- Ausfertigungsdatum:
- 23.05.2017
- Fundstelle:
- ABl. 2017, 188
Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Mai 2022 (ABl. S. 196) |
§ 1 Schülerhöchst- und Schülermindestzahlen; Klassenbildung
§ 1
Schülerhöchst- und Schülermindestzahlen; Klassenbildung
(1) Für die Festlegung der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse einer Schule werden folgende Schülerhöchst- und Schülermindestzahlen festgelegt:
| Schulform/Organisationsform |
Schülermindestzahlen |
Schülerhöchstzahlen |
| Vorklasse an Grundschulen |
10 |
20 |
| Eingangsstufe/Grundschule/Gruppe des flexiblen Schulanfangs |
13 |
25 |
| Förderstufe |
14 |
27 |
| Hauptschule/Hauptschulzweig an Kooperativen Gesamtschulen |
13 |
25 |
| Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug an Hauptschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen, integrierten Gesamtschulen und kooperativen Gesamtschulen |
10 |
16 |
| Realschule/Realschulzweig an Kooperativen Gesamtschulen |
16 |
30 |
| Gymnasium (Jahrgangsstufen 5 bis 10)/Gymnasialzweig an Kooperativen Gesamtschulen |
16 |
30 |
| Integrierte Gesamtschule |
14 |
27 |
| Jahrgangsstufen mit Binnendifferenzierung an Integrierten Gesamtschulen |
14 |
25 |
| Mittelstufenschule/Mittelstufenschulzweig an Kooperativen Gesamtschulen (Jahrgangsstufen 5 bis 7) |
14 |
27 |
| Mittelstufenschule/Mittelstufenschulzweig an Kooperativen Gesamtschulen Praxisorientierter Bildungsgang |
10 |
20 |
| Mittelstufenschule/Mittelstufenschulzweig an Kooperativen Gesamtschulen Mittlerer Bildungsgang |
14 |
27 |
| Fachoberschule und Fachschule |
14 |
28 |
| Berufsfachschule, Berufsschule |
15 |
30 |
| Kooperatives Berufsgrundbildungsjahr |
15 |
30 |
| Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung |
8 |
16 |
| Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug an beruflichen Schulen |
9 |
16 |
| Sonderklassen für Helferberufe an beruflichen Schulen |
8 |
16 |
| Staatliche Berufsschulen an den Berufsbildungswerken |
|
|
|
5 |
12 |
|
4 |
8 |
|
4 |
8 |
| Beschulung in den Justizvollzugsanstalten: |
|
|
|
5 |
8 |
|
5 |
8 |
| Abendhaupt- und Abendrealschule |
13 |
25 |
| Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung, Teilzeitform: Werkstätten für behinderte Menschen |
4 |
8 |
| Förderschule mit Schwerpunkt |
|
|
|
6 |
12 |
|
8 |
16 |
|
4 |
8 |
|
6 |
12 |
|
|
|
|
5 |
10 |
|
5 |
10 |
|
4 |
8 |
|
8 |
16 |
|
4 |
8 |
| Vorklassen mit Schwerpunkt |
|
|
|
6 |
12 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
4 |
8 |
| Lerngruppen für die verschiedenen Religionsunterrichte (gilt nur, wenn die Klassenmindestgröße der jeweiligen Schulform nicht geringer als 8 ist; ansonsten gilt die entsprechende Klassenmindestgröße) |
8 |
entsprechend der Schulform |
| Lerngruppen für den Ethikunterricht |
8 |
entsprechend der Schulform |
Die Schulen können im Rahmen der ihnen zugewiesenen Wochenstunden und nach Maßgabe ihrer schulischen Konzeption von den Schülerhöchstzahlen nach Satz 1 abweichen. Die Regelungen der Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB) vom 15. Mai 2012 (ABl. S. 230), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2015 (ABl. S. 113), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Klassen, Gruppen und Kurse sollen so gebildet werden, dass die Fortführung im darauffolgenden Schuljahr nach Möglichkeit gesichert ist.
(3) Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass sie die Absicht zum Besuch der Vorklasse, zum Wechsel an eine andere Schule oder zur Wiederholung einer Klasse ihrer Kinder möglichst frühzeitig bekanntzugeben haben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 144a Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 50), verordnet der Kultusminister nach Beteiligung des Landeselternbeirates gemäß § 119 Abs. 1 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:
§ 1 Schülerhöchst- und Schülermindestzahlen; Klassenbildung
§ 1
Schülerhöchst- und Schülermindestzahlen; Klassenbildung
(1) Für die Festlegung der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse einer Schule werden folgende Schülerhöchst- und Schülermindestzahlen festgelegt:
| Schulform/Organisationsform |
Schülermindestzahlen |
Schülerhöchstzahlen |
| Vorklasse an Grundschulen |
10 |
20 |
| Eingangsstufe/Grundschule/Gruppe des flexiblen Schulanfangs |
13 |
25 |
| Förderstufe |
14 |
27 |
| Hauptschule/Hauptschulzweig an Kooperativen Gesamtschulen |
13 |
25 |
| Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug an Hauptschulen, Integrierten Gesamtschulen und Kooperativen Gesamtschulen |
13 |
18 |
| Realschule/Realschulzweig an Kooperativen Gesamtschulen |
16 |
30 |
| Gymnasium (Jahrgangsstufen 5 bis 10)/Gymnasialzweig an Kooperativen Gesamtschulen |
16 |
30 |
| Integrierte Gesamtschule |
14 |
27 |
| Jahrgangsstufen mit Binnendifferenzierung an Integrierten Gesamtschulen |
14 |
25 |
| Mittelstufenschule/Mittelstufenschulzweig an Kooperativen Gesamtschulen (Jahrgangsstufen 5 bis 7) |
14 |
27 |
| Mittelstufenschule/Mittelstufenschulzweig an Kooperativen Gesamtschulen Praxisorientierter Bildungsgang |
10 |
20 |
| Mittelstufenschule/Mittelstufenschulzweig an Kooperativen Gesamtschulen Mittlerer Bildungsgang |
14 |
27 |
| Fachoberschule und Fachschule |
14 |
28 |
| Berufsfachschule, Berufsschule |
15 |
30 |
| Kooperatives Berufsgrundbildungsjahr |
15 |
30 |
| Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung |
8 |
16 |
| Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug an beruflichen Schulen |
9 |
16 |
| Sonderklassen für Helferberufe an beruflichen Schulen |
8 |
16 |
| Staatliche Berufsschulen an den Berufsbildungswerken |
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|
5 |
12 |
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4 |
8 |
|
4 |
8 |
| Beschulung in den Justizvollzugsanstalten: |
|
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|
5 |
8 |
|
5 |
8 |
| Abendhaupt- und Abendrealschule |
13 |
25 |
| Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung, Teilzeitform: Werkstätten für behinderte Menschen |
4 |
8 |
| Förderschule mit Schwerpunkt |
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6 |
12 |
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8 |
16 |
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4 |
8 |
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6 |
12 |
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5 |
10 |
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5 |
10 |
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4 |
8 |
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8 |
16 |
|
4 |
8 |
| Vorklassen mit Schwerpunkt |
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6 |
12 |
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4 |
8 |
| Lerngruppen für die verschiedenen Religionsunterrichte (gilt nur, wenn die Klassenmindestgröße der jeweiligen Schulform nicht geringer als 8 ist; ansonsten gilt die entsprechende Klassenmindestgröße) |
8 |
entsprechend der Schulform |
| Lerngruppen für den Ethikunterricht |
8 |
entsprechend der Schulform |
Die Schulen können im Rahmen der ihnen zugewiesenen Wochenstunden und nach Maßgabe ihrer schulischen Konzeption von den Schülerhöchstzahlen nach Satz 1 abweichen. Die Regelungen der Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB) vom 15. Mai 2012 (ABl. S. 230), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2015 (ABl. S. 113), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Klassen, Gruppen und Kurse sollen so gebildet werden, dass die Fortführung im darauffolgenden Schuljahr nach Möglichkeit gesichert ist.
(3) Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass sie die Absicht zum Besuch der Vorklasse, zum Wechsel an eine andere Schule oder zur Wiederholung einer Klasse ihrer Kinder möglichst frühzeitig bekanntzugeben haben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Sonderregelungen
(1) Sofern Schulen gemäß den Vorgaben des Schulträgers im Schulentwicklungsplan einer Begrenzung ihrer Zügigkeit unterliegen, dürfen die Schülerhöchstzahlen nach § 1 Abs. 1 nur in begründeten Ausnahmefällen und im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt überschritten werden. Zugewiesen werden in diesem Fall zusätzliche Lehrerstunden. Für die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die über die durch die festgelegte Zügigkeit vorgegebene Schülerhöchstzahl hinausgeht, wird eine Sonderzuweisung von je einer Wochenstunde gewährt.
(2) Gruppen können jahrgangsübergreifend und schulzweigübergreifend zusammengefasst werden. Für die schulzweigübergreifende Klasse einer verbundenen Haupt- und Realschule sowie einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule, die sich nach § 23b Abs. 3 bzw. nach § 26 Abs. 1 des Schulgesetzes ergibt, gilt die Mindestzahl 13 und die Höchstzahl 25.
(3) Soweit im Unterricht besondere Sicherheitsvorkehrungen zu beachten sind, ist die Gruppenbildung gemäß den Vorgaben der Verordnung über die Aufsicht der Schülerinnen und Schüler vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (ABl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen.
(4) Bei herkunftssprachlichem Unterricht liegt die Schülermindestzahl bei 10 und die Schülerhöchstzahl bei 25. Die Kursgröße kann von den Mindestwerten abweichen, wenn auf andere Weise ein wohnortnahes Angebot nicht möglich ist.
(5) Die Kursbildung in der gymnasialen Oberstufe richtet sich nach § 33 Abs. 3 des Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 8 Abs. 4 und 6 der Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2016 (ABl. S. 306) in der jeweils geltenden Fassung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Information des Schulelternbeirats
Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert den Schulelternbeirat, an Schulen für Erwachsene die Studierendenvertretung, über die beabsichtigten Klassen- und Gruppenbildungen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen vom 21. Juni 2011 (ABl. S. 232), geändert durch Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710), wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.