RaPlV HE 149 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
07.04.1987
Fundstelle:
ABl. 1987, 438
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Einhundertundneunundvierzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 7. April 1987

V aufgeh. durch § 4 Nr. 1 der Verordnung vom 9. August 2016 (ABl. S. 427)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I, S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I, S. 253), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates gemäß §§ 23 und 24 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten und den Landesschulbeirat in der Fassung vom 27. März 1981 (GVBl. I, S. 142), geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I, S. 253), verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Der Rahmenlehrplan für das Fach

Katholische Religion

an Berufsschulen einschließlich des Berufsgrundbildungsjahres, Berufsfachschulen, Berufsaufbauschulen und Fachoberschulen

wird zur Erprobung freigegeben. Die Erprobung beginnt am 1. August 1987.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind über den Beginn der Erprobung des in Absatz 1 genannten Rahmenlehrplans und seine wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Der in § 1 Abs. 1 genannte Rahmenlehrplan ist im Verlag Moritz Diesterweg, Hochstraße 31, 6000 Frankfurt am Main, erschienen und kann von dort bezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.