RaPlV HE 132 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
19.06.1986
Fundstelle:
ABl. 1986, 398
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Einhundertundzweiunddreißigste Verordnung über Rahmenpläne vom 19. Juni 1986

V aufgeh. durch § 4 Nr. 2 der Verordnung vom 29. August 2011 (ABl. S. 722)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 1985 (GVBl. I S. 98), wird verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Die Rahmenlehrpläne für den fachrichtungsbezogenen Unterricht in der Zweijährigen Fachschule für die Fachrichtungen

Biotechnik,

Chemietechnik,

-

Schwerpunkt Betriebstechnik,

-

Schwerpunkt Laboratoriumstechnik,

werden zur Erprobung freigegeben. Die Erprobung beginnt am 1. August 1986.

(2) Die Studierenden sind über die im Absatz 1 genannten Rahmenlehrpläne und ihre wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die in § 1 Abs. 1 genannten Rahmenlehrpläne sind im Verlag Moritz Diesterweg, Hochstraße 31, 6000 Frankfurt am Main, erschienen und können von dort bezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.