- Ausfertigungsdatum:
- 23.07.1980
- Fundstelle:
- StAnz. 1980, 1711
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter der Rechtspflegerlaufbahn (RpflAPO) vom 23. Juli ...
V aufgeh. durch § 33 der Verordnung vom 27. Juni 2017 (JMBl. S. 488)
Anlage 1 Lehrgebiete der Ausbildung im zweiten bis fünften Studienabschnitt
Anlage 1
(zu § 9 Abs. 3)
Lehrgebiete der Ausbildung im zweiten bis fünften Studienabschnitt
- 1.
Staats- und Verfassungsrecht:
Staatsbegriff, Staatsformen und Regierungsformen, Grundrechte, Gewaltenteilung,
überstaatliche Einrichtung, Gesetzgebungsverfahren,
Kommunalrecht, Selbstverwaltung, Gemeinden und Gemeindeverbände,
die Unabhängigkeit von Richtern und Rechtspflegern,
Kontrollfunktion der Justiz, Verfassungsgerichtsbarkeit,
justizbezogene Grundrechte.
- 2.
Familienrechtswesen:
Wesen der Ehe und eheliche Lebensgemeinschaft, Auflösung der Ehe und deren Folgen, Ehegattenunterhalt, Versorgungsausgleich, eheliches Güterrecht und Zugewinnausgleich,
eheliche Abstammung, elterliche Sorge, Verwandten- und Familienunterhalt, Eingriffe des Vormundschafts- bzw. Familiengerichts in die elterliche Sorge,
nichteheliche Abstammung, Vaterschaftsfeststellung und Unterhaltspflicht, Legitimation, Ehelicherklärung und Annahme als Kind, Vormundschaft über Minderjährige und Volljährige, Aufgaben und Pflichten des Vormundes, Kontrolle des Vormundes durch das Vormundschaftsgericht, Entlassung des Vormundes und andere Beendigungsgründe für Vormundschaft und Pflegschaft, Pflegschaften, soziale Maßnahmen zur Förderung der Familie und der Ausbildung, internationales Privatrecht, Entmündigung und Unterbringung in Anstalten,
Staatsangehörigkeitsfragen.
- 3.
Grundbuchwesen:
Sachenrecht - Liegenschaftsrecht und Fahrnisrecht -, gesetzliches und rechtsgeschäftliches Pfandrecht, Wohnungseigentumsrecht, Erbbaurecht und Grundstückserwerbsrecht, auch auf Grund familienrechtlicher und erbrechtlicher Tatbestände, mit den jeweiligen Auswirkungen auf die Zwangsvollstreckung,
Grundbuchrecht einschließlich des Verfahrens- und Kostenrechts sowie ein Überblick über das Kataster- und Vermessungswesen, allgemeines und besonderes Schuldrecht mit Bezug auf das Liegenschafts- und Fahrnisrecht, Recht und Praxis der Kreditsicherung sowie die gesetzliche und die rechtsgeschäftliche Vertretung in Grundbuchsachen, Überblick über das Bauspar- und Hypothekenbankwesen, verfassungsrechtliche Aspekte des Eigentums, Überblick über Bauleitplanung, Bauordnungsrecht, Enteignungs- und Umlegungsverfahren, Grundbuchprobleme der Stadtsanierung, privates Nachbarrecht, Pachtkreditwesen, Siedlungsrecht, Landwirtschafts- und Heimstättenrecht, Überblick über das ausländische und internationale Liegenschaftsrecht, das Notarrecht und das internationale Urkundenwesen.
- 4.
Nachlaßwesen:
Gesetzliche Erbfolge der Verwandten und gesetzliche Erbfolge des Ehegatten, erbrechtliche Regelungen bei dem nichtehelichen Kind, Verfügungen von Todes wegen und Erbverträge, Erbverzicht, letztwillig verfügte Lasten und Beschränkungen, Anfechtung, Pflichtteilsrecht, Enterbung und Erbunwürdigkeit, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Erbschein und Erbscheinsverfahren, Erbengemeinschaft, Nachlaßsicherung.
- 5.
Registerwesen:
Organisation und Einrichtung des Handelsregisters, Kaufmannsbegriff,
Firmenrecht,
die besonderen Vollmachten des Handelsrechts,
Errichtung und Aufhebung von Personal- und Kapitalgesellschaften, Gründungsablauf, Organe und ihre Funktionen; Vertretung und Geschäftsführung,
Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen,
Änderungen des Gesellschaftsvertrags,
Haftungsverhältnisse,
Finanzierung und Kapitalaufbringung,
Erstellung und Funktion der Bilanz,
Mitgliedschaft, Vererbung und Übertragung,
Liquidation,
Aktie als Wertpapier.
- 6.
Zwangsvollstreckungswesen einschließlich Konkurs- und Vergleichsverfahren:
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen, Forderungen und sonstige Vermögensrechte,
Herausgabe von Grundstücken und beweglichen Sachen,
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen,
Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherungen, Rechtsbehelfe und Vollstreckungsschutz,
Verteilungsverfahren,
Vollstreckung ausländischer Titel und Zwangsvollstreckung im Ausland,
Arrest und einstweilige Verfügung,
Zwangsversteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zum Zweck der Zwangsvollstreckung, der Aufhebung einer Gemeinschaft und auf Antrag eines Konkursverwalters,
Zwangsverwaltungsverfahren,
Konkursrecht und Konkursverfahren einschließlich Zwangsvergleich, Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses und Anschlußkonkursverfahren.
- 7.
- a)
Strafrecht:
Materielles Strafrecht
Stellung des Strafrechts, Wirkungsmöglichkeiten des Strafrechts,
Zweck der Strafe
Tatbestandsmäßigkeit, Schuldformen, Teilnahmeformen, die wichtigsten Tatbestände des besonderen Teils.
- b)
Strafverfahrensrecht:
Ermittlungsverfahren, Beschlagnahme, Untersuchungshaft, Anklageerhebung, Einstellungsmöglichkeiten, Hauptverhandlung, Urteil, Pflichtverteidiger,
besondere Verfahrensarten,
besondere Aufgaben des Rechtspflegers in Strafsachen, Rechtskraft, Vollstreckungsvoraussetzungen, Gesamtstrafenbildung,
Rechtsmittel, insbesondere Aufnahme von Revisionseinlegung und -begründung, Rechtsbeschwerde, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiederaufnahme, Strafvollzug.
- c)
Strafvollstreckung:
Grundlagen der Strafvollstreckung,
Strafaussetzung zur Bewährung,
Maßregeln der Sicherung und Besserung,
Vollstreckung von Geldstrafen,
Strafzeitberechnung,
Gnadenwesen.
- d)
Kosten in Strafsachen, Vergütung nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, Pflichtverteidigergebühren.
- 8.
Grundlagen des Zivilrechts:
Natürliche und juristische Personen, Sachen und Rechte, Vertragsrecht,
gesetzliche und rechtsgeschäftliche Vertretung,
vertragliche Schuldverhältnisse, Arbeitsverhältnisse, gesetzliche Schuldverhältnisse, ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlung, Gefährdungshaftung,
Eigentumserwerb, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung, Forderungsabtretung und gesetzlicher Forderungsübergang.
- 9.
Zivilprozeß und Kostenwesen:
Parteien, Beteiligung Dritter am Rechtsstreit, Prozeßbevollmächtigte und Beistände,
Zustellungen und Fristen,
Verfahren im ersten Rechtszug von der Klageeinreichung bis zum Urteil,
Rechtsmittel- und Wiederaufnahmeverfahren,
Mahnverfahren,
Aufgebotsverfahren,
Schiedsrichterliches Verfahren,
Gerichts- und Anwaltskosten einschließlich Kostenfestsetzungsverfahren.
- 10.
Justizverwaltungs- und Organisationswesen:
Allgemeines Dienstrecht, Gestaltung des Dienstverhältnisses,
Personalvertretung,
Beamtenbegriff, Beamtenverhältnis,
Besoldungsrecht, Steuerrecht, Versorgung,
Dienstreise, Beihilfe, Nebentätigkeit,
Amtspflichtverletzung, Disziplinarrecht,
Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Ausbildung, Beurteilung,
Öffentliche Verwaltung und ihre Träger,
Verwaltungsakt, Justizverwaltungsakt, Hinterlegung,
Rechtsbehelfe, Rechtsweg,
Finanzlehre, Haushaltsrecht, Steuerlehre,
Datenverarbeitung,
der Mensch und die Verwaltung, Bürger/Staat,
Personalführung, Mitarbeiterprobleme, Arbeitsplatzgestaltung,
Justizverwaltung, Organisationsziele und -mittel,
Justizverwaltungsorganisation,
Verwaltungsfunktionen, Organisationsprobleme, Personalbedarf,
Geschäftsverteilung,
Geschäftsgang,
Kassen- und Rechnungswesen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
(zu § 15 Abs. 1)
Beurteilung des Ausbilders
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
(zu § 16 Abs. 3)
Beurteilung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4
(zu § 16 Abs. 3)
Gesamtbeurteilung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5
(zu § 24 Abs. 4)
Niederschrift
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6
(zu § 26 Abs. 1)
Prüfungszeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der Fassung vom 14. Dezember 1976 (GVBl. 1977 I S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 1979 (GVBl. I S. 243), und des § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung (HLVO) vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266) wird im Einvernehmen mit dem Kultusminister, dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission folgende Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Rechtspflegerlaufbahn erlassen:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Auswahl und Einstellung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Abschnitt
Ausbildung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Dritter Abschnitt
Rechtspflegerprüfung
Vierter Abschnitt Aufstiegsbeamte, Anwärter anderer Gerichtszweige
Vierter Abschnitt
Aufstiegsbeamte, Anwärter
anderer Gerichtszweige
Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Übersicht | |
| Erster Abschnitt Auswahl und Einstellung |
|
| § 1 | Zulassungsvoraussetzungen |
| § 2 | Ausschreibung, Bewerbungen |
| § 3 | Auswahl, Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge |
| Zweiter Abschnitt Ausbildung |
|
| § 4 | Ziel |
| § 5 | Dauer |
| § 6 | Dienstaufsicht und Ausbildungsbehörden |
| § 7 | Vorbereitungsdienst |
| § 8 | Erster Studienabschnitt (Einführungspraktikum) |
| § 9 | Lehrgebiete |
| § 10 | Zweiter Studienabschnitt (Hauptstudium I) |
| § 11 | Dritter Studienabschnitt (Praktikum I) |
| § 12 | Vierter Studienabschnitt (Hauptstudium II) |
| § 13 | Fünfter Studienabschnitt (Praktikum II) |
| § 14 | Bewertung und Leistungen |
| § 15 | Einzelne Leistungsbewertungen |
| § 16 | Zusammenfassende Leistungsbewertungen |
| Dritter Abschnitt Rechtspflegerprüfung |
|
| § 17 | Prüfung |
| § 18 | Prüfungsamt |
| § 19 | Prüfungsausschüsse |
| § 20 | Prüfungsverfahren |
| § 21 | Schriftliche Prüfung |
| § 22 | Bewertung der schriftlichen Arbeiten |
| § 23 | Ausschluß von der mündlichen Prüfung |
| § 24 | Mündliche Prüfung |
| § 25 | Prüfungs- und Abschlußnote |
| § 26 | Zeugnis, Einsicht in die Prüfungsakten |
| § 27 | Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße |
| § 28 | Wiederholung der Prüfung |
| Vierter Abschnitt Aufstiegsbeamte, Anwärter anderer Gerichtszweige |
|
| § 29 | Aufstiegsbeamte |
| § 30 | Anwärter anderer Gerichtszweige |
| Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen |
|
| § 31 | Übergangsbestimmungen |
| § 32 | Aufhebung von Vorschriften, Inkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Zulassungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst für die Rechtspflegerlaufbahn können Bewerber eingestellt werden, die
- 1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Beamtengesetz erfüllen,
- 2.
die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen und
- 3.
mindestens achtzehn und höchstens fünfunddreißig Jahre alt sind. Dies gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins (§ 15 Abs. 1 HLVO). Angestellte, die sich mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst bewährt haben, sowie Schwerbehinderte können bis zum vierzigsten Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden (§ 15 Abs. 2 HLVO).
§ 10 Zweiter Studienabschnitt (Hauptstudium I)
§ 10
Zweiter Studienabschnitt (Hauptstudium I)
Im zweiten Studienabschnitt erstreckt sich das Studium auf die Lehrgebiete
Staats- und Verfassungsrecht,
Grundlagen des Zivilrechts,
Zivilprozeß- und Kostenwesen,
Grundbuchwesen,
Familienrechtswesen,
Nachlaßwesen,
Zwangsvollstreckungswesen (Achtes Buch der Zivilprozeßordnung),
Strafvollstreckungswesen einschließlich Strafprozeßrecht
und der Grundzüge des Strafrechts.
§ 11 Dritter Studienabschnitt (Praktikum I)
§ 11
Dritter Studienabschnitt (Praktikum I)
(1) Zum dritten Studienabschnitt gehören Lehrveranstaltungen und die praktische Ausbildung am Arbeitsplatz.
(2) Die Lehrveranstaltungen erstrecken sich mindestens auf die Lehrgebiete Familienrechtswesen, Grundbuchwesen, Nachlaßwesen, Zwangsvollstreckungswesen (Achtes Buch der Zivilprozeßordnung) und Strafvollstreckungswesen. In ihnen sollen Fallkonstellationen aus den Fachgebieten methodisch behandelt und die im zweiten Studienabschnitt erworbenen Kenntnisse vertieft und ergänzt werden.
(3) Die Ausbildung am Arbeitsplatz erstreckt sich auf die Lehrgebiete nach Abs. 2. Sie dauert im Lehrgebiet Nachlaßwesen mindestens sechs Wochen und in den übrigen Lehrgebieten jeweils mindestens zwei Monate. Sie soll den Anwärtern Gelegenheit geben, ihre Kenntnisse in der Praxis anzuwenden und durch Erfahrungen zu vervollständigen.
(4) Die Anwärter werden für die Ausbildung am Arbeitsplatz zu Gruppen zusammengefaßt; eine Gruppe soll in der Regel nicht mehr als drei Mitglieder haben. Jede Gruppe wird von einem oder mehreren Rechtspflegern betreut, die in dem Lehrgebiet tätig sind. Die Ausbilder sollen in ihren sonstigen Dienstgeschäften angemessen entlastet werden.
§ 12 Vierter Studienabschnitt (Hauptstudium II)
§ 12
Vierter Studienabschnitt (Hauptstudium II)
Im vierten Studienabschnitt erstreckt sich das Studium auf die Lehrgebiete
Registerwesen,
Zwangsvollstreckungswesen
(soweit nicht im zweiten Studienabschnitt),
Kostenfestsetzungsverfahren,
Justizverwaltungs- und Organisationswesen,
Antragsaufnahme und Abfassen von Entscheidungen.
Das Schwergewicht soll auf den Lehrgebieten Registerwesen, Zwangsvollstreckungswesen und Kostenfestsetzungsverfahren liegen.
§ 13 Fünfter Studienabschnitt (Praktikum II)
§ 13
Fünfter Studienabschnitt (Praktikum II)
(1) Zum fünften Studienabschnitt gehören Seminare der Verwaltungsfachhochschule - Fachbereich Rechtspflege - und die praktische Ausbildung am Arbeitsplatz.
(2) Die Lehrveranstaltungen erstrecken sich mindestens auf die Lehrgebiete Registerwesen und Zwangsvollstreckungswesen.
(3) Die Ausbildung am Arbeitsplatz erstreckt sich auf die Lehrgebiete Registerwesen, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs-, Konkurs- und Vergleichswesen. Sie dauert in den Lehrgebieten Register- und Zwangsversteigerungs-/Zwangsverwaltungswesen je mindestens zwei Monate, im Lehrgebiet Konkurs- und Vergleichswesen mindestens einen Monat. § 11 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 gilt entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Bewertung der Leistungen
Die Leistungen während des Vorbereitungsdienstes und in der Prüfung sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
| 15 bis 14 Punkte |
= |
sehr gut (1) |
|
|
= |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
| 13 bis 11 Punkte |
= |
gut (2) |
|
|
= |
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
| 10 bis 8 Punkte |
= |
befriedigend (3) |
|
|
= |
für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
| 7 bis 5 Punkte |
= |
ausreichend (4) |
|
|
= |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
| 4 bis 2 Punkte |
= |
mangelhaft (5) |
|
|
= |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
| 1 bis 0 Punkte |
= |
ungenügend (6) |
|
|
= |
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Einzelne Leistungsbewertungen
(1) Im dritten und fünften Studienabschnitt haben die Ausbilder Beurteilungen über die Leistungen des Anwärters während der Ausbildung am Arbeitsplatz nach dem Muster 2 abzugeben.
(2) Die Beurteilungen sind am Ende der Ausbildung in den jeweiligen Lehrgebieten anzufertigen und dem Anwärter zu eröffnen. Den Lehrkräften und Ausbildern darf in dieser Eigenschaft Einsicht in die Personalakten des Anwärters nicht gewährt werden.
(3) Auftretende Mängel der Leistungen des Anwärters sind rechtzeitig mit ihm zu erörtern; dabei sind ihm zugleich Hinweise zur Behebung dieser Mängel zu geben. Soweit sie zur Zeit der Leistungsbewertung nicht behoben sind, soll mit der Beurteilung der Leistungen ein Arbeitsvorschlag zur Behebung der Mängel verbunden werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Zusammenfassende Leistungsbewertungen
(1) Gegen Ende des zweiten, dritten, vierten und fünften Studienabschnitts treten alle in den jeweiligen Abschnitten tätigen Lehrkräfte und Ausbilder zu Konferenzen zusammen. An den Konferenzen im zweiten und vierten Studienabschnitt nehmen die Lehrkräfte, an den Konferenzen im dritten Studienabschnitt Lehrkräfte und Ausbilder und an den Konferenzen im fünften Abschnitt die Ausbilder teil.
(2) Die Konferenzen im zweiten und vierten Studienabschnitt werden von dem Fachbereichsleiter, die weiteren Konferenzen von den Leitern der Ausbildungsbehörden einberufen und geleitet.
(3) Aufgabe der Konferenzen ist es, ein möglichst umfassendes Bild von dem Leistungsstand eines jeden Anwärters zu gewinnen und ihm nötigenfalls bestimmte Arbeitsvorschläge für die weitere Ausbildung zu machen. Für den zweiten und vierten Studienabschnitt werden jeweils die Leistungen auf Grund der von den Lehrkräften der Verwaltungsfachhochschule - Fachbereich Rechtspflege - erteilten Noten der Lehrgebiete in je einer Gesamtnote in einer Beurteilung nach dem Muster der Anlage 3 zusammengefaßt. Die von der Konferenz festgestellten Arbeitsvorschläge für die weitere Ausbildung sind in die Beurteilung aufzunehmen. Für den dritten und fünften Studienabschnitt erstellt der Leiter der Ausbildungsbehörde je eine Gesamtbeurteilung nach dem Muster der Anlage 4 auf Vorschlag der Konferenz. In dem Abschlußzeugnis für den fünften Studienabschnitt sind die in dem Seminar erzielten Klausurnoten, die bei Bildung der Gesamtnote unberücksichtigt bleiben, aufzuführen.
(4) Die Gesamtbeurteilungen sind am Ende des jeweiligen Studienabschnitts zu erstellen. Sie sind dem Anwärter zu eröffnen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Prüfung
(1) Die Rechtspflegerprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Justizdienst. Sie dient der Feststellung, ob der Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.
(2) Die Prüfung ist vorrangig Verständnisprüfung; unter dieser Zielsetzung ist sie auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Prüfungsamt
(1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung abgelegt, das bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts gebildet wird.
(2) Das Prüfungsamt besteht aus dem Präsidenten des Oberlandesgerichts als seinem Leiter, einem Vertreter und der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder. Der Leiter des Prüfungsamtes bestellt seinen Vertreter und die weiteren Mitglieder. Der Vertreter muß die Befähigung zum Richteramt, die weiteren Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt oder zur Rechtspflegerlaufbahn haben. Die Lehrkräfte der Verwaltungsfachhochschule - Fachbereich Rechtspflege - sind angemessen zu beteiligen. Die Mitglieder des Prüfungsamtes werden auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsamtes sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Bestellung auf diese Verpflichtung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Sofern Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von dem Leiter des Prüfungsamtes zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Prüfungsausschüsse
(1) Der Leiter des Prüfungsamtes bildet aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsamtes Prüfungsausschüsse.
(2) Ein Prüfungsausschuß besteht aus fünf Personen. Ihm gehören an:
- 1.
Der Vorsitzende, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muß;
- 2.
zwei Lehrkräfte der Verwaltungsfachhochschule - Fachbereich Rechtspflege -;
- 3.
ein Beamter des gehobenen Justizdienstes, der als Rechtspfleger bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft tätig ist;
- 4.
ein Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften, der die Befähigung für die Rechtspflegerlaufbahn besitzen muß.
(3) Die Prüfer sind in ihren Entscheidungen unabhängig.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Ausschreibung, Bewerbungen
(1) Der Minister der Justiz setzt jährlich die Zahl der Bewerber fest, die in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden sollen. Der Präsident des Oberlandesgerichts schreibt die Stellen aus.
(2) Die Bewerbung ist an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten. Ihr sind beizufügen:
- 1.
ein vom Bewerber handgeschriebener Lebenslauf,
- 2.
Zeugnisse und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 nachgewiesen werden,
- 3.
Zeugnisse über die Beschäftigung seit der Schulentlassung,
- 4.
eine Erklärung darüber, ob und ggf. welche Schulden der Bewerber hat.
Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 5.
die Geburtsurkunde,
- 6.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und
- 7.
ein zur Vorlage bei einer Behörde ausgestelltes Führungszeugnis sowie eine Erklärung darüber, ob gegen sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Prüfungsverfahren
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem darauf folgenden mündlichen Teil.
(2) Der Leiter des Prüfungsamtes trifft die zur Vorbereitung und Durchführung des Prüfungsverfahrens erforderlichen Maßnahmen. Er wählt die Prüfungsaufgaben aus, bestimmt die Termine der Prüfungsteile, bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel und gewährt schwerbehinderten Anwärtern die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen. Vorschläge für Prüfungsaufgaben werden von der Verwaltungsfachhochschule - Fachbereich Rechtspflege - vorgelegt; sie können auch von Mitgliedern des Prüfungsamtes gemacht werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Schriftliche Prüfung
(1) Die Prüfung soll am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt werden.
(2) In der schriftlichen Prüfung hat der Anwärter an sechs Tagen je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt je fünf Stunden. Die Aufgaben sind dem Tätigkeitsbereich des Rechtspflegers aus den in § 9 genannten Pflichtfächern zu entnehmen.
(3) Der Anwärter versieht die Aufsichtsarbeiten jeweils mit der ihm zugeteilten Kennziffer. Jede Kennzeichnung der Arbeit mit Namen, Unterschrift oder sonstigen, auf den Bearbeiter hinweisenden Merkmalen hat zu unterbleiben. Der Name darf den Prüfern vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten nicht bekanntgegeben werden.
(4) Die Aufsicht führt ein Beamter des gehobenen Justizdienstes, den der Leiter des Prüfungsamtes bestimmt. Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe, verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und übermittelt diesen unverzüglich dem Leiter des Prüfungsamtes.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Bewertung der schriftlichen Arbeiten
(1) Jede schriftliche Arbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Ein Mitglied soll Lehrkraft der Verwaltungsfachhochschule - Fachbereich Rechtspflege - sein.
(2) Weichen die Punktzahlen um bis zu 3 Punkten voneinander ab, wird aus ihnen das arithmetische Mittel gebildet. Beträgt der Mittelwert die Hälfte zwischen zwei Punktzahlen, wird aufgerundet. Bei einer Abweichung von mehr als 3 Punkten setzt der Prüfungsausschuß Note und Punktzahl fest.
(3) Das Ergebnis der Bewertungen wird dem Anwärter mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Auf Antrag unterbleibt die Bekanntgabe des Ergebnisses.
(4) Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.
§ 23 Ausschluß von der mündlichen Prüfung
§ 23
Ausschluß von der mündlichen Prüfung
Wer in der schriftlichen Prüfung nicht bei mindestens zwei Prüfungsarbeiten wenigstens je 5 Punkte erreicht hat, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer und die von dem Anwärter gewählten Wahlpflichtfächer (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2).
(2) In der mündlichen Prüfung sind in der Regel nicht mehr als fünf Anwärter gleichzeitig zu prüfen. Die Prüfungszeit soll für jede Gruppe fünf Stunden nicht überschreiten. Sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.
(3) Vor der mündlichen Prüfung erhält jeder Anwärter Gelegenheit, mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Rücksprache zu nehmen. Der Vorsitzende berichtet dem Prüfungsausschuß über den Inhalt der Vorstellungsgespräche.
(4) Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 5 angefertigt, die von dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
(5) Der Prüfungsausschuß kann Anwärtern, die nicht unmittelbar zur Prüfung heranstehen, und sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.
(6) Beauftragte des Direktors des Landespersonalamtes und der obersten Dienstbehörden der Prüfungsteilnehmer können an der mündlichen Prüfung teilnehmen.
(7) An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
(1) Nach der mündlichen Prüfung errechnet der Prüfungsausschuß die Prüfungsnote und die Abschlußnote bis auf die zweite Dezimalstelle ohne Auf- oder Abrundungen.
(2) Die Abschlußnote wird gebildet, indem die Punktzahl
jeder Aufsichtsarbeit mit 1,
der Gesamtnote im zweiten Studienabschnitt mit 2,
der Gesamtnote im vierten Studienabschnitt mit 1 und
der Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 3
vervielfacht und die Summe durch 12 geteilt wird.
(3) Die Abschlußnote lautet auf
| sehr gut |
bei einer Punktzahl von 14 bis 15, |
| gut |
bei einer Punktzahl von 11 bis 13,99, |
| befriedigend |
bei einer Punktzahl von 8 bis 10,99, |
| ausreichend |
bei einer Punktzahl von 5 bis 7,99, |
| mangelhaft |
bei einer Punktzahl von 2 bis 4,99, |
| ungenügend |
bei einer Punktzahl von 0 bis 1,99. |
(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Punktzahl der Abschlußnote geringer als 5,00 ist.
(5) Ist die Prüfung bestanden, so kann der Prüfungsausschuß die Punktzahl der Abschlußnote um bis zu einem Punkt anheben, wenn die Leistungen des Anwärters während der berufspraktischen Studienzeiten erheblich bessere Bewertungen aufweisen als die Prüfungsleistungen oder der Anwärter in mehreren Prüfungsleistungen in besonderem Maß Verständnis, Kenntnisse und Fähigkeiten gezeigt hat, die in der Abschlußnote nicht angemessen zum Ausdruck kommen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Zeugnis, Einsicht in Prüfungsakten
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6, in dem die Abschlußnote und deren Punktzahl anzugeben sind. Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, erhält der Anwärter einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid.
(2) Der Anwärter ist berechtigt, innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des endgültigen Prüfungsergebnisses Einsicht in die vollständigen Prüfungsakten zu nehmen.
§ 27 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße
§ 27
Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße
(1) Versucht ein Anwärter, bei der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit zu täuschen, einem anderen Anwärter zu helfen oder ist er nach Beginn der Anfertigung einer schriftlichen Prüfungsarbeit im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, so bewertet der Leiter des Prüfungsamtes die Aufsichtsarbeit mit "ungenügend" (0 Punkte). Eine Wiederholung der Aufsichtsarbeit ist ausgeschlossen. In besonders schweren Fällen kann der Leiter des Prüfungsamtes einen Anwärter von der weiteren Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden.
(2) Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann der Aufsichtführende den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsarbeit ausschließen. Im übrigen gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) In der mündlichen Prüfung entscheidet in Fällen der Absätze 1 und 2 der Prüfungsausschuß.
(4) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, so kann der Leiter des Prüfungsamtes innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.
(5) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Anwärter mehr als zwei Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abgibt, zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint und dies nicht genügend entschuldigt oder wenn er ohne Genehmigung vom Prüfungsverfahren zurücktritt. Im Falle der Erkrankung ist unverzüglich ein ärztliches, auf Verlangen auch ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Entschuldigungsgründe können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich bei dem Leiter des Prüfungsamtes geltend gemacht werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Wiederholung der Prüfung
(1) Hat der Anwärter die Prüfung nicht bestanden oder ist sie für nicht bestanden erklärt worden, so verbleibt er im Vorbereitungsdienst, sofern er nicht nach § 43 Abs. 1 HBG entlassen wird. Der Prüfungsausschuß schlägt vor, welche Studienabschnitte vor der erneuten Prüfung zu wiederholen sind. Der Ergänzungsvorbereitungsdienst darf ein Jahr nicht übersteigen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
(2) Die Dauer einzelner Abschnitte und den Gang der weiteren Ausbildung regelt der Präsident des Oberlandesgerichts.
(3) Für Anwärter, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird (§ 9 Abs. 2 Satz 2 HLVO).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Aufstiegsbeamte
(1) Beamte des mittleren Justizdienstes können zur Rechtspflegerausbildung zugelassen werden, wenn sie nach der Laufbahnprüfung mindestens drei Jahre im mittleren Justizdienst tätig waren und nach ihrer Persönlichkeit, Befähigung und fachlichen Leistung geeignet erscheinen. Für die Feststellung der Eignung ist mitzuberücksichtigen, ob der Bewerber die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhochschulausbildung erfüllt (§ 16 Abs. 1 Satz 2 HLVO). Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. § 3 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Einführungszeit beträgt drei Jahre. Während der Einführungszeit nehmen die Beamten an der Ausbildung nach dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung teil. Die Einführungszeit schließt mit der Rechtspflegerprüfung ab.
(3) Beamte, die die Rechtspflegerprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, treten in ihre frühere Beschäftigung zurück.
(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung entsprechend.
§ 3 Auswahl, Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge
§ 3
Auswahl, Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge
(1) Die Bewerber werden nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ausgewählt.
(2) Sie werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Rechtspflegeranwärter ernannt.
(3) Die Anwärter erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge nach den hierfür geltenden Bestimmungen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Anwärter anderer Gerichtszweige
(1) Anwärter des gehobenen Dienstes und Aufstiegsbeamte anderer Gerichtszweige können im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister den Vorbereitungs-(Einführungs-) dienst für die Rechtspflegerlaufbahn ableisten und die Rechtspflegerprüfung ablegen. Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes werden sie in den Geschäftsbereich des Ministers der Justiz abgeordnet.
(2) Die berufspraktische Ausbildung ist nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des anderen Gerichtszweigs zu gestalten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Übergangsbestimmungen
(1) Für Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 1977 begonnen haben, gelten die bisherigen Vorschriften.
(2) Für Anwärter, die nach diesem Zeitpunkt ihre Ausbildung begonnen haben, sind die Vorschriften der §§ 17 bis 28 dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung anzuwenden. Die während der Ausbildung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter der Rechtspflegerlaufbahn vom 25. November 1970 (JMBl. 1971 S. 54) erteilten Zeugnisse sind bei der Bildung der Abschlußnote zu berücksichtigen. Dabei sind den Noten folgende Punktwerte zuzuordnen:
| Sehr gut |
15 Punkte |
| gut |
13 Punkte, |
| befriedigend |
10 Punkte, |
| ausreichend |
7 Punkte, |
| mangelhaft |
4 Punkte, |
| ungenügend |
1 Punkt. |
§ 32 Aufhebung von Vorschriften, Inkrafttreten
§ 32
Aufhebung von Vorschriften, Inkrafttreten
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter der Rechtspflegerlaufbahn vom 25. November 1970 (JMBl. 1971 S. 54) wird aufgehoben.
(2) Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 1. September 1980 in Kraft.
Der Hessische Minister der Justiz
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Ziel
Die Rechtspflegerausbildung soll den Anwärter auf die Tätigkeit eines Rechtspflegers vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden durch Fachstudien und eine Ausbildung in berufspraktischen Studienzeiten so vermitteln, daß er zur Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse bei der Erfüllung der seiner Laufbahn zugewiesenen Aufgaben und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird. Die Ausbildung soll auch auf die Aufgaben der Justizverwaltung vorbereiten, die dem gehobenen Dienst zugewiesen sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Dauer
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(2) Auf den Vorbereitungsdienst können angerechnet werden:
- 1.
ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft bis zur Dauer von zwölf Monaten,
- 2.
ein Vorbereitungsdienst nach § 5 a des Deutschen Richtergesetzes bis zur Dauer von sechs Monaten.
Hat der Anwärter mindestens zwei Jahre und sechs Monate an einer Ausbildung nach § 5 b des Deutschen Richtergesetzes teilgenommen, so kann diese Zeit bis zur Dauer von zwölf Monaten, eine weitere Ausbildungszeit bis zur Dauer von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn der Ausbildungsstand des Anwärters es rechtfertigt.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des § 7 Abs. 3 um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Erreicht der Anwärter das Ausbildungsziel trotz Verlängerung des Vorbereitungsdienstes oder Wiederholung eines einzelnen Ausbildungsabschnittes nicht, so ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.
(4) Die Entscheidung über die Anrechnung nach Abs. 2, über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (§ 8 Abs. 3 Satz 1 HLVO) und über eine Anrechnung von Vordienstzeiten (§ 8 Abs. 4 HLVO) sowie über den Studiengang des Anwärters trifft der Präsident des Oberlandesgerichts im Benehmen mit der Verwaltungsfachhochschule - Fachbereich Rechtspflege -. Die Entscheidung über die Entlassung des Anwärters nach Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (§ 8 Abs. 3 Satz 2 HLVO) trifft der Präsident des Oberlandesgerichts.
§ 6 Dienstaufsicht und Ausbildungsbehörden
§ 6
Dienstaufsicht und Ausbildungsbehörden
(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung nach den Studienplänen und trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer gleichmäßigen und sachgerechten Ausbildung. Er bestimmt, bei welchen Amtsgerichten die berufspraktischen Studienzeiten stattfinden (Ausbildungsbehörden), bestellt die Lehrkräfte und Ausbilder für den ersten, dritten und fünften Studienabschnitt auf Vorschlag des Leiters der Ausbildungsbehörde und im Benehmen mit der Verwaltungsfachhochschule - Fachbereich Rechtspflege - und weist die Anwärter den Ausbildungsbehörden zu.
(2) Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Anwärter obliegt während der berufspraktischen Studienzeiten dem Leiter der Ausbildungsbehörde, während der Fachstudien dem Fachbereichsleiter. Der Leiter der Ausbildungsbehörde regelt die Durchführung der Ausbildung nach den Studienplänen. Für die Ausbildung am Arbeitsplatz im Lehrgebiet Strafvollstreckungswesen weist er die Anwärter einer Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit deren Leiter zu.
(3) Mit der Ausbildung der Anwärter sollen nur Beamte betraut werden, die neben den erforderlichen Fachkenntnissen die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen.
(4) Um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Vorbereitungsdienstes zu gewährleisten, soll den Anwärtern Erholungsurlaub in der Regel gemeinsam in Zeiträumen erteilt werden, die der Präsident des Oberlandesgerichts im Benehmen mit der Verwaltungsfachhochschule - Fachbereich Rechtspflege - festsetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt Fachstudien am Fachbereich Rechtspflege der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda und berufspraktische Studienzeiten. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.
Studienordnung und Studienpläne des Fachbereichs regeln die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten nach Maßgabe dieser Ausbildungsordnung. Die Anwärter sollen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes auch Einrichtungen des politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens kennenlernen.
(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Studienabschnitte:
Erster Studienabschnitt (Einführungspraktikum)
Dauer: 2 Monate,
Zweiter Studienabschnitt (Hauptstudium I)
Dauer: 12 Monate,
Dritter Studienabschnitt (Praktikum I)
Dauer: 10 Monate,
Vierter Studienabschnitt (Hauptstudium II)
Dauer: 6 Monate,
Fünfter Studienabschnitt (Praktikum II)
Dauer: 6 Monate.
(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann im Benehmen mit der Verwaltungsfachhochschule - Fachbereich Rechtspflege - im Einzelfall Reihenfolge und Dauer der Studienabschnitte abweichend festsetzen oder die erneute Teilnahme an einem Studienabschnitt anordnen, wenn der Anwärter in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet oder dies aus besonderen, von dem Anwärter nicht zu vertretenden Gründen angezeigt erscheint. Von einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (§ 8 Abs. 3 Satz 1 HLVO) kann abgesehen werden, wenn der Anwärter das Versäumte unter Kürzung der noch ausstehenden Studienabschnitte nachholen kann oder hinreichend ausgebildet erscheint.
§ 8 Erster Studienabschnitt (Einführungspraktikum)
§ 8
Erster Studienabschnitt (Einführungspraktikum)
(1) Der erste Studienabschnitt dient der Unterrichtung über Funktion und gesellschaftliche Bedeutung des Rechts und der Rechtspflegeorgane. Dabei sollen eine erste Anschauung von der Rechtspflegertätigkeit sowie die erforderlichen Grundkenntnisse im Gerichtsverfassungsrecht einschließlich des Rechtspflegerrechts vermittelt werden.
(2) Die Anwärter werden zu Studiengruppen zusammengefaßt. Eine Gruppe soll regelmäßig nicht mehr als zehn Mitglieder haben. Jede Gruppe wird von einer oder mehreren Lehrkräften geleitet. Bevorzugte Lehrveranstaltung soll die Lehrexkursion mit darauf bezogenen Besprechungs- und Übungsstunden sein. Die Lehrkräfte sollen von ihren sonstigen Dienstgeschäften angemessen entlastet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Lehrgebiete
(1) Die Ausbildung im zweiten bis fünften Studienabschnitt erstreckt sich auf folgende Lehrgebiete:
- 1.
Pflichtfächer:
- a)
Staats- und Verfassungsrecht,
- b)
Familienrechtswesen,
- c)
Grundbuchwesen,
- d)
Nachlaßwesen,
- e)
Registerwesen,
- f)
Zwangsvollstreckungswesen einschließlich Konkurs- und Vergleichsverfahren,
- g)
Strafvollstreckungswesen einschließlich Strafprozeßrecht und der Grundzüge des Strafrechts,
- h)
Grundlagen des Zivilrechts,
- i)
Zivilprozeß- und Kostenwesen,
- k)
Justizverwaltungs- und Organisationswesen.
- 2.
Wahlpflichtfächer:
- a)
Arbeitsrecht und Arbeitsgerichtsverfahren,
- b)
Allgemeines Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
- c)
Wertpapierrecht, insbesondere Wechsel- und Scheckrecht,
- d)
Sozialrecht,
- e)
Grundzüge des Steuerrechts,
- f)
Zwischenstaatliches Recht.
Der Anwärter hat Lehrveranstaltungen in zwei Wahlpflichtfächern zu besuchen.
- 3.
Wahlfächer:
- a)
Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie,
- b)
Rechtsgeschichte,
- c)
Verfassungstheorie und Verfassungswirklichkeit,
- d)
die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
- e)
Parteien und Verbände im sozialen Rechtsstaat,
- f)
System staatlicher Ersatzleistungen,
- g)
Kredit- und Versicherungswesen,
- h)
Grundzüge der Volks- und Betriebswirtschaft,
- i)
Buchführung und Bilanzkunde
- k)
Betriebssoziologie und Sozialpsychologie.
Der Fachbereich kann weitere Wahlfächer vorsehen.
(2) Die Lehrgebiete sollen in ihrer inhaltlichen Gliederung den wesentlichen Tätigkeitsgebieten des Rechtspflegers und seinen Aufgaben in der Justizverwaltung entsprechen. Hierbei soll die Funktion der Rechtsvorschriften auch durch Bezug auf ihre gesellschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen erläutert werden. Dem Prinzip der Schwerpunktinformation soll der Vorzug vor einem nach Vollständigkeit strebenden Gliederungsprinzip gegeben werden. Die allgemeinen Regelungen des Rechtspflegerrechts und das allgemeine Verfahrensrecht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind einzubeziehen.
(3) Der Inhalt der Pflichtfächer ergibt sich aus Anlage 1; im weiteren bestimmen sich Umfang und nähere Ausgestaltung nach den Studienplänen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.