- Ausfertigungsdatum:
- 05.08.1986
- Fundstelle:
- ABl. 1986, 620
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 58 Abs. 2 Nr. 8 b in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Schulverwaltungsgesetzes - SchVG - in der Fassung vom 04. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Juli 1985 (GVBl. I S. 98), wird im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister des Innern und dem Hessischen Sozialminister bestimmt:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
I.
Gesetzliche Unfallversicherung
Nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 b der Reichsversicherungsordnung - RVO -, in der Fassung des Gesetzes über Unfallversicherung der Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 237), sind die Schüler öffentlicher und privater allgemeinbildender Schulen gesetzlich gegen Personenschäden unfallversichert. Schüler berufsbildender Schulen genießen gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 14 cdenselben gesetzlichen Versicherungsschutz.
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind
- a)
bei öffentlichen Schulen
- 1.
deren Träger Gemeinden, kreisfreie Städte (ausgenommen die Stadt Frankfurt am Main), die Landkreise oder der Landeswohlfahrtsverband Hessen sind, der Hessische Gemeindeunfallversicherungsverband, Frankfurt am Main, Bockenheimer Anlage 37;
- 2.
deren Träger die Stadt Frankfurt am Main ist, die Eigenunfallversicherung der Stadt Frankfurt am Main, Sandgasse 6;
- 3.
deren Träger das Land ist, die Hessische Ausführungsbehörde für Unfallversicherung, Frankfurt am Main, Bockenheimer Anlage 37;
- b)
bei privaten Schulen:
Die Hessische Ausführungsbehörde für Unfallversicherung, Frankfurt am Main, Bockenheimer Anlage 37.
Unfälle mit Personenschäden haben die Schulen über die Schulträger dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit Formblatt (blaue Unfallanzeige) anzuzeigen.
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II.
Unfallverhütung in Schulen
- 1.
Den zuständigen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung obliegt der Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften, die sicherheitstechnische Überprüfung der schulischen Einrichtungen durch ihre technischen Aufsichtsbeamten sowie die Aufklärung und Unterweisung der mit der Durchführung betrauten Personen über alle mit der Unfallverhütung zusammenhängenden Fragen.
- 2.
Der Schulträger ist als Unternehmer im Sinne der Reichsversicherungsordnung für die Sicherheit der Gebäude, Anlagen und Einrichtungen im Schulbereich und die Durchführung der Maßnahmen zur Unfallverhütung verantwortlich.
- 3.
Dem Schulleiter obliegt die Durchführung der Unfallverhütung im sogenannten "inneren Schulbereich" (Schüler, Lehrer, Schulbetrieb) und im Auftrag des Schulträgers gem. § 47 Abs. 2 Nr. 8 SchVG auch im äußeren Schulbereich. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- a)
Dem Schulträger Mängel an Einrichtungen oder Anlagen der Schule, welche die Sicherheit des Unterrichtsbetriebes gefährden können, unverzüglich anzuzeigen;
- b)
Lehrer und Schüler über die vom Unfallversicherungsträger allgemein oder für besondere Unterrichtsbereiche erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln zu unterrichten;
- c)
die für einen sicherheitsgerechten Ablauf des Unterrichtsbetriebes erforderlichen besonderen Anweisungen zu erteilen;
- d)
die Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen;
- e)
die Lehrer periodisch anzuhalten, die Erziehung der Schüler zu sicherheitsbewußtem Denken und Handeln in den Unterricht einzubeziehen;
- f)
im Zusammenwirken mit dem Schulträger eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen.
- 4.
Der Schulträger bestellt für die Belange der Sicherheit an Gebäuden und Einrichtungen gemäß § 719 Abs. 1 RVO schriftlich einen Bediensteten, z.B. den Hausmeister, zum Sicherheitsbeauftragten.
Da Unfallverhütung im Rahmen der Schülerunfallversicherung auch eine pädagogische und psychologische Aufgabe ist, kommt bei ihrer Lösung dem Lehrer eine besondere Bedeutung zu.
Der Schulleiter bestellt daher zu seiner Unterstützung für den inneren schulischen Bereich unter Mitbestimmung des Personalrats einen geeigneten Lehrer schriftlich zum weiteren Sicherheitsbeauftragten.
- 5.
Die Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten zählen zu den regelmäßigen Dienstaufgaben. Dem Sicherheitsbeauftragten und dem weiteren Sicherheitsbeauftragten sind auf Antrag Dienstbefreiung zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Der Sicherheitsbeauftragte trägt in dieser Funktion weder eine zivilrechtliche noch eine strafrechtliche Verantwortung, so daß er für einen durch Verstoß gegen die Sicherheitsbestimmungen eintretenden Schaden nicht haftet. Seine gesetzlich festgelegten Aufgaben sind unterstützender, beobachtender und beratender Art. Näheres über Stellung, Aufgaben und Tätigkeit der Sicherheitsbeauftragten enthält das von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung herausgegebene Merkblatt.
Die Ausbildung der Sicherheitsbeauftragten obliegt gemäß § 720 RVO den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Namen der Sicherheitsbeauftragten sind nach ihrer Bestellung dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden.
Den Sicherheitsbeauftragten ist die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen der Unfallversicherungsträger zu ermöglichen. Sie sind für deren Dauer freizustellen. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung tragen die unmittelbaren Ausbildungskosten sowie die erforderlichen Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten (§ 720 Abs. 2 RVO).
- 6.
Unfallverhütung als eine pädagogische und psychologische Aufgabe bedeutet, das Sicherheitsbewußtsein beim Schüler zu wecken und zu fördern.
Diese Aufgabe kann nur dann mit ausreichendem Erfolg wahrgenommen werden, wenn alle am Schulleben Beteiligten mitwirken. Neben der Berücksichtigung entsprechender Lernziele in den Rahmenrichtlinien berät und beschließt daher die Gesamtkonferenz Maßnahmen zur Weckung und Förderung des Sicherheitsbewußtseins und zur Durchführung der Unfallverhütung. An Vorbereitung und Durchführung der Unfallverhütung kann die Schülervertretung mitwirken.
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III.
Umfang der Schülerunfallversicherung
Der Versicherungsschutz umfaßt alle Tätigkeiten des Schülers, die in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einer schulischen Veranstaltung stehen. Neben dem Unterricht fallen hierunter insbesondere:
- -
Der Weg zu und von der Schule oder dem Ort, an dem die Schulveranstaltung stattfindet.
- -
Gemeinsame Veranstaltungen der Schüler unter Aufsicht des Lehrers; hierzu zählen Wanderfahrten, mehrtägige Veranstaltungen mit sportlichem Schwerpunkt, Studienfahrten und Schullandheimaufenthalte. Werden diese Veranstaltungen während der Ferien durchgeführt, handelt es sich grundsätzlich nicht um Schulveranstaltungen. Ein Versicherungsschutz besteht in diesen Fällen nicht. In begründeten Ausnahmefällen können solche Veranstaltungen, die ganz oder teilweise während der Ferien stattfinden, von den Staatlichen Schulämtern als Schulveranstaltung anerkannt werden, wenn der Charakter einer schulischen Veranstaltung gewahrt ist. Es besteht dann Versicherungsschutz.
- -
Veranstaltungen der Schülervertretung gemäß § 12 der Verordnung über die Schülervertretung an den öffentlichen Schulen vom 03.08.1970 (GVBl. I S. 536), in der Fassung vom 20.01.1983 (ABl. S. 89).
- -
Schulsportveranstaltungen
- -
Schülerlotsendienst
- -
Pausen und Zwischenstunden;
der Versicherungsschutz entfällt jedoch, wenn Schüler den Schulbereich zur Erledigung privater Angelegenheiten verlassen.
- -
Die Hausaufgabenüberwachung, die als schulische Veranstaltung organisiert wird, nicht dagegen die Überwachung der Hausaufgaben und der Nachhilfeunterricht auf freiwilliger Basis durch Lehrer, ältere Schüler oder Erziehungsberechtigte, sofern es sich dabei um Einzelmaßnahmen für bestimmte Schüler außerhalb des von der Schule organisierten Unterrichtsbetriebes handelt, und zwar auch dann, wenn Räume der Schule benutzt werden.
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IV.
Sachschäden
Die Träger öffentlicher Schulen und privater Ersatzschulen sind verpflichtet, Schüler durch Abschluß einer Versicherung gegen Sachschäden zu versichern, die der Schüler im Schulbetrieb erleidet, wenn nicht auf andere Weise ein Versicherungsschutz oder ein versicherungsähnlicher Schutz gewährt wird.
Ein ausreichender Deckungsschutz ist sichergestellt, wenn die Ersatzleistungen bis zu 300,- DM betragen. Der Deckungsschutz ist ohne Rücksicht darauf zu gewähren, ob der Schaden als Folge eines Unfalls eingetreten ist.
Zu den Sachschäden gehören Schäden an Kleidungsstücken, Fahrrädern und Gegenständen, die der Schüler in der Schule benötigt.
Auch das Abhandenkommen dieser Sachen ist in den Deckungsschutz einzubeziehen; Geldbeträge, Luxus- und Wertgegenstände können ausgenommen werden.
Gegen Ausschlüsse oder Beschränkungen des Deckungsschutzes, die nach den vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigten Versicherungsbedingungen üblich sind, bestehen keine Bedenken.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
V.
Schlußbestimmungen
Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Schülerunfall- und Sachschadensversicherung und der Unfallverhütung an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen vom 06.03.1975 (ABl. S. 214, StAnz. S. 667) werden aufgehoben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.