- Ausfertigungsdatum:
- 15.05.2012
- Fundstelle:
- ABl. 2012, 230
Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert und § 28 aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Februar 2025 (GVBl. 2025 Nr. 15) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Maßnahmen der allgemeinen Schule |
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| § 1 | Bildung und Erziehung in der allgemeinen Schule |
| § 2 | Vorbeugende Maßnahmen als Aufgabe der allgemeinen Schule |
| § 3 | Sonderpädagogische Beratungsangebote als vorbeugende Maßnahmen |
| § 4 | Sonderpädagogische Förderangebote an allgemeinen Schulen als vorbeugende Maßnahmen |
| ZWEITER TEIL Grundlagen sonderpädagogischer Förderung |
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| § 5 | Individuelle Förderplanung |
| § 6 | Beratung und Information der Eltern |
| § 7 | Förderschwerpunkte |
| DRITTER TEIL Anspruch auf sonderpädagogische Förderung |
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| Erster Abschnitt Entscheidungsverfahren zum Anspruch auf sonderpädagogische Förderung |
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| § 8 | Begründung eines Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung |
| § 9 | Entscheidung über den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung |
| § 10 | Einberufung und Beschlussfähigkeit des Förderausschusses |
| § 11 | Überprüfung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung |
| Zweiter Abschnitt Inklusive Beschulung in der allgemeinen Schule |
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| § 12 | Gestaltung des inklusiven Unterrichts |
| § 13 | Personelle Möglichkeiten inklusiver Beschulung |
| § 14 | Räumliche und sächliche Voraussetzungen |
| Dritter Abschnitt Sonderpädagogische Förderung in der Förderschule |
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| § 15 | Aufgaben, Bezeichnungen und Einrichtung von Förderschulen |
| § 16 | Gliederung und Unterrichtsgestaltung |
| § 17 | Aufnahme an einer Förderschule |
| § 18 | Übergang von der Förderschule in die allgemeine Schule oder in eine andere Schule |
| § 19 | Kooperationsklassen und kooperative Angebote an allgemeinen Schulen |
| Vierter Abschnitt Sonderpädagogische Förderung in beruflichen Schulen |
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| § 20 | Allgemeines |
| § 21 | Differenzierung und Individualisierung |
| Fünfter Abschnitt Abschlüsse und Zeugnisse bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung |
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| § 22 | Allgemeine Vorschriften |
| § 23 | Besondere Vorschriften für den Förderschwerpunkt Lernen |
| § 24 | Besondere Vorschriften für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung |
| Sechster Abschnitt Aufgaben und Organisation der Beratungs- und Förderzentren (BFZ) |
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| § 25 | Aufgaben und Arbeitsweise |
| § 26 | Organisation und Ausstattung |
| § 27 | Personaleinsatz und Personalentwicklung |
| § 28 | Inhalt des förderdiagnostischen Gutachtens |
| Siebter Abschnitt Sonderunterricht |
|
| § 29 | Sonderunterricht |
| VIERTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften |
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| § 30 | Übergangsregelungen |
| § 31 | Inkrafttreten |
| VERZEICHNIS DER ANLAGEN | |
| Anlage 1 (zu § 23 Abs. 2) |
Förderschwerpunkt Lernen - Zeugnisformular Grundstufe |
| Anlage 2 (zu § 23 Abs. 3) |
Förderschwerpunkt Lernen - Zeugnisformular Mittelstufe |
| Anlage 3 (zu § 23 Abs. 4) |
Förderschwerpunkt Lernen - Zeugnisformular Berufsorientierungsstufe |
| Anlage 4 (zu § 23 Abs. 5) |
Förderschwerpunkt Lernen - Zeugnisformular Abschlusszeugnis - Berufsorientierter Abschluss |
| Anlage 5 (zu § 23 Abs. 6) |
Förderschwerpunkt Lernen - Zeugnisformular Abgangszeugnis |
| Anlage 6 (zu § 24) |
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung - Zeugnisformular |
| Anlage 7 (zu § 24) |
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung - Zeugnisformular Abschlusszeugnis |
| Anlage 8 (zu § 23 Abs. 2 und 7) |
Förderschwerpunkt Lernen - Grundstufe Zeugnisformular Übergangszeugnis bei Schulwechsel |
| Anlage 9 (zu § 23 Abs. 3 und 7) |
Förderschwerpunkt Lernen - Mittelstufe Zeugnisformular Übergangszeugnis bei Schulwechsel |
| Anlage 10 (zu § 23 Abs. 3, 4 und 7) |
Förderschwerpunkt Lernen - Berufsorientierungsstufe Zeugnisformular Übergangszeugnis bei Schulwechsel |
| Anlage 11 (zu § 24) |
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung - Zeugnisformular Übergangszeugnis bei Schulwechsel |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
§ 11 Überprüfung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung
§ 11
Überprüfung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung
(1) Die Klassenkonferenz veranlasst die Überprüfung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung im Rahmen der Umsetzung und Fortschreibung des individuellen Förderplans spätestens nach Ablauf von jeweils zwei Jahren.
(2) Wird im Rahmen der Umsetzung und Fortschreibung des individuellen Förderplans an der allgemeinen Schule erkennbar, dass ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nicht mehr bestehen oder ein anderer Anspruch auf sonderpädagogische Förderung vorliegen könnte, beruft die Schulleiterin oder der Schulleiter den Förderausschuss nach § 54 Abs. 3 des Schulgesetzes ein und entscheidet im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde und nach Anhörung der Eltern oder gegebenenfalls der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers erneut über den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung. Zeigt sich im Rahmen dieses Überprüfungsverfahrens, dass der bestehende oder der andere Anspruch auf sonderpädagogische Förderung an der besuchten Schule nicht erfüllt werden kann, so leitet die oder der Vorsitzende des Förderausschusses die Unterlagen unverzüglich an die Schulaufsichtsbehörde weiter, das nach § 54 Abs. 4 des Schulgesetzes entscheidet.
(3) Wird im Rahmen der Umsetzung und Fortschreibung des individuellen Förderplans an einer Förderschule erkennbar, dass ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nicht mehr bestehen oder ein anderer Anspruch auf sonderpädagogische Förderung vorliegen könnte, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der Empfehlung der Klassenkonferenz im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde und nach Anhörung der Eltern oder gegebenenfalls der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers erneut über den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.
(4) § 9 Abs. 7 gilt entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Gestaltung des inklusiven Unterrichts
(1) Die inklusive Beschulung in der allgemeinen Schule (§ 51 des Schulgesetzes) wird im inklusiven Unterricht verwirklicht, der sich an der gemeinsamen Erziehung und dem gemeinsamen Lernen aller Schülerinnen und Schüler orientiert. Bei der Gestaltung des inklusiven Unterrichts ist darauf zu achten, dass er den Begabungen und den Bedürfnissen aller Schülerinnen und Schüler der allgemeinen Schule in gleicher Weise gerecht wird und ihre aktive Teilhabe fördert. Es ist darauf zu achten, möglichen Diskriminierungen aktiv zu begegnen.
(2) Bei umfassender Teilnahme am Unterricht der allgemeinen Schule wird der Unterricht so gestaltet, dass es Schülerinnen und Schülern möglich wird, bei gemeinsamen Lernerfahrungen in unterschiedlicher Breite und Tiefe an Unterrichtsgegenständen und Aufgaben zu arbeiten, die auf den Erwerb der für den Bildungsgang formulierten Kompetenzen zielen.
(3) Bei teilweiser Teilnahme am Unterricht der allgemeinen Schule wird der Klassenunterricht ergänzt oder teilweise ersetzt durch zusätzliche Unterrichtsangebote. Zusätzliche Angebote berücksichtigen einen Förderschwerpunkt oder mehrere Förderschwerpunkte und können insbesondere zum Erwerb lebenspraktischer Fertigkeiten und sozialer Kompetenzen sowie zum Erwerb verschiedener Formen der Kommunikation und der Mobilitätsfertigkeiten dienen. Dabei können auch therapeutische und soziale Hilfen weiterer außerschulischer Maßnahmeträger als zusätzliche oder ergänzende Angebote in den Schulalltag eingebunden werden. Die zusätzlichen Angebote unterstützen den Erwerb von Kompetenzen, die eine größere Teilhabe an der Gemeinschaft sichern, verstärken oder ermöglichen.
(4) Schülerinnen und Schüler mit einem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung können an allgemeinen Schulen innerhalb einer Schulstufe ein Schuljahr freiwillig wiederholen, um in ihrer Lern- und Sozialentwicklung besser schulischen Anforderungen des besuchten Bildungsgangs entsprechen zu können. Dies wird auf die Vollzeitschulpflicht angerechnet. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz und nach Anhörung der Eltern oder gegebenenfalls der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers.
(5) Als geeignete Unterrichtsformen eines inklusiven Unterrichts kommen insbesondere in Betracht
- 1.
das Projektlernen,
- 2.
die Binnendifferenzierung,
- 3.
die Tagesplan- und Wochenplanarbeit,
- 4.
die freie Arbeit.
(6) Lehrkräfte an Schulen mit inklusivem Unterricht achten in besonderem Maße darauf, dass heterogenen Lernausgangslagen im Unterricht entsprochen und das soziale Miteinander in enger Zusammenarbeit der beteiligten Professionen gefördert wird. Die hierfür grundlegenden Konzeptionen und qualitätssichernden Maßnahmen sind im Schulprogramm darzustellen. Die Beratung über die unterschiedlichen Formen und die Weiterentwicklung inklusiver Beschulung erfolgt durch das zuständige Beratungs- und Förderzentrum, wenn erforderlich auch über das überregionale Beratungs- und Förderzentrum oder eine fachlich zuständige Förderschule sowie gegebenenfalls durch die Fachberaterin oder den Fachberater an der Schulaufsichtsbehörde (§ 51 Abs. 1 des Schulgesetzes).
§ 13 Personelle Möglichkeiten inklusiver Beschulung
§ 13
Personelle Möglichkeiten inklusiver Beschulung
(1) An allgemeinen Schulen, die den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erfüllen, findet die personelle Versorgung im Einverständnis mit der Schulaufsichtsbehörde im Rahmen des Stellenkontingents des zuständigen regionalen sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums nach § 27 Abs. 1 und auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung nach § 25 Abs. 7 statt. Dabei ist auf eine verlässliche und qualifizierte Zusammenarbeit zu achten.
(2) Einer Schule nach Abs. 1 stehen für jeweils sieben Schülerinnen oder Schüler mit entsprechendem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung rechnerisch zusätzliche Förderschullehrerstunden im Umfang einer Lehrerstelle zu. Der Einsatz der zusätzlichen Lehrkräfte dient dem Unterricht und der Erziehung der Schülerin oder des Schülers mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung sowie der Unterstützung der gesamten Lerngruppe.
(3) Auf der Grundlage einer Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über eine ergänzende personelle Zuweisung (§ 54 Abs. 7 des Schulgesetzes) erhält eine Schülerin oder ein Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung eine weitere zusätzliche personelle schülerbezogene Stundenzuweisung von bis zu sieben Förderschullehrerwochenstunden sowie die im Einzelfall erforderliche Unterstützung durch sozialpädagogische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter. Über die Aufteilung des sich aus Satz 1 ergebenden Stundenkontingents entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(4) Auf der Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses trifft die Schule die Entscheidung über die Klassengröße. Dabei kann von den Regelungen der Klassengröße im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stunden der Schule abgewichen werden, wenn aufgrund der Behinderung einer Schülerin oder eines Schülers ein schulischer oder erzieherischer Lernerfolg eine kleinere Klasse zwingend erfordert. Hinreichende Gründe für eine Verringerung der Klassenstärke sind insbesondere eine zu erwartende Reduzierung der Schallemission, eine barrierefreie Zugänglichkeit in kleineren Klassenräumen, eine Möglichkeit zur umfangreichen Klassenraumausstattung für differenzierten Unterricht in verschiedenen Bildungsgängen und eine Begrenzung der Kommunikations- und Interaktionsanforderungen für Schülerinnen und Schüler. Die Verringerung der Klassenstärke ist in einer Stellungnahme des regionalen Beratungs- und Förderzentrums individuell und schülerbezogen zu begründen und Gegenstand der Empfehlung des Förderausschusses. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage des Verteilungsplans über den Personaleinsatz nach § 27 Abs. 1.
(5) Die regionalen sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren erstellen jeweils einen Plan für die Verteilung der Förderstunden für die inklusive Beschulung an die jeweiligen allgemeinen Schulen der Region, für die sie nach § 27 Abs. 1 zuständig sind. Bei der Planung für neue Maßnahmen inklusiver Beschulung sind vorrangig Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, für die erstmals ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung festgestellt wird. In der Planung sind alle sonderpädagogischen Personalressourcen für die jeweilige allgemeine Schule zu erfassen. Der Plan bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.
§ 18 Übergang von der Förderschule in die allgemeine Schule oder in eine andere Schule
§ 18
Übergang von der Förderschule in die allgemeine Schule oder in eine andere Schule
(1) Zeigt sich im Rahmen der Überprüfung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung nach § 11 Abs. 1 und 3, dass ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nicht mehr besteht oder ein anderer Anspruch vorliegt, der nicht an der besuchten Schule erfüllt werden kann, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der Förderschule nach Anhörung der Eltern oder gegebenenfalls der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der aufnehmenden Schule über den Schulwechsel. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass im Rahmen der Umsetzung und Fortschreibung des individuellen Förderplans festgestellt wird, dass ein Wechsel des Förderortes die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers positiv beeinflussen kann.
(2) Besteht im Fall des Abs. 1 ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung und wird ein Wechsel zur allgemeinen Schule angestrebt, ist an der gewünschten Schule ein Förderausschuss nach § 10 einzuberufen und das Verfahren nach § 9 durchzuführen. Auf Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule, ob und wie der Übergang gestaltet wird.
§ 19 Kooperationsklassen und kooperative Angebote an allgemeinen Schulen
§ 19
Kooperationsklassen und kooperative Angebote an allgemeinen Schulen
(1) Kooperationsklassen (§ 53 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes) und kooperative Angebote nutzen die örtliche Nähe für gemeinsame Unterrichts- und Schulprojekte. Die Organisation des Unterrichts ist so zu gestalten, dass das gemeinsame Lernen der Schülerinnen und Schüler der allgemeinen Schule und der Förderschule ermöglicht wird. Das Kind mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bleibt Schülerin oder Schüler der Förderschule.
(2) Die Einrichtung von Kooperationsklassen und kooperativen Angeboten an allgemeinen Schulen können insbesondere für die Förderschwerpunkte Lernen oder geistige Entwicklung entwickelt werden. Weitere Formen der Kooperationsklassen können in der Sekundarstufe I entwickelt werden, sie können der Rückführung von Schülergruppen in allgemeine Schulen dienen.
(3) Der Schulträger legt im Schulentwicklungsplan (§ 145 des Schulgesetzes) dem voraussichtlichen öffentlichen Bedürfnis entsprechend die Anzahl dieser Kooperationsklassen an allgemeinen Schulen fest. Deren Standorte legt er im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde fest. Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine Kooperationsklasse entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der Förderschule im Einvernehmen mit den Eltern bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers sowie im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der allgemeinen Schule.
(4) Kooperative Angebote sind Maßnahmen für einzelne Schülerinnen und Schüler. Sie bedürfen der Abstimmung zwischen den beteiligten Schulen.
(5) Die in der allgemeinen Schule erbrachten Leistungen werden in das Zeugnis übernommen, das von der Förderschule ausgestellt wird.
§ 2 Vorbeugende Maßnahmen als Aufgabe der allgemeinen Schule
§ 2
Vorbeugende Maßnahmen als Aufgabe der allgemeinen Schule
(1) Die allgemeine Schule trifft vorbeugende Maßnahmen, um drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprache sowie der körperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung der Schülerinnen und Schüler entgegenzuwirken und ihre Auswirkungen zu verringern. Vorbeugende Maßnahmen nach Satz 1 können sein:
- 1.
individualisierende und binnendifferenzierende Arbeitsformen im Unterricht unter Berücksichtigung unterschiedlicher Lerngeschwindigkeiten,
- 2.
umfassende Beratung und Information der Eltern sowie der Schülerin oder des Schülers durch Lehrerinnen und Lehrer der Schule,
- 3.
Einrichtung von Stütz- und Fördermaßnahmen auch in Kleingruppen oder als Einzelförderung durch Lehrerinnen und Lehrer der Schule,
- 4.
Zusammenarbeit mit den Beratungs- und Förderzentren, weiteren sonderpädagogischen Fördersystemen nach § 50 Abs. 2 des Schulgesetzes, den Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie den Beraterinnen und Beratern an der Schulaufsichtsbehörde,
- 5.
Zusammenarbeit mit außerschulischen Fördereinrichtungen wie den vorschulischen Einrichtungen, zum Beispiel den Kindertagesstätten, den Frühförderstellen, der Kinder- und Jugendhilfe sowie den Trägern der Sozialhilfe.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 gewährt die allgemeine Schule Hilfen in Form eines Nachteilsausgleichs nach § 7 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung. Bei Schülerinnen und Schülern mit einer nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung (z. B. Armbruch) oder mit Behinderungen, die eine Unterrichtung mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung zulassen, ist bei mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungsanforderungen auf deren besondere Bedürfnisse durch individuelle Fördermaßnahmen angemessen Rücksicht zu nehmen. Auf Antrag ist ihnen ein Nachteilsausgleich zu gewähren oder eine differenzierte Leistungsanforderung zu stellen. Hilfen nach Satz 1 sind vorrangig gegenüber sonderpädagogischen Angeboten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 8 sowie § 4. Umfang und Form eines gewährten Nachteilsausgleichs werden in den individuellen Förderplan aufgenommen. Die Regelungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen bleiben unberührt.
(3) Hilfen nach Abs. 2 Satz 1 sind insbesondere
- 1.
besondere Regelungen für Leistungsfeststellungen wie etwa verlängerte Arbeitszeiten bei Klassenarbeiten und Lernstandserhebungen,
- 2.
Bereitstellen und Zulassen spezieller technischer und didaktisch-methodischer Hilfs- und Arbeitsmittel wie etwa Wörterbuch, Computer und Audiohilfen,
- 3.
Nutzung methodisch-didaktischer Hilfen wie etwa Lesepfeil, größere Schrift, spezifisch gestaltete Arbeitsblätter,
- 4.
differenzierte Aufgabenanforderungen, insbesondere bei besonderen Schwierigkeiten in den Fächern Deutsch, Fremdsprache oder - in der Grundstufe - beim Rechnen,
- 5.
mündliche statt schriftlicher Prüfungen und umgekehrt,
- 6.
unterrichtsorganisatorische Veränderungen wie etwa individuell gestaltete Pausenregelungen, individuelle Arbeitsplatzorganisation, individuelle personelle Unterstützung oder Verzicht auf Mitschrift von Tafeltexten,
- 7.
differenzierte Hausaufgabenstellungen,
- 8.
individuelle Übungen.
(4) Jugendhilfemaßnahmen gemäß des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Hilfen zur angemessenen Schulbildung nach den §§ 54 und 55 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die vom Jugend- oder Sozialhilfeträger zum Abbau oder zur Milderung von Beeinträchtigungen oder Behinderungen junger Menschen geleistet werden, sowie apparative Hilfsmittel von Krankenkassen und weitere außerschulische Hilfen sind in die schulischen Angebote von Unterricht und Erziehung angemessen zu integrieren. Über die Gewährung außerschulischer Hilfen entscheidet der jeweilige Träger in eigener Zuständigkeit. Die Schulen unterstützen diese Hilfen durch eine Zusammenarbeit mit den außerschulischen Trägern und gegebenenfalls mit einer Stellungnahme. Den Eltern kann empfohlen werden, auf außerschulische Maßnahmeträger zuzugehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Aufgaben und Arbeitsweise
(1) Die Beratungs- und Förderzentren nach § 53 Abs. 2 des Schulgesetzes unterstützen die allgemeinen Schulen bei vorbeugenden Maßnahmen und der inklusiven Beschulung. Sie arbeiten dabei mit anderen Beratungsstellen und Maßnahmeträgern zusammen, insbesondere mit vorschulischen Einrichtungen, der Frühförderung, ärztlichen und therapeutischen Diensten, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie der Kinder- und Jugendhilfe.
(2) Regionale Beratungs- und Förderzentren (rBFZ) unterstützen Schülerinnen und Schüler mit erheblichen Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprache sowie der emotionalen und sozialen Entwicklung an allgemeinen Schulen. Sie beziehen in ihre Arbeit sonderpädagogische Fördersysteme wie die dezentrale Erziehungshilfe und die Sprachheilförderung nach § 50 Abs. 2 des Schulgesetzes mit ein. Regionale Beratungs- und Förderzentren bestimmen mindestens eine Förderschullehrkraft als Beauftragte oder Beauftragten an einer allgemeinen Schule. Die oder der Beauftragte leistet oder vermittelt sonderpädagogische Unterstützungsangebote nach den §§ 3 und 4. Sie oder er führt im Auftrag der Schulaufsichtsbehörde nach § 54 Abs. 3 des Schulgesetzes den Vorsitz im Förderausschuss.
(3) Überregionale Beratungs- und Förderzentren (üBFZ) können Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung oder emotionale und soziale Entwicklung sowie kranke Schülerinnen und Schüler unterstützen. Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung kann die Unterstützung durch Förderschulen mit diesem Förderschwerpunkt erfolgen. Die überregionalen Beratungs- und Förderzentren und die Förderschulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung arbeiten mit der Beauftragten oder dem Beauftragten des regionalen Beratungs- und Förderzentrum an der Schule eng zusammen. Das Kultusministerium legt die Einzugsbereiche im Benehmen mit dem Landeswohlfahrtsverband Hessen und den beteiligten Schulträgern fest.
(4) Vor jeder umfassenden Unterstützungsleistung durch ein Beratungs- und Förderzentrum ist eine Klärung des Beratungs- und Förderauftrags mit den an der Förderung der Schülerin oder des Schülers Beteiligten vorzunehmen. Die Klärung des Beratungs- und Förderauftrags dient dem Austausch unterschiedlicher pädagogischer Fachkenntnisse und Vorgehensweisen und mündet in die Beschreibung einer kooperativ erarbeiteten Arbeitsvereinbarung, aus der sich Förderziele ergeben können. Die Arbeitsvereinbarung ist zu dokumentieren. Lehrkräfte oder sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beratungs- und Förderzentrums begleiten und dokumentieren die Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen. Diese sind im individuellen Förderplan nach § 5 darzustellen.
(5) Lehrkräfte sowie sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der inklusiven Arbeit eingesetzt sind, beraten Lehrkräfte, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler und wirken bei der jeweiligen Schulentwicklung mit.
(6) Das regionale Beratungs- und Förderzentrum erstellt förderdiagnostische Stellungnahmen und förderdiagnostische Gutachten. Kann dabei ein Förderschwerpunkt fachlich nicht hinreichend abgedeckt werden, so leitet das regionale Beratungs- und Förderzentrum diese Aufträge an ein anderes qualifiziertes Beratungs- und Förderzentrum oder an eine Förderschule weiter.
(7) Regionale Beratungs- und Förderzentren schließen mit allgemeinen Schulen Kooperationsvereinbarungen, die den Ablauf und die Strukturen der Tätigkeit des Beratungs- und Förderzentrums an der allgemeinen Schule festlegen. Die Kooperationsvereinbarung regelt insbesondere Förderkonzeptionen inklusiven Unterrichts und sonderpädagogischer Beratungsangebote sowie die zeitlichen, inhaltlichen, räumlichen und sächlichen Grundlagen der Kooperation. Die Kooperationsvereinbarung dient den Lehrkräften als Arbeitsgrundlage. Evaluation und Fortschreibung der Vereinbarung erfolgen in sinnvollen zeitlichen Abständen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Organisation und Ausstattung
(1) An Beratungs- und Förderzentren sind Lehrerinnen und Lehrer sowie gegebenenfalls sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig.
(2) Förderschulen, die nicht als Beratungs- und Förderzentrum eingerichtet sind, arbeiten mit den regionalen Beratungs- und Förderzentren eng zusammen. Dabei sind im Schulverbund kooperative Formen der Organisation sonderpädagogischer Hilfen zu entwickeln.
(3) Jeder allgemeinen Schule ist ein für sie zuständiges regionales Beratungs- und Förderzentrum als Unterstützungssystem zugeordnet. Über diese Zuordnung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde in Absprache mit dem Schulträger. Findet sich in einer Region aus Gründen der örtlichen Entfernung oder der personellen Versorgung kein Beratungs- und Förderzentrum, das die allgemeine Schule unterstützen kann, so können einer Förderschule oder einer Abteilung oder einem Zweig mit einem Förderschwerpunkt an einer allgemeinen Schule diese Aufgaben zugewiesen werden. Die Angebote sonderpädagogischer Einrichtungen sind durch das regionale Beratungs- und Förderzentrum auf die einzelne allgemeine Schule hin zu koordinieren und zu bündeln. Die zuständigen regionalen Beratungs- und Förderzentren arbeiten eng mit den überregionalen Beratungs- und Förderzentren sowie den fachlich zuständigen Förderschulen zusammen.
(4) Die Erhebung der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die durch das Beratungs- und Förderzentrum gefördert werden, erfolgt über die von ihnen besuchte Schule. Findet eine Unterstützung nach den §§ 3 und 4 statt, die ihren Niederschlag im individuellen Förderplan findet, können pro eingesetzter Lehrerstelle bis zu 32 ganzjährig geförderte Schülerinnen und Schüler erfasst werden. Ihre Anzahl wird zur Hälfte auf die Zahl der Schülerinnen und Schüler des Beratungs- und Förderzentrums angerechnet.
(5) Die Beratungs- und Förderzentren sollen über eine behindertengerechte bauliche Situation und Raumausstattung verfügen. Für die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen räumlichen und sächlichen Voraussetzungen sorgt der Schulträger.
§ 27 Personaleinsatz und Personalentwicklung
§ 27
Personaleinsatz und Personalentwicklung
(1) Der Einsatz der Förderschullehrkräfte, die im Rahmen des Stellenkontingents der Beratungs- und Förderzentren den allgemeinen Schulen zur Verfügung stehen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes), erfolgt nach einem regionalen Verteilungsplan. Der Verteilungsplan erfasst alle allgemeinen Schulen im Zuständigkeitsbereich des Beratungs- und Förderzentrums und gibt für die Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung fachlicher Gesichtspunkte den Vorschlag einer schulbezogenen Zuteilung von zusätzlichen Lehrer- oder Erzieherstunden wieder. Der Verteilungsplan berücksichtigt die räumliche und sächliche Ausstattung allgemeiner Schulen nach § 14 und die regionalen Gegebenheiten.
(2) Das Beratungs- und Förderzentrum nimmt die Stundenzuteilung an eine allgemeine Schule nach § 13 Abs. 2 und 5 vor. In begründeten Ausnahmefällen kann von einer personellen Ausstattung nach § 13 Abs. 2 und 3 abgewichen werden.
(3) Die Beratungs- und Förderzentren und die mit entsprechenden Aufgaben beauftragten Förderschulen führen regelmäßige Besprechungen und Konferenzen zu fach- und fallbezogenen Themen durch. Hieran nehmen sonderpädagogische Lehrkräfte aller Förderschwerpunkte teil, die in unterstützenden Maßnahmen nach §§ 3 und 4 oder im inklusiven Unterricht in den allgemeinen Schulen eingesetzt sind. Die Dienstbesprechungen dienen dem Erfahrungsaustausch, der Koordination der Beratungs- und Förderarbeit, der Vernetzung der Unterstützungssysteme sowie der dienstlichen Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte. Die Beratungs- und Förderzentren arbeiten eng mit den Einrichtungen der Lehrerausbildung und den Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie den Beraterinnen und Beratern an der Schulaufsichtsbehörde zusammen.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter achtet darauf, dass der Fortbildungsplan nach § 127b des Schulgesetzes die unterschiedlichen Förderschwerpunkte angemessen berücksichtigt und sich die Kompetenz der Lehrkräfte und der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Beratungs- und Förderzentren nach § 88 Abs. 2 Nr. 5 weiterentwickelt. Dabei sind die Bedarfslagen der allgemeinen Schulen vordringlich zu berücksichtigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Sonderunterricht
(1) Schülerinnen und Schüler, die auf Dauer oder für voraussichtlich mehr als sechs Wochen aus gesundheitlichen Gründen zum Besuch einer Schule nicht fähig sind oder sich in Heilstätten, Kliniken oder Krankenhäusern befinden, an denen eine Schule oder Klasse mit dem Förderschwerpunkt für kranke Schülerinnen und Schüler nicht eingerichtet werden kann, sowie den Schülerinnen und Schülern, die auch auf Dauer oder für eine längere Zeit in einer Förderschule nicht gefördert werden können, kann die Erteilung von Sonderunterricht im Umfang von bis zu acht Wochenstunden gewährt werden.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die durch chronische Erkrankungen oder erforderliche regelmäßige Behandlungen in einem Schuljahr den Unterricht ganz oder in mehreren Unterrichtsfächern im Umfang von mindestens sechs Wochen versäumen, gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Der Sonderunterricht erfolgt in Abstimmung mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Über die Gewährung von Sonderunterricht entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Es holt hierzu eine Stellungnahme der Schule ein.
§ 9 Entscheidung über den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
§ 9
Entscheidung über den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
(1) Wenn ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in Betracht kommt oder bereits besteht und keine unmittelbare Aufnahme an einer Förderschule nach § 17 erfolgt, richtet die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule einen Förderausschuss nach § 10 ein. Sie oder er holt beim zuständigen regionalen Beratungs- und Förderzentrum oder im Fall des § 25 Abs. 6 über dieses bei einem überregionalen Beratungs- und Förderzentrum oder einer fachlich zuständigen Förderschule eine förderdiagnostische Stellungnahme ein. Zusätzlich kann sie oder er ein schulärztliches Gutachten, in Zweifelsfällen ein schulpsychologisches Gutachten, in den Fällen des § 54 Abs. 7 des Schulgesetzes eine Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde einholen.
(2) In der förderdiagnostischen Stellungnahme einer Förderschullehrkraft sind vorhandene Gutachten, Berichte, Zeugnisse, individuelle Förderpläne oder Hilfepläne sowie die Ergebnisse von Beobachtungen, Gesprächen und diagnostischen Verfahren, welche den Förderprozess der Schülerin oder des Schülers über einen längeren Zeitraum dokumentieren, zusammenzufassen. Auf der Grundlage der Darstellung bisheriger schulischer und außerschulischer Fördermaßnahmen nach den §§ 2 bis 4 oder vorschulischer Förderung und nach Anhörung der Eltern wird ein Vorschlag zur Empfehlung über Art, Umfang und Organisation der weiteren Förderung durch die Förderschullehrkraft formuliert. Der Vorschlag beinhaltet gegebenenfalls auch die Empfehlung eines Förderschwerpunktes zur Festlegung eines Bildungsgangs. Das Beratungs- und Förderzentrum leitet die Stellungnahme vor der Sitzung des Förderausschusses an die allgemeine Schule und an die Eltern weiter. Im Fall des § 25 Abs. 6 leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter der beauftragten Schule die förderdiagnostische Stellungnahme dem regionalen Beratungs- und Förderzentrum zu. Dieses prüft die Stellungnahme und leitet sie vor der Sitzung des Förderausschusses an die allgemeine Schule und die Eltern weiter.
(3) Die Empfehlung des Förderausschusses wird der Schulaufsichtsbehörde durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach § 54 Abs. 2 Satz 4 des Schulgesetzes unverzüglich zur Genehmigung vorgelegt. Wenn die Schulaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Wochen der Empfehlung nicht schriftlich widerspricht, gilt die Genehmigung als erteilt. Widerspricht die Schulaufsichtsbehörde der Empfehlung, kann es die Empfehlung zur erneuten Beratung nach § 54 Abs. 2 Satz 5 zurückverweisen oder erforderlichenfalls selbst entscheiden. Die Schulaufsichtsbehörde muss der Empfehlung insbesondere dann widersprechen, wenn die Voraussetzungen des § 8 nicht erfüllt sind, die Empfehlung unter Verletzung von Verfahrensvorschriften entstanden ist, ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, sachfremde Erwägungen Grundlage der Empfehlung sind oder keine Klarheit über die für eine inklusive Beschulung notwendigen personellen Möglichkeiten nach § 13 oder die räumlichen oder sächlichen Voraussetzungen nach § 14 besteht. Die Zurückverweisung kann auch mit der Maßgabe erfolgen, ein durch die Schulaufsichtsbehörde beauftragtes schulpsychologisches Gutachten zu berücksichtigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet auf der Grundlage der Empfehlung über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung.
(4) Im Rahmen der Entscheidung über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung nach § 54 Abs. 2 des Schulgesetzes kann die Schulleiterin oder der Schulleiter festlegen, dass ein im Verlauf des Schuljahres festgestellter Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erst zum folgenden Schuljahr berücksichtigt werden kann.
(5) Kann sich der Förderausschuss nach § 54 Abs. 2 des Schulgesetzes auf keine Empfehlung einigen, hat die oder der Vorsitzende die Unterlagen unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde vorzulegen. Dieses entscheidet im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der allgemeinen Schule nach Anhörung der Eltern auf der Grundlage der förderdiagnostischen Stellungnahme des sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums und des gegebenenfalls eingeholten schulärztlichen oder schulpsychologischen Gutachtens. Die Unterlagen sind auch dann unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde zuzuleiten, wenn an der zuständigen allgemeinen Schule die notwendige sonderpädagogische Förderung nicht oder nicht ausreichend erfolgen kann, weil die räumlichen und personellen Möglichkeiten oder die erforderlichen apparativen Hilfsmittel oder die besonderen Lehr- und Lernmittel nicht zur Verfügung gestellt werden können (§ 54 Abs. 4 des Schulgesetzes).
(6) Trifft die Schulaufsichtsbehörde eine Entscheidung nach § 54 Abs. 5 des Schulgesetzes, so ist in Zweifelsfällen ein förderdiagnostisches Gutachten durch das Beratungs- und Förderzentrum nach § 28 zu erstellen.
(7) Entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, dass ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nicht besteht, trifft sie oder er die Entscheidung über die weitere Förderung nach §§ 1 bis 3.
(8) Die Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie der Schulaufsichtsbehörde über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung oder die Zuweisung zu einer allgemeinen Schule oder Förderschule nach §§ 54 Abs. 2, 4 und 5 des Schulgesetzes sind zu begründen und den Eltern schriftlich mitzuteilen. Die Begründung der Entscheidung über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung muss auch die Gründe enthalten, die die Annahme eines Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung rechtfertigen.
(9) Eine Schülerin oder ein Schüler kann probeweise für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten den Unterricht an einer allgemeinen Schule oder an einer Förderschule besuchen. Hierüber entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der besuchten Schule in Abstimmung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der in Frage kommenden Schule nach Zustimmung der Eltern.
§ 13 Personelle Möglichkeiten inklusiver Beschulung
§ 13
Personelle Möglichkeiten inklusiver Beschulung
(1) An allgemeinen Schulen, die den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erfüllen, findet die personelle Versorgung im Einverständnis mit der Schulaufsichtsbehörde im Rahmen des Stellenkontingents des zuständigen regionalen sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums nach § 27 Abs. 1 und auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung nach § 25 Abs. 7 statt. Dabei ist auf eine verlässliche und qualifizierte Zusammenarbeit zu achten.
(2) Einer Schule nach Abs. 1 stehen für jeweils sieben Schülerinnen oder Schüler mit entsprechendem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung rechnerisch zusätzliche Förderschullehrerstunden im Umfang einer Lehrerstelle zu. Der Einsatz der zusätzlichen Lehrkräfte dient dem Unterricht und der Erziehung der Schülerin oder des Schülers mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung sowie der Unterstützung der gesamten Lerngruppe.
(3) Auf der Grundlage einer Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über eine ergänzende personelle Zuweisung (§ 54 Abs. 7 des Schulgesetzes) erhält eine Schülerin oder ein Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung eine weitere zusätzliche personelle schülerbezogene Stundenzuweisung von bis zu sieben Förderschullehrerwochenstunden sowie die im Einzelfall erforderliche Unterstützung durch sozialpädagogische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter. Über die Aufteilung des sich aus Satz 1 ergebenden Stundenkontingents entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(4) Auf der Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses trifft die Schule die Entscheidung über die Klassengröße. Dabei kann von den Regelungen der Klassengröße im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stunden der Schule abgewichen werden, wenn aufgrund der Behinderung einer Schülerin oder eines Schülers ein schulischer oder erzieherischer Lernerfolg eine kleinere Klasse zwingend erfordert. Hinreichende Gründe für eine Verringerung der Klassenstärke sind insbesondere eine zu erwartende Reduzierung der Schallemission, eine barrierefreie Zugänglichkeit in kleineren Klassenräumen, eine Möglichkeit zur umfangreichen Klassenraumausstattung für differenzierten Unterricht in verschiedenen Bildungsgängen und eine Begrenzung der Kommunikations- und Interaktionsanforderungen für Schülerinnen und Schüler. Die Verringerung der Klassenstärke ist in einer Stellungnahme des regionalen Beratungs- und Förderzentrums individuell und schülerbezogen zu begründen und Gegenstand der Empfehlung des Förderausschusses. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage des Verteilungsplans über den Personaleinsatz nach § 27 Abs. 1.
(5) Die regionalen sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren im Dienstbezirk des Staatlichen Schulamtes erstellen jeweils einen Plan für die Verteilung der Förderstunden für die inklusive Beschulung an die jeweiligen allgemeinen Schulen der Region, für die sie nach § 27 Abs. 1 zuständig sind. Bei der Planung für neue Maßnahmen inklusiver Beschulung sind vorrangig Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, für die erstmals ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung festgestellt wird. In der Planung sind alle sonderpädagogischen Personalressourcen für die jeweilige allgemeine Schule zu erfassen. Der Plan bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.
§ 9 Entscheidung über den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
§ 9
Entscheidung über den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
(1) Wenn ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in Betracht kommt oder bereits besteht und keine unmittelbare Aufnahme an einer Förderschule nach § 17 erfolgt, richtet die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule einen Förderausschuss nach § 10 ein. Sie oder er holt beim zuständigen regionalen Beratungs- und Förderzentrum oder im Fall des § 25 Abs. 6 über dieses bei einem überregionalen Beratungs- und Förderzentrum oder einer fachlich zuständigen Förderschule eine förderdiagnostische Stellungnahme ein. Zusätzlich kann sie oder er ein schulärztliches Gutachten, in Zweifelsfällen ein schulpsychologisches Gutachten, in den Fällen des § 54 Abs. 7 des Schulgesetzes eine Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde einholen.
(2) In der förderdiagnostischen Stellungnahme einer Förderschullehrkraft sind vorhandene Gutachten, Berichte, Zeugnisse, individuelle Förderpläne oder Hilfepläne sowie die Ergebnisse von Beobachtungen, Gesprächen und diagnostischen Verfahren, welche den Förderprozess der Schülerin oder des Schülers über einen längeren Zeitraum dokumentieren, zusammenzufassen. Auf der Grundlage der Darstellung bisheriger schulischer und außerschulischer Fördermaßnahmen nach den §§ 2 bis 4 oder vorschulischer Förderung und nach Anhörung der Eltern wird ein Vorschlag zur Empfehlung über Art, Umfang und Organisation der weiteren Förderung durch die Förderschullehrkraft formuliert. Der Vorschlag beinhaltet gegebenenfalls auch die Empfehlung eines Förderschwerpunktes zur Festlegung eines Bildungsgangs. Das Beratungs- und Förderzentrum leitet die Stellungnahme vor der Sitzung des Förderausschusses an die allgemeine Schule und an die Eltern weiter. Im Fall des § 25 Abs. 6 leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter der beauftragten Schule die förderdiagnostische Stellungnahme dem regionalen Beratungs- und Förderzentrum zu. Dieses prüft die Stellungnahme und leitet sie vor der Sitzung des Förderausschusses an die allgemeine Schule und die Eltern weiter.
(3) Die Empfehlung des Förderausschusses wird der Schulaufsichtsbehörde durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach § 54 Abs. 2 Satz 4 des Schulgesetzes unverzüglich zur Genehmigung vorgelegt. Wenn die Schulaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Wochen der Empfehlung nicht schriftlich widerspricht, gilt die Genehmigung als erteilt. Widerspricht die Schulaufsichtsbehörde der Empfehlung, kann es die Empfehlung zur erneuten Beratung nach § 54 Abs. 2 Satz 5 zurückverweisen oder erforderlichenfalls selbst entscheiden. Die Schulaufsichtsbehörde muss der Empfehlung insbesondere dann widersprechen, wenn die Voraussetzungen des § 8 nicht erfüllt sind, die Empfehlung unter Verletzung von Verfahrensvorschriften entstanden ist, ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, sachfremde Erwägungen Grundlage der Empfehlung sind oder keine Klarheit über die für eine inklusive Beschulung notwendigen personellen Möglichkeiten nach § 13 oder die räumlichen oder sächlichen Voraussetzungen nach § 14 besteht. Die Zurückverweisung kann auch mit der Maßgabe erfolgen, ein durch die Schulaufsichtsbehörde beauftragtes schulpsychologisches Gutachten zu berücksichtigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet auf der Grundlage der Empfehlung über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung.
(4) Im Rahmen der Entscheidung über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung nach § 54 Abs. 2 des Schulgesetzes kann die Schulleiterin oder der Schulleiter festlegen, dass ein im Verlauf des Schuljahres festgestellter Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erst zum folgenden Schuljahr berücksichtigt werden kann.
(5) Kann sich der Förderausschuss nach § 54 Abs. 2 des Schulgesetzes auf keine Empfehlung einigen, hat die oder der Vorsitzende die Unterlagen unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde vorzulegen. Dieses entscheidet im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der allgemeinen Schule nach Anhörung der Eltern auf der Grundlage der förderdiagnostischen Stellungnahme des sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums und des gegebenenfalls eingeholten schulärztlichen oder schulpsychologischen Gutachtens. Die Unterlagen sind auch dann unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde zuzuleiten, wenn an der zuständigen allgemeinen Schule die notwendige sonderpädagogische Förderung nicht oder nicht ausreichend erfolgen kann, weil die räumlichen und personellen Möglichkeiten oder die erforderlichen apparativen Hilfsmittel oder die besonderen Lehr- und Lernmittel nicht zur Verfügung gestellt werden können (§ 54 Abs. 4 des Schulgesetzes).
(6) Trifft die Schulaufsichtsbehörde eine Entscheidung nach § 54 Abs. 5 des Schulgesetzes, so ist in Zweifelsfällen ein förderdiagnostisches Gutachten durch das Beratungs- und Förderzentrum nach § 28 zu erstellen.
(7) Entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, dass ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nicht besteht, trifft sie oder er die Entscheidung über die weitere Förderung nach §§ 1 bis 3.
(8) Kann der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers nur außerhalb des Bezirks des örtlich zuständigen Staatlichen Schulamtes erfüllt werden, so erfolgt die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes nach § 54 Abs. 4 des Schulgesetzes im Benehmen mit dem für die aufnehmende Schule zuständigen Staatlichen Schulamt.
(9) Die Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie der Schulaufsichtsbehörde über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung oder die Zuweisung zu einer allgemeinen Schule oder Förderschule nach §§ 54 Abs. 2, 4 und 5 des Schulgesetzes sind zu begründen und den Eltern schriftlich mitzuteilen. Die Begründung der Entscheidung über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung muss auch die Gründe enthalten, die die Annahme eines Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung rechtfertigen.
(10) Eine Schülerin oder ein Schüler kann probeweise für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten den Unterricht an einer allgemeinen Schule oder an einer Förderschule besuchen. Hierüber entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der besuchten Schule in Abstimmung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der in Frage kommenden Schule nach Zustimmung der Eltern.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Maßnahmen der allgemeinen Schule |
|
| § 1 | Bildung und Erziehung in der allgemeinen Schule |
| § 2 | Vorbeugende Maßnahmen als Aufgabe der allgemeinen Schule |
| § 3 | Sonderpädagogische Beratungsangebote als vorbeugende Maßnahmen |
| § 4 | Sonderpädagogische Förderangebote an allgemeinen Schulen als vorbeugende Maßnahmen |
| ZWEITER TEIL Grundlagen sonderpädagogischer Förderung |
|
| § 5 | Individuelle Förderplanung |
| § 6 | Beratung und Information der Eltern |
| § 7 | Förderschwerpunkte |
| DRITTER TEIL Anspruch auf sonderpädagogische Förderung |
|
| Erster Abschnitt Entscheidungsverfahren zum Anspruch auf sonderpädagogische Förderung |
|
| § 8 | Begründung eines Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung |
| § 9 | Entscheidung über den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung |
| § 10 | Einberufung und Beschlussfähigkeit des Förderausschusses |
| § 11 | Überprüfung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung |
| Zweiter Abschnitt Inklusive Beschulung in der allgemeinen Schule |
|
| § 12 | Gestaltung des inklusiven Unterrichts |
| § 13 | Personelle Möglichkeiten inklusiver Beschulung |
| § 14 | Räumliche und sächliche Voraussetzungen |
| Dritter Abschnitt Sonderpädagogische Förderung in der Förderschule |
|
| § 15 | Aufgaben, Bezeichnungen und Einrichtung von Förderschulen |
| § 16 | Gliederung und Unterrichtsgestaltung |
| § 17 | Aufnahme an einer Förderschule |
| § 18 | Übergang von der Förderschule in die allgemeine Schule oder in eine andere Schule |
| § 19 | Kooperationsklassen und kooperative Angebote an allgemeinen Schulen |
| Vierter Abschnitt Sonderpädagogische Förderung in beruflichen Schulen |
|
| § 20 | Allgemeines |
| § 21 | Differenzierung und Individualisierung |
| Fünfter Abschnitt Abschlüsse und Zeugnisse bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung |
|
| § 22 | Allgemeine Vorschriften |
| § 23 | Besondere Vorschriften für den Förderschwerpunkt Lernen |
| § 24 | Besondere Vorschriften für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung |
| Sechster Abschnitt Aufgaben und Organisation der Beratungs- und Förderzentren (BFZ) |
|
| § 25 | Aufgaben und Arbeitsweise |
| § 26 | Organisation und Ausstattung |
| § 27 | Personaleinsatz und Personalentwicklung |
| § 28 | Inhalt des förderdiagnostischen Gutachtens |
| Siebter Abschnitt Sonderunterricht |
|
| § 29 | Sonderunterricht |
| VIERTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften |
|
| § 30 | Übergangsregelungen |
| § 31 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| VERZEICHNIS DER ANLAGEN | |
| Anlage 1 (zu § 23 Abs. 2) |
Förderschwerpunkt Lernen - Zeugnisformular Grundstufe |
| Anlage 2 (zu § 23 Abs. 3) |
Förderschwerpunkt Lernen - Zeugnisformular Mittelstufe |
| Anlage 3 (zu § 23 Abs. 4) |
Förderschwerpunkt Lernen - Zeugnisformular Berufsorientierungsstufe |
| Anlage 4 (zu § 23 Abs. 5) |
Förderschwerpunkt Lernen - Zeugnisformular Abschlusszeugnis - Berufsorientierter Abschluss |
| Anlage 5 (zu § 23 Abs. 6) |
Förderschwerpunkt Lernen - Zeugnisformular Abgangszeugnis |
| Anlage 6 (zu § 24) |
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung - Zeugnisformular |
| Anlage 7 (zu § 24) |
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung - Zeugnisformular Abschlusszeugnis |
| Anlage 8 (zu § 23 Abs. 2 und 7) |
Förderschwerpunkt Lernen - Grundstufe Zeugnisformular Übergangszeugnis bei Schulwechsel |
| Anlage 9 (zu § 23 Abs. 3 und 7) |
Förderschwerpunkt Lernen - Mittelstufe Zeugnisformular Übergangszeugnis bei Schulwechsel |
| Anlage 10 (zu § 23 Abs. 3, 4 und 7) |
Förderschwerpunkt Lernen - Berufsorientierungsstufe Zeugnisformular Übergangszeugnis bei Schulwechsel |
| Anlage 11 (zu § 24) |
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung - Zeugnisformular Übergangszeugnis bei Schulwechsel |
§ 10 Einberufung und Beschlussfähigkeit des Förderausschusses
§ 10
Einberufung und Beschlussfähigkeit des Förderausschusses
(1) Der Förderausschuss (§ 54 Abs. 3 des Schulgesetzes) wird in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden durch die Schulleiterin oder den Schulleiter einberufen. In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 kann der Förderausschuss statt in Präsenzform auch in einer elektronischen Form stattfinden.
(2) Der Förderausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Mitglieder des Förderausschusses haben jeweils eine Stimme. Die Eltern verfügen gemeinsam über eine Stimme. Die Hinzuziehung eines Beistandes durch die Eltern ist zulässig. Eine Empfehlung im Sinne des § 54 Abs. 2 des Schulgesetzes setzt Einstimmigkeit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder voraus. Die Empfehlung und das Abstimmungsverhalten sind aktenkundig zu machen. Anwesenheit im Sinne des Satz 1 ist im Fall des Abs. 1 Satz 2 die Teilnahme an dem elektronischen Förderausschuss.
§ 23 Besondere Vorschriften für den Förderschwerpunkt Lernen
§ 23
Besondere Vorschriften für den Förderschwerpunkt Lernen
(1) Im Förderschwerpunkt Lernen werden Zeugnisse dieses Bildungsganges vergeben. Es wird ein Abschluss vergeben, der eine Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf vorbereiten hilft.
(2) Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt Lernen erhalten in der Grundstufe an Stelle einer Leistungsbewertung durch Noten eine schriftliche Aussage über das Arbeits- und Sozialverhalten, die Lernentwicklung und den Lernerfolg, erreichte Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Entwicklungsmöglichkeiten in den einzelnen Fächern (Anlage 1). Die Leistungsbewertungen orientieren sich an den Zielen des individuellen Förderplans. Zeugnisse nach Satz 1 und 2 werden in den Jahrgangsstufen 1 und 2 am Ende eines Schuljahres, ab der Jahrgangsstufe 3 am Ende eines Schulhalbjahres, bei einem Übergang in eine andere Schule und bei der Schulentlassung erteilt.
(3) In der Mittelstufe (Anlage 2) und in der Berufsorientierungsstufe (Anlage 3) werden in allen Fächern und Lernbereichen Noten erteilt. Zusätzlich werden zum Arbeits- und Sozialverhalten und zu den Kompetenzen in den Fächern Arbeitslehre, Mathematik und Deutsch sowie in der Berufsorientierungsstufe für die Berufsorientierung verbale Aussagen getroffen.
(4) In der Berufsorientierungsstufe (Anlage 3) wird für die Leistungen in der Berufsorientierung eine Gesamtnote ausgewiesen. Zu den Leistungen in der Berufsorientierung zählen Kompetenzen, die bei den Betriebspraktika, dem Führen des Berufswahlpasses, den Bewerbertrainings und gegebenenfalls durch ausgewählte berufliche Teilqualifikationen erworben werden.
(5) Der Berufsorientierte Abschluss entspricht den Zielsetzungen des Förderschwerpunkts Lernen und schließt den Bildungsgang ab. Er wird im Abschlusszeugnis (Anlage 4) vergeben, wenn nach erfolgreichem Schulbesuch und einer teamorientierten Projektprüfung eine mindestens ausreichende Gesamtleistung in den Unterrichtsfächern sowie eine mindestens ausreichende Leistung in der Berufsorientierung erbracht wurden. Berufsorientierung wird durch Praxiserfahrungen nachgewiesen. Die hierbei erworbenen Kompetenzen werden als Note ausgewiesen.
(6) Ein Abgangszeugnis (Anlage 5) wird vergeben, wenn die in Abs. 5 beschriebenen Leistungen nicht oder nicht vollständig erbracht wurden.
(7) Übergangszeugnisse beim Wechsel der Schule nach § 74 Abs. 2 des Schulgesetzes werden für den Förderschwerpunkt Lernen auf Grundlage der jeweiligen Zeugnisformulare der Stufe (Anlagen 8 bis 10) erteilt.
(8) In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 wird abweichend von Abs. 5 Satz 2 die Projektprüfung als Einzelprüfung durchgeführt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 7 sowie § 23 Abs. 8 treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
§ 10 Einberufung und Beschlussfähigkeit des Förderausschusses
§ 10
Einberufung und Beschlussfähigkeit des Förderausschusses
(1) Der Förderausschuss (§ 54 Abs. 3 des Schulgesetzes) wird in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden durch die Schulleiterin oder den Schulleiter einberufen. Der Förderausschuss kann statt in Präsenzform auch in einer elektronischen Form stattfinden.1)
(2) Der Förderausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Mitglieder des Förderausschusses haben jeweils eine Stimme. Die Eltern verfügen gemeinsam über eine Stimme. Die Hinzuziehung eines Beistandes durch die Eltern ist zulässig. Eine Empfehlung im Sinne des § 54 Abs. 2 des Schulgesetzes setzt Einstimmigkeit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder voraus. Die Empfehlung und das Abstimmungsverhalten sind aktenkundig zu machen. Anwesenheit im Sinne des Satz 1 ist im Fall des Abs. 1 Satz 2 die Teilnahme an dem elektronischen Förderausschuss.
§ 23 Besondere Vorschriften für den Förderschwerpunkt Lernen
§ 23
Besondere Vorschriften für den Förderschwerpunkt Lernen
(1) Im Förderschwerpunkt Lernen werden Zeugnisse dieses Bildungsganges vergeben. Es wird ein Abschluss vergeben, der eine Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf vorbereiten hilft.
(2) Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt Lernen erhalten in der Grundstufe an Stelle einer Leistungsbewertung durch Noten eine schriftliche Aussage über das Arbeits- und Sozialverhalten, die Lernentwicklung und den Lernerfolg, erreichte Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Entwicklungsmöglichkeiten in den einzelnen Fächern (Anlage 1). Die Leistungsbewertungen orientieren sich an den Zielen des individuellen Förderplans. Zeugnisse nach Satz 1 und 2 werden in den Jahrgangsstufen 1 und 2 am Ende eines Schuljahres, ab der Jahrgangsstufe 3 am Ende eines Schulhalbjahres, bei einem Übergang in eine andere Schule und bei der Schulentlassung erteilt.
(3) In der Mittelstufe (Anlage 2) und in der Berufsorientierungsstufe (Anlage 3) werden in allen Fächern und Lernbereichen Noten erteilt. Zusätzlich werden zum Arbeits- und Sozialverhalten und zu den Kompetenzen in den Fächern Arbeitslehre, Mathematik und Deutsch sowie in der Berufsorientierungsstufe für die Berufsorientierung verbale Aussagen getroffen.
(4) In der Berufsorientierungsstufe (Anlage 3) wird für die Leistungen in der Berufsorientierung eine Gesamtnote ausgewiesen. Zu den Leistungen in der Berufsorientierung zählen Kompetenzen, die bei den Betriebspraktika, dem Führen des Berufswahlpasses, den Bewerbertrainings und gegebenenfalls durch ausgewählte berufliche Teilqualifikationen erworben werden.
(5) Der Berufsorientierte Abschluss entspricht den Zielsetzungen des Förderschwerpunkts Lernen und schließt den Bildungsgang ab. Er wird im Abschlusszeugnis (Anlage 4) vergeben, wenn nach erfolgreichem Schulbesuch und einer teamorientierten Projektprüfung eine mindestens ausreichende Gesamtleistung in den Unterrichtsfächern sowie eine mindestens ausreichende Leistung in der Berufsorientierung erbracht wurden. Berufsorientierung wird durch Praxiserfahrungen nachgewiesen. Die hierbei erworbenen Kompetenzen werden als Note ausgewiesen.
(6) Ein Abgangszeugnis (Anlage 5) wird vergeben, wenn die in Abs. 5 beschriebenen Leistungen nicht oder nicht vollständig erbracht wurden.
(7) Übergangszeugnisse beim Wechsel der Schule nach § 74 Abs. 2 des Schulgesetzes werden für den Förderschwerpunkt Lernen auf Grundlage der jeweiligen Zeugnisformulare der Stufe (Anlagen 8 bis 10) erteilt.
(8) Abweichend von Abs. 5 Satz 2 kann infolge der Corona-Virus-Pandemie in den Schuljahren 2019/2020 bis 2021/2022 die Projektprüfung als Einzelprüfung durchgeführt werden.2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. § 23 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft; § 10 Abs. 1 Satz 2 tritt mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
(zu § 23 Abs. 2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 10
(zu § 23 Abs. 3, 4 und 7)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 11
(zu § 24)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
(zu § 23 Abs. 3)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
(zu § 23 Abs. 3 und 4)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4
(zu § 23 Abs. 5)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5
(zu § 23 Abs. 6)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6
(zu § 24)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 7
(zu § 24)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 8
(zu § 23 Abs. 2 und 7)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 9
(zu § 23 Abs. 3 und 7)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Maßnahmen der allgemeinen Schule |
|
| § 1 | Bildung und Erziehung in der allgemeinen Schule |
| § 2 | Vorbeugende Maßnahmen als Aufgabe der allgemeinen Schule |
| § 3 | Sonderpädagogische Beratungsangebote als vorbeugende Maßnahmen |
| § 4 | Sonderpädagogische Förderangebote an allgemeinen Schulen als vorbeugende Maßnahmen |
| ZWEITER TEIL Grundlagen sonderpädagogischer Förderung |
|
| § 5 | Individuelle Förderplanung |
| § 6 | Beratung und Information der Eltern |
| § 7 | Förderschwerpunkte |
| DRITTER TEIL Anspruch auf sonderpädagogische Förderung |
|
| Erster Abschnitt Entscheidungsverfahren zum Anspruch auf sonderpädagogische Förderung |
|
| § 8 | Begründung eines Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung |
| § 9 | Entscheidung über den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung |
| § 10 | Einberufung und Beschlussfähigkeit des Förderausschusses |
| § 11 | Überprüfung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung |
| Zweiter Abschnitt Inklusive Beschulung in der allgemeinen Schule |
|
| § 12 | Gestaltung des inklusiven Unterrichts |
| § 13 | Personelle Möglichkeiten inklusiver Beschulung |
| § 14 | Räumliche und sächliche Voraussetzungen |
| Dritter Abschnitt Sonderpädagogische Förderung in der Förderschule |
|
| § 15 | Aufgaben, Bezeichnungen und Einrichtung von Förderschulen |
| § 16 | Gliederung und Unterrichtsgestaltung |
| § 17 | Aufnahme an einer Förderschule |
| § 18 | Übergang von der Förderschule in die allgemeine Schule oder in eine andere Schule |
| § 19 | Kooperationsklassen und kooperative Angebote an allgemeinen Schulen |
| Vierter Abschnitt Sonderpädagogische Förderung in beruflichen Schulen |
|
| § 20 | Allgemeines |
| § 21 | Differenzierung und Individualisierung |
| Fünfter Abschnitt Abschlüsse und Zeugnisse bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung |
|
| § 22 | Allgemeine Vorschriften |
| § 23 | Besondere Vorschriften für den Förderschwerpunkt Lernen |
| § 24 | Besondere Vorschriften für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung |
| Sechster Abschnitt Aufgaben und Organisation der Beratungs- und Förderzentren (BFZ) |
|
| § 25 | Aufgaben und Arbeitsweise |
| § 26 | Organisation und Ausstattung |
| § 27 | Personaleinsatz und Personalentwicklung |
| § 28 | (aufgehoben) |
| Siebter Abschnitt Sonderunterricht |
|
| § 29 | Sonderunterricht |
| VIERTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften |
|
| § 30 | Übergangsregelungen |
| § 31 | Inkrafttreten |
| VERZEICHNIS DER ANLAGEN | |
| Anlage 1 (zu § 23 Abs. 2) |
Förderschwerpunkt Lernen - Zeugnisformular Grundstufe |
| Anlage 2 (zu § 23 Abs. 3) |
Förderschwerpunkt Lernen - Zeugnisformular Mittelstufe |
| Anlage 3 (zu § 23 Abs. 4) |
Förderschwerpunkt Lernen - Zeugnisformular Berufsorientierungsstufe |
| Anlage 4 (zu § 23 Abs. 5) |
Förderschwerpunkt Lernen - Zeugnisformular Abschlusszeugnis - Berufsorientierter Abschluss |
| Anlage 5 (zu § 23 Abs. 6) |
Förderschwerpunkt Lernen - Zeugnisformular Abgangszeugnis |
| Anlage 6 (zu § 24) |
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung - Zeugnisformular |
| Anlage 7 (zu § 24) |
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung - Zeugnisformular Abschlusszeugnis |
| Anlage 8 (zu § 23 Abs. 2 und 7) |
Förderschwerpunkt Lernen - Grundstufe Zeugnisformular Übergangszeugnis bei Schulwechsel |
| Anlage 9 (zu § 23 Abs. 3 und 7) |
Förderschwerpunkt Lernen - Mittelstufe Zeugnisformular Übergangszeugnis bei Schulwechsel |
| Anlage 10 (zu § 23 Abs. 3, 4 und 7) |
Förderschwerpunkt Lernen - Berufsorientierungsstufe Zeugnisformular Übergangszeugnis bei Schulwechsel |
| Anlage 11 (zu § 24) |
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung - Zeugnisformular Übergangszeugnis bei Schulwechsel |
§ 10 Einberufung und Beschlussfähigkeit des Förderausschusses
§ 10
Einberufung und Beschlussfähigkeit des Förderausschusses
(1) Der Förderausschuss (§ 54 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes) wird in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden durch die Schulleiterin oder den Schulleiter einberufen. Im Rahmen des Übergangsverfahrens von der Grundschule in die weiterführende Schule der Sekundarstufe I kann auf die Einberufung des Förderausschusses verzichtet werden, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits Einvernehmen zwischen allen Beteiligten über die aufnehmende Schule und die inklusive Beschulung besteht.
(2) Der Förderausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Auf eine Teilnahme der Eltern ist hinzuwirken. Die Mitglieder des Förderausschusses haben jeweils eine Stimme. Die Eltern verfügen gemeinsam über eine Stimme. Die Hinzuziehung eines Beistandes durch die Eltern ist zulässig. Eine Empfehlung im Sinne des § 54 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes setzt Einstimmigkeit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder voraus. Die Empfehlung und das Abstimmungsverhalten sind aktenkundig zu machen. Anwesenheit im Sinne des Satz 1 ist im Fall des Abs. 1 Satz 2 die Teilnahme an dem elektronischen Förderausschuss.
§ 11 Überprüfung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung
§ 11
Überprüfung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung
(1) Die Klassenkonferenz veranlasst die Überprüfung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung im Rahmen der Umsetzung und Fortschreibung des individuellen Förderplans spätestens nach Ablauf von jeweils zwei Jahren.
(2) Wird im Rahmen der Umsetzung und Fortschreibung des individuellen Förderplans an der allgemeinen Schule erkennbar, dass ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nicht mehr bestehen oder ein anderer Anspruch auf sonderpädagogische Förderung vorliegen könnte, beruft die Schulleiterin oder der Schulleiter den Förderausschuss nach § 54 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes ein und entscheidet im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde und nach Anhörung der Eltern oder gegebenenfalls der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers erneut über den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung. Zeigt sich im Rahmen dieses Überprüfungsverfahrens, dass der bestehende oder der andere Anspruch auf sonderpädagogische Förderung an der besuchten Schule nicht erfüllt werden kann, so leitet die oder der Vorsitzende des Förderausschusses die Unterlagen unverzüglich an die Schulaufsichtsbehörde weiter, die nach § 54 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes entscheidet.
(3) Wird im Rahmen der Umsetzung und Fortschreibung des individuellen Förderplans an einer Förderschule erkennbar, dass ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nicht mehr bestehen oder ein anderer Anspruch auf sonderpädagogische Förderung vorliegen könnte, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der Empfehlung der Klassenkonferenz im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde und nach Anhörung der Eltern oder gegebenenfalls der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers erneut über den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.
(4) § 9 Abs. 6 gilt entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Gestaltung des inklusiven Unterrichts
(1) Die inklusive Beschulung in der allgemeinen Schule (§ 51 des Hessischen Schulgesetzes) wird im inklusiven Unterricht verwirklicht, der sich an der gemeinsamen Erziehung und dem gemeinsamen Lernen aller Schülerinnen und Schüler orientiert. Bei der Gestaltung des inklusiven Unterrichts ist darauf zu achten, dass er den Begabungen und den Bedürfnissen aller Schülerinnen und Schüler der allgemeinen Schule in gleicher Weise gerecht wird und ihre aktive Teilhabe fördert. Es ist darauf zu achten, möglichen Diskriminierungen aktiv zu begegnen.
(2) Bei umfassender Teilnahme am Unterricht der allgemeinen Schule wird der Unterricht so gestaltet, dass es Schülerinnen und Schülern möglich wird, bei gemeinsamen Lernerfahrungen in unterschiedlicher Breite und Tiefe an Unterrichtsgegenständen und Aufgaben zu arbeiten, die auf den Erwerb der für den Bildungsgang formulierten Kompetenzen zielen.
(3) Bei teilweiser Teilnahme am Unterricht der allgemeinen Schule wird der Klassenunterricht ergänzt oder teilweise ersetzt durch zusätzliche Unterrichtsangebote. Zusätzliche Angebote berücksichtigen einen Förderschwerpunkt oder mehrere Förderschwerpunkte und können insbesondere zum Erwerb lebenspraktischer Fertigkeiten und sozialer Kompetenzen sowie zum Erwerb verschiedener Formen der Kommunikation und der Mobilitätsfertigkeiten dienen. Dabei können auch therapeutische und soziale Hilfen weiterer außerschulischer Maßnahmeträger als zusätzliche oder ergänzende Angebote in den Schulalltag eingebunden werden. Die zusätzlichen Angebote unterstützen den Erwerb von Kompetenzen, die eine größere Teilhabe an der Gemeinschaft sichern, verstärken oder ermöglichen.
(4) Schülerinnen und Schüler mit einem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung können an allgemeinen Schulen innerhalb einer Schulstufe freiwillig aus der derzeit besuchten Jahrgangsstufe in die im vorangegangenen Schuljahr besuchte Jahrgangsstufe zurücktreten, um in ihrer Lern- und Sozialentwicklung besser den schulischen Anforderungen des besuchten Bildungsgangs entsprechen zu können. Dies wird auf die Vollzeitschulpflicht angerechnet. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz und nach Anhörung der Eltern oder gegebenenfalls der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers.
(5) Als geeignete Unterrichtsformen eines inklusiven Unterrichts kommen insbesondere in Betracht
- 1.
das Projektlernen,
- 2.
die Binnendifferenzierung,
- 3.
die Tagesplan- und Wochenplanarbeit,
- 4.
die freie Arbeit.
(6) Lehrkräfte an Schulen mit inklusivem Unterricht achten in besonderem Maße darauf, dass heterogenen Lernausgangslagen im Unterricht entsprochen und das soziale Miteinander in enger Zusammenarbeit der beteiligten Professionen gefördert wird. Die hierfür grundlegenden Konzeptionen und qualitätssichernden Maßnahmen sind im Schulprogramm darzustellen. Die Beratung über die unterschiedlichen Formen und die Weiterentwicklung inklusiver Beschulung erfolgt durch das zuständige Beratungs- und Förderzentrum, wenn erforderlich auch über das überregionale Beratungs- und Förderzentrum oder eine fachlich zuständige Förderschule sowie gegebenenfalls durch die Fachberaterin oder den Fachberater an der Schulaufsichtsbehörde (§ 51 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes).
§ 13 Personelle Möglichkeiten inklusiver Beschulung
§ 13
Personelle Möglichkeiten inklusiver Beschulung
(1) An allgemeinen Schulen, die den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erfüllen, erfolgt die personelle Versorgung nach § 2 Abs. 7, § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 3 und § 8 der Verordnung über die Aufgaben und die Organisation der inklusiven Schulbündnisse vom 14. Juni 2019 (ABl. S. 524), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2025 (GVBl. 2025 Nr. 15), in der jeweils geltenden Fassung. Dabei ist auf eine verlässliche und qualifizierte Zusammenarbeit zu achten.
(2) Einer Schule nach Abs. 1 stehen für jeweils sieben Schülerinnen oder Schüler mit entsprechendem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung rechnerisch zusätzliche Förderschullehrkräftestunden im Umfang einer Lehrerstelle zu. Der Einsatz der zusätzlichen Lehrkräfte dient dem Unterricht und der Erziehung der Schülerin oder des Schülers mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung sowie der Unterstützung der gesamten Lerngruppe.
(3) Auf der Grundlage einer Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über eine ergänzende personelle Zuweisung (§ 54 Abs. 7 des Hessischen Schulgesetzes) erhält eine Schülerin oder ein Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung eine weitere zusätzliche personelle schülerbezogene Stundenzuweisung von bis zu sieben Förderschullehrkräftewochenstunden sowie die im Einzelfall erforderliche Unterstützung durch sozialpädagogische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter. Über die Aufteilung des sich aus Satz 1 ergebenden Stundenkontingents entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(4) Auf der Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses trifft die Schule die Entscheidung über die Klassengröße. Dabei kann von den Regelungen der Klassengröße im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stunden der Schule abgewichen werden, wenn aufgrund der Behinderung einer Schülerin oder eines Schülers ein schulischer oder erzieherischer Lernerfolg eine kleinere Klasse zwingend erfordert. Hinreichende Gründe für eine Verringerung der Klassenstärke sind insbesondere eine zu erwartende Reduzierung der Schallemission, eine barrierefreie Zugänglichkeit in kleineren Klassenräumen, eine Möglichkeit zur umfangreichen Klassenraumausstattung für differenzierten Unterricht in verschiedenen Bildungsgängen und eine Begrenzung der Kommunikations- und Interaktionsanforderungen für Schülerinnen und Schüler. Die Verringerung der Klassenstärke ist in einer Stellungnahme des regionalen Beratungs- und Förderzentrums individuell und schülerbezogen zu begründen und Gegenstand der Empfehlung des Förderausschusses. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage des Verteilungsplans über den Personaleinsatz nach § 27 Abs. 1.
(5) Die regionalen sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren im Dienstbezirk des Staatlichen Schulamtes erstellen jeweils einen Plan für die Verteilung der Förderstunden für die inklusive Beschulung an die jeweiligen allgemeinen Schulen der Region, für die sie nach § 27 Abs. 1 zuständig sind. Bei der Planung für neue Maßnahmen inklusiver Beschulung sind vorrangig Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, für die erstmals ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung festgestellt wird. In der Planung sind alle sonderpädagogischen Personalressourcen für die jeweilige allgemeine Schule zu erfassen. Der Plan bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.
§ 14 Räumliche und sächliche Voraussetzungen
§ 14
Räumliche und sächliche Voraussetzungen
Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen können in der allgemeinen Schule stattfinden, wenn die Schule räumlich und sächlich, insbesondere mit apparativen Hilfsmitteln und besonderen Lehr- und Lernmitteln, so nach § 51 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes ausgestattet ist, dass der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers angemessen umgesetzt werden kann.
§ 15 Aufgaben, Bezeichnungen und Einrichtung von Förderschulen
§ 15
Aufgaben, Bezeichnungen und Einrichtung von Förderschulen
(1) Förderschulen haben im Rahmen des allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schulen (§ 2 des Hessischen Schulgesetzes) insbesondere die Aufgabe,
- 1.
bei der Rehabilitation und Teilhabe an der Gesellschaft von Kindern und Jugendlichen mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung mitzuwirken,
- 2.
den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung der Kinder und Jugendlichen zu erfüllen, die zur Gewährleistung ihrer körperlichen, sprachlichen, sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung oder aufgrund einer Hör- oder Sehschädigung in einer Förderschule sonderpädagogischer Hilfen bedürfen,
- 3.
durch gezielte pädagogische Maßnahmen und die Zusammenarbeit mit Betrieben eine praxisbezogene berufliche Orientierung ihrer Schülerinnen und Schüler zu ermöglichen und einen Übergang in die Berufs- und Arbeitswelt zu unterstützen,
- 4.
Schülerinnen und Schüler optimal zu fördern, um im Rahmen der Möglichkeiten den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in Breite und Intensität zu vermindern oder ihn schrittweise aufzuheben. Dies schließt auch das Erreichen eines zielgleichen Schulabschlusses an einer entsprechenden Förderschule oder die Rückführung der Schülerin oder des Schülers an die allgemeine Schule unter Gewährung pädagogischer Hilfen ein,
- 5.
mit allgemeinen Schulen zur Sicherung der Qualität inklusiver Beschulung zusammenzuarbeiten und sie in sonderpädagogischen Fragen zu beraten und zu unterstützen.
(2) Unterricht und Erziehung sind in den Förderschulen so zu gestalten, dass sie den behinderungsspezifischen oder beeinträchtigungsbedingten Erfordernissen der Schülerinnen und Schüler entsprechen. Über den Unterricht nach den Stundentafeln hinaus werden die Schülerinnen und Schüler in zusätzliche Fördermaßnahmen einbezogen, die unterrichtsbegleitend oder -ergänzend stattfinden. In ihnen erfolgt in Kleingruppen oder einzeln gezielte sonderpädagogische Förderung im Rahmen der personellen Ausstattung und entsprechend dem jeweiligen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.
(3) Förderschulen werden in den Förderschwerpunkten nach § 50 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes eingerichtet und tragen eine entsprechende Bezeichnung. Sie sind als Angebotsschulen für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern die Aufnahme ihres Kindes in die Förderschule nach § 54 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes beantragen, zu entwickeln und zur Erfüllung ihrer Aufgaben angemessen auszustatten.
(4) Förderschulen mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung bieten in einer den Anforderungen des jeweiligen Förderschwerpunkts entsprechenden Unterrichtsorganisation die Bildungsgänge der allgemeinen Schule an. § 26 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes und § 11a der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe und der Mittelstufe und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 438, 579), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2023 (ABl. S. 408) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechend Anwendung.
(5) Förderschulen können als eigenständige Schulen errichtet oder als Zweige, Abteilungen oder Klassen mit allgemeinen Schulen nach § 53 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes verbunden sein. Bei der Fortschreibung von Schulentwicklungsplänen nach § 145 des Hessischen Schulgesetzes ist Schulstandorten der Vorzug zu geben, die eine örtliche Nähe zu einer allgemeinen Schule berücksichtigen. Allgemeine Schulen und Förderschulen unter einem Dach genießen bei Organisationsänderungen nach § 146 des Hessischen Schulgesetzes Vorrang.
(6) Förderschulen mit verschiedenen Förderschwerpunkten können als gleichrangige Angebote in Zweigen zu einer Schule verbunden werden.
(7) Schulen mit Förderschwerpunkt Sehen und Hören unterrichten blinde und sehbehinderte sowie hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler ihren unterschiedlichen Bedürfnissen entsprechend. Diese Unterscheidung ist bei der personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung der Schulen angemessen zu beachten.
(8) Schulen mit Förderschwerpunkt Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung können auch Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt Lernen und geistige Entwicklung unterrichten. § 7 Abs. 9 findet Anwendung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Gliederung und Unterrichtsgestaltung
(1) Förderschulen mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung gliedern sich in
- 1.
Vorklasse,
- 2.
Grundstufe (Jahrgangsstufen 1 bis 4),
- 3.
Mittelstufe an einer Förderschule (Jahrgangsstufen 5 und 6) und
- 4.
Hauptstufe (Jahrgangsstufen 7 bis 9 oder 10).
Vorklassen und die ersten beiden Jahrgangsstufen der Grundstufe können im Rahmen des flexiblen Schulanfangs zusammengefasst werden.
(2) Die Schule mit Förderschwerpunkt Sprachheilförderung ist grundsätzlich als Durchgangsschule errichtet. Sie hat ihren Schwerpunkt in der Vorklasse und in den ersten beiden Jahrgängen der Grundstufe. Sie endet in der Regel nach der Grundstufe mit dem Erreichen wesentlicher Ziele der Sprachentwicklung. Bestehende Förderschulangebote der Mittel- und Hauptstufe sind im Einzelnen bei der Fortschreibung der Schulentwicklungspläne an allgemeinen Schulen zu entwickeln.
(3) Die Schule mit Förderschwerpunkt Lernen gliedert sich in Grundstufe, Mittelstufe und Berufsorientierungsstufe.
(4) Die Schule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gliedert sich in Grundstufe, Mittelstufe, Hauptstufe und Berufsorientierungsstufe. Schülerinnen und Schüler mit schweren und mehrfachen Behinderungen sind grundsätzlich in bestehende pädagogische Einheiten zu integrieren. An Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen und Hören kann ein fünftes Grundschuljahr angeboten werden; über die Einrichtung entscheidet die Schulkonferenz nach Anhörung des Schulelternbeirats mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und des Schulträgers.
(5) Innerhalb der Stufen nach Abs. 1 bis 3 erfolgt die Zuordnung der Schülerin und des Schülers zu den einzelnen Lerngruppen nach der Lernausgangslage und den jeweiligen Fähigkeiten und Fertigkeiten.
(6) Unterricht an Förderschulen kann im Klassenverband, in Lerngruppen oder als Einzelunterricht erteilt werden. Er orientiert sich am individuellen Förderbedarf der einzelnen Schülerinnen und Schüler und ist durch Formen der äußeren und inneren Differenzierung so zu gestalten, dass er verschiedene Lernausgangslagen und Belastbarkeiten, unterschiedliche Lernvermögen, Lernfähigkeiten und Lerngeschwindigkeiten sowie die Neigungen und Interessen der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen vermag.
(7) Die Unterrichtsgestaltung knüpft an die individuellen Förderpläne der einzelnen Schülerinnen und Schüler nach § 5 an. Der Unterricht bezieht sich auf die Lebens- und Erfahrungssituationen der Kinder und Jugendlichen, ist geprägt von einer Bedeutsamkeit des Lernens für das Leben der Schülerinnen und Schüler, ermöglicht ein handlungsbezogenes, aktives und schülerorientiertes Lernen und geht von einem Fördergedanken aus, der auf die Schülerin oder den Schüler als ganze Person gerichtet ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Aufnahme in eine Förderschule
(1) Stellen die Eltern, die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler den Antrag auf Aufnahme in eine Förderschule, so leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule den Antrag und die den Antrag begründenden Unterlagen an die gewünschte Förderschule weiter. Der Antrag ist grundsätzlich bis zum 15. Dezember des Vorjahres zu stellen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Förderschule entscheidet über die Aufnahme sowie über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung auf der Grundlage einer förderdiagnostischen Stellungnahme nach § 9 Abs. 2.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der gewünschten Förderschule lehnt die Aufnahme ab, wenn die Art des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung nicht dem Förderschwerpunkt oder den Förderschwerpunkten der gewünschten Förderschule entspricht. Dies ist den Eltern, der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler unter Angabe der Gründe durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Förderschule schriftlich mitzuteilen. Sie sind über andere geeignete Förderschulen zu beraten. § 70 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes bleibt unberührt.
(3) Beantragen die Eltern, die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler aufgrund der Beratung der Förderschule die Aufnahme in eine andere Förderschule, wird der Antrag an diese Schule weitergeleitet.
§ 19 Kooperationsklassen und kooperative Angebote an allgemeinen Schulen
§ 19
Kooperationsklassen und kooperative Angebote an allgemeinen Schulen
(1) Kooperationsklassen (§ 53 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes) und kooperative Angebote nutzen die örtliche Nähe für gemeinsame Unterrichts- und Schulprojekte. Die Organisation des Unterrichts ist so zu gestalten, dass das gemeinsame Lernen der Schülerinnen und Schüler der allgemeinen Schule und der Förderschule ermöglicht wird. Das Kind mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bleibt Schülerin oder Schüler der Förderschule.
(2) Kooperationsklassen an allgemeinen Schulen können insbesondere für die Förderschwerpunkte Lernen oder geistige Entwicklung nach § 2 Abs. 6 der Verordnung über die Aufgaben und die Organisation der inklusiven Schulbündnisse eingerichtet werden. Schülerinnen und Schüler können an einzelnen Fächern oder Kursen der allgemeinen Schule teilnehmen. Diese kooperativen Angebote können ihrer Rückführung in die allgemeine Schule dienen.
(3) Kooperative Angebote sind Maßnahmen für einzelne Schülerinnen und Schüler. Sie bedürfen der Abstimmung zwischen den beteiligten Schulen.
(4) Die in der allgemeinen Schule erbrachten Leistungen werden in das Zeugnis übernommen, das von der Förderschule ausgestellt wird.
§ 2 Vorbeugende Maßnahmen als Aufgabe der allgemeinen Schule
§ 2
Vorbeugende Maßnahmen als Aufgabe der allgemeinen Schule
(1) Die allgemeine Schule trifft vorbeugende Maßnahmen, um drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprache sowie der körperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung der Schülerinnen und Schüler entgegenzuwirken und ihre Auswirkungen zu verringern. Vorbeugende Maßnahmen nach Satz 1 können sein:
- 1.
individualisierende und binnendifferenzierende Arbeitsformen im Unterricht unter Berücksichtigung unterschiedlicher Lerngeschwindigkeiten,
- 2.
umfassende Beratung und Information der Eltern sowie der Schülerin oder des Schülers durch Lehrkräfte der Schule,
- 3.
Einrichtung von Stütz- und Fördermaßnahmen auch in Kleingruppen oder als Einzelförderung durch Lehrkräfte der Schule,
- 4.
Zusammenarbeit mit
- a)
den Beratungs- und Förderzentren,
- b)
anderen sonderpädagogischen Fördersystemen, wie zum Beispiel Angeboten der dezentralen Erziehungshilfe und der Sprachheilförderung,
- c)
den Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie
- d)
den Beraterinnen und Beratern der Schulaufsichtsbehörde,
- 5.
Zusammenarbeit mit außerschulischen Fördereinrichtungen wie den vorschulischen Einrichtungen, zum Beispiel den Kindertagesstätten, den Frühförderstellen, der Kinder- und Jugendhilfe sowie den Trägern der Sozialhilfe.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 gewährt die allgemeine Schule Hilfen in Form eines Nachteilsausgleichs oder Abweichens von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung nach § 7 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2023 (ABl. S. 533, 672), in der jeweils geltenden Fassung. Diese Hilfen sind vorrangig gegenüber sonderpädagogischen Angeboten nach § 3 Abs. 1 sowie § 4. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs oder eines Abweichens von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung ist nach § 7 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in den individuellen Förderplan aufzunehmen und konkrete Maßnahmen sind differenziert festzuhalten.
(3) Jugendhilfemaßnahmen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die zum Abbau oder zur Milderung von Beeinträchtigungen oder Behinderungen junger Menschen geleistet werden, sowie apparative Hilfsmittel von Krankenkassen und weitere außerschulische Hilfen sind in die schulischen Angebote von Unterricht und Erziehung angemessen zu integrieren. Über die Gewährung außerschulischer Hilfen entscheidet der jeweilige Träger in eigener Zuständigkeit. Die Schulen unterstützen diese Hilfen durch eine Zusammenarbeit mit den außerschulischen Trägern und gegebenenfalls mit einer Stellungnahme. Den Eltern kann empfohlen werden, auf außerschulische Maßnahmeträger zuzugehen.
§ 21 Differenzierung und Individualisierung
§ 21
Differenzierung und Individualisierung
(1) Der Unterricht berücksichtigt den individuellen Lern- und Entwicklungsstand der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers und ist durch Formen der äußeren und inneren Differenzierung so zu gestalten, dass er die verschiedenen Lernausgangslagen und Belastbarkeiten, unterschiedlichen Lernvermögen, Lernfähigkeiten und Lerngeschwindigkeiten sowie die Neigungen und Interessen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt und den Bedürfnissen aller Schülerinnen und Schüler in gleicher Weise gerecht zu werden vermag. Er knüpft an die individuellen Förderpläne an.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, die sich in einer Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217), befinden, richtet sich die Förderung auf das Erreichen des Ausbildungszieles. Zur Koordinierung der Fördermaßnahmen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Schule, Schülerinnen und Schülern, Ausbildungsbetrieb und Eltern erforderlich. Dies gilt insbesondere bei einer Verlängerung der Ausbildungszeit.
(3) Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, die in keinem Ausbildungsverhältnis stehen, sind entsprechend ihren Eignungen und Interessen in der beruflichen Schule auf die Berufs- und Arbeitswelt vorzubereiten. Zur Koordinierung der Fördermaßnahmen ist auf die umfassende Beratung der Schülerinnen und Schüler und der Eltern sowie eine enge Zusammenarbeit zwischen Schule, den Beratungsstellen der Arbeitsagenturen und der Jugend- und Sozialhilfe hinzuwirken.
(4) Schülerinnen und Schüler aus dem Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen werden in Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung unterrichtet. Diesen Schülerinnen und Schülern werden am Ende eines Schuljahres Zeugnisse ausgestellt. Die Zeugnisse enthalten anstelle von Ziffernnoten Aussagen über Mitarbeit, Verhalten, erreichte Fertigkeiten und Kenntnisse. Zur Koordinierung der Fördermaßnahmen ist auf eine enge Zusammenarbeit zwischen der beruflichen Schule, der vorher besuchten Schule, der Werkstatt für behinderte Menschen, den Beratungsstellen der Arbeitsagenturen, den Schülerinnen und Schülern, den Eltern und der Jugend- und Sozialhilfe hinzuwirken.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Allgemeine Vorschriften
(1) Bei Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in Förderschwerpunkten mit einer Zielsetzung nach § 50 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes richten sich die Bildungs- und Erziehungsanforderungen, die Beurteilung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen, die Festsetzung der Zeugnisnoten, die Entscheidung über die Versetzung, das Bestehen einer Prüfung und der Erwerb eines Schulabschlusses sowie die Ausstellung von Zeugnissen nach den für die jeweilige Schulform der allgemeinen Schule geltenden Vorschriften. Dies gilt auch für entsprechende Abteilungen, Zweige oder Klassen an allgemeinen Schulen.
(2) In den Förderschwerpunkten mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung werden Zeugnisse ohne Kennzeichnung von Förderschwerpunkten ausgestellt. Die Zeugnisse werden für die Schulform ausgestellt, in deren Bildungsgang die Schülerinnen und Schüler unterrichtet wurden. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Ein gewährter Nachteilsausgleich wird im Zeugnis nicht vermerkt. Wird von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung abgewichen, erfolgt eine verbale Aussage im Zeugnis.
(3) Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, die in den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung unterrichtet wurden, erhalten die Zeugnisse der jeweiligen Schule mit dem Vermerk, ob sie im Bildungsgang der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet wurden. Auf Grundlage der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses, Anlage 1, Abschnitt III, Nr. 5, in der jeweils geltenden Fassung wird für diese Schülerinnen und Schüler keine Versetzung ausgesprochen. Sie verbleiben in der Regel in ihrem Klassenverband. § 12 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 23 Besondere Vorschriften für den Förderschwerpunkt Lernen
§ 23
Besondere Vorschriften für den Förderschwerpunkt Lernen
(1) Im Förderschwerpunkt Lernen werden Zeugnisse dieses Bildungsganges vergeben. Es wird ein Abschluss vergeben, der eine Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf vorbereiten hilft.
(2) Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt Lernen erhalten in der Grundstufe an Stelle einer Leistungsbewertung durch Noten eine schriftliche Aussage über das Arbeits- und Sozialverhalten, die Lernentwicklung und den Lernerfolg, erreichte Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Entwicklungsmöglichkeiten in den einzelnen Fächern (Anlage 1). Die Leistungsbewertungen orientieren sich an den Zielen des individuellen Förderplans. Zeugnisse nach Satz 1 und 2 werden in den Jahrgangsstufen 1 und 2 am Ende eines Schuljahres, ab der Jahrgangsstufe 3 am Ende eines Schulhalbjahres, bei einem Übergang in eine andere Schule und bei der Schulentlassung erteilt.
(3) In der Mittelstufe (Anlage 2) und in der Berufsorientierungsstufe (Anlage 3) werden in allen Fächern und Lernbereichen Noten erteilt. Zusätzlich werden zum Arbeits- und Sozialverhalten und zu den Kompetenzen in den Fächern Arbeitslehre, Mathematik und Deutsch sowie in der Berufsorientierungsstufe für die Berufsorientierung verbale Aussagen getroffen.
(4) In der Berufsorientierungsstufe (Anlage 3) wird für die Leistungen in der Berufsorientierung eine Gesamtnote ausgewiesen. Zu den Leistungen in der Berufsorientierung zählen Kompetenzen, die bei den Betriebspraktika, dem Führen des Berufswahlpasses, den Bewerbertrainings und gegebenenfalls durch ausgewählte berufliche Teilqualifikationen erworben werden.
(5) Der Berufsorientierte Abschluss entspricht den Zielsetzungen des Förderschwerpunkts Lernen und schließt den Bildungsgang ab. Er wird im Abschlusszeugnis (Anlage 4) vergeben, wenn nach erfolgreichem Schulbesuch und einer teamorientierten Projektprüfung eine mindestens ausreichende Gesamtleistung in den Unterrichtsfächern sowie eine mindestens ausreichende Leistung in der Berufsorientierung erbracht wurden. Berufsorientierung wird durch Praxiserfahrungen nachgewiesen. Die hierbei erworbenen Kompetenzen werden als Note ausgewiesen.
(6) Ein Abgangszeugnis (Anlage 5) wird vergeben, wenn die in Abs. 5 beschriebenen Leistungen nicht oder nicht vollständig erbracht wurden.
(7) Übergangszeugnisse beim Wechsel der Schule nach § 74 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes werden für den Förderschwerpunkt Lernen auf Grundlage der jeweiligen Zeugnisformulare der Stufe (Anlagen 8 bis 10) erteilt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Aufgaben und Arbeitsweise
(1) Die Beratungs- und Förderzentren nach § 52 Abs. 3 und 4 des Hessischen Schulgesetzes unterstützen die allgemeinen Schulen bei vorbeugenden Maßnahmen und der inklusiven Beschulung. Sie arbeiten dabei mit anderen Beratungsstellen und Maßnahmeträgern zusammen, insbesondere mit vorschulischen Einrichtungen, der Frühförderung, ärztlichen und therapeutischen Diensten, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie der Kinder- und Jugendhilfe.
(2) Regionale Beratungs- und Förderzentren (rBFZ) unterstützen Schülerinnen und Schüler mit erheblichen Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprache sowie der emotionalen und sozialen Entwicklung an allgemeinen Schulen. Sie beziehen in ihre Arbeit sonderpädagogische Fördersysteme wie die dezentrale Erziehungshilfe und die Sprachheilförderung mit ein. Regionale Beratungs- und Förderzentren bestimmen mindestens eine Förderschullehrkraft als Beauftragte oder Beauftragten an einer allgemeinen Schule. Die oder der Beauftragte leistet oder vermittelt sonderpädagogische Unterstützungsangebote nach den §§ 3 und 4. Sie oder er führt im Auftrag der Schulaufsichtsbehörde nach § 54 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes den Vorsitz im Förderausschuss.
(3) Überregionale Beratungs- und Förderzentren (üBFZ) können Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung oder emotionale und soziale Entwicklung sowie kranke Schülerinnen und Schüler unterstützen. Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung kann die Unterstützung durch Förderschulen mit diesem Förderschwerpunkt erfolgen. Die überregionalen Beratungs- und Förderzentren und die Förderschulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung arbeiten mit der Beauftragten oder dem Beauftragten des regionalen Beratungs- und Förderzentrum an der Schule eng zusammen. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium legt die Einzugsbereiche im Benehmen mit dem Landeswohlfahrtsverband Hessen und den beteiligten Schulträgern fest.
(4) Vor jeder umfassenden Unterstützungsleistung durch ein Beratungs- und Förderzentrum ist eine Klärung des Beratungs- und Förderauftrags mit den an der Förderung der Schülerin oder des Schülers Beteiligten vorzunehmen. Die Klärung des Beratungs- und Förderauftrags dient dem Austausch unterschiedlicher pädagogischer Fachkenntnisse und Vorgehensweisen und mündet in die Beschreibung einer kooperativ erarbeiteten Arbeitsvereinbarung, aus der sich Förderziele ergeben können. Die Arbeitsvereinbarung ist zu dokumentieren. Lehrkräfte oder sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beratungs- und Förderzentrums begleiten und dokumentieren die Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen. Diese sind im individuellen Förderplan nach § 5 darzustellen.
(5) Lehrkräfte sowie sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der inklusiven Arbeit eingesetzt sind, beraten Lehrkräfte, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler und wirken bei der jeweiligen Schulentwicklung mit.
(6) Das regionale Beratungs- und Förderzentrum erstellt förderdiagnostische Stellungnahmen. Kann dabei ein Förderschwerpunkt fachlich nicht hinreichend abgedeckt werden, so leitet das regionale Beratungs- und Förderzentrum diese Aufträge an ein anderes qualifiziertes Beratungs- und Förderzentrum oder an eine Förderschule weiter.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Organisation und Ausstattung
(1) An Beratungs- und Förderzentren sind Lehrkräfte sowie gegebenenfalls sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig.
(2) Förderschulen, die nicht als Beratungs- und Förderzentrum eingerichtet sind, arbeiten mit den regionalen Beratungs- und Förderzentren eng zusammen. Dabei sind im Schulverbund kooperative Formen der Organisation sonderpädagogischer Hilfen zu entwickeln.
(3) Jeder allgemeinen Schule ist ein für sie zuständiges regionales Beratungs- und Förderzentrum als Unterstützungssystem zugeordnet. Über diese Zuordnung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde in Absprache mit dem Schulträger. Findet sich in einer Region aus Gründen der örtlichen Entfernung oder der personellen Versorgung kein Beratungs- und Förderzentrum, das die allgemeine Schule unterstützen kann, so können einer Förderschule oder einer Abteilung oder einem Zweig mit einem Förderschwerpunkt an einer allgemeinen Schule diese Aufgaben zugewiesen werden. Die Angebote sonderpädagogischer Einrichtungen sind durch das regionale Beratungs- und Förderzentrum auf die einzelne allgemeine Schule hin zu koordinieren und zu bündeln. Die zuständigen regionalen Beratungs- und Förderzentren arbeiten eng mit den überregionalen Beratungs- und Förderzentren sowie den fachlich zuständigen Förderschulen zusammen.
(4) Die Erhebung der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die durch das Beratungs- und Förderzentrum gefördert werden, erfolgt über die von ihnen besuchte Schule. Findet eine Unterstützung nach den §§ 3 und 4 statt, die ihren Niederschlag im individuellen Förderplan findet, können pro eingesetzter Lehrerstelle bis zu 32 ganzjährig geförderte Schülerinnen und Schüler erfasst werden. Ihre Anzahl wird zur Hälfte auf die Zahl der Schülerinnen und Schüler des Beratungs- und Förderzentrums angerechnet.
(5) Die Beratungs- und Förderzentren sollen über eine behindertengerechte bauliche Situation und Raumausstattung verfügen. Für die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen räumlichen und sächlichen Voraussetzungen sorgt der Schulträger.
§ 27 Personaleinsatz und Personalentwicklung
§ 27
Personaleinsatz und Personalentwicklung
(1) Die Beratungs- und Förderzentren und die mit entsprechenden Aufgaben beauftragten Förderschulen führen regelmäßige Besprechungen und Konferenzen zu fach- und fallbezogenen Themen durch. Hieran nehmen sonderpädagogische Lehrkräfte aller Förderschwerpunkte teil, die in unterstützenden Maßnahmen nach §§ 3 und 4 oder im inklusiven Unterricht in den allgemeinen Schulen eingesetzt sind. Die Dienstbesprechungen dienen dem Erfahrungsaustausch, der Koordination der Beratungs- und Förderarbeit, der Vernetzung der Unterstützungssysteme sowie der dienstlichen Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte. Die Beratungs- und Förderzentren arbeiten eng mit den Einrichtungen der Lehrerausbildung und den Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie den Beraterinnen und Beratern an der Schulaufsichtsbehörde zusammen.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter achtet darauf, dass der Fortbildungsplan nach § 127b Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Schulgesetzes die unterschiedlichen Förderschwerpunkte angemessen berücksichtigt und sich die Kompetenz der Lehrkräfte und der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Beratungs- und Förderzentren nach § 88 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 des Hessischen Schulgesetzes weiterentwickelt. Dabei sind die Bedarfslagen der allgemeinen Schulen vordringlich zu berücksichtigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
(aufgehoben)
§ 3 Sonderpädagogische Beratungsangebote als vorbeugende Maßnahmen
§ 3
Sonderpädagogische Beratungsangebote als vorbeugende Maßnahmen
(1) Schülerinnen und Schüler, bei denen Maßnahmen der allgemeinen Schule nach den §§ 1 und 2 allein nicht ausreichen, um dem Bildungsgang in der Klassengemeinschaft zu folgen, können durch sonderpädagogische Beratungsangebote von Beratungs- und Förderzentren unterstützt werden. Sonderpädagogische Beratungsangebote als vorbeugende Maßnahmen richten sich an Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern und sind insbesondere
- 1.
Beratung und Begleitung bei der Anwendung des Nachteilsausgleichs,
- 2.
Beratung zur Bestimmung des Entwicklungsstands, der Lernausgangslage und der Gestaltung von Lernarrangements im Hinblick auf die Nutzung innerschulischer und außerschulischer Angebote,
- 3.
Beratung bei der Bewertung einzelner Schülerleistungen aufgrund einer förderdiagnostischen Einschätzung der Lernbedingungen und eines Auslotens der Förderchancen,
- 4.
Beratung im Rahmen der Schulanmeldung,
- 5.
Beratung aufgrund einer Kind-Umfeld-Analyse,
- 6.
Beratung aufgrund eines individuellen Kompetenz- und Entwicklungsprofils,
- 7.
Beratung bei der Beschaffung und Herstellung geeigneter Lehr- und Lernmittel sowie apparativer Hilfsmittel,
- 8.
Unterstützung bei der Fortschreibung des individuellen Förderplans bei drohendem Leistungsversagen, bei Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprache, des Hörens, des Sehens sowie der körperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung.
(2) § 25 Abs. 4 bleibt unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Übergangsregelungen
Ein Antrag der Eltern auf eine neue Entscheidung über die Beschulung nach § 187 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes ist bis zum 15. Dezember eines Jahres bei der gewünschten allgemeinen Schule zu stellen. Zuvor sind die Eltern oder gegebenenfalls die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler durch die Förderschule zu beraten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
§ 4 Sonderpädagogische Förderangebote an allgemeinen Schulen als vorbeugende Maßnahmen
§ 4
Sonderpädagogische Förderangebote an allgemeinen Schulen als vorbeugende Maßnahmen
(1) Schülerinnen und Schüler, bei denen Maßnahmen der allgemeinen Schule nach den §§ 1 bis 3 allein nicht ausreichen, um dem besuchten Bildungsgang in der Klassengemeinschaft zu folgen, können unter Einbeziehung von regionalen und überregionalen Beratungs- und Förderzentren oder Förderschulen durch Fördermaßnahmen nach § 52 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes unterstützt werden. Sonderpädagogische Fördersysteme wie die dezentrale Erziehungshilfe und die Sprachheilförderung sind in die Arbeit der Beratungs- und Förderzentren eingebunden.
(2) Fördermaßnahmen nach Abs. 1 werden in der Regel in der Klassengemeinschaft als individuelle und differenzierende Maßnahme oder durch Förderkurse erteilt. Die zusätzliche Förderung knüpft an die Anforderungen des Unterrichts der allgemeinen Schule an und zielt auf eine angemessene Passung zwischen individueller Lernausgangslage und schulischen Lernanforderungen. Die Förderung in der Klassengemeinschaft hat Vorrang.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Individuelle Förderplanung
(1) Der individuelle Förderplan nach § 49 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes definiert Förderziele, beschreibt die geplanten Maßnahmen und legt Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten sowie Termine zur Prüfung der Förderergebnisse fest. Der individuelle Förderplan berücksichtigt dabei den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte der Schülerin oder des Schülers nach § 7. Im individuellen Förderplan wird das Ergebnis der Auftragsklärung nach § 25 Abs. 4 dokumentiert.
(2) Der individuelle Förderplan wird auf der Grundlage der Lernausgangslage mit allen am Unterricht beteiligten Lehrkräften erstellt. Dabei sind unterrichtsbegleitende und diagnostische Verfahren zur Erfassung des Lernstands und der individuellen Lernvoraussetzungen heranzuziehen und ein Abgleich mit Leistungsanforderungen und Unterrichtsangeboten des jeweiligen Bildungsganges unter Berücksichtigung der Lerngruppe und des außerschulischen Lernumfeldes vorzunehmen. Die Vorschläge der Eltern zur Förderung ihres Kindes sind zu prüfen und gegebenenfalls im individuellen Förderplan zu berücksichtigen. Die an der Förderplanung beteiligten Personen benennen für die Federführung in diesem Prozess eine verantwortliche Lehrkraft, sofern nicht die Klassenleitung die Federführung innehat.
(3) Der Förderplan wird mindestens halbjährlich in der Klassenkonferenz erörtert und spätestens nach zwei Jahren fortgeschrieben. Dabei werden unter Berücksichtigung der Lerngruppe und der Lernausgangslage der Schülerin oder des Schülers sowie der personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen die beabsichtigten Fördermaßnahmen dargestellt. Unterrichts- und Erziehungsziele werden mit der Schülerin oder dem Schüler angemessen erörtert. Die Eltern sind über die Ziele des Förderplans zu informieren und bei der Umsetzung des Förderplans einzubeziehen. Liegt eine individuelle Erziehungsvereinbarung zwischen Eltern und Schule vor, ist diese Bestandteil des Förderplans.
(4) Maßnahmen außerschulischer Institutionen werden in den Förderplan aufgenommen und gegebenenfalls mit den Förderzielen abgestimmt, sofern die außerschulische Institution dem zustimmt. Außerschulische Einrichtungen können so mit ihren ergänzenden Maßnahmen in die pädagogische Gesamtkonzeption eingebunden werden. Hierzu zählen insbesondere
- 1.
Maßnahmen der Jugendhilfe,
- 2.
Maßnahmen der Eingliederungshilfe,
- 3.
Maßnahmen durch externe Therapieeinrichtungen.
Zur Vorbereitung eines Schulwechsels oder des Übergangs in die Berufs- und Arbeitswelt sind, soweit erforderlich, weitere Maßnahmeträger einzubinden.
(5) Der individuelle Förderplan ist Bestandteil der Schülerakte. Der aktuelle individuelle Förderplan ist beim Übergang in eine andere Schule an diese weiterzuleiten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Beratung und Information der Eltern
(1) Die Eltern sind umfassend insbesondere über den Lern- und Entwicklungsstand ihres Kindes, auftretende Probleme, schulische und außerschulische Fördermaßnahmen und Unterstützungsmöglichkeiten sowie den individuellen Förderplan zu informieren und zu beraten. In dem Beratungsgespräch sind die Vorschläge der Eltern zur Förderung ihres Kindes zu erörtern. Unterrichts- und Erziehungsziele werden mit den Eltern besprochen. Im Vorfeld der Einrichtung eines Förderausschusses nach den §§ 9 und 10 sind die Eltern über das Entscheidungsverfahren, die in Frage kommenden Förderangebote sowie deren Zielsetzung und mögliche Auswirkungen auf die künftige Beschulung zu informieren. Ihnen ist nach Möglichkeit Gelegenheit zur Hospitation zu geben. Die Beratung erfolgt durch die zuständige oder die besuchte Schule und das sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentrum oder eine damit beauftragte Förderschule. Ist ein Antrag auf Aufnahme in eine Förderschule gestellt, so erfolgt die Beratung auch durch diese.
(2) Die förderdiagnostische Stellungnahme nach § 9 Abs. 2, die im Vorfeld des Förderausschusses erstellt wird, ist das Ergebnis einer Untersuchung nach § 71 des Hessischen Schulgesetzes. Die förderdiagnostische Stellungnahme und vorliegende Gutachten sind den Eltern auszuhändigen und zu erläutern.
(3) Zusätzliche Fördermaßnahmen nach § 4 bedürfen vor Beginn der Maßnahme der Einwilligung der Eltern. Ihre Mitwirkung ist anzustreben.
(4) Werden Fördermaßnahmen nach den §§ 3 und 4 beendet, sind die Eltern hierüber durch die Schulleitung der besuchten Schule zu informieren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Förderschwerpunkte
(1) Im Förderschwerpunkt Sprachheilförderung (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Hessischen Schulgesetzes) werden Unterricht und Erziehung auf sprachheilpädagogischer Grundlage so gestaltet, dass schweren Sprachbeeinträchtigungen und ihren Auswirkungen, die durch vorbeugende Maßnahmen nicht zu beheben sind, begegnet werden kann.
(2) Im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Hessischen Schulgesetzes) werden Schülerinnen und Schüler gefördert, deren emotionale und soziale Möglichkeiten noch weiterzuentwickeln sind, wenn alle vorbeugenden oder intervenierenden Maßnahmen der allgemeinen Schule nicht in dem Maße greifen, dass eine Beeinträchtigung und Selbst- sowie Fremdgefährdung vermieden werden können. Funktionsstörungen des Person-Umwelt-Bezuges oder einer Einschränkung der Fähigkeit zu sozial angemessenem Verhalten wird durch unterrichtliche und erzieherische Maßnahmen oder durch andere Hilfen begegnet. Individuelle, situations- und gruppenbezogene Hilfen und Verfahren dienen einer möglichst umfassenden und dauerhaften Teilhabe an Bildung und Erziehung in der allgemeinen Schule.
(3) Im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Hessischen Schulgesetzes) werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer Schädigung des Stütz- und Bewegungssystems, einer anderen organischen Schädigung oder einer chronischen Krankheit so in ihren Bewegungs- und Verhaltensmöglichkeiten sowie im Lernen beeinträchtigt sind, dass die Selbstverwirklichung in sozialer Interaktion erschwert ist.
(4) Im Förderschwerpunkt Sehen (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Hessischen Schulgesetzes) werden sehbehinderte Schülerinnen und Schüler gefördert, deren Sehvermögen in der Regel auf ein Drittel bis ein Zwanzigstel der Norm reduziert ist oder deren Lernmöglichkeiten aufgrund einer Verarbeitungsstörung der visuellen Reize beeinträchtigt sind und die aus diesen Gründen besonderer Hilfen bedürfen, sowie blinde Schülerinnen und Schüler, die über kein Sehvermögen verfügen oder darin so stark beeinträchtigt sind, dass sie sich auch nach optischer Korrektur in ihren Lebensbezügen wie blinde Menschen verhalten.
(5) Im Förderschwerpunkt Hören (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Hessischen Schulgesetzes) werden Schülerinnen und Schüler gefördert, deren Lernmöglichkeiten und Sprachentwicklung aufgrund eines peripheren Hörverlustes beeinträchtigt sind und die unterschiedlicher Wege der Kommunikation bedürfen. Darüber hinaus werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die aufgrund einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung (AVWS) nur erschwert lernen können.
(6) Im Förderschwerpunkt kranke Schülerinnen und Schüler (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Hessischen Schulgesetzes) werden Schülerinnen und Schüler mit Zustimmung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte gefördert, die in eine Klinik oder eine ähnliche Einrichtung stationär oder teilstationär aufgenommen werden und daher am Besuch ihrer allgemeinen Schule gehindert sind. Voraussetzung für die Erteilung des Krankenhausunterrichts ist eine lang andauernde Erkrankung von mehr als sechs Wochen oder ein innerhalb eines Schuljahres wiederholter Aufenthalt im Krankenhaus während der regelmäßigen Unterrichtszeit der Schulen. Die Teilnahme der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers am Unterricht ist von der Dauer des Aufenthaltes im Krankenhaus unabhängig. Der Unterricht in der Schule für Kranke kann bei Bedarf als häuslicher Sonderunterricht sowie im Bereich der Rückführung als Sonderunterricht in der allgemeinen Schule durchgeführt werden.
(7) Im Förderschwerpunkt Lernen (§ 50 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes) werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die auch nach Ausschöpfung der Maßnahmen nach den §§ 1 bis 4 die Lernziele der allgemeinen Schule nicht erreichen werden. Sie werden nach einem eigenen Bildungsgang unterrichtet. Der Bildungsgang schließt mit dem Berufsorientierten Abschluss als Vorbereitung auf die Berufs- und Arbeitswelt ab, soweit nicht der Übergang in den Bildungsgang einer allgemeinen Schule möglich ist.
(8) Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (§ 50 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes) werden Schülerinnen und Schüler mit einer umfassenden, schweren und lang andauernden Lernbeeinträchtigung unterrichtet. Unterricht und Erziehung in diesem Bildungsgang berücksichtigen die individuelle Lernausgangslage in besonders starkem Maße. Sie tragen zur aktiven kulturellen und gesellschaftlichen Teilhabe bei und ermöglichen den Erwerb von Kompetenzen und Kulturtechniken, die die Schülerinnen und Schüler nach ihren Möglichkeiten befähigen, selbstbestimmt soziale Bezüge mitzugestalten und zur eigenen Existenzsicherung beizutragen. Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden Schülerinnen und Schüler nach eigenen Richtlinien für diesen Förderschwerpunkt unterrichtet. Diese Richtlinien konkretisieren die zu vermittelnden Lern- und Erfahrungsfelder sowie die zu erwerbenden Kompetenzen. Der Bildungsgang schließt mit dem Abschluss im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung als Vorbereitung auf eine weitgehend selbstständige Lebensführung in Arbeit und Beschäftigung, Wohnen und Freizeit ab.
(9) Findet Unterricht und Erziehung bei einer Schülerin oder einem Schüler in mehreren Förderschwerpunkten statt und weicht einer der Förderschwerpunkte von der Zielsetzung der allgemeinen Schule ab, legt dieser den Bildungsgang fest. Weitere Förderschwerpunkte kennzeichnen die Notwendigkeit zusätzlicher Fördermaßnahmen.
§ 8 Begründung eines Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung
§ 8
Begründung eines Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung
Ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung kommt nach §§ 49 Abs. 1 und 54 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes in Betracht, wenn aufgrund der umfassenden und lang andauernden Beeinträchtigung des Kindes oder Jugendlichen davon auszugehen ist, dass ohne die Erfüllung dieses Anspruchs die Schulleistungen in dem besuchten Bildungsgang oder das Arbeits- und Sozialverhalten erheblich gefährdet sind und vorbeugende Maßnahmen der sonderpädagogischen Beratung und Förderung nach §§ 3 und 4 nicht ausreichen. Mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache oder Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechtschreiben oder Schwierigkeiten beim Rechnen begründen für sich genommen keinen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.
§ 9 Entscheidung über den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
§ 9
Entscheidung über den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
(1) Wenn ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in Betracht kommt oder bereits besteht und keine unmittelbare Aufnahme an einer Förderschule nach § 17 erfolgt, richtet die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule einen Förderausschuss nach § 10 ein. Sie oder er holt beim zuständigen regionalen Beratungs- und Förderzentrum oder im Fall des § 25 Abs. 6 über dieses bei einem überregionalen Beratungs- und Förderzentrum oder einer fachlich zuständigen Förderschule eine förderdiagnostische Stellungnahme ein. Zusätzlich kann sie oder er ein schulärztliches Gutachten, in Zweifelsfällen ein schulpsychologisches Gutachten, in den Fällen des § 54 Abs. 7 des Hessischen Schulgesetzes eine Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde einholen.
(2) In der förderdiagnostischen Stellungnahme einer Förderschullehrkraft sind vorhandene Gutachten, Berichte, Zeugnisse, individuelle Förderpläne oder Hilfepläne sowie die Ergebnisse von Beobachtungen, Gesprächen und diagnostischen Verfahren, welche den Förderprozess der Schülerin oder des Schülers über einen längeren Zeitraum dokumentieren, zusammenzufassen. Auf der Grundlage der Darstellung bisheriger schulischer und außerschulischer Fördermaßnahmen nach den §§ 2 bis 4 oder vorschulischer Förderung und nach Anhörung der Eltern wird ein Vorschlag zur Empfehlung über Art, Umfang und Organisation der weiteren Förderung durch die Förderschullehrkraft formuliert. Der Vorschlag beinhaltet gegebenenfalls auch die Empfehlung eines Förderschwerpunktes zur Festlegung eines Bildungsgangs. Das Beratungs- und Förderzentrum leitet die Stellungnahme vor der Sitzung des Förderausschusses an die allgemeine Schule und an die Eltern weiter. Im Fall des § 25 Abs. 6 leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter der beauftragten Schule die förderdiagnostische Stellungnahme dem regionalen Beratungs- und Förderzentrum zu. Dieses prüft die Stellungnahme und leitet sie vor der Sitzung des Förderausschusses an die allgemeine Schule und die Eltern weiter.
(3) Die Empfehlung des Förderausschusses wird der Schulaufsichtsbehörde durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach § 54 Abs. 2 Satz 4 des Hessischen Schulgesetzes unverzüglich zur Genehmigung vorgelegt. Wenn die Schulaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Wochen der Empfehlung nicht schriftlich widerspricht, gilt die Genehmigung als erteilt. Widerspricht die Schulaufsichtsbehörde der Empfehlung, kann es die Empfehlung zur erneuten Beratung nach § 54 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Schulgesetzes zurückverweisen oder erforderlichenfalls selbst entscheiden. Die Schulaufsichtsbehörde muss der Empfehlung insbesondere dann widersprechen, wenn die Voraussetzungen des § 8 nicht erfüllt sind, die Empfehlung unter Verletzung von Verfahrensvorschriften entstanden ist, ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, sachfremde Erwägungen Grundlage der Empfehlung sind oder keine Klarheit über die für eine inklusive Beschulung notwendigen personellen Möglichkeiten nach § 13 oder die räumlichen oder sächlichen Voraussetzungen nach § 14 besteht. Die Zurückverweisung kann auch mit der Maßgabe erfolgen, ein durch die Schulaufsichtsbehörde beauftragtes schulpsychologisches Gutachten zu berücksichtigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet auf der Grundlage der Empfehlung über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung.
(4) Im Rahmen der Entscheidung über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung nach § 54 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes kann die Schulleiterin oder der Schulleiter festlegen, dass ein im Verlauf des Schuljahres festgestellter Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erst zum folgenden Schuljahr berücksichtigt werden kann.
(5) Kann sich der Förderausschuss nach § 54 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes auf keine Empfehlung einigen, hat die oder der Vorsitzende die Unterlagen unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde vorzulegen. Dieses entscheidet im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der allgemeinen Schule nach Anhörung der Eltern auf der Grundlage der förderdiagnostischen Stellungnahme des sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums und des gegebenenfalls eingeholten schulärztlichen oder schulpsychologischen Gutachtens. Die Unterlagen sind auch dann unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde zuzuleiten, wenn an der zuständigen allgemeinen Schule die notwendige sonderpädagogische Förderung nicht oder nicht ausreichend erfolgen kann, weil die räumlichen und personellen Möglichkeiten oder die erforderlichen apparativen Hilfsmittel oder die besonderen Lehr- und Lernmittel nicht zur Verfügung gestellt werden können (§ 54 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes).
(6) Entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, dass ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nicht besteht, trifft sie oder er die Entscheidung über die weitere Förderung nach §§ 1 bis 3.
(7) Kann der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers nur außerhalb des Bezirks des örtlich zuständigen Staatlichen Schulamtes erfüllt werden, so erfolgt die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes nach § 54 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes im Benehmen mit dem für die aufnehmende Schule zuständigen Staatlichen Schulamt.
(8) Die Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie der Schulaufsichtsbehörde über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung oder die Zuweisung zu einer allgemeinen Schule oder Förderschule nach §§ 54 Abs. 2, 4 und 5 des Hessischen Schulgesetzes sind zu begründen und den Eltern schriftlich mitzuteilen. Die Begründung der Entscheidung über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung muss auch die Gründe enthalten, die die Annahme eines Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung rechtfertigen.
(9) Eine Schülerin oder ein Schüler kann probeweise für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten den Unterricht an einer allgemeinen Schule oder an einer Förderschule besuchen. Hierüber entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der besuchten Schule in Abstimmung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der in Frage kommenden Schule nach Zustimmung der Eltern.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
(zu § 23 Abs. 2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 10
(zu § 23 Abs. 3, 4 und 7)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 11
(zu § 24)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
(zu § 23 Abs. 3)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
(zu § 23 Abs. 3 und 4)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4
(zu § 23 Abs. 5)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5
(zu § 23 Abs. 6)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6
(zu § 24)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 7
(zu § 24)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 8
(zu § 23 Abs. 2 und 7)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 9
(zu § 23 Abs. 3 und 7)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund der §§ 55 und 185 Abs. 1 des Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I. S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I. S. 679), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 dieses Gesetzes verordnet:
ERSTER TEIL Maßnahmen der allgemeinen Schule
ERSTER TEIL
Maßnahmen der allgemeinen
Schule
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Siebter Abschnitt
Sonderunterricht
VIERTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften
VIERTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften
ZWEITER TEIL Grundlagen sonderpädagogischer Förderung
ZWEITER TEIL
Grundlagen sonderpädagogischer
Förderung
DRITTER TEIL Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
DRITTER TEIL
Anspruch auf sonderpädagogische
Förderung
Erster Abschnitt Entscheidungsverfahren zum Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
Erster Abschnitt
Entscheidungsverfahren zum Anspruch
auf sonderpädagogische Förderung
Zweiter Abschnitt Inklusive Beschulung in der allgemeinen Schule
Zweiter Abschnitt
Inklusive Beschulung in der allgemeinen
Schule
Dritter Abschnitt Sonderpädagogische Förderung in Förderschulen
Dritter Abschnitt
Sonderpädagogische Förderung
in Förderschulen
Vierter Abschnitt Sonderpädagogische Förderung in beruflichen Schulen
Vierter Abschnitt
Sonderpädagogische Förderung
in beruflichen Schulen
Fünfter Abschnitt Abschlüsse und Zeugnisse bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
Fünfter Abschnitt
Abschlüsse und Zeugnisse bei
Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
Sechster Abschnitt Aufgaben und Organisation der Beratungs- und Förderzentren (BFZ)
Sechster Abschnitt
Aufgaben und Organisation der Beratungs-
und Förderzentren (BFZ)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| ERSTER TEIL Maßnahmen der allgemeinen Schule |
|
| § 1 | Bildung und Erziehung in der allgemeinen Schule |
| § 2 | Vorbeugende Maßnahmen als Aufgabe der allgemeinen Schule |
| § 3 | Sonderpädagogische Beratungsangebote als vorbeugende Maßnahmen |
| § 4 | Sonderpädagogische Förderangebote an allgemeinen Schulen als vorbeugende Maßnahmen |
| ZWEITER TEIL Grundlagen sonderpädagogischer Förderung |
|
| § 5 | Individuelle Förderplanung |
| § 6 | Beratung und Information der Eltern |
| § 7 | Förderschwerpunkte |
| DRITTER TEIL Anspruch auf sonderpädagogische Förderung |
|
| Erster Abschnitt Entscheidungsverfahren zum Anspruch auf sonderpädagogische Förderung |
|
| § 8 | Begründung eines Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung |
| § 9 | Entscheidung über den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung |
| § 10 | Einberufung und Beschlussfähigkeit des Förderausschusses |
| § 11 | Überprüfung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung |
| Zweiter Abschnitt Inklusive Beschulung in der allgemeinen Schule |
|
| § 12 | Gestaltung des inklusiven Unterrichts |
| § 13 | Personelle Möglichkeiten inklusiver Beschulung |
| § 14 | Räumliche und sächliche Voraussetzungen |
| Dritter Abschnitt Sonderpädagogische Förderung in der Förderschule |
|
| § 15 | Aufgaben, Bezeichnungen und Einrichtung von Förderschulen |
| § 16 | Gliederung und Unterrichtsgestaltung |
| § 17 | Aufnahme an einer Förderschule |
| § 18 | Übergang von der Förderschule in die allgemeine Schule oder in eine andere Schule |
| § 19 | Kooperationsklassen und kooperative Angebote an allgemeinen Schulen |
| Vierter Abschnitt Sonderpädagogische Förderung in beruflichen Schulen |
|
| § 20 | Allgemeines |
| § 21 | Differenzierung und Individualisierung |
| Fünfter Abschnitt Abschlüsse und Zeugnisse bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung |
|
| § 22 | Allgemeine Vorschriften |
| § 23 | Besondere Vorschriften für den Förderschwerpunkt Lernen |
| § 24 | Besondere Vorschriften für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung |
| Sechster Abschnitt Aufgaben und Organisation der Beratungs- und Förderzentren (BFZ) |
|
| § 25 | Aufgaben und Arbeitsweise |
| § 26 | Organisation und Ausstattung |
| § 27 | Personaleinsatz und Personalentwicklung |
| § 28 | Inhalt des förderdiagnostischen Gutachtens |
| Siebter Abschnitt Sonderunterricht |
|
| § 29 | Sonderunterricht |
| VIERTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften |
|
| § 30 | Übergangsregelungen |
| § 31 | Inkrafttreten; Außerkrafttreten |
| VERZEICHNIS DER ANLAGEN | |
| Anlage 1 (zu § 23 Abs. 2) |
Förderschwerpunkt Lernen - Zeugnisformular Grundstufe |
| Anlage 2 (zu § 23 Abs. 3) |
Förderschwerpunkt Lernen - Zeugnisformular Mittelstufe |
| Anlage 3 (zu § 23 Abs. 4) |
Förderschwerpunkt Lernen - Zeugnisformular Berufsorientierungsstufe |
| Anlage 4 (zu § 23 Abs. 5) |
Förderschwerpunkt Lernen - Zeugnisformular Abschlusszeugnis - Berufsorientierter Abschluss |
| Anlage 5 (zu § 23 Abs. 6) |
Förderschwerpunkt Lernen - Zeugnisformular Abgangszeugnis |
| Anlage 6 (zu § 24) |
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung - Zeugnisformular |
| Anlage 7 (zu § 24) |
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung - Zeugnisformular Abschlusszeugnis |
| Anlage 8 (zu § 23 Abs. 2 und 7) |
Förderschwerpunkt Lernen - Grundstufe Zeugnisformular Übergangszeugnis bei Schulwechsel |
| Anlage 9 (zu § 23 Abs. 3 und 7) |
Förderschwerpunkt Lernen - Mittelstufe Zeugnisformular Übergangszeugnis bei Schulwechsel |
| Anlage 10 (zu § 23 Abs. 3, 4 und 7) |
Förderschwerpunkt Lernen - Berufsorientierungsstufe Zeugnisformular Übergangszeugnis bei Schulwechsel |
| Anlage 11 (zu § 24) |
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung - Zeugnisformular Übergangszeugnis bei Schulwechsel |
§ 1 Bildung und Erziehung in der allgemeinen Schule
§ 1
Bildung und Erziehung in der allgemeinen Schule
(1) Die Förderung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ist Prinzip der gesamten schulischen Arbeit. Jedes Kind soll mit anderen Kindern zusammen gefördert werden. Die individuelle Förderung ist in den Gesamtzusammenhang schulischer Lernförderung zu stellen.
(2) Die allgemeine Schule ist bei Ausschöpfung ihrer personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das gemeinsame Lernen aller Schülerinnen und Schüler in einem möglichst hohen Maß an aktiver Teilhabe verwirklicht und jede Schülerin und jeder Schüler unter Berücksichtigung der individuellen Ausgangslage in der körperlichen, sozialen und emotionalen, sprachlichen sowie kognitiven Entwicklung angemessen gefördert wird.
§ 10 Einberufung und Beschlussfähigkeit des Förderausschusses
§ 10
Einberufung und Beschlussfähigkeit
des Förderausschusses
(1) Der Förderausschuss (§ 54 Abs. 3 des Schulgesetzes) wird in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden durch die Schulleiterin oder den Schulleiter einberufen.
(2) Der Förderausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Mitglieder des Förderausschusses haben jeweils eine Stimme. Die Eltern verfügen gemeinsam über eine Stimme. Die Hinzuziehung eines Beistandes durch die Eltern ist zulässig. Eine Empfehlung im Sinne des § 54 Abs. 2 des Schulgesetzes setzt Einstimmigkeit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder voraus. Die Empfehlung und das Abstimmungsverhalten sind aktenkundig zu machen.
§ 11 Überprüfung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung
§ 11
Überprüfung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung
(1) Die Klassenkonferenz veranlasst die Überprüfung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung im Rahmen der Umsetzung und Fortschreibung des individuellen Förderplans spätestens nach Ablauf von jeweils zwei Jahren.
(2) Wird im Rahmen der Umsetzung und Fortschreibung des individuellen Förderplans an der allgemeinen Schule erkennbar, dass ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nicht mehr bestehen oder ein anderer Anspruch auf sonderpädagogische Förderung vorliegen könnte, beruft die Schulleiterin oder der Schulleiter den Förderausschuss nach § 54 Abs. 3 des Schulgesetzes ein und entscheidet im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt und nach Anhörung der Eltern oder gegebenenfalls der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers erneut über den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung. Zeigt sich im Rahmen dieses Überprüfungsverfahrens, dass der bestehende oder der andere Anspruch auf sonderpädagogische Förderung an der besuchten Schule nicht erfüllt werden kann, so leitet die oder der Vorsitzende des Förderausschusses die Unterlagen unverzüglich an das Staatliche Schulamt weiter, das nach § 54 Abs. 4 des Schulgesetzes entscheidet.
(3) Wird im Rahmen der Umsetzung und Fortschreibung des individuellen Förderplans an einer Förderschule erkennbar, dass ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nicht mehr bestehen oder ein anderer Anspruch auf sonderpädagogische Förderung vorliegen könnte, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der Empfehlung der Klassenkonferenz im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt und nach Anhörung der Eltern oder gegebenenfalls der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers erneut über den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.
(4) § 9 Abs. 7 gilt entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Gestaltung des inklusiven Unterrichts
(1) Die inklusive Beschulung in der allgemeinen Schule (§ 51 des Schulgesetzes) wird im inklusiven Unterricht verwirklicht, der sich an der gemeinsamen Erziehung und dem gemeinsamen Lernen aller Schülerinnen und Schüler orientiert. Bei der Gestaltung des inklusiven Unterrichts ist darauf zu achten, dass er den Begabungen und den Bedürfnissen aller Schülerinnen und Schüler der allgemeinen Schule in gleicher Weise gerecht wird und ihre aktive Teilhabe fördert. Es ist darauf zu achten, möglichen Diskriminierungen aktiv zu begegnen.
(2) Bei umfassender Teilnahme am Unterricht der allgemeinen Schule wird der Unterricht so gestaltet, dass es Schülerinnen und Schülern möglich wird, bei gemeinsamen Lernerfahrungen in unterschiedlicher Breite und Tiefe an Unterrichtsgegenständen und Aufgaben zu arbeiten, die auf den Erwerb der für den Bildungsgang formulierten Kompetenzen zielen.
(3) Bei teilweiser Teilnahme am Unterricht der allgemeinen Schule wird der Klassenunterricht ergänzt oder teilweise ersetzt durch zusätzliche Unterrichtsangebote. Zusätzliche Angebote berücksichtigen einen Förderschwerpunkt oder mehrere Förderschwerpunkte und können insbesondere zum Erwerb lebenspraktischer Fertigkeiten und sozialer Kompetenzen sowie zum Erwerb verschiedener Formen der Kommunikation und der Mobilitätsfertigkeiten dienen. Dabei können auch therapeutische und soziale Hilfen weiterer außerschulischer Maßnahmeträger als zusätzliche oder ergänzende Angebote in den Schulalltag eingebunden werden. Die zusätzlichen Angebote unterstützen den Erwerb von Kompetenzen, die eine größere Teilhabe an der Gemeinschaft sichern, verstärken oder ermöglichen.
(4) Schülerinnen und Schüler mit einem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung können an allgemeinen Schulen innerhalb einer Schulstufe ein Schuljahr freiwillig wiederholen, um in ihrer Lern- und Sozialentwicklung besser schulischen Anforderungen des besuchten Bildungsgangs entsprechen zu können. Dies wird auf die Vollzeitschulpflicht angerechnet. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz und nach Anhörung der Eltern oder gegebenenfalls der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers.
(5) Als geeignete Unterrichtsformen eines inklusiven Unterrichts kommen insbesondere in Betracht
- 1.
das Projektlernen,
- 2.
die Binnendifferenzierung,
- 3.
die Tagesplan- und Wochenplanarbeit,
- 4.
die freie Arbeit.
(6) Lehrkräfte an Schulen mit inklusivem Unterricht achten in besonderem Maße darauf, dass heterogenen Lernausgangslagen im Unterricht entsprochen und das soziale Miteinander in enger Zusammenarbeit der beteiligten Professionen gefördert wird. Die hierfür grundlegenden Konzeptionen und qualitätssichernden Maßnahmen sind im Schulprogramm darzustellen. Die Beratung über die unterschiedlichen Formen und die Weiterentwicklung inklusiver Beschulung erfolgt durch das zuständige Beratungs- und Förderzentrum, wenn erforderlich auch über das überregionale Beratungs- und Förderzentrum oder eine fachlich zuständige Förderschule sowie gegebenenfalls durch die Fachberaterin oder den Fachberater am Staatlichen Schulamt (§ 51 Abs. 1 des Schulgesetzes).
§ 13 Personelle Möglichkeiten inklusiver Beschulung
§ 13
Personelle Möglichkeiten inklusiver Beschulung
(1) An allgemeinen Schulen, die den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erfüllen, findet die personelle Versorgung im Einverständnis mit dem Staatlichen Schulamt im Rahmen des Stellenkontingents des zuständigen regionalen sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums nach § 27 Abs. 1 und auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung nach § 25 Abs. 7 statt. Dabei ist auf eine verlässliche und qualifizierte Zusammenarbeit zu achten.
(2) Einer Schule nach Abs. 1 stehen für jeweils sieben Schülerinnen oder Schüler mit entsprechendem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung rechnerisch zusätzliche Förderschullehrerstunden im Umfang einer Lehrerstelle zu. Der Einsatz der zusätzlichen Lehrkräfte dient dem Unterricht und der Erziehung der Schülerin oder des Schülers mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung sowie der Unterstützung der gesamten Lerngruppe.
(3) Auf der Grundlage einer Entscheidung des Staatlichen Schulamts über eine ergänzende personelle Zuweisung (§ 54 Abs. 7 des Schulgesetzes) erhält eine Schülerin oder ein Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung eine weitere zusätzliche personelle schülerbezogene Stundenzuweisung von bis zu sieben Förderschullehrerwochenstunden sowie die im Einzelfall erforderliche Unterstützung durch sozialpädagogische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter. Über die Aufteilung des sich aus Satz 1 ergebenden Stundenkontingents entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(4) Auf der Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses trifft die Schule die Entscheidung über die Klassengröße. Dabei kann von den Regelungen der Klassengröße im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stunden der Schule abgewichen werden, wenn aufgrund der Behinderung einer Schülerin oder eines Schülers ein schulischer oder erzieherischer Lernerfolg eine kleinere Klasse zwingend erfordert. Hinreichende Gründe für eine Verringerung der Klassenstärke sind insbesondere eine zu erwartende Reduzierung der Schallemission, eine barrierefreie Zugänglichkeit in kleineren Klassenräumen, eine Möglichkeit zur umfangreichen Klassenraumausstattung für differenzierten Unterricht in verschiedenen Bildungsgängen und eine Begrenzung der Kommunikations- und Interaktionsanforderungen für Schülerinnen und Schüler. Die Verringerung der Klassenstärke ist in einer Stellungnahme des regionalen Beratungs- und Förderzentrums individuell und schülerbezogen zu begründen und Gegenstand der Empfehlung des Förderausschusses. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt auf der Grundlage des Verteilungsplans über den Personaleinsatz nach § 27 Abs. 1.
(5) Die regionalen sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren eines Schulamtsbezirks erstellen jeweils einen Plan für die Verteilung der Förderstunden für die inklusive Beschulung an die jeweiligen allgemeinen Schulen der Region, für die sie nach § 27 Abs. 1 zuständig sind. Bei der Planung für neue Maßnahmen inklusiver Beschulung sind vorrangig Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, für die erstmals ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung festgestellt wird. In der Planung sind alle sonderpädagogischen Personalressourcen für die jeweilige allgemeine Schule zu erfassen. Der Plan bedarf der Zustimmung des Staatlichen Schulamts.
§ 14 Räumliche und sächliche Voraussetzungen
§ 14
Räumliche und sächliche Voraussetzungen
(1) Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen können in der allgemeinen Schule stattfinden, wenn die Schule räumlich und sächlich, insbesondere mit apparativen Hilfsmitteln und besonderen Lehr- und Lernmitteln, so ausgestattet ist, dass der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers angemessen umgesetzt werden kann und die allgemeine Schule damit den Bedürfnissen aller Schülerinnen und Schüler nach § 49 Abs. 2 des Schulgesetzes in gleicher Weise gerecht werden kann.
(2) Beim schrittweisen Ausbau der räumlichen und sächlichen Ausstattung der Schulen ist darauf zu achten, dass an ausgewählten allgemeinen Schulen Angebote für einzelne Förderschwerpunkte nach § 7 regional vorgehalten werden. Baumaßnahmen und Sachleistungen liegen in der Zuständigkeit des Schulträgers und bedürfen seiner Zustimmung.
§ 15 Aufgaben, Bezeichnungen und Einrichtung von Förderschulen
§ 15
Aufgaben, Bezeichnungen und Einrichtung von Förderschulen
(1) Förderschulen haben im Rahmen des allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schulen (§ 2 des Schulgesetzes) insbesondere die Aufgabe,
- 1.
bei der Rehabilitation und Teilhabe an der Gesellschaft von Kindern und Jugendlichen mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung mitzuwirken,
- 2.
den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung der Kinder und Jugendlichen zu erfüllen, die zur Gewährleistung ihrer körperlichen, sprachlichen, sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung oder aufgrund einer Hör- oder Sehschädigung in einer Förderschule sonderpädagogischer Hilfen bedürfen,
- 3.
durch gezielte pädagogische Maßnahmen und die Zusammenarbeit mit Betrieben eine praxisbezogene berufliche Orientierung ihrer Schülerinnen und Schüler zu ermöglichen und einen Übergang in die Berufs- und Arbeitswelt zu unterstützen,
- 4.
Schülerinnen und Schüler optimal zu fördern, um im Rahmen der Möglichkeiten den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in Breite und Intensität zu vermindern oder ihn schrittweise aufzuheben. Dies schließt auch das Erreichen eines zielgleichen Schulabschlusses an einer entsprechenden Förderschule oder die Rückführung der Schülerin oder des Schülers an die allgemeine Schule unter Gewährung pädagogischer Hilfen ein,
- 5.
mit allgemeinen Schulen zur Sicherung der Qualität inklusiver Beschulung zusammenzuarbeiten und sie in sonderpädagogischen Fragen zu beraten und zu unterstützen.
(2) Unterricht und Erziehung sind in den Förderschulen so zu gestalten, dass sie den behinderungsspezifischen oder beeinträchtigungsbedingten Erfordernissen der Schülerinnen und Schüler entsprechen. Über den Unterricht nach den Stundentafeln hinaus werden die Schülerinnen und Schüler in zusätzliche Fördermaßnahmen einbezogen, die unterrichtsbegleitend oder -ergänzend stattfinden. In ihnen erfolgt in Kleingruppen oder einzeln gezielte sonderpädagogische Förderung im Rahmen der personellen Ausstattung und entsprechend dem jeweiligen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.
(3) Förderschulen werden in den Förderschwerpunkten nach § 50 Abs. 3 des Schulgesetzes eingerichtet und tragen eine entsprechende Bezeichnung. Sie sind als Angebotsschulen für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern die Aufnahme ihres Kindes in die Förderschule nach § 54 Abs. 1 des Schulgesetzes beantragen, zu entwickeln und zur Erfüllung ihrer Aufgaben angemessen auszustatten.
(4) Förderschulen mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung bieten in einer den Anforderungen des jeweiligen Förderschwerpunkts entsprechenden Unterrichtsorganisation die Bildungsgänge der allgemeinen Schule an. § 26 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 des Schulgesetzes und § 11a der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe und der Mittelstufe und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 438, 579), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. August 2011 (ABl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechend Anwendung.
(5) Förderschulen können als eigenständige Schulen errichtet oder als Zweige, Abteilungen oder Klassen mit allgemeinen Schulen nach § 53 Abs. 1 des Schulgesetzes verbunden sein. Bei der Fortschreibung von Schulentwicklungsplänen nach § 145 des Schulgesetzes ist Schulstandorten der Vorzug zu geben, die eine örtliche Nähe zu einer allgemeinen Schule berücksichtigen. Allgemeine Schulen und Förderschulen unter einem Dach genießen bei Organisationsänderungen nach § 146 des Schulgesetzes Vorrang.
(6) Förderschulen mit verschiedenen Förderschwerpunkten können als gleichrangige Angebote in Zweigen zu einer Schule verbunden werden.
(7) Schulen mit Förderschwerpunkt Sehen und Hören unterrichten blinde und sehbehinderte sowie hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler ihren unterschiedlichen Bedürfnissen entsprechend. Diese Unterscheidung ist bei der personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung der Schulen angemessen zu beachten.
(8) Schulen mit Förderschwerpunkt Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung können auch Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt Lernen und geistige Entwicklung unterrichten. § 7 Abs. 9 findet Anwendung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Gliederung und Unterrichtsgestaltung
(1) Förderschulen mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung gliedern sich in
- 1.
Vorklasse,
- 2.
Grundstufe (Jahrgangsstufen 1 bis 4),
- 3.
Mittelstufe an einer Förderschule (Jahrgangsstufen 5 und 6) und
- 4.
Hauptstufe (Jahrgangsstufen 7 bis 9 oder 10).
Vorklassen und die ersten beiden Jahrgangsstufen der Grundstufe können im Rahmen des flexiblen Schulanfangs zusammengefasst werden.
(2) Die Schule mit Förderschwerpunkt Sprachheilförderung ist grundsätzlich als Durchgangsschule errichtet. Sie hat ihren Schwerpunkt in der Vorklasse und in den ersten beiden Jahrgängen der Grundstufe. Sie endet in der Regel nach der Grundstufe mit dem Erreichen wesentlicher Ziele der Sprachentwicklung. Bestehende Förderschulangebote der Mittel- und Hauptstufe sind im Einzelnen bei der Fortschreibung der Schulentwicklungspläne an allgemeinen Schulen zu entwickeln.
(3) Die Schule mit Förderschwerpunkt Lernen gliedert sich in Grundstufe, Mittelstufe und Berufsorientierungsstufe.
(4) Die Schule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gliedert sich in Grundstufe, Mittelstufe, Hauptstufe und Berufsorientierungsstufe. Schülerinnen und Schüler mit schweren und mehrfachen Behinderungen sind grundsätzlich in bestehende pädagogische Einheiten zu integrieren. An Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen, Sprachheilförderung oder Hören kann ein fünftes Grundschuljahr angeboten werden (§ 53 Abs. 5 des Schulgesetzes).
(5) Innerhalb der Stufen nach Abs. 1 bis 3 erfolgt die Zuordnung der Schülerin und des Schülers zu den einzelnen Lerngruppen nach der Lernausgangslage und den jeweiligen Fähigkeiten und Fertigkeiten.
(6) Unterricht an Förderschulen kann im Klassenverband, in Lerngruppen oder als Einzelunterricht erteilt werden. Er orientiert sich am individuellen Förderbedarf der einzelnen Schülerinnen und Schüler und ist durch Formen der äußeren und inneren Differenzierung so zu gestalten, dass er verschiedene Lernausgangslagen und Belastbarkeiten, unterschiedliche Lernvermögen, Lernfähigkeiten und Lerngeschwindigkeiten sowie die Neigungen und Interessen der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen vermag.
(7) Die Unterrichtsgestaltung knüpft an die individuellen Förderpläne der einzelnen Schülerinnen und Schüler nach § 5 an. Der Unterricht bezieht sich auf die Lebens- und Erfahrungssituationen der Kinder und Jugendlichen, ist geprägt von einer Bedeutsamkeit des Lernens für das Leben der Schülerinnen und Schüler, ermöglicht ein handlungsbezogenes, aktives und schülerorientiertes Lernen und geht von einem Fördergedanken aus, der auf die Schülerin oder den Schüler als ganze Person gerichtet ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Aufnahme in eine Förderschule
(1) Stellen die Eltern, die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler den Antrag auf Aufnahme in eine Förderschule, so leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule den Antrag und die den Antrag begründenden Unterlagen an die gewünschte Förderschule weiter. Der Antrag ist grundsätzlich bis zum 15. Dezember des Vorjahres zu stellen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Förderschule entscheidet über die Aufnahme sowie über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung auf der Grundlage einer förderdiagnostischen Stellungnahme nach § 9 Abs. 2.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der gewünschten Förderschule lehnt die Aufnahme ab, wenn die Art des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung nicht dem Förderschwerpunkt oder den Förderschwerpunkten der gewünschten Förderschule entspricht. Dies ist den Eltern, der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler unter Angabe der Gründe durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Förderschule schriftlich mitzuteilen. Sie sind über andere geeignete Förderschulen zu beraten. § 70 Abs. 2 des Schulgesetzes bleibt unberührt.
(3) Beantragen die Eltern, die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler aufgrund der Beratung der Förderschule die Aufnahme in eine andere Förderschule, wird der Antrag an diese Schule weitergeleitet.
§ 18 Übergang von der Förderschule in die allgemeine Schule oder in eine andere Schule
§ 18
Übergang von der Förderschule in die allgemeine Schule oder in eine andere Schule
(1) Zeigt sich im Rahmen der Überprüfung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung nach § 11 Abs. 1 und 3, dass ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nicht mehr besteht oder ein anderer Anspruch vorliegt, der nicht an der besuchten Schule erfüllt werden kann, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der Förderschule nach Anhörung der Eltern oder gegebenenfalls der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der aufnehmenden Schule über den Schulwechsel. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet das Staatliche Schulamt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass im Rahmen der Umsetzung und Fortschreibung des individuellen Förderplans festgestellt wird, dass ein Wechsel des Förderortes die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers positiv beeinflussen kann.
(2) Besteht im Fall des Abs. 1 ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung und wird ein Wechsel zur allgemeinen Schule angestrebt, ist an der gewünschten Schule ein Förderausschuss nach § 10 einzuberufen und das Verfahren nach § 9 durchzuführen. Auf Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule, ob und wie der Übergang gestaltet wird.
§ 19 Kooperationsklassen und kooperative Angebote an allgemeinen Schulen
§ 19
Kooperationsklassen und kooperative Angebote an allgemeinen Schulen
(1) Kooperationsklassen (§ 53 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes) und kooperative Angebote nutzen die örtliche Nähe für gemeinsame Unterrichts- und Schulprojekte. Die Organisation des Unterrichts ist so zu gestalten, dass das gemeinsame Lernen der Schülerinnen und Schüler der allgemeinen Schule und der Förderschule ermöglicht wird. Das Kind mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bleibt Schülerin oder Schüler der Förderschule.
(2) Die Einrichtung von Kooperationsklassen und kooperativen Angeboten an allgemeinen Schulen können insbesondere für die Förderschwerpunkte Lernen oder geistige Entwicklung entwickelt werden. Weitere Formen der Kooperationsklassen können in der Sekundarstufe I entwickelt werden, sie können der Rückführung von Schülergruppen in allgemeine Schulen dienen.
(3) Der Schulträger legt im Schulentwicklungsplan (§ 145 des Schulgesetzes) dem voraussichtlichen öffentlichen Bedürfnis entsprechend die Anzahl dieser Kooperationsklassen an allgemeinen Schulen fest. Deren Standorte legt er im Einvernehmen mit dem Staatlichen Schulamt fest. Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine Kooperationsklasse entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der Förderschule im Einvernehmen mit den Eltern bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers sowie im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der allgemeinen Schule.
(4) Kooperative Angebote sind Maßnahmen für einzelne Schülerinnen und Schüler. Sie bedürfen der Abstimmung zwischen den beteiligten Schulen.
(5) Die in der allgemeinen Schule erbrachten Leistungen werden in das Zeugnis übernommen, das von der Förderschule ausgestellt wird.
§ 2 Vorbeugende Maßnahmen als Aufgabe der allgemeinen Schule
§ 2
Vorbeugende Maßnahmen als Aufgabe der allgemeinen Schule
(1) Die allgemeine Schule trifft vorbeugende Maßnahmen, um drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprache sowie der körperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung der Schülerinnen und Schüler entgegenzuwirken und ihre Auswirkungen zu verringern. Vorbeugende Maßnahmen nach Satz 1 können sein:
- 1.
individualisierende und binnendifferenzierende Arbeitsformen im Unterricht unter Berücksichtigung unterschiedlicher Lerngeschwindigkeiten,
- 2.
umfassende Beratung und Information der Eltern sowie der Schülerin oder des Schülers durch Lehrerinnen und Lehrer der Schule,
- 3.
Einrichtung von Stütz- und Fördermaßnahmen auch in Kleingruppen oder als Einzelförderung durch Lehrerinnen und Lehrer der Schule,
- 4.
Zusammenarbeit mit den Beratungs- und Förderzentren, weiteren sonderpädagogischen Fördersystemen nach § 50 Abs. 2 des Schulgesetzes, den Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie den Beraterinnen und Beratern an den Staatlichen Schulämtern,
- 5.
Zusammenarbeit mit außerschulischen Fördereinrichtungen wie den vorschulischen Einrichtungen, zum Beispiel den Kindertagesstätten, den Frühförderstellen, der Kinder- und Jugendhilfe sowie den Trägern der Sozialhilfe.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 gewährt die allgemeine Schule Hilfen in Form eines Nachteilsausgleichs nach § 7 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung. Bei Schülerinnen und Schülern mit einer nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung (z. B. Armbruch) oder mit Behinderungen, die eine Unterrichtung mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung zulassen, ist bei mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungsanforderungen auf deren besondere Bedürfnisse durch individuelle Fördermaßnahmen angemessen Rücksicht zu nehmen. Auf Antrag ist ihnen ein Nachteilsausgleich zu gewähren oder eine differenzierte Leistungsanforderung zu stellen. Hilfen nach Satz 1 sind vorrangig gegenüber sonderpädagogischen Angeboten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 8 sowie § 4. Umfang und Form eines gewährten Nachteilsausgleichs werden in den individuellen Förderplan aufgenommen. Die Regelungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen bleiben unberührt.
(3) Hilfen nach Abs. 2 Satz 1 sind insbesondere
- 1.
besondere Regelungen für Leistungsfeststellungen wie etwa verlängerte Arbeitszeiten bei Klassenarbeiten und Lernstandserhebungen,
- 2.
Bereitstellen und Zulassen spezieller technischer und didaktisch-methodischer Hilfs- und Arbeitsmittel wie etwa Wörterbuch, Computer und Audiohilfen,
- 3.
Nutzung methodisch-didaktischer Hilfen wie etwa Lesepfeil, größere Schrift, spezifisch gestaltete Arbeitsblätter,
- 4.
differenzierte Aufgabenanforderungen, insbesondere bei besonderen Schwierigkeiten in den Fächern Deutsch, Fremdsprache oder - in der Grundstufe - beim Rechnen,
- 5.
mündliche statt schriftlicher Prüfungen und umgekehrt,
- 6.
unterrichtsorganisatorische Veränderungen wie etwa individuell gestaltete Pausenregelungen, individuelle Arbeitsplatzorganisation, individuelle personelle Unterstützung oder Verzicht auf Mitschrift von Tafeltexten,
- 7.
differenzierte Hausaufgabenstellungen,
- 8.
individuelle Übungen.
(4) Jugendhilfemaßnahmen gemäß des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Hilfen zur angemessenen Schulbildung nach den §§ 54 und 55 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die vom Jugend- oder Sozialhilfeträger zum Abbau oder zur Milderung von Beeinträchtigungen oder Behinderungen junger Menschen geleistet werden, sowie apparative Hilfsmittel von Krankenkassen und weitere außerschulische Hilfen sind in die schulischen Angebote von Unterricht und Erziehung angemessen zu integrieren. Über die Gewährung außerschulischer Hilfen entscheidet der jeweilige Träger in eigener Zuständigkeit. Die Schulen unterstützen diese Hilfen durch eine Zusammenarbeit mit den außerschulischen Trägern und gegebenenfalls mit einer Stellungnahme. Den Eltern kann empfohlen werden, auf außerschulische Maßnahmeträger zuzugehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Allgemeines
(1) Der Unterricht kann in Lerngruppen für die Schülerinnen und Schüler erteilt werden, die vergleichbarer sonderpädagogischer Hilfen bedürfen.
(2) Die Zusammenarbeit zwischen der bisher besuchten Schule und der beruflichen Schule in Fragen der sonderpädagogischen Förderung ist Bestandteil der Arbeit beider Schulen. Zur Erleichterung des Übergangs der Schülerinnen und Schüler sind pädagogische Hilfen zu geben.
(3) Bei der Planung und Durchführung des Unterrichts für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung wirken Förderschullehrkräfte und Berufsschullehrkräfte zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit richten sich jeweils nach Art und Schwere der Behinderung.
(4) Die individuellen Förderpläne nach § 5 werden den berufsspezifischen Erfordernissen angepasst. Hierbei arbeiten die Lehrkräfte der beruflichen Schule und der abgebenden Schule zusammen. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 21 Differenzierung und Individualisierung
§ 21
Differenzierung und Individualisierung
(1) Der Unterricht berücksichtigt den individuellen Lern- und Entwicklungsstand der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers und ist durch Formen der äußeren und inneren Differenzierung so zu gestalten, dass er die verschiedenen Lernausgangslagen und Belastbarkeiten, unterschiedlichen Lernvermögen, Lernfähigkeiten und Lerngeschwindigkeiten sowie die Neigungen und Interessen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt und den Bedürfnissen aller Schülerinnen und Schüler in gleicher Weise gerecht zu werden vermag. Er knüpft an die individuellen Förderpläne an.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, die sich in einer Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), befinden, richtet sich die Förderung auf das Erreichen des Ausbildungszieles. Zur Koordinierung der Fördermaßnahmen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Schule, Schülerinnen und Schülern, Ausbildungsbetrieb und Eltern erforderlich. Dies gilt insbesondere bei einer Verlängerung der Ausbildungszeit.
(3) Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, die in keinem Ausbildungsverhältnis stehen, sind entsprechend ihren Eignungen und Interessen in der beruflichen Schule auf die Berufs- und Arbeitswelt vorzubereiten. Zur Koordinierung der Fördermaßnahmen ist auf die umfassende Beratung der Schülerinnen und Schüler und der Eltern sowie eine enge Zusammenarbeit zwischen Schule, den Beratungsstellen der Arbeitsagenturen und der Jugend- und Sozialhilfe hinzuwirken.
(4) Schülerinnen und Schüler aus dem Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen werden in Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung unterrichtet. Diesen Schülerinnen und Schülern werden am Ende eines Schuljahres Zeugnisse ausgestellt. Die Zeugnisse enthalten anstelle von Ziffernnoten Aussagen über Mitarbeit, Verhalten, erreichte Fertigkeiten und Kenntnisse. Zur Koordinierung der Fördermaßnahmen ist auf eine enge Zusammenarbeit zwischen der beruflichen Schule, der vorher besuchten Schule, der Werkstatt für behinderte Menschen, den Beratungsstellen der Arbeitsagenturen, den Schülerinnen und Schülern, den Eltern und der Jugend- und Sozialhilfe hinzuwirken.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Allgemeine Vorschriften
(1) Bei Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in Förderschwerpunkten mit einer Zielsetzung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes richten sich die Bildungs- und Erziehungsanforderungen, die Beurteilung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen, die Festsetzung der Zeugnisnoten, die Entscheidung über die Versetzung, das Bestehen einer Prüfung und der Erwerb eines Schulabschlusses sowie die Ausstellung von Zeugnissen nach den für die jeweilige Schulform der allgemeinen Schule geltenden Vorschriften. Dies gilt auch für entsprechende Abteilungen, Zweige oder Klassen an allgemeinen Schulen.
(2) In den Förderschwerpunkten mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung werden Zeugnisse ohne Kennzeichnung von Förderschwerpunkten ausgestellt. Die Zeugnisse werden für die Schulform ausgestellt, in deren Bildungsgang die Schülerinnen und Schüler unterrichtet wurden. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Ein gewährter Nachteilsausgleich wird im Zeugnis nicht vermerkt.
(3) Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, die in den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung unterrichtet wurden, erhalten die Zeugnisse der jeweiligen Schule mit dem Vermerk, ob sie im Bildungsgang der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet wurden. Auf Grundlage der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses, Anlage 1, Abschnitt III, Nr. 5, in der jeweils geltenden Fassung wird für diese Schülerinnen und Schüler keine Versetzung ausgesprochen. Sie verbleiben in der Regel in ihrem Klassenverband. § 12 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 23 Besondere Vorschriften für den Förderschwerpunkt Lernen
§ 23
Besondere Vorschriften für den
Förderschwerpunkt Lernen
(1) Im Förderschwerpunkt Lernen werden Zeugnisse dieses Bildungsganges vergeben. Es wird ein Abschluss vergeben, der eine Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf vorbereiten hilft.
(2) Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt Lernen erhalten in der Grundstufe an Stelle einer Leistungsbewertung durch Noten eine schriftliche Aussage über das Arbeits- und Sozialverhalten, die Lernentwicklung und den Lernerfolg, erreichte Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Entwicklungsmöglichkeiten in den einzelnen Fächern (Anlage 1). Die Leistungsbewertungen orientieren sich an den Zielen des individuellen Förderplans. Zeugnisse nach Satz 1 und 2 werden in den Jahrgangsstufen 1 und 2 am Ende eines Schuljahres, ab der Jahrgangsstufe 3 am Ende eines Schulhalbjahres, bei einem Übergang in eine andere Schule und bei der Schulentlassung erteilt.
(3) In der Mittelstufe (Anlage 2) und in der Berufsorientierungsstufe (Anlage 3) werden in allen Fächern und Lernbereichen Noten erteilt. Zusätzlich werden zum Arbeits- und Sozialverhalten und zu den Kompetenzen in den Fächern Arbeitslehre, Mathematik und Deutsch sowie in der Berufsorientierungsstufe für die Berufsorientierung verbale Aussagen getroffen.
(4) In der Berufsorientierungsstufe (Anlage 3) wird für die Leistungen in der Berufsorientierung eine Gesamtnote ausgewiesen. Zu den Leistungen in der Berufsorientierung zählen Kompetenzen, die bei den Betriebspraktika, dem Führen des Berufswahlpasses, den Bewerbertrainings und gegebenenfalls durch ausgewählte berufliche Teilqualifikationen erworben werden.
(5) Der Berufsorientierte Abschluss entspricht den Zielsetzungen des Förderschwerpunkts Lernen und schließt den Bildungsgang ab. Er wird im Abschlusszeugnis (Anlage 4) vergeben, wenn nach erfolgreichem Schulbesuch und einer teamorientierten Projektprüfung eine mindestens ausreichende Gesamtleistung in den Unterrichtsfächern sowie eine mindestens ausreichende Leistung in der Berufsorientierung erbracht wurden. Berufsorientierung wird durch Praxiserfahrungen nachgewiesen. Die hierbei erworbenen Kompetenzen werden als Note ausgewiesen.
(6) Ein Abgangszeugnis (Anlage 5) wird vergeben, wenn die in Abs. 5 beschriebenen Leistungen nicht oder nicht vollständig erbracht wurden.
(7) Übergangszeugnisse beim Wechsel der Schule nach § 74 Abs. 2 des Schulgesetzes werden für den Förderschwerpunkt Lernen auf Grundlage der jeweiligen Zeugnisformulare der Stufe (Anlagen 8 bis 10) erteilt.
§ 24 Besondere Vorschriften für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
§ 24
Besondere Vorschriften für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
(1) Zeugnisse werden am Ende eines Schuljahres, bei einem Übergang in eine andere Schule und bei der Entlassung erteilt. Die Zeugnisse (Anlagen 6, 7 und 11) enthalten anstelle von Ziffernnoten Aussagen über die Lernentwicklung und über den Lernerfolg sowie über die individuellen Kompetenzerweiterungen und über die gemachten Erfahrungen in den angebotenen Erfahrungsfeldern der jeweiligen Kompetenzbereiche, wie sie die entsprechenden Richtlinien vorsehen. In den Kompetenzbereichen sind auch Aussagen über das Arbeits- und Sozialverhalten zu treffen. Die Leistungsbewertungen orientieren sich an den Zielen des individuellen Förderplans.
(2) Das Zeugnis enthält einen Vermerk darüber, welcher Stufe die Schülerin oder der Schüler angehört. Ein Versetzungsvermerk entfällt. Das Zeugnis, das die Schülerinnen und Schüler nach Erfüllung der Schulpflicht erhalten, wird als Abschlusszeugnis (Anlage 7) erteilt. Das Abschlusszeugnis orientiert sich an den erreichten individuellen Bildungszielen in den jeweiligen Erfahrungsfeldern der Kompetenzbereiche.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Aufgaben und Arbeitsweise
(1) Die Beratungs- und Förderzentren nach § 53 Abs. 2 des Schulgesetzes unterstützen die allgemeinen Schulen bei vorbeugenden Maßnahmen und der inklusiven Beschulung. Sie arbeiten dabei mit anderen Beratungsstellen und Maßnahmeträgern zusammen, insbesondere mit vorschulischen Einrichtungen, der Frühförderung, ärztlichen und therapeutischen Diensten, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie der Kinder- und Jugendhilfe.
(2) Regionale Beratungs- und Förderzentren (rBFZ) unterstützen Schülerinnen und Schüler mit erheblichen Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprache sowie der emotionalen und sozialen Entwicklung an allgemeinen Schulen. Sie beziehen in ihre Arbeit sonderpädagogische Fördersysteme wie die dezentrale Erziehungshilfe und die Sprachheilförderung nach § 50 Abs. 2 des Schulgesetzes mit ein. Regionale Beratungs- und Förderzentren bestimmen mindestens eine Förderschullehrkraft als Beauftragte oder Beauftragten an einer allgemeinen Schule. Die oder der Beauftragte leistet oder vermittelt sonderpädagogische Unterstützungsangebote nach den §§ 3 und 4. Sie oder er führt im Auftrag des Staatlichen Schulamts nach § 54 Abs. 3 des Schulgesetzes den Vorsitz im Förderausschuss.
(3) Überregionale Beratungs- und Förderzentren (üBFZ) können Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung oder emotionale und soziale Entwicklung sowie kranke Schülerinnen und Schüler unterstützen. Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung kann die Unterstützung durch Förderschulen mit diesem Förderschwerpunkt erfolgen. Die überregionalen Beratungs- und Förderzentren und die Förderschulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung arbeiten mit der Beauftragten oder dem Beauftragten des regionalen Beratungs- und Förderzentrum an der Schule eng zusammen. Das Kultusministerium legt die Einzugsbereiche im Benehmen mit dem Landeswohlfahrtsverband Hessen und den beteiligten Schulträgern fest.
(4) Vor jeder umfassenden Unterstützungsleistung durch ein Beratungs- und Förderzentrum ist eine Klärung des Beratungs- und Förderauftrags mit den an der Förderung der Schülerin oder des Schülers Beteiligten vorzunehmen. Die Klärung des Beratungs- und Förderauftrags dient dem Austausch unterschiedlicher pädagogischer Fachkenntnisse und Vorgehensweisen und mündet in die Beschreibung einer kooperativ erarbeiteten Arbeitsvereinbarung, aus der sich Förderziele ergeben können. Die Arbeitsvereinbarung ist zu dokumentieren. Lehrkräfte oder sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beratungs- und Förderzentrums begleiten und dokumentieren die Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen. Diese sind im individuellen Förderplan nach § 5 darzustellen.
(5) Lehrkräfte sowie sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der inklusiven Arbeit eingesetzt sind, beraten Lehrkräfte, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler und wirken bei der jeweiligen Schulentwicklung mit.
(6) Das regionale Beratungs- und Förderzentrum erstellt förderdiagnostische Stellungnahmen und förderdiagnostische Gutachten. Kann dabei ein Förderschwerpunkt fachlich nicht hinreichend abgedeckt werden, so leitet das regionale Beratungs- und Förderzentrum diese Aufträge an ein anderes qualifiziertes Beratungs- und Förderzentrum oder an eine Förderschule weiter.
(7) Regionale Beratungs- und Förderzentren schließen mit allgemeinen Schulen Kooperationsvereinbarungen, die den Ablauf und die Strukturen der Tätigkeit des Beratungs- und Förderzentrums an der allgemeinen Schule festlegen. Die Kooperationsvereinbarung regelt insbesondere Förderkonzeptionen inklusiven Unterrichts und sonderpädagogischer Beratungsangebote sowie die zeitlichen, inhaltlichen, räumlichen und sächlichen Grundlagen der Kooperation. Die Kooperationsvereinbarung dient den Lehrkräften als Arbeitsgrundlage. Evaluation und Fortschreibung der Vereinbarung erfolgen in sinnvollen zeitlichen Abständen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Organisation und Ausstattung
(1) An Beratungs- und Förderzentren sind Lehrerinnen und Lehrer sowie gegebenenfalls sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig.
(2) Förderschulen, die nicht als Beratungs- und Förderzentrum eingerichtet sind, arbeiten mit den regionalen Beratungs- und Förderzentren eng zusammen. Dabei sind im Schulverbund kooperative Formen der Organisation sonderpädagogischer Hilfen zu entwickeln.
(3) Jeder allgemeinen Schule ist ein für sie zuständiges regionales Beratungs- und Förderzentrum als Unterstützungssystem zugeordnet. Über diese Zuordnung entscheidet das Staatliche Schulamt in Absprache mit dem Schulträger. Findet sich in einer Region aus Gründen der örtlichen Entfernung oder der personellen Versorgung kein Beratungs- und Förderzentrum, das die allgemeine Schule unterstützen kann, so können einer Förderschule oder einer Abteilung oder einem Zweig mit einem Förderschwerpunkt an einer allgemeinen Schule diese Aufgaben zugewiesen werden. Die Angebote sonderpädagogischer Einrichtungen sind durch das regionale Beratungs- und Förderzentrum auf die einzelne allgemeine Schule hin zu koordinieren und zu bündeln. Die zuständigen regionalen Beratungs- und Förderzentren arbeiten eng mit den überregionalen Beratungs- und Förderzentren sowie den fachlich zuständigen Förderschulen zusammen.
(4) Die Erhebung der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die durch das Beratungs- und Förderzentrum gefördert werden, erfolgt über die von ihnen besuchte Schule. Findet eine Unterstützung nach den §§ 3 und 4 statt, die ihren Niederschlag im individuellen Förderplan findet, können pro eingesetzter Lehrerstelle bis zu 32 ganzjährig geförderte Schülerinnen und Schüler erfasst werden. Ihre Anzahl wird zur Hälfte auf die Zahl der Schülerinnen und Schüler des Beratungs- und Förderzentrums angerechnet.
(5) Die Beratungs- und Förderzentren sollen über eine behindertengerechte bauliche Situation und Raumausstattung verfügen. Für die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen räumlichen und sächlichen Voraussetzungen sorgt der Schulträger.
§ 27 Personaleinsatz und Personalentwicklung
§ 27
Personaleinsatz und Personalentwicklung
(1) Der Einsatz der Förderschullehrkräfte, die im Rahmen des Stellenkontingents der Beratungs- und Förderzentren den allgemeinen Schulen zur Verfügung stehen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes), erfolgt nach einem regionalen Verteilungsplan. Der Verteilungsplan erfasst alle allgemeinen Schulen im Zuständigkeitsbereich des Beratungs- und Förderzentrums und gibt für das Staatliche Schulamt unter Berücksichtigung fachlicher Gesichtspunkte den Vorschlag einer schulbezogenen Zuteilung von zusätzlichen Lehrer- oder Erzieherstunden wieder. Der Verteilungsplan berücksichtigt die räumliche und sächliche Ausstattung allgemeiner Schulen nach § 14 und die regionalen Gegebenheiten.
(2) Das Beratungs- und Förderzentrum nimmt die Stundenzuteilung an eine allgemeine Schule nach § 13 Abs. 2 und 5 vor. In begründeten Ausnahmefällen kann von einer personellen Ausstattung nach § 13 Abs. 2 und 3 abgewichen werden.
(3) Die Beratungs- und Förderzentren und die mit entsprechenden Aufgaben beauftragten Förderschulen führen regelmäßige Besprechungen und Konferenzen zu fach- und fallbezogenen Themen durch. Hieran nehmen sonderpädagogische Lehrkräfte aller Förderschwerpunkte teil, die in unterstützenden Maßnahmen nach §§ 3 und 4 oder im inklusiven Unterricht in den allgemeinen Schulen eingesetzt sind. Die Dienstbesprechungen dienen dem Erfahrungsaustausch, der Koordination der Beratungs- und Förderarbeit, der Vernetzung der Unterstützungssysteme sowie der dienstlichen Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte. Die Beratungs- und Förderzentren arbeiten eng mit den Einrichtungen der Lehrerausbildung und den Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie den Beraterinnen und Beratern an den Staatlichen Schulämtern zusammen.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter achtet darauf, dass der Fortbildungsplan nach § 127b des Schulgesetzes die unterschiedlichen Förderschwerpunkte angemessen berücksichtigt und sich die Kompetenz der Lehrkräfte und der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Beratungs- und Förderzentren nach § 88 Abs. 2 Nr. 5 weiterentwickelt. Dabei sind die Bedarfslagen der allgemeinen Schulen vordringlich zu berücksichtigen.
§ 28 Inhalt des förderdiagnostischen Gutachtens
§ 28
Inhalt des förderdiagnostischen Gutachtens
(1) Das förderdiagnostische Gutachten nach § 54 Abs. 5 des Schulgesetzes beruht auf
- 1.
einer Darstellung des schulischen Lernstands anhand vorhandener individueller Förderpläne, Zeugnisse, der Anwendung des Nachteilsausgleichs und schulischer Stellungnahmen,
- 2.
der Feststellung der Lernausgangslage und der Lernbedingungen anhand von Unterrichtshospitationen, Gesprächen mit den Eltern und mit Personen, die das Kind in schulischen und außerschulischen Einrichtungen fördern sowie der Auswertung diagnostischer Verfahren,
- 3.
der Auswertung medizinischer Untersuchungsberichte und Stellungnahmen der Jugendhilfe oder anderer Maßnahmeträger,
- 4.
dem Ausloten der Förderchancen aufgrund einer eingehenden Kind-Umfeld-Analyse unter Einbeziehung tatsächlicher oder einzurichtender schulischer und außerschulischer Fördermöglichkeiten.
(2) Das förderdiagnostische Gutachten enthält
- 1.
ein auf die schulischen Anforderungen hin bezogenes Kompetenz- und Entwicklungsprofil mit Bezug auf das Lernumfeld,
- 2.
Aussagen zur Wirkung eines angewandten Nachteilsausgleichs,
- 3.
eine Darstellung gegebenenfalls erforderlicher geeigneter Lehr- und Lernmittel sowie apparativer Hilfsmittel und deren angemessene Integration in schulische Angebote von Unterricht und Erziehung,
- 4.
Empfehlungen über notwendige weitere Fördermaßnahmen unter anderem zur Weiterentwicklung des Lernens, der Sprache sowie der körperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung,
- 5.
eindeutige Empfehlungen zu Art, Umfang und Organisation der zum Wohl des Kindes und seiner weiteren Entwicklung notwendigen sonderpädagogischen Förderung unter Darstellung der hierfür erforderlichen personellen, räumlichen, sächlichen und pädagogischen Rahmenbedingungen.
(3) Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sind nach § 71 des Schulgesetzes zur Mitwirkung verpflichtet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Sonderunterricht
(1) Schülerinnen und Schüler, die auf Dauer oder für voraussichtlich mehr als sechs Wochen aus gesundheitlichen Gründen zum Besuch einer Schule nicht fähig sind oder sich in Heilstätten, Kliniken oder Krankenhäusern befinden, an denen eine Schule oder Klasse mit dem Förderschwerpunkt für kranke Schülerinnen und Schüler nicht eingerichtet werden kann, sowie den Schülerinnen und Schülern, die auch auf Dauer oder für eine längere Zeit in einer Förderschule nicht gefördert werden können, kann die Erteilung von Sonderunterricht im Umfang von bis zu acht Wochenstunden gewährt werden.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die durch chronische Erkrankungen oder erforderliche regelmäßige Behandlungen in einem Schuljahr den Unterricht ganz oder in mehreren Unterrichtsfächern im Umfang von mindestens sechs Wochen versäumen, gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Der Sonderunterricht erfolgt in Abstimmung mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Über die Gewährung von Sonderunterricht entscheidet das Staatliche Schulamt. Es holt hierzu eine Stellungnahme der Schule ein.
§ 3 Sonderpädagogische Beratungsangebote als vorbeugende Maßnahmen
§ 3
Sonderpädagogische Beratungsangebote als vorbeugende Maßnahmen
(1) Schülerinnen und Schüler, bei denen Maßnahmen der allgemeinen Schule nach den §§ 1 und 2 allein nicht ausreichen, um dem Bildungsgang in der Klassengemeinschaft zu folgen, können durch sonderpädagogische Beratungsangebote von Beratungs- und Förderzentren unterstützt werden. Sonderpädagogische Beratungsangebote als vorbeugende Maßnahmen richten sich an Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler, Eltern und sind insbesondere
- 1.
Beratung und Begleitung bei der Anwendung des Nachteilsausgleichs,
- 2.
Beratung zur Bestimmung des Entwicklungsstands, der Lernausgangslage und der Gestaltung von Lernarrangements im Hinblick auf die Nutzung innerschulischer und außerschulischer Angebote,
- 3.
Beratung bei der Bewertung einzelner Schülerleistungen aufgrund einer förderdiagnostischen Feststellung der Lernbedingungen und eines Auslotens der Förderchancen,
- 4.
Beratung im Rahmen der Schulanmeldung,
- 5.
Beratung aufgrund einer Kind-Umfeld-Analyse,
- 6.
Beratung aufgrund eines individuellen Kompetenz- und Entwicklungsprofils,
- 7.
Beratung bei der Beschaffung und Herstellung geeigneter Lehr- und Lernmittel sowie apparativer Hilfsmittel,
- 8.
Unterstützung bei der Fortschreibung des individuellen Förderplans bei drohendem Leistungsversagen, bei Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprache, des Hörens, des Sehens sowie der körperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung.
(2) § 25 Abs. 4 bleibt unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Übergangsregelungen
Ein Antrag der Eltern auf eine neue Entscheidung über die Beschulung nach § 187 Abs. 5 des Schulgesetzes ist bis zum 15. Dezember eines Jahres bei der gewünschten allgemeinen Schule zu stellen. Zuvor sind die Eltern oder gegebenenfalls die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler durch die Förderschule zu beraten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
§ 4 Sonderpädagogische Förderangebote an allgemeinen Schulen als vorbeugende Maßnahmen
§ 4
Sonderpädagogische Förderangebote an allgemeinen Schulen als vorbeugende Maßnahmen
(1) Schülerinnen und Schüler, bei denen Maßnahmen der allgemeinen Schule nach den §§ 1 bis 3 allein nicht ausreichen, um dem besuchten Bildungsgang in der Klassengemeinschaft zu folgen, können unter Einbeziehung von regionalen und überregionalen Beratungs- und Förderzentren oder Förderschulen durch Fördermaßnahmen nach § 50 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes unterstützt werden. Sonderpädagogische Fördersysteme wie die dezentrale Erziehungshilfe und die Sprachheilförderung sind in die Arbeit der Beratungs- und Förderzentren eingebunden.
(2) Fördermaßnahmen nach Abs. 1 werden in der Regel in der Klassengemeinschaft als individuelle und differenzierende Maßnahme oder durch Förderkurse erteilt. Die zusätzliche Förderung knüpft an die Anforderungen des Unterrichts der allgemeinen Schule an und zielt auf eine angemessene Passung zwischen individueller Lernausgangslage und schulischen Lernanforderungen. Die Förderung in der Klassengemeinschaft hat Vorrang.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Individuelle Förderplanung
(1) Der individuelle Förderplan nach § 49 Abs. 3 des Schulgesetzes definiert Förderziele, beschreibt die geplanten Maßnahmen und legt Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten sowie Termine zur Prüfung der Förderergebnisse fest. Der individuelle Förderplan berücksichtigt dabei den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte der Schülerin oder des Schülers nach § 7. Im individuellen Förderplan wird das Ergebnis der Auftragsklärung nach § 25 Abs. 4 dokumentiert.
(2) Der individuelle Förderplan wird auf der Grundlage der Lernausgangslage mit allen am Unterricht beteiligten Lehrkräften erstellt. Dabei sind unterrichtsbegleitende und diagnostische Verfahren zur Erfassung des Lernstands und der individuellen Lernvoraussetzungen heranzuziehen und ein Abgleich mit Leistungsanforderungen und Unterrichtsangeboten des jeweiligen Bildungsganges unter Berücksichtigung der Lerngruppe und des außerschulischen Lernumfeldes vorzunehmen. Die Vorschläge der Eltern zur Förderung ihres Kindes sind zu prüfen und gegebenenfalls im individuellen Förderplan zu berücksichtigen. Die an der Förderplanung beteiligten Personen benennen für die Federführung in diesem Prozess eine verantwortliche Lehrkraft, sofern nicht die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer die Federführung innehat.
(3) Der Förderplan wird mindestens halbjährlich in der Klassenkonferenz erörtert und spätestens nach zwei Jahren fortgeschrieben. Dabei werden unter Berücksichtigung der Lerngruppe und der Lernausgangslage der Schülerin oder des Schülers sowie der personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen die beabsichtigten Fördermaßnahmen dargestellt. Unterrichts- und Erziehungsziele werden mit der Schülerin oder dem Schüler angemessen erörtert. Die Eltern sind über die Ziele des Förderplans zu informieren und bei der Umsetzung des Förderplans einzubeziehen. Liegt eine individuelle Erziehungsvereinbarung zwischen Eltern und Schule vor, ist diese Bestandteil des Förderplans.
(4) Maßnahmen außerschulischer Institutionen werden in den Förderplan aufgenommen und gegebenenfalls mit den Förderzielen abgestimmt, sofern die außerschulische Institution dem zustimmt. Außerschulische Einrichtungen können so mit ihren ergänzenden Maßnahmen in die pädagogische Gesamtkonzeption eingebunden werden. Hierzu zählen insbesondere
- 1.
Maßnahmen der Jugendhilfe,
- 2.
Maßnahmen der Eingliederungshilfe,
- 3.
Maßnahmen durch externe Therapieeinrichtungen.
Zur Vorbereitung eines Schulwechsels oder des Übergangs in die Berufs- und Arbeitswelt sind, soweit erforderlich, weitere Maßnahmeträger einzubinden.
(5) Der individuelle Förderplan ist Bestandteil der Schülerakte. Er ist beim Übergang in eine andere Schule an diese weiterzuleiten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Beratung und Information der Eltern
(1) Die Eltern sind umfassend insbesondere über den Lern- und Entwicklungsstand ihres Kindes, auftretende Probleme, schulische und außerschulische Fördermaßnahmen und Unterstützungsmöglichkeiten sowie den individuellen Förderplan zu informieren und zu beraten. In dem Beratungsgespräch sind die Vorschläge der Eltern zur Förderung ihres Kindes zu erörtern. Unterrichts- und Erziehungsziele werden mit den Eltern besprochen. Im Vorfeld der Einrichtung eines Förderausschusses nach den §§ 9 und 10 sind die Eltern über das Entscheidungsverfahren, die in Frage kommenden Förderangebote sowie deren Zielsetzung und mögliche Auswirkungen auf die künftige Beschulung zu informieren. Ihnen ist nach Möglichkeit Gelegenheit zur Hospitation zu geben. Die Beratung erfolgt durch die zuständige oder die besuchte Schule und das sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentrum oder eine damit beauftragte Förderschule. Ist ein Antrag auf Aufnahme in eine Förderschule gestellt, so erfolgt die Beratung auch durch diese.
(2) Die förderdiagnostische Stellungnahme nach § 9 Abs. 2, die im Vorfeld des Förderausschusses erstellt wird, ist das Ergebnis einer Untersuchung nach § 71 des Schulgesetzes. Die förderdiagnostische Stellungnahme und vorliegende Gutachten sind den Eltern auszuhändigen und zu erläutern.
(3) Zusätzliche Fördermaßnahmen nach § 4 bedürfen vor Beginn der Maßnahme der Einwilligung der Eltern. Ihre Mitwirkung ist anzustreben.
(4) Werden Fördermaßnahmen nach den §§ 3 und 4 beendet, sind die Eltern hierüber durch die Schulleitung der besuchten Schule zu informieren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Förderschwerpunkte
(1) Im Förderschwerpunkt Sprachheilförderung (§ 50 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes) werden Unterricht und Erziehung auf sprachheilpädagogischer Grundlage so gestaltet, dass schweren Sprachbeeinträchtigungen und ihren Auswirkungen, die durch vorbeugende Maßnahmen nicht zu beheben sind, begegnet werden kann.
(2) Im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung (§ 50 Abs. 3 Nr. 2 des Schulgesetzes) werden Schülerinnen und Schüler gefördert, deren emotionale und soziale Möglichkeiten noch weiterzuentwickeln sind, wenn alle vorbeugenden oder intervenierenden Maßnahmen der allgemeinen Schule nicht in dem Maße greifen, dass eine Beeinträchtigung und Selbst- sowie Fremdgefährdung vermieden werden können. Funktionsstörungen des Person-Umwelt-Bezuges oder einer Einschränkung der Fähigkeit zu sozial angemessenem Verhalten wird durch unterrichtliche und erzieherische Maßnahmen oder durch andere Hilfen begegnet. Individuelle, situations- und gruppenbezogene Hilfen und Verfahren dienen einer möglichst umfassenden und dauerhaften Teilhabe an Bildung und Erziehung in der allgemeinen Schule.
(3) Im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (§ 50 Abs. 3 Nr. 3 des Schulgesetzes) werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer Schädigung des Stütz- und Bewegungssystems, einer anderen organischen Schädigung oder einer chronischen Krankheit so in ihren Bewegungs- und Verhaltensmöglichkeiten sowie im Lernen beeinträchtigt sind, dass die Selbstverwirklichung in sozialer Interaktion erschwert ist.
(4) Im Förderschwerpunkt Sehen (§ 50 Abs. 3 Nr. 4 des Schulgesetzes) werden sehbehinderte Schülerinnen und Schüler gefördert, deren Sehvermögen in der Regel auf ein Drittel bis ein Zwanzigstel der Norm reduziert ist oder deren Lernmöglichkeiten aufgrund einer Verarbeitungsstörung der visuellen Reize beeinträchtigt sind und die aus diesen Gründen besonderer Hilfen bedürfen, sowie blinde Schülerinnen und Schüler, die über kein Sehvermögen verfügen oder darin so stark beeinträchtigt sind, dass sie sich auch nach optischer Korrektur in ihren Lebensbezügen wie blinde Menschen verhalten.
(5) Im Förderschwerpunkt Hören (§ 50 Abs. 3 Nr. 5 des Schulgesetzes) werden Schülerinnen und Schüler gefördert, deren Lernmöglichkeiten und Sprachentwicklung aufgrund eines peripheren Hörverlustes beeinträchtigt sind und die unterschiedlicher Wege der Kommunikation bedürfen. Darüber hinaus werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die aufgrund einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung (AVWS) nur erschwert lernen können.
(6) Im Förderschwerpunkt kranke Schülerinnen und Schüler (§ 50 Abs. 3 Nr. 6 des Schulgesetzes) werden Schülerinnen und Schüler mit Zustimmung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte gefördert, die in eine Klinik oder eine ähnliche Einrichtung stationär oder teilstationär aufgenommen werden und daher am Besuch ihrer allgemeinen Schule gehindert sind. Voraussetzung für die Erteilung des Krankenhausunterrichts ist eine lang andauernde Erkrankung von mehr als sechs Wochen oder ein innerhalb eines Schuljahres wiederholter Aufenthalt im Krankenhaus während der regelmäßigen Unterrichtszeit der Schulen. Die Teilnahme der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers am Unterricht ist von der Dauer des Aufenthaltes im Krankenhaus unabhängig. Der Unterricht in der Schule für Kranke kann bei Bedarf als häuslicher Sonderunterricht sowie im Bereich der Rückführung als Sonderunterricht in der allgemeinen Schule durchgeführt werden.
(7) Im Förderschwerpunkt Lernen (§ 50 Abs. 4 des Schulgesetzes) werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die auch nach Ausschöpfung der Maßnahmen nach den §§ 1 bis 4 die Lernziele der allgemeinen Schule nicht erreichen werden. Sie werden nach einem eigenen Bildungsgang unterrichtet. Der Bildungsgang schließt mit dem Berufsorientierten Abschluss als Vorbereitung auf die Berufs- und Arbeitswelt ab, soweit nicht der Übergang in den Bildungsgang einer allgemeinen Schule möglich ist.
(8) Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (§ 50 Abs. 5 des Schulgesetzes) werden Schülerinnen und Schüler mit einer umfassenden, schweren und lang andauernden Lernbeeinträchtigung unterrichtet. Unterricht und Erziehung in diesem Bildungsgang berücksichtigen die individuelle Lernausgangslage in besonders starkem Maße. Sie tragen zur aktiven kulturellen und gesellschaftlichen Teilhabe bei und ermöglichen den Erwerb von Kompetenzen und Kulturtechniken, die die Schülerinnen und Schüler nach ihren Möglichkeiten befähigen, selbstbestimmt soziale Bezüge mitzugestalten und zur eigenen Existenzsicherung beizutragen. Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden Schülerinnen und Schüler nach eigenen Richtlinien für diesen Förderschwerpunkt unterrichtet. Diese Richtlinien konkretisieren die zu vermittelnden Lern- und Erfahrungsfelder sowie die zu erwerbenden Kompetenzen. Der Bildungsgang schließt mit dem Abschluss im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung als Vorbereitung auf eine weitgehend selbstständige Lebensführung in Arbeit und Beschäftigung, Wohnen und Freizeit ab.
(9) Findet Unterricht und Erziehung bei einer Schülerin oder einem Schüler in mehreren Förderschwerpunkten statt und weicht einer der Förderschwerpunkte von der Zielsetzung der allgemeinen Schule ab, legt dieser den Bildungsgang fest. Weitere Förderschwerpunkte kennzeichnen die Notwendigkeit zusätzlicher Fördermaßnahmen.
§ 8 Begründung eines Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung
§ 8
Begründung eines Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung
Ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung kommt nach §§ 49 Abs. 2 und 54 Abs. 2 des Schulgesetzes in Betracht, wenn aufgrund der umfassenden und lang andauernden Beeinträchtigung des Kindes oder Jugendlichen davon auszugehen ist, dass ohne die Erfüllung dieses Anspruchs die Schulleistungen in dem besuchten Bildungsgang oder das Arbeits- und Sozialverhalten erheblich gefährdet sind und Maßnahmen der sonderpädagogischen Beratung und Förderung nach §§ 3 und 4 nicht ausreichen. Mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache oder Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechtschreiben oder Schwierigkeiten beim Rechnen begründen für sich genommen keinen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.
§ 9 Entscheidung über den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
§ 9
Entscheidung über den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
(1) Wenn ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in Betracht kommt oder bereits besteht und keine unmittelbare Aufnahme an einer Förderschule nach § 17 erfolgt, richtet die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule einen Förderausschuss nach § 10 ein. Sie oder er holt beim zuständigen regionalen Beratungs- und Förderzentrum oder im Fall des § 25 Abs. 6 über dieses bei einem überregionalen Beratungs- und Förderzentrum oder einer fachlich zuständigen Förderschule eine förderdiagnostische Stellungnahme ein. Zusätzlich kann sie oder er ein schulärztliches Gutachten, in Zweifelsfällen ein schulpsychologisches Gutachten, in den Fällen des § 54 Abs. 7 des Schulgesetzes eine Stellungnahme des Staatlichen Schulamtes einholen.
(2) In der förderdiagnostischen Stellungnahme einer Förderschullehrkraft sind vorhandene Gutachten, Berichte, Zeugnisse, individuelle Förderpläne oder Hilfepläne sowie die Ergebnisse von Beobachtungen, Gesprächen und diagnostischen Verfahren, welche den Förderprozess der Schülerin oder des Schülers über einen längeren Zeitraum dokumentieren, zusammenzufassen. Auf der Grundlage der Darstellung bisheriger schulischer und außerschulischer Fördermaßnahmen nach den §§ 2 bis 4 oder vorschulischer Förderung und nach Anhörung der Eltern wird ein Vorschlag zur Empfehlung über Art, Umfang und Organisation der weiteren Förderung durch die Förderschullehrkraft formuliert. Der Vorschlag beinhaltet gegebenenfalls auch die Empfehlung eines Förderschwerpunktes zur Festlegung eines Bildungsgangs. Das Beratungs- und Förderzentrum leitet die Stellungnahme vor der Sitzung des Förderausschusses an die allgemeine Schule und an die Eltern weiter. Im Fall des § 25 Abs. 6 leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter der beauftragten Schule die förderdiagnostische Stellungnahme dem regionalen Beratungs- und Förderzentrum zu. Dieses prüft die Stellungnahme und leitet sie vor der Sitzung des Förderausschusses an die allgemeine Schule und die Eltern weiter.
(3) Die Empfehlung des Förderausschusses wird dem Staatlichen Schulamt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach § 54 Abs. 2 Satz 4 des Schulgesetzes unverzüglich zur Genehmigung vorgelegt. Wenn das Staatliche Schulamt innerhalb von zwei Wochen der Empfehlung nicht schriftlich widerspricht, gilt die Genehmigung als erteilt. Widerspricht das Staatliche Schulamt der Empfehlung, kann es die Empfehlung zur erneuten Beratung nach § 54 Abs. 2 Satz 5 zurückverweisen oder erforderlichenfalls selbst entscheiden. Das Staatliche Schulamt muss der Empfehlung insbesondere dann widersprechen, wenn die Voraussetzungen des § 8 nicht erfüllt sind, die Empfehlung unter Verletzung von Verfahrensvorschriften entstanden ist, ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, sachfremde Erwägungen Grundlage der Empfehlung sind oder keine Klarheit über die für eine inklusive Beschulung notwendigen personellen Möglichkeiten nach § 13 oder die räumlichen oder sächlichen Voraussetzungen nach § 14 besteht. Die Zurückverweisung kann auch mit der Maßgabe erfolgen, ein durch das Staatliche Schulamt beauftragtes schulpsychologisches Gutachten zu berücksichtigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet auf der Grundlage der Empfehlung über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung.
(4) Im Rahmen der Entscheidung über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung nach § 54 Abs. 2 des Schulgesetzes kann die Schulleiterin oder der Schulleiter festlegen, dass ein im Verlauf des Schuljahres festgestellter Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erst zum folgenden Schuljahr berücksichtigt werden kann.
(5) Kann sich der Förderausschuss nach § 54 Abs. 2 des Schulgesetzes auf keine Empfehlung einigen, hat die oder der Vorsitzende die Unterlagen unverzüglich dem zuständigen Staatlichen Schulamt vorzulegen. Dieses entscheidet im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der allgemeinen Schule nach Anhörung der Eltern auf der Grundlage der förderdiagnostischen Stellungnahme des sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums und des gegebenenfalls eingeholten schulärztlichen oder schulpsychologischen Gutachtens. Die Unterlagen sind auch dann unverzüglich dem Staatlichen Schulamt zuzuleiten, wenn an der zuständigen allgemeinen Schule die notwendige sonderpädagogische Förderung nicht oder nicht ausreichend erfolgen kann, weil die räumlichen und personellen Möglichkeiten oder die erforderlichen apparativen Hilfsmittel oder die besonderen Lehr- und Lernmittel nicht zur Verfügung gestellt werden können (§ 54 Abs. 4 des Schulgesetzes).
(6) Trifft das Staatliche Schulamt eine Entscheidung nach § 54 Abs. 5 des Schulgesetzes, so ist in Zweifelsfällen ein förderdiagnostisches Gutachten durch das Beratungs- und Förderzentrum nach § 28 zu erstellen.
(7) Entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, dass ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nicht besteht, trifft sie oder er die Entscheidung über die weitere Förderung nach §§ 1 bis 3.
(8) Kann der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers nur außerhalb des Bezirks des örtlich zuständigen Staatlichen Schulamtes erfüllt werden, so erfolgt die Entscheidung des Staatlichen Schulamts nach § 54 Abs. 4 des Schulgesetzes im Benehmen mit dem für die aufnehmende Schule zuständigen Staatlichen Schulamt.
(9) Die Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie des Staatlichen Schulamtes über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung oder die Zuweisung zu einer allgemeinen Schule oder Förderschule nach §§ 54 Abs. 2, 4 und 5 des Schulgesetzes sind zu begründen und den Eltern schriftlich mitzuteilen. Die Begründung der Entscheidung über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung muss auch die Gründe enthalten, die die Annahme eines Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung rechtfertigen.
(10) Eine Schülerin oder ein Schüler kann probeweise für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten den Unterricht an einer allgemeinen Schule oder an einer Förderschule besuchen. Hierüber entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der besuchten Schule in Abstimmung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der in Frage kommenden Schule nach Zustimmung der Eltern.
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