ReinhWSchGebAnO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
19.08.2000
Fundstelle:
StAnz. 2000, 2971
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung betreffend das Wildschutzgebiet "Reinhardswald" vom 19. August 2000

aufgeh. durch § 5 der Anordnung vom 26. März 2014 (StAnz. S. 355)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 25 des Hessischen Jagdgesetzes vom 5. Juni 2001 (GVBl. I S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. I S. 458), wird angeordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Das „Gatter Reinhardswald“ wird zum Wildschutzgebiet Reinhardswald erklärt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

(1) Das Wildschutzgebiet umfasst 9808,80 ha und liegt zwischen Hann. Münden und Reinhardshagen westlich der Weser und umfasst Teile der Gemarkungen „Oberförsterei Gahrenberg, Oberförsterei Hombressen, Sababurg und Oberförsterei Veckerhagen“. Die örtliche Lage des Wildschutzgebietes ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Anordnung veröffentlichten Übersichtskarte; sie ist Bestandteil dieser Anordnung. Die Fläche des Wildschutzgebietes ist schwarz umrandet.

(2) Teile des Wildschutzgebietes können, nach Abstimmung mit dem für das Jagdwesen zuständige Ministerium, zur Wildschadensprävention durch einen Zaun abgegrenzt werden. Die Eingänge und Einfahrten sind mit amtlichen Schildern zu kennzeichnen.

(3) Der Abbau des Gatterzaunes (auch auf Teilstrecken) kann nur bei einer dem Lebensraum angepassten Wildpopulation und einer akzeptablen und stabilen Wildschadenssituation erfolgen. Ein Abbau ist nur nach Abstimmung mit dem für das Jagdwesen zuständige Ministerium zulässig.

(4) Wertvolle Buchenstandorte können durch Abgatterung rotwildfrei gehalten werden.

(5) Die Karte ist bei HESSEN-FORST, Forstamt Reinhardshagen, Kasseler Straße 27, 34359 Reinhardshagen, niedergelegt. Sie kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

(1) Das Betreten und das Freilaufenlassen von Hunden auf Flächen abseits der öffentlichen, markierten Wanderwege sind verboten.

(2) In der Zeit vom 1. Mai bis 30. September darf das Wildschutzgebiet von 21.00 bis 7.00 Uhr, und in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April in der Zeit von 18.00 bis 7.00 Uhr nur auf den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen betreten werden.

(3) Von Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:

1.

Maßnahmen der Forschung, die von der obersten Naturschutz-, Forst- oder Jagdbehörde angeordnet oder genehmigt sind,

2.

die Ausübung der Jagd und Fischerei,

3.

die Ausübung der ordnungsgemäßen Forst- und Landwirtschaft,

4.

das Begehen von Grundstücken durch die Grundeigentümer und dinglich Berechtigte sowie deren Beauftragte oder Vertreter.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Ordnungswidrig im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 17 des Hessischen Jagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1.

entgegen § 3 Nr. 1 im Wildschutzgebiet Flächen abseits der öffentlichen, markierten Wanderwege betritt,

2.

entgegen § 3 Nr. 2 das Wildschutzgebiet in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr und in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen betritt.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Die Anordnung betreffend das Wildschutzgebiet Reinhardswald vom 19. August 2000 (StAnz. S. 2971) wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage

Karte

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 25 des Hessischen Jagdgesetzes vom 12. Oktober 1994 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1999 (GVBl. I S. 474), wird angeordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Das Gatter Reinhardswald wird zum Wildschutzgebiet erklärt.

(2) Das Wildschutzgebiet dient insbesondere folgenden Zielsetzungen:

1.

Forschungen auf den Gebieten Wildbiologie (Verhaltensforschung, Wildgenetik), Wald und Wild, Jagdkunde (Jagdkultur, Jagdpraxis) und Naturschutz,

2.

Wildhege und Wildschadensverhütung,

3.

Information der Öffentlichkeit,

4.

Erholungsraum für die Bevölkerung, Förderung des Fremdenverkehrs,

5.

Jagdstrategien und Jagdmethoden.

(3) Im Rahmen angewandter Wild- und Jagdforschung ist die Bewirtschaftung der dem Lebensraum angepassten Schalenwildarten Rot- und Schwarzwild mit den Erfordernissen des Schutzes seltener Tier- und Pflanzenarten sowie wertvoller Biotope in Einklang zu bringen. Dabei gilt es vorrangig:

-

den Artenschutz durch die Pflege und Bewahrung der in der Waldbiotopkartierung erfassten Flächen zu unterstützen,

-

auf den Extremstandorten der Reinhardswald-Hochlagen die forstliche Intensität mit dem Ziel der Aufwandsminderung und Personalentlastung zu verringern,

-

die wildbiologische und jagdkundliche Forschung mit Schwerpunkt für das Rotwild zu intensivieren,

-

das Rotwild auf einem für das Gebiet tragbaren Bestand zu halten,

-

durch zeitliche und/oder örtliche Einschränkungen der Jagdausübung und des Betretungsrechtes sowie durch biotopgestaltende Maßnahmen Ruhezonen für wildlebende Tier- und Pflanzenarten zu schaffen,

-

ein Programm zur Verbesserung des Biotop- und Artenschutzes fortzuführen,

-

das Wildkatzenvorkommen weiterhin mit dem Ziel zu untersuchen, die bedrohte Tierart zu erhalten und zu fördern,

-

den Schutz des Vorkommens von Kolkraben weiter zu verbessern.

Der Bedeutung dieses Gebietes für die Naherholung und den Fremdenverkehr wird Rechnung getragen durch:

-

Erhaltung und Vervollständigung des bestehenden Wanderwegenetzes,

-

Maßnahmen zur Lenkung der Besucher,

-

Unterhaltung von Waldparkplätzen, Spielplätzen und sonstigen Erholungseinrichtungen,

-

Verbesserung des Angebotes an Vorträgen, Führungen und Publikationen.

Für die Waldbesucher werden Wildbeobachtungsmöglichkeiten erhalten.

Das Gebiet dient auch zur Durchführung eines beispielhaften Jagdbetriebes als Lehr- und Versuchsrevier. Dies schließt Einzeljagd und Gesellschaftsjagden ein.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

(1) Das Wildschutzgebiet liegt zwischen Hann. Münden und Reinhardshagen westlich der Weser und umfasst Teile der Gemarkungen Oberförsterei Gahrenberg, Oberförsterei Hombressen, Sababurg und Oberförsterei Veckerhagen. Die örtliche Lage des Wildschutzgebietes ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Anordnung veröffentlichten Übersichtskarte; sie ist Bestandteil dieser Anordnung. Die Fläche des Wildschutzgebietes ist schwarz umrandet.

(2) Das Wildschutzgebiet wird von einem Gatter umschlossen und ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet.

(3) Wertvolle Buchenstandorte können durch Abgatterung rotwildfrei gehalten werden.

(4) Die Karte hat den Maßstab 1 : 50 000. Sie ist bei den Hessischen Forstämtern Gahrenberg, Fischerweg 7, 34346 Hann Münden und Reinhardshagen, Veckerhagen, Kasseler Straße 27, 34359 Reinhardshagen, niedergelegt. Sie kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Das Wildschutzgebiet darf nach § 25 Abs. 3 und 5 HForstG in Verbindung mit den §§ 2 und 3 der Zweiten Durchführungsverordnung zu § 25 HForstG wie folgt auf Wegen und Straßen betreten werden:

1.

In der Zeit vom 1. März bis 30. Juni darf das Wildschutzgebiet nur auf öffentlichen Straßen, ausgebauten Forstwegen und markierten Wanderwegen betreten werden.

2.

In der Zeit vom 1. Mai bis 30. September darf das Wildschutzgebiet von 21.00 bis 7.00 Uhr, und in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April in der Zeit von 18.00 bis 7.00 Uhr nur auf den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen betreten werden.

3.

Vom Betretungsrecht werden ganzjährig ausgenommen:

a)

Flächen, auf denen durch Pflanzung oder natürliche Bestandesverjungung Wald begründet oder nachgezogen wird, bis zu einer Höhe des Jungwuchses von vier Metern sowie

b)

Äsungsflächen und Wiesen.

4.

Es ist verboten, sich Wildfütterungen zu nähern und dadurch Wildtiere zu stören.

5.

Es ist verboten, im Wildschutzgebiet Hunde frei laufen zu lassen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Von den Einschränkungen des § 3 bleiben ausgenommen:

1.

Angeordnete oder genehmigte Maßnahmen der Forschung,

2.

die Ausübung der Jagd und Fischerei,

3.

die Ausübung der Forst- und Landwirtschaft,

4.

das Betreten von Grundstücken durch die Grundeigentümer und dinglich Berechtigten sowie deren Beauftragte oder Vertreter.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Ordnungswidrig im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 17 des Hessischen Jagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1.

entgegen § 3 Nr. 1 das Wildschutzgebiet in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni außerhalb der öffentlichen Straßen, ausgebauten Forstwegen oder markierten Wanderwege betritt,

2.

entgegen § 3 Nr. 2 das Wildschutzgebiet in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr und in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen betritt,

3.

entgegen § 3 Nr. 3 Buchst. a) Flächen betritt, auf denen durch Pflanzung oder natürliche Bestandesverjüngung Wald begründet oder nachgezogen wird,

4.

entgegen § 3 Nr. 3 Buchst. b) Äsungsflächen oder Wiesen betritt,

5.

entgegen § 3 Nr. 4 sich Wildfütterungen nähert und dadurch Wildtiere stört,

6.

entgegen § 3 Nr. 5 im Wildschutzgebiet Hunde frei laufen lässt.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6

Die Anordnung betreffend das Wildschutzgebiet Reinhardswald vom 31. Juli 1989 (StAnz. S. 1819) wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

Wiesbaden, 19. August 2000

Der Hessische Minister für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten
gez. Dietzel
- Gült.-Verz. 87 -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.