- Ausfertigungsdatum:
- 07.02.2000
- Fundstelle:
- StAnz. 2000, 752
Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 7, 8 geändert durch Verordnung vom 22. September 2009 (StAnz. S. 2231) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
§ 2 Schulärztliche Untersuchungen und Impfungen
§ 2
Schulärztliche Untersuchungen und Impfungen
(1) Regelmäßige schulärztliche Untersuchungen finden anlässlich der Einschulung statt und sind danach in jährlichen Abständen bis zum Ende der Schulausbildung der Schülerinnen und der Schüler zulässig. Die Untersuchungen dienen der Gesunderhaltung, Entwicklungsbeurteilung und der Krankheitsfrüherkennung und schließen eine Beratung zur Veranlassung notwendiger Folgemaßnahmen und eine Impfberatung ein. Aus besonderem Anlass sind schulärztliche Untersuchungen zulässig, wenn und soweit Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass eine Krankheit der Schülerin oder des Schülers den Schulbesuch oder die Gesundheit der Mitschülerinnen und Mitschüler gefährdet.
(2) Die schulärztlichen Untersuchungen können neben funktions- und entwicklungsdiagnostischen Untersuchungen auch körperliche Untersuchungen erfassen, soweit dies nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur sachgerechten Erreichung des Untersuchungsziels notwendig und geeignet erscheint. Invasive und mit stofflichen Belastungen verbundene Untersuchungsverfahren sind mit Ausnahme röntgenologischer Untersuchungen im Rahmen besonderer Untersuchungen nach Abs. 1 Satz 2, zweite Alternative unzulässig.
(3) Im Rahmen landeseinheitlicher, jahrgangsbezogener Impfprogramme können auch Schutzimpfungen angeboten und mit Einverständnis der Eltern durchgeführt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Datenverarbeitung
(1) Die Zulässigkeit der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen und Maßnahmen umfasst auch die Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler. Bei einem Schulwechsel oder Umzug der Schülerin oder des Schülers werden die Schulgesundheitsdaten an das für die neue Schule zuständige Gesundheitsamt oder an die ansonsten zuständige Behörde weitergeleitet.
(2) Die namentlichen Schulgesundheitsdaten werden nach Ablauf des 23. Lebensjahres der betroffenen Schülerinnen und Schüler gelöscht.
(3) Ergänzende Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3135), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149), und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955), über die Datenverarbeitung bleiben unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 71 Abs. 5 in Verbindung mit § 185 Abs. 3 und Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1999 (GVBl. I S. 338), wird im Einvernehmen mit der Hessischen Kultusministerin verordnet:
§ 1 Inhalte und Aufgabe der Schulgesundheitspflege
§ 1
Inhalte und Aufgabe der Schulgesundheitspflege
Die Schulgesundheitspflege umfasst:
- 1.
Die schulärztlichen Untersuchungen und Beiträge zur Vorbereitung schulischer Förderentscheidungen nach § 54 Abs. 2 Satz 1 sowie schulärztliche Beteiligungen an Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 58 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes,
- 2.
sonstige schulärztliche Untersuchungen nach § 71 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes sowie die nach dieser Verordnung zugelassenen weiteren schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen,
- 3.
eine fortlaufende Betreuung chronisch kranker, behinderter und besonders gesundheitsgefährdeter Schülerinnen und Schüler,
- 4.
eine Mitwirkung bei der kinder- und jugendgesundheitsgemäßen Gestaltung der Einrichtungen der Schule,
- 5.
Maßnahmen der schulzahnärztlichen Gruppenprophylaxe und sonstige schulärztliche und schulzahnärztliche Maßnahmen der Schulgesundheitsförderung einschließlich der Impfberatung und des Angebotes schulischer Impfprogramme,
- 6.
eine schulärztliche und schulzahnärztliche Fachberatung des Schulträgers, der Schulleitung und der Schulaufsicht,
- 7.
eine schulärztliche und schulzahnärztliche Beratung der Schülerinnen und Schüler zur Prävention von Krankheiten.
§ 2 Schulärztliche Untersuchungen und Impfungen
§ 2
Schulärztliche Untersuchungen und Impfungen
(1) Regelmäßige schulärztliche Untersuchungen finden anlässlich der Einschulung statt und sind danach in vierjährigen Abständen bis zum Ende der Schulausbildung der Schülerinnen und der Schüler zulässig. Die Untersuchungen dienen der Gesunderhaltung, Entwicklungsbeurteilung und der Krankheitsfrüherkennung und schließen eine Beratung zur Veranlassung notwendiger Folgemaßnahmen und eine Impfberatung ein. Aus besonderem Anlass sind schulärztliche Untersuchungen zulässig, wenn und soweit Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass eine Krankheit der Schülerin oder des Schülers den Schulbesuch oder die Gesundheit der Mitschülerinnen und Mitschüler gefährdet.
(2) Die schulärztlichen Untersuchungen können neben funktions- und entwicklungsdiagnostischen Untersuchungen auch körperliche Untersuchungen erfassen, soweit dies nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur sachgerechten Erreichung des Untersuchungsziels notwendig und geeignet erscheint. Invasive und mit stofflichen Belastungen verbundene Untersuchungsverfahren sind mit Ausnahme röntgenologischer Untersuchungen im Rahmen besonderer Untersuchungen nach Abs. 1 Satz 2, zweite Alternative unzulässig.
(3) Im Rahmen landeseinheitlicher, jahrgangsbezogener Impfprogramme können auch Schutzimpfungen angeboten und mit Einverständnis der Eltern durchgeführt werden.
§ 3 Schulzahnärztliche Untersuchungen und Gruppenprophylaxe
§ 3
Schulzahnärztliche Untersuchungen und Gruppenprophylaxe
(1) Schulzahnärztliche Untersuchungen werden bis zum Ende der Schulausbildung durchgeführt. Sie sind im jährlichen Abstand zulässig und erfassen die klinischen Untersuchungsverfahren mit dem nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft erforderlichen Instrumentarium.
(2) Schulzahnärztliche Gruppenprophylaxe ist zulässig. Sie wird bei Schülerinnen und Schülern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres durchgeführt und kann auch Maßnahmen der Intensivprophylaxe enthalten. Soweit die Gruppenprophylaxe mit zahnärztlichen Eingriffen verbunden ist, ist das Einverständnis der Eltern erforderlich.
§ 4 Schulärztliche und schulzahnärztliche Sprechstunden
§ 4
Schulärztliche und schulzahnärztliche Sprechstunden
(1) In schulärztlichen Sprechstunden können den Schülerinnen und Schülern im notwendigen Umfang individuelle Untersuchungen, Begutachtungen und Beratungen angeboten werden.
(2) In regelmäßigen schulzahnärztlichen Sprechstunden können den Schülerinnen und Schülern im notwendigen Umfang individuelle Untersuchungen, Beratungen sowie Maßnahmen der Individualprophylaxe angeboten werden.
§ 5 Informations- und Beteiligungsrechte der Eltern und der Schülerinnen und Schüler
§ 5
Informations- und Beteiligungsrechte der Eltern und der Schülerinnen und Schüler
Die Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern sind vor schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen in geeigneter Form schriftlich zu informieren. Soweit für Maßnahmen nach § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 Satz 2 das Einverständnis der Eltern erforderlich ist, hat die Erklärung in schriftlicher Form zu erfolgen. Auf die Einwilligung kann verzichtet werden, wenn ihre Einholung unmöglich oder dem Betroffenen unzumutbar ist. Ergänzend gilt § 7 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Organisation und Durchführung
(1) Die Heranführung zu und Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler vor und nach den Maßnahmen der Schulgesundheitspflege obliegt der Schule.
(2) Die Durchführung der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen und Maßnahmen erfolgt durch eine Ärztin oder einen Arzt beziehungsweise eine Zahnärztin oder einem Zahnarzt unter Assistenz einer Hilfskraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Datenverarbeitung
(1) Die Zulässigkeit der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen und Maßnahmen umfasst auch die Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler. Bei einem Schulwechsel oder Umzug der Schülerin oder des Schülers werden die Schulgesundheitsdaten an das für die neue Schule zuständige Gesundheitsamt oder an die ansonsten zuständige Behörde weitergeleitet.
(2) Die namentlichen Schulgesundheitsdaten werden nach Ablauf des 23. Lebensjahres der betroffenen Schülerinnen und Schüler gelöscht.
(3) Ergänzende Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes, des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe -, und des Bundessozialhilfegesetzes über die Datenverarbeitung bleiben unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.