- Ausfertigungsdatum:
- 06.10.1986
- Fundstelle:
- ABl. 1986, 767
Einhundertundeinundvierzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 6. Oktober 1986
V aufgeh. durch § 4 Nr. 3 der Verordnung vom 29. August 2011 (ABl. S. 722)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Aug. 1986 (GVBl. I S. 253), wird verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) Der Rahmenlehrplan für den fachrichtungsbezogenen Unterricht in der Zweijährigen Fachschule für die Fachrichtung
Drucktechnik
wird zur Erprobung freigegeben. Die Erprobung beginnt am 1. Februar 1987.
(2) Die Studierenden sind über den im Absatz 1 genannten Rahmenlehrplan und seine wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Der in § 1 Abs. 1 genannte Lehrplan ist im Verlag Moritz Diesterweg, Hochstr. 31, 6000 Frankfurt am Main, erschienen und kann von dort bezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1987 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.