RaPlV HE 110 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
02.07.1985
Fundstelle:
ABl. 1985, 451
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Einhundertundzehnte Verordnung über Rahmenpläne vom 2. Juli 1985

V aufgeh. durch § 4 Nr. 1 der Verordnung vom 29. August 2011 (ABl. S. 722)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 1985 (GVBl. I S. 57), wird verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Der Rahmenlehrplan für den Fachbezogenen Lernbereich in der Einjährigen Fachschule für Maler und Lackierer wird zur Erprobung freigegeben. Die Erprobung beginnt am 1. August 1985.

(2) Die Studierenden sind über den in Absatz 1 genannten Rahmenlehrplan und seine wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Der in § 1 Absatz 1 genannte Rahmenlehrplan ist im Verlag Moritz Diesterweg, Hochstraße 31, 6000 Frankfurt am Main, erschienen und kann von dort bezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Die Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.