RaPlV HE 169 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
07.01.1989
Fundstelle:
ABl. 1989, 206
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Einhundertundneunundsechzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 7. Januar 1989

V aufgeh. durch § 6 Nummer 3 der Verordnung vom 1. April 2026 (GVBl. Nr. 21)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juni 1987 (GVBl. I S. 87), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates gemäß §§ 23 und 24 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten und den Landesschulbeirat in der Fassung vom 27. März 1981 (GVBl. I S. 142), geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GBVl. I S. 253), verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Die Rahmenlehrpläne für den berufsbezogenen Unterricht für die Ausbildungsberufe nach § 48 BBiG/§ 42b HwO

Bau- und Metallmaler/Bau- und Metallmalerin

Bürokraft

Helfer/Helferin in der Hauswirtschaft

Holzbearbeiter/Holzbearbeiterin

(Ausgabe 1989)

werden zur verbindlichen Erprobung freigegeben. Die Erprobung beginnt am 1. August 1989.

(2) Die Erziehungsberechtigten und die Schüler sind über den Beginn der Erprobung der in Abs. 1 genannten Rahmenlehrpläne und die wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die in § 1 Abs. 1 genannten Rahmenlehrpläne sind im Verlag Moritz Diesterweg, Hochstraße 31, 6000 Frankfurt am Main, erschienen und können von dort bezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.