RettSanGrAProgr HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
22.07.1972
Fundstelle:
StAnz. 1972, 1465
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Krankentransport- und Rettungsdienst hier: Grundausbildungsprogramm für in Hessen im ...

aufgeh. durch Aufhebungsanweisung vom 18. Dezember 2024 (StAnz. 2025 S. 535)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zur Verbesserung der Qualifikation der im Krankentransport- und Rettungsdienst in Hessen tätigen Sanitäter veranstalte ich für diesen Personenkreis nachfolgendes Grundausbildungsprogramm:

RettSanGrAProgr HE I. Ausbildungsfolge und -zeit

I. Ausbildungsfolge und -zeit

1.

1 Woche Transportsanitäter-Fachlehrgang (Kurs A)

1 Woche Transportsanitäter-Fachlehrgang (Kurs B)

- Für Angehörige des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) und des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) in Hessen, die vor dem 1. 8. 1971 bei ihren Organisationen einen Fachlehrgang für Krankentransportfahrer besucht haben und dies nachweisen, werde ich an Stelle der Kurse A und B einen Sonderfachlehrgang für Transportsanitäter (Kurs A/B II) durchführen. -

2.

4 Wochen-Kurs "Klinisches Praktikum"

3.

1 Woche Abschlußkurs mit anschließender Prüfung als Transportsanitäter.


RettSanGrAProgr HE X. Verwaltung und Organisation

X. Verwaltung und Organisation

Im Einvernehmen mit den anderen Sanitätsorganisationen ist mit diesen Aufgaben von mir der DRK-Landesverband Hessen beauftragt worden. Die Termine für die in I. genannten Kurse werden jeweils in seinem Mitteilungsblatt veröffentlicht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

II. Ausbildungsstätten

1.

Die unter I/1 und I/3 genannten Kurse finden beim DRK-Landesverband Hessen - Ausbildungsstätte Gießen - in 6300 Gießen, Eichgärtenallee 90, statt,

2.

das unter I/2 genannte "Klinische Praktikum" an den nachfolgenden Krankenhäusern:

a)

Im Klinikum der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität, 6000 Frankfurt/Main, Theodor-Stern-Haus 7,

b)

im Städt. Krankenhaus 6230 Frankfurt/M.-Höchst 80, Gotenstraße 6-8,

c)

im Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus, 6000 Frankfurt/Main 60, Friedberger Landstraße 430,

d)

in den Kliniken der Landeshauptstadt Wiesbaden, 6200 Wiesbaden, Schwalbacher Str. 62,

e)

in den Städt, Kliniken, 6100 Darmstadt, Bismarckstr. 28,

f)

im Stadtkrankenhaus 5450 Hanau, Leimenstraße 20,

g)

in den Kliniken der Justus-Liebig-Universität, 6300 Gießen, Klinikstraße 37.

Zu einem späteren Zeitpunkt sind weiter vorgesehen:

h)

das Stadtkrankenhaus 6050 Offenbach, Starkenburgring 66,

i)

das Stadtkrankenhaus 3500 Kassel, Mönckebergstr. 41 bis 43.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

III. Lehrpläne

Im Einvernehmen mit den Landesärzten des Arbeiter-Samariterbundes (ASB), des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), des Maltester Hilfsdienstes (MHD) und der Johanniter-Unfallhilfe (JUH) werden für die einzelnen Kurse von mir festgelegt. Sie sind für die Ausbildungsstätten verbindlich. Sie können dort eingesehen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

IV. Abschlußprüfung

Das Grundausbildungsprogramm endet mit der Abschlußprüfung als Transportsanitäter. Die Prüfungsordnung hierfür wird von mir erlassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

V. Fortbildungskurse

Nur Personen, die die unter IV. genannte Abschlußprüfung bestanden haben, sind berechtigt, an den von mir für die Folgezeit geplanten Fortbildungskurse für Transportsanitäter teilzunehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

VI. Teilnehmerkreis

An dem Grundausbildungsprogramm darf teilnehmen

1.

wer in Hessen im Krankentransport- und Rettungsdienst beim Arbeiter-Samariter-Bund, Deutschen Roten Kreuz, Johanniter-Unfallhilfe und Malteser Hilfsdienst tätig ist und von der zuständigen Landesinstitution dieser Sanitätsorganisationen zu den in I. genannten Kursen entsandt wird oder

2.

wer an einer anderen Stelle im Krankentransport- und Rettungsdienst in Hessen tätig ist und von dieser Stelle zu den in I. genannten Kursen entsandt wird.

Die Zulassung der unter VI/2. genannten Personen zum Grundausbildungsprogramm ist vorher bei mir vom Arbeitgeber zu beantragen. Dem Antrag ist beizufügen eine kurze Arbeitsplatzbeschreibung und der Nachweis, daß der Bewerber die in VII. geforderten Bedingungen erfüllt.

RettSanGrAProgr HE VII. Teilnahmebedingungen

VII. Teilnahmebedingungen

1.

Vor Beginn des Grundausbildungsprogramms muß jeder Teilnehmer absolviert haben:

a)

Eine Erste-Hilfe-Ausbildung und

b)

eine Sanitätsausbildung bei einer der vorgenannten Sanitätsorganisationen.

Teilnehmer, die eine solche oder gleichwertige Ausbildung an einer anderen Stelle als bei den Sanitätsorganisationen erhalten haben, müssen diese Nachweise mir 6 Wochen vor Anmeldung zum Grundausbildungsprogramm zur Entscheidung über die Zulassung zum Grundausbildungsprogramm vorlegen.

2.

Alle unter I. aufgeführten Kurse müssen in der angegebenen Reihenfolge absolviert werden. Der Kursteilnehmer hat jeweils vor Kursbeginn dem zuständigen Kursleiter oder dessen Beauftragen die Bescheinigungen darüber vorzulegen, daß er zum Besuch des betreffenden Kurses berechtigt ist.

3.

Teilnehmer, die für das in I/2. vorgesehene vierwöchige "Klinische Praktikum" nicht so lange Dienstbefreiung/Urlaub erhalten können, dürfen es innerhalb von 9 Monaten - gerechnet vom 1. Tag des klinischen Praktikums an - in zweimal 2 Wochen absolvieren.

Das "Klinische Praktikum" beginnt jeweils am Montag um 10.00 Uhr mit der Meldung des Kursteilnehmers bei der betreffenden Krankenhausverwaltung. Es endet in der 2. bzw. 4. Woche am Samstag um 14.00 Uhr. An den Wochenenden während der Kurszeit erhält der Lehrgangsteilnehmer Samstag oder Sonntag einen dienstfreien Tag. Die Einteilung und Entscheidung hierüber trifft der für die Ausbildung verantwortliche Arzt. An Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, sind die Lehrgangsteilnehmer zum Stationsdienst einzuteilen.

Vor Beginn des "Klinischen Praktikums" erhält der Kursteilnehmer für dieses einen Ausbildungsnachweis. Er ist selbst dafür verantwortlich, daß er die hier vorgeschriebenen Demonstrationen und Praktika in der Zeiteinheit absolviert und jede der hier vorgeschriebenen Tätigkeiten mindestens 1mal vom Ausbildenden bescheinigt bekommt. Ersatz für verlorengegangene Nachweise können nicht ausgestellt werden.

4.

Personen, die an einer anderen Stelle eine gleichwertige Ausbildung erhalten haben und mir dies nachweisen, können bei mir beantragen, ihnen Teile des in I. genannten Ausbildungsprogrammes zu erlassen.

5.

Alle Lehrgangsteilnehmer sind verpflichtet, die Kurse pünktlich und regelmäßig zu besuchen und den Anordnungen der Ausbildenden Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen und bei Lehrgangsteilnehmern, die den Anforderungen des betreffenden Kurses nicht genügen, sind die Kursleiter oder deren Stellvertreter von mir ermächtigt, dem betreffenden Lehrgangsteilnehmer die weitere Teilnahme an dem betreffenden Kurs zu versagen. Ich behalte mir vor, solche Lehrgangsteilnehmer von der weiteren Teilnahme am Grundausbildungsprogramm auszuschließen.

6.

Die Teilnehmer sind von der entsendenden Stelle ausreichend zu versichern.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

VIII. Kostenregelung

Die Kosten für das Grundausbildungsprogramm werden von mir getragen. Die Erstattung von Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung sowie für Verdienstausfall werden gesondert geregelt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

IX. Anmeldung

Zu allen in I genannten Kursen sind die Personalien der Teilnehmer von der entsendenden Stelle

a)

bei den Sanitätsorganisationen (ASB, DRK, JUH, MHD) auf dem Dienstwege über die betreffende Landesinstitution,

b)

von anderen Stellen direkt

bis spätestens 14 Tage vor Beginn des jeweiligen Kurses dem DRK-Landesverband Hessen - Ausbildungsstätte Gießen, 63 Gießen, Eichgärtenallee 90 (Telefon: 0641/3 50 01) - bekanntzugeben. Später eingehende Meldungen können nicht berücksichtigt werden. Die Belegung der vorhandenen Ausbildungsplätze erfolgt jeweils in der Reihe der eingehenden Meldungen.

Die Anmeldung ist für den Teilnehmer bindend. Kann er zu dem betreffenden Kurs nicht zugelassen werden, erhält er von der Anmeldestelle unter Angabe der Gründe bis 8 Tage vor Kursbeginn einen Absagebescheid.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.