- Ausfertigungsdatum:
- 19.06.1986
- Fundstelle:
- ABl. 1986, 398
Einhundertundzweiunddreißigste Verordnung über Rahmenpläne vom 19. Juni 1986
V aufgeh. durch § 4 Nr. 2 der Verordnung vom 29. August 2011 (ABl. S. 722)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 1985 (GVBl. I S. 98), wird verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) Die Rahmenlehrpläne für den fachrichtungsbezogenen Unterricht in der Zweijährigen Fachschule für die Fachrichtungen
Biotechnik,
Chemietechnik,
- -
Schwerpunkt Betriebstechnik,
- -
Schwerpunkt Laboratoriumstechnik,
werden zur Erprobung freigegeben. Die Erprobung beginnt am 1. August 1986.
(2) Die Studierenden sind über die im Absatz 1 genannten Rahmenlehrpläne und ihre wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die in § 1 Abs. 1 genannten Rahmenlehrpläne sind im Verlag Moritz Diesterweg, Hochstraße 31, 6000 Frankfurt am Main, erschienen und können von dort bezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.