- Ausfertigungsdatum:
- 21.06.2011
- Fundstelle:
- ABl. 2011, 232
Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen ...
V aufgeh. durch § 4 der Verordnung vom 23. Mai 2017 (ABl. S. 188)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert durch Artikel 64 der Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 144a Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates gemäß § 119 Abs. 1 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:
§ 1 Schülerhöchst- und Schülermindestzahlen; Klassenbildung
§ 1
Schülerhöchst- und Schülermindestzahlen; Klassenbildung
(1) Für die Festlegung der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse einer Schule werden folgende Schülerhöchst- und Schülermindestzahlen festgelegt:
| Schulform/Organisationsform |
Schülermindestzahlen |
Schülerhöchstzahlen |
||
| Vorklasse an Grundschulen |
10 |
20 |
||
| Eingangsstufe / Grundschule / Gruppe des flexiblen Schulanfangs |
13 |
25 |
||
| Förderstufe |
14 |
27 |
||
| Hauptschule/Hauptschulzweig an Kooperativen Gesamtschulen |
13 |
25 |
||
| Schul-Klassen an Hauptschulen und Kooperativen Gesamtschulen |
12 |
15 |
||
| Realschule/ Realschulzweig an Kooperativen Gesamtschulen |
16 |
30 |
||
| Gymnasium (Jahrgangsstufen 5 bis 10)/ Gymnasialzweig an Kooperativen Gesamtschulen |
16 |
30 |
||
| Integrierte Gesamtschule |
14 |
27 |
||
| Mittelstufenschule/ Mittelstufenschulzweig an Kooperativen Gesamtschulen (Jahrgangsstufen 5 bis 7) |
14 |
27 |
||
| Mittelstufenschule/ Mittelstufenschulzweig an Kooperativen Gesamtschulen |
10 |
20 |
||
| Mittelstufenschule/ Mittelstufenschulzweig an Kooperativen Gesamtschulen |
14 |
27 |
||
| Kurse für herkunftssprachlichen Unterricht in der Verantwortung des Landes |
10 |
25 |
||
| Fachoberschule und Fachschule |
14 |
28 |
||
| Berufsfachschule, Berufsschule |
15 |
30 |
||
| Berufsgrundbildungsjahr |
15 |
30 |
||
| Berufsvorbereitungsjahr |
8 |
16 |
||
| Sonderklassen an beruflichen Schulen |
8 |
16 |
||
| Werkstätten für Behinderte |
4 |
8 |
||
| Schule mit Förderschwerpunkt |
|
|
||
|
6 |
12 |
||
|
8 |
16 |
||
|
4 |
8 |
||
|
6 5 |
12 10 |
||
|
5 |
10 |
||
|
4 |
8 |
||
|
8 |
16 |
||
|
4 |
8 |
||
| Praxisklassen an Förderschulen |
12 |
15 |
||
| Vorklassen: |
|
|
||
|
6 |
12 |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
4 |
8 |
||
Die Schulen können im Rahmen der ihnen zugewiesenen Wochenstunden und nach Maßgabe ihrer schulischen Konzeption von den Schülerhöchstzahlen nach Satz 1 abweichen.
(2) Klassen, Gruppen und Kurse sollen so gebildet werden, dass die Fortführung im darauffolgenden Schuljahr nach Möglichkeit gesichert ist.
(3) Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass sie die Absicht zum Besuch der Vorklasse, zum Wechsel an eine andere Schule oder zur Wiederholung einer Klasse ihrer Kinder möglichst frühzeitig bekanntzugeben haben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Sonderregelungen
(1) Gruppen können jahrgangsübergreifend und schulzweigübergreifend zusammengefasst werden. Für die schulzweigübergreifenden Klassen einer verbundenen Haupt- und Realschule nach § 23b Abs. 3 des Schulgesetzes sowie einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule nach § 26 des Schulgesetzes gelten die Mindestzahl 13 und die Höchstzahl 25.
(2) Soweit im Unterricht besondere Sicherheitsvorkehrungen zu beachten sind, ist die Gruppenbildung gemäß den Vorgaben der Verordnung über die Aufsicht der Schülerinnen und Schüler vom 28. März 1985 (ABl. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen.
(3) Bei herkunftssprachlichem Unterricht kann von den Klassenmindestwerten abgewichen werden, wenn auf andere Weise ein wohnortnahes Angebot nicht möglich ist.
(4) Die Kursbildung in der gymnasialen Oberstufe richtet sich nach den Vorgaben der Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 3
Information des Schulelternbeirats
Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert den Schulelternbeirat über die beabsichtigten Klassen- und Gruppenbildungen.
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§ 4
Übergangsregelungen
In der Grundschule, der Hauptschule, der Realschule, dem Gymnasium und der integrierten Gesamtschule kann in den Schuljahren 2011/12 bis 2013/14 die jeweilige Schülerhöchstzahl nach § 1 in den nachstehend aufgeführten Jahrgangsstufen um bis zu drei Schülerinnen oder Schüler überschritten werden:
| Schuljahr |
|
2011/12 |
|
2012/13 |
|
2013/14 |
| Grundschule |
|
4 |
|
- |
|
- |
| Hauptschule |
|
9 + 10 |
|
10 |
|
- |
| Hauptschule nach Förderstufe*) |
|
10 |
|
- |
|
- |
| Realschule |
|
8 - 10 |
|
9 + 10 |
|
10 |
| Realschule nach Förderstufe*) |
|
10 |
|
- |
|
- |
| Gymnasium |
|
8 - 10 |
|
9 + 10 |
|
10 |
| Gymnasium nach Förderstufe*) |
|
10 |
|
- |
|
- |
| Integrierte Gesamtschule |
|
8 - 10 |
|
9 + 10 |
|
10 |
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§ 5
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen vom 3. Dezember 1992 (ABl. 1993 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2008 (GVBl. I S. 759, 760), wird aufgehoben.
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§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.