- Ausfertigungsdatum:
- 15.07.1993
- Fundstelle:
- ABl. 1993, 708
Verordnung über die Schülervertretungen und die Studierendenvertretungen vom 15. Juli 1993
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 40 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 40*)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Dritter Abschnitt Verbindungslehrerinnen und -lehrer und Landesbeirat der Schülervertretung
Dritter Abschnitt
Verbindungslehrerinnen und -lehrer
und Landesbeirat der Schülervertretung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Sechster Abschnitt
Landesschülerrat
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Abschnitt Wahlvorschriften |
|
| § 1 | Wahlen und Wahltermine |
| § 2 | Wahlberechtigung, Abwahl |
| § 3 | Allgemeine Wahlgrundsätze |
| § 4 | Wahlausschüsse |
| § 5 | Wahlvorschläge |
| § 6 | Durchführung der Wahl |
| § 7 | Wahlergebnis |
| § 8 | Wahlniederschrift |
| § 9 | Wahlunterlagen |
| § 10 | Wahlanfechtung |
| Zweiter Abschnitt Grundsätze für die Arbeit der Schülervertretung |
|
| § 11 | Rechtsstellung der Schülervertreterinnen und Schülervertreter |
| § 12 | Benachteiligungsverbot |
| § 13 | Freistellung der Schülervertreterinnen und Schülervertreter in der Schule und an der Ausbildungsstelle |
| § 14 | Schülergruppen |
| § 15 | Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit |
| § 16 | Finanzierung |
| § 17 | Kassenführung |
| § 18 | Ausstattung der Schülervertretung |
| Dritter Abschnitt Verbindungslehrerinnen und -lehrer und Landesbeirat der Schülervertretung |
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| § 19 | Aufgaben der Verbindungslehrerinnen und -lehrer |
| § 20 | Mitglieder des Landesbeirats der Schülervertretung |
| Vierter Abschnitt Schülervertretung in der Schule |
|
| § 21 | Schülervertretung in der Klasse oder in der Gruppe |
| § 22 | Mitbestimmung des Schülerrates |
| § 23 | Anhörungsrechte des Schülerrates |
| § 24 | Vorschlagsrecht des Schülerrates |
| § 25 | Informationsanspruch und Gegenvorstellungen gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter |
| § 26 | Veranstaltungen der Schülervertretung |
| § 27 | Schulsprecherin oder Schulsprecher |
| § 28 | Schülerversammlungen |
| § 29 | Rechte in Lehrerkonferenzen |
| § 30 | Öffentlichkeit der Sitzungen |
| Fünfter Abschnitt Kreis- und Stadtschülerräte |
|
| § 31 | Kreis- und Stadtschülerräte |
| § 32 | Geschäftsordnung |
| Sechster Abschnitt Landesschülerrat |
|
| § 33 | Landesschülerrat |
| § 34 | Geschäftsordnung des Landesschülerrats |
| § 35 | Rechte des Landesschülerrates gegenüber dem Kultusministerium |
| Siebter Abschnitt Studierendenvertretung |
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| § 36 | Studierendenvertretung |
| § 37 | Schulen mit Schüler- und mit Studierendenvertretung |
| Achter Abschnitt Übergangsbestimmungen |
|
| § 38 | Abgeschlossene Wahlen |
| § 39 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 40 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Wahlen und Wahltermine
(1) In den Schulen der Mittel- und Oberstufe (Sekundarstufe I und II) wählt die Schülerschaft einer Klasse oder der Gruppe (z. B. Tutorengruppe), die in Schulen ohne Klassenverband die Aufgabe der Klasse hat, eine Klassensprecherin oder einen Klassensprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer eines Schuljahres (§ 122 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz). An den beruflichen Schulen werden neben den Klassensprecherinnen oder Klassensprechern der Vollzeitschule in Teilversammlungen Tagessprecherinnen oder Tagessprecher und für diese jeweils zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt. In den Klassen der Grundschule können Klassensprecherinnen oder Klassensprecher gewählt werden (§ 122 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Schulgesetz). Die Gewählten können auch gemeinsam beraten; § 122 Abs. 3, 5 bis 8 des Hessischen Schulgesetzes finden keine Anwendung. In Klassen der Förderschulen können Klassensprecherinnen oder Klassensprecher nach Maßgabe des § 122 Abs. 9 des Hessischen Schulgesetzes gewählt werden.
(2) Die Wahlen der Klassensprecherinnen und Klassensprecher sind innerhalb von drei Wochen, die Wahlen der Tagessprecherinnen und Tagessprecher innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn am Anfang des Schuljahres durchzuführen.
(3) Die Beschlüsse, ob der Vorstand gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes und die Vertreterinnen oder Vertreter im Kreis- oder Stadtschülerrat nach § 123 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes vom Schülerrat aus dem Kreis seiner Mitglieder oder von der Schülerschaft der Schule aus dem Kreis aller Schülerinnen und Schüler gewählt werden soll, können entweder für die jeweilige Wahl oder auf Dauer mit dem Vorbehalt einer anderen Entscheidung mit dauernder Wirkung bis zu einem entgegenstehenden Beschluss der Schülerschaft gefasst werden. Existiert noch kein gültiger Beschluss hierzu oder beantragen mindestens ein Zehntel der Schülerinnen und Schüler einen neuen Beschluss, ist eine Abstimmung der Schülerschaft hierüber herbeizuführen, die an Vollzeitschulen bis zum Ende der dritten Woche und an Berufsschulen und beruflichen Schulen, die mit Berufsschulen verbunden sind, bis zum Ende der vierten Woche nach Unterrichtsbeginn stattfindet. Spätestens bis zum Ende der darauffolgenden Woche hat die Wahl des Vorstandes und unverzüglich danach die Wahl der Schulsprecherin oder des Schulsprechers und der zwei Vertreterinnen oder Vertreter im Kreis- oder Stadtschülerrat nach § 123 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz zu erfolgen. Bis zu fünf weitere Schülerinnen und Schüler können zur Mitarbeit im Vorstand des Schülerrates gewählt werden.
(4) Die Wahl der Kreis- oder Stadtschulsprecherin oder des Kreis- oder Stadtschulsprechers und der zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erfolgt im Kreis- oder Stadtschülerrat ebenso wie die Wahl der Vertreterin oder des Vertreters des Kreis- oder Stadtschülerrates im Landesschülerrat und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters bis zum Ende der achten Woche nach Unterrichtsbeginn. Bis zu fünf weitere Schülerinnen oder Schüler können zur Mitarbeit im Vorstand des Kreis- oder Stadtschülerrats gewählt werden.
(5) Die Wahl der Landesschulsprecherin oder des Landesschulsprechers und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie gegebenenfalls der weiteren Mitglieder des Landesvorstandes erfolgt bis zum Ende der zwölften Woche nach Unterrichtsbeginn.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Wahlanfechtung
(1) Mindestens zehn wahlberechtigte Schülerinnen oder Schüler oder eine Schülervereinigung nach § 126 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes können innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden konnte. Ist die Zahl der wahlberechtigten Schülerinnen und Schüler geringer als 100, kann die Anfechtung nach Satz 1 durch mindestens 10 von Hundert der wahlberechtigten Schülerinnen und Schüler, mindestens aber durch 5 Schülerinnen oder Schüler, erfolgen.
(2) Die Anfechtung einer Wahl ist schriftlich zu erklären und zu begründen, und zwar bei Wahlen
- 1.
auf Schulebene gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter,
- 2.
auf Kreis- oder Stadtebene gegenüber dem Staatlichen Schulamt und
- 3.
auf Landesebene gegenüber dem Kultusministerium.
(3) Über die Anfechtung einer Wahl auf Schul- sowie auf Kreis- oder Stadtebene entscheidet das Staatliche Schulamt, über die Anfechtung einer Wahl auf Landesebene entscheidet das Kultusministerium.
(4) Mitglieder der Schülervertretung, deren Wahl für ungültig erklärt wurde, führen ihr Amt bis zur Wiederholungswahl weiter. Die Wiederholungswahl muss auf Schulebene spätestens in einem - auf Kreis-, Stadt- oder Landesebene innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
§ 11 Rechtsstellung der Schülervertreterinnen und Schülervertreter
§ 11
Rechtsstellung der Schülervertreterinnen und Schülervertreter
(1) Die Mitglieder der Schülervertretung sind in ihren Entscheidungen frei, aber der Schülerschaft verantwortlich. Sie sind verpflichtet, den Mitschülerinnen und Mitschülern über ihre Tätigkeit zu berichten. Hierzu berichtet der Schülerrat einer Schule in Schülerversammlungen. Die für übergeordnete Organe der Schülervertretung gewählten Vertreterinnen und Vertreter berichten jeweils dem Organ, das sie mit seiner Vertretung beauftragt hat.
(2) Beschlüsse der Schülervertretung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Die Abstimmungen sind grundsätzlich offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden Stimmberechtigten jedoch geheim (§ 121 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 102 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 des Hessischen Schulgesetzes).
§ 13 Freistellung der Schülervertreterinnen und Schülervertreter in der Schule und an der ...
§ 13
Freistellung der Schülervertreterinnen und
Schülervertreter in der Schule und an der Ausbildungsstelle
(1) Die Mitglieder der Schülervertretung sind in erforderlichem Umfang für ihre Tätigkeit in der Schülervertretung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter freizustellen.
(2) Mitglieder der Schülervertretung an den beruflichen Teilzeitschulen sind von ihren Ausbildungsstellen an einem Tag eines jeden Monats ab 10.00 Uhr für die Tätigkeit in der Schülervertretung freizustellen.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll weitergehende Freistellungsanträge, die durch Tätigkeiten in der Schülervertretung geboten sind, gegenüber dem Arbeitgeber unterstützen.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Abendschulen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Kassenführung
(1) Zur Verwaltung und Führung der Kasse wird entweder eine Schülerin oder ein Schüler oder eine Verbindungslehrerin oder ein Verbindungslehrer durch Beschluss des jeweiligen Gremiums als Kassenwart bestellt. Im Falle der Bestellung einer minderjährigen Schülerin oder eines minderjährigen Schülers müssen ihre oder seine Eltern (§ 100 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes) der Bestellung zustimmen. Die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Kassenführung (Führung eines Kassenbuches, keine Einnahmen oder Ausgaben ohne Belege, regelmäßige Rechnungslegung) müssen beachtet werden.
(2) Die Kassengeschäfte sind über ein Kreditinstitut abzuwickeln, bei dem ein Konto auf den Namen einer voll geschäftsfähigen Person einzurichten ist. Dies soll eine Verbindungslehrerin oder ein Verbindungslehrer sein. Die Einrichtung des Kontos auf den Namen anderer Lehrerinnen und Lehrer, Eltern oder auch volljähriger Schülerinnen und Schüler ist jedoch im Einzelfall zulässig. Beschlüsse der Schülervertretung mit finanziellen Auswirkungen bedürfen der Zustimmung dieser Person. Dem Beschluss darf nur dann widersprochen werden, wenn die finanzielle Deckung nicht gewährleistet ist.
(3) In jedem Schuljahr hat mindestens einmal und bei jedem Wechsel der Kassenführung eine Kassenprüfung durch einen Prüfungsausschuss zu erfolgen. Dieser Ausschuss besteht aus einer Lehrerin oder einem Lehrer und einer Schülerin oder einem Schüler. An Schulen für Erwachsene kann die Lehrkraft durch eine Studierende oder einen Studierenden ersetzt werden. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Schüler- oder Studierendenvertretung gewählt und dürfen nicht ihrem Vorstand angehören oder Verbindungslehrerinnen oder Verbindungslehrer sein.
§ 19 Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer
§ 19
Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer
(1) Die Tätigkeit als Verbindungslehrerin oder -lehrer gilt als Dienst.
(2) Die Verbindungslehrerinnen und -lehrer haben insbesondere die Aufgabe,
- 1.
die Schülervertretung im Rahmen ihrer Aufgaben und die Schülerschaft zu beraten und zu fördern und
- 2.
bei Unstimmigkeiten zwischen Schülervertretung und Schülerschaft einerseits und Schulverwaltung, Schulleitung oder Lehrerschaft andererseits zu vermitteln; die Kreis- und Stadtverbindungslehrerinnen und -lehrer haben auch die Aufgabe, bei Unstimmigkeiten zwischen Schülerschaft und Schülervertretung einer Schule einerseits, Schulverbindungslehrerinnen und -lehrern oder Schulträgern andererseits zu vermitteln.
Sie können auch in Konflikten zwischen Schülern vermitteln.
(3) Die Verbindungslehrerinnen und -lehrer haben das Recht, an den Sitzungen der Schülervertretung mit beratender Stimme teilzunehmen; sie sollen von diesem Recht im Regelfall Gebrauch machen. Die Kreis- oder Stadtschülerräte, der Landesschülerrat und die Landesstudierendenräte können durch Beschluss für einzelne Tagesordnungsordnungspunkte die Verbindungslehrerinnen und -lehrer von der Beratung ausschließen. Diese Befugnis steht auch den Schülerräten zu, wenn eine ordnungsgemäße Aufsicht durch Schülerinnen oder Schüler gewährleistet ist.
(4) Verbindungslehrerinnen und -lehrer der einzelnen Schulen im Bereich eines Schulträgers können mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes zu gemeinsamen Besprechungen zusammenkommen, um die Arbeit der Schülervertretung innerhalb dieses Gebiets zu beraten. Diese Zusammenkünfte werden von den Kreis- oder Stadtverbindungslehrerinnen und -lehrern vorbereitet.
(5) Etwaige Dienstreisen bedürfen der Genehmigung des oder der nach den allgemeinen Bestimmungen zuständigen Vorgesetzten.
(6) Die Verbindungslehrerinnen und -lehrer sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, so weit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist und unterrichtsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Die besonderen Regelungen zur Festlegung der Pflichtstunden für Verbindungslehrerinnen und -lehrer bleiben unberührt.
(7) Für das Verfahren zur Wahl der Verbindungslehrerinnen und -lehrer gelten die Vorschriften der §§ 6 bis 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass der jeweilige Vorstand der Schülervertretung die Aufgabe des Wahlausschusses übernimmt.
(8) Die Amtszeit der Verbindungslehrerinnen und -lehrer beträgt zwei Schuljahre. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 6, Abs. 4 und Abs. 5 gelten für die Verbindungslehrerinnen und - lehrer entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Wahlberechtigung, Abwahl
(1) Wahlberechtigt sind alle Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt der Wahl die Schule besuchen. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Schülerinnen und Schüler in Klassen mit Blockunterricht an beruflichen Schulen üben ihre Rechte während der Zeit der Unterrichtsblöcke aus.
(2) Wählbar sind Schülerinnen und Schüler jeweils in der Klasse oder Schule, der sie zum Zeitpunkt der Wahl angehören, sofern sie sich vorher zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben.
(3) Aus dem jeweiligen Amt als Schülervertreterin oder Schülervertreter scheidet aus, wer
- 1.
als Klassensprecherin oder Klassensprecher die Klasse oder die Gruppe verlässt,
- 2.
als Mitglied des Vorstandes des Schülerrats die besuchte Schule verlässt,
- 3.
als Mitglied des Vorstandes des Kreis- oder Stadtschülerrates keine Schule des Landkreises oder der Stadt mehr besucht,
- 4.
keine Schule in Hessen mehr besucht, für die eine Schülervertretung nach dem Neunten Teil des Hessischen Schulgesetzes zu bilden ist,
- 5.
von seinem Amt zurücktritt,
- 6.
im Falle des Abs. 4 erfolgreich abgewählt wird.
Wer in ein Amt auf oberer Ebene der Schülervertretung gewählt worden ist, verbleibt darin für die Dauer seiner Amtszeit, auch wenn er von einem Amt der unteren Ebene, das er innehat, zurücktritt oder die Wählbarkeit dafür verliert.
(4) Schülervertreterinnen und Schülervertreter können jederzeit abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines Antrags von mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten. Anschließend findet spätestens innerhalb von zwei Wochen eine Neuwahl nach den Wahlvorschriften dieser Verordnung statt, bei der eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wird. Die Abwahl der betroffenen Schülervertreterin oder des betroffenen Schülervertreters ist nur erfolgt, wenn die Nachfolgerin oder der Nachfolger mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Stimmberechtigten gewählt wird.
(5) Schülervertreterinnen und Schülervertreter, deren Amtszeit abgelaufen ist oder die nach Abs. 3 Nr. 3 und 5 ausscheiden oder gegen die ein Abwahlverfahren nach Abs. 4 eingeleitet wurde, führen ihr Amt bis zur Neuwahl weiter.
§ 20 Mitglieder des Landesbeirats der Schülervertretung
§ 20
Mitglieder des Landesbeirats der Schülervertretung
(1) Für die Mitglieder des Landesbeirats der Schülervertretung gelten die Vorschriften für die Verbindungslehrerinnen und -lehrer entsprechend mit der Maßgabe, dass die Amtszeit der Mitglieder des Landesbeirats nach § 19 Abs. 8 so gestaltet werden soll, dass zu einem Wahltermin nicht die Amtszeit aller Mitglieder des Landesbeirates endet.
(2) Ein Mitglied des Landesbeirates kann vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auf Dauer nicht mehr zu erwarten ist. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines Antrages von mindestens 5 Mitgliedern des Landesschülerrates. Die Abwahl ist erfolgt, wenn der Landesschülerrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder dafür stimmt.
§ 21 Schülervertretung in der Klasse oder Gruppe
§ 21
Schülervertretung in der Klasse oder Gruppe
(1) Die Klassen- oder Gruppensprecherinnen und -sprecher vertreten die Interessen ihrer jeweiligen Klasse oder Gruppe gegenüber Lehrerinnen und Lehrern sowie Schulleitung und Elternschaft.
(2) Ab der Jahrgangsstufe 5 ist den Schülerinnen und Schülern während der allgemeinen Unterrichtszeit eine Wochenstunde, in den Klassen der beruflichen Teilzeitschulen eine Monatsstunde als Schülervertretungsstunde zur Verfügung zu stellen; diese Stunde soll mindestens eine Woche vorher von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer im Benehmen mit der betroffenen Fachlehrerin oder dem betroffenen Fachlehrer und mit der Klassensprecherin oder dem Klassensprecher festgelegt werden, es sei denn, dass die Eilbedürftigkeit des geplanten Beratungsgegenstandes eine kürzere Frist erfordert. In dieser Stunde sollten aktuelle schulische Angelegenheiten behandelt und die Arbeit der Schülervertretung vorbereitet werden. Die Aufsicht in diesen Stunden führen Lehrerinnen und Lehrer, so weit ordnungsgemäße Aufsicht nicht durch Schülerinnen oder Schüler gewährleistet ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Mitbestimmung durch den Schülerrat
(1) Der Zustimmung des Schülerrates bedürfen nach § 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 110 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes
- 1.
Entscheidungen der Schulkonferenz über
- a)
das Schulprogramm und die Antragstellung auf Umwandlung in eine selbstständige Schule oder eine selbstständige berufliche Schule (§§ 127b, 127d Abs. 8 und 127e Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes),
- b)
die Verpflichtung zur Teilnahme an Ganztagsangeboten (§ 15 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes),
- c)
die Einrichtung oder Ersetzung einer Förderstufe an verbundenen Haupt- und Realschulen (§ 23b Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes) sowie an schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen (§ 26 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes) und ihre Vorbereitung auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges (§ 22 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes),
- d)
die fünf- oder sechsjährige Organisation des Gymnasialzweiges an kooperativen Gesamtschulen (§ 26 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz),
- e)
die Stellung des Antrages auf Durchführung eines Schulversuches oder der Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule (§ 14 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes),
- f)
Grundsätze für
- aa)
die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote (§ 129 Nr. 2 Alt. 1 des Hessischen Schulgesetzes),
- bb)
die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 16 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes) und
- cc)
Hausaufgaben und Klassenarbeiten
sowie
- 2.
Entscheidungen der Gesamtkonferenz über
- a)
die Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen und die Umsetzung der Aufgabengebiete (§ 6 Abs. 3 und 4 des Hessischen Schulgesetzes),
- b)
die Auswahl der Fremdsprache, in die in der Grundschule einzuführen ist (§ 17 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes),
- c)
Art, Umfang und Beginn der Fachleistungsdifferenzierung in der Förderstufe (§ 22 Abs. 7 des Hessischen Schulgesetzes), der Mittelstufenschule (§ 23c Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes) und der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule (§ 27 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes) sowie des schulzweigübergreifenden Unterrichts in der verbundenen Haupt- und Realschule (§ 23 b Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes) und der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule (§ 26 des Hessischen Schulgesetzes).
(2) Zustimmungspflichtige Maßnahmen nach Abs. 1 sind im Schülerrat mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. Auf Verlangen der Schulleiterin oder des Schulleiters muss zu diesem Zweck der Schülerrat mit Frist von einer Woche einberufen werden (§ 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 111 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz). In beruflichen Teilzeitschulen soll die Schulleiterin oder der Schulleiter bei einer Fristsetzung die besonderen organisatorischen Bedingungen der Schülervertretung an diesen Schulen berücksichtigen.
(3) Verweigert der Schülerrat die Zustimmung, so kann die Schulkonferenz in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 oder die Gesamtkonferenz in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes beantragen (§ 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 111 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz).
(4) Das Staatliche Schulamt entscheidet endgültig, nachdem es dem Schülerrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. In dringenden Fällen kann es den vorläufigen Vollzug anordnen (§ 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 111 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz).
(5) Lehnt die Schulkonferenz oder die Gesamtkonferenz eine vom Schülerrat beantragte zustimmungspflichtige Maßnahme ab, so kann der Schülerrat die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes beantragen; Abs. 4 gilt entsprechend (§ 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 111 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz).
§ 26 Veranstaltungen der Schülervertretung
§ 26
Veranstaltungen der Schülervertretung
(1) Bei der Durchführung von Veranstaltungen nach § 121 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes bleibt die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters für alle schulischen Veranstaltungen unberührt.
(2) An Veranstaltungen nach Abs. 1 können auf Beschluss des Schülerrates und im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auch der Schule nicht angehörende Personen teilnehmen. Lässt sich das Einvernehmen nicht herstellen, kann die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes herbeigeführt werden.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Anhörung des Schülerrates und nach Beratung in der Gesamtkonferenz der Durchführung einer Veranstaltung der Schülervertretung widersprechen, wenn sie mit einer besonderen Gefahr für die Schülerinnen und Schüler verbunden ist, oder wenn befürchtet werden muss, dass sie geeignet ist, den Erziehungsauftrag der Schule zu gefährden. Die Schülervertretung kann in diesem Fall die Schulkonferenz anrufen, sofern der Vorgang für die Schule eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (§ 129 Nr. 13 des Hessischen Schulgesetzes) oder die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes herbeiführen. Mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann die Schülervertretung auch während der Unterrichtszeit Veranstaltungen durchführen.
(4) Die Teilnahme an Veranstaltungen der Schülervertretung ist freiwillig.
(5) So weit Lehrerinnen oder Lehrer zur Aufsichtsführung nicht zur Verfügung stehen, führen bei Veranstaltungen der Schülervertretung Schülerinnen oder Schüler die Aufsicht. Sie werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Einvernehmen mit der Schülervertretung mit der Aufsichtsführung schriftlich beauftragt. Mit der selbstständigen Aufsichtsführung dürfen nur Schülerinnen und Schüler beauftragt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und geeignet erscheinen, diese besonders verantwortungsvolle Tätigkeit wahrzunehmen. Die Eltern aufsichtsführender minderjähriger Schülerinnen und Schüler müssen der Beauftragung schriftlich zugestimmt haben. Bei Veranstaltungen, die vorwiegend mit Unterhaltungsmusik gestaltet werden (Tanz, Disco oder ähnliche Veranstaltungen) muss die Aufsicht von einer Lehrerin oder einem Lehrer oder einer anderen voll geschäftsfähigen Person geführt werden, die Elternteil oder Schülerin oder Schüler der Schule ist. Bei Veranstaltungen, in deren Rahmen Sportarten mit besonderem Gefährdungspotenzial ausgeübt werden sollen, muss die Aufsicht unmittelbar durch eine Lehrkraft wahrgenommen werden.
(6) Die aufsichtsführenden Eltern und Schülerinnen oder Schüler haben gegenüber den Mitschülern dieselben Rechte wie aufsichtsführende Lehrerinnen und Lehrer; die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter und im Auftrag der Gesamtkonferenz eine Lehrerin oder ein Lehrer sowie Mitglieder der zuständigen überörtlichen Schülervertretungen können an den Sitzungen des Schülerrats teilnehmen. Ihnen ist auf Antrag im Rahmen der Geschäftsordnung zu den Beratungsgegenständen das Wort zu erteilen. Für einzelne Tagesordnungspunkte, deren Inhalt sich auf eine solche Person bezieht, kann diese von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
(2) Die Sitzungen des Schülerrates sind für Lehrerinnen und Lehrer der Schule, Eltern und für die Schülerinnen und Schüler der Schule öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss des Schülerrats ausgeschlossen werden.
(3) Der Schülerrat kann eine Geschäftsordnung beschließen, die der Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bedarf.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Geschäftsordnung
(1) Der Kreis- oder Stadtschülerrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 34 gilt in diesem Fall entsprechend.
(2) Die Schulsprecherinnen und Schulsprecher der Schulen im Kreis oder der Stadt haben das Recht, an den Sitzungen des Kreisschülerrates beratend teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen im Rahmen der Geschäftsordnung zu den Beratungsgegenständen das Wort zu erteilen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 33
Landesschülerrat
(1) Der Landesschülerrat berät und fördert die Arbeit der Schülervertretungen in Hessen. Er kann im Rahmen der Aufgaben der Schülervertretung Veranstaltungen auch mit anderen Schülerräten sowie mit Schülergruppen nach § 126 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes gemeinsam durchführen. Er kann - auch auf Bundesebene - mit den Schülervertretungen anderer Länder zusammenarbeiten.
(2) Kreisschulsprecherinnen und Kreisschulsprecher haben das Recht, an den Sitzungen des Landesschülerrates beratend teilzunehmen.
(3) Landesvorstand und Landesschülerrat sollen engen Kontakt mit den Spitzenverbänden der Lehrerschaft und dem Landeselternbeirat von Hessen pflegen.
§ 34 Geschäftsordnung des Landesschülerrats
§ 34
Geschäftsordnung des Landesschülerrats
(1) Der Landesschülerrat regelt in seiner Geschäftsordnung insbesondere
- 1.
Form und Frist von Einladungen,
- 2.
Fragen der Sitzungsordnung,
- 3.
Fragen des Abstimmungsverfahrens,
- 4.
Fragen der internen Geschäftsverteilung.
(2) Die Geschäftsordnung ist dem Kultusministerium innerhalb eines Monats nach ihrem Beschluss anzuzeigen.
§ 35 Rechte des Landesschülerrates gegenüber dem Kultusministerium
§ 35
Rechte des Landesschülerrates gegenüber dem Kultusministerium
(1) Anhörungsbedürftige Maßnahmen sind zwischen dem Kultusministerium und dem Landesschülerrat mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. Bei Einverständnis der Beteiligten kann von einer Erörterung abgesehen werden. Setzt das Kultusministerium dem Landesschülerrat eine Frist zur Abgabe seiner Stellungnahme und teilt der Landesschülerrat dem Kultusministerium innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme mit, so gilt die Anhörung als erfolgt (§ 124 Abs. 4 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 119 Abs. 2 Satz 1 und § 118 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes); die Frist soll den gewöhnlichen Geschäftsgang unter Abzug der Ferienzeiten berücksichtigen. Ohne Fristsetzung gilt die Anhörung als erfolgt, wenn der Landesschülerrat innerhalb von zehn Wochen nach der Aufforderung keine Stellungnahme abgegeben hat.
(2) Ist eine anhörungsbedürftige Maßnahme ohne Anhörung getroffen worden, soll die Anhörung nachgeholt werden (§ 124 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 119 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Schulgesetz).
(3) Das Kultusministerium erteilt dem Landesschülerrat auf Verlangen Auskunft über Angelegenheiten, die für die Gestaltung des Unterrichtswesens von allgemeiner Bedeutung sind (§ 124 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz).
(4) Der Landesschülerrat hat ein Vorschlagsrecht für Maßnahmen zur Gestaltung des Unterrichtswesens (§ 124 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 120 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz).
§ 37 Schulen mit Schüler- und Studierendenvertretung
§ 37
Schulen mit Schüler- und Studierendenvertretung
(1) Sind an einer Schule Formen, an denen eine Schülervertretung zu bilden ist, und Formen mit einer Studierendenvertretung zusammengefasst, können die diesen eingeräumten Beteiligungsrechte in solchen Angelegenheiten, die alle Schüler und Studierende der Schule betreffen, nur durch übereinstimmende Beschlüsse der Schülervertretung und der Studierendenvertretung ausgeübt werden. Die Vertretung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter, der Schulaufsichtsbehörde und der Öffentlichkeit obliegt in diesem Fall der Schulsprecherin oder dem Schulsprecher und dem oder der Vorsitzenden des Studierendenrats gemeinsam.
(2) Zur Wahl der Vertreterinnen und Vertreter in der Schulkonferenz der in Abs. 1 genannten Schulen bilden Studierendenrat und Schülerrat eine gemeinsame Wahlversammlung. Bei der Wahl soll auf eine jeweils angemessene Vertretung des Schülerrates und des Studierendenrates hingewirkt werden.
(3) Haben die Schülerinnen und Schüler sowie die Studierenden eine gemeinsame Vertretung gebildet (§ 125 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes), so sind
- 1.
bei den Wahlen zum Kreis- oder Stadtschülerrat nur Mitglieder der Vertretung wahlberechtigt und wählbar, die Schülerinnen oder Schüler der beruflichen Schule sind, und
- 2.
bei den Wahlen zum Landesstudierendenrat der Schulen für Erwachsene oder zu der Delegiertenversammlung, die den Landesstudierendenrat der Fachschulen wählt, nur Mitglieder der Vertretung wahlberechtigt und wählbar, die Studierende der Schule für Erwachsene oder der Fachschule sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 40*)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Durchführung der Wahl
(1) Die Wahl der Schülervertreterinnen und Schülervertreter und die ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter können in einem gemeinsamen Wahlgang oder in getrennten Wahlgängen erfolgen; in beiden Fällen ist jedoch über die Ämter der Schülervertreterinnen und Schülervertreter und über die ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gesondert abzustimmen.
(2) Die Stimmzettel, die sich innerhalb eines Wahlgangs nicht voneinander unterscheiden dürfen, müssen durch eine besondere Kennzeichnung eindeutig als Stimmzettel zu erkennen sein. Sie enthalten die Namen der mit ihrem Einverständnis vorgeschlagenen Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber in der Reihenfolge der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 4 in Maschinen- oder Blockschrift; dies gilt nicht im Falle der Wahl nach Abs. 3 Satz 4.
(3) Die Wahlen finden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) statt. Die Wahl erfolgt durch Ankreuzen des Namens der Bewerberin oder des Bewerbers auf dem Stimmzettel. Sind mehrere Bewerberinnen oder Bewerber in einem Wahlgang zu wählen, so dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie in diesem Wahlgang Bewerberinnen oder Bewerber zu wählen sind. Ist nur eine Person zu wählen, kann auch durch Niederschreiben des Namens der gewählten Schülerin oder des Schülers auf den Stimmzettel gewählt werden; steht dabei nur eine Schülerin oder ein Schüler zur Wahl, kann die Wahl auch durch den Vermerk "ja", "nein" oder "Enthaltung" auf dem Stimmzettel erfolgen.
(4) Bei den nicht in der Klasse oder Gruppe durchzuführenden Wahlen ist mit Hilfe der Schulleitung eine Wählerliste zu erstellen, die Namen und Zahl der Wahlberechtigten enthält. In ihr ist die Stimmabgabe der Wahlberechtigten zu vermerken. Sie wird nach dem Abschluss der Wahlhandlung der Wahlniederschrift beigefügt.
(5) Die verdeckten Stimmzettel sind in einem geschlossenen Behälter einzusammeln. Nach Abschluss der Wahlhandlung öffnet der Wahlausschuss den Behälter, stellt die Zahl der abgegebenen Stimmen, die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen sowie die Zahl der auf jeden Kandidaten entfallenden gültigen Stimmen fest.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 40*)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Mitbestimmung durch den Schülerrat
(1) Der Zustimmung des Schülerrates bedürfen nach § 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 110 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes
- 1.
Entscheidungen der Schulkonferenz über
- a)
das Schulprogramm und die Antragstellung auf Umwandlung in eine selbstständige Schule oder eine selbstständige berufliche Schule (§§ 127b, 127d Abs. 8 und 127e Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes),
- b)
die Verpflichtung zur Teilnahme an Ganztagsangeboten (§ 15 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes),
- c)
die Einrichtung oder Ersetzung einer Förderstufe an verbundenen Haupt- und Realschulen (§ 23b Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes) sowie an schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen (§ 26 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes) und ihre Vorbereitung auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges (§ 22 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes),
- d)
die fünf- oder sechsjährige Organisation der Mittelstufe (Sekundarstufe I) an Gymnasien oder des Gymnasialzweiges an kooperativen Gesamtschulen (§ 24 Abs. 3 und § 26 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz),
- e)
die Stellung des Antrages auf Durchführung eines Schulversuches oder der Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule (§ 14 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes),
- f)
Grundsätze für
- aa)
die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote (§ 129 Nr. 2 Alt. 1 des Hessischen Schulgesetzes),
- bb)
die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 16 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes) und
- cc)
Hausaufgaben und Klassenarbeiten
sowie
- 2.
Entscheidungen der Gesamtkonferenz über
- a)
die Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen und die Umsetzung der Aufgabengebiete (§ 6 Abs. 3 und 4 des Hessischen Schulgesetzes),
- b)
die Auswahl der Fremdsprache, in die in der Grundschule einzuführen ist (§ 17 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes),
- c)
Art, Umfang und Beginn der Fachleistungsdifferenzierung in der Förderstufe (§ 22 Abs. 7 des Hessischen Schulgesetzes), der Mittelstufenschule (§ 23c Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes) und der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule (§ 27 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes) sowie des schulzweigübergreifenden Unterrichts in der verbundenen Haupt- und Realschule (§ 23 b Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes) und der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule (§ 26 des Hessischen Schulgesetzes).
(2) Zustimmungspflichtige Maßnahmen nach Abs. 1 sind im Schülerrat mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. Auf Verlangen der Schulleiterin oder des Schulleiters muss zu diesem Zweck der Schülerrat mit Frist von einer Woche einberufen werden (§ 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 111 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz). In beruflichen Teilzeitschulen soll die Schulleiterin oder der Schulleiter bei einer Fristsetzung die besonderen organisatorischen Bedingungen der Schülervertretung an diesen Schulen berücksichtigen.
(3) Verweigert der Schülerrat die Zustimmung, so kann die Schulkonferenz in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 oder die Gesamtkonferenz in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes beantragen (§ 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 111 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz).
(4) Das Staatliche Schulamt entscheidet endgültig, nachdem es dem Schülerrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. In dringenden Fällen kann es den vorläufigen Vollzug anordnen (§ 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 111 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz).
(5) Lehnt die Schulkonferenz oder die Gesamtkonferenz eine vom Schülerrat beantragte zustimmungspflichtige Maßnahme ab, so kann der Schülerrat die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes beantragen; Abs. 4 gilt entsprechend (§ 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 111 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Wahlanfechtung
(1) Mindestens zehn wahlberechtigte Schülerinnen oder Schüler oder eine Schülervereinigung nach § 126 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes können innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden konnte. Ist die Zahl der wahlberechtigten Schülerinnen und Schüler geringer als 100, kann die Anfechtung nach Satz 1 durch mindestens 10 von Hundert der wahlberechtigten Schülerinnen und Schüler, mindestens aber durch 5 Schülerinnen oder Schüler, erfolgen.
(2) Die Anfechtung einer Wahl ist schriftlich zu erklären und zu begründen, und zwar bei Wahlen
- 1.
auf Schulebene gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter,
- 2.
auf Kreis- oder Stadtebene gegenüber der Schulaufsichtsbehörde und
- 3.
auf Landesebene gegenüber dem Kultusministerium.
(3) Über die Anfechtung einer Wahl auf Schul- sowie auf Kreis- oder Stadtebene entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, über die Anfechtung einer Wahl auf Landesebene entscheidet das Kultusministerium.
(4) Mitglieder der Schülervertretung, deren Wahl für ungültig erklärt wurde, führen ihr Amt bis zur Wiederholungswahl weiter. Die Wiederholungswahl muss auf Schulebene spätestens in einem - auf Kreis-, Stadt- oder Landesebene innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
§ 19 Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer
§ 19
Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer
(1) Die Tätigkeit als Verbindungslehrerin oder -lehrer gilt als Dienst.
(2) Die Verbindungslehrerinnen und -lehrer haben insbesondere die Aufgabe,
- 1.
die Schülervertretung im Rahmen ihrer Aufgaben und die Schülerschaft zu beraten und zu fördern und
- 2.
bei Unstimmigkeiten zwischen Schülervertretung und Schülerschaft einerseits und Schulverwaltung, Schulleitung oder Lehrerschaft andererseits zu vermitteln; die Kreis- und Stadtverbindungslehrerinnen und -lehrer haben auch die Aufgabe, bei Unstimmigkeiten zwischen Schülerschaft und Schülervertretung einer Schule einerseits, Schulverbindungslehrerinnen und -lehrern oder Schulträgern andererseits zu vermitteln.
Sie können auch in Konflikten zwischen Schülern vermitteln.
(3) Die Verbindungslehrerinnen und -lehrer haben das Recht, an den Sitzungen der Schülervertretung mit beratender Stimme teilzunehmen; sie sollen von diesem Recht im Regelfall Gebrauch machen. Die Kreis- oder Stadtschülerräte, der Landesschülerrat und die Landesstudierendenräte können durch Beschluss für einzelne Tagesordnungsordnungspunkte die Verbindungslehrerinnen und -lehrer von der Beratung ausschließen. Diese Befugnis steht auch den Schülerräten zu, wenn eine ordnungsgemäße Aufsicht durch Schülerinnen oder Schüler gewährleistet ist.
(4) Verbindungslehrerinnen und -lehrer der einzelnen Schulen im Bereich eines Schulträgers können mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde zu gemeinsamen Besprechungen zusammenkommen, um die Arbeit der Schülervertretung innerhalb dieses Gebiets zu beraten. Diese Zusammenkünfte werden von den Kreis- oder Stadtverbindungslehrerinnen und -lehrern vorbereitet.
(5) Etwaige Dienstreisen bedürfen der Genehmigung des oder der nach den allgemeinen Bestimmungen zuständigen Vorgesetzten.
(6) Die Verbindungslehrerinnen und -lehrer sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, so weit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist und unterrichtsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Die besonderen Regelungen zur Festlegung der Pflichtstunden für Verbindungslehrerinnen und -lehrer bleiben unberührt.
(7) Für das Verfahren zur Wahl der Verbindungslehrerinnen und -lehrer gelten die Vorschriften der §§ 6 bis 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass der jeweilige Vorstand der Schülervertretung die Aufgabe des Wahlausschusses übernimmt.
(8) Die Amtszeit der Verbindungslehrerinnen und -lehrer beträgt zwei Schuljahre. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 6, Abs. 4 und Abs. 5 gelten für die Verbindungslehrerinnen und - lehrer entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Mitbestimmung durch den Schülerrat
(1) Der Zustimmung des Schülerrates bedürfen nach § 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 110 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes
- 1.
Entscheidungen der Schulkonferenz über
- a)
das Schulprogramm und die Antragstellung auf Umwandlung in eine selbstständige Schule oder eine selbstständige berufliche Schule (§§ 127b, 127d Abs. 8 und 127e Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes),
- b)
die Verpflichtung zur Teilnahme an Ganztagsangeboten (§ 15 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes),
- c)
die Einrichtung oder Ersetzung einer Förderstufe an verbundenen Haupt- und Realschulen (§ 23b Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes) sowie an schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen (§ 26 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes) und ihre Vorbereitung auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges (§ 22 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes),
- d)
die fünf- oder sechsjährige Organisation der Mittelstufe (Sekundarstufe I) an Gymnasien oder des Gymnasialzweiges an kooperativen Gesamtschulen (§ 24 Abs. 3 und § 26 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz),
- e)
die Stellung des Antrages auf Durchführung eines Schulversuches oder der Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule (§ 14 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes),
- f)
Grundsätze für
- aa)
die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote (§ 129 Nr. 2 Alt. 1 des Hessischen Schulgesetzes),
- bb)
die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 16 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes) und
- cc)
Hausaufgaben und Klassenarbeiten
sowie
- 2.
Entscheidungen der Gesamtkonferenz über
- a)
die Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen und die Umsetzung der Aufgabengebiete (§ 6 Abs. 3 und 4 des Hessischen Schulgesetzes),
- b)
die Auswahl der Fremdsprache, in die in der Grundschule einzuführen ist (§ 17 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes),
- c)
Art, Umfang und Beginn der Fachleistungsdifferenzierung in der Förderstufe (§ 22 Abs. 7 des Hessischen Schulgesetzes), der Mittelstufenschule (§ 23c Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes) und der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule (§ 27 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes) sowie des schulzweigübergreifenden Unterrichts in der verbundenen Haupt- und Realschule (§ 23 b Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes) und der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule (§ 26 des Hessischen Schulgesetzes).
(2) Zustimmungspflichtige Maßnahmen nach Abs. 1 sind im Schülerrat mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. Auf Verlangen der Schulleiterin oder des Schulleiters muss zu diesem Zweck der Schülerrat mit Frist von einer Woche einberufen werden (§ 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 111 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz). In beruflichen Teilzeitschulen soll die Schulleiterin oder der Schulleiter bei einer Fristsetzung die besonderen organisatorischen Bedingungen der Schülervertretung an diesen Schulen berücksichtigen.
(3) Verweigert der Schülerrat die Zustimmung, so kann die Schulkonferenz in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 oder die Gesamtkonferenz in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde beantragen (§ 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 111 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz).
(4) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet endgültig, nachdem es dem Schülerrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. In dringenden Fällen kann es den vorläufigen Vollzug anordnen (§ 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 111 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz).
(5) Lehnt die Schulkonferenz oder die Gesamtkonferenz eine vom Schülerrat beantragte zustimmungspflichtige Maßnahme ab, so kann der Schülerrat die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde beantragen; Abs. 4 gilt entsprechend (§ 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 111 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Anhörungsrechte des Schülerrats
(1) Der Schülerrat ist nach § 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 110 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes anzuhören vor Entscheidungen der Schulkonferenz über
- 1.
Grundsätze der Zusammenarbeit mit anderen Schulen und außerschulischen Einrichtungen sowie für Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule, der Organisation des Schüleraustausches und internationaler Zusammenarbeit sowie über die Vereinbarung zu Schulpartnerschaften und schulinterne Grundsätze für Schulfahrten und Wandertage,
- 2.
die Verteilung des Unterrichts auf sechs statt auf fünf Wochentage (§ 9 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz) und die Durchführung besonderer Schulveranstaltungen,
- 3.
Schulordnungen zur Regelung des geordneten Ablaufs des äußeren Schulbetriebs einschließlich der Regelungen über
- a)
die Einrichtung von Schulkiosken und das zulässige Warenangebot,
- b)
die Vergabe von Räumen und sonstigen schulischen Einrichtungen außerhalb des Unterrichts an schulische Gremien der Schülerinnen und Schüler und der Eltern,
- c)
Grundsätze zur Betätigung von Schülergruppen in der Schule (§ 126 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz).
(2) Der Schülerrat ist auch anzuhören, bevor die Schulleiterin oder der Schulleiter Maßnahmen trifft, die für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind und vor der Auswahl von zugelassenen Schulbüchern (§ 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 110 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz).
(3) Bei anhörungsbedürftigen Maßnahmen gilt § 22 Abs. 2 entsprechend (§ 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 112 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz).
(4) Ist ohne Anhörung eine Maßnahme getroffen worden, die der Schülerrat für anhörungsbedürftig hält, kann dieser binnen zwei Wochen nach Kenntnis die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über die Anhörungsbedürftigkeit beantragen (§ 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 112 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz). Ist eine anhörungsbedürftige Maßnahme getroffen, soll die Anhörung nachgeholt werden.
§ 25 Informationsanspruch und Gegenvorstellungen gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter
§ 25
Informationsanspruch und Gegenvorstellungen gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schülerrat über alle wesentlichen Angelegenheiten des Schullebens (§ 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 110 Abs. 5 Hessisches Schulgesetz).
(2) Der Schülerrat hat das Recht, bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter Vorstellungen gegen Maßnahmen zu erheben, welche seiner Meinung die Grundsätze des Art. 56 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen verletzen. Kommt eine Klärung nicht zu Stande, kann der Schülerrat Beschwerde bei der Schulaufsichtsbehörde einlegen (§ 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 110 Abs. 7 Hessisches Schulgesetz).
§ 26 Veranstaltungen der Schülervertretung
§ 26
Veranstaltungen der Schülervertretung
(1) Bei der Durchführung von Veranstaltungen nach § 121 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes bleibt die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters für alle schulischen Veranstaltungen unberührt.
(2) An Veranstaltungen nach Abs. 1 können auf Beschluss des Schülerrates und im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auch der Schule nicht angehörende Personen teilnehmen. Lässt sich das Einvernehmen nicht herstellen, kann die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeigeführt werden.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Anhörung des Schülerrates und nach Beratung in der Gesamtkonferenz der Durchführung einer Veranstaltung der Schülervertretung widersprechen, wenn sie mit einer besonderen Gefahr für die Schülerinnen und Schüler verbunden ist, oder wenn befürchtet werden muss, dass sie geeignet ist, den Erziehungsauftrag der Schule zu gefährden. Die Schülervertretung kann in diesem Fall die Schulkonferenz anrufen, sofern der Vorgang für die Schule eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (§ 129 Nr. 13 des Hessischen Schulgesetzes) oder die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen. Mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann die Schülervertretung auch während der Unterrichtszeit Veranstaltungen durchführen.
(4) Die Teilnahme an Veranstaltungen der Schülervertretung ist freiwillig.
(5) So weit Lehrerinnen oder Lehrer zur Aufsichtsführung nicht zur Verfügung stehen, führen bei Veranstaltungen der Schülervertretung Schülerinnen oder Schüler die Aufsicht. Sie werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Einvernehmen mit der Schülervertretung mit der Aufsichtsführung schriftlich beauftragt. Mit der selbstständigen Aufsichtsführung dürfen nur Schülerinnen und Schüler beauftragt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und geeignet erscheinen, diese besonders verantwortungsvolle Tätigkeit wahrzunehmen. Die Eltern aufsichtsführender minderjähriger Schülerinnen und Schüler müssen der Beauftragung schriftlich zugestimmt haben. Bei Veranstaltungen, die vorwiegend mit Unterhaltungsmusik gestaltet werden (Tanz, Disco oder ähnliche Veranstaltungen) muss die Aufsicht von einer Lehrerin oder einem Lehrer oder einer anderen voll geschäftsfähigen Person geführt werden, die Elternteil oder Schülerin oder Schüler der Schule ist. Bei Veranstaltungen, in deren Rahmen Sportarten mit besonderem Gefährdungspotenzial ausgeübt werden sollen, muss die Aufsicht unmittelbar durch eine Lehrkraft wahrgenommen werden.
(6) Die aufsichtsführenden Eltern und Schülerinnen oder Schüler haben gegenüber den Mitschülern dieselben Rechte wie aufsichtsführende Lehrerinnen und Lehrer; die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Abschnitt Wahlvorschriften |
|
| § 1 | Wahlen und Wahltermine |
| § 2 | Wahlberechtigung, Abwahl |
| § 3 | Allgemeine Wahlgrundsätze |
| § 4 | Wahlausschüsse |
| § 5 | Wahlvorschläge |
| § 6 | Durchführung der Wahl |
| § 7 | Wahlergebnis |
| § 8 | Wahlniederschrift |
| § 9 | Wahlunterlagen |
| § 10 | Wahlanfechtung |
| Zweiter Abschnitt Grundsätze für die Arbeit der Schülervertretung |
|
| § 11 | Rechtsstellung der Schülervertreterinnen und Schülervertreter |
| § 12 | Benachteiligungsverbot |
| § 13 | Freistellung der Schülervertreterinnen und Schülervertreter in der Schule und an der Ausbildungsstelle |
| § 14 | Schülergruppen |
| § 15 | Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit |
| § 16 | (aufgehoben) |
| § 17 | (aufgehoben) |
| § 18 | (aufgehoben) |
| Dritter Abschnitt Verbindungslehrerinnen und -lehrer und Landesbeirat der Schülervertretung |
|
| § 19 | Aufgaben der Verbindungslehrerinnen und -lehrer |
| § 20 | Mitglieder des Landesbeirats der Schülervertretung |
| Vierter Abschnitt Schülervertretung in der Schule |
|
| § 21 | Schülervertretung in der Klasse oder in der Gruppe |
| § 22 | Mitbestimmung des Schülerrates |
| § 23 | Anhörungsrechte des Schülerrates |
| § 24 | Vorschlagsrecht des Schülerrates |
| § 25 | Informationsanspruch und Gegenvorstellungen gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter |
| § 26 | Veranstaltungen der Schülervertretung |
| § 27 | Schulsprecherin oder Schulsprecher |
| § 28 | Schülerversammlungen |
| § 29 | Rechte in Lehrerkonferenzen |
| § 30 | Öffentlichkeit der Sitzungen |
| § 30a | Finanzierung |
| § 30b | Kassenführung |
| § 30c | Ausstattung |
| Fünfter Abschnitt Kreis- und Stadtschülerräte |
|
| § 31 | Kreis- und Stadtschülerräte |
| § 32 | Verfahren |
| Sechster Abschnitt Landesschülerrat |
|
| § 33 | Landesschülerrat |
| § 34 | Verfahren des Landesschülerrats |
| § 35 | Rechte des Landesschülerrates gegenüber dem Kultusministerium |
| Siebter Abschnitt Studierendenvertretung |
|
| § 36 | Studierendenvertretung |
| § 37 | Schulen mit Schüler- und mit Studierendenvertretung |
| Achter Abschnitt Übergangsbestimmungen |
|
| § 38 | Abgeschlossene Wahlen |
| § 39 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 40 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Wahlen und Wahltermine
(1) In den Schulen der Mittel- und Oberstufe (Sekundarstufe I und II) wählt die Schülerschaft einer Klasse oder der Gruppe (z. B. Tutorengruppe), die in Schulen ohne Klassenverband die Aufgabe der Klasse hat, eine Klassensprecherin oder einen Klassensprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer eines Schuljahres (§ 122 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz). An den beruflichen Schulen werden neben den Klassensprecherinnen oder Klassensprechern der Vollzeitschule in Teilversammlungen Tagessprecherinnen oder Tagessprecher und für diese jeweils zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt. In den Klassen der Grundschule können Klassensprecherinnen oder Klassensprecher gewählt werden (§ 122 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Schulgesetz). Die Gewählten können auch gemeinsam beraten; § 122 Abs. 3, 5 bis 8 des Hessischen Schulgesetzes finden keine Anwendung. In Klassen der Förderschulen können Klassensprecherinnen oder Klassensprecher nach Maßgabe des § 122 Abs. 9 des Hessischen Schulgesetzes gewählt werden.
(2) Die Wahlen der Klassensprecherinnen und Klassensprecher sind innerhalb von drei Wochen, die Wahlen der Tagessprecherinnen und Tagessprecher innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn am Anfang des Schuljahres durchzuführen. In Klassen der Förderschulen gilt Satz 1 nach Maßgabe des § 122 Abs. 9 des Hessischen Schulgesetzes.
(3) Die Beschlüsse, ob der Vorstand gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes und die Vertreterinnen oder Vertreter im Kreis- oder Stadtschülerrat nach § 123 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes vom Schülerrat aus dem Kreis seiner Mitglieder oder von der Schülerschaft der Schule aus dem Kreis aller Schülerinnen und Schüler gewählt werden soll, können entweder für die jeweilige Wahl oder auf Dauer mit dem Vorbehalt einer anderen Entscheidung mit dauernder Wirkung bis zu einem entgegenstehenden Beschluss der Schülerschaft gefasst werden. Existiert noch kein gültiger Beschluss hierzu oder beantragen mindestens ein Zehntel der Schülerinnen und Schüler einen neuen Beschluss, ist eine Abstimmung der Schülerschaft hierüber herbeizuführen, die an Vollzeitschulen bis zum Ende der dritten Woche und an Berufsschulen und beruflichen Schulen, die mit Berufsschulen verbunden sind, bis zum Ende der vierten Woche nach Unterrichtsbeginn stattfindet. Spätestens bis zum Ende der darauffolgenden Woche hat die Wahl des Vorstandes und unverzüglich danach die Wahl der Schulsprecherin oder des Schulsprechers und der zwei Vertreterinnen oder Vertreter im Kreis- oder Stadtschülerrat nach § 123 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz zu erfolgen. Bis zu fünf weitere Schülerinnen und Schüler können zur Mitarbeit im Vorstand des Schülerrates gewählt werden.
(4) Die Wahl der Kreis- oder Stadtschulsprecherin oder des Kreis- oder Stadtschulsprechers und der zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erfolgt im Kreis- oder Stadtschülerrat ebenso wie die Wahl der Vertreterin oder des Vertreters des Kreis- oder Stadtschülerrates im Landesschülerrat und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters bis zum Ende der achten Woche nach Unterrichtsbeginn. Bis zu fünf weitere Schülerinnen oder Schüler können zur Mitarbeit im Vorstand des Kreis- oder Stadtschülerrats gewählt werden. Zu der Wahl lädt die amtierende Kreis- oder Stadtschulsprecherin oder der amtierende Kreis- oder Stadtschulsprecher, ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter schriftlich ein. Sind amtierende Vorsitzende oder amtierende Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht vorhanden, so obliegt die Einladung und die Vorbereitung der Wahl der Schulaufsichtsbehörde. Erfolgt keine Einladung durch die amtierende Vorsitzende oder den amtierenden Vorsitzenden, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, kann der Landesschülerrat diese schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist zur Wahl einzuladen. Nach Ablauf der Frist kann die oder der Vorsitzende des Landesschülerrates oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Landesschülerrates oder des betroffenen Kreis- oder Stadtschülerrates zur Wahl einladen. Ist dies nicht möglich, so gilt Satz 2 entsprechend. Der Landesschülerrat ist von den Wahlterminen und über die Wahlergebnisse zu unterrichten.
(5) Die Wahl der Landesschulsprecherin oder des Landesschulsprechers und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie gegebenenfalls der weiteren Mitglieder des Landesvorstandes erfolgt bis zum Ende der zwölften Woche nach Unterrichtsbeginn.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Wahlberechtigung, Abwahl
(1) Wahlberechtigt sind alle Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt der Wahl die Schule besuchen. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Schülerinnen und Schüler in Klassen mit Blockunterricht an beruflichen Schulen üben ihre Rechte während der Zeit der Unterrichtsblöcke aus.
(2) Wählbar sind Schülerinnen und Schüler jeweils in der Klasse oder Schule, der sie zum Zeitpunkt der Wahl angehören, sofern sie sich vorher zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben.
(3) Aus dem jeweiligen Amt als Schülervertreterin oder Schülervertreter scheidet aus, wer
- 1.
als Klassensprecherin oder Klassensprecher die Klasse oder die Gruppe verlässt,
- 2.
als Mitglied des Vorstandes des Schülerrats die besuchte Schule verlässt,
- 3.
als Mitglied des Vorstandes des Kreis- oder Stadtschülerrates keine Schule des Landkreises oder der Stadt mehr besucht,
- 4.
keine Schule in Hessen mehr besucht, für die eine Schülervertretung nach dem Neunten Teil des Hessischen Schulgesetzes zu bilden ist,
- 5.
von seinem Amt zurücktritt,
- 6.
im Falle des Abs. 4 erfolgreich abgewählt wird.
Mitglieder der Schülervertretungen auf Stadt-, Landkreis- und Landesebene führen ihr Amt auch dann fort, wenn sie von Ämtern der niedrigeren Ebenen zurücktreten oder die Wählbarkeit für diese Ämter verlieren, ausgenommen den Fall des Satz 1 Nr. 4.
(4) Schülervertreterinnen und Schülervertreter können jederzeit abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines Antrags von mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten. Anschließend findet spätestens innerhalb von zwei Wochen eine Nachwahl nach den Wahlvorschriften dieser Verordnung statt, bei der eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wird. Die Abwahl der betroffenen Schülervertreterin oder des betroffenen Schülervertreters ist nur erfolgt, wenn die Nachfolgerin oder der Nachfolger mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Stimmberechtigten gewählt wird.
(5) Schülervertreterinnen und Schülervertreter, deren Amtszeit abgelaufen ist oder die nach Abs. 3 Nr. 3 und 5 ausscheiden oder gegen die ein Abwahlverfahren nach Abs. 4 eingeleitet wurde, führen ihr Amt bis zur Neuwahl oder Nachwahl weiter2 .
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Mitbestimmung durch den Schülerrat
(1) Der Zustimmung des Schülerrates bedürfen nach § 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 110 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes
- 1.
Entscheidungen der Schulkonferenz über
- a)
das Schulprogramm und die Antragstellung auf Umwandlung in eine selbstständige Schule oder eine selbstständige berufliche Schule (§§ 127b, 127d Abs. 8 und 127e Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes),
- b)
die Verpflichtung zur Teilnahme an ganztägigen Angeboten oder den Antrag auf Einrichtung einer Ganztagsschule (§ 15 Abs. 2 bis 6 des Hessischen Schulgesetzes),
- c)
die Einrichtung oder Ersetzung einer Förderstufe an verbundenen Haupt- und Realschulen (§ 23b Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes) sowie an schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen (§ 26 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes) und ihre Vorbereitung auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges (§ 22 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes),
- d)
die fünf- oder sechsjährige oder parallele fünf- und sechsjährige Organisation des Gymnasialzweiges an kooperativen Gesamtschulen (§ 26 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes),
- e)
die Stellung des Antrages auf Durchführung eines Schulversuches oder der Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule (§ 14 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes),
- f)
Grundsätze für
- aa)
die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote (§ 129 Nr. 2 Alt. 1 des Hessischen Schulgesetzes),
- bb)
die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 16 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes) und
- cc)
Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
- dd)
die Zusammenarbeit mit anderen Schulen und außerschulischen Einrichtungen sowie für Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule, die Organisation des Schüleraustauschs, die internationalen Zusammenarbeit der Schule und die Vereinbarung von Schulpartnerschaften,
- ee)
Schulfahrten und Wandertage,
- g)
die Verteilung des Unterrichts auf sechs statt auf fünf Wochentage (§ 9 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes),
- h)
die Durchführung besonderer Schulveranstaltungen,
- i)
Schulordnungen zur Regelung des geordneten Ablaufs des äußeren Schulbetriebs einschließlich der Regelungen über
- aa)
die Einrichtung von Schulkiosken und das zulässige Warenangebot,
- bb)
die Vergabe von Räumen und sonstigen schulischen Einrichtungen außerhalb des Unterrichts an schulische Gremien der Schülerinnen und Schüler und der Eltern,
- cc)
Grundsätze zur Betätigung von Schülergruppen in der Schule (§ 126 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes)
sowie
- 2.
Entscheidungen der Gesamtkonferenz über
- a)
die Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen und die Umsetzung der Aufgabengebiete (§ 6 Abs. 3 und 4 des Hessischen Schulgesetzes),
- b)
die Auswahl der Fremdsprache, in die in der Grundschule einzuführen ist (§ 17 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes),
- c)
Art, Umfang und Beginn der Fachleistungsdifferenzierung in der Förderstufe (§ 22 Abs. 7 des Hessischen Schulgesetzes), der Mittelstufenschule (§ 23c Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes) und der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule (§ 27 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes) sowie des schulzweigübergreifenden Unterrichts in der verbundenen Haupt- und Realschule (§ 23 b Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes) und der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule (§ 26 des Hessischen Schulgesetzes).
(2) Zustimmungspflichtige Maßnahmen nach Abs. 1 sind im Schülerrat mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. Auf Verlangen der Schulleiterin oder des Schulleiters muss zu diesem Zweck der Schülerrat mit Frist von einer Woche einberufen werden (§ 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 111 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz). In beruflichen Teilzeitschulen soll die Schulleiterin oder der Schulleiter bei einer Fristsetzung die besonderen organisatorischen Bedingungen der Schülervertretung an diesen Schulen berücksichtigen.
(3) Verweigert der Schülerrat die Zustimmung, so kann die Schulkonferenz in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 oder die Gesamtkonferenz in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde beantragen (§ 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 111 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz).
(4) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet endgültig, nachdem es dem Schülerrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. In dringenden Fällen kann es den vorläufigen Vollzug anordnen (§ 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 111 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz).
(5) Lehnt die Schulkonferenz oder die Gesamtkonferenz eine vom Schülerrat beantragte zustimmungspflichtige Maßnahme ab, so kann der Schülerrat die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde beantragen; Abs. 4 gilt entsprechend (§ 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 111 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Anhörungsrechte des Schülerrats
(1) Der Schülerrat ist nach § 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 110 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes anzuhören, bevor die Schulleiterin oder der Schulleiter Maßnahmen trifft, die für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind, und vor der Auswahl von zugelassenen Schulbüchern und digitalen Lehrwerken.
(2) Bei anhörungsbedürftigen Maßnahmen gilt § 22 Abs. 2 entsprechend (§ 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 112 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz).
(3) Ist ohne Anhörung eine Maßnahme getroffen worden, die der Schülerrat für anhörungsbedürftig hält, kann dieser binnen zwei Wochen nach Kenntnis die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über die Anhörungsbedürftigkeit beantragen (§ 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 112 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz). Ist eine anhörungsbedürftige Maßnahme getroffen, soll die Anhörung nachgeholt werden.
§ 26 Veranstaltungen der Schülervertretung
§ 26
Veranstaltungen der Schülervertretung
(1) Bei der Durchführung von Veranstaltungen nach § 121 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes bleibt die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters für alle schulischen Veranstaltungen unberührt.
(2) An Veranstaltungen nach Abs. 1 können auf Beschluss des Schülerrates und im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auch der Schule nicht angehörende Personen teilnehmen. Lässt sich das Einvernehmen nicht herstellen, kann die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeigeführt werden.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Anhörung des Schülerrates und nach Beratung in der Gesamtkonferenz der Durchführung einer Veranstaltung der Schülervertretung widersprechen, wenn sie mit einer besonderen Gefahr für die Schülerinnen und Schüler verbunden ist, oder wenn befürchtet werden muss, dass sie geeignet ist, den Erziehungsauftrag der Schule zu gefährden. Die Schülervertretung kann in diesem Fall die Schulkonferenz anrufen, sofern der Vorgang für die Schule eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (§ 129 Nr. 13 des Hessischen Schulgesetzes) oder die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen. Mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann die Schülervertretung auch während der Unterrichtszeit Veranstaltungen durchführen.
(4) Die Teilnahme an Veranstaltungen der Schülervertretung ist freiwillig.
(5) So weit Lehrerinnen oder Lehrer zur Aufsichtsführung nicht zur Verfügung stehen, führen bei Veranstaltungen der Schülervertretung Schülerinnen oder Schüler die Aufsicht. Sie werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Einvernehmen mit der Schülervertretung mit der Aufsichtsführung schriftlich beauftragt. Mit der selbstständigen Aufsichtsführung dürfen nur Schülerinnen und Schüler beauftragt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und geeignet erscheinen, diese besonders verantwortungsvolle Tätigkeit wahrzunehmen. Die Eltern aufsichtführender minderjähriger Schülerinnen und Schüler müssen der Beauftragung schriftlich zugestimmt haben. Bei Veranstaltungen, die vorwiegend mit Unterhaltungsmusik gestaltet werden (Tanz, Disco oder ähnliche Veranstaltungen) muss die Aufsicht von einer Lehrerin oder einem Lehrer oder einer anderen voll geschäftsfähigen Person geführt werden, die Elternteil oder Schülerin oder Schüler der Schule ist. Bei Veranstaltungen, in deren Rahmen Sportarten mit besonderem Gefährdungspotenzial ausgeübt werden sollen, muss die Aufsicht unmittelbar durch eine Lehrkraft wahrgenommen werden.
(6) Die aufsichtführenden Eltern und Schülerinnen oder Schüler haben gegenüber den Mitschülern dieselben Rechte wie aufsichtführende Lehrerinnen und Lehrer; die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Schülerversammlung
(1) Die Schülerversammlung nimmt die Berichte der Schulsprecherin oder des Schulsprechers und des Schülerrats entgegen und berät über die Angelegenheiten der Schülerinnen und Schüler. Sie kann Aufträge an den Schülerrat beschließen.
(2) Mindestens einmal im Schuljahr findet eine ordentliche Schülerversammlung auf Einladung des Schülerrates statt. Sie kann, wenn dies erforderlich ist, als Teilversammlung durchgeführt werden. In beruflichen Teilzeitschulen tritt die Tagesversammlung an die Stelle der Schülerversammlung. Die Versammlung findet während der Unterrichtszeit statt.
(3) Außerordentliche Schülerversammlungen sind von dem Schülerrat einzuberufen, wenn ein entsprechender Beschluss des Schülerrates gefasst wurde, oder wenn ein Fünftel der Schüler es beantragt. Der Beschluss oder Antrag ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter unverzüglich mitzuteilen. Diese oder dieser kann der Durchführung einer außerordentlichen Schülerversammlung in der Unterrichtszeit widersprechen, wenn wichtige schulische Gründe das anzunehmende Interesse der Schülerschaft an der Durchführung während der Unterrichtszeit überwiegen. Wird der Durchführung einer Schülerversammlung widersprochen, kann der Schülerrat die Schulkonferenz anrufen.
(4) Die Schülerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller teilnahmeberechtigten Schülerinnen und Schüler anwesend ist. Die Abstimmungen in der Schülerversammlung sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden teilnahmeberechtigten Schülerinnen oder Schüler jedoch geheim. Beschlüsse der Schülerversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Schulgesetz oder diese Verordnung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Lehrerinnen und die Lehrer haben das Recht, an den Schülerversammlungen teilzunehmen; die Schülerversammlung kann im Einzelfall das Teilnahmerecht auf die in § 30 Abs. 1 genannten Lehrerinnen und Lehrer beschränken. Den in § 30 Abs. 1 genannten Personen ist auf Antrag im Rahmen der Geschäftsordnung zu den Beratungsgegenständen das Wort zu erteilen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Allgemeine Wahlgrundsätze
(1) Die Wahlen zu den Schülervertretungen sind geheim.
(2) Die Wahlen können in den Klassen, in Schülerversammlungen oder in Wahlräumen durchgeführt werden.
(3) Während des Wahlganges ist innerhalb der in Abs. 2 genannten Räume jede Wahlbeeinflussung unzulässig.
(4) Bei den Wahlen ist darauf hinzuwirken, dass Schülerinnen und Schüler jeweils entsprechend dem Anteil ihres Geschlechts an der zu vertretenden Schülerschaft in die Organe der Schülerschaft gewählt werden und dass Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen dort angemessen vertreten sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30a
Finanzierung
(1) Die Schülervertretung kann auf freiwilliger Grundlage zur Deckung ihrer Kosten im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat von den Schülerinnen und Schülern ab Jahrgangsstufe 5 Beiträge einsammeln, die nach Schulstufen gestaffelt sein können. Das Beitragsaufkommen darf nur für Zwecke der Schülervertretung und Schülerschaft verwendet werden. Bei der Verwendung der Mittel sind alle Schulstufen entsprechend den von ihnen aufgebrachten Beitragssummen zu berücksichtigen.
(2) Die Schülervertretung darf Zuwendungen aus der Elternspende und von Vereinigungen ehemaliger Schülerinnen und Schüler sowie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften für die in Abs. 1 genannten Zwecke entgegennehmen. Die Annahme sonstiger Spenden ist unzulässig.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30b
Kassenführung
(1) Zur Verwaltung und Führung der Kasse wird entweder eine Schülerin oder ein Schüler oder eine Verbindungslehrerin oder ein Verbindungslehrer durch Beschluss des jeweiligen Gremiums als Kassenwartin oder Kassenwart bestellt. Im Falle der Bestellung einer minderjährigen Schülerin oder eines minderjährigen Schülers müssen ihre oder seine Eltern (§ 100 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz) der Bestellung zustimmen. Die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Kassenführung (Führung eines Kassenbuches, keine Einnahmen oder Ausgaben ohne Belege, regelmäßige Rechnungslegung) müssen beachtet werden.
(2) Die Kassengeschäfte sind über ein Kreditinstitut abzuwickeln, bei dem zu diesem Zweck ein Schulgirokonto auf den Namen des Landes zu führen ist. Verfügungsbefugt soll eine Verbindungslehrerin oder ein Verbindungslehrer sein. Die Erteilung von Verfügungsbefugnissen an andere Lehrkräfte, an Eltern oder an volljährige Schülerinnen und Schüler ist jedoch im Einzelfall zulässig. Beschlüsse der Schülervertretung mit finanziellen Auswirkungen bedürfen der Zustimmung dieser Person. Dem Beschluss darf nur dann widersprochen werden, wenn die finanzielle Deckung nicht gewährleistet ist.
(3) In jedem Schuljahr hat mindestens einmal und bei jedem Wechsel der Kassenführung eine Kassenprüfung durch einen Prüfungsausschuss zu erfolgen. Dieser Ausschuss besteht aus einer Lehrerin oder einem Lehrer und einer Schülerin oder einem Schüler. An Schulen für Erwachsene sowie an Fachschulen kann die Lehrkraft durch eine Studierende oder einen Studierenden ersetzt werden. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Schüler- oder Studierendenvertretung gewählt und dürfen nicht ihrem Vorstand angehören oder Verbindungslehrerinnen oder Verbindungslehrer sein.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30c
Ausstattung
Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll der Schülervertretung geeignete Räume und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Zeit zur Verfügung stellen. Der Schülervertretung soll die Benutzung der Schulverwaltungseinrichtungen gestattet werden. Lehnt die Schulleiterin oder der Schulleiter einen entsprechenden Antrag der Schülervertretung ab, so ist die Ablehnung auf Anforderung schriftlich zu begründen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Verfahren
(1) Der Kreis- oder Stadtschülerrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 34 Abs. 1 gilt in diesem Fall entsprechend mit der Maßgabe, dass die Geschäftsordnung der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen ist. Für die Beschlussfähigkeit des Kreis- oder Stadtschülerrates und die Beschlussfassung in ihm gilt § 34 Abs. 2 entsprechend.
(2) Die Schulsprecherinnen und Schulsprecher der Schulen im Kreis oder der Stadt haben das Recht, an den Sitzungen des Kreisschülerrates beratend teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen im Rahmen der Geschäftsordnung zu den Beratungsgegenständen das Wort zu erteilen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 33
Landesschülerrat
(1) Der Landesschülerrat berät und fördert die Arbeit der Schülervertretungen in Hessen. Er kann im Rahmen der Aufgaben der Schülervertretung Veranstaltungen auch mit anderen Schülerräten sowie mit Schülergruppen nach § 126 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes gemeinsam durchführen. Er kann - auch auf Bundesebene - mit den Schülervertretungen anderer Länder zusammenarbeiten.
(2) Die Kreisschulsprecherinnen und Kreisschulsprecher, Stadtschulsprecherinnen und Stadtschulsprecher haben das Recht, an den Sitzungen des Landesschülerrates beratend teilzunehmen.
(3) Landesvorstand und Landesschülerrat sollen engen Kontakt mit den Spitzenverbänden der Lehrerschaft und dem Landeselternbeirat von Hessen pflegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 34
Verfahren des Landesschülerrats
(1) Der Landesschülerrat regelt in seiner Geschäftsordnung insbesondere
- 1.
Form und Frist von Einladungen,
- 2.
Fragen der Sitzungsordnung,
- 3.
Fragen des Abstimmungsverfahrens,
- 4.
Fragen der internen Geschäftsverteilung.
Die Geschäftsordnung ist dem Kultusministerium innerhalb eines Monats nach ihrem Beschluss anzuzeigen.
(2) Der Landesschülerrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn er wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstands einberufen wird; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Die Abstimmungen im Landesschülerrat sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden Mitglieder jedoch geheim. Sofern das Verlangen nach Satz 3 nicht gestellt wird, kann die Abstimmung im Umlaufverfahren durchgeführt werden. Satz 1 und 2 sind im Umlaufverfahren nicht anzuwenden. Es ist sicherzustellen, dass alle Mitglieder die Beschlussvorlage vollständig zur Kenntnis nehmen können; für die Stimmabgabe ist in der Geschäftsordnung eine angemessene Frist vorzusehen. Beschlüsse des Landesschülerrats werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Schulgesetz oder diese Verordnung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 40*)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Durchführung der Wahl
(1) Die Wahl der Schülervertreterinnen und Schülervertreter und die ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter können in einem gemeinsamen Wahlgang oder in getrennten Wahlgängen erfolgen; in beiden Fällen ist jedoch über die Ämter der Schülervertreterinnen und Schülervertreter und über die ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gesondert abzustimmen.
(2) Die Stimmzettel, die sich innerhalb eines Wahlgangs nicht voneinander unterscheiden dürfen, müssen durch eine besondere Kennzeichnung eindeutig als Stimmzettel zu erkennen sein. Sie enthalten die Namen der mit ihrem Einverständnis vorgeschlagenen Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber in der Reihenfolge der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 4 in Maschinen- oder Blockschrift; dies gilt nicht im Falle der Wahl nach Abs. 3 Satz 4.
(3) Die Wahlen finden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) statt. Die Wahl erfolgt durch Ankreuzen des Namens der Bewerberin oder des Bewerbers auf dem Stimmzettel. Sind mehrere Bewerberinnen oder Bewerber in einem Wahlgang zu wählen, so dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie in diesem Wahlgang Bewerberinnen oder Bewerber zu wählen sind. Ist nur eine Person zu wählen, kann auch durch Niederschreiben des Namens der gewählten Schülerin oder des Schülers auf den Stimmzettel gewählt werden; steht dabei nur eine Schülerin oder ein Schüler zur Wahl, kann die Wahl auch durch den Vermerk "ja", "nein" oder "Enthaltung" auf dem Stimmzettel erfolgen. Für die Stimmabgabe von Wählerinnen und Wählern mit Behinderungen gilt § 50 Landeswahlordnung in der Fassung vom 26. Februar 1998 (GVBl. I S. 101, 167), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2015 (GVBl. S. 237), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(4) Bei den nicht in der Klasse oder Gruppe durchzuführenden Wahlen ist mit Hilfe der Schulleitung eine Wählerliste zu erstellen, die Namen und Zahl der Wahlberechtigten enthält. In ihr ist die Stimmabgabe der Wahlberechtigten zu vermerken. Sie wird nach dem Abschluss der Wahlhandlung der Wahlniederschrift beigefügt.
(5) Die verdeckten Stimmzettel sind in einem geschlossenen Behälter einzusammeln. Nach Abschluss der Wahlhandlung öffnet der Wahlausschuss den Behälter, stellt die Zahl der abgegebenen Stimmen, die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen sowie die Zahl der auf jeden Kandidaten entfallenden gültigen Stimmen fest.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Wahlergebnis
(1) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bewirbt sich nur eine Bewerberin oder ein Bewerber um eine Funktion, so ist für die Wahl mindestens die Hälfte der gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Stimmzettel ohne erkennbare Wahlentscheidung gelten als Stimmenthaltung. Ungültig sind Stimmzettel,
- 1.
aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht eindeutig ergibt,
- 2.
die einen Vorbehalt oder Zusatz enthalten,
- 3.
die mit einem Kennzeichen versehen sind,
- 4.
die mehr angekreuzte Namen enthalten, als in dem betreffenden Wahlgang Bewerberinnen oder Bewerber zu wählen sind.
(3) Erhalten zwei oder mehr Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl, so findet zwischen diesen eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter im Anschluss an die Stichwahl zu ziehende Los.
(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter teilt das Ergebnis der Wahl mit; insbesondere der Schulleiterin oder dem Schulleiter ist unverzüglich nach der Wahl eine Kopie der Wahlniederschrift nach § 8 auszuhändigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Abschnitt Wahlvorschriften |
|
| § 1 | Wahlen und Wahltermine |
| § 2 | Wahlberechtigung, Abwahl |
| § 3 | Allgemeine Wahlgrundsätze |
| § 4 | Wahlausschüsse |
| § 5 | Wahlvorschläge |
| § 6 | Durchführung der Wahl |
| § 7 | Wahlergebnis |
| § 8 | Wahlniederschrift |
| § 9 | Wahlunterlagen |
| § 10 | Wahlanfechtung |
| Zweiter Abschnitt Grundsätze für die Arbeit der Schülervertretung |
|
| § 11 | Rechtsstellung der Schülervertreterinnen und Schülervertreter |
| § 12 | Benachteiligungsverbot |
| § 13 | Freistellung der Schülervertreterinnen und Schülervertreter in der Schule und an der Ausbildungsstelle |
| § 14 | Schülergruppen |
| § 15 | Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit |
| § 16 | (aufgehoben) |
| § 17 | (aufgehoben) |
| § 18 | (aufgehoben) |
| Dritter Abschnitt Verbindungslehrerinnen und -lehrer und Landesbeirat der Schülervertretung |
|
| § 19 | Aufgaben der Verbindungslehrerinnen und -lehrer |
| § 20 | Mitglieder des Landesbeirats der Schülervertretung |
| Vierter Abschnitt Schülervertretung in der Schule |
|
| § 21 | Schülervertretung in der Klasse oder in der Gruppe |
| § 22 | Mitbestimmung des Schülerrates |
| § 23 | Anhörungsrechte des Schülerrates |
| § 24 | Vorschlagsrecht des Schülerrates |
| § 25 | Informationsanspruch und Gegenvorstellungen gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter |
| § 26 | Veranstaltungen der Schülervertretung |
| § 27 | Schulsprecherin oder Schulsprecher |
| § 28 | Schülerversammlungen |
| § 29 | Rechte in Lehrerkonferenzen |
| § 30 | Öffentlichkeit der Sitzungen |
| § 30a | Finanzierung |
| § 30b | Kassenführung |
| § 30c | Ausstattung |
| Fünfter Abschnitt Kreis- und Stadtschülerräte |
|
| § 31 | Kreis- und Stadtschülerräte |
| § 32 | Verfahren |
| Sechster Abschnitt Landesschülerrat |
|
| § 33 | Landesschülerrat |
| § 34 | Verfahren des Landesschülerrats |
| § 35 | Rechte des Landesschülerrates gegenüber dem Kultusministerium |
| Siebter Abschnitt Studierendenvertretung |
|
| § 36 | Studierendenvertretung |
| § 37 | Schulen mit Schüler- und mit Studierendenvertretung |
| Achter Abschnitt Übergangsbestimmungen |
|
| § 38 | Abgeschlossene Wahlen |
| § 39 | Aufhebung und Nichtanwendung von Vorschriften |
| § 40 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
§ 21 Schülervertretung in der Klasse oder Gruppe
§ 21
Schülervertretung in der Klasse oder Gruppe
(1) Die Klassen- oder Gruppensprecherinnen und -sprecher vertreten die Interessen ihrer jeweiligen Klasse oder Gruppe gegenüber Lehrerinnen und Lehrern sowie Schulleitung und Elternschaft.
(2) Ab der Jahrgangsstufe 5 ist den Schülerinnen und Schülern während der allgemeinen Unterrichtszeit eine Wochenstunde, in den Klassen der beruflichen Teilzeitschulen eine Monatsstunde als Schülervertretungsstunde zur Verfügung zu stellen; diese Stunde soll mindestens eine Woche vorher von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer im Benehmen mit der betroffenen Fachlehrerin oder dem betroffenen Fachlehrer und mit der Klassensprecherin oder dem Klassensprecher festgelegt werden, es sei denn, dass die Eilbedürftigkeit des geplanten Beratungsgegenstandes eine kürzere Frist erfordert. In dieser Stunde sollten aktuelle schulische Angelegenheiten behandelt und die Arbeit der Schülervertretung vorbereitet werden. Die Aufsicht in diesen Stunden führen Lehrerinnen und Lehrer, so weit ordnungsgemäße Aufsicht nicht durch Schülerinnen oder Schüler gewährleistet ist. Soweit die Schülervertretungsstunde wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs infolge der Corona-Virus-Pandemie nicht mit der gesamten Klasse oder Gruppe durchgeführt werden kann, finden Teilversammlungen in den verkleinerten Lerngruppen statt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Allgemeine Wahlgrundsätze
(1) Die Wahlen zu den Schülervertretungen sind geheim.
(2) Die Wahlen können in den Klassen, in Schülerversammlungen oder in Wahlräumen durchgeführt werden. In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 können die Wahlen auch als Briefwahl durchgeführt werden.3
(3) Während des Wahlganges ist innerhalb der in Abs. 2 genannten Räume jede Wahlbeeinflussung unzulässig.
(4) Bei den Wahlen ist darauf hinzuwirken, dass Schülerinnen und Schüler jeweils entsprechend dem Anteil ihres Geschlechts an der zu vertretenden Schülerschaft in die Organe der Schülerschaft gewählt werden und dass Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen dort angemessen vertreten sind.
§ 39 Aufhebung und Nichtanwendung von Vorschriften
§ 39
Aufhebung und Nichtanwendung von Vorschriften
(1) Die Verordnung über die Schülervertretungen an den öffentlichen Schulen vom 3. August 1970 (GVBl. I S. 536), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253), und die Wahlordnung für die Wahl der Schülervertretungen an den öffentlichen Schulen vom 3. August 1970 (GVBl. I S. 542) werden aufgehoben.
(2) § 28 Abs. 2 Satz 1 ist im Schuljahr 2019/2020 nicht anzuwenden, soweit die ordentliche Schülerversammlung nicht bereits vor dem 16. März 2020 durchgeführt wurde und der Unterricht an der Schule bis zum Ablauf des Schuljahrs 2019/2020 nicht wieder in allen Jahrgangsstufen und für alle Klassen, Kurse oder Lerngruppen aufgenommen wird.5
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 40*)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. Abweichend von Satz 2 treten § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 21 Abs. 2 Satz 4 mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Wahlen und Wahltermine
(1) In den Schulen der Mittel- und Oberstufe (Sekundarstufe I und II) wählt die Schülerschaft einer Klasse oder der Gruppe (z. B. Tutorengruppe), die in Schulen ohne Klassenverband die Aufgabe der Klasse hat, eine Klassensprecherin oder einen Klassensprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer eines Schuljahres (§ 122 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz). An den beruflichen Schulen werden neben den Klassensprecherinnen oder Klassensprechern der Vollzeitschule in Teilversammlungen Tagessprecherinnen oder Tagessprecher und für diese jeweils zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt. In den Klassen der Grundschule können Klassensprecherinnen oder Klassensprecher gewählt werden (§ 122 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Schulgesetz). Die Gewählten können auch gemeinsam beraten; § 122 Abs. 3, 5 bis 8 des Hessischen Schulgesetzes finden keine Anwendung. In Klassen der Förderschulen können Klassensprecherinnen oder Klassensprecher nach Maßgabe des § 122 Abs. 9 des Hessischen Schulgesetzes gewählt werden.
(2) Die Wahlen der Klassensprecherinnen und Klassensprecher sind innerhalb von drei Wochen, die Wahlen der Tagessprecherinnen und Tagessprecher innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn am Anfang des Schuljahres durchzuführen. In Klassen der Förderschulen gilt Satz 1 nach Maßgabe des § 122 Abs. 9 des Hessischen Schulgesetzes.
(3) Die Beschlüsse, ob der Vorstand gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes und die Vertreterinnen oder Vertreter im Kreis- oder Stadtschülerrat nach § 123 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes vom Schülerrat aus dem Kreis seiner Mitglieder oder von der Schülerschaft der Schule aus dem Kreis aller Schülerinnen und Schüler gewählt werden soll, können entweder für die jeweilige Wahl oder auf Dauer mit dem Vorbehalt einer anderen Entscheidung mit dauernder Wirkung bis zu einem entgegenstehenden Beschluss der Schülerschaft gefasst werden. Existiert noch kein gültiger Beschluss hierzu oder beantragen mindestens ein Zehntel der Schülerinnen und Schüler einen neuen Beschluss, ist eine Abstimmung der Schülerschaft hierüber herbeizuführen, die an Vollzeitschulen bis zum Ende der dritten Woche und an Berufsschulen und beruflichen Schulen, die mit Berufsschulen verbunden sind, bis zum Ende der vierten Woche nach Unterrichtsbeginn stattfindet. Spätestens bis zum Ende der darauffolgenden Woche hat die Wahl des Vorstandes und unverzüglich danach die Wahl der Schulsprecherin oder des Schulsprechers und der zwei Vertreterinnen oder Vertreter im Kreis- oder Stadtschülerrat nach § 123 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz zu erfolgen. Bis zu fünf weitere Schülerinnen und Schüler können zur Mitarbeit im Vorstand des Schülerrates gewählt werden.
(4) Die Wahl der Kreis- oder Stadtschulsprecherin oder des Kreis- oder Stadtschulsprechers und der zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erfolgt im Kreis- oder Stadtschülerrat ebenso wie die Wahl der Vertreterin oder des Vertreters des Kreis- oder Stadtschülerrates im Landesschülerrat und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters bis zum Ende der achten Woche nach Unterrichtsbeginn. Bis zu fünf weitere Schülerinnen oder Schüler können zur Mitarbeit im Vorstand des Kreis- oder Stadtschülerrats gewählt werden. Zu der Wahl lädt die amtierende Kreis- oder Stadtschulsprecherin oder der amtierende Kreis- oder Stadtschulsprecher, ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter schriftlich ein. Sind amtierende Vorsitzende oder amtierende Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht vorhanden, so obliegt die Einladung und die Vorbereitung der Wahl der Schulaufsichtsbehörde. Erfolgt keine Einladung durch die amtierende Vorsitzende oder den amtierenden Vorsitzenden, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, kann der Landesschülerrat diese schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist zur Wahl einzuladen. Nach Ablauf der Frist kann die oder der Vorsitzende des Landesschülerrates oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Landesschülerrates oder des betroffenen Kreis- oder Stadtschülerrates zur Wahl einladen. Ist dies nicht möglich, so gilt Satz 2 entsprechend. Der Landesschülerrat ist von den Wahlterminen und über die Wahlergebnisse zu unterrichten. Die Amtszeit der bis zum 31. Juli 2020 aus der Mitte des Kreis- oder Stadtschülerrates gewählten Vorstandsmitglieder verlängert sich bis zum 31. Juli 2021, höchstens jedoch bis zur Neuwahl. Die Fristen nach Satz 1 und 5 sind gehemmt, solange und soweit Zusammenkünfte mehrerer Personen nach infektionsschutzrechtlichen Vorschriften im konkreten Fall unzulässig sind.
(5) Die Wahl der Landesschulsprecherin oder des Landesschulsprechers und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie gegebenenfalls der weiteren Mitglieder des Landesvorstandes erfolgt bis zum Ende der zwölften Woche nach Unterrichtsbeginn. Die Amtszeit der bis zum 31. Juli 2020 aus der Mitte des Landesschülerrates gewählten Vorstandsmitglieder verlängert sich bis zum 31. Juli 2021, höchstens jedoch bis zur Neuwahl des Landesschülerrats.1
§ 21 Schülervertretung in der Klasse oder Gruppe
§ 21
Schülervertretung in der Klasse oder Gruppe
(1) Die Klassen- oder Gruppensprecherinnen und -sprecher vertreten die Interessen ihrer jeweiligen Klasse oder Gruppe gegenüber Lehrerinnen und Lehrern sowie Schulleitung und Elternschaft.
(2) Ab der Jahrgangsstufe 5 ist den Schülerinnen und Schülern während der allgemeinen Unterrichtszeit eine Wochenstunde, in den Klassen der beruflichen Teilzeitschulen eine Monatsstunde als Schülervertretungsstunde zur Verfügung zu stellen; diese Stunde soll mindestens eine Woche vorher von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer im Benehmen mit der betroffenen Fachlehrerin oder dem betroffenen Fachlehrer und mit der Klassensprecherin oder dem Klassensprecher festgelegt werden, es sei denn, dass die Eilbedürftigkeit des geplanten Beratungsgegenstandes eine kürzere Frist erfordert. In dieser Stunde sollten aktuelle schulische Angelegenheiten behandelt und die Arbeit der Schülervertretung vorbereitet werden. Die Aufsicht in diesen Stunden führen Lehrerinnen und Lehrer, so weit ordnungsgemäße Aufsicht nicht durch Schülerinnen oder Schüler gewährleistet ist. Soweit die Schülervertretungsstunde wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs infolge der Corona-Virus-Pandemie nicht mit der gesamten Klasse oder Gruppe durchgeführt werden kann, finden Teilversammlungen in den verkleinerten Lerngruppen statt.4
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 40*)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. Abweichend von Satz 2 treten § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 39 Abs. 2 mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft; § 1 Abs. 4 Satz 9 und 10 sowie Abs. 5 Satz 2 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft, § 21 Abs. 2 Satz 4 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 121 Abs. 4 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233) wird verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Wahlvorschriften
Zweiter Abschnitt Grundsätze für die Arbeit der Schülervertretung
Zweiter Abschnitt
Grundsätze für die Arbeit
der Schülervertretung
Dritter Abschnitt Verbindungslehrer und Landesbeirat der Schülervertretung
Dritter Abschnitt
Verbindungslehrer und Landesbeirat
der Schülervertretung
Vierter Abschnitt Schülervertretung in der Schule
Vierter Abschnitt
Schülervertretung in der Schule
Fünfter Abschnitt Kreis- und Stadtschülerräte
Fünfter Abschnitt
Kreis- und Stadtschülerräte
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Sechster Abschnitt
Landesschülervertretung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Siebter Abschnitt
Studierendenvertretung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Achter Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Abschnitt Wahlvorschriften |
|
| § 1 | Wahlen und Wahltermine |
| § 2 | Wahlberechtigung, Abwahl |
| § 3 | Allgemeine Wahlgrundsätze |
| § 4 | Wahlausschüsse |
| § 5 | Wahlvorschläge |
| § 6 | Durchführung der Wahl |
| § 7 | Wahlergebnis |
| § 8 | Wahlniederschrift |
| § 9 | Wahlunterlagen |
| § 10 | Wahlanfechtung |
| Zweiter Abschnitt Grundsätze für die Arbeit der Schülervertretung |
|
| § 11 | Rechtsstellung der Mitglieder der Schülervertretung |
| § 12 | Benachteiligungsverbot |
| § 13 | Freistellung von der Ausbildungsstelle |
| § 14 | Schülergruppen |
| § 15 | Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit |
| § 16 | Finanzierung |
| § 17 | Kassenführung |
| § 18 | Räume und Arbeitsmittel |
| Dritter Abschnitt Verbindungslehrer und Landesbeirat der Schülervertretung |
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| § 19 | Aufgaben der Verbindungslehrerinnen und -lehrer |
| § 20 | Landesbeirat |
| Vierter Abschnitt Schülervertretung in der Schule |
|
| § 21 | Schülervertretung in der Klasse oder in der Gruppe |
| § 22 | Mitbestimmung des Schülerrates |
| § 23 | Anhörungsrechte des Schülerrates |
| § 24 | Vorschlagsrecht des Schülerrates |
| § 25 | Informationsanspruch und Recht auf Gegenvorstellung |
| § 26 | Veranstaltungen der Schülervertretung |
| § 27 | Schulsprecher |
| § 28 | Schülerversammlungen |
| § 29 | Rechte in Lehrerkonferenzen |
| § 30 | Öffentlichkeit der Sitzungen |
| Fünfter Abschnitt Kreis- und Stadtschülerräte |
|
| § 31 | Kreis- und Stadtschülerräte |
| § 32 | Geschäftsordnung |
| Sechster Abschnitt Landesschülervertretung |
|
| § 33 | Landesschülervertretung |
| § 34 | Geschäftsordnung der Landesschülervertretung |
| § 35 | Rechte des Landesschülerrates gegenüber dem Kultusministerium |
| Siebter Abschnitt Studierendenvertretung |
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| § 36 | Studierendenvertretung |
| § 37 | Schulen mit Schüler- und mit Studierendenvertretung |
| Achter Abschnitt Übergangsbestimmungen |
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| § 38 | Abgeschlossene Wahlen |
| § 39 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 40 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Wahlen und Wahltermine
(1) In den Schulen der Mittel- und Oberstufe (Sekundarstufe I und II) wählt die Schülerschaft einer Klasse oder der Gruppe (z. B. Tutorengruppe), die in Schulen ohne Klassenverband die Aufgabe der Klasse hat, eine Klassensprecherin oder einen Klassensprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer eines Schuljahres (§ 122 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz). An den beruflichen Schulen werden neben den Klassensprecherinnen oder Klassensprechern der Vollzeitschule in Teilversammlungen Tagessprecherinnen oder Tagessprecher und für diese jeweils zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt. In den Klassen der Grundschule können Klassensprecherinnen oder Klassensprecher gewählt werden (§ 122 Abs. 9 Hessisches Schulgesetz).
(2) Die Wahlen der Klassensprecherinnen und Klassensprecher und der Tagessprecherinnen und Tagessprecher sind innerhalb von drei Wochen nach Unterrichtsbeginn am Anfang eines Schuljahres durchzuführen. In Klassen der Förderschulen können Klassensprecherin oder Klassensprecher nach Maßgabe des § 122 Abs. 9 des Hessischen Schulgesetzes gewählt werden.
(3) Der Beschluss, ob der Vorstand gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes vom Schülerrat aus seiner Mitte oder von allen Schülerinnen und Schülern aus ihrer Mitte gewählt werden soll, kann entweder für die jeweilige Wahl oder auf Dauer mit dem Vorbehalt einer anderen Entscheidung mit dauernder Wirkung bis zu einem entgegenstehenden Beschluss der Schülerschaft gefasst werden. Existiert noch kein gültiger Beschluss hierzu oder beantragen mindestens ein Zehntel der Schülerinnen und Schüler einen neuen Beschluss, ist spätestens bis zum Ende der dritten Woche nach Unterrichtsbeginn eine Abstimmung der Schülerschaft hierüber herbeizuführen. Spätestens bis zum Ende der darauffolgenden Woche hat die Wahl des Vorstandes und unverzüglich danach die Wahl der Schulsprecherin oder des Schulsprechers und der zwei Vertreterinnen oder Vertreter im Kreis- oder Stadtschülerrat nach § 123 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz zu erfolgen. Bis zu fünf weitere Schülerinnen und Schüler können zur Mitarbeit im Vorstand des Schülerrates gewählt werden.
(4) Die Wahl der Kreis- oder Stadtschulsprecherin oder des Kreis- oder Stadtschulsprechers und der zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erfolgt im Kreis- oder Stadtschülerrat ebenso wie die Wahl der Vertreterin oder des Vertreters des Kreis- oder Stadtschülerrates im Landesschülerrat und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters bis zum Ende der achten Woche nach Unterrichtsbeginn. Bis zu fünf weitere Schülerinnen oder Schüler können zur Mitarbeit im Vorstand des Kreis- oder Stadtschülerrats gewählt werden.
(5) Die Wahl der Landesschulsprecherin oder des Landesschulsprechers und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie gegebenenfalls der weiteren Mitglieder des Landesvorstandes erfolgt bis zum Ende der zwölften Woche nach Unterrichtsbeginn.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Wahlanfechtung
(1) Mindestens zehn wahlberechtigte Schülerinnen oder Schüler oder eine Schülervereinigung nach § 126 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes können innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden konnte. Ist die Zahl der wahlberechtigten Schülerinnen und Schüler geringer als 100, kann die Anfechtung nach Satz 1 durch mindestens 10 von Hundert der wahlberechtigten Schülerinnen und Schüler, mindestens aber durch 5 Schülerinnen oder Schüler, erfolgen.
(2) Die Anfechtung einer Wahl innerhalb der Schule ist schriftlich gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu erklären und zu begründen. Die Anfechtung einer Wahl auf Kreis- oder Stadtebene erfolgt gegenüber dem Staatlichen Schulamt, die Anfechtung einer Wahl auf Landesebene erfolgt gegenüber dem Kultusministerium.
(3) Über die Anfechtung einer Wahl auf Schul- sowie auf Kreis- oder Stadtebene entscheidet das Staatliche Schulamt, über die Anfechtung einer Wahl auf Landesebene entscheidet das Kultusministerium.
(4) Mitglieder der Schülervertretung, deren Wahl für ungültig erklärt wurde, führen ihr Amt bis zur Wiederholungswahl weiter. Die Wiederholungswahl muss auf Schulebene spätestens in einem - auf Kreis-, Stadt- oder Landesebene innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Rechtsstellung der Schülervertreter
Die Mitglieder der Schülervertretung sind in ihren Entscheidungen frei, aber der Schülerschaft verantwortlich. Sie sind verpflichtet, den Mitschülerinnen und Mitschülern über ihre Tätigkeit zu berichten. Hierzu berichtet der Schülerrat einer Schule in Schülerversammlungen. Die für übergeordnete Organe der Schülervertretung gewählten Vertreterinnen und Vertreter berichten jeweils dem Organ, das sie mit seiner Vertretung beauftragt hat.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Benachteiligungsverbot
(1) Schülerinnen und Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Schülervertretung weder bevorzugt noch benachteiligt werden; die Mitarbeit in der Schülervertretung kann bei der Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt werden.
(2) Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers gegenüber der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer beziehungsweise der Tutorin oder dem Tutor ist die Tätigkeit in der Schülervertretung im Zeugnis zu vermerken.
(3) Wegen einer Tätigkeit in der Schülervertretung entschuldigte Fehlzeiten werden im Zeugnis nicht vermerkt.
§ 13 Freistellung der Schülervertreter in der Schule und an der Ausbildungsstelle
§ 13
Freistellung der Schülervertreter in der Schule und an der Ausbildungsstelle
(1) Die Mitglieder der Schülervertretung sind in erforderlichem Umfang für ihre Tätigkeit in der Schülervertretung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter freizustellen.
(2) Mitglieder der Schülervertretung an den beruflichen Teilzeitschulen sind von ihren Ausbildungsstellen an einem Tag eines jeden Monats ab 10.00 Uhr für die Tätigkeit in der Schülervertretung freizustellen.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll weitergehende Freistellungsanträge, die durch Tätigkeiten in der Schülervertretung geboten sind, gegenüber dem Arbeitgeber unterstützen.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Abendschulen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Schülergruppen
(1) Schülergruppen im Sinne des § 126 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes sind nicht Teil der Schülervertretung.
(2) Schülergruppen, die bei der Schulleitung angemeldet sind und an der Schule mindestens zehn Mitglieder haben, können an der Arbeit der Schülervertretung der Schule durch Teilnahme an den Wahlen der Schülervertretung und durch Beteiligung an Veranstaltungen der Schülervertretung mitwirken. Die Verantwortung der Schülervertretung für die von ihr durchgeführten Veranstaltungen bleibt unberührt.
(3) Abs. 2 findet keine Anwendung auf Schülergruppen, die auch Nichtschülerinnen oder Nichtschüler als Mitglieder haben.
§ 15 Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit
§ 15
Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit
Die Vertretung der Interessen der Schülerinnen und Schüler in schulischen Angelegenheiten gegenüber der Öffentlichkeit schließt das Recht zur Abgabe von Erklärungen und Presseveröffentlichungen ein. Als Erklärung der Schülerschaft kann nur eine Aussage veröffentlicht werden, die von dem zuständigen Organ der Schülervertretung beschlossen wurde. Diese Veröffentlichungen sollen vor der Herausgabe der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder auf Kreis- oder Stadtebene der Leiterin oder dem Leiter des Staatlichen Schulamtes mitgeteilt und möglichst erörtert werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Finanzierung
(1) Die Schülervertretung kann auf freiwilliger Grundlage zur Deckung ihrer Kosten im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat von den Schülerinnen und Schülern ab Jahrgangsstufe 5 Beiträge einsammeln, die nach Schulstufen gestaffelt sein können. Das Beitragsaufkommen darf nur für Zwecke der Schülervertretung und Schülerschaft verwendet werden. Bei der Verwendung der Mittel sind alle Schulstufen entsprechend den von ihnen aufgebrachten Beitragssummen zu berücksichtigen.
(2) Die Schülervertretung darf Zuwendungen aus der Elternspende und von Vereinigungen ehemaliger Schülerinnen und Schüler sowie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften für die in Abs. 1 genannten Zwecke entgegennehmen. Die Annahme sonstiger Spenden ist unzulässig.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Kassenführung
(1) Zur Verwaltung und Führung der Kasse wird entweder eine Schülerin oder ein Schüler oder eine Verbindungslehrerin oder ein Verbindungslehrer durch Beschluss des jeweiligen Gremiums als Kassenwart bestellt. Im Falle der Bestellung einer minderjährigen Schülerin oder eines minderjährigen Schülers müssen ihre oder seine Eltern (§ 100 Hessisches Schulgesetz) der Bestellung zustimmen. Die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Kassenführung (Führung eines Kassenbuches, keine Einnahmen oder Ausgaben ohne Belege, regelmäßige Rechnungslegung) müssen beachtet werden.
(2) Die Kassengeschäfte sind über ein Kreditinstitut abzuwickeln, bei dem ein Konto auf den Namen einer voll geschäftsfähigen Person einzurichten ist. Dies soll eine Verbindungslehrerin oder ein Verbindungslehrer sein. Die Einrichtung des Kontos auf den Namen anderer Lehrerinnen und Lehrer, Eltern oder auch volljähriger Schülerinnen und Schüler ist jedoch im Einzelfall zulässig. Beschlüsse der Schülervertretung mit finanziellen Auswirkungen bedürfen der Zustimmung dieser Person. Dem Beschluss darf nur dann widersprochen werden, wenn die finanzielle Deckung nicht gewährleistet ist.
(3) In jedem Schuljahr hat mindestens einmal und bei jedem Wechsel der Kassenführung eine Kassenprüfung durch einen Prüfungsausschuss zu erfolgen. Dieser Ausschuss besteht aus einer Lehrerin oder einem Lehrer und einer Schülerin oder einem Schüler. An Schulen für Erwachsene kann die Lehrkraft durch eine Studierende oder einen Studierenden ersetzt werden. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Schüler- oder Studierendenvertretung gewählt und dürfen nicht ihrem Vorstand angehören oder Verbindungslehrerinnen oder Verbindungslehrer sein.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Ausstattung der Schülervertretung
Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll der Schülervertretung geeignete Räume und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Zeit zur Verfügung stellen. Der Schülervertretung soll die Benutzung der Schulverwaltungseinrichtungen gestattet werden. Lehnt die Schulleiterin oder der Schulleiter einen entsprechenden Antrag der Schülervertretung ab, so ist die Ablehnung auf Anforderung schriftlich zu begründen.
§ 19 Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer
§ 19
Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer
(1) Die Tätigkeit als Verbindungslehrerin oder -lehrer gilt als Dienst.
(2) Die Verbindungslehrerinnen und -lehrer haben insbesondere die Aufgabe,
- 1.
die Schülervertretung und die Schülerschaft zu beraten und zu fördern und
- 2.
bei Unstimmigkeiten zwischen Schülervertretung und Schülerschaft einerseits und Schulverwaltung, Schulleitung oder Lehrerschaft andererseits zu vermitteln.
(3) Die Verbindungslehrerinnen und -lehrer haben das Recht, an den Sitzungen der Schülervertretung mit beratender Stimme teilzunehmen; sie sollen von diesem Recht im Regelfall Gebrauch machen. Das jeweilige Gremium der Schülervertretung auf Kreis- oder Stadtebene und auf Landesebene kann durch Beschluss für einzelne Tagesordnungspunkte die Verbindungslehrerinnen und -lehrer von der Beratung ausschließen.
(4) Verbindungslehrerinnen und -lehrer der einzelnen Schulen im Bereich eines Schulträgers können mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes zu gemeinsamen Besprechungen zusammenkommen, um die Arbeit der Schülervertretung innerhalb dieses Gebiets zu beraten. Diese Zusammenkünfte werden von den Kreis- oder Stadtverbindungslehrerinnen und -lehrern vorbereitet.
(5) Etwaige Dienstreisen bedürfen der Genehmigung des oder der nach den allgemeinen Bestimmungen zuständigen Vorgesetzten.
(6) Die Verbindungslehrerinnen und -lehrer sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, so weit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die besonderen Regelungen zur Festlegung der Pflichtstunden für Verbindungslehrerinnen und -lehrer bleiben unberührt.
(7) Für das Verfahren zur Wahl der Verbindungslehrerinnen und -lehrer gelten die Vorschriften der §§ 6 bis 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass der jeweilige Vorstand der Schülervertretung die Aufgabe des Wahlausschusses übernimmt.
(8) Die Amtszeit der Verbindungslehrerinnen und -lehrer beträgt zwei Schuljahre. § 2 Abs. 3 Nummern 3 und 4 sowie Abs. 5 gelten für die Verbindungslehrerinnen und - lehrer entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Wahlberechtigung, Abwahl
(1) Wahlberechtigt sind alle Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt der Wahl die Schule besuchen. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Schülerinnen und Schüler in Klassen mit Blockunterricht an beruflichen Schulen üben ihre Rechte während der Zeit der Unterrichtsblöcke aus.
(2) Wählbar sind Schülerinnen und Schüler jeweils in der Klasse oder Schule, der sie zum Zeitpunkt der Wahl angehören, sofern sie sich vorher zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben.
(3) Aus dem jeweiligen Amt als Schülervertreterin oder Schülervertreter scheidet aus, wer
- 1.
als Klassensprecherin oder Klassensprecher die Klasse oder die Gruppe verlässt,
- 2.
als Mitglied des Vorstandes des Schülerrats die besuchte Schule verlässt,
- 3.
als Mitglied des Vorstandes des Kreis- oder Stadtschülerrates keine Schule des Landkreises oder der Stadt mehr besucht,
- 4.
keine Schule in Hessen mehr besucht, für die eine Schülervertretung nach dem Neunten Teil des Hessischen Schulgesetzes zu bilden ist,
- 5.
von seinem Amt zurücktritt,
- 6.
im Falle des Abs. 4 erfolgreich abgewählt wird.
Wer in ein Amt auf oberer Ebene der Schülervertretung gewählt worden ist, verbleibt darin für die Dauer seiner Amtszeit, auch wenn er von einem Amt der unteren Ebene, das er innehat, zurücktritt oder die Wählbarkeit dafür verliert.
(4) Schülervertreterinnen und Schülervertreter können jederzeit abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines Antrags von mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten. Anschließend findet spätestens innerhalb von zwei Wochen eine Neuwahl nach den Wahlvorschriften dieser Verordnung statt, bei der eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wird. Die Abwahl der betroffenen Schülervertreterin oder des betroffenen Schülervertreters ist nur erfolgt, wenn die Nachfolgerin oder der Nachfolger mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Stimmberechtigten gewählt wird.
(5) Schülervertreterinnen und Schülervertreter, deren Amtszeit abgelaufen ist oder die nach Abs. 3 Nr. 3 und 5 ausscheiden oder gegen die ein Abwahlverfahren nach Abs. 4 eingeleitet wurde, führen ihr Amt bis zur Neuwahl weiter. Die Neuwahl im Falle des Abs. 4 soll spätestens zwei Wochen nach der Abwahl erfolgen.
§ 20 Mitglieder des Landesbeirats der Schülervertretung
§ 20
Mitglieder des Landesbeirats der Schülervertretung
(1) Für die Mitglieder des Landesbeirats der Schülervertretung gelten die Vorschriften für die Verbindungslehrerinnen und -lehrer entsprechend mit der Maßgabe, dass die Amtszeit der Mitglieder des Landesbeirats nach § 19 Abs. 8 so gestaltet werden soll, dass zu einem Wahltermin nicht die Amtszeit aller Mitglieder des Landesbeirates endet.
(2) Ein Mitglied des Landesbeirates kann vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines Antrages von mindestens 5 Mitgliedern des Landesschülerrates. Die Abwahl ist erfolgt, wenn der Landesschülerrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln dafür stimmt.
§ 21 Schülervertretung in der Klasse oder Gruppe
§ 21
Schülervertretung in der Klasse oder Gruppe
(1) Die Klassen- oder Gruppensprecherinnen und -sprecher vertreten die Interessen ihrer jeweiligen Klasse oder Gruppe gegenüber Lehrerinnen und Lehrern sowie Schulleitung und Elternschaft.
(2) Ab der Jahrgangsstufe 5 ist den Schülerinnen und Schülern während der allgemeinen Unterrichtszeit eine Wochenstunde, in den Klassen der beruflichen Teilzeitschulen eine Monatsstunde als Schülervertretungsstunde zur Verfügung zu stellen; diese Stunde soll mindestens eine Woche vorher von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer im Benehmen mit der Klassensprecherin oder dem Klassensprecher festgelegt werden. In dieser Stunde sollten aktuelle schulische Angelegenheiten behandelt und die Arbeit der Schülervertretung vorbereitet werden. Die Aufsicht in diesen Stunden führen Lehrerinnen und Lehrer, so weit ordnungsgemäße Aufsicht nicht durch Schülerinnen oder Schüler gewährleistet ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Mitbestimmung durch den Schülerrat
(1) Der Zustimmung des Schülerrates bedürfen nach § 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 110 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes Entscheidungen der Schulkonferenz über
- 1.
das Schulprogramm (§ 127b Hessisches Schulgesetz),
- 2.
Grundsätze für die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote,
- 3.
die Einrichtung und Ersetzung der Förderstufe an verbundenen Haupt- und Realschulen (§ 23 Abs. 7 Hessisches Schulgesetz) sowie an schulformbezogenen Gesamtschulen (§ 26 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz) durch eine schulformbezogene Organisation der Jahrgangsstufen 5 und 6 (§ 26 Abs. 2 und 3 Hessisches Schulgesetz),
- 4.
Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
- 5.
die Stellung des Antrages auf Durchführung eines Schulversuchs oder der Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule (§ 14 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz),
- 6.
Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 16 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz)
sowie Entscheidungen der Gesamtkonferenz über
- 1.
die Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen und die Umsetzung der Aufgabengebiete (§ 6 Abs. 3 und 4 Hessisches Schulgesetz),
- 2.
die Auswahl der Fremdsprache in die in der Grundschule einzuführen ist (§ 17 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz),
- 3.
Art, Umfang und Beginn der Fachleistungsdifferenzierung in der Förderstufe (§ 22 Abs. 7 Hessisches Schulgesetz) und der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule (§ 27 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz) sowie des schulzweigübergreifenden Unterrichts in der verbundenen Haupt- und Realschule (§ 23 Abs. 8 Hessisches Schulgesetz) und der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule (§ 26 Hessisches Schulgesetz).
(2) Zustimmungspflichtige Maßnahmen nach Abs. 1 sind im Schülerrat mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. Auf Verlangen der Schulleiterin oder des Schulleiters muss zu diesem Zweck der Schülerrat mit Frist von einer Woche einberufen werden (§ 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 111 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz). In beruflichen Teilzeitschulen soll die Schulleiterin oder der Schulleiter bei einer Fristsetzung die besonderen organisatorischen Bedingungen der Schülervertretung an diesen Schulen berücksichtigen.
(3) Verweigert der Schülerrat die Zustimmung, so kann die Schulkonferenz in den Fällen nach § 129 Nr. 1 bis 6 des Hessischen Schulgesetzes oder die Gesamtkonferenz in den Fällen nach § 133 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Hessischen Schulgesetzes die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes beantragen (§ 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 111 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz).
(4) Das Staatliche Schulamt entscheidet endgültig, nachdem es dem Schülerrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. In dringenden Fällen kann es den vorläufigen Vollzug anordnen (§ 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 111 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz).
(5) Lehnt die Schulkonferenz oder die Gesamtkonferenz eine vom Schülerrat beantragte zustimmungspflichtige Maßnahme ab, so kann der Schülerrat die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes beantragen; Abs. 4 gilt entsprechend (§ 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 111 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Anhörungsrechte des Schülerrats
(1) Der Schülerrat ist nach § 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 110 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes anzuhören vor Entscheidungen der Schulkonferenz über
- 1.
Grundsätze der Zusammenarbeit mit anderen Schulen und außerschulischen Einrichtungen sowie für Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule, der Organisation des Schüleraustausches und internationaler Zusammenarbeit sowie über die Vereinbarung zu Schulpartnerschaften und schulinterne Grundsätze für Schulfahrten und Wandertage,
- 2.
die Verteilung des Unterrichts auf sechs statt auf fünf Wochentage (§ 9 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz) und die Durchführung besonderer Schulveranstaltungen,
- 3.
Schulordnungen zur Regelung des geordneten Ablaufs des äußeren Schulbetriebs einschließlich der Regelungen über
- a)
die Einrichtung von Schulkiosken und das zulässige Warenangebot,
- b)
die Vergabe von Räumen und sonstigen schulischen Einrichtungen außerhalb des Unterrichts an schulische Gremien der Schülerinnen und Schüler und der Eltern,
- c)
Grundsätze zur Betätigung von Schülergruppen in der Schule (§ 126 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz).
(2) Der Schülerrat ist auch anzuhören, bevor die Schulleiterin oder der Schulleiter Maßnahmen trifft, die für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind und vor der Auswahl von zugelassenen Schulbüchern (§ 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 110 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz).
(3) Bei anhörungsbedürftigen Maßnahmen gilt § 22 Abs. 2 entsprechend (§ 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 112 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz).
(4) Ist ohne Anhörung eine Maßnahme getroffen worden, die der Schülerrat für anhörungsbedürftig hält, kann dieser binnen zwei Wochen nach Kenntnis die Entscheidung des Staatlichen Schulamts über die Anhörungsbedürftigkeit beantragen (§ 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 112 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz). Ist eine anhörungsbedürftige Maßnahme getroffen, soll die Anhörung nachgeholt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Vorschlagsrecht des Schülerrats
Der Schülerrat kann sowohl Maßnahmen, die seiner Zustimmung bedürfen (§ 22), als auch Maßnahmen, bei denen er anzuhören ist (§ 23) vorschlagen. Der Vorschlag ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit schriftlicher Begründung vorzulegen. § 22 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 25 Informationsanspruch und Gegenvorstellungen gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter
§ 25
Informationsanspruch und Gegenvorstellungen gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schülerrat über alle wesentlichen Angelegenheiten des Schullebens (§ 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 110 Abs. 5 Hessisches Schulgesetz).
(2) Der Schülerrat hat das Recht, bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter Vorstellungen gegen Maßnahmen zu erheben, welche seiner Meinung die Grundsätze des Art. 56 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen verletzen. Kommt eine Klärung nicht zu Stande, kann der Schülerrat Beschwerde beim Staatlichen Schulamt einlegen (§ 122 Abs. 5 in Verbindung mit § 110 Abs. 7 Hessisches Schulgesetz).
§ 26 Veranstaltungen der Schülervertretung
§ 26
Veranstaltungen der Schülervertretung
(1) Bei der Durchführung von Veranstaltungen nach § 121 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes bleibt die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters für alle schulischen Veranstaltungen unberührt.
(2) An Veranstaltungen dieser Art können auf Beschluss des Schülerrates nach Abs. 1 und im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auch der Schule nicht angehörende Personen teilnehmen. Lässt sich das Einvernehmen nicht herstellen, kann die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes herbeigeführt werden.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Anhörung des Schülerrates und nach Beratung in der Gesamtkonferenz der Durchführung einer Veranstaltung der Schülervertretung widersprechen, wenn sie mit einer besonderen Gefahr für die Schülerinnen und Schüler verbunden ist, oder wenn befürchtet werden muss, dass sie geeignet ist, den Erziehungsauftrag der Schule zu gefährden. Die Schülervertretung kann in diesem Fall die Schulkonferenz anrufen (§ 129 Nr. 11 Hessisches Schulgesetz) oder die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes herbeiführen. Mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann die Schülervertretung auch während der Unterrichtszeit Veranstaltungen durchführen.
(4) Die Teilnahme an Veranstaltungen der Schülervertretung ist freiwillig.
(5) So weit Lehrerinnen oder Lehrer zur Aufsichtsführung nicht zur Verfügung stehen, führen bei Veranstaltungen der Schülervertretung Schülerinnen oder Schüler die Aufsicht. Sie werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Einvernehmen mit der Schülervertretung mit der Aufsichtsführung schriftlich beauftragt. Mit der selbstständigen Aufsichtsführung dürfen nur Schülerinnen und Schüler beauftragt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und geeignet erscheinen, diese besonders verantwortungsvolle Tätigkeit wahrzunehmen. Die Eltern aufsichtsführender minderjähriger Schülerinnen und Schüler müssen der Beauftragung schriftlich zugestimmt haben. Bei Veranstaltungen, die vorwiegend mit Unterhaltungsmusik gestaltet werden (Tanz, Disco oder ähnliche Veranstaltungen) muss die Aufsicht von einer Lehrerin oder einem Lehrer oder einer anderen voll geschäftsfähigen Person geführt werden, die Elternteil oder Schülerin oder Schüler der Schule ist.
(6) Die aufsichtsführenden Eltern und Schülerinnen oder Schüler haben gegenüber den Mitschülern dieselben Rechte wie aufsichtsführende Lehrerinnen und Lehrer; die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Schulsprecherin oder Schulsprecher
(1) Die Schulsprecherin oder der Schulsprecher führt im Schülerrat den Vorsitz und führt dessen Beschlüsse durch. Sie oder er beruft den Schülerrat nach Bedarf ein. Der Schülerrat muss einberufen werden, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder oder die Schulleiterin oder der Schulleiter es unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangt.
(2) Der Vorstand der Schülervertretung führt die laufenden Geschäfte der Schülervertretung und bereitet die Sitzungen des Schülerrates vor.
(3) Die Vertretung der Schülerschaft in Angelegenheiten, die alle Schülerinnen und Schüler der Schule betreffen, gegenüber der Schulleitung, den Schulaufsichtsbehörden und der Öffentlichkeit obliegt der Schulsprecherin oder dem Schulsprecher. Sie oder er ist hierbei an Mehrheitsbeschlüsse der Schülervertretung gebunden und verpflichtet, die Stellungnahme der Mehrheit der Schülervertretung bekannt zu geben. Wendet sich der Schülerrat an die Schulaufsichtsbehörde, ist die Schulleitung vorher zu unterrichten, damit diese ihre Stellungnahme vorbereiten kann.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Schülerversammlung
(1) Die Schülerversammlung nimmt die Berichte der Schulsprecherin oder des Schulsprechers und des Schülerrats entgegen und berät über die Angelegenheiten der Schülerinnen und Schüler. Sie kann Aufträge an den Schülerrat beschließen.
(2) Mindestens einmal im Schuljahr findet eine ordentliche Schülerversammlung auf Einladung des Schülerrates statt. Sie kann, wenn dies erforderlich ist, als Teilversammlung durchgeführt werden. In beruflichen Teilzeitschulen tritt die Tagesversammlung an die Stelle der Schülerversammlung. Die Versammlung findet während der Unterrichtszeit statt.
(3) Außerordentliche Schülerversammlungen sind von dem Schülerrat einzuberufen, wenn ein entsprechender Beschluss des Schülerrates gefasst wurde, oder wenn ein Fünftel der Schüler es beantragt. Der Beschluss oder Antrag ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter unverzüglich mitzuteilen. Diese oder dieser kann der Durchführung einer außerordentlichen Schülerversammlung in der Unterrichtszeit widersprechen, wenn wichtige schulische Gründe das anzunehmende Interesse der Schülerschaft an der Durchführung während der Unterrichtszeit überwiegen. Wird der Durchführung einer Schülerversammlung widersprochen, kann der Schülerrat die Schulkonferenz anrufen.
(4) Die Schülerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller teilnahmeberechtigten Schülerinnen und Schüler anwesend ist.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Lehrerinnen und die Lehrer haben das Recht, an den Schülerversammlungen teilzunehmen; die Schülerversammlung kann im Einzelfall das Teilnahmerecht auf die in § 30 Abs. 1 genannten Lehrerinnen und Lehrer beschränken. Den in § 30 Abs. 1 genannten Personen ist auf Antrag im Rahmen der Geschäftsordnung zu den Beratungsgegenständen das Wort zu erteilen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Rechte in Lehrerkonferenzen
Schülervertreterinnen oder Schülervertreter, die gemäß § 122 Abs. 5 Hessisches Schulgesetz an einer Lehrerkonferenz teilnahmeberechtigt sind, können zu Beginn der jeweiligen Konferenz Anträge zur Tagesordnung stellen und nehmen an den Konferenzen mit beratender Stimme teil.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Allgemeine Wahlgrundsätze
(1) Die Wahlen zu den Schülervertretungen sind geheim.
(2) Die Wahlen können in den Klassen, in Schülerversammlungen oder in Wahlräumen durchgeführt werden.
(3) Während des Wahlganges ist innerhalb der in Abs. 2 genannten Räume jede Wahlbeeinflussung unzulässig.
(4) Bei den Wahlen ist darauf hinzuwirken, dass Schülerinnen und Schüler jeweils entsprechend dem Anteil ihres Geschlechts in die Organe der Schülerschaft gewählt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter und im Auftrag der Gesamtkonferenz eine Lehrerin oder ein Lehrer und die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer sowie Mitglieder der zuständigen überörtlichen Schülervertretungen können an den Sitzungen des Schülerrats teilnehmen. Ihnen ist auf Antrag im Rahmen der Geschäftsordnung zu den Beratungsgegenständen das Wort zu erteilen. Für einzelne Tagesordnungspunkte, deren Inhalt sich auf eine solche Person bezieht, kann diese von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
(2) Die Sitzungen des Schülerrates sind für Lehrerinnen und Lehrer der Schule, Eltern und für die Schülerinnen und Schüler der Schule öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss des Schülerrats ausgeschlossen werden.
(3) Der Schülerrat kann eine Geschäftsordnung beschließen, die der Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bedarf.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Kreis- und Stadtschülerräte
(1) Die Kreis- und Stadtschülerräte beraten und fördern die Arbeit der Schülervertretungen der Schulen (§ 123 Abs. 3 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz). Sie können im Rahmen der Aufgaben der Schülervertretung Veranstaltungen auch mit anderen Schülerräten und mit Schülergruppen nach § 126 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes gemeinsam durchführen.
(2) Der Kreis- oder Stadtschülerrat ist anzuhören zum Schulentwicklungsplan des Schulträgers, vor Neuerrichtung einer Versuchsschule und bei Maßnahmen im Sinne des § 22, sofern von diesen mehrere Schulen im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt gleichzeitig unmittelbar betroffen werden; die Rechte der Schülerräte bleiben unberührt (§ 123 Abs. 3 in Verbindung mit § 115 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Geschäftsordnung
(1) Der Kreisschülerrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 34 gilt in diesem Fall entsprechend.
(2) Die Schulsprecherinnen und Schulsprecher der Schulen im Kreis oder der Stadt haben das Recht, an den Sitzungen des Kreisschülerrates beratend teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen im Rahmen der Geschäftsordnung zu den Beratungsgegenständen das Wort zu erteilen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 33
Landesschülervertretung
(1) Die Landesschülervertretung berät und fördert die Arbeit der Schülervertretungen in Hessen. Sie kann im Rahmen der Aufgaben der Schülervertretung Veranstaltungen auch mit anderen Schülerräten sowie mit Schülergruppen nach § 126 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes gemeinsam durchführen. Sie kann - auch auf Bundesebene - mit den Schülervertretungen anderer Länder zusammenarbeiten.
(2) Organe der Landesschülervertretung sind der Landesschülerrat und der Landesvorstand.
(3) Kreisschulsprecherinnen und Kreisschulsprecher haben das Recht, an den Sitzungen des Landesschülerrates beratend teilzunehmen.
(4) Landesvorstand und Landesschülerrat sollen engen Kontakt mit den Spitzenverbänden der Lehrerschaft und dem Landeselternbeirat von Hessen pflegen.
§ 34 Geschäftsordnung der Landesschülervertretung
§ 34
Geschäftsordnung der Landesschülervertretung
(1) Der Landesschülerrat regelt in der Geschäftsordnung der Landesschülervertretung insbesondere
- 1.
Form und Frist von Einladungen,
- 2.
Fragen der Sitzungsordnung,
- 3.
Fragen des Abstimmungsverfahrens,
- 4.
Fragen der internen Geschäftsverteilung.
(2) (aufgehoben)
§ 35 Rechte des Landesschülerrates gegenüber dem Kultusministerium
§ 35
Rechte des Landesschülerrates gegenüber dem Kultusministerium
(1) Anhörungsbedürftige Maßnahmen sind zwischen dem Kultusministerium und dem Landesschülerrat mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. Bei Einverständnis der Beteiligten kann von einer Erörterung abgesehen werden. Setzt das Kultusministerium eine Frist gemäß § 124 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes zur Abgabe einer Stellungnahme, hat der Landesschülerrat dem Kultusministerium eine Stellungnahme innerhalb von zehn Wochen mitzuteilen. Hat der Landesschülerrat in dieser Frist eine Stellungnahme nicht mitgeteilt, gilt die Anhörung als erfolgt (§ 124 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 119 Abs. 2 und § 118 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz).
(2) Ist eine anhörungsbedürftige Maßnahme ohne Anhörung getroffen worden, soll die Anhörung nachgeholt werden (§ 124 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 119 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Schulgesetz).
(3) Das Kultusministerium erteilt dem Landesschülerrat auf Verlangen Auskunft über Angelegenheiten, die für die Gestaltung des Unterrichtswesens von allgemeiner Bedeutung sind (§ 124 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz).
(4) Der Landesschülerrat hat ein Vorschlagsrecht für Maßnahmen zur Gestaltung des Unterrichtswesens (§ 124 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 120 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 36
Studierendenvertretung
Für die Studierendenvertretungen nach § 125 des Hessischen Schulgesetzes gelten die Vorschriften der Abschnitte 1, 2, 4 und 6 sinngemäß.
§ 37 Schulen mit Schüler- und Studierendenvertretung
§ 37
Schulen mit Schüler- und Studierendenvertretung
(1) Sind an einer Schule Formen, an denen eine Schülervertretung zu bilden ist, und Formen mit einer Studierendenvertretung zusammengefasst, können die diesen eingeräumten Beteiligungsrechte in solchen Angelegenheiten, die alle Schüler und Studierende der Schule betreffen, nur durch übereinstimmende Beschlüsse der Schülervertretung und der Studierendenvertretung ausgeübt werden. Die Vertretung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter, der Schulaufsichtsbehörde und der Öffentlichkeit obliegt in diesem Fall der Schulsprecherin oder dem Schulsprecher und dem oder der Vorsitzenden des Studierendenrats gemeinsam.
(2) Zur Wahl der Vertreterinnen und Vertreter in der Schulkonferenz der in Abs. 1 genannten Schulen bilden Studierendenrat und Schülerrat eine gemeinsame Wahlversammlung. Bei der Wahl soll auf eine jeweils angemessene Vertretung des Schülerrates und des Studierendenrates hingewirkt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 38
Abgeschlossene Wahlen
Die bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung abgeschlossenen Wahlen zu den Schüler- und Studierendenvertretungen bleiben unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 39
Aufhebung von Vorschriften
Die Verordnung über die Schülervertretungen an den öffentlichen Schulen vom 3. August 1970 (GVBl. I S. 536), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253), und die Wahlordnung für die Wahl der Schülervertretungen an den öffentlichen Schulen vom 3. August 1970 (GVBl. I S. 542) werden aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Wahlausschüsse
(1) Zur Durchführung der Wahlen werden Wahlausschüsse gebildet, die in der Regel aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern bestehen.
(2) Wer für ein zu besetzendes Amt kandidiert, kann nicht dem für diese Wahl zuständigen Wahlausschuss angehören.
(3) Der Wahlausschuss entscheidet über die im Verlauf der Wahl anstehenden Verfahrensfragen und über die Zulassung der Wahlvorschläge durch Mehrheitsbeschluss.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 40*)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge können von Schülerinnen und Schülern oder den in § 126 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes genannten Schülergruppen eingereicht werden.
(2) Die Wahlvorschläge sind schriftlich bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter einzureichen. Wahlvorschläge von Schülergruppen müssen von zwei Mitgliedern der jeweiligen Schülergruppe unterzeichnet sein. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Bereitschaftserklärung der in ihm aufgeführten Kandidatinnen und Kandidaten zur Annahme der Wahl beizufügen. Bei Wahlen in der Klasse oder Gruppe genügt ein mündlicher Wahlvorschlag und die mündliche Bereitschaftserklärung gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter. Mündliche Wahlvorschläge und Bereitschaftserklärungen werden von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich protokolliert. Dieses Protokoll wird der Niederschrift nach § 8 beigefügt. Jede Schülerin und jeder Schüler kann für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag genannt werden und darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
(3) Entsprechen Wahlvorschläge nicht den in Abs. 2 genannten Erfordernissen, setzt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter den Unterzeichnern des jeweiligen Wahlvorschlags eine angemessene Frist, innerhalb der die Mängel beseitigt werden können. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.
(4) Die Namen der in den zugelassenen Wahlvorschlägen aufgeführten Schülerinnen und Schüler werden von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter als Liste in alphabetischer Reihenfolge zusammengefasst und bekanntgegeben.
(5) Die Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber sollen während der Unterrichtszeit Gelegenheit haben, sich in Schülerversammlungen oder in den Klassen vorzustellen und ihre Auffassungen zu erläutern.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Durchführung der Wahl
(1) Die Wahl der Schülervertreterinnen und Schülervertreter und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter kann in einem oder in getrennten Wahlgängen erfolgen.
(2) Die Stimmzettel, die sich innerhalb eines Wahlgangs nicht voneinander unterscheiden dürfen, müssen durch eine besondere Kennzeichnung eindeutig als Stimmzettel zu erkennen sein. Sie enthalten die Namen der mit ihrem Einverständnis vorgeschlagenen Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber in der Reihenfolge der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 4 in Maschinen- oder Blockschrift; dies gilt nicht im Falle der Wahl nach Abs. 3 Satz 4.
(3) Die Wahlen finden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) statt. Die Wahl erfolgt durch Ankreuzen des Namens der Bewerberin oder des Bewerbers auf dem Stimmzettel. Sind mehrere Bewerberinnen oder Bewerber in einem Wahlgang zu wählen, so dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie in diesem Wahlgang Bewerberinnen oder Bewerber zu wählen sind. Ist nur eine Person zu wählen, kann auch durch Niederschreiben des Namens der gewählten Schülerin oder des Schülers auf den Stimmzettel gewählt werden; steht dabei nur eine Schülerin oder ein Schüler zur Wahl, kann die Wahl auch durch den Vermerk "ja", "nein" oder "Enthaltung" auf dem Stimmzettel erfolgen.
(4) Bei den nicht in der Klasse oder Gruppe durchzuführenden Wahlen ist mit Hilfe der Schulleitung eine Wählerliste zu erstellen, die Namen und Zahl der Wahlberechtigten enthält. In ihr ist die Stimmabgabe der Wahlberechtigten zu vermerken. Sie wird nach dem Abschluss der Wahlhandlung der Wahlniederschrift beigefügt.
(5) Die verdeckten Stimmzettel sind in einem geschlossenen Behälter einzusammeln. Nach Abschluss der Wahlhandlung öffnet der Wahlausschuss den Behälter, stellt die Zahl der abgegebenen Stimmen, die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen sowie die Zahl der auf jeden Kandidaten entfallenden gültigen Stimmen fest.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Wahlergebnis
(1) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bewirbt sich nur eine Bewerberin oder ein Bewerber um eine Funktion, so ist für die Wahl mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Stimmzettel ohne erkennbare Wahlentscheidung gelten als Stimmenthaltung. Ungültig sind Stimmzettel,
- 1.
aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht eindeutig ergibt,
- 2.
die einen Vorbehalt oder Zusatz enthalten,
- 3.
die mit einem Kennzeichen versehen sind,
- 4.
die mehr angekreuzte Namen enthalten, als in dem betreffenden Wahlgang Bewerberinnen oder Bewerber zu wählen sind.
(3) Erhalten zwei oder mehr Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl, so findet zwischen diesen eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter im Anschluss an die Stichwahl zu ziehende Los.
(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter teilt das Ergebnis der Wahl mit; insbesondere der Schulleiterin oder dem Schulleiter ist unverzüglich nach der Wahl eine Kopie der Wahlniederschrift nach § 8 auszuhändigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Wahlniederschrift
(1) Über jede Wahl ist vom Wahlausschuss eine unmittelbar nach der Wahl abzuschließende Wahlniederschrift anzufertigen. Diese muss enthalten
- 1.
Ort und Zeit (Beginn und Ende) der Wahl,
- 2.
Bezeichnung der Wahl in Bezug auf das zu besetzende Amt und den Kreis der Wahlberechtigen,
- 3.
Namen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und der Beisitzerinnen oder Beisitzer,
- 4.
bei einer nicht in einer Klasse oder Gruppe (§ 1 Abs. 1 Satz 1) durchgeführten Wahl die Wählerliste mit den Vermerken über die Stimmabgabe,
- 5.
die Wahlvorschläge,
- 6.
die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen sowie die Zahl der Stimmenthaltungen,
- 7.
die Zahl der auf die Wahlvorschläge entfallenen Stimmen,
- 8.
das Ergebnis einer etwaigen Auslosung,
- 9.
Unterschriften der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und der Beisitzerinnen oder Beisitzer.
(2) Die Wahlniederschrift kann von allen Wahlberechtigten auf Verlangen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Abschluss der Wahl eingesehen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen sind von dem jeweiligen Gremium der Schülervertretung aufzubewahren. Sie können nach einer Neuwahl der Schülervertretung vernichtet werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.