- Ausfertigungsdatum:
- 21.07.2006
- Fundstelle:
- ABl. 2006, 620
Verordnung zur Sicherstellung der Verlässlichen Schule nach § 15a des Hessischen Schulgesetzes vom ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 10 geändert durch Verordnung vom 27. November 2013 (ABl. S. 778) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
§ 1 Maßnahmen der Schule zur Gewährleistung der vollständigen Unterrichtsversorgung
§ 1
Maßnahmen der Schule zur Gewährleistung der vollständigen Unterrichtsversorgung
(1) Die Schulen treffen in eigener Zuständigkeit Maßnahmen zur Gewährleistung einer vollständigen Unterrichtsversorgung. Dazu können sie auch Vertretungskräfte, die nicht der Schule angehören und für den einzelnen Vertretungsfall für einen Zeitraum von bis zu fünf Wochen herangezogen werden können (externe Vertretungskräfte), beschäftigen.
(2) Die Maßnahmen der Schule nach Abs. 1 haben die von der ersten bis zur sechsten Unterrichtsstunde der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtszeiten zu gewährleisten.
(3) Schulen können bis zu zwei Unterrichtstage je Schuljahr aufgrund besonderer Veranstaltungen als Studientag durchführen. Dieser dient dem selbstständigen Arbeiten der Schülerinnen und Schüler. An diesen Tagen endet der Unterricht früher oder entfällt ganz; ein Betreuungsangebot durch die Schule ist sicherzustellen. Die Durchführung des Studientags bedarf eines Beschlusses der Gesamtkonferenz nach vorheriger Anhörung des Schulelternbeirats. Die Schulkonferenz und die Schulaufsichtsbehörde sind zu informieren.
§ 6 Rechte und Pflichten externer Vertretungskräfte
§ 6
Rechte und Pflichten externer Vertretungskräfte
(1) Die Unterrichtstätigkeit der externen Vertretungskräfte erfolgt in Abstimmung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrkraft. Zu Aufgaben über die eigentliche Unterrichtstätigkeit mit entsprechender Vor- und Nachbereitung des Unterrichts hinaus sollen sie nicht herangezogen werden. Im Rahmen des Unterrichtseinsatzes obliegt ihnen die Aufsichtspflicht über die anwesenden Schülerinnen und Schüler; sie sind zu pädagogischen Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes berechtigt.
(2) Externe Vertretungskräfte dürfen keine zu bewertenden schriftlichen Arbeiten (Klassen- und Kursarbeiten sowie Lernkontrollen) anfertigen lassen und nehmen auch darüber hinaus keine Leistungsbewertungen vor.
(3) Externe Vertretungskräfte sind an den Konferenzen der Lehrkräfte mit Ausnahme der Versetzungskonferenzen nach § 18 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters teilnahmeberechtigt. Sie haben kein Stimmrecht.
§ 8 Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 8
Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(1) Das Arbeitsverhältnis kann gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Vertretungskraft gegen den grundsätzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule (§ 2 des Hessischen Schulgesetzes) verstößt.
(2) Über die Kündigung nach Abs. 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach vorheriger Anhörung der Vertretungskraft sowie des Personalrats nach § 78 Abs. 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103) in der jeweils geltenden Fassung im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Die Kündigung ist schriftlich zu begründen.
§ 9 Externe Anbieter von Personaldienstleistungen
§ 9
Externe Anbieter von Personaldienstleistungen
(1) Anbieter von Personaldienstleistungen können im Rahmen der Maßnahmen nach § 1 berücksichtigt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt dabei im Rahmen der dafür zur Verfügung gestellten Mittel mit dem Anbieter einen Vertrag über Personalvermittlung oder Arbeitnehmerüberlassung. Der Vertrag ist vor Abschluss der Schulaufsichtsbehörde zur rechtlichen Prüfung vorzulegen.
(2) Im Fall der Personalvermittlung und der Arbeitnehmerüberlassung wird die vermittelte oder zu überlassende Person bei Eignungsfeststellung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter in der Pool-Liste erfasst. Bei der Personalvermittlung erfolgt der Einsatz der vermittelten Person entsprechend den §§ 4 bis 8. Bei der Arbeitnehmerüberlassung gelten die §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1, 7 und 8 nicht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 15a Abs. 6 und des § 86 Abs. 6 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2006 (GVBl. I S. 386), wird verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
INHALTSÜBERSICHT |
|
| § 1 | Maßnahmen der Schule zur Gewährleistung der vollständigen Unterrichtsversorgung |
| § 2 | Auswahl externer Vertretungskräfte |
| § 3 | Eignung externer Vertretungskräfte |
| § 4 | Aufnahme in die Pool-Liste |
| § 5 | Einsatz externer Vertretungskräfte im Unterricht |
| § 6 | Rechte und Pflichten externer Vertretungskräfte |
| § 7 | Vergütung |
| § 8 | Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
| § 9 | Externe Anbieter von Personaldienstleistungen |
| § 10 | In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten |
| Anlagen | |
§ 1 Maßnahmen der Schule zur Gewährleistung der vollständigen Unterrichtsversorgung
§ 1
Maßnahmen der Schule zur Gewährleistung der
vollständigen Unterrichtsversorgung
(1) Die Schulen treffen in eigener Zuständigkeit Maßnahmen zur Gewährleistung einer vollständigen Unterrichtsversorgung. Dazu können sie auch Vertretungskräfte, die nicht der Schule angehören und für den einzelnen Vertretungsfall für einen Zeitraum von bis zu fünf Wochen herangezogen werden können (externe Vertretungskräfte), beschäftigen.
(2) Die Maßnahmen der Schule nach Abs. 1 haben die von der ersten bis zur sechsten Unterrichtsstunde der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtszeiten zu gewährleisten.
(3) Schulen können bis zu zwei Unterrichtstage je Schuljahr aufgrund besonderer Veranstaltungen als Studientag durchführen. Dieser dient dem selbstständigen Arbeiten der Schülerinnen und Schüler. An diesen Tagen endet der Unterricht früher oder entfällt ganz; ein Betreuungsangebot durch die Schule ist sicherzustellen. Die Durchführung des Studientags bedarf eines Beschlusses der Gesamtkonferenz nach vorheriger Anhörung des Schulelternbeirats. Die Schulkonferenz und das Staatliche Schulamt sind zu informieren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Auswahl externer Vertretungskräfte
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll Bewerberinnen und Bewerber um die Aufnahme in die Pool-Liste auch durch eigene Initiative gewinnen, insbesondere durch Aushänge an geeigneten Orten wie Schulen, Universitäten und Studienseminaren, Verteilen von entsprechendem Informationsmaterial, Anzeigen in regionalen Zeitungen und Informationen auf der schuleigenen Website.
(2) Bewerberinnen und Bewerber richten eine formlose schriftliche Bewerbung an die Schule, an der sie eingesetzt werden wollen.
(3) Die Auswahl nach Abs. 4 und die Entscheidung über die Eignung nach § 3 von Bewerberinnen und Bewerbern als externe Vertretungskräfte und deren Einsatz nach § 5 obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter wählt die Bewerberinnen und Bewerber für die Aufnahme in eine Pool-Liste aus, die die Anforderungen an die Eignung als externe Vertretungskräfte nach § 3 erfüllen. Dazu fordert sie oder er oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied der Schulleitung von der Bewerberin oder dem Bewerber den ausgefüllten Personalbogen nach Anlage 3 sowie gegebenenfalls ergänzende Unterlagen an und überprüft im persönlichen Gespräch deren oder dessen Eignung als externe Vertretungskraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Eignung externer Vertretungskräfte
(1) Bewerberinnen und Bewerber müssen Gewähr für einen angemessenen Umgang mit Schülerinnen und Schülern bieten und bei einem Einsatz im Fachunterricht über die notwendige Sachkompetenz verfügen.
(2) Voraussetzung für die Eignung ist die Gewähr, dass die Bewerberin oder der Bewerber jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt und im Unterricht die politische, religiöse und weltanschauliche Neutralität wahrt. Bewerberinnen oder Bewerber, bei denen ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis durch das Land Hessen wegen der Verletzung von dienst- oder arbeitsvertraglichen Pflichten beendet wurde, sind nicht geeignet.
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§ 4
Aufnahme in die Pool-Liste
(1) Die nach § 2 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in einer von der Schule geführten Pool- Liste erfasst, aus der die im Einzelfall einzusetzende externe Vertretungskraft nach Maßgabe des § 5 ausgewählt wird.
(2) Die Aufnahme in die Pool-Liste unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats sowie der Beteiligung der Frauenbeauftragten nach § 15a Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes. Das Verfahren zur Aufnahme in die Pool- Liste richtet sich nach § 15a Abs. 2 bis 5 des Hessischen Schulgesetzes. Die Rechte der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2001 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(3) Nach Aufnahme in die Pool-Liste wird zwischen der externen Vertretungskraft und dem Land Hessen eine Rahmenvereinbarung nach Anlage 1 abgeschlossen.
§ 5 Einsatz externer Vertretungskräfte im Unterricht
§ 5
Einsatz externer Vertretungskräfte im Unterricht
(1) Vor dem Einsatz in einem Vertretungsfall nach § 1 Abs. 1 Satz 2 wird mit der externen Vertretungskraft ein befristeter Arbeitsvertrag nach Anlage 2 abgeschlossen.
(2) Ein Einsatz im naturwissenschaftlichen und technischen Bereich ist nur zulässig, wenn die externe Vertretungskraft die entsprechenden fachlichen Qualifikationen nach Anlage 2 der Verordnung über die Aufsicht über Schüler vom 28. März 1985 (ABl. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung oder einen vergleichbaren beruflichen Abschluss aufweist. Experimente dürfen nur durchgeführt werden, wenn die externe Vertretungskraft über die Sicherheitsanforderungen informiert wurde und die fachlichen Qualifikationen vorliegen. Über die Information ist ein Aktenvermerk zu fertigen.
(3) Beim Vertretungseinsatz im Sportunterricht ist zu beachten, dass externe Vertretungskräfte, die nicht die Lehrbefähigung für das Fach Sport besitzen, Sportunterricht nur erteilen dürfen, wenn sie im Besitz einer entsprechenden Lizenz des Landessportbundes sind. Diejenigen, die im Besitz einer Lizenz eines Sportverbandes sind, dürfen nur in dieser Sportart eingesetzt werden. Bei Sportarten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind wie Trampolinspringen, Wassersport, Skifahren und Klettern, ist der Nachweis entsprechender Qualifikationen erforderlich. Die Sicherheitsbestimmungen der Anlage 3 der Verordnung über die Aufsicht über Schüler vom 28. März 1985 (ABl. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.
(4) Ein Einsatz im Religionsunterricht ist nur zulässig, wenn der externen Vertretungskraft durch die jeweilige Kirche oder Religionsgemeinschaft die Befähigung zur Erteilung von Religionsunterricht zuerkannt wurde.
§ 6 Rechte und Pflichten externer Vertretungskräfte
§ 6
Rechte und Pflichten externer Vertretungskräfte
(1) Die Unterrichtstätigkeit der externen Vertretungskräfte erfolgt in Abstimmung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrkraft. Zu Aufgaben über die eigentliche Unterrichtstätigkeit mit entsprechender Vor- und Nachbereitung des Unterrichts hinaus sollen sie nicht herangezogen werden. Im Rahmen des Unterrichtseinsatzes obliegt ihnen die Aufsichtspflicht über die anwesenden Schülerinnen und Schüler; sie sind zu pädagogischen Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes berechtigt.
(2) Externe Vertretungskräfte dürfen keine zu bewertenden schriftlichen Arbeiten (Klassen- und Kursarbeiten sowie Lernkontrollen) anfertigen lassen und nehmen auch darüber hinaus keine Leistungsbewertungen vor.
(3) Externe Vertretungskräfte sind an den Konferenzen der Lehrkräfte mit Ausnahme der Versetzungskonferenzen nach § 11 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 20. Juni 2000 (ABl. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters teilnahmeberechtigt. Sie haben kein Stimmrecht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Vergütung
Die Vergütung der externen Vertretungskraft beträgt je erteilter Unterrichtsstunde einschließlich der Vor- und Nachbereitung
| 1. |
für Personen ohne Befähigung für ein Lehramt, aber mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835), mit Abschluss einer Fachhochschule oder abgeschlossener Berufsausbildung, oder Studierende für ein Lehramt, die bereits ein Praktikum im Rahmen der schulpraktischen Studien nach § 15 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 28. November 2004 (GVBl. I S. 330) abgeschlossen haben, |
20, 00 €, |
| 2. |
für Personen mit der Befähigung für ein Lehramt |
26, 00 €, |
| 3. |
für Personen, auf die die Voraussetzungen der Nr. 1 oder 2 nicht zutreffen |
15, 00 €. |
Weitere Vergütungsansprüche bestehen nicht.
§ 8 Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 8
Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(1) Das Arbeitsverhältnis kann gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Vertretungskraft gegen den grundsätzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule (§ 2 des Hessischen Schulgesetzes) verstößt.
(2) Über die Kündigung nach Abs. 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach vorheriger Anhörung der Vertretungskraft sowie des Personalrats nach § 78 Abs. 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103) in der jeweils geltenden Fassung im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt. Die Kündigung ist schriftlich zu begründen.
§ 9 Externe Anbieter von Personaldienstleistungen
§ 9
Externe Anbieter von Personaldienstleistungen
(1) Anbieter von Personaldienstleistungen können im Rahmen der Maßnahmen nach § 1 berücksichtigt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt dabei im Rahmen der dafür zur Verfügung gestellten Mittel mit dem Anbieter einen Vertrag über Personalvermittlung oder Arbeitnehmerüberlassung. Der Vertrag ist vor Abschluss dem zuständigen Staatlichen Schulamt zur rechtlichen Prüfung vorzulegen.
(2) Im Fall der Personalvermittlung und der Arbeitnehmerüberlassung wird die vermittelte oder zu überlassende Person bei Eignungsfeststellung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter in der Pool-Liste erfasst. Bei der Personalvermittlung erfolgt der Einsatz der vermittelten Person entsprechend den §§ 4 bis 8. Bei der Arbeitnehmerüberlassung gelten die §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1, 7 und 8 nicht.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.