möglich und werden mit andauernder Förderung in den höheren Klassen wieder abgebaut.
(2) Vorrangig vor dem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung sind auf der Grundlage des individuellen Förderplans Hilfen in Form eines Nachteilsausgleichs (§ 7) vorzusehen, können in begründeten Einzelfällen aber auch nebeneinander gewährt werden.
(3) Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung sind:
- 1.
stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen, insbesondere in Deutsch und den Fremdsprachen,
- 2.
zeitweiser Verzicht auf eine Bewertung der Lese-, Rechtschreib- oder Rechenleistung in allen betroffenen Unterrichtsgebieten,
- 3.
zeitweiser Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreib- oder Rechenleistung bei Klassenarbeiten während der Förderphase,
- 4.
Nutzung des pädagogischen Ermessensspielraumes bei Aussetzung der Notengebung für ein Fach.
(4) Alle Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung müssen ihre Grundlage in den individuellen Förderplänen der Schülerinnen und Schüler haben.
(5) Bei besonderen Schwierigkeiten beim Lesen oder Rechtschreiben werden Maßnahmen nach Abs. 3 von der Klassenkonferenz beschlossen. In der Sekundarstufe II ist die Schulaufsichtsbehörde von den Konferenzbeschlüssen zu unterrichten. Bei besonderen Schwierigkeiten beim Rechnen entscheidet die Klassenkonferenz der Grundschule über Hilfen nach Abs. 2 und 3.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 44
Abschlüsse
(1) In Abgangs- oder Abschlusszeugnissen gelten die Bestimmungen von § 43 auf der Grundlage von individuellen Förderplänen und der vorausgegangenen schulischen Förderung.
(2) Bei Abschlussprüfungen entscheidet die Prüfungskommission nach Kenntnisnahme des jeweiligen individuellen Förderplans, ob ein Nachteilsausgleich und / oder Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbeurteilung und Leistungsbewertung gewährt werden kann. In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt des schriftlichen Abschnitts einer Abschlussprüfung noch keine Prüfungskommission eingerichtet wurde, entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Gewährung. Über die Entscheidung ist die Schulaufsichtsbehörde zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 49
Freiwillige Vorlaufkurse
(1) An einem freiwilligen Vorlaufkurs zur Vorbereitung des Schulanfangs nehmen Kinder teil, die bei der Anmeldung nach § 58 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Die Teilnahme an Maßnahmen zur vorschulischen Sprachförderung im Zuständigkeitsbereich des Hessischen Sozialministeriums bleibt unberührt.
(2) An einem Vorlaufkurs nehmen in der Regel 10 bis 15 Kinder teil. Der Umfang der Wochenstundenzahl orientiert sich an den personellen und organisatorischen Möglichkeiten einer Schule; er soll in der Regel 10 bis 15 Wochenstunden umfassen. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Teilnehmer- und Wochenstundenzahl mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde abgewichen werden. Der Stand der deutschen Sprachkenntnisse eines Kindes am Anfang und am Ende der Vorlaufkurse ist in geeigneter Weise schriftlich zu dokumentieren.
(3) Der Vorlaufkurs findet je nach den örtlichen Gegebenheiten an einer Grundschule für die von dieser Schule aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler oder für die von mehreren Grundschulen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler statt; er kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Träger auch an einem anderen Ort (z.B. Kindertagesstätte) durchgeführt werden.
(4) Bei der Anmeldung nach § 58 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes sind die Eltern von Kindern nach Abs. 1 über die Bedeutung der Beherrschung der deutschen Sprache zu informieren; die Teilnahme der Kinder an dem Vorlaufkurs ist ihnen dringend zu empfehlen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 50
Intensivklassen und Intensivkurse
(1) Die in § 46 genannten Schülerinnen und Schüler, bei denen die Teilnahme an einem Deutsch-Förderkurs nach § 52 nicht ausreichend erscheint, sind verpflichtet, am Unterricht einer Intensivklasse oder eines Intensivkurses teilzunehmen.
(2) Über die Teilnahmeverpflichtung und die Zuweisung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Ist eine Förderung in einer anderen Schule erforderlich, so entscheidet über die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde.
(3) Intensivklassen sind eigene Lerngruppen mit in der Regel nicht weniger als 12 und nicht mehr als 16 Schülerinnen und Schülern. Sie werden eingerichtet, wenn dies personell, sächlich und organisatorisch möglich ist. Sie können auch jahrgangs- und schulübergreifend eingerichtet werden. Der Umfang der Wochenstundenzahl orientiert sich an den personellen und organisatorischen Möglichkeiten der Schulen; er beträgt in der Grundschule in der Regel mindestens 20, in den anderen Schulformen in der Regel mindestens 28 Wochenstunden. Die Maßnahme dauert für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler in der Regel nicht länger als ein Schuljahr; über eine Verkürzung oder eine Verlängerung um höchstens ein weiteres Schuljahr entscheidet die Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte. Eine Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Unterricht von Regelklassen derselben Schule in einzelnen geeigneten Unterrichtsfächern ist anzustreben.
(4) Intensivkurse sind Lerngruppen mit in der Regel nicht mehr als 12 Schülerinnen und Schülern, die vorläufig einer Regelklasse zugeordnet sind. Sie sind einzurichten, wenn dies personell, sächlich und organisatorisch möglich ist und wenn Intensivklassen nicht eingerichtet werden können. Sie können auch jahrgangs- und schulübergreifend eingerichtet werden. Mindestens 12 Wochenunterrichtsstunden sind für den Erwerb der deutschen Sprache vorzusehen; über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Maßnahme dauert für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler in der Regel nicht länger als zwei Schuljahre; über eine Verkürzung oder eine Verlängerung um höchstens ein weiteres Schulhalbjahr entscheidet die Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte.
§ 54 Erlernen der ersten Fremdsprache und Wechsel der Sprachenfolge
§ 54
Erlernen der ersten Fremdsprache und Wechsel der Sprachenfolge
(1) Fördermaßnahmen zum Erlernen der ersten Fremdsprache sollen in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 eingerichtet werden, wenn dies personell und organisatorisch möglich ist.
(2) Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 8, die weder über die für den Unterricht erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift noch über Fremdsprachenkenntnisse im Sinne des schulischen Regelangebots verfügen, weil sie keine deutsche Schule besucht haben, haben auf Antrag die Möglichkeit des Wechsels der Sprachenfolge. Voraussetzung dafür ist, dass der Unterricht in der gewählten Fremdsprache erteilt oder der Kenntnisstand der Schülerin oder des Schülers jeweils zum Schuljahresende mündlich und schriftlich durch eine Feststellungsprüfung beurteilt werden kann. Dem Antrag kann die Schulaufsichtsbehörde entsprechen, wenn die vorgeschriebene Sprachenfolge aufgrund der Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist und wenn die personellen und organisatorischen Möglichkeiten in seinem Aufsichtsbereich dies zulassen. Als erste oder zweite Fremdsprache kann die Sprache des Herkunftslandes oder Russisch gewählt werden. Die Bestimmungen der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) und der Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt, mit der Maßgabe, dass bei einem erfolgten Wechsel der Sprachenfolge beim Hauptschulabschluss in Form eines qualifizierenden Hauptschulabschlusses das Prüfungsfach Englisch durch die gewählte Fremdsprache ersetzt wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 61
Verfahren der Zeugniserteilung
(1) Die Zeugnisse und die in den Schulen verbleibenden Zeugnisunterlagen, wie Zeugnislisten, Entwürfe, Durchschriften, Schülerbogen, Karteikarten, EDV-Belege, werden handschriftlich oder maschinell ausgefertigt. Eintragungen mit Bleistift sind unzulässig. Streichungen, Änderungen und Berichtigungen in Zeugnisunterlagen müssen als solche erkennbar und mit dem Namenszeichen der oder des Ändernden und dem Datum der Änderung gekennzeichnet sein. Falls erforderlich, sind Zeugnisse neu auszufertigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist nicht berechtigt, inhaltliche Änderungen in Zeugnissen vorzunehmen. Hat die Schulleiterin oder der Schulleiter gegen ein Zeugnis oder einzelne Noten oder Bemerkungen Bedenken und ist die Zeugnis- oder Versetzungskonferenz oder die Fachlehrerin oder der Fachlehrer zu einer Änderung nicht bereit, ist die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeizuführen. Das Zeugnis wird in diesen Fällen erst nach der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde ausgehändigt.
(2) Noten auf Abschluss- und Abgangszeugnissen sowie auf Übergangszeugnissen sind auszuschreiben, in den übrigen Zeugnissen und in den Zeugnisunterlagen sind die Noten in Ziffern einzusetzen. Die im Zeugnis enthaltenen Angaben müssen sich aus den Zeugnisunterlagen ergeben.
(3) Zeugnisse werden von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, der Tutorin oder dem Tutor unterschrieben. Sie werden auch von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder der Stufen- oder Schulzweigleiterin oder dem Stufen- oder dem Schulzweigleiter unterschrieben oder mit einem Faksimile des Namenszuges versehen. Abschluss-und Abgangszeugnisse sowie Übergangszeugnisse werden von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, der Tutorin oder dem Tutor, sowie von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder dessen Vertreterin oder Vertreter unterschrieben. Abschluss- und Abgangszeugnisse, Übergangszeugnisse sowie Zeugnisse mit einer Querversetzung nach § 75 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes enthalten das Dienstsiegel der Schule.
(4) Zeugnisse enthalten, falls die Voraussetzungen nach den jeweils geltenden Bestimmungen hierfür gegeben sind, einen Gleichstellungsvermerk.
(5) Von allen Abschluss- und Abgangszeugnissen müssen Zweitschriften (Durchschriften, Zweitausfertigungen) gefertigt werden, die zu den Schülerakten zu nehmen sind. Bei Halbjahreszeugnissen kann in gleicher Weise verfahren werden.
(6) Als Ausstellungstag ist der letzte Unterrichtstag des Schulhalbjahres einzusetzen. Bei Abschluss- und Abgangszeugnissen ist der Entlassungstag, bei Abschlusszeugnissen, die auf Grund einer Prüfung erteilt werden, der Tag der letzten mündlichen Prüfung einzusetzen. Bei einer nachträglichen Versetzung oder einer anderen Nachprüfung trägt das neu auszufertigende Zeugnis das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung stattgefunden hat.
(7) Bei ausländischen Schülerinnen und Schülern können den Zeugnissen Übersetzungshilfen in der Muttersprache sowie eine Erläuterung der Notenstufen beigefügt werden. Aus dem Zeugnis muss die Form der Unterrichtsorganisation ersichtlich sein. Zeugnisse ausschließlich in einer Fremdsprache abzufassen, ist nicht zulässig.
§ 64 Verfahren bei Pädagogischen Maßnahmen
§ 64
Verfahren bei Pädagogischen Maßnahmen
(1) Bei allen pädagogischen Maßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
(2) Zu den pädagogischen Maßnahmen gehören neben den Maßnahmen nach § 82 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes insbesondere das Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler mit dem Ziel, eine Veränderung des Verhaltens zu erreichen, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen und Schülern und Eltern, die formlose mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, die Schülerin oder den Schüler das Fehlverhalten erkennen zu lassen, Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern und die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören oder stören können.
(3) Weggenommene Gegenstände sind in der Regel am Ende des Unterrichtstags zurückzugeben. Die Rückgabe kann bei Minderjährigen auch über die Eltern erfolgen. Gegenstände, die eine besondere Gefährdung bedeuten, dürfen nur über die Eltern zurückgegeben werden.
(4) Die pädagogische Maßnahme der schriftlichen Missbilligung des Fehlverhaltens einer Schülerin oder eines Schülers ist in Durchschrift zu den Schülerakten zu nehmen. Sie ist spätestens am Ende des der Missbilligung folgenden Schuljahres aus der Schülerakte zu entfernen, sofern nicht während dieser Zeit eine erneute schriftliche Missbilligung ausgesprochen oder eine Ordnungsmaßnahme getroffen wurde.
(5) Gegen pädagogische Maßnahmen kann von den Eltern, bei Volljährigen von diesen, formlos Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Bei Maßnahmen der Schulleiterin oder des Schulleiters entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 68
Überweisung und Verweisung
(1) Die Entscheidung über
- 1.
die Überweisung in den gleichen Bildungsgang einer anderen Schule (§ 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Hessisches Schulgesetz),
- 2.
die Verweisung von der besuchten Schule (§ 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 8 Hessisches Schulgesetz)
trifft die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Klassenkonferenz.
(2) Für die Beachtung des im § 82 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes festgelegten Grundsatzes ist Sorge zu tragen.
(3) Vor der Entscheidung sind zu hören:
- 1.
die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler,
- 2.
bei Minderjährigen die Eltern.
Die Anhörung erfolgt unter Beachtung des § 72 durch die Schulaufsichtsbehörde. Die Schulaufsichtsbehörde kann in Einzelfällen die Anhörung auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen.
(4) Auf Antrag der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers, bei Minderjährigen auf Antrag der Eltern, ist eine schulpsychologische Stellungnahme herbeizuführen. Diese soll innerhalb von drei Wochen vorgelegt werden. Die Betroffenen sind hierauf bei der Anhörung hinzuweisen. Der Antrag muss spätestens drei Tage nach der Anhörung bei der anhörenden Stelle eingegangen sein.
§ 69 Vorläufiger Ausschluss vom Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen bis zu vier Wochen
§ 69
Vorläufiger Ausschluss vom Unterricht und
sonstigen Schulveranstaltungen bis zu vier Wochen
(1) Die Entscheidung über den vorläufigen Ausschluss vom Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen bis zu vier Wochen (§ 82 Abs. 7 Hessisches Schulgesetz) trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung des § 72 auf Antrag der Klassenkonferenz nach Anhörung der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers, bei Minderjährigen auch der Eltern. Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von der Dauer des Ausschlusses und der Gefährdung des Unterrichts oder der Sicherheit von Personen besonders zu beachten. Die Entscheidung über den Ausschluss und die Dauer ist gesondert schriftlich zu begründen. Konnte bis zum Zeitpunkt des vorläufigen Ausschlusses die Anhörung der Eltern noch nicht erfolgen oder liegt zu diesem Zeitpunkt die schriftliche Begründung noch nicht vor, so ist dies unverzüglich nachzuholen.
(2) Bei einem Ausschluss von mehr als einer Woche gilt § 74 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Jugendamt und eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe unverzüglich zu unterrichten sind und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
(3) Bei der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist im Falle eines vorläufigen Ausschlusses der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung besonders zu beachten.
(4) Von der Entscheidung nach Abs. 1 ist die Schulaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 70
Verweisung ohne Antrag
(1) Über die Verweisung von der besuchten Schule kann die Schulaufsichtsbehörde auch ohne Antrag der Klassenkonferenz entscheiden, wenn dies aus Gründen der Gefährdung
- 1.
von Sicherheit oder körperlicher Unversehrtheit von Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern oder an der Schule tätigen anderen Bediensteten oder
- 2.
der Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule, insbesondere im Hinblick auf den Bildungsanspruch der übrigen Schülerinnen und Schüler
geboten erscheint.
(2) § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie der Klassenkonferenz ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 74
Sonderregelungen
(1) Unbeschadet der in § 68 Abs. 4 sowie in § 69 Abs. 2 getroffenen Regelung ist das Jugendamt und eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe zu beteiligen und das zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu unterrichten, soweit dies im Einzelfall erforderlich erscheint.
(2) Liegt der Verdacht einer strafbaren Handlung vor, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter unverzüglich die Schulaufsichtsbehörde zu unterrichten. Dieses entscheidet über weitere Maßnahmen.
(3) Die Bestimmungen über die Ausübung des Hausrechts bleiben unberührt.
Anlage 1 Richtlinien für die Versetzung in den einzelnen Schulformen
Anlage 1
(zu § 17 Abs. 3)
Richtlinien für die Versetzung in den einzelnen Schulformen
I. Grundschule
- 1.
In der Grundschule, als einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang, kommt es neben der Vermittlung von Grundkenntnissen und Grundfertigkeiten darauf an, die verschiedenen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler zu entwickeln und ihre Lern- und Leistungsbereitschaft zu wecken.
Im Hinblick darauf kommt in der Grundschule der individuellen Förderung der Schülerin oder des Schülers besondere Bedeutung zu. Die Nichtversetzung sollte nur dann ausgesprochen werden, wenn sie unter sorgfältiger Abwägung aller Umstände das für die Schülerin oder den Schüler bessere Mittel der individuellen Förderung darstellt. § 17 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes bleibt unberührt.
- 2.
Nach diesen Grundsätzen ist in den Jahrgangsstufen 2 bis 4 der Grundschule eine Versetzung in der Regel ausgeschlossen, wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht nach den in § 73 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes festgelegten Maßstäben mit mangelhaft oder ungenügend zu bewerten sind.
Für die Versetzung in den Jahrgangsstufen 3 und 4 der Grundschule sind neben den Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht auch die Leistungen in den anderen Fächern mit heranzuziehen.
II. Bildungsgänge der Hauptschule und der
Realschule und der gymnasiale Bildungsgang
- 1.
Die nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Schulgesetzes in Verbindung mit § 17 der Verordnung gebotene prognostische Entscheidung, dass die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrganges zu erwarten ist, kann in der Regel getroffen werden, wenn mit schlechter als ausreichend bewertete Leistungen in einem Fach oder in einem Lernbereich nach den nachfolgenden Grundsätzen ausgeglichen werden können.
- 2.
Eine Note schlechter als ausreichend in einem Fach oder einem Lernbereich kann nur durch die Note befriedigend oder besser in einem anderen Fach oder Lernbereich ausgeglichen werden. Leistungsbeurteilungen von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen und Wahlangeboten können nach Maßgabe des § 19 Abs. 4 der Verordnung berücksichtigt werden.
- 3.
In der Hauptschule oder im Hauptschulzweig der schulformbezogenen Gesamtschule oder der Mittelstufenschule gelten Nr. 1 und 2 mit folgender Maßgabe:
- a)
Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in fünf oder mehr Fächern können nicht ausgeglichen werden.
- b)
Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in drei und mehr Fächern oder Lernbereichen nach § 6 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes können nicht ausgeglichen werden, wenn eines dieser Fächer Deutsch, Mathematik oder ein Lernbereich ist.
- c)
Für Schülerinnen und Schüler, die aus einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen in den Bildungsgang der Hauptschule zurückgeführt werden, bleiben schlechter als ausreichend bewertete Leistungen in der Fremdsprache bei der Versetzungsentscheidung unberücksichtigt.
- 4.
In der Realschule, im Gymnasium und in den entsprechenden Schulzweigen der schulformbezogenen Gesamtschule oder Mittelstufenschule gelten Nr. 1 und 2 mit folgender Maßgabe:
- a)
Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfächern können nur durch Leistungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfächern ausgeglichen werden.
- b)
Die Note ungenügend in einem der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik oder einem nach § 6 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes gebildeten Lernbereich oder die Note mangelhaft in zwei dieser Fächer oder Lernbereiche schließt eine Versetzung aus. Im Gymnasium und im gymnasialen Zweig der schulformbezogenen Gesamtschule tritt zu den in Satz 1 genannten Fächern ab Jahrgangsstufe 6 die zweite Fremdsprache hinzu.
- c)
Die Note mangelhaft in einem Fach nach Buchst. b) und die Note ungenügend in einem anderen Fach oder die Noten mangelhaft oder ungenügend in mehr als zwei Fächern schließen in der Regel eine Versetzung aus.
- d)
Die Note mangelhaft in einem der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik oder einem nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes gebildeten Lernbereich kann nur durch mindestens die Note gut in einem oder die Note befriedigend in zwei dieser Fächer oder Lernbereiche ausgeglichen werden. Ein Ausgleich kann auch durch die Note befriedigend in einem der Fächer erfolgen, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen im Durchschnitt mindestens befriedigend (3,0) sind. Im Gymnasium und im gymnasialen Zweig der schulformbezogenenen Gesamtschule tritt zu den in Satz 1 genannten Fächern ab der Jahrgangsstufe 6 die zweite Fremdsprache hinzu.
- e)
Die Note mangelhaft in den übrigen Fächern kann nur durch mindestens die Note gut in einem oder die Note befriedigend in zwei der Fächer nach Buchst. a) ausgeglichen werden.
- f)
Die Note ungenügend in einem der übrigen Fächer kann nur durch die Note sehr gut in einem anderen Fach oder Lernbereich oder die Note gut in zwei anderen Fächern oder Lernbereichen oder die Note befriedigend in drei anderen Fächern oder Lernbereichen ausgeglichen werden.
III. Sonderpädagogische Förderung
- 1.
Der dritte Teil dieser Verordnung sowie die Abschnitte I und II der Anlage 1 gelten für Schülerinnen und Schüler mit einem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, die in Förderschulen mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung unterrichtet werden, sofern nicht nachfolgend besondere Regelungen getroffen werden.
- 2.
Die individuelle Situation von Schülerinnen und Schülern mit einem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung ist bei der Versetzungsentscheidung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Schulgesetzes besonders zu berücksichtigen.
- 3.
Sind in Förderschulen die Jahrgangsklassen innerhalb einer Stufe zu Gunsten von Kursen aufgelöst, entscheidet die Versetzungskonferenz über den Übergang von einer Stufe zu einer anderen Stufe. Dies wird im Zeugnis vermerkt. Ein Versetzungsvermerk entfällt.
- 4.
Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung können im inklusiven Unterricht und in Förderschulen innerhalb einer Schulstufe ein Schuljahr wiederholen, um in ihrer Lern- und
Sozialentwicklung besser den schulischen Anforderungen des besuchten Bildungsgangs entsprechen zu können.
- 5.
Die Versetzungsregelungen dieser Verordnung gelten nicht für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung. Für diese Schülerinnen und Schüler wird keine Versetzung ausgesprochen. Sie verbleiben in der Regel in ihrem Klassenverband.
- 6.
Die besonderen Regelungen über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen bleiben unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Grundlagen |
|
| Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
|
| § 1 | Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler |
| § 1a | Vereinbarungen |
| § 2 | Verhinderung und Erkrankung |
| § 3 | Befreiung und Beurlaubung |
| § 3a | Ferien |
| § 4 | Gestattungen |
| Zweiter Abschnitt: Allgemeine Fördermaßnahmen |
|
| § 5 | Anspruch auf Förderung und Fördermaßnahmen durch die Schule |
| § 6 | Individuelle Förderpläne durch die Schule |
| § 7 | Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei Schülerinnen und Schülern mit Funktionsbeeinträchtigungen oder Behinderungen |
| ZWEITER TEIL Wahl des weiterführenden Bildungsganges und weitere Übergänge |
|
| Erster Abschnitt: Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule und nach der Förderstufe |
|
| § 8 | Grundsätze der Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule |
| § 9 | Eignung |
| § 10 | Beratung der Eltern |
| § 11 | Verfahren |
| § 12 | Verfahren zur Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Förderstufe |
| § 13 | Verfahren zur Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Jahrgangsstufe 7 der Mittelstufenschule |
| § 14 | Aufnahme |
| Zweiter Abschnitt: Weitere Übergänge |
|
| § 15 | Übergang in einen anderen Bildungsgang |
| § 16 | Sonderregelungen bei Aufnahme in einen Bildungsgang |
| DRITTER TEIL Versetzungen und Wiederholungen |
|
| § 17 | Grundsätze |
| § 18 | Versetzungskonferenz |
| § 19 | Einzelfragen und Querversetzungen |
| § 20 | Überspringen einer Jahrgangsstufe |
| § 21 | Freiwillige Wiederholungen |
| § 22 | Nachträgliche Versetzung |
| § 23 | Information der Eltern und der volljährigen Schülerinnen und Schüler |
| VIERTER TEIL Kurseinstufung/Kursumstufung |
|
| § 24 | Einstufungen in Kurse |
| § 25 | Umstufungen |
| FÜNFTER TEIL Kriterien und Verfahren der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung |
|
| § 26 | Grundsätze der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung |
| § 27 | Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens |
| § 28 | Auswahl der Leistungsnachweise, Verteilung auf das Schuljahr |
| § 29 | Nichterbrachte Leistungen |
| § 30 | Notengebung |
| § 31 | Täuschungen |
| § 32 | Schriftliche Arbeiten |
| § 33 | Termine und Notenspiegel |
| § 34 | Wiederholung von schriftlichen Arbeiten |
| § 35 | Hausaufgaben |
| § 36 | Sonstige Vorschriften |
| SECHSTER TEIL Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen |
|
| § 37 | Grundsätze |
| § 38 | Förderdiagnostik |
| § 39 | Fördermaßnahmen |
| § 40 | Individuelle Förderpläne |
| § 41 | Unterricht in besonderen Lerngruppen |
| § 42 | Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen |
| § 43 | Besondere Regelungen für die Zeugniserteilung |
| § 44 | Abschlüsse |
| SIEBTER TEIL Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache |
|
| Erster Abschnitt: Allgemeine Regelungen |
|
| § 45 | Ziele |
| § 46 | Schulpflicht |
| § 47 | Aufnahme in die Schule |
| Zweiter Abschnitt: Fördermaßnahmen |
|
| § 48 | Grundsätze |
| § 49 | Freiwillige Vorlaufkurse |
| § 50 | Intensivklassen und Intensivkurse |
| § 51 | Alphabetisierungskurse |
| § 52 | Deutsch-Förderkurse |
| § 53 | Schulischer Sprachkurs und Besuch der Vorklasse bei Zurückstellung |
| § 54 | Erlernen der ersten Fremdsprache und Wechsel der Sprachenfolge |
| § 55 | Hilfen außerschulischer Träger |
| Dritter Abschnitt: Leistungsanforderung und Leistungsbewertung |
|
| § 56 | Benotung |
| § 57 | Zeugnisse, Schullaufbahnentscheidungen und Abschlüsse |
| § 58 | Berufliche Schulen |
| § 59 | Anspruch auf sonderpädagogische Förderung |
| ACHTER TEIL Zeugnisse |
|
| § 60 | Grundsätze der Zeugniserteilung |
| § 61 | Verfahren der Zeugniserteilung |
| § 62 | Ausgabe der Zeugnisse |
| § 63 | Sonderregelungen |
| NEUNTER TEIL Pädagogische Maßnahmen, Ordnungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz von Personen |
|
| Erster Abschnitt: Pädagogische Maßnahmen |
|
| § 64 | Verfahren bei Pädagogischen Maßnahmen |
| Zweiter Abschnitt: Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen |
|
| § 65 | Verfahrensgrundsätze/Mediationsverfahren |
| § 66 | Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultags |
| § 67 | Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen, vom Unterricht in Wahlfächern und von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen und Androhung der Zuweisung und Zuweisung in Parallelklassen oder andere Lerngruppen |
| § 68 | Überweisung und Verweisung |
| § 69 | Vorläufiger Ausschluss vom Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen bis zu vier Wochen |
| § 70 | Verweisung ohne Antrag |
| § 71 | Beteiligungen |
| § 72 | Beistand oder Bevollmächtigte |
| § 73 | Unterrichtung der Betroffenen |
| § 74 | Sonderregelungen |
| Dritter Abschnitt: Maßnahmen zum Schutz von Personen |
|
| § 75 | Maßnahmen bei nicht schuldhaften Handeln |
| § 76 | Maßnahmen bei zu erwartenden schweren Störungen oder Gefährdungen |
| Vierter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen |
|
| § 77 | Förderplan und Erziehungsvereinbarungen |
| ZEHNTER TEIL Schlussbestimmungen |
|
| § 78 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 79 | Inkrafttreten |
| Verzeichnis der Anlagen | |
| Anlage 1 (zu § 17 Abs. 3) Richtlinien für die Versetzung in den einzelnen Schulformen |
|
| Anlage 2 (zu § 26) Richtlinien für Leistungsnachweise |
|
| Anlage 3 (zu § 60 Abs. 13) Bescheinigung über außerschulisches ehrenamtliches Engagement |
|
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1a
Vereinbarungen
(1) Schulen und Eltern können zur gemeinsamen Ausgestaltung ihres jeweiligen Erziehungsauftrages Erziehungsvereinbarungen treffen (§ 100 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz). § 77 bleibt unberührt.
(2) Schulen können mit einzelnen oder allen Schülerinnen und Schülern einer Lerngruppe Zielvereinbarungen schließen, in denen konkrete Verhaltenserwartungen formuliert werden.
(3) Schulen können mit allen Eltern und allen Schülerinnen und Schülern Vereinbarungen zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages schließen, um das Zusammenwirken der Beteiligten zu stärken.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Nachträgliche Versetzung
(1) Eine nachträgliche Versetzung ist in den Jahrgangsstufen 6 bis zum Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) höchstens zweimal, aber nicht in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen, unter den nachfolgenden Voraussetzungen möglich.
(2) Wird eine Schülerin oder ein Schüler auf Grund mangelhaft bewerteter Leistungen im Zeugnis in einem Fach oder Lernbereich nicht versetzt, ist ihr oder ihm die Teilnahme an einer Nachprüfung in diesem Fach oder Lernbereich zu ermöglichen. Wird eine Schülerin oder ein Schüler auf Grund mangelhaft bewerteter Leistungen in zwei Fächern oder Lernbereichen nicht versetzt, kann die Versetzungskonferenz die Schülerin oder den Schüler zu einer Nachprüfung in einem der beiden Fächer oder Lernbereiche dann zulassen, wenn bei schlechter als mit ausreichend bewerteten Leistungen in nur einem Fach oder Lernbereich die Versetzung möglich gewesen wäre; die Versetzungskonferenz entscheidet, in welchem Fach oder Lernbereich die Prüfung erfolgen soll. Ist die Schülerin oder der Schüler in ihrer oder seiner Schullaufbahn bereits einmal durch eine Nachprüfung nachträglich versetzt worden, soll die Klassenkonferenz eine weitere Nachprüfung nur dann zulassen, wenn dadurch die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers besser gefördert werden kann.
(3) Die Nachprüfung erfolgt in der letzten Ferienwoche. In begründeten Ausnahmefällen kann die Nachprüfung am ersten Unterrichtstag des neuen Schuljahres erfolgen.
(4) Von der Möglichkeit, sich einer Nachprüfung zu unterziehen und vom Termin der Nachprüfung sind die Eltern, bei Volljährigen diese selbst, unverzüglich nach der Entscheidung der Versetzungskonferenz durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten; volljährigen Schülerinnen und Schülern kann der Brief unmittelbar gegen Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung ausgehändigt werden. Sie sind zugleich aufzufordern, unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beginn der Ferien die Nachprüfung zu beantragen, wenn von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll. Eltern oder Schülerinnen und Schüler sind ferner darauf hinzuweisen, dass ihnen die Möglichkeit gegeben ist, sich vor der Entscheidung über die Teilnahme an einer Nachprüfung von der zuständigen Fachlehrerin oder vom zuständigen Fachlehrer beraten zu lassen.
(5) Die Prüfung zur nachträglichen Versetzung besteht in den Fächern oder Lernbereichen, in denen Klassen- oder Kursarbeiten geschrieben werden, aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, in den übrigen Fächern oder Lernbereichen nur aus einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil besteht aus einer Klassen- oder Kursarbeit in dem jeweiligen Fach oder Lernbereich in der von der Schülerin oder dem Schüler bis zuletzt besuchten Jahrgangsstufe; der mündliche Teil dauert in der Regel 20 Minuten.
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überträgt die Durchführung der Prüfung in der Regel einer anderen Fachlehrkraft als der die Schülerin oder den Schüler zuletzt unterrichtenden Fachlehrkraft. An der mündlichen Prüfung nehmen außerdem die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie eine weitere in dem betreffenden Fach unterrichtende Lehrkraft als Protokollführerin oder als Protokollführer teil. Der Vorsitz ist übertragbar. Die vorstehend Genannten entscheiden auf Vorschlag der oder des Prüfenden mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(7) Besteht die Schülerin oder der Schüler die Prüfung, ist die Versetzung auszusprechen. Eine Änderung von Zeugnisnoten erfolgt nicht. Im Übrigen finden § 60 Abs. 12 und § 61 Abs. 6 Satz 3 Anwendung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Befreiung und Beurlaubung
(1) Schülerinnen und Schüler sind auf Antrag ihrer Eltern, Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, auf ihren Antrag, aus religiösen Gründen vom Unterricht für die Zeit des Gottesdienstbesuchs oder für einen religiösen Feiertag, der nicht gesetzlicher Feiertag ist, vom Schulbesuch freizustellen, wenn sie nachweislich Kirchen oder Religionsgemeinschaften angehören, deren Glaubensüberzeugung dieses gebietet. Das gleiche gilt für die generelle Freistellung vom Schulbesuch an Samstagen. Ein Antrag braucht nicht gestellt zu werden
- 1.
zum Besuch des Gottesdienstes an den kirchlichen Feiertagen Aschermittwoch, Mariä Himmelfahrt (15. August), Reformationstag (31. Oktober), Allerheiligen (1. November) und Buß- und Bettag;
- 2.
bei Schülerinnen und Schülern jüdischen Glaubens für die Befreiung an Samstagen, am jüdischen Neujahrsfest (2 Tage), am Versöhnungsfest, am Laubhüttenfest (2 Tage), am Beschlussfest (2 Tage), am Passahfest (die ersten zwei und die letzten zwei Tage), am jüdischen Pfingstfest (2 Tage);
- 3.
bei Schülerinnen und Schüler, die den Siebenten-Tag-Adventisten angehören, für die Befreiung an Samstagen;
- 4.
bei Schülerinnen und Schüler, die sich zum Islam bekennen, für die Befreiung an den Feiertagen Ramazan Bayrami und Kurban Kayrami.
Schülerinnen und Schüler, die konfirmiert werden oder zur Erstkommunion oder Firmung gehen, haben an dem Montag, der auf den Sonntag der Konfirmation, Erstkommunion oder Firmung folgt, unterrichtsfrei. Fällt die Konfirmation, Firmung oder Erstkommunion auf einen Feiertag, haben die Schülerinnen und Schüler am nächsten unmittelbar darauffolgenden Unterrichtstag unterrichtsfrei. Die betroffenen Lehrkräfte sind von der Abwesenheit der Schülerinnen und Schüler nach Satz 3, 4 und 5 vorher zu informieren. An diesen Tagen sind keine schriftlichen Arbeiten nach § 32, die der Leistungsbewertung dienen, anzufertigen, wenn Schülerinnen oder Schüler der Klasse oder Lerngruppe von der Befreiungsregelung betroffen sind.
(2) Schülerinnen und Schüler können in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag ihrer Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler auf ihren Antrag vom Unterricht beurlaubt werden. Die Entscheidung trifft die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, bei einer Beurlaubung für einen Zeitraum von mehr als zwei Tagen und in Verbindung mit Ferien die Schulleiterin oder der Schulleiter; bei Auszubildenden in der Berufsschule im Einvernehmen mit dem Ausbildungsbetrieb. Bei einer Beurlaubung in Verbindung mit Ferien ist der Antrag spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Beurlaubung schriftlich zu stellen, wenn sie vor einem Ferienabschnitt liegt; liegt die Beurlaubung nach einem Ferienabschnitt, ist die Beurlaubung spätestens vier Wochen vor dem Beginn des jeweiligen Ferienabschnitts zu beantragen.
(3) Eine gänzliche oder teilweise Freistellung vom Schulsport kann nur aus gesundheitlichen Gründen bei Vorlage eines ärztlichen Attests und auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers erfolgen. Die Entscheidung trifft bei einem Zeitraum von bis zu vier Wochen die Sportlehrkraft im Benehmen mit der Klassenlehrkraft oder der Tutorin oder dem Tutor. Bei einer Freistellung von mehr als vier Wochen trifft die Entscheidung die Schulleiterin oder der Schulleiter. Wird der Zeitraum von drei Monaten überschritten, bedarf es für die Entscheidung der Vorlage eines amtsärztlichen Attests, es sei denn, es liegen offensichtliche und für die Sportlehrkraft erkennbare Verletzungen vor. Bei einer gänzlichen oder teilweisen Freistellung über ein Jahr hinaus ist nach einem Jahr ein neues amtsärztliches Attest vorzulegen. Wenn es der Freistellungsgrund zulässt, soll die Schülerin oder der Schüler während des Sportunterrichts anwesend sein, um sporttheoretischen Unterrichtsinhalten zu folgen und ausgewählte Aufgaben zu übernehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 33
Termine und Notenspiegel
(1) Die Termine und der inhaltliche Rahmen schriftlicher Arbeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sind rechtzeitig, in Schulen mit Vollzeitunterricht mindestens fünf Unterrichtstage vorher bekannt zu geben.
(2) Korrektur, Bewertung und Rückgabe einer schriftlichen Arbeit haben so rasch wie möglich, in der Regel jedoch spätestens nach drei Unterrichtswochen, zu erfolgen. Aus der Korrektur der schriftlichen Arbeit muss die Bewertung der Leistung durch Noten oder Punkte nachzuvollziehen sein, die Korrektur soll Perspektiven für die weitere Entwicklung eröffnen und auch individuelle Leistungsverbesserungen hervorheben. Vor der Rückgabe und der Besprechung einer schriftlichen Arbeit sowie am Tage der Rückgabe darf im gleichen Unterrichtsfach keine neue Arbeit geschrieben werden. Bei Minderjährigen ist den Eltern Gelegenheit zu geben, die schriftliche Arbeit nach der Rückgabe einzusehen. Die Kenntnisnahme ist durch die Unterschrift eines zur Einsichtnahme Berechtigten zu bestätigen. Die schriftliche Arbeit ist in der Regel bis zum Schuljahresende durch die Schule aufzubewahren. Nach Ablauf der Einbehaltungszeit sind die schriftlichen Arbeiten zurückzugeben.
(3) Unter jede Arbeit ist ein Notenspiegel anzubringen, aus dem sich die Noten aller Schülerinnen und Schüler der Klasse/Lerngruppe ergeben. Dies gilt entsprechend bei der Beurteilung einer schriftlichen Arbeit in Form eines Punktesystems.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 37
Grundsätze
(1) Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder beim Rechnen haben in allen Schulformen Anspruch auf individuelle Förderung. Förderziel ist, die Schwierigkeiten so weit wie möglich zu überwinden. Die Schulen sind verpflichtet, Fördermaßnahmen im Sinne dieses Abschnittes der Verordnung durchzuführen.
(2) Die besonderen Regelungen zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bleiben unberührt.
(3) Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Herkunftssprache sowie Schülerinnen und Schülern deutscher Herkunftssprache, deren Sprachentwicklung nicht altersgemäß ist, ist zu prüfen, ob deren Schwierigkeiten aus zu geringer Kenntnis der deutschen Sprache herrühren.
(4) Jede Schule entwickelt ein schulbezogenes Förderkonzept für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben sowie beim Rechnen und benennt eine fachlich qualifizierte Lehrkraft als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für diese Schwierigkeiten.
(5) Besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder beim Rechnen in der Grundschule sind allein kein hinreichender Grund für die Feststellung eines Anspruches auf sonderpädagogische Förderung oder die Verweigerung des Übergangs in eine weiterführende Schule.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 39
Fördermaßnahmen
(1) Die Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen haben zum Ziel
- 1.
die Stärken von Schülerinnen und Schülern herauszufinden, sie ihnen bewusst zu machen, sie zu ermutigen und Erfolgserlebnisse zu vermitteln,
- 2.
Lernhemmungen und Blockaden abzubauen und Lust auf Lesen, Rechtschreiben und Rechnen zu wecken und zu erhalten,
- 3.
Arbeitstechniken und Lernstrategien zu vermitteln, die vorhandenen Schwächen auszugleichen oder zu mildern sowie bestehende Lernlücken zu schließen.
(2) Als Fördermaßnahmen kommen Formen der inneren und äußeren Differenzierung in Frage. Nach entsprechender Diagnose müssen Schülerinnen und Schüler nach § 37 gefördert werden. Folgende Fördermaßnahmen kommen dafür in Betracht:
- 1.
Unterricht in besonderen Lerngruppen (§ 41),
- 2.
Binnendifferenzierung,
- 3.
Nachteilsausgleich, Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung (§§ 7, 42).
(3) Frühest möglich, spätestens aber am Ende des 2. Halbjahres der Jahrgangsstufe 1 ist zu prüfen, ob die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers im Unterricht voraussichtlich ausreichen, um ohne Schwierigkeiten darauf die weiteren Inhalte und Ziele des Deutsch-, Fremdsprachen- oder Mathematikunterrichts aufbauen zu können oder ob Fördermaßnahmen nach Abs. 2 zu ergreifen sind.
(4) Bei besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben sollen die Maßnahmen nach Abs. 2 spätestens bis zum Ende der Sekundarstufe I abgeschlossen sein. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet einmalig zu Beginn der Sekundarstufe II auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers, ob ein besonders begründeter Ausnahmefall vorliegt, der eine Fortsetzung besonderer Fördermaßnahmen in den Bildungsgängen der Sekundarstufe II rechtfertigt. Welche Fördermaßnahmen zu ergreifen sind, entscheidet die Klassenkonferenz. Die Schulaufsichtsbehörde ist von den Konferenzbeschlüssen zu unterrichten, im Falle des Abweichens von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung vor Bekanntgabe der Fördermaßnahmen an die Eltern oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler. Bei besonderen Schwierigkeiten beim Rechnen sollen die besonderen Fördermaßnahmen bis zum Ende der Grundschule abgeschlossen sein; in der Sekundarstufe I finden bei besonderen Schwierigkeiten beim Rechnen die §§ 7, 42 bis 44 keine Anwendung.
(5) Die Förderung ist mit dem Deutsch- oder Mathematikunterricht abzustimmen. Die Abstimmung erfolgt in der Klassenkonferenz unter Einbeziehung der übrigen Fachlehrerinnen und Fachlehrer. Eine angemessene Berücksichtigung in allen Fächern, insbesondere in den Fremdsprachen, ist sicherzustellen.
(6) Die Klassenkonferenz ist für die Feststellung besonderer Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens zuständig. Eventuell vorliegende Fachgutachten sind in das Entscheidungsverfahren einzubeziehen. Die Deutsch- oder Mathematiklehrkraft leitet die jeweiligen Fördermaßnahmen ein.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3a
Ferien
(1) Für die öffentlichen allgemein bildenden, beruflichen Schulen und Schulen für Erwachsene betragen die Ferien insgesamt 75 Werktage im Schuljahr. Die Zählung beginnt jeweils mit den Sommerferien. Als Ferientage zählen dabei die Werktage (Montag bis Samstag) mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und vom Kultusministerium aus besonderen Gründen als schulfrei erklärten Tage. Die Ferien gliedern sich in Sommerferien, Herbstferien, Weihnachtsferien und Osterferien. Zusätzlich bestehen bewegliche Ferientage, deren Anzahl gemeinsam mit den übrigen Ferienterminen festgelegt und bekannt gegeben wird. Die Termine für die einzelnen Ferienabschnitte werden mindestens zwei Schuljahre im Voraus festgelegt. Unabhängig von der Festlegung der Ferienabschnitte beginnt das zweite Schulhalbjahr jeweils am ersten Montag im Februar. Das Kultusministerium kann einen abweichenden Termin festlegen.
(2) Bewegliche Ferientage können für Brückentage zwischen Feiertagen und Wochenenden, zur Berücksichtigung örtlicher Feiertage, die nicht gesetzliche Feiertage sind, zum Schulhalbjahreswechsel und zur Verlängerung einzelner Ferien verwendet werden. Um die aus schulorganisatorischen Gründen notwendige Koordination und Einheitlichkeit bei der Festlegung zu sichern, werden die beweglichen Ferientage von der Schulaufsichtsbehörde nach Beteiligung des Gesamtpersonalrats der Lehrerinnen und Lehrer sowie des zuständigen Stadt- oder Kreiselternbeirats oder der zuständigen Stadt- oder Kreiselternbeiräte festgesetzt. Für die Festlegung der beweglichen Ferientage im jeweils folgenden Schuljahr können von den Schulleiterinnen und Schulleitern nach Beratung in der Gesamtkonferenz und nach Anhörung des Schulelternbeirats und der Schülervertretung oder der Studierendenvertretung innerhalb eines von der Schulaufsichtsbehörde gesetzten Termins Vorschläge bei ihr eingereicht werden. Die Entscheidung über die Festlegung der beweglichen Ferientage wird den Schulen von der Schulaufsichtsbehörde spätestens bis 20. Mai durch Rundschreiben bekannt gegeben. Gleichzeitig wird die örtliche Presse informiert.
(3) Anträge auf von der jeweiligen Jahresferienordnung abweichende Ferientermine sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter besonders zu begründen und spätestens 12 Monate nach der Veröffentlichung der Ferientermine im Amtsblatt bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen. Sie setzen einen Beschluss der Gesamtkonferenz, eine Anhörung des Schulelternbeirats und der Schüler- oder Studierendenvertretung voraus. Die Festlegung erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde. Sie gilt nur für die jeweils beantragende Schule. Bei der Entscheidung sind die Belange der Schülerbeförderung und von Familien, deren Kinder verschiedene Schulen besuchen, zu berücksichtigen. Die Ferienzeiträume für die einzelnen Ferienabschnitte dürfen dabei nur unwesentlich über- oder unterschritten werden. Die Gesamtzahl der Ferientage nach Absatz 1 muss in jedem Fall eingehalten werden. Die Schulaufsichtsbehörde teilt die endgültig festgelegten Termine spätestens zwei Monate nach dem Ende der Antragsfrist den beantragenden Schulen mit. Die Schulen informieren die Eltern schriftlich über die neu festgelegten Termine.
(4) Am letzten Unterrichtstag vor dem Ferienbeginn kann der Unterricht an den allgemein bildenden und den beruflichen Vollzeitschulen nach der dritten Schulstunde am Vormittag oder nach der zweiten Stunde, wenn der Unterricht am Nachmittag stattfindet, schließen. Hierbei ist auf örtliche Besonderheiten, zum Beispiel Fragen der Schülerbeförderung, Rücksicht zu nehmen. Die Entscheidung über das Unterrichtsende trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Gesamtkonferenz und des Schulelternbeirats, bei Schulen für Erwachsene des Studierendenrats, jeweils im Einvernehmen mit dem Schulträger. An Berufsschulen schließt der Unterricht in Klassen, die am Tag vor dem Ferienbeginn Unterricht haben, unabhängig von dem Unterrichtsbeginn nach der sechsten Unterrichtsstunde, spätestens jedoch nach der dritten Stunde des Nachmittagsunterrichts. An Schulen für Erwachsene, in denen abends unterrichtet wird, findet am letzten Unterrichtstag vor dem Ferienbeginn kein Unterricht statt. Fällt der Beginn eines Ferienabschnitts auf einen Montag, endet der Unterricht an Schulen mit Samstagsunterricht am vorausgehenden Freitag nach der dritten Unterrichtsstunde, auch wenn an dem dazwischen liegenden Samstag Unterricht vorgesehen war. Endet ein Ferienabschnitt an einem Freitag, so beginnt der Unterricht an den Schulen mit Samstagsunterricht an dem darauffolgenden Montag, auch wenn an dem dazwischen liegenden Samstag Unterricht vorgesehen war.
(5) Für die ersten Klassen der Grundschulen und die fünften Klassen der weiterführenden Schulen kann zum Schuljahresanfang der Unterricht an dem zweiten Unterrichtstag beginnen. Einschulungsveranstaltungen von Grundschulen und weiterführenden Schulen werden von diesen in eigener Zuständigkeit durchgeführt. Sie bedürfen einer vorherigen regionalen Abstimmung mit umgebenden Schulen, um betroffenen Eltern eine Teilnahme an den jeweiligen Veranstaltungen ihrer Kinder zu ermöglichen. Einschulungsveranstaltungen können auch am Samstag vor dem Unterrichtsbeginn durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Gesamtkonferenz und des Schulelternbeirats.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Gestattungen
(1) Der Antrag auf Gestattung des Besuchs einer anderen als der nach § 60 Abs. 4 oder § 63 des Hessischen Schulgesetzes örtlich zuständigen Schule ist über die örtlich zuständige Schule an die Schulaufsichtsbehörde zu richten. Diese klärt die Aufnahmekapazität der anderen Schule, prüft das Vorliegen eines wichtigen Grundes und stellt das Benehmen mit dem Schulträger her.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
die zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichen ist,
- 2.
der Besuch einer anderen Schule der oder dem Schulpflichtigen die Wahrnehmung des Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde,
- 3.
gewichtige pädagogische Gründe hierfür sprechen oder
- 4.
besondere soziale Umstände vorliegen.
§ 40 Individuelle Förderpläne bei besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechnen
§ 40
Individuelle Förderpläne bei besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechnen
(1) Die Erstellung individueller Förderpläne geschieht auf der Grundlage der Förderdiagnostik (§ 38). Individuelle Förderpläne sind mit allen am Unterricht beteiligten Lehrkräften, den Eltern sowie der Schülerin oder dem Schüler zu erörtern und bilden die Grundlage für individuelle Hilfen.
(2) Der Lernstand wird von der jeweiligen Fachlehrkraft im Förderplan dokumentiert und bietet die Grundlage für die Planung und Durchführung individueller Fördermaßnahmen. Entscheiden sich Eltern für eine zusätzliche außerschulische Maßnahme, so ist diese in den individuellen Förderplan einzubeziehen. Eine enge Kooperation zwischen Schule, Eltern und außerschulischer Förderung ist im Sinne der Optimierung der Förderung erforderlich.
(3) Die individuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers, die erreichten Lernfortschritte sowie die Maßnahmen nach den §§ 7 und 42 werden dokumentiert und mindestens einmal im Schulhalbjahr in einer Klassenkonferenz erörtert. Auf dieser Grundlage erfolgt die Fortschreibung des Förderplans.
§ 42 Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei Schülerinnen und Schülern ...
§ 42
Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei Schülerinnen und
Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen
(1) Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen unterliegen in der Regel den für alle Schülerinnen und Schüler geltenden Maßstäben der Leistungsbewertung. Nachteilsausgleich und Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung (§ 7) sind vor allem beim Erlernen des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens in der Grundschule möglich und werden mit andauernder Förderung in den höheren Klassen wieder abgebaut.
(2) Vorrangig vor dem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung sind auf der Grundlage des individuellen Förderplans Hilfen in Form eines Nachteilsausgleichs (§ 7) oder des Abweichens von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung vorzusehen, können in begründeten Einzelfällen aber auch nebeneinander gewährt werden.
(3) Alle Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder -bewertung müssen ihre Grundlage in den individuellen Förderplänen der Schülerinnen und Schüler haben.
(4) Bei besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder - in der Grundschule - Rechnen trifft die Klassenkonferenz die Entscheidung über die Gewährung und Dauer eines Nachteilsausgleichs oder das Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung, soweit nicht die Schulaufsichtsbehörde nach § 39 Abs. 4 zuständig ist.
§ 43 Besondere Regelungen für die Zeugniserteilung
§ 43
Besondere Regelungen für die Zeugniserteilung
(1) In besonders begründeten Ausnahmefällen können die Lese- und Rechtschreibleistung und in der Grundschule die Rechenkenntnisse im Fach Mathematik bei der Zeugnisnote unberücksichtigt bleiben. Die Aussetzung einer Teilnote erfolgt jeweils für ein Schulhalbjahr. Die Entscheidung darüber trifft unter Beachtung des individuellen Förderplans die Klassenkonferenz. § 39 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Wird von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung abgewichen, erfolgt eine entsprechende verbale Aussage im Zeugnis unter „Bemerkungen“.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 44
Abschlüsse
(1) In Abgangs- oder Abschlusszeugnissen gelten die Bestimmungen von § 43 auf der Grundlage von individuellen Förderplänen und der vorausgegangenen schulischen Förderung.
(2) Bei Abschlussprüfungen entscheidet die Prüfungskommission nach Kenntnisnahme des jeweiligen individuellen Förderplans, ob ein Nachteilsausgleich und / oder Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung gewährt werden kann. § 31 Abs. 3 OAVO bleibt unberührt. In der Sekundarstufe II ist ein Antrag der Eltern, bei volljährigen Schülerinnen oder Schülern deren Antrag erforderlich. In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt des schriftlichen Abschnitts einer Abschlussprüfung noch keine Prüfungskommission eingerichtet wurde oder keine Prüfungskommission zu bilden ist, entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Gewährung. Über die Entscheidung ist die Schulaufsichtsbehörde zu unterrichten. Bei Abschlussprüfungen ist dem Kultusministerium rechtzeitig vor der Prüfung über die Entscheidung, die ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung beinhaltet, zu berichten.
§ 54 Erlernen der ersten Fremdsprache und Wechsel der Sprachenfolge
§ 54
Erlernen der ersten Fremdsprache und Wechsel der Sprachenfolge
(1) Fördermaßnahmen zum Erlernen der ersten Fremdsprache sollen in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 eingerichtet werden, wenn dies personell und organisatorisch möglich ist.
(2) Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 8, die weder über die für den Unterricht erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift noch über Fremdsprachenkenntnisse im Sinne des schulischen Regelangebots verfügen, weil sie keine deutsche Schule besucht haben, haben auf Antrag die Möglichkeit des Wechsels der Sprachenfolge. Voraussetzung dafür ist, dass der Unterricht in der gewählten Fremdsprache erteilt oder der Kenntnisstand der Schülerin oder des Schülers jeweils zum Schuljahresende mündlich und schriftlich durch eine Feststellungsprüfung beurteilt werden kann. Dem Antrag kann die Schulaufsichtsbehörde entsprechen, wenn die vorgeschriebene Sprachenfolge aufgrund der Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist und wenn die personellen und organisatorischen Möglichkeiten in ihrem Aufsichtsbereich dies zulassen. Als erste oder zweite Fremdsprache kann die Sprache des Herkunftslandes oder Russisch gewählt werden. Die Bestimmungen der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) und der Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt, mit der Maßgabe, dass bei einem erfolgten Wechsel der Sprachenfolge beim Hauptschulabschluss in Form eines qualifizierenden Hauptschulabschlusses das Prüfungsfach Englisch durch die gewählte Fremdsprache ersetzt wird.
§ 64 Verfahren bei Pädagogischen Maßnahmen
§ 64
Verfahren bei Pädagogischen Maßnahmen
(1) Bei allen pädagogischen Maßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
(2) Zu den pädagogischen Maßnahmen gehören neben den Maßnahmen nach § 82 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes insbesondere das Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler mit dem Ziel, eine Veränderung des Verhaltens zu erreichen, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen und Schülern und Eltern, die formlose mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, die Schülerin oder den Schüler das Fehlverhalten erkennen zu lassen, Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern und die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören oder stören können.
(3) Weggenommene Gegenstände sind in der Regel am Ende des Unterrichtstags zurückzugeben. Die Rückgabe kann bei Minderjährigen auch über die Eltern erfolgen. Gegenstände, die eine besondere Gefährdung bedeuten, dürfen nur über die Eltern zurückgegeben werden.
(4) Die pädagogische Maßnahme der schriftlichen Missbilligung des Fehlverhaltens einer Schülerin oder eines Schülers ist in Durchschrift zu den Schülerakten zu nehmen. Sie ist spätestens am Ende des der Missbilligung folgenden Schuljahres aus der Schülerakte zu entfernen, sofern nicht während dieser Zeit eine erneute schriftliche Missbilligung ausgesprochen oder eine Ordnungsmaßnahme getroffen wurde. Eintragungen und Vorgänge über pädagogische Maßnahmen nach § 82 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes sind spätestens am Ende des zweiten Schuljahres nach der Eintragung zu löschen, sofern nicht während dieser Zeit eine erneute pädagogische Maßnahme nach § 82 Abs. 2 Satz 2 oder eine Ordnungsmaßnahme getroffen wurde.
(5) Gegen pädagogische Maßnahmen kann von den Eltern, bei Volljährigen von diesen, formlos Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Bei Maßnahmen der Schulleiterin oder des Schulleiters entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
§ 7 Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei Schülerinnen und Schülern ...
§ 7
Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei
Schülerinnen und Schülern mit Funktionsbeeinträchtigungen oder Behinderungen
(1) Bei Schülerinnen und Schülern mit einer nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung (z. B. Armbruch) oder mit Behinderungen, die eine Unterrichtung mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung zulassen, ist bei mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungsanforderungen auf deren besondere Bedürfnisse durch individuelle Fördermaßnahmen angemessen Rücksicht zu nehmen. Auf Antrag ist ihnen ein Nachteilsausgleich zu gewähren oder von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung abzuweichen. Hilfen in Form eines Nachteilsausgleichs oder des Abweichens von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung sind vorrangig vor dem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung, können in begründeten Einzelfällen aber auch nebeneinander gewährt werden.
(2) Formen des Nachteilsausgleichs nach Abs. 1 sind Differenzierungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung oder der äußeren Bedingungen entsprechend den Beeinträchtigungen oder Schwierigkeiten der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers. Dies können insbesondere folgende Maßnahmen sein:
- 1.
verlängerte Bearbeitungszeiten, etwa bei Klassenarbeiten und Lernstandserhebungen,
- 2.
Bereitstellen oder Zulassen spezieller technischer Hilfs- oder Arbeitsmittel wie Computer ohne Rechtschreibüberprüfung und Audiohilfen,
- 3.
Nutzung methodisch-didaktischer Hilfen wie Lesepfeil, größere Schrift, spezifisch gestaltete Arbeitsblätter,
- 4.
unterrichtsorganisatorische Veränderungen, beispielsweise individuell gestaltete Pausenregelungen, individuelle Arbeitsplatzorganisation, individuelle personelle Unterstützung, Verzicht auf Mitschrift von Tafeltexten,
- 5.
differenzierte Hausaufgabenstellung,
- 6.
individuelle Sportübungen.
Ein Vermerk über den gewährten Nachteilsausgleich ist in Arbeiten und Zeugnissen nicht aufzunehmen.
(3) Ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung beinhaltet Differenzierungen hinsichtlich der Leistungsanforderungen bei gleich bleibenden fachlichen Anforderungen. Dies können insbesondere folgende Maßnahmen sein:
- 1.
differenzierte Aufgabenstellung, insbesondere auch bei besonderen Schwierigkeiten in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen oder - in der Grundschule - beim Rechnen,
- 2.
mündliche statt schriftliche Arbeiten, z. B. eine Arbeit auf Band sprechen,
- 3.
individuelle Sportübungen.
Ein Vermerk über das Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung ist in Arbeiten und Zeugnissen nicht aufzunehmen.
(4) Ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung beinhaltet Differenzierungen hinsichtlich der Leistungsanforderungen verbunden mit geringeren fachlichen Anforderungen. Die fachlichen Anforderungen an Abschlussprüfungen bleiben unberührt. Folgende Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
differenzierte Aufgabenstellung, insbesondere auch bei besonderen Schwierigkeiten in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen oder - in der Grundschule - beim Rechnen,
- 2.
mündliche statt schriftliche Arbeiten, z. B. einen Aufsatz auf Band sprechen (Rechtschreibleistung entfällt),
- 3.
stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen, insbesondere in Deutsch und den Fremdsprachen,
- 4.
zeitweiser Verzicht auf eine Bewertung der Lese-, Rechtschreib- oder - in der Grundschule - der Rechenleistung in allen betroffenen Fächern,
- 5.
Nutzung des pädagogischen Ermessensspielraumes bei Aussetzung der Notengebung für ein Fach,
- 6.
Bereitstellen oder Zulassen spezieller technischer und didaktischer Hilfs- oder Arbeitsmittel wie Wörterbuch, Computer mit Rechtschreibüberprüfung, aufgrund derer keine Rechtschreibleistung erbracht wird,
- 7.
individuelle Sportübungen.
Es erfolgt eine verbale Aussage in den Arbeiten und Zeugnissen, dass von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung abgewichen wurde.
(5) Die Entscheidung über die Gewährung und die Dauer eines Nachteilsausgleichs oder das Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung trifft die Klassenkonferenz auf Antrag der Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern auf deren Antrag oder auf eigene Initiative. Wird die Klassenkonferenz von sich aus tätig, sind die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler vor der Entscheidung anzuhören. Besteht für die Schülerin oder den Schüler ein Förderplan, sind Hinweise auf die Gewährung eines Nachteilsausgleichs oder auf das Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung in diesen aufzunehmen. Die Eltern sowie die Schülerin oder der Schüler sind über die Klassenkonferenzbeschlüsse zu informieren.
(6) Bei Abschlussprüfungen entscheidet die Prüfungskommission nach Kenntnisnahme des jeweiligen individuellen Förderplans, ob ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist oder ob von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung abgewichen wird. § 31 Abs. 2 OAVO bleibt unberührt. In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt des schriftlichen Abschnitts einer Abschlussprüfung noch keine Prüfungskommission eingerichtet wurde oder keine Prüfungskommission zu bilden ist, entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Gewährung. Über die Entscheidung ist die Schulaufsichtsbehörde zu unterrichten. Bei Abschlussprüfungen ist dem Kultusministerium rechtzeitig vor der Prüfung über die Entscheidung, die ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung beinhaltet, zu berichten. Ein Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsbewertung ist bei Abschlussprüfungen ausgeschlossen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 74
Sonderregelungen
(1) Unbeschadet der in § 68 Abs. 4 sowie in § 69 Abs. 2 getroffenen Regelung ist das Jugendamt und eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe zu beteiligen und das zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu unterrichten, soweit dies im Einzelfall erforderlich erscheint.
(2) Liegt der Verdacht einer strafbaren Handlung vor, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter unverzüglich die Schulaufsichtsbehörde zu unterrichten. Diese entscheidet über weitere Maßnahmen.
(3) Die Bestimmungen über die Ausübung des Hausrechts bleiben unberührt.
§ 77 Förderplan und Erziehungsvereinbarungen
§ 77
Förderplan und Erziehungsvereinbarungen
(1) Bei gehäuftem Fehlverhalten von Schülerinnen und Schülern soll die Schule gemeinsam mit den Eltern einen individuellen Förderplan erstellen.
(2) Ziel des Förderplans soll sein, im Rahmen eines koordinierten Handelns von Schule und Elternhaus der Schülerin oder dem Schüler Hilfe bei der Lösung der Verhaltensprobleme zu geben und so drohenden Ordnungsmaßnahmen vorzubeugen.
(3) Der Förderplan nach Abs. 1 kann auch Teil einer Erziehungsvereinbarung mit den Eltern (§ 1a) sein.
§ 8 Grundsätze der Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule
§ 8
Grundsätze der Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule
(1) Die Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule ist nach § 77 des Hessischen Schulgesetzes Sache der Eltern. Sie erfolgt durch einen schriftlichen Antrag, der an die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer zu richten ist. In diesem Antrag wählen die Eltern eine Schulform, die dem gewünschten Bildungsgang entspricht oder den gewünschten Bildungsgang einschließt. Bei der Wahl einer Förderstufe, einer Mittelstufenschule oder einer schulformübergreifenden Gesamtschule erfolgt die Bestimmung des individuellen Bildungsweges nach § 12 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes zunächst durch die Erstentscheidung bei der Einstufung in leistungsdifferenzierte Kurse nach der Beratung entsprechend § 77 Abs. 3 Satz 1 bis 5 des Hessischen Schulgesetzes.
(2) Die Eltern sollen im gewählten Bildungsgang ergänzend die gewünschte Schule benennen und für den Fall, dass die Aufnahmekapazität dieser Schule eine Aufnahme der Schülerin oder des Schülers nicht erlaubt, ersatzweise wenigstens eine weitere Schule angeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Eignung
(1) Eignung als Voraussetzung für den Besuch eines weiterführenden Bildungsganges nach § 77 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes ist gegeben, wenn Lernentwicklung, Leistungsstand und Arbeitshaltung der Schülerinnen oder der Schüler eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des gewählten Bildungsgangs erwarten lassen.
(2) Bei der Beurteilung der Eignung einer Schülerin oder eines Schülers für die Bildungsgänge der Hauptschule, der Realschule oder des Gymnasiums (§ 77 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz) sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich der Schülerin oder dem Schüler aus den Zielsetzungen der Schulen des gewählten Bildungsganges stellen. Diese Ziele sind folgende:
- 1.
Der Bildungsgang der Hauptschule vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem in berufs-, aber auch in studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen (§ 23 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz).
- 2.
Der Bildungsgang der Realschule vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen (§ 23a Abs. 1 Hessisches Schulgesetz).
- 3.
Der gymnasiale Bildungsgang vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen (§ 24 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz).
(3) Bei der Wahl der Förderstufe wird die Entscheidung über den weiterführenden Bildungsgang vorläufig offen gehalten (§§ 77 Abs. 6, 22 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz). Bei der Entscheidung für die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule wird die Wahl des Bildungsganges bei der Ersteinstufung in Fachleistungskurse (§§ 77 Abs. 5, 27 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz) getroffen.
(4) Bei der Entscheidung für die Mittelstufenschule wird die Entscheidung über die Fortsetzung des Bildungswegs im Bildungsgang der Hauptschule oder der Realschule am Ende der Jahrgangsstufe 7 getroffen (§ 23c Abs. 4 Hessisches Schulgesetz).
Anlage 1 Richtlinien für die Versetzung in den einzelnen Schulformen
Anlage 1
(zu § 17 Abs. 3)
Richtlinien für die Versetzung in den einzelnen Schulformen
I. Grundschule
- 1.
In der Grundschule, als einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang, kommt es neben der Vermittlung von Grundkenntnissen und Grundfertigkeiten darauf an, die verschiedenen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler zu entwickeln und ihre Lern- und Leistungsbereitschaft zu wecken.
Im Hinblick darauf kommt in der Grundschule der individuellen Förderung der Schülerin oder des Schülers besondere Bedeutung zu. Die Nichtversetzung sollte nur dann ausgesprochen werden, wenn sie unter sorgfältiger Abwägung aller Umstände das für die Schülerin oder den Schüler bessere Mittel der individuellen Förderung darstellt. § 17 Abs. 3 des Schulgesetzes bleibt unberührt.
- 2.
Nach diesen Grundsätzen ist in den Jahrgangsstufen 2 bis 4 der Grundschule eine Versetzung in der Regel ausgeschlossen, wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht nach den in § 73 Abs. 4 des Schulgesetzes festgelegten Maßstäben mit mangelhaft oder ungenügend zu bewerten sind.
Für die Versetzung in den Jahrgangsstufen 3 und 4 der Grundschule sind neben den Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht auch die Leistungen in den anderen Fächern mit heranzuziehen.
II. Bildungsgänge der Hauptschule und der
Realschule und der gymnasiale Bildungsgang
- 1.
Die nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 des Schulgesetzes in Verbindung mit § 17 der Verordnung gebotene prognostische Entscheidung, dass die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrganges zu erwarten ist, kann in der Regel getroffen werden, wenn mit schlechter als ausreichend bewertete Leistungen in einem Fach oder in einem Lernbereich nach den nachfolgenden Grundsätzen ausgeglichen werden können.
- 2.
Eine Note schlechter als ausreichend in einem Fach oder einem Lernbereich kann nur durch die Note befriedigend oder besser in einem anderen Fach oder Lernbereich ausgeglichen werden. Leistungsbeurteilungen von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen und Wahlangeboten können nach Maßgabe des § 19 Abs. 4 der Verordnung berücksichtigt werden.
- 3.
In der Hauptschule oder im Hauptschulzweig der schulformbezogenen Gesamtschule oder der Mittelstufenschule gelten Nr. 1 und 2 mit folgender Maßgabe:
- a)
Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in fünf oder mehr Fächern können nicht ausgeglichen werden.
- b)
Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in drei und mehr Fächern oder Lernbereichen nach § 6 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes können nicht ausgeglichen werden, wenn eines dieser Fächer Deutsch, Mathematik oder ein Lernbereich ist.
- c)
Für Schülerinnen und Schüler, die aus einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen in den Bildungsgang der Hauptschule zurückgeführt werden, bleiben schlechter als ausreichend bewertete Leistungen in der Fremdsprache bei der Versetzungsentscheidung unberücksichtigt.
- 4.
In der Realschule, im Gymnasium und in den entsprechenden Schulzweigen der schulformbezogenen Gesamtschule oder Mittelstufenschule gelten Nr. 1 und 2 mit folgender Maßgabe:
- a)
Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfächern können nur durch Leistungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfächern ausgeglichen werden.
- b)
Die Note ungenügend in einem der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik oder einem nach § 6 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes gebildeten Lernbereich oder die Note mangelhaft in zwei dieser Fächer oder Lernbereiche schließt eine Versetzung aus. Im Gymnasium und im gymnasialen Zweig der schulformbezogenen Gesamtschule tritt zu den in Satz 1 genannten Fächern ab Jahrgangsstufe 6 die zweite Fremdsprache hinzu. In der Mittelstufenschule tritt zu den in Satz 1 genannten Fächern ab Jahrgangsstufe 8 der berufsbezogene Unterricht hinzu.
- c)
Die Note mangelhaft in einem Fach nach Buchst. b) und die Note ungenügend in einem anderen Fach oder die Noten mangelhaft oder ungenügend in mehr als zwei Fächern schließen in der Regel eine Versetzung aus.
- d)
Die Note mangelhaft in einem Fach nach Buchst. b) kann nur durch mindestens die Note gut in einem oder die Note befriedigend in zwei dieser Fächer oder Lernbereiche ausgeglichen werden. Ein Ausgleich kann auch durch die Note befriedigend in einem der Fächer erfolgen, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen im Durchschnitt mindestens befriedigend (3,0) sind.
- e)
Die Note mangelhaft in den übrigen Fächern kann nur durch mindestens die Note gut in einem oder die Note befriedigend in zwei der Fächer nach Buchst. a) ausgeglichen werden.
- f)
Die Note ungenügend in einem der übrigen Fächer kann nur durch die Note sehr gut in einem anderen Fach oder Lernbereich oder die Note gut in zwei anderen Fächern oder Lernbereichen oder die Note befriedigend in drei anderen Fächern oder Lernbereichen ausgeglichen werden.
III. Sonderpädagogische Förderung
- 1.
Der dritte Teil dieser Verordnung sowie die Abschnitte I und II der Anlage 1 gelten für Schülerinnen und Schüler mit einem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, die in Förderschulen mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung unterrichtet werden, sofern nicht nachfolgend besondere Regelungen getroffen werden.
- 2.
Die individuelle Situation von Schülerinnen und Schülern mit einem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung ist bei der Versetzungsentscheidung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 des Schulgesetzes besonders zu berücksichtigen.
- 3.
Sind in Förderschulen die Jahrgangsklassen innerhalb einer Stufe zu Gunsten von Kursen aufgelöst, entscheidet die Versetzungskonferenz über den Übergang von einer Stufe zu einer anderen Stufe. Dies wird im Zeugnis vermerkt. Ein Versetzungsvermerk entfällt.
- 4.
Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung können im inklusiven Unterricht und in Förderschulen innerhalb einer Schulstufe ein Schuljahr wiederholen, um in ihrer Lern- und
Sozialentwicklung besser den schulischen Anforderungen des besuchten Bildungsgangs entsprechen zu können.
- 5.
Die Versetzungsregelungen dieser Verordnung gelten nicht für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung. Für diese Schülerinnen und Schüler wird keine Versetzung ausgesprochen. Sie verbleiben in der Regel in ihrem Klassenverband.
- 6.
Die besonderen Regelungen über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen bleiben unberührt.
Anlage 2 Richtlinien für Leistungsnachweise
Anlage 2
(zu § 26)
Richtlinien für Leistungsnachweise
- 1.
Korrektur und Beurteilung schriftlicher und anderer Leistungsnachweise sollen so erfolgen, dass sie sowohl Leistungsmängel als auch positive Entwicklungen erkennen lassen. Außerdem sollte die weitere Arbeit der Schülerinnen und Schüler durch Korrekturen und gezielte Hinweise gefördert und bei Minderjährigen den Eltern eine Vorstellung von dem Leistungsstand ihrer Kinder vermittelt werden. Zur allgemeinen Spracherziehung sollen Korrekturen und Hinweise auf Mängel bei der Rechtschreibung und der Zeichensetzung bei schriftlichen Arbeiten in allen Beurteilungen angebracht werden.
- 2.
Grundlage der Bewertung der Rechtschreibung und Zeichensetzung ist die amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung in der jeweils geltenden Fassung. In Zweifelsfällen ist ein Wörterbuch zugrunde zu legen, das nach den Zusicherungen des herstellenden Verlags dem jeweils aktuellen Stand entspricht. Nähere Korrekturhinweise können durch Erlass des Kultusministeriums erfolgen.
- 3.
Unbeschadet des Entscheidungsrechts der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 5 des Schulgesetzes sollten Klassen- und Kursarbeiten und in Fächern oder Lernbereichen, in denen Klassen- und Kursarbeiten nicht vorgesehen sind, Lernkontrollen bei der Terminplanung Vorrang haben.
- 4.
Eine Wiederholungsarbeit erfolgt mit veränderter Aufgabenstellung aus der gleichen Unterrichtseinheit nach angemessener Vorbereitungszeit. Eine nochmalige Wiederholung einer misslungenen schriftlichen Arbeit ist ausgeschlossen.
- 5.
Auch wenn nach vorangegangener lerngruppen-übergreifender Abstimmung des Unterrichts in mehreren oder allen Lerngruppen einer Jahrgangsstufe Arbeiten mit der gleichen Aufgabenstellung geschrieben werden, ist der Anteil der mit den Noten mangelhaft oder ungenügend oder einer entsprechenden Punktzahl bewerteten Arbeiten in jeder einzelnen Lerngruppe maßgebend für die Wiederholung der Arbeit. Die Regelungen in der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe bleiben hiervon unberührt.
- 6.
Bestimmungen für schriftliche Arbeiten in der Grundstufe (Primarstufe)
- 6.1.
Die Grundstufe ist als eine pädagogische Einheit aufzufassen, in der die Schülerinnen und Schüler allmählich an schriftliche Arbeiten gewöhnt und mit den Verfahrensweisen und den Methoden bei der Anfertigung schriftlicher Arbeiten vertraut gemacht werden. Hierbei ist zu beachten, dass in besonderem Maße in der Grundstufe der individuellen Förderung der Schülerin oder des Schülers das Schwergewicht zukommt. Die bei den schriftlichen Leistungsnachweisen erbrachten Ergebnisse sollen im Einzel-, Gruppen- oder Klassengespräch mit den Schülerinnen und Schülern erörtert werden. Diese Besprechung soll vor allem der Motivation der Schülerinnen und der Schüler dienen.
- 6.2.
-
- a)
In der ersten Jahrgangsstufe können Übungsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von höchstens 15 Minuten geschrieben werden.
- b)
In der zweiten Jahrgangsstufe sollen in den Fächern Deutsch und Mathematik bis zu je vier Klassenarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von höchstens 15 Minuten geschrieben werden. Darüber hinaus können Übungsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von höchstens 15 Minuten geschrieben werden.
- c)
In der dritten Jahrgangsstufe sollen in den Fächern Deutsch und Mathematik Klassenarbeiten mit einer Bearbeitungszeit bis zu 30 Minuten und in diesen Fächern und im Sachunterricht Lernkontrollen mit einer Bearbeitungszeit bis zu 15 Minuten geschrieben werden und zwar nicht mehr als je sechs Klassenarbeiten und nicht mehr als je drei Lernkontrollen.
- d)
In der vierten Jahrgangsstufe sollen in den Fächern Deutsch und Mathematik nicht mehr als sechs Klassenarbeiten mit einer Bearbeitungszeit bis zur Dauer einer Unterrichtsstunde und in diesen Fächern und im Sachunterricht nicht mehr als je vier Lernkontrollen mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 30 Minuten geschrieben werden.
- e)
In der dritten und vierten Jahrgangsstufe können darüber hinaus zur individuellen Förderung ebenfalls Übungsarbeiten geschrieben werden.
- f)
Die Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch und Mathematik und die Lernkontrollen in Sachunterricht können in einem an dem einzelnen Kind orientierten individuell angepassten Rhythmus geschrieben werden. Sie müssen unter Aufsicht angefertigt werden. Bei individuell angefertigten schriftlichen Leistungsnachweisen ist eine Rückgabe der schriftlichen Arbeit solange nicht möglich, bis alle Kinder der Klasse ihren Leistungsnachweis erbracht haben. Die Schülerinnen und Schüler sollen aber vorab über ihr persönliches Ergebnis informiert werden. Sie können auch gemäß ihres Leistungsstandes weitere Arbeiten erbringen. Auf eine gleichmäßige Verteilung ist zu achten.
- 7.
Bestimmungen für die schriftlichen Arbeiten in der Mittelstufe (Sekundarstufe I)
- a)
Die Mindestzahl der in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen anzufertigenden Klassen- oder Kursarbeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung für Schülerinnen und Schüler, die sich im Bildungsgang der Hauptschule oder der Realschule, in der integrierten Gesamtschule oder in einem gymnasialen Bildungsgang, der in der Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umfasst, befinden, ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht:
Jahrgangsstufe
Fach
5
6
7
8
9
10
Deut.
5
5
4
4
4
4
Ma
5
5
4
4
4
4
1. FS.
5
5
4
4
4
4
2. FS
4
4
4
4
Griechisch
5
5
3. Fremdsprache
4
4
Die Mindestzahl der in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen anzufertigenden Klassen- oder Kursarbeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung für Schülerinnen und Schüler, die sich in einem gymnasialen Bildungsgang befinden, der in der Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 9 umfasst, ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht:
Jahrgangsstufe
Fach
5
6
7
8
9
Deutsch
5
5
4
4
4
Mathematik
5
5
4
4
4
1. FS
5
5
4
4
4
2. Fremdsprache
5
4
4
4
Griechisch
5
5
3. Fremdsprache
4
4
In den Lernbereichen nach § 6 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes sind 4 Arbeiten je Jahrgangsstufe anzufertigen. In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 sind mindestens zwei Arbeiten pro Halbjahr anzufertigen. In den Jahrgangsstufen 6 und 8 soll eine der pro Fach vorgesehenen Klassen- oder Kursarbeiten als schulinterne, bei schulformbezogenen Gesamtschulen bildungsgangbezogene, Vergleichsarbeit angefertigt werden. Im berufsbezogenen Unterricht der Mittelstufenschule sind 4 Arbeiten je Jahrgangsstufe anzufertigen.
- b)
Im Fach Deutsch kommt in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Förderung der Rechtschreibsicherheit besondere Bedeutung zu. Daher ist mindestens die Hälfte der Klassen- oder Kursarbeiten so anzulegen, dass durch sie die Rechtschreibsicherheit gezielt gefestigt wird (z. B. Diktate). Die übrigen Klassen- oder Kursarbeiten im Fach Deutsch sind als selbstständig verfasste zusammenhängende Texte (z. B. Erzählung, Bericht, Textzusammenfassung, Stellungnahme zu einem Text, Protokoll) zu schreiben. In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 kann der Anteil der Arbeiten zur Festigung der Rechtschreibsicherheit entsprechend den pädagogischen Erfordernissen vermindert werden. Die bei den schriftlichen Arbeiten, die keine Arbeiten zur Festigung der Rechtschreibsicherheit sind, festgestellten formalen Leistungen (hinsichtlich Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung u. a.) werden bei der Bewertung der Arbeit berücksichtigt; sie dürfen jedoch die Note der Arbeit nicht um mehr als eine Stufe verschlechtern.
In Deutsch und in den Fremdsprachen ist zunehmend selbstständig verfassten zusammenhängenden Texten Vorrang vor Arbeiten mit speziellen Aufgabenstellungen (z. B. an Tests orientierten Aufgaben, Lückentexten, Auswahl-Antwort-Aufgaben) zu geben.
- c)
Auf Antrag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers kann von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Unterrichtsausfall, die Mindestzahl der in einer Lerngruppe zu schreibenden Klassen- oder Kursarbeiten im Schuljahr um je eine Arbeit gekürzt werden, wenn mehr als vier solcher Arbeiten vorgesehen sind.
- d)
Je Fach und Halbjahr kann eine schriftliche Lernkontrolle nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung durchgeführt werden. Lernkontrollen können auch durch eine praktische Arbeit ersetzt werden.
Lernkontrollen dürfen nur bis zu zwei Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe geschrieben werden.
- e)
Von den Klassen- und Kursarbeiten und von den Lernkontrollen dürfen in einer Lerngruppe je Fach oder Lernbereich und Schuljahr nicht mehr als insgesamt zwei in Form eines Leistungstests nach § 73 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes geschrieben werden.
- f)
Die Schulkonferenz entscheidet über die genaue Zahl der Klassen- und Kursarbeiten sowie Lernkontrollen vor Beginn eines Schuljahres. Dies gilt auch für die Zahl der Arbeiten bei Beginn der 2. Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 5 oder 7 im gymnasialen Bildungsgang, der in der Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 9 umfasst.
- 8.
Bestimmungen über schriftliche Arbeiten bei festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
- a)
Die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinien für Leistungsnachweise gelten auch für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in Förderschwerpunkten mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung im inklusiven Unterricht und in den Förderschulen. Dabei ist die besondere Situation dieser Schülerinnen und Schüler angemessen zu berücksichtigen.
- b)
In den Schulen mit Förderschwerpunkt Lernen sind ab Klasse 5 während eines Schuljahres in den Fächern Deutsch und Mathematik in der Regel je fünf und ab Klasse 7 in der Regel je vier schriftliche Arbeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zu schreiben. Über Ausnahmen entscheidet die Gesamtkonferenz. Um der besonderen Situation der Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt Lernen Rechnung zu tragen, sind bei der Beurteilung der schriftlichen Arbeiten in erster Linie sonderpädagogische Gesichtspunkte maßgebend. Nicht die Anzahl der Fehler sollte deshalb als Kriterium der Leistung gelten und besonders herausgestellt werden, sondern die Anzahl der gelösten Aufgaben und die individuellen Leistungsverbesserungen sollten hervorgehoben werden.
- c)
In der Schule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sind keine schriftlichen Arbeiten im Sinne der Verordnung verbindlich.
- d)
Die Regelungen über den Nachteilsausgleich bei Prüfungen und Leistungsnachweisen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in § 7 der Verordnung sind zu beachten.
- 9.
Bestimmungen für schriftliche Arbeiten in den beruflichen Schulen
- a)
In der Berufsschule und Berufsfachschule sind entweder schriftliche Arbeiten oder andere Leistungsnachweise nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung anzufertigen. Ihre Zahl richtet sich nach der Stundenzahl der einzelnen Fächer und im beruflichen Lernbereich. Hier sind zu bearbeiten:
- -
in Fächern/im Unterricht des beruflichen Lernbereichs mit bis zu 40 Jahreswochenstunden eine bis zwei schriftliche Arbeiten,
- -
in Fächern/im Unterricht des beruflichen Lernbereichs mit bis zu 80 Jahreswochenstunden zwei schriftliche Arbeiten,
- -
in Fächern/im Unterricht des beruflichen Lernbereichs mit zu bis 120 Jahreswochenstunden drei schriftliche Arbeiten,
- -
in Fächern/im Unterricht des beruflichen Lernbereichs mit mehr als 120 Jahreswochenstunden vier schriftliche Arbeiten.
- b)
Für schriftliche Arbeiten in den anderen berufsqualifizierenden Bildungsgängen gilt, falls keine abweichenden Bestimmungen vorliegen, a) entsprechend.
- 10.
Bestimmungen über Hausaufgaben
- a)
Das schuleigene Konzept für die Hausaufgaben nach § 35 Abs. 2 soll methodische und didaktische Verknüpfungen mit dem Unterricht vorsehen und das selbstständige Arbeiten und Lernen der Schülerinnen und Schüler fördern. Die Belastung durch die Hausaufgaben soll altersangemessen sein.
- b)
Nach Möglichkeit sollen der Samstag und der Sonntag arbeitsfrei bleiben.
- c)
Das Thema „Hausaufgaben“ soll auf Versammlungen der Klassenelternschaft mit den Eltern erörtert werden. Hierbei sollen den Eltern von den Lehrerinnen und Lehrern auch Informationen und Hilfen gegeben werden, die geeignet sind, zum besseren Verständnis der Hausaufgaben und ihrer pädagogischen Zielsetzung beizutragen.
- 11.
Alle Fälle vorsätzlicher Leistungsverweigerung von Schülerinnen und Schülern sind aktenkundig zu machen und von der Lehrerin oder dem Lehrer der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen. In diesen Fällen sind die Eltern noch nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler durch die Schulleiterin oder den Schulleiter schriftlich zu benachrichtigen mit dem Ziel, zu einer Aussprache zu kommen. Die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler sind mit dieser Benachrichtigung, volljährige Schülerinnen und Schüler in anderer geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass bei vorsätzlichen Leistungsverweigerungen § 73 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes zur Anwendung kommt.
- 12.
Vorstehende Regelungen sowie § 73 des Schulgesetzes sind den Eltern und den Schülerinnen und Schülern zu Beginn eines jeden Schuljahres bekannt zu geben. Die Bekanntgabe hat in geeigneter Form unter Beteiligung der Elternvertretungen und der Schülervertretungen der Schulen zu erfolgen. Die Bekanntgabe erübrigt sich, wenn sichergestellt ist, dass die in Satz 1 Genannten bereits Kenntnis von den Regelungen haben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4
(zu § 57 Abs. 1)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5
(zu § 57 Abs. 1)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6
(zu § 58 Abs. 3)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 7
(zu § 58 Abs. 3)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Grundlagen |
|
| Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
|
| § 1 | Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler |
| § 1a | Vereinbarungen |
| § 2 | Verhinderung und Erkrankung |
| § 3 | Befreiung und Beurlaubung |
| § 3a | Ferien |
| § 4 | Gestattungen |
| Zweiter Abschnitt: Allgemeine Fördermaßnahmen |
|
| § 5 | Anspruch auf Förderung und Fördermaßnahmen durch die Schule |
| § 6 | Individuelle Förderpläne durch die Schule |
| § 7 | Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei Schülerinnen und Schülern mit Funktionsbeeinträchtigungen oder Behinderungen |
| ZWEITER TEIL Wahl des weiterführenden Bildungsganges und weitere Übergänge |
|
| Erster Abschnitt: Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule und nach der Förderstufe |
|
| § 8 | Grundsätze der Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule |
| § 9 | Eignung |
| § 10 | Beratung der Eltern |
| § 11 | Verfahren |
| § 12 | Verfahren zur Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Förderstufe |
| § 13 | Verfahren zur Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Jahrgangsstufe 7 der Mittelstufenschule |
| § 14 | Aufnahme |
| Zweiter Abschnitt: Weitere Übergänge |
|
| § 15 | Übergang in einen anderen Bildungsgang |
| § 16 | Sonderregelungen bei Aufnahme in einen Bildungsgang |
| DRITTER TEIL Versetzungen und Wiederholungen |
|
| § 17 | Grundsätze |
| § 18 | Versetzungskonferenz |
| § 19 | Einzelfragen und Querversetzungen |
| § 20 | Überspringen einer Jahrgangsstufe |
| § 21 | Freiwillige Wiederholungen |
| § 22 | Nachträgliche Versetzung |
| § 23 | Information der Eltern und der volljährigen Schülerinnen und Schüler |
| VIERTER TEIL Kurseinstufung/Kursumstufung |
|
| § 24 | Einstufungen in Kurse |
| § 25 | Umstufungen |
| FÜNFTER TEIL Kriterien und Verfahren der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung |
|
| § 26 | Grundsätze der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung |
| § 27 | Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens |
| § 28 | Auswahl der Leistungsnachweise, Verteilung auf das Schuljahr |
| § 29 | Nichterbrachte Leistungen |
| § 30 | Notengebung |
| § 31 | Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen |
| § 32 | Schriftliche Arbeiten |
| § 33 | Termine und Notenspiegel |
| § 34 | Wiederholung von schriftlichen Arbeiten |
| § 35 | Hausaufgaben |
| § 36 | Sonstige Vorschriften |
| SECHSTER TEIL Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen |
|
| § 37 | Grundsätze |
| § 38 | Förderdiagnostik |
| § 39 | Fördermaßnahmen |
| § 40 | Individuelle Förderpläne |
| § 41 | Unterricht in besonderen Lerngruppen |
| § 42 | Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen |
| § 43 | Besondere Regelungen für die Zeugniserteilung |
| § 44 | Abschlüsse |
| SIEBTER TEIL Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache |
|
| Erster Abschnitt: Allgemeine Regelungen |
|
| § 45 | Ziele |
| § 46 | Schulpflicht |
| § 47 | Aufnahme in die Schule |
| Zweiter Abschnitt: Fördermaßnahmen |
|
| § 48 | Grundsätze |
| § 49 | Freiwillige Vorlaufkurse |
| § 50 | Intensivklassen und Intensivkurse |
| § 51 | Alphabetisierungskurse |
| § 52 | Deutsch-Förderkurse |
| § 53 | Schulischer Sprachkurs und Besuch der Vorklasse bei Zurückstellung |
| § 54 | Erlernen der ersten Fremdsprache und Wechsel der Sprachenfolge |
| § 55 | Hilfen außerschulischer Träger |
| Dritter Abschnitt: Leistungsanforderung und Leistungsbewertung |
|
| § 56 | Benotung |
| § 57 | Zeugnisse, Schullaufbahnentscheidungen und Abschlüsse |
| § 58 | Berufliche Schulen |
| § 59 | Anspruch auf sonderpädagogische Förderung |
| ACHTER TEIL Zeugnisse |
|
| § 60 | Grundsätze der Zeugniserteilung |
| § 61 | Verfahren der Zeugniserteilung |
| § 62 | Ausgabe der Zeugnisse |
| § 63 | Sonderregelungen |
| NEUNTER TEIL Pädagogische Maßnahmen, Ordnungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz von Personen |
|
| Erster Abschnitt: Pädagogische Maßnahmen |
|
| § 64 | Verfahren bei Pädagogischen Maßnahmen |
| Zweiter Abschnitt: Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen |
|
| § 65 | Verfahrensgrundsätze/Mediationsverfahren |
| § 66 | Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultags |
| § 67 | Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen, vom Unterricht in Wahlfächern und von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen und Androhung der Zuweisung und Zuweisung in Parallelklassen oder andere Lerngruppen |
| § 68 | Überweisung und Verweisung |
| § 69 | Vorläufiger Ausschluss vom Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen bis zu vier Wochen |
| § 70 | (aufgehoben) |
| § 71 | Beteiligungen |
| § 72 | Beistand oder Bevollmächtigte |
| § 73 | Unterrichtung der Betroffenen |
| § 74 | Sonderregelungen |
| Dritter Abschnitt: Maßnahmen zum Schutz von Personen |
|
| § 75 | Maßnahmen bei nicht schuldhaften Handeln |
| § 76 | Maßnahmen bei zu erwartenden schweren Störungen oder Gefährdungen |
| Vierter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen |
|
| § 77 | Förderplan und Erziehungsvereinbarungen |
| ZEHNTER TEIL Schlussbestimmungen |
|
| § 78 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 79 | Inkrafttreten |
| Verzeichnis der Anlagen | |
| Anlage 1 (zu § 17 Abs. 3) Richtlinien für die Versetzung in den einzelnen Schulformen |
|
| Anlage 2 (zu § 26) Richtlinien für Leistungsnachweise |
|
| Anlage 3 (zu § 60 Abs. 13) Bescheinigung über außerschulisches ehrenamtliches Engagement |
|
| Anlage 4 (zu § 57 Abs. 1) Zeugnis Teilnahme an einer Intensivklasse/einem Intensivkurs an einer allgemein bildenden Schule |
|
| Anlage 5 (zu § 57 Abs. 1) Übergangszeugnis Teilnahme an einer Intensivklasse/einem Intensivkurs an einer allgemein bildenden Schule |
|
| Anlage 6 (zu § 58 Abs. 3) Übergangszeugnis Teilnahme an einer Intensivklasse an einer beruflichen Schule |
|
§ 1 Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler
§ 1
Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler
(1) Mit dem öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis, das durch die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in die öffentliche Schule begründet wird, wird das Recht der Schülerinnen und Schüler auf Bildung, Förderung durch die Schule (§ 5) und Unterricht sowie das Recht auf Teilnahme an schulischen Veranstaltungen nach Maßgabe dieser Verordnung gestaltet.
(2) Die Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht zur Teilnahme und aktiven Mitarbeit in Schule und Unterricht sowie die Pflicht, durch ihr Verhalten den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule verwirklichen zu helfen. Die Teilnahme an eingerichteten Förderkursen, die in individuellen Förderplänen als Fördermaßnahme festgehalten sind, ist für diese Schülerinnen und Schüler verpflichtend; die Regelungen der Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB) vom 15. Mai 2012 (ABl. S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. April 2015 (ABl. S. 113), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Nach Anmeldung für eine freiwillige Unterrichtsveranstaltung besteht eine Pflicht zur Teilnahme für ein Schulhalbjahr.
(3) Das Schulverhältnis endet mit dem Entlassungstag, an dem die Abschluss- und Abgangszeugnisse ausgegeben werden (§ 62 Abs. 1) oder mit der Abmeldung von der besuchten Schule, wenn keine Schulpflicht mehr besteht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Beratung der Eltern
(1) Zur allgemeinen Information der Eltern werden im ersten Schulhalbjahr vor Beginn der Weihnachtsferien in der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule, in der Jahrgangstufe 6 der Förderstufe und in der Jahrgangsstufe 7 der Mittelstufenschule Elternversammlungen durchgeführt, deren Zeitpunkt, Ablauf und inhaltliche Gestaltung von der Schulleiterin oder vom Schulleiter im Benehmen mit dem Schulelternbeirat festgelegt werden. Darin ist über die im Bereich des Schulträgers vorhandenen Bildungsangebote der allgemein bildenden und der beruflichen Schulen umfassend zu unterrichten. Dies schließt eine umfangreiche Information über die Voraussetzungen des Besuches der weiterführenden Schulen, die Besonderheiten der einzelnen Schulformen und über die Gestaltung des Wahl- und Wahlpflichtunterrichts in den Schulen und die Herausbildung spezieller Schulprofile und Organisationsstrukturen (Ganztagsangebote u. a.) ein. Informationen über den weiterführenden Bildungsweg in der Oberstufe müssen sich sowohl auf die studienqualifizierenden als auch auf die berufsqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe erstrecken. Für den Übergang nach der Grundschule ist auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, dass eine andere Fremdsprache statt Englisch als erste Fremdsprache gewählt werden kann. Sofern nicht alle Schulformen im Bereich des zuständigen Schulträgers vorhanden sind, ist auf Angebote angrenzender Schulträger hinzuweisen. Kleine Schulen können Veranstaltungen nach Satz 1 gemeinsam durchführen. Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung sind auf Wunsch zusätzlich durch das sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentrum oder eine damit beauftragte Förderschule zu beraten.
(2) Um eine umfassende Information der Eltern sicherzustellen, sind zu den Elternversammlungen je eine Vertreterin oder ein Vertreter aller in Frage kommenden Schulformen der Sekundarstufe I sowie einer beruflichen Schule im Bereich des Schulträgers und, sofern nicht alle Schulformen im Bereich des zuständigen Schulträgers vorhanden sind, nach Möglichkeit auch der Schulformen im Bereich angrenzender Schulträger hinzuzuziehen. Die Schulaufsichtsbehörde stellt zur Information der Eltern Listen mit den Anschriften der Schulen zur Verfügung. Weitere Informationen über einzelne Schulen erteilen diese oder die Schulaufsichtsbehörde. Die im inklusiven Schulbündnis festgelegten Standorte für den inklusiven Unterricht entsprechend den Förderschwerpunkten nach § 50 Abs. 1 des Schulgesetzes sind den Eltern bekannt zu geben. Das Angebot als Ersatzschulen genehmigter Schulen in freier Trägerschaft ist zu berücksichtigen.
(3) Bis zum 25. Februar lädt die besuchte Schule die Eltern zu einer Einzelberatung über den weiteren Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers ein. Die Beratung führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer nach Abstimmung mit den übrigen Lehrerinnen und Lehrern, die die Schülerinnen oder Schüler unterrichten, durch. Über die Beratung ist ein Aktenvermerk anzufertigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Verfahren
(1) Der Antrag nach § 8 Abs. 1 ist bis zum 5. März zu stellen.
(2) Spricht die Klassenkonferenz in ihrer schriftlichen Stellungnahme nach § 77 Abs. 3 des Schulgesetzes eine dem Elternwunsch entsprechende Empfehlung aus, leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter der bisher besuchten Schule den Antrag an die gewünschte Schule weiter. Bei der Entscheidung der Klassenkonferenz gilt § 18 Abs. 4 bis 6 entsprechend.
(3) Spricht die Klassenkonferenz in den Fällen des Abs. 2 die Empfehlung für den gewünschten Bildungsgang nicht aus, ist dies den Eltern unverzüglich schriftlich mit Begründung mitzuteilen und ihnen eine erneute Beratung anzubieten. Gleichzeitig sind sie auf die Möglichkeit der Querversetzung nach § 19 Abs. 6 und 7 hinzuweisen. Halten die Eltern ihre Wahlentscheidung aufrecht, teilen sie dies der bisher besuchten Schule bis zum 5. April mit. Geht bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung der Eltern ein, ist davon auszugehen, dass sie ihre Wahlentscheidung aufrechterhalten. Hierauf sind die Eltern schriftlich hinzuweisen. Danach teilt die abgebende Schule die Entscheidung der Eltern mit dem Aktenvermerk über die Beratung und der schriftlichen Begründung der Klassenkonferenz der gewünschten Schule mit. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule hat die Verpflichtung der intensiven Beratung der Eltern und der Schülerin oder des Schülers über die Lehrinhalte und Anforderungen im gewünschten Bildungsgang. Über die Beratung ist ein Aktenvermerk anzufertigen.
§ 12 Verfahren zur Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Förderstufe
§ 12
Verfahren zur Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Förderstufe
(1) Zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 der Förderstufe erhalten die Eltern zusätzlich zu dem Zeugnis eine schriftliche Information über den Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers unter Berücksichtigung der Anforderungen der Jahrgangsstufe 7 der Bildungsgänge der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums; Förderstufen, die nicht die curricularen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen für den Übergang in den gymnasialen Bildungsgang im Sinne des § 22 Abs.1 Satz 4 des Schulgesetzes haben, informieren unter Berücksichtigung der Anforderungen der Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule. § 15 Abs. 5 bleibt unberührt. Gleichzeitig wird den Eltern eine eingehende Beratung bis spätestens 25. Februar angeboten.
(2) Bis zum 5. März teilen die Eltern ihre Wahlentscheidung der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer mit. Wählen die Eltern den Bildungsgang der Realschule oder des Gymnasiums und spricht die Klassenkonferenz in ihrer schriftlichen Stellungnahme nach § 77 Abs. 3 des Schulgesetzes eine entsprechende Empfehlung aus, so leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter der bisher besuchten Schule den Antrag an die gewünschte Schule weiter. Bei der Wahl der Mittelstufenschule oder der schulformübergreifenden Gesamtschule wird der Antrag unabhängig von der Empfehlung an die gewünschte Schule weitergeleitet.
(3) Die Empfehlung für den gewählten Bildungsgang durch die Klassenkonferenz ist auszusprechen, wenn die individuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung erwarten lassen, dass sie oder er am Unterricht der Jahrgangsstufe 7 des gewählten Bildungsganges erfolgreich teilnehmen kann.
(4) Wird dem Wunsch der Eltern widersprochen, ist dies schriftlich den Eltern gegenüber zu begründen. Gleichzeitig ist ihnen eine erneute Beratung anzubieten.
(5) Halten die Eltern ihre Wahlentscheidung danach aufrecht, teilen sie dies der bisher besuchten Schule bis zum 5. April mit. Geht bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung der Eltern ein, ist davon auszugehen, dass sie ihre Wahlentscheidung aufrechterhalten. Hierauf sind die Eltern schriftlich hinzuweisen. In diesen Fällen entscheidet die Klassenkonferenz abschließend über den Bildungsgang. Die Schule teilt den Beschluss schriftlich mit Begründung den Eltern unverzüglich mit. Gleichzeitig sind sie darauf hinzuweisen, dass sie binnen einer Woche nach Zugang des Schreibens eine Schule des von der Schule bestimmten Bildungsgangs auswählen können. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der bisher besuchten Schule leitet den Antrag an die gewählte Schule weiter, oder, für den Fall, dass kein Antrag nach Satz 6 gestellt wird, die Unterlagen über die Schülerin oder den Schüler an die nächstgelegene Schule des entsprechenden Bildungsganges.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Jahrgangsstufen 5 und 6 der Grundschule, soweit diese gemäß Art. 3 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 30. Juni 1999 (GVBl. I S. 354) fortbestehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Aufnahme
(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, sind bei den Aufnahmeentscheidungen die in § 70 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes festgelegten Grundsätze zu beachten. Schülerinnen und Schüler, die eine allgemeine Schule mit besonderer Ausstattung benötigen oder einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung haben, sind im Rahmen der Festlegung des inklusiven Schulbündnisses nach § 52 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes vorrangig aufzunehmen.
(2) Bestehen im Bereich eines Schulträgers mehrere Schulen mit dem gewählten Bildungsgang und übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Kapazität einer Schule, finden unter dem Vorsitz einer oder eines Beauftragten der Schulaufsichtsbehörde Dienstbesprechungen der Schulleiterinnen und Schulleiter der betroffenen weiterführenden Schulen statt, bei denen diese sich unter pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten und möglichst weitgehender Berücksichtigung der von den Eltern geäußerten Wünsche sowie gemäß § 70 Abs. 3 des Schulgesetzes über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Schulen untereinander abstimmen. Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers und des Kreis- oder Stadtelternbeirates sind einzuladen und anzuhören.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens teilen die Leiterinnen und Leiter der aufnehmenden Schulen den Eltern in allen Fällen des Übergangs unverzüglich schriftlich die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers mit und unterrichten die zuletzt besuchte Schule von der Aufnahme.
§ 15 Übergang in einen anderen Bildungsgang
§ 15
Übergang in einen anderen Bildungsgang
(1) Für den Übergang einer Schülerin oder eines Schülers in dieselbe oder die nächsthöhere Jahrgangsstufe eines anderen Bildungsganges mit höheren Anforderungen gilt § 8 Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entsprechend.
(2) Der Übergang kann durch die Klassenkonferenz nach § 78 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes befürwortet werden, wenn die individuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung erwarten lassen, dass sie oder er am Unterricht der gewählten Jahrgangsstufe des anderen Bildungsganges erfolgreich teilnehmen kann. Diese Voraussetzung ist in der Regel gegeben, wenn sie oder er in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache sowie in den übrigen Fächern im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen erbracht hat. § 27 Abs. 4 und § 32 Abs. 2 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 438) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(3) Der Übergang einer Schülerin oder eines Schülers in einen anderen Bildungsgang ist in der Regel zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig. Übergänge in die Abschlussklassen der Haupt- und Realschulen und der entsprechenden Schulzweige der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule und der Mittelstufenschule sowie in die Jahrgangsstufe 10 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule sind nur zu Beginn des jeweiligen Schuljahres zulässig; über besonders begründete Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(4) Der Übergang einer Schülerin oder eines Schülers aus einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule oder der Jahrgangsstufen 5 und 6 und des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 7 der Mittelstufenschule sowie der Jahrgangsstufe 5 und des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 6 der Förderstufe in eine Realschule, ein Gymnasium oder die entsprechenden Zweige der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule ist zulässig, wenn die Klassenkonferenz der abgebenden Schule ihn befürwortet.
(5) Der Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges aus der Jahrgangsstufe 6 einer Förderstufe, die nicht unmittelbar auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges vorbereitet, ist unter den Voraussetzungen des Abs. 2 mit der Maßgabe zulässig, dass die Schülerin oder der Schüler in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache jeweils mindestens gute Leistungen erbracht hat. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die besonderen Bestimmungen über die Übergänge im Siebten Teil der Verordnung sowie über die Übergänge in die gymnasiale Oberstufe und in die weiterführenden beruflichen Schulen (in die studienqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe) bleiben unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Versetzungskonferenz
(1) Für die Versetzungskonferenz gelten die Bestimmungen über die Klassenkonferenz in der Konferenzordnung vom 29. Juni 1993 (ABl. S. 718; ber. S. 1006), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. August 2017 (ABl. S. 690), in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Zur Teilnahme an der Versetzungskonferenz ist verpflichtet, wer die Schülerin oder den Schüler im laufenden Schuljahr unterrichtet und wer die Schülerin oder den Schüler vor einem Lehrerwechsel im laufenden Schuljahr zuletzt unterrichtet hat und noch der Schule angehört. Dies gilt auch für Lehrerinnen und Lehrer, die der Schülerin oder dem Schüler vor einer Umstufung im Rahmen des Kursunterrichts oder vor einem Wechsel der Lehrkraft Unterricht erteilt haben. Zur Teilnahme ist auch verpflichtet, wer Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im inklusiven Unterricht mit sonderpädagogischen Fördermaßnahmen unterrichtet.
(3) Stimmberechtigt in der Versetzungskonferenz ist, wer zur Teilnahme verpflichtet ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter sind nur dann stimmberechtigt, wenn in ihrer Person die Voraussetzungen des Abs. 2 gegeben sind.
(4) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit macht eine erneute Beratung erforderlich. Bei Stimmengleichheit nach erneuter Beratung ist die Versetzung auszusprechen.
(5) Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Stimmberechtigte Angehörige einer Schülerin oder eines Schülers im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind von der Teilnahme an der Versetzungskonferenz, soweit sie diese Personen betrifft, ausgeschlossen. Ein Ausschluss nach Satz 2 ist mit Begründung in der Niederschrift festzuhalten.
(6) Wer aus zwingenden persönlichen oder dienstlichen Gründen an der Versetzungskonferenz nicht teilnehmen kann, leitet der oder dem Vorsitzenden rechtzeitig seine Beurteilung mit den Unterlagen zu. Hierbei sind Hinweise zur Versetzungsentscheidung dann notwendig, wenn es sich um Schülerinnen oder Schüler handelt, deren Versetzung gefährdet ist. Liegt eine Beurteilung nicht vor, berücksichtigt die Versetzungskonferenz bei ihrer Entscheidung die ihr zugänglichen Unterlagen.
(7) Die Versetzungskonferenz soll frühestens drei Wochen, spätestens eine Woche vor dem Termin der Zeugnisausgabe stattfinden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Frist zur Unterrichtung der Eltern nach § 23 Abs. 5 eingehalten wird.
(8) Die Teilnahme von Eltern- und Schülervertretern an der Versetzungskonferenz ist ausgeschlossen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Überspringen einer Jahrgangsstufe
(1) Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen über einen längeren Zeitabschnitt erheblich über die Leistungen der Mitschülerinnen und Mitschüler ihrer Jahrgangsstufe hinausragen und die auf Grund ihrer psychischen, sozialen und körperlichen Verfassung, ihres Leistungswillens und ihrer Begabung den Anforderungen der nächsthöheren Jahrgangsstufe gewachsen erscheinen, können eine Jahrgangsstufe überspringen, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch in ihrer Lernentwicklung besser gefördert werden können. Das Überspringen ist in der Regel zu Beginn eines Schulhalbjahres möglich. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz auf Antrag oder mit Zustimmung der Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern auf deren Antrag oder mit deren Zustimmung, nach eingehender Beratung. Die Entscheidung über den Antrag auf Überspringen einer Klasse kann von einem probeweisen Besuch der nächsthöheren Klasse bis zu drei Monaten abhängig gemacht werden, wobei die Schülerin oder der Schüler rechtlich Schülerin oder Schüler ihrer oder seiner alten Klasse bleibt. § 17 Abs. 5 findet insoweit keine Anwendung. Ein Überspringen von Jahrgangsstufen, in denen der Abschluss des Bildungsganges erworben wird, ist nicht zulässig. Ein Überspringen der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule ist ausgeschlossen, wenn die Eltern bei der Wahl des weiterführenden Bildungsganges eine Entscheidung treffen, der die Klassenkonferenz unter dem Gesichtspunkt der besseren Förderung widersprechen müsste.
(2) Wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler aufgrund nachgewiesener Hochbegabung und zugehöriger Fähigkeiten in der nächsthöheren Jahrgangsstufe besser gefördert werden kann, kann ausnahmsweise auf die über einen längeren Zeitraum erheblich über die Leistungen der Mitschülerinnen und Mitschüler hinausragenden Leistungen verzichtet werden. Bei der Entscheidung ist das Ergebnis einer Überprüfung durch die Schulpsychologin oder den Schulpsychologen zu berücksichtigen.
(3) Das Überspringen der Jahrgangsstufe 1 nach § 75 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Schulgesetzes ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn zum Beginn der Vollzeitschulpflicht (§ 58 Abs. 1 Schulgesetz) die Schülerin oder der Schüler aufgrund nachgewiesener Hochbegabung und zugehöriger Fähigkeiten in der Jahrgangsstufe 2 besser gefördert werden kann. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Eltern. Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss im Fall des § 75 Abs. 7 Satz 3 des Schulgesetzes das Ergebnis einer Überprüfung durch die Schulpsychologin oder den Schulpsychologen berücksichtigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Befreiung und Beurlaubung
(1) Schülerinnen und Schüler sind auf Antrag ihrer Eltern, Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, auf ihren Antrag, aus religiösen Gründen vom Unterricht für die Zeit des Gottesdienstbesuchs oder für einen religiösen Feiertag, der nicht gesetzlicher Feiertag ist, vom Schulbesuch freizustellen, wenn sie nachweislich Kirchen oder Religionsgemeinschaften angehören, deren Glaubensüberzeugung dieses gebietet. Das gleiche gilt für die generelle Freistellung vom Schulbesuch an Samstagen. Ein Antrag braucht nicht gestellt zu werden
- 1.
zum Besuch des Gottesdienstes an den kirchlichen Feiertagen Aschermittwoch, Mariä Himmelfahrt (15. August), Reformationstag (31. Oktober), Allerheiligen (1. November) und Buß- und Bettag;
- 2.
bei Schülerinnen und Schülern jüdischen Glaubens für die Befreiung an Samstagen, am jüdischen Neujahrsfest (2 Tage), am Versöhnungsfest, am Laubhüttenfest (2 Tage), am Beschlussfest (2 Tage), am Passahfest (die ersten zwei und die letzten zwei Tage), am jüdischen Pfingstfest (2 Tage);
- 3.
bei Schülerinnen und Schülern, die den Siebenten-Tags-Adventisten angehören, für die Befreiung an Samstagen;
- 4.
bei Schülerinnen und Schülern, die sich zum Islam bekennen, für die Befreiung am Ramadanfest (Ramazan Bayrami, Id al-Fitr) und am Opferfest (Kurban Bayrami, Idu l-Adha);
- 5.
bei Schülerinnen und Schülern der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas für die Teilnahme am Bezirkskongress.
Schülerinnen und Schüler, die konfirmiert werden oder zur Erstkommunion oder Firmung gehen, haben am nächsten unmittelbar darauffolgenden Unterrichtstag unterrichtsfrei. Die betroffenen Lehrkräfte sind von der Abwesenheit der Schülerinnen und Schüler nach Satz 3 und 4 mindestens sieben Unterrichtstage vorher zu informieren. An diesen Tagen sind keine schriftlichen Arbeiten nach § 32, die der Leistungsbewertung dienen, anzufertigen, wenn Schülerinnen oder Schüler der Klasse oder Lerngruppe von der Befreiungsregelung betroffen sind.
(2) Schülerinnen und Schüler können in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag ihrer Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler auf ihren Antrag vom Unterricht beurlaubt werden. Die Entscheidung trifft die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, bei einer Beurlaubung für einen Zeitraum von mehr als zwei Tagen und in Verbindung mit Ferien die Schulleiterin oder der Schulleiter; bei Auszubildenden in der Berufsschule im Einvernehmen mit dem Ausbildungsbetrieb. Bei einer Beurlaubung in Verbindung mit Ferien ist der Antrag spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Beurlaubung schriftlich zu stellen, wenn sie vor einem Ferienabschnitt liegt; liegt die Beurlaubung nach einem Ferienabschnitt, ist die Beurlaubung spätestens vier Wochen vor dem Beginn des jeweiligen Ferienabschnitts zu beantragen.
(3) Eine gänzliche oder teilweise Freistellung vom Schulsport kann nur aus gesundheitlichen Gründen bei Vorlage eines ärztlichen Attests und auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers erfolgen. Die Entscheidung trifft bei einem Zeitraum von bis zu vier Wochen die Sportlehrkraft im Benehmen mit der Klassenlehrkraft oder der Tutorin oder dem Tutor. Bei einer Freistellung von mehr als vier Wochen trifft die Entscheidung die Schulleiterin oder der Schulleiter. Wird der Zeitraum von drei Monaten überschritten, bedarf es für die Entscheidung der Vorlage eines amtsärztlichen Attests, es sei denn, es liegen offensichtliche und für die Sportlehrkraft erkennbare Verletzungen vor. Bei einer gänzlichen oder teilweisen Freistellung über ein Jahr hinaus ist nach einem Jahr ein neues amtsärztliches Attest vorzulegen. Wenn es der Freistellungsgrund zulässt, soll die Schülerin oder der Schüler während des Sportunterrichts anwesend sein, um sporttheoretischen Unterrichtsinhalten zu folgen und ausgewählte Aufgaben zu übernehmen.
§ 31 Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen
§ 31
Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen
(1) Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler bei einem Leistungsnachweis nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittel oder fremder Hilfe, täuscht sie oder er in anderer Weise über den nachzuweisenden Leistungsstand oder unternimmt einen Täuschungsversuch oder leistet einer Täuschungshandlung Vorschub, entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, bei schriftlichen Arbeiten nach § 32 Abs. 2 die aufsichtführende Lehrkraft, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die zu treffende Maßnahme. Als solche Maßnahme kommt insbesondere in Betracht:
- 1.
Ermahnung und Androhung einer der nachfolgend beschriebenen Maßnahmen;
- 2.
Beendigung des Leistungsnachweises und anteilige Bewertung des bearbeiteten Teils, auf den sich die Täuschungshandlung nicht bezieht;
- 3.
Beendigung des Leistungsnachweises ohne Bewertung, wobei zugleich der Schülerin oder dem Schüler Gelegenheit gegeben wird, den Leistungsnachweis unter gleichen Bedingungen, jedoch mit veränderter Themen- oder Aufgabenstellung aus der gleichen Unterrichtseinheit zu wiederholen; in diesem Fall findet § 33 Abs. 1 keine Anwendung;
- 4.
Beendigung des Leistungsnachweises und Erteilung der Note „ungenügend“ oder null Punkte.
Führt eine Schülerin oder ein Schüler ein nicht ausdrücklich zugelassenes Hilfsmittel mit sich, gilt Satz 1 und 2 entsprechend.
(2) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Wiederholung des Leistungsnachweises in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 oder täuscht sie oder er bei der Wiederholung erneut oder unternimmt einen Täuschungsversuch, gilt § 29 Abs. 2.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen die Täuschung oder der Täuschungsversuch erst nach Anfertigen des Leistungsnachweises festgestellt wird.
(4) Die Bestimmungen in den Prüfungsordnungen über Täuschungen bleiben unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Schriftliche Arbeiten
(1) Schriftliche Leistungsnachweise, die von sämtlichen Schülerinnen oder Schülern einer Lerngruppe während des Unterrichts und grundsätzlich unter Aufsicht angefertigt werden (schriftliche Arbeiten), sollen
- 1.
Schülerinnen und Schülern Gelegenheit geben, erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen, zunehmend Aufgaben selbstständig zu lösen und den Stand ihrer Lern- und Leistungsentwicklung zu erkennen;
- 2.
der Lehrerin oder dem Lehrer helfen, die Leistungen der Schülerinnen und Schüler zu beurteilen und festzustellen, ob die angestrebten Lernziele erreicht sind und welche Folgerungen sich hieraus sowohl für die Förderung einzelner Schülerinnen und Schüler als auch für die Gestaltung des Unterrichts ergeben;
- 3.
bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern Einblick in die Unterrichtsarbeit der Schule geben und sie über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler unterrichten.
(2) Schriftliche Arbeiten werden gefertigt als
- 1.
Klassen- und Kursarbeiten, deren Anzahl in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt ist, in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen sowie in Lernbereichen nach § 6 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes, außerdem in Politik und Wirtschaft und im beruflichen Lernbereich der Berufsschule, im beruflichen Lernbereich der Berufsfachschule sowie im berufsbezogenen Unterricht der Mittelstufenschule. Es kann eine schriftliche Arbeit in diesen Fächern und Lernbereichen durch andere Leistungsnachweise, insbesondere Referate, Hausarbeiten oder Projektarbeiten, ersetzt werden;
- 2.
Lernkontrollen in den übrigen Fächern und Lernbereichen, deren Rahmen in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt ist;
- 3.
Übungsarbeiten und in schriftlicher Form durchgeführte Übungen, die der individuellen Kenntnisfeststellung dienen und nicht Grundlage der Leistungsbeurteilung sind;
- 4.
Lernstanderhebungen als Diagnoseinstrument in der Grundschule mit landesweit einheitlichen Aufgaben.
Schriftliche Arbeiten nach Nr. 1 und 2 werden durch Noten oder Punkte bewertet. Klassen- und Kursarbeiten können auch als Vergleichsarbeiten nach Anlage 2 Nr. 7 Buchst. a mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung geschrieben werden.
(3) In den Fächern, in denen gemäß Nr. 7 a der Anlage 2 Klassen- oder Kursarbeiten nach Abs. 2 Nr. 1 vorgesehen sind, machen die schriftlichen Arbeiten die Hälfte der Grundlagen der Leistungsbeurteilung aus, in den übrigen Fächern etwa ein Drittel. Die Regelungen für studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II) sowie für Fachschulen und für die Schulen für Erwachsene bleiben unberührt.
(4) In der Grundschule liegt der Schwerpunkt der Leistungsbewertung im mündlichen Bereich; die schriftlichen Arbeiten nach Nr. 6.2 der Anlage 2 sollen in angemessenen Umfang bei der Leistungsbewertung einbezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 37
Grundsätze
(1) Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder beim Rechnen haben in allen Schulformen Anspruch auf individuelle Förderung (§ 3 Abs. 6 Satz 3 Schulgesetz). Förderziel ist, die Schwierigkeiten so weit wie möglich zu überwinden. Die Schulen sind verpflichtet, Fördermaßnahmen im Sinne dieses Abschnittes der Verordnung durchzuführen.
(2) Die besonderen Regelungen zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bleiben unberührt.
(3) Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Herkunftssprache sowie Schülerinnen und Schülern deutscher Herkunftssprache, deren Sprachentwicklung nicht altersgemäß ist, ist zu prüfen, ob deren Schwierigkeiten aus zu geringer Kenntnis der deutschen Sprache herrühren.
(4) Jede Schule entwickelt ein schulbezogenes Förderkonzept für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben sowie beim Rechnen und benennt eine fachlich qualifizierte Lehrkraft als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für diese Schwierigkeiten.
(5) Besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder beim Rechnen in der Grundschule sind allein kein hinreichender Grund für die Feststellung eines Anspruches auf sonderpädagogische Förderung oder die Verweigerung des Übergangs in eine weiterführende Schule.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3a
Ferien
(1) Für die öffentlichen allgemein bildenden, beruflichen Schulen und Schulen für Erwachsene betragen die Ferien insgesamt 75 Werktage im Schuljahr. Die Zählung beginnt jeweils mit den Sommerferien. Als Ferientage zählen dabei die Werktage (Montag bis Samstag) mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und vom Kultusministerium aus besonderen Gründen als schulfrei erklärten Tage. Die Ferien gliedern sich in Sommerferien, Herbstferien, Weihnachtsferien und Osterferien. Zusätzlich bestehen bewegliche Ferientage, deren Anzahl gemeinsam mit den übrigen Ferienterminen festgelegt und bekannt gegeben wird. Die Termine für die einzelnen Ferienabschnitte werden mindestens zwei Schuljahre im Voraus festgelegt. Unabhängig von der Festlegung der Ferienabschnitte beginnt das zweite Schulhalbjahr jeweils am ersten Montag im Februar. Das Kultusministerium kann einen abweichenden Termin festlegen.
(2) Bewegliche Ferientage können für Brückentage zwischen Feiertagen und Wochenenden, zur Berücksichtigung örtlicher Feiertage, die nicht gesetzliche Feiertage sind, zum Schulhalbjahreswechsel und zur Verlängerung einzelner Ferien verwendet werden. Um die aus schulorganisatorischen Gründen notwendige Koordination und Einheitlichkeit bei der Festlegung zu sichern, werden die beweglichen Ferientage von der Schulaufsichtsbehörde nach Beteiligung des Gesamtpersonalrats der Lehrerinnen und Lehrer sowie des zuständigen Stadt- oder Kreiselternbeirats oder der zuständigen Stadt- oder Kreiselternbeiräte festgesetzt. Sofern die Berücksichtigung lokaler Besonderheiten dies erfordert, können ausnahmsweise unterschiedliche Regelungen für einzelne Gebietsteile im Bereich der Schulaufsichtsbehörde getroffen werden. Für die Festlegung der beweglichen Ferientage im jeweils folgenden Schuljahr können von den Schulleiterinnen und Schulleitern nach Beratung in der Gesamtkonferenz und nach Anhörung des Schulelternbeirats und der Schülervertretung oder der Studierendenvertretung innerhalb eines von der Schulaufsichtsbehörde gesetzten Termins Vorschläge bei ihr eingereicht werden. Die Entscheidung über die Festlegung der beweglichen Ferientage wird den Schulen von der Schulaufsichtsbehörde spätestens bis 20. Mai durch Rundschreiben bekannt gegeben. Gleichzeitig wird die örtliche Presse informiert.
(3) Anträge auf von der jeweiligen Jahresferienordnung abweichende Ferientermine sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter besonders zu begründen und spätestens 12 Monate nach der Veröffentlichung der Ferientermine im Amtsblatt bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen. Sie setzen einen Beschluss der Gesamtkonferenz, eine Anhörung des Schulelternbeirats und der Schüler- oder Studierendenvertretung voraus. Die Festlegung erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde. Sie gilt nur für die jeweils beantragende Schule. Bei der Entscheidung sind die Belange der Schülerbeförderung und von Familien, deren Kinder verschiedene Schulen besuchen, zu berücksichtigen. Die Ferienzeiträume für die einzelnen Ferienabschnitte dürfen dabei nur unwesentlich über- oder unterschritten werden. Die Gesamtzahl der Ferientage nach Absatz 1 muss in jedem Fall eingehalten werden. Die Schulaufsichtsbehörde teilt die endgültig festgelegten Termine spätestens zwei Monate nach dem Ende der Antragsfrist den beantragenden Schulen mit. Die Schulen informieren die Eltern schriftlich über die neu festgelegten Termine.
(4) Am letzten Unterrichtstag vor dem Ferienbeginn kann der Unterricht an den allgemein bildenden und den beruflichen Vollzeitschulen nach der dritten Schulstunde am Vormittag oder nach der zweiten Stunde, wenn der Unterricht am Nachmittag stattfindet, schließen. Hierbei ist auf örtliche Besonderheiten, zum Beispiel Fragen der Schülerbeförderung, Rücksicht zu nehmen. Die Entscheidung über das Unterrichtsende trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Gesamtkonferenz und des Schulelternbeirats, bei Schulen für Erwachsene des Studierendenrats, jeweils im Einvernehmen mit dem Schulträger. An Berufsschulen schließt der Unterricht in Klassen, die am Tag vor dem Ferienbeginn Unterricht haben, unabhängig von dem Unterrichtsbeginn nach der sechsten Unterrichtsstunde, spätestens jedoch nach der dritten Stunde des Nachmittagsunterrichts. An Schulen, an denen abends unterrichtet wird, findet am letzten Unterrichtstag vor dem Ferienbeginn kein Unterricht statt. Fällt der Beginn eines Ferienabschnitts auf einen Montag, endet der Unterricht an Schulen mit Samstagsunterricht am vorausgehenden Freitag nach der dritten Unterrichtsstunde, auch wenn an dem dazwischen liegenden Samstag Unterricht vorgesehen war. Endet ein Ferienabschnitt an einem Freitag, so beginnt der Unterricht an den Schulen mit Samstagsunterricht an dem darauffolgenden Montag, auch wenn an dem dazwischen liegenden Samstag Unterricht vorgesehen war.
(5) Für die ersten Klassen der Grundschulen und die fünften Klassen der weiterführenden Schulen kann zum Schuljahresanfang der Unterricht an dem zweiten Unterrichtstag beginnen. Einschulungsveranstaltungen von Grundschulen und weiterführenden Schulen werden von diesen in eigener Zuständigkeit durchgeführt. Sie bedürfen einer vorherigen regionalen Abstimmung mit umgebenden Schulen, um betroffenen Eltern eine Teilnahme an den jeweiligen Veranstaltungen ihrer Kinder zu ermöglichen. Einschulungsveranstaltungen können auch am Samstag vor dem Unterrichtsbeginn durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Gesamtkonferenz und des Schulelternbeirats.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 45
Ziele
Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sollen in Erfüllung der in den § 3 Abs. 14 des Schulgesetzes niedergelegten Grundsätze so gefördert werden, dass sie befähigt werden, die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu beherrschen, entsprechend ihrer Eignung gleiche Bildungs- und Ausbildungschancen zu erhalten und zu den gleichen Abschlüssen geführt zu werden wie ihre Mitschülerinnen und Mitschüler deutscher Sprache. Damit soll zugleich ein Beitrag zur gesellschaftlichen Integration dieser Schülerinnen und Schüler geleistet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 50
Intensivklassen und Intensivkurse
(1) Die in § 46 genannten Schülerinnen und Schüler, bei denen die Teilnahme an einem Deutsch-Förderkurs nach § 52 nicht ausreichend erscheint, sind verpflichtet, am Unterricht einer Intensivklasse oder eines Intensivkurses teilzunehmen.
(2) Über die Teilnahmeverpflichtung und die Zuweisung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Ist eine Förderung in einer anderen Schule erforderlich, so entscheidet über die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde.
(3) Intensivklassen sind eigene Lerngruppen mit in der Regel nicht weniger als 12 und nicht mehr als 16 Schülerinnen und Schülern. Sie werden eingerichtet, wenn dies personell, sächlich und organisatorisch möglich ist. Sie können auch jahrgangs- und schulübergreifend eingerichtet werden. Der Umfang der Wochenstundenzahl orientiert sich an den personellen und organisatorischen Möglichkeiten der Schulen; er beträgt in der Grundschule in der Regel mindestens 20, in den anderen Schulformen in der Regel mindestens 28 Wochenstunden. Die Maßnahme dauert für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler in der Regel nicht länger als ein Schuljahr; über eine Verkürzung oder eine Verlängerung um höchstens ein weiteres Schuljahr entscheidet die Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte. Eine Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Unterricht von Regelklassen derselben Schule in einzelnen geeigneten Unterrichtsfächern ist anzustreben.
(4) Intensivkurse sind Lerngruppen mit in der Regel nicht mehr als 12 Schülerinnen und Schülern, die vorläufig einer Regelklasse zugeordnet sind. Sie sind einzurichten, wenn dies personell, sächlich und organisatorisch möglich ist und wenn Intensivklassen nicht eingerichtet werden können. Sie können auch jahrgangs- und schulübergreifend eingerichtet werden. Mindestens 8 Wochenunterrichtsstunden sind für den Erwerb der deutschen Sprache vorzusehen; über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Maßnahme dauert für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler in der Regel nicht länger als zwei Schuljahre; über eine Verkürzung oder eine Verlängerung um höchstens ein weiteres Schulhalbjahr entscheidet die Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte.
§ 53 Schulischer Sprachkurs und Besuch der Vorklasse bei Zurückstellung
§ 53
Schulischer Sprachkurs und Besuch der Vorklasse bei Zurückstellung
(1) Schulpflichtige Kinder, die nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes von der Teilnahme am Unterricht zurückgestellt werden, sollen zum Besuch eines schulischen Sprachkurses verpflichtet werden. Der schulische Sprachkurs kann in der zuständigen oder einer anderen Grundschule stattfinden. Er umfasst in der Regel 15 bis 20 Wochenstunden und mindestens 8 Kinder. Die Möglichkeit zur Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen bleibt unberührt.
(2) Der Besuch einer Vorklasse nach § 58 Abs. 5 Satz 4 des Hessischen Schulgesetzes kann für schulpflichtige Kinder, die nach § 58 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes zurückgestellt werden, dann angeordnet werden, wenn dadurch eine angemessene Förderung zu erwarten ist.
(3) Die Möglichkeit einer nachträglichen Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 in besonders begründeten Fällen, in denen die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse bereits während des Zeitraumes der Zurückstellung erworben und nachgewiesen werden, eine erfolgreiche Mitarbeit in der Jahrgangsstufe 1 zu erwarten ist und die Lernentwicklung dadurch besser gefördert werden kann, bleibt unberührt (§ 49 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz).
(4) Wird kein schulischer Sprachkurs und Unterricht der Vorklasse angeboten, gilt der Besuch einer Intensivklasse nach § 50 als gleichwertige Maßnahme.
(5) Die Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie sind schriftlich zu begründen.
§ 54 Erlernen der ersten Fremdsprache und Wechsel der Sprachenfolge
§ 54
Erlernen der ersten Fremdsprache und Wechsel der Sprachenfolge
(1) Fördermaßnahmen zum Erlernen der ersten Fremdsprache sollen in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 eingerichtet werden, wenn dies personell und organisatorisch möglich ist.
(2) Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 8, die weder über die für den Unterricht erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift noch über Fremdsprachenkenntnisse im Sinne des schulischen Regelangebots verfügen, weil sie keine deutsche Schule besucht haben, haben auf Antrag die Möglichkeit des Wechsels der Sprachenfolge. Schülerinnen und Schüler in der 5-jährig organisierten Mittelstufe des gymnasialen Bildungsganges haben ab Jahrgangsstufe 7 auf Antrag die Möglichkeit, als zweite Fremdsprache die Sprache des Herkunftslandes zu wählen. Voraussetzung dafür ist, dass der Unterricht in der gewählten Fremdsprache erteilt oder der Kenntnisstand der Schülerin oder des Schülers jeweils zum Schuljahresende mündlich und schriftlich durch eine Feststellungsprüfung beurteilt werden kann. Dem Antrag kann die Schulaufsichtsbehörde entsprechen, wenn die vorgeschriebene Sprachenfolge aufgrund der Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist und wenn die personellen und organisatorischen Möglichkeiten in ihrem Aufsichtsbereich dies zulassen. Als erste oder zweite Fremdsprache kann die Sprache des Herkunftslandes gewählt werden. Die Bestimmungen der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) und der Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt, mit der Maßgabe, dass bei einem erfolgten Wechsel der Sprachenfolge beim Hauptschulabschluss in Form eines qualifizierenden Hauptschulabschlusses das Prüfungsfach Englisch, beim mittleren Abschluss in Form des einfachen oder des qualifizierenden Realschulabschlusses das Prüfungsfach erste Fremdsprache durch die gewählte Fremdsprache ersetzt wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 56
Benotung
In der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) der allgemein bildenden Schule sind während der Teilnahme an einer Fördermaßnahme nach § 50 Abs. 3 und 4 oder § 51 die individuellen Leistungsfortschritte der betroffenen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. In dieser Zeit ist auf sprachlich bedingte Defizite besonders Rücksicht zu nehmen. Die Benotung ist eine pädagogische Entscheidung, die die individuellen Lernfortschritte vor dem Hintergrund des jeweiligen Standes des Erwerbs der deutschen Sprache bewertet. Die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt abweichend von § 27 Abs. 2 ausschließlich durch Noten. Die Benotung in den ersten beiden Schulbesuchsjahren nach Abschluss der in § 50 Abs. 3 und 4 oder § 51 geregelten Fördermaßnahmen insbesondere im Fach Deutsch sowie in den Fächern, in denen sprachliche Aspekte von Bedeutung sind, kann in dieser Zeit durch eine verbale Beurteilung über die mündliche und schriftliche Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit ersetzt oder ergänzt werden. Satz 5 gilt nicht für Jahrgangsstufen, in denen der Abschluss eines Bildungsganges erworben wird.
§ 57 Zeugnisse, Schullaufbahnentscheidungen und Abschlüsse
§ 57
Zeugnisse, Schullaufbahnentscheidungen und Abschlüsse
(1) Schülerinnen und Schüler, die an einer Fördermaßnahme nach § 50 Abs. 3 oder 4 oder § 51 teilnehmen, erhalten ein Zeugnis mit schriftlichen Aussagen über die Unterrichtsinhalte und über das erreichte Sprachniveau entsprechend dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Eine Bewertung durch Noten erfolgt neben dem Arbeits- und Sozialverhalten nur in den Unterrichtsfächern, in denen die Schülerin oder der Schüler am Unterricht einer Regelklasse teilgenommen hat. Für die Zeugniserteilung sind die Anlagen 4 und 5 zugrunde zu legen.
(2) Nach Abschluss der in § 50 Abs. 3 und 4 oder § 51 geregelten Fördermaßnahmen ist bei Schülerinnen und Schülern eine Entscheidung zu treffen, in welcher Schulform oder in welchem Bildungsgang und in welcher Jahrgangsstufe die Schullaufbahn beginnt. Für das Verfahren zur Entscheidung über den Bildungsgang der Mittelstufe gilt § 12 der Verordnung entsprechend.
(3) Bis zum Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) einer allgemein bildenden Schule kann in den ersten beiden Schulbesuchsjahren auf den Ausgleich einer nicht ausreichenden Zeugnisnote im Unterrichtsfach Deutsch verzichtet werden, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers zu erwarten ist. Die Entscheidung ist zu begründen, die Begründung ist im Protokoll der Versetzungskonferenz festzuhalten. Diese Ausgleichsregelung gilt nicht für Abschlussklassen.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die nicht an einer Fördermaßnahme nach § 50 Abs. 3 und 4 oder § 51 teilnehmen, hat die Klassenkonferenz spätestens nach einem Jahr des Schulbesuchs aufgrund der Leistungsentwicklung und der Beobachtungen zum Lernverhalten der Schülerin oder des Schülers darüber zu beraten, wie die Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers fortgesetzt werden kann. Gelangt sie zu dem Ergebnis, dass ein Wechsel des Bildungsganges zweckmäßig oder erforderlich ist, erteilt sie den Eltern eine entsprechende schriftliche Empfehlung, die mit einer Begründung zu versehen ist. Wird dieser Empfehlung gefolgt, so ist die Schülerin oder der Schüler von der gewählten Schule unter den Voraussetzungen des § 70 des Hessischen Schulgesetzes aufzunehmen. Wird der Empfehlung nicht gefolgt, so wird die Schullaufbahn in dem bisher besuchten Bildungsgang fortgesetzt.
(5) Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, die nach acht Schulbesuchsjahren der Schulpflicht ihres Herkunftslandes ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erhalten haben und noch der neunjährigen Vollzeitschulpflicht unterliegen, nehmen am Unterricht eines neunten Schuljahres einer allgemein bildenden Schule teil; haben sie die Schulpflicht im Herkunftsland erfüllt, so wird das erworbene Abschlusszeugnis dem Abschlusszeugnis der Hauptschule durch die besuchte Schule gleichgestellt. Die Möglichkeit des Erwerbs eines Hauptschulabschlusses in Form eines qualifizierenden Hauptschulabschlusses nach § 13 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes bleibt unberührt.
(6) Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, die nach neun Schulbesuchsjahren der Schulpflicht ihres Herkunftslandes ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erhalten haben und der verlängerten Vollzeitschulpflicht unterliegen, nehmen am Unterricht eines zehnten Schuljahres einer allgemein bildenden Schule oder einer beruflichen Schule teil; haben sie die Schulpflicht im Herkunftsland erfüllt, so wird das erworbene Abschlusszeugnis dem Abschlusszeugnis der Hauptschule durch die besuchte Schule gleichgestellt. Der Erwerb eines Hauptschulabschlusses in Form eines qualifizierenden Hauptschulabschlusses oder eines mittleren Abschlusses nach § 13 Abs. 3 und 4 des Hessischen Schulgesetzes ist besonders zu fördern.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 58
Berufliche Schulen
(1) An beruflichen Schulen können Intensivklassen eingerichtet werden. Intensivklassen sind eigene Lerngruppen mit in der Regel nicht weniger als 10 und nicht mehr als 16 Schülerinnen und Schülern. An einem Intensivklassenstandort wird pro vier Klassen in der Regel eine dieser Klassen als Alphabetisierungsklasse mit einer maximalen Klassengröße von 12 Schülerinnen und Schülern eingerichtet. Der Umfang der Wochenstundenzahl orientiert sich an den personellen und organisatorischen Möglichkeiten der Schulen; er beträgt in der Regel 28 Wochenstunden. Die Maßnahme dauert für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler in der Regel bis zu zwei Schuljahren. In eine Intensivklasse können Jugendliche aufgenommen werden, die zum Zeitpunkt der Aufnahme das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und denen es für den erfolgreichen Besuch der beruflichen Schule in erster Linie an Deutschkenntnissen mangelt. Ausnahmeregelungen zu Satz 3 und 5 trifft das Kultusministerium.
(2) Die in Abs. 1 genannten Intensivklassen bereiten vorwiegend den Übergang in die duale Ausbildung sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufnahmevoraussetzungen den Übergang in Schulformen der beruflichen Schulen vor.
(3) Jugendliche der Intensivklasse erhalten ein Zeugnis mit schriftlichen Aussagen über die Unterrichtsinhalte und das erreichte Sprachniveau entsprechend dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Für die Zeugniserteilung sind die Muster der Anlagen 6 und 7 zugrunde zu legen. Im Regelfall soll die Teilnahme am Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz für berufliche Schulen (DSD I PRO) im Rahmen der Maßnahme ermöglicht werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann ein Antrag auf Teilnahme an den Abschlussprüfungen entsprechend der Bestimmungen der Verordnung über die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) vom 28. Dezember 2008 (ABl. 2009 S. 143), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 1. April 2015 (ABl. S. 113), in der jeweils geltenden Fassung gestellt werden.
(4) Berufsschulberechtigte, die aufgrund unzureichender Vorbildung und mangelnder deutscher Sprachkenntnisse ohne Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis sind, sollen Vollzeitunterricht oder Teilzeitunterricht im Rahmen der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung erhalten. Dieser dient vorrangig der Förderung zur Berufsbefähigung, der Förderung der Bereitschaft zu einer Berufsausbildung sowie dem Nachholen deutscher Schulabschlüsse (Hauptschul- oder Realschulabschluss). Dabei ist die Erweiterung ihrer Kenntnisse in den allgemein bildenden Fächern notwendig. Der Unterricht hat seinen Schwerpunkt in der Vermittlung der deutschen Sprache in enger Verbindung mit dem handlungsorientierten Fachsprachenerwerb.
(5) Jugendliche, denen es für einen erfolgreichen Besuch der beruflichen Schule lediglich an Deutschkenntnissen mangelt, erhalten im Rahmen der personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen der Schule zusätzliche Förderung in der deutschen Sprache, damit sie dem Unterricht in ausreichendem Maße folgen können.
(6) Jugendlichen mit unzureichenden Deutschkenntnissen, die eine Berufsausbildung absolvieren, soll durch die Schule während der Ausbildung eine zusätzliche Förderung in der deutschen Sprache angeboten werden, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.
§ 6 Individuelle Förderpläne durch die Schule
§ 6
Individuelle Förderpläne durch die Schule
(1) Individuelle Förderpläne im Sinne der Verordnung sind schülerbezogene Pläne, die anlassbezogen individuell die besonderen Fördermaßnahmen der Schule nach § 5 Satz 1 konkretisieren. Im Rahmen der individuellen Förderplanung sind der Entwicklungsstand, die Lernausgangslage sowie die Stärken und Schwächen der Schülerin oder des Schülers zu bestimmen und im Förderplan zu beschreiben. Ausgehend hiervon sind individuelle Förderziele abzuleiten sowie konkrete Maßnahmen der Schule zu formulieren. Im Förderplan werden Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten für die jeweiligen Maßnahmen festgelegt. Die Schülerin oder der Schüler sowie die Eltern sind aktiv in den Prozess mit einzubeziehen. Der Förderplan ist den Eltern und der Schülerin oder dem Schüler zur Kenntnis zu geben und mit diesen zu besprechen.
(2) Der Förderplan wird mindestens einmal im Schulhalbjahr fortgeschrieben.
(3) Förderpläne sind insbesondere zu erstellen
- 1.
für Kinder, die eine Vorklasse besuchen oder an einer besonderen Fördermaßnahme teilnehmen,
- 2.
im Fall eines drohenden Leistungsversagens und bei drohender Nichtversetzung sowie im Fall der Nichtversetzung,
- 3.
bei vorliegenden Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen nach § 40,
- 4.
bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nach § 49 des Schulgesetzes,
- 5.
bei gehäuftem Fehlverhalten von Schülerinnen und Schülern nach § 77.
(4) Schulen können über die Verpflichtung nach Abs. 2 hinaus ergänzend für weitere Schülerinnen und Schüler oder Schülergruppen Förderpläne erstellen. Ergänzende Regelungen für einzelne Schulformen und Bildungsgänge bleiben unberührt.
(5) Individuelle Förderpläne sind in die Schülerakte aufzunehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 60
Grundsätze der Zeugniserteilung
(1) Zeugnisse, schriftliche Berichte und andere Nachweise gemäß § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes sind Urkunden, in denen die Beurteilungen der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Fächern und Lernbereichen sowie des Arbeits- und Sozialverhaltens, die sich daraus ergebenden Berechtigungen und sonstige wichtige Angaben über die Schülerin oder den Schüler für einen Unterrichtsabschnitt enthalten sind. Sie enthalten grundsätzlich auch den Namen der Schule oder der ausstellenden Behörde, die Bezeichnung der Schule mit Schulform, Schulträger, Schulort und, falls erforderlich des Schulzweiges, die Angabe des Schuljahres, Namen, Klasse oder Jahrgangsstufe, Angaben über Unterrichtsversäumnisse, Ort und Datum der Ausstellung sowie die Unterschriften und in Abschluss- und Abgangszeugnissen sowie in Übergangszeugnissen auch Geburtsdatum und Geburtsort der Schülerin oder des Schülers.
(2) Ist eine Versetzungsentscheidung zu treffen, wird eine Übergangsberechtigung erworben oder ist eine Empfehlung auszusprechen, erhält das Zeugnis oder die entsprechende Information nach Abs. 1 einen Versetzungsvermerk oder einen Übergangsvermerk oder eine Empfehlung. Abgangs- und Übergangszeugnisse enthalten keinen Versetzungsvermerk, aber einen Vermerk über die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe oder Klasse.
(3) Wer einen Schulabschluss erworben hat, erhält am Ende des Schuljahres ein Abschlusszeugnis. Wer die Schule verlässt, ohne einen Abschluss zu erwerben, erhält ein Abgangszeugnis (§ 74 Abs. 4 Schulgesetz). Im Abschluss- und Abgangszeugnis sind neben den Fächern und Noten, die in der zuletzt besuchten Klasse erteilt wurden, auch diejenigen Fächer, die vorher nach der Stundentafel für den jeweiligen Bildungsgang abgeschlossen wurden, mit der zuletzt erteilten Note aufzunehmen. Im Zeugnis ist zu vermerken, in welchem Schuljahr das jeweilige Fach zuletzt erteilt wurde.
(4) Werden Unterrichtsfächer zu Lernbereichen nach § 6 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes zusammengefasst, wird ausschließlich die zusammengefasste Note in das Zeugnis aufgenommen. Bei Schulwechsel, Abgang und Abschluss sind in diesen Fällen auf Antrag der Eltern, bei Volljährigen auf deren Antrag, auch die fachbezogenen Einzelnoten im Zeugnis auszuweisen.
(5) In Abschluss- und Abgangszeugnissen sowie in den Halbjahreszeugnissen der Abschlussklassen und in den entsprechenden Informationen nach Abs. 1 ist eine allgemeine Beurteilung der Schülerin oder des Schülers insoweit zulässig, als sie dem Fortkommen dient. Auf besondere Fähigkeiten und Leistungen und auf die Mitarbeit im Gemeinschaftsleben der Schule über den Unterricht hinaus kann hingewiesen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler damit einverstanden ist.
(6) Bei Fächern oder Lernbereichen, die nicht erteilt worden sind oder an deren Unterricht die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht teilgenommen hat, ist in den entsprechenden Spalten des Zeugnisses ein Strich zu setzen. Hat die Schülerin oder der Schüler aus gesundheitlichen Gründen am Unterricht im Fach Sport nicht teilgenommen, ist „befreit“ einzusetzen.
(7) Hat eine Schülerin oder ein Schüler an freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen oder am Wahlunterricht teilgenommen, sind anstelle von Noten die Vermerke „teilgenommen“, „mit Erfolg teilgenommen“ und „mit gutem Erfolg teilgenommen“ einzusetzen. Sofern es sich hierbei um weitere Fremdsprachen oder um freiwillige Unterrichtsveranstaltungen handelt, die mit einem Unterrichtsfach oder Lernbereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts in engem Zusammenhang stehen, sind Noten einzusetzen, wenn die Leistungen mit den Noten befriedigend und besser zu bewerten sind; im anderen Fall ist der Vermerk „teilgenommen“ aufzunehmen. Dies gilt entsprechend für die Sekundarstufe I des Gymnasiums oder den entsprechenden Zweig der schulformbezogenen Gesamtschule mit der Maßgabe, dass, sofern es sich hierbei um Fremdsprachen handelt, die in der Sekundarstufe II fortgeführt werden, Noten einzusetzen sind.
(8) Können die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers in Fächern oder Lernbereichen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat (etwa Schulwechsel, längere Krankheit), nicht beurteilt werden, sind keine Noten einzutragen. Im Zeugnis ist zu vermerken, dass die Schülerin oder der Schüler die fehlende Benotung nicht zu vertreten hat.
(9) Noten im epochal erteilten Unterricht sind in die am Ende eines Schuljahres erteilten Zeugnisse sowie in Abschluss- und Abgangszeugnisse aufzunehmen. Im Zeugnis ist zu vermerken, in welchem Zeitraum der Unterricht epochal erteilt wurde.
(10) Hat eine Schülerin oder ein Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache am herkunftssprachlichen Unterricht in der Verantwortung des Herkunftslandes teilgenommen, erfolgt auf Antrag der Eltern im Abschnitt „Bemerkungen“ die Aufnahme unter Angabe des Herkunftslandes, der Wochenstundenzahl und der Bewertung. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Unterricht in der Verantwortung des Herkunftslandes erfolgt.
(11) Weitere Hinweise, insbesondere die auf eine Lese-und Rechtschreibschwäche im Rahmen der geltenden Bestimmungen und auf die freiwillige Wiederholung einer Jahrgangsstufe, sind im Abschnitt „Bemerkungen“ aufzunehmen.
(12) Bei einer nachträglichen Versetzung ist auf Antrag der Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern auf deren Antrag, im Abschnitt „Bemerkungen“ anzugeben, dass dieses Zeugnis nach § 22 erteilt worden ist.
(13) Zur Förderung des gemeinschaftsbewussten Verhaltens ist eine auf die Schule bezogene, ehrenamtliche Tätigkeit, die eine Schülerin oder ein Schüler im Rahmen des Programms zur Öffnung der Schule nach § 16 des Schulgesetzes leistet, im Zeugnis in der Rubrik „Bemerkungen“ zu würdigen. Darüber hinaus soll die Schule außerschulisches ehrenamtliches Engagement würdigen, wenn und soweit es dem Grundsatz der Öffnung der Schule zum Umfeld dient und insbesondere die Zusammenarbeit der Schulen mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen fördert. Die Würdigung erfolgt auf Antrag der Eltern, bei Volljährigen dieser selbst, indem die Schule ohne Aufnahme eines Vermerkes im Zeugnis selbst dem Zeugnis eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 beifügt. Diese darf sich neben den in § 16 Abs. 2 des Schulgesetzes genannten Einrichtungen und Institutionen auf Organisationen der freien Jugendarbeit, im sozialen und karitativen Bereich, im Natur-, Landschafts- und Umweltschutz sowie politische Organisationen, die mit und durch ihre Arbeit die Schülerinnen und Schüler befähigen helfen, die Wertordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen anzuerkennen (§ 2 Abs. 2 Schulgesetz) beziehen. Die Bescheinigung wird von der Einrichtung oder Organisation, in der die ehrenamtliche Tätigkeit geleistet wird, in eigener Verantwortung vollständig ausgefüllt und der Schule spätestens sechs Wochen vor dem Termin der Aushändigung der Zeugnisse zugeleitet. Eine Kopie der Bescheinigung ist zu den Schülerakten zu nehmen.
(14) Außer in Abschluss- und Abgangszeugnissen sind Versäumnisse in Tagen und Unterrichtsstunden, getrennt nach „entschuldigt“ und „unentschuldigt“, anzugeben. Mit Ausnahme von Zeugnissen, die nur am Ende des Schuljahres ausgegeben werden, sind die Angaben der Versäumnisse auf das jeweilige Halbjahr bezogen, an dessen Ende das Zeugnis ausgegeben wird.
(15) Zur Unterstützung des Übergangs der Schülerinnen und Schüler einer Intensivklasse nach § 58 Abs. 1 in die duale Ausbildung erfolgt auf deren Antrag eine Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens in einer Bescheinigung, die dem Zeugnis beigefügt wird. Im Zeugnis selbst ist kein Vermerk aufzunehmen. Die Beurteilung erfolgt durch schriftliche Aussagen nach § 73 Abs. 1 des Schulgesetzes, solange nicht das Kultusministerium Beurteilungsinhalte und Niveaustufen vorgegeben hat.
§ 64 Verfahren bei Pädagogischen Maßnahmen
§ 64
Verfahren bei Pädagogischen Maßnahmen
(1) Bei allen pädagogischen Maßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
(2) Gegenstände, die nach § 82 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes weggenommen wurden, sind in der Regel am Ende des Unterrichtstags zurückzugeben. Die Rückgabe kann bei Minderjährigen auch über die Eltern erfolgen. Gegenstände, die eine besondere Gefährdung bedeuten, dürfen nur über die Eltern zurückgegeben werden.
(3) Die pädagogische Maßnahme der schriftlichen Missbilligung des Fehlverhaltens einer Schülerin oder eines Schülers ist in Durchschrift zu den Schülerakten zu nehmen. Sie ist spätestens am Ende des der Missbilligung folgenden Schuljahres aus der Schülerakte zu entfernen, sofern nicht während dieser Zeit eine erneute schriftliche Missbilligung ausgesprochen oder eine Ordnungsmaßnahme getroffen wurde. Eintragungen und Vorgänge über pädagogische Maßnahmen nach § 82 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes sind spätestens am Ende des zweiten Schuljahres nach der Eintragung zu löschen, sofern nicht während dieser Zeit eine erneute pädagogische Maßnahme nach § 82 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes oder eine Ordnungsmaßnahme getroffen wurde.
(4) Gegen pädagogische Maßnahmen kann von den Eltern, bei Volljährigen von diesen, formlos Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Bei Maßnahmen der Schulleiterin oder des Schulleiters entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
§ 7 Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei Schülerinnen und Schülern ...
§ 7
Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei
Schülerinnen und Schülern mit Funktionsbeeinträchtigungen oder Behinderungen
(1) Bei Schülerinnen und Schülern mit einer nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung (z. B. Armbruch) oder mit Behinderungen, die eine Unterrichtung mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung zulassen, ist bei mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungsanforderungen auf deren besondere Bedürfnisse durch individuelle Fördermaßnahmen angemessen Rücksicht zu nehmen. Auf Antrag ist ihnen ein Nachteilsausgleich zu gewähren oder von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung abzuweichen. Hilfen in Form eines Nachteilsausgleichs oder des Abweichens von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung sind vorrangig vor dem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung, können in begründeten Einzelfällen aber auch nebeneinander gewährt werden.
(2) Formen des Nachteilsausgleichs nach Abs. 1 sind Differenzierungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung oder der äußeren Bedingungen entsprechend den Beeinträchtigungen oder Schwierigkeiten der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers. Dies können insbesondere folgende Maßnahmen sein:
- 1.
verlängerte Bearbeitungszeiten, etwa bei Klassenarbeiten und Lernstandserhebungen,
- 2.
Bereitstellen oder Zulassen spezieller technischer Hilfs- oder Arbeitsmittel wie Computer ohne Rechtschreibüberprüfung und Audiohilfen,
- 3.
Nutzung methodisch-didaktischer Hilfen wie Lesepfeil, größere Schrift, spezifisch gestaltete Arbeitsblätter,
- 4.
unterrichtsorganisatorische Veränderungen, beispielsweise individuell gestaltete Pausenregelungen, individuelle Arbeitsplatzorganisation, individuelle personelle Unterstützung, Verzicht auf Mitschrift von Tafeltexten,
- 5.
differenzierte Hausaufgabenstellung,
- 6.
individuelle Sportübungen.
Ein Vermerk über den gewährten Nachteilsausgleich ist in Arbeiten und Zeugnissen nicht aufzunehmen.
(3) Ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung beinhaltet Differenzierungen hinsichtlich der Leistungsanforderungen bei gleich bleibenden fachlichen Anforderungen. Dies können insbesondere folgende Maßnahmen sein:
- 1.
differenzierte Aufgabenstellung, insbesondere auch bei besonderen Schwierigkeiten in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen oder - in der Grundschule - beim Rechnen,
- 2.
mündliche statt schriftliche Arbeiten, z. B. eine Arbeit auf Band sprechen,
- 3.
individuelle Sportübungen.
Ein Vermerk über das Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung ist in Arbeiten und Zeugnissen nicht aufzunehmen.
(4) Ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung (Notenschutz) beinhaltet Differenzierungen hinsichtlich der Leistungsanforderungen verbunden mit geringeren fachlichen Anforderungen. Die fachlichen Anforderungen an Abschlussprüfungen bleiben unberührt. Folgende Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
differenzierte Aufgabenstellung, insbesondere auch bei besonderen Schwierigkeiten in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen oder - in der Grundschule - beim Rechnen,
- 2.
mündliche statt schriftliche Arbeiten, z. B. einen Aufsatz auf Band sprechen (Rechtschreibleistung entfällt),
- 3.
stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen, insbesondere in Deutsch und den Fremdsprachen,
- 4.
zeitweiser Verzicht auf eine Bewertung der Lese-, Rechtschreib- oder - in der Grundschule - der Rechenleistung in allen betroffenen Fächern,
- 5.
Nutzung des pädagogischen Ermessensspielraumes bei Aussetzung der Notengebung für ein Fach,
- 6.
Bereitstellen oder Zulassen spezieller technischer und didaktischer Hilfs- oder Arbeitsmittel wie Wörterbuch, Computer mit Rechtschreibüberprüfung, aufgrund derer keine Rechtschreibleistung erbracht wird,
- 7.
individuelle Sportübungen.
Es erfolgt eine verbale Aussage in den Arbeiten und Zeugnissen, dass von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung abgewichen wurde.
(5) Die Entscheidung über die Gewährung und die Dauer eines Nachteilsausgleichs oder das Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung trifft die Klassenkonferenz auf Antrag der Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern auf deren Antrag oder auf eigene Initiative. Wird die Klassenkonferenz von sich aus tätig, sind die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler vor der Entscheidung anzuhören; im Falle des Abweichens von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung ist ihre Einwilligung erforderlich. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs, eines Abweichens von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung ist in den individuellen Förderplan aufzunehmen und konkrete Maßnahmen sind differenziert festzuhalten. Die Eltern sowie die Schülerin oder der Schüler sind über die Klassenkonferenzbeschlüsse zu informieren.
(6) Bei Abschlussprüfungen entscheidet die Prüfungskommission nach Kenntnisnahme des jeweiligen individuellen Förderplans, ob ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist oder ob von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung abgewichen wird. § 31 Abs. 2 der Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 2017 (ABl. S. 672), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt des schriftlichen Abschnitts einer Abschlussprüfung noch keine Prüfungskommission eingerichtet wurde oder keine Prüfungskommission zu bilden ist, entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Gewährung. Über die Entscheidung ist die Schulaufsichtsbehörde zu unterrichten. Bei Abschlussprüfungen ist dem Kultusministerium rechtzeitig vor der Prüfung über die Entscheidung, die ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung beinhaltet, zu berichten. Ein Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsbewertung ist bei Abschlussprüfungen ausgeschlossen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 70
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 71
Beteiligungen
Die nach §§ 67 bis 69 erforderliche Anhörung der Betroffenen kann auch durch die Abgabe schriftlicher Erklärungen ersetzt werden. Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der für eine mündliche Anhörung festgesetzte Termin versäumt und bis dahin auch keine schriftliche Erklärung abgegeben wird, ohne dass zwingende Gründe für das Versäumnis nachgewiesen werden. Die Beteiligten sind bei der Ladung zur Anhörung hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 72
Beistand oder Bevollmächtigte
(1) Die betroffenen Schülerinnen oder Schüler oder deren Eltern können ein Mitglied des Schülerrates oder eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schülerschaft der Schule, eine Lehrerin oder einen Lehrer ihres Vertrauens sowie ein Mitglied des Schulelternbeirates oder eine Vertreterin oder einen Vertreter aus der Elternschaft hinzuziehen. Diese können an der mündlichen Anhörung und auf Wunsch der betroffenen Eltern oder der betroffenen volljährigen Schülerin oder des betroffenen volljährigen Schülers an der Klassenkonferenz teilnehmen und eigene schriftliche Erklärungen abgeben. Die Teilnahme eines Beistandes an der Klassenkonferenz ist ausgeschlossen, wenn Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich einer oder eines durch das Fehlverhalten Verletzten zur Sprache kommen könnten, deren Erörterung in Anwesenheit eines Beistandes schutzwürdige Interessen verletzen würde. Die Entscheidung nach Satz 3 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Die Vertretung durch Bevollmächtigte und die Hinzuziehung eines Beistandes ist zulässig. Insoweit findet § 14 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 73
Unterrichtung der Betroffenen
(1) Von der nach § 66 getroffenen Ordnungsmaßnahme sind bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Eltern, bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern auch die in § 67 Abs. 3 des Schulgesetzes Genannten unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die Entscheidungen nach den §§ 66 bis 69 sind bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diesen schriftlich mitzuteilen und zu begründen; bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern sind die in § 67 Abs. 3 des Schulgesetzes Genannten zu unterrichten.
(3) Entscheidungen nach den §§ 68 bis 69, die gegenüber volljährigen Schülerinnen und Schülern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres getroffen wurden, sind in Durchschrift den Eltern bekannt zu geben, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht nach § 72 Abs. 4 des Schulgesetzes der Information der Eltern widersprochen hat.
§ 75 Maßnahmen bei nicht schuldhaftem Handeln
§ 75
Maßnahmen bei nicht schuldhaftem Handeln
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann gegen eine Schülerin oder einen Schüler die Maßnahme der vorübergehenden Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe bis zu einer Dauer von vier Wochen oder des vorübergehenden Ausschlusses vom Schulbesuch bis zu einer Dauer von zwei Wochen (§ 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 in Verbindung mit § 82 Abs. 5 Hessisches Schulgesetz) auch dann ergreifen, wenn das schädigende Verhalten der Schülerin oder des Schülers aufgrund mangelnder Einsichtsfähigkeit entwicklungsbedingt nicht als schuldhaft bewertet werden kann.
(2) Voraussetzung ist, dass die Maßnahme zum Schutz von Personen erforderlich ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Ergreifung der Maßnahme beachtet wird.
(3) Vor der Entscheidung sind zu hören:
- 1.
die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler,
- 2.
bei Minderjährigen die Eltern.
Die Anhörung erfolgt unter Beachtung des § 72 bei Maßnahmen nach Abs. 1 durch die Schulleiterin oder den Schulleiter.
(4) § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 77 Förderplan und Erziehungsvereinbarungen
§ 77
Förderplan und Erziehungsvereinbarungen
(1) Bei gehäuftem Fehlverhalten von Schülerinnen und Schülern soll die Schule gemeinsam mit den Eltern einen individuellen Förderplan erstellen.
(2) Ziel des Förderplans soll sein, im Rahmen eines koordinierten Handelns von Schule und Elternhaus der Schülerin oder dem Schüler Hilfe bei der Lösung der Verhaltensprobleme zu geben und so drohenden Ordnungsmaßnahmen vorzubeugen.
(3) Der Förderplan nach Abs. 1 kann auch Teil einer Erziehungsvereinbarung mit den Eltern (§ 1a) sein.
(4) In einer Erziehungsvereinbarung kann zur Vermeidung eines vorläufigen Ruhens der Schulpflicht unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 Satz 3 des Schulgesetzes im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde festgelegt werden, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung nur an einem Teil des Unterrichts, der pflichtmäßigen Schulveranstaltungen und der gewählten Ganztagsangebote teilnimmt. Diese Festlegung darf maximal für die Dauer von drei Monaten gelten und beinhaltet im Förderplan die Beschreibung der Förderziele, welche die Schülerin oder der Schüler mit schulischer und elterlicher Unterstützung erreichen sollte, damit sie oder er wieder vollständig am Unterricht teilnehmen darf. In Ausnahmefällen ist eine einmalige Verlängerung um bis zu drei Monate möglich.
§ 8 Grundsätze der Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule
§ 8
Grundsätze der Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule
(1) Die Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule ist nach § 77 des Schulgesetzes Sache der Eltern. Sie erfolgt durch einen schriftlichen Antrag, der an die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer zu richten ist. In diesem Antrag wählen die Eltern eine Schulform, die dem gewünschten Bildungsgang entspricht oder den gewünschten Bildungsgang einschließt. Bei der Wahl einer Förderstufe, einer Mittelstufenschule oder einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule erfolgt die Bestimmung des individuellen Bildungsweges nach § 12 Abs. 4 des Schulgesetzes zunächst durch die Erstentscheidung bei der Einstufung in leistungsdifferenzierte Kurse nach der Beratung entsprechend § 77 Abs. 3 Satz 1 bis 5 des Schulgesetzes.
(2) Die Eltern sollen im gewählten Bildungsgang ergänzend die gewünschte Schule benennen und für den Fall, dass die Aufnahmekapazität dieser Schule eine Aufnahme der Schülerin oder des Schülers nicht erlaubt, ersatzweise wenigstens eine weitere Schule angeben.
Anlage 2 Richtlinien für Leistungsnachweise
Anlage 2
(zu § 26)
Richtlinien für Leistungsnachweise
- 1.
Korrektur und Beurteilung schriftlicher und anderer Leistungsnachweise sollen so erfolgen, dass sie sowohl Leistungsmängel als auch positive Entwicklungen erkennen lassen. Außerdem sollte die weitere Arbeit der Schülerinnen und Schüler durch Korrekturen und gezielte Hinweise gefördert und bei Minderjährigen den Eltern eine Vorstellung von dem Leistungsstand ihrer Kinder vermittelt werden. Zur allgemeinen Spracherziehung sollen Korrekturen und Hinweise auf Mängel bei der Rechtschreibung und der Zeichensetzung bei schriftlichen Arbeiten in allen Beurteilungen angebracht werden.
- 2.
Grundlage der Bewertung der Rechtschreibung und Zeichensetzung ist die amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung in der jeweils geltenden Fassung. In Zweifelsfällen ist ein Wörterbuch zugrunde zu legen, das nach den Zusicherungen des herstellenden Verlags dem jeweils aktuellen Stand entspricht. Nähere Korrekturhinweise können durch Erlass des Kultusministeriums erfolgen.
- 3.
Unbeschadet des Entscheidungsrechts der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 5 des Schulgesetzes sollten Klassen- und Kursarbeiten und in Fächern oder Lernbereichen, in denen Klassen- und Kursarbeiten nicht vorgesehen sind, Lernkontrollen bei der Terminplanung Vorrang haben.
- 4.
Eine Wiederholungsarbeit erfolgt mit veränderter Aufgabenstellung aus der gleichen Unterrichtseinheit nach angemessener Vorbereitungszeit. Eine nochmalige Wiederholung einer misslungenen schriftlichen Arbeit ist ausgeschlossen.
- 5.
Auch wenn nach vorangegangener lerngruppen-übergreifender Abstimmung des Unterrichts in mehreren oder allen Lerngruppen einer Jahrgangsstufe Arbeiten mit der gleichen Aufgabenstellung geschrieben werden, ist der Anteil der mit den Noten mangelhaft oder ungenügend oder einer entsprechenden Punktzahl bewerteten Arbeiten in jeder einzelnen Lerngruppe maßgebend für die Wiederholung der Arbeit. Die Regelungen in der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe bleiben hiervon unberührt.
- 6.
Bestimmungen für schriftliche Arbeiten in der Grundstufe (Primarstufe)
- 6.1.
Die Grundstufe ist als eine pädagogische Einheit aufzufassen, in der die Schülerinnen und Schüler allmählich an schriftliche Arbeiten gewöhnt und mit den Verfahrensweisen und den Methoden bei der Anfertigung schriftlicher Arbeiten vertraut gemacht werden. Hierbei ist zu beachten, dass in besonderem Maße in der Grundstufe der individuellen Förderung der Schülerin oder des Schülers das Schwergewicht zukommt. Die bei den schriftlichen Leistungsnachweisen erbrachten Ergebnisse sollen im Einzel-, Gruppen- oder Klassengespräch mit den Schülerinnen und Schülern erörtert werden. Diese Besprechung soll vor allem der Motivation der Schülerinnen und der Schüler dienen.
- 6.2.
-
- a)
In der ersten Jahrgangsstufe können Übungsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von höchstens 15 Minuten geschrieben werden.
- b)
In der zweiten Jahrgangsstufe sollen in den Fächern Deutsch und Mathematik bis zu je vier Klassenarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von höchstens 15 Minuten geschrieben werden. Darüber hinaus können Übungsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von höchstens 15 Minuten geschrieben werden.
- c)
In der dritten Jahrgangsstufe sollen in den Fächern Deutsch und Mathematik Klassenarbeiten mit einer Bearbeitungszeit bis zu 30 Minuten und in diesen Fächern und im Sachunterricht Lernkontrollen mit einer Bearbeitungszeit bis zu 15 Minuten geschrieben werden und zwar nicht mehr als je sechs Klassenarbeiten und nicht mehr als je drei Lernkontrollen.
- d)
In der vierten Jahrgangsstufe sollen in den Fächern Deutsch und Mathematik nicht mehr als sechs Klassenarbeiten mit einer Bearbeitungszeit bis zur Dauer einer Unterrichtsstunde und in diesen Fächern und im Sachunterricht nicht mehr als je vier Lernkontrollen mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 30 Minuten geschrieben werden.
- e)
In der dritten und vierten Jahrgangsstufe können darüber hinaus zur individuellen Förderung ebenfalls Übungsarbeiten geschrieben werden.
- f)
Die Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch und Mathematik und die Lernkontrollen in Sachunterricht können in einem an dem einzelnen Kind orientierten individuell angepassten Rhythmus geschrieben werden. Sie müssen unter Aufsicht angefertigt werden. Bei individuell angefertigten schriftlichen Leistungsnachweisen ist eine Rückgabe der schriftlichen Arbeit solange nicht möglich, bis alle Kinder der Klasse ihren Leistungsnachweis erbracht haben. Die Schülerinnen und Schüler sollen aber vorab über ihr persönliches Ergebnis informiert werden. Sie können auch gemäß ihres Leistungsstandes weitere Arbeiten erbringen. Auf eine gleichmäßige Verteilung ist zu achten.
- 7.
Bestimmungen für die schriftlichen Arbeiten in der Mittelstufe (Sekundarstufe I)
- a)
Die Mindestzahl der in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen anzufertigenden Klassen- oder Kursarbeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung für Schülerinnen und Schüler, die sich im Bildungsgang der Hauptschule oder der Realschule, in der integrierten Gesamtschule oder in einem gymnasialen Bildungsgang, der in der Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umfasst, befinden, ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht:
Jahrgangsstufe
Fach
5
6
7
8
9
10
Deut.
5
5
4
4
4
4
Ma
5
5
4
4
4
4
1. FS.
5
5
4
4
4
4
2. FS
4
4
4
4
Griechisch
5
5
3. Fremdsprache
4
4
Die Mindestzahl der in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen anzufertigenden Klassen- oder Kursarbeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung für Schülerinnen und Schüler, die sich in einem gymnasialen Bildungsgang befinden, der in der Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 9 umfasst, ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht:
Jahrgangsstufe
Fach
5
6
7
8
9
Deutsch
5
5
4
4
4
Mathematik
5
5
4
4
4
1. FS
5
5
4
4
4
2. Fremdsprache
5
4
4
4
Griechisch
5
5
3. Fremdsprache
4
4
In den Lernbereichen nach § 6 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes sind 4 Arbeiten je Jahrgangsstufe anzufertigen. In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 sind mindestens zwei Arbeiten pro Halbjahr anzufertigen. In den Jahrgangsstufen 6 und 8 soll eine der pro Fach vorgesehenen Klassen- oder Kursarbeiten als schulinterne, bei schulformbezogenen Gesamtschulen bildungsgangbezogene, Vergleichsarbeit angefertigt werden. Im berufsbezogenen Unterricht der Mittelstufenschule sind 4 Arbeiten je Jahrgangsstufe anzufertigen.
- b)
Im Fach Deutsch kommt in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Förderung der Rechtschreibsicherheit besondere Bedeutung zu. Daher ist mindestens die Hälfte der Klassen- oder Kursarbeiten so anzulegen, dass durch sie die Rechtschreibsicherheit gezielt gefestigt wird (z. B. Diktate). Die übrigen Klassen- oder Kursarbeiten im Fach Deutsch sind als selbstständig verfasste zusammenhängende Texte (z. B. Erzählung, Bericht, Textzusammenfassung, Stellungnahme zu einem Text, Protokoll) zu schreiben. In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 kann der Anteil der Arbeiten zur Festigung der Rechtschreibsicherheit entsprechend den pädagogischen Erfordernissen vermindert werden. Die bei den schriftlichen Arbeiten, die keine Arbeiten zur Festigung der Rechtschreibsicherheit sind, festgestellten formalen Leistungen (hinsichtlich Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung u. a.) werden bei der Bewertung der Arbeit berücksichtigt; sie dürfen jedoch die Note der Arbeit nicht um mehr als eine Stufe verschlechtern.
In Deutsch und in den Fremdsprachen ist zunehmend selbstständig verfassten zusammenhängenden Texten Vorrang vor Arbeiten mit speziellen Aufgabenstellungen (z. B. an Tests orientierten Aufgaben, Lückentexten, Auswahl-Antwort-Aufgaben) zu geben.
- c)
Auf Antrag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers kann von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Unterrichtsausfall, die Mindestzahl der in einer Lerngruppe zu schreibenden Klassen- oder Kursarbeiten im Schuljahr um je eine Arbeit gekürzt werden, wenn mehr als vier solcher Arbeiten vorgesehen sind.
- d)
Je Fach und Halbjahr kann eine schriftliche Lernkontrolle nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung durchgeführt werden. Lernkontrollen können auch durch eine praktische Arbeit ersetzt werden.
Lernkontrollen dürfen nur bis zu zwei Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe geschrieben werden.
- e)
Von den Klassen- und Kursarbeiten und von den Lernkontrollen dürfen in einer Lerngruppe je Fach oder Lernbereich und Schuljahr nicht mehr als insgesamt zwei in Form eines Leistungstests nach § 73 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes geschrieben werden.
- f)
Die Schulkonferenz entscheidet über die genaue Zahl der Klassen- und Kursarbeiten sowie Lernkontrollen vor Beginn eines Schuljahres. Dies gilt auch für die Zahl der Arbeiten bei Beginn der 2. Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 5 oder 7 im gymnasialen Bildungsgang, der in der Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 9 umfasst.
- 8.
Bestimmungen über schriftliche Arbeiten bei festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
- a)
Die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinien für Leistungsnachweise gelten auch für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in Förderschwerpunkten mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung im inklusiven Unterricht und in den Förderschulen. Dabei ist die besondere Situation dieser Schülerinnen und Schüler angemessen zu berücksichtigen.
- b)
In den Schulen mit Förderschwerpunkt Lernen sind ab Klasse 5 während eines Schuljahres in den Fächern Deutsch und Mathematik in der Regel je fünf und ab Klasse 7 in der Regel je vier schriftliche Arbeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zu schreiben. Über Ausnahmen entscheidet die Gesamtkonferenz. Um der besonderen Situation der Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt Lernen Rechnung zu tragen, sind bei der Beurteilung der schriftlichen Arbeiten in erster Linie sonderpädagogische Gesichtspunkte maßgebend. Nicht die Anzahl der Fehler sollte deshalb als Kriterium der Leistung gelten und besonders herausgestellt werden, sondern die Anzahl der gelösten Aufgaben und die individuellen Leistungsverbesserungen sollten hervorgehoben werden.
- c)
In der Schule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sind keine schriftlichen Arbeiten im Sinne der Verordnung verbindlich.
- d)
Die Regelungen über den Nachteilsausgleich bei Prüfungen und Leistungsnachweisen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in § 7 der Verordnung sind zu beachten.
- 9.
Bestimmungen für schriftliche Arbeiten in den beruflichen Schulen
- a)
In der Berufsschule und Berufsfachschule sind entweder schriftliche Arbeiten oder andere Leistungsnachweise nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung anzufertigen. Ihre Zahl richtet sich nach der Stundenzahl der einzelnen Fächer und im beruflichen Lernbereich. Hier sind zu bearbeiten:
- -
in Fächern/im Unterricht des beruflichen Lernbereichs mit bis zu 40 Jahreswochenstunden eine bis zwei schriftliche Arbeiten,
- -
in Fächern/im Unterricht des beruflichen Lernbereichs mit bis zu 80 Jahreswochenstunden zwei schriftliche Arbeiten,
- -
in Fächern/im Unterricht des beruflichen Lernbereichs mit zu bis 120 Jahreswochenstunden drei schriftliche Arbeiten,
- -
in Fächern/im Unterricht des beruflichen Lernbereichs mit mehr als 120 Jahreswochenstunden vier schriftliche Arbeiten.
- b)
Für schriftliche Arbeiten in den anderen berufsqualifizierenden Bildungsgängen gilt, falls keine abweichenden Bestimmungen vorliegen, a) entsprechend.
- 10.
Bestimmungen über Hausaufgaben
- a)
Folgende Arbeitszeiten für die täglichen Hausaufgaben sollten in der Regel nicht überschritten werden:
Jahrgangsstufen 1 und 2: bis zu einer halben Stunde,
Jahrgangsstufen 3 und 4: bis zu einer Dreiviertelstunde,
Jahrgangsstufen 5 bis 8: bis zu einer Stunde,
Jahrgangsstufen 9 und 10: bis zu anderthalb Stunden.
- b)
Nach Möglichkeit sollen der Samstag und der Sonntag arbeitsfrei bleiben.
- c)
Das Thema „Hausaufgaben“ soll auf Versammlungen der Klassenelternschaft mit den Eltern erörtert werden. Hierbei sollen den Eltern von den Lehrerinnen und Lehrern auch Informationen und Hilfen gegeben werden, die geeignet sind, zum besseren Verständnis der Hausaufgaben und ihrer pädagogischen Zielsetzung beizutragen.
- 11.
Alle Fälle vorsätzlicher Leistungsverweigerung von Schülerinnen und Schülern sind aktenkundig zu machen und von der Lehrerin oder dem Lehrer der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen. In diesen Fällen sind die Eltern noch nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler durch die Schulleiterin oder den Schulleiter schriftlich zu benachrichtigen mit dem Ziel, zu einer Aussprache zu kommen. Die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler sind mit dieser Benachrichtigung, volljährige Schülerinnen und Schüler in anderer geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass bei vorsätzlichen Leistungsverweigerungen § 73 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes zur Anwendung kommt.
- 12.
Vorstehende Regelungen sowie § 73 des Schulgesetzes sind den Eltern und den Schülerinnen und Schülern zu Beginn eines jeden Schuljahres bekannt zu geben. Die Bekanntgabe hat in geeigneter Form unter Beteiligung der Elternvertretungen und der Schülervertretungen der Schulen zu erfolgen. Die Bekanntgabe erübrigt sich, wenn sichergestellt ist, dass die in Satz 1 Genannten bereits Kenntnis von den Regelungen haben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Grundlagen |
|
| Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
|
| § 1 | Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler |
| § 1a | Vereinbarungen |
| § 1b | Beratung |
| § 2 | Verhinderung und Erkrankung |
| § 3 | Befreiung und Beurlaubung |
| § 3a | Ferien |
| § 4 | Gestattungen |
| Zweiter Abschnitt: Allgemeine Fördermaßnahmen |
|
| § 5 | Anspruch auf Förderung und Fördermaßnahmen durch die Schule |
| § 6 | Individuelle Förderpläne durch die Schule |
| § 7 | Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei Schülerinnen und Schülern mit Funktionsbeeinträchtigungen oder Behinderungen |
| ZWEITER TEIL Wahl des weiterführenden Bildungsganges und weitere Übergänge |
|
| Erster Abschnitt: Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule und nach der Förderstufe |
|
| § 8 | Grundsätze der Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule |
| § 9 | Eignung |
| § 10 | Beratung der Eltern |
| § 11 | Verfahren |
| § 12 | Verfahren zur Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Förderstufe |
| § 13 | Verfahren zur Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Jahrgangsstufe 7 der Mittelstufenschule |
| § 14 | Aufnahme |
| Zweiter Abschnitt: Weitere Übergänge |
|
| § 15 | Übergang in einen anderen Bildungsgang |
| § 16 | Sonderregelungen bei Aufnahme in einen Bildungsgang |
| DRITTER TEIL Versetzungen und Wiederholungen |
|
| § 17 | Grundsätze |
| § 18 | Versetzungskonferenz |
| § 19 | Einzelfragen und Querversetzungen |
| § 20 | Überspringen einer Jahrgangsstufe |
| § 21 | Freiwillige Wiederholungen |
| § 22 | Nachträgliche Versetzung |
| § 23 | Information der Eltern und der volljährigen Schülerinnen und Schüler |
| VIERTER TEIL Kurseinstufung/Kursumstufung |
|
| § 24 | Einstufungen in Kurse |
| § 25 | Umstufungen |
| FÜNFTER TEIL Kriterien und Verfahren der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung |
|
| § 26 | Grundsätze der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung |
| § 27 | Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens |
| § 28 | Auswahl der Leistungsnachweise, Verteilung auf das Schuljahr |
| § 29 | Nichterbrachte Leistungen |
| § 30 | Notengebung |
| § 31 | Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen |
| § 32 | Schriftliche Arbeiten |
| § 33 | Termine und Notenspiegel |
| § 34 | Wiederholung von schriftlichen Arbeiten |
| § 35 | Hausaufgaben |
| § 36 | Sonstige Vorschriften |
| SECHSTER TEIL Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen |
|
| § 37 | Grundsätze |
| § 38 | Förderdiagnostik |
| § 39 | Fördermaßnahmen |
| § 40 | Individuelle Förderpläne |
| § 41 | Unterricht in besonderen Lerngruppen |
| § 42 | Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen |
| § 43 | Besondere Regelungen für die Zeugniserteilung |
| § 44 | Abschlüsse |
| SIEBTER TEIL Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache |
|
| Erster Abschnitt: Allgemeine Regelungen |
|
| § 45 | Ziele |
| § 46 | Schulpflicht |
| § 47 | Aufnahme in die Schule |
| Zweiter Abschnitt: Fördermaßnahmen |
|
| § 48 | Grundsätze |
| § 49 | Freiwillige Vorlaufkurse |
| § 50 | Intensivklassen und Intensivkurse |
| § 51 | Alphabetisierungskurse |
| § 52 | Deutsch-Förderkurse |
| § 53 | Schulischer Sprachkurs und Besuch der Vorklasse bei Zurückstellung |
| § 54 | Erlernen der ersten Fremdsprache und Wechsel der Sprachenfolge |
| § 55 | Hilfen außerschulischer Träger |
| Dritter Abschnitt: Leistungsanforderung und Leistungsbewertung |
|
| § 56 | Benotung |
| § 57 | Zeugnisse, Schullaufbahnentscheidungen und Abschlüsse |
| § 58 | Berufliche Schulen |
| § 59 | Anspruch auf sonderpädagogische Förderung |
| ACHTER TEIL Zeugnisse |
|
| § 60 | Grundsätze der Zeugniserteilung |
| § 61 | Verfahren der Zeugniserteilung |
| § 62 | Ausgabe der Zeugnisse |
| § 63 | Sonderregelungen |
| NEUNTER TEIL Pädagogische Maßnahmen, Ordnungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz von Personen |
|
| Erster Abschnitt: Pädagogische Maßnahmen |
|
| § 64 | Verfahren bei Pädagogischen Maßnahmen |
| Zweiter Abschnitt: Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen |
|
| § 65 | Verfahrensgrundsätze/Mediationsverfahren |
| § 66 | Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultags |
| § 67 | Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen, vom Unterricht in Wahlfächern und von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen und Androhung der Zuweisung und Zuweisung in Parallelklassen oder andere Lerngruppen |
| § 68 | Überweisung und Verweisung |
| § 69 | Vorläufiger Ausschluss vom Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen bis zu vier Wochen |
| § 70 | (aufgehoben) |
| § 71 | Beteiligungen |
| § 72 | Beistand oder Bevollmächtigte |
| § 73 | Unterrichtung der Betroffenen |
| § 74 | Sonderregelungen |
| Dritter Abschnitt: Maßnahmen zum Schutz von Personen |
|
| § 75 | Maßnahmen bei nicht schuldhaften Handeln |
| § 76 | Maßnahmen bei zu erwartenden schweren Störungen oder Gefährdungen |
| Vierter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen |
|
| § 77 | Förderplan und Erziehungsvereinbarungen |
| ZEHNTER TEIL Schlussbestimmungen |
|
| § 78 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 79 | Inkrafttreten |
| Verzeichnis der Anlagen | |
| Anlage 1 (zu § 17 Abs. 3) Richtlinien für die Versetzung in den einzelnen Schulformen |
|
| Anlage 2 (zu § 26) Richtlinien für Leistungsnachweise |
|
| Anlage 3 (zu § 60 Abs. 13) Bescheinigung über außerschulisches ehrenamtliches Engagement |
|
| Anlage 4 (zu § 57 Abs. 1) Zeugnis Teilnahme an einer Intensivklasse/einem Intensivkurs an einer allgemein bildenden Schule |
|
| Anlage 5 (zu § 57 Abs. 1) Übergangszeugnis Teilnahme an einer Intensivklasse/einem Intensivkurs an einer allgemein bildenden Schule |
|
| Anlage 6 (zu § 58 Abs. 3) Übergangszeugnis Teilnahme an einer Intensivklasse an einer beruflichen Schule |
|
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1a
Vereinbarungen
(1) Schulen und Eltern können zur gemeinsamen Ausgestaltung ihres jeweiligen Erziehungsauftrages Erziehungsvereinbarungen treffen (§ 100 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz). Die Eltern sind beim Abschluss der Erziehungsvereinbarung auf den mit ihr verfolgten Zweck und die Freiwilligkeit hinzuweisen. § 77 bleibt unberührt.
(2) Schulen können mit einzelnen oder allen Schülerinnen und Schülern einer Lerngruppe Zielvereinbarungen schließen, in denen konkrete Verhaltenserwartungen formuliert werden.
(3) Schulen können mit allen Eltern und allen Schülerinnen und Schülern Vereinbarungen zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages schließen, um das Zusammenwirken der Beteiligten zu stärken.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1b
Beratung
Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit der individuellen Beratung und Information in Bezug auf Fragen des Schulverhältnisses, der Schullaufbahn und in Krisensituationen durch Lehrkräfte und sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und durch die Schulaufsichtsbehörde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Verhinderung und Erkrankung
(1) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler den Schulbesuch, haben die Eltern, im Fall der Volljährigkeit die Schülerin oder der Schüler selbst, unverzüglich der Schule den Grund mitzuteilen. Die Schulkonferenz soll festlegen, wann spätestens und in welcher Form die Mitteilung erfolgen soll, und dass eine schriftliche Entschuldigung vorgelegt oder nachgereicht werden muss. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen, ob der angegebene Grund anerkannt werden kann. Auf Wunsch der Eltern, bei Volljährigen auf deren Wunsch, ist die Entscheidung, den angegebenen Grund nicht anzuerkennen, von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu erläutern
(2) In begründeten Einzelfällen kann die Schule auf Beschluss der Klassenkonferenz nach vorheriger Ankündigung verlangen, dass eine Erkrankung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen ist; die Kosten haben die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler zu tragen. In besonders begründeten Einzelfällen kann auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden.
(3) Die Grundschulen sollen bei nicht bekannten Gründen des Fernbleibens unmittelbar nach Unterrichtsbeginn die Eltern von der Abwesenheit in Kenntnis setzen, damit diese gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen können. Sind die Eltern nicht zu erreichen, muss die Schule in Abwägung des Einzelfalls entscheiden, ob es zum Schutz des Kindes notwendig erscheint, die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu informieren. In den Bildungsgängen der Mittelstufe kann entsprechend verfahren werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Befreiung und Beurlaubung
(1) Schülerinnen und Schüler sind auf Antrag ihrer Eltern, Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, auf ihren Antrag, aus religiösen Gründen vom Unterricht für die Zeit des Gottesdienstbesuchs oder für einen religiösen Feiertag, der nicht gesetzlicher Feiertag ist, vom Schulbesuch freizustellen, wenn sie nachweislich Kirchen oder Religionsgemeinschaften angehören, deren Glaubensüberzeugung dieses gebietet. Das gleiche gilt für die generelle Freistellung vom Schulbesuch an Samstagen. Ein Antrag braucht nicht gestellt zu werden
- 1.
zum Besuch des Gottesdienstes an den kirchlichen Feiertagen Aschermittwoch, Mariä Himmelfahrt (15. August), Reformationstag (31. Oktober), Allerheiligen (1. November) und Buß- und Bettag;
- 2.
bei Schülerinnen und Schülern jüdischen Glaubens für die Befreiung an Samstagen, am jüdischen Neujahrsfest (2 Tage), am Versöhnungsfest, am Laubhüttenfest (2 Tage), am Beschlussfest (2 Tage), am Passahfest (die ersten zwei und die letzten zwei Tage), am jüdischen Pfingstfest (2 Tage);
- 3.
bei Schülerinnen und Schülern, die den Siebenten-Tags-Adventisten angehören, für die Befreiung an Samstagen;
- 4.
bei Schülerinnen und Schülern, die sich zum Islam bekennen, für die Befreiung am Ramadanfest (Ramazan Bayrami, Id al-Fitr) und am Opferfest (Kurban Bayrami, Idu l-Adha);
- 5.
bei Schülerinnen und Schülern der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas für die Teilnahme am Bezirkskongress.
Schülerinnen und Schüler, die konfirmiert werden oder zur Erstkommunion oder Firmung gehen, haben am nächsten unmittelbar darauffolgenden Unterrichtstag unterrichtsfrei. Die betroffenen Lehrkräfte sind von der Abwesenheit der Schülerinnen und Schüler nach Satz 3 und 4 mindestens sieben Unterrichtstage vorher zu informieren. An diesen Tagen sind keine schriftlichen Arbeiten nach § 32, die der Leistungsbewertung dienen, anzufertigen, wenn Schülerinnen oder Schüler der Klasse oder Lerngruppe von der Befreiungsregelung betroffen sind.
(2) Schülerinnen und Schüler können in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag ihrer Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler auf ihren Antrag vom Unterricht beurlaubt werden. Die Entscheidung trifft die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, bei einer Beurlaubung für einen Zeitraum von mehr als zwei Tagen und in Verbindung mit Ferien die Schulleiterin oder der Schulleiter; bei Auszubildenden in der Berufsschule im Einvernehmen mit dem Ausbildungsbetrieb. Bei einer Beurlaubung in Verbindung mit Ferien ist der Antrag spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Beurlaubung schriftlich zu stellen, wenn sie vor einem Ferienabschnitt liegt; liegt die Beurlaubung nach einem Ferienabschnitt, ist die Beurlaubung spätestens vier Wochen vor dem Beginn des jeweiligen Ferienabschnitts zu beantragen.
(3) Eine gänzliche oder teilweise Freistellung vom Schulsport kann nur aus gesundheitlichen Gründen bei Vorlage eines ärztlichen Attests und auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers erfolgen. Die Entscheidung trifft bei einem Zeitraum von bis zu vier Wochen die Sportlehrkraft im Benehmen mit der Klassenlehrkraft oder der Tutorin oder dem Tutor. Bei einer Freistellung von mehr als vier Wochen trifft die Entscheidung die Schulleiterin oder der Schulleiter. Wird der Zeitraum von drei Monaten überschritten, bedarf es für die Entscheidung der Vorlage eines amtsärztlichen Attests, es sei denn, es liegen offensichtliche und für die Sportlehrkraft erkennbare Verletzungen vor. Bei einer gänzlichen oder teilweisen Freistellung über ein Jahr hinaus ist nach einem Jahr ein neues amtsärztliches Attest vorzulegen. Wenn es der Freistellungsgrund zulässt, soll die Schülerin oder der Schüler während des Sportunterrichts anwesend sein, um sporttheoretischen Unterrichtsinhalten zu folgen und ausgewählte Aufgaben zu übernehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 33
Termine und Notenspiegel
(1) Der inhaltliche Rahmen auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 und die Termine schriftlicher Arbeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sind rechtzeitig, in Schulen mit Vollzeitunterricht mindestens fünf Unterrichtstage vorher bekannt zu geben
(2) Korrektur, Bewertung und Rückgabe einer schriftlichen Arbeit haben so rasch wie möglich, in der Regel jedoch spätestens nach drei Unterrichtswochen, zu erfolgen. Aus der Korrektur der schriftlichen Arbeit muss die Bewertung der Leistung durch Noten oder Punkte nachzuvollziehen sein, die Korrektur soll Perspektiven für die weitere Entwicklung eröffnen und auch individuelle Leistungsverbesserungen hervorheben. Vor der Rückgabe und der Besprechung einer schriftlichen Arbeit sowie am Tage der Rückgabe darf im gleichen Unterrichtsfach keine neue Arbeit geschrieben werden. Bei Minderjährigen ist den Eltern Gelegenheit zu geben, die schriftliche Arbeit nach der Rückgabe einzusehen. Die Kenntnisnahme ist durch die Unterschrift eines zur Einsichtnahme Berechtigten zu bestätigen. Die schriftliche Arbeit ist in der Regel bis zum Schuljahresende durch die Schule aufzubewahren. Nach Ablauf der Einbehaltungszeit sind die schriftlichen Arbeiten zurückzugeben.
(3) Unter jede Arbeit ist ein Notenspiegel anzubringen, aus dem sich die Noten aller Schülerinnen und Schüler der Klasse/Lerngruppe ergeben. Dies gilt entsprechend bei der Beurteilung einer schriftlichen Arbeit in Form eines Punktesystems.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 35
Hausaufgaben
(1) Das Schwergewicht der Arbeit der Schule liegt im Unterricht. Hausaufgaben ergänzen die Unterrichtsarbeit durch Verarbeitung und Vertiefung von Einsichten und durch Anwendung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Sie können auch zur Vorbereitung neuer Unterrichtsstoffe dienen, sofern die altersmäßigen Voraussetzungen und Befähigungen der Schülerinnen und Schüler dies zulassen. Hausaufgaben sind bei der Leistungsbeurteilung angemessen zu berücksichtigen.
(2) Umfang, Art und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sollen unter Berücksichtigung der Richtlinien nach Anlage 2 Nr. 10 dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler angepasst sein. Hausaufgaben sollen so vorbereitet und gestellt werden, dass sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigt werden können. Bei der Erteilung von Hausaufgaben soll die tägliche Gesamtbelastung der Schülerinnen und Schüler und ihr Recht auf individuell nutzbare Freizeit angemessen berücksichtigt werden. Die Zuständigkeit der Schulkonferenz für die Entscheidung über Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten in der jeweiligen Schule nach § 129 Nr. 5 des Schulgesetzes bleibt unberührt. Die Klassenkonferenz oder die Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer entscheidet nach § 135 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Schulgesetzes über den Umfang und die gleichmäßige Verteilung der Hausaufgaben.
(3) Hausaufgaben sind in den Unterricht einzubeziehen und zumindest stichprobenweise regelmäßig zu überprüfen. Ein schriftliches Abfragen der Hausaufgaben, beispielsweise in der Form von Vokabelarbeiten, ist zulässig, wenn es sich auf die Hausaufgaben der letzten Unterrichtswoche bezieht, nicht länger als 15 Minuten dauert und nicht die Regel darstellt.
(4) Findet am Samstag Unterricht statt, werden in den Jahrgangsstufen 1 bis 9 vom Samstag zum darauf folgenden Montag keine Hausaufgaben gestellt. Dies gilt auch von Freitag auf Montag, wenn am Freitag Unterricht nach 14:00 Uhr stattfindet. In der Grund- und Mittelstufe dürfen von einem Tag mit Unterricht nach 14:00 Uhr zu einem nächsten Tag mit Vormittagsunterricht keine Hausaufgaben erteilt werden. Eine von der Schulkonferenz einer Schule nach § 129 Nr. 5 des Schulgesetzes beschlossene abweichende Regelung bleibt unberührt.
(5) Über die Ferien sollen keine Hausaufgaben gegeben werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3a
Ferien
(1) Für die öffentlichen allgemein bildenden, beruflichen Schulen und Schulen für Erwachsene betragen die Ferien insgesamt 75 Werktage im Schuljahr. Die Zählung beginnt jeweils mit den Sommerferien. Als Ferientage zählen dabei die Werktage (Montag bis Samstag) mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und vom Kultusministerium aus besonderen Gründen als schulfrei erklärten Tage. Die Ferien gliedern sich in Sommerferien, Herbstferien, Weihnachtsferien und Osterferien. Zusätzlich bestehen bewegliche Ferientage, deren Anzahl gemeinsam mit den übrigen Ferienterminen festgelegt und bekannt gegeben wird. Die Termine für die einzelnen Ferienabschnitte werden mindestens zwei Schuljahre im Voraus festgelegt. Unabhängig von der Festlegung der Ferienabschnitte beginnt das zweite Schulhalbjahr jeweils am ersten Montag im Februar. Das Kultusministerium kann einen abweichenden Termin festlegen.
(2) Bewegliche Ferientage können für Brückentage zwischen Feiertagen und Wochenenden, zur Berücksichtigung örtlicher Feiertage, die nicht gesetzliche Feiertage sind, zum Schulhalbjahreswechsel und zur Verlängerung einzelner Ferien verwendet werden. Um die aus schulorganisatorischen Gründen notwendige Koordination und Einheitlichkeit bei der Festlegung zu sichern, werden die beweglichen Ferientage von der Schulaufsichtsbehörde nach Beteiligung des Gesamtpersonalrats der Lehrerinnen und Lehrer sowie des zuständigen Stadt- oder Kreiselternbeirats oder der zuständigen Stadt- oder Kreiselternbeiräte festgesetzt. Sofern die Berücksichtigung lokaler Besonderheiten dies erfordert, können ausnahmsweise unterschiedliche Regelungen für einzelne Gebietsteile im Bereich der Schulaufsichtsbehörde getroffen werden. Für die Festlegung der beweglichen Ferientage im jeweils folgenden Schuljahr können von den Schulleiterinnen und Schulleitern nach Beratung in der Gesamtkonferenz und nach Anhörung des Schulelternbeirats und der Schülervertretung oder der Studierendenvertretung innerhalb eines von der Schulaufsichtsbehörde gesetzten Termins Vorschläge bei ihr eingereicht werden. Die Entscheidung über die Festlegung der beweglichen Ferientage wird den Schulen von der Schulaufsichtsbehörde spätestens bis 20. Mai durch Rundschreiben bekannt gegeben. Gleichzeitig wird die örtliche Presse informiert.
(3) Anträge auf von der jeweiligen Jahresferienordnung abweichende Ferientermine sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter besonders zu begründen und spätestens 12 Monate nach der Veröffentlichung der Ferientermine im Amtsblatt bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen. Sie setzen einen Beschluss der Gesamtkonferenz, eine Anhörung des Schulelternbeirats und der Schüler- oder Studierendenvertretung voraus. Die Festlegung erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde. Sie gilt nur für die jeweils beantragende Schule. Bei der Entscheidung sind die Belange der Schülerbeförderung und von Familien, deren Kinder verschiedene Schulen besuchen, zu berücksichtigen. Die Ferienzeiträume für die einzelnen Ferienabschnitte dürfen dabei nur unwesentlich über- oder unterschritten werden. Die Gesamtzahl der Ferientage nach Absatz 1 muss in jedem Fall eingehalten werden. Die Schulaufsichtsbehörde teilt die endgültig festgelegten Termine spätestens zwei Monate nach dem Ende der Antragsfrist den beantragenden Schulen mit. Die Schulen informieren die Eltern schriftlich über die neu festgelegten Termine.
(4) Am letzten Unterrichtstag vor dem Ferienbeginn kann der Unterricht an den allgemein bildenden und den beruflichen Vollzeitschulen nach der dritten Schulstunde am Vormittag oder nach der zweiten Stunde, wenn der Unterricht am Nachmittag stattfindet, schließen. Hierbei ist auf örtliche Besonderheiten, zum Beispiel Fragen der Schülerbeförderung, Rücksicht zu nehmen. Die Entscheidung über das Unterrichtsende trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Gesamtkonferenz und des Schulelternbeirats, bei Schulen für Erwachsene des Studierendenrats, jeweils im Einvernehmen mit dem Schulträger. An Berufsschulen schließt der Unterricht in Klassen, die am Tag vor dem Ferienbeginn Unterricht haben, unabhängig von dem Unterrichtsbeginn nach der sechsten Unterrichtsstunde, spätestens jedoch nach der dritten Stunde des Nachmittagsunterrichts. An Schulen, an denen abends unterrichtet wird, findet am letzten Unterrichtstag vor dem Ferienbeginn kein Unterricht statt. Fällt der Beginn eines Ferienabschnitts auf einen Montag, endet der Unterricht an Schulen mit Samstagsunterricht am vorausgehenden Freitag nach der dritten Unterrichtsstunde, auch wenn an dem dazwischen liegenden Samstag Unterricht vorgesehen war. Endet ein Ferienabschnitt an einem Freitag, so beginnt der Unterricht an den Schulen mit Samstagsunterricht an dem darauffolgenden Montag, auch wenn an dem dazwischen liegenden Samstag Unterricht vorgesehen war.
(5) Für die fünften Klassen der weiterführenden Schulen kann zum Schuljahresanfang der Unterricht an dem zweiten Unterrichtstag, für die ersten Klassen der Grundschulen an dem zweiten oder dritten Unterrichtstag beginnen. Einschulungsveranstaltungen von Grundschulen und weiterführenden Schulen werden von diesen in eigener Zuständigkeit durchgeführt. Sie bedürfen einer vorherigen regionalen Abstimmung mit umgebenden Schulen, um betroffenen Eltern eine Teilnahme an den jeweiligen Veranstaltungen ihrer Kinder zu ermöglichen. Einschulungsveranstaltungen können auch am Samstag vor dem Unterrichtsbeginn durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Gesamtkonferenz und des Schulelternbeirats.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 62
Ausgabe der Zeugnisse
(1) Die Halbjahreszeugnisse werden in der Regel zum Ende des ersten Schulhalbjahres am letzten Unterrichtstag vor dem ersten Montag im Februar und die allgemeinen Zeugnisse zum Ende des Schuljahres am letzten Unterrichtstag vor den Sommerferien jeweils während der dritten Unterrichtsstunde, in Berufsschulen mit Teilzeitunterricht spätestens in der sechsten Unterrichtsstunde ausgegeben. Liegt der Beginn der Sommerferien vor dem 1. Juli, kann das Kultusministerium einen früheren landeseinheitlichen Termin für die Zeugnisausgabe zum Ende des ersten Schulhalbjahres festlegen. Nach der Ausgabe der Zeugnisse ist unterrichtsfrei. Abschluss-und Abgangszeugnisse werden am Entlassungstag ausgegeben; mit diesem Tag endet das Schulverhältnis. Für die Schülerinnen und Schüler, die eine Abschlussprüfung abgelegt haben, kann die Entlassung frühestens am Freitag oder Samstag der vorletzten Schulwoche erfolgen. Liegt der Beginn der Sommerferien nach dem 15. Juli, sind Schülerinnen und Schüler bereits zwischen dem 9. und 15. Juli zu entlassen, damit ihnen vor dem Eintritt in ein Ausbildungs- oder ein Arbeitsverhältnis mindestens zwei Erholungswochen bleiben. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schule.
(2) Abschluss- und Abgangszeugnisse sind den Berechtigten zusammen mit einer Durchschrift, Abschrift oder Fotokopie auszuhändigen.
(3) Auf Zeugnissen minderjähriger Schülerinnen und Schüler ist die Kenntnisnahme von einem Elternteil zu bestätigen. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, oder die Tutorin oder der Tutor hat sich zu Beginn des nächsten Schulhalbjahres von der Bestätigung der Kenntnisnahme zu überzeugen.
Anlage 2 Richtlinien für Leistungsnachweise
Anlage 2
(zu § 26)
Richtlinien für Leistungsnachweise
- 1.
Korrektur und Beurteilung schriftlicher und anderer Leistungsnachweise sollen so erfolgen, dass sie sowohl Leistungsmängel als auch positive Entwicklungen erkennen lassen. Außerdem sollte die weitere Arbeit der Schülerinnen und Schüler durch Korrekturen und gezielte Hinweise gefördert und bei Minderjährigen den Eltern eine Vorstellung von dem Leistungsstand ihrer Kinder vermittelt werden. Zur allgemeinen Spracherziehung sollen Korrekturen und Hinweise auf Mängel bei der Rechtschreibung und der Zeichensetzung bei schriftlichen Arbeiten in allen Beurteilungen angebracht werden.
- 2.
Grundlage der Bewertung der Rechtschreibung und Zeichensetzung ist die amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung in der jeweils geltenden Fassung. In Zweifelsfällen ist ein Wörterbuch zugrunde zu legen, das nach den Zusicherungen des herstellenden Verlags dem jeweils aktuellen Stand entspricht. Nähere Korrekturhinweise können durch Erlass des Kultusministeriums erfolgen.
- 3.
Unbeschadet des Entscheidungsrechts der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 5 des Schulgesetzes sollten Klassen- und Kursarbeiten und in Fächern oder Lernbereichen, in denen Klassen- und Kursarbeiten nicht vorgesehen sind, Lernkontrollen bei der Terminplanung Vorrang haben.
- 4.
Eine Wiederholungsarbeit erfolgt mit veränderter Aufgabenstellung aus der gleichen Unterrichtseinheit nach angemessener Vorbereitungszeit. Eine nochmalige Wiederholung einer misslungenen schriftlichen Arbeit ist ausgeschlossen.
- 5.
Auch wenn nach vorangegangener lerngruppen-übergreifender Abstimmung des Unterrichts in mehreren oder allen Lerngruppen einer Jahrgangsstufe Arbeiten mit der gleichen Aufgabenstellung geschrieben werden, ist der Anteil der mit den Noten mangelhaft oder ungenügend oder einer entsprechenden Punktzahl bewerteten Arbeiten in jeder einzelnen Lerngruppe maßgebend für die Wiederholung der Arbeit. Die Regelungen in der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe bleiben hiervon unberührt.
- 6.
Bestimmungen für schriftliche Arbeiten in der Grundstufe (Primarstufe)
- 6.1.
Die Grundstufe ist als eine pädagogische Einheit aufzufassen, in der die Schülerinnen und Schüler allmählich an schriftliche Arbeiten gewöhnt und mit den Verfahrensweisen und den Methoden bei der Anfertigung schriftlicher Arbeiten vertraut gemacht werden. Hierbei ist zu beachten, dass in besonderem Maße in der Grundstufe der individuellen Förderung der Schülerin oder des Schülers das Schwergewicht zukommt. Die bei den schriftlichen Leistungsnachweisen erbrachten Ergebnisse sollen im Einzel-, Gruppen- oder Klassengespräch mit den Schülerinnen und Schülern erörtert werden. Diese Besprechung soll vor allem der Motivation der Schülerinnen und der Schüler dienen.
- 6.2.
-
- a)
In der ersten Jahrgangsstufe können Übungsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von höchstens 15 Minuten geschrieben werden.
- b)
In der zweiten Jahrgangsstufe sollen in den Fächern Deutsch und Mathematik bis zu je vier Klassenarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von höchstens 15 Minuten geschrieben werden. Darüber hinaus können Übungsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von höchstens 15 Minuten geschrieben werden.
- c)
In der dritten Jahrgangsstufe sollen in den Fächern Deutsch und Mathematik Klassenarbeiten mit einer Bearbeitungszeit bis zu 30 Minuten und in diesen Fächern und im Sachunterricht Lernkontrollen mit einer Bearbeitungszeit bis zu 15 Minuten geschrieben werden und zwar nicht mehr als je sechs Klassenarbeiten und nicht mehr als je drei Lernkontrollen.
- d)
In der vierten Jahrgangsstufe sollen in den Fächern Deutsch und Mathematik nicht mehr als sechs Klassenarbeiten mit einer Bearbeitungszeit bis zur Dauer einer Unterrichtsstunde und in diesen Fächern und im Sachunterricht nicht mehr als je vier Lernkontrollen mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 30 Minuten geschrieben werden.
- e)
In der dritten und vierten Jahrgangsstufe können darüber hinaus zur individuellen Förderung ebenfalls Übungsarbeiten geschrieben werden.
- f)
Die Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch und Mathematik und die Lernkontrollen in Sachunterricht können in einem an dem einzelnen Kind orientierten individuell angepassten Rhythmus geschrieben werden. Sie müssen unter Aufsicht angefertigt werden. Bei individuell angefertigten schriftlichen Leistungsnachweisen ist eine Rückgabe der schriftlichen Arbeit solange nicht möglich, bis alle Kinder der Klasse ihren Leistungsnachweis erbracht haben. Die Schülerinnen und Schüler sollen aber vorab über ihr persönliches Ergebnis informiert werden. Sie können auch gemäß ihres Leistungsstandes weitere Arbeiten erbringen. Auf eine gleichmäßige Verteilung ist zu achten.
- 7.
Bestimmungen für die schriftlichen Arbeiten in der Mittelstufe (Sekundarstufe I)
- a)
Die Mindestzahl der in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen anzufertigenden Klassen- oder Kursarbeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung für Schülerinnen und Schüler, die sich im Bildungsgang der Hauptschule oder der Realschule, in der integrierten Gesamtschule oder in einem gymnasialen Bildungsgang, der in der Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umfasst, befinden, ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht:
Jahrgangsstufe
Fach
5
6
7
8
9
10
Deut.
5
5
4
4
4
4
Ma
5
5
4
4
4
4
1. FS.
5
5
4
4
4
4
2. FS
4
4
4
4
Griechisch
5
5
3. Fremdsprache
4
4
Die Mindestzahl der in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen anzufertigenden Klassen- oder Kursarbeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung für Schülerinnen und Schüler, die sich in einem gymnasialen Bildungsgang befinden, der in der Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 9 umfasst, ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht:
Jahrgangsstufe
Fach
5
6
7
8
9
Deutsch
5
5
4
4
4
Mathematik
5
5
4
4
4
1. FS
5
5
4
4
4
2. Fremdsprache
5
4
4
4
Griechisch
5
5
3. Fremdsprache
4
4
In den Lernbereichen nach § 6 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes sind 4 Arbeiten je Jahrgangsstufe anzufertigen. In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 sind mindestens zwei Arbeiten pro Halbjahr anzufertigen. In den Jahrgangsstufen 6 und 8 soll eine der pro Fach vorgesehenen Klassen- oder Kursarbeiten als schulinterne, bei schulformbezogenen Gesamtschulen bildungsgangbezogene, Vergleichsarbeit angefertigt werden. Im berufsbezogenen Unterricht der Mittelstufenschule sind 4 Arbeiten je Jahrgangsstufe anzufertigen.
- b)
Im Fach Deutsch kommt in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Förderung der Rechtschreibsicherheit besondere Bedeutung zu. Daher ist mindestens die Hälfte der Klassen- oder Kursarbeiten so anzulegen, dass durch sie die Rechtschreibsicherheit gezielt gefestigt wird (z. B. Diktate). Die übrigen Klassen- oder Kursarbeiten im Fach Deutsch sind als selbstständig verfasste zusammenhängende Texte (z. B. Erzählung, Bericht, Textzusammenfassung, Stellungnahme zu einem Text, Protokoll) zu schreiben. In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 kann der Anteil der Arbeiten zur Festigung der Rechtschreibsicherheit entsprechend den pädagogischen Erfordernissen vermindert werden. Die bei den schriftlichen Arbeiten, die keine Arbeiten zur Festigung der Rechtschreibsicherheit sind, festgestellten formalen Leistungen (hinsichtlich Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung u. a.) werden bei der Bewertung der Arbeit berücksichtigt; sie dürfen jedoch die Note der Arbeit nicht um mehr als eine Stufe verschlechtern.
In Deutsch und in den Fremdsprachen ist zunehmend selbstständig verfassten zusammenhängenden Texten Vorrang vor Arbeiten mit speziellen Aufgabenstellungen (z. B. an Tests orientierten Aufgaben, Lückentexten, Auswahl-Antwort-Aufgaben) zu geben.
- c)
Auf Antrag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers kann von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Unterrichtsausfall, die Mindestzahl der in einer Lerngruppe zu schreibenden Klassen- oder Kursarbeiten im Schuljahr um je eine Arbeit gekürzt werden, wenn mehr als vier solcher Arbeiten vorgesehen sind. In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 kann abweichend von Satz 1 die Mindestzahl um mehr als je eine Arbeit gekürzt werden. Das setzt voraus, dass in einer Lerngruppe aufgrund der Corona-Virus-Pandemie infolge der zeitweisen Anordnung des Fernbleibens vom Unterricht oder infolge Unterrichts, der nicht nach Maßgabe der Stundentafeln erteilt wird, das Anfertigen aller schriftlichen Leistungsnachweise nicht möglich ist.
- d)
Je Fach und Halbjahr kann eine schriftliche Lernkontrolle nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung durchgeführt werden. Lernkontrollen können auch durch eine praktische Arbeit ersetzt werden.
Lernkontrollen dürfen nur bis zu zwei Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe geschrieben werden.
- e)
Von den Klassen- und Kursarbeiten und von den Lernkontrollen dürfen in einer Lerngruppe je Fach oder Lernbereich und Schuljahr nicht mehr als insgesamt zwei in Form eines Leistungstests nach § 73 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes geschrieben werden.
- f)
Die Schulkonferenz entscheidet über die genaue Zahl der Klassen- und Kursarbeiten sowie Lernkontrollen vor Beginn eines Schuljahres. Dies gilt auch für die Zahl der Arbeiten bei Beginn der 2. Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 5 oder 7 im gymnasialen Bildungsgang, der in der Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 9 umfasst. In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 kann auf Antrag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein Abweichen von der nach Satz 1 festgelegten Zahl der Klassen- und Kursarbeiten sowie Lernkontrollen zugelassen werden. Das setzt voraus, dass in einer Lerngruppe aufgrund der Corona-Virus-Pandemie infolge der zeitweisen Anordnung des Fernbleibens vom Unterricht oder infolge Unterrichts, der nicht nach Maßgabe der Stundentafeln erteilt wird, das Anfertigen aller schriftlichen Leistungsnachweise nicht möglich ist. Ein weiterer Beschluss der Schulkonferenz ist für die Abweichung nach Satz 3 nicht erforderlich.
- 8.
Bestimmungen über schriftliche Arbeiten bei festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
- a)
Die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinien für Leistungsnachweise gelten auch für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in Förderschwerpunkten mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung im inklusiven Unterricht und in den Förderschulen. Dabei ist die besondere Situation dieser Schülerinnen und Schüler angemessen zu berücksichtigen.
- b)
In den Schulen mit Förderschwerpunkt Lernen sind ab Klasse 5 während eines Schuljahres in den Fächern Deutsch und Mathematik in der Regel je fünf und ab Klasse 7 in der Regel je vier schriftliche Arbeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zu schreiben. Über Ausnahmen entscheidet die Gesamtkonferenz. Um der besonderen Situation der Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt Lernen Rechnung zu tragen, sind bei der Beurteilung der schriftlichen Arbeiten in erster Linie sonderpädagogische Gesichtspunkte maßgebend. Nicht die Anzahl der Fehler sollte deshalb als Kriterium der Leistung gelten und besonders herausgestellt werden, sondern die Anzahl der gelösten Aufgaben und die individuellen Leistungsverbesserungen sollten hervorgehoben werden.
- c)
In der Schule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sind keine schriftlichen Arbeiten im Sinne der Verordnung verbindlich.
- d)
Die Regelungen über den Nachteilsausgleich bei Prüfungen und Leistungsnachweisen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in § 7 der Verordnung sind zu beachten.
- 9.
Bestimmungen für schriftliche Arbeiten in den beruflichen Schulen
- a)
In der Berufsschule und Berufsfachschule sind entweder schriftliche Arbeiten oder andere Leistungsnachweise nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung anzufertigen. Ihre Zahl richtet sich nach der Stundenzahl der einzelnen Fächer und im beruflichen Lernbereich. Hier sind zu bearbeiten:
- -
in Fächern/im Unterricht des beruflichen Lernbereichs mit bis zu 40 Jahreswochenstunden eine bis zwei schriftliche Arbeiten,
- -
in Fächern/im Unterricht des beruflichen Lernbereichs mit bis zu 80 Jahreswochenstunden zwei schriftliche Arbeiten,
- -
in Fächern/im Unterricht des beruflichen Lernbereichs mit zu bis 120 Jahreswochenstunden drei schriftliche Arbeiten,
- -
in Fächern/im Unterricht des beruflichen Lernbereichs mit mehr als 120 Jahreswochenstunden vier schriftliche Arbeiten.
In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 kann auf Antrag der Klassenkonferenz von der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Anzahl der in einer Lerngruppe zu schreibenden Leistungsnachweise gekürzt werden. Das setzt voraus, dass in einer Lerngruppe aufgrund der Corona-Virus-Pandemie infolge der zeitweisen Anordnung des Fernbleibens vom Unterricht oder infolge Unterrichts, der nicht nach Maßgabe der Stundentafeln erteilt wird, das Anfertigen aller schriftlichen Leistungsnachweise nicht möglich ist.
- b)
Für schriftliche Arbeiten in den anderen berufsqualifizierenden Bildungsgängen gilt, falls keine abweichenden Bestimmungen vorliegen, a) entsprechend.
- 10.
Bestimmungen über Hausaufgaben
- a)
Folgende Arbeitszeiten für die täglichen Hausaufgaben sollten in der Regel nicht überschritten werden:
Jahrgangsstufen 1 und 2: bis zu einer halben Stunde,
Jahrgangsstufen 3 und 4: bis zu einer Dreiviertelstunde,
Jahrgangsstufen 5 bis 8: bis zu einer Stunde,
Jahrgangsstufen 9 und 10: bis zu anderthalb Stunden.
- b)
Nach Möglichkeit sollen der Samstag und der Sonntag arbeitsfrei bleiben.
- c)
Das Thema „Hausaufgaben“ soll auf Versammlungen der Klassenelternschaft mit den Eltern erörtert werden. Hierbei sollen den Eltern von den Lehrerinnen und Lehrern auch Informationen und Hilfen gegeben werden, die geeignet sind, zum besseren Verständnis der Hausaufgaben und ihrer pädagogischen Zielsetzung beizutragen.
- 11.
Alle Fälle vorsätzlicher Leistungsverweigerung von Schülerinnen und Schülern sind aktenkundig zu machen und von der Lehrerin oder dem Lehrer der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen. In diesen Fällen sind die Eltern noch nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler durch die Schulleiterin oder den Schulleiter schriftlich zu benachrichtigen mit dem Ziel, zu einer Aussprache zu kommen. Die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler sind mit dieser Benachrichtigung, volljährige Schülerinnen und Schüler in anderer geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass bei vorsätzlichen Leistungsverweigerungen § 73 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes zur Anwendung kommt.
- 12.
Vorstehende Regelungen sowie § 73 des Schulgesetzes sind den Eltern und den Schülerinnen und Schülern zu Beginn eines jeden Schuljahres bekannt zu geben. Die Bekanntgabe hat in geeigneter Form unter Beteiligung der Elternvertretungen und der Schülervertretungen der Schulen zu erfolgen. Die Bekanntgabe erübrigt sich, wenn sichergestellt ist, dass die in Satz 1 Genannten bereits Kenntnis von den Regelungen haben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Grundlagen |
|
| Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
|
| § 1 | Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler |
| § 1a | Vereinbarungen |
| § 1b | Beratung |
| § 2 | Verhinderung und Erkrankung |
| § 3 | Befreiung und Beurlaubung |
| § 3a | Ferien |
| § 4 | Gestattungen |
| Zweiter Abschnitt: Allgemeine Fördermaßnahmen |
|
| § 5 | Anspruch auf Förderung und Fördermaßnahmen durch die Schule |
| § 6 | Individuelle Förderpläne durch die Schule |
| § 7 | Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei Schülerinnen und Schülern mit Funktionsbeeinträchtigungen oder Behinderungen |
| ZWEITER TEIL Wahl des weiterführenden Bildungsganges und weitere Übergänge |
|
| Erster Abschnitt: Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule und nach der Förderstufe |
|
| § 8 | Grundsätze der Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule |
| § 9 | Eignung |
| § 10 | Beratung der Eltern |
| § 11 | Verfahren |
| § 12 | Verfahren zur Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Förderstufe |
| § 13 | Verfahren zur Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Jahrgangsstufe 7 der Mittelstufenschule |
| § 14 | Aufnahme |
| Zweiter Abschnitt: Weitere Übergänge |
|
| § 15 | Übergang in einen anderen Bildungsgang |
| § 16 | Sonderregelungen bei Aufnahme in einen Bildungsgang |
| DRITTER TEIL Versetzungen und Wiederholungen |
|
| § 17 | Grundsätze |
| § 18 | Versetzungskonferenz |
| § 19 | Einzelfragen und Querversetzungen |
| § 20 | Überspringen einer Jahrgangsstufe |
| § 21 | Freiwillige Wiederholungen |
| § 22 | Nachträgliche Versetzung |
| § 23 | Information der Eltern und der volljährigen Schülerinnen und Schüler |
| VIERTER TEIL Kurseinstufung/Kursumstufung |
|
| § 24 | Einstufungen in Kurse |
| § 25 | Umstufungen |
| FÜNFTER TEIL Kriterien und Verfahren der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung |
|
| § 26 | Grundsätze der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung |
| § 27 | Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens |
| § 28 | Auswahl der Leistungsnachweise, Verteilung auf das Schuljahr |
| § 29 | Nichterbrachte Leistungen |
| § 30 | Notengebung |
| § 31 | Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen |
| § 32 | Schriftliche Arbeiten |
| § 33 | Termine und Notenspiegel |
| § 34 | Wiederholung von schriftlichen Arbeiten |
| § 35 | Hausaufgaben |
| § 36 | Sonstige Vorschriften |
| SECHSTER TEIL Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen |
|
| § 37 | Grundsätze |
| § 38 | Förderdiagnostik |
| § 39 | Fördermaßnahmen |
| § 40 | Individuelle Förderpläne |
| § 41 | Unterricht in besonderen Lerngruppen |
| § 42 | Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen |
| § 43 | Besondere Regelungen für die Zeugniserteilung |
| § 44 | Abschlüsse |
| SIEBTER TEIL Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache |
|
| Erster Abschnitt: Allgemeine Regelungen |
|
| § 45 | Ziele |
| § 46 | Schulpflicht |
| § 47 | Aufnahme in die Schule |
| Zweiter Abschnitt: Fördermaßnahmen |
|
| § 48 | Grundsätze |
| § 49 | Freiwillige Vorlaufkurse |
| § 50 | Intensivklassen und Intensivkurse |
| § 51 | Alphabetisierungskurse |
| § 52 | Deutsch-Förderkurse |
| § 53 | Schulischer Sprachkurs und Besuch der Vorklasse bei Zurückstellung |
| § 54 | Erlernen der ersten Fremdsprache und Wechsel der Sprachenfolge |
| § 55 | Hilfen außerschulischer Träger |
| Dritter Abschnitt: Leistungsanforderung und Leistungsbewertung |
|
| § 56 | Benotung |
| § 57 | Zeugnisse, Schullaufbahnentscheidungen und Abschlüsse |
| § 58 | Berufliche Schulen |
| § 59 | Anspruch auf sonderpädagogische Förderung |
| ACHTER TEIL Zeugnisse |
|
| § 60 | Grundsätze der Zeugniserteilung |
| § 61 | Verfahren der Zeugniserteilung |
| § 62 | Ausgabe der Zeugnisse |
| § 63 | Sonderregelungen |
| NEUNTER TEIL Pädagogische Maßnahmen, Ordnungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz von Personen |
|
| Erster Abschnitt: Pädagogische Maßnahmen |
|
| § 64 | Verfahren bei Pädagogischen Maßnahmen |
| Zweiter Abschnitt: Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen |
|
| § 65 | Verfahrensgrundsätze/Mediationsverfahren |
| § 66 | Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultags |
| § 67 | Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen, vom Unterricht in Wahlfächern und von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen und Androhung der Zuweisung und Zuweisung in Parallelklassen oder andere Lerngruppen |
| § 68 | Überweisung und Verweisung |
| § 69 | Vorläufiger Ausschluss vom Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen bis zu vier Wochen |
| § 70 | (aufgehoben) |
| § 71 | Beteiligungen |
| § 72 | Beistand oder Bevollmächtigte |
| § 73 | Unterrichtung der Betroffenen |
| § 74 | Sonderregelungen |
| Dritter Abschnitt: Maßnahmen zum Schutz von Personen |
|
| § 75 | Maßnahmen bei nicht schuldhaften Handeln |
| § 76 | Maßnahmen bei zu erwartenden schweren Störungen oder Gefährdungen |
| Vierter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen |
|
| § 77 | Förderplan und Erziehungsvereinbarungen |
| ZEHNTER TEIL Schlussbestimmungen |
|
| § 78 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 79 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Verzeichnis der Anlagen | |
| Anlage 1 (zu § 17 Abs. 3) Richtlinien für die Versetzung in den einzelnen Schulformen |
|
| Anlage 2 (zu § 26) Richtlinien für Leistungsnachweise |
|
| Anlage 3 (zu § 60 Abs. 13) Bescheinigung über außerschulisches ehrenamtliches Engagement |
|
| Anlage 4 (zu § 57 Abs. 1) Zeugnis Teilnahme an einer Intensivklasse/einem Intensivkurs an einer allgemein bildenden Schule |
|
| Anlage 5 (zu § 57 Abs. 1) Übergangszeugnis Teilnahme an einer Intensivklasse/einem Intensivkurs an einer allgemein bildenden Schule |
|
| Anlage 6 (zu § 58 Abs. 3) Übergangszeugnis Teilnahme an einer Intensivklasse an einer beruflichen Schule |
|
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Aufnahme
(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, sind bei den Aufnahmeentscheidungen die in § 70 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes festgelegten Grundsätze zu beachten. Schülerinnen und Schüler, die eine allgemeine Schule mit besonderer Ausstattung benötigen oder einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung haben, sind im Rahmen der Festlegung des inklusiven Schulbündnisses nach § 52 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes vorrangig aufzunehmen.
(2) Bestehen im Bereich eines Schulträgers mehrere Schulen mit dem gewählten Bildungsgang und übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Kapazität einer Schule, finden unter dem Vorsitz einer oder eines Beauftragten der Schulaufsichtsbehörde Dienstbesprechungen der Schulleiterinnen und Schulleiter der betroffenen weiterführenden Schulen statt, bei denen diese sich unter pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten und möglichst weitgehender Berücksichtigung der von den Eltern geäußerten Wünsche sowie gemäß § 70 Abs. 3 des Schulgesetzes über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Schulen untereinander abstimmen. Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers und des Kreis- oder Stadtelternbeirates sind einzuladen und anzuhören. Im Schuljahr 2019/2020 können die Dienstbesprechungen auch in schulformbezogenen Teildienstbesprechungen oder statt in Präsenzform in einer elektronischen Form stattfinden.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens teilen die Leiterinnen und Leiter der aufnehmenden Schulen den Eltern in allen Fällen des Übergangs unverzüglich schriftlich die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers mit und unterrichten die zuletzt besuchte Schule von der Aufnahme.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Grundsätze
(1) Die Versetzung oder Nichtversetzung einer Schülerin oder eines Schülers ist eine pädagogische Entscheidung, die den Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers mit der geistigen, körperlichen und sozialen Entwicklung in Übereinstimmung halten und der Lerngruppe einen Leistungsstand sichern soll, der den Zielen der Bildungsstandards entspricht. Dabei sind die individuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ebenso zu berücksichtigen wie die Leistungsanforderungen der jeweiligen Jahrgangsstufe eines Bildungsganges.
(2) Wenn die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Schulgesetzes erfüllt sind, ist die Schülerin oder der Schüler in die nächste Jahrgangsstufe zu versetzen.
(3) Eine Versetzungsentscheidung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Schulgesetzes ist unter Berücksichtigung der näheren Kriterien für die einzelnen Schulformen in der Anlage 1 zu dieser Verordnung in pädagogischer Verantwortung unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu treffen. Grundlage sind die Leistungen und Entwicklungen der Schülerin oder des Schülers während des gesamten Schuljahres. Eine Versetzung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen auch ohne Ausgleich nicht ausreichender Leistungen erfolgen, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat. Die Entscheidung ist zu begründen, und die Gründe sind im Protokoll der Versetzungskonferenz festzuhalten.
(4) Die Entscheidung über die Versetzung darf nicht von den Ergebnissen zusätzlicher, eigens hierfür durchgeführter, schriftlicher oder mündlicher Prüfungen oder Tests abhängig gemacht werden. Die Regelungen zur nachträglichen Versetzung in § 22 bleiben unberührt.
(5) Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.
(6) Im Jahr 2020 ist eine Schülerin oder ein Schüler abweichend von Abs. 1 bis 3 auch dann zu versetzen, wenn die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes nicht erfüllt sind. In den Fällen, in denen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers nicht zu erwarten ist, sind die Eltern rechtzeitig zu beraten und auf die Möglichkeit, einen Antrag auf freiwillige Wiederholung zu stellen, hinzuweisen.3
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Einzelfragen und Querversetzungen
(1) Fachnoten, die zum Ende eines Schuljahres erteilt werden, sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers des gesamten Schuljahres unter Berücksichtigung der individuellen Lernentwicklung zugrunde zu legen, wobei der erreichte Leistungsstand am Ende des Schuljahres den Schwerpunkt bildet (§ 74 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz). Im Schuljahr 2019/2020 ist der individuelle Beurteilungszeitraum von der Dauer des erteilten Unterrichts im zweiten Schulhalbjahr abhängig. Konnten im zweiten Halbjahr Leistungen aufgrund der zeitweisen Anordnung des Fernbleibens vom Unterricht nur in geringem Umfang erbracht werden, ist das zweite Halbjahr nicht stärker zu gewichten.4
(2) Verschlechtert sich die Fachnote einer Schülerin oder eines Schülers nach einem Schulhalbjahr im Vergleich zu der Fachnote im vorangegangenen Zeugnis um mehr als eine Stufe, ist dies von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer in der Versetzungskonferenz zu begründen. Falls von dieser Fachnote die Entscheidung über eine Versetzung abhängt, ist die Begründung im Protokoll festzuhalten und den Eltern, bei Volljährigen diesen selbst, mitzuteilen.
(3) Bei einem Schulwechsel im Verlauf eines Schuljahres ist das von der abgebenden Schule zuletzt erteilte Zeugnis angemessen zu berücksichtigen. Erfolgt der Schulwechsel innerhalb von acht Unterrichtwochen vor einer Zeugniserteilung und liegt ein Zeugnis der abgebenden Schule vor, ist die Herabsetzung einer in diesem Zeugnis erteilten Note um mehr als eine Notenstufe nicht zulässig.
(4) Mindestens befriedigende Leistungen in Wahlfächern und in freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen sollen bei der Versetzungsentscheidung im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Schulgesetzes Berücksichtigung finden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um weitere Fremdsprachen oder um freiwillige Unterrichtsveranstaltungen handelt, die mit einem Unterrichtsfach oder Lernbereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts in engem Zusammenhang stehen.
(5) Epochal erteilter Unterricht ist versetzungswirksam, wenn er als solcher den Eltern, bei Volljährigen diesen selbst, angekündigt worden ist. Die Ankündigung hat in schriftlicher Form durch die Schulleitung zu erfolgen und ist aktenkundig zu machen.
(6) Bei einer Querversetzung am Ende der Jahrgangsstufen 5 und 6 sind die Eltern frühzeitig, spätestens aber sechs Wochen vor dem Termin der beabsichtigten Querversetzung (Termin der Zeugnisausgabe), schriftlich zu benachrichtigen. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und Beratung anzubieten. Hierbei sind sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, selbst den empfohlenen Wechsel zu vollziehen. Eine Querversetzung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht des gewählten Bildungsganges nicht zu erwarten ist und die Wiederholung der Jahrgangsstufe im selben Bildungsgang die Schülerin oder den Schüler in der Entwicklung erheblich beeinträchtigen würde. Dies ist bei der Versetzungskonferenz zu begründen, die Begründung im Protokoll festzuhalten und den Eltern mitzuteilen. Die Versetzungskonferenz entscheidet auch darüber, ob in der anderen Schulform die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe zu wiederholen ist.
(7) Eine Querversetzung nach Abs. 6 ist auch in eine Förderstufe, eine Mittelstufenschule oder eine schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule möglich, wenn die Eltern dies wünschen oder die nächstliegende in Betracht kommende Schule mit entsprechendem Bildungsgang nur unter erheblichen Schwierigkeiten erreicht werden kann.
(8) Für Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I in einem 6-jährig organisierten gymnasialen Bildungsgang nicht versetzt werden und dadurch in einen 5jährigen Bildungsgang wechseln müssen, gelten die Versetzungsbestimmungen mit folgender Maßgabe:
- 1.
in den Jahrgangsstufen 5 und 6 wiederholen sie die jeweilige Jahrgangsstufe im 5-jährig organisierten Bildungsgang;
- 2.
im Fall der Nichtversetzung am Ende der Jahrgangsstufe 10 wiederholen sie die Jahrgangsstufe 9 im 5-jährig organisierten Bildungsgang;
- 3.
in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 im 6-jährig organisierten Bildungsgang entscheidet die Versetzungskonferenz im Fall der Nichtversetzung über die Einstufung in die jeweilige Jahrgangsstufe des 5-jährig organisierten Bildungsgangs; dabei sind die Bewertungen in Fächern, in denen auf Grund von Stundentafel- und Kerncurricula- oder Lehrplanunterschieden besondere Schwierigkeiten auftreten können, angemessen zu berücksichtigen. In diesen Fächern sind entsprechende individuelle Fördermaßnahmen durchzuführen.
(9) Für Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I in einem 5-jährig organisierten gymnasialen Bildungsgang nicht versetzt werden und in einen 6-jährigen Bildungsgang wechseln müssen, gelten die Versetzungsbestimmungen mit folgender Maßgabe:
- 1.
in den Jahrgangsstufen 5 und 6 wiederholen sie die jeweilige Jahrgangsstufe im 6-jährig organisierten Bildungsgang;
- 2.
in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 im 5-jährig organisierten Bildungsgang entscheidet die Versetzungskonferenz im Fall der Nichtversetzung über die Einstufung in die jeweilige Jahrgangsstufe des 6-jährig organisierten Bildungsgangs; Abs. 8 Nr. 3 gilt entsprechend.
(10) Eine Nichtversetzung am Ende der Jahrgangsstufen 5 und 6 der Mittelstufenschule ist nur dann zulässig, wenn andernfalls die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung so beeinträchtigt würde, dass mit einem dauernden Versagen zu rechnen wäre.
(11) Sonderregelungen für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind zu beachten.
(12) Abs. 11 gilt entsprechend bei Teilleistungsschwächen insbesondere mit der Maßgabe, dass besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechtschreiben oder beim Rechnen in der Grundschule allein kein hinreichender Grund für eine Nichtversetzung sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Freiwillige Wiederholungen
(1) Wiederholungen nach Maßgabe des § 75 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes erfolgen auf schriftlichen Antrag der Eltern, bei Volljährigen auf deren Antrag, an die Schulleitung. In den Fällen des § 75 Abs. 5 Satz 1 und 3 des Hessischen Schulgesetzes ist der Antrag bis zu zwei Monate vor dem Termin der Zeugnisausgabe zum Ende des Schuljahres zu stellen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz bis zu sechs Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe zum Ende des Schuljahres über die freiwillige Wiederholung beschließen. Voraussetzung für eine freiwillige Wiederholung ist, dass dadurch zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler in ihrer oder seiner Lernentwicklung besser gefördert werden kann. Mit der Entscheidung der Klassenkonferenz tritt die Schülerin oder der Schüler aus der derzeit besuchten Jahrgangsstufe in die im vorangegangenen Schuljahr besuchte Jahrgangsstufe zurück.
(2) Die Wiederholung einer Jahrgangsstufe, die zum Zeitpunkt der Antragstellung wiederholt wird oder die wiederholt wurde, ist nicht zulässig. Zulässig ist eine Wiederholung in diesen Fällen ausnahmsweise dann, wenn für die Nichtversetzung der Schülerin oder des Schülers Gründe maßgebend sind, die nicht auf mangelnder Begabung oder mangelndem Leistungswillen beruhen und daher von der oder dem Betroffenen nicht zu vertreten sind. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz mit Zustimmung der Eltern, bei Volljährigen mit deren Zustimmung.
(3) Für das Aufrücken in die Jahrgangsstufe, aus der die Schülerin oder der Schüler aufgrund einer Wiederholung nach § 75 Abs. 5 Satz 1 und 3 des Hessischen Schulgesetzes zurückgetreten war, bedarf es keiner erneuten Versetzungsentscheidung. Bei der Beurteilung werden die Leistungen in der Wiederholungsphase zugrunde gelegt.
(4) Abweichend von Abs. 1 ist im Jahr 2020 der Antrag auf freiwillige Wiederholung grundsätzlich bis drei Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe zum Ende des Schuljahres zu stellen. Abweichend von Abs. 2 ist eine Wiederholung einer Jahrgangsstufe, die zum Zeitpunkt der Antragstellung wiederholt wird oder die wiederholt wurde, zulässig.5
§ 28 Auswahl der Leistungsnachweise, Verteilung auf das Schuljahr
§ 28
Auswahl der Leistungsnachweise, Verteilung auf das Schuljahr
(1) Die Auswahl der Aufgaben für schriftliche und andere Leistungsnachweise soll so erfolgen, dass Schülerinnen und Schüler nachweisen können, dass sie die in den Kerncurricula und Lehrplänen für das jeweilige Fach, die jeweilige Jahrgangsstufe und die jeweilige Schulform gesetzten Vorgaben erreicht haben. Die Note „ausreichend“ ist erzielt, wenn die erwarteten Vorgaben annähernd zur Hälfte erfüllt wurden. Schriftliche Arbeiten nach § 32 Abs. 2 beziehen sich in der Regel im Schwerpunkt auf Inhalte und Arbeitsmethoden einer abgeschlossenen Unterrichtseinheit, deren Lernziele durch vorbereitenden Übungen hinreichend erarbeitet worden sind; dabei ist auf die Verbindung dieser Unterrichtseinheit zu den vorher erarbeiteten zu achten.
(2) Schriftliche und andere Leistungsnachweise sollen für die einzelnen Lerngruppen gleichmäßig auf das Schuljahr verteilt werden. Eine Häufung vor den Ferien ist zu vermeiden. Außer in beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht dürfen von einer Schülerin oder einem Schüler grundsätzlich an einem Tag nur eine, in einer Unterrichtswoche nicht mehr als drei schriftliche Arbeiten nach § 32 Abs. 2 verlangt werden. Dies gilt nicht in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1.
(3) Die Zuständigkeit der Schulkonferenz für die Entscheidung über Grundsätze für Klassenarbeiten in der jeweiligen Schule (§ 129 Nr. 5 Hessisches Schulgesetz) bleibt unberührt.
(4) Bei einem Abweichen von der Stundentafel nach § 9 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes legt die Gesamtkonferenz die Grundsätze fest, nach denen die schriftlichen und anderen Leistungsnachweise den veränderten Anteilen einzelner Fächer oder Lernbereiche anzupassen sind. Bei fächerübergreifend durchgeführtem Projektunterricht entscheiden die zuständigen Konferenzen über die Anpassung der schriftlichen und anderen Leistungsnachweise, den Anteilen der betroffenen Fächer oder Lernbereiche entsprechend. In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 kann auf Antrag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein Abweichen von den Grundsätzen, die die Gesamtkonferenz nach Satz 1 festgelegt hat, zugelassen werden. Das setzt voraus, dass in einer Lerngruppe aufgrund der Corona-Virus-Pandemie infolge der zeitweisen Anordnung des Fernbleibens vom Unterricht oder infolge Unterrichts, der nicht nach Maßgabe der Stundentafeln erteilt wird, das Anfertigen aller schriftlichen Leistungsnachweise nicht möglich ist. Ein weiterer Beschluss der Gesamtkonferenz ist für die Abweichung nach Satz 3 nicht erforderlich.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Schriftliche Arbeiten
(1) Schriftliche Leistungsnachweise, die von sämtlichen Schülerinnen oder Schülern einer Lerngruppe während des Unterrichts und grundsätzlich unter Aufsicht angefertigt werden (schriftliche Arbeiten), sollen
- 1.
Schülerinnen und Schülern Gelegenheit geben, erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen, zunehmend Aufgaben selbstständig zu lösen und den Stand ihrer Lern- und Leistungsentwicklung zu erkennen;
- 2.
der Lehrerin oder dem Lehrer helfen, die Leistungen der Schülerinnen und Schüler zu beurteilen und festzustellen, ob die angestrebten Lernziele erreicht sind und welche Folgerungen sich hieraus sowohl für die Förderung einzelner Schülerinnen und Schüler als auch für die Gestaltung des Unterrichts ergeben;
- 3.
bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern Einblick in die Unterrichtsarbeit der Schule geben und sie über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler unterrichten.
(2) Schriftliche Arbeiten werden gefertigt als
- 1.
Klassen- und Kursarbeiten, deren Anzahl in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt ist, in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen sowie in Lernbereichen nach § 6 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes, außerdem in Politik und Wirtschaft und im beruflichen Lernbereich der Berufsschule, im beruflichen Lernbereich der Berufsfachschule sowie im berufsbezogenen Unterricht der Mittelstufenschule. Es kann eine schriftliche Arbeit in diesen Fächern und Lernbereichen durch andere Leistungsnachweise, insbesondere Referate, Hausarbeiten oder Projektarbeiten, ersetzt werden;
- 2.
Lernkontrollen in den übrigen Fächern und Lernbereichen, deren Rahmen in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt ist;
- 3.
Übungsarbeiten und in schriftlicher Form durchgeführte Übungen, die der individuellen Kenntnisfeststellung dienen und nicht Grundlage der Leistungsbeurteilung sind;
- 4.
Lernstanderhebungen als Diagnoseinstrument in der Grundschule mit landesweit einheitlichen Aufgaben.
Schriftliche Arbeiten nach Nr. 1 und 2 werden durch Noten oder Punkte bewertet. Klassen- und Kursarbeiten können auch als Vergleichsarbeiten nach Anlage 2 Nr. 7 Buchst. a mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung geschrieben werden.
(3) In den Fächern, in denen gemäß Nr. 7 a der Anlage 2 Klassen- oder Kursarbeiten nach Abs. 2 Nr. 1 vorgesehen sind, machen die schriftlichen Arbeiten die Hälfte der Grundlagen der Leistungsbeurteilung aus, in den übrigen Fächern etwa ein Drittel. Die Regelungen für studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II) sowie für Fachschulen und für die Schulen für Erwachsene bleiben unberührt. In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 kann von den Vorgaben der Gewichtung nach Satz 1 abgewichen werden, wenn weniger als die vorgesehenen schriftlichen Leistungsnachweise angefertigt wurden.
(4) In der Grundschule liegt der Schwerpunkt der Leistungsbewertung im mündlichen Bereich; die schriftlichen Arbeiten nach Nr. 6.2 der Anlage 2 sollen in angemessenen Umfang bei der Leistungsbewertung einbezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 62
Ausgabe der Zeugnisse
(1) Die Halbjahreszeugnisse werden in der Regel zum Ende des ersten Schulhalbjahres am letzten Unterrichtstag vor dem ersten Montag im Februar und die allgemeinen Zeugnisse zum Ende des Schuljahres am letzten Unterrichtstag vor den Sommerferien jeweils während der dritten Unterrichtsstunde, in Berufsschulen mit Teilzeitunterricht spätestens in der sechsten Unterrichtsstunde ausgegeben. Liegt der Beginn der Sommerferien vor dem 1. Juli, kann das Kultusministerium einen früheren landeseinheitlichen Termin für die Zeugnisausgabe zum Ende des ersten Schulhalbjahres festlegen. Nach der Ausgabe der Zeugnisse ist unterrichtsfrei. Abschluss-und Abgangszeugnisse werden am Entlassungstag ausgegeben; mit diesem Tag endet das Schulverhältnis. Für die Schülerinnen und Schüler, die eine Abschlussprüfung abgelegt haben, kann die Entlassung frühestens am Freitag oder Samstag der vorletzten Schulwoche erfolgen. Liegt der Beginn der Sommerferien nach dem 15. Juli, sind Schülerinnen und Schüler bereits zwischen dem 9. und 15. Juli zu entlassen, damit ihnen vor dem Eintritt in ein Ausbildungs- oder ein Arbeitsverhältnis mindestens zwei Erholungswochen bleiben. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schule. In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter abweichend von Satz 1 einen oder mehrere Termine für die Zeugnisausgabe festlegen. Im Schuljahr 2019/2020 kann die Entlassung für Schülerinnen und Schüler, die eine Abschlussprüfung abgelegt haben, in besonderen Ausnahmefällen auch nach dem 3. Juli 2020 erfolgen.
(2) Abschluss- und Abgangszeugnisse sind den Berechtigten zusammen mit einer Durchschrift, Abschrift oder Fotokopie auszuhändigen.
(3) Auf Zeugnissen minderjähriger Schülerinnen und Schüler ist die Kenntnisnahme von einem Elternteil zu bestätigen. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, oder die Tutorin oder der Tutor hat sich zu Beginn des nächsten Schulhalbjahres von der Bestätigung der Kenntnisnahme zu überzeugen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 79
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 14 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 6, § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 21 Abs. 4, § 28 Abs. 4 Satz 3 bis 5, § 32 Abs. 3 Satz 3, § 62 Abs. 1 Satz 7 und 8 und Anlage 2 Nr. 7 Buchst. c Satz 2 und 3, Buchst. f Satz 3 bis 5 sowie Nr. 9 Buchst. a Satz 4 und 5 treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Grundlagen |
|
| Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
|
| § 1 | Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler |
| § 1a | Vereinbarungen |
| § 1b | Beratung |
| § 2 | Verhinderung und Erkrankung |
| § 3 | Befreiung und Beurlaubung |
| § 3a | Ferien |
| § 4 | Gestattungen |
| Zweiter Abschnitt: Allgemeine Fördermaßnahmen |
|
| § 5 | Anspruch auf Förderung und Fördermaßnahmen durch die Schule |
| § 6 | Individuelle Förderpläne durch die Schule |
| § 7 | Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei Schülerinnen und Schülern mit Funktionsbeeinträchtigungen oder Behinderungen |
| ZWEITER TEIL Wahl des weiterführenden Bildungsganges und weitere Übergänge |
|
| Erster Abschnitt: Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule und nach der Förderstufe |
|
| § 8 | Grundsätze der Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule |
| § 9 | Eignung |
| § 10 | Beratung der Eltern |
| § 11 | Verfahren |
| § 12 | Verfahren zur Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Förderstufe |
| § 13 | Verfahren zur Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Jahrgangsstufe 7 der Mittelstufenschule |
| § 14 | Aufnahme |
| Zweiter Abschnitt: Weitere Übergänge |
|
| § 15 | Übergang in einen anderen Bildungsgang |
| § 16 | Sonderregelungen bei Aufnahme in einen Bildungsgang |
| DRITTER TEIL Versetzungen und Wiederholungen |
|
| § 17 | Grundsätze |
| § 18 | Versetzungskonferenz |
| § 19 | Einzelfragen und Querversetzungen |
| § 20 | Überspringen einer Jahrgangsstufe |
| § 21 | Freiwillige Wiederholungen |
| § 22 | Nachträgliche Versetzung |
| § 23 | Information der Eltern und der volljährigen Schülerinnen und Schüler |
| VIERTER TEIL Kurseinstufung/Kursumstufung |
|
| § 24 | Einstufungen in Kurse |
| § 25 | Umstufungen |
| FÜNFTER TEIL Kriterien und Verfahren der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung |
|
| § 26 | Grundsätze der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung |
| § 27 | Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens |
| § 28 | Auswahl der Leistungsnachweise, Verteilung auf das Schuljahr |
| § 29 | Nichterbrachte Leistungen |
| § 30 | Notengebung |
| § 31 | Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen |
| § 32 | Schriftliche Arbeiten |
| § 33 | Termine und Notenspiegel |
| § 34 | Wiederholung von schriftlichen Arbeiten |
| § 35 | Hausaufgaben |
| § 36 | Sonstige Vorschriften |
| SECHSTER TEIL Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen |
|
| § 37 | Grundsätze |
| § 38 | Förderdiagnostik |
| § 39 | Fördermaßnahmen |
| § 40 | Individuelle Förderpläne |
| § 41 | Unterricht in besonderen Lerngruppen |
| § 42 | Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen |
| § 43 | Besondere Regelungen für die Zeugniserteilung |
| § 44 | Abschlüsse |
| SIEBTER TEIL Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache |
|
| Erster Abschnitt: Allgemeine Regelungen |
|
| § 45 | Ziele |
| § 46 | Schulpflicht |
| § 47 | Aufnahme in die Schule |
| Zweiter Abschnitt: Fördermaßnahmen |
|
| § 48 | Grundsätze |
| § 49 | Vorlaufkurse |
| § 50 | Intensivklassen und Intensivkurse |
| § 51 | Alphabetisierungskurse |
| § 52 | Deutsch-Förderkurse |
| § 53 | Schulischer Sprachkurs und Besuch der Vorklasse bei Zurückstellung |
| § 54 | Erlernen der ersten Fremdsprache und Wechsel der Sprachenfolge |
| § 55 | Hilfen außerschulischer Träger |
| Dritter Abschnitt: Leistungsanforderung und Leistungsbewertung |
|
| § 56 | Benotung |
| § 57 | Zeugnisse, Schullaufbahnentscheidungen und Abschlüsse |
| § 58 | Berufliche Schulen |
| § 59 | Anspruch auf sonderpädagogische Förderung |
| ACHTER TEIL Zeugnisse |
|
| § 60 | Grundsätze der Zeugniserteilung |
| § 61 | Verfahren der Zeugniserteilung |
| § 62 | Ausgabe der Zeugnisse |
| § 63 | Sonderregelungen |
| NEUNTER TEIL Pädagogische Maßnahmen, Ordnungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz von Personen |
|
| Erster Abschnitt: Pädagogische Maßnahmen |
|
| § 64 | Verfahren bei Pädagogischen Maßnahmen |
| Zweiter Abschnitt: Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen |
|
| § 65 | Verfahrensgrundsätze/Mediationsverfahren |
| § 66 | Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultags |
| § 67 | Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen, vom Unterricht in Wahlfächern und von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen und Androhung der Zuweisung und Zuweisung in Parallelklassen oder andere Lerngruppen |
| § 68 | Überweisung und Verweisung |
| § 69 | Vorläufiger Ausschluss vom Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen bis zu vier Wochen |
| § 70 | (aufgehoben) |
| § 71 | Beteiligungen |
| § 72 | Beistand oder Bevollmächtigte |
| § 73 | Unterrichtung der Betroffenen |
| § 74 | Sonderregelungen |
| Dritter Abschnitt: Maßnahmen zum Schutz von Personen |
|
| § 75 | Maßnahmen bei nicht schuldhaften Handeln |
| § 76 | Maßnahmen bei zu erwartenden schweren Störungen oder Gefährdungen |
| Vierter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen |
|
| § 77 | Förderplan und Erziehungsvereinbarungen |
| ZEHNTER TEIL Schlussbestimmungen |
|
| § 78 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 78a | Übergangsvorschrift |
| § 79 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Verzeichnis der Anlagen | |
| Anlage 1 (zu § 17 Abs. 3) Richtlinien für die Versetzung in den einzelnen Schulformen |
|
| Anlage 2 (zu § 26) Richtlinien für Leistungsnachweise |
|
| Anlage 3 (zu § 60 Abs. 13) Bescheinigung über außerschulisches ehrenamtliches Engagement |
|
| Anlage 4 (zu § 57 Abs. 1) Zeugnis Teilnahme an einer Intensivklasse/einem Intensivkurs an einer allgemein bildenden Schule |
|
| Anlage 5 (zu § 57 Abs. 1) Übergangszeugnis Teilnahme an einer Intensivklasse/einem Intensivkurs an einer allgemein bildenden Schule |
|
| Anlage 6 (zu § 58 Abs. 3) Übergangszeugnis Teilnahme an einer Intensivklasse an einer beruflichen Schule |
|
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 48
Grundsätze
(1) Die in § 46 genannten Schülerinnen und Schüler, die nicht über die für den Unterricht erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen, erhalten besondere schulische Fördermaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache oder zur Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse. Solche Fördermaßnahmen sind:
- 1.
Intensivklassen (§ 50 Abs. 3),
- 2.
Intensivkurse (§ 50 Abs. 4),
- 3.
Alphabetisierungskurse (§ 51),
- 4.
Deutsch-Förderkurse (§ 52),
- 5.
schulische Sprachkurse bei Zurückstellung (§ 53) sowie
- 6.
weitere Hilfen zur Eingliederung (§ 54).
(2) Fördermaßnahmen für noch nicht schulpflichtige Kinder, die nicht über die für den Unterricht erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, sind die Vorlaufkurse nach § 49. Sie werden für die Kinder in dem ihrer Einschulung vorausgehenden Schuljahr eingerichtet.
(3) Bei den Fördermaßnahmen nach Abs. 1 und 2 handelt es sich um verpflichtende schulische Veranstaltungen.
(4) Die Schule hat ein schulbezogenes Förderkonzept zu erstellen, soweit sie von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache besucht wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 49
Vorlaufkurse
(1) An einem Vorlaufkurs zur Vorbereitung des Schulanfangs nehmen Kinder teil, die bei der Anmeldung nach § 58 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Die Teilnahme an Maßnahmen zur vorschulischen Sprachförderung im Zuständigkeitsbereich des Hessischen Sozialministeriums bleibt unberührt.
(2) An einem Vorlaufkurs nehmen in der Regel 10 bis 15 Kinder teil. Der Umfang der Wochenstundenzahl orientiert sich an den personellen und organisatorischen Möglichkeiten einer Schule; er soll in der Regel 10 bis 15 Wochenstunden umfassen. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Teilnehmer- und Wochenstundenzahl mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde abgewichen werden. Der Stand der deutschen Sprachkenntnisse eines Kindes am Anfang und am Ende der Vorlaufkurse ist in geeigneter Weise schriftlich zu dokumentieren.
(3) Der Vorlaufkurs findet je nach den örtlichen Gegebenheiten an einer Grundschule für die von dieser Schule aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler oder für die von mehreren Grundschulen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler statt; er kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Träger auch an einem anderen Ort (z.B. Kindertagesstätte) durchgeführt werden.
(4) Bei der Anmeldung nach § 58 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes sind die Eltern von Kindern nach Abs. 1 über die Bedeutung der Beherrschung der deutschen Sprache zu informieren.
§ 53 Schulischer Sprachkurs und Besuch der Vorklasse bei Zurückstellung
§ 53
Schulischer Sprachkurs und Besuch der Vorklasse bei Zurückstellung
(1) Schulpflichtige Kinder, die nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes von der Teilnahme am Unterricht zurückgestellt werden, sind zum Besuch eines schulischen Sprachkurses verpflichtet. Der schulische Sprachkurs kann in der zuständigen oder einer anderen Grundschule stattfinden. Er umfasst in der Regel 15 bis 20 Wochenstunden und mindestens 8 Kinder. Die Möglichkeit zur Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen bleibt unberührt.
(2) Der Besuch einer Vorklasse nach § 58 Abs. 6 Satz 4 des Hessischen Schulgesetzes kann für schulpflichtige Kinder, die nach § 58 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes zurückgestellt werden, dann angeordnet werden, wenn dadurch eine angemessene Förderung zu erwarten ist.
(3) Die Möglichkeit einer nachträglichen Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 in besonders begründeten Fällen, in denen die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse bereits während des Zeitraumes der Zurückstellung erworben und nachgewiesen werden, eine erfolgreiche Mitarbeit in der Jahrgangsstufe 1 zu erwarten ist und die Lernentwicklung dadurch besser gefördert werden kann, bleibt unberührt (§ 49 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz).
(4) Wird kein schulischer Sprachkurs und Unterricht der Vorklasse angeboten, gilt der Besuch einer Intensivklasse nach § 50 als gleichwertige Maßnahme.
(5) Die Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie sind schriftlich zu begründen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 78a
Übergangsvorschrift
§ 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1 und 4 und § 53 Abs. 1 und 2 sind erstmalig auf Kinder anzuwenden, die zum 1. August 2022 schulpflichtig werden.
Anlage 2 Richtlinien für Leistungsnachweise10 Nr. 7 Buchst. c Satz 2 und 3 und Buchst. f Satz 3 bis ...
Anlage 2
(zu § 26)
Richtlinien für Leistungsnachweise10
- 1.
Korrektur und Beurteilung schriftlicher und anderer Leistungsnachweise sollen so erfolgen, dass sie sowohl Leistungsmängel als auch positive Entwicklungen erkennen lassen. Außerdem sollte die weitere Arbeit der Schülerinnen und Schüler durch Korrekturen und gezielte Hinweise gefördert und bei Minderjährigen den Eltern eine Vorstellung von dem Leistungsstand ihrer Kinder vermittelt werden. Zur allgemeinen Spracherziehung sollen Korrekturen und Hinweise auf Mängel bei der Rechtschreibung und der Zeichensetzung bei schriftlichen Arbeiten in allen Beurteilungen angebracht werden.
- 2.
Grundlage der Bewertung der Rechtschreibung und Zeichensetzung ist die amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung in der jeweils geltenden Fassung. In Zweifelsfällen ist ein Wörterbuch zugrunde zu legen, das nach den Zusicherungen des herstellenden Verlags dem jeweils aktuellen Stand entspricht. Nähere Korrekturhinweise können durch Erlass des Kultusministeriums erfolgen.
- 3.
Unbeschadet des Entscheidungsrechts der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 5 des Schulgesetzes sollten Klassen- und Kursarbeiten und in Fächern oder Lernbereichen, in denen Klassen- und Kursarbeiten nicht vorgesehen sind, Lernkontrollen bei der Terminplanung Vorrang haben.
- 4.
Eine Wiederholungsarbeit erfolgt mit veränderter Aufgabenstellung aus der gleichen Unterrichtseinheit nach angemessener Vorbereitungszeit. Eine nochmalige Wiederholung einer misslungenen schriftlichen Arbeit ist ausgeschlossen.
- 5.
Auch wenn nach vorangegangener lerngruppen-übergreifender Abstimmung des Unterrichts in mehreren oder allen Lerngruppen einer Jahrgangsstufe Arbeiten mit der gleichen Aufgabenstellung geschrieben werden, ist der Anteil der mit den Noten mangelhaft oder ungenügend oder einer entsprechenden Punktzahl bewerteten Arbeiten in jeder einzelnen Lerngruppe maßgebend für die Wiederholung der Arbeit. Die Regelungen in der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe bleiben hiervon unberührt.
- 6.
Bestimmungen für schriftliche Arbeiten in der Grundstufe (Primarstufe)
- 6.1.
Die Grundstufe ist als eine pädagogische Einheit aufzufassen, in der die Schülerinnen und Schüler allmählich an schriftliche Arbeiten gewöhnt und mit den Verfahrensweisen und den Methoden bei der Anfertigung schriftlicher Arbeiten vertraut gemacht werden. Hierbei ist zu beachten, dass in besonderem Maße in der Grundstufe der individuellen Förderung der Schülerin oder des Schülers das Schwergewicht zukommt. Die bei den schriftlichen Leistungsnachweisen erbrachten Ergebnisse sollen im Einzel-, Gruppen- oder Klassengespräch mit den Schülerinnen und Schülern erörtert werden. Diese Besprechung soll vor allem der Motivation der Schülerinnen und der Schüler dienen.
- 6.2.
-
- a)
In der ersten Jahrgangsstufe können Übungsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von höchstens 15 Minuten geschrieben werden.
- b)
In der zweiten Jahrgangsstufe sollen in den Fächern Deutsch und Mathematik bis zu je vier Klassenarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von höchstens 15 Minuten geschrieben werden. Darüber hinaus können Übungsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von höchstens 15 Minuten geschrieben werden.
- c)
In der dritten Jahrgangsstufe sollen in den Fächern Deutsch und Mathematik Klassenarbeiten mit einer Bearbeitungszeit bis zu 30 Minuten und in diesen Fächern und im Sachunterricht Lernkontrollen mit einer Bearbeitungszeit bis zu 15 Minuten geschrieben werden und zwar nicht mehr als je sechs Klassenarbeiten und nicht mehr als je drei Lernkontrollen.
- d)
In der vierten Jahrgangsstufe sollen in den Fächern Deutsch und Mathematik nicht mehr als sechs Klassenarbeiten mit einer Bearbeitungszeit bis zur Dauer einer Unterrichtsstunde und in diesen Fächern und im Sachunterricht nicht mehr als je vier Lernkontrollen mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 30 Minuten geschrieben werden.
- e)
In der dritten und vierten Jahrgangsstufe können darüber hinaus zur individuellen Förderung ebenfalls Übungsarbeiten geschrieben werden.
- f)
Die Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch und Mathematik und die Lernkontrollen in Sachunterricht können in einem an dem einzelnen Kind orientierten individuell angepassten Rhythmus geschrieben werden. Sie müssen unter Aufsicht angefertigt werden. Bei individuell angefertigten schriftlichen Leistungsnachweisen ist eine Rückgabe der schriftlichen Arbeit solange nicht möglich, bis alle Kinder der Klasse ihren Leistungsnachweis erbracht haben. Die Schülerinnen und Schüler sollen aber vorab über ihr persönliches Ergebnis informiert werden. Sie können auch gemäß ihres Leistungsstandes weitere Arbeiten erbringen. Auf eine gleichmäßige Verteilung ist zu achten.
- 7.
Bestimmungen für die schriftlichen Arbeiten in der Mittelstufe (Sekundarstufe I)
- a)
Die Mindestzahl der in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen anzufertigenden Klassen- oder Kursarbeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung für Schülerinnen und Schüler, die sich im Bildungsgang der Hauptschule oder der Realschule, in der integrierten Gesamtschule oder in einem gymnasialen Bildungsgang, der in der Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umfasst, befinden, ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht:
Jahrgangsstufe
Fach
5
6
7
8
9
10
Deut.
5
5
4
4
4
4
Ma
5
5
4
4
4
4
1. FS.
5
5
4
4
4
4
2. FS
4
4
4
4
Griechisch
5
5
3. Fremdsprache
4
4
Die Mindestzahl der in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen anzufertigenden Klassen- oder Kursarbeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung für Schülerinnen und Schüler, die sich in einem gymnasialen Bildungsgang befinden, der in der Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 9 umfasst, ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht:
Jahrgangsstufe
Fach
5
6
7
8
9
Deutsch
5
5
4
4
4
Mathematik
5
5
4
4
4
1. FS
5
5
4
4
4
2. Fremdsprache
5
4
4
4
Griechisch
5
5
3. Fremdsprache
4
4
In den Lernbereichen nach § 6 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes sind 4 Arbeiten je Jahrgangsstufe anzufertigen. In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 sind mindestens zwei Arbeiten pro Halbjahr anzufertigen. In den Jahrgangsstufen 6 und 8 soll eine der pro Fach vorgesehenen Klassen- oder Kursarbeiten als schulinterne, bei schulformbezogenen Gesamtschulen bildungsgangbezogene, Vergleichsarbeit angefertigt werden. Im berufsbezogenen Unterricht der Mittelstufenschule sind 4 Arbeiten je Jahrgangsstufe anzufertigen.
- b)
Im Fach Deutsch kommt in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Förderung der Rechtschreibsicherheit besondere Bedeutung zu. Daher ist mindestens die Hälfte der Klassen- oder Kursarbeiten so anzulegen, dass durch sie die Rechtschreibsicherheit gezielt gefestigt wird (z. B. Diktate). Die übrigen Klassen- oder Kursarbeiten im Fach Deutsch sind als selbstständig verfasste zusammenhängende Texte (z. B. Erzählung, Bericht, Textzusammenfassung, Stellungnahme zu einem Text, Protokoll) zu schreiben. In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 kann der Anteil der Arbeiten zur Festigung der Rechtschreibsicherheit entsprechend den pädagogischen Erfordernissen vermindert werden. Die bei den schriftlichen Arbeiten, die keine Arbeiten zur Festigung der Rechtschreibsicherheit sind, festgestellten formalen Leistungen (hinsichtlich Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung u. a.) werden bei der Bewertung der Arbeit berücksichtigt; sie dürfen jedoch die Note der Arbeit nicht um mehr als eine Stufe verschlechtern.
In Deutsch und in den Fremdsprachen ist zunehmend selbstständig verfassten zusammenhängenden Texten Vorrang vor Arbeiten mit speziellen Aufgabenstellungen (z. B. an Tests orientierten Aufgaben, Lückentexten, Auswahl-Antwort-Aufgaben) zu geben.
- c)
Auf Antrag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers kann von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Unterrichtsausfall, die Mindestzahl der in einer Lerngruppe zu schreibenden Klassen- oder Kursarbeiten im Schuljahr um je eine Arbeit gekürzt werden, wenn mehr als vier solcher Arbeiten vorgesehen sind. In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. Juli 2022 kann abweichend von Satz 1 die Mindestzahl um mehr als je eine Arbeit gekürzt werden. Das setzt voraus, dass in einer Lerngruppe aufgrund der Corona-Virus-Pandemie infolge der zeitweisen Anordnung des Fernbleibens vom Unterricht oder infolge Unterrichts, der nicht nach Maßgabe der Stundentafeln erteilt wird, das Anfertigen aller schriftlichen Leistungsnachweise nicht möglich ist.
- d)
Je Fach und Halbjahr kann eine schriftliche Lernkontrolle nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung durchgeführt werden. Lernkontrollen können auch durch eine praktische Arbeit ersetzt werden.
Lernkontrollen dürfen nur bis zu zwei Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe geschrieben werden.
- e)
Von den Klassen- und Kursarbeiten und von den Lernkontrollen dürfen in einer Lerngruppe je Fach oder Lernbereich und Schuljahr nicht mehr als insgesamt zwei in Form eines Leistungstests nach § 73 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes geschrieben werden.
- f)
Die Schulkonferenz entscheidet über die genaue Zahl der Klassen- und Kursarbeiten sowie Lernkontrollen vor Beginn eines Schuljahres. Dies gilt auch für die Zahl der Arbeiten bei Beginn der 2. Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 5 oder 7 im gymnasialen Bildungsgang, der in der Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 9 umfasst. In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. Juli 2022 kann auf Antrag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein Abweichen von der nach Satz 1 festgelegten Zahl der Klassen- und Kursarbeiten sowie Lernkontrollen zugelassen werden. Das setzt voraus, dass in einer Lerngruppe aufgrund der Corona-Virus-Pandemie infolge der zeitweisen Anordnung des Fernbleibens vom Unterricht oder infolge Unterrichts, der nicht nach Maßgabe der Stundentafeln erteilt wird, das Anfertigen aller schriftlichen Leistungsnachweise nicht möglich ist. Ein weiterer Beschluss der Schulkonferenz ist für die Abweichung nach Satz 3 nicht erforderlich.
- 8.
Bestimmungen über schriftliche Arbeiten bei festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
- a)
Die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinien für Leistungsnachweise gelten auch für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in Förderschwerpunkten mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung im inklusiven Unterricht und in den Förderschulen. Dabei ist die besondere Situation dieser Schülerinnen und Schüler angemessen zu berücksichtigen.
- b)
In den Schulen mit Förderschwerpunkt Lernen sind ab Klasse 5 während eines Schuljahres in den Fächern Deutsch und Mathematik in der Regel je fünf und ab Klasse 7 in der Regel je vier schriftliche Arbeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zu schreiben. Über Ausnahmen entscheidet die Gesamtkonferenz. Um der besonderen Situation der Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt Lernen Rechnung zu tragen, sind bei der Beurteilung der schriftlichen Arbeiten in erster Linie sonderpädagogische Gesichtspunkte maßgebend. Nicht die Anzahl der Fehler sollte deshalb als Kriterium der Leistung gelten und besonders herausgestellt werden, sondern die Anzahl der gelösten Aufgaben und die individuellen Leistungsverbesserungen sollten hervorgehoben werden.
- c)
In der Schule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sind keine schriftlichen Arbeiten im Sinne der Verordnung verbindlich.
- d)
Die Regelungen über den Nachteilsausgleich bei Prüfungen und Leistungsnachweisen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in § 7 der Verordnung sind zu beachten.
- 9.
Bestimmungen für schriftliche Arbeiten in den beruflichen Schulen
- a)
In der Berufsschule und Berufsfachschule sind entweder schriftliche Arbeiten oder andere Leistungsnachweise nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung anzufertigen. Ihre Zahl richtet sich nach der Stundenzahl der einzelnen Fächer und im beruflichen Lernbereich. Hier sind zu bearbeiten:
- -
in Fächern/im Unterricht des beruflichen Lernbereichs mit bis zu 40 Jahreswochenstunden eine bis zwei schriftliche Arbeiten,
- -
in Fächern/im Unterricht des beruflichen Lernbereichs mit bis zu 80 Jahreswochenstunden zwei schriftliche Arbeiten,
- -
in Fächern/im Unterricht des beruflichen Lernbereichs mit zu bis 120 Jahreswochenstunden drei schriftliche Arbeiten,
- -
in Fächern/im Unterricht des beruflichen Lernbereichs mit mehr als 120 Jahreswochenstunden vier schriftliche Arbeiten.
In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. Juli 2022 kann auf Antrag der Klassenkonferenz von der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Anzahl der in einer Lerngruppe zu schreibenden Leistungsnachweise gekürzt werden. Das setzt voraus, dass in einer Lerngruppe aufgrund der Corona-Virus-Pandemie infolge der zeitweisen Anordnung des Fernbleibens vom Unterricht oder infolge Unterrichts, der nicht nach Maßgabe der Stundentafeln erteilt wird, das Anfertigen aller schriftlichen Leistungsnachweise nicht möglich ist.
- b)
Für schriftliche Arbeiten in den anderen berufsqualifizierenden Bildungsgängen gilt, falls keine abweichenden Bestimmungen vorliegen, a) entsprechend.
- 10.
Bestimmungen über Hausaufgaben
- a)
Folgende Arbeitszeiten für die täglichen Hausaufgaben sollten in der Regel nicht überschritten werden:
Jahrgangsstufen 1 und 2: bis zu einer halben Stunde,
Jahrgangsstufen 3 und 4: bis zu einer Dreiviertelstunde,
Jahrgangsstufen 5 bis 8: bis zu einer Stunde,
Jahrgangsstufen 9 und 10: bis zu anderthalb Stunden.
- b)
Nach Möglichkeit sollen der Samstag und der Sonntag arbeitsfrei bleiben.
- c)
Das Thema „Hausaufgaben“ soll auf Versammlungen der Klassenelternschaft mit den Eltern erörtert werden. Hierbei sollen den Eltern von den Lehrerinnen und Lehrern auch Informationen und Hilfen gegeben werden, die geeignet sind, zum besseren Verständnis der Hausaufgaben und ihrer pädagogischen Zielsetzung beizutragen.
- 11.
Alle Fälle vorsätzlicher Leistungsverweigerung von Schülerinnen und Schülern sind aktenkundig zu machen und von der Lehrerin oder dem Lehrer der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen. In diesen Fällen sind die Eltern noch nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler durch die Schulleiterin oder den Schulleiter schriftlich zu benachrichtigen mit dem Ziel, zu einer Aussprache zu kommen. Die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler sind mit dieser Benachrichtigung, volljährige Schülerinnen und Schüler in anderer geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass bei vorsätzlichen Leistungsverweigerungen § 73 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes zur Anwendung kommt.
- 12.
Vorstehende Regelungen sowie § 73 des Schulgesetzes sind den Eltern und den Schülerinnen und Schülern zu Beginn eines jeden Schuljahres bekannt zu geben. Die Bekanntgabe hat in geeigneter Form unter Beteiligung der Elternvertretungen und der Schülervertretungen der Schulen zu erfolgen. Die Bekanntgabe erübrigt sich, wenn sichergestellt ist, dass die in Satz 1 Genannten bereits Kenntnis von den Regelungen haben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Aufnahme
(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, sind bei den Aufnahmeentscheidungen die in § 70 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes festgelegten Grundsätze zu beachten. Schülerinnen und Schüler, die eine allgemeine Schule mit besonderer Ausstattung benötigen oder einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung haben, sind im Rahmen der Festlegung des inklusiven Schulbündnisses nach § 52 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes vorrangig aufzunehmen.
(2) Bestehen im Bereich eines Schulträgers mehrere Schulen mit dem gewählten Bildungsgang und übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Kapazität einer Schule, finden unter dem Vorsitz einer oder eines Beauftragten der Schulaufsichtsbehörde Dienstbesprechungen der Schulleiterinnen und Schulleiter der betroffenen weiterführenden Schulen statt, bei denen diese sich unter pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten und möglichst weitgehender Berücksichtigung der von den Eltern geäußerten Wünsche sowie gemäß § 70 Abs. 3 des Schulgesetzes über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Schulen untereinander abstimmen. Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers und des Kreis- oder Stadtelternbeirates sind einzuladen und anzuhören. Die Dienstbesprechungen können auch in schulformbezogenen Teildienstbesprechungen oder statt in Präsenzform in einer elektronischen Form stattfinden.2
(3) Nach Abschluss des Verfahrens teilen die Leiterinnen und Leiter der aufnehmenden Schulen den Eltern in allen Fällen des Übergangs unverzüglich schriftlich die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers mit und unterrichten die zuletzt besuchte Schule von der Aufnahme.
§ 28 Auswahl der Leistungsnachweise, Verteilung auf das Schuljahr
§ 28
Auswahl der Leistungsnachweise, Verteilung auf das Schuljahr
(1) Die Auswahl der Aufgaben für schriftliche und andere Leistungsnachweise soll so erfolgen, dass Schülerinnen und Schüler nachweisen können, dass sie die in den Kerncurricula und Lehrplänen für das jeweilige Fach, die jeweilige Jahrgangsstufe und die jeweilige Schulform gesetzten Vorgaben erreicht haben. Die Note „ausreichend“ ist erzielt, wenn die erwarteten Vorgaben annähernd zur Hälfte erfüllt wurden. Schriftliche Arbeiten nach § 32 Abs. 2 beziehen sich in der Regel im Schwerpunkt auf Inhalte und Arbeitsmethoden einer abgeschlossenen Unterrichtseinheit, deren Lernziele durch vorbereitenden Übungen hinreichend erarbeitet worden sind; dabei ist auf die Verbindung dieser Unterrichtseinheit zu den vorher erarbeiteten zu achten.
(2) Schriftliche und andere Leistungsnachweise sollen für die einzelnen Lerngruppen gleichmäßig auf das Schuljahr verteilt werden. Eine Häufung vor den Ferien ist zu vermeiden. Außer in beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht dürfen von einer Schülerin oder einem Schüler grundsätzlich an einem Tag nur eine, in einer Unterrichtswoche nicht mehr als drei schriftliche Arbeiten nach § 32 Abs. 2 verlangt werden. Dies gilt nicht in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1.
(3) Die Zuständigkeit der Schulkonferenz für die Entscheidung über Grundsätze für Klassenarbeiten in der jeweiligen Schule (§ 129 Nr. 5 Hessisches Schulgesetz) bleibt unberührt.
(4) Bei einem Abweichen von der Stundentafel nach § 9 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes legt die Gesamtkonferenz die Grundsätze fest, nach denen die schriftlichen und anderen Leistungsnachweise den veränderten Anteilen einzelner Fächer oder Lernbereiche anzupassen sind. Bei fächerübergreifend durchgeführtem Projektunterricht entscheiden die zuständigen Konferenzen über die Anpassung der schriftlichen und anderen Leistungsnachweise, den Anteilen der betroffenen Fächer oder Lernbereiche entsprechend. In den Schuljahren 2019/2020 bis 2021/2022 kann bei einer Einschränkung des Unterrichtsbetriebs aufgrund der Corona-Virus-Pandemie auf Antrag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein Abweichen von den Grundsätzen, die die Gesamtkonferenz nach Satz 1 festgelegt hat, zugelassen werden.6
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Schriftliche Arbeiten
(1) Schriftliche Leistungsnachweise, die von sämtlichen Schülerinnen oder Schülern einer Lerngruppe während des Unterrichts und grundsätzlich unter Aufsicht angefertigt werden (schriftliche Arbeiten), sollen
- 1.
Schülerinnen und Schülern Gelegenheit geben, erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen, zunehmend Aufgaben selbstständig zu lösen und den Stand ihrer Lern- und Leistungsentwicklung zu erkennen;
- 2.
der Lehrerin oder dem Lehrer helfen, die Leistungen der Schülerinnen und Schüler zu beurteilen und festzustellen, ob die angestrebten Lernziele erreicht sind und welche Folgerungen sich hieraus sowohl für die Förderung einzelner Schülerinnen und Schüler als auch für die Gestaltung des Unterrichts ergeben;
- 3.
bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern Einblick in die Unterrichtsarbeit der Schule geben und sie über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler unterrichten.
(2) Schriftliche Arbeiten werden gefertigt als
- 1.
Klassen- und Kursarbeiten, deren Anzahl in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt ist, in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen sowie in Lernbereichen nach § 6 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes, außerdem in Politik und Wirtschaft und im beruflichen Lernbereich der Berufsschule, im beruflichen Lernbereich der Berufsfachschule sowie im berufsbezogenen Unterricht der Mittelstufenschule. Es kann eine schriftliche Arbeit in diesen Fächern und Lernbereichen durch andere Leistungsnachweise, insbesondere Referate, Hausarbeiten oder Projektarbeiten, ersetzt werden;
- 2.
Lernkontrollen in den übrigen Fächern und Lernbereichen, deren Rahmen in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt ist;
- 3.
Übungsarbeiten und in schriftlicher Form durchgeführte Übungen, die der individuellen Kenntnisfeststellung dienen und nicht Grundlage der Leistungsbeurteilung sind;
- 4.
Lernstanderhebungen als Diagnoseinstrument in der Grundschule mit landesweit einheitlichen Aufgaben.
Schriftliche Arbeiten nach Nr. 1 und 2 werden durch Noten oder Punkte bewertet. Klassen- und Kursarbeiten können auch als Vergleichsarbeiten nach Anlage 2 Nr. 7 Buchst. a mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung geschrieben werden.
(3) In den Fächern, in denen gemäß Nr. 7 a der Anlage 2 Klassen- oder Kursarbeiten nach Abs. 2 Nr. 1 vorgesehen sind, machen die schriftlichen Arbeiten die Hälfte der Grundlagen der Leistungsbeurteilung aus, in den übrigen Fächern etwa ein Drittel. Die Regelungen für studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II) sowie für Fachschulen und für die Schulen für Erwachsene bleiben unberührt. In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. Juli 2022 kann von den Vorgaben der Gewichtung nach Satz 1 abgewichen werden, wenn aufgrund einer Einschränkung des Unterrichtsbetriebs aufgrund der Corona-Virus-Pandemie weniger als die vorgesehenen schriftlichen Leistungsnachweise angefertigt wurden.7
(4) In der Grundschule liegt der Schwerpunkt der Leistungsbewertung im mündlichen Bereich; die schriftlichen Arbeiten nach Nr. 6.2 der Anlage 2 sollen in angemessenen Umfang bei der Leistungsbewertung einbezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 62
Ausgabe der Zeugnisse
(1) Die Halbjahreszeugnisse werden in der Regel zum Ende des ersten Schulhalbjahres am letzten Unterrichtstag vor dem ersten Montag im Februar und die allgemeinen Zeugnisse zum Ende des Schuljahres am letzten Unterrichtstag vor den Sommerferien jeweils während der dritten Unterrichtsstunde, in Berufsschulen mit Teilzeitunterricht spätestens in der sechsten Unterrichtsstunde ausgegeben. Liegt der Beginn der Sommerferien vor dem 1. Juli, kann das Kultusministerium einen früheren landeseinheitlichen Termin für die Zeugnisausgabe zum Ende des ersten Schulhalbjahres festlegen. Nach der Ausgabe der Zeugnisse ist unterrichtsfrei. Abschluss-und Abgangszeugnisse werden am Entlassungstag ausgegeben; mit diesem Tag endet das Schulverhältnis. Für die Schülerinnen und Schüler, die eine Abschlussprüfung abgelegt haben, kann die Entlassung frühestens am Freitag oder Samstag der vorletzten Schulwoche erfolgen. Liegt der Beginn der Sommerferien nach dem 15. Juli, sind Schülerinnen und Schüler bereits zwischen dem 9. und 15. Juli zu entlassen, damit ihnen vor dem Eintritt in ein Ausbildungs- oder ein Arbeitsverhältnis mindestens zwei Erholungswochen bleiben. In den Schuljahren 2019/2020 bis 2021/2022 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter abweichend von Satz 1 bei einer Einschränkung des Unterrichtsbetriebs aufgrund der Corona-Virus-Pandemie einen oder mehrere Termine für die Zeugnisausgabe festlegen.8 In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter abweichend von Satz 1 einen oder mehrere Termine für die Zeugnisausgabe festlegen.9 Im Schuljahr 2019/2020 kann die Entlassung für Schülerinnen und Schüler, die eine Abschlussprüfung abgelegt haben, in besonderen Ausnahmefällen auch nach dem 3. Juli 2020 erfolgen.
(2) Abschluss- und Abgangszeugnisse sind den Berechtigten zusammen mit einer Durchschrift, Abschrift oder Fotokopie auszuhändigen.
(3) Auf Zeugnissen minderjähriger Schülerinnen und Schüler ist die Kenntnisnahme von einem Elternteil zu bestätigen. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, oder die Tutorin oder der Tutor hat sich zu Beginn des nächsten Schulhalbjahres von der Bestätigung der Kenntnisnahme zu überzeugen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 79
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 17 Abs. 6, § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 21 Abs. 4 sowie § 62 Abs. 1 Satz 8 treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft; § 28 Abs. 4 Satz 3, § 32 Abs. 3 Satz 3, § 62 Abs. 1 Satz 7 sowie Anlage 2 Nr. 7 Buchst. c Satz 2 und 3 und Buchst. f Satz 3 bis 5 sowie Nr. 9 Buchst. a Satz 4 und 5 treten mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft; § 14 Abs. 2 Satz 3 tritt mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Notengebung
(1) Soweit Noten erteilt werden, erfolgt die Notengebung nach Maßgabe des § 73 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes. Die Erteilung von Zwischennoten und von gebrochenen Noten, wie beispielsweise von Dezimalzahlen, ist unzulässig. Eine aufwärts oder abwärts gerichtete Tendenz kann bei einer Leistungsbewertung durch eine Anmerkung oder, mit Ausnahme von Zeugnissen, durch ein in Klammern gesetztes Plus (+) oder Minus (-) charakterisiert werden. Bei Vorliegen einer aufwärts oder abwärts gerichteten Tendenz ist in den Jahrgangsstufen 9 und 10 eine Charakterisierung mit Klammerzusatz bei schriftlichen Arbeiten verbindlich. Ergänzende verbale Hinweise zu Noten sollten gegeben werden, wenn dies pädagogisch geboten oder sinnvoll erscheint. Auf Wunsch der Eltern, bei Volljährigen auf deren Wunsch, sind Noten in einer Rücksprache von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer zu erläutern.
(2) Zu Beginn eines Schuljahres sollen die Schülerinnen und Schüler und die Eltern darüber informiert werden, nach welchen Gesichtspunkten die Bewertung ihrer Leistungen erfolgt. Vor den Zeugniskonferenzen sollen die Noten gegenüber den Schülerinnen und Schülern in für sie sinnvoller und hilfreicher Weise von der Fachlehrerin oder vom Fachlehrer begründet werden. Darüber hinaus sind Schülerinnen und Schüler mindestens einmal im Schulhalbjahr über ihren Leistungsstand in den mündlichen und sonstigen Leistungen zu unterrichten.
Anlage 1 Richtlinien für die Versetzung in den einzelnen Schulformen
Anlage 1
(zu § 17 Abs. 3)
Richtlinien für die Versetzung in den einzelnen Schulformen
I. Grundschule
- 1.
In der Grundschule, als einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang, kommt es neben der Vermittlung von Grundkenntnissen und Grundfertigkeiten darauf an, die verschiedenen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler zu entwickeln und ihre Lern- und Leistungsbereitschaft zu wecken.
Im Hinblick darauf kommt in der Grundschule der individuellen Förderung der Schülerin oder des Schülers besondere Bedeutung zu. Die Nichtversetzung sollte nur dann ausgesprochen werden, wenn sie unter sorgfältiger Abwägung aller Umstände das für die Schülerin oder den Schüler bessere Mittel der individuellen Förderung darstellt. § 17 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes bleibt unberührt.
- 2.
Nach diesen Grundsätzen ist in den Jahrgangsstufen 2 bis 4 der Grundschule eine Versetzung in der Regel ausgeschlossen, wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht nach den in § 73 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes festgelegten Maßstäben mit mangelhaft oder ungenügend zu bewerten sind.
Für die Versetzung in den Jahrgangsstufen 3 und 4 der Grundschule sind neben den Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht auch die Leistungen in den anderen Fächern mit heranzuziehen.
II. Bildungsgänge der Hauptschule und der
Realschule und der gymnasiale Bildungsgang
- 1.
Die nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Schulgesetzes in Verbindung mit § 17 der Verordnung gebotene prognostische Entscheidung, dass die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrganges zu erwarten ist, kann in der Regel getroffen werden, wenn mit schlechter als ausreichend bewertete Leistungen in einem Fach oder in einem Lernbereich nach den nachfolgenden Grundsätzen ausgeglichen werden können.
- 2.
Eine Note schlechter als ausreichend in einem Fach oder einem Lernbereich kann nur durch die Note befriedigend oder besser in einem anderen Fach oder Lernbereich ausgeglichen werden. Leistungsbeurteilungen von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen und Wahlangeboten können nach Maßgabe des § 19 Abs. 4 der Verordnung berücksichtigt werden.
- 3.
In der Hauptschule oder im Hauptschulzweig der schulformbezogenen Gesamtschule oder der Mittelstufenschule gelten Nr. 1 und 2 mit folgender Maßgabe:
- a)
Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in fünf oder mehr Fächern können nicht ausgeglichen werden.
- b)
Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in drei und mehr Fächern oder Lernbereichen nach § 6 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes können nicht ausgeglichen werden, wenn eines dieser Fächer Deutsch, Mathematik oder ein Lernbereich ist.
- c)
Für Schülerinnen und Schüler, die aus einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen in den Bildungsgang der Hauptschule zurückgeführt werden, bleiben schlechter als ausreichend bewertete Leistungen in der Fremdsprache bei der Versetzungsentscheidung unberücksichtigt.
- 4.
In der Realschule, im Gymnasium und in den entsprechenden Schulzweigen der schulformbezogenen Gesamtschule oder Mittelstufenschule gelten Nr. 1 und 2 mit folgender Maßgabe:
- a)
Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfächern können nur durch Leistungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfächern ausgeglichen werden.
- b)
Die Note ungenügend in einem der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik oder einem nach § 6 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes gebildeten Lernbereich oder die Note mangelhaft in zwei dieser Fächer oder Lernbereiche schließt eine Versetzung aus. Im Gymnasium und im gymnasialen Zweig der schulformbezogenen Gesamtschule tritt zu den in Satz 1 genannten Fächern ab Jahrgangsstufe 6 die zweite Fremdsprache hinzu.
- c)
Die Note mangelhaft in einem Fach nach Buchst. b) und die Note ungenügend in einem anderen Fach oder die Noten mangelhaft oder ungenügend in mehr als zwei Fächern schließen in der Regel eine Versetzung aus.
- d)
Die Note mangelhaft in einem der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik oder einem nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes gebildeten Lernbereich kann nur durch mindestens die Note gut in einem oder die Note befriedigend in zwei dieser Fächer oder Lernbereiche ausgeglichen werden. Ein Ausgleich kann auch durch die Note befriedigend in einem der Fächer erfolgen, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen im Durchschnitt mindestens befriedigend (3,0) sind. Im Gymnasium und im gymnasialen Zweig der schulformbezogenenen Gesamtschule tritt zu den in Satz 1 genannten Fächern die zweite Fremdsprache hinzu.
- e)
Die Note mangelhaft in den übrigen Fächern kann nur durch mindestens die Note gut in einem oder die Note befriedigend in zwei der Fächer nach Buchst. a) ausgeglichen werden.
- f)
Die Note ungenügend in einem der übrigen Fächer kann nur durch die Note sehr gut in einem anderen Fach oder Lernbereich oder die Note gut in zwei anderen Fächern oder Lernbereichen oder die Note befriedigend in drei anderen Fächern oder Lernbereichen ausgeglichen werden.
III. Sonderpädagogische Förderung
- 1.
Der dritte Teil dieser Verordnung sowie die Abschnitte I und II der Anlage 1 gelten für Schülerinnen und Schüler mit einem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, die in Förderschulen mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung unterrichtet werden, sofern nicht nachfolgend besondere Regelungen getroffen werden.
- 2.
Die individuelle Situation von Schülerinnen und Schülern mit einem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung ist bei der Versetzungsentscheidung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Schulgesetzes besonders zu berücksichtigen.
- 3.
Sind in Förderschulen die Jahrgangsklassen innerhalb einer Stufe zu Gunsten von Kursen aufgelöst, entscheidet die Versetzungskonferenz über den Übergang von einer Stufe zu einer anderen Stufe. Dies wird im Zeugnis vermerkt. Ein Versetzungsvermerk entfällt.
- 4.
Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung können im inklusiven Unterricht und in Förderschulen innerhalb einer Schulstufe ein Schuljahr wiederholen, um in ihrer Lern- und
Sozialentwicklung besser den schulischen Anforderungen des besuchten Bildungsgangs entsprechen zu können.
- 5.
Die Versetzungsregelungen dieser Verordnung gelten nicht für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung. Für diese Schülerinnen und Schüler wird keine Versetzung ausgesprochen. Sie verbleiben in der Regel in ihrem Klassenverband.
- 6.
Die besonderen Regelungen über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen bleiben unberührt.
Anlage 2 Richtlinien für Leistungsnachweise
Anlage 2
(zu § 26)
Richtlinien für Leistungsnachweise
- 1.
Korrektur und Beurteilung schriftlicher und anderer Leistungsnachweise sollen so erfolgen, dass sie sowohl Leistungsmängel als auch positive Entwicklungen erkennen lassen. Außerdem sollte die weitere Arbeit der Schülerinnen und Schüler durch Korrekturen und gezielte Hinweise gefördert und bei Minderjährigen den Eltern eine Vorstellung von dem Leistungsstand ihrer Kinder vermittelt werden. Zur allgemeinen Spracherziehung sollen Korrekturen und Hinweise auf Mängel bei der Rechtschreibung und der Zeichensetzung bei schriftlichen Arbeiten in allen Beurteilungen angebracht werden.
- 2.
Grundlage der Bewertung der Rechtschreibung und Zeichensetzung ist die amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung in der jeweils geltenden Fassung. In Zweifelsfällen ist ein Wörterbuch zugrunde zu legen, das nach den Zusicherungen des herstellenden Verlags dem jeweils aktuellen Stand entspricht. Nähere Korrekturhinweise können durch Erlass des Kultusministeriums erfolgen.
- 3.
Unbeschadet des Entscheidungsrechts der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 5 des Hessischen Schulgesetzes sollten Klassen- und Kursarbeiten und in Fächern oder Lernbereichen, in denen Klassen- und Kursarbeiten nicht vorgesehen sind, Lernkontrollen bei der Terminplanung Vorrang haben.
- 4.
Eine Wiederholungsarbeit erfolgt mit veränderter Aufgabenstellung aus der gleichen Unterrichtseinheit nach angemessener Vorbereitungszeit. Eine nochmalige Wiederholung einer misslungenen schriftlichen Arbeit ist ausgeschlossen.
- 5.
Auch wenn nach vorangegangener lerngruppen-übergreifender Abstimmung des Unterrichts in mehreren oder allen Lerngruppen einer Jahrgangsstufe Arbeiten mit der gleichen Aufgabenstellung geschrieben werden, ist der Anteil der mit den Noten mangelhaft oder ungenügend oder einer entsprechenden Punktzahl bewerteten Arbeiten in jeder einzelnen Lerngruppe maßgebend für die Wiederholung der Arbeit. Die Regelungen in der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe bleiben hiervon unberührt.
- 6.
Bestimmungen für schriftliche Arbeiten in der Grundstufe (Primarstufe)
- 6.1.
Die Grundstufe ist als eine pädagogische Einheit aufzufassen, in der die Schülerinnen und Schüler allmählich an schriftliche Arbeiten gewöhnt und mit den Verfahrensweisen und den Methoden bei der Anfertigung schriftlicher Arbeiten vertraut gemacht werden. Hierbei ist zu beachten, dass in besonderem Maße in der Grundstufe der individuellen Förderung der Schülerin oder des Schülers das Schwergewicht zukommt. Die bei den schriftlichen Leistungsnachweisen erbrachten Ergebnisse sollen im Einzel-, Gruppen- oder Klassengespräch mit den Schülerinnen und Schülern erörtert werden. Diese Besprechung soll vor allem der Motivation der Schülerinnen und der Schüler dienen.
- 6.2.
-
- a)
In der ersten Jahrgangsstufe können Übungsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von höchstens 15 Minuten geschrieben werden.
- b)
In der zweiten Jahrgangsstufe sollen in den Fächern Deutsch und Mathematik bis zu je vier Klassenarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von höchstens 15 Minuten geschrieben werden. Darüber hinaus können Übungsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von höchstens 15 Minuten geschrieben werden.
- c)
In der dritten Jahrgangsstufe sollen in den Fächern Deutsch und Mathematik Klassenarbeiten mit einer Bearbeitungszeit bis zu 30 Minuten und in diesen Fächern und im Sachunterricht Lernkontrollen mit einer Bearbeitungszeit bis zu 15 Minuten geschrieben werden und zwar nicht mehr als je sechs Klassenarbeiten und nicht mehr als je drei Lernkontrollen.
- d)
In der vierten Jahrgangsstufe sollen in den Fächern Deutsch und Mathematik nicht mehr als sechs Klassenarbeiten mit einer Bearbeitungszeit bis zur Dauer einer Unterrichtsstunde und in diesen Fächern und im Sachunterricht nicht mehr als je vier Lernkontrollen mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 30 Minuten geschrieben werden.
- e)
In der dritten und vierten Jahrgangsstufe können darüber hinaus zur individuellen Förderung ebenfalls Übungsarbeiten geschrieben werden.
- f)
Die Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch und Mathematik und die Lernkontrollen in Sachunterricht können in einem an dem einzelnen Kind orientierten individuell angepassten Rhythmus geschrieben werden. Sie müssen unter Aufsicht angefertigt werden. Bei individuell angefertigten schriftlichen Leistungsnachweisen ist eine Rückgabe der schriftlichen Arbeit solange nicht möglich, bis alle Kinder der Klasse ihren Leistungsnachweis erbracht haben. Die Schülerinnen und Schüler sollen aber vorab über ihr persönliches Ergebnis informiert werden. Sie können auch gemäß ihres Leistungsstandes weitere Arbeiten erbringen. Auf eine gleichmäßige Verteilung ist zu achten.
- 7.
Bestimmungen für die schriftlichen Arbeiten in der Mittelstufe (Sekundarstufe I)
- a)
Die Mindestzahl der in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen anzufertigenden Klassen- oder Kursarbeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung für Schülerinnen und Schüler, die sich im Bildungsgang der Hauptschule oder der Realschule, in der integrierten Gesamtschule oder in einem gymnasialen Bildungsgang, der in der Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umfasst, befinden, ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht:
Jahrgangsstufe
Fach
5
6
7
8
9
10
Deut.
5
5
4
4
4
4
Ma
5
5
4
4
4
4
1. FS.
5
5
4
4
4
4
2. FS
4
4
4
4
Griechisch
5
5
3. Fremdsprache
4
4
Die Mindestzahl der in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen anzufertigenden Klassen- oder Kursarbeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung für Schülerinnen und Schüler, die sich in einem gymnasialen Bildungsgang befinden, der in der Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 9 umfasst, ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht:
Jahrgangsstufe
Fach
5
6
7
8
9
Deutsch
5
5
4
4
4
Mathematik
5
5
4
4
4
1. FS
5
5
4
4
4
2. Fremdsprache
5
4
4
4
Griechisch
5
5
3. Fremdsprache
4
4
In den Lernbereichen nach § 6 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes sind 4 Arbeiten je Jahrgangsstufe anzufertigen. In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 sind mindestens zwei Arbeiten pro Halbjahr anzufertigen. In den Jahrgangsstufen 6 und 8 soll eine der pro Fach vorgesehenen Klassen- oder Kursarbeiten als schulinterne, bei schulformbezogenen Gesamtschulen bildungsgangbezogene, Vergleichsarbeit angefertigt werden.
- b)
Im Fach Deutsch kommt in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Förderung der Rechtschreibsicherheit besondere Bedeutung zu. Daher ist mindestens die Hälfte der Klassen- oder Kursarbeiten so anzulegen, dass durch sie die Rechtschreibsicherheit gezielt gefestigt wird (z. B. Diktate). Die übrigen Klassen- oder Kursarbeiten im Fach Deutsch sind als selbstständig verfasste zusammenhängende Texte (z. B. Erzählung, Bericht, Textzusammenfassung, Stellungnahme zu einem Text, Protokoll) zu schreiben. In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 kann der Anteil der Arbeiten zur Festigung der Rechtschreibsicherheit entsprechend den pädagogischen Erfordernissen vermindert werden. Die bei den schriftlichen Arbeiten, die keine Arbeiten zur Festigung der Rechtschreibsicherheit sind, festgestellten formalen Leistungen (hinsichtlich Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung u. a.) werden bei der Bewertung der Arbeit berücksichtigt; sie dürfen jedoch die Note der Arbeit nicht um mehr als eine Stufe verschlechtern.
In Deutsch und in den Fremdsprachen ist zunehmend selbstständig verfassten zusammenhängenden Texten Vorrang vor Arbeiten mit speziellen Aufgabenstellungen (z. B. an Tests orientierten Aufgaben, Lückentexten, Auswahl-Antwort-Aufgaben) zu geben.
- c)
Auf Antrag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers kann von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Unterrichtsausfall, die Mindestzahl der in einer Lerngruppe zu schreibenden Klassen- oder Kursarbeiten im Schuljahr um je eine Arbeit gekürzt werden, wenn mehr als vier solcher Arbeiten vorgesehen sind.
- d)
Je Fach und Halbjahr kann eine schriftliche Lernkontrolle nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung durchgeführt werden. Lernkontrollen können auch durch eine praktische Arbeit ersetzt werden.
Lernkontrollen dürfen nur bis zu zwei Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe geschrieben werden.
- e)
Von den Klassen- und Kursarbeiten und von den Lernkontrollen dürfen in einer Lerngruppe je Fach oder Lernbereich und Schuljahr nicht mehr als insgesamt zwei in Form eines Leistungstests nach § 73 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes geschrieben werden.
- f)
Die Schulkonferenz entscheidet über die genaue Zahl der Klassen- und Kursarbeiten sowie Lernkontrollen vor Beginn eines Schuljahres. Dies gilt auch für die Zahl der Arbeiten bei Beginn der 2. Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 5 oder 7 im gymnasialen Bildungsgang, der in der Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 9 umfasst.
- 8.
Bestimmungen über schriftliche Arbeiten bei festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
- a)
Die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinien für Leistungsnachweise gelten auch für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in Förderschwerpunkten mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung im inklusiven Unterricht und in den Förderschulen. Dabei ist die besondere Situation dieser Schülerinnen und Schüler angemessen zu berücksichtigen.
- b)
In den Schulen mit Förderschwerpunkt Lernen sind ab Klasse 5 während eines Schuljahres in den Fächern Deutsch und Mathematik in der Regel je sieben schriftliche Arbeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zu schreiben. Über Ausnahmen entscheidet die Gesamtkonferenz. Um der besonderen Situation der Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt Lernen Rechnung zu tragen, sind bei der Beurteilung der schriftlichen Arbeiten in erster Linie sonderpädagogische Gesichtspunkte maßgebend. Nicht die Anzahl der Fehler sollte deshalb als Kriterium der Leistung gelten und besonders herausgestellt werden, sondern die Anzahl der gelösten Aufgaben und die individuellen Leistungsverbesserungen sollten hervorgehoben werden.
- c)
In der Schule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sind keine schriftlichen Arbeiten im Sinne der Verordnung verbindlich.
- d)
Die Regelungen über den Nachteilsausgleich bei Prüfungen und Leistungsnachweisen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in § 7 der Verordnung sind zu beachten.
- 9.
Bestimmungen für schriftliche Arbeiten in den beruflichen Schulen
- a)
In der Berufsschule und Berufsfachschule sind entweder schriftliche Arbeiten oder andere Leistungsnachweise nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung anzufertigen. Ihre Zahl richtet sich nach der Stundenzahl der einzelnen Fächer und im beruflichen Lernbereich. Hier sind zu bearbeiten:
- -
in Fächern/im Unterricht des beruflichen Lernbereichs mit bis zu 40 Jahreswochenstunden eine bis zwei schriftliche Arbeiten,
- -
in Fächern/im Unterricht des beruflichen Lernbereichs mit bis zu 80 Jahreswochenstunden zwei schriftliche Arbeiten,
- -
in Fächern/im Unterricht des beruflichen Lernbereichs mit zu bis 120 Jahreswochenstunden drei schriftliche Arbeiten,
- -
in Fächern/im Unterricht des beruflichen Lernbereichs mit mehr als 120 Jahreswochenstunden vier schriftliche Arbeiten.
- b)
Für schriftliche Arbeiten in den anderen berufsqualifizierenden Bildungsgängen gilt, falls keine abweichenden Bestimmungen vorliegen, a) entsprechend.
- 10.
Bestimmungen über Hausaufgaben
- a)
Das schuleigene Konzept für die Hausaufgaben nach § 35 Abs. 2 soll methodische und didaktische Verknüpfungen mit dem Unterricht vorsehen und das selbstständige Arbeiten und Lernen der Schülerinnen und Schüler fördern. Die Belastung durch die Hausaufgaben soll altersangemessen sein.
- b)
Nach Möglichkeit sollen der Samstag und der Sonntag arbeitsfrei bleiben.
- c)
Das Thema „Hausaufgaben“ soll auf Versammlungen der Klassenelternschaft mit den Eltern erörtert werden. Hierbei sollen den Eltern von den Lehrerinnen und Lehrern auch Informationen und Hilfen gegeben werden, die geeignet sind, zum besseren Verständnis der Hausaufgaben und ihrer pädagogischen Zielsetzung beizutragen.
- 11.
Alle Fälle vorsätzlicher Leistungsverweigerung von Schülerinnen und Schülern sind aktenkundig zu machen und von der Lehrerin oder dem Lehrer der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen. In diesen Fällen sind die Eltern noch nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler durch die Schulleiterin oder den Schulleiter schriftlich zu benachrichtigen mit dem Ziel, zu einer Aussprache zu kommen. Die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler sind mit dieser Benachrichtigung, volljährige Schülerinnen und Schüler in anderer geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass bei vorsätzlichen Leistungsverweigerungen § 73 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes zur Anwendung kommt.
- 12.
Vorstehende Regelungen sowie § 73 des Hessischen Schulgesetzes sind den Eltern und den Schülerinnen und Schülern zu Beginn eines jeden Schuljahres bekannt zu geben. Die Bekanntgabe hat in geeigneter Form unter Beteiligung der Elternvertretungen und der Schülervertretungen der Schulen zu erfolgen. Die Bekanntgabe erübrigt sich, wenn sichergestellt ist, dass die in Satz 1 Genannten bereits Kenntnis von den Regelungen haben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
(zu § 60 Abs. 13)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund der §§ 8a Abs. 2, 66, 70 Abs. 4, 73 Abs. 6, 74 Abs. 5, 75 Abs. 7, 76 Abs. 3, 81 Nr. 1, 82 Abs. 11 und 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 267), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirats nach § 118 und des Landesschülerrats nach § 124 Abs. 4 dieses Gesetzes verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ERSTER TEIL
Grundlagen
SECHSTER TEIL Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben ...
SECHSTER TEIL
Schülerinnen und Schüler
mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen
SIEBTER TEIL Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache
SIEBTER TEIL
Schülerinnen und Schüler
nichtdeutscher Herkunftssprache
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt:
Allgemeine Regelungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Abschnitt:
Fördermaßnahmen
Dritter Abschnitt: Leistungsanforderung und Leistungsbewertung
Dritter Abschnitt:
Leistungsanforderung und Leistungsbewertung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ACHTER TEIL
Zeugnisse
NEUNTER TEIL Pädagogische Maßnahmen, Ordnungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz von Personen
NEUNTER TEIL
Pädagogische Maßnahmen,
Ordnungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz von Personen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt:
Pädagogische Maßnahmen
Zweiter Abschnitt: Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen
Zweiter Abschnitt:
Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen
Dritter Abschnitt: Maßnahmen zum Schutz von Personen
Dritter Abschnitt:
Maßnahmen zum Schutz von Personen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Vierter Abschnitt:
Gemeinsame Bestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ZEHNTER TEIL
Schlussbestimmungen
Zweiter Abschnitt: Allgemeine Fördermaßnahmen
Zweiter Abschnitt:
Allgemeine Fördermaßnahmen
ZWEITER TEIL Wahl des weiterführenden Bildungsganges und weitere Übergänge
ZWEITER TEIL
Wahl des weiterführenden Bildungsganges
und weitere Übergänge
Erster Abschnitt: Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule und nach der ...
Erster Abschnitt:
Wahl des weiterführenden Bildungsganges
nach der Grundschule und nach der Förderstufe
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Abschnitt:
Weitere Übergänge
DRITTER TEIL Versetzungen und Wiederholungen
DRITTER TEIL
Versetzungen und Wiederholungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
VIERTER TEIL
Kurseinstufung/Kursumstufung
FÜNFTER TEIL Kriterien und Verfahren der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung
FÜNFTER TEIL
Kriterien und Verfahren der Leistungsfeststellung
und Leistungsbewertung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Grundlagen |
|
| Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
|
| § 1 | Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler |
| § 2 | Verhinderung und Erkrankung |
| § 3 | Befreiung und Beurlaubung |
| § 4 | Gestattungen |
| Zweiter Abschnitt: Allgemeine Fördermaßnahmen |
|
| § 5 | Anspruch auf Förderung und Fördermaßnahmen durch die Schule |
| § 6 | Individuelle Förderpläne durch die Schule |
| § 7 | Nachteilsausgleich |
| ZWEITER TEIL Wahl des weiterführenden Bildungsganges und weitere Übergänge |
|
| Erster Abschnitt: Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule und nach der Förderstufe |
|
| § 8 | Grundsätze der Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule |
| § 9 | Eignung |
| § 10 | Beratung der Eltern |
| § 11 | Verfahren |
| § 12 | Verfahren zur Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Förderstufe |
| § 13 | Verfahren zur Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Jahrgangsstufe 7 der Mittelstufenschule |
| § 14 | Aufnahme |
| Zweiter Abschnitt: Weitere Übergänge |
|
| § 15 | Übergang in einen anderen Bildungsgang |
| § 16 | Sonderregelungen bei Aufnahme in einen Bildungsgang |
| DRITTER TEIL Versetzungen und Wiederholungen |
|
| § 17 | Grundsätze |
| § 18 | Versetzungskonferenz |
| § 19 | Einzelfragen und Querversetzungen |
| § 20 | Überspringen einer Jahrgangsstufe |
| § 21 | Freiwillige Wiederholungen |
| § 22 | Nachträgliche Versetzung |
| § 23 | Information der Eltern und der volljährigen Schülerinnen und Schüler |
| VIERTER TEIL Kurseinstufung/Kursumstufung |
|
| § 24 | Einstufungen in Kurse |
| § 25 | Umstufungen |
| FÜNFTER TEIL Kriterien und Verfahren der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung |
|
| § 26 | Grundsätze der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung |
| § 27 | Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens |
| § 28 | Auswahl der Leistungsnachweise, Verteilung auf das Schuljahr |
| § 29 | Nichterbrachte Leistungen |
| § 30 | Notengebung |
| § 31 | Täuschungen |
| § 32 | Schriftliche Arbeiten |
| § 33 | Termine und Notenspiegel |
| § 34 | Wiederholung von schriftlichen Arbeiten |
| § 35 | Hausaufgaben |
| § 36 | Sonstige Vorschriften |
| SECHSTER TEIL Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen |
|
| § 37 | Grundsätze |
| § 38 | Förderdiagnostik |
| § 39 | Fördermaßnahmen |
| § 40 | Individuelle Förderpläne |
| § 41 | Unterricht in besonderen Lerngruppen |
| § 42 | Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen |
| § 43 | Besondere Regelungen für die Zeugniserteilung |
| § 44 | Abschlüsse |
| SIEBTER TEIL Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache |
|
| Erster Abschnitt: Allgemeine Regelungen |
|
| § 45 | Ziele |
| § 46 | Schulpflicht |
| § 47 | Aufnahme in die Schule |
| Zweiter Abschnitt: Fördermaßnahmen |
|
| § 48 | Grundsätze |
| § 49 | Freiwillige Vorlaufkurse |
| § 50 | Intensivklassen und Intensivkurse |
| § 51 | Alphabetisierungskurse |
| § 52 | Deutsch-Förderkurse |
| § 53 | Schulischer Sprachkurs und Besuch der Vorklasse bei Zurückstellung |
| § 54 | Erlernen der ersten Fremdsprache und Wechsel der Sprachenfolge |
| § 55 | Hilfen außerschulischer Träger |
| Dritter Abschnitt: Leistungsanforderung und Leistungsbewertung |
|
| § 56 | Benotung |
| § 57 | Zeugnisse, Schullaufbahnentscheidungen und Abschlüsse |
| § 58 | Berufliche Schulen |
| § 59 | Anspruch auf sonderpädagogische Förderung |
| ACHTER TEIL Zeugnisse |
|
| § 60 | Grundsätze der Zeugniserteilung |
| § 61 | Verfahren der Zeugniserteilung |
| § 62 | Ausgabe der Zeugnisse |
| § 63 | Sonderregelungen |
| NEUNTER TEIL Pädagogische Maßnahmen, Ordnungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz von Personen |
|
| Erster Abschnitt: Pädagogische Maßnahmen |
|
| § 64 | Verfahren bei Pädagogischen Maßnahmen |
| Zweiter Abschnitt: Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen |
|
| § 65 | Verfahrensgrundsätze/Mediationsverfahren |
| § 66 | Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultags |
| § 67 | Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen, vom Unterricht in Wahlfächern und von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen und Androhung der Zuweisung und Zuweisung in Parallelklassen oder andere Lerngruppen |
| § 68 | Überweisung und Verweisung |
| § 69 | Vorläufiger Ausschluss vom Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen bis zu vier Wochen |
| § 70 | Verweisung ohne Antrag |
| § 71 | Beteiligungen |
| § 72 | Beistand oder Bevollmächtigte |
| § 73 | Unterrichtung der Betroffenen |
| § 74 | Sonderregelungen |
| Dritter Abschnitt: Maßnahmen zum Schutz von Personen |
|
| § 75 | Maßnahmen bei nicht schuldhaften Handeln |
| § 76 | Maßnahmen bei zu erwartenden schweren Störungen oder Gefährdungen |
| Vierter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen |
|
| § 77 | Förderplan und Erziehungsvereinbarungen |
| ZEHNTER TEIL Schlussbestimmungen |
|
| § 78 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 79 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Verzeichnis der Anlagen | |
| Anlage 1 (zu § 17 Abs. 3) Richtlinien für die Versetzung in den einzelnen Schulformen |
|
| Anlage 2 (zu § 26) Richtlinien für Leistungsnachweise |
|
| Anlage 3 (zu § 60 Abs. 13) Bescheinigung über außerschulisches ehrenamtliches Engagement |
|
§ 1 Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler
§ 1
Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler
(1) Mit dem öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis, das durch die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in die öffentliche Schule begründet wird, wird das Recht der Schülerinnen und Schüler auf Bildung, Förderung durch die Schule (§ 5) und Unterricht sowie das Recht auf Teilnahme an schulischen Veranstaltungen nach Maßgabe dieser Verordnung gestaltet.
(2) Die Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht zur Teilnahme und aktiven Mitarbeit in Schule und Unterricht sowie die Pflicht, durch ihr Verhalten den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule verwirklichen zu helfen.
(3) Das Schulverhältnis endet mit dem Entlassungstag, an dem die Abschluss- und Abgangszeugnisse ausgegeben werden (§ 62 Abs. 1) oder mit der Abmeldung von der besuchten Schule, wenn keine Schulpflicht mehr besteht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Beratung der Eltern
(1) Zur allgemeinen Information der Eltern werden im ersten Schulhalbjahr vor Beginn der Weihnachtsferien in der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule, in der Jahrgangstufe 6 der Förderstufe und in der Jahrgangsstufe 7 der Mittelstufenschule Elternversammlungen durchgeführt, deren Zeitpunkt, Ablauf und inhaltliche Gestaltung von der Schulleiterin oder vom Schulleiter im Benehmen mit dem Schulelternbeirat festgelegt werden. Darin ist über die im Bereich des Schulträgers vorhandenen Bildungsangebote der allgemein bildenden und der beruflichen Schulen umfassend zu unterrichten. Dies schließt eine umfangreiche Information über die Voraussetzungen des Besuches der weiterführenden Schulen, die Besonderheiten der einzelnen Schulformen und über die Gestaltung des Wahl- und Wahlpflichtunterrichts in den Schulen und die Herausbildung spezieller Schulprofile und Organisationsstrukturen (Ganztagsangebote u. a.) ein. Informationen über den weiterführenden Bildungsweg in der Oberstufe müssen sich sowohl auf die studienqualifizierenden als auch auf die berufsqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe erstrecken. Für den Übergang nach der Grundschule ist auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, dass eine andere Fremdsprache statt Englisch als erste Fremdsprache gewählt werden kann. Sofern nicht alle Schulformen im Bereich des zuständigen Schulträgers vorhanden sind, ist auf Angebote angrenzender Schulträger hinzuweisen. Kleine Schulen können Veranstaltungen nach Satz 1 gemeinsam durchführen.
(2) Um eine umfassende Information der Eltern sicherzustellen, sind zu den Elternversammlungen je eine Vertreterin oder ein Vertreter aller in Frage kommenden Schulformen der Sekundarstufe I im Bereich des Schulträgers und, sofern nicht alle Schulformen im Bereich des zuständigen Schulträgers vorhanden sind, nach Möglichkeit auch der Schulformen im Bereich angrenzender Schulträger hinzuzuziehen. Die Staatlichen Schulämter stellen zur Information der Eltern Listen mit den Anschriften der Schulen zur Verfügung. Weitere Informationen über einzelne Schulen erteilen diese oder die Staatlichen Schulämter. Das Angebot als Ersatzschulen genehmigter Schulen in freier Trägerschaft ist zu berücksichtigen.
(3) Bis zum 25. Februar lädt die besuchte Schule die Eltern zu einer Einzelberatung über den weiteren Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers ein. Die Beratung führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer nach Abstimmung mit den übrigen Lehrerinnen und Lehrern, die die Schülerinnen oder Schüler unterrichten, durch. Über die Beratung ist ein Aktenvermerk anzufertigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Verfahren
(1) Der Antrag nach § 8 Abs. 1 ist bis zum 5. März zu stellen.
(2) Spricht die Klassenkonferenz in ihrer schriftlichen Stellungnahme nach § 77 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes eine dem Elternwunsch entsprechende Empfehlung aus, leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter der bisher besuchten Schule den Antrag an die gewünschte Schule weiter. Bei der Entscheidung der Klassenkonferenz gilt § 18 Abs. 4 bis 6 entsprechend.
(3) Spricht die Klassenkonferenz in den Fällen des Abs. 2 die Empfehlung für den gewünschten Bildungsgang nicht aus, ist dies den Eltern unverzüglich schriftlich mit Begründung mitzuteilen und ihnen eine erneute Beratung anzubieten. Gleichzeitig sind sie auf die Möglichkeit der Querversetzung nach § 19 Abs. 6 und 7 hinzuweisen. Halten die Eltern ihre Wahlentscheidung aufrecht, teilen sie dies der bisher besuchten Schule bis zum 5. April mit. Geht bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung der Eltern ein, ist davon auszugehen, dass sie ihre Wahlentscheidung aufrechterhalten. Hierauf sind die Eltern schriftlich hinzuweisen. Danach teilt die abgebende Schule die Entscheidung der Eltern mit dem Aktenvermerk über die Beratung und der schriftlichen Begründung der Klassenkonferenz der gewünschten Schule mit. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der so angewählten Schule hat die Verpflichtung der intensiven Beratung der Eltern und der Schülerin oder des Schülers.
§ 12 Verfahren zur Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Förderstufe
§ 12
Verfahren zur Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Förderstufe
(1) Zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 der Förderstufe erhalten die Eltern zusätzlich zu dem Zeugnis eine schriftliche Information über den Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers unter Berücksichtigung der Anforderungen der Jahrgangsstufe 7 der Bildungsgänge der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums; Förderstufen, die nicht die curricularen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen für den Übergang in den gymnasialen Bildungsgang im Sinne des § 22 Abs.1 Satz 4 des Hessischen Schulgesetzes haben, informieren unter Berücksichtigung der Anforderungen der Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule. § 15 Abs. 5 bleibt unberührt. Gleichzeitig wird den Eltern eine eingehende Beratung bis spätestens 25. Februar angeboten.
(2) Bis zum 5. März teilen die Eltern ihre Wahlentscheidung der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer mit. Wählen die Eltern den Bildungsgang der Realschule oder des Gymnasiums und spricht die Klassenkonferenz in ihrer schriftlichen Stellungnahme nach § 77 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes eine entsprechende Empfehlung aus, so leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter der bisher besuchten Schule den Antrag an die gewünschte Schule weiter. Bei der Wahl der Mittelstufenschule oder der schulformübergreifenden Gesamtschule wird der Antrag unabhängig von der Empfehlung an die gewünschte Schule weitergeleitet.
(3) Die Empfehlung für den gewählten Bildungsgang durch die Klassenkonferenz ist auszusprechen, wenn die individuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung erwarten lassen, dass sie oder er am Unterricht der Jahrgangsstufe 7 des gewählten Bildungsganges erfolgreich teilnehmen kann.
(4) Wird dem Wunsch der Eltern widersprochen, ist dies schriftlich den Eltern gegenüber zu begründen. Gleichzeitig ist ihnen eine erneute Beratung anzubieten.
(5) Halten die Eltern ihre Wahlentscheidung danach aufrecht, teilen sie dies der bisher besuchten Schule bis zum 5. April mit. Geht bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung der Eltern ein, ist davon auszugehen, dass sie ihre Wahlentscheidung aufrechterhalten. Hierauf sind die Eltern schriftlich hinzuweisen. In diesen Fällen entscheidet die Klassenkonferenz abschließend über den Bildungsgang. Die Schule teilt den Beschluss schriftlich mit Begründung den Eltern unverzüglich mit. Gleichzeitig sind sie darauf hinzuweisen, dass sie binnen einer Woche nach Zugang des Schreibens eine Schule des von der Schule bestimmten Bildungsgangs auswählen können. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der bisher besuchten Schule leitet den Antrag an die gewählte Schule weiter, oder, für den Fall, dass kein Antrag nach Satz 6 gestellt wird, die Unterlagen über die Schülerin oder den Schüler an die nächstgelegene Schule des entsprechenden Bildungsganges.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Jahrgangsstufen 5 und 6 der Grundschule, soweit diese gemäß Art. 3 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 30. Juni 1999 (GVBl. I S. 354) fortbestehen.
§ 13 Verfahren zur Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Jahrgangsstufe 7 der ...
§ 13
Verfahren zur Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Jahrgangsstufe 7 der Mittelstufenschule
§ 12 gilt entsprechend für das Verfahren zur Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Jahrgangsstufe 7 der Mittelstufenschule für die Wahl des Bildungsgangs der Hauptschule oder der Realschule. Für den Übergang in den gymnasialen Bildungsgangs gilt § 15 Abs. 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass beim Übergang in einen in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) 5-jährig organisierten gymnasialen Bildungsgang auch eine Entscheidung über die Versetzung in die Jahrgangsstufe 7 oder 8 zu treffen ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Aufnahme
(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, sind bei den Aufnahmeentscheidungen die in § 70 Abs. 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes festgelegten Grundsätze zu beachten.
(2) Bestehen im Bereich eines Schulträgers mehrere Schulen mit dem gewählten Bildungsgang und übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Kapazität einer Schule, finden unter dem Vorsitz einer oder eines Beauftragten des Staatlichen Schulamts Dienstbesprechungen der Schulleiterinnen und Schulleiter der betroffenen weiterführenden Schulen statt, bei denen diese sich unter pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten und möglichst weitgehender Berücksichtigung der von den Eltern geäußerten Wünsche sowie gemäß § 70 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Schulen untereinander abstimmen. Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers und des Kreis- oder Stadtelternbeirates sind einzuladen und anzuhören.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens teilen die Leiterinnen und Leiter der aufnehmenden Schulen den Eltern in allen Fällen des Übergangs unverzüglich schriftlich die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers mit und unterrichten die zuletzt besuchte Schule von der Aufnahme.
§ 15 Übergang in einen anderen Bildungsgang
§ 15
Übergang in einen anderen Bildungsgang
(1) Für den Übergang einer Schülerin oder eines Schülers in dieselbe oder die nächsthöhere Jahrgangsstufe eines anderen Bildungsganges mit höheren Anforderungen gilt § 8 Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entsprechend.
(2) Der Übergang kann durch die Klassenkonferenz nach § 78 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes befürwortet werden, wenn die individuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung erwarten lassen, dass sie oder er am Unterricht der gewählten Jahrgangsstufe des anderen Bildungsganges erfolgreich teilnehmen kann. Diese Voraussetzung ist in der Regel gegeben, wenn sie oder er in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache mindestens gute und im dritten Fach mindestens befriedigende Leistungen, sowie in den übrigen Fächern im Durchschnitt mindestens gute Leistungen erbracht hat. § 27 Abs. 4 und § 32 Abs. 2 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 438) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(3) Der Übergang einer Schülerin oder eines Schülers in einen anderen Bildungsgang ist in der Regel zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig. Übergänge in die Abschlussklassen der Haupt- und Realschulen und der entsprechenden Schulzweige der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule und der Mittelstufenschule sowie in die Jahrgangsstufe 10 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule sind nur zu Beginn des jeweiligen Schuljahres zulässig; über besonders begründete Ausnahmen entscheidet das Staatliche Schulamt.
(4) Der Übergang einer Schülerin oder eines Schülers aus einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule oder der Jahrgangsstufen 5 und 6 und des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 7 der Mittelstufenschule sowie der Jahrgangsstufe 5 und des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 6 der Förderstufe in eine Realschule, ein Gymnasium oder die entsprechenden Zweige der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule ist zulässig, wenn die Klassenkonferenz der abgebenden Schule ihn befürwortet.
(5) Der Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges aus der Jahrgangsstufe 6 einer Förderstufe, die nicht unmittelbar auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges vorbereitet, ist unter den Voraussetzungen des Abs. 2 mit der Maßgabe zulässig, dass die Schülerin oder der Schüler in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache jeweils mindestens gute Leistungen erbracht hat. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die besonderen Bestimmungen über die Übergänge im Siebten Teil der Verordnung sowie über die Übergänge in die gymnasiale Oberstufe und in die weiterführenden beruflichen Schulen (in die studienqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe) bleiben unberührt.
§ 16 Sonderregelungen bei Aufnahme in einen Bildungsgang
§ 16
Sonderregelungen bei Aufnahme in einen Bildungsgang
(1) Schülerinnen und Schüler, die
- 1.
in den Bildungsgang der Realschule oder in den gymnasialen Bildungsgang eintreten wollen, ohne unmittelbar vorher eine Schule in der Bundesrepublik Deutschland besucht zu haben,
oder die
- 2.
aus einer genehmigten Ersatzschule oder einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule in eine öffentliche Schule oder staatlich anerkannte Ersatzschule übergehen wollen,
haben sich in der Regel einem Überprüfungsverfahren zu unterziehen. Das Überprüfungsverfahren umfasst drei schriftliche Arbeiten, und zwar je eine in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik und jeweils eine mündliche Prüfung von mindestens zehn, höchstens 15 Minuten Dauer in den genannten Fächern. Die Anforderungen im Überprüfungsverfahren müssen denen in der jeweiligen Jahrgangsstufe des gewählten Bildungsganges entsprechen. Über das Ergebnis entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes.
(2) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die nach einer Unterbrechung des Schulbesuchs von mehr als einem Schuljahr in die vorher besuchte Schulform wieder eintreten wollen, kann abgelehnt werden, wenn sie ein für den jeweiligen Bildungsgang vertretbares Höchstalter überschritten haben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Grundsätze
(1) Die Versetzung oder Nichtversetzung einer Schülerin oder eines Schülers ist eine pädagogische Entscheidung, die den Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers mit der geistigen, körperlichen und sozialen Entwicklung in Übereinstimmung halten und der Lerngruppe einen Leistungsstand sichern soll, der den Zielen der Bildungsstandards entspricht. Dabei sind die individuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ebenso zu berücksichtigen wie die Leistungsanforderungen der jeweiligen Jahrgangsstufe eines Bildungsganges.
(2) Wenn die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Schulgesetzes erfüllt sind, ist die Schülerin oder der Schüler in die nächste Jahrgangsstufe zu versetzen.
(3) Eine Versetzungsentscheidung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Schulgesetzes ist unter Berücksichtigung der näheren Kriterien für die einzelnen Schulformen in der Anlage 1 zu dieser Verordnung in pädagogischer Verantwortung unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu treffen. Grundlage sind die Leistungen und Entwicklungen der Schülerin oder des Schülers während des gesamten Schuljahres. Eine Versetzung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen auch ohne Ausgleich nicht ausreichender Leistungen erfolgen, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat. Die Entscheidung ist zu begründen, und die Gründe sind im Protokoll der Versetzungskonferenz festzuhalten.
(4) Die Entscheidung über die Versetzung darf nicht von den Ergebnissen zusätzlicher, eigens hierfür durchgeführter, schriftlicher oder mündlicher Prüfungen oder Tests abhängig gemacht werden. Die Regelungen zur nachträglichen Versetzung in § 22 bleiben unberührt.
(5) Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Versetzungskonferenz
(1) Für die Versetzungskonferenz gelten die Bestimmungen über die Klassenkonferenz in der Konferenzordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Zur Teilnahme an der Versetzungskonferenz ist verpflichtet, wer die Schülerin oder den Schüler im laufenden Schuljahr unterrichtet und wer die Schülerin oder den Schüler vor einem Lehrerwechsel im laufenden Schuljahr zuletzt unterrichtet hat und noch der Schule angehört. Dies gilt auch für Lehrerinnen und Lehrer, die der Schülerin oder dem Schüler vor einer Umstufung im Rahmen des Kursunterrichts oder vor einem Wechsel der Lehrkraft Unterricht erteilt haben.
(3) Stimmberechtigt in der Versetzungskonferenz ist, wer zur Teilnahme verpflichtet ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter sind nur dann stimmberechtigt, wenn in ihrer Person die Voraussetzungen des Abs. 2 gegeben sind.
(4) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit macht eine erneute Beratung erforderlich. Bei Stimmengleichheit nach erneuter Beratung ist die Versetzung auszusprechen.
(5) Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Stimmberechtigte Angehörige einer Schülerin oder eines Schülers im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind von der Teilnahme an der Versetzungskonferenz, soweit sie diese Personen betrifft, ausgeschlossen. Ein Ausschluss nach Satz 2 ist mit Begründung in der Niederschrift festzuhalten.
(6) Wer aus zwingenden persönlichen oder dienstlichen Gründen an der Versetzungskonferenz nicht teilnehmen kann, leitet der oder dem Vorsitzenden rechtzeitig seine Beurteilung mit den Unterlagen zu. Hierbei sind Hinweise zur Versetzungsentscheidung dann notwendig, wenn es sich um Schülerinnen oder Schüler handelt, deren Versetzung gefährdet ist. Liegt eine Beurteilung nicht vor, berücksichtigt die Versetzungskonferenz bei ihrer Entscheidung die ihr zugänglichen Unterlagen.
(7) Die Versetzungskonferenz soll frühestens drei Wochen, spätestens eine Woche vor dem Termin der Zeugnisausgabe stattfinden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Frist zur Unterrichtung der Eltern nach § 23 Abs. 5 eingehalten wird.
(8) Die Teilnahme von Eltern- und Schülervertretern an der Versetzungskonferenz ist ausgeschlossen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Einzelfragen und Querversetzungen
(1) Fachnoten, die zum Ende eines Schuljahres erteilt werden, sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers des gesamten Schuljahres unter Berücksichtigung der individuellen Lernentwicklung zugrunde zu legen, wobei der erreichte Leistungsstand am Ende des Schuljahres den Schwerpunkt bildet (§ 74 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz).
(2) Verschlechtert sich die Fachnote einer Schülerin oder eines Schülers nach einem Schulhalbjahr im Vergleich zu der Fachnote im vorangegangenen Zeugnis um mehr als eine Stufe, ist dies von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer in der Versetzungskonferenz zu begründen. Falls von dieser Fachnote die Entscheidung über eine Versetzung abhängt, ist die Begründung im Protokoll festzuhalten und den Eltern, bei Volljährigen diesen selbst, mitzuteilen.
(3) Bei einem Schulwechsel im Verlauf eines Schuljahres ist das von der abgebenden Schule zuletzt erteilte Zeugnis angemessen zu berücksichtigen. Erfolgt der Schulwechsel innerhalb von acht Unterrichtwochen vor einer Zeugniserteilung und liegt ein Zeugnis der abgebenden Schule vor, ist die Herabsetzung einer in diesem Zeugnis erteilten Note um mehr als eine Notenstufe nicht zulässig.
(4) Mindestens befriedigende Leistungen in Wahlfächern und in freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen sollen bei der Versetzungsentscheidung im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Schulgesetzes Berücksichtigung finden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um weitere Fremdsprachen oder um freiwillige Unterrichtsveranstaltungen handelt, die mit einem Unterrichtsfach oder Lernbereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts in engem Zusammenhang stehen.
(5) Epochal erteilter Unterricht ist versetzungswirksam, wenn er als solcher den Eltern, bei Volljährigen diesen selbst, angekündigt worden ist. Die Ankündigung hat in schriftlicher Form durch die Schulleitung zu erfolgen und ist aktenkundig zu machen.
(6) Bei einer Querversetzung am Ende der Jahrgangsstufen 5 und 6 sind die Eltern frühzeitig, spätestens aber sechs Wochen vor dem Termin der beabsichtigten Querversetzung (Termin der Zeugnisausgabe), schriftlich zu benachrichtigen. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und Beratung anzubieten. Hierbei sind sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, selbst den empfohlenen Wechsel zu vollziehen. Eine Querversetzung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht des gewählten Bildungsganges nicht zu erwarten ist und die Wiederholung der Jahrgangsstufe im selben Bildungsgang die Schülerin oder den Schüler in der Entwicklung erheblich beeinträchtigen würde. Dies ist bei der Versetzungskonferenz zu begründen, die Begründung im Protokoll festzuhalten und den Eltern mitzuteilen. Die Versetzungskonferenz entscheidet auch darüber, ob in der anderen Schulform die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe zu wiederholen ist.
(7) Eine Querversetzung nach Abs. 6 ist auch in eine Förderstufe, eine Mittelstufenschule oder eine schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule möglich, wenn die Eltern dies wünschen oder die nächstliegende in Betracht kommende Schule mit entsprechendem Bildungsgang nur unter erheblichen Schwierigkeiten erreicht werden kann.
(8) Für Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I in einem 6-jährig organisierten gymnasialen Bildungsgang nicht versetzt werden und dadurch in einen 5jährigen Bildungsgang wechseln müssen, gelten die Versetzungsbestimmungen mit folgender Maßgabe:
- 1.
in den Jahrgangsstufen 5 und 6 wiederholen sie die jeweilige Jahrgangsstufe im 5-jährig organisierten Bildungsgang;
- 2.
im Fall der Nichtversetzung am Ende der Jahrgangsstufe 10 wiederholen sie die Jahrgangsstufe 9 im 5-jährig organisierten Bildungsgang;
- 3.
in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 im 6-jährig organisierten Bildungsgang entscheidet die Versetzungskonferenz im Fall der Nichtversetzung über die Einstufung in die jeweilige Jahrgangsstufe des 5-jährig organisierten Bildungsgangs; dabei sind die Bewertungen in Fächern, in denen auf Grund von Stundentafel- und Kerncurricula- oder Lehrplanunterschieden besondere Schwierigkeiten auftreten können, angemessen zu berücksichtigen. In diesen Fächern sind entsprechende individuelle Fördermaßnahmen durchzuführen.
(9) Für Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I in einem 5-jährig organisierten gymnasialen Bildungsgang nicht versetzt werden und in einen 6-jährigen Bildungsgang wechseln müssen, gelten die Versetzungsbestimmungen mit folgender Maßgabe:
- 1.
in den Jahrgangsstufen 5 und 6 wiederholen sie die jeweilige Jahrgangsstufe im 6-jährig organisierten Bildungsgang;
- 2.
in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 im 5-jährig organisierten Bildungsgang entscheidet die Versetzungskonferenz im Fall der Nichtversetzung über die Einstufung in die jeweilige Jahrgangsstufe des 6-jährig organisierten Bildungsgangs; Abs. 8 Nr. 3 gilt entsprechend.
(10) Eine Nichtversetzung am Ende der Jahrgangsstufen 5 und 6 der Mittelstufenschule ist nur dann zulässig, wenn andernfalls die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung so beeinträchtigt würde, dass mit einem dauernden Versagen zu rechnen wäre.
(11) Sonderregelungen für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind zu beachten.
(12) Abs. 11 gilt entsprechend bei Teilleistungsschwächen insbesondere mit der Maßgabe, dass besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechtschreiben oder beim Rechnen in der Grundschule allein kein hinreichender Grund für eine Nichtversetzung sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Verhinderung und Erkrankung
(1) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler den Schulbesuch, haben die Eltern, im Fall der Volljährigkeit die Schülerin oder der Schüler selbst, unverzüglich der Schule den Grund mitzuteilen. Die Schulkonferenz soll festlegen, wann spätestens und in welcher Form die Mitteilung erfolgen soll, und dass eine schriftliche Entschuldigung vorgelegt oder nachgereicht werden muss. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen, ob der angegebene Grund anerkannt werden kann.
(2) In begründeten Einzelfällen kann die Schule auf Beschluss der Klassenkonferenz nach vorheriger Ankündigung verlangen, dass eine Erkrankung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen ist; die Kosten haben die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler zu tragen. In besonders begründeten Einzelfällen kann auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden.
(3) Die Grundschulen sollen bei nicht bekannten Gründen des Fernbleibens unmittelbar nach Unterrichtsbeginn die Eltern von der Abwesenheit in Kenntnis setzen, damit diese gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen können. Sind die Eltern nicht zu erreichen, muss die Schule in Abwägung des Einzelfalls entscheiden, ob es zum Schutz des Kindes notwendig erscheint, die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu informieren. In den Bildungsgängen der Mittelstufe kann entsprechend verfahren werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Überspringen einer Jahrgangsstufe
(1) Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen über einen längeren Zeitabschnitt erheblich über die Leistungen der Mitschülerinnen und Mitschüler ihrer Jahrgangsstufe hinausragen und die auf Grund ihrer psychischen, sozialen und körperlichen Verfassung, ihres Leistungswillens und ihrer Begabung den Anforderungen der nächsthöheren Jahrgangsstufe gewachsen erscheinen, können eine Jahrgangsstufe überspringen, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch in ihrer Lernentwicklung besser gefördert werden können. Das Überspringen ist in der Regel zu Beginn eines Schulhalbjahres möglich. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz auf Antrag oder mit Zustimmung der Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern auf deren Antrag oder mit deren Zustimmung, nach eingehender Beratung. Die Entscheidung über den Antrag auf Überspringen einer Klasse kann von einem probeweisen Besuch der nächsthöheren Klasse bis zu drei Monaten abhängig gemacht werden, wobei die Schülerin oder der Schüler rechtlich Schülerin oder Schüler ihrer oder seiner alten Klasse bleibt. § 17 Abs. 5 findet insoweit keine Anwendung. Ein Überspringen von Jahrgangsstufen, in denen der Abschluss des Bildungsganges erworben wird, ist nicht zulässig. Ein Überspringen der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule ist ausgeschlossen, wenn die Eltern bei der Wahl des weiterführenden Bildungsganges eine Entscheidung treffen, der die Klassenkonferenz unter dem Gesichtspunkt der besseren Förderung widersprechen müsste.
(2) Wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler aufgrund nachgewiesener Hochbegabung und zugehöriger Fähigkeiten in der nächsthöheren Jahrgangsstufe besser gefördert werden kann, kann ausnahmsweise auf die über einen längeren Zeitraum erheblich über die Leistungen der Mitschülerinnen und Mitschüler hinausragenden Leistungen verzichtet werden. Bei der Entscheidung ist das Ergebnis einer Überprüfung durch die Schulpsychologin oder den Schulpsychologen zu berücksichtigen.
(3) Das Überspringen der Jahrgangsstufe 1 nach § 75 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn zum Beginn der Vollzeitschulpflicht (§ 58 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz) die Schülerin oder der Schüler aufgrund nachgewiesener Hochbegabung und zugehöriger Fähigkeiten in der Jahrgangsstufe 2 besser gefördert werden kann. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Eltern. Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss im Fall des § 75 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes das Ergebnis einer Überprüfung durch die Schulpsychologin oder den Schulpsychologen berücksichtigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Freiwillige Wiederholungen
(1) Wiederholungen nach Maßgabe des § 75 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes erfolgen auf schriftlichen Antrag der Eltern, bei Volljährigen auf deren Antrag, an die Schulleitung. In den Fällen des § 75 Abs. 5 Satz 1 und 3 des Hessischen Schulgesetzes ist der Antrag bis zu zwei Monate vor dem Termin der Zeugnisausgabe zum Ende des Schuljahres zu stellen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz bis zu sechs Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe zum Ende des Schuljahres über die freiwillige Wiederholung beschließen. Voraussetzung für eine freiwillige Wiederholung ist, dass dadurch zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler in ihrer oder seiner Lernentwicklung besser gefördert werden kann. Mit der Entscheidung der Klassenkonferenz tritt die Schülerin oder der Schüler aus der derzeit besuchten Jahrgangsstufe in die im vorangegangenen Schuljahr besuchte Jahrgangsstufe zurück.
(2) Die Wiederholung einer Jahrgangsstufe, die zum Zeitpunkt der Antragstellung wiederholt wird oder die wiederholt wurde, ist nicht zulässig. Zulässig ist eine Wiederholung in diesen Fällen ausnahmsweise dann, wenn für die Nichtversetzung der Schülerin oder des Schülers Gründe maßgebend sind, die nicht auf mangelnder Begabung oder mangelndem Leistungswillen beruhen und daher von der oder dem Betroffenen nicht zu vertreten sind. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz mit Zustimmung der Eltern, bei Volljährigen mit deren Zustimmung.
(3) Für das Aufrücken in die Jahrgangsstufe, aus der die Schülerin oder der Schüler aufgrund einer Wiederholung nach § 75 Abs. 5 Satz 1 und 3 des Hessischen Schulgesetzes zurückgetreten war, bedarf es keiner erneuten Versetzungsentscheidung. Bei der Beurteilung werden die Leistungen in der Wiederholungsphase zugrunde gelegt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Nachträgliche Versetzung
(1) Eine nachträgliche Versetzung ist in den Jahrgangsstufen 6 bis zum Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) höchstens zweimal, aber nicht in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen, unter den nachfolgenden Voraussetzungen möglich.
(2) Wird eine Schülerin oder ein Schüler auf Grund mangelhaft bewerteter Leistungen im Zeugnis in einem Fach oder Lernbereich nicht versetzt, ist ihr oder ihm die Teilnahme an einer Nachprüfung in diesem Fach oder Lernbereich zu ermöglichen. Wird eine Schülerin oder ein Schüler auf Grund mangelhaft bewerteter Leistungen in zwei Fächern oder Lernbereichen nicht versetzt, kann die Versetzungskonferenz die Schülerin oder den Schüler zu einer Nachprüfung in einem der beiden Fächer oder Lernbereiche dann zulassen, wenn bei schlechter als mit ausreichend bewerteten Leistungen in nur einem Fach oder Lernbereich die Versetzung möglich gewesen wäre; die Versetzungskonferenz entscheidet, in welchem Fach oder Lernbereich die Prüfung erfolgen soll. Ist die Schülerin oder der Schüler in ihrer oder seiner Schullaufbahn bereits einmal durch eine Nachprüfung nachträglich versetzt worden, soll die Klassenkonferenz eine weitere Nachprüfung nur dann zulassen, wenn dadurch die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers besser gefördert werden kann.
(3) Die Nachprüfung erfolgt in der letzten Ferienwoche. In begründeten Ausnahmefällen kann die Nachprüfung am ersten Unterrichtstag des neuen Schuljahres erfolgen.
(4) Von der Möglichkeit, sich einer Nachprüfung zu unterziehen und vom Termin der Nachprüfung sind die Eltern, bei Volljährigen diese selbst, unverzüglich nach der Entscheidung der Versetzungskonferenz durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten; volljährigen Schülerinnen und Schülern kann der Brief unmittelbar gegen Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung ausgehändigt werden. Sie sind zugleich aufzufordern, unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beginn der Ferien die Nachprüfung zu beantragen, wenn von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll. Eltern oder Schülerinnen und Schüler sind ferner darauf hinzuweisen, dass ihnen die Möglichkeit gegeben ist, sich vor der Entscheidung über die Teilnahme an einer Nachprüfung von der zuständigen Fachlehrerin oder vom zuständigen Fachlehrer beraten zu lassen.
(5) Die Prüfung zur nachträglichen Versetzung besteht in den Fächern oder Lernbereichen, in denen Klassen- oder Kursarbeiten geschrieben werden, aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, in den übrigen Fächern oder Lernbereichen nur aus einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil besteht aus einer Klassen- oder Kursarbeit in dem jeweiligen Fach oder Lernbereich in der von der Schülerin oder dem Schüler bis zuletzt besuchten Jahrgangsstufe; der mündliche Teil dauert in der Regel 20 Minuten.
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überträgt die Durchführung der Prüfung in der Regel einer anderen Fachlehrkraft als der die Schülerin oder den Schüler zuletzt unterrichtenden Fachlehrkraft. An der mündlichen Prüfung nehmen außerdem die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie eine weitere in dem betreffenden Fach unterrichtende Lehrkraft als Protokollführerin oder als Protokollführer teil. Der Vorsitz ist übertragbar. Die vorstehend Genannten entscheiden auf Vorschlag der oder des Prüfenden mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(7) Besteht die Schülerin oder der Schüler die Prüfung, ist die Versetzung auszusprechen. Eine Änderung von Zeugnisnoten erfolgt nicht. Im Übrigen finden § 60 Abs. 10 und § 61 Abs. 6 Satz 3 Anwendung.
§ 23 Information der Eltern und der volljährigen Schülerinnen und Schüler
§ 23
Information der Eltern und der volljährigen Schülerinnen und Schüler
(1) Die Informationsrechte der Eltern und der Schülerinnen und Schüler nach § 72 des Hessischen Schulgesetzes erfordern es, die Eltern, bei Volljährigen diese selbst, rechtzeitig über die Möglichkeiten der weiteren Schul- oder Berufsausbildung zu beraten, wenn die Klassenkonferenz zu der Überzeugung gelangt, dass eine Schülerin oder ein Schüler den Anforderungen der nachfolgenden Jahrgangsstufen auf Dauer nicht gewachsen sein wird und deshalb der Übergang auf eine andere Schulform oder in die Berufsausbildung in Erwägung gezogen werden sollte. Die Beratung erfolgt durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer und ist den Eltern, bei Volljährigen diesen selbst, schriftlich anzubieten. Der Vorgang ist in der Schülerakte zu vermerken.
(2) Über die Gefährdung der Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers sind Eltern, bei Volljährigen diese selbst, unter Angabe der Fächer oder Lernbereiche, in denen mangelhafte oder ungenügende Leistungen vorliegen, wie folgt in Kenntnis zu setzen: Eine Mitteilung erfolgt zunächst durch einen Vermerk in dem zum Ende des ersten Schulhalbjahres zu erteilenden Zeugnis. Unabhängig von dem Vermerk über die Versetzungsgefährdung in dem zum Ende des ersten Schulhalbjahres erteilten Zeugnis muss in allen Fällen einer Versetzungsgefährdung eine Benachrichtigung der Eltern, bei Volljährigen dieser selbst, darüber bis spätestens acht Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe erfolgen; gleichzeitig ist ihnen eine Beratung anzubieten. Die Benachrichtigung bedarf der Schriftform; eine Durchschrift ist zu der Schülerakte zu nehmen.
(3) Aus einer Nichtbeachtung der Vorschriften in Abs. 2 ergeben sich keine Rechtsfolgen für die Versetzungsentscheidung.
(4) In den Abschlussklassen sowie in den abschließenden Klassen der Mittelstufe der Gymnasien und der gymnasialen Zweige der schulformbezogenen Gesamtschulen wird der Vermerk nach Abs. 2 nicht in das zum Ende des ersten Schulhalbjahres zu erteilende Zeugnis aufgenommen, sondern zusammen mit diesem Zeugnis auf einem besonderen Blatt erteilt, das in gleicher Weise auszufertigen und zu unterzeichnen ist wie das Zeugnis selbst.
(5) Steht fest, dass eine Schülerin oder ein Schüler nicht versetzt wird, müssen die Eltern, bei Volljährigen diese selbst, bis spätestens drei Tage vor der Zeugnisausgabe hiervon durch eingeschriebenen Brief unterrichtet sein. Diese Schülerinnen oder Schüler können am Tage der Zeugniserteilung dem Unterricht fern bleiben.
(6) In den Fällen des § 75 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes hat die bisher besuchte Schule auf Beschluss der Versetzungskonferenz eine Empfehlung über die nunmehr zu besuchende Jahrgangsstufe auszusprechen. Diese ist dem Zeugnis als Anlage entsprechend Abs. 4 beizufügen. Die Entscheidung über die zu besuchende Jahrgangsstufe trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule. Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler im Fall einer Nichtversetzung die besuchte Schulform, ohne dass ein Fall des § 75 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes gegeben ist, spricht die Schule auf Antrag der Eltern eine Empfehlung nach Satz 1 aus. Dieser Antrag ist binnen einer Woche nach Zugang des Briefes nach Abs. 5 Satz 1 zu stellen.
(7) Die Regelungen über die Information von Eltern in den Absätzen 2 und 5 gelten entsprechend auch für Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler bis zu deren Vollendung des 21. Lebensjahres, sofern die Schülerin oder der Schüler dem nicht widersprochen hat. Hierüber sind die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schulhalbjahres, in dem sie ihr 18. Lebensjahr vollenden, durch die Schule hinzuweisen. Der Hinweis ist in der Schülerakte zu vermerken, ein eventueller Widerspruch ist zur Schülerakte zu nehmen. Über den Widerspruch sind die Eltern von der Schule zu informieren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Einstufungen in Kurse
(1) Wird in leistungsdifferenzierten Kursen unterrichtet, ist nach § 76 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes die Schülerin oder der Schüler in den Kurs einzustufen, in dem nach dem allgemeinen Lernverhalten und der fachbezogenen Leistungsentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme und Förderung zu erwarten ist. Die Zuordnung der Schülerin oder des Schülers zu einer Anspruchsebene erfolgt gesondert für jedes Kursfach.
(2) Bei der Ersteinstufung wählen die Eltern die Anspruchsebene des Fachleistungskurses. Die Schule ist verpflichtet, die Eltern vorher umfassend zu beraten und sie über das Konzept der Schule für die Gestaltung der Bildungsgänge und ihre Abschlüsse und Berechtigungen zu informieren. Nach einer Beobachtungszeit von einem halben Schuljahr nach der Ersteinstufung entscheidet die Klassenkonferenz endgültig.
(3) Über Ein- und Umstufungen entscheidet nach § 76 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz eines Mitglieds der Schulleitung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Umstufungen
(1) Umstufungen in den Fachleistungskursen erfolgen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler erweiterten Anforderungen gewachsen erscheint oder wenn ein erfolgreiches Mitarbeiten im bisherigen Leistungskurs nicht mehr gewährleistet ist. Sie sollen in der Förderstufe für die jeweiligen Schülerinnen und Schüler je Fach nicht häufiger als einmal im Schuljahr, in der Mittelstufenschule und der schulformübergreifenden Gesamtschule nicht häufiger als einmal im Schulhalbjahr erfolgen, und zwar für jedes Kursfach zu einem geeigneten Zeitpunkt. Die Koordination der Umstufungstermine obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach den von der Gesamtkonferenz beschlossenen Grundsätzen.
(2) Vor der beabsichtigten Umstufung sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen; sie werden gehört und beraten. Wenn die Eltern der vorgesehenen Umstufung widersprechen, ist zunächst ihr Wunsch zu berücksichtigen; die Schule entscheidet nach einer weiteren Beobachtungszeit von einem halben Schuljahr endgültig. Die Entscheidung wird den Eltern schriftlich mitgeteilt.
§ 26 Grundsätze der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung
§ 26
Grundsätze der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung
Die Leistungsfeststellung und Beurteilung nach § 73 des Hessischen Schulgesetzes erstreckt sich unter Berücksichtigung der Richtlinien nach Anlage 2 auf die Leistungen in den einzelnen Fächern und Lernbereichen sowie auf das Arbeits- und Sozialverhalten. Sie stützt sich auf die Beobachtungen im Unterricht und auf die mündlichen, schriftlichen und, sofern solche vorgesehen sind, die praktischen Leistungsnachweise und Leistungskontrollen. Leistungsfeststellung und -bewertung beziehen sich auf die gesamte Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Beurteilungszeitraum und umfassen sowohl die fachlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Leistungsbereitschaft, als auch Aussagen über das Verhalten der Schülerin oder des Schülers, wie es sich im Schulleben darstellt. Hierbei ist zu beachten, dass Leistungsbewertung ein pädagogischer Prozess ist, der im Dienste der individuellen Leistungserziehung steht und der sich nicht nur auf das Ergebnis punktueller Leistungsfeststellungen, sondern auf den gesamten Verlauf der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers bezieht. Der Verlauf der Lernentwicklung ist daher in die abschließende Leistungsbewertung einzubringen und soll der Schülerin oder dem Schüler eine ermutigende Perspektive für die weitere Entwicklung eröffnen.
§ 27 Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens
§ 27
Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens
(1) Außer in den Schulen für Erwachsene und den Abschluss- und Abgangszeugnissen nach § 60 Abs. 3 enthalten die Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 2 bis zum Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) der allgemein bildenden Schulen sowie im ersten Jahr der zweijährigen Berufsfachschulen, der besonderen Bildungsgänge in Vollzeitform und des Berufsgrundbildungsjahres eine Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler (§ 73 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz).
(2) Die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt im Zeugnis der Jahrgangsstufen 2 bis 4 durch Noten oder in verbalisierter Form durch schriftliche Aussagen nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes. Für die Beurteilung in verbalisierter Form bedarf es eines Beschlusses der Gesamtkonferenz. Dieser Beschluss darf nur schuleinheitlich gefasst werden. Ab der Jahrgangsstufe 5 erfolgt die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens durch Noten oder Punkte. Die Beurteilung kann durch schriftliche Aussagen ergänzt werden. Im Rahmen eines schulischen Erziehungskonzeptes kann auch in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) die Beurteilung in verbalisierter Form erfolgen. Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Die Gesamtkonferenz soll Kriterien für die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens von Schülerinnen und Schülern beschließen. Diese sollen sich an dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule nach § 2 des Hessischen Schulgesetzes orientieren und die überfachlichen Qualifikationen der Schülerinnen und Schüler beurteilen.
(4) Wenn die Gesamtkonferenz Kriterien nach Abs. 3 beschließt, kann in den Jahrgangsstufen 5 bis zum Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) der allgemein bildenden Schulen sowie im ersten Jahr der zweijährigen Berufsfachschulen, der besonderen Bildungsgänge in Vollzeitform und des Berufsgrundbildungsjahres die Beurteilung oder Ergänzung der Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens durch schriftliche Aussagen auf einem besonderen, dem Zeugnisformular beigegebenen Blatt erfolgen, das ebenso wie das Zeugnis auszufertigen ist. Über die Form der Beurteilungsbögen entscheidet ebenfalls die Gesamtkonferenz. Dasselbe gilt für eine Änderung des Beurteilungsverfahrens.
(5) Beurteilungen des Arbeits- und Sozialverhaltens sind auf Verlangen der Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern auf deren Verlangen, von der Klassenlehrerin oder vom Klassenlehrer diesen gegenüber zu begründen.
§ 28 Auswahl der Leistungsnachweise, Verteilung auf das Schuljahr
§ 28
Auswahl der Leistungsnachweise, Verteilung auf das Schuljahr
(1) Die Auswahl der Aufgaben für schriftliche und andere Leistungsnachweise soll so erfolgen, dass Schülerinnen und Schüler nachweisen können, dass sie die in den Kerncurricula und Lehrplänen für das jeweilige Fach, die jeweilige Jahrgangsstufe und die jeweilige Schulform gesetzten Vorgaben erreicht haben. Die Note „ausreichend“ ist erzielt, wenn die erwarteten Vorgaben annähernd zur Hälfte erfüllt wurden. Schriftliche Arbeiten nach § 32 Abs. 2 beziehen sich in der Regel im Schwerpunkt auf Inhalte und Arbeitsmethoden einer abgeschlossenen Unterrichtseinheit, deren Lernziele durch vorbereitenden Übungen hinreichend erarbeitet worden sind; dabei ist auf die Verbindung dieser Unterrichtseinheit zu den vorher erarbeiteten zu achten.
(2) Schriftliche und andere Leistungsnachweise sollen für die einzelnen Lerngruppen gleichmäßig auf das Schuljahr verteilt werden. Eine Häufung vor den Ferien ist zu vermeiden. Außer in beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht dürfen von einer Schülerin oder einem Schüler grundsätzlich an einem Tag nur eine, in einer Unterrichtswoche nicht mehr als drei schriftliche Arbeiten nach § 32 Abs. 2 verlangt werden. Dies gilt nicht in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1.
(3) Die Zuständigkeit der Schulkonferenz für die Entscheidung über Grundsätze für Klassenarbeiten in der jeweiligen Schule (§ 129 Nr. 5 Hessisches Schulgesetz) bleibt unberührt.
(4) Bei einem Abweichen von der Stundentafel nach § 9 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes legt die Gesamtkonferenz die Grundsätze fest, nach denen die schriftlichen und anderen Leistungsnachweise den veränderten Anteilen einzelner Fächer oder Lernbereiche anzupassen sind. Bei fächerübergreifend durchgeführtem Projektunterricht entscheiden die zuständigen Konferenzen über die Anpassung der schriftlichen und anderen Leistungsnachweise, den Anteilen der betroffenen Fächer oder Lernbereiche entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Nichterbrachte Leistungen
(1) Die nachträgliche Anfertigung von schriftlichen oder anderen Leistungsnachweisen, die die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen versäumt hat, kann von der Lehrerin oder dem Lehrer verlangt werden, wenn andernfalls eine sachgerechte Leistungsbeurteilung nicht möglich ist. Hierbei kann im Einzelfall von den Vorgaben des § 33 Abs. 1 abgesehen werden. Eine Leistungsbeurteilung auf Grund nur teilweise erbrachter Leistungen ist in solchen Fällen grundsätzlich zulässig.
(2) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Anfertigung eines schriftlichen oder eines anderen Leistungsnachweises, erhält sie oder er die Note „ungenügend“ oder null Punkte. Das Gleiche gilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler einen ihr oder ihm angekündigten schriftlichen oder anderen Leistungsnachweis ohne ausreichende Begründung versäumt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Befreiung und Beurlaubung
(1) Schülerinnen und Schüler sind auf Antrag ihrer Eltern, Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, auf ihren Antrag, aus religiösen Gründen vom Unterricht für die Zeit des Gottesdienstbesuchs oder für einen religiösen Feiertag, der nicht gesetzlicher Feiertag ist, vom Schulbesuch freizustellen, wenn sie nachweislich Kirchen oder Religionsgemeinschaften angehören, deren Glaubensüberzeugung dieses gebietet. Das gleiche gilt für die generelle Freistellung vom Schulbesuch an Samstagen. Ein Antrag braucht nicht gestellt zu werden
- 1.
zum Besuch des Gottesdienstes an den kirchlichen Feiertagen Aschermittwoch, Mariä Himmelfahrt (15. August), Reformationstag (31. Oktober), Allerheiligen (1. November) und Buß- und Bettag;
- 2.
bei Schülerinnen und Schülern jüdischen Glaubens für die Befreiung an Samstagen, am jüdischen Neujahrsfest (2 Tage), am Versöhnungsfest, am Laubhüttenfest (2 Tage), am Beschlussfest (2 Tage), am Passahfest (die ersten zwei und die letzten zwei Tage), am jüdischen Pfingstfest (2 Tage);
- 3.
bei Schülerinnen und Schüler, die den Siebenten-Tag-Adventisten angehören, für die Befreiung an Samstagen;
- 4.
bei Schülerinnen und Schüler, die sich zum Islam bekennen, für die Befreiung an den Feiertagen Ramazan Bayrami und Kurban Kayrami.
Die betroffenen Lehrkräfte sind von der Abwesenheit der Schülerinnen und Schüler nach Satz 3 vorher zu informieren. An diesen Tagen sind keine schriftlichen Arbeiten nach § 32, die der Leistungsbewertung dienen, anzufertigen, wenn Schülerinnen oder Schüler der Klasse oder Lerngruppe von der Befreiungsregelung betroffen sind.
(2) Schülerinnen und Schüler können in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag ihrer Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler auf ihren Antrag vom Unterricht beurlaubt werden. Die Entscheidung trifft die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, bei einer Beurlaubung für einen Zeitraum von mehr als zwei Tagen und in Verbindung mit Ferien die Schulleiterin oder der Schulleiter; bei Auszubildenden in der Berufsschule im Einvernehmen mit dem Ausbildungsbetrieb. Bei einer Beurlaubung in Verbindung mit Ferien ist der Antrag spätestens vier Wochen vor Beginn der Beurlaubung schriftlich zu stellen.
(3) Eine gänzliche oder teilweise Freistellung vom Schulsport kann nur aus gesundheitlichen Gründen bei Vorlage eines ärztlichen Attests und auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers erfolgen. Die Entscheidung trifft bei einem Zeitraum von bis zu vier Wochen die Sportlehrkraft im Benehmen mit der Klassenlehrkraft oder der Tutorin oder dem Tutor. Bei einer Freistellung von mehr als vier Wochen trifft die Entscheidung die Schulleiterin oder der Schulleiter. Wird der Zeitraum von drei Monaten überschritten, bedarf es für die Entscheidung der Vorlage eines amtsärztlichen Attests, es sei denn, es liegen offensichtliche und für die Sportlehrkraft erkennbare Verletzungen vor. Bei einer gänzlichen oder teilweisen Freistellung über ein Jahr hinaus ist nach einem Jahr ein neues amtsärztliches Attest vorzulegen. Wenn es der Freistellungsgrund zulässt, soll die Schülerin oder der Schüler während des Sportunterrichts anwesend sein, um sporttheoretischen Unterrichtsinhalten zu folgen und ausgewählte Aufgaben zu übernehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Notengebung
(1) Soweit Noten erteilt werden, erfolgt die Notengebung nach Maßgabe des § 73 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes. Die Erteilung von Zwischennoten und von gebrochenen Noten, wie beispielsweise von Dezimalzahlen, ist unzulässig. Eine aufwärts oder abwärts gerichtete Tendenz kann bei einer Leistungsbewertung durch eine Anmerkung oder, mit Ausnahme von Zeugnissen, durch ein in Klammern gesetztes Plus (+) oder Minus (-) charakterisiert werden. Ergänzende verbale Hinweise zu Noten sollten gegeben werden, wenn dies pädagogisch geboten oder sinnvoll erscheint. Auf Wunsch der Eltern, bei Volljährigen auf deren Wunsch, sind Noten in einer Rücksprache von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer zu erläutern.
(2) Zu Beginn eines Schuljahres sollen die Schülerinnen und Schüler und die Eltern darüber informiert werden, nach welchen Gesichtspunkten die Bewertung ihrer Leistungen erfolgt. Vor den Zeugniskonferenzen sollen die Noten gegenüber den Schülerinnen und Schülern in für sie sinnvoller und hilfreicher Weise von der Fachlehrerin oder vom Fachlehrer begründet werden. Darüber hinaus sind Schülerinnen und Schüler mindestens einmal im Schulhalbjahr über ihren Leistungsstand in den mündlichen und sonstigen Leistungen zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Täuschungen
(1) Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler bei einem Leistungsnachweis nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittel oder fremder Hilfe oder täuscht sie oder er in anderer Weise über den nachzuweisenden Leistungsstand, entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, bei schriftlichen Arbeiten nach § 32 Abs. 2 die aufsichtsführende Lehrerin oder der aufsichtsführende Lehrer nach pflichtmäßigem Ermessen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die zu treffende Maßnahme. Als solche Maßnahme kommt insbesondere in Betracht:
- 1.
Ermahnung und Androhung einer der nachfolgend beschriebenen Maßnahmen;
- 2.
Beendigung des Leistungsnachweises und anteilige Bewertung des bearbeiteten Teils, auf den sich die Täuschungshandlung nicht bezieht;
- 3.
Beendigung des Leistungsnachweises ohne Bewertung, wobei zugleich der Schülerin oder dem Schüler Gelegenheit gegeben wird, den Leistungsnachweis unter gleichen Bedingungen, jedoch mit veränderter Themen- oder Aufgabenstellung aus der gleichen Unterrichtseinheit zu wiederholen; in diesem Fall findet § 33 Abs. 1 keine Anwendung;
- 4.
Beendigung des Leistungsnachweises und Erteilung der Note „ungenügend“ oder null Punkte.
(2) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Wiederholung des Leistungsnachweises in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 oder begeht sie oder er bei der Wiederholung erneut eine Täuschungshandlung, gilt § 29 Abs. 2.
(3) Abs. 1 und Abs. 2 gelten auch bei einem Täuschungsversuch sowie entsprechend in den Fällen, in denen die Täuschung oder der Täuschungsversuch erst nach Anfertigen des Leistungsnachweises festgestellt wird.
(4) Die Bestimmungen in den Prüfungsordnungen über Täuschungen bleiben unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Schriftliche Arbeiten
(1) Schriftliche Leistungsnachweise, die von sämtlichen Schülerinnen oder Schülern einer Lerngruppe während des Unterrichts und grundsätzlich unter Aufsicht angefertigt werden (schriftliche Arbeiten), sollen
- 1.
Schülerinnen und Schülern Gelegenheit geben, erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen, zunehmend Aufgaben selbstständig zu lösen und den Stand ihrer Lern- und Leistungsentwicklung zu erkennen;
- 2.
der Lehrerin oder dem Lehrer helfen, die Leistungen der Schülerinnen und Schüler zu beurteilen und festzustellen, ob die angestrebten Lernziele erreicht sind und welche Folgerungen sich hieraus sowohl für die Förderung einzelner Schülerinnen und Schüler als auch für die Gestaltung des Unterrichts ergeben;
- 3.
bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern Einblick in die Unterrichtsarbeit der Schule geben und sie über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler unterrichten.
(2) Schriftliche Arbeiten werden gefertigt als
- 1.
Klassen- und Kursarbeiten, deren Anzahl in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt ist, in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen sowie in Lernbereichen nach § 6 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes, außerdem in Politik und Wirtschaft und im beruflichen Lernbereich der Berufsschule sowie im beruflichen Lernbereich der Berufsfachschule. Es kann eine schriftliche Arbeit in diesen Fächern und Lernbereichen durch andere Leistungsnachweise, insbesondere Referate, Hausarbeiten oder Projektarbeiten, ersetzt werden;
- 2.
Lernkontrollen in den übrigen Fächern und Lernbereichen, deren Rahmen in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt ist;
- 3.
Übungsarbeiten und in schriftlicher Form durchgeführte Übungen, die der individuellen Kenntnisfeststellung dienen und nicht Grundlage der Leistungsbeurteilung sind;
- 4.
Lernstanderhebungen als Diagnoseinstrument in der Grundschule mit landesweit einheitlichen Aufgaben.
Schriftliche Arbeiten nach Nr. 1 und 2 werden durch Noten oder Punkte bewertet. Klassen- und Kursarbeiten können auch als Vergleichsarbeiten nach Anlage 2 Nr. 7 Buchst. a mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung geschrieben werden.
(3) In den Fächern, in denen gemäß Nr. 7 a der Anlage 2 Klassen- oder Kursarbeiten nach Abs. 2 Nr. 1 vorgesehen sind, machen die schriftlichen Arbeiten die Hälfte der Grundlagen der Leistungsbeurteilung aus, in den übrigen Fächern etwa ein Drittel. Die Regelungen für studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II) sowie für Fachschulen und für die Schulen für Erwachsene bleiben unberührt.
(4) In der Grundschule liegt der Schwerpunkt der Leistungsbewertung im mündlichen Bereich; die schriftlichen Arbeiten nach Nr. 6.2 der Anlage 2 sollen in angemessenen Umfang bei der Leistungsbewertung einbezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 33
Termine und Notenspiegel
(1) Die Termine und der inhaltliche Rahmen schriftlicher Arbeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sind rechtzeitig, in Schulen mit Vollzeitunterricht mindestens fünf Unterrichtstage vorher bekannt zu geben.
(2) Korrektur, Bewertung und Rückgabe einer schriftlichen Arbeit haben so rasch wie möglich, spätestens jedoch nach drei Unterrichtswochen, zu erfolgen. Aus der Korrektur der schriftlichen Arbeit muss die Bewertung der Leistung durch Noten oder Punkte nachzuvollziehen sein, die Korrektur soll Perspektiven für die weitere Entwicklung eröffnen und auch individuelle Leistungsverbesserungen hervorheben. Vor der Rückgabe und der Besprechung einer schriftlichen Arbeit sowie am Tage der Rückgabe darf im gleichen Unterrichtsfach keine neue Arbeit geschrieben werden. Bei Minderjährigen ist den Eltern Gelegenheit zu geben, die schriftliche Arbeit nach der Rückgabe einzusehen. Die Kenntnisnahme ist durch die Unterschrift eines zur Einsichtnahme Berechtigten zu bestätigen. Die schriftliche Arbeit ist bis zum Schuljahresende durch die Schule aufzubewahren.
(3) Unter jede Arbeit ist ein Notenspiegel anzubringen, aus dem sich die Noten aller Schülerinnen und Schüler der Klasse/Lerngruppe ergeben. Dies gilt entsprechend bei der Beurteilung einer schriftlichen Arbeit in Form eines Punktesystems.
§ 34 Wiederholung von schriftlichen Arbeiten
§ 34
Wiederholung von schriftlichen Arbeiten
(1) Ist mehr als ein Drittel der abgelieferten schriftlichen Arbeiten mit den Noten mangelhaft oder ungenügend oder mit einer entsprechenden Punktzahl bewertet worden, ist die Arbeit einmal zu wiederholen, sofern nicht die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beratung mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer entscheidet, dass die Arbeit zu werten sei. Die Arbeit ist zu wiederholen, wenn mehr als die Hälfte mit den Noten mangelhaft oder ungenügend oder der entsprechenden Punktzahl bewertet wurde. Besondere Vorschriften für einzelne Schulformen und Schulstufen bleiben hiervon unberührt.
(2) Für die Ankündigung der Termine von Wiederholungsarbeiten gilt § 33 Abs. 1 entsprechend. Im Falle der Wiederholung einer schriftlichen Arbeit wird bei der Leistungsbewertung nur die Arbeit mit der besseren Note berücksichtigt.
(3) Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für schulinterne Vergleichsarbeiten nach Anlage 2 Nr. 7 Buchst. a in der Form, dass mehr als ein Drittel oder mehr als die Hälfte der abgelieferten schriftlichen Arbeiten der gesamten Jahrgangsstufe der Schule oder des Bildungsgangs mit den Noten mangelhaft oder ungenügend oder der entsprechenden Punktzahl bewertet worden sein müssen. Bei Vergleichsarbeiten ist der Notenspiegel nach § 33 Abs. 3 sowohl für die Klasse als auch für die gesamte Jahrgangsstufe der Schule oder des Bildungsganges anzubringen. Auf Vergleichsarbeiten mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung nach § 32 Abs. 2 Satz 3 findet § 34 keine Anwendung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 35
Hausaufgaben
(1) Das Schwergewicht der Arbeit der Schule liegt im Unterricht. Hausaufgaben ergänzen die Unterrichtsarbeit durch Verarbeitung und Vertiefung von Einsichten und durch Anwendung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Sie können auch zur Vorbereitung neuer Unterrichtsstoffe dienen, sofern die altersmäßigen Voraussetzungen und Befähigungen der Schülerinnen und Schüler dies zulassen. Hausaufgaben sind bei der Leistungsbeurteilung angemessen zu berücksichtigen.
(2) Umfang, Art und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sollen dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler angepasst sein. Hausaufgaben sollen so vorbereitet und gestellt werden, dass sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigt werden können. Bei der Erteilung von Hausaufgaben soll die tägliche Gesamtbelastung der Schülerinnen und Schüler und ihr Recht auf individuell nutzbare Freizeit angemessen berücksichtigt werden. Die Schulkonferenz beschließt auf dieser Grundlage Grundsätze für die Hausaufgaben im Rahmen eines schuleigenen Konzepts (§ 129 Nr. 5 Hessisches Schulgesetz). Die Klassenkonferenz oder die Lehrkräfte einer Lerngruppe stimmen sich über den Umfang der Hausaufgaben untereinander ab (§ 135 Abs. 1 Nr. 3 Hessisches Schulgesetz).
(3) Hausaufgaben sind in den Unterricht einzubeziehen und zumindest stichprobenweise regelmäßig zu überprüfen. Ein schriftliches Abfragen der Hausaufgaben, beispielsweise in der Form von Vokabelarbeiten, ist zulässig, wenn es sich auf die Hausaufgaben der letzten Unterrichtswoche bezieht, nicht länger als 15 Minuten dauert und nicht die Regel darstellt.
(4) Findet am Samstag Unterricht statt, werden in den Jahrgangsstufen 1 bis 9 vom Samstag zum darauf folgenden Montag keine Hausaufgaben gestellt. Dies gilt auch von Freitag auf Montag, wenn am Freitag Unterricht nach 14:00 Uhr stattfindet. In der Grund- und Mittelstufe dürfen von einem Tag mit Unterricht nach 14:00 Uhr zu einem nächsten Tag mit Vormittagsunterricht keine Hausaufgaben erteilt werden. Eine von der Schulkonferenz einer Schule nach § 129 Nr. 5 des Hessischen Schulgesetzes beschlossene abweichende Regelung bleibt unberührt.
(5) Über die Ferien sollen keine Hausaufgaben gegeben werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 36
Sonstige Vorschriften
(1) Ergänzend gelten die in Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegten Richtlinien für Leistungsnachweise.
(2) Abweichende Regelungen für einzelne Schulformen und Schulstufen bleiben unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 37
Grundsätze
(1) Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder beim Rechnen haben in allen Schulformen Anspruch auf individuelle Förderung. Förderziel ist, die Schwierigkeiten so weit wie möglich zu überwinden. Die Schulen sind verpflichtet, Fördermaßnahmen im Sinne dieses Abschnittes der Verordnung durchzuführen.
(2) Die besonderen Regelungen zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bleiben unberührt.
(3) Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Herkunftssprache sowie Schülerinnen und Schülern deutscher Herkunftssprache, deren Sprachentwicklung nicht altersgemäß ist, ist zu prüfen, ob deren Schwierigkeiten aus zu geringer Kenntnis der deutschen Sprache herrühren.
(4) Jede Schule entwickelt ein schulbezogenes Förderkonzept für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben sowie beim Rechnen und benennt eine fachlich qualifizierte Lehrkraft als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für diese Schwierigkeiten.
(5) Besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechtschreiben oder beim Rechnen in der Grundschule sind allein kein hinreichender Grund für die Feststellung eines Anspruches auf sonderpädagogische Förderung oder die Verweigerung des Übergangs in eine weiterführende Schule.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 38
Förderdiagnostik
(1) Die Feststellung der besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben und Rechnen gehört zu den Aufgaben der Schule. Voraussetzung für das Erkennen dieser Lernschwierigkeiten ist die Erhebung der Lernausgangslage. Dies soll in der Grundschule schon bei der Anmeldung, spätestens jedoch zu Beginn der Jahrgangsstufe 1, unter Berücksichtigung der Entwicklungsstufen beim Schriftspracherwerb und beim Rechnenlernen erfolgen. Weitere Beobachtungskriterien sind der sprachliche, kognitive, emotional-soziale und motorische Entwicklungsstand, die Lernmotivation sowie das individuelle Lernverhalten und Lerntempo. Der Unterricht muss sich dabei an den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen wie zum Beispiel den Sprach-, Sprech- und Artikulationsfähigkeiten, auch bezogen auf einen eventuellen Migrationshintergrund, orientieren. Die vorhandenen Fähigkeiten und Fertigkeiten sind systematisch weiter zu entwickeln.
(2) Im Einzelfall haben die Lehrkräfte die Möglichkeit der unterstützenden Beratung insbesondere durch Schulpsychologinnen und Schulpsychologen oder andere in der Lese-, Rechtschreib- oder Rechendiagnostik ausgebildete Lehrkräfte wie zum Beispiel des sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums. Bei konkreten Hinweisen auf organische Ursachen sind die Eltern auf die Schulärztin oder den Schularzt hinzuweisen oder fachärztliche Untersuchungen zu empfehlen.
(3) Die Eltern sind über die besonderen Schwierigkeiten ihres Kindes im Bereich des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens und über den individuellen Förderplan zu informieren und zu beraten. Sie werden in die Planung pädagogischer Maßnahmen durch Anhörung einbezogen. Durch die Klassenlehrerin, den Klassenlehrer oder die Fachlehrkraft erhalten sie Informationen über die jeweils angewandte Lese-, Rechtschreib- oder Rechenmethode. Auf besondere Lehr- und Lernmittel, häusliche Unterstützungsmöglichkeiten, geeignete Fördermaterialien und Motivationshilfen ist hinzuweisen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 39
Fördermaßnahmen
(1) Die Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen haben zum Ziel
- 1.
die Stärken von Schülerinnen und Schülern herauszufinden, sie ihnen bewusst zu machen, sie zu ermutigen und Erfolgserlebnisse zu vermitteln,
- 2.
Lernhemmungen und Blockaden abzubauen und Lust auf Lesen, Rechtschreiben und Rechnen zu wecken und zu erhalten,
- 3.
Arbeitstechniken und Lernstrategien zu vermitteln, die vorhandenen Schwächen auszugleichen oder zu mildern sowie bestehende Lernlücken zu schließen.
(2) Als Fördermaßnahmen kommen Formen der inneren und äußeren Differenzierung in Frage. Nach entsprechender Diagnose müssen Schülerinnen und Schüler nach § 37 gefördert werden. Folgende Fördermaßnahmen kommen dafür in Betracht:
- 1.
Unterricht in besonderen Lerngruppen (§ 41),
- 2.
Binnendifferenzierung,
- 3.
Nachteilsausgleich (§§ 7, 42).
(3) Frühest möglich, spätestens aber am Ende des 2. Halbjahres der Jahrgangsstufe 1 ist zu prüfen, ob die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers im Unterricht voraussichtlich ausreichen, um ohne Schwierigkeiten darauf die weiteren Inhalte und Ziele des Deutsch-, Fremdsprachen- oder Mathematikunterrichts aufbauen zu können oder ob Fördermaßnahmen nach Abs. 2 zu ergreifen sind.
(4) Bei besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben sollen die Maßnahmen nach Abs. 2 spätestens bis zum Ende der Sekundarstufe I abgeschlossen sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen erfolgt mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes eine Fortsetzung in den Bildungsgängen der Sekundarstufe II auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers. Bei besonderen Schwierigkeiten beim Rechnen sollen die besonderen Fördermaßnahmen bis zum Ende der Grundschule abgeschlossen sein; in der Sekundarstufe I finden bei einer Rechenschwäche die §§ 7, 42 bis 44 keine Anwendung.
(5) Die Förderung ist mit dem Deutsch- oder Mathematikunterricht abzustimmen. Die Abstimmung erfolgt in der Klassenkonferenz unter Einbeziehung der übrigen Fachlehrerinnen und Fachlehrer. Eine angemessene Berücksichtigung in allen Fächern, insbesondere in den Fremdsprachen, ist sicherzustellen.
(6) Die Klassenkonferenz ist für die Feststellung besonderer Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens zuständig. Eventuell vorliegende Fachgutachten sind in das Entscheidungsverfahren einzubeziehen. Die Deutsch- oder Mathematiklehrkraft leitet die jeweiligen Fördermaßnahmen ein.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Gestattungen
(1) Der Antrag auf Gestattung des Besuchs einer anderen als der der nach § 60 Abs. 4 oder § 63 des Hessischen Schulgesetzes örtlich zuständigen Schule ist über die örtlich zuständige Schule an das zuständige Staatliche Schulamt zu richten. Dieses klärt die Aufnahmekapazität der anderen Schule, prüft das Vorliegen eines wichtigen Grundes und stellt das Benehmen mit dem Schulträger her.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
die zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichen ist,
- 2.
der Besuch einer anderen Schule der oder dem Schulpflichtigen die Wahrnehmung des Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde,
- 3.
gewichtige pädagogische Gründe hierfür sprechen oder
- 4.
besondere soziale Umstände vorliegen.
§ 40 Individuelle Förderpläne bei besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechnen
§ 40
Individuelle Förderpläne bei besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechnen
(1) Die Erstellung individueller Förderpläne geschieht auf der Grundlage der Förderdiagnostik (§ 38). Individuelle Förderpläne sind mit allen am Unterricht beteiligten Lehrkräften, den Eltern sowie der Schülerin oder dem Schüler zu erörtern und bilden die Grundlage für individuelle Hilfen.
(2) Der Lernstand wird von der jeweiligen Fachlehrkraft im Förderplan dokumentiert und bietet die Grundlage für die Planung und Durchführung individueller Fördermaßnahmen. Entscheiden sich Eltern für eine zusätzliche außerschulische Maßnahme, so ist diese in den individuellen Förderplan einzubeziehen. Eine enge Kooperation zwischen Schule, Eltern und außerschulischer Förderung ist im Sinne der Optimierung der Förderung erforderlich.
(3) Die individuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers, die erreichten Lernfortschritte sowie die Maßnahmen im Rahmen des Nachteilsausgleichs werden dokumentiert und mindestens einmal im Schulhalbjahr in einer Klassenkonferenz erörtert. Auf dieser Grundlage erfolgt die Fortschreibung des Förderplans.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 41
Unterricht in besonderen Lerngruppen
(1) Die Förderung in besonderen Lerngruppen ist mit dem Deutsch- und Mathematikunterricht abzustimmen. Diese Abstimmung erfolgt in einer Klassenkonferenz, um so auch die übrigen Fachlehrerinnen und Fachlehrer einzubeziehen und eine angemessene Berücksichtigung in allen Fächern, auch in den Fremdsprachen, sicherzustellen.
(2) Der Besuch der Förderkurse ist für Schülerinnen und Schüler mit festgestellten Schwierigkeiten verpflichtend.
(3) Der von der Schülerin oder dem Schüler erreichte Lernfortschritt wird halbjährlich in der Klassenkonferenz und mit den Eltern erörtert.
(4) Die Einrichtung von Förderkursen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Wenn diese Kurse schulübergreifend eingerichtet werden, obliegt die Einrichtung dem Staatlichen Schulamt.
§ 42 Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei Schülerinnen und Schülern ...
§ 42
Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und
Leistungsbewertung bei Schülerinnen und
Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim
Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen
(1) Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen unterliegen in der Regel den für alle Schülerinnen und Schüler geltenden Maßstäben der Leistungsbewertung. Nachteilsausgleich und Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung nach Abs. 3 sind vor allem beim Erlernen des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens in der Grundschule möglich und werden mit andauernder Förderung in den höheren Klassen wieder abgebaut.
(2) Vorrangig vor dem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung sind auf der Grundlage des individuellen Förderplans Hilfen in Form eines Nachteilsausgleichs (§ 7) vorzusehen, können in begründeten Einzelfällen aber auch nebeneinander gewährt werden.
(3) Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung sind:
- 1.
stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen, insbesondere in Deutsch und den Fremdsprachen,
- 2.
zeitweiser Verzicht auf eine Bewertung der Lese-, Rechtschreib- oder Rechenleistung in allen betroffenen Unterrichtsgebieten,
- 3.
zeitweiser Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreib- oder Rechenleistung bei Klassenarbeiten während der Förderphase,
- 4.
Nutzung des pädagogischen Ermessensspielraumes bei Aussetzung der Notengebung für ein Fach.
(4) Alle Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung müssen ihre Grundlage in den individuellen Förderplänen der Schülerinnen und Schüler haben.
(5) Bei besonderen Schwierigkeiten beim Lesen oder Rechtschreiben werden Maßnahmen nach Abs. 3 von der Klassenkonferenz beschlossen. In der Sekundarstufe II ist das Staatliche Schulamt von den Konferenzbeschlüssen zu unterrichten. Bei besonderen Schwierigkeiten beim Rechnen entscheidet die Klassenkonferenz der Grundschule über Hilfen nach Abs. 2 und 3.
§ 43 Besondere Regelungen für die Zeugniserteilung
§ 43
Besondere Regelungen für die Zeugniserteilung
(1) In besonders begründeten Ausnahmefällen können die Lese- und Rechtschreibleistung und in der Grundschule die Rechenkenntnisse im Fach Mathematik bei der Zeugnisnote unberücksichtigt bleiben. Die Aussetzung einer Teilnote erfolgt jeweils für ein Schulhalbjahr. Die Entscheidung darüber trifft unter Beachtung des individuellen Förderplans die Klassenkonferenz. § 42 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) In den Fällen, in denen nach Abs. 1 und § 42 Abs. 3 ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungserhebung und Leistungsbewertung gegeben ist, erfolgt eine entsprechende verbale Aussage im Zeugnis unter „Bemerkungen“. Dies gilt entsprechend auch in den Fällen des Nachteilsausgleichs nach § 7, wenn aufgrund entsprechender Hilfs- oder Arbeitsmittel keine Rechtschreibleistung erbracht wurde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 44
Abschlüsse
(1) In Abgangs- oder Abschlusszeugnissen gelten die Bestimmungen von § 43 auf der Grundlage von individuellen Förderplänen und der vorausgegangenen schulischen Förderung.
(2) Bei Abschlussprüfungen entscheidet die Prüfungskommission nach Kenntnisnahme des jeweiligen individuellen Förderplans, ob ein Nachteilsausgleich und / oder Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbeurteilung und Leistungsbewertung gewährt werden kann. In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt des schriftlichen Abschnitts einer Abschlussprüfung noch keine Prüfungskommission eingerichtet wurde, entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Gewährung. Über die Entscheidung ist das Staatliche Schulamt zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 45
Ziele
Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sollen in Erfüllung der in den § 3 Abs. 14 des Hessischen Schulgesetzes niedergelegten Grundsätze so gefördert werden, dass sie befähigt werden, die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu beherrschen, entsprechend ihrer Eignung gleiche Bildungs- und Ausbildungschancen zu erhalten und zu den gleichen Abschlüssen geführt zu werden wie ihre Mitschülerinnen und Mitschüler deutscher Sprache. Damit soll zugleich ein Beitrag zur gesellschaftlichen Integration dieser Schülerinnen und Schüler geleistet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 46
Schulpflicht
(1) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler nach den Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes sind unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit und dem Geburtsland nach §§ 56 Abs. 1, 58 bis 61 des Hessischen Schulgesetzes schulpflichtig, sofern sie im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes oder von einer solchen befreit sind oder deren Aufenthalt ausländerrechtlich geduldet wird; Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind dann schulpflichtig, wenn sie einer Gebietskörperschaft zugewiesen sind. Die Schulpflicht besteht auch dann, wenn die genannten Schülerinnen und Schüler nach dem Recht ihres Herkunftslandes nicht oder nicht mehr schulpflichtig sind.
(2) Die Schulpflicht wird auch durch die Teilnahme an den Fördermaßnahmen nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 der Verordnung erfüllt. Die Zeit der Zurückstellung nach § 53 wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
(3) Die in Abs. 1 genannten Schülerinnen und Schüler, die nicht schulpflichtig sind, aber ihren tatsächlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, sind zum Schulbesuch berechtigt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 47
Aufnahme in die Schule
(1) Über die Aufnahme in eine Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Ist eine Fördermaßnahme nach § 50 Abs. 3 und 4 sowie § 51 erforderlich, wird die Entscheidung über die Aufnahme in eine Schulform oder einen Bildungsgang der Mittelstufe bis zum Abschluss der Fördermaßnahme ausgesetzt.
(2) Bei der Aufnahme werden die Schülerinnen und Schüler, soweit keine besonderen Fördermaßnahmen nach § 50 Abs. 3 und 4 sowie § 51 oder § 53 erforderlich sind, einer Regelklasse zugewiesen.
(3) Die Eltern und die Schülerinnen und Schüler sind vor der Aufnahmeentscheidung anzuhören und eingehend zu beraten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 48
Grundsätze
(1) Die in § 46 genannten Schülerinnen und Schüler, die nicht über die für den Unterricht erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen, erhalten besondere schulische Fördermaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache oder zur Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse. Solche Fördermaßnahmen sind:
- 1.
Intensivklassen (§ 50 Abs. 3),
- 2.
Intensivkurse (§ 50 Abs. 4),
- 3.
Alphabetisierungskurse (§ 51),
- 4.
Deutsch-Förderkurse (§ 52),
- 5.
schulische Sprachkurse bei Zurückstellung (§ 53) sowie
- 6.
weitere Hilfen zur Eingliederung (§ 54).
(2) Fördermaßnahmen für noch nicht schulpflichtige Kinder, die nicht über die für den Unterricht erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, sind die Vorlaufkurse nach § 49. Sie werden für die Kinder in dem ihrer Einschulung vorausgehenden Schuljahr eingerichtet.
(3) Bei den Fördermaßnahmen nach Abs. 1 handelt es sich um verpflichtende, bei denen nach Abs. 2 um freiwillige schulische Veranstaltungen.
(4) Die Schule hat ein schulbezogenes Förderkonzept zu erstellen, soweit sie von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache besucht wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 49
Freiwillige Vorlaufkurse
(1) An einem freiwilligen Vorlaufkurs zur Vorbereitung des Schulanfangs nehmen Kinder teil, die bei der Anmeldung nach § 58 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Die Teilnahme an Maßnahmen zur vorschulischen Sprachförderung im Zuständigkeitsbereich des Hessischen Sozialministeriums bleibt unberührt.
(2) An einem Vorlaufkurs nehmen in der Regel 10 bis 15 Kinder teil. Der Umfang der Wochenstundenzahl orientiert sich an den personellen und organisatorischen Möglichkeiten einer Schule; er soll in der Regel 10 bis 15 Wochenstunden umfassen. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Teilnehmer- und Wochenstundenzahl mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes abgewichen werden. Der Stand der deutschen Sprachkenntnisse eines Kindes am Anfang und am Ende der Vorlaufkurse ist in geeigneter Weise schriftlich zu dokumentieren.
(3) Der Vorlaufkurs findet je nach den örtlichen Gegebenheiten an einer Grundschule für die von dieser Schule aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler oder für die von mehreren Grundschulen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler statt; er kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Träger auch an einem anderen Ort (z.B. Kindertagesstätte) durchgeführt werden.
(4) Bei der Anmeldung nach § 58 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes sind die Eltern von Kindern nach Abs. 1 über die Bedeutung der Beherrschung der deutschen Sprache zu informieren; die Teilnahme der Kinder an dem Vorlaufkurs ist ihnen dringend zu empfehlen.
§ 5 Anspruch auf Förderung und Fördermaßnahmen durch die Schule
§ 5
Anspruch auf Förderung und Fördermaßnahmen durch die Schule
Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf individuelle Förderung durch die Schule (§ 3 Abs. 6 Hessisches Schulgesetz). Fördermaßnahmen können anlassbezogen beschlossen werden, ihre Grundlage in individuellen Förderplänen nach den §§ 6 und 40 oder den Zielen nach § 45 haben oder Teil eines schulbezogenen Förderkonzeptes nach den §§ 37 Abs. 4 und 48 Abs. 4 sein. Für einzelne Schulformen und Schulstufen getroffene besondere Regelungen zur individuellen Förderung bleiben unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 50
Intensivklassen und Intensivkurse
(1) Die in § 46 genannten Schülerinnen und Schüler, bei denen die Teilnahme an einem Deutsch-Förderkurs nach § 52 nicht ausreichend erscheint, sind verpflichtet, am Unterricht einer Intensivklasse oder eines Intensivkurses teilzunehmen.
(2) Über die Teilnahmeverpflichtung und die Zuweisung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt. Ist eine Förderung in einer anderen Schule erforderlich, so entscheidet über die Zuweisung das Staatliche Schulamt.
(3) Intensivklassen sind eigene Lerngruppen mit in der Regel nicht weniger als 12 und nicht mehr als 16 Schülerinnen und Schülern. Sie werden eingerichtet, wenn dies personell, sächlich und organisatorisch möglich ist. Sie können auch jahrgangs- und schulübergreifend eingerichtet werden. Der Umfang der Wochenstundenzahl orientiert sich an den personellen und organisatorischen Möglichkeiten der Schulen; er beträgt in der Grundschule in der Regel mindestens 20, in den anderen Schulformen in der Regel mindestens 28 Wochenstunden. Die Maßnahme dauert für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler in der Regel nicht länger als ein Schuljahr; über eine Verkürzung oder eine Verlängerung um höchstens ein weiteres Schuljahr entscheidet die Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte. Eine Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Unterricht von Regelklassen derselben Schule in einzelnen geeigneten Unterrichtsfächern ist anzustreben.
(4) Intensivkurse sind Lerngruppen mit in der Regel nicht mehr als 12 Schülerinnen und Schülern, die vorläufig einer Regelklasse zugeordnet sind. Sie sind einzurichten, wenn dies personell, sächlich und organisatorisch möglich ist und wenn Intensivklassen nicht eingerichtet werden können. Sie können auch jahrgangs- und schulübergreifend eingerichtet werden. Mindestens 12 Wochenunterrichtsstunden sind für den Erwerb der deutschen Sprache vorzusehen; über Ausnahmen entscheidet das Staatliche Schulamt. Die Maßnahme dauert für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler in der Regel nicht länger als zwei Schuljahre; über eine Verkürzung oder eine Verlängerung um höchstens ein weiteres Schulhalbjahr entscheidet die Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 51
Alphabetisierungskurse
Alphabetisierungskurse für Schülerinnen und Schüler ohne schulische Vorbildung finden im Rahmen von Intensivklassen oder Intensivkursen statt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 52
Deutsch-Förderkurse
(1) Die in § 46 genannten Schülerinnen und Schüler, die sich zwar verständigen können, aber noch nicht über die für eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen und die nicht an einer der in den §§ 49 bis 51 geregelten Fördermaßnahmen teilnehmen, sind verpflichtet, an eingerichteten Deutsch-Förderkursen teilzunehmen.
(2) Die Entscheidung über die Teilnahme trifft die zuständige Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(3) In der Grundschule finden die Deutsch-Förderkurse als zwei zusätzliche Unterrichtswochenstunden und/oder als paralleles kerncurriculumbezogenes Angebot zum planmäßigen Deutschunterricht statt. Die nach der Stundentafel für die Grundschule geltende Höchststundenzahl ist zu beachten.
(4) In den weiterführenden Schulen kann ein Deutsch-Förderkurs nach Maßgabe der personellen Möglichkeiten der Schule bis zu vier zusätzliche Unterrichtswochenstunden umfassen.
§ 53 Schulischer Sprachkurs und Besuch der Vorklasse bei Zurückstellung
§ 53
Schulischer Sprachkurs und Besuch der Vorklasse bei Zurückstellung
(1) Schulpflichtige Kinder, die nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes von der Teilnahme am Unterricht zurückgestellt werden, sollen zum Besuch eines schulischen Sprachkurses verpflichtet werden. Der schulische Sprachkurs kann in der zuständigen oder einer anderen Grundschule stattfinden. Er umfasst in der Regel 15 bis 20 Wochenstunden und mindestens 8 Kinder. Die Möglichkeit zur Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen bleibt unberührt.
(2) Der Besuch einer Vorklasse nach § 58 Abs. 5 Satz 4 des Hessischen Schulgesetzes kann für schulpflichtige Kinder, die nach § 58 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes zurückgestellt werden, dann angeordnet werden, wenn dadurch eine angemessene Förderung zu erwarten ist.
(3) Die Möglichkeit einer nachträglichen Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 in besonders begründeten Fällen, in denen die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse bereits während des Zeitraumes der Zurückstellung erworben und nachgewiesen werden, eine erfolgreiche Mitarbeit in der Jahrgangsstufe 1 zu erwarten ist und die Lernentwicklung dadurch besser gefördert werden kann, bleibt unberührt (§ 49 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz).
(4) Die Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie sind schriftlich zu begründen.
§ 54 Erlernen der ersten Fremdsprache und Wechsel der Sprachenfolge
§ 54
Erlernen der ersten Fremdsprache und Wechsel der Sprachenfolge
(1) Fördermaßnahmen zum Erlernen der ersten Fremdsprache sollen in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 eingerichtet werden, wenn dies personell und organisatorisch möglich ist.
(2) Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 8, die weder über die für den Unterricht erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift noch über Fremdsprachenkenntnisse im Sinne des schulischen Regelangebots verfügen, weil sie keine deutsche Schule besucht haben, haben auf Antrag die Möglichkeit des Wechsels der Sprachenfolge. Voraussetzung dafür ist, dass der Unterricht in der gewählten Fremdsprache erteilt oder der Kenntnisstand der Schülerin oder des Schülers jeweils zum Schuljahresende mündlich und schriftlich durch eine Feststellungsprüfung beurteilt werden kann. Dem Antrag kann das zuständige Staatliche Schulamt entsprechen, wenn die vorgeschriebene Sprachenfolge aufgrund der Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist und wenn die personellen und organisatorischen Möglichkeiten in seinem Aufsichtsbereich dies zulassen. Als erste oder zweite Fremdsprache kann die Sprache des Herkunftslandes oder Russisch gewählt werden. Die Bestimmungen der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) und der Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt, mit der Maßgabe, dass bei einem erfolgten Wechsel der Sprachenfolge beim Hauptschulabschluss in Form eines qualifizierenden Hauptschulabschlusses das Prüfungsfach Englisch durch die gewählte Fremdsprache ersetzt wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 55
Hilfen außerschulischer Träger
Eltern und Schülerinnen und Schüler sind auf Hilfen außerschulischer Träger im Sinne von § 16 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes hinzuweisen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 56
Benotung
In der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) der allgemein bildenden Schule sind insbesondere in den ersten beiden Schulbesuchsjahren die individuellen Leistungsfortschritte der betroffenen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. In dieser Zeit ist auf sprachlich bedingte Defizite besonders Rücksicht zu nehmen. Die Benotung ist eine pädagogische Entscheidung, die die individuellen Lernfortschritte vor dem Hintergrund des jeweiligen Standes des Erwerbs der deutschen Sprache bewertet. Die Benotung insbesondere im Fach Deutsch sowie in den Fächern, in denen sprachliche Aspekte von Bedeutung sind, kann in dieser Zeit durch eine verbale Beurteilung über die mündliche und schriftliche Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit ersetzt oder ergänzt werden.
§ 57 Zeugnisse, Schullaufbahnentscheidungen und Abschlüsse
§ 57
Zeugnisse, Schullaufbahnentscheidungen und Abschlüsse
(1) Bis zum Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) einer allgemein bildenden Schule kann in den ersten beiden Schulbesuchsjahren auf den Ausgleich einer nicht ausreichenden Zeugnisnote im Unterrichtsfach Deutsch verzichtet werden, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers zu erwarten ist. Die Entscheidung ist zu begründen, die Begründung ist im Protokoll der Versetzungskonferenz festzuhalten. Diese Ausgleichsregelung gilt nicht für Abschlussklassen.
(2) Nach Abschluss der in § 50 Abs. 3 und 4 oder § 51 geregelten Fördermaßnahmen ist bei Schülerinnen und Schülern eine Entscheidung zu treffen, in welcher Schulform oder in welchem Bildungsgang und in welcher Jahrgangsstufe die Schullaufbahn beginnt. Für das Verfahren zur Entscheidung über den Bildungsgang der Mittelstufe gilt § 12 der Verordnung entsprechend.
(3) Bei Schülerinnen und Schülern, die nicht an einer Fördermaßnahme nach § 50 Abs. 3 und 4 oder § 51 teilnehmen, hat die Klassenkonferenz spätestens nach einem Jahr des Schulbesuchs aufgrund der Leistungsentwicklung und der Beobachtungen zum Lernverhalten der Schülerin oder des Schülers darüber zu beraten, wie die Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers fortgesetzt werden kann. Gelangt sie zu dem Ergebnis, dass ein Wechsel des Bildungsganges zweckmäßig oder erforderlich ist, erteilt sie den Eltern eine entsprechende schriftliche Empfehlung, die mit einer Begründung zu versehen ist. Wird dieser Empfehlung gefolgt, so ist die Schülerin oder der Schüler von der gewählten Schule unter den Voraussetzungen des § 70 des Hessischen Schulgesetzes aufzunehmen. Wird der Empfehlung nicht gefolgt, so wird die Schullaufbahn in dem bisher besuchten Bildungsgang fortgesetzt.
(4) Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, die nach acht Schulbesuchsjahren der Schulpflicht ihres Herkunftslandes ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erhalten haben und noch der neunjährigen Vollzeitschulpflicht unterliegen, nehmen am Unterricht eines neunten Schuljahres einer allgemein bildenden Schule teil; haben sie die Schulpflicht im Herkunftsland erfüllt, so wird das erworbene Abschlusszeugnis dem Abschlusszeugnis der Hauptschule durch die besuchte Schule gleichgestellt. Die Möglichkeit des Erwerbs eines Hauptschulabschlusses in Form eines qualifizierenden Hauptschulabschlusses nach § 13 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes bleibt unberührt.
(5) Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, die nach neun Schulbesuchsjahren der Schulpflicht ihres Herkunftslandes ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erhalten haben und der verlängerten Vollzeitschulpflicht unterliegen, nehmen am Unterricht eines zehnten Schuljahres einer allgemein bildenden Schule oder einer beruflichen Schule teil; haben sie die Schulpflicht im Herkunftsland erfüllt, so wird das erworbene Abschlusszeugnis dem Abschlusszeugnis der Hauptschule durch die besuchte Schule gleichgestellt. Der Erwerb eines Hauptschulabschlusses in Form eines qualifizierenden Hauptschulabschlusses oder eines mittleren Abschlusses nach § 13 Abs. 3 und 4 des Hessischen Schulgesetzes ist besonders zu fördern.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 58
Berufliche Schulen
(1) Berufsschulberechtigte, die aufgrund unzureichender Vorbildung und mangelnder deutscher Sprachkenntnisse ohne Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis sind, sollen Vollzeitunterricht oder Teilzeitunterricht im Rahmen der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung erhalten. Dieser dient vorrangig der Förderung zur Berufsbefähigung, der Förderung der Bereitschaft zu einer Berufsausbildung sowie dem Nachholen deutscher Schulabschlüsse (Hauptschul- oder Realschulabschluss). Dabei ist die Erweiterung ihrer Kenntnisse in den allgemein bildenden Fächern notwendig. Der Unterricht hat seinen Schwerpunkt in der Vermittlung der deutschen Sprache in enger Verbindung mit dem handlungsorientierten Fachsprachenerwerb.
(2) Jugendliche, denen es für einen erfolgreichen Besuch der beruflichen Schule lediglich an Deutschkenntnissen mangelt, erhalten im Rahmen der personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen der Schule zusätzliche Förderung in der deutschen Sprache, damit sie dem Unterricht in ausreichendem Maße folgen können.
(3) Jugendlichen mit unzureichenden Deutschkenntnissen, die eine Berufsausbildung absolvieren, soll durch die Schule während der Ausbildung eine zusätzliche Förderung in der deutschen Sprache angeboten werden, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.
§ 59 Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
§ 59
Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
Mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache dürfen nicht als Begründung für die Feststellung eines Anspruches auf sonderpädagogische Förderung herangezogen werden. Die besonderen Regelungen über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen bleiben unberührt.
§ 6 Individuelle Förderpläne durch die Schule
§ 6
Individuelle Förderpläne durch die Schule
(1) Individuelle Förderpläne im Sinne der Verordnung sind schülerbezogene Pläne, die anlassbezogen individuell die besonderen Fördermaßnahmen der Schule nach § 5 Satz 1 konkretisieren. Förderpläne sollen die konkreten Maßnahmen der Schule beschreiben. In ihnen sind der Entwicklungsstand und die Lernausgangslage, individuelle Stärken und Schwächen, Förderchancen und Förderbedarf, Förderaufgaben, Fördermaßnahmen und Förderziele festzuhalten. Der Förderplan ist den Eltern und der Schülerin oder dem Schüler zur Kenntnis zu geben und mit diesen zu besprechen.
(2) Förderpläne sind insbesondere zu erstellen
- 1.
für Kinder, die eine Vorklasse besuchen oder an einer besonderen Fördermaßnahme teilnehmen,
- 2.
im Fall eines drohenden Leistungsversagens und bei drohender Nichtversetzung sowie im Fall der Nichtversetzung,
- 3.
bei vorliegenden Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen nach § 40,
- 4.
bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nach § 49 des Hessischen Schulgesetzes,
- 5.
bei gehäuftem Fehlverhalten von Schülerinnen und Schülern nach § 77.
(3) Schulen können über die Verpflichtung nach Abs. 2 hinaus ergänzend für weitere Schülerinnen und Schüler oder Schülergruppen Förderpläne erstellen. Ergänzende Regelungen für einzelne Schulformen und Bildungsgänge bleiben unberührt.
(4) Individuelle Förderpläne sind in die Schülerakte aufzunehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 60
Grundsätze der Zeugniserteilung
(1) Zeugnisse, schriftliche Berichte und andere Nachweise gemäß § 74 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes sind Urkunden, in denen die Beurteilungen der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Fächern und Lernbereichen sowie des Arbeits- und Sozialverhaltens, die sich daraus ergebenden Berechtigungen und sonstige wichtige Angaben über die Schülerin oder den Schüler für einen Unterrichtsabschnitt enthalten sind. Sie enthalten grundsätzlich auch den Namen der Schule oder der ausstellenden Behörde, die Bezeichnung der Schule mit Schulform, Schulträger, Schulort und, falls erforderlich des Schulzweiges, die Angabe des Schuljahres, Namen, Klasse oder Jahrgangsstufe, Angaben über Unterrichtsversäumnisse, Ort und Datum der Ausstellung sowie die Unterschriften und in Abschluss- und Abgangszeugnissen sowie in Übergangszeugnissen auch Geburtsdatum und Geburtsort der Schülerin oder des Schülers.
(2) Ist eine Versetzungsentscheidung zu treffen, wird eine Übergangsberechtigung erworben oder ist eine Empfehlung auszusprechen, erhält das Zeugnis oder die entsprechende Information nach Abs. 1 einen Versetzungsvermerk oder einen Übergangsvermerk oder eine Empfehlung. Abgangs- und Übergangszeugnisse enthalten keinen Versetzungsvermerk, aber einen Vermerk über die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe oder Klasse.
(3) Wer einen Schulabschluss erworben hat, erhält am Ende des Schuljahres ein Abschlusszeugnis. Wer die Schule verlässt, ohne einen Abschluss zu erwerben, erhält ein Abgangszeugnis (§ 74 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz). Im Abschluss- und Abgangszeugnis sind neben den Fächern und Noten, die in der zuletzt besuchten Klasse erteilt wurden, auch diejenigen Fächer, die vorher nach der Stundentafel für den jeweiligen Bildungsgang abgeschlossen wurden, mit der zuletzt erteilten Note aufzunehmen. Im Zeugnis ist zu vermerken, in welchem Schuljahr das jeweilige Fach zuletzt erteilt wurde.
(4) Werden Unterrichtsfächer zu Lernbereichen nach § 6 Abs. 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes zusammengefasst, wird ausschließlich die zusammengefasste Note in das Zeugnis aufgenommen. Bei Schulwechsel, Abgang und Abschluss sind in diesen Fällen auf Antrag der Eltern, bei Volljährigen auf deren Antrag, auch die fachbezogenen Einzelnoten im Zeugnis auszuweisen.
(5) In Abschluss- und Abgangszeugnissen sowie in den Halbjahreszeugnissen der Abschlussklassen und in den entsprechenden Informationen nach Abs. 1 ist eine allgemeine Beurteilung der Schülerin oder des Schülers insoweit zulässig, als sie dem Fortkommen dient. Auf besondere Fähigkeiten und Leistungen und auf die Mitarbeit im Gemeinschaftsleben der Schule über den Unterricht hinaus kann hingewiesen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler damit einverstanden ist.
(6) Bei Fächern oder Lernbereichen, die nicht erteilt worden sind oder an deren Unterricht die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht teilgenommen hat, ist in den entsprechenden Spalten des Zeugnisses ein Strich zu setzen. Hat die Schülerin oder der Schüler aus gesundheitlichen Gründen am Unterricht im Fach Sport nicht teilgenommen, ist „befreit“ einzusetzen.
(7) Hat eine Schülerin oder ein Schüler an freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen oder am Wahlunterricht teilgenommen, sind anstelle von Noten die Vermerke „teilgenommen“, „mit Erfolg teilgenommen“ und „mit gutem Erfolg teilgenommen“ einzusetzen. Sofern es sich hierbei um weitere Fremdsprachen oder um freiwillige Unterrichtsveranstaltungen handelt, die mit einem Unterrichtsfach oder Lernbereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts in engem Zusammenhang stehen, sind Noten einzusetzen, wenn die Leistungen mit den Noten befriedigend und besser zu bewerten sind; im anderen Fall ist der Vermerk „teilgenommen“ aufzunehmen. Dies gilt entsprechend für die Sekundarstufe I des Gymnasiums oder den entsprechenden Zweig der schulformbezogenen Gesamtschule mit der Maßgabe, dass, sofern es sich hierbei um Fremdsprachen handelt, die in der Sekundarstufe II fortgeführt werden, Noten einzusetzen sind.
(8) Können die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers in Fächern oder Lernbereichen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat (etwa Schulwechsel, längere Krankheit), nicht beurteilt werden, sind keine Noten einzutragen. Im Zeugnis ist zu vermerken, dass die Schülerin oder der Schüler die fehlende Benotung nicht zu vertreten hat.
(9) Noten im epochal erteilten Unterricht sind in die am Ende eines Schuljahres erteilten Zeugnisse sowie in Abschluss- und Abgangszeugnisse aufzunehmen. Im Zeugnis ist zu vermerken, in welchem Zeitraum der Unterricht epochal erteilt wurde.
(10) Hat eine Schülerin oder ein Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache am herkunftsprachlichen Unterricht in der Verantwortung des Herkunftslandes teilgenommen, erfolgt auf Antrag der Eltern im Abschnitt „Bemerkungen“ die Aufnahme unter Angabe des Herkunftslandes, der Wochenstundenzahl und der Bewertung. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Unterricht in der Verantwortung des Herkunftslandes erfolgt.
(11) Weitere Hinweise, insbesondere die auf eine Lese-und Rechtschreibschwäche im Rahmen der geltenden Bestimmungen und auf die freiwillige Wiederholung einer Jahrgangsstufe, sind im Abschnitt „Bemerkungen“ aufzunehmen.
(12) Bei einer nachträglichen Versetzung ist auf Antrag der Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern auf deren Antrag, im Abschnitt „Bemerkungen“ anzugeben, dass dieses Zeugnis nach § 22 der Verordnung erteilt worden ist.
(13) Zur Förderung des gemeinschaftsbewussten Verhaltens ist eine auf die Schule bezogene, ehrenamtliche Tätigkeit, die eine Schülerin oder ein Schüler im Rahmen des Programms zur Öffnung der Schule nach § 16 des Hessischen Schulgesetzes leistet, im Zeugnis in der Rubrik „Bemerkungen“ zu würdigen. Darüber hinaus soll die Schule außerschulisches ehrenamtliches Engagement würdigen, wenn und soweit es dem Grundsatz der Öffnung der Schule zum Umfeld dient und insbesondere die Zusammenarbeit der Schulen mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen fördert. Die Würdigung erfolgt auf Antrag der Eltern, bei Volljährigen dieser selbst, indem die Schule ohne Aufnahme eines Vermerkes im Zeugnis selbst dem Zeugnis eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 beifügt. Diese darf sich neben den in § 16 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes genannten Einrichtungen und Institutionen auf Organisationen der freien Jugendarbeit, im sozialen und karitativen Bereich, im Natur-, Landschafts- und Umweltschutz sowie politische Organisationen, die mit und durch ihre Arbeit die Schülerinnen und Schüler befähigen helfen, die Wertordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen anzuerkennen (§ 2 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz) beziehen. Die Bescheinigung wird von der Einrichtung oder Organisation, in der die ehrenamtliche Tätigkeit geleistet wird, in eigener Verantwortung vollständig ausgefüllt und der Schule spätestens sechs Wochen vor dem Termin der Aushändigung der Zeugnisse zugeleitet. Eine Kopie der Bescheinigung ist zu den Schülerakten zu nehmen.
(14) Außer in Abschluss- und Abgangszeugnissen sind Versäumnisse in Tagen und Unterrichtsstunden, getrennt nach „entschuldigt“ und „unentschuldigt“, anzugeben. Mit Ausnahme von Zeugnissen, die nur am Ende des Schuljahres ausgegeben werden, sind die Angaben der Versäumnisse auf das jeweilige Halbjahr bezogen, an dessen Ende das Zeugnis ausgegeben wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 61
Verfahren der Zeugniserteilung
(1) Die Zeugnisse und die in den Schulen verbleibenden Zeugnisunterlagen, wie Zeugnislisten, Entwürfe, Durchschriften, Schülerbogen, Karteikarten, EDV-Belege, werden handschriftlich oder maschinell ausgefertigt. Eintragungen mit Bleistift sind unzulässig. Streichungen, Änderungen und Berichtigungen in Zeugnisunterlagen müssen als solche erkennbar und mit dem Namenszeichen der oder des Ändernden und dem Datum der Änderung gekennzeichnet sein. Falls erforderlich, sind Zeugnisse neu auszufertigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist nicht berechtigt, inhaltliche Änderungen in Zeugnissen vorzunehmen. Hat die Schulleiterin oder der Schulleiter gegen ein Zeugnis oder einzelne Noten oder Bemerkungen Bedenken und ist die Zeugnis- oder Versetzungskonferenz oder die Fachlehrerin oder der Fachlehrer zu einer Änderung nicht bereit, ist die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes herbeizuführen. Das Zeugnis wird in diesen Fällen erst nach der Entscheidung des Staatlichen Schulamtes ausgehändigt.
(2) Noten auf Abschluss- und Abgangszeugnissen sowie auf Übergangszeugnissen sind auszuschreiben, in den übrigen Zeugnissen und in den Zeugnisunterlagen sind die Noten in Ziffern einzusetzen. Die im Zeugnis enthaltenen Angaben müssen sich aus den Zeugnisunterlagen ergeben.
(3) Zeugnisse werden von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, der Tutorin oder dem Tutor unterschrieben. Sie werden auch von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder der Stufen- oder Schulzweigleiterin oder dem Stufen- oder dem Schulzweigleiter unterschrieben oder mit einem Faksimile des Namenszuges versehen. Abschluss-und Abgangszeugnisse sowie Übergangszeugnisse werden von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, der Tutorin oder dem Tutor, sowie von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder dessen Vertreterin oder Vertreter unterschrieben. Abschluss- und Abgangszeugnisse, Übergangszeugnisse sowie Zeugnisse mit einer Querversetzung nach § 75 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes enthalten das Dienstsiegel der Schule.
(4) Zeugnisse enthalten, falls die Voraussetzungen nach den jeweils geltenden Bestimmungen hierfür gegeben sind, einen Gleichstellungsvermerk.
(5) Von allen Abschluss- und Abgangszeugnissen müssen Zweitschriften (Durchschriften, Zweitausfertigungen) gefertigt werden, die zu den Schülerakten zu nehmen sind. Bei Halbjahreszeugnissen kann in gleicher Weise verfahren werden.
(6) Als Ausstellungstag ist der letzte Unterrichtstag des Schulhalbjahres einzusetzen. Bei Abschluss- und Abgangszeugnissen ist der Entlassungstag, bei Abschlusszeugnissen, die auf Grund einer Prüfung erteilt werden, der Tag der letzten mündlichen Prüfung einzusetzen. Bei einer nachträglichen Versetzung oder einer anderen Nachprüfung trägt das neu auszufertigende Zeugnis das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung stattgefunden hat.
(7) Bei ausländischen Schülerinnen und Schülern können den Zeugnissen Übersetzungshilfen in der Muttersprache sowie eine Erläuterung der Notenstufen beigefügt werden. Aus dem Zeugnis muss die Form der Unterrichtsorganisation ersichtlich sein. Zeugnisse ausschließlich in einer Fremdsprache abzufassen, ist nicht zulässig.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 62
Ausgabe der Zeugnisse
(1) Die Halbjahreszeugnisse werden in der Regel zum Ende des ersten Schulhalbjahres am letzten Unterrichtstag vor dem ersten Montag im Februar und die allgemeinen Zeugnisse zum Ende des Schuljahres am letzten Unterrichtstag vor den Sommerferien jeweils während der dritten Unterrichtsstunde, in Berufsschulen mit Teilzeitunterricht spätestens in der sechsten Unterrichtsstunde ausgegeben. Liegt der Beginn der Sommerferien vor dem 1. Juli, kann das Kultusministerium einen früheren landeseinheitlichen Termin für die Zeugnisausgabe zum Ende des ersten Schulhalbjahres festlegen. Nach der Ausgabe der Zeugnisse ist unterrichtsfrei. Abschluss-und Abgangszeugnisse werden am Entlassungstag ausgegeben; mit diesem Tag endet das Schulverhältnis. Für die Schülerinnen und Schüler, die eine Abschlussprüfung abgelegt haben, kann die Entlassung frühestens am Freitag oder Samstag der vorletzten Schulwoche erfolgen. Liegt der Beginn der Sommerferien nach dem 15. Juli, sind Schülerinnen und Schüler bereits zwischen dem 9. und 15. Juli zu entlassen, damit ihnen vor dem Eintritt in ein Ausbildungs- oder ein Arbeitsverhältnis mindestens zwei Erholungswochen bleiben.
(2) Abschluss- und Abgangszeugnisse sind den Berechtigten zusammen mit einer Durchschrift, Abschrift oder Fotokopie auszuhändigen.
(3) Auf Zeugnissen minderjähriger Schülerinnen und Schüler ist die Kenntnisnahme von einem Elternteil zu bestätigen. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, oder die Tutorin oder der Tutor hat sich zu Beginn des nächsten Schulhalbjahres von der Bestätigung der Kenntnisnahme zu überzeugen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 63
Sonderregelungen
Für einzelne Schulformen und Schulstufen sowie für Prüfungen getroffene besondere Regelungen für die Zeugniserteilung bleiben unberührt.
§ 64 Verfahren bei Pädagogischen Maßnahmen
§ 64
Verfahren bei Pädagogischen Maßnahmen
(1) Bei allen pädagogischen Maßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
(2) Zu den pädagogischen Maßnahmen gehören neben den Maßnahmen nach § 82 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes insbesondere das Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler mit dem Ziel, eine Veränderung des Verhaltens zu erreichen, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen und Schülern und Eltern, die formlose mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, die Schülerin oder den Schüler das Fehlverhalten erkennen zu lassen, Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern und die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören oder stören können.
(3) Weggenommene Gegenstände sind in der Regel am Ende des Unterrichtstags zurückzugeben. Die Rückgabe kann bei Minderjährigen auch über die Eltern erfolgen. Gegenstände, die eine besondere Gefährdung bedeuten, dürfen nur über die Eltern zurückgegeben werden.
(4) Die pädagogische Maßnahme der schriftlichen Missbilligung des Fehlverhaltens einer Schülerin oder eines Schülers ist in Durchschrift zu den Schülerakten zu nehmen. Sie ist spätestens am Ende des der Missbilligung folgenden Schuljahres aus der Schülerakte zu entfernen, sofern nicht während dieser Zeit eine erneute schriftliche Missbilligung ausgesprochen oder eine Ordnungsmaßnahme getroffen wurde.
(5) Gegen pädagogische Maßnahmen kann von den Eltern, bei Volljährigen von diesen, formlos Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Bei Maßnahmen der Schulleiterin oder des Schulleiters entscheidet das zuständige Staatliche Schulamt.
§ 65 Verfahrensgrundsätze/Mediationsverfahren
§ 65
Verfahrensgrundsätze/Mediationsverfahren
(1) Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungsauftrages der Schule. Schülerinnen und Schüler sollen hierbei lernen, dass Konflikte bei widerstreitenden Interessen innerhalb einer Gemeinschaft, wie sie die Schule darstellt, in einem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordneten Verfahren unter Wahrung der Rechte der Beteiligten und nicht willkürlich und nach eigenem Gutdünken gelöst werden müssen.
(2) Unabhängig von zu treffenden Ordnungsmaßnahmen macht es der Erziehungsauftrag der Schule erforderlich, dass in Zusammenarbeit aller Beteiligten durch eine Analyse Einsicht in die Ursachen und Zusammenhänge von Konflikten gewonnen wird und dadurch Voraussetzungen für deren Lösung geschaffen werden. Dabei sind nicht nur schulische Probleme, sondern im Einverständnis mit den Beteiligten auch häusliche und andere außerschulische Schwierigkeiten mit einzubeziehen, erforderlichenfalls auch in Zusammenarbeit mit den Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler und einer Schulpsychologin oder eines Schulpsychologen. Nur wenn die Schule sich darum bemüht, wird sie ihren Bildungsauftrag erfüllen können.
(3) Einem Verfahren zur Durchführung von Ordnungsmaßnahmen kann ein Mediationsverfahren vorausgehen, wenn der Schule geeignete Mediatoren zur Verfügung stehen und die Konfliktparteien ihre Bereitschaft zur Durchführung eines Mediationsverfahrens erklärt haben. Die Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme wird für die Dauer der Mediation ausgesetzt; bei erfolgreicher Mediation kann auf eine Ordnungsmaßnahme verzichtet werden.
(4) Bei allen Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dies bedeutet, dass in der Regel zunächst nur weniger ins Gewicht fallende Maßnahmen zu treffen sind und dass die zu treffende Maßnahme dem den Anlass bietenden Fehlverhalten angemessen sein muss.
§ 66 Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultags
§ 66
Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultags
(1) Der Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers für den Rest des Schultages, erforderlichenfalls mit der Verpflichtung, am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen (§ 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Hessisches Schulgesetz), setzt voraus, dass durch das weitere Verbleiben der Schülerin oder des Schülers in der Klasse oder Lerngruppe der Unterricht so beeinträchtigt wird, dass der Anspruch der übrigen Schülerinnen und Schüler auf einen geordneten Unterricht gefährdet erscheint.
(2) Bei der Entscheidung sind mögliche Gefährdungen der ausgeschlossenen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Bei Schülerinnen und Schülern der Grundschulen und der Förderschulen sowie bei solchen Schülerinnen und Schülern, die auf besondere Fahrtmöglichkeiten angewiesen sind, kommt in der Regel ein Ausschluss mit der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe in Betracht. Ausnahmen hiervon sind nur dann zulässig, wenn in der Schule eine ausreichende Aufsicht für den Rest der Unterrichtszeit gewährleistet ist. Eine Entlassung der Schülerin oder des Schülers vor dem Ende des für den betreffenden Unterrichtstag maßgeblichen regulären Stundenplanes scheidet in diesen Fällen aus.
(3) Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag einer Lehrerin oder eines Lehrers nach Anhörung der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers.
§ 67 Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen, vom Unterricht in Wahlfächern, ...
§ 67
Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen, vom Unterricht in Wahlfächern,
von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen, Zuweisung in Parallelklassen oder andere
Lerngruppen und Ausschluss vom Schulbesuch bis zu einer Dauer von zwei Wochen
(1) Die Entscheidung über den Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen sowie vom Unterricht in Wahlfächern und freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (§ 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Hessisches Schulgesetz), über die Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe (§ 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 Hessisches Schulgesetz) und von Ausschluss vom Schulbesuch bis zu einer Dauer von zwei Wochen (§ 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Hessisches Schulgesetz) trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Klassenkonferenz.
(2) Vor der Entscheidung sind zu hören:
- 1.
die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler,
- 2.
bei Minderjährigen die Eltern.
(3) Der Ausschluss vom Unterricht in Wahlfächern und von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen ist höchstens für jeweils ein Schulhalbjahr zulässig.
(4) Bei einer Ordnungsmaßnahme nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Hessischen Schulgesetzes gilt § 69 Abs. 2 entsprechend.
(5) Die Entscheidung, ob Maßnahmen nach Abs. 1 vorher schriftlich angedroht werden, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 68
Überweisung und Verweisung
(1) Die Entscheidung über
- 1.
die Überweisung in den gleichen Bildungsgang einer anderen Schule (§ 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Hessisches Schulgesetz),
- 2.
die Verweisung von der besuchten Schule (§ 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 8 Hessisches Schulgesetz)
trifft das Staatliche Schulamt auf Antrag der Klassenkonferenz.
(2) Für die Beachtung des im § 82 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes festgelegten Grundsatzes ist Sorge zu tragen.
(3) Vor der Entscheidung sind zu hören:
- 1.
die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler,
- 2.
bei Minderjährigen die Eltern.
Die Anhörung erfolgt unter Beachtung des § 72 durch das zuständige Staatliche Schulamt. Das Staatliche Schulamt kann in Einzelfällen die Anhörung auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen.
(4) Auf Antrag der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers, bei Minderjährigen auf Antrag der Eltern, ist eine schulpsychologische Stellungnahme herbeizuführen. Diese soll innerhalb von drei Wochen vorgelegt werden. Die Betroffenen sind hierauf bei der Anhörung hinzuweisen. Der Antrag muss spätestens drei Tage nach der Anhörung bei der anhörenden Stelle eingegangen sein.
§ 69 Vorläufiger Ausschluss vom Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen bis zu vier Wochen
§ 69
Vorläufiger Ausschluss vom Unterricht und
sonstigen Schulveranstaltungen bis zu vier Wochen
(1) Die Entscheidung über den vorläufigen Ausschluss vom Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen bis zu vier Wochen (§ 82 Abs. 7 Hessisches Schulgesetz) trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung des § 72 auf Antrag der Klassenkonferenz nach Anhörung der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers, bei Minderjährigen auch der Eltern. Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von der Dauer des Ausschlusses und der Gefährdung des Unterrichts oder der Sicherheit von Personen besonders zu beachten. Die Entscheidung über den Ausschluss und die Dauer ist gesondert schriftlich zu begründen. Konnte bis zum Zeitpunkt des vorläufigen Ausschlusses die Anhörung der Eltern noch nicht erfolgen oder liegt zu diesem Zeitpunkt die schriftliche Begründung noch nicht vor, so ist dies unverzüglich nachzuholen.
(2) Bei einem Ausschluss von mehr als einer Woche gilt § 74 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Jugendamt und eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe unverzüglich zu unterrichten sind und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
(3) Bei der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist im Falle eines vorläufigen Ausschlusses der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung besonders zu beachten.
(4) Von der Entscheidung nach Abs. 1 ist das Staatliche Schulamt unverzüglich zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Nachteilsausgleich
(1) Bei Schülerinnen und Schülern mit einer nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung (z. B. Armbruch) oder mit Behinderungen, die eine Unterrichtung mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung zulassen, ist bei mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungsanforderungen auf deren besondere Bedürfnisse durch individuelle Fördermaßnahmen angemessen Rücksicht zu nehmen. Auf Antrag ist ihnen ein Nachteilsausgleich zu gewähren oder eine differenzierte Leistungsanforderung zu stellen.
(2) Formen des Nachteilsausgleichs nach Abs. 1 sind entsprechend den Beeinträchtigungen oder Schwierigkeiten der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers insbesondere:
- 1.
verlängerte Arbeitszeiten, etwa bei Klassenarbeiten und Lernstandserhebungen,
- 2.
Bereitstellen oder Zulassen spezieller technischer und didaktischer Hilfs- oder Arbeitsmittel wie Wörterbuch, Computer und Audiohilfen,
- 3.
Nutzung methodisch-didaktischer Hilfen wie Lesepfeil, größere Schrift, spezifisch gestaltete Arbeitsblätter,
- 4.
differenzierte Aufgabenstellung, insbesondere auch bei besonderen Schwierigkeiten in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen oder - in der Grundschule -beim Rechnen,
- 5.
mündliche statt schriftliche Prüfung, z. B. einen Aufsatz auf Band sprechen,
- 6.
unterrichtsorganisatorische Veränderungen, z. B. individuell gestaltete Pausenregelungen, individuelle Arbeitsplatzorganisation, individuelle personelle Unterstützung, Verzicht auf Mitschrift von Tafeltexten,
- 7.
differenzierte Hausaufgabenstellung,
- 8.
individuelle Sportübungen.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung und die Dauer eines Nachteilsausgleichs trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz auf Antrag der Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern auf deren Antrag, oder auf Antrag der Klassenkonferenz nach Beteiligung der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers. Besteht für die Schülerin oder den Schüler ein Förderplan, sind Hinweise auf die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in diesen aufzunehmen. Die Eltern sowie die Schülerin oder der Schüler sind über die jeweiligen Formen des vorgesehenen Nachteilsausgleichs zu informieren.
(4) Ein Vermerk über den gewährten Nachteilsausgleich ist in Arbeiten und Zeugnissen dann aufzunehmen, wenn damit ein Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung verbunden ist. Wenn mit dem gewährten Nachteilsausgleich ein Abweichen von den Grundsätzen nach Satz 1 nicht verbunden ist, ist ein entsprechender Vermerk nicht zulässig.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 70
Verweisung ohne Antrag
(1) Über die Verweisung von der besuchten Schule kann das Staatliche Schulamt auch ohne Antrag der Klassenkonferenz entscheiden, wenn dies aus Gründen der Gefährdung
- 1.
von Sicherheit oder körperlicher Unversehrtheit von Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern oder an der Schule tätigen anderen Bediensteten oder
- 2.
der Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule, insbesondere im Hinblick auf den Bildungsanspruch der übrigen Schülerinnen und Schüler
geboten erscheint.
(2) § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie der Klassenkonferenz ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 71
Beteiligungen
Die nach §§ 67 bis 70 erforderliche Anhörung der Betroffenen kann auch durch die Abgabe schriftlicher Erklärungen ersetzt werden. Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der für eine mündliche Anhörung festgesetzte Termin versäumt und bis dahin auch keine schriftliche Erklärung abgegeben wird, ohne dass zwingende Gründe für das Versäumnis nachgewiesen werden. Die Beteiligten sind bei der Ladung zur Anhörung hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 72
Beistand oder Bevollmächtigte
(1) Die betroffenen Schülerinnen oder Schüler oder deren Eltern können ein Mitglied des Schülerrates oder eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schülerschaft der Schule, eine Lehrerin oder einen Lehrer ihres Vertrauens sowie ein Mitglied des Schulelternbeirates oder eine Vertreterin oder einen Vertreter aus der Elternschaft hinzuziehen. Diese können an der mündlichen Anhörung und auf Wunsch der betroffenen Eltern oder der betroffenen volljährigen Schülerin oder des betroffenen volljährigen Schülers an der Klassenkonferenz teilnehmen und eigene schriftliche Erklärungen abgeben.
(2) Die Vertretung durch Bevollmächtigte und die Hinzuziehung eines Beistandes ist zulässig. Insoweit findet § 14 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 73
Unterrichtung der Betroffenen
(1) Von der nach § 66 getroffenen Ordnungsmaßnahme sind bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Eltern, bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern auch die in § 67 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes Genannten unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die Entscheidungen nach den §§ 66 bis 70 sind bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diesen schriftlich mitzuteilen und zu begründen; bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern sind die in § 67 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes Genannten zu unterrichten.
(3) Entscheidungen nach den §§ 68 bis 70, die gegenüber volljährigen Schülerinnen und Schülern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres getroffen wurden, sind in Durchschrift den Eltern bekannt zu geben, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht nach § 72 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes der Information der Eltern widersprochen hat.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 74
Sonderregelungen
(1) Unbeschadet der in § 68 Abs. 4 sowie in § 69 Abs. 2 getroffenen Regelung ist das Jugendamt und eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe zu beteiligen und das zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu unterrichten, soweit dies im Einzelfall erforderlich erscheint.
(2) Liegt der Verdacht einer strafbaren Handlung vor, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter unverzüglich das Staatliche Schulamt zu unterrichten. Dieses entscheidet über weitere Maßnahmen.
(3) Die Bestimmungen über die Ausübung des Hausrechts bleiben unberührt.
§ 75 Maßnahmen bei nicht schuldhaftem Handeln
§ 75
Maßnahmen bei nicht schuldhaftem Handeln
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann gegen eine Schülerin oder einen Schüler die Maßnahme der vorübergehenden Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe bis zu einer Dauer von vier Wochen oder des vorübergehenden Ausschlusses vom Schulbesuch bis zu einer Dauer von zwei Wochen (§ 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 in Verbindung mit § 82 Abs. 5 Hessisches Schulgesetz) auch dann ergreifen, wenn das schädigende Verhalten der Schülerin oder des Schülers aufgrund mangelnder Einsichtsfähigkeit etwa entwicklungsbedingt oder aufgrund einer geistigen Behinderung nicht als schuldhaft bewertet werden kann.
(2) Voraussetzung ist, dass die Maßnahme zum Schutz von Personen erforderlich ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Ergreifung der Maßnahme beachtet wird.
(3) Vor der Entscheidung sind zu hören:
- 1.
die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler,
- 2.
bei Minderjährigen die Eltern.
Die Anhörung erfolgt unter Beachtung des § 72 bei Maßnahmen nach Abs. 1 durch die Schulleiterin oder den Schulleiter.
(4) § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 76 Maßnahmen bei zu erwartenden schweren Störungen oder Gefährdungen
§ 76
Maßnahmen bei zu erwartenden
schweren Störungen oder Gefährdungen
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann gegen eine Schülerin oder einen Schüler die Maßnahme des Ausschlusses von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen sowie vom Unterricht in Wahlfächern und freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (§ 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Hessisches Schulgesetz) oder des vorübergehenden Ausschlusses vom Schulbesuch bis zu einer Dauer von zwei Wochen (§ 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Hessisches Schulgesetz) auch dann ergreifen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die akute Gefahr einer schweren Störung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder eine schwere Gefährdung von Personen vorliegen.
(2) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist vor Ergreifen der Maßnahme zu prüfen. Insbesondere müssen die Anhaltspunkte so konkret sein, dass ein präventives Handeln nach Satz 1 unmittelbar erforderlich ist.
(3) Vor der Entscheidung sind zu hören:
- 1.
die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler,
- 2.
bei Minderjährigen die Eltern.
Die Anhörung erfolgt unter Beachtung des § 72 bei Maßnahmen nach Abs. 1 durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Die Anhörung ist unverzüglich nachzuholen, wenn aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit diese vor der Ergreifung der Maßnahme nicht durchgeführt werden konnte.
(4) § 74 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 77 Förderplan und Erziehungsvereinbarungen
§ 77
Förderplan und Erziehungsvereinbarungen
(1) Bei gehäuftem Fehlverhalten von Schülerinnen und Schülern soll die Schule gemeinsam mit den Eltern einen individuellen Förderplan erstellen.
(2) Ziel des Förderplans soll sein, im Rahmen eines koordinierten Handelns von Schule und Elternhaus der Schülerin oder dem Schüler Hilfe bei der Lösung der Verhaltensprobleme zu geben und so drohenden Ordnungsmaßnahmen vorzubeugen.
(3) Der Förderplan nach Abs. 1 kann auch Teil einer Erziehungsvereinbarung mit den Eltern (§ 100 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz) sein.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 78
Aufhebung von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
- 1.
Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. 2000, S. 602), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2010 (ABl. S. 546),
- 2.
Verordnung zum Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache vom 5. August 2008 (ABl. S. 430), geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2009 (ABl. S. 850),
- 3.
Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben und Rechnen (VOLRR) vom 18. Mai 2006 (ABl. S. 425),
- 4.
Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2010 (ABl. S. 546),
- 5.
Verordnung über die Befreiung vom Schulbesuch an einzelnen Tagen aus religiösen Gründen vom 9. März 1977 (ABl. S. 247) in der Fassung vom 28. Februar 1981 (ABl. S. 309).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 79
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
§ 8 Grundsätze der Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule
§ 8
Grundsätze der Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule
(1) Die Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule ist nach § 77 des Hessischen Schulgesetzes Sache der Eltern. Sie erfolgt durch einen schriftlichen Antrag, der an die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer zu richten ist. In diesem Antrag wählen die Eltern eine Schulform, die dem gewünschten Bildungsgang entspricht oder den gewünschten Bildungsgang einschließt. Bei der Wahl einer Förderstufe, einer Mittelstufenschule oder einer schulformübergreifenden Gesamtschule erfolgt die Bestimmung des individuellen Bildungsweges nach § 12 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes zunächst durch die Erstentscheidung bei der Einstufung in leistungsdifferenzierte Kurse nach der Beratung entsprechend § 77 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes.
(2) Die Eltern sollen im gewählten Bildungsgang ergänzend die gewünschte Schule benennen und für den Fall, dass die Aufnahmekapazität dieser Schule eine Aufnahme der Schülerin oder des Schülers nicht erlaubt, ersatzweise wenigstens eine weitere Schule angeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Eignung
(1) Eignung als Voraussetzung für den Besuch eines weiterführenden Bildungsganges nach § 77 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes ist gegeben, wenn Lernentwicklung, Leistungsstand und Arbeitshaltung der Schülerinnen oder der Schüler eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des gewählten Bildungsgangs erwarten lassen.
(2) Bei der Beurteilung der Eignung einer Schülerin oder eines Schülers für die Bildungsgänge der Hauptschule, der Realschule oder des Gymnasiums (§ 77 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz) sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich der Schülerin oder dem Schüler aus den Zielsetzungen der Schulen des gewählten Bildungsganges stellen. Diese Ziele sind folgende:
- 1.
Der Bildungsgang der Hauptschule vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem in berufs-, aber auch in studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen (§ 23 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz).
- 2.
Der Bildungsgang der Realschule vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen (§ 23a Abs. 1 Hessisches Schulgesetz).
- 3.
Der gymnasiale Bildungsgang vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen (§ 24 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz).
(3) Bei der Wahl der Förderstufe wird die Entscheidung über den weiterführenden Bildungsgang vorläufig offen gehalten. Bei der Entscheidung für die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule wird die Wahl des Bildungsganges bei der Ersteinstufung in Fachleistungskurse nach der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe (§ 77 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz) getroffen.
(4) Bei der Entscheidung für die Mittelstufenschule wird die Entscheidung über die Fortsetzung des Bildungswegs im Bildungsgang der Hauptschule oder der Realschule am Ende der Jahrgangsstufe 7 getroffen (§ 23c Abs. 4 Hessisches Schulgesetz).
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.