RaPlV HE 145 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
09.01.1987
Fundstelle:
ABl. 1987, 35
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I, S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I, S. 253), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates gemäß §§ 23 und 24 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten und den Landesschulbeirat in der Fassung vom 27. März 1981 (GVBl. I, S. 142), geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I, S. 253), verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Der Rahmenlehrplan für das Fach

Ethik an

Einjährigen Berufsfachschulen und Fachoberschulen wird zur Erprobung freigegeben. Die Erprobung beginnt am 1. Februar 1987.

(2) Die Schülerinnen sind über den Beginn der Erprobung des in Absatz 1 genannten Rahmenlehrplanes und seine wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Der in § 1 Abs. 1 genannte Rahmenlehrplan ist im Verlag Moritz Diesterweg, Hochstraße 31, 6000 Frankfurt am Main, erschienen und kann von dort bezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1986 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.