RaPlV HE 178 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
05.12.1989
Fundstelle:
ABl. 1990, 3
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1989 (GVBl. I S. 136), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates gemäß §§ 23 und 24 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten und den Landesschulbeirat in der Fassung vom 27. März 1981 (GVBl. I S. 142), geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253), verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Der Rahmenlehrplan für den Berufsschulunterricht für Schüler aus Werkstätten für Behinderte wird zur verbindlichen Erprobung freigegeben. Die Erprobung beginnt am 1. Februar 1990.

(2) Die Erziehungsberechtigten und die Schüler sind über die wesentlichen Inhalte des Rahmenlehrplanes in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Der in § 1 Abs. 1 genannte Rahmenlehrplan ist im Verlag Moritz Diesterweg, Wächtersbacher Straße 89, 6000 Frankfurt am Main 63, erschienen und kann von dort bezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1990 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.