- Ausfertigungsdatum:
- 08.06.1988
- Fundstelle:
- ABl. 1988, 436
Einhundertzweiundsechzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 8. Juni 1988
V aufgeh. durch § 4 Nr. 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2020 (ABl. S. 688)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juni 1987 (GVBl. I S. 87), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates gemäß §§ 23 und 24 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten und dem Landesschulbeirat in der Fassung vom 27. März 1981 (GVBl. I S. 142), geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253), verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) Der Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht an der zweijährigen Berufsfachschule der Fachrichtung Chemie für die Berufsausbildung zum/zur
Chemisch-technischen Assistenten/Assistentin
| Schwerpunkte: |
- Laboratoriumstechnik |
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- Umweltanalytik |
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- Lebensmittelanalytik |
wird zur verbindlichen Erprobung freigegeben. Die Erprobung beginnt am 1. August 1988.
(2) Die Erziehungsberechtigten und die Schüler sind über den Beginn der Erprobung des in Abs. 1 genannten Rahmenlehrplanes und seine wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.
Der in § 1 Abs. 1 genannte Rahmenlehrplan ist im Verlag Moritz Diesterweg, Hochstraße 31, 6000 Frankfurt am Main 1, erschienen und kann von dort bezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.