RettSanAnwAPrV HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
27.01.1992
Fundstelle:
StAnz. 1992, 448
44 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 18 geändert durch die Verordnung vom 29. November 2010 (StAnz. S. 2840)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Ausbildungsgegenstand und -umfang

(1) Die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern erstreckt sich über mindestens 520 Unterrichtsstunden und umfaßt

1.

eine vierwöchige (160stündige) theoretische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte nach Anlage I.

2.

eine vierwöchige (160stündige) klinisch-praktische Ausbildung an einem dafür staatlich anerkannten Krankenhaus nach Anlage II.

3.

eine vierwöchige (160stündige) Rettungswachenausbildung bei einer dafür staatlich anerkannten Rettungswache in einem Rettungsdienstbereich mit Notarztdienst nach Anlage III.

4.

einen fünftägigen (40stündigen) Abschlußlehrgang mit Prüfung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte, in dessen Rahmen eine Unterrichtung nach den Lernzielen der Anlage I und eine Abschlußprüfung erfolgt.

(2) Die Lehrpläne werden von der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Anlagen I bis III genehmigt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Niederschrift

(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung, besondere Vorkommnisse und Beschlüsse des Prüfungsausschusses hervorgehen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Alle zur Prüfung eingereichten Unterlagen und alle Beurteilungsunterlagen über die Prüfung hat die Ausbildungsstätte mindestens fünf Jahre aufzubewahren; die Niederschrift über die Prüfung hat die zuständige Behörde zehn Jahre lang aufzubewahren.

(2) Auf Antrag ist den geprüften Personen nach Abschluß der Prüfung Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Sonstige Ausbildungen

(1) Personen, die die Ausbildung nach den vom Bund/Länderausschuß "Rettungswesen" am 20. September 1977 beschlossenen Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 in einem anderen Bundesland an einer von der jeweils zuständigen Stelle anerkannten Einrichtung erfolgreich abgeschlossen haben, gelten als Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitäter i. S. dieser Verordnung.

(2) Das Gleiche gilt für Personen, die das seitherige Mindestausbildungsprogramm für das in Hessen im Krankentransport- und Rettungsdienst tätige Personal nach dem Erlaß des Sozialministers vom 20. Februar 1981 (StAnz. S. 606), geändert durch Erlaß vom 28. Juli 1983 (StAnz. S. 1764), oder nach dem Erlaß vom 11. Februar 1988 (StAnz. S. 574), geändert durch Erlaß vom 10. März 1989 (StAnz. S. 874) und Erlaß vom 11. Juni 1991 (StAnz. S. 1635), erfolgreich absolviert haben.

(3) Eine außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Ausbildung kann auf Antrag im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 angerechnet werden, wenn die Durchführung des Abschlußlehrganges und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet wird. Über die Anrechnung entscheidet die zuständige Behörde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Zuständigkeit

Zuständige Behörde nach dieser Verordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Ausbildungsstätten

(1) Die theoretische Ausbildung und der Abschlußlehrgang mit Prüfung sind an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Ausbildungsstätte durchzuführen.

(2) Die Einrichtungen für die klinisch-praktische Ausbildung und die Rettungswachenausbildung werden mit deren Einverständnis auf Vorschlag des Trägers der jeweiligen Ausbildungsstätte von der zuständigen Behörde als zur Ausbildung geeignet anerkannt.

(3) Ausbildungsabschnitte, die an Ausbildungsstätten für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter in anderen Bundesländern abgeleistet worden sind, sind anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen nach § 1 Abs. 1 entsprechen und erfolgreich durchgeführt wurden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Verkürzung der Ausbildung

Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Ausbildungsabschnitte nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 ganz oder teilweise erlassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Ausbildungszeit

Die Ausbildung ist zusammenhängend abzuleisten und innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde auf Antrag bei nebenberuflich Auszubildenden die Ausbildungszeit auf höchstens drei Jahre verlängern.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Prüfungsausschuß

(1) Bei jeder anerkannten Ausbildungsstätte ist ein Prüfungsausschuß zu berufen, der jeweils aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.

einer Medizinalbeamtin oder einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde als vorsitzende Person oder der von dieser mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Person mit abgeschlossener ärztlicher Ausbildung,

2.
a)

der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Ausbildungsstätte,

b)

einer Ärztin oder einem Arzt, die an der Ausbildung beteiligt oder im Rettungsdienst erfahren sind,

c)

einem am Unterricht beteiligten Rettungssanitäter oder einer Rettungssanitäterin der jeweiligen Ausbildungsstätte,

d)

einem weiteren Rettungssanitäter oder einer Rettungssanitäterin mit einer Befähigung nach Ziff. 1 der Anlage III

als Fachprüfer.

(2) Für jedes Mitglied sind ein oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu berufen.

(3) Die zuständige Behörde bestellt die vorsitzende Person und auf Vorschlag der Ausbildungsstätte die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die vorsitzende Person bestimmt die prüfenden Personen und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die einzelnen Fächer.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter oder Beobachterinnen zur Teilnahme an einzelnen oder allen Prüfungsteilen zulassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Zulassung zur Prüfung

(1) Auf Antrag entscheidet die dem Prüfungsausschuß vorsitzende Person über die Zulassung zur Prüfung. Sie setzt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte fest.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat mit der Anmeldung zum Abschlußlehrgang zu erfolgen. Er muß rechtzeitig vor Beginn des Abschlußlehrgangs bei der jeweiligen Ausbildungsstätte eingegangen sein.

(3) Mit dem Antrag sind folgende Nachweise vorzulegen:

1.

Fachliche Nachweise:

a)

Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluß der Abschnitte

theoretische Ausbildung,

klinisches Praktikum,

Praktikum an einer anerkannten Rettungswache,

Funkunterweisung für Behörden und

Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), entsprechend Ziff. VIII. der Anlage I,

b)

Nachweis über die Ausbildung in Herz-/Lungen-Wiederbelebung (HLW) entsprechend § 8 Abs. 3 Nr. 1, die nicht älter als ein Jahr ist,

c)

Bestätigung auf dem Ausbildungsnachweis für das klinische Praktikum, daß die zu prüfende Person alle vorgesehenen Tätigkeiten möglichst einmal ausgeführt hat,

d)

Einzelnachweis der Ausbildungsstunden an einer anerkannten Rettungswache im Rahmen des Ausbildungsnachweises für das diesbezügliche Praktikum,

e)

Nachweis über den Erlaß von Ausbildungsabschnitten,

2.

eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,

3.

ein amtliches Führungszeugnis,

4.

ein ärztliches Zeugnis, aus dem hervorgeht, dass die zu prüfende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht oder wegen einer Sucht zur Ausübung der Tätigkeit der Rettungssanitäterin oder des Rettungssanitäters ungeeignet ist,

5.

eine Erklärung, aus der hervorgeht, daß sich die zu prüfende Person nicht bereits an einer anderen Ausbildungsstätte zur Prüfung angemeldet oder bereits eine Prüfung abgelegt hat.

Die Nachweise unter Nrn. 3. und 4. dürfen nicht älter als drei Monate sein. Sie können auch zu Beginn des Abschlußlehrganges bei der Ausbildungsstätte vorgelegt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage I

Theoretische Ausbildung

Die Ausbildungsteilnehmer sollen

1.

Lage, Bau und regelrechte Funktion von

Skelett und Skelettmuskulatur,

Brust- und Bauchorganen,

Hern- und Geschlechtsorganen,

Atmungsorganen einschließlich kindlicher Kehlkopf,

Atemregulation,

Herz einschließlich Steuerung der Herzarbeit,

Blutkreislauf und Gefäße,

Blut einschließlich Blutgruppen A B 0-System und Rhesusfaktoren,

Haut,

Nervensystem und Sinnesorganen,

2.

die Bedeutung des Flüssigkeits-, Wärme-, Säure- und Basenhaushaltes

beschreiben können.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

I.
Störungen der Vitalfunktionen

Die Ausbildungsteilnehmer sollen

-

Ursachen für Störungen der Bewußtseinlagen aufzählen können, auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Störungen der Bewußtseinlage schließen können und

entsprechende Maßnahmen*) durchführen können:

-

Ursachen für zentrale, periphere und mechanische Störungen der Atmung aufzählen können,

auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Störungen der Atmung (zentrale, periphere und mechanische) schließen können und

entsprechende Maßnahmen durchführen können:

-

Ursachen für Störungen von Herz und Kreislauf aufzählen können, auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Störungen von Herz und Kreislauf

(Schock verschiedener Ursache, herzinfarkt, Angina pectoris, Herzinsuffizienz, Lungenödem, Rhythmusstörungen, Herz-Kreislauf-Stillstand)

schließen können und

entsprechende Maßnahmen durchführen können.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

II.
Chirurgische Erkrankungen

Die Ausbildungsteilnehmer sollen

-

auf Grund der Erkennungsmerkmale verschiedene Wundarten unterscheiden können und

entsprechende Maßnahmen durchführen können;

-

auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Blutungen nach außen und nach innen schließen können und

entsprechende Maßnahmen durchführen können;

-

auf Grund der Erkennungsmerkmale auf arteriellen Gefäßverschluß/venösen Gefäßverschluß der Gliedmaßen schließen können und

entsprechende Maßnahmen durchführen können;

-

auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Harnverhaltung schließen können und

entsprechende Maßnahmen durchführen können;

-

auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Verletzungen des Bauches und der Bauchorgane schließen können und

entsprechende Maßnahmen durchführen können;

-

auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Fraktur, Luxation oder Distorsion schließen können und

entsprechende Maßnahmen durchführen können;

-

auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Schädel-/Hirnverletzungen und -erkrankungen z. B. Apoplexie sowie Verletzungen der Wirbelsäule und des Rückenmarks schließen können und

entsprechende Maßnahmen durchführen können;

-

auf Grund der Erkennungsmerkmale auf akutes Abdomen schließen können und

entsprechende Maßnahmen durchführen können;

-

an Hand von Situationsbeschreibungen Mehrfachverletzungen erkennen können und

entsprechende Maßnahmen durchführen können.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

III.
Innere Medizin - Pädiatrie

Die Ausbildungsteilnehmer sollen

-

Ursachen für allergische Reaktionen aufzählen können; auf Grund der Erkennungsmerkmale auf allergische Reaktionen schließen können und

entsprechende Maßnahmen durchführen können;

-

die im Notfalleinsatz in Frage kommenden Arzneimittel einschließlich Infusionslösungen aufzählen und

für jedes namentlich vermittelte Medikament Indikation, Wirkung, wesentliche Nebenwirkungen und Kontraindikationen angeben und

Arzneimittel verabreichen können;

-

auf Grund der Erkrankungsmerkmale auf Hitzeerschöpfung, Hitzschlag, Sonnenstich, Verbrennungen/Verbrühungen, Schädigungen durch Strom und Blitz und Unterkühlung schließen können und entsprechende Maßnahmen durchführen können;

-

die Erkennungsmerkmale für eine Infektionskrankheit aufzählen können und

entsprechende Maßnahmen durchführen können;

-

auf Grund der Erkennungsmerkmale auf eine Vergiftung oder Strahlenkrankheit schließen können und

entsprechende Maßnahmen einschließlich Selbstschutz durchführen können;

-

auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Krämpfe bei Säuglingen und Kleinkindern schließen können und

entsprechende Maßnahmen durchführen können;

-

auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Exsikkose schließen können und

entsprechende Maßnahmen durchführen können.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

IV.
Erkrankung der Augen

Die Ausbildungsteilnehmer sollen

-

auf Grund der Erkennungsmerkmale auf akute Erkrankungen oder Verletzungen des Auges schließen können und

entsprechende Maßnahmen durchführen können.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

V.
Geburtshilfe

Die Ausbildungsteilnehmer sollen

-

den Ablauf einer regelrechten Geburt beschreiben können:

-

auf Grund der Erkennungsmerkmale auf eine plötzlich eintretende Geburt schließen können und

entsprechende Maßnahmen durchführen können;

-

auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Schwangerschaftskomplikationen schließen können und

entsprechende Maßnahmen durchführen können;

-

auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Geburtskomplikationen schließen können und

entsprechende Maßnahmen durchführen können;

Maßnahmen zum Transport von Früh-/Neugeborenen durchführen können.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

VI.
Psychiatrie

Die Ausbildungsteilnehmer sollen

-

auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Rauschzustände, Krampfanfälle, Nerven- und Gemütskrankheiten schließen können und entsprechende Maßnahmen auch des Selbstschutzes durchführen können.


VII. Einführung in die Krankenhausausbildung

VII.
Einführung in die Krankenhausausbildung

Die Ausbildungsteilnehmer sollen

-

ihre Tätigkeit während der Krankenhausausbildung beschreiben können unter besonderer Berücksichtigung des Verhaltens im Klinikbereich, speziell im OP- und Intensivbereich einschließlich der persönlichen Hygiene.


VIII. Rettungsdienst-Organisationen, technische und rechtliche Fragen

VIII.
Rettungsdienst-Organisationen, technische und rechtliche Fragen

Die Ausbildungsteilnehmer sollen

-

Krankenkraftwagen nach ihrem Verwendungszweck als KTW und RTW unterscheiden können,

die Mindestausstattung des Krankenraumes von Krankenkraftwagen nach DIN 75080 und die fakultative Zusatzausstattung aufzählen können und

die Ausstattung des Krankenraumes in Krankenkraftwagen benutzen bzw. anwenden können sowie

die Maßnahmen nach Gebrauch von Instrumenten und Material durchführen können;

-

die für den Rettungsdienst benutzbaren Meldewege aufzählen können;

eine Meldung entsprechend Lage/Situation formulieren können und die Meldemittel benutzen können;

-

die für den Rettungsdienst zutreffenden Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Versicherungen aufzählen können und

den Inhalt der beschriebenen Bestimmungen an Hand des Textes erläutern können;

-

Personen/Institutionen für eine Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst aufzählen können;

Rettungs- und Notarztsysteme an Hand von Beispielen beschreiben können;

die Zusammenarbeit mit Dritten an Hand von Fallbeispielen darstellen können;

-

auf Grund des Inhaltes einer Meldung auf einen Notfalleinsatz schließen können und

den chronologischen Ablauf eines Notfalleinsatzes beschreiben können;

-

besondere Gefahrenstellen in einem Rettungsdienstbereich aufzählen können;

-

auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Gefährdung schließen können und

Selbstschutz bei Gefährdung sowie

Maßnahmen zur Rettung durchführen können.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage II

Ausbildung im Krankenhaus

1.

Anforderungen an das ausbildende Krankenhaus

a)

Das ausbildende Krankenhaus muß über die Abteilungen

-

Anästhesie

-

Chirurgie einschließlich Traumatologie

-

Innere Medizin

verfügen. Außerdem ist in Zusammenarbeit mit einem anderen Krankenhaus

-

Gynäkologie und Geburtshilfe

wünschenswert.

b)

Arbeitsbereiche für den Auszubildenden

-

Anästhesieabteilung, Operationssaal einschließlich Ein- und Ausleitungsräumen

-

Aufwachraum

-

Notfallaufnahmebereich

-

internistische/interdisziplinäre Intensivstation

-

Kreißsaal

2.

Anforderungen an die Auszubildenden

a)

Die Auszubildenden müssen die 160 Stunden umfassende theoretische Ausbildung mit Erfolg absolviert haben.

b)

Die klinische Ausbildung soll zusammenhängend durchgeführt werden. Sie kann für ehrenamtliche Mitarbeiter in höchstens zwei Abschnitte zu je 80 Stunden und mindestens je acht Ausbildungstagen gegliedert werden und soll innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein.

3.

Durchführung der Ausbildung

a)

Für die praktische Durchführung der Ausbildung muß im Einvernehmen zwischen Ausbildungsorganisation und Krankenhaus eine Ärztin oder ein Arzt benannt werden, die Erfahrung in der Notfallmedizin haben. Die ausbildende Ärztin oder der ausbildende Arzt sollen mit den Lernzielen nach Anlage I vertraut sein.

b)

Für die Auszubildenden müssen als Ansprechpartner benannt sein

-

eine Ärztin oder ein Arzt

-

eine Schwester/ein Pfleger

c)

Über durchgeführte Maßnahmen bzw. Übungen wird ein Ausbildungsnachweis geführt. Dieser Ausbildungsnachweis muß durch die im Krankenhaus für die Ausbildung verantwortliche Person eine abschließende Beurteilung des Auszubildenden enthalten.

d)

Zeitlicher Ablauf:

80 Stunden Intensivstation und Aufnahmeeinheit,

80 Stunden klinische Anästhesie, Anwesenheit bei mindestens zwei Entbindungen (auf Abruf).

Enthalten sind

zwei Stunden pro Woche Verfügungsstunden (Kolloquium, Diskussionen, Fragestunden usw.).

e)

Die organisatorische Vorbereitung der klinischen Ausbildung hat durch eine Rettungssanitäterin oder einen Rettungssanitäter mit Befähigung nach Ziff. 1 der Anlage III zu erfolgen, die von der Organisation zu benennen sind. Diese haben die Verpflichtung, den Auszubildenden und das ausbildende Krankenhauspersonal in jeder Ausbildungswoche einmal aufzusuchen, um die im Rahmen der Ausbildung entstehenden organisatorischen und inhaltlichen Probleme mit den Beteiligten zu erörtern.


Anlage III Ausbildung an einer Lehrrettungswache

Anlage III

Ausbildung an einer Lehrrettungswache

1.

Anforderungen an die ausbildende Rettungswache

Organisation:

Die Rettungswache, an der die Ausbildung stattfindet, muß Teil eines Rettungsdienstbereiches sein, in dem ein Notarztdienst eingerichtet ist. Die Rettungswache muß ständig betriebsbereit sein und sicherstellen, daß Auszubildende die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben können.

Für die Ausbildung in der Rettungswache ist eine verantwortliche Person zu benennen, die mindestens die Qualifikation als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter besitzt und

1.

mindestens zwei Jahre im Rettungsdienst tätig ist,

2.

über die erforderliche Qualifikation zur Ausbildung verfügt,

3.

sich regelmäßig fortbildet,

4.

nach Möglichkeit mit der Ausbildungsstätte zusammenarbeitet, die für die Gesamtausbildung zuständig ist.

Ausrüstung:

In der Rettungswache muß wenigstens ein Rettungswagen einsatzbereit vorgehalten werden.

2.

Anforderungen an den Auszubildenden

Die Teilnehmer müssen mindestens die 160 Stunden umfassende theoretische Ausbildung erfolgreich absolviert haben. Die Ausbildung auf der Rettungswache soll in einem Zeitraum von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Teilnehmer müssen einen Tätigkeitsnachweis und mindestens fünf Einsatzberichte erstellen. Die Teilnehmer haben dafür Sorge zu tragen, daß der Anforderungskatalog möglichst vollständig abgezeichnet ist und der Ausbildungsstätte zusammen mit dem Tätigkeitsnachweis und den Einsatzberichten mit der Anmeldung zur Abschlußprüfung vorgelegt wird. Die Vorlage der Unterlagen ist Voraussetzung der Zulassung zur Abschlußprüfung.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage IV

Zeugnis über die Prüfung
zur Rettungssanitäterin/zum Rettungssanitäter
in Hessen

Herr/Frau .............................................................................................................. geb. am: ........................................ in: ...................................................................... hat am ........................................ vor dem Prüfungsausschuß der staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter ................................................................................ ............................................................................................................................. die Abschlußprüfung nach § 8 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom .............................., die den Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst des Bund/Länderausschusses Rettungswesen vom 20. September 1977 entspricht,

bestanden.

Es wurden beurteilt:

schriftlicher Teil

...........................................

praktischer Teil

...........................................

mündlicher Teil

...........................................

 

......................., den ........................................

Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 18. Dezember 1990 (GVBl. I S. 725) wird im Benehmen mit dem Kultusminister und dem Landesausschuß für den Rettungsdienst verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
§ 1 Ausbildungsgegenstand und -umfang
§ 2 Ausbildungsstätten
§ 3 Verkürzung der Ausbildung
§ 4 Zugangsvoraussetzungen
§ 5 Ausbildungszeit
§ 6 Prüfungsausschuß
§ 7 Zulassung zur Prüfung
§ 8 Gliederung und Durchführung der Prüfung
§ 9 Benotung
§ 10 Rücktritt von der Prüfung
§ 11 Versäumnisfolgen
§ 12 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 13 Bestehen und Wiederholen der Prüfung
§ 14 Niederschrift
§ 15 Sonstige Ausbildungen
§ 16 Zuständiges Regierungspräsidium
§ 17 Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 18 Inkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Ausbildungsgegenstand und -umfang

(1) Die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern erstreckt sich über mindestens 520 Unterrichtsstunden und umfaßt

1.

eine vierwöchige (160stündige) theoretische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte nach Anlage I.

2.

eine vierwöchige (160stündige) klinisch-praktische Ausbildung an einem dafür staatlich anerkannten Krankenhaus nach Anlage II.

3.

eine vierwöchige (160stündige) Rettungswachenausbildung bei einer dafür staatlich anerkannten Rettungswache in einem Rettungsdienstbereich mit Notarztdienst nach Anlage III.

4.

einen fünftägigen (40stündigen) Abschlußlehrgang mit Prüfung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte, in dessen Rahmen eine Unterrichtung nach den Lernzielen der Anlage I und eine Abschlußprüfung erfolgt.

(2) Die Lehrpläne werden vom zuständigen Regierungspräsidium auf der Grundlage der Anlagen I bis III genehmigt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt eine zu prüfende Person nach ihrer Zulassung von der Prüfung zurück, so hat sie die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich der dem Prüfungsausschuß vorsitzenden Person schriftlich, in dringenden Fällen auch fernmündlich, mitzuteilen. Genehmigt die vorsitzende Person den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. In Zweifelsfällen, insbesondere im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 13 gilt entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Versäumnisfolgen

(1) Versäumt eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin oder gibt sie die schriftliche Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, sofern kein wichtiger Grund vorliegt. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die dem Prüfungsausschuß vorsitzende Person. § 10 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 12 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

§ 12
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Die dem Prüfungsausschuß vorsitzende Person kann bei einer zu prüfenden Person, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße stört oder einen Täuschungsversuch begeht, den betreffenden Teil der Prüfung als nicht bestanden erklären. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist durch die dem Prüfungsausschuß vorsitzende Person bis zum Abschluß der gesamten Prüfung zulässig.

§ 13 Bestehen und Wiederholung der Prüfung

§ 13
Bestehen und Wiederholung der Prüfung

(1) Die schriftliche und mündliche Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens "ausreichend" benotet wird. Die Prüfung der praktischen Fertigkeiten ist bestanden, wenn jeder Abschnitt mindestens mit "ausreichend" benotet wird. Werden im praktischen Teil der Prüfung nicht in jedem Abschnitt mindestens ausreichende Leistungen erreicht, so entscheidet der Prüfungsausschuß, ob nur der entsprechende Abschnitt oder die gesamte Prüfung der praktischen Fertigkeiten zu wiederholen ist.

(2) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann auf Antrag einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muß innerhalb von sechs Monaten nach dem letzten Prüfungstag erfolgen. Die dem Prüfungsausschuß vorsitzende Person kann diese Frist aus wichtigem Grund verlängern. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann mit Auflagen verbunden werden.

(3) Ist die Prüfung in allen Teilen bestanden, stellt die dem Prüfungsausschuß vorsitzende Person ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage IV aus, in das die Prüfungsnoten der einzelnen Teile einzutragen sind.

(4) Über das Nichtbestehen erhält die geprüfte Person von der dem Prüfungsausschuß vorsitzenden Person eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Niederschrift

(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung, besondere Vorkommnisse und Beschlüsse des Prüfungsausschusses hervorgehen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Alle zur Prüfung eingereichten Unterlagen und alle Beurteilungsunterlagen über die Prüfung hat die Ausbildungsstätte mindestens fünf Jahre aufzubewahren; die Niederschrift über die Prüfung hat das zuständige Regierungspräsidium zehn Jahre lang aufzubewahren.

(2) Auf Antrag ist den geprüften Personen nach Abschluß der Prüfung Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Sonstige Ausbildungen

(1) Personen, die die Ausbildung nach den vom Bund/Länderausschuß "Rettungswesen" am 20. September 1977 beschlossenen Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 in einem anderen Bundesland an einer von der jeweils zuständigen Stelle anerkannten Einrichtung erfolgreich abgeschlossen haben, gelten als Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitäter i. S. dieser Verordnung.

(2) Das Gleiche gilt für Personen, die das seitherige Mindestausbildungsprogramm für das in Hessen im Krankentransport- und Rettungsdienst tätige Personal nach dem Erlaß des Sozialministers vom 20. Februar 1981 (StAnz. S. 606), geändert durch Erlaß vom 28. Juli 1983 (StAnz. S. 1764), oder nach dem Erlaß vom 11. Februar 1988 (StAnz. S. 574), geändert durch Erlaß vom 10. März 1989 (StAnz. S. 874) und Erlaß vom 11. Juni 1991 (StAnz. S. 1635), erfolgreich absolviert haben.

(3) Eine außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Ausbildung kann auf Antrag im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 angerechnet werden, wenn die Durchführung des Abschlußlehrganges und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet wird. Über die Anrechnung entscheidet das zuständige Regierungspräsidium.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Zuständiges Regierungspräsidium

Zuständiges Regierungspräsidium i. S. des § 1 Abs. 3, des § 2 und der §§ 6, 7, 14 und 15 Abs. 1 und 2 ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die jeweilige Ausbildungsstätte ihren Sitz hat oder begründen will. In den Fällen der §§ 3 und 5 und des § 15 Abs. 3 ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller einen ständigen Wohnsitz hat oder nehmen will.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern vom 10. März 1989 (StAnz. S. 874) werden aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

Wiesbaden, 27. Januar 1992

 

Hessisches Ministerium
für Jugend, Familie und Gesundheit
gez. I. Blaul
Staatsministerin
- Gült.-Verz. 3500 -

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Ausbildungsstätten

(1) Die theoretische Ausbildung und der Abschlußlehrgang mit Prüfung sind an einer vom zuständigen Regierungspräsidium anerkannten Ausbildungsstätte durchzuführen.

(2) Die Einrichtungen für die klinisch-praktische Ausbildung und die Rettungswachenausbildung werden mit deren Einverständnis auf Vorschlag des Trägers der jeweiligen Ausbildungsstätte vom zuständigen Regierungspräsidium als zur Ausbildung geeignet anerkannt.

(3) Ausbildungsabschnitte, die an Ausbildungsstätten für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter in anderen Bundesländern abgeleistet worden sind, sind anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen nach § 1 Abs. 1 entsprechen und erfolgreich durchgeführt wurden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Verkürzung der Ausbildung

Auf Antrag kann das zuständige Regierungspräsidium die Ausbildungsabschnitte nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 ganz oder teilweise erlassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Zugangsvoraussetzungen

Die Ausbildung kann nur beginnen, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat und

1.

eine Erste-Hilfe-Ausbildung, die nicht länger als ein Jahr zurückliegt,

2.

die gesundheitliche Eignung,

3.

einen Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung

nachweisen kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Ausbildungszeit

Die Ausbildung ist zusammenhängend abzuleisten und innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. In Ausnahmefällen kann das zuständige Regierungspräsidium auf Antrag bei nebenberuflich Auszubildenden die Ausbildungszeit auf höchstens drei Jahre verlängern.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Prüfungsausschuß

(1) Bei jeder anerkannten Ausbildungsstätte ist ein Prüfungsausschuß zu berufen, der jeweils aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.

einer Medizinalbeamtin oder einem Medizinalbeamten des zuständigen Regierungspräsidiums als vorsitzende Person oder der von dieser mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Person mit abgeschlossener ärztlicher Ausbildung,

2.
a)

der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Ausbildungsstätte,

b)

einer Ärztin oder einem Arzt, die an der Ausbildung beteiligt oder im Rettungsdienst erfahren sind,

c)

einem am Unterricht beteiligten Rettungssanitäter oder einer Rettungssanitäterin der jeweiligen Ausbildungsstätte,

d)

einem weiteren Rettungssanitäter oder einer Rettungssanitäterin mit einer Befähigung nach Ziff. 1 der Anlage III

als Fachprüfer.

(2) Für jedes Mitglied sind ein oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu berufen.

(3) Das zuständige Regierungspräsidium bestellt die vorsitzende Person und auf Vorschlag der Ausbildungsstätte die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die vorsitzende Person bestimmt die prüfenden Personen und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die einzelnen Fächer.

(4) Das zuständige Regierungspräsidium kann Sachverständige und Beobachter oder Beobachterinnen zur Teilnahme an einzelnen oder allen Prüfungsteilen zulassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Zulassung zur Prüfung

(1) Auf Antrag entscheidet die dem Prüfungsausschuß vorsitzende Person über die Zulassung zur Prüfung. Sie setzt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte fest.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat mit der Anmeldung zum Abschlußlehrgang zu erfolgen. Er muß rechtzeitig vor Beginn des Abschlußlehrgangs bei der jeweiligen Ausbildungsstätte eingegangen sein.

(3) Mit dem Antrag sind folgende Nachweise vorzulegen:

1.

Fachliche Nachweise:

a)

Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluß der Abschnitte

theoretische Ausbildung,

klinisches Praktikum,

Praktikum an einer anerkannten Rettungswache,

Funkunterweisung für Behörden und

Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), entsprechend Ziff. VIII. der Anlage I,

b)

Nachweis über die Ausbildung in Herz-/Lungen-Wiederbelebung (HLW) entsprechend § 8 Abs. 3 Nr. 1, die nicht älter als ein Jahr ist,

c)

Bestätigung auf dem Ausbildungsnachweis für das klinische Praktikum, daß die zu prüfende Person alle vorgesehenen Tätigkeiten möglichst einmal ausgeführt hat,

d)

Einzelnachweis der Ausbildungsstunden an einer anerkannten Rettungswache im Rahmen des Ausbildungsnachweises für das diesbezügliche Praktikum,

e)

Nachweis über den Erlaß von Ausbildungsabschnitten,

2.

eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,

3.

ein amtliches Führungszeugnis,

4.

ein ärztliches Zeugnis, aus dem hervorgeht, daß die zu prüfende Person nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung der Tätigkeit der Rettungssanitäterin oder des Rettungssanitäters unfähig oder ungeeignet ist,

5.

eine Erklärung, aus der hervorgeht, daß sich die zu prüfende Person nicht bereits an einer anderen Ausbildungsstätte zur Prüfung angemeldet oder bereits eine Prüfung abgelegt hat.

Die Nachweise unter Nrn. 3. und 4. dürfen nicht älter als drei Monate sein. Sie können auch zu Beginn des Abschlußlehrganges bei der Ausbildungsstätte vorgelegt werden.

§ 8 Gliederung und Durchführung der Prüfung

§ 8
Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil.

(2) Jede zu prüfende Person hat unter der Aufsicht eines von der vorsitzenden Person bestimmten Mitgliedes des Prüfungsausschusses in der schriftlichen Arbeit von maximal zwei Stunden Dauer 100 schriftliche Fragen nach dem Mehrfach-Antwort-Auswahlverfahren zu beantworten. Die Fragen für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden von der vorsitzenden Person im Benehmen mit der Ausbildungsstätte bestimmt. Die Bewertung erfolgt durch zwei Fachprüferinnen und Fachprüfer des Prüfungsausschusses nach § 6 Abs. 1 Nr. 2.

(3) Die Prüfung der praktischen Fertigkeiten ist von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abzunehmen und zu benoten. Sie besteht aus drei Abschnitten:

1.

Herz-Lungen-Wiederbelebung ohne und mit Beatmungsgerät (Zwei-Helfer-Verfahren),

2.

eine Aufgabe als Teamarbeit mit Einzelbenotung (Fallbeispiel) für jeweils zwei zu prüfende Personen,

3.

zwei Einzelaufgaben für jede zu prüfende Person.

Die Prüfung nach Nr. 1 soll für zwei zu prüfende Personen (ein Team) nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Gruppen- und Einzelaufgaben nach Nrn. 2 und 3 sollen innerhalb eines vorher festgelegten Zeitraumes erledigt sein; die Zeitvorgabe ist den Prüflingen mitzuteilen. Die Bewertung erfolgt bei sämtlichen Abschnitten als Einzelbenotung nach § 9 Abs. 2.

(4) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Anatomie/Physiologie,

Krankheitslehre, Störungen der Vitalfunktionen und Rettungsdienstorganisation.

Die mündliche Prüfung soll für jede zu prüfende Person nicht mehr als 20 Minuten betragen. Sie ist von mindestens zwei Fachprüfern abzunehmen und nach § 9 Abs. 2 zu benoten. Eine Gruppenprüfung von höchstens drei Teilnehmern ist zulässig. Die vorsitzende Person ist berechtigt, sich an der mündlichen Prüfung zu beteiligen und kann auch selbst prüfen.

(5) Die dem Prüfungsausschuß vorsitzende Person bildet im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern aus deren Benotung die Note für die einzelne Aufgabe und für das einzelne Fach sowie die Note für den praktischen und mündlichen Teil der Prüfung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Benotung

(1) Bei der Ermittlung der Note für die schriftliche Prüfung ist davon auszugehen, daß von den vorgegebenen Antworten je Frage nur eine Antwort angekreuzt werden darf. Ist die Frage richtig beantwortet, wird sie mit einem Punkt bewertet. Gibt die zu prüfende Person zu einer Frage keine Antwort, oder beantwortet sie eine Frage durch Ankreuzen von zwei oder mehr Antwortfeldern, so wird die Frage als nicht beantwortet bewertet. Falsche Antworten erhalten keinen Punkt.

Es ergeben sich bei

100 bis 93 Punkten die Note 1 = sehr gut,

92 bis 84 Punkten die Note 2 = gut,

83 bis 72 Punkten die Note 3 = befriedigend,

71 bis 60 Punkten die Note 4 = ausreichend,

59 bis 48 Punkten die Note 5 = mangelhaft,

47 bis 0 Punkten die Note 6 = ungenügend.

(2) Die Leistungen in der Prüfung der praktischen Fertigkeiten und in der mündlichen Prüfung werden wie folgt benotet:

"sehr gut" (1),

wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

"gut" (2),

wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;

"befriedigend" (3),

wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht;

"ausreichend" (4),

wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

"mangelhaft" (5),

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

"ungenügend" (6),

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.