- Fundstelle:
- ABl. 1981, 309
Verordnung über die Befreiung vom Schulbesuch an einzelnen Tagen aus religiösen Gründen vom 9. Mai ...
V aufgeh. durch § 78 Nr. 5 der Verordnung vom 19. August 2011 (ABl. S. 546)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 44 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 88), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1980 (GVBl. I. S. 506), wird verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
[§ 1]
(1) Schüler, die nachweislich solchen Kirchen oder Religionsgemeinschaften angehören, deren Glaubensüberzeugung dies gebietet, sind auf Antrag vom Schulbesuch an Samstagen generell zu befreien.
(2) Schüler, die nachweislich Kirchen oder Religionsgemeinschaften außerhalb der Evangelischen Kirchen oder der Katholischen Kirche angehören, sind auf Antrag vom Unterricht für die Zeit des Besuches von Gottesdiensten oder für den Feiertag vom Schulbesuch freizustellen, sofern dies deren Glaubensüberzeugung gebietet.
(3) Antragsberechtigt sind bei minderjährigen Schülern deren Erziehungsberechtigte, bei volljährigen Schülern diese selbst. Ein Antrag braucht nicht gestellt zu werden
- 1.
bei Schülern jüdischen Glaubens für die Befreiung an Samstagen, am jüdischen Neujahrsfest (2 Tage), am Versöhnungsfest, am Laubhüttenfest (2 Tage), am Beschlußfest (2 Tage), am Passahfest (die zwei ersten und die zwei letzten Tage), am jüdischen Pfingstfest (2 Tage);
- 2.
bei Schülern, die nachweislich den Siebenten-Tag-Adventisten angehören, für die Befreiung an Samstagen;
- 3.
bei Schülern, die sich zum Islam bekennen, für die Befreiung an den Feiertagen Ramazan Bayrami und Kurban Bayrami;
(In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen.)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
[§ 2]
(1) Ein Ersatzunterricht an anderen Tagen kann für die freigestellten Schüler nicht eingerichtet werden. Aus dem Unterrichtsausfall möglicherweise sich ergebende Nachteile müssen von den Betroffenen vertreten werden, eventuell entstehende Lücken sind von ihnen in eigener Verantwortung auszugleichen. Die Betroffenen sind hierauf in geeigneter Weise hinzuweisen.
(2) Schriftliche Arbeiten, die der Leistungsbewertung der Schüler dienen, sind an den in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Tagen dann nicht anzufertigen, wenn die in § 1 genannten Schüler betroffen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.