SchulKlassGrV · Hessen

Ausfertigungsdatum:
17.02.2023
Fundstelle:
ABl. 2023, 64, 111
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 17. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 26)

§ 1 Schülerhöchst- und Schülermindestzahlen; Klassenbildung

§ 1
Schülerhöchst- und Schülermindestzahlen; Klassenbildung

(1) Für die Festlegung der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse einer Schule werden folgende Schülerhöchst- und Schülermindestzahlen festgelegt:

Schulform/Organisationsform

Schülermindestzahlen

Schülerhöchstzahlen

Vorklasse an Grundschulen

10

20

Eingangsstufe/Grundschule/Gruppe des flexiblen Schulanfangs

13

25

Förderstufe

14

27

Hauptschule/Hauptschulzweig an kooperativen Gesamtschulen

13

25

Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug an Hauptschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen, integrierten Gesamtschulen und kooperativen Gesamtschulen

10

16

Realschule/Realschulzweig an kooperativen Gesamtschulen

16

30

Gymnasium (Jahrgangsstufen 5 bis 10)/Gymnasialzweig an kooperativen Gesamtschulen

16

30

Integrierte Gesamtschule

14

27

Jahrgangsstufen mit Binnendifferenzierung an integrierten Gesamtschulen

14

25

Mittelstufenschule/Mittelstufenschulzweig an kooperativen Gesamtschulen (Aufbaustufe)

14

27

Mittelstufenschule/Mittelstufenschulzweig an kooperativen Gesamtschulen

 

 

Praxisorientierter Bildungsgang

10

20

Mittelstufenschule/Mittelstufenschulzweig an kooperativen Gesamtschulen

 

 

Mittlerer Bildungsgang

14

27

Fachoberschule

14

28

Einjährige Fachschule und Fachschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung

14

28

Fachschule für Sozialwesen

10

28

Berufsschule

 

 

-

Jahrgangsstufe 10

12

30

-

Jahrgangsstufe 11

9

30

-

Jahrgangsstufe 12

8

30

-

Jahrgangsstufe 13

5

30

Berufsfachschule (zweijährig zum mittleren Abschluss/zweijährig nach mittlerem Abschluss/mehrjährig mit Berufsabschluss)

15

30

Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung

 

 

-

Jahrgangsstufe 10

8

16

-

Jahrgangsstufe 11

10

25

Kooperatives Berufsgrundbildungsjahr

12

30

Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung

8

16

Sonderklassen für Helferberufe an beruflichen Schulen (Jahrgangsstufen 10 bis 12)

8

16

Sonderklassen für Helferberufe an beruflichen Schulen (Jahrgangsstufe 13)

5

16

Staatliche Berufsschulen an den Berufsbildungswerken

 

 

-

Berufsschule

5

12

-

Sonderklassen

4

8

-

Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung

4

8

Beschulung in den Justizvollzugsanstalten:

 

 

-

Berufsschule

5

8

-

Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung

5

8

Abendhaupt- und Abendrealschule

13

25

Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung Teilzeit (in Kooperation mit dem Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen)

4

8

Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung (Bildungsgang für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung [GE] aus der inklusiven Beschulung)

4

8

Förderschulen:

 

 

Schule mit dem Förderschwerpunkt

 

 

-

Sprachheilförderung

6

12

-

emotionale und soziale Entwicklung

8

16

-

körperliche und motorische Entwicklung

4

8

-

Sehen:

 

 

*

für sehbehinderte Schülerinnen und Schüler

6

12

*

für blinde Schülerinnen und Schüler

5

10

-

Hören

5

10

-

kranke Schülerinnen und Schüler

4

8

-

Lernen

8

16

-

geistige Entwicklung

4

8

Vorklassen mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung an einer Schule mit dem Förderschwerpunkt

 

 

-

emotionale und soziale Entwicklung

6

12

-

Sprachheilförderung

 

 

-

Sehen:

 

 

*

für sehbehinderte Schülerinnen und Schüler

 

 

*

für blinde Schülerinnen und Schüler

 

 

-

Hören

4

8

Lerngruppen für die verschiedenen Religionsunterrichte (gilt nur, wenn die Klassenmindestgröße der jeweiligen Schulform nicht geringer als 8 ist; ansonsten gilt die entsprechende Klassenmindestgröße)

8

entsprechend der Schulform

Lerngruppen für den Ethikunterricht

8

entsprechend der Schulform

Die Schulen können im Rahmen der ihnen zugewiesenen Wochenstunden und nach Maßgabe ihrer schulischen Konzeption von den Schülerhöchstzahlen nach Satz 1 abweichen. Die Regelungen der Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB) vom 15. Mai 2012 (ABl. S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Klassen, Gruppen und Kurse sollen so gebildet werden, dass die Fortführung im darauffolgenden Schuljahr nach Möglichkeit gesichert ist.

(3) Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass sie die Absicht zum Besuch der Vorklasse, zum Wechsel an eine andere Schule oder zum freiwilligen Rücktritt ihrer Kinder möglichst frühzeitig bekanntzugeben haben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Sonderregelungen

(1) Sofern Schulen gemäß den Vorgaben des Schulträgers im Schulentwicklungsplan einer Begrenzung ihrer Zügigkeit unterliegen, dürfen die Schülerhöchstzahlen nach § 1 Abs. 1 nur in begründeten Ausnahmefällen und im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt überschritten werden. Zugewiesen werden in diesem Fall zusätzliche Lehrerstunden. Für die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die über die durch die festgelegte Zügigkeit vorgegebene Schülerhöchstzahl hinausgeht, wird eine Sonderzuweisung von je einer Wochenstunde gewährt.

(2) Gruppen können jahrgangsübergreifend und schulzweigübergreifend zusammengefasst werden. Für die schulzweigübergreifende Klasse einer verbundenen Haupt- und Realschule sowie einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule, die sich nach § 23b Abs. 3 und nach § 26 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes ergibt, gilt die Mindestzahl 13 und die Höchstzahl 25.

(3) Soweit im Unterricht besondere Sicherheitsvorkehrungen zu beachten sind, ist die Gruppenbildung nach den Vorgaben der Verordnung über die Aufsicht der Schülerinnen und Schüler vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen.

(4) Bei herkunftssprachlichem Unterricht liegt die Schülermindestzahl bei 10 und die Schülerhöchstzahl bei 25. Die Kursgröße kann von den Mindestwerten abweichen, wenn auf andere Weise ein wohnortnahes Angebot nicht möglich ist.

(5) Die Kursbildung in der gymnasialen Oberstufe richtet sich nach § 33 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 8 Abs. 4 bis 6 der Oberstufen- und Abiturverordnung vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 37, 2024 Nr. 40), in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Der Unterricht an der Schule für Kranke findet als Einzel-, Partner- oder Gruppenunterricht (vorwiegend jahrgangs- und schulformübergreifend) im Rahmen der in der Regel nach Betten erfolgenden Zuweisung statt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 144a Abs. 5 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 und 5 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 734), verordnet der Kultusminister nach Beteiligung des Landeselternbeirates gemäß § 119 Abs. 1 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1 Schülerhöchst- und Schülermindestzahlen; Klassenbildung

§ 1
Schülerhöchst- und Schülermindestzahlen; Klassenbildung

(1) Für die Festlegung der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse einer Schule werden folgende Schülerhöchst- und Schülermindestzahlen festgelegt:

Schulform/Organisationsform

Schülermindestzahlen

Schülerhöchstzahlen

Vorklasse an Grundschulen

10

20

Eingangsstufe/Grundschule/Gruppe des flexiblen Schulanfangs

13

25

Förderstufe

14

27

Hauptschule/Hauptschulzweig an kooperativen Gesamtschulen

13

25

Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug an Hauptschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen, integrierten Gesamtschulen und kooperativen Gesamtschulen

10

16

Realschule/Realschulzweig an kooperativen Gesamtschulen

16

30

Gymnasium (Jahrgangsstufen 5 bis 10)/Gymnasialzweig an kooperativen Gesamtschulen

16

30

Integrierte Gesamtschule

14

27

Jahrgangsstufen mit Binnendifferenzierung an integrierten Gesamtschulen

14

25

Mittelstufenschule/Mittelstufenschulzweig an kooperativen Gesamtschulen (Aufbaustufe)

14

27

Mittelstufenschule/Mittelstufenschulzweig an kooperativen Gesamtschulen

 

 

Praxisorientierter Bildungsgang

10

20

Mittelstufenschule/Mittelstufenschulzweig an kooperativen Gesamtschulen

 

 

Mittlerer Bildungsgang

14

27

Fachoberschule und Fachschule

14

28

Berufsschule

 

 

-

Jahrgangsstufe 10

12

30

-

Jahrgangsstufe 11

9

30

-

Jahrgangsstufe 12

8

30

-

Jahrgangsstufe 13

5

30

Berufsfachschule (zweijährig zum mittleren Abschluss/zweijährig nach mittlerem Abschluss)

15

30

Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung

 

 

-

Jahrgangsstufe 10

8

16

-

Jahrgangsstufe 11

10

25

Kooperatives Berufsgrundbildungsjahr

12

30

Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung

8

16

Sonderklassen für Helferberufe an beruflichen Schulen (Jahrgangsstufen 10 bis 12)

8

16

Sonderklassen für Helferberufe an beruflichen Schulen (Jahrgangsstufe 13)

5

16

Staatliche Berufsschulen an den Berufsbildungswerken

 

 

-

Berufsschule

5

12

-

Sonderklassen

4

8

-

Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung

4

8

Beschulung in den Justizvollzugsanstalten:

 

 

-

Berufsschule

5

8

-

Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung

5

8

Abendhaupt- und Abendrealschule

13

25

Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung Teilzeit (in Kooperation mit dem Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen)

4

8

Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung (Bildungsgang für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung [GE] aus der inklusiven Beschulung)

4

8

Förderschulen:

 

 

Schule mit dem Förderschwerpunkt

 

 

-

Sprachheilförderung

6

12

-

emotionale und soziale Entwicklung

8

16

-

körperliche und motorische Entwicklung

4

8

-

Sehen:

 

 

*

für sehbehinderte Schülerinnen und Schüler

6

12

*

für blinde Schülerinnen und Schüler

5

10

-

Hören

5

10

-

kranke Schülerinnen und Schüler

4

8

-

Lernen

8

16

-

geistige Entwicklung

4

8

Vorklassen mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung an einer Schule mit dem Förderschwerpunkt

 

 

-

emotionale und soziale Entwicklung

6

12

-

Sprachheilförderung

 

 

-

Sehen:

 

 

*

für sehbehinderte Schülerinnen und Schüler

 

 

*

für blinde Schülerinnen und Schüler

 

 

-

Hören

4

8

Lerngruppen für die verschiedenen Religionsunterrichte (gilt nur, wenn die Klassenmindestgröße der jeweiligen Schulform nicht geringer als 8 ist; ansonsten gilt die entsprechende Klassenmindestgröße)

8

entsprechend der Schulform

Lerngruppen für den Ethikunterricht

8

entsprechend der Schulform

Die Schulen können im Rahmen der ihnen zugewiesenen Wochenstunden und nach Maßgabe ihrer schulischen Konzeption von den Schülerhöchstzahlen nach Satz 1 abweichen. Die Regelungen der Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB) vom 15. Mai 2012 (ABl. S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Klassen, Gruppen und Kurse sollen so gebildet werden, dass die Fortführung im darauffolgenden Schuljahr nach Möglichkeit gesichert ist.

(3) Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass sie die Absicht zum Besuch der Vorklasse, zum Wechsel an eine andere Schule oder zum freiwilligen Rücktritt ihrer Kinder möglichst frühzeitig bekanntzugeben haben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Sonderregelungen

(1) Sofern Schulen gemäß den Vorgaben des Schulträgers im Schulentwicklungsplan einer Begrenzung ihrer Zügigkeit unterliegen, dürfen die Schülerhöchstzahlen nach § 1 Abs. 1 nur in begründeten Ausnahmefällen und im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt überschritten werden. Zugewiesen werden in diesem Fall zusätzliche Lehrerstunden. Für die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die über die durch die festgelegte Zügigkeit vorgegebene Schülerhöchstzahl hinausgeht, wird eine Sonderzuweisung von je einer Wochenstunde gewährt.

(2) Gruppen können jahrgangsübergreifend und schulzweigübergreifend zusammengefasst werden. Für die schulzweigübergreifende Klasse einer verbundenen Haupt- und Realschule sowie einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule, die sich nach § 23b Abs. 3 und nach § 26 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes ergibt, gilt die Mindestzahl 13 und die Höchstzahl 25.

(3) Soweit im Unterricht besondere Sicherheitsvorkehrungen zu beachten sind, ist die Gruppenbildung nach den Vorgaben der Verordnung über die Aufsicht der Schülerinnen und Schüler vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen.

(4) Bei herkunftssprachlichem Unterricht liegt die Schülermindestzahl bei 10 und die Schülerhöchstzahl bei 25. Die Kursgröße kann von den Mindestwerten abweichen, wenn auf andere Weise ein wohnortnahes Angebot nicht möglich ist.

(5) Die Kursbildung in der gymnasialen Oberstufe richtet sich nach § 33 Abs. 3 des Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 8 Abs. 4 bis 6 der Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166) in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Der Unterricht an der Schule für Kranke findet als Einzel-, Partner- oder Gruppenunterricht (vorwiegend jahrgangs- und schulformübergreifend) im Rahmen der in der Regel nach Betten erfolgenden Zuweisung statt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Information des Schulelternbeirats

Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert den Schulelternbeirat, an Schulen für Erwachsene die Studierendenvertretung, über die beabsichtigten Klassen- und Gruppenbildungen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.