- Ausfertigungsdatum:
- 06.09.1985
- Fundstelle:
- ABl. 1985, 591
Einhundertundfünfzehnte Verordnung über Rahmenpläne vom 6. September 1985
V aufgeh. durch § 4 Nr. 2elt.de der Verordnung vom 2. Dezember 2020 (ABl. S. 687)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 1985 (GVBl. I S. 98), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirats gemäß §§ 23 und 24 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten und den Landesschulbeirat in der Fassung vom 27. März 1981 (GVBl. I S. 142) verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) Die Rahmenlehrpläne für das Fach Biologie und den Schwerpunkt chemische/physikalische Technik in der Fachoberschule (Ausgabe 1985) werden für verbindlich erklärt.
(2) Die Erziehungsberechtigten und die Schüler sind über die wesentlichen Inhalte der Rahmenlehrpläne in geeigneter Weise zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die in § 1 Abs. 1 genannten Rahmenlehrpläne sind im Verlag Moritz Diesterweg, Hochstraße 31, 6000 Frankfurt am Main, erschienen und können von dort bezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1985 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.