- Ausfertigungsdatum:
- 07.03.1985
- Fundstelle:
- ABl. 1985, 182
Einhundertundvierte Verordnung über Rahmenpläne vom 7. März 1985
V aufgeh. durch Artikel 4 Nr. 4 der Verordnung vom 8. November 2021 (ABl. S. 1030)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1989 (ABl. S. 566) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 1982 (GVBl. I S. 99), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates gemäß § 23 und 24 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten und den Landesschulbeirat in der Fassung vom 27. März 1981 (GVBl. I S. 142) verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) Zur Erprobung in den Klassen 1-4 der allgemeinbildenden Schulen werden die Rahmenpläne für den Muttersprachlichen Unterricht in der Primarstufe: Italienisch, Serbokroatisch, Spanisch und Türkisch - Ausgabe 1985 - freigegeben. Die Erprobung beginnt am 1. August 1985.
(2) Die Erziehungsberechtigten sind über den Beginn der Erprobung der in Abs. 1 genannten Rahmenpläne und ihrer wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die in § 1 Abs. 1 genannten Rahmenpläne sind im Verlag Moritz Diesterweg, Hochstraße 31, 6000 Frankfurt am Main, erschienen und können von dort bezogen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt am 30. Juli 1989 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.