SchulB/DigLehrWZulV HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
21.04.2013
Fundstelle:
ABl. 2013, 274
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zulassung von Schulbüchern und digitalen Lehrwerken vom 21. April 2013

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 11 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 2018 (ABl. S. 1132)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 10 Abs. 5 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I S. 645), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirats nach § 118 und des Landesschülerrats nach § 124 Abs. 4 dieses Gesetzes verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Geltungsbereich

Schulbücher und digitale Lehrwerke nach § 10 des Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I S. 645) bedürfen vor ihrer Einführung an Schulen und ihrer Verwendung im Unterricht einer Zulassung. Dies gilt auch dann, wenn die Beschaffung von Schulbüchern und digitalen Lehrwerken nicht aus Mitteln des Landes erfolgt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Zulassung von Schulbüchern vom 8. Januar 1996 (ABl. S. 74), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2012 (ABl. S. 722), wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Schulbücher im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Druckwerke, die für den längerfristigen Gebrauch durch Schülerinnen und Schüler konzipiert und bestimmt sind, die der Umsetzung der Kerncurricula, Bildungsstandards und Lehrpläne dienen sowie in der Regel mindestens auf eine Jahrgangsstufe oder in der gymnasialen Oberstufe auf einen Halbjahreskurs bezogen sind (Schulbücher im engeren Sinne),

2.

Druckwerke, die diese ergänzen oder ersetzen und von Schülerinnen und Schülern für einen bestimmten Zweck oder während eines begrenzten Zeitraums verwandt werden (sonstige Schriften).

(2) Digitale Lehrwerke stehen den Schulbüchern im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 gleich.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen, Schulbücherkatalog

§ 3
Zulassungsvoraussetzungen, Schulbücherkatalog

(1) Ein Schulbuch oder digitales Lehrwerk ist zuzulassen, wenn es

1.

allgemeinen Verfassungsgrundsätzen und Rechtsvorschriften nicht widerspricht, insbesondere die Gebote der Achtung der Menschenwürde und Menschenrechte, des friedlichen Zusammenlebens, der Toleranz sowie das Diskriminierungs- und Indoktrinationsverbot nicht verletzt, kein geschlechts-, behinderten-, religions- oder rassendiskriminierendes Verständnis fördert sowie dem Bildungs- und Erziehungsauftrag nach § 2 des Schulgesetzes nicht widerspricht,

2.

mit den Kerncurricula, Bildungsstandards und Lehrplänen vereinbar ist,

3.

nach Umfang und Inhalt ein für das Unterrichtsfach und die Schulform vertretbares Maß nicht überschreitet,

4.

nach methodischen und didaktischen Grundsätzen den pädagogischen Anforderungen genügt,

5.

keine schwerwiegenden Fehler in der Sachdarstellung aufweist, den Stand der Forschung zum jeweiligen Sachverhalt angemessen widerspiegelt und keine einseitigen Darstellungen enthält und

6.

die den Schulen zur Verfügung stehenden Mittel bei Beachtung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung die Einführung des Werkes rechtfertigen, insbesondere wenn das Schulbuch für die Ausleihe geeignet ist; dabei ist § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung der Lernmittelfreiheit vom 21.04.2013 (ABl. S. 278) zu berücksichtigen.

(2) Die nach Abs. 1 zugelassenen Schulbücher und digitalen Lehrwerke werden in einen Schulbücherkatalog beim Kultusministerium aufgenommen. Der Katalog nach Satz 1 wird im Internet veröffentlicht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Zuständigkeiten und Verfahrensweisen

(1) Das Kultusministerium entscheidet über die Zulassung von Schulbüchern im engeren Sinne und digitalen Lehrwerken für folgende Schulformen, Unterrichtsfächer und Lernbereiche:

1.

an allgemein bildenden Schulen und Schulen für Erwachsene:

a)

Ethik,

b)

Geschichte (einschließlich Atlanten),

c)

Gesellschaftslehre (einschließlich Atlanten),

d)

Politik und Wirtschaft,

e)

Religion,

2.

an beruflichen Schulen:

a)

Ethik,

b)

Geschichte (einschließlich Atlanten),

c)

Politik und Wirtschaft,

d)

Religion.

(2) Die Zulassung von Schulbüchern im engeren Sinne und digitalen Lehrwerken erfolgt für folgende Schulformen, Unterrichtsfächer und Lernbereiche im vereinfachten Verfahren (§ 5 Abs. 4):

1.

an allgemein bildenden Schulen und Schulen für Erwachsene:

a)

Arbeitslehre,

b)

Biologie,

c)

Chemie,

d)

Deutsch,

e)

Englisch,

f)

Erdkunde (einschließlich Atlanten),

g)

Französisch,

h)

Fremdsprachen in der Grundschule,

i)

Latein,

j)

Mathematik,

k)

Musik,

l)

Naturwissenschaften,

m)

Physik,

n)

Sachunterricht,

2.

an beruflichen Schulen:

a)

Biologie,

b)

Chemie,

c)

Deutsch,

d)

Englisch,

e)

Erdkunde (einschließlich Atlanten),

f)

Französisch,

g)

Mathematik (jedoch nicht Fachrechnen),

h)

Physik.

Auf Antrag des Verlags oder von Amts wegen kann das Kultusministerium abweichend von Satz 1 ein Verfahren nach § 5 Abs. 1 bis 3 und § 6 Abs. 1 durchführen.

(3) Sofern das Kultusministerium nichts anderes bestimmt, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Zulassung von

1.

Schulbüchern im engeren Sinne und digitalen Lehrwerken für die nicht in Abs. 1 und 2 genannten Fächer,

2.

sonstigen Schriften,

3.

Fibeln und digitalen Lehrwerken für den Deutschunterricht in der ersten Jahrgangsstufe,

4.

Schulbüchern und digitalen Lehrwerken für die Fächer Deutsch, Fremdsprachen, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Musik in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium.

(4) Für die Grundschule und die Schulen der Sekundarstufe I können mehrbändige Werke in der Regel erst dann zugelassen werden, wenn die jeweils ersten beiden Bände oder der entsprechende Doppeljahrgangsband vorliegen. Bei den Folgebänden ist eine jahrgangsweise Einreichung sowie Zulassung und Aufnahme in den Schulbücherkatalog möglich. Die Zulassung kann von der Vorlage weiterer Bände abhängig gemacht werden.

(5) Für veränderte Auflagen zugelassener Schulbücher gilt Abs. 1 bis 4 entsprechend; bei geringfügigen oder redaktionellen Änderungen kann die Übertragung der Zulassung beantragt werden.

(6) Keiner Zulassung bedürfen die folgenden Druckwerke, digitalen Werke und Veröffentlichungen:

1.

Wörterbücher und Lexika,

2.

Nachschlagewerke,

3.

Ganzschriften (Lektüren) für Deutsch und die Fremdsprachen,

4.

Noten, Liederbücher (ausgenommen Gesangbücher für den Religionsunterricht),

5.

Formelsammlungen, Versuchsanleitungen, Tabellenwerke,

6.

Gesetzestexte und Gesetzessammlungen.

(7) Bilinguale Schulbücher oder digitale Lehrwerke und Veröffentlichungen werden den Fachzuordnungen entsprechend geprüft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Antragstellung

(1) Die Verlage beantragen die Zulassung von Schulbüchern im engeren Sinne und digitalen Lehrwerken für die in § 4 Abs. 1 und 2 genannten Fächer oder Lernbereiche und den jeweiligen Bildungsgang schriftlich beim Kultusministerium. Wird die Zulassung eines Schulbuchs oder eines digitalen Lehrwerkes für mehrere Bildungsgänge angestrebt, ist für jeden Bildungsgang ein gesonderter Antrag zu stellen.

(2) Vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 sowie des § 9 Abs. 2 sind dem Antrag nach Abs. 1 unentgeltlich beizufügen:

1.

drei Prüfexemplare oder Prüfzugänge zu digitalen Medien,

2.

in zweifacher Ausfertigung Zusatzmaterialien wie Arbeitshefte, Lehrerbände und digitale Medien, im begründeten Ausnahmefall nachzureichen,

3.

in dreifacher Ausfertigung eine Beschreibung des Werks, welche die Schulform oder Schulformen, den Bildungsgang, die Jahrgangsstufe oder den Kurs, für die oder den das Werk vorgesehen ist, benennt und die fachliche und methodisch-didaktische Konzeption des Werkes erläutert.

Außerdem müssen in dem Antrag verbindliche Angaben über Auflage oder Version, Titel, Ladenpreis, Lizenzmodelle, Einbandart und Bestellnummer (ISBN) enthalten sein. Weitere zur Durchführung des Prüfungsverfahrens benötigte Exemplare und Prüfzugänge sind dem Kultusministerium auf Anforderung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen erstattet das Kultusministerium dem Verlag die Herstellungskosten zusätzlich erforderlicher Prüfexemplare, wenn ihm die unentgeltliche Abgabe wegen des großen finanziellen Aufwands und der kleinen Auflage nicht zugemutet werden kann.

(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen können abweichend von Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 3 Kopien der für den Druck vorgesehenen Fassung (Andruckexemplare) eingereicht werden. Sie dürfen keine handschriftlichen Eintragungen aufweisen, müssen inhaltlich vollständig, gebunden und durchgehend paginiert sein. Sie sollen in der Regel beidseitig kopiert und entweder im endgültigen Format oder im DIN-A4-Format vorgelegt werden. Der Verlag muss bestätigen, dass sie redaktionell abschließend bearbeitet und für den Druck freigegeben sind. Der Verlag hat im Antrag zu versichern, dass das zugelassene Werk spätestens zum Beginn des auf die Zulassung folgenden Schuljahres lieferbar oder einsetzbar sein wird. Die Entscheidung über die Annahme eines Zulassungsantrags für Andruckexemplare trifft das Kultusministerium im Einzelfall. Unvollständige oder unzureichende Andruckexemplare können zurückgewiesen werden. Nach Fertigstellung sind drei ausgedruckte Exemplare nachzureichen. Abweichungen der ausgedruckten Fassung von dem zur Prüfung eingereichten Andruckexemplar, die nicht auf Wünsche oder Auflagen des Kultusministeriums zurückgehen, können zum Widerruf einer erteilten Zulassung führen.

(4) Abweichend von Abs. 2 sind dem Antrag nach Abs. 1 im vereinfachten Verfahren (§ 4 Abs. 2 Satz 1) unentgeltlich beizufügen:

1.

eine Erklärung des Verlags, mit der versichert wird, dass das Schulbuch oder das digitale Lehrwerk den Anforderungen der Kerncurricula, Bildungsstandards und Lehrpläne für die jeweilige Klasse oder für die jeweilige Jahrgangsstufe entspricht und dass das Schulbuch oder das digitale Lehrwerk vom Verlag sorgfältig geprüft worden ist und alle Voraussetzungen nach § 3 erfüllt,

2.

eine Beschreibung des Werks, welche die Schulform oder Schulformen, den Bildungsgang, die Jahrgangsstufe oder den Kurs, für die oder den das Werk vorgesehen ist, benennt und die fachliche und methodisch-didaktische Konzeption des Werkes erläutert,

3.

zwei Prüfexemplare oder Prüfzugänge zu digitalen Medien; bei den Prüfexemplaren kann es sich um Andruckexemplare (Abs. 3) handeln.

(5) Wird im vereinfachten Verfahren die Zulassung eines Schulbuchs oder digitalen Lehrwerks für mehrere Bildungsgänge der Sekundarstufe I angestrebt, sind insgesamt zwei Prüfexemplare oder Prüfzugänge einzureichen. Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(6) Wird die Übertragung der Zulassung auf eine veränderte Auflage eines bereits zugelassenen Schulbuchs beantragt (§ 4 Abs. 5), sind dem Antrag je ein Exemplar der neuen und der bisherigen Ausgabe beizufügen. In dem Exemplar der neuen Ausgabe sind die vorgenommenen Änderungen kenntlich zu machen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Prüfungsverfahren

(1) Soweit die Zulassungsentscheidung durch das Kultusministerium getroffen wird, holt dieses vorbehaltlich des Abs. 2 ein schriftliches sachverständiges Gutachten über die Vereinbarkeit des jeweiligen Schulbuches oder digitalen Lehrwerkes mit den Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 ein. In der Regel wird eine Sachverständige oder ein Sachverständiger je beantragter Schulform mit der Erstattung eines Gutachtens betraut.

(2) In den Fällen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 5 erfolgt eine sachverständige Begutachtung nur, wenn das Kultusministerium dies im Einzelfall für erforderlich hält oder der Antragsteller dies beantragt.

(3) Die Sachverständigen nach Abs. 1 und 2 erhalten für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung.

(4) Die Zulassungsentscheidung wird den Verlagen schriftlich mitgeteilt. Ablehnende Bescheide werden begründet.

(5) Die Zulassung kann befristet und jederzeit widerrufen werden.

(6) Das Zulassungsverfahren ist gebührenpflichtig. Näheres regelt die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 27. Januar 2010 (GVBl. I S. 47) in der jeweils geltenden Fassung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Unterricht in Herkunftssprachen

(1) Schulbücher im engeren Sinne und digitale Lehrwerke für den Unterricht in Herkunftssprachen in Verantwortung des Landes Hessen werden auf Antrag des Verlags oder von Amts wegen zugelassen und in einen gesonderten Schulbücherkatalog beim Kultusministerium aufgenommen. Ein Antrag nach Satz 1 ist schriftlich an das Kultusministerium zu richten. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Kultusministerium erteilt die Zulassung, wenn die Anforderungen nach § 10 Abs. 2 des Schulgesetzes und § 3 erfüllt sind.

(3) Zur Vorbereitung der Entscheidung nach Abs. 2 prüft das Fachberaterzentrum für Herkunftssprachen, Mehrsprachigkeit und schulische Integration (FBZ) oder eine durch dieses beauftragte sachverständige Person die Vereinbarkeit mit den Anforderungen nach § 10 Abs. 2 des Schulgesetzes und nach § 3. Über die Vereinbarkeit ist ein schriftliches Gutachten zu erstellen. Als Sachverständige dürfen nur Bedienstete des Landes Hessen oder besonders vereidigte Personen herangezogen werden.

(4) Das FBZ legt dem Kultusministerium das Gutachten nach Abs. 3 und gegebenenfalls eine erläuternde Stellungnahme zur Entscheidung vor. Liegt ein Antrag nach Abs. 1 vor, gibt das Kultusministerium dem Antragsteller seine Entscheidung bekannt.

(5) In den Katalog nach Abs. 1 werden ohne Zulassung nach Abs. 2 bis 4 aufgenommen:

1.

Materialien, die von dazu beauftragten Vertretern Hessens selbst oder in Kooperation mit anderen Bundesländern oder in Kooperation mit den Schulbehörden oder von diesen damit beauftragten Personen oder Institutionen des Herkunftslandes erstellt wurden,

2.

Materialien, die von anderen Bundesländern, die den Unterricht in Herkunftssprachen in eigener Verantwortung durchführen, zugelassen wurden.


§ 8 Zulassung durch Schulleiterinnen und Schulleiter

§ 8
Zulassung durch Schulleiterinnen und Schulleiter

In den Fällen, in denen nach § 4 Abs. 3 eine Schulleiterin oder ein Schulleiter über die Zulassung von Schulbüchern und digitalen Lehrwerken entscheidet, prüft diese oder dieser, ob die Anforderungen nach § 10 Abs. 2 des Schulgesetzes sowie nach § 3 erfüllt sind.

§ 9 Schulbücher und digitale Lehrwerke für den Religionsunterricht

§ 9
Schulbücher und digitale Lehrwerke für den Religionsunterricht

(1) Die Verlage beantragen die Zulassung von Schulbüchern im engeren Sinne und digitalen Lehrwerken für den Religionsunterricht unter Vorlage der schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft. Die schriftliche Zustimmung ist bei den jeweils betroffenen Kirchen oder Religionsgemeinschaften vorab einzuholen.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 sind je beantragtem Bildungsgang zwei Prüfexemplare einzureichen.

(3) Soweit Schulen im Religionsunterricht Schulbücher im engeren Sinne und digitale Lehrwerke, die nicht zugelassen sind, oder sonstige Schriften verwenden wollen, haben sie zuvor bei den jeweils zuständigen Behörden der Kirchen oder Religionsgemeinschaften deren Zustimmung einzuholen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.