- Ausfertigungsdatum:
- 11.02.1988
- Fundstelle:
- StAnz. 1988, 574
Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern
V aufgeh. durch Aufhebungsanweisung vom 18. Dezember 2024 (StAnz. 2025 S. 536)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage I
Ausbildung im Lehrkrankenhaus
- 1.
Anforderungen an die ausbildende Klinik
- a)
Folgende Abteilungen müssen an der die Ausbildung durchführenden Klinik bestehen
- -
Anästhesie
- -
Chirurgie einschließlich Traumatologie
- -
Innere
außerdem wünschenswert ggf. in Zusammenarbeit mit einer anderen Klinik
- -
Gynäkologie und Geburtshilfe.
- b)
Arbeitsbereiche für den Auszubildenden
- -
Anästhesieabteilung, Operationssaal einschließlich Ein- und Ausleitungsräume
- -
Aufwachraum
- -
Notfallaufnahmebereich
- -
Intensivstation
- -
Kreißsaal
- 2.
Anforderungen an den Auszubildenden
- a)
Der Auszubildende muß die 160 Stunden umfassende theoretische Ausbildung mit Erfolg absolviert haben.
- b)
Die klinische Ausbildung soll zusammenhängend durchgeführt werden. Sie kann für ehrenamtliche Mitarbeiter in höchstens zwei Abschnitte zu je 80 Stunden gegliedert werden und soll innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein.
- 3.
Durchführung der Ausbildung
- a)
Für die praktische Durchführung der Ausbildung muß ein in der Notfallmedizin erfahrener Arzt im Einvernehmen zwischen Ausbildungsorganisation und der Klinik benannt werden. Der ausbildende Arzt soll mit dem Lernziel- und Gegenstandskatalog des Bund-Länder-Ausschusses "Rettungswesen" vertraut sein.
- b)
Für die Auszubildenden müssen Ansprechpartner benannt sein
- -
Arzt
- -
Schwester/Pfleger.
- c)
Über durchgeführte Maßnahmen bzw. Übungen wird ein Ausbildungsnachweis geführt. Dieser Ausbildungsnachweis muß durch den in der Klinik für die Ausbildung Verantwortlichen eine abschließende Beurteilung des Auszubildenden enthalten.
- d)
Zeitlicher Ablauf:
80 Stunden Intensivstation und Aufnahmeeinheit,
80 Stunden klinische Anästhesie, Anwesenheit bei mindestens zwei Entbindungen (auf Abruf).
Enthalten sind
zwei Stunden/Woche Verfügungsstunden
(Kolloquium, Diskussionen, Fragestunden usw.).
- e)
Die organisatorische Vorbereitung der klinischen Ausbildung hat durch einen von der Organisation zu benennenden Rettungssanitäter mit Lehrbefähigung (gemäß Anlage II) zu erfolgen. Dieser hat die Verpflichtung, den Auszubildenden und das auszubildende Krankenpersonal in jeder Ausbildungswoche einmal aufzusuchen, um die im Rahmen der Ausbildung entstehenden organisatorischen und inhaltlichen Probleme mit den Beteiligten zu erörtern.
Anlage II Ausbildung an einer Lehrrettungswache
Anlage II
Ausbildung an einer Lehrrettungswache
- 1.
Allgemeines
Der Bund-Länder-Ausschuß "Rettungswesen" sieht im Mindest-Anforderungskatalog zur Ausbildung von Rettungssanitätern eine 160stündige praktische Ausbildung auf einer Rettungswache vor.
- 2.
Anforderungen an die ausbildende Rettungswache
Organisation:
Die Rettungswache, an der die Ausbildung stattfindet, muß Teil eines Rettungsdienstbereiches sein, in dem ein Notarztdienst eingerichtet ist.
Personal:
Für die Ausbildung in der Rettungswache ist ein Verantwortlicher zu benennen. Die Ausbildung erfolgt ausschließlich durch einen qualifizierten Rettungssanitäter, der
1. Rettungssanitäter mit Abschlußprüfung
2. zwei Jahre im Rettungsdienst tätig
3. Ausbilder in seiner Organisation
4. nach Möglichkeit staatlich geprüfter Desinfektor
sein soll.
Ausrüstung:
In der Rettungswache muß ständig wenigstens ein Rettungswagen verfügbar sein.
- 3.
Anforderungen an den Teilnehmer
Der Teilnehmer muß mindestens die 160 Stunden umfassende theoretische Ausbildung erfolgreich absolviert haben. Die Ausbildung auf der Rettungswache sollte in einem Zeitraum von sechs Monaten abgeschlossen sein.
Der Teilnehmer muß einen Tätigkeitsnachweis und mindestens fünf Einsatzberichte erstellen.
Der Teilnehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß der Anforderungskatalog vollständig signiert ist und der Gemeinsamen Ausbildungsstätte zusammen mit dem Tätigkeitsnachweis und den Einsatzberichten mit der Anmeldung zur Abschlußprüfung vorgelegt wird.
Die Vorlage der Unterlagen ist Voraussetzung zur Zulassung zur Abschlußprüfung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Bezug:
Erlasse vom 20. Februar 1981 (StAnz. S. 606) und 28. Juli 1983 (StAnz. S. 1764)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
I.
Ausbildung
- 1.
Ausbildungsbereiche
Die Ausbildung erstreckt sich über mindestens 520 Stunden und gliedert sich in vier Abschnitte:
- (1)
vierwöchige (160 Stunden) zentrale theoretische Ausbildung;
(derzeit für die erweiterte Funkausbildung um 18 Stunden verlängert - separater Nachweis -),
- (2)
vierwöchige (160 Stunden) klinische Ausbildung an einem anerkannten Lehrkrankenhaus gem. Anlage I,
- (3)
160 Stunden Rettungswachenausbildung bei einer anerkannten Lehrrettungswache in einem Rettungsdienstbereich mit Notarztdienst gem. Anlage II,
- (4)
einwöchiger (40 Stunden) zentraler Abschlußlehrgang mit Prüfung an der Gemeinsamen Ausbildungsstätte.
- 2.
Ausbildungsstätten
Die theoretische Ausbildung (Abschn. 1) und der Abschlußlehrgang mit Prüfung (Abschn. 4) werden an der Gemeinsamen Ausbildungsstätte für das in Hessen im Krankentransport- und Rettungsdienst tätige Personal durchgeführt.
An anderen Ausbildungsstätten für Rettungssanitäter absolvierte Ausbildungsabschnitte werden nur anerkannt, wenn das abweichende Verfahren im Einzelfall mit Zustimmung der Gemeinsamen Ausbildungsstätte erfolgt.
Die Rettungswachenausbildung (Abschn. 3) kann nur an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrrettungswache durchgeführt werden.
- 3.
Verkürzung der Ausbildung
Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Ausbildungsabschnitte 1 bis 3 ganz oder teilweise erlassen.
- 4.
Teilnehmerkreis
An dem Ausbildungsprogramm kann teilnehmen, wer in Hessen im öffentlichen Krankentransport- und Rettungsdienst
- (1)
beim Arbeiter-Samariter-Bund, Deutschen Roten Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe oder Malteser-Hilfsdienst tätig ist und wer von der zuständigen Landesinstitution dieser Hilfsorganisation entsandt wird,
- (2)
bei einer kommunalen Einrichtung tätig ist und von dieser entsandt wird,
- (3)
einer anderen Stelle tätig ist und von dieser entsandt wird.
Die Zulassung der unter Abs. 3 genannten Personen zum Ausbildungsprogramm ist zuvor vom Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist eine kurze Arbeitsplatzbeschreibung und der Nachweis, daß der Bewerber die hier geforderten Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, beizufügen.
- 5.
Zugangsvoraussetzungen
Die Ausbildung an der Gemeinsamen Ausbildungsstätte kann nur beginnen, wer
- (1)
das 17. Lebensjahr vollendet hat und
- (2)
eine Erste-Hilfe-Ausbildung, die nicht länger als ein Jahr zurückliegt, sowie
- (3)
die gesundheitliche Eignung
nachweisen kann.
- 6.
Ausbildungszeit
Die gesamte Ausbildung soll in zwei Jahren abgeschlossen sein. In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde, insbesondere bei ehrenamtlich Auszubildenden, die Ausbildungszeit auf drei Jahre verlängern. Eine weitere Verlängerung der Ausbildungszeit ist nur aus Gründen zulässig, die nicht vom Auszubildenden oder der entsendenden Stelle zu vertreten sind.
- 7.
Ausbildungsinhalte
- (1)
Die Ausbildungsinhalte richten sich nach den "Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst" des Bund-Länder-Ausschusses "Rettungswesen" vom 20. September 1977.
- (2)
Die Lehrpläne und Lehrinhalte werden vom Verwaltungsausschuß der Gemeinsamen Ausbildungsstätte festgelegt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
II.
Prüfung
- 1.
Prüfungsausschuß
- (1)
Bei der Gemeinsamen Ausbildungsstätte ist ein Prüfungsausschuß zu berufen, vor dem die Prüfung abzulegen ist.
- (2)
Der Prüfungsausschuß besteht aus folgenden fünf Mitgliedern:
- 1.
einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde als Vorsitzendem.
- 2.
vier Fachprüfern:
- a)
einem an der Ausbildung beteiligten Arzt,
- b)
dem Leiter der Gemeinsamen Ausbildungsstätte,
- c)
einem am Unterricht beteiligten Rettungssanitäter der Gemeinsamen Ausbildungsstätte,
- d)
einem weiteren Rettungssanitäter mit Lehrbefähigung.
- 3.
Für jedes Mitglied sind ein oder mehrere Stellvertreter zu berufen.
- 4.
Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden und auf Vorschlag der Ausbildungsstätte die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter. Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
- 2.
Zulassung zur Prüfung
- (1)
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Er setzt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit der Schulleitung fest.
- (2)
Die Anmeldung zur Prüfung hat mit der Anmeldung zum Abschlußlehrgang zu erfolgen. Sie muß spätestens sechs Wochen vor Beginn des Abschlußlehrgangs bei der Gemeinsamen Ausbildungsstätte eingegangen sein.
- (3)
Mit der Anmeldung sind folgende Nachweise vorzulegen:
- 1.
Fachliche Nachweise:
- a)
Bescheinigungen, über den erfolgreichen Abschluß der Abschnitte
1
- theoretische Ausbildung
- Sprechfunkberechtigung
2
- klinisches Praktikum,
3
- Praktikum auf einer anerkannten Lehrrettungswache,
des Ausbildungsprogramms.
- b)
Bescheinigung über eine Ausbildung in Herz-/Lungen-Wiederbelebung (HLW), die nicht älter als ein Jahr ist.
- c)
Auf dem Ausbildungsnachweis für das klinische Praktikum muß bescheinigt sein, daß der Prüfungsbewerber alle vorgesehenen Tätigkeiten möglichst einmal ausgeführt hat.
- d)
Mit dem Ausbildungsnachweis über das Praktikum auf einer anerkannten Lehrrettungswache müssen u. a. die Ausbildungsstunden im einzelnen nachgewiesen werden.
- e)
Prüfungsbewerber, denen Teile des Mindestausbildungsprogramms erlassen worden sind, müssen den betreffenden Bescheid vorlegen.
- 2.
Eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,
- 3.
einen Lebenslauf,
- 4.
ein amtliches Führungszeugnis,
- 5.
ein ärztliches Zeugnis, aus dem hervorgeht, daß der Bewerber nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufes unfähig oder ungeeignet ist.
Die Nachweise unter Nrn. 4. und 5. werden zu Beginn des Abschlußlehrganges bei der Gemeinsamen Ausbildungsstätte vorgelegt und dürfen nicht älter als drei Monate sein.
- 3.
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung gliedert sich in die drei aufeinanderfolgenden Teile
- -
schriftliche Prüfung,
- -
Prüfung der praktischen Fertigkeiten,
- -
mündliche Prüfung.
- (1)
Schriftliche Prüfung
Der Prüfling hat in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit von maximal zwei Stunden Dauer 100 schriftliche Fragen nach dem Mehrfach-Antwort-Auswahlverfahren zu beantworten. Die Bewertung erfolgt durch zwei Fachprüfer des Prüfungsausschusses nach Abschn. II. Nr. 4.
- (2)
Prüfung der praktischen Fertigkeiten
Die Prüfung der praktischen Fertigkeiten besteht aus drei Teilen:
- 1.
Herz-Lungen-Wiederbelebung - ohne und mit Beatmungsgerät (Zwei-Helfer-Verfahren)
- 2.
zwei Gruppenaufgaben als Teamarbeit mit Einzelbenotung (Fallbeispiel),
- 3.
zwei Einzelaufgaben pro Prüfling.
Zu Nr. 1.
Die Prüfung soll für zwei Teilnehmer (ein Team) nicht länger als 15 Minuten dauern.
Die Bewertung erfolgt als Einzelbenotung gem. Ziff. II.4.
Zu Nr. 2.
Die Gruppenaufgabe soll innerhalb eines vorher festgelegten Zeitlimits erledigt sein; die Zeitvorgabe ist vorher den Prüflingen mitzuteilen.
Die Benotung erfolgt nach Ziff. II.4.
Zu Nr. 3.
Die Einzelaufgaben sollen innerhalb eines vorher festgelegten Zeitlimits erledigt sein; die Zeitvorgabe ist vorher den Prüflingen mitzuteilen.
Die Benotung erfolgt nach Abschn. II. Nr. 4.
- (3)
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer
- -
Anatomie/Physiologie,
- -
Krankheitslehre und
- -
Rettungsdienstorganisation.
Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling nicht mehr als 20 Minuten betragen und nach Abschn. II Nr. 4. benotet werden.
- 4.
Benotung
- (1)
Ermittlung der Note für die schriftliche Prüfung
Von den vorgegebenen Antworten darf je Frage nur eine Antwort angekreuzt werden. Ist die Frage richtig beantwortet, wird sie mit einem Punkt bewertet. Gibt der Prüfling zu einer Frage keine Antwort, so gilt die Frage als nicht beantwortet; gibt er zu einer Frage Antwort durch Ankreuzen von zwei oder mehr Antwortfeldern, so wird die Frage ebenfalls als falsch beantwortet bewertet. Falsche Antworten erhalten keinen Punkt.
Es ergeben sich:
100-92 Punkte
Note 1 = sehr gut
91-81 Punkte
Note 2 = gut
80-67 Punkte
Note 3 = befriedigend
66-50 Punkte
Note 4 = ausreichend
49-30 Punkte
Note 5 = mangelhaft
29- 0 Punkte
Note 6 = ungenügend
- (2)
Die Leistungen in der praktischen und mündlichen Prüfung werden wie folgt benotet:
Note 1 = sehr gut:
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
Note 2 = gut:
den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
Note 3 = befriedigend:
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung;
Note 4 = ausreichend:
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
Note 5 = mangelhaft:
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
Note 6 = ungenügend:
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
- 5.
Rücktritt von der Prüfung
Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich, in dringenden Fällen auch fernmündlich, mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Abschn. II Nr. 8. (Bestehen und Wiederholung der Prüfung) gilt entsprechend.
- 6.
Versäumnisfolgen
Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er die schriftliche Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Abschn. II. Nr. 8. (Bestehen und Wiederholung der Prüfung) gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt der Teil der Prüfung als nicht unternommen.
- 7.
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße stören oder sich eines Täuschungsversuches schuldig machen, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären. Abschn. II Nr. 8 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zum Abschluß der gesamten Prüfung zulässig.
- 8.
Bestehen und Wiederholung der Prüfung
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der Prüfungsteile mit mindestens "ausreichend" benotet wird.
Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die einzelne Aufgabe bzw. für das einzelne Fach. Ist die Prüfung in allen Teilen bestanden bzw. mit ausreichend benotet worden, wird ein Zeugnis erteilt, auf das die Prüfungsnoten der einzelnen Teile einzutragen sind.
Jeder Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muß innerhalb von sechs Monaten nach dem letzten Prüfungstag erfolgen. Für die Überschreitung der Sechs-Monatsfrist können aus wichtigen Gründen Ausnahmen vom Prüfungsausschußvorsitzenden zugelassen werden. Werden im praktischen Teil der Prüfung nicht in jedem Abschnitt mindestens ausreichende Leistungen erreicht, so entscheidet der Prüfungsausschuß, ob nur der entsprechende Abschnitt oder die gesamte praktische Prüfung wiederholt werden muß. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann mit Auflagen verbunden werden.
- 9.
Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung, besondere Vorkommnisse und Beschlüsse des Prüfungsausschusses hervorgehen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Alle zur Prüfung eingereichten und alle Benotungsunterlagen über die Prüfung sind vom Träger der Ausbildung mindestens zehn Jahre aufzubewahren; die Niederschrift über die Prüfung ist von der zuständigen Behörde zehn Jahre lang aufzubewahren.
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
III.
Übergangsvorschriften
- 1.
Transportsanitäter
Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung das Grundausbildungsprogramm für das in Hessen im Krankentransport- und Rettungsdienst tätige Personal erfolgreich abgeschlossen haben und
- (1)
in den letzten zwei Jahren
- -
hauptamtlich im Rettungsdienst oder
- -
mindestens 160 Einsatzstunden jährlich ehrenamtlich
tätig waren,
- (2)
den Nachweis führen, daß sie an vier Lehrgängen aus dem Fortbildungsprogramm des Hessischen Sozialministers teilgenommen und in diesem Rahmen die Lehrgänge Nr. 1 und 2 besucht haben,
können bei der zuständigen Behörde die Gleichstellung mit dem Abschluß nach diesen Vorschriften beantragen.
- 2.
Sonstige Ausbildungen
- (1)
Personen, die die Ausbildung entsprechend den Grundsätzen des Bund-Länder-Ausschusses "Rettungswesen" vom 20. September 1977 in einem anderen Bundesland an einer von der jeweils zuständigen Stelle anerkannten Einrichtung erfolgreich abgeschlossen haben, gelten als Rettungssanitäter i. S. dieser Vorschriften.
- (2)
Das gleiche gilt für Personen, die das seitherige Mindestausbildungsprogramm für das in Hessen im Krankentransport- und Rettungsdienst tätige Personal gem. Erlaß des Hessischen Sozialministers vom 20. Februar 1981 erfolgreich absolviert haben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
IV.
Zuständigkeiten
Zuständige Behörde i. S. dieser Vorschriften ist der Regierungspräsident in Gießen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
V.
Inkrafttreten
Diese Vorschriften treten mit ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Gleichzeitig werden die Vorschriften über das Mindestausbildungsprogramm für das in Hessen im Krankentransport- und Rettungsdienst tätige Personal vom 20. Februar 1981, geändert durch Erlaß vom 28. Juli 1983, aufgehoben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.