ReNoGehBSchulUOrgV HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
21.07.1982
Fundstelle:
ABl. 1982, 416
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 3 Abs. 5 und 6 und des § 58 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 1982 (GVBl. I S. 99) und des § 25 des Hessischen Schulpflichtgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 104), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 1980 (GVBl. I S. 393), wird verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Für die Auszubildenden zum Rechtsanwalts- und Notargehilfen wird in der Grundstufe und Fachstufe Berufsschulunterricht im Umfang von vierzehn Unterrichsstunden je Schulwoche erteilt.

(2) Für die Organisation des Berufsschulunterrichts gilt die Verordnung über die Durchführung des Berufsschulunterrichts in Teilzeitform (Unterrichtsstunden und Organisationsformen) vom 6. Juli 1977 (ABl. S. 389) mit der Maßgabe, daß der Unterricht in der Grundstufe und der Fachstufe an zwei Unterrichtstagen je Schulwoche mit jeweils sieben Unterrichtsstunden erteilt wird.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Stundentafel

Für die Grundstufe und die Fachstufe gelten folgende Stundentafeln:

Grundstufe

Unterrichtsstunden

Unterrichtsfächer

Teilzeitform
(Schulwoche)

Gesamtstunden
(Schuljahr)

Berufsbezogener Unterricht

10

400

davon:

 

 

Fachtheoretischer Bereich 6 (240)

 

 

Fachpraktischer Bereich 4 (160)

 

 

Politik

1

40

Deutsch

1

40

Sport

1

40

Religion

1

40

 

14

560

 

Fachstufe
Unterrichtsfächer

Teilzeitform
(Schulwoche)

Gesamtstunden
(Schuljahr)

Berufsbezogener Unterricht

10

400

davon:

 

 

Fachtheoretischer Bereich 7 (280)

 

 

Fachpraktischer Bereich 3 (120)

 

 

Politik

1

40

Deutsch

1

40

Sport

1

40

Religion

1

40

 

14

560

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zeugnisse

Für die Erteilung von Zeugnissen gilt § 5 der Verordnung über die Berufsschule vom 11. Juli 1980 (ABl. S. 370) mit der Maßgabe, daß auch in der Grundstufe ein Zeugnis am Ende des 1. Schulhalbjahres erteilt wird.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.