SchAufsV HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
28.03.1985
Fundstelle:
ABl. 1985, 185
126 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler vom 28. März 1985

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2012 (ABl. S. 722)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Aufsicht auf Unterrichtswegen

(1) Schülerinnen und Schüler, die noch nicht volljährig sind, unterliegen auf Unterrichtswegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) grundsätzlich der Aufsichtspflicht der unterrichtenden Person. Die Gesamtkonferenz kann im Benehmen mit dem Schulelternbeirat und dem Schülerrat beschließen, dass auch jüngere Schülerinnen und Schüler ab einer bestimmten Jahrgangsstufe auf Unterrichtswegen nicht mehr der Aufsicht unterliegen. Die örtlichen Verhältnisse und möglichen Gefahren sind dabei zu berücksichtigen. Die Eltern sind im Rahmen der Einschulung oder bei Eintritt in die entsprechende Jahrgangsstufe über die jeweils getroffene Regelung oder deren Änderungen zu informieren.

(2) Zur Aufsicht verpflichtete Personen (§ 2 Abs. 1) können Schülerinnen und Schüler auf Unterrichtswegen mit Kleinbussen des Schulträgers, von Vereinen, Verbänden oder Autovermietungen befördern, sofern das Fahrzeug in Deutschland gemietet und zugelassen ist, die Benutzung durch die Schulleitung genehmigt ist, eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 300,- € für das Fahrzeug besteht, eine Einverständniserklärung der Eltern vorliegt und die Übernahme des Transports freiwillig erfolgt. Die Lehrkraft ist bei einer Fahrt ins Ausland verpflichtet, sich mit den geltenden Verkehrsregeln des jeweiligen Landes vertraut zu machen. Bei Vorliegen eines triftigen Grundes kann die zur Aufsicht verpflichtete Person zur Schülerbeförderung auf Unterrichtswegen innerhalb Deutschlands ein eigenes Fahrzeug benutzen. Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern durch Lehrkräfte im Rahmen der Nothilfe bei Krankheit und Unfall bleibt unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Aufsicht auf Schulwegen

(1) Auf dem Schulweg unterliegen minderjährige Schülerinnen und Schüler der Aufsicht der Eltern. Für die Beförderung durch Lehrkräfte auf Schulwegen gilt § 10 Abs. 2 entsprechend.

(2) Schulwege sind sämtliche Wege der Schülerinnen und Schüler zwischen der Wohnung und der Schule oder einem anderen Ort, an dem Unterricht oder eine schulische Veranstaltung stattfindet. Als Schulweg gilt auch der Weg zwischen Wohnung und Schülergottesdienst, den die Schülerinnen und Schüler unmittelbar vor oder unmittelbar nach dem Unterricht zurücklegen. Bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern gilt auch der Weg zwischen der betrieblichen Ausbildungsstätte und der Schule als Schulweg.

(3) Findet der Unterricht in einzelnen Fächern regelmäßig außerhalb des Schulgeländes statt, kann die Gesamtkonferenz beschließen, dass die Schülerinnen und Schüler ab einer bestimmten Jahrgangsstufe unmittelbar zu dem außerhalb des Schulgeländes gelegenen Unterrichtsort bestellt werden oder von dort entlassen werden können (besonderer Schulweg). Für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 ist im Fall eines solchen Beschlusses zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung der Eltern einzuholen.

(4) Findet der Unterricht oder eine schulische Veranstaltung einmalig außerhalb des Schulgeländes statt, so kann die zur Aufsicht verpflichtete Person Schülerinnen und Schüler unmittelbar zu einem Sammelpunkt außerhalb des Schulgeländes bestellen oder sie von dort entlassen. Sie muss die Entscheidung mit der erforderlichen Sorgfalt treffen und die damit verbundenen besonderen Gefahren für die Schülerinnen und Schüler abwägen. Für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 ist die schriftliche Einverständniserklärung der Eltern einzuholen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Grundsätze

(1) Unter naturwissenschaftlichen und technischen Angeboten im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere solche Angebote zu verstehen, in denen aufgrund des Umgangs mit besonderen Stoffen, insbesondere Chemikalien, elektrischen Spannungen und offenem Feuer, sowie aufgrund technischer Einrichtungen und Gerätschaften eine erhöhte Gefährdung der Schülerinnen und Schüler besteht.

(2) Die Empfehlung der Kultusministerkonferenz vom 9. September 1994 - Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU), Teil 1 - ist im Unterricht und in Angeboten der naturwissenschaftlichen und technischen Fächer in ihrer jeweils neuesten im Amtsblatt des Kultusministeriums bekanntgemachten Fassung zu beachten, soweit diese Verordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Vorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten.

(3) Zu Beginn eines jeden Schuljahres sind die sicherheitsrelevanten Vorgaben der naturwissenschaftlichen und technischen Fächer in der jeweiligen Fachkonferenz zu besprechen. Die Erfahrungen des abgelaufenen Schuljahres sind zu einer Verbesserung des Betriebes und der Ordnung in den Fachräumen und der Maßnahmen zum Unfallschutz heranzuziehen. Die Betriebsanweisungen sind erforderlichenfalls anzupassen. Die Ergebnisse sind Personen nach § 15 Abs. 2 bekanntzugeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Qualifikation der Aufsichtspersonen

(1) Für den Unterricht in den naturwissenschaftlichen und technischen Fächern dürfen nur fachkundige Lehrkräfte eingesetzt werden. Als fachkundig gelten Lehrkräfte mit Lehramt oder Lehrbefähigung für das entsprechende Fach, entsprechende Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sowie Lehrkräfte, die die erforderliche Qualifikation durch eine Erweiterungs- oder Zusatzprüfung nachweisen können. Als fachkundig gelten auch die Personen, die, ohne die Voraussetzungen nach Satz 2 zu erfüllen, aufgrund eines Hochschulabschlusses oder eines vergleichbaren Abschlusses eine ausreichende Qualifikation für das entsprechende Fach nachweisen können. Eine Qualifikation der in Satz 3 genannten Personen nach § 3 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 28. September 2011 (GVBl. S. 590), in der jeweils geltenden Fassung ist wünschenswert. Weitere Fachkräfte können nur zur Abdeckung des Unterrichts an beruflichen Schulen eingesetzt werden, soweit sie über die dafür erforderlichen Qualifikationen verfügen. In Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 17 Abs. 3 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 4. November 2011 (ABl. S. 870) in der jeweils geltenden Fassung Lehrkräfte im naturwissenschaftlichen oder technischen Unterricht fachfremd einsetzen.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 3 dürfen naturwissenschaftliche und technische Angebote, insbesondere im Rahmen der Nachmittagsbetreuung, auch von Personen bereitgehalten werden, die nicht nach § 3 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes und §§ 61 bis 73 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes qualifiziert wurden, wenn sie aufgrund eines Hochschulabschlusses oder eines vergleichbaren Abschlusses und mehrjähriger Berufserfahrung eine ausreichende Qualifikation für das entsprechende Fach nachweisen können.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Begriffsbestimmungen

(1) Schulsport sind der Sportunterricht und der außerunterrichtliche Schulsport.

(2) Sportunterricht umfasst den obligatorischen Sportunterricht, den Wahlpflicht- und den Wahlunterricht im Fach Sport sowie den Sportförderunterricht.

(3) Zum außerunterrichtlichen Schulsport gehören Arbeitsgemeinschaften, schulische Sportgruppen auf der Grundlage des Landesprogramms „Talentsuche-Talentförderung“ sowie im Rahmen der Kooperationsmaßnahmen zwischen Schule und Verein, schulsportliche Wettbewerbe, insbesondere im Rahmen des Bundeswettbewerbs „Jugend trainiert für Olympia“, Aktivitäten im Rahmen von Veranstaltungen mit sportlichem Angebot (z. B. Projekttagen, Wandertagen, Klassen- und Studienfahrten) sowie Bewegung und Sport in der Ganztagsschule („Bewegungsfördernde Schule“).

§ 18 Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln

§ 18
Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln

(1) Schülerinnen und Schüler dürfen die Übungs- und Sportstätten in der Regel nicht ohne Aufsicht der Person betreten, die den Sportunterricht erteilt oder den außerunterrichtlichen Schulsport anbietet. Diese Person soll die Stätten als erste betreten und als letzte verlassen. § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. Die Stätten sind gegen das unbefugte Betreten außerhalb der Nutzungszeit zu sichern. Die Person, die den Sportunterricht erteilt oder den außerunterrichtlichen Schulsport anbietet, ist dafür verantwortlich, dass nur betriebssichere Geräte, Übungs- und Sportstätten benutzt werden und dass die Geräte nach ihrer Benutzung in einem betriebssicheren Zustand abgestellt oder Mängel der Schulleitung oder einer von ihr beauftragten Lehrkraft angezeigt werden.

(2) Die Aufsichtspersonen und die Schülerinnen und Schüler müssen während des Schulsports sportgerechte Kleidung und für die entsprechende Sportart vorgeschriebene oder erforderliche Schutz- oder Sicherheitsausrüstungen tragen. Die Ausrüstung muss altersgerecht und funktionsfähig sein. Uhren und Schmuck sind abzulegen. Bei Schmuck reicht es aus, ihn abzukleben, wenn dadurch Verletzungen ausgeschlossen sind.

(3) Die Aufsichtsperson hat die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Unterrichts oder des Kurses über die spezifischen Gefahren der Sportart und die für sie geltenden Verhaltensregeln hinzuweisen. Die Hinweise sind erforderlichenfalls während des Unterrichts oder des Kurses zu wiederholen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Aufsichtspersonen

(1) Lehrkräfte, Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, soweit sie selbständig Unterricht erteilen, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie schulfremde Personen, die schulische Veranstaltungen durchführen, sind zur Aufsicht verpflichtet. Teilhabeassistentinnen und Teilhabeassistenten werden ausschließlich nach den sozialrechtlichen Vorschriften tätig. Zur Aufsicht nach dieser Verordnung sind sie darüber hinaus nicht verpflichtet. Besondere Vorschriften hinsichtlich der Aufsicht durch Lehrkräfte mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen bleiben unberührt. Für externe Kräfte im Sinne des § 15a des Schulgesetzes gilt hinsichtlich der Aufsichtspflicht § 6 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Sicherstellung der Verlässlichen Schule nach § 15a des Hessischen Schulgesetzes vom 21. Juli 2006 (ABl. S. 620), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2013 (ABl. S. 778), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufsichtsführung ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt nach den von der Gesamtkonferenz beschlossenen Grundsätzen (§ 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 des Schulgesetzes) die Aufsichtspläne auf. Sie oder er teilt die Aufsichtspflichtigen für die Zeit vor Beginn und nach Beendigung der Unterrichtszeit und für die Pausen auf dem Schulhof und im Schulgebäude ein, regelt die Aufsicht in den Zwischenstunden und stellt die Durchführung der Aufsicht sicher. Lehrkräfte sollen unmittelbar nach dem naturwissenschaftlichen oder technischen Fachunterricht sowie unmittelbar nach dem Sportunterricht nicht zur Aufsicht eingeteilt werden.

(3) Die zur Aufsicht verpflichteten Personen können andere Personen (Hilfskräfte) zur Mithilfe heranziehen, insbesondere Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, Praktikanten, Hospitanten und zuverlässige Schülerinnen und Schüler. Die Verantwortung der zur Aufsicht verpflichteten Personen für die Aufsichtsführung bleibt unberührt. Bei der Auswahl und Anleitung der Hilfskräfte ist die erforderliche Sorgfalt, bei der Heranziehung von Schülerinnen und Schülern außerdem deren Reifegrad zu beachten. Als Hilfskräfte ausgewählte Schülerinnen und Schüler sind auf die Übernahme der Funktion vorzubereiten und durch die zur Aufsicht verpflichtete Person im Einzelfall auf ihre Aufgaben hinzuweisen. Sollen Schülerinnen und Schüler für die Mithilfe bei der Aufsichtsführung in vorhersehbaren Situationen nach dem Zweiten Teil dieser Verordnung herangezogen werden, so ist dies als Grundsatz durch die Gesamtkonferenz zu beschließen. Die Bestellung ist aktenkundig zu machen. Die Eltern noch nicht volljähriger Schülerinnen und Schülern müssen schriftlich zustimmen.

§ 20 Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen

§ 20
Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen

(1) Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen sind Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, Sportarten mit besonderen Aufsichtsanforderungen und der Wassersport. Zu den Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gehören insbesondere das Klettern mit Ausnahme des Kletterns an Boulderwänden, das Schwimmen, das Kanufahren, das Rudern, das Segeln und das Windsurfen, der alpine Skilauf und das Snowboarden, das alpine Wandern, das Reiten, das Trampolinturnen und das Gerättauchen. Zu den Sportarten mit besonderen Aufsichtsanforderungen gehören darüber hinaus insbesondere das Slacklining, das Inline-Skating, das Radfahren, der Skilanglauf, das Schlittschuhlaufen und das Rodeln, das Wasserskifahren und das Wakeboarden an Seilanlagen sowie das Klettern an Boulderwänden und das Segeln auf Plattbodenschiffen.

(2) Die Ausübung von Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial oder mit besonderen Aufsichtsanforderungen im Schulsport ist mit der Sportfachkonferenz oder, falls eine solche nicht besteht, mit der Gesamtkonferenz abzustimmen und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu genehmigen. Die beteiligte Konferenz berücksichtigt bei ihrer Stellungnahme die körperlichen, sozialen und kognitiven Voraussetzungen für den jeweiligen Sport. Die eingesetzten Lehrkräfte müssen sich über die jeweils aktuellen Sicherheitsentwicklungen in der betreffenden Sportart informieren und darin fortbilden.

(3) Bei allen Wassersportarten müssen die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler mindestens die Anforderungen des Deutschen Jugendschwimmabzeichens in Bronze (Freischwimmer) erfüllen. Satz 1 gilt nicht, sofern das spezifische Gefährdungspotenzial des Wassersports durch besondere Sicherheitsvorkehrungen ausgeglichen werden kann, und für den schulischen Schwimmunterricht. Die Aufsicht am Schwimmerbecken erfolgt in der Regel von außerhalb des Wassers. Die Aufsichtspersonen müssen sich über die Notfalleinrichtungen des Bades unterrichten. Im Schwimmunterricht dürfen sich nicht mehr als 20 Schülerinnen und Schüler je Aufsichtsperson gleichzeitig im Wasser aufhalten. Schwimmunterricht während des öffentlichen Badebetriebs ist nur zulässig, wenn ein Beckenteil oder abgetrennte Bahnen dafür zur Verfügung stehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Qualifikation der Aufsichtspersonen

(1) Im Sportunterricht dürfen nur fachkundige Lehrkräfte eingesetzt werden. Als fachkundig gelten Lehrkräfte, die im Fach Sport die erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben oder durch eine Erweiterungs- oder Zusatzprüfung die entsprechende Qualifikation nachgewiesen haben. Als fachkundig gelten auch Personen, die aufgrund eines sportwissenschaftlichen Abschlusses an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildung eine entsprechende Qualifikation nachweisen können. In Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 17 Abs. 3 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 4. November 2011 (ABl. S. 870) in der jeweils geltenden Fassung Lehrkräfte im Fach Sport fachfremd einsetzen, wenn sie über sportdidaktische und -methodische Kenntnisse und über eigene sportmotorische Erfahrungen verfügen. Sportförderunterricht darf nur von Personen erteilt werden, die eine Qualifikation nach Satz 2 und eine spezifische Zusatzausbildung besitzen.

(2) Außerunterrichtlicher Schulsport darf über die in Abs. 1 genannten Personen hinaus auch von Übungsleiterinnen und Übungsleitern angeboten werden, die eine Trainerlizenz (C-Lizenz oder höher) oder eine gleichwertige Ausbildung besitzen. Die Entscheidung über die Durchführung des außerunterrichtlichen Sportangebotes trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Schulsport in Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial darf nur von Lehrkräften geleitet werden, die eine sportartspezifische Prüfung der zentralen Fortbildungseinrichtung für Sportlehrkräfte des Landes (ZFS) oder eine gleichwertige Prüfung bestanden haben.

(4) Werden im Sportunterricht Hilfskräfte nach § 2 Abs. 3 eingesetzt, so bedürfen sie nicht der Qualifikation nach Abs. 1 bis 3.

(5) Zur Aufsicht bei Sportarten mit besonderen Aufsichtsanforderungen dürfen nur Personen eingesetzt werden, die Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Sportart besitzen. Beim Wassersport einschließlich des Schwimmens müssen die zur Aufsicht verpflichteten Personen schwimm- und rettungsfähig sein. Die Rettungsfähigkeit wird in der Regel durch das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze oder durch eine andere anerkannte Prüfung nachgewiesen. Sie ist jeweils nach spätestens fünf Jahren erneut nachzuweisen. Hilfskräfte nach § 2 Abs. 3, die zur Aufsichtsführung beim Wassersport, einschließlich des Schwimmens herangezogen werden, müssen schwimmfähig sein.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Begriffsbestimmung und Grundsätze

(1) Schulwanderungen und Schulfahrten sind

1.

eintägige Wanderungen,

2.

mehrtägige Wanderungen,

3.

Schullandheimaufenthalte,

4.

Studienfahrten mit besonderem unterrichtlichen Bezug,

5.

internationale Begegnungsfahrten und Fahrten im Austausch mit Partnerschulen,

6.

mehrtägige Veranstaltungen mit sportlichem Angebot sowie

7.

Unterrichtsgänge und Fahrten in Verbindung mit Unterrichtsinhalten (beispielsweise Betriebserkundungen, Chor- und Orchesterreisen).

(2) Die Schulkonferenz entscheidet nach § 129 Nr. 8 des Schulgesetzes über die Grundsätze für Schulwanderungen und Schulfahrten. Der Schulelternbeirat, der Schülerrat und die Gesamtkonferenz sind vor der Entscheidung anzuhören.

(3) Schulwanderungen und Schulfahrten dürfen nur von Lehrkräften der Schule verantwortlich geleitet werden. § 2 Abs. 3 bleibt unberührt. Die vorgesehenen Fahrten bedürfen der Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Von der Teilnahme können Schülerinnen und Schüler nur aus wichtigen Gründen befreit werden. Befreite Schülerinnen und Schüler besuchen den Unterricht anderer Klassen.

(4) Schulwanderungen und Schulfahrten bedürfen einer eingehenden Vorbereitung durch die leitende Lehrkraft und die übrigen Aufsichtskräfte. Die Veranstaltung ist im Unterricht vorzubereiten; dabei ist der technische Ablauf zu erörtern und festzulegen. Die Schülerinnen und Schüler sind vor der betreffenden Veranstaltung über die geltenden Verhaltensregeln zu informieren und mit den mit der Veranstaltung verbundenen besonderen Gefahren vertraut zu machen. Erforderlichenfalls sind Hinweise während der Veranstaltung zu wiederholen. Die Eltern sind in geeigneter Weise in die Vorbereitungen und Besprechung der Veranstaltung einzubeziehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Teilnahme von Hilfskräften

(1) Bei Schulwanderungen und Schulfahrten der Jahrgangsstufen 1 bis 6 soll eine Hilfskraft (§ 2 Abs. 3) hingezogen werden, wenn die Gruppe mehr als 25 Schülerinnen und Schüler umfasst. In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 ist die Hinzuziehung einer Hilfskraft nur geboten, wenn besondere Umstände dies erfordern. Bei Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen können mehrere Hilfskräfte hinzugezogen werden, wenn dies nach Art und Umfang der Beeinträchtigung oder Behinderung erforderlich ist.

(2) Bei mehrtägigen Fahrten soll unabhängig von der Gruppengröße und der Jahrgangsstufe neben der verantwortlichen Lehrkraft auch eine Hilfskraft (§ 2 Abs. 3) die Schülerinnen und Schüler begleiten. Bei Koedukationsklassen sollen die Jungen von einem Lehrer oder einer männlichen Hilfskraft, die Mädchen von einer Lehrerin oder einer weiblichen Hilfskraft begleitet werden. Werden mehrtägige Veranstaltungen einer Jungenklasse von einer Lehrerin oder mehrtägige Veranstaltungen einer Mädchenklasse von einem Lehrer geleitet, so soll die Jungenklasse von einer männlichen Hilfskraft, die Mädchenklasse von einer weiblichen Hilfskraft begleitet werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Grundschulen.

§ 24 Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln

§ 24
Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln

(1) Die Lehrkraft soll Schülerinnen und Schüler bis einschließlich zur Jahrgangsstufe 7 in geschlossenen Gruppen zusammenhalten, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich ist.

(2) Schülerinnen und Schüler dürfen die Gruppe oder Klasse während einer Schulwanderung oder Schulfahrt grundsätzlich nicht alleine verlassen. Ausnahmsweise darf sich eine Schülerin oder ein Schüler alleine von der Gruppe oder Klasse entfernen, wenn die aufsichtführende Lehrkraft dem zugestimmt hat. Einem Entfernen von der Gruppe oder Klasse zum Zweck des Besuchs oder der Übernachtung bei Verwandten oder Bekannten darf die aufsichtsführende Lehrkraft nur zustimmen, wenn die Eltern schriftlich erklärt haben, dass ihnen bekannt ist, dass die Schülerin oder der Schüler während einer solchen Abwesenheit von der Gruppe oder Klasse nicht der Aufsicht unterliegt und die Eltern für diese Zeit die Verantwortung tragen. Die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern sind vor Durchführung der Veranstaltung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

(3) Die aufsichtführende Lehrkraft kann Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 8 und 9 bei Veranstaltungen von mehrtägiger Dauer die Zustimmung dazu erteilen, sich in Gruppen bis spätestens 22.00 Uhr ohne Beaufsichtigung frei zu bewegen. Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 10 bis 13 kann die Zustimmung bis 24.00 Uhr ausgedehnt werden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler sich hiermit vor Beginn der Veranstaltung schriftlich einverstanden erklärt haben und aufgrund der Reife und Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler mit Fehlverhalten, das Ansprüche Dritter auslösen könnte, nicht zu rechnen ist. Im nicht deutschsprachigen Ausland darf die Zustimmung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn die Schülerinnen und Schüler sich aufgrund ihrer Fremdsprachenkenntnisse hinreichend verständigen können. Eltern und Schülerinnen und Schüler sind darüber zu informieren, dass eine Aufsichtspflicht nicht mehr besteht, wenn die Schülerinnen und Schüler sich nicht an die im Zusammenhang mit der Zustimmung vereinbarten Auflagen halten. Die Lehrkraft kann die nach Satz 1 und 2 erteilte Zustimmung widerrufen, wenn sie begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, dass die Schülerinnen und Schüler die eingeräumte Freiheit missbrauchen oder dass sie durch bestimmte Umstände gefährdet werden.

(4) Die Lehrkraft oder eine Hilfskraft muss im Fall des Abs. 3 jederzeit für die Schülerinnen und Schüler erreichbar sein. Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), in der jeweils geltenden Fassung und die geltenden Jugendschutzbestimmungen im Ausland sind zu beachten. Auf die Bestimmungen des Abs. 3 sind die Eltern vor der Veranstaltung hinzuweisen.

(5) Bei Übernachtungen hat sich die aufsichtsführende Lehrkraft oder eine Hilfskraft davon zu überzeugen, dass alle Schülerinnen und Schüler in den Unterkünften sind und die ihnen zugewiesenen Schlafräume aufgesucht haben. Dies gilt nicht bei der Unterbringung in Gastfamilien. Eine Überwachung der Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler in den Schlafräumen während der Nacht ist nur erforderlich, wenn hierzu ein besonderer Anlass besteht.

§ 25 Besondere Vorschriften für mehrtägige Veranstaltungen und Veranstaltungen mit sportlichen ...

§ 25
Besondere Vorschriften für mehrtägige Veranstaltungen und
Veranstaltungen mit sportlichen Angeboten

(1) Die Teilnahme minderjähriger Schülerinnen und Schülern an Schulwanderungen und Schulfahrten bedarf der schriftlichen Zustimmung der Eltern, wenn die Veranstaltung eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweist:

1.

mehrtägige Dauer,

2.

Übernachtung unter freiem Himmel oder in Zelten,

3.

Radwanderung,

4.

Baden,

5.

Wassersport,

6.

Eissport,

7.

Benutzung von Ski, Snowboard oder Rodel,

8.

Wanderungen im Hochgebirge oder im Winter, Klettern und der Besuch von Seilgärten,

9.

Reiten.

In Schulen mit Internat kann an die Stelle der Zustimmung der Eltern auch die der Internatsleiterin oder des Internatsleiters treten. Diese Regelung ist den Eltern beim Eintritt der Schülerin oder des Schülers in das Internat bekanntzugeben.

(2) Veranstaltungen nach Abs. 1 Satz 1 können an die Stelle einer Wanderfahrt, eines Schullandheimaufenthaltes oder einer Studienfahrt treten. Die Veranstaltungen dürfen nur in Deutschland oder anderen europäischen Ländern durchgeführt werden. Wassersportveranstaltungen dürfen nur auf Binnengewässern oder in sicheren Küstenbereichen stattfinden.

(3) Personen, die eine Veranstaltung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 9 durchführen, unterliegen den Qualifikationsanforderungen nach § 21 und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Für Veranstaltungen, in deren Rahmen gebadet wird, gilt § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 4 nur insoweit entsprechend, als keine andere rettungsfähige Person anwesend ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Übergangsvorschriften

(1) § 19 ist erst ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(2) § 5 Abs. 4 Satz 1 ist erst ab dem 1. August 2015 anzuwenden. Lehrkräfte, die die nach § 21 Abs. 5 Satz 2 erforderliche Rettungsfähigkeit besitzen, deren Nachweis nach § 21 Abs. 5 Satz 4 darüber aber bei Inkrafttreten der Verordnung älter als fünf Jahre ist, müssen den Nachweis bis zum 31.07.2015 erneuern.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Umfang der Aufsicht

(1) Die Aufsicht erstreckt sich auf

1.

den Unterricht, auch wenn er außerhalb des Schulgeländes durchgeführt wird,

2.

eine angemessene Zeit vor und nach dem Unterricht und die Zwischenstunden,

3.

Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs, soweit sie räumlich und funktionell dem Schulbetrieb zugeordnet sind, sowie Schulbushaltestellen,

4.

die Pausen,

5.

die Mittagspause,

6.

Wege zwischen dem Schulgelände und anderen Orten, an denen Unterricht oder eine schulische Veranstaltung stattfindet (Unterrichtswege),

7.

sonstige schulische Veranstaltungen.

Eine Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs ist dem Schulbetrieb funktionell zugeordnet im Sinne von Satz 1 Nr. 3, wenn sie der Schülerbeförderung nach § 161 des Schulgesetzes dient. Sie ist dem Schulbetrieb auch dann noch räumlich zugeordnet, wenn sie sich im Verkehrsraum öffentlicher Straßen befindet, soweit sie insbesondere aufgrund der örtlichen und zeitlichen Nähe zum Schulbetrieb und der Anzahl der an- und abfahrenden Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihres Entwicklungsstandes eine Gefahrenquelle darstellt, die durch den Schulbetrieb geprägt ist. Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs sind nicht mehr dem Schulbetrieb räumlich zugeordnet, wenn sie unterirdisch angelegt sind oder sie nur mit gültigem Fahrausweis betreten werden können.

(2) Soweit mehrere Schulen Einrichtungen gemeinsam oder zur gleichen Zeit nutzen, ist die Aufsichtsregelung zwischen den Schulen abzustimmen. Die Aufsicht erstreckt sich insoweit auf die gesamte Einrichtung und auf alle Schülerinnen und Schüler ungeachtet der Schulzugehörigkeit der Aufsichtspersonen. Den Schülerinnen und Schülern soll in geeigneter Form mitgeteilt werden, dass sie in der gemeinsamen Einrichtung auch der Aufsicht von Lehrkräften einer anderen Schule unterliegen können.

(3) Außerunterrichtliche Veranstaltungen sind schulische Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 7), wenn sie organisatorisch im Verantwortungsbereich der Schule liegen und dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule dienen, insbesondere indem sie den Unterricht sachlich ergänzen, unterstützen oder erweitern, oder das Schulleben bereichern. Maßgeblich ist das Gesamtbild der Veranstaltung unter Berücksichtigung ihrer Planung, Ankündigung und Durchführung aus Sicht der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler, soweit diese der Aufsicht unterliegen. In Zweifelsfällen hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm damit beauftragte Lehrkraft auf der Grundlage der Beschlüsse der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 2, Nr. 8 und Nr. 10 des Schulgesetzes vor der Veranstaltung zu erklären, ob diese organisatorisch im Verantwortungsbereich der Schule liegen soll.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Grenzen der Aufsicht

(1) Die Aufsicht kann ab der Jahrgangsstufe 9 auf allgemeine Verhaltensanordnungen beschränkt werden, soweit kein erhöhtes Gesundheits- oder Sachschadensrisiko besteht, das eine verstärkte Aufsicht erfordert; für Zwischenstunden, die Mittagspause und andere Pausen gilt auch insoweit § 12. Volljährige Schülerinnen und Schüler unterliegen nur bei erhöhten Gesundheits- oder Sachschadensrisiken der Aufsicht. Erhöhte Gesundheits- oder Sachschadensrisiken können insbesondere in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern und Angeboten, im Schulsport sowie bei Schulwanderungen und Schulfahrten (besondere schulische Situationen) auftreten.

(2) Eine Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler von der Klasse oder Gruppe entfernt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler vom Schulgelände entfernt, es sei denn, sie oder er begibt sich damit auf einen Unterrichtsweg. Den Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler ist diese Regelung in geeigneter Form bekannt zu geben, wenn die Schülerinnen und Schüler eingeschult oder auf andere Weise erstmalig in hessische Schulen aufgenommen werden. Die Gesamtkonferenz legt eine geeignete Vorgehensweise fest für den Fall, dass eine Schülerin oder ein Schüler den Unterrichtsraum oder den außerschulischen Unterrichtsort unerlaubt verlässt, wobei insbesondere Schulform, Alter und Verständigkeit der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Aufsicht während des Unterrichts

(1) Die Aufsicht während des Unterrichts obliegt ausschließlich der unterrichtenden Person oder den unterrichtenden Personen. Für den Unterricht in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern gilt § 14 Abs. 1 Satz 1, für den Sportunterricht § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2.

(2) Die unterrichtenden Personen dürfen sich aus dem Unterrichtsraum nur in unaufschiebbaren Fällen entfernen. Eine Beaufsichtigung muss auch dann sichergestellt sein. Bei längerer Abwesenheit der unterrichtenden Personen ist die Aufsicht durch eine andere zur Aufsicht verpflichtete Person (§ 2 Abs. 1) oder Hilfskräfte (§ 2 Abs. 3) sicherzustellen. Die Aufsicht kann auch durch eine in der Nachbarklasse unterrichtende Person wahrgenommen werden; § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Soweit es aus pädagogischen Gründen sinnvoll ist, die zu unterrichtende Gruppe zu teilen, muss eine Aufsicht sichergestellt sein, die dem Alter und der Entwicklung der Schülerinnen und Schüler sowie dem Gesundheits- und Sachschadensrisiko des jeweiligen Arbeitsauftrages angepasst ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Aufsicht während der Pause

(1) Während der Pausen ist die Aufsicht in allen Schulgebäuden und auf dem Pausenhof sicherzustellen. Auf großen oder unübersichtlichen Pausenhöfen und in großen Schulgebäuden mit mehreren Treppenaufgängen sind mehrere Aufsichtspersonen einzusetzen.

(2) Befinden sich auf dem Schulgelände Spiel- oder Sportgeräte, so dürfen diese durch die Schülerinnen und Schüler nur genutzt werden, wenn sie betriebssicher sind und eine ausreichende Aufsicht sichergestellt ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhalt
ERSTER TEIL
Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich und Zweck
§ 2 Aufsichtspersonen
§ 3 Umfang der Aufsicht
§ 4 Grenzen der Aufsicht
§ 5 Verletzungen und Gesundheitsgefährdungen
ZWEITER TEIL
Besonderer Teil
1. Abschnitt
Aufsicht in allgemeinen schulischen Situationen
§ 6 Aufsicht vor und nach dem Unterricht und in den Zwischenstunden
§ 7 Aufsicht während des Unterrichts
§ 8 Aufsicht während der Pause
§ 9 Aufsicht während der Mittagspause
§ 10 Aufsicht auf Unterrichtswegen
§ 11 Aufsicht auf Schulwegen
§ 12 Verlassen des Schulgeländes in den Zwischenstunden, in der Mittagspause und in Pausen
2. Abschnitt
Aufsicht in naturwissenschaftlichen und technischen
Fächern und Angeboten
§ 13 Grundsätze
§ 14 Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln
§ 15 Qualifikation der Aufsichtspersonen
3. Abschnitt
Aufsicht im Schulsport
§ 16 Begriffsbestimmungen
§ 17 Grundsätze
§ 18 Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln
§ 19 Verbotene Sportarten
§ 20 Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen
§ 21 Qualifikation der Aufsichtspersonen
4. Abschnitt
Aufsicht bei Schulwanderungen und Schulfahrten
§ 22 Begriffsbestimmung und Grundsätze
§ 23 Teilnahme von Hilfskräften
§ 24 Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln
§ 25 Besondere Vorschriften für mehrtägige Veranstaltungen und Veranstaltungen mit sportlichen Angeboten
DRITTER TEIL
Schlussvorschriften
§ 26 Verwaltungsvorschriften
§ 27 Übergangsvorschriften
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Aufsicht auf Unterrichtswegen

(1) Schülerinnen und Schüler, die noch nicht volljährig sind, unterliegen auf Unterrichtswegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) grundsätzlich der Aufsichtspflicht der unterrichtenden Person. Die Gesamtkonferenz kann im Benehmen mit dem Schulelternbeirat und dem Schülerrat beschließen, dass auch jüngere Schülerinnen und Schüler ab einer bestimmten Jahrgangsstufe auf Unterrichtswegen nicht mehr der Aufsicht unterliegen. Die örtlichen Verhältnisse und möglichen Gefahren sind dabei zu berücksichtigen. Die Eltern sind im Rahmen der Einschulung oder bei Eintritt in die entsprechende Jahrgangsstufe über die jeweils getroffene Regelung oder deren Änderungen zu informieren.

(2) Zur Aufsicht verpflichtete Personen (§ 2 Abs. 1) können Schülerinnen und Schüler auf Unterrichtswegen mit Kleinbussen des Schulträgers, von Vereinen, Verbänden oder Autovermietungen befördern, sofern das Fahrzeug in Deutschland gemietet und zugelassen ist, die Benutzung durch die Schulleitung genehmigt ist, eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 300,- € für das Fahrzeug besteht, eine Einverständniserklärung der Eltern vorliegt und die Übernahme des Transports freiwillig erfolgt. Die Lehrkraft ist bei einer Fahrt ins Ausland verpflichtet, sich mit den geltenden Verkehrsregeln des jeweiligen Landes vertraut zu machen. Bei Vorliegen eines triftigen Grundes kann die zur Aufsicht verpflichtete Person zur Schülerbeförderung auf Unterrichtswegen innerhalb Deutschlands ein eigenes Fahrzeug benutzen. Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern durch Lehrkräfte im Rahmen der Nothilfe bei Krankheit und Unfall bleibt unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Qualifikation der Aufsichtspersonen

(1) Für den Unterricht in den naturwissenschaftlichen und technischen Fächern dürfen nur fachkundige Lehrkräfte eingesetzt werden. Als fachkundig gelten Lehrkräfte mit Lehramt oder Lehrbefähigung für das entsprechende Fach, entsprechende Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sowie Lehrkräfte, die die erforderliche Qualifikation durch eine Erweiterungs- oder Zusatzprüfung nachweisen können. Als fachkundig gelten auch die Personen, die, ohne die Voraussetzungen nach Satz 2 zu erfüllen, aufgrund eines Hochschulabschlusses oder eines vergleichbaren Abschlusses eine ausreichende Qualifikation für das entsprechende Fach nachweisen können. Eine Qualifikation der in Satz 3 genannten Personen nach § 3 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 28. September 2011 (GVBl. S. 590), in der jeweils geltenden Fassung ist wünschenswert. Weitere Fachkräfte können nur zur Abdeckung des Unterrichts an beruflichen Schulen eingesetzt werden, soweit sie über die dafür erforderlichen Qualifikationen verfügen. In Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 17 Abs. 3 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 4. November 2011 (ABl. S. 870) in der jeweils geltenden Fassung Lehrkräfte im naturwissenschaftlichen oder technischen Unterricht fachfremd einsetzen, soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse in dem jeweiligen Fach verfügen und über mögliche Gefährdungen informiert sowie mit den entsprechenden Sicherheitsvorschriften vertraut sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 3 dürfen naturwissenschaftliche und technische Angebote, insbesondere im Rahmen der Nachmittagsbetreuung, auch von Personen bereitgehalten werden, die nicht nach § 3 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes und §§ 61 bis 73 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes qualifiziert wurden, wenn sie aufgrund eines Hochschulabschlusses oder eines vergleichbaren Abschlusses und mehrjähriger Berufserfahrung eine ausreichende Qualifikation für das entsprechende Fach nachweisen können.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Begriffsbestimmungen

(1) Schulsport sind der Sportunterricht und der außerunterrichtliche Schulsport.

(2) Sportunterricht umfasst den obligatorischen Sportunterricht, den Wahlpflicht- und den Wahlunterricht im Fach Sport sowie den Sportförderunterricht.

(3) Zum außerunterrichtlichen Schulsport gehören Arbeitsgemeinschaften, schulische Sportgruppen auf der Grundlage des Landesprogramms „Talentsuche-Talentförderung“ sowie im Rahmen der Kooperationsmaßnahmen zwischen Schule und Verein, schulsportliche Wettbewerbe, insbesondere im Rahmen des Bundeswettbewerbs „Jugend trainiert für Olympia“, sowie Bewegung und Sport in der Schule im Rahmen von Veranstaltungen mit sportlichem Angebot (z. B. Projekttagen, Schulwanderungen und Schulfahrten).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Grundsätze

(1) Um beim Schulsport Überforderungen und Unfallgefahren möglichst auszuschließen, sind die physiologische und sozial-emotionale Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu beachten sowie Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Besondere Witterungs- und Umwelteinflüsse sind zu berücksichtigen. Die Größe der Lerngruppen ist der Sportart, dem Können der Schülerinnen und Schüler und den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Erforderlichenfalls ist von einer Aufsichtsperson Sicherheitsstellung und aktive Hilfeleistung zu geben. Bei einfachen Übungen mit geringem Gefährdungspotenzial können zuverlässige und körperlich geeignete Schülerinnen und Schüler nach Einweisung für die Leitung von Kleingruppen oder zur Sicherheitsstellung und aktiven Hilfeleistung eingeteilt werden. Die Leistungsanforderungen an Kleingruppen, die von Schülerinnen und Schülern geleitet werden, sind so zu stellen, dass die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch diese Schülerinnen und Schüler getroffen werden können. Ein Stationsbetrieb soll sich im Blickfeld der Aufsichtsperson befinden.

(2) Über Grundsätze für die Einrichtung von außerunterrichtlichen Sportangeboten entscheidet nach § 129 Nr. 2 des Schulgesetzes die Schulkonferenz. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Schulelternbeirates und des Schülerrates. Die Gesamtkonferenz ist vor der Entscheidung anzuhören. Das Konzept des außerunterrichtlichen Sportangebotes ist in der Sportfachkonferenz oder, falls eine solche nicht besteht, in der Gesamtkonferenz abzustimmen und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu genehmigen. Zu schulsportlichen Wettbewerben sollen Schulmannschaften von Lehrkräften der entsendenden Schule begleitet werden.

(3) Sofern Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen ausgeübt werden, gelten die Bestimmungen der §§ 20 und 21.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Verbotene Sportarten

(1) Im Schulsport unzulässig sind

1.

Techniken in Kampfsportarten, die unmittelbar auf den Körper eines Gegners einwirken, wie insbesondere Schläge, Tritte, Würge- und Hebeltechniken,

2.

Luftsport, insbesondere Segelfliegen, Paragliding und Drachenfliegen, sowie Bungeejumping,

3.

Motorsport, insbesondere Kart- und Motorradfahren,

4.

Rafting und Canyoning,

5.

Wildwasserfahrten, mit Ausnahme von künstlichen Wildwasseranlagen, die mit Kanus befahren werden,

6.

Kitesurfen.

(2) Sportschießen ist im Sportunterricht unzulässig.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Aufsichtspersonen

(1) Lehrkräfte, Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, soweit sie selbständig Unterricht erteilen, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie schulfremde Personen, die schulische Veranstaltungen durchführen, sind zur Aufsicht verpflichtet. Teilhabeassistentinnen und Teilhabeassistenten werden ausschließlich nach den sozialrechtlichen Vorschriften tätig. Zur Aufsicht nach dieser Verordnung sind sie darüber hinaus nicht verpflichtet. Besondere Vorschriften hinsichtlich der Aufsicht durch Lehrkräfte mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen bleiben unberührt. Für externe Kräfte im Sinne des § 15a des Schulgesetzes gilt hinsichtlich der Aufsichtspflicht § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit nach § 15a und zur Inanspruchnahme von Personaldienstleistungen nach § 15b des Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufsichtsführung ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt nach den von der Gesamtkonferenz beschlossenen Grundsätzen (§ 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 des Schulgesetzes) die Aufsichtspläne auf. Sie oder er teilt die Aufsichtspflichtigen für die Zeit vor Beginn und nach Beendigung der Unterrichtszeit und für die Pausen auf dem Schulhof und im Schulgebäude ein, regelt die Aufsicht in den Zwischenstunden und stellt die Durchführung der Aufsicht sicher. Lehrkräfte sollen unmittelbar nach dem naturwissenschaftlichen oder technischen Fachunterricht sowie unmittelbar nach dem Sportunterricht nicht zur Aufsicht eingeteilt werden.

(3) Die zur Aufsicht verpflichteten Personen können andere Personen (Hilfskräfte) zur Mithilfe heranziehen, insbesondere Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, Praktikanten, Hospitanten und zuverlässige Schülerinnen und Schüler. Die Verantwortung der zur Aufsicht verpflichteten Personen für die Aufsichtsführung bleibt unberührt. Bei der Auswahl und Anleitung der Hilfskräfte ist die erforderliche Sorgfalt, bei der Heranziehung von Schülerinnen und Schülern außerdem deren Reifegrad zu beachten. Als Hilfskräfte ausgewählte Schülerinnen und Schüler sind auf die Übernahme der Funktion vorzubereiten und durch die zur Aufsicht verpflichtete Person im Einzelfall auf ihre Aufgaben hinzuweisen. Sollen Schülerinnen und Schüler für die Mithilfe bei der Aufsichtsführung in vorhersehbaren Situationen nach dem Zweiten Teil dieser Verordnung herangezogen werden, so ist dies als Grundsatz durch die Gesamtkonferenz zu beschließen. Die Bestellung ist aktenkundig zu machen. Die Eltern noch nicht volljähriger Schülerinnen und Schülern müssen schriftlich zustimmen.

§ 20 Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen

§ 20
Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen

(1) Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen sind Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und Sportarten mit besonderen Aufsichtsanforderungen. Zu den Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gehören insbesondere das Klettern mit Ausnahme des Kletterns an Boulderwänden, das Schwimmen, das Kanufahren, das Rudern, das Segeln, das Surfen, der alpine Skilauf, das Snowboarden, das alpine Wandern, der Pferdesport, das Trampolinturnen und das Gerättauchen. Zu den Sportarten mit besonderen Aufsichtsanforderungen gehören insbesondere das Slacklining, das Inline-Skating, das Radfahren, der Skilanglauf, das Wasserskifahren und das Wakeboarden an Wasserskiseilbahnen, das Klettern an Boulderwänden und das Segeln auf Plattbodenschiffen. Im Zweifel entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde.

(2) Die Ausübung von Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial oder mit besonderen Aufsichtsanforderungen im Schulsport ist mit der Sportfachkonferenz oder, falls eine solche nicht besteht, mit der Gesamtkonferenz abzustimmen und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu genehmigen. Die beteiligte Konferenz berücksichtigt bei ihrer Stellungnahme die körperlichen, sozialen und kognitiven Voraussetzungen für den jeweiligen Sport.

(3) Bei allen Wassersportarten müssen die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler mindestens die Anforderungen des Deutschen Jugendschwimmabzeichens in Bronze (Freischwimmer) erfüllen. Satz 1 gilt nicht, sofern das spezifische Gefährdungspotenzial des Wassersports durch besondere Sicherheitsvorkehrungen ausgeglichen werden kann, für Angebote, die dem Erwerb des Deutschen Jugendschwimmabzeichen in Bronze dienen und für den schulischen Schwimmunterricht. Die Aufsicht am Schwimmerbecken erfolgt in der Regel von außerhalb des Wassers. Die Aufsichtspersonen müssen sich über die Notfalleinrichtungen des Bades unterrichten. Im Schwimmunterricht dürfen sich nicht mehr als 20 Schülerinnen und Schüler je Aufsichtsperson gleichzeitig im Wasser aufhalten. Schwimmunterricht während des öffentlichen Badebetriebs ist nur zulässig, wenn ein Beckenteil oder abgetrennte Bahnen dafür zur Verfügung stehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Qualifikation der Aufsichtspersonen

(1) Im Sportunterricht dürfen nur fachkundige Lehrkräfte eingesetzt werden. Als fachkundig gelten Lehrkräfte, die im Fach Sport die erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben oder durch eine Erweiterungs- oder Zusatzprüfung die entsprechende Qualifikation nachgewiesen haben. Als fachkundig gelten auch Personen, die aufgrund eines sportwissenschaftlichen Abschlusses an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildung eine entsprechende Qualifikation nachweisen können. In Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 17 Abs. 3 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 4. November 2011 (ABl. S. 870) in der jeweils geltenden Fassung Lehrkräfte im Fach Sport fachfremd einsetzen, wenn sie über sportdidaktische und -methodische Kenntnisse und über eigene sportmotorische Erfahrungen verfügen. Sportförderunterricht darf nur von Personen erteilt werden, die eine Qualifikation nach Satz 2 oder 3 und eine spezifische Zusatzausbildung besitzen. Für den Einsatz externer Kräfte zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit ist § 4 Abs. 3 der Verordnung zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit nach § 15a und zur Inanspruchnahme von Personaldienstleistungen nach § 15b des Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(2) Außerunterrichtlicher Schulsport darf über die in Abs. 1 genannten Personen hinaus auch von Übungsleiterinnen und Übungsleitern oder von Trainerinnen und Trainern angeboten werden, die eine gültige Lizenz (C-Lizenz oder höher) oder eine gleichwertige Ausbildung besitzen. Die Entscheidung über die Durchführung des außerunterrichtlichen Sportangebotes trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Soweit im außerunterrichtlichen Schulsport Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial oder mit besonderen Aufsichtsanforderungen angeboten werden sollen, gilt § 20 Abs. 2.

(3) Lehrkräfte, die im Schulsport Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial anbieten, müssen eine sportartspezifische Qualifikation der zentralen Fortbildungseinrichtung für Sportlehrkräfte des Landes (ZFS) oder eine gleichwertige Qualifikation nachweislich erworben haben. Als gleichwertige Qualifikation sind insbesondere gültige Trainerlizenzen (C-Lizenz oder höher) anzusehen. Bieten Lehrkräfte im Schulsport Sportarten mit besonderen Aufsichtsanforderungen an, müssen sie Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Sportart besitzen. Alle Lehrkräfte nach Satz 1 und 3 müssen sich intensiv über die jeweilige Sportart informieren, um ihre sportartspezifische Qualifikation zu bewahren.

(4) Werden im Sportunterricht Hilfskräfte nach § 2 Abs. 3 eingesetzt, so bedürfen sie nicht der Qualifikation nach Abs. 1 bis 3.

(5) Beim Wassersport einschließlich des Schwimmens müssen die zur Aufsicht verpflichteten Personen schwimm- und rettungsfähig sein. Die Rettungsfähigkeit wird in der Regel durch das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze oder durch eine andere anerkannte Prüfung nachgewiesen. Sie ist jeweils nach spätestens fünf Jahren erneut nachzuweisen. Hilfskräfte nach § 2 Abs. 3, die zur Aufsichtsführung beim Wassersport, einschließlich des Schwimmens herangezogen werden, müssen schwimmfähig sein.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Teilnahme von Hilfskräften

(1) Bei Schulwanderungen und Schulfahrten der Jahrgangsstufen 1 bis 6 soll eine Hilfskraft (§ 2 Abs. 3) hingezogen werden, wenn die Gruppe mehr als 25 Schülerinnen und Schüler umfasst. In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 ist die Hinzuziehung einer Hilfskraft nur geboten, wenn besondere Umstände dies erfordern. Bei Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen können mehrere Hilfskräfte hinzugezogen werden, wenn dies nach Art und Umfang der Beeinträchtigung oder Behinderung erforderlich ist.

(2) Bei mehrtägigen Fahrten soll unabhängig von der Gruppengröße und der Jahrgangsstufe neben der verantwortlichen Lehrkraft auch eine Hilfskraft (§ 2 Abs. 3) die Schülerinnen und Schüler begleiten. Schülerinnen und Schüler sowie zur Aufsicht verpflichtete Personen können nicht als Hilfskräfte eingesetzt werden. Bei Koedukationsklassen sollen die Jungen von einem Lehrer oder einer männlichen Hilfskraft, die Mädchen von einer Lehrerin oder einer weiblichen Hilfskraft begleitet werden. Werden mehrtägige Veranstaltungen einer Jungenklasse von einer Lehrerin oder mehrtägige Veranstaltungen einer Mädchenklasse von einem Lehrer geleitet, so soll die Jungenklasse von einer männlichen Hilfskraft, die Mädchenklasse von einer weiblichen Hilfskraft begleitet werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Grundschulen.

§ 25 Besondere Vorschriften für mehrtägige Veranstaltungen und Veranstaltungen mit sportlichen ...

§ 25
Besondere Vorschriften für mehrtägige Veranstaltungen und
Veranstaltungen mit sportlichen Angeboten

(1) Die Teilnahme minderjähriger Schülerinnen und Schüler an Schulwanderungen und Schulfahrten bedarf der schriftlichen Zustimmung der Eltern, wenn die Veranstaltung eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweist:

1.

mehrtägige Dauer,

2.

sportliches Angebot mit einer Sportart mit besonderen Aufsichtsanforderungen,

3.

sportliches Angebot mit einer Sportart mit erhöhtem Gefährdungspotenzial,

4.

Rodeln,

5.

Schlittschuhlaufen.

In Schulen mit Internat kann an die Stelle der Zustimmung der Eltern auch die der Internatsleiterin oder des Internatsleiters treten. Diese Regelung ist den Eltern beim Eintritt der Schülerin oder des Schülers in das Internat bekanntzugeben.

(2) Veranstaltungen nach Abs. 1 Satz 1 können an die Stelle einer Wanderfahrt, eines Schullandheimaufenthaltes oder einer Studienfahrt treten. Die Veranstaltungen dürfen nur in Deutschland oder anderen europäischen Ländern durchgeführt werden.

(3) Lehrkräfte, die eine Veranstaltung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 durchführen, unterliegen den Qualifikationsanforderungen nach § 21 und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

(4) Für Veranstaltungen, in deren Rahmen gebadet oder Wassersport betrieben wird, gilt § 21 Abs. 5 nur insoweit entsprechend, als keine andere rettungsfähige Person anwesend ist. Sie dürfen nur in dafür ausgewiesenen Anlagen, Binnengewässern oder in sicheren Küstenbereichen stattfinden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Verwaltungsvorschriften

Das Kultusministerium kann durch Verwaltungsvorschrift nähere und ergänzende Bestimmungen

1.

über Brandbekämpfung und Erste Hilfe nach § 5,

2.

über die Aufsicht auf Schul- und Unterrichtswegen nach §§ 10 und 11,

3.

über besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln nach §§ 14, 18 und 24,

4.

über weitere verbotene Sportarten und Ausnahmen von den Verboten nach § 19 und über weitere Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen nach § 20,

5.

über die Qualifikation der Aufsichtspersonen nach § 21 und

6.

über weitere Merkmale von Schulwanderungen und Schulfahrten nach § 25

treffen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Übergangsvorschriften

(1) § 19 ist erst ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(2) § 5 Abs. 4 Satz 1 ist erst ab dem 1. August 2015 anzuwenden. Lehrkräfte, die die nach § 21 Abs. 5 Satz 1 erforderliche Rettungsfähigkeit besitzen, deren Nachweis nach § 21 Abs. 5 Satz 3 darüber aber bei Inkrafttreten der Verordnung älter als fünf Jahre ist, müssen den Nachweis bis zum 31. Dezember 2015 erneuern.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Umfang der Aufsicht

(1) Die Aufsicht erstreckt sich auf

1.

Die verlässliche Schulzeit nach § 15a des Schulgesetzes,

2.

den Unterricht, auch wenn er außerhalb des Schulgeländes durchgeführt wird,

3.

eine angemessene Zeit vor und nach dem Unterricht und die Zwischenstunden,

4.

Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs, soweit sie räumlich und funktionell dem Schulbetrieb zugeordnet sind, sowie Schulbushaltestellen,

5.

die Pausen,

6.

die Mittagspause,

7.

Wege zwischen dem Schulgelände und anderen Orten, an denen Unterricht oder eine schulische Veranstaltung stattfindet (Unterrichtswege),

8.

sonstige schulische Veranstaltungen.

Eine Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs ist dem Schulbetrieb funktionell zugeordnet im Sinne von Satz 1 Nr. 3, wenn sie der Schülerbeförderung nach § 161 des Schulgesetzes dient. Sie ist dem Schulbetrieb auch dann noch räumlich zugeordnet, wenn sie sich im Verkehrsraum öffentlicher Straßen befindet, soweit sie insbesondere aufgrund der örtlichen und zeitlichen Nähe zum Schulbetrieb und der Anzahl der an- und abfahrenden Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihres Entwicklungsstandes eine Gefahrenquelle darstellt, die durch den Schulbetrieb geprägt ist. Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs sind nicht mehr dem Schulbetrieb räumlich zugeordnet, wenn sie unterirdisch angelegt sind oder sie nur mit gültigem Fahrausweis betreten werden können. Bahnhöfe des Schienenverkehrs sind von der Aufsichtspflicht ausgeschlossen.

(2) Soweit mehrere Schulen Einrichtungen gemeinsam oder zur gleichen Zeit nutzen, ist die Aufsichtsregelung zwischen den Schulen abzustimmen. Die Aufsicht erstreckt sich insoweit auf die gesamte Einrichtung und auf alle Schülerinnen und Schüler ungeachtet der Schulzugehörigkeit der Aufsichtspersonen. Den Schülerinnen und Schülern soll in geeigneter Form mitgeteilt werden, dass sie in der gemeinsamen Einrichtung auch der Aufsicht von Lehrkräften einer anderen Schule unterliegen können.

(3) Außerunterrichtliche Veranstaltungen sind schulische Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 7), wenn sie organisatorisch im Verantwortungsbereich der Schule liegen und dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule dienen, insbesondere indem sie den Unterricht sachlich ergänzen, unterstützen oder erweitern, oder das Schulleben bereichern. Maßgeblich ist das Gesamtbild der Veranstaltung unter Berücksichtigung ihrer Planung, Ankündigung und Durchführung aus Sicht der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler, soweit diese der Aufsicht unterliegen. In Zweifelsfällen hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm damit beauftragte Lehrkraft auf der Grundlage der Beschlüsse der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 2, Nr. 8 und Nr. 10 des Schulgesetzes vor der Veranstaltung zu erklären, ob diese organisatorisch im Verantwortungsbereich der Schule liegen soll.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Grenzen der Aufsicht

(1) Die Aufsicht kann ab der Jahrgangsstufe 9 auf allgemeine Verhaltensanordnungen beschränkt werden, soweit kein erhöhtes Gesundheits- oder Sachschadensrisiko besteht, das eine verstärkte Aufsicht erfordert; für Zwischenstunden, die Mittagspause und andere Pausen gilt auch insoweit § 12. Volljährige Schülerinnen und Schüler unterliegen nur bei erhöhten Gesundheits- oder Sachschadensrisiken der Aufsicht. Erhöhte Gesundheits- oder Sachschadensrisiken können insbesondere in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern und Angeboten, im Schulsport sowie bei Schulwanderungen und Schulfahrten (besondere schulische Situationen) auftreten.

(2) Eine Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler von der Klasse oder Gruppe entfernt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler vom Schulgelände entfernt, es sei denn, sie oder er begibt sich damit auf einen Unterrichtsweg. Den Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler ist diese Regelung in geeigneter Form bekannt zu geben, wenn die Schülerinnen und Schüler eingeschult oder auf andere Weise erstmalig in hessische Schulen aufgenommen werden. Die Gesamtkonferenz legt eine geeignete Vorgehensweise fest für den Fall, dass eine Schülerin oder ein Schüler den Unterrichtsraum oder den außerschulischen Unterrichtsort unerlaubt verlässt, wobei insbesondere Schulform, Alter und Einsichtsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen sind.

§ 5 Verletzungen und Gesundheitsgefährdungen

§ 5
Verletzungen und Gesundheitsgefährdungen

(1) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler verletzt wird oder spontan erkrankt, ist Erste Hilfe zu leisten und erforderlichenfalls sofort ein Arzt hinzuzuziehen, der dann die Betreuung und Verantwortung übernimmt. Die zur Aufsicht verpflichteten Personen müssen beim Unterricht und bei sonstigen schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes und auf Schul- und Unterrichtswegen sicherstellen, dass bei einem Unfall oder einer spontanen Erkrankung unverzüglich Rettungsdienste verständigt werden können.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Eltern sind unverzüglich über den Unfall oder die Erkrankung zu informieren. Erste-Hilfe-Maßnahmen sind in einem Verbandbuch oder einer entsprechenden Datei einzutragen. Unfälle, bei denen eine ärztliche Behandlung erfolgt ist, sind der Gesetzlichen Unfallversicherung innerhalb von drei Tagen anzuzeigen.

(3) Die Aufsichtspersonen sind wegen Krankheiten, Behinderungen und Beeinträchtigungen minderjähriger Schülerinnen und Schüler, welche deren Belastbarkeit einschränken, nur dann zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet, wenn die Eltern die Schule auf diese Einschränkung hingewiesen haben oder wenn die Einschränkung offensichtlich ist. Bei Ereignissen, die die Gefahr einer lebensbedrohlichen oder schweren Erkrankung minderjähriger Schülerinnen oder Schüler begründen, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen, falls nicht eine rechtzeitige Hinzuziehung durch die Eltern gesichert ist.

(4) Zur Aufsicht verpflichtete Personen, die Sportunterricht, naturwissenschaftlichen oder technischen Unterricht erteilen, naturwissenschaftliche oder technische Angebote oder außerunterrichtliche Sportangebote durchführen, müssen als Ersthelferin oder Ersthelfer ausgebildet sein. Die Auffrischung der Ausbildung muss alle vier Jahre nachgewiesen werden.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat sicherzustellen, dass alle Aufsichtspersonen regelmäßig über Maßnahmen zur Brandverhütung und -bekämpfung informiert werden und im Umgang mit den vorgesehenen Geräten ausreichend unterwiesen sind.

§ 6 Aufsicht vor und nach dem Unterricht und in den Zwischenstunden

§ 6
Aufsicht vor und nach dem Unterricht und in den Zwischenstunden

(1) Die Schülerinnen und Schüler sind während der von der Schule festgelegten verlässlichen Schulzeit nach § 15a des Schulgesetzes zu beaufsichtigen.

(2) Vor Unterrichtsbeginn und nach dem Ende des Unterrichts ist für eine ausreichende Zeit die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler sicherzustellen. Hierbei sind die regelmäßigen Ankunfts- und Abfahrtszeiten der Fahrschülerinnen und Fahrschüler ebenso zu berücksichtigen wie das regelmäßige Eintreffen der Schülerinnen und Schüler, die auf andere Weise zur Schule kommen. Ausreichend sind in der Regel 15 Minuten vor Beginn der ersten Schulstunde und nach dem Unterricht.

(3) In Zwischenstunden sind Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der Jahrgangsstufe 8 zu beaufsichtigen. Wird die Aufsicht durch eine in der Nachbarklasse unterrichtende Person wahrgenommen, genügt es in der Regel, dass diese Person Arbeitsanweisungen erteilt und eine zuverlässige Schülerin oder einen zuverlässigen Schüler damit beauftragt, für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Klasse zu sorgen. Es sollen gelegentliche Stichproben durchgeführt werden, um sich von der Ordnung in der Klasse zu überzeugen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Aufsicht während des Unterrichts

(1) Die Aufsicht während des Unterrichts obliegt ausschließlich der unterrichtenden Person oder den unterrichtenden Personen. Für den Unterricht in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern gilt § 14 Abs. 1 Satz 1, für den Sportunterricht § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2.

(2) Die unterrichtenden Personen dürfen sich aus dem Unterrichtsraum nur in unaufschiebbaren Fällen entfernen. Eine Beaufsichtigung muss auch dann sichergestellt sein. Bei längerer Abwesenheit der unterrichtenden Personen ist die Aufsicht durch eine andere zur Aufsicht verpflichtete Person (§ 2 Abs. 1) oder Hilfskräfte (§ 2 Abs. 3) sicherzustellen. Die Aufsicht kann auch durch eine in der Nachbarklasse unterrichtende Person wahrgenommen werden; § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Soweit es aus pädagogischen Gründen sinnvoll ist, die zu unterrichtende Gruppe zu teilen, muss eine Aufsicht sichergestellt sein, die dem Alter und der Entwicklung der Schülerinnen und Schüler sowie dem Gesundheits- und Sachschadensrisiko des jeweiligen Arbeitsauftrages angepasst ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhalt
ERSTER TEIL
Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich und Zweck
§ 2 Aufsichtspersonen
§ 3 Umfang der Aufsicht
§ 4 Grenzen der Aufsicht
§ 5 Verletzungen und Gesundheitsgefährdungen
ZWEITER TEIL
Besonderer Teil
1. Abschnitt
Aufsicht in allgemeinen schulischen Situationen
§ 6 Aufsicht vor und nach dem Unterricht und in den Zwischenstunden
§ 7 Aufsicht während des Unterrichts
§ 7a Aufsicht bei sonstigen schulischen Veranstaltungen
§ 8 Aufsicht während der Pause
§ 9 Aufsicht während der Mittagspause
§ 10 Aufsicht auf Unterrichtswegen
§ 11 Aufsicht auf Schulwegen
§ 12 Verlassen des Schulgeländes in den Zwischenstunden, in der Mittagspause und in Pausen
2. Abschnitt
Aufsicht in naturwissenschaftlichen und technischen
Fächern und Angeboten
§ 13 Grundsätze
§ 14 Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln
§ 15 Qualifikation der Aufsichtspersonen
3. Abschnitt
Aufsicht im Schulsport
§ 16 Begriffsbestimmungen
§ 17 Grundsätze
§ 18 Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln
§ 19 Verbotene Sportarten
§ 20 Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen
§ 21 Qualifikation der Aufsichtspersonen
4. Abschnitt
Aufsicht bei Schulwanderungen und Schulfahrten
§ 22 Begriffsbestimmung und Grundsätze
§ 23 Teilnahme von Hilfskräften
§ 24 Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln
§ 25 Besondere Vorschriften für mehrtägige Veranstaltungen und Veranstaltungen mit sportlichen Angeboten
DRITTER TEIL
Schlussvorschriften
§ 26 Verwaltungsvorschriften
§ 27 Übergangsvorschriften
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Geltungsbereich und Zweck

(1) Diese Verordnung gilt an öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen für die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schule sowie Schülerinnen und Schüler, die zeitweise an dieser Schule unterrichtet oder betreut werden; § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Nehmen frühere Schülerinnen oder Schüler unmittelbar nach ihrem Ausscheiden aus dem Schulverhältnis oder zukünftige Schülerinnen oder Schüler unmittelbar vor der Begründung des Schulverhältnisses an einem Ferienangebot der Schule teil, erstreckt sich die Aufsicht auch auf sie. Ihre Teilnahme ist nur zulässig, wenn der Schulträger oder die Eltern zu ihren Gunsten eine Unfallversicherung im Sinne der §§ 178 ff. des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214), in der jeweils geltenden Fassung für die im Rahmen des Ferienangebots bestehenden Unfallgefahren abgeschlossen haben.

(2) Die Aufsicht soll die Schülerinnen und Schüler vor Körper- und Sachschäden bewahren und verhindern, dass andere Personen durch sie Schaden erleiden. Sie hat die Erziehung zur Selbstständigkeit zu berücksichtigen und ist dem Alter und der Entwicklung der Schülerinnen und Schüler sowie der jeweiligen Situation anzupassen. Beeinträchtigungen und Behinderungen der Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Aufsicht auf Schulwegen

(1) Auf dem Schulweg unterliegen minderjährige Schülerinnen und Schüler der Aufsicht der Eltern. Für die Beförderung durch Lehrkräfte auf Schulwegen gilt § 10 Abs. 2 entsprechend.

(2) Schulwege sind sämtliche Wege der Schülerinnen und Schüler zwischen der Wohnung und der Schule oder einem anderen Ort, an dem Unterricht oder eine sonstige schulische Veranstaltung stattfindet. Als Schulweg gilt auch der Weg zwischen Wohnung und Schülergottesdienst, den die Schülerinnen und Schüler unmittelbar vor oder unmittelbar nach dem Unterricht zurücklegen. Bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern gilt auch der Weg zwischen der betrieblichen Ausbildungsstätte und der Schule als Schulweg.

(3) Findet der Unterricht in einzelnen Fächern oder eine sonstige schulische Veranstaltung regelmäßig außerhalb des Schulgeländes statt, kann die Gesamtkonferenz beschließen, dass die Schülerinnen und Schüler ab einer bestimmten Jahrgangsstufe unmittelbar zu dem außerhalb des Schulgeländes gelegenen Unterrichtsort bestellt werden oder von dort entlassen werden können (besonderer Schulweg). Für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 ist im Fall eines solchen Beschlusses zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung der Eltern einzuholen.

(4) Findet der Unterricht oder eine sonstige schulische Veranstaltung einmalig außerhalb des Schulgeländes statt, so kann die zur Aufsicht verpflichtete Person Schülerinnen und Schüler unmittelbar zu einem Sammelpunkt außerhalb des Schulgeländes bestellen oder sie von dort entlassen. Sie muss die Entscheidung mit der erforderlichen Sorgfalt treffen und die damit verbundenen besonderen Gefahren für die Schülerinnen und Schüler abwägen. Für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 ist die schriftliche Einverständniserklärung der Eltern einzuholen.

§ 12 Verlassen des Schulgeländes in den Zwischenstunden, in der Mittagspause und in Pausen

§ 12
Verlassen des Schulgeländes in den
Zwischenstunden, in der Mittagspause und in Pausen

(1) Schülerinnen und Schülern, die noch nicht volljährig sind, ist das Verlassen des Schulgeländes in Pausen oder Zwischenstunden grundsätzlich nicht gestattet. Im Einzelfall kann die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer dem Verlassen des Schulgeländes durch minderjährige Schülerinnen oder Schüler schriftlich zustimmen, wenn die Eltern es unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen. Die Zustimmung kann sich auch auf regelmäßig wiederkehrende Gründe zum Verlassen des Schulgeländes beziehen. Sie kann jederzeit widerrufen oder eingeschränkt werden, wenn dies aus pädagogischen Gründen geboten erscheint und andere wichtige Gründe nicht entgegenstehen. Die Zustimmung und ihr Widerruf sind zur Schülerakte zu nehmen.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Schule eine außerschulische Einrichtung für die Mittagspause nutzt oder mehrere Schulen eine gemeinsame Einrichtung für die Mittagspause nutzen. Die Schülerinnen und Schüler sind dann berechtigt, das Schulgelände zum Zweck des Besuchs dieser Einrichtung zu verlassen. Schülerinnen und Schüler bis zur Jahrgangsstufe 5 sind von einer zur Aufsicht verpflichteten Person (§ 2 Abs. 1) zu begleiten, soweit erforderlich auch mehrmals, und dabei mit den Gefahren vertraut zu machen.

(3) Die Gesamtkonferenz kann beschließen, dass auch jüngere Schülerinnen und Schüler ab einer bestimmten Jahrgangsstufe das Schulgelände in den Zwischenstunden, in Pausen oder in der Mittagspause verlassen dürfen. Die örtlichen Verhältnisse und möglichen Gefahren sind dabei zu berücksichtigen. Die Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte kann einzelne Schülerinnen und Schüler oder Schülergruppen von der Erlaubnis ausnehmen, sofern besondere Gründe dies rechtfertigen. Den Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler ist unter Angabe der Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 4 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Grundsätze

(1) Unter naturwissenschaftlichen und technischen Angeboten im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere solche Angebote zu verstehen, in denen aufgrund des Umgangs mit besonderen Stoffen, insbesondere Chemikalien, elektrischen Spannungen und offenem Feuer, sowie aufgrund technischer Einrichtungen und Gerätschaften eine erhöhte Gefährdung der Schülerinnen und Schüler besteht.

(2) Die Empfehlung der Kultusministerkonferenz vom 9. September 1994 - Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU), Teil 1 - ist in ihrer jeweils neuesten im Amtsblatt des Kultusministeriums bekanntgemachten Fassung zu beachten, soweit diese Verordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Vorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten. In berufsbezogenen Fächern an beruflichen Schulen ist die Richtlinie nicht anzuwenden, und zwar auch insoweit nicht, als dort Schülerinnen und Schüler allgemein bildender Schulen unterrichtet werden.

(3) Zu Beginn eines jeden Schuljahres sind die sicherheitsrelevanten Vorgaben der naturwissenschaftlichen und technischen Fächer in der jeweiligen Fachkonferenz zu besprechen. Die Erfahrungen des abgelaufenen Schuljahres sind zu einer Verbesserung des Betriebes und der Ordnung in den Fachräumen und der Maßnahmen zum Unfallschutz heranzuziehen. Die Betriebsanweisungen sind erforderlichenfalls anzupassen. Die Ergebnisse sind Personen nach § 15 Abs. 2 bekanntzugeben.

§ 14 Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln

§ 14
Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln

(1) Schülerinnen und Schüler dürfen die Fachräume nicht ohne Aufsicht der Person betreten, die den Unterricht erteilt oder das naturwissenschaftliche oder technische Angebot durchführt. Die Aufsicht ist dem Grad des Gesundheits- und Sachschadensrisikos und der Einsichtsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler anzupassen. Die Räume sind gegen das unbefugte Betreten zu sichern. Die Lehrkraft darf sich aus dem Fachraum nur in dringenden und unaufschiebbaren Fällen entfernen. Sie muss in diesem Fall die zur Unfallverhütung erforderlichen Maßnahmen treffen. § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

(2) Der Erziehung der Schülerinnen und Schüler zur Selbstständigkeit ist auch in den naturwissenschaftlichen und technischen Fächern dem Alter und der Entwicklung entsprechend ein hoher Stellenwert einzuräumen. Dies umfasst insbesondere die Durchführung von Schüler- und Demonstrationsversuchen. Die Schülerinnen und Schüler sind zu Beginn des Schuljahres und soweit aus besonderem Anlass erforderlich in den zur Unfallverhütung einzuhaltenden Regelungen zu unterweisen.

(3) Es muss dafür Sorge getragen werden, dass während des Unterrichts und der Angebote in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern Fluchtwege ohne fremde Hilfe zu öffnen sind und dass Hilfe von außen möglich ist. Auf den Fluchtwegen dürfen keine Gegenstände abgelegt oder abgestellt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Qualifikation der Aufsichtspersonen

(1) Für den Unterricht in den naturwissenschaftlichen und technischen Fächern dürfen nur fachkundige Lehrkräfte eingesetzt werden. Als fachkundig gelten Lehrkräfte mit Lehramt oder Lehrbefähigung für das entsprechende Fach, entsprechende Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sowie Lehrkräfte, die die erforderliche Qualifikation durch eine Erweiterungs- oder Zusatzprüfung nachweisen können. Als fachkundig gelten auch die Personen, die, ohne die Voraussetzungen nach Satz 2 zu erfüllen, aufgrund eines Hochschulabschlusses oder eines vergleichbaren Abschlusses eine ausreichende Qualifikation für das entsprechende Fach nachweisen können. Eine Qualifikation der in Satz 3 genannten Personen nach § 3 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2011 (GVBl. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung ist wünschenswert. Weitere Fachkräfte können nur zur Abdeckung des Unterrichts an beruflichen Schulen eingesetzt werden, soweit sie über die dafür erforderlichen Qualifikationen verfügen. In Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 17 Abs. 3 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 4. November 2011 (ABl. S. 870) in der jeweils geltenden Fassung Lehrkräfte im naturwissenschaftlichen oder technischen Unterricht fachfremd einsetzen, soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse in dem jeweiligen Fach verfügen und über mögliche Gefährdungen informiert sowie mit den entsprechenden Sicherheitsvorschriften vertraut sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 3 dürfen naturwissenschaftliche und technische Angebote, insbesondere im Rahmen der Nachmittagsbetreuung, auch von Personen bereitgehalten werden, die nicht nach § 3 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes und §§ 61 bis 73 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes qualifiziert wurden, wenn sie aufgrund eines Hochschulabschlusses oder eines vergleichbaren Abschlusses und mehrjähriger Berufserfahrung eine ausreichende Qualifikation für das entsprechende Fach nachweisen können.

§ 18 Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln

§ 18
Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln

(1) Schülerinnen und Schüler dürfen die Übungs- und Sportstätten in der Regel nicht ohne Aufsicht der Person betreten, die den Sportunterricht erteilt oder den außerunterrichtlichen Schulsport anbietet. Diese Person soll die Stätten als erste betreten und als letzte verlassen. § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. Die Stätten sind gegen das unbefugte Betreten außerhalb der Nutzungszeit zu sichern. Die Person, die den Sportunterricht erteilt oder den außerunterrichtlichen Schulsport anbietet, ist dafür verantwortlich, dass nur betriebssichere Geräte, Übungs- und Sportstätten benutzt werden und dass die Geräte nach ihrer Benutzung in einem betriebssicheren Zustand abgestellt oder Mängel der Schulleitung oder einer von ihr beauftragten Lehrkraft angezeigt werden.

(2) Die Aufsichtspersonen und die Schülerinnen und Schüler müssen während des Schulsports sportgerechte Kleidung und für die entsprechende Sportart vorgeschriebene oder erforderliche Schutz- oder Sicherheitsausrüstungen tragen. Die Ausrüstung muss altersgerecht und funktionsfähig sein. Uhren und Schmuck sind abzulegen. Bei Schmuck reicht es aus, ihn abzukleben, wenn dadurch Verletzungen ausgeschlossen sind.

(3) Die Aufsichtsperson hat die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Unterrichts oder des Kurses über die spezifischen Gefahren der Sportart und die für sie geltenden Verhaltensregeln hinzuweisen. Die Hinweise sind aktenkundig zu machen und erforderlichenfalls während des Unterrichts oder des Kurses zu wiederholen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Aufsichtspersonen

(1) Lehrkräfte, Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, soweit sie selbstständig Unterricht erteilen, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie schulfremde Personen, die schulische Veranstaltungen durchführen, sind zur Aufsicht verpflichtet. Teilhabeassistentinnen und Teilhabeassistenten werden ausschließlich nach den sozialrechtlichen Vorschriften tätig. Zur Aufsicht nach dieser Verordnung sind sie darüber hinaus nicht verpflichtet. Besondere Vorschriften hinsichtlich der Aufsicht durch Lehrkräfte mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen bleiben unberührt. Für externe Kräfte im Sinne des § 15a des Schulgesetzes gilt hinsichtlich der Aufsichtspflicht § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit nach § 15a und zur Inanspruchnahme von Personaldienstleistungen nach § 15b des Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufsichtsführung ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich. Sie oder er stellt nach den von der Gesamtkonferenz beschlossenen Grundsätzen (§ 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 des Schulgesetzes) die Aufsichtspläne auf, teilt die Aufsichtspflichtigen für die Zeit vor Beginn und nach Beendigung der Unterrichtszeit und für die Pausen auf dem Schulhof und im Schulgebäude ein, regelt die Aufsicht in den Zwischenstunden und stellt die Durchführung der Aufsicht sicher. Lehrkräfte sollen unmittelbar nach dem naturwissenschaftlichen oder technischen Fachunterricht sowie unmittelbar nach dem Sportunterricht nicht zur Aufsicht eingeteilt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist zur Gewährleistung der Aufsicht auch gegenüber den Beschäftigten Dritter weisungsbefugt, wenn sie schulische Veranstaltungen durchführen, soweit der Arbeitgeber oder Dienstherr dieser Beschäftigten im Rahmen seiner originären oder vertraglich übernommenen Aufgaben im Rahmen einer abgestimmten pädagogischen Konzeption mit der Schule zusammenarbeitet.

(3) Die zur Aufsicht verpflichteten Personen können andere Personen (Hilfskräfte) zur Mithilfe heranziehen, insbesondere Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, Praktikanten, Hospitanten und zuverlässige Schülerinnen und Schüler. Die Verantwortung der zur Aufsicht verpflichteten Personen für die Aufsichtsführung bleibt unberührt. Bei der Auswahl und Anleitung der Hilfskräfte ist die erforderliche Sorgfalt, bei der Heranziehung von Schülerinnen und Schülern außerdem deren Reifegrad zu beachten. Als Hilfskräfte ausgewählte Schülerinnen und Schüler sind auf die Übernahme der Funktion vorzubereiten und durch die zur Aufsicht verpflichtete Person im Einzelfall auf ihre Aufgaben hinzuweisen. Sollen Schülerinnen und Schüler für die Mithilfe bei der Aufsichtsführung in vorhersehbaren Situationen nach dem Zweiten Teil dieser Verordnung herangezogen werden, so ist dies als Grundsatz durch die Gesamtkonferenz zu beschließen. Die Bestellung ist aktenkundig zu machen. Die Eltern noch nicht volljähriger Schülerinnen und Schülern müssen schriftlich zustimmen.

§ 20 Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen

§ 20
Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen

(1) Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen sind Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und Sportarten mit besonderen Aufsichtsanforderungen. Zu den Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gehören insbesondere das Klettern mit Ausnahme des Kletterns an Boulderwänden, das Schwimmen, das Kanufahren, das Rudern, das Segeln, das Surfen, der alpine Skilauf, das Snowboarden, das alpine Wandern, der Pferdesport, das Trampolinturnen und das Gerättauchen. Zu den Sportarten mit besonderen Aufsichtsanforderungen gehören insbesondere das Slacklining, das Inline-Skating, das Radfahren, der Skilanglauf, das Wasserskifahren und das Wakeboarden an Wasserskiseilbahnen, das Klettern an Boulderwänden und das Segeln auf Plattbodenschiffen. Im Zweifel entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde.

(2) Die Ausübung von Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial oder mit besonderen Aufsichtsanforderungen im Schulsport ist mit der Sportfachkonferenz oder, falls eine solche nicht besteht, mit der Gesamtkonferenz abzustimmen und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu genehmigen. Die beteiligte Konferenz berücksichtigt bei ihrer Stellungnahme die körperlichen, sozialen und kognitiven Voraussetzungen für den jeweiligen Sport.

(3) Bei allen Wassersportarten müssen die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler mindestens die Anforderungen des Deutschen Jugendschwimmabzeichens in Bronze (Freischwimmer) erfüllen. Satz 1 gilt nicht, sofern das spezifische Gefährdungspotenzial des Wassersports durch besondere Sicherheitsvorkehrungen ausgeglichen werden kann, für Angebote, die dem Erwerb des Deutschen Jugendschwimmabzeichen in Bronze dienen und für den schulischen Schwimmunterricht. Die Aufsicht am Schwimmerbecken erfolgt in der Regel von außerhalb des Wassers; dabei sind der Standort und die Zahl der Aufsichtspersonen so zu wählen, dass diese den gesamten Schwimm- und Sprungbereich überwachen und auch in das Wasser hineinblicken können. Die Aufsichtspersonen müssen sich über die Notfalleinrichtungen des Bades unterrichten und in Notfällen für rasche und wirksame Hilfe sorgen. Im Schwimmunterricht dürfen sich nicht mehr als 20 Schülerinnen und Schüler je Aufsichtsperson gleichzeitig im Wasser aufhalten. Schwimmunterricht während des öffentlichen Badebetriebs ist nur zulässig, wenn ein Beckenteil oder abgetrennte Bahnen dafür zur Verfügung stehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Qualifikation der Aufsichtspersonen

(1) Im Sportunterricht dürfen nur fachkundige Lehrkräfte eingesetzt werden. Als fachkundig gelten Lehrkräfte, die im Fach Sport die erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben oder durch eine Erweiterungs- oder Zusatzprüfung die entsprechende Qualifikation nachgewiesen haben. Als fachkundig gelten auch Personen, die aufgrund eines sportwissenschaftlichen Abschlusses an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildung eine entsprechende Qualifikation nachweisen können. In Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 17 Abs. 3 der Dienstordnung Lehrkräfte im Fach Sport fachfremd einsetzen, wenn sie über sportdidaktische und -methodische Kenntnisse und über eigene sportmotorische Erfahrungen verfügen. Sportförderunterricht darf nur von Personen erteilt werden, die eine Qualifikation nach Satz 2 oder 3 und eine spezifische Zusatzausbildung besitzen. Für den Einsatz externer Kräfte zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit ist § 4 Abs. 3 der Verordnung zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit nach § 15a und zur Inanspruchnahme von Personaldienstleistungen nach § 15b des Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(2) Außerunterrichtlicher Schulsport darf über die in Abs. 1 genannten Personen hinaus auch von Übungsleiterinnen und Übungsleitern oder von Trainerinnen und Trainern angeboten werden, die eine gültige Lizenz (C-Lizenz oder höher) oder eine gleichwertige Ausbildung besitzen. Die Entscheidung über die Durchführung des außerunterrichtlichen Sportangebotes trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Soweit im außerunterrichtlichen Schulsport Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial oder mit besonderen Aufsichtsanforderungen angeboten werden sollen, gilt § 20 Abs. 2.

(3) Lehrkräfte, die im Schulsport Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial anbieten, müssen eine sportartspezifische Qualifikation der zentralen Fortbildungseinrichtung für Sportlehrkräfte des Landes (ZFS) oder eine gleichwertige Qualifikation nachweislich erworben haben. Als gleichwertige Qualifikation sind insbesondere gültige Trainerlizenzen (C-Lizenz oder höher) anzusehen. Bieten Lehrkräfte im Schulsport Sportarten mit besonderen Aufsichtsanforderungen an, müssen sie Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Sportart besitzen. Alle Lehrkräfte nach Satz 1 und 3 müssen sich intensiv über die jeweilige Sportart informieren, um ihre sportartspezifische Qualifikation zu bewahren.

(4) Werden im Sportunterricht Hilfskräfte nach § 2 Abs. 3 eingesetzt, so bedürfen sie nicht der Qualifikation nach Abs. 1 bis 3.

(5) Beim Wassersport einschließlich des Schwimmens müssen die zur Aufsicht verpflichteten Personen schwimm- und rettungsfähig sein. Die Rettungsfähigkeit wird in der Regel durch das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze oder durch eine andere anerkannte Prüfung nachgewiesen. Sie ist jeweils nach spätestens fünf Jahren erneut nachzuweisen. Hilfskräfte nach § 2 Abs. 3, die zur Aufsichtsführung beim Wassersport, einschließlich des Schwimmens herangezogen werden, müssen schwimmfähig sein.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Teilnahme von Hilfskräften

(1) Bei Schulwanderungen und Schulfahrten der Jahrgangsstufen 1 bis 6 soll eine Hilfskraft (§ 2 Abs. 3) hingezogen werden, wenn die Gruppe mehr als 25 Schülerinnen und Schüler umfasst. In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 ist die Hinzuziehung einer Hilfskraft geboten, wenn besondere Umstände dies erfordern. Bei Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen können mehrere Hilfskräfte hinzugezogen werden, wenn dies nach Art und Umfang der Beeinträchtigung oder Behinderung erforderlich ist.

(2) Bei mehrtägigen Fahrten soll unabhängig von der Gruppengröße und der Jahrgangsstufe neben der verantwortlichen Lehrkraft auch eine Hilfskraft (§ 2 Abs. 3) die Schülerinnen und Schüler begleiten. Bei Koedukationsklassen sollen die Jungen von einem Lehrer oder einer männlichen Hilfskraft, die Mädchen von einer Lehrerin oder einer weiblichen Hilfskraft begleitet werden. Werden mehrtägige Veranstaltungen einer Jungenklasse von einer Lehrerin oder mehrtägige Veranstaltungen einer Mädchenklasse von einem Lehrer geleitet, so soll die Jungenklasse von einer männlichen Hilfskraft, die Mädchenklasse von einer weiblichen Hilfskraft begleitet werden. Satz 2 und 3 gilt nicht für Grundschulen. Über Ausnahmen entscheidet in den Fällen von Satz 1 bis 3 die Schulleiterin oder der Schulleiter. Schülerinnen und Schüler sowie zur Aufsicht verpflichtete Personen können nicht als Hilfskräfte eingesetzt werden.

§ 24 Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln

§ 24
Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln

(1) Die Lehrkraft soll Schülerinnen und Schüler bis einschließlich zur Jahrgangsstufe 7 in geschlossenen Gruppen zusammenhalten, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich ist.

(2) Schülerinnen und Schüler dürfen die Gruppe oder Klasse während einer Schulwanderung oder Schulfahrt grundsätzlich nicht alleine verlassen. Ausnahmsweise darf sich eine Schülerin oder ein Schüler alleine von der Gruppe oder Klasse entfernen, wenn die aufsichtführende Lehrkraft dem zugestimmt hat. Einem Entfernen von der Gruppe oder Klasse zum Zweck des Besuchs oder der Übernachtung bei Verwandten oder Bekannten darf die aufsichtführende Lehrkraft nur zustimmen, wenn die Eltern schriftlich erklärt haben, dass ihnen bekannt ist, dass die Schülerin oder der Schüler während einer solchen Abwesenheit von der Gruppe oder Klasse nicht der Aufsicht unterliegt und die Eltern für diese Zeit die Verantwortung tragen. Die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern sind vor Durchführung der Veranstaltung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

(3) Die aufsichtführende Lehrkraft kann Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 8 und 9 bei Veranstaltungen von mehrtägiger Dauer die Zustimmung dazu erteilen, sich in Gruppen bis spätestens 22.00 Uhr ohne Beaufsichtigung frei zu bewegen. Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 10 bis 13 kann die Zustimmung bis 24.00 Uhr ausgedehnt werden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler sich hiermit vor Beginn der Veranstaltung schriftlich einverstanden erklärt haben und aufgrund der Reife und Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler mit Fehlverhalten, das Ansprüche Dritter auslösen könnte, nicht zu rechnen ist. Im nicht deutschsprachigen Ausland darf die Zustimmung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn die Schülerinnen und Schüler sich aufgrund ihrer Fremdsprachenkenntnisse hinreichend verständigen können. Eltern und Schülerinnen und Schüler sind darüber zu informieren, dass eine Aufsichtspflicht nicht mehr besteht, wenn die Schülerinnen und Schüler sich nicht an die im Zusammenhang mit der Zustimmung vereinbarten Auflagen halten. Die Lehrkraft kann die nach Satz 1 und 2 erteilte Zustimmung widerrufen, wenn sie begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, dass die Schülerinnen und Schüler die eingeräumte Freiheit missbrauchen oder dass sie durch bestimmte Umstände gefährdet werden.

(4) Die Lehrkraft oder eine Hilfskraft muss im Fall des Abs. 3 jederzeit für die Schülerinnen und Schüler erreichbar sein. Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), in der jeweils geltenden Fassung und die geltenden Jugendschutzbestimmungen im Ausland sind zu beachten. Auf die Bestimmungen des Abs. 3 sind die Eltern vor der Veranstaltung hinzuweisen.

(5) Bei Übernachtungen hat sich die aufsichtführende Lehrkraft oder eine Hilfskraft davon zu überzeugen, dass alle Schülerinnen und Schüler in den Unterkünften sind und die ihnen zugewiesenen Schlafräume aufgesucht haben. Dies gilt nicht bei der Unterbringung in Gastfamilien. Eine Überwachung der Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler in den Schlafräumen während der Nacht ist nur erforderlich, wenn hierzu ein besonderer Anlass besteht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Umfang der Aufsicht

(1) Die Aufsicht erstreckt sich auf

1.

Die verlässliche Schulzeit nach § 15a des Schulgesetzes,

2.

den Unterricht, auch wenn er außerhalb des Schulgeländes durchgeführt wird,

3.

eine angemessene Zeit vor und sonstigen schulischen Veranstaltungen sowie nach dem Unterricht und die Zwischenstunden,

4.

Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs, soweit sie räumlich und funktionell dem Schulbetrieb zugeordnet sind, sowie Schulbushaltestellen,

5.

die Pausen,

6.

die Mittagspause,

7.

Wege zwischen dem Schulgelände und anderen Orten, an denen Unterricht oder eine schulische Veranstaltung stattfindet (Unterrichtswege),

8.

sonstige schulische Veranstaltungen.

Eine Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs ist dem Schulbetrieb funktionell zugeordnet im Sinne von Satz 1 Nr. 4, wenn sie der Schülerbeförderung nach § 161 des Schulgesetzes dient. Sie ist dem Schulbetrieb auch dann noch räumlich zugeordnet, wenn sie sich im Verkehrsraum öffentlicher Straßen befindet, soweit sie insbesondere aufgrund der örtlichen und zeitlichen Nähe zum Schulbetrieb und der Anzahl der an- und abfahrenden Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihres Entwicklungsstandes eine Gefahrenquelle darstellt, die durch den Schulbetrieb geprägt ist. Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs sind nicht mehr dem Schulbetrieb räumlich zugeordnet, wenn sie unterirdisch angelegt sind oder sie nur mit gültigem Fahrausweis betreten werden können. Bahnhöfe des Schienenverkehrs sind von der Aufsichtspflicht ausgeschlossen.

(2) Soweit mehrere Schulen Einrichtungen gemeinsam oder zur gleichen Zeit nutzen, ist die Aufsichtsregelung zwischen den Schulen abzustimmen. Die Aufsicht erstreckt sich insoweit auf die gesamte Einrichtung und auf alle Schülerinnen und Schüler ungeachtet der Schulzugehörigkeit der Aufsichtspersonen. Den Schülerinnen und Schülern soll in geeigneter Form mitgeteilt werden, dass sie in der gemeinsamen Einrichtung auch der Aufsicht von Lehrkräften einer anderen Schule unterliegen können.

(3) Außerunterrichtliche Veranstaltungen sind schulische Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 7), wenn sie organisatorisch im Verantwortungsbereich der Schule liegen und dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule dienen, insbesondere indem sie den Unterricht sachlich ergänzen, unterstützen oder erweitern, oder das Schulleben bereichern. Maßgeblich ist das Gesamtbild der Veranstaltung unter Berücksichtigung ihrer Planung, Ankündigung und Durchführung aus Sicht der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler, soweit diese der Aufsicht unterliegen. In Zweifelsfällen hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm damit beauftragte Lehrkraft auf der Grundlage der Beschlüsse der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 2, Nr. 8 und Nr. 10 des Schulgesetzes vor der Veranstaltung zu erklären, ob diese organisatorisch im Verantwortungsbereich der Schule liegen soll. Bei Veranstaltungen, an denen Schülerinnen und Schüler mehrerer Schulen teilnehmen, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung des Schulträgers oder der Schulträger und der Schulleiterinnen oder Schulleiter.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Grenzen der Aufsicht

(1) Die Aufsicht kann ab der Jahrgangsstufe 9 auf allgemeine Verhaltensanordnungen beschränkt werden, soweit kein erhöhtes Gesundheits- oder Sachschadensrisiko besteht, das eine verstärkte Aufsicht erfordert; für Zwischenstunden, die Mittagspause und andere Pausen gilt auch insoweit § 12. Volljährige Schülerinnen und Schüler unterliegen nur bei erhöhten Gesundheits- oder Sachschadensrisiken der Aufsicht. Erhöhte Gesundheits- oder Sachschadensrisiken können insbesondere in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern und Angeboten, im Schulsport sowie bei Schulwanderungen und Schulfahrten (besondere schulische Situationen) auftreten.

(2) Eine Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler von der Klasse oder Gruppe entfernt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler vom Schulgelände entfernt, es sei denn, sie oder er begibt sich damit auf einen Unterrichtsweg. Den Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler ist diese Regelung in geeigneter Form bekannt zu geben, wenn die Schülerinnen und Schüler eingeschult oder auf andere Weise erstmalig in hessische Schulen aufgenommen werden. Die Gesamtkonferenz legt eine geeignete Vorgehensweise fest für den Fall, dass eine Schülerin oder ein Schüler den Unterrichtsraum oder den außerschulischen Unterrichtsort unerlaubt verlässt, wobei insbesondere Schulform, Alter und Einsichtsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen sind. Werden Schülerinnen oder Schüler zeitweise an einer anderen Schule unterrichtet oder betreut, trifft die Gesamtkonferenz der anderen Schule die Festlegung im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Stammschule.

§ 5 Verletzungen und Gesundheitsgefährdungen

§ 5
Verletzungen und Gesundheitsgefährdungen

(1) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler verletzt wird oder spontan erkrankt, ist Erste Hilfe zu leisten und erforderlichenfalls sofort ein Arzt hinzuzuziehen, der dann die Betreuung und Verantwortung übernimmt. Die zur Aufsicht verpflichteten Personen müssen beim Unterricht und bei sonstigen schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes und auf Schul- und Unterrichtswegen sicherstellen, dass bei einem Unfall oder einer spontanen Erkrankung unverzüglich Rettungsdienste verständigt werden können.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Eltern sind unverzüglich über den Unfall oder die Erkrankung zu informieren. Unfälle, bei denen eine ärztliche Behandlung erfolgt ist, sind der Gesetzlichen Unfallversicherung innerhalb von drei Tagen anzuzeigen. Die Namen der Schülerin oder des Schülers mit Klasse oder Jahrgangsstufe, der Ersthelferinnen oder Ersthelfer und etwaiger Zeuginnen und Zeugen, der Zeitpunkt und der Anlass der getroffenen Erste-Hilfe-Maßnahmen sind in ein Verbandbuch oder eine entsprechende Datei einzutragen. Das Verbandbuch oder die Datei ist durch die Verwaltungskräfte der Schule nach den Angaben der Ersthelferinnen oder Ersthelfer zu führen und vertraulich zu behandeln. Durch geeignete Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass ausschließlich Mitglieder der Schulleitung und die Verwaltungskräfte auf das Verbandbuch oder die Datei zugreifen können.

(3) Die Aufsichtspersonen sind wegen Krankheiten, Behinderungen und Beeinträchtigungen minderjähriger Schülerinnen und Schüler, welche deren Belastbarkeit einschränken, nur dann zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet, wenn die Eltern die Schule auf diese Einschränkung hingewiesen haben oder wenn die Einschränkung offensichtlich ist. Bei Ereignissen, die die Gefahr einer lebensbedrohlichen oder schweren Erkrankung minderjähriger Schülerinnen oder Schüler begründen, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen, falls nicht eine rechtzeitige Hinzuziehung durch die Eltern gesichert ist.

(4) Zur Aufsicht verpflichtete Personen, die Sportunterricht, naturwissenschaftlichen oder technischen Unterricht erteilen, naturwissenschaftliche oder technische Angebote oder außerunterrichtliche Sportangebote durchführen, müssen als Ersthelferin oder Ersthelfer ausgebildet sein. Die Auffrischung der Ausbildung muss alle vier Jahre nachgewiesen werden.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat sicherzustellen, dass alle Aufsichtspersonen regelmäßig über Maßnahmen zur Brandverhütung und -bekämpfung informiert werden und im Umgang mit den vorgesehenen Geräten ausreichend unterwiesen sind.

§ 6 Aufsicht vor und nach dem Unterricht und in den Zwischenstunden

§ 6
Aufsicht vor und nach dem Unterricht und in den Zwischenstunden

(1) Die Schülerinnen und Schüler sind während der von der Schule festgelegten verlässlichen Schulzeit nach § 15a des Schulgesetzes zu beaufsichtigen.

(2) Vor Unterrichtsbeginn und nach dem Ende des Unterrichts ist für eine ausreichende Zeit die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler sicherzustellen. Hierbei sind die regelmäßigen Ankunfts- und Abfahrtszeiten der Fahrschülerinnen und Fahrschüler ebenso zu berücksichtigen wie das regelmäßige Eintreffen der Schülerinnen und Schüler, die auf andere Weise zur Schule kommen. Ausreichend sind in der Regel 15 Minuten vor Beginn der ersten Schulstunde und nach dem Unterricht.

(3) In Zwischenstunden sind Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der Jahrgangsstufe 8 zu beaufsichtigen. Wird die Aufsicht durch eine in der Nachbarklasse unterrichtende Person wahrgenommen, genügt es in der Regel, dass diese Person Arbeitsanweisungen erteilt und gelegentliche Stichproben durchführt, um sich von der Ordnung in der Klasse zu überzeugen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Aufsicht während des Unterrichts

(1) Die Aufsicht während des Unterrichts obliegt ausschließlich der unterrichtenden Person oder den unterrichtenden Personen. Für den Unterricht in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern gilt § 14 Abs. 1 Satz 1, für den Sportunterricht § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2.

(2) Die unterrichtenden Personen dürfen sich aus dem Unterrichtsraum nur in unaufschiebbaren Fällen entfernen. Eine Beaufsichtigung muss auch dann sichergestellt sein. Bei längerer Abwesenheit der unterrichtenden Personen ist die Aufsicht durch eine andere zur Aufsicht verpflichtete Person (§ 2 Abs. 1) oder Hilfskräfte (§ 2 Abs. 3) sicherzustellen. Die Aufsicht kann auch durch eine in der Nachbarklasse unterrichtende Person wahrgenommen werden; § 6 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Soweit es aus pädagogischen Gründen sinnvoll ist, die zu unterrichtende Gruppe zu teilen, muss eine Aufsicht sichergestellt sein, die dem Alter und der Entwicklung der Schülerinnen und Schüler sowie dem Gesundheits- und Sachschadensrisiko des jeweiligen Arbeitsauftrages angepasst ist.

§ 7a Aufsicht bei sonstigen schulischen Veranstaltungen

§ 7a
Aufsicht bei sonstigen schulischen Veranstaltungen

Auf sonstige schulische Veranstaltungen sind § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und § 7 entsprechend anzuwenden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Übergangsvorschriften

(1) § 19 ist erst ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(2) § 5 Abs. 4 Satz 1 ist erst ab dem 1. August 2015 anzuwenden. Lehrkräfte, die die nach § 21 Abs. 5 Satz 1 erforderliche Rettungsfähigkeit besitzen, deren Nachweis nach § 21 Abs. 5 Satz 3 darüber aber bei Inkrafttreten der Verordnung älter als fünf Jahre ist, müssen den Nachweis bis zum 31. Dezember 2015 erneuern. Wenn die Nachweisfristen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 und § 21 Abs. 5 Satz 3 in der Zeit vom 16. März 2020 bis zum 31. März 2021 ablaufen, muss der Nachweis bis zum 31. Dezember 2021 erbracht werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. § 5 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

§ 5 Verletzungen und Gesundheitsgefährdungen

§ 5
Verletzungen und Gesundheitsgefährdungen

(1) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler verletzt wird oder spontan erkrankt, ist Erste Hilfe zu leisten und erforderlichenfalls sofort ein Arzt hinzuzuziehen, der dann die Betreuung und Verantwortung übernimmt. Die zur Aufsicht verpflichteten Personen müssen beim Unterricht und bei sonstigen schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes und auf Schul- und Unterrichtswegen sicherstellen, dass bei einem Unfall oder einer spontanen Erkrankung unverzüglich Rettungsdienste verständigt werden können.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Eltern sind unverzüglich über den Unfall oder die Erkrankung zu informieren. Unfälle, bei denen eine ärztliche Behandlung erfolgt ist, sind der Gesetzlichen Unfallversicherung innerhalb von drei Tagen anzuzeigen. Die Namen der Schülerin oder des Schülers mit Klasse oder Jahrgangsstufe, der Ersthelferinnen oder Ersthelfer und etwaiger Zeuginnen und Zeugen, der Zeitpunkt und der Anlass der getroffenen Erste-Hilfe-Maßnahmen sind in ein Verbandbuch oder eine entsprechende Datei einzutragen. Das Verbandbuch oder die Datei ist durch die Verwaltungskräfte der Schule nach den Angaben der Ersthelferinnen oder Ersthelfer zu führen und vertraulich zu behandeln. Durch geeignete Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass ausschließlich Mitglieder der Schulleitung und die Verwaltungskräfte auf das Verbandbuch oder die Datei zugreifen können.

(3) Die Aufsichtspersonen sind wegen Krankheiten, Behinderungen und Beeinträchtigungen minderjähriger Schülerinnen und Schüler, welche deren Belastbarkeit einschränken, nur dann zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet, wenn die Eltern die Schule auf diese Einschränkung hingewiesen haben oder wenn die Einschränkung offensichtlich ist. Bei Ereignissen, die die Gefahr einer lebensbedrohlichen oder schweren Erkrankung minderjähriger Schülerinnen oder Schüler begründen, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen, falls nicht eine rechtzeitige Hinzuziehung durch die Eltern gesichert ist.

(4) Zur Aufsicht verpflichtete Personen, die Sportunterricht, naturwissenschaftlichen oder technischen Unterricht erteilen, naturwissenschaftliche oder technische Angebote oder außerunterrichtliche Sportangebote durchführen, müssen als Ersthelferin oder Ersthelfer ausgebildet sein. Die Auffrischung der Ausbildung muss alle vier Jahre nachgewiesen werden.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat sicherzustellen, dass alle Aufsichtspersonen regelmäßig über Maßnahmen zur Brandverhütung und -bekämpfung informiert werden und im Umgang mit den vorgesehenen Geräten ausreichend unterwiesen sind.

(6) Die Aufsichtspersonen haben darauf hinzuwirken, dass die Schülerinnen und Schüler den Mindestabstand in Schulgebäuden und auf Schulgeländen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 380), in der jeweils geltenden Fassung einhalten. In Situationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sind die Schülerinnen und Schüler zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung anzuhalten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Übergangsvorschriften

(1) § 19 ist erst ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(2) § 5 Abs. 4 Satz 1 ist erst ab dem 1. August 2015 anzuwenden. Lehrkräfte, die die nach § 21 Abs. 5 Satz 1 erforderliche Rettungsfähigkeit besitzen, deren Nachweis nach § 21 Abs. 5 Satz 3 darüber aber bei Inkrafttreten der Verordnung älter als fünf Jahre ist, müssen den Nachweis bis zum 31. Dezember 2015 erneuern. Wenn die Nachweisfristen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 und § 21 Abs. 5 Satz 3 in der Zeit vom 16. März 2020 bis zum 31. März 2024 ablaufen, muss der Nachweis bis zum 31. Dezember 2024 erbracht werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. § 5 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft.

§ 5 Verletzungen und Gesundheitsgefährdungen

§ 5
Verletzungen und Gesundheitsgefährdungen

(1) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler verletzt wird oder spontan erkrankt, ist Erste Hilfe zu leisten und erforderlichenfalls sofort ein Arzt hinzuzuziehen, der dann die Betreuung und Verantwortung übernimmt. Die zur Aufsicht verpflichteten Personen müssen beim Unterricht und bei sonstigen schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes und auf Schul- und Unterrichtswegen sicherstellen, dass bei einem Unfall oder einer spontanen Erkrankung unverzüglich Rettungsdienste verständigt werden können.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Eltern sind unverzüglich über den Unfall oder die Erkrankung zu informieren. Unfälle, bei denen eine ärztliche Behandlung erfolgt ist, sind der Gesetzlichen Unfallversicherung innerhalb von drei Tagen anzuzeigen. Die Namen der Schülerin oder des Schülers mit Klasse oder Jahrgangsstufe, der Ersthelferinnen oder Ersthelfer und etwaiger Zeuginnen und Zeugen, der Zeitpunkt und der Anlass der getroffenen Erste-Hilfe-Maßnahmen sind in ein Verbandbuch oder eine entsprechende Datei einzutragen. Das Verbandbuch oder die Datei ist durch die Verwaltungskräfte der Schule nach den Angaben der Ersthelferinnen oder Ersthelfer zu führen und vertraulich zu behandeln. Durch geeignete Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass ausschließlich Mitglieder der Schulleitung und die Verwaltungskräfte auf das Verbandbuch oder die Datei zugreifen können.

(3) Die Aufsichtspersonen sind wegen Krankheiten, Behinderungen und Beeinträchtigungen minderjähriger Schülerinnen und Schüler, welche deren Belastbarkeit einschränken, nur dann zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet, wenn die Eltern die Schule auf diese Einschränkung hingewiesen haben oder wenn die Einschränkung offensichtlich ist. Bei Ereignissen, die die Gefahr einer lebensbedrohlichen oder schweren Erkrankung minderjähriger Schülerinnen oder Schüler begründen, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen, falls nicht eine rechtzeitige Hinzuziehung durch die Eltern gesichert ist.

(4) Zur Aufsicht verpflichtete Personen, die Sportunterricht, naturwissenschaftlichen oder technischen Unterricht erteilen, naturwissenschaftliche oder technische Angebote oder außerunterrichtliche Sportangebote durchführen, müssen als Ersthelferin oder Ersthelfer ausgebildet sein. Die Auffrischung der Ausbildung muss alle vier Jahre nachgewiesen werden.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat sicherzustellen, dass alle Aufsichtspersonen regelmäßig über Maßnahmen zur Brandverhütung und -bekämpfung informiert werden und im Umgang mit den vorgesehenen Geräten ausreichend unterwiesen sind.

(6) Die Aufsichtspersonen haben darauf hinzuwirken, dass die Schülerinnen und Schüler die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826), in der jeweils geltenden Fassung einhalten.1

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 91 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 645), wird verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ERSTER TEIL
ALLGEMEINER TEIL

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ZWEITER TEIL
BESONDERER TEIL

1. Abschnitt Aufsicht in allgemeinen schulischen Situationen

1. Abschnitt
Aufsicht in allgemeinen schulischen Situationen

2. Abschnitt Aufsicht in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern und Angeboten

2. Abschnitt
Aufsicht in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern und Angeboten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

3. Abschnitt
Aufsicht im Schulsport

4. Abschnitt Aufsicht bei Schulwanderungen und Schulfahrten

4. Abschnitt
Aufsicht bei Schulwanderungen und Schulfahrten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

DRITTER TEIL
SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhalt
ERSTER TEIL
Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich und Zweck
§ 2 Aufsichtspersonen
§ 3 Umfang der Aufsicht
§ 4 Grenzen der Aufsicht
§ 5 Verletzungen und Gesundheitsgefährdungen
ZWEITER TEIL
Besonderer Teil
1. Abschnitt
Aufsicht in allgemeinen schulischen Situationen
§ 6 Aufsicht vor und nach dem Unterricht und in den Zwischenstunden
§ 7 Aufsicht während des Unterrichts
§ 8 Aufsicht während der Pause
§ 9 Aufsicht während der Mittagspause
§ 10 Aufsicht auf Unterrichtswegen
§ 11 Aufsicht auf Schulwegen
§ 12 Verlassen des Schulgeländes in den Zwischenstunden, in der Mittagspause und in Pausen
2. Abschnitt
Aufsicht in naturwissenschaftlichen und technischen
Fächern und Angeboten
§ 13 Grundsätze
§ 14 Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln
§ 15 Qualifikation der Aufsichtspersonen
3. Abschnitt
Aufsicht im Schulsport
§ 16 Begriffsbestimmungen
§ 17 Grundsätze
§ 18 Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln
§ 19 Verbotene Sportarten
§ 20 Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen
§ 21 Qualifikation der Aufsichtspersonen
4. Abschnitt
Aufsicht bei Schulwanderungen und Schulfahrten
§ 22 Begriffsbestimmung und Grundsätze
§ 23 Teilnahme von Hilfskräften
§ 24 Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln
§ 25 Besondere Vorschriften für mehrtägige Veranstaltungen und Veranstaltungen mit sportlichen Angeboten
DRITTER TEIL
Schlussvorschriften
§ 26 Ermächtigungsvorschrift
§ 27 Übergangsvorschriften
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Geltungsbereich und Zweck

(1) Diese Verordnung gilt an öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen.

(2) Die Aufsicht soll die Schülerinnen und Schüler vor Körper- und Sachschäden bewahren und verhindern, dass andere Personen durch sie Schaden erleiden. Sie hat die Erziehung zur Selbstständigkeit zu berücksichtigen und ist dem Alter und der Entwicklung der Schülerinnen und Schüler sowie der jeweiligen Situation anzupassen. Beeinträchtigungen und Behinderungen der Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Aufsicht auf Unterrichtswegen

(1) Schülerinnen und Schüler, die noch nicht volljährig sind, unterliegen auf Unterrichtswegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) grundsätzlich der Aufsichtspflicht der unterrichtenden Person. Die Gesamtkonferenz kann im Benehmen mit dem Schulelternbeirat und dem Schülerrat beschließen, dass auch jüngere Schülerinnen und Schüler ab einer bestimmten Jahrgangsstufe auf Unterrichtswegen nicht mehr der Aufsicht unterliegen. Die örtlichen Verhältnisse und möglichen Gefahren sind dabei zu berücksichtigen. Die Eltern sind im Rahmen der Einschulung oder bei Eintritt in die entsprechende Jahrgangsstufe über die jeweils getroffene Regelung oder deren Änderungen zu informieren.

(2) Zur Aufsicht verpflichtete Personen (§ 2 Abs. 1) können Schülerinnen und Schüler auf Unterrichtswegen innerhalb Deutschlands mit Kleinbussen des Schulträgers, von Vereinen, Verbänden oder Autovermietungen befördern, sofern die Benutzung durch die Schulleitung genehmigt ist, eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung für das Fahrzeug besteht, eine Einverständniserklärung der Eltern vorliegt und die Übernahme des Transports freiwillig erfolgt. Bei Vorliegen eines triftigen Grundes kann die zur Aufsicht verpflichtete Person zur Schülerbeförderung auf Unterrichtswegen ein eigenes Fahrzeug benutzen. Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern durch Lehrkräfte im Rahmen der Nothilfe bei Krankheit und Unfall bleibt unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Aufsicht auf Schulwegen

(1) Auf dem Schulweg unterliegen minderjährige Schülerinnen und Schüler der Aufsicht der Eltern. Für die Beförderung durch Lehrkräfte auf Schulwegen gilt § 10 Abs. 2 entsprechend.

(2) Schulwege sind sämtliche Wege der Schülerinnen und Schüler zwischen der Wohnung und der Schule oder einem anderen Ort, an dem Unterricht oder eine schulische Veranstaltung stattfindet. Als Schulweg gilt auch der Weg zwischen Wohnung und Schülergottesdienst, den die Schülerinnen und Schüler unmittelbar vor oder unmittelbar nach dem Unterricht zurücklegen. Bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern gilt auch der Weg zwischen der betrieblichen Ausbildungsstätte und der Schule als Schulweg.

(3) Findet der Unterricht in einzelnen Fächern regelmäßig außerhalb des Schulgeländes statt, kann die Gesamtkonferenz beschließen, dass die Schülerinnen und Schüler ab einer bestimmten Jahrgangsstufe unmittelbar zu dem außerhalb des Schulgeländes gelegenen Unterrichtsort bestellt werden oder von dort entlassen werden können (besonderer Schulweg). Für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 ist im Fall eines solchen Beschlusses zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung der Eltern einzuholen.

(4) Findet der Unterricht oder eine schulische Veranstaltung einmalig außerhalb des Schulgeländes statt, so kann die zur Aufsicht verpflichtete Person Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 unmittelbar zu einem Sammelpunkt außerhalb des Schulgeländes bestellen oder sie von dort entlassen. Sie muss die Entscheidung mit der erforderlichen Sorgfalt treffen und die damit verbundenen besonderen Gefahren für die Schülerinnen und Schüler abwägen.

§ 12 Verlassen des Schulgeländes in den Zwischenstunden, in der Mittagspause und in Pausen

§ 12
Verlassen des Schulgeländes in den
Zwischenstunden, in der Mittagspause und in Pausen

(1) Schülerinnen und Schülern, die noch nicht volljährig sind, ist das Verlassen des Schulgeländes in Pausen oder Zwischenstunden grundsätzlich nicht gestattet. Im Einzelfall kann die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer dem Verlassen des Schulgeländes durch minderjährige Schülerinnen oder Schüler schriftlich zustimmen, wenn die Eltern es unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen. Die Zustimmung kann sich auch auf regelmäßig wiederkehrende Gründe zum Verlassen des Schulgeländes beziehen. Sie kann jederzeit widerrufen oder eingeschränkt werden, wenn dies aus pädagogischen Gründen geboten erscheint und andere wichtige Gründe nicht entgegenstehen. Die Zustimmung und ihr Widerruf sind zur Schülerakte zu nehmen.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Schule eine außerschulische Einrichtung für die Mittagspause nutzt oder mehrere Schulen eine gemeinsame Einrichtung für die Mittagspause nutzen. Die Schülerinnen und Schüler sind dann berechtigt, das Schulgelände zum Zweck des Besuchs dieser Einrichtung zu verlassen. Schülerinnen und Schüler bis zur Jahrgangsstufe 5 sind von einer zur Aufsicht verpflichteten Person (§ 2 Abs. 1) zu begleiten, soweit erforderlich auch mehrmals, und dabei mit den Gefahren vertraut zu machen.

(3) Die Gesamtkonferenz kann beschließen, dass auch jüngere Schülerinnen und Schüler ab einer bestimmten Jahrgangsstufe das Schulgelände in den Zwischenstunden, in Pausen oder in der Mittagspause verlassen dürfen. Die örtlichen Verhältnisse und möglichen Gefahren sind dabei zu berücksichtigen. Die Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte kann einzelne Schülerinnen und Schüler oder Schülergruppen von der Erlaubnis ausnehmen, sofern besondere Gründe dies rechtfertigen. Den Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler ist unter Angabe der Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Grundsätze

(1) Die Empfehlung der Kultusministerkonferenz vom 9. September 1994 - Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU), Teil 1 - ist im Unterricht und in Angeboten der naturwissenschaftlichen und technischen Fächer in ihrer jeweils neuesten im Amtsblatt des Kultusministeriums bekanntgemachten Fassung zu beachten, soweit diese Verordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Vorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten.

(2) Zu Beginn eines jeden Schuljahres sind die sicherheitsrelevanten Vorgaben der naturwissenschaftlichen und technischen Fächer in der jeweiligen Fachkonferenz zu besprechen. Die Erfahrungen des abgelaufenen Schuljahres sind zu einer Verbesserung des Betriebes und der Ordnung in den Fachräumen und der Maßnahmen zum Unfallschutz heranzuziehen. Die Betriebsanweisungen sind erforderlichenfalls anzupassen. Die Ergebnisse sind Personen nach § 15 Abs. 2 bekanntzugeben.

§ 14 Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln

§ 14
Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln

(1) Schülerinnen und Schüler dürfen die Fachräume nicht ohne Aufsicht der Person betreten, die den Unterricht erteilt oder das naturwissenschaftliche oder technische Angebot durchführt. Die Aufsicht ist dem Grad des Gesundheits- und Sachschadensrisikos und der Einsichtsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler anzupassen. Die Räume sind gegen das unbefugte Betreten zu sichern. Die Lehrkraft darf sich aus dem Fachraum nur in dringenden und unaufschiebbaren Fällen entfernen. Sie muss in diesem Fall die zur Unfallverhütung erforderlichen Maßnahmen treffen. § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

(2) Der Erziehung der Schülerinnen und Schüler zur Selbstständigkeit ist auch in den naturwissenschaftlichen und technischen Fächern dem Alter und der Entwicklung entsprechend ein hoher Stellenwert einzuräumen. Dies umfasst insbesondere die Durchführung von Schüler- und Demonstrationsversuchen. Die Schülerinnen und Schüler sind zu Beginn des Schuljahres in den zur Unfallverhütung einzuhaltenden Regelungen zu unterweisen.

(3) Im Unterricht und in Angeboten der naturwissenschaftlichen und technischen Fächer muss dafür Sorge getragen werden, dass Fluchtwege ohne fremde Hilfe zu öffnen sind und dass Hilfe von außen jederzeit möglich ist. Auf den Fluchtwegen dürfen keine Gegenstände abgelegt oder abgestellt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Qualifikation der Aufsichtspersonen

(1) Für den Unterricht in den naturwissenschaftlichen und technischen Fächern dürfen nur fachkundige Lehrkräfte eingesetzt werden. Als fachkundig gelten Lehrkräfte, die in dem entsprechenden Fach die erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben oder die erforderliche Qualifikation durch eine Erweiterungs- oder Zusatzprüfung in dem entsprechenden Fach nachweisen können. Als fachkundig gelten auch Personen, die, ohne die erste Staatsprüfung für ein Lehramt in dem entsprechenden Fach abgelegt zu haben, eine diesem Lehramt gleichgestellte Qualifikation nach § 3 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 450), in der jeweils geltenden Fassung und §§ 61 bis 73 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 615), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2013 (GVBl. S. 91), in der jeweils geltenden Fassung erworben haben. In Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 17 Abs. 3 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 4. November 2011 (ABl. S. 870) in der jeweils geltenden Fassung Lehrkräfte im naturwissenschaftlichen oder technischen Unterricht fachfremd einsetzen.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 3 dürfen naturwissenschaftliche und technische Angebote, insbesondere im Rahmen der Nachmittagsbetreuung, auch von Personen bereitgehalten werden, die nicht nach § 3 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes und §§ 61 bis 73 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes qualifiziert wurden, wenn sie aufgrund eines Hochschulabschlusses oder eines vergleichbaren Abschlusses und mehrjähriger Berufserfahrung eine ausreichende Qualifikation für das entsprechende Fach nachweisen können.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Begriffsbestimmungen

(1) Schulsport sind der Sportunterricht und der außerunterrichtliche Schulsport.

(2) Sportunterricht umfasst den obligatorischen Sportunterricht, den Wahlpflicht- und den Wahlunterricht im Fach Sport sowie den Sportförderunterricht.

(3) Zum außerunterrichtlichen Schulsport gehören Arbeitsgemeinschaften, schulische Sportgruppen auf der Grundlage des Landesprogramms „Talentsuche-Talentförderung“ sowie im Rahmen der Kooperationsmaßnahmen zwischen Schule und Verein, schulsportliche Wettbewerbe, insbesondere im Rahmen des Bundeswettbewerbs „Jugend trainiert für Olympia“, Aktivitäten im Rahmen von Veranstaltungen mit sportlichem Schwerpunkt (z. B. Projekttagen, Wandertagen, Klassen- und Studienfahrten) sowie Bewegung und Sport in der Ganztagsschule („Bewegungsfördernde Schule“).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Grundsätze

(1) Um beim Schulsport Überforderungen und Unfallgefahren möglichst auszuschließen, sind die physiologische und sozial-emotionale Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu beachten sowie Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Besondere Witterungs- und Umwelteinflüsse sind zu berücksichtigen. Die Größe der Lerngruppen ist der Sportart, dem Können der Schülerinnen und Schüler und den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Erforderlichenfalls ist von einer Aufsichtsperson Sicherheitsstellung und aktive Hilfeleistung zu geben. Bei einfachen Übungen mit geringem Gefährdungspotenzial können zuverlässige und körperlich geeignete Schülerinnen und Schüler nach Einweisung für die Leitung von Kleingruppen oder zur Sicherheitsstellung und aktiven Hilfeleistung eingeteilt werden. Die Leistungsanforderungen an Kleingruppen, die von Schülerinnen und Schülern geleitet werden, sind so zu stellen, dass die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch diese Schülerinnen und Schüler getroffen werden können. Ein Stationsbetrieb muss sich im Blickfeld der Aufsichtsperson befinden.

(2) Über Grundsätze für die Einrichtung von außerunterrichtlichen Sportangeboten entscheidet nach § 129 Nr. 2 des Schulgesetzes die Schulkonferenz. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Schulelternbeirates und des Schülerrates. Die Gesamtkonferenz ist vor der Entscheidung anzuhören. Das Konzept des außerunterrichtlichen Sportangebotes ist in der Sportfachkonferenz oder, falls eine solche nicht besteht, in der Gesamtkonferenz abzustimmen und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu genehmigen. Zu schulsportlichen Wettbewerben sollen Schulmannschaften von Lehrkräften der entsendenden Schule begleitet werden.

(3) Sofern Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen ausgeübt werden, gelten die Bestimmungen der §§ 20 und 21.

§ 18 Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln

§ 18
Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln

(1) Schülerinnen und Schüler dürfen die Übungs- und Sportstätten in der Regel nicht ohne Aufsicht der Person betreten, die den Sportunterricht erteilt oder den außerunterrichtlichen Schulsport anbietet. Diese Person soll die Stätten als erste betreten und als letzte verlassen. § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. Die Stätten sind gegen das unbefugte Betreten außerhalb der Nutzungszeit zu sichern. Die Person, die den Sportunterricht erteilt oder den außerunterrichtlichen Schulsport anbietet, ist dafür verantwortlich, dass nur betriebssichere Geräte, Übungs- und Sportstätten benutzt werden und dass die Geräte nach ihrer Benutzung in einem betriebssicheren Zustand abgestellt oder Mängel der Schulleitung oder einer von ihr beauftragten Lehrkraft angezeigt werden.

(2) Die Aufsichtspersonen und die Schülerinnen und Schüler müssen während des Schulsports sportgerechte Kleidung und für die entsprechende Sportart vorgeschriebene oder erforderliche Schutz- oder Sicherheitsausrüstungen tragen. Die Ausrüstung muss altersgerecht und funktionsfähig sein. Uhren und Schmuck sind abzulegen. Bei Schmuck reicht es aus, ihn abzukleben, wenn dadurch Verletzungen ausgeschlossen sind. Die abgelegten Gegenstände sind von der zur Aufsicht verpflichteten Person sicher zu verwahren.

(3) Die Aufsichtsperson hat die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Unterrichts oder des Kurses über die spezifischen Gefahren der Sportart und die für sie geltenden Verhaltensregeln hinzuweisen. Die Hinweise sind erforderlichenfalls während des Unterrichts oder des Kurses zu wiederholen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Verbotene Sportarten2

(1) Im Schulsport unzulässig sind

1.

Kampfsportarten, soweit Techniken angewandt werden, die unmittelbar auf den Körper eines Gegners einwirken, wie insbesondere Schläge, Tritte und Würgegriffe,

2.

Luftsport, insbesondere Segelfliegen, Paragliding und Drachenfliegen, sowie Bungeejumping,

3.

Motorsport, insbesondere Kart- und Motorradfahren,

4.

Wildwasserfahrten, insbesondere Rafting und Canyoning.

(2) Sportschießen ist im Sportunterricht unzulässig.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Aufsichtspersonen

(1) Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie schulfremde Personen, die schulische Veranstaltungen durchführen, sind zur Aufsicht verpflichtet. Besondere Vorschriften hinsichtlich der Aufsicht durch Lehrkräfte mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen bleiben unberührt. Für externe Kräfte im Sinne des § 15a des Schulgesetzes gilt hinsichtlich der Aufsichtspflicht § 6 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Sicherstellung der Verlässlichen Schule nach § 15a des Hessischen Schulgesetzes vom 21. Juli 2006 (ABl. S. 620), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2013 (ABl. S. 778), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufsichtsführung ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt nach den von der Gesamtkonferenz beschlossenen Grundsätzen (§ 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 des Schulgesetzes) die Aufsichtspläne auf. Sie oder er teilt die Aufsichtspflichtigen für die Zeit vor Beginn und nach Beendigung der Unterrichtszeit und für die Pausen auf dem Schulhof und im Schulgebäude ein, regelt die Aufsicht in den Zwischenstunden und stellt die Durchführung der Aufsicht sicher. Lehrkräfte sollen unmittelbar nach dem naturwissenschaftlichen oder technischen Fachunterricht sowie unmittelbar nach dem Sportunterricht nicht zur Aufsicht eingeteilt werden.

(3) Die zur Aufsicht verpflichteten Personen können andere Personen (Hilfskräfte) zur Mithilfe heranziehen, insbesondere Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, Praktikanten, Hospitanten und zuverlässige Schülerinnen und Schüler. Die Verantwortung der zur Aufsicht verpflichteten Personen für die Aufsichtsführung bleibt unberührt. Bei der Auswahl und Anleitung der Hilfskräfte ist die erforderliche Sorgfalt, bei der Heranziehung von Schülerinnen und Schülern außerdem deren Reifegrad zu beachten. Als Hilfskräfte ausgewählte Schülerinnen und Schüler sind auf die Übernahme der Funktion vorzubereiten und durch die zur Aufsicht verpflichtete Person im Einzelfall auf ihre Aufgaben hinzuweisen. Sollen Schülerinnen und Schüler für die Mithilfe bei der Aufsichtsführung in vorhersehbaren Situationen nach dem Zweiten Teil dieser Verordnung herangezogen werden, so ist dies als Grundsatz durch die Gesamtkonferenz zu beschließen. Die Bestellung ist aktenkundig zu machen. Die Eltern noch nicht volljähriger Schülerinnen und Schülern müssen schriftlich zustimmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen3

(1) Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen sind Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, Sportarten mit besonderen Aufsichtsanforderungen und der Wassersport. Zu den Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gehören insbesondere das Klettern mit Ausnahme des Kletterns an Boulderwänden, das Schwimmen, das Kanufahren, das Rudern, das Segeln und das Segelsurfen, der alpine Skilauf und das Snowboarden, das alpine Wandern, das Reiten, das Trampolinturnen und das Gerättauchen. Zu den Sportarten mit besonderen Aufsichtsanforderungen gehören darüber hinaus insbesondere das Slacklining, das Inline-Skating, das Radfahren, der Skilanglauf, das Schlittschuhlaufen und das Rodeln, das Wasserskifahren und das Wakeboarden an Seilanlagen sowie das Klettern an Boulderwänden und das Segeln auf Plattbodenschiffen.

(2) Die Ausübung von Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial oder mit besonderen Aufsichtsanforderungen im Schulsport ist mit der Sportfachkonferenz oder, falls eine solche nicht besteht, mit der Gesamtkonferenz abzustimmen und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu genehmigen. Die beteiligte Konferenz berücksichtigt bei ihrer Stellungnahme die körperlichen, sozialen und kognitiven Voraussetzungen für den jeweiligen Sport. Die eingesetzten Lehrkräfte müssen sich über die jeweils aktuellen Sicherheitsentwicklungen in der betreffenden Sportart informieren und darin fortbilden.

(3) Bei allen Wassersportarten müssen die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler mindestens die Anforderungen des Deutschen Jugendschwimmabzeichens in Bronze (Freischwimmer) erfüllen. Satz 1 gilt nicht, sofern das spezifische Gefährdungspotenzial des Wassersports durch besondere Sicherheitsvorkehrungen ausgeglichen werden kann, und für den schulischen Schwimmunterricht. Die Aufsicht am Schwimmerbecken erfolgt in der Regel von außerhalb des Wassers. Die Aufsichtspersonen müssen sich über die Notfalleinrichtungen des Bades unterrichten. Im Schwimmunterricht dürfen sich nicht mehr als 20, im Schwimmunterricht der Grund- und Förderschulen sollen sich nicht mehr als 15 Schülerinnen und Schüler je Aufsichtsperson gleichzeitig im Wasser aufhalten. Schwimmunterricht während des öffentlichen Badebetriebs ist nur zulässig, wenn ein Beckenteil oder abgetrennte Bahnen dafür zur Verfügung stehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Qualifikation der Aufsichtspersonen4

(1) Im Sportunterricht dürfen nur fachkundige Lehrkräfte eingesetzt werden. Als fachkundig gelten Lehrkräfte, die im Fach Sport die erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben oder durch eine Erweiterungs- oder Zusatzprüfung die entsprechende Qualifikation nachgewiesen haben. Als fachkundig gelten auch Personen, die aufgrund eines sportwissenschaftlichen Abschlusses an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildung eine entsprechende Qualifikation nachweisen können. In Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 17 Abs. 3 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 4. November 2011 (ABl. S. 870) in der jeweils geltenden Fassung Lehrkräfte im Fach Sport fachfremd einsetzen, wenn sie über sportdidaktische und -methodische Kenntnisse und über eigene sportmotorische Erfahrungen verfügen. Sportförderunterricht darf nur von Personen erteilt werden, die eine Qualifikation nach Satz 2 und eine spezifische Zusatzausbildung besitzen.

(2) Außerunterrichtlicher Schulsport darf über die in Abs. 1 genannten Personen hinaus auch von Übungsleiterinnen und Übungsleitern angeboten werden, die eine Trainerlizenz (C-Lizenz oder höher) in der jeweiligen Sportart besitzen. Die Entscheidung über die Durchführung des außerunterrichtlichen Sportangebotes trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Schulsport in Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial darf nur von Lehrkräften geleitet werden, die eine sportartspezifische Prüfung der zentralen Fortbildungseinrichtung für Sportlehrkräfte des Landes (ZFS) oder eine gleichwertige Prüfung bestanden haben.

(4) Werden im Sportunterricht Hilfskräfte nach § 2 Abs. 3 eingesetzt, so bedürfen sie nicht der Qualifikation nach Abs. 1 bis 3.

(5) Zur Aufsichtsführung bei Sportarten mit besonderen Aufsichtsanforderungen dürfen nur Personen eingesetzt werden, die Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Sportart besitzen. Beim Wassersport einschließlich des Schwimmens müssen alle Aufsichtspersonen schwimm- und rettungsfähig sein. Die Rettungsfähigkeit wird in der Regel durch das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze nachgewiesen. Sie ist nach jeweils spätestens fünf Jahren erneut nachzuweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Begriffsbestimmung und Grundsätze

(1) Schulwanderungen und Schulfahrten sind

1.

eintägige Wanderungen,

2.

mehrtägige Wanderungen,

3.

Schullandheimaufenthalte,

4.

Studienfahrten mit besonderem unterrichtlichen Bezug,

5.

internationale Begegnungsfahrten und Fahrten im Austausch mit Partnerschulen,

6.

mehrtägige Veranstaltungen mit sportlichem Schwerpunkt sowie

7.

Unterrichtsgänge und Fahrten in Verbindung mit Unterrichtsinhalten (beispielsweise Betriebserkundungen, Chor- und Orchesterreisen).

(2) Die Schulkonferenz entscheidet nach § 129 Nr. 8 des Schulgesetzes über die Grundsätze für Schulwanderungen und Schulfahrten. Der Schulelternbeirat, der Schülerrat und die Gesamtkonferenz sind vor der Entscheidung anzuhören.

(3) Schulwanderungen und Schulfahrten dürfen nur von Lehrkräften der Schule verantwortlich geleitet werden. § 2 Abs. 3 bleibt unberührt. Die vorgesehenen Fahrten bedürfen der Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Von der Teilnahme können Schülerinnen und Schüler nur aus wichtigen Gründen befreit werden. Befreite Schülerinnen und Schüler besuchen den Unterricht anderer Klassen.

(4) Schulwanderungen und Schulfahrten bedürfen einer eingehenden Vorbereitung durch die leitende Lehrkraft und die übrigen Aufsichtskräfte. Die Veranstaltung ist im Unterricht vorzubereiten; dabei ist der technische Ablauf zu erörtern und festzulegen. Die Schülerinnen und Schüler sind vor der betreffenden Veranstaltung über die geltenden Verhaltensregeln zu informieren und mit den mit der Veranstaltung verbundenen besonderen Gefahren vertraut zu machen. Erforderlichenfalls sind Hinweise während der Veranstaltung zu wiederholen. Die Eltern sind in geeigneter Weise in die Vorbereitungen und Besprechung der Veranstaltung einzubeziehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Teilnahme von Hilfskräften

(1) Bei Schulwanderungen und Schulfahrten der Jahrgangsstufen 1 bis 6 soll eine Hilfskraft (§ 2 Abs. 3) hingezogen werden, wenn die Gruppe mehr als 25 Schülerinnen und Schüler umfasst. In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 ist die Hinzuziehung einer Hilfskraft nur geboten, wenn besondere Umstände dies erfordern. Bei Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen können mehrere Hilfskräfte hinzugezogen werden, wenn dies nach Art und Umfang der Beeinträchtigung oder Behinderung erforderlich ist.

(2) Bei mehrtägigen Fahrten soll unabhängig von der Gruppengröße und der Jahrgangsstufe neben der verantwortlichen Lehrkraft auch eine Hilfskraft (§ 2 Abs. 3) die Schülerinnen und Schüler begleiten. Bei Koedukationsklassen sollen die Jungen von einem Lehrer oder einer männlichen Hilfskraft, die Mädchen von einer Lehrerin oder einer weiblichen Hilfskraft begleitet werden. Werden mehrtägige Veranstaltungen einer Jungenklasse von einer Lehrerin oder mehrtägige Veranstaltungen einer Mädchenklasse von einem Lehrer geleitet, so soll die Jungenklasse von einer männlichen Hilfskraft, die Mädchenklasse von einer weiblichen Hilfskraft begleitet werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

§ 24 Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln

§ 24
Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln

(1) Die Lehrkraft soll Schülerinnen und Schüler bis einschließlich zur Jahrgangsstufe 7 in geschlossenen Gruppen zusammenhalten, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich ist.

(2) Schülerinnen und Schüler dürfen die Gruppe oder Klasse während einer Schulwanderung oder Schulfahrt grundsätzlich nicht alleine verlassen. Ausnahmsweise darf sich eine Schülerin oder ein Schüler alleine von der Gruppe oder Klasse entfernen, wenn die aufsichtführende Lehrkraft dem zugestimmt hat. Einem Entfernen von der Gruppe oder Klasse zum Zweck des Besuchs oder der Übernachtung bei Verwandten oder Bekannten darf die aufsichtsführende Lehrkraft nur zustimmen, wenn die Eltern schriftlich erklärt haben, dass ihnen bekannt ist, dass die Schülerin oder der Schüler während einer solchen Abwesenheit von der Gruppe oder Klasse nicht der Aufsicht unterliegt und die Eltern für diese Zeit die Verantwortung tragen. Die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern sind vor Durchführung der Veranstaltung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

(3) Die aufsichtsführende Lehrkraft kann Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 8 und 9 bei Veranstaltungen von mehrtägiger Dauer im Inland und im Ausland die Zustimmung dazu erteilen, sich in Gruppen bis spätestens 22:00 Uhr ohne Beaufsichtigung frei zu bewegen, wenn die Eltern sich hiermit vor Beginn der Veranstaltung schriftlich einverstanden erklärt haben, die Schülerinnen und Schüler entsprechend belehrt worden sind und aufgrund ihrer Reife und Persönlichkeitsentwicklung mit Fehlverhalten, das Ansprüche Dritter auslösen könnte, nicht zu rechnen ist. Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 10 bis 13 kann die Zustimmung bis 24:00 Uhr ausgedehnt werden; einer Einverständniserklärung der Eltern bedarf es nur bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern. Im nicht deutschsprachigen Ausland darf die Zustimmung nur erteilt werden, wenn die Schülerinnen und Schüler sich aufgrund ihrer Fremdsprachenkenntnisse hinreichend verständigen können. Die Lehrkraft kann die nach Satz 1 und 2 erteilte Zustimmung widerrufen, wenn sie begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, dass die Schülerinnen und Schüler die eingeräumte Freiheit missbrauchen oder dass sie durch bestimmte Umstände gefährdet werden. Liegt eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern nicht vor, sind minderjährige Schülerinnen und Schüler durch die aufsichtsführende Lehrkraft oder Hilfskräfte zu beaufsichtigen.

(4) Die Lehrkraft oder eine Hilfskraft muss im Fall des Abs. 3 jederzeit für die Schülerinnen und Schüler erreichbar sein. Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), in der jeweils geltenden Fassung und die geltenden Jugendschutzbestimmungen im Ausland sind zu beachten. Auf die Bestimmungen des Abs. 3 sind die Eltern vor der Veranstaltung hinzuweisen.

(5) Bei Übernachtungen hat sich die aufsichtsführende Lehrkraft oder eine Hilfskraft davon zu überzeugen, dass alle Schülerinnen und Schüler in den Unterkünften sind und die ihnen zugewiesenen Schlafräume aufgesucht haben. Dies gilt nicht bei der Unterbringung in Gastfamilien. Eine Überwachung der Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler in den Schlafräumen während der Nacht ist nur erforderlich, wenn hierzu ein besonderer Anlass besteht.

§ 25 Besondere Vorschriften für mehrtägige Veranstaltungen und Veranstaltungen mit sportlichen ...

§ 25
Besondere Vorschriften für mehrtägige Veranstaltungen und
Veranstaltungen mit sportlichen Angeboten

(1) Die Teilnahme minderjähriger Schülerinnen und Schülern an Schulwanderungen und Schulfahrten bedarf der schriftlichen Zustimmung der Eltern, wenn die Veranstaltung eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweist:

1.

mehrtägige Dauer,

2.

Übernachtung unter freiem Himmel oder in Zelten,

3.

Radwanderung,

4.

Baden,

5.

Wassersport,

6.

Eissport,

7.

Benutzung von Ski, Snowboard oder Rodel,

8.

Wanderungen im Hochgebirge oder im Winter, Klettern und der Besuch von Seilgärten,

9.

Reiten.

In Schulen mit Internat kann an die Stelle der Zustimmung der Eltern auch die der Internatsleiterin oder des Internatsleiters treten. Diese Regelung ist den Eltern beim Eintritt der Schülerin oder des Schülers in das Internat bekanntzugeben.

(2) Veranstaltungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 9 dürfen grundsätzlich frühestens ab der Jahrgangsstufe 5 durchgeführt werden. Sie können an die Stelle einer Wanderfahrt, eines Schullandheimaufenthaltes oder einer Studienfahrt treten. Die Veranstaltungen dürfen nur in Deutschland oder anderen europäischen Ländern durchgeführt werden. Wassersportveranstaltungen dürfen nur auf Binnengewässern oder in sicheren Küstenbereichen stattfinden.

(3) Personen, die eine Veranstaltung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 9 durchführen, unterliegen den Qualifikationsanforderungen nach § 21 und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Für Veranstaltungen, in deren Rahmen gebadet wird, gilt § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 4 nur insoweit entsprechend, als keine andere rettungsfähige Person anwesend ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Ermächtigungsvorschrift

Das Kultusministerium kann durch Verwaltungsvorschrift nähere und ergänzende Bestimmungen

1.

über Brandbekämpfung und Erste Hilfe nach § 5,

2.

über die Aufsicht auf Schul- und Unterrichtswegen nach §§ 10 und 11,

3.

über besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln nach §§ 14, 18 und 24,

4.

über weitere verbotene Sportarten und Ausnahmen von den Verboten nach § 19 und über weitere Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen nach § 20,

5.

über die Qualifikation der Aufsichtspersonen nach § 21 und

6.

über weitere Merkmale von Schulwanderungen und Schulfahrten nach § 25

treffen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Übergangsvorschriften

(1) § 19 ist erst ab dem 1. August 2014 anzuwenden. § 20 Abs. 3 Satz 5 ist erst ab dem 1. August 2014 anzuwenden, soweit er für Grund- und Förderschulen eine besondere Höchstzahl von Schülerinnen und Schülern je Aufsichtsperson festlegt.

(2) § 5 Abs. 4 Satz 1 ist erst ab dem 1. August 2015 anzuwenden. § 21 Abs. 5 Satz 2 ist auf Hilfskräfte (§ 2 Abs. 3) erst ab dem 1. August 2015 anzuwenden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Umfang der Aufsicht

(1) Die Aufsicht erstreckt sich auf

1.

den Unterricht, auch wenn er außerhalb des Schulgeländes durchgeführt wird,

2.

eine angemessene Zeit vor und nach dem Unterricht und die Zwischenstunden,

3.

Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs, soweit sie räumlich und funktionell dem Schulbetrieb zugeordnet sind, sowie Schulbushaltestellen,

4.

die Pausen,

5.

die Mittagspause,

6.

Wege zwischen dem Schulgelände und anderen Orten, an denen Unterricht oder eine schulische Veranstaltung stattfindet (Unterrichtswege),

7.

sonstige schulische Veranstaltungen.

Eine Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs ist dem Schulbetrieb funktionell zugeordnet im Sinne von Satz 1 Nr. 3, wenn sie der Schülerbeförderung nach § 161 des Schulgesetzes dient. Sie ist dem Schulbetrieb auch dann noch räumlich zugeordnet, wenn sie sich außerhalb des Schulgeländes befindet, soweit sie im konkreten Fall eine Gefahrenquelle darstellt, die durch den Schulbetrieb geprägt ist.

(2) Soweit mehrere Schulen Einrichtungen gemeinsam oder zur gleichen Zeit nutzen, ist die Aufsichtsregelung zwischen den Schulen abzustimmen. Die Aufsicht erstreckt sich insoweit auf die gesamte Einrichtung und auf alle Schülerinnen und Schüler ungeachtet der Schulzugehörigkeit der Aufsichtspersonen. Den Schülerinnen und Schülern soll in geeigneter Form mitgeteilt werden, dass sie in der gemeinsamen Einrichtung auch der Aufsicht von Lehrkräften einer anderen Schule unterliegen können.

(3) Außerunterrichtliche Veranstaltungen sind schulische Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 7), wenn sie organisatorisch im Verantwortungsbereich der Schule liegen und dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule dienen, insbesondere indem sie den Unterricht sachlich ergänzen, unterstützen oder erweitern, oder das Schulleben bereichern. Maßgeblich ist das Gesamtbild der Veranstaltung unter Berücksichtigung ihrer Planung, Ankündigung und Durchführung aus Sicht der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler, soweit diese der Aufsicht unterliegen. In Zweifelsfällen hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm damit beauftragte Lehrkraft auf der Grundlage der Beschlüsse der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 2, Nr. 8 und Nr. 10 des Schulgesetzes vor der Veranstaltung zu erklären, ob diese organisatorisch im Verantwortungsbereich der Schule liegen soll.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Grenzen der Aufsicht

(1) Die Aufsicht kann ab der Jahrgangsstufe 9 auf allgemeine Verhaltensanordnungen beschränkt werden, soweit kein erhöhtes Gesundheits- oder Sachschadensrisiko besteht, das eine verstärkte Aufsicht erfordert; für Zwischenstunden, die Mittagspause und andere Pausen gilt auch insoweit § 12. Volljährige Schülerinnen und Schüler unterliegen nur bei erhöhten Gesundheits- oder Sachschadensrisiken der Aufsicht. Erhöhte Gesundheits- oder Sachschadensrisiken können insbesondere in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern und Angeboten, im Schulsport sowie bei Schulwanderungen und Schulfahrten (besondere schulische Situationen) auftreten.

(2) Eine Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler ohne Zustimmung einer Aufsichtsperson von der Klasse oder Gruppe entfernt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler ohne Zustimmung einer Aufsichtsperson vom Schulgelände entfernt, es sei denn, sie oder er begibt sich damit auf einen Unterrichtsweg. Den Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler ist diese Regelung in geeigneter Form bekannt zu geben, wenn die Schülerinnen und Schüler eingeschult oder auf andere Weise erstmalig in hessische Schulen aufgenommen werden. Die Gesamtkonferenz legt eine geeignete Vorgehensweise fest für den Fall, dass eine Schülerin oder ein Schüler den Unterrichtsraum oder den außerschulischen Unterrichtsort unerlaubt verlässt, wobei insbesondere Schulform, Alter und Verständigkeit der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Verletzungen und Gesundheitsgefährdungen1

(1) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler verletzt wird oder spontan erkrankt, ist Erste Hilfe zu leisten und erforderlichenfalls sofort ein Arzt hinzuzuziehen, der dann die Betreuung und Verantwortung übernimmt. Die zur Aufsicht verpflichteten Personen müssen beim Unterricht und bei sonstigen schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes und auf Schul- und Unterrichtswegen sicherstellen, dass bei einem Unfall oder einer spontanen Erkrankung unverzüglich Rettungsdienste verständigt werden können.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Eltern sind unverzüglich über den Unfall oder die Erkrankung zu informieren. Erste-Hilfe-Maßnahmen sind in einem Verbandbuch oder einer entsprechenden Datei einzutragen. Unfälle, bei denen eine ärztliche Behandlung erfolgt ist, sind der Gesetzlichen Unfallversicherung innerhalb von drei Tagen anzuzeigen.

(3) Die Aufsichtspersonen sind wegen Krankheiten, Behinderungen und Beeinträchtigungen minderjähriger Schülerinnen und Schüler, welche deren Belastbarkeit einschränken, nur dann zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet, wenn die Eltern die Schule auf diese Einschränkung hingewiesen haben oder wenn die Einschränkung offensichtlich ist. Bei Ereignissen, die die Gefahr einer lebensbedrohlichen oder schweren Erkrankung minderjähriger Schülerinnen oder Schüler begründen, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen, falls nicht eine rechtzeitige Hinzuziehung durch die Eltern gesichert ist.

(4) Zur Aufsicht verpflichtete Personen, die Sportunterricht, naturwissenschaftlichen oder technischen Unterricht erteilen, naturwissenschaftliche oder technische Angebote oder außerunterrichtliche Sportangebote durchführen, müssen als Ersthelferin oder Ersthelfer ausgebildet sein. Die Auffrischung der Ausbildung muss alle fünf Jahre nachgewiesen werden. Alle Lehrkräfte sollen Grundkenntnisse in Erster Hilfe erwerben; Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat sicherzustellen, dass alle Aufsichtspersonen regelmäßig über Maßnahmen zur Brandverhütung und -bekämpfung informiert werden und im Umgang mit den vorgesehenen Geräten ausreichend unterwiesen sind.

§ 6 Aufsicht vor und nach dem Unterricht und in den Zwischenstunden

§ 6
Aufsicht vor und nach dem Unterricht und in den Zwischenstunden

(1) Vor Unterrichtsbeginn und nach dem Ende des Unterrichts ist für eine ausreichende Zeit die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler sicherzustellen. Hierbei sind die regelmäßigen Ankunfts- und Abfahrtszeiten der Fahrschülerinnen und Fahrschüler ebenso zu berücksichtigen wie das regelmäßige Eintreffen der Schülerinnen und Schüler, die auf andere Weise zur Schule kommen. Ausreichend sind in der Regel 15 Minuten vor Beginn der ersten Schulstunde und nach dem Unterricht.

(2) In Zwischenstunden sind Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der Jahrgangsstufe 8 zu beaufsichtigen. Wird die Aufsicht durch eine in der Nachbarklasse unterrichtende Person wahrgenommen, genügt es in der Regel, dass diese Person Arbeitsanweisungen erteilt und eine zuverlässige Schülerin oder einen zuverlässigen Schüler damit beauftragt, für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Klasse zu sorgen. Auf gelegentliche Stichproben sollte nicht verzichtet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Aufsicht während des Unterrichts

(1) Die Aufsicht während des Unterrichts obliegt ausschließlich der unterrichtenden Person oder den unterrichtenden Personen. Sie sollen den Unterrichtsraum spätestens zu Beginn der Unterrichtsstunde betreten und ihn erst nach den Schülerinnen und Schülern wieder verlassen. Für den Unterricht in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern gilt § 14 Abs. 1 Satz 1, für den Sportunterricht § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2.

(2) Die unterrichtenden Personen dürfen sich aus dem Unterrichtsraum nur in unaufschiebbaren Fällen entfernen. Eine Beaufsichtigung muss auch dann sichergestellt sein. Bei längerer Abwesenheit der unterrichtenden Personen ist die Aufsicht durch eine andere zur Aufsicht verpflichtete Person (§ 2 Abs. 1) oder Hilfskräfte (§ 2 Abs. 3) sicherzustellen. Die Aufsicht kann auch durch eine in der Nachbarklasse unterrichtende Person wahrgenommen werden; § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Aufsicht während der Pause

(1) Während der Pausen ist die Aufsicht in allen Schulgebäuden und auf dem Pausenhof sicherzustellen. Auf großen oder unübersichtlichen Pausenhöfen und in großen Schulgebäuden mit mehreren Treppenaufgängen sind mehrere Aufsichtspersonen einzusetzen.

(2) Die Aufsicht beginnt unmittelbar nach dem Pausenzeichen. Die Aufsicht auf dem Pausenhof soll erst beendet werden, wenn alle Schülerinnen und Schüler den Pausenhof verlassen haben.

(3) Befinden sich auf dem Schulgelände Spiel- oder Sportgeräte, so dürfen diese durch die Schülerinnen und Schüler nur genutzt werden, wenn sie betriebssicher sind und eine ausreichende Aufsicht sichergestellt ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Aufsicht während der Mittagspause

(1) Schülerinnen und Schüler, die am Nachmittag Unterricht haben oder an schulischen Veranstaltungen teilnehmen wollen, sind auch in der Mittagspause zu beaufsichtigen, soweit sie der Aufsichtspflicht unterliegen.

(2) Die Gesamtkonferenz kann beschließen, die Pflicht zur Aufsichtsführung darauf zu beschränken, dass die Aufsichtsperson sich von Zeit zu Zeit von der Ordnung in den Aufenthaltsräumen überzeugt.

Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler (Aufsichtsverordnung - AufsVO) vom 11. ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5, 27 und 28 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2011 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

SchAufsV HE I. Aufsicht während der Unterrichtszeiten und bei sonstigen Veranstaltungen auf dem Schulgrundstück

I. Aufsicht während der Unterrichtszeiten und bei sonstigen Veranstaltungen auf dem Schulgrundstück

1.

Zur Unterrichtszeit im Sinne dieser Regelungen gehören die Unterrichtsstunden, die Pausen, die Zwischenstunden und eine Zeit von 15 Minuten vor Beginn der ersten Stunde bis zur Räumung der Schule nach dem Ende der letzten planmäßigen Unterrichtsstunden. Für die Aufsichtführung über die Fahrschüler und in der Mittagspause gilt Abschnitt II.

2.

Der Schulleiter teilt im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter Beachtung der von der Gesamtkonferenz aufgestellten Grundsätze die Lehrkräfte zur Aufsicht für die Zeit vor Beginn und nach Beendigung der Unterrichtszeit und für die Pausen auf dem Schulhof und im Schulgebäude ein, regelt die Aufsicht in Zwischenstunden und überwacht die Durchführung der Aufsicht.

3.

Die Aufsicht während der Unterrichtsstunden obliegt dem Lehrer, der den Unterricht erteilt. Er ist verpflichtet, den Unterrichtsraum pünktlich zu betreten und soll ihn erst nach den Schülern verlassen, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Er darf sich aus dem Unterrichtsraum nur in dringenden unaufschiebbaren Fällen entfernen, wenn eine Beaufsichtigung sichergestellt ist. Bei längerer Abwesenheit ist auf jeden Fall die Aufsicht durch andere Lehrer oder ältere zuverlässige Schüler sicherzustellen.

4.

Beim Unterricht in den naturwissenschaftlichen und technischen Fächern sowie beim Unterricht in Sport muss sich der aufsichtführende Lehrer in besonderem Maße seiner Verantwortung bewusst sein. Er darf daher in diesen Unterrichtsstunden die Schüler niemals sich selbst überlassen. Der Experimentalunterricht in den naturwissenschaftlichen Fächern, der Unterricht im Fach Polytechnik/Arbeitslehre und der Werkstattunterricht soll nur von fachkundigen Lehrern erteilt werden. Dieser Unterricht bedarf sorgfältiger Aufsicht, um Schäden an Menschen und Geräten und Unfälle zu vermeiden. Am besten wird dies erreicht durch Sicherheit im Experimentieren und durch die Kenntnis möglicher Gefahrenquellen. Ziel des Unterrichts sollte sein, die Schüler bei genauer Kenntnis möglicher Gefahrenquellen und richtiger Nutzung ihrer eigenen Fähigkeiten zu möglichst selbständiger Arbeit zu führen. Der Lehrer wird deshalb notwendigerweise immer wieder auf Gefahren hinweisen müssen. Er sollte aber darauf achten, dass die Gefahren in ihrer richtigen Größe erkannt werden. Jede Übertreibung von Gefahren bewirkt entweder Ängstlichkeit beim Schüler (und damit erhöhte Unfallgefahr) oder der Lehrer wird unglaubwürdig, so dass der tatsächliche Grad der Gefährdung von den Schülern unterschätzt wird und diese dadurch bei wirklicher Gefahr einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt sind. Der Lehrer muss deshalb alle Sicherheitsmaßnahmen, die er den Schülern auferlegt, unbeschadet seiner eigenen Überlegenheit, beim Experimentieren auch selbst anwenden. Da in den oberen Schuljahrgängen die Experimentier- und Werkstattarbeit besondere Gefahrenquellen enthält, ist der Lehrer in diesem Unterricht niemals der Aufsichtspflicht entbunden; Nr. 3 Satz 3 und 4 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Lehrer wird in diesen Unterrichtsstunden seiner besonderen Verantwortung nur gerecht, wenn er die in den Anlagen niedergelegten Sicherheitsvorschriften sorgfältig beachtet.

5.

Für eine ausreichende Aufsicht in der Zeit vor Unterrichtsbeginn und nach dem Ende des Unterrichts sowie während der Pausen ist zu sorgen. Eine Aufsichtsführung durch Lehrer 15 Minuten vor Beginn der ersten Unterrichtsstunde sowie bis zur Räumung der Schule nach Ende des Unterrichts ist grundsätzlich ausreichend. Die Pflicht zur Aufsichtführung erstreckt sich auf eine außerhalb des Schulgeländes aber in unmittelbarem Anschluss daran für Schulbusse eingerichtete Haltestelle, die räumlich und funktionell dem Schulbetrieb zugeordnet ist, wenn die Gefährdung der Schüler dies erforderlich macht. Treffen Schüler infolge der besonderen örtlichen Verhältnisse (frühere Ankunft bzw. spätere Abfahrtszeit der öffentlichen Verkehrsmittel oder der Schulbusse) früher in der Schule ein oder können sie diese erst später verlassen, so können sich die Schüler auf dem Schulhof oder in besonders für diese Zwecke ausgewiesenen Bereichen (z. B. Fahrschülerräume) aufhalten. Die notwendige Aufsichtführung ist hierbei in geeigneter Weise sicherzustellen. Der Schulleiter kann auch den Hausmeister und andere in der Schule Bedienstete, die nicht Lehrer oder Erzieher sind, anweisen, Maßnahmen und Anordnungen zu treffen und zu überwachen, die zur Durchführung des geordneten schulischen Betriebs und der schulischen Ordnung (z. B. in Ausübung der Verkehrssicherungspflicht und zur Vermeidung von Beschädigungen und Verschmutzungen) erforderlich sind. Das Nähere soll in der Hausordnung geregelt werden. In jedem Schulhof und in den Schulgebäuden sind Lehrer und Erzieher als Aufsicht einzusetzen, die auf Beschluss der Schülervertretung von Schülern bei der Aufsichtführung unterstützt werden können. In besonders großen oder unübersichtlichen Schulhöfen und in Schulgebäuden mit mehreren Treppenaufgängen wird es erforderlich sein, mehrere Lehrer und Erzieher zur Aufsicht einzuteilen. Die aufsichtführenden Lehrer, Erzieher und Schüler sind gehalten, die Aufsicht unmittelbar nach dem Pausenzeichen zu übernehmen; sie sollten den Schulhof erst verlassen, wenn die Schüler in das Schulgebäude zurückgekehrt sind. Auf die besonderen Bestimmungen in Zusammenhang mit der Benutzung von Spiel- und Turngeräten auf dem Schulgelände während der Pausen (Anlage 3 Nr. 9) wird hingewiesen.

6.

Die Beaufsichtigung der Schüler in Zwischenstunden und in ausfallenden Unterrichtsstunden ist wie folgt sicherzustellen: Schüler der Klassen/Jahrgangsstufen 1 bis 8 sind auf andere Klassen/Jahrgangsstufen aufzuteilen oder durch den Lehrer einer Nachbarklasse zu beaufsichtigen. Im letzteren Falle genügt es, dass der Lehrer entsprechende Arbeitsanweisungen gibt und einen zuverlässigen Schüler der zusätzlich zu beaufsichtigenden Klasse, bei jüngeren Schülern einen geeigneten Schüler einer höheren Klasse/Jahrgangsstufe damit beauftragt, für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der jeweiligen Klasse zu sorgen. Die Aufsichtführung durch den Lehrer kann sich dabei auf gelegentliche Stichproben beschränken.

7.

In Schulen mit Internat kann die Aufsichtpflicht vor und nach den Unterrichtsstunden sowie in den Zwischen- und Ausfallstunden durch Erzieher des Internats wahrgenommen werden.


SchAufsV HE II. Aufsicht in der Mittagspause

II. Aufsicht in der Mittagspause

Schülern, die am Nachmittag Unterricht haben oder an freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen/Wahlunterricht, an planmäßigen Arbeitsgemeinschaften der Schule oder an Veranstaltungen der SV teilnehmen wollen und denen in der Mittagspause die Rückkehr nach Hause nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, sind in der Schule geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Aufsichtsführung gilt in diesen Fällen Abschnitt I Nr. 5 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Personen, die zur Aufsichtführung oder Überwachung bestimmt sind, diese Aufsichtführung oder Überwachung nicht durch ständige Anwesenheit ausüben müssen. Es genügt, wenn sie sich von Zeit zu Zeit von der Ordnung in den Aufenthaltsräumen überzeugen.

Der Schulleiter kann nach Anhörung der Schülervertretung und des Schulelternbeirats auch Schüler, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und geeignet erscheinen, diese verantwortungsvolle Aufgabe wahrzunehmen und die Schule aus den vorerwähnten Gründen nicht verlassen können, mit der Aufsicht in der Mittagspause beauftragen, wenn die Erziehungsberechtigten dem schriftlich zugestimmt haben und diese Schüler sich damit einverstanden erklären. Bei volljährigen Schülern entfällt die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

SchAufsV HE III. Verlassen der Schule während der Unterrichtszeit, in den Zwischenstunden und während der Mittagspause

III. Verlassen der Schule während der Unterrichtszeit, in den Zwischenstunden und während der Mittagspause

1.

Schülern der Klassen/Jahrgangsstufen 11 bis 13 der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen ist es freigestellt, die Schule in den Zwischenstunden und in der Mittagspause zu verlassen.

2.

Sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen, kann die Gesamtkonferenz auf Antrag der Schülervertretung und im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat gestatten, dass die in Nr. 1 genannten Schüler die Schule auch in der großen Pause verlassen; die Gestattung kann auf einzelne Jahrgangsstufen beschränkt werden.

3.

Die Konferenz der die Schüler unterrichtenden Lehrer kann nach Anhörung der Schülervertretung einzelne Schüler oder Schülergruppen von den in Nr. 1 und 2 getroffenen Regelungen ausschließen, sofern besondere Gründe dies rechtfertigen; den betroffenen Schülern, ihren Erziehungsberechtigten sowie gegebenenfalls den Klassenelternbeiräten ist unter Angabe der Gründe Gelegenheit zu geben, sich vorher dazu zu äußern.

4.

Die Klassenlehrer oder die aufsichtführenden Lehrer können Schülern der Klassen/Jahrgangsstufen 5 bis 10 im Einzelfall das Verlassen der Schule gestatten, wenn dies von den Erziehungsberechtigten unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird. Die Gestattung kann versagt werden, wenn dies aus pädagogischen Gründen geboten erscheint.

5.

Verlassen Schüler in den Fällen der Nrn. 1, 2 und 4 das Schulgrundstück, entfällt die Aufsichtspflicht der Schule. Die Verantwortung für das Verhalten der Schüler tragen in den genannten Fällen ausschließlich die Erziehungsberechtigten. Das gleiche gilt, wenn Schüler das Schulgrundstück eigenmächtig verlassen.

6.

In den in Nrn. 1, 2 und 4 genannten Fällen entfällt stets eine Haftung des Landes für Personen- und Sachschäden. Das gleiche gilt in allen Fällen, in denen Schüler sich entgegen vorstehenden Regelungen eigenmächtig vom Schulgrundstück entfernen und eine Verletzung der Aufsichtspflicht nicht festgestellt werden kann.

7.

Den Erziehungsberechtigten der Schüler der Klassen/Jahrgangsstufen 5 und 11 ist diese Regelung jeweils bei Eintritt der Schüler in diese Klassen/Jahrgangsstufen in geeigneter Form bekannt zu geben. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen Schüler erstmalig in hessische Schulen in die Klasse/Jahrgangsstufe 5 oder höher aufgenommen werden.


SchAufsV HE IV. Aufsicht bei Wandertagen, Wanderfahrten, Lehrausflügen, Betriebserkundungen, Studienfahrten, Schülergruppenfahrten und Landheimaufenthalten

IV. Aufsicht bei Wandertagen, Wanderfahrten, Lehrausflügen, Betriebserkundungen, Studienfahrten, Schülergruppenfahrten und Landheimaufenthalten

1.

Bei Wandertagen, Wanderfahrten, Lehrausflügen, Betriebserkundungen, Studienfahrten, Schülergruppenfahrten und Landheimaufenthalten sowie bei Besichtigungen und ähnlichen Veranstaltungen ist eine gründliche Vorbereitung der Lehrer und Aufsichtskräfte sowie eine eingehende Besprechung mit den Schülern und Erziehungsberechtigten wichtig. Die geplanten Veranstaltungen sollen im Unterricht vorbereitet und ihr technischer Ablauf erörtert und festgelegt werden. Zur Vorbereitung gehört auch, den Schülern die entsprechenden Verhaltensmaßregeln zu geben und sie mit den besonderen Gefahren der betreffenden Veranstaltungen vertraut zu machen. Dies ist gegebenenfalls während der Veranstaltung zu wiederholen.

2.

Nachstehende Veranstaltungen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten durchgeführt werden:

a)

alle Veranstaltungen von mehrtägiger Dauer,

b)

Übernachtungen in Zelten,

c)

Radwanderungen,

d)

Wassersport einschließlich Baden,

e)

Eissport,

f)

Benutzung von Ski, Rodel oder Schlittschuhen bei Wanderungen,

g)

Wanderungen im Hochgebirge.

In Schulen mit Internat kann an Stelle der Zustimmung der Erziehungsberechtigten auch die des Internatsleiters treten. Hinsichtlich dieser Regelung sind die Erziehungsberechtigten beim Eintritt des Schülers in das Internat zu informieren.

3.

Während dieser Veranstaltungen muss der Lehrer die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen treffen und deren Befolgung überwachen. Der Lehrer soll Schüler bis einschließlich zur Klasse/Jahrgangsstufe 7 in geschlossenen Gruppen zusammenhalten, soweit dies erforderlich ist. Bei Übernachtungen hat sich der aufsichtführende Lehrer oder eine Hilfskraft davon zu überzeugen, dass alle Schüler in den Unterkünften sind und die ihnen zugewiesenen Schlafräume aufgesucht haben. Dies gilt nicht bei Unterbringung der Schüler in Gastfamilien. Eine Überwachung der Anwesenheit der Schüler in den Schlafräumen während der Nacht ist nur erforderlich, wenn hierzu ein besonderer Anlass besteht.

4.

Bei Wandertagen und Lehrausflügen der Klassen/Jahrgangsstufen 1 bis 6 soll eine Hilfskraft zugezogen werden, wenn die Klasse/Jahrgangsstufe mehr als 25 Schüler umfasst. Bei Wandertagen und Lehrausflügen der Klassen/Jahrgangsstufen 7 bis 10 ist die Zuziehung einer zweiten Aufsichtsperson (Hilfskraft) nur erforderlich, wenn besondere Umstände vorliegen. Bei behinderten Schülern können mehrere Hilfskräfte zugezogen werden, wenn dies nach Art und Umfang der Behinderung erforderlich ist. Bei mehrtägigen Veranstaltungen soll außer dem verantwortlichen Lehrer eine Hilfskraft die Schüler begleiten. Bei Koedukationsklassen sind die Jungen von einem Lehrer oder einer männlichen Hilfskraft, die Mädchen von einer Lehrerin oder einer weiblichen Hilfskraft zu betreuen. Entsprechendes gilt für Jungenklassen (Mädchenklassen), deren Wanderfahrt usw. von einer Lehrerin (Lehrer) geleitet wird. Dies gilt nicht für die Klassen/Jahrgangsstufen 11 bis 13. Über Ausnahmen entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde. Als Hilfskraft (Hilfsaufsichten) kommen außer Lehrern und Lehramts- Studienreferendaren auch Praktikanten, Hospitanten, Schülereltern und Ehegatten der Lehrer in Betracht. Stehen solche Hilfskräfte nicht zur Verfügung, können auch vertrauenswürdige Schüler über 16 Jahren mit schriftlicher Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten als Hilfsaufsicht bestellt werden. Die Bestellung der Hilfskräfte erfolgt durch den Schulleiter; die Bestellung ist aktenkundig zu machen.

5.

Will ein Schüler die Klasse oder Gruppe während der Veranstaltung ausnahmsweise zeitweise verlassen, so bedarf er der Genehmigung des aufsichtführenden Lehrers. Will der Schüler während eines Aufenthalts Verwandte oder Bekannte besuchen oder bei ihnen übernachten, so darf der aufsichtführende Lehrer die Genehmigung nur erteilen, wenn er im Besitz einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten ist, aus der hervorgeht, dass der Schüler während einer solchen Abwesenheit von der Klasse oder Gruppe nicht der Aufsichtspflicht der Schule unterliegt und die Erziehungsberechtigten für diese Zeit die Verantwortung tragen. Die Schüler sind vor Durchführung der Veranstaltung auf diese Bestimmung besonders hinzuweisen.

6.

Schülern aller Schulformen der Klassen/Jahrgangsstufen 8 und 9 kann bei Wanderfahrten, Lehrausflügen, Studienfahrten, Schülergruppenfahrten und Landheimaufenthalten im Inland und im Ausland gestattet werden, sich einzeln oder in Gruppen bis spätestens 20.00 Uhr ohne Beaufsichtigung durch Lehrer frei zu bewegen, wenn die Erziehungsberechtigten sich hiermit vor Beginn der Veranstaltung schriftlich einverstanden erklären, die Schüler entsprechend belehrt worden sind und auf Grund ihrer Reife und Persönlichkeitsentwicklung mit Fehlverhalten, das Ansprüche Dritter auslösen könnte, nicht zu rechnen ist; Im nichtdeutschsprachigen Ausland kann die Gestattung nur erteilt werden, wenn die Schüler sich aufgrund ihrer Fremdsprachenkenntnisse hinreichend verständigen können Ein Versicherungsschutz besteht in diesen Fällen nur, wenn die Schüler nach Neigung und Interesse außerhalb des Klassen- oder Gruppenverbandes Orte oder Veranstaltungen besuchen, die vom Lehrer als pädagogisch zweckdienlich und mit den Zielen der schulischen Veranstaltung vereinbar beurteilt werden und deren Besuch der Lehrer zugestimmt hat. Der Lehrer oder ausnahmsweise eine der in Nr. 4 Abs. 2 genannten Personen müssen in diesen Fällen jederzeit für die Schüler erreichbar sein. Die Erziehungsberechtigten sind hierauf vor Antritt der Veranstaltung von der Schule schriftlich hinzuweisen. Der Lehrer kann die Gestattung nach Satz 1 widerrufen, wenn er begründeten Anlass zur Befürchtung hat, dass Schüler die eingeräumte Freiheit missbrauchen oder dass sie durch besondere Umstände gefährdet werden. Schüler, deren Erziehungsberechtigte die schriftliche Einverständniserklärung nicht abgeben, sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung durch Lehrer oder Hilfskräfte zu beaufsichtigen.

7.

Schülern der Klassen/Jahrgangsstufen 10 und 11 kann bei den in Nr. 6 aufgeführten Veranstaltungen unter den dort genannten Voraussetzungen gestattet werden, sich einzeln oder in Gruppen bis ungefähr 22.00 Uhr ohne Beaufsichtigung durch Lehrer frei zu bewegen, wenn die Erziehungsberechtigten sich hiermit vor Beginn der Veranstaltung schriftlich einverstanden erklären.

8.

Für das Sporttreiben bei diesen schulischen Veranstaltungen gelten die Bestimmungen der Anlage 4 dieser Verordnung.


SchAufsV HE V. Aufsicht bei Schul- und Unterrichtswegen

V. Aufsicht bei Schul- und Unterrichtswegen

1.

Gewöhnlicher Schulweg ist der Schulweg des Schülers zwischen seiner Wohnung und der Schule, bei Berufsschülern auch der Weg zwischen Arbeitsstätte und Schule. Als gewöhnlicher Schulweg gilt auch der Weg zum Schülergottesdienst, den die Schüler unmittelbar vor oder unmittelbar nach dem Unterricht zurücklegen. Besonderer Schulweg ist der Weg des Schülers zwischen seiner Wohnung und einem anderen Unterrichtsort als der Schule (z. B. Sportplatz, Treffpunkt für Wanderungen). Unterrichtswege sind sämtliche Wege während der Unterrichtszeit (z. B. von der Schule zum Sportplatz oder Schwimmbad und umgekehrt).

2.

Für die Beaufsichtigung der Schüler auf dem gewöhnlichen und dem besonderen Schulweg sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich. Die Schüler der Klassen/Jahrgangsstufen 1 bis 6 sollen zu Beginn eines Schuljahres von den Klassenlehrern auf die Gefährdung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (z. B. Auf- und Abspringen während der Fahrt, Drängeln an Haltestellen) belehrt werden. Auch die Erziehungsberechtigten sind auf die ihnen obliegende Verantwortung für die Beaufsichtigung der Schüler auf dem Schulweg hinzuweisen. Schüler der Vorklassen und Eingangsstufen sowie der ersten beiden Klassen der Grundschulen und der ersten beiden Schuljahrgänge der Sonderschulen dürfen bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichts nicht entlassen werden, sondern sind gemäß Abschnitt I Nr. 6 zu beaufsichtigen, es sei denn, die Erziehungsberechtigten hätten vorher schriftlich ihr Einverständnis zu einer vorzeitigen Entlassung erklärt.

3.

Findet der Unterricht in einzelnen Fächern regelmäßig außerhalb des Schulgebäudes statt (z. B. auf dem Sportplatz, in einem Schwimmbad oder in ausgelagerten Fach- oder Klassenräumen), so können die Schüler vom 5. Schuljahr an unmittelbar zu den außerhalb des Schulgebäudes gelegenen Unterrichtsstätten bestellt oder nach Beendigung des Unterrichts von dort entlassen werden. Dies gilt entsprechend für Schüler vom 1. bis 4. Schuljahr, wenn für sie damit eine Verminderung der Gefährdung durch den Schulweg verbunden ist und die Erziehungsberechtigten schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben.

4.

Vom 7. Schuljahr an können Schüler auch zu einmaligen Schulveranstaltungen (z. B. Wanderungen oder Besichtigungen) an einem Sammelpunkt außerhalb des Schulgeländes bestellt und von dort aus entlassen werden. Der Sammelpunkt darf jedoch nicht so liegen, dass die Schüler auf dem Weg dorthin besonderen Gefahren ausgesetzt sind. Schüler des 5. und 6. Schuljahres können zu einmaligen Schulveranstaltungen an einen Sammelpunkt außerhalb des Schulgebäudes bestellt und von dort aus entlassen werden, wenn dieser innerhalb des Bereichs der Umwelterfahrung der Schüler liegt.

5.

In allen Fällen muss der Lehrer die Umstände des Weges (Ort und Stärke des Verkehrs, Sicherung und Übersichtlichkeit der Straße usw.) sowie Reife und Selbstdisziplin der Schüler berücksichtigen. Er kann als Maßstab die Verkehrserfahrung zugrunde legen, welche die Schüler haben; er soll in Betracht ziehen, was vernünftige, nicht überängstliche Eltern ihren Kindern zumuten. Sonderschullehrer haben vorstehende Gesichtspunkte in besonderem Maß zu berücksichtigen.

6.

Die Unterrichtswege der Schüler bis zur Klasse/Jahrgangsstufe 10 unterliegen grundsätzlich der Aufsichtspflicht des Lehrers. Die Erziehung zur Selbständigkeit und Selbstverantwortung sowie die heutige Verkehrserfahrung der Schüler rechtfertigen jedoch folgende Regelung:

a)

Schülern vom 7. Schuljahr ab kann gestattet werden, Unterrichtswege ohne Begleitung eines Lehrers zurückzulegen. Der Lehrer hat dabei die pflichtgemäßen Überlegungen, auf die unter Nr. 5 hingewiesen wurde, anzustellen; er hat ferner zu bedenken, dass der einzelne Schüler sich im Verkehr in der Regel sicherer bewegt als ein ganzer Klassenverband. Es wird daher meist ratsam sein, dass die Schüler einzeln oder in Gruppen den Weg zurücklegen, insbesondere dann, wenn die Schüler Fahrräder benutzen wollen. Die Benutzung von Fahrrädern und nicht öffentlichen motorisierten Verkehrsmitteln ist nur zulässig, wenn sich hiermit die Erziehungsberechtigten schriftlich einverstanden erklärt haben.

b)

Unter Umständen ist es auch zu vertreten, Schüler vom 5. Schuljahr ab allein gehen zu lassen, wenn die Verkehrsverhältnisse des Unterrichtsweges von denen des Schulweges nicht nennenswert abweichen. Der Lehrer muss in solchen Fällen die Überlegungen nach Nr. 5 mit noch größerer Sorgfalt anstellen. Außerdem sollte der Weg zunächst einige Male in Begleitung des Lehrers zurückgelegt werden, damit sich die Schüler an den Weg gewöhnen.

c)

Das vorstehend Gesagte gilt sinngemäß auch für alle anderen Unterrichtswege, die nicht regelmäßig, sondern nur in besonderen Einzelfällen erforderlich werden (z. B. Einkaufen für den hauswirtschaftlichen Unterricht, Einholen von Informationen). An die Reife und Selbstständigkeit wird der Lehrer aber in diesen Fällen höhere Anforderungen zu stellen haben, als wenn er ihnen einen regelmäßigen Unterrichtsweg zumutet. Das wird vor allem dann zutreffen, wenn der Unterrichtsweg aus der näheren Umgebung der Schule hinausführt (z. B. zu einem Bahnhof oder Reisebüro) oder gefahrvoller als der gewöhnliche Schulweg ist.


SchAufsV HE VI. Aufsicht bei Veranstaltungen der Schülervertretungen

VI. Aufsicht bei Veranstaltungen der Schülervertretungen

Die Vorschriften über die Aufsichtsführung bei SV-Veranstaltungen in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

SchAufsV HE VII. Aufsicht bei Veranstaltungen außerhalb der Schule, insbesondere bei Veranstaltungen schulfremder Einrichtungen

VII. Aufsicht bei Veranstaltungen außerhalb der Schule, insbesondere bei Veranstaltungen schulfremder Einrichtungen

1.

Sollen Schüler in Klassenverband, in Gruppen oder einzelnen während des Schuljahres an Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen schulfremder Einrichtungen oder Organisationen außerhalb der Schule teilnehmen, so ist vom Schulleiter zuvor festzustellen, ob es sich hierbei um eine schulische oder um eine nichtschulische Veranstaltung handelt. Dies ist, sofern es sich um noch nicht volljährige Schüler handelt, den Erziehungsberechtigten, im Übrigen den Schülern mitzuteilen.

2.

Handelt es sich um eine schulische Veranstaltung, so obliegen die Weisungs- und Leitungsbefugnisse, auch bei der Durchführung der Veranstaltung durch schulfremde Personen, den begleitenden Lehrern oder den begleitenden sonstigen Aufsichtspersonen. Die Weisungs- und Leitungsbefugnisse können auch auf andere anwesende Lehrer übertragen werden, falls diese ihr Einverständnis erklären.

3.

Handelt es sich um eine nichtschulische Veranstaltung, so ist bei noch nicht volljährigen Schülern das Einverständnis der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme der Schüler schriftlich einzuholen. Es entfallen außer während des Zu- und Abganges vom Ort der Veranstaltung die Weisungs- und Leitungsbefugnisse der evtl. begleitenden Lehrer oder der begleitenden sonstigen Aufsichtspersonen gegenüber den Schülern sowie die Ausübung der Aufsichtspflicht. Hierauf, sowie darauf, dass während der Dauer der Veranstaltung Versicherungsschutz im Rahmen der Schülerunfallversicherung nicht besteht, sind bei noch nicht volljährigen Schülern die Erziehungsberechtigten, im Übrigen die Schüler schriftlich hinzuweisen.

4.

Die Teilnahme an nichtschulischen Veranstaltungen ist für Lehrer und Schüler freiwillig.


Anlage 2 Richtlinien für die Aufsichtsführung bei praktischen Arbeiten während schulischer ...

Anlage 2

Richtlinien für die Aufsichtsführung bei praktischen Arbeiten während schulischer Veranstaltungen

1.

Anwendungsbereich

Diese Richtlinien gelten für alle praktischen Arbeiten wie das Experimentieren im naturwissenschaftlichen Unterricht, den Umgang mit Stoffen, Werkzeugen, Geräten und Maschinen, die Zubereitung von Nahrungsmitteln, das Bearbeiten von Materialien an allgemein bildenden Schulen einschließlich gymnasialer Oberstufen und an berufsbildenden Schulen. Sonderregelungen für Fachschulen der biotechnischen, chemischen, medizinischen, pharmazeutischen und technischen Berufe sowie vergleichbarer Berufsausbildungsgänge bleiben unberührt.

2.

Verantwortung

2.1

Es ist Aufgabe des Schulträgers, der Schulleiterinnen und der Schulleiter, der Sicherheitsbeauftragten der Schule, der Fachkonferenzen und aller Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen ihrer Zuständigkeiten durch geeignete Maßnahmen jedes besondere Gesundheits- und Unfallrisiko bei schulischen Veranstaltungen sowie bei der Vor- und Nachbereitung zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Übungen und Arbeiten von Schülerinnen und Schülern. Verantwortlich für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung sind die Schulleiterinnen und Schulleiter. Sie tragen die so genannte Arbeitgeberverantwortung für die Einhaltung und Durchführung der Gefahrstoffverordnung. In dieser Zuständigkeit haben sie zu veranlassen, dass ermittelt wird, ob und mit welchen Gefahrstoffen in den verschiedenen Fächern und im Verwaltungsbereich der Schule umgegangen wird.

2.2

In Bereichen mit besonderen Gesundheits- und Unfallrisiken sind fachkundige Lehrerinnen und Lehrer einzusetzen.

Als fachkundig gelten Lehrerinnen und Lehrer mit abgelegter

-

Erster Staatsprüfung für ein Lehramt oder einer Erweiterungsprüfung oder einer anderen Zusatzprüfung in dem entsprechenden Fach oder

-

Erster Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern, in arbeitstechnischen oder in technologischen Fächern.

Der Umgang mit Gefahrstoffen erfordert spezifische Sachkenntnis.

Als Sachkundenachweis gilt

-

die Lehrbefähigung für ein naturwissenschaftliches Fach, außerdem

-

die erfolgreiche Teilnahme an einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung.

Hinsichtlich der Fachkunden und des Umgangs mit radioaktiven Stoffen und Schulröntgeneinrichtungen gelten die Vorschriften der Fachkunderichtlinien, der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Strahlenschutzverantwortliche hat Personen mit gültiger Fachkunde als Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen. Die Strahlenschutzbeauftragten nehmen die ihnen im Rahmen ihrer Bestellung übertragenen Aufgaben verantwortlich wahr.

Bei gentechnischen Arbeiten sind die nach den Sicherheitsstufen umzusetzenden Voraussetzungen an Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte und an die Ausstattung von Räumen zu erfüllen.

2.3

Grundlage für die Aufsichtsführung zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit sind die Regelungen, die in den Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht1 (RiSU) der Kultusministerkonferenz (KMK) wiedergegeben sind. Sie sind im Einzelnen zusammen mit den Unfallverhütungsvorschriften, den Richtlinien und Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz des zuständigen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung zu beachten.

Für den Umgang mit Gefahrstoffen sind ggf. von der RiSU abweichende und an die Gefahrstoffverordnung angepasste erlassliche Regelungen vorrangig zu beachten.

Genauso sind für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und Schulröntgeneinrichtungen (RiSU Kap. I-6) zusätzlich und ggf. abweichend die Strahlenschutzverordnung und die Röntgenverordnung in der jeweils gültigen Fassung, sowie weitere erlassliche Regelungen vorrangig zu beachten.

Zu Beginn eines jeden Schuljahres sind die sicherheitsrelevanten Vorgaben in den Fachkonferenzen zu besprechen. Die Erfahrungen des abgelaufenen Schuljahres sind zu einer Verbesserung des Betriebs, der Ordnung in den Fachräumen und der Maßnahmen zum Unfallschutz heranzuziehen. Die Betriebsanweisungen sind erforderlichenfalls anzupassen.

Erforderliche ergänzende Erlasse sind bei der Aufsichtsführung zu beachten.

2.4

Die Schulleiterinnen und Schulleiter haben sicherzustellen, dass in Fällen erhöhter Brandgefahr Lehrerinnen und Lehrer Aufsicht führen, die besonders eingehend und regelmäßig über Maßnahmen zur Brandverhütung und -bekämpfung informiert werden und im Umgang mit den entsprechenden Geräten ausreichend unterwiesen sind.

Die Zusammenarbeit mit der Feuerwehr zur Brandschutzaufklärung und Brandschutzerziehung wird empfohlen.

2.5

Die Sicherheitsausstattung ist jährlich bei einer gemeinsamen Begehung durch die Sicherheitsbeauftragten, die Sammlungs- bzw. Fachleitungen und die Schulleitung zu überprüfen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind aktenkundig zu machen. Festgestellte Mängel sind umgehend zu beseitigen.

3.

Rahmenbedingungen

3.1

Praktische Arbeiten (z.B. experimentelle Übungen und Untersuchungen im naturwissenschaftlichen Unterricht) sind Formen von Gruppenarbeit, die prinzipiell auch im Klassen- bzw. Kursverband durchgeführt werden können.

In den Sekundarstufen I und II sollten in der Regel nicht mehr als 16 Schülerinnen und Schüler gleichzeitig experimentieren oder nicht mehr als 8 Arbeitsgruppen gebildet werden. Wie viele Schülerinnen und Schüler in einer einzelnen Gruppe arbeiten können, hängt ab

-

von deren Erfahrungsstand,

-

vom Gefährdungsgrad des durchzuführenden Experimentes,

-

von den eingesetzten Geräten, Werkzeugen und Maschinen,

-

von den Gefährlichkeitsmerkmalen der Gefahrstoffe, mit denen umgegangen wird,

-

von der Anlage und Größe des Raumes.

Auch in der Sekundarstufe II kann bei Schülerinnen und Schülern die erforderliche Umsicht, die Erfahrung im Experimentieren und die jeweilige Sachkenntnis nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden.

Bei Experimenten und Arbeitsabläufen, bei denen wegen

-

der eingesetzten Geräte, Werkzeuge und Maschinen,

-

der verwendeten Gefahrstoffe,

-

der Versuchsdurchführung,

-

des Reaktionsverlaufs,

-

des Arbeitsverfahrens

besondere Vorsicht geboten ist, kann es erforderlich sein, den Klassen- oder Kursverband vorübergehend zu teilen.

Die nicht experimentierenden Schülerinnen und Schüler erhalten in diesem Fall Arbeitsaufträge, die sie z.B. entweder an freien Tischen im gleichen Raum oder ohne unmittelbare Aufsicht an einem anderen Ort erledigen können. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung.

Für praktische Arbeiten in Arbeitslehre-Fachräumen und in Werkstätten gilt die Richtzahl 16 gleichzeitig arbeitender Schülerinnen und Schüler je Lehrerin oder Lehrer. In den besonderen Bildungsgängen (Berufsvorbereitungsjahr) und den Sonderklassen der Berufsschulen gilt die Richtzahl 8. In allen Fällen muss Grundlage der zu treffenden Entscheidungen die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler sein.

3.2

Lehrerinnen und Lehrer dürfen nicht unmittelbar nach naturwissenschaftlichen oder arbeitstechnischen Fachstunden zu anderen Aufsichten (z.B. Pausenaufsichten) eingeteilt werden.

3.3

Die Lehrerin oder der Lehrer kann in Einzelfällen Schülerinnen und Schüler auch ohne unmittelbare Aufsicht experimentieren bzw. arbeiten lassen, wenn keine besonderen Gefährdungen vorliegen und folgende Voraussetzungen gegeben sind:

-

Fachunterricht von mindestens einem Schuljahr in der Sekundarstufe I muss vorausgegangen sein.

-

Nach den bisherigen Unterrichtserfahrungen ist davon auszugehen, dass die betroffenen Schülerinnen und Schüler mit Geräten, Chemikalien, Werkzeugen und Maschinen sachgerecht umgehen können.

-

Die betroffenen Schülerinnen und Schüler sind mit den Erste-Hilfe-Maßnahmen und den Sicherheitseinrichtungen vertraut

-

Es besteht ein geringes Unfallrisiko.

Umgangsbeschränkungen für Gefahrstoffe sind zu beachten.

Eine Aufsichtsperson muss im Gebäude ständig erreichbar sein.

3.4

Bei der Unterrichtsvorbereitung und bei Unterrichtsveranstaltungen muss Sorge dafür getragen werden, dass Fluchtwege ohne fremde Hilfsmittel zu öffnen sind und dass Hilfe von außen jederzeit ohne fremde Hilfsmittel möglich ist.

3.5

Der Unterricht in arbeitstechnischen Fächern der beruflichen Schulen wird in der Regel durch Lehrkräfte erteilt, die die Lehrbefähigung in den jeweiligen Fächern erworben haben. Die Sicherheitsbestimmungen der jeweiligen Fach-Berufsgenossenschaften sind zu beachten.

4.

Erziehung zum Sicherheitsbewusstsein

4.1

Der Selbsttätigkeit der Schülerinnen und Schüler ist im naturwissenschaftlichen und technischen Unterricht ein hoher Anteil einzuräumen. Damit Schülerinnen und Schüler geeignete Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Geräten und Stoffen kennen lernen und damit der naturwissenschaftliche Unterricht einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheits- und Umwelterziehung leisten kann, ist es notwendig, dass Schülerinnen und Schüler selbst experimentieren und dabei einen sicherheitsgerechten und verantwortungsbewussten Umgang mit Gefahrstoffen, Energiequellen, Maschinen, Schaltungen etc. kennen lernen und einüben.

4.2

Unfallverhütung und Gesundheitsschutz sind verpflichtende Unterrichtsinhalte. Die Schülerinnen und Schüler sind zu Beginn jedes Schuljahres in jedem naturwissenschaftlichen Fach, in Arbeitslehre, in Kunst und im fachpraktischen Unterricht in den zur Unfallverhütung einzuhaltenden Regelungen zu unterweisen. Die erfolgte Unterweisung ist durch einen Vermerk im Klassenbuch bzw. im Berichtsheft aktenkundig zu machen.

Die Schülerinnen und Schüler sind bei allen geeigneten Gelegenheiten auf die mit dem Arbeiten und Experimentieren verbundenen Risiken und Unfallgefahren hinzuweisen und zu einem sachgerechten Umgang mit den Gefahrenmomenten anzuhalten.

4.3

Schülerinnen und Schüler, für die bei Experimenten oder bei der Arbeit an Geräten und Maschinen eine erhöhte Unfallgefahr besteht, weil sie die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, sind, soweit erforderlich, in ihrer Muttersprache zu unterweisen oder, falls dies nicht möglich ist, an diesen Experimenten und Arbeiten nicht zu beteiligen.

5.

Sicherheit bei praktischen Arbeiten

5.1

Vor der Benutzung sind alle Geräte auf Sicherheit und bestimmungsgemäße Funktionstüchtigkeit zu überprüfen.

5.2

Besondere Vorsicht ist beim Umgang mit offenem Feuer und elektrischer Energie geboten.

5.3

An die von Fachlehrkräften oder Schülerinnen und Schülern selbst gebauten Geräte sind die gleichen Sicherheitsanforderungen zu stellen wie an die Geräte der Industrie.

Die Benutzung von selbst gebauten mit Netzspannung betriebenen Geräten ist daher untersagt.

5.4

Wird eine Schülerin oder ein Schüler verletzt, so ist Erste Hilfe zu leisten und erforderlichenfalls sofort ein Arzt heranzuziehen, der dann die Betreuung und Verantwortung übernimmt.

Bis zum Eintreffen des Arztes sind erforderlichenfalls sofort Wiederbelebungsversuche anzustellen. Der Schulleiterin oder dem Schulleiter ist unverzüglich zu berichten; die Unfallanzeige muss innerhalb von 3 Tagen erfolgen.

Erste-Hilfe-Maßnahmen, bei denen die Hinzuziehung eines Arztes nicht erforderlich ist, sind in ein Verbandbuch einzutragen.

6.

Entsorgung von Gefahrstoffen

6.1

Entsorgung fängt bei der Suche nach Ersatzstoffen an.

Vor jeder Übung von Schülerinnen und Schülern informiert die Fachlehrerin oder der Fachlehrer diese über die sachgerechte Entsorgung der benutzten Chemikalien.

6.2

In jedem Sammlungsraum, in dem Gefahrstoffe entsorgt oder zur späteren Entsorgung aufbewahrt werden, sind beschriftete, geeignete Gefäße zur Aufnahme umweltschädlicher Chemikalienreste zur endgültigen Entsorgung bereitzustellen. Außerdem muss eine gültige Entsorgungstafel sichtbar angebracht sein.

Für das Sammeln sind die Fachlehrerinnen und Fachlehrer, für das fachgerechte Aufbewahren die Sammlungsleitung, für die Entsorgung der Schulträger verantwortlich.

Schülerinnen und Schüler dürfen bei der Sonderabfallbeseitigung auf keinen Fall beteiligt werden.

7.

Gefahren an außerschulischen Lernorten

7.1

Für alle Aufenthalte an außerschulischen Lernorten sind zusätzlich die dort gültigen Sicherheitsbestimmungen zu beachten.

Für Betriebspraktika gelten zusätzliche besondere Regelungen.

7.2

Bei Arbeiten im Schulgarten, bei Lehr- und Beobachtungsgängen im Gelände und während eines Aufenthaltes im Schullandheim sind die allgemeinen Richtlinien über Wandertage zu beachten und darüber hinaus die Schülerinnen und Schüler auf besondere Gefahren beim Umgang mit Pflanzen und Tieren hinzuweisen, wie z.B.: Pflanzengifte, Insektenstiche, Zeckenbisse, Schlangenbisse, Biss- und Kratzwunden, Fuchsbandwurm, Leichengifte.


Anlage 3 Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen im Fach Sport

Anlage 3

Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen im Fach Sport

Beim Unterricht im Fach Sport ist folgendes zu beachten:

1.

Der Lehrer soll die Übungsstätten als erster betreten und als letzter verlassen; dies gilt stets für Turn-/Sporthallen, Gymnastik-/Konditionsräume, Schwimmbäder und möglichst auch für den Sportplatz.

2.1

Geräte und Übungsstätten sind vor ihrer Benutzung vom Lehrer jeweils auf ihre Betriebssicherheit zu prüfen. Nichtbetriebssichere Geräte und Übungsstätten dürfen nicht benutzt werden und sind als "nichtbetriebssicher" zu kennzeichnen. Mängel sind unverzüglich dem für den ordnungsgemäßen Zustand der Geräte verantwortlichen Unterhaltsträger zu melden.

2.2

Der Lehrer hat dafür zu sorgen, dass die Großgeräte unmittelbar nach ihrer Benutzung in einem betriebssicheren Zustand abgestellt werden.

2.3

Insbesondere ist darauf zu achten, dass Pferde und Böcke auf ihre niedrigste Höhe gebracht und arretiert werden.

2.4

Nach Benutzung des Barrens sollen beide Holme auf ihre niedrigste Höhe gestellt werden, wobei die Schlösser zu entspannen sind.

3.

Lehrer und Schüler haben während des Unterrichts sportgerechte Kleidung zu tragen; Uhren und Armbänder, Ohrringe, Ketten und Ringe sind abzulegen.

4.

Die Übungen müssen den Kräften der Schüler entsprechen, dürfen nicht konstitutionswidrig sein und sollen methodisch vorbereitet werden. Hilfestellung ist dann erforderlich, wenn

a)

die Übung mit einer besonderen, durch Hilfestellung abwendbaren Gefahr verbunden ist,

b)

der Schüler bei seinem Leistungsstand ihrer bedarf.

Sicherheitsstellung ist bei schwierigen Übungen stets zu geben.

5.

Hilfestellung und Sicherheitsstellung können von dem Lehrer oder ab Klasse/Jahrgangsstufe 4 von zuverlässigen und körperlich geeigneten Schülern gegeben werden; der Lehrer ist für die sorgfältige Auswahl und Einweisung der zur Hilfestellung oder Sicherheitsstellung eingeteilten Schüler verantwortlich.

6.

Bei der Gruppenarbeit kann der Lehrer nicht selbst bei jeder Gruppe sein; es wird jedoch von ihm eine sorgfältige Auswahl der Schüler, die mit der Leitung einer Gruppe beauftragt werden, verlangt. Genaue Anleitung der Schüler für ihre selbständige Tätigkeit ist erforderlich. Der Lehrer hält sich dort auf, wo das Gefahrenmoment am stärksten ist. Bei Übungen am Hochreck, Hochbarren, Trampolin und an den Ringen muss der Lehrer die Hilfestellung und Sicherheitsstellung für die jeweilige Gruppe selbst übernehmen. Die Leistungsanforderungen an die übrigen Gruppen sind so zu stellen, dass die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch geeignete Schüler getroffen werden können.

7.

Zum Leiter von Neigungsgruppen können zuverlässige und geeignete Schüler bestimmt werden. Diese üben ihre Tätigkeit unter der Leitung eines Lehrers aus; der Übungsbetrieb muss sich im Blickfeld des Lehrers befinden.

8.

Schulsportliche Wettkämpfe dürfen nur unter Aufsicht von Lehrern durchgeführt werden; Schulmannschaften müssen von Lehrern der entsendenden Schule begleitet werden. Auch bei Wettkämpfen und Leistungsfeststellungen ist der Lehrer dafür verantwortlich, dass die Schüler keiner übermäßigen Belastung ausgesetzt werden, insbesondere durch zeitliche Überbeanspruchung bei Spielen, durch Wetterverhältnisse (Hitze, Kälte, Regen), sowie durch die Zahl der Übungen. Die Jugendschutzbestimmungen der Turn- und Sportverbände sollen beachtet werden.

9.

Die Benutzung von Geräten auf dem Schulgelände während der Pausen oder der Zwischenstunden darf nur gestattet werden, wenn die Geräte betriebssicher sind, auf elastischen Bodenplatten oder in Sandgruben stehen und eine ausreichende Aufsicht durch Lehrer oder zuverlässige und geeignete Schüler vorhanden ist.

10.

Schwimmunterricht

10.1

Die verantwortliche Leitung des Schwimmunterrichts obliegt dem Lehrer auch dann, wenn ein Schwimmlehrer des Bades eine Gruppe übernimmt. Es dürfen deshalb nur Lehrer eingesetzt werden, die entweder eine Erste Staatsprüfung im Fach Sport abgelegt haben, Diplomsportlehrer sind oder erfolgreich an einer besonderen Ausbildung in Kursen der Lehrerfortbildung, der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) oder des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) teilgenommen haben.

10.2

Zur gleichen Zeit dürfen nicht mehr als 20 Schüler pro aufsichtsführendem Lehrer im Wasser sein.

10.3

Der aufsichtsführende Lehrer oder Schwimmlehrer muss sich so stellen, dass er die gesamte im Wasser befindliche Gruppe im Auge behalten und bei Gefahr im Verzug jederzeit eingreifen kann. Der Lehrer kann als Rettungsschwimmer geprüfte Schüler zur Hilfsaufsicht heranziehen.

11.

Übungen am Trampolin

11.1

Der Unterrichtende muss mit der Methodik des Trampolin-Springens nachweislich vertraut sein und über die notwendige Sicherheit in der Hilfestellung und Sicherheitsstellung verfügen.

11.2

Die Sprungausbildung am Trampolin soll erst dann einsetzen, wenn die Schüler die allgemeine Sprungschulung im vorangegangenen Sportunterricht erfolgreich durchlaufen haben und sich die notwendigen Erfahrungen für Absprung-, Stütz-, Flug- und Landephase aneignen können.

11.3

Sprünge, die mit Drehungen um die Körperachse verbunden sind (z. B. Drehsprünge, Salti, Schraubsalti), dürfen nur dann gefordert und ausgeführt werden, wenn als Niedersprungstelle Weichböden benutzt werden können.

11.4

Die Hilfestellung und Sicherheitsstellung ist auch bei einfachen Sprüngen in ausreichendem Maße fachgerecht zu gewährleisten.


Anlage 4 Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen bei besonderen Schulveranstaltungen

Anlage 4

Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen bei besonderen Schulveranstaltungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

III. Wandern im Hochgebirge

Wandern im Hochgebirge bringt Gefahren mit sich, die der Ortsunkundige nicht erkennen kann. Bei Wanderungen im alpinen Gelände ist daher der Rat einheimischen Bergführer einzuholen und zu beachten. Die Leiter von Gruppen, die Wanderungen im alpinen Gebiet durchführen, müssen selbst über die notwendige Hochgebirgserfahrung und eine entsprechende Qualifikation zur Leitung dieser Schulveranstaltung verfügen. Das Hessische Institut für Lehrerfortbildung führt Ausbildungslehrgänge durch.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

IV. Skikurse

1.

Wegen der Gefahren - insbesondere im Alpenraum - und der damit verbundenen besonderen Verantwortung kann die Leitung eines Skikurses nur ein Lehrer übernehmen, der

-

in der ersten Ausbildungsphase im Schwerpunkt Skilauf ausgebildet worden ist oder

-

während eines Skikurses des Hessischen Instituts für Lehrerfortbildung bzw. einer von mir beauftragten anderen Institution die entsprechende Qualifikation erworben hat oder

-

die Übungsleiter-Oberstufen- bzw. Lehrwarte-Lizenz des Deutschen Verbandes für das Skilehrerwesen e.V. oder der ihm angeschlossenen Organisation besitzt oder staatlich geprüfter Skilehrer ist.

2.

Für den Skiunterricht sollen nur Lehrkräfte herangezogen werden, die mit den Problemen der Sicherheit und den didaktischen und methodischen Fragen nachweislich vertraut sind und die modernen Fachhilfen demonstrieren können (s. Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien für Übungsleiter "Grundstufe" im Deutschen Skiverband- bzw. Organisation des Deutschen Verbandes für das Skilehrerwesen e.V.).

3.

Die Schüler sind bereits bei der Vorbereitung eines Skikurses und danach auch am Veranstaltungsort insbesondere über

-

winterliche Berggefahren

-

Orientierung im Gelände

-

Verhaltensregeln für Skiläufer auf Pisten und in Loipen, an Liften und Bergbahnen zu informieren. Die Gruppengröße darf pro Lehrer 15 Schüler nicht übersteigen; die von einzelnen alpinen Ländern getroffenen besonderen Regelungen sind zu beachten:

4.

Alpine Auskünfte erteilen u.a.:

Berchtesgaden
Fremdenverkehrsbüro, Reichenhaller
Straße Tel.: (0 85 52) 72 25

Garmisch:

Verkehrsamt am Bahnhof, Tel.: (0 88 21) 25 70 oder 34 51
DAV-Sektion Garmisch, Bahnhofstraße, Tel.: 27 01

Oberstdorf:

Fremdenverkehrsamt, Marktplatz 7, Tel.: (0 83 22) 10 14 Alpine Auskunft des DAV, München, Praterinsel 5, Tel.: 29 49 40.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

V. Radwanderungen

Radwanderungen sind bei den heutigen Verkehrsverhältnissen immer mit besonderen Gefahren verbunden, denen bereits bei der Planung besonders Rechnung getragen werden muss. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Wegführung, der Streckenlänge und des Fahrvermögens der Teilnehmer. Grundsätzlich sollen Beginn und Ende einer Radwanderung nicht in die Hauptverkehrszeiten fallen; Radwege sind - wo immer möglich - zu benutzen.

Strikte Beachtung der Straßenverkehrsordnung und Selbstdiziplin aller Teilnehmer sind unerlässlich. Vor Antritt der Radwanderung hat sich der aufsichtführende Lehrer von dem verkehrssicheren Zustand der Räder zu überzeugen.

Bei Radwanderungen sind grundsätzlich zwei Aufsichtspersonen erforderlich; die Schülergruppe solle in der Regel zwischen zwei Aufsichtspersonen fahren.

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

I. Wassersport

1.

Wassersport (z.B. Schwimmen, Rudern, Paddeln, Segeln, Segelsurfen auf Schulwanderungen) ist mit besonderen Gefahren verbunden, denen von den aufsichtsführenden Lehrern Rechnung getragen ist.

2.

Vor Antritt der Wanderung ist für den Wassersport das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten, bei Internatsschülern des Internatsleiters einzuholen. Ob und welche Teile eines ausgewählten Gewässers von den einzelnen Schülern benutzt werden dürfen, hat der Lehrer auf Grund der Angaben der Erklärung zu prüfen und zu entscheiden. Für die Erklärung wird folgendes Muster empfohlen:

"Ich erkläre mich damit einverstanden, dass mein Sohn/meine Tochter, der Schüler/die Schülerin.................... während der am/vom.......... bis............. stattfindenden Schulwanderung am ...................... (Wassersportart) teilnimmt. Er/Sie ist Nichtschwimmer/ Schwimmer.

(Nähere Angaben über Schwimmschein) ...................................... (Schwimmschein)

Er/Sie leidet an gesundheitlichen Schäden, die eine Teilnahme am .................... (Wassersportart) verbieten.

(z:B. Trommelfellverletzung, Herz- oder Kreislaufstörungen)."

.........................
(Datum)

...............................
(Unterschrift)

3.

Nur wer die Gefahren des Wassers kennt, kann ihnen durch richtiges Verhalten begegnen. Der Lehrer hat sich bei der Auswahl eines Gewässers über die zu beachtenden Bestimmungen und die örtlichen Gegebenheiten eingehend zu unterrichten. Ratschlägen und Warnungen der einheimischen Bevölkerung, insbesondere ortskundiger Personen ist Gehör zu schenken; sie entbinden jedoch nicht den aufsichtsführenden Lehrer von der Verantwortung.

4.

Bei der Aufsichtführung sind insbesondere folgende Regelungen zu beachten:

4.1

Schwimmen ist in der Regel nur in öffentlichen Badeanstalten zulässig.

4.2

Schwimmen in Teichen, Seen, Talsperren ist nur dort erlaubt, wo Badestellen ausgewiesen sind. Der für Nichtschwimmer freigegebene Teil muss klar ersichtlich sein. Fehlt eine Abgrenzung, so dürfen Nichtschwimmer nicht ins Wasser.

4.3

Fluss- und Kanalschwimmen sind grundsätzlich verboten.

4.4

Schwimmen im offenen Meer ist nur an den Stellen erlaubt, die von Rettungsorganisationen überwacht werden (in der Bundesrepublik Deutschland durch DLRG und Wasserwacht).

4.5

Der aufsichtsführende Lehrer und die Hilfsaufsicht müssen schwimmkundig sein; zur Hilfsaufsicht können auch Schüler herangezogen werden, die im Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens der DLRG/des DRK in Bronze sind. Die Aufsichtfuhrenden müssen Badebekleidung tragen.

4.6

Außerhalb geschlossener Badeanstalten dürfen höchstens 10 Schüler unter Aufsicht eines Lehrers gleichzeitig schwimmen.

4.7

Die Vollzähligkeit ist vor und nach dem Schwimmen festzustellen.

4.8

Es ist darauf zu achten, dass die Schüler nicht in überhitztem Zustand und unmittelbar nach dem Essen ins Wasser gehen. Schülern, denen der Schularzt das Schwimmen abgeraten oder verboten hat, ist die Teilnahme am Schwimmen zu untersagen. Vorgegebene Schwimmzeiten sind zu beachten.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

II. Wandern im Winter

Bei Wanderungen im Winter dürfen Rodel, Skier und Schlittschuhe nur benutzt werden, wenn das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten oder des Internatsleiters vorliegt, die Schüler sachgemäß ausgerüstet sind und der Lehrer über hinreichende Erfahrungen im Wintersport verfügt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 76 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 1985 (GVBl.I S. 57), wird verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Ziel

Die Aufsicht über Schüler soll Schäden an Personen und Sachen verhüten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Umfang

(1) Die Aufsicht erstreckt sich auf:

1.

den Unterricht, auch wenn dieser außerhalb des Schulgrundstücks durchgeführt wird,

2.

die Unterrichtswege,

3.

schulische Veranstaltungen,

4.

in angemessenem Umfang auf die Zeiten vor, zwischen und nach dem Unterricht,

5.

erforderlichenfalls auf die besonderen Umstände bei Fahrschülern.

(2) Die Aufsicht hat die Erziehung zur Selbständigkeit der Schüler zu berücksichtigen und ist dem Alter und der Entwicklung der Schüler, sowie der jeweiligen Situationen anzupassen.

(3) Ab Klasse/Jahrgangsstufe 9 kann sich, sofern nicht besondere Gefährdungen zu erwarten sind, die Aufsicht auf allgemeine Verhaltensanordnungen und deren gelegentliche Überprüfung beschränken. Eine Aufsicht ist stets erforderlich beim Unterricht in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern, im Fach Sport und bei Schulveranstaltungen, die mit besonderen Gefährdungen verbunden sind.

(4) Bei Schülern der Klassen/Jahrgangsstufen 12 und 13, sowie bei volljährigen Schülern erstreckt sich die Aufsicht nur auf die in Abs. 3 Satz 2 genannten Fälle.

(5) Eine Aufsichtspflicht besteht nicht,

1.

wenn der Schüler sich unerlaubt von der Klasse/Gruppe entfernt,

2.

wenn die Erziehungsberechtigten sich schriftlich damit einverstanden erklärt haben,

dass in den in den Anlagen genannten Fällen oder in sonstigen besonderen Situationen eine Aufsicht nicht durchgeführt wird.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Aufsichtspflicht

(1) Lehrer und Erzieher, sowie solche Personen, die eigenverantwortlichen Unterricht erteilen oder Schulveranstaltungen durchführen, sind zur Aufsichtsführung verpflichtet. Für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufsichtsführung ist der Schulleiter verantwortlich.

(2) Lehrer können in besonderen Fällen bei der Aufsichtsführung zuverlässige Schüler oder andere Personen zur Mithilfe heranziehen; bei der Auswahl und Überwachung der zur Mithilfe Herangezogenen ist die erforderliche Sorgfalt zu beachten. Die Verantwortung der Lehrer für die Aufsichtsführung bleibt unberührt.

(3) Unbeschadet getroffener Einzelregelungen oder gegebener Verhaltensmaßnahmen besteht die Verpflichtung, andere oder verstärkte Vorkehrungen zu treffen, wenn besondere Umstände dies erkennbar erfordern. Dies gilt insbesondere für die Aufsicht über Schüler, die die deutsche Sprache nicht oder nicht ausreichend beherrschen; ihnen ist, soweit erforderlich, die Teilnahme beim Experimentieren, bei praktischen Arbeiten und bei Veranstaltungen, die mit besonderen Gefährdungen verbunden sind, nicht zu gestatten.

(4) Bei der Ausübung der Aufsicht sind die in den Anlagen 1 bis 4 für die einzelnen Sachverhalte gegebenen Anweisungen und Verhaltensmaßregeln zu beachten.

(5) § 26 Abs. 5 und 6 der Verordnung über die Schülervertretungen und der Studierendenvertretungen vom 15. Juli 1993 (ABl. S. 708) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

1.

Verordnung über die Aufsichtspflicht der Lehrer und Erzieher vom 22. August 1969 (ABI. S. 860), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. August 1978 (ABI. S. 694);

2.

Verordnung über die Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen außerhalb der Schulen vom 12. Januar 1973 (ABl. S. 152);

3.

Erlass vom 28. Dezember 1976 (ABI. 1977, S. 12).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.