VSS-Verordnung · Hessen

Ausfertigungsdatum:
14.11.2019
Fundstelle:
ABl. 2019, 1132
33 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit nach § 15a, zur Inanspruchnahme von ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166)

Anlage 1 Personalbogen zum Einsatz im Rahmen der verlässlichen Schulzeit oder im Rahmen der ...

Anlage 1

(zu § 2 Abs. 4)

Personalbogen zum Einsatz im Rahmen der verlässlichen Schulzeit oder im Rahmen der Durchführung von schulischen Förderangeboten in den Ferien

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

(zu § 2 Abs. 4)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3

(zu § 2 Abs. 4)

Anlage 4 Befristeter Arbeitsvertrag (nur zum Einsatz im Rahmen der verlässlichen Schulzeit)

Anlage 4

(zu § 4 Abs. 1)

Befristeter Arbeitsvertrag (nur zum Einsatz im Rahmen der verlässlichen Schulzeit)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 5

(zu § 13 Abs. 2)

DRITTER TEIL Schulische Förderangebote in den Ferien nach § 15c des Schulgesetzes

DRITTER TEIL
Schulische Förderangebote in den Ferien nach § 15c des Schulgesetzes

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

VIERTER TEIL
Schlussvorschriften

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

INHALTSÜBERSICHT
ERSTER TEIL
Maßnahmen der Schule zur Gewährleistung einer verlässlichen Schulzeit nach § 15a des Schulgesetzes
§ 1 Maßnahmen der Schule zur Gewährleistung einer verlässlichen Schulzeit
§ 2 Auswahl externer Kräfte nach § 15a des Schulgesetzes
§ 3 Eignung externer Kräfte nach § 15a des Schulgesetzes
§ 4 Einsatz externer Kräfte nach § 15a des Schulgesetzes
§ 5 Rechte und Pflichten externer Kräfte nach § 15a des Schulgesetzes
§ 6 Vergütung
§ 7 Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 8 Externe Anbieter von Personaldienstleistungen nach § 15a des Schulgesetzes
ZWEITER TEIL
Inanspruchnahme von Personaldienstleistungen nach § 15b des Schulgesetzes
§ 9 Anbieter von Personaldienstleistungen nach § 15b des Schulgesetzes
§ 10 Inhalt und Abschluss der Arbeitnehmerüberlassungsverträge
§ 11 Eignung der externen Kräfte nach § 15b des Schulgesetzes
§ 12 Rechte und Pflichten der externen Kräfte nach § 15b des Schulgesetzes
DRITTER TEIL
Schulische Förderangebote in den Ferien nach § 15c des Schulgesetzes
§ 13 Durchführung von Förderangeboten in den Ferien
VIERTER TEIL
Schlussvorschriften
§ 14 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Anlagen

§ 13 Durchführung von Förderangeboten in den Ferien

§ 13
Durchführung von Förderangeboten in den Ferien

(1) Zur Durchführung von Förderangeboten in den Ferien können auch Kräfte, die nicht der Schule angehören (externe Kräfte), im Rahmen der dafür zugewiesenen Haushaltsmittel beschäftigt werden.

(2) Für Auswahl, Eignung, Einsatz, Rechte und Pflichten, Vergütung und vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses der externen Kräfte nach Abs. 1 gelten die §§ 1 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass vor Aufnahme der Tätigkeit der externen Kraft mit ihr ein befristeter Arbeitsvertrag nach Anlage 5 abzuschließen ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Anlage 1 Personalbogen zum Einsatz im Rahmen der “Verlässlichen Schulzeit”

Anlage 1

(zu § 2 Abs. 4)

Personalbogen zum Einsatz im Rahmen der “Verlässlichen Schulzeit”

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

(zu § 2 Abs. 4)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3

(zu § 2 Abs. 4)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 4

(zu § 4 Abs. 1)

Befristeter Arbeitsvertrag

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 15a Abs. 3, des § 15b Abs. 2 und des § 86 Abs. 6 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), wird verordnet:

ERSTER TEIL Maßnahmen der Schule zur Gewährleistung einer verlässlichen Schulzeit nach § 15a des ...

ERSTER TEIL
Maßnahmen der Schule zur Gewährleistung einer verlässlichen Schulzeit nach § 15a des Schulgesetzes

ZWEITER TEIL Inanspruchnahme von Personaldienstleistungen nach § 15b des Schulgesetzes

ZWEITER TEIL
Inanspruchnahme von Personaldienstleistungen nach § 15b des Schulgesetzes

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

DRITTER TEIL

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

INHALTSÜBERSICHT
ERSTER TEIL
Maßnahmen der Schule zur Gewährleistung einer verlässlichen Schulzeit nach § 15a des Schulgesetzes
§ 1 Maßnahmen der Schule zur Gewährleistung einer verlässlichen Schulzeit
§ 2 Auswahl externer Kräfte nach § 15a des Schulgesetzes
§ 3 Eignung externer Kräfte nach § 15a des Schulgesetzes
§ 4 Einsatz externer Kräfte nach § 15a des Schulgesetzes
§ 5 Rechte und Pflichten externer Kräfte nach § 15a des Schulgesetzes
§ 6 Vergütung
§ 7 Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 8 Externe Anbieter von Personaldienstleistungen nach § 15a des Schulgesetzes
ZWEITER TEIL
Inanspruchnahme von Personaldienstleistungen nach § 15b des Schulgesetzes
§ 9 Anbieter von Personaldienstleistungen nach § 15b des Schulgesetzes
§ 10 Inhalt und Abschluss der Arbeitnehmerüberlassungsverträge
§ 11 Eignung der externen Kräfte nach § 15b des Schulgesetzes
§ 12 Rechte und Pflichten der externen Kräfte nach § 15b des Schulgesetzes
DRITTER TEIL
Schlussvorschriften
§ 13 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Anlagen

§ 1 Maßnahmen der Schule zur Gewährleistung einer verlässlichen Schulzeit

§ 1
Maßnahmen der Schule zur Gewährleistung einer verlässlichen Schulzeit

(1) Die Schulen treffen in eigener Zuständigkeit Maßnahmen zur Gewährleistung einer verlässlichen Schulzeit von mindestens fünf Zeitstunden am Vormittag. Auf Beschluss der Schulkonferenz kann im Schulprogramm hiervon ab Jahrgangsstufe 8 abgewichen werden. Zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit können im Rahmen der dazu zugewiesenen Haushaltsmittel für den einzelnen Vertretungsfall für einen Zeitraum von bis zu fünf Wochen auch Kräfte, die nicht der Schule angehören (externe Kräfte), beschäftigt werden.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Grundschulen, soweit sich nicht aus § 17 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes eine abweichende Schulzeit ergibt.

(3) Schulen können bis zu zwei Unterrichtstage je Schuljahr aufgrund besonderer Veranstaltungen als Studientag durchführen. Dieser dient dem selbstständigen Arbeiten der Schülerinnen und Schüler. An diesen Tagen endet der Unterricht früher oder entfällt ganz; ein Betreuungsangebot durch die Schule ist sicherzustellen. Die Durchführung des Studientags bedarf eines Beschlusses der Gesamtkonferenz nach vorheriger Anhörung des Schulelternbeirats. Die Schulkonferenz und die untere Schulaufsichtsbehörde sind zu informieren.

§ 10 Inhalt und Abschluss der Arbeitnehmerüberlassungsverträge

§ 10
Inhalt und Abschluss der Arbeitnehmerüberlassungsverträge

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist zum Abschluss des Vertrags in Vertretung des Landes Hessen befugt, soweit entsprechende Haushaltsmittel der Schule zugewiesen worden sind. Der Vertrag ist vor Abschluss der unteren Schulaufsichtsbehörde zur rechtlichen Prüfung vorzulegen. Sind entsprechende Haushaltsmittel der Schule nicht zugewiesen, schließt den Vertrag die untere Schulaufsichtsbehörde ab, sofern diese über entsprechende Haushaltsmittel verfügt.

(2) Der Vertrag zwischen dem Verleiher (Personaldienstleister) und dem Entleiher (Land Hessen, vertreten durch die Schulleiterin, den Schulleiter oder die untere Schulaufsichtsbehörde), mit dem sich der Personaldienstleister zur Überlassung von Leiharbeitnehmern (externen Kräften) zur Arbeitsleistung an einer Einsatzschule verpflichtet, bedarf der Schriftform.

(3) Der Vertrag nach Abs. 2 enthält insbesondere

1.

die Erklärung des Personaldienstleisters, dass er die Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes besitze,

2.

Angaben über die besonderen Merkmale der für die externe Kraft vorgesehenen Tätigkeit und die dafür erforderliche berufliche Qualifikation,

3.

Angaben über die in der Einsatzschule für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts.

Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen der in § 78 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes genannten Ausnahme vorliegen.

(4) Wird die dem Verleiher erteilte Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Verleiher den Entleiher hiervon unverzüglich zu unterrichten.

§ 11 Eignung externer Kräfte nach § 15b des Schulgesetzes

§ 11
Eignung externer Kräfte nach § 15b des Schulgesetzes

(1) Externe Kräfte nach § 15b des Schulgesetzes müssen die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bieten (allgemeine Eignung) und über die für den jeweiligen Unterricht oder das sonstige Angebot notwendige Fachkompetenz verfügen. Sie sind verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis im Sinne des § 30a Abs.1 Nr. 2b und Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetz unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 2 vorzulegen. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat sich vor Aufnahme der Tätigkeit der externen Kraft in der Einsatzschule von deren Eignung auch im Rahmen eines persönlichen Vorstellungsgesprächs zu überzeugen.

(3) Über das Vorliegen der allgemeinen Eignung und der für den Einsatz im jeweiligen Unterricht oder sonstigen Angebot notwendigen Fachkompetenz entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(4) Sofern ein Einsatz im Unterricht vorgesehen ist, soll die externe Kraft im Besitz einer entsprechenden Lehramtsbefähigung oder einer für den jeweiligen Unterricht einschlägigen Staatsprüfung oder eines einschlägigen Diplom- oder Magisterhauptfachabschlusses oder eines vergleichbaren Hochschulabschlusses sein. Ferner können auch Lehramtsstudenten eingesetzt werden. Für den Bereich der beruflichen Schulen können darüber hinaus insbesondere Meisterinnen und Meister einschlägiger Fachrichtungen oder vergleichbar ausgebildete externe Kräfte zur Abdeckung des fachpraktischen Unterrichts eingesetzt werden. § 4 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 12 Rechte und Pflichten der externen Kräfte nach § 15b des Schulgesetzes

§ 12
Rechte und Pflichten der externen Kräfte nach § 15b des Schulgesetzes

(1) Soweit die externen Kräfte nach dem Inhalt des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags selbstständig Unterricht erteilen sollen, gelten für sie § 86 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 des Schulgesetzes sowie die Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 4. November 2011 (ABl. S. 870), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2016 (ABl. S.624).

(2) Soweit die externen Kräfte nach dem Inhalt des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags im Rahmen der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags für pädagogische Angebote außerhalb des stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichts eingesetzt werden sollen, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

§ 2 Auswahl externer Kräfte nach § 15a des Schulgesetzes

§ 2
Auswahl externer Kräfte nach § 15a des Schulgesetzes

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll Bewerberinnen und Bewerber für eine Tätigkeit als externe Kraft im Rahmen der Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit auch durch eigene Initiative gewinnen, insbesondere durch Aushänge an geeigneten Orten wie Schulen, Universitäten und Studienseminaren, Verteilen von entsprechendem Informationsmaterial, Anzeigen in regionalen Zeitungen und Informationen auf der schuleigenen Internetseite.

(2) Bewerberinnen und Bewerber richten eine formlose Bewerbung an die Schule, an der sie eingesetzt werden wollen.

(3) Die Auswahl nach Abs. 4 und die Entscheidung über die Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern als externe Kräfte nach § 3 und deren Einsatz nach § 5 obliegen der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter wählt die Bewerberinnen und Bewerber aus, die die Anforderungen an die Eignung als externe Kräfte nach § 3 erfüllen. Dazu fordert sie oder er oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied der Schulleitung von der Bewerberin oder dem Bewerber den ausgefüllten Personalbogen nach Anlage 1, ein erweitertes Führungszeugnis im Sinne des § 30a Abs. 1 Nr. 2b und Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732, S. 3431), unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 2 sowie gegebenenfalls ergänzende Unterlagen an und überprüft im persönlichen Gespräch die Eignung als externe Kraft. Zwischen der ausgewählten externen Kraft und dem Land Hessen wird eine Rahmenvereinbarung nach Anlage 3 abgeschlossen.

(5) Vor Abschluss der Rahmenvereinbarung ist einmalig eine Personalratsbeteiligung nach den Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, die Beteiligung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten nach den Vorschriften des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes sowie erforderlichenfalls die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025), durchzuführen.

(6) Mit einer Kraft, die bereits als Vertretungslehrkraft befristet an derselben Schule beschäftigt ist, darf keine Rahmenvereinbarung nach Anlage 3 abgeschlossen werden.

§ 3 Eignung externer Kräfte nach § 15a des Schulgesetzes

§ 3
Eignung externer Kräfte nach § 15a des Schulgesetzes

(1) Bewerberinnen und Bewerber müssen die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bieten (allgemeine Eignung) und über die für die Durchführung unterrichtsergänzender Maßnahmen oder sonstiger Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1 notwendige Fachkompetenz verfügen.

(2) Voraussetzung für die Eignung ist ferner die Gewähr, dass die Bewerberin oder der Bewerber jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt und im Umgang mit den Schülerinnen und Schülern die politische, religiöse und weltanschauliche Neutralität wahrt. Bewerberinnen oder Bewerber, bei denen ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis durch das Land Hessen wegen der Verletzung von dienst- oder arbeitsvertraglichen Pflichten beendet wurde, sind nicht geeignet.

§ 4 Einsatz externer Kräfte nach § 15a des Schulgesetzes

§ 4
Einsatz externer Kräfte nach § 15a des Schulgesetzes

(1) Soll eine externe Kraft zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit beschäftigt werden, so ist vor Aufnahme der Tätigkeit ein befristeter Arbeitsvertrag nach Anlage 4 mit der externen Kraft abzuschließen. Mit einer Kraft, die bereits als Vertretungslehrkraft befristet an derselben Schule beschäftigt ist, darf kein befristeter Arbeitsvertrag nach Anlage 4 abgeschlossen werden.

(2) Ein Einsatz im naturwissenschaftlichen und technischen Bereich ist nur zulässig, wenn die externe Kraft die entsprechenden fachlichen Qualifikationen nach § 15 Abs. 1 der Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler (Aufsichtsverordnung) vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2019 (ABl. S. 780) aufweist. Experimente dürfen nur durchgeführt werden, wenn die externe Kraft über die Sicherheitsanforderungen informiert wurde und die fachlichen Qualifikationen vorliegen. Über die Information ist ein Aktenvermerk zu fertigen.

(3) Für im Rahmen des Sportunterrichts zu erbringende Tätigkeiten dürfen externe Kräfte, die nicht fachkundig nach § 21 Abs. 1 der Aufsichtsverordnung sind, nur dann eingesetzt werden, wenn sie im Besitz einer gültigen Übungsleiterlizenz des Landessportbundes (C-Lizenz oder höher) sind. Diejenigen, die im Besitz einer spezifischen Trainerlizenz eines Sportfachverbandes sind (C-Lizenz oder höher), dürfen nur in dieser Sportart eingesetzt werden. Für die Aufsicht im Schulsport sind die Grundsätze sowie besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln nach §§ 17 und 18 der Aufsichtsverordnung zu beachten. Werden Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ausgeübt, insbesondere Klettern, Trampolinturnen, Wassersport, Skifahren oder Snowboarden, ist ein sportartspezifischer Qualifikationsnachweis nach § 21 Abs. 3 der Aufsichtsverordnung erforderlich.

(4) Für im Rahmen des Religionsunterrichts zu erbringende Tätigkeiten dürfen externe Kräfte nur dann eingesetzt werden, wenn ihnen durch die jeweilige Kirche oder Religionsgemeinschaft die Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht zuerkannt wurde.

§ 5 Rechte und Pflichten externer Kräfte nach § 15a des Schulgesetzes

§ 5
Rechte und Pflichten externer Kräfte nach § 15a des Schulgesetzes

(1) Externe Kräfte können selbstständig Klassen und Gruppen pädagogisch betreuen und unterrichtsergänzende Maßnahmen durchführen. Ihre Tätigkeit erfolgt in Abstimmung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrkraft. Im Rahmen ihrer Tätigkeit obliegt ihnen die Aufsichtspflicht über die anwesenden Schülerinnen und Schüler; sie sind zu pädagogischen Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 des Schulgesetzes berechtigt.

(2) Externe Kräfte dürfen keine zu bewertenden schriftlichen Arbeiten (Klassen- und Kursarbeiten sowie Lernkontrollen) anfertigen lassen und nehmen auch darüber hinaus keine Leistungsbewertungen nach § 73 des Schulgesetzes vor. Sie wirken nicht bei Versetzungsentscheidungen nach § 75 des Schulgesetzes mit. An den Konferenzen der Lehrkräfte können sie ohne Stimmrecht teilnehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Vergütung

(1) Die Vergütung der externen Kraft beträgt je Unterrichtsstunde, in der sie für Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1 eingesetzt wird, einschließlich der Vor- und Nachbereitung:

1.

für Personen ohne Befähigung für ein Lehramt, aber mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), mit Abschluss einer Fachhochschule oder abgeschlossener Berufsausbildung, oder Studierende für ein Lehramt, die bereits ein Praktikum im Rahmen der schulpraktischen Studien nach § 15 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2016 (GVBl. S. 30), abgeschlossen haben,

20,00 €,

2.

für Personen mit der Befähigung für ein Lehramt

26,00 €

3.

für Personen, auf die die Voraussetzungen der Nr. 1 oder 2 nicht zutreffen

15,00 €.

Weitere Vergütungsansprüche bestehen nicht.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter prüft die Voraussetzungen nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3. Die sich daraus ergebende Vergütung ist von ihr oder ihm in der Rahmenvereinbarung nach Anlage 3 unter Punkt 4 einzutragen.

§ 7 Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 7
Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Das Arbeitsverhältnis kann nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die externe Kraft gegen den grundsätzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule (§ 2 des Schulgesetzes) verstößt.

(2) Über die Kündigung nach Abs. 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach vorheriger Anhörung der externen Kraft sowie des Personalrats nach § 78 Abs. 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2019 (GVBl. S. 82), in der jeweils geltenden Fassung im Einvernehmen mit der unteren Schulaufsichtsbehörde. Die Kündigung ist schriftlich zu begründen.

§ 8 Externe Anbieter von Personaldienstleistungen nach § 15a des Schulgesetzes

§ 8
Externe Anbieter von Personaldienstleistungen nach § 15a des Schulgesetzes

(1) Anbieter von Personaldienstleistungen können im Rahmen der Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 berücksichtigt werden, sofern sie den Einsatz entsprechend qualifizierten Personals gewährleisten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt dabei im Rahmen der dafür zur Verfügung gestellten Mittel mit dem Anbieter einen Vertrag über Personalvermittlung oder Arbeitnehmerüberlassung. Der Vertrag ist vor Abschluss der unteren Schulaufsichtsbehörde zur rechtlichen Prüfung vorzulegen.

(2) Im Fall der Personalvermittlung wird mit der zu vermittelnden Person bei Eignungsfeststellung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter ein Rahmenvertrag nach Anlage 3 abgeschlossen. Dabei erfolgen Auswahl und Einsatz der vermittelten Person entsprechend § 2 Abs. 4 sowie §§ 3 bis 7.

(3) Bei der Arbeitnehmerüberlassung gelten § 2, § 4 Abs. 1 sowie die §§ 6 und 7 nicht; § 9 Abs. 2, § 10 und § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 9 Anbieter von Personaldienstleistungen nach § 15b des Schulgesetzes

§ 9
Anbieter von Personaldienstleistungen nach § 15b des Schulgesetzes

(1) Sofern Anbieter von Personaldienstleistungen den Einsatz qualifizierten Personals gewährleisten, können Verträge mit diesen geschlossen werden, wenn eine vollständige Unterrichtsversorgung oder die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags nicht durch den Einsatz des an der Schule bereits tätigen Personals gewährleistet werden kann. § 3 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Arbeitnehmerüberlassungsverträge dürfen nur mit Anbietern von Personaldienstleistungen geschlossen werden, die im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258), sind.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.