RaPlV HE 162 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
08.06.1988
Fundstelle:
ABl. 1988, 436
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Einhundertzweiundsechzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 8. Juni 1988

V aufgeh. durch § 4 Nr. 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2020 (ABl. S. 688)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juni 1987 (GVBl. I S. 87), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates gemäß §§ 23 und 24 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten und dem Landesschulbeirat in der Fassung vom 27. März 1981 (GVBl. I S. 142), geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253), verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Der Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht an der zweijährigen Berufsfachschule der Fachrichtung Chemie für die Berufsausbildung zum/zur

Chemisch-technischen Assistenten/Assistentin

Schwerpunkte:

- Laboratoriumstechnik

 

- Umweltanalytik

 

- Lebensmittelanalytik

wird zur verbindlichen Erprobung freigegeben. Die Erprobung beginnt am 1. August 1988.

(2) Die Erziehungsberechtigten und die Schüler sind über den Beginn der Erprobung des in Abs. 1 genannten Rahmenlehrplanes und seine wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Der in § 1 Abs. 1 genannte Rahmenlehrplan ist im Verlag Moritz Diesterweg, Hochstraße 31, 6000 Frankfurt am Main 1, erschienen und kann von dort bezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.