- Ausfertigungsdatum:
- 29.04.1986
- Fundstelle:
- ABl. 1986, 364
Einhundertundsiebenundzwanzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 29. April 1986
V aufgeh. durch Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung vom 8. November 2021 (ABl. S. 1030)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 1985 (GVBl. I S. 98), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates gemäß § 23 und 24 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten und den Landesschulbeirat in der Fassung vom 27. März 1981 (GVBl. I S. 142) verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) Zur Erprobung in den Klassen 1-4 der allgemeinbildenden Schulen werden die Rahmenpläne für den Muttersprachlichen Unterricht in der Primarstufe: Griechisch und Portugiesisch - Ausgabe 1986 - freigegeben. Die Erprobung beginnt am 1. August 1986.
(2) Die Erziehungsberechtigten sind über den Beginn der Erprobung der in Abs. 1 genannten Rahmenpläne und ihre wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die in § 1 Abs. 1 genannten Rahmenpläne sind im Verlag Moritz Diesterweg, Hochstraße 31, 6000 Frankfurt am Main, erschienen und können von dort bezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.