SchulBZulV HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
08.01.1996
Fundstelle:
ABl. 1996, 74
36 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zulassung von Schulbüchern vom 8. Januar 1996

V aufgeh. durch § 10 der Verordnung vom 21. April 2013 (ABl. S. 274, 278)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 14 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. November 2012 (ABl. S. 722)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zuständigkeiten

(1) Über die Zulassung von Schulbüchern im engeren Sinne entscheidet das Kultusministerium für folgende Unterrichtsfächer und Lernbereiche:

a)

Allgemeinbildende Schulen und Schulen für Erwachsene:

Arbeitslehre, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde (einschließlich Atlanten), Ethik, Französisch, Gemeinschaftskunde, Geschichte (einschließlich Atlanten), Gesellschaftslehre, Latein, Mathematik, Musik, Naturwissenschaften, Physik, Religion, Sachunterricht, Sozialkunde.

b)

Berufliche Schulen:

Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Ethik, Französisch, Gemeinschaftskunde, Geschichte (einschließlich Atlanten), Mathematik (jedoch nicht Fachrechnen), Physik, Politik, Religion, Wirtschaftslehre (Betriebswirtschaftslehre, Volkwirtschaftslehre).

(2) Schulbücher im engeren Sinne für die nicht in Abs. 1 genannten Fächer und sonstige Schriften werden von den Schulleiterinnen und Schulleitern zugelassen, sofern das Kultusministerium nicht eine andere Regelung trifft.

(3) Über die Zulassung von Fibeln entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(4) Keiner Zulassung bedürfen die folgenden Druckwerke und Veröffentlichungen:

-

Wörterbücher und Lexika,

-

Nachschlagewerke,

-

Formelsammlungen, Versuchsanleitungen, Tabellenwerke,

-

Gesetzestexte und Gesetzessammlungen,

-

vom HeLP veröffentlichte Materialien für den Unterricht.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Herkunftssprachlicher Unterricht

(1) Über die Zulassung von Schulbüchern für den herkunftssprachlichen Unterricht entscheidet das Kultusministerium. An der Prüfung werden Sachverständige beteiligt.

(2) Keiner Zulassung bedürfen

1.

alle Materialien, die von dazu beauftragten Vertretern Hessens selbst oder in Kooperation mit anderen Bundesländern oder in Kooperation mit den Schulbehörden bzw. von diesen damit beauftragten Personen oder Institutionen des Herkunftslandes erstellt wurden,

2.

alle Materialien, die von anderen Bundesländern, die den herkunftssprachlichen Unterricht in eigener Verantwortung durchführen, zugelassen wurden.

(3) Für von Verlagen zur Zulassung eingereichte Druckwerke gelten § 4 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 5 entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Schulbücherkatalog

(1) Die vom Kultusministerium geprüften und zugelassenen Schulbücher werden im jährlich erscheinenden Schulbücherkatalog veröffentlicht. Kataloge vergangener Jahre verlieren mit Erscheinen des neuen ihre Gültigkeit. Der Katalog ist Grundlage für die Beschaffung von Schulbüchern im Rahmen der Lernmittelfreiheit.

(2) Die für den herkunftssprachlichen Unterricht zugelassenen Schulbücher werden in einem eigenen Katalog veröffentlicht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Geltungsbereich

Schulbücher nach § 10 des Hessischen Schulgesetzes bedürfen vor ihrer Einführung an Schulen und ihrer Verwendung im Unterricht einer Zulassung. Dies gilt auch dann, wenn die Beschaffung von Schulbüchern nicht aus Mitteln des Landes erfolgt. Die Verordnung regelt die Zulassung von Schulbüchern.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Schulbücherkatalog

(1) Die vom Kultusministerium geprüften und zugelassenen Schulbücher werden im jährlich erscheinenden Schulbücherkatalog veröffentlicht. Kataloge vergangener Jahre verlieren mit Erscheinen des neuen ihre Gültigkeit. Der Katalog ist Grundlage für die Beschaffung von Schulbüchern im Rahmen der Lernmittelfreiheit.

(2) Die für den Unterricht in Herkunftssprachen zugelassenen Schulbücher werden in einem eigenen Katalog veröffentlicht.

§ 11 Zulassung durch Schulleiterinnen und Schulleiter

§ 11
Zulassung durch Schulleiterinnen und Schulleiter

In den Fällen, in denen nach § 3 Abs. 2 Schulleiterinnen oder Schulleiter über die Zulassung von Schulbüchern entscheiden, haben diese zu prüfen, ob die Anforderungen des § 10 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes und des § 7 dieser Verordnung erfüllt werden.

§ 12 Schulbücher für den Religionsunterricht

§ 12
Schulbücher für den Religionsunterricht

(1) Schulbücher für den Religionsunterricht werden im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der jeweils betroffenen Kirchen oder Religionsgemeinschaften zugelassen.

(2) Für das Antragsverfahren von Schulbüchern im engeren Sinne gelten §§ 4 und 5.

(3) Das Kultusministerium leitet die zur Prüfung eingereichten Schulbücher den zuständigen Behörden der Kirchen oder Religionsgemeinschaften zu. Diese geben rechtzeitig vor Veröffentlichung des Schulbücherkatalogs eine begründete Stellungnahme ab.

(4) Sofern ein Antrag auf Zulassung für von den jeweiligen Kirchen oder Religionsgemeinschaften herausgegebene oder autorisierte Bibeln, Schulbibeln, Katechismen, Gebet- und Gesangbücher gestellt wird, teilt das Kultusministerium dies den zuständigen kirchlichen Behörden mit. Die Zustimmung zur Verwendung im Religionsunterricht gilt als erteilt, wenn innerhalb von sechs Wochen kein Widerspruch erhoben wird.

(5) Soweit Schulen im Religionsunterricht Schulbücher, die nicht zugelassen sind, oder sonstige Schriften verwenden wollen, haben sie zuvor bei den jeweils zuständigen Behörden der Kirchen oder Religionsgemeinschaften deren Zustimmung einzuholen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Aufhebung von Vorschriften

Die Verordnung über das Verfahren bei der Einführung von Schulbüchern vom 12. Januar 1970 (GVBl. I S. 61) wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Begriffsbestimmungen

Schulbücher im Sinne dieser Verordnung sind:

a)

Druckwerke, die für den längerfristigen Gebrauch durch Schülerinnen und Schüler konzipiert und bestimmt sind, die der Umsetzung der Lehrpläne dienen sowie in der Regel mindestens auf eine Jahrgangsstufe oder in der gymnasialen Oberstufe auf einen Halbjahreskurs bezogen sind (Schulbücher im engeren Sinne),

b)

Druckwerke, die diese ergänzen oder ersetzen und von Schülerinnen und Schülern für einen bestimmten Zweck oder während eines begrenzten Zeitraums verwandt werden (sonstige Schriften).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zuständigkeiten

(1) Über die Zulassung von Schulbüchern im engeren Sinne entscheidet das Kultusministerium für folgende Unterrichtsfächer und Lernbereiche:

a)

Allgemeinbildende Schulen und Schulen für Erwachsene:

Arbeitslehre, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde (einschließlich Atlanten), Ethik, Französisch, Gemeinschaftskunde, Geschichte (einschließlich Atlanten), Gesellschaftslehre, Latein, Mathematik, Musik, Naturwissenschaften, Physik, Religion, Sachunterricht, Sozialkunde.

b)

Berufliche Schulen:

Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Ethik, Französisch, Gemeinschaftskunde, Geschichte (einschließlich Atlanten), Mathematik (jedoch nicht Fachrechnen), Physik, Politik, Religion.

(2) Sofern das Kultusministerium nicht eine andere Regelung trifft, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Zulassung

a)

von Schulbüchern im engeren Sinne für die nicht in Abs. 1 genannten Fächer,

b)

von sonstigen Schriften,

c)

von Fibeln für den Deutschunterricht in der ersten Jahrgangsstufe,

d)

von Schulbüchern für den fremdsprachlichen Unterricht in der Grundschule,

e)

von Schulbüchern für die Fächer Deutsch, Fremdsprachen, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Musik in der gymnasialen Oberstufe, dem beruflichen Gymnasium und an Schulen für Erwachsene.

(3) Keiner Zulassung bedürfen die folgenden Druckwerke und Veröffentlichungen:

-

Wörterbücher und Lexika,

-

Nachschlagewerke,

-

Ganzschriften (Lektüren) für Deutsch und die Fremdsprachen,

-

Noten, Liederbücher (ausgenommen Gesangbücher für den Religionsunterricht),

-

Formelsammlungen, Versuchsanleitungen, Tabellenwerke,

-

Gesetzestexte und Gesetzessammlungen,

-

vom HeLP veröffentlichte Materialien für den Unterricht.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Antragstellung

(1) Die Verlage beantragen die Zulassung von Schulbüchern im engeren Sinne für die in § 3 Abs. 1 genannten Fächer schriftlich beim Kultusministerium.

(2) Den Anträgen sind kostenlos beizufügen

-

fünf Prüfexemplare,

-

in fünffacher Ausfertigung eine Beschreibung des Werks. Zusatzmaterialien wie Arbeitshefte, Lehrerbände und audiovisuelle Medien sind in zwei Exemplaren vorzulegen oder nachzureichen.

Diese Beschreibung muss

-

die Schulform bzw. Schulformen,

-

den Bildungsgang,

-

die Jahrgangsstufe bzw. den Kurs, für die oder den das Werk vorgesehen ist, benennen und

-

die fachliche und methodisch-didaktische Konzeption des Werkes erläutern.

Außerdem müssen in dem Antrag verbindliche Angaben über Auflage, Titel, Ladenpreis, Einbandart und Bestellnummer (ISBN) enthalten sein.

(3) Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen können Kopien der für den Druck vorgesehenen Fassung (im Folgenden: Andruckexemplare) eingereicht werden. Sie dürfen keine handschriftlichen Eintragungen aufweisen, müssen inhaltlich vollständig, gebunden und durchgehend paginiert sein. Sie sollen in der Regel beidseitig kopiert und entweder im endgültigen Format oder im DIN-A4- Format vorgelegt werden. Der Verlag muss bestätigen, dass sie redaktionell abschließend bearbeitet und für den Druck freigegeben sind. Der Verlag hat im Antrag zu versichern, dass das zugelassene Werk spätestens zum Beginn des Schuljahres lieferbar sein wird, in dessen Schulbücherkatalog es erstmals aufgeführt wird. Die Entscheidung über die Annahme eines Prüfungsantrags für Andruckexemplare trifft das Kultusministerium im Einzelfall. Unvollständige oder unzureichende Andruckexemplare können zurückgewiesen werden. Nach Fertigstellung sind fünf ausgedruckte Exemplare nachzureichen. Abweichungen der ausgedruckten Fassung von dem zur Prüfung eingereichten Andruckexemplar, die nicht auf Wünsche oder Auflagen des Kultusministeriums zurückgehen, können zum Widerruf einer erteilten Zulassung führen.

(4) Für die Grundschule und die Schulen der Sekundarstufe I können mehrbändige Werke in der Regel erst dann zugelassen und in den Schulbücherkatalog aufgenommen werden, wenn die jeweils ersten beiden Bände oder der entsprechende Doppeljahrgangsband vorliegen. Bei den Folgebänden ist eine jahrgangsweise Einreichung sowie Zulassung und Aufnahme in den Schulbücherkatalog möglich. Die Zulassung und Aufnahme in den Schulbücherkatalog kann von der Vorlage weiterer Bände abhängig gemacht werden.

(5) Veränderte Auflagen zugelassener Schulbücher bedürfen ebenfalls einer Genehmigung. Bei geringfügigen oder redaktionellen Änderungen kann eine Kurzprüfung und die Übertragung der Genehmigung beantragt werden. Dem Antrag sind je ein Exemplar der neuen und der bisherigen Ausgabe beizufügen. In dem neuen Exemplar sind die vorgenommenen Änderungen kenntlich zu machen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Termine

(1) Die Einreichung von Anträgen ist jederzeit möglich.

(2) Die Aufnahme in den Schulbücherkatalog ist in der Regel nur möglich, wenn der Antrag spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien des vorhergehenden Jahres eingereicht wurde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Prüfungsverfahren

(1) Das Kultusministerium bestimmt den Umfang und Ablauf des Prüfungsverfahrens.

(2) Zur Vorbereitung seiner Entscheidung zieht das Kultusministerium in der Regel zwei Sachverständige heran. Sie erhalten eine pauschale Entschädigung, deren Höhe das Kultusministerium festsetzt.

(3) Die Sachverständigen legen schriftliche Gutachten vor. Diese Gutachten dienen der Vorbereitung der Zulassungsentscheidung. Sie können in anonymisierter Form ganz oder teilweise den antragstellenden Verlagen zur Kenntnis gegeben werden.

(4) In besonderen Fällen, insbesondere bei geänderten Auflagen zugelassener Schulbücher, kann eine Kurzprüfung ohne schriftliche Begutachtung vorgenommen werden.

(5) Das Prüfungsverfahren und die Übertragung der Genehmigung nach § 4 Abs. 5 sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Verwaltungskostenordnung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Gegenstand der Prüfung

(1) Gegenstand der Prüfung ist, ob das eingereichte Schulbuch den Anforderungen nach § 10 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes entspricht.

(2) Eine Zulassung erfolgt, wenn das Schulbuch

-

allgemeinen Verfassungsgrundsätzen und Rechtsvorschriften nicht widerspricht, insbesondere die Gebote der Achtung der Menschenwürde und Menschenrechte, des friedlichen Zusammenlebens, der Toleranz sowie das Diskriminierungs- und Indoktrinationsverbot nicht verletzt, kein geschlechts-, religions- oder rassendiskriminierendes Verständnis fördert sowie dem Bildungs- und Erziehungsauftrag nach § 2 des Hessischen Schulgesetzes nicht widerspricht,

-

mit den lehrplanmäßigen Grundlagen (Lehrplänen, Kursstrukturplänen) vereinbar ist,

-

nach Umfang und Inhalt ein für das Unterrichtsfach und die Schulform vertretbares Maß nicht überschreitet,

-

nach methodischen und didaktischen Grundsätzen den pädagogischen Anforderungen genügt,

-

keine schwerwiegenden Fehler in der Sachdarstellung aufweist, den Stand der Forschung zum jeweiligen Sachverhalt angemessen widerspiegelt und keine einseitigen Darstellungen enthält und wenn die den Schulen zur Verfügung stehenden Mittel bei Beachtung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung die Einführung des Werkes rechtfertigen, insbesondere wenn das Schulbuch für die Ausleihe geeignet ist, also - mit der Ausnahme des Mathematikbuchs für das erste Schuljahr - z. B. keinen Platz für Eintragungen enthält.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Entscheidung

(1) Das Kultusministerium trifft seine Entscheidung über den Zulassungsantrag auf der Grundlage des Prüfungsverfahrens nach §§ 6 und 7.

(2) Die Entscheidung wird den Verlagen schriftlich mitgeteilt. Ablehnende Bescheide werden begründet.

(3) Die Zulassung kann befristet und jederzeit widerrufen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Unterricht in Herkunftssprachen

(1) Über die Zulassung von Schulbüchern für den Unterricht in Herkunftssprachen entscheidet das Kultusministerium. An der Prüfung werden Sachverständige beteiligt.

(2) Keiner Zulassung bedürfen

1.

alle Materialien, die von dazu beauftragten Vertretern Hessens selbst oder in Kooperation mit anderen Bundesländern oder in Kooperation mit den Schulbehörden bzw. von diesen damit beauftragten Personen oder Institutionen des Herkunftslandes erstellt wurden,

2.

alle Materialien, die von anderen Bundesländern, die den Unterricht in Herkunftssprachen in eigener Verantwortung durchführen, zugelassen wurden.

(3) Für von Verlagen zur Zulassung eingereichte Druckwerke gelten § 4 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie §§ 6 und 7 entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zuständigkeiten

(1) Über die Zulassung von Schulbüchern im engeren Sinne entscheidet das Kultusministerium für folgende Unterrichtsfächer und Lernbereiche:

a)

Allgemeinbildende Schulen und Schulen für Erwachsene:

Arbeitslehre, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde (einschließlich Atlanten), Ethik, Französisch, Geschichte (einschließlich Atlanten), Gesellschaftslehre, Latein, Mathematik, Musik, Naturwissenschaften, Physik, Religion, Sachunterricht, Politik und Wirtschaft.

b)

berufliche Schulen

Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde (einschließlich Atlanten), Ethik, Französisch, Geschichte (einschließlich Atlanten), Mathematik (jedoch nicht Fachrechnen), Physik, Politik und Wirtschaft, Religion.

(2) Sofern das Kultusministerium nicht eine andere Regelung trifft, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Zulassung

a)

von Schulbüchern im engeren Sinne für die nicht in Abs. 1 genannten Fächer,

b)

von sonstigen Schriften,

c)

von Fibeln für den Deutschunterricht in der ersten Jahrgangsstufe,

d)

von Schulbüchern für den fremdsprachlichen Unterricht in der Grundschule,

e)

von Schulbüchern für die Fächer Deutsch, Fremdsprachen, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Musik in der gymnasialen Oberstufe, dem beruflichen Gymnasium und an Schulen für Erwachsene.

(3) Keiner Zulassung bedürfen die folgenden Druckwerke und Veröffentlichungen:

-

Wörterbücher und Lexika,

-

Nachschlagewerke,

-

Ganzschriften (Lektüren) für Deutsch und die Fremdsprachen,

-

Noten, Liederbücher (ausgenommen Gesangbücher für den Religionsunterricht),

-

Formelsammlungen, Versuchsanleitungen, Tabellenwerke,

-

Gesetzestexte und Gesetzessammlungen,

-

vom HeLP veröffentlichte Materialien für den Unterricht.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Antragstellung

(1) Die Verlage beantragen die Zulassung von Schulbüchern im engeren Sinne für die in § 3 Abs. 1 genannten Fächer bzw. Lernbereiche und den jeweiligen Bildungsgang schriftlich beim Kultusministerium. Wird die Zulassung eines Schulbuchs für mehrere Bildungsgänge der Sekundarstufe I angestrebt, ist für jeden Bildungsgang ein gesonderter Antrag zu stellen.

(2) Dem Antrag sind kostenlos beizufügen

-

fünf Prüfexemplare,

-

in fünffacher Ausfertigung eine Beschreibung des Werks. Zusatzmaterialien wie Arbeitshefte, Lehrerbände und audiovisuelle Medien sind in zwei Exemplaren vorzulegen oder nachzureichen.

Diese Beschreibung muss

-

die Schulform bzw. Schulformen,

-

den Bildungsgang,

-

die Jahrgangsstufe bzw. den Kurs, für die oder den das Werk vorgesehen ist, benennen und

-

die fachliche und methodisch-didaktische Konzeption des Werkes erläutern.

Außerdem müssen in dem Antrag verbindliche Angaben über Auflage, Titel, Ladenpreis, Einbandart und Bestellnummer (ISBN) enthalten sein.

(3) Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen können Kopien der für den Druck vorgesehenen Fassung (im Folgenden: Andruckexemplare) eingereicht werden. Sie dürfen keine handschriftlichen Eintragungen aufweisen, müssen inhaltlich vollständig, gebunden und durchgehend paginiert sein. Sie sollen in der Regel beidseitig kopiert und entweder im endgültigen Format oder im DIN-A4- Format vorgelegt werden. Der Verlag muss bestätigen, dass sie redaktionell abschließend bearbeitet und für den Druck freigegeben sind. Der Verlag hat im Antrag zu versichern, dass das zugelassene Werk spätestens zum Beginn des Schuljahres lieferbar sein wird, in dessen Schulbücherkatalog es erstmals aufgeführt wird. Die Entscheidung über die Annahme eines Zulassungsantrags für Andruckexemplare trifft das Kultusministerium im Einzelfall. Unvollständige oder unzureichende Andruckexemplare können zurückgewiesen werden. Nach Fertigstellung sind fünf ausgedruckte Exemplare nachzureichen. Abweichungen der ausgedruckten Fassung von dem zur Prüfung eingereichten Andruckexemplar, die nicht auf Wünsche oder Auflagen des Kultusministeriums zurückgehen, können zum Widerruf einer erteilten Zulassung führen.

(4) Für die Grundschule und die Schulen der Sekundarstufe I können mehrbändige Werke in der Regel erst dann zugelassen und in den Schulbücherkatalog aufgenommen werden, wenn die jeweils ersten beiden Bände oder der entsprechende Doppeljahrgangsband vorliegen. Bei den Folgebänden ist eine jahrgangsweise Einreichung sowie Zulassung und Aufnahme in den Schulbücherkatalog möglich. Die Zulassung und Aufnahme in den Schulbücherkatalog kann von der Vorlage weiterer Bände abhängig gemacht werden.

(5) Veränderte Auflagen zugelassener Schulbücher bedürfen ebenfalls einer Zulassung. Bei geringfügigen oder redaktionellen Änderungen kann eine Kurzprüfung und die Übertragung der Zulassung beantragt werden. Dem Antrag sind je ein Exemplar der neuen und der bisherigen Ausgabe beizufügen. In dem neuen Exemplar sind die vorgenommenen Änderungen kenntlich zu machen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Prüfungsverfahren

(1) Das Kultusministerium bestimmt den Umfang und Ablauf des Prüfungsverfahrens.

(2) Zur Vorbereitung seiner Entscheidung zieht das Kultusministerium in der Regel zwei Sachverständige heran. Sie erhalten eine pauschale Entschädigung, deren Höhe das Kultusministerium festsetzt.

(3) Die Sachverständigen legen schriftliche Gutachten vor. Diese Gutachten dienen der Vorbereitung der Zulassungsentscheidung. Sie können in anonymisierter Form ganz oder teilweise den antragstellenden Verlagen zur Kenntnis gegeben werden.

(4) In besonderen Fällen, insbesondere bei geänderten Auflagen zugelassener Schulbücher, kann eine Kurzprüfung ohne schriftliche Begutachtung vorgenommen werden.

(5) Das Prüfungsverfahren und die Übertragung der Zulassung nach § 4 Abs. 5 sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Verwaltungskostenordnung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 10 Abs. 5 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), geändert durch Gesetz vom 18. November 1994 (GVBl. I S. 695), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirats gemäß § 118 dieses Gesetzes verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Geltungsbereich

Schulbücher nach § 10 des Hessischen Schulgesetzes bedürfen vor ihrer Einführung an Schulen und ihrer Verwendung im Unterricht einer Zulassung. Dies gilt auch für die Beschaffung von Schulbüchern außerhalb der Lernmittelfreiheit.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Aufhebung von Vorschriften

Die Verordnung über das Verfahren bei der Einführung von Schulbüchern vom 12. Januar 1970 (GVBl. I S. 61) wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Begriffsbestimmungen

Schulbücher im Sinne dieser Verordnung sind:

a)

Druckwerke, die den Unterrichtsstoff mindestens einer Jahrgangsstufe in der Regel in einem Fach enthalten und für den regelmäßigen und längerfristigen Gebrauch durch Schülerinnen und Schüler bestimmt sind (Schulbücher im engeren Sinne),

b)

Druckwerke, die diese ergänzen oder ersetzen und von Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum verwandt werden (sonstige Schriften).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zuständigkeiten

(1) Über die Zulassung von Schulbüchern im engeren Sinne entscheidet das Kultusministerium für folgende Unterrichtsfächer und Lernbereiche:

a)

Allgemeinbildende Schulen und Schulen für Erwachsene:

Arbeitslehre, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde (einschließlich Atlanten), Ethik, Französisch, Gemeinschaftskunde, Geschichte (einschließlich Atlanten), Gesellschaftslehre, Latein, Mathematik, Musik, Naturwissenschaften, Physik, Religion, Sachunterricht, Sozialkunde.

b)

Berufliche Schulen:

Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Ethik, Französisch, Gemeinschaftskunde, Geschichte (einschließlich Atlanten), Mathematik (jedoch nicht Fachrechnen), Physik, Politik, Religion, Wirtschaftslehre (Betriebswirtschaftslehre, Volkwirtschaftslehre).

(2) Schulbücher im engeren Sinne für die nicht in Abs. 1 genannten Fächer und sonstige Schriften werden von den Schulleiterinnen und Schulleitern zugelassen, sofern das Kultusministerium nicht eine andere Regelung trifft.

(3) Keiner Zulassung bedürfen die folgenden Druckwerke und Veröffentlichungen:

-

Wörterbücher und Lexika,

-

Nachschlagewerke,

-

Formelsammlungen, Versuchsanleitungen, Tabellenwerke,

-

Gesetzestexte und Gesetzessammlungen,

-

vom HIBS oder HILF veröffentlichte Materialien für den Unterricht.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Antragstellung

(1) Die Verlage beantragen die Zulassung von Schulbüchern im engeren Sinne für die in § 3 Abs. 1 genannten Fächer schriftlich beim Kultusministerium.

(2) Anträge auf Zulassung sind in der Regel spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien für das jeweils übernächste Schuljahr einzureichen. Den Anträgen sind kostenlos fünf Prüfexemplare sowie in fünffacher Ausfertigung Angaben über die Schulform, den Bildungsgang und die Jahrgangsstufe oder den Kurs, für die oder den der Band vorgesehen ist, sowie seine pädagogische und fachliche Konzeption beizufügen. Außerdem müssen in dem Antrag verbindliche Angaben über Auflage, Titel, Ladenpreis, Einbandart und Bestellnummer enthalten sein.

(3) Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen können Kopien der Druckvorlage eingereicht werden. Sie dürfen keine handschriftlichen Eintragungen aufweisen, müssen inhaltlich vollständig, gebunden und durchgehend paginiert sein. Sie sollen in der Regel beidseitig kopiert und entweder im endgültigen Format oder im DIN-A4-Format vorgelegt werden. Sie müssen vom Verlag geprüft und für den Druck freigegeben worden sein. Der Verlag hat in diesem Fall im Antrag zu versichern, daß das zugelassene Werk spätestens zum Beginn des Schuljahres lieferbar sein wird, in dessen Schulbücherkatalog es erstmals aufgeführt wird. Nach Fertigstellung sind fünf ausgedruckte Exemplare nachzureichen. Abweichungen der ausgedruckten Fassung von der zur Prüfung eingereichten Kopie der Druckvorlage, die nicht auf Wünsche oder Auflagen des Kultusministeriums zurückgehen, können zum Widerruf einer erteilten Zulassung führen. Die Entscheidung über die Annahme eines Prüfungsantrages für Kopien der Druckvorlage trifft das Kultusministerium im Einzelfall.

(4) In der Regel ist eine Prüfung und Zulassung nur dann möglich, wenn die Bände jeweils mindestens

für die Jahrgangsstufen 1 und 2,

für die Jahrgangsstufen 3 und 4,

für die Jahrgangsstufen 5 und 6,

für die Jahrgangsstufen 7 und 8,

für die Jahrgangsstufen 9 und 10,

für die Jahrgangsstufe 11,

für die Jahrgangsstufen 12 und 13

vorliegen.

Schulbücher für berufliche Schulen müssen mindestens den Unterrichtsstoff einer Jahrgangsstufe einer Schulform enthalten.

Die Zulassung kann von der Vorlage weiterer Bände abhängig gemacht werden.

(5) Veränderte Auflagen zugelassener Schulbücher bedürfen ebenfalls einer Genehmigung. Bei redaktionellen Änderungen, die die gleichzeitige Benutzung beider Auflagen nicht behindern, kann der Verzicht auf ein neues Prüfungsverfahren und die Übertragung der Genehmigung beantragt werden. Dem Antrag sind je ein Exemplar der neuen und der bisherigen Ausgabe beizufügen. In dem neuen Exemplar sind die vorgenommenen Änderungen kenntlich zu machen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Prüfungsverfahren

(1) Das Kultusministerium bestimmt den Umfang des Prüfungsverfahrens.

(2) Zur Vorbereitung seiner Entscheidung zieht das Kultusministerium in der Regel zwei Sachverständige heran. Sie erhalten eine pauschale Entschädigung, deren Höhe das Kultusministerium festsetzt.

(3) Gegenstand der Prüfung der Sachverständigen ist, ob das vorgelegte Werk den Anforderungen nach § 10 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzesentspricht. Die Sachverständigen legen dazu schriftliche Gutachten vor. Diese Gutachten dienen der Vorbereitung der Zulassungsentscheidung. Sie können in anonymisierter Form ganz oder teilweise den antragstellenden Verlagen zur Kenntnis gegeben werden.

(4) Das Kultusministerium teilt den Verlagen schriftlich die Entscheidung mit. Die Zulassung kann befristet und jederzeit widerrufen werden. Ablehnende Bescheide werden begründet.

(5) Das Prüfungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Verwaltungskostenordnung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Muttersprachlicher Unterricht

(1) Über die Zulassung von Schulbüchern für den muttersprachlichen Unterricht entscheidet das Kultusministerium. An der Prüfung werden Sachverständige beteiligt.

(2) Keiner Zulassung bedürfen

1.

alle Materialien, die von dazu beauftragten Vertretern Hessens selbst oder in Kooperation mit anderen Bundesländern oder in Kooperation mit den Schulbehörden bzw. von diesen damit beauftragten Personen oder Institutionen des Herkunftslandes erstellt wurden,

2.

alle Materialien, die von anderen Bundesländern, die den muttersprachlichen Unterricht in eigener Verantwortung durchführen, zugelassen wurden.

(3) Für von Verlagen zur Zulassung eingereichte Druckwerke gelten § 4 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 5 entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Schulbücherkatalog

(1) Die vom Kultusministerium geprüften und zugelassenen Schulbücher werden im jährlich erscheinenden Schulbücherkatalog veröffentlicht. Kataloge vergangener Jahre verlieren mit Erscheinen des neuen ihre Gültigkeit. Der Katalog ist Grundlage für die Beschaffung von Schulbüchern im Rahmen der Lernmittelfreiheit.

(2) Die für den muttersprachlichen Unterricht zugelassenen Schulbücher werden in einem eigenen Katalog veröffentlicht.

§ 8 Zulassung durch Schulleiterinnen und Schulleiter

§ 8
Zulassung durch Schulleiterinnen und Schulleiter

In den Fällen, in denen nach § 3 Abs. 2 Schulleiterinnen oder Schulleiter über die Zulassung von Schulbüchern entscheiden, haben diese zu prüfen, ob die Anforderungen des § 10 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes erfüllt werden.

§ 9 Schulbücher für den Religionsunterricht

§ 9
Schulbücher für den Religionsunterricht

(1) Schulbücher für den Religionsunterricht werden im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der jeweils betroffenen Kirchen oder Religionsgemeinschaften zugelassen.

(2) Für das Antragsverfahren von Schulbüchern im engeren Sinne gilt § 4.

(3) Das Kultusministerium leitet die zur Prüfung eingereichten Schulbücher den zuständigen Behörden der Kirchen oder Religionsgemeinschaften zu. Diese geben rechtzeitig vor Veröffentlichung des Schulbücherkatalogs eine begründete Stellungnahme ab.

(4) Sofern ein Antrag auf Zulassung für von den jeweiligen Kirchen oder Religionsgemeinschaften herausgegebene oder autorisierte Bibeln, Schulbibeln, Katechismen, Gebet- und Gesangbücher gestellt wird, teilt das Kultusministerium dies den zuständigen kirchlichen Behörden mit. Die Zustimmung zur Verwendung im Religionsunterricht gilt als erteilt, wenn innerhalb von sechs Wochen kein Widerspruch erhoben wird.

(5) Soweit Schulen im Religionsunterricht Schulbücher außerhalb des Schulbücherkatalogs oder sonstige Schriften verwenden wollen, haben sie zuvor bei den jeweils zuständigen Behörden der Kirchen oder Religionsgemeinschaften deren Zustimmung einzuholen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.