- Ausfertigungsdatum:
- 15.10.1987
- Fundstelle:
- ABl. 1987, 795
Einhundertfünfundfünfzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 15. Oktober 1987
V aufgeh. durch Verordnung vom 10. August 2006 (ABl. S. 742)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juni 1987 (GVBl. I S. 87), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates gemäß §§ 23 und 24 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten und den Landesschulbeirat in der Fassung vom 27. März 1981 (GVBl. I S. 142), geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253), verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) Der Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht für den Ausbildungsberuf
Tierarzthelfer/Tierarzthelferin
(Ausgabe 1987)
wird zur Erprobung freigegeben. Die Erprobung beginnt am 1. Februar 1988.
(2) Die Erziehungsberechtigten und die Schüler sind über die wesentlichen Inhalte des Rahmenlehrplanes in geeigneter Weise zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Der in § 1 Abs. 1 genannte Rahmenlehrplan ist im Verlag Moritz Diesterweg, Hochstraße 31, 6000 Frankfurt am Main, erschienen und kann von dort bezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1988 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.