- Fundstelle:
- ABl. 1993, 2
Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen ...
V aufgeh. durch § 5 der Verordnung vom 21. Juni 2011 (ABl. S. 232)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 144a Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates gemäß § 119 Abs. 1 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:
§ 1 Schülerhöchst- und Schülermindestzahlen; Klassenbildung
§ 1
Schülerhöchst- und Schülermindestzahlen; Klassenbildung
(1) Für die Festlegung der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse einer Schule werden folgende Schülerhöchst- und Schülermindestzahlen festgelegt:
| Schulform/Organisationsform |
Schülermindestzahlen |
Schülerhöchstzahlen |
||
| Vorklasse an Grundschulen |
10 |
20 |
||
| Eingangsstufe / Grundschule / Gruppe des flexiblen Schulanfangs |
13 |
25 |
||
| Förderstufe |
14 |
27 |
||
| Hauptschule/Hauptschulzweig an Kooperativen Gesamtschulen |
13 |
25 |
||
| Schul-Klassen an Hauptschulen und Kooperativen Gesamtschulen |
12 |
15 |
||
| Realschule/ Realschulzweig an Kooperativen Gesamtschulen |
16 |
30 |
||
| Gymnasium (Jahrgangsstufen 5 bis 10)/ Gymnasialzweig an Kooperativen Gesamtschulen |
16 |
30 |
||
| Integrierte Gesamtschule |
14 |
27 |
||
| Mittelstufenschule/ Mittelstufenschulzweig an Kooperativen Gesamtschulen (Jahrgangsstufen 5 bis 7) |
14 |
27 |
||
| Mittelstufenschule/ Mittelstufenschulzweig an Kooperativen Gesamtschulen |
10 |
20 |
||
| Mittelstufenschule/ Mittelstufenschulzweig an Kooperativen Gesamtschulen |
14 |
27 |
||
| Kurse für herkunftssprachlichen Unterricht in der Verantwortung des Landes |
10 |
25 |
||
| Fachoberschule und Fachschule |
14 |
28 |
||
| Berufsfachschule, Berufsschule |
15 |
30 |
||
| Berufsgrundbildungsjahr |
15 |
30 |
||
| Berufsvorbereitungsjahr |
8 |
16 |
||
| Sonderklassen an beruflichen Schulen |
8 |
16 |
||
| Werkstätten für Behinderte |
4 |
8 |
||
| Schule mit Förderschwerpunkt |
|
|
||
|
6 |
12 |
||
|
8 |
16 |
||
|
4 |
8 |
||
|
6 5 |
12 10 |
||
|
5 |
10 |
||
|
4 |
8 |
||
|
8 |
16 |
||
|
4 |
8 |
||
| Praxisklassen an Förderschulen |
12 |
15 |
||
| Vorklassen: |
|
|
||
|
6 |
12 |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
4 |
8 |
||
Die Schulen können im Rahmen der ihnen zugewiesenen Wochenstunden und nach Maßgabe ihrer schulischen Konzeption von den Schülerhöchstzahlen nach Satz 1 abweichen.
(2) Klassen, Gruppen und Kurse sollen so gebildet werden, dass die Fortführung im darauffolgenden Schuljahr nach Möglichkeit gesichert ist.
(3) Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass sie die Absicht zum Besuch der Vorklasse, zum Wechsel an eine andere Schule oder zur Wiederholung einer Klasse ihrer Kinder möglichst frühzeitig bekanntzugeben haben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Sonderregelungen
(1) Gruppen können jahrgangsübergreifend und schulzweigübergreifend zusammengefasst werden. Für die schulzweigübergreifenden Klassen einer verbundenen Haupt- und Realschule nach § 23b Abs. 3 des Schulgesetzes sowie einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule nach § 26 des Schulgesetzes gelten die Mindestzahl 13 und die Höchstzahl 25.
(2) Soweit im Unterricht besondere Sicherheitsvorkehrungen zu beachten sind, ist die Gruppenbildung gemäß den Vorgaben der Verordnung über die Aufsicht der Schülerinnen und Schüler vom 28. März 1985 (ABl. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen.
(3) Bei herkunftssprachlichem Unterricht kann von den Klassenmindestwerten abgewichen werden, wenn auf andere Weise ein wohnortnahes Angebot nicht möglich ist.
(4) Die Kursbildung in der gymnasialen Oberstufe richtet sich nach den Vorgaben der Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408) in der jeweils geltenden Fassung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Information des Schulelternbeirats
Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert den Schulelternbeirat über die beabsichtigten Klassen- und Gruppenbildungen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Übergangsregelungen
In der Grundschule, der Hauptschule, der Realschule, dem Gymnasium und der integrierten Gesamtschule kann in den Schuljahren 2011/12 bis 2013/14 die jeweilige Schülerhöchstzahl nach § 1 in den nachstehend aufgeführten Jahrgangsstufen um bis zu drei Schülerinnen oder Schüler überschritten werden:
| Schuljahr |
|
2011/12 |
|
2012/13 |
|
2013/14 |
| Grundschule |
|
4 |
|
- |
|
- |
| Hauptschule |
|
9 + 10 |
|
10 |
|
- |
| Hauptschule nach Förderstufe*) |
|
10 |
|
- |
|
- |
| Realschule |
|
8 - 10 |
|
9 + 10 |
|
10 |
| Realschule nach Förderstufe*) |
|
10 |
|
- |
|
- |
| Gymnasium |
|
8 - 10 |
|
9 + 10 |
|
10 |
| Gymnasium nach Förderstufe*) |
|
10 |
|
- |
|
- |
| Integrierte Gesamtschule |
|
8 - 10 |
|
9 + 10 |
|
10 |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen vom 3. Dezember 1992 (ABl. 1993 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2008 (GVBl. I S. 759, 760), wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen ...
V aufgeh. durch § 4 der Verordnung vom 23. Mai 2017 (ABl. S. 188)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert durch Artikel 64 der Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710) |
§ 1 Schülerhöchst- und Schülermindestzahlen; Klassenbildung
§ 1
Schülerhöchst- und Schülermindestzahlen; Klassenbildung
(1) Für die Festlegung der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse einer Schule werden folgende Schülerhöchst- und Schülermindestzahlen festgelegt:
| Schulform/Organisationsform |
Schülermindestzahlen |
Schülerhöchstzahlen |
| Vorklasse an Grundschulen |
10 |
20 |
| Eingangsstufe/Grundschule/Gruppe des flexiblen Schulanfangs |
13 |
25 |
| Förderstufe |
14 |
27 |
| Hauptschule/Hauptschulzweig an Kooperativen Gesamtschulen |
13 |
25 |
| Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug an Hauptschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen, integrierten Gesamtschulen und kooperativen Gesamtschulen |
10 |
16 |
| Realschule/Realschulzweig an Kooperativen Gesamtschulen |
16 |
30 |
| Gymnasium (Jahrgangsstufen 5 bis 10)/Gymnasialzweig an Kooperativen Gesamtschulen |
16 |
30 |
| Integrierte Gesamtschule |
14 |
27 |
| Jahrgangsstufen mit Binnendifferenzierung an Integrierten Gesamtschulen |
14 |
25 |
| Mittelstufenschule/Mittelstufenschulzweig an Kooperativen Gesamtschulen (Jahrgangsstufen 5 bis 7) |
14 |
27 |
| Mittelstufenschule/Mittelstufenschulzweig an Kooperativen Gesamtschulen Praxisorientierter Bildungsgang |
10 |
20 |
| Mittelstufenschule/Mittelstufenschulzweig an Kooperativen Gesamtschulen Mittlerer Bildungsgang |
14 |
27 |
| Fachoberschule und Fachschule |
14 |
28 |
| Berufsfachschule, Berufsschule |
15 |
30 |
| Kooperatives Berufsgrundbildungsjahr |
15 |
30 |
| Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung |
8 |
16 |
| Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug an beruflichen Schulen |
9 |
16 |
| Sonderklassen für Helferberufe an beruflichen Schulen |
8 |
16 |
| Staatliche Berufsschulen an den Berufsbildungswerken |
|
|
|
5 |
12 |
|
4 |
8 |
|
4 |
8 |
| Beschulung in den Justizvollzugsanstalten: |
|
|
|
5 |
8 |
|
5 |
8 |
| Abendhaupt- und Abendrealschule |
13 |
25 |
| Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung, Teilzeitform: Werkstätten für behinderte Menschen |
4 |
8 |
| Förderschule mit Schwerpunkt |
|
|
|
6 |
12 |
|
8 |
16 |
|
4 |
8 |
|
6 |
12 |
|
|
|
|
5 |
10 |
|
5 |
10 |
|
4 |
8 |
|
8 |
16 |
|
4 |
8 |
| Vorklassen mit Schwerpunkt |
|
|
|
6 |
12 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
4 |
8 |
| Lerngruppen für die verschiedenen Religionsunterrichte (gilt nur, wenn die Klassenmindestgröße der jeweiligen Schulform nicht geringer als 8 ist; ansonsten gilt die entsprechende Klassenmindestgröße) |
8 |
entsprechend der Schulform |
| Lerngruppen für den Ethikunterricht |
8 |
entsprechend der Schulform |
Die Schulen können im Rahmen der ihnen zugewiesenen Wochenstunden und nach Maßgabe ihrer schulischen Konzeption von den Schülerhöchstzahlen nach Satz 1 abweichen. Die Regelungen der Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB) vom 15. Mai 2012 (ABl. S. 230), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2015 (ABl. S. 113), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Klassen, Gruppen und Kurse sollen so gebildet werden, dass die Fortführung im darauffolgenden Schuljahr nach Möglichkeit gesichert ist.
(3) Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass sie die Absicht zum Besuch der Vorklasse, zum Wechsel an eine andere Schule oder zur Wiederholung einer Klasse ihrer Kinder möglichst frühzeitig bekanntzugeben haben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 144a Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 50), verordnet der Kultusminister nach Beteiligung des Landeselternbeirates gemäß § 119 Abs. 1 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:
§ 1 Schülerhöchst- und Schülermindestzahlen; Klassenbildung
§ 1
Schülerhöchst- und Schülermindestzahlen; Klassenbildung
(1) Für die Festlegung der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse einer Schule werden folgende Schülerhöchst- und Schülermindestzahlen festgelegt:
| Schulform/Organisationsform |
Schülermindestzahlen |
Schülerhöchstzahlen |
| Vorklasse an Grundschulen |
10 |
20 |
| Eingangsstufe/Grundschule/Gruppe des flexiblen Schulanfangs |
13 |
25 |
| Förderstufe |
14 |
27 |
| Hauptschule/Hauptschulzweig an Kooperativen Gesamtschulen |
13 |
25 |
| Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug an Hauptschulen, Integrierten Gesamtschulen und Kooperativen Gesamtschulen |
13 |
18 |
| Realschule/Realschulzweig an Kooperativen Gesamtschulen |
16 |
30 |
| Gymnasium (Jahrgangsstufen 5 bis 10)/Gymnasialzweig an Kooperativen Gesamtschulen |
16 |
30 |
| Integrierte Gesamtschule |
14 |
27 |
| Jahrgangsstufen mit Binnendifferenzierung an Integrierten Gesamtschulen |
14 |
25 |
| Mittelstufenschule/Mittelstufenschulzweig an Kooperativen Gesamtschulen (Jahrgangsstufen 5 bis 7) |
14 |
27 |
| Mittelstufenschule/Mittelstufenschulzweig an Kooperativen Gesamtschulen Praxisorientierter Bildungsgang |
10 |
20 |
| Mittelstufenschule/Mittelstufenschulzweig an Kooperativen Gesamtschulen Mittlerer Bildungsgang |
14 |
27 |
| Fachoberschule und Fachschule |
14 |
28 |
| Berufsfachschule, Berufsschule |
15 |
30 |
| Kooperatives Berufsgrundbildungsjahr |
15 |
30 |
| Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung |
8 |
16 |
| Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug an beruflichen Schulen |
9 |
16 |
| Sonderklassen für Helferberufe an beruflichen Schulen |
8 |
16 |
| Staatliche Berufsschulen an den Berufsbildungswerken |
|
|
|
5 |
12 |
|
4 |
8 |
|
4 |
8 |
| Beschulung in den Justizvollzugsanstalten: |
|
|
|
5 |
8 |
|
5 |
8 |
| Abendhaupt- und Abendrealschule |
13 |
25 |
| Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung, Teilzeitform: Werkstätten für behinderte Menschen |
4 |
8 |
| Förderschule mit Schwerpunkt |
|
|
|
6 |
12 |
|
8 |
16 |
|
4 |
8 |
|
6 |
12 |
|
|
|
|
5 |
10 |
|
5 |
10 |
|
4 |
8 |
|
8 |
16 |
|
4 |
8 |
| Vorklassen mit Schwerpunkt |
|
|
|
6 |
12 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
4 |
8 |
| Lerngruppen für die verschiedenen Religionsunterrichte (gilt nur, wenn die Klassenmindestgröße der jeweiligen Schulform nicht geringer als 8 ist; ansonsten gilt die entsprechende Klassenmindestgröße) |
8 |
entsprechend der Schulform |
| Lerngruppen für den Ethikunterricht |
8 |
entsprechend der Schulform |
Die Schulen können im Rahmen der ihnen zugewiesenen Wochenstunden und nach Maßgabe ihrer schulischen Konzeption von den Schülerhöchstzahlen nach Satz 1 abweichen. Die Regelungen der Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB) vom 15. Mai 2012 (ABl. S. 230), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2015 (ABl. S. 113), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Klassen, Gruppen und Kurse sollen so gebildet werden, dass die Fortführung im darauffolgenden Schuljahr nach Möglichkeit gesichert ist.
(3) Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass sie die Absicht zum Besuch der Vorklasse, zum Wechsel an eine andere Schule oder zur Wiederholung einer Klasse ihrer Kinder möglichst frühzeitig bekanntzugeben haben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Sonderregelungen
(1) Sofern Schulen gemäß den Vorgaben des Schulträgers im Schulentwicklungsplan einer Begrenzung ihrer Zügigkeit unterliegen, dürfen die Schülerhöchstzahlen nach § 1 Abs. 1 nur in begründeten Ausnahmefällen und im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt überschritten werden. Zugewiesen werden in diesem Fall zusätzliche Lehrerstunden. Für die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die über die durch die festgelegte Zügigkeit vorgegebene Schülerhöchstzahl hinausgeht, wird eine Sonderzuweisung von je einer Wochenstunde gewährt.
(2) Gruppen können jahrgangsübergreifend und schulzweigübergreifend zusammengefasst werden. Für die schulzweigübergreifende Klasse einer verbundenen Haupt- und Realschule sowie einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule, die sich nach § 23b Abs. 3 bzw. nach § 26 Abs. 1 des Schulgesetzes ergibt, gilt die Mindestzahl 13 und die Höchstzahl 25.
(3) Soweit im Unterricht besondere Sicherheitsvorkehrungen zu beachten sind, ist die Gruppenbildung gemäß den Vorgaben der Verordnung über die Aufsicht der Schülerinnen und Schüler vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (ABl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen.
(4) Bei herkunftssprachlichem Unterricht liegt die Schülermindestzahl bei 10 und die Schülerhöchstzahl bei 25. Die Kursgröße kann von den Mindestwerten abweichen, wenn auf andere Weise ein wohnortnahes Angebot nicht möglich ist.
(5) Die Kursbildung in der gymnasialen Oberstufe richtet sich nach § 33 Abs. 3 des Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 8 Abs. 4 und 6 der Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2016 (ABl. S. 306) in der jeweils geltenden Fassung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Information des Schulelternbeirats
Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert den Schulelternbeirat, an Schulen für Erwachsene die Studierendenvertretung, über die beabsichtigten Klassen- und Gruppenbildungen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen vom 21. Juni 2011 (ABl. S. 232), geändert durch Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710), wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Mai 2022 (ABl. S. 196) |
§ 1 Schülerhöchst- und Schülermindestzahlen; Klassenbildung
§ 1
Schülerhöchst- und Schülermindestzahlen; Klassenbildung
(1) Für die Festlegung der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse einer Schule werden folgende Schülerhöchst- und Schülermindestzahlen festgelegt:
| Schulform/Organisationsform |
Schülermindestzahlen |
Schülerhöchstzahlen |
||
| Vorklasse an Grundschulen |
10 |
20 |
||
| Eingangsstufe/Grundschule/Gruppe des flexiblen Schulanfangs |
13 |
25 |
||
| Förderstufe |
14 |
27 |
||
| Hauptschule/Hauptschulzweig an kooperativen Gesamtschulen |
13 |
25 |
||
| Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug an Hauptschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen, integrierten Gesamtschulen und kooperativen Gesamtschulen |
10 |
16 |
||
| Realschule/Realschulzweig an kooperativen Gesamtschulen |
16 |
30 |
||
| Gymnasium (Jahrgangsstufen 5 bis 10)/Gymnasialzweig an kooperativen Gesamtschulen |
16 |
30 |
||
| Integrierte Gesamtschule |
14 |
27 |
||
| Jahrgangsstufen mit Binnendifferenzierung an integrierten Gesamtschulen |
14 |
25 |
||
| Mittelstufenschule/Mittelstufenschulzweig an kooperativen Gesamtschulen (Aufbaustufe) |
14 |
27 |
||
| Mittelstufenschule/Mittelstufenschulzweig an kooperativen Gesamtschulen |
|
|
||
| Praxisorientierter Bildungsgang |
10 |
20 |
||
| Mittelstufenschule/Mittelstufenschulzweig an kooperativen Gesamtschulen |
|
|
||
| Mittlerer Bildungsgang |
14 |
27 |
||
| Fachoberschule |
14 |
28 |
||
| Einjährige Fachschule und Fachschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung |
14 |
28 |
||
| Fachschule für Sozialwesen |
10 |
28 |
||
| Berufsschule |
|
|
||
| - |
Jahrgangsstufe 10 |
12 |
30 |
|
| - |
Jahrgangsstufe 11 |
9 |
30 |
|
| - |
Jahrgangsstufe 12 |
8 |
30 |
|
| - |
Jahrgangsstufe 13 |
5 |
30 |
|
| Berufsfachschule (zweijährig zum mittleren Abschluss/zweijährig nach mittlerem Abschluss/mehrjährig mit Berufsabschluss) |
15 |
30 |
||
| Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung |
|
|
||
| - |
Jahrgangsstufe 10 |
8 |
16 |
|
| - |
Jahrgangsstufe 11 |
10 |
25 |
|
| Kooperatives Berufsgrundbildungsjahr |
12 |
30 |
||
| Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung |
8 |
16 |
||
| Sonderklassen für Helferberufe an beruflichen Schulen (Jahrgangsstufen 10 bis 12) |
8 |
16 |
||
| Sonderklassen für Helferberufe an beruflichen Schulen (Jahrgangsstufe 13) |
5 |
16 |
||
| Staatliche Berufsschulen an den Berufsbildungswerken |
|
|
||
| - |
Berufsschule |
5 |
12 |
|
| - |
Sonderklassen |
4 |
8 |
|
| - |
Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung |
4 |
8 |
|
| Beschulung in den Justizvollzugsanstalten: |
|
|
||
| - |
Berufsschule |
5 |
8 |
|
| - |
Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung |
5 |
8 |
|
| Abendhaupt- und Abendrealschule |
13 |
25 |
||
| Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung Teilzeit (in Kooperation mit dem Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen) |
4 |
8 |
||
| Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung (Bildungsgang für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung [GE] aus der inklusiven Beschulung) |
4 |
8 |
||
| Förderschulen: |
|
|
||
| Schule mit dem Förderschwerpunkt |
|
|
||
| - |
Sprachheilförderung |
6 |
12 |
|
| - |
emotionale und soziale Entwicklung |
8 |
16 |
|
| - |
körperliche und motorische Entwicklung |
4 |
8 |
|
| - |
Sehen: |
|
|
|
| * |
für sehbehinderte Schülerinnen und Schüler |
6 |
12 |
|
| * |
für blinde Schülerinnen und Schüler |
5 |
10 |
|
| - |
Hören |
5 |
10 |
|
| - |
kranke Schülerinnen und Schüler |
4 |
8 |
|
| - |
Lernen |
8 |
16 |
|
| - |
geistige Entwicklung |
4 |
8 |
|
| Vorklassen mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung an einer Schule mit dem Förderschwerpunkt |
|
|
||
| - |
emotionale und soziale Entwicklung |
6 |
12 |
|
| - |
Sprachheilförderung |
|
|
|
| - |
Sehen: |
|
|
|
| * |
für sehbehinderte Schülerinnen und Schüler |
|
|
|
| * |
für blinde Schülerinnen und Schüler |
|
|
|
| - |
Hören |
4 |
8 |
|
| Lerngruppen für die verschiedenen Religionsunterrichte (gilt nur, wenn die Klassenmindestgröße der jeweiligen Schulform nicht geringer als 8 ist; ansonsten gilt die entsprechende Klassenmindestgröße) |
8 |
entsprechend der Schulform |
||
| Lerngruppen für den Ethikunterricht |
8 |
entsprechend der Schulform |
||
Die Schulen können im Rahmen der ihnen zugewiesenen Wochenstunden und nach Maßgabe ihrer schulischen Konzeption von den Schülerhöchstzahlen nach Satz 1 abweichen. Die Regelungen der Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB) vom 15. Mai 2012 (ABl. S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Klassen, Gruppen und Kurse sollen so gebildet werden, dass die Fortführung im darauffolgenden Schuljahr nach Möglichkeit gesichert ist.
(3) Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass sie die Absicht zum Besuch der Vorklasse, zum Wechsel an eine andere Schule oder zum freiwilligen Rücktritt ihrer Kinder möglichst frühzeitig bekanntzugeben haben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Sonderregelungen
(1) Sofern Schulen gemäß den Vorgaben des Schulträgers im Schulentwicklungsplan einer Begrenzung ihrer Zügigkeit unterliegen, dürfen die Schülerhöchstzahlen nach § 1 Abs. 1 nur in begründeten Ausnahmefällen und im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt überschritten werden. Zugewiesen werden in diesem Fall zusätzliche Lehrerstunden. Für die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die über die durch die festgelegte Zügigkeit vorgegebene Schülerhöchstzahl hinausgeht, wird eine Sonderzuweisung von je einer Wochenstunde gewährt.
(2) Gruppen können jahrgangsübergreifend und schulzweigübergreifend zusammengefasst werden. Für die schulzweigübergreifende Klasse einer verbundenen Haupt- und Realschule sowie einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule, die sich nach § 23b Abs. 3 und nach § 26 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes ergibt, gilt die Mindestzahl 13 und die Höchstzahl 25.
(3) Soweit im Unterricht besondere Sicherheitsvorkehrungen zu beachten sind, ist die Gruppenbildung nach den Vorgaben der Verordnung über die Aufsicht der Schülerinnen und Schüler vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen.
(4) Bei herkunftssprachlichem Unterricht liegt die Schülermindestzahl bei 10 und die Schülerhöchstzahl bei 25. Die Kursgröße kann von den Mindestwerten abweichen, wenn auf andere Weise ein wohnortnahes Angebot nicht möglich ist.
(5) Die Kursbildung in der gymnasialen Oberstufe richtet sich nach § 33 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 8 Abs. 4 bis 6 der Oberstufen- und Abiturverordnung vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 37, 2024 Nr. 40), in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Der Unterricht an der Schule für Kranke findet als Einzel-, Partner- oder Gruppenunterricht (vorwiegend jahrgangs- und schulformübergreifend) im Rahmen der in der Regel nach Betten erfolgenden Zuweisung statt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 144a Abs. 5 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 und 5 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 734), verordnet der Kultusminister nach Beteiligung des Landeselternbeirates gemäß § 119 Abs. 1 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:
§ 1 Schülerhöchst- und Schülermindestzahlen; Klassenbildung
§ 1
Schülerhöchst- und Schülermindestzahlen; Klassenbildung
(1) Für die Festlegung der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse einer Schule werden folgende Schülerhöchst- und Schülermindestzahlen festgelegt:
| Schulform/Organisationsform |
Schülermindestzahlen |
Schülerhöchstzahlen |
||
| Vorklasse an Grundschulen |
10 |
20 |
||
| Eingangsstufe/Grundschule/Gruppe des flexiblen Schulanfangs |
13 |
25 |
||
| Förderstufe |
14 |
27 |
||
| Hauptschule/Hauptschulzweig an kooperativen Gesamtschulen |
13 |
25 |
||
| Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug an Hauptschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen, integrierten Gesamtschulen und kooperativen Gesamtschulen |
10 |
16 |
||
| Realschule/Realschulzweig an kooperativen Gesamtschulen |
16 |
30 |
||
| Gymnasium (Jahrgangsstufen 5 bis 10)/Gymnasialzweig an kooperativen Gesamtschulen |
16 |
30 |
||
| Integrierte Gesamtschule |
14 |
27 |
||
| Jahrgangsstufen mit Binnendifferenzierung an integrierten Gesamtschulen |
14 |
25 |
||
| Mittelstufenschule/Mittelstufenschulzweig an kooperativen Gesamtschulen (Aufbaustufe) |
14 |
27 |
||
| Mittelstufenschule/Mittelstufenschulzweig an kooperativen Gesamtschulen |
|
|
||
| Praxisorientierter Bildungsgang |
10 |
20 |
||
| Mittelstufenschule/Mittelstufenschulzweig an kooperativen Gesamtschulen |
|
|
||
| Mittlerer Bildungsgang |
14 |
27 |
||
| Fachoberschule und Fachschule |
14 |
28 |
||
| Berufsschule |
|
|
||
| - |
Jahrgangsstufe 10 |
12 |
30 |
|
| - |
Jahrgangsstufe 11 |
9 |
30 |
|
| - |
Jahrgangsstufe 12 |
8 |
30 |
|
| - |
Jahrgangsstufe 13 |
5 |
30 |
|
| Berufsfachschule (zweijährig zum mittleren Abschluss/zweijährig nach mittlerem Abschluss) |
15 |
30 |
||
| Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung |
|
|
||
| - |
Jahrgangsstufe 10 |
8 |
16 |
|
| - |
Jahrgangsstufe 11 |
10 |
25 |
|
| Kooperatives Berufsgrundbildungsjahr |
12 |
30 |
||
| Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung |
8 |
16 |
||
| Sonderklassen für Helferberufe an beruflichen Schulen (Jahrgangsstufen 10 bis 12) |
8 |
16 |
||
| Sonderklassen für Helferberufe an beruflichen Schulen (Jahrgangsstufe 13) |
5 |
16 |
||
| Staatliche Berufsschulen an den Berufsbildungswerken |
|
|
||
| - |
Berufsschule |
5 |
12 |
|
| - |
Sonderklassen |
4 |
8 |
|
| - |
Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung |
4 |
8 |
|
| Beschulung in den Justizvollzugsanstalten: |
|
|
||
| - |
Berufsschule |
5 |
8 |
|
| - |
Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung |
5 |
8 |
|
| Abendhaupt- und Abendrealschule |
13 |
25 |
||
| Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung Teilzeit (in Kooperation mit dem Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen) |
4 |
8 |
||
| Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung (Bildungsgang für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung [GE] aus der inklusiven Beschulung) |
4 |
8 |
||
| Förderschulen: |
|
|
||
| Schule mit dem Förderschwerpunkt |
|
|
||
| - |
Sprachheilförderung |
6 |
12 |
|
| - |
emotionale und soziale Entwicklung |
8 |
16 |
|
| - |
körperliche und motorische Entwicklung |
4 |
8 |
|
| - |
Sehen: |
|
|
|
| * |
für sehbehinderte Schülerinnen und Schüler |
6 |
12 |
|
| * |
für blinde Schülerinnen und Schüler |
5 |
10 |
|
| - |
Hören |
5 |
10 |
|
| - |
kranke Schülerinnen und Schüler |
4 |
8 |
|
| - |
Lernen |
8 |
16 |
|
| - |
geistige Entwicklung |
4 |
8 |
|
| Vorklassen mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung an einer Schule mit dem Förderschwerpunkt |
|
|
||
| - |
emotionale und soziale Entwicklung |
6 |
12 |
|
| - |
Sprachheilförderung |
|
|
|
| - |
Sehen: |
|
|
|
| * |
für sehbehinderte Schülerinnen und Schüler |
|
|
|
| * |
für blinde Schülerinnen und Schüler |
|
|
|
| - |
Hören |
4 |
8 |
|
| Lerngruppen für die verschiedenen Religionsunterrichte (gilt nur, wenn die Klassenmindestgröße der jeweiligen Schulform nicht geringer als 8 ist; ansonsten gilt die entsprechende Klassenmindestgröße) |
8 |
entsprechend der Schulform |
||
| Lerngruppen für den Ethikunterricht |
8 |
entsprechend der Schulform |
||
Die Schulen können im Rahmen der ihnen zugewiesenen Wochenstunden und nach Maßgabe ihrer schulischen Konzeption von den Schülerhöchstzahlen nach Satz 1 abweichen. Die Regelungen der Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB) vom 15. Mai 2012 (ABl. S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Klassen, Gruppen und Kurse sollen so gebildet werden, dass die Fortführung im darauffolgenden Schuljahr nach Möglichkeit gesichert ist.
(3) Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass sie die Absicht zum Besuch der Vorklasse, zum Wechsel an eine andere Schule oder zum freiwilligen Rücktritt ihrer Kinder möglichst frühzeitig bekanntzugeben haben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Sonderregelungen
(1) Sofern Schulen gemäß den Vorgaben des Schulträgers im Schulentwicklungsplan einer Begrenzung ihrer Zügigkeit unterliegen, dürfen die Schülerhöchstzahlen nach § 1 Abs. 1 nur in begründeten Ausnahmefällen und im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt überschritten werden. Zugewiesen werden in diesem Fall zusätzliche Lehrerstunden. Für die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die über die durch die festgelegte Zügigkeit vorgegebene Schülerhöchstzahl hinausgeht, wird eine Sonderzuweisung von je einer Wochenstunde gewährt.
(2) Gruppen können jahrgangsübergreifend und schulzweigübergreifend zusammengefasst werden. Für die schulzweigübergreifende Klasse einer verbundenen Haupt- und Realschule sowie einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule, die sich nach § 23b Abs. 3 und nach § 26 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes ergibt, gilt die Mindestzahl 13 und die Höchstzahl 25.
(3) Soweit im Unterricht besondere Sicherheitsvorkehrungen zu beachten sind, ist die Gruppenbildung nach den Vorgaben der Verordnung über die Aufsicht der Schülerinnen und Schüler vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen.
(4) Bei herkunftssprachlichem Unterricht liegt die Schülermindestzahl bei 10 und die Schülerhöchstzahl bei 25. Die Kursgröße kann von den Mindestwerten abweichen, wenn auf andere Weise ein wohnortnahes Angebot nicht möglich ist.
(5) Die Kursbildung in der gymnasialen Oberstufe richtet sich nach § 33 Abs. 3 des Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 8 Abs. 4 bis 6 der Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166) in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Der Unterricht an der Schule für Kranke findet als Einzel-, Partner- oder Gruppenunterricht (vorwiegend jahrgangs- und schulformübergreifend) im Rahmen der in der Regel nach Betten erfolgenden Zuweisung statt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Information des Schulelternbeirats
Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert den Schulelternbeirat, an Schulen für Erwachsene die Studierendenvertretung, über die beabsichtigten Klassen- und Gruppenbildungen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 17. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 26) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 5 Abs. 5 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Juni 2008 (GVBl. I S. 759), wird verordnet:
§ 1 Klassenhöchst- und Klassenmindestwerte
§ 1
Klassenhöchst- und Klassenmindestwerte
(1) Für die Festlegung der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse einer Schule werden für die Schulformen folgende Schülerhöchst- und Schülermindestzahlen festgelegt:
| Schulform |
Schülermindestzahlen |
Schülerhöchstzahlen |
| Vorklasse an Grundschule |
10 |
20 |
| Eingangsstufe/ Grundschule |
13 |
25 |
| Förderstufe |
14 |
27 |
| Hauptschule |
13 |
25 |
| Realschule |
16 |
30 |
| Gymnasium (Kl. 5 - 10) |
16 |
30 |
| Integr. Gesamtschule |
14 |
27 |
| Kurse für muttersprachlichen Unterricht |
10 |
25 |
| Fachoberschule und Fachschule |
14 |
28 |
| Berufsfachschule, Berufsaufbauschule und Berufsschule |
15 |
30 |
| Berufsgrundbildungsjahr |
15 |
30 |
| Berufsvorbereitungsjahr |
8 |
16 |
| Sonderklassen an beruflichen Schulen |
8 |
16 |
| Schule für Erziehungshilfe |
8 |
16 |
| Schule für Lernhilfe |
8 |
16 |
| Schule für Sehbehinderte |
6 |
12 |
| Sprachheilschule |
6 |
12 |
| Schule für Hörgeschädigte |
5 |
10 |
| Schule für Blinde |
5 |
10 |
| Schule für Praktisch Bildbare |
4 |
8 |
| Schule für Körperbehinderte |
4 |
8 |
| Schule für Kranke |
4 |
8 |
| Vorklassen an Schulen für Lernhilfe und Erziehungshilfe |
6 |
12 |
| Vorklassen an Schulen für Hörgeschädigte, Blinde, Seh-, Körperbehinderte und an Sprachheilschulen |
4 |
8 |
(2) Bei der Eingangsstufe/Grundschule, der Förderstufe, der Hauptschule, der Realschule, dem Gymnasium (Kl. 5 - 10) und der integrierten Gesamtschule kann die Höchstzahl einer Klasse um bis zu drei Schülerinnen oder Schüler überschritten werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Anzahl der Klassen (Gruppen)
(1) Die Anzahl der Klassen, Gruppen oder Kurse, die in einem Jahrgang einer Schulform zu bilden sind, ergibt sich aus folgender Rechnung: Anzahl der Schülerinnen und Schüler des Jahrgangs der Schulform (bzw. von kombinierten Jahrgängen unter Beachtung der Schülermindestzahlen) geteilt durch die Schülerhöchstzahl.
(2) In Anbetracht eines in einigen Lehrämtern noch nicht vollständig abgebauten Stellendefizits ist zunächst bei der Berechnung der Anzahl der Klassen bei den Schülerhöchstzahlen den Grund-, Haupt- und Realschulen, Gymnasien, Förderstufen und Gesamtschulen entsprechend § 1 Abs. 2 ein um drei Schüler erhöhter Wert als Schülerhöchstzahl anzusetzen.
(3) Das Ergebnis ist auf eine ganze Zahl aufzurunden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Grundlage für die Klassenbildung
(1) Grundlage für die Klassenbildung an den allgemeinbildenden und den beruflichen Vollzeitschulen ist die drei Wochen vor dem Beginn der Sommerferien bekannte Schülerzahl.
(2) Das Staatliche Schulamt kann aus besonderen Gründen Abweichungen von den gesetzten Mindest- und Höchstwerten sowie von der vorgegebenen Anzahl der zu bildenden Klassen genehmigen. Dabei ist unter Berücksichtigung pädagogischer Überlegungen zwischen der Größe und Anzahl der Klassen und der Unterrichtsabdeckung abzuwägen.
(3) Bestehende Klassen sollen in der Regel fortgeführt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Veränderungen
(1) Die Erziehungsberechtigten sind darauf hinzuweisen, dass sie die Absicht zum Wechsel an eine andere Schule, zur Wiederholung einer Klasse oder zum Besuch der Vorklasse möglichst frühzeitig bekannt zugeben haben, damit die Veränderungen bei der Festlegung der Anzahl der Klassen berücksichtigt werden können.
(2) Wenn im Laufe eines Schuljahres die Klassengröße unter die Mindestzahl sinkt oder die Höchstzahl durch zusätzliche Aufnahme von Schülerinnen oder Schülern überschritten wird, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter in Abstimmung mit dem Staatlichen Schulamt unter Berücksichtigung der pädagogischen Kontinuität und der personellen und organisatorischen Gegebenheiten über eine Änderung der Klassenbildung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Sonderregelungen
(1) Für Religion und Ethik sind Gruppengrößen anzustreben, die den Klassenstärken bei Beachtung der Höchstzahlen entsprechen (ggf. sind die Schülerinnen und Schüler aus Parallelklassen bzw. aus aufeinanderfolgenden Klassen zusammenzufassen).
(2) Im Sport ist von Gruppengrößen in Klassenstärke auszugehen; die Bildung kleiner Gruppen zu Lasten der den Schülerinnen und Schülern zustehenden Stunden nach der Stundentafel sollte mit Ausnahme des Schwimmunterrichts nicht erfolgen.
(3) Die Gruppenstärke, insbesondere in den Wahlpflichtfächern, sollte der Klassenstärke entsprechen. Ein schul- oder jahrgangsinterner Ausgleich ist anzustreben. Bei Unterricht, für den bestimmte Sicherheitsvorkehrungen zu beachten sind, kann die Gruppenbildung nach Klassenstärke unterschritten werden.
(4) Bei muttersprachlichem Unterricht kann von den Klassenmindestwerten abgewichen werden, wenn auf andere Weise (schulübergreifendes) ein wohnortnahes Angebot von muttersprachlichem Unterricht nicht möglich ist.
(5) Bei den Sonderschulen ist auf die Art und auf den Grad der Behinderung und auf den dadurch erforderlichen Unterrichts- und Erziehungsbedarf im Rahmen de vorhandenen Möglichkeiten Rücksicht zu nehmen.
(6) Die Kursbildung in der gymnasialen Oberstufe richtet sich nach § 4 Abs. 8 der Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung vom 9. Februar 1983 (AB1. S. 54), im Beruflichen Gymnasium nach § 8 Abs. 4 der Verordnung über die Ausbildung und Abiturprüfung an Beruflichen Gymnasien vom 15. April 1983 (AB1. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Schulelternbeirat
Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert den Schulelternbeirat über die beabsichtigten Klassen- und Gruppenbildungen gemäß § 13 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten und den Landesschulbeirat in der Fassung vom 27. März 1981 (GVBl. 1 S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 1990 (GVBl. 1 S. 84).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Schlussbestimmungen
(1) Der Erlass vom 20. Februar 1990 (ABl. S. 242) wird aufgehoben.
(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.