ReinhWSchGebAnO HE 2014 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
26.03.2014
Fundstelle:
StAnz. 2014, 355
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 25 des Hessischen Jagdgesetzes vom 5. Juni 2001 (GVBl. I S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. I S. 458), wird angeordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Das „Gatter Reinhardswald“ wird zum Wildschutzgebiet Reinhardswald erklärt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

(1) Das Wildschutzgebiet umfasst 9808,80 ha und liegt zwischen Hann. Münden und Reinhardshagen westlich der Weser und umfasst Teile der Gemarkungen „Oberförsterei Gahrenberg, Oberförsterei Hombressen, Sababurg und Oberförsterei Veckerhagen“. Die örtliche Lage des Wildschutzgebietes ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Anordnung veröffentlichten Übersichtskarte; sie ist Bestandteil dieser Anordnung. Die Fläche des Wildschutzgebietes ist schwarz umrandet.

(2) Teile des Wildschutzgebietes können, nach Abstimmung mit dem für das Jagdwesen zuständige Ministerium, zur Wildschadensprävention durch einen Zaun abgegrenzt werden. Die Eingänge und Einfahrten sind mit amtlichen Schildern zu kennzeichnen.

(3) Der Abbau des Gatterzaunes (auch auf Teilstrecken) kann nur bei einer dem Lebensraum angepassten Wildpopulation und einer akzeptablen und stabilen Wildschadenssituation erfolgen. Ein Abbau ist nur nach Abstimmung mit dem für das Jagdwesen zuständige Ministerium zulässig.

(4) Wertvolle Buchenstandorte können durch Abgatterung rotwildfrei gehalten werden.

(5) Die Karte ist bei HESSEN-FORST, Forstamt Reinhardshagen, Kasseler Straße 27, 34359 Reinhardshagen, niedergelegt. Sie kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

(1) Das Betreten und das Freilaufenlassen von Hunden auf Flächen abseits der öffentlichen, markierten Wanderwege sind verboten.

(2) In der Zeit vom 1. Mai bis 30. September darf das Wildschutzgebiet von 21.00 bis 7.00 Uhr, und in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April in der Zeit von 18.00 bis 7.00 Uhr nur auf den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen betreten werden.

(3) Von Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:

1.

Maßnahmen der Forschung, die von der obersten Naturschutz-, Forst- oder Jagdbehörde angeordnet oder genehmigt sind,

2.

die Ausübung der Jagd und Fischerei,

3.

die Ausübung der ordnungsgemäßen Forst- und Landwirtschaft,

4.

das Begehen von Grundstücken durch die Grundeigentümer und dinglich Berechtigte sowie deren Beauftragte oder Vertreter.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Ordnungswidrig im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 17 des Hessischen Jagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1.

entgegen § 3 Nr. 1 im Wildschutzgebiet Flächen abseits der öffentlichen, markierten Wanderwege betritt,

2.

entgegen § 3 Nr. 2 das Wildschutzgebiet in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr und in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen betritt.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Die Anordnung betreffend das Wildschutzgebiet Reinhardswald vom 19. August 2000 (StAnz. S. 2971) wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.